Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 67, war seit dem 1. April 2008 b ei der
Y.___ a ls Metallbauer tätig ( Urk. 6/ 23 ). Unter Hinweis auf Herz- und Kreislauf be schwerden meldete sich der Versicherte am 2 3. Dezember 2011 bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12 ). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/70-71, Urk. 6/77, Urk. 6/83).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/97-110 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/111 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 4. Juli 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und aus zurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Mit Eingabe vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ( Urk. 9/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegne rin a m 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tä tig keit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar sei. Aus me dizinischer Sicht sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S.
1). Sie berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebun gen (LSE), Niveau 3, ohne dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Abzug zu gewähren (S. 2). Weitere medizinische Abklärungen seien ausserdem nicht notwendig. 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Nach der Abheilung
der Folgen der Herzoperation von Oktober 2011 sei seine Leistungsfähigkeit übergangslos durch die Ventilations störung schweren Grades eingeschränkt gewesen . Die se pulmonalen Gesund heits probleme hätten auch zum Unterbruch der Eingliederungsbemühungen geführt. Am 1 5. Februar 2013 sei sodann eine Operation durchgeführt worden, weshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestanden habe (S.
5 f.) . Ausserdem fehle eine fachärztli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit . Die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es der Bes chwerdegegnerin reiche für eine ver lässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus (S. 6) . Beim Ein kommens vergleich sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sodann vom Niveau 4 und nicht vom Niveau 3 der LSE auszugehen. Zusammenfassend sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 7) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumo logie, berichtete am 1 7. Februar 2009 ( Urk. 6/8), nannte als Diagnose eine Zwerchfellruptur rechts und führte aus, der Beschwerdeführer berichte sei t zwei Jahren über Atemnot .
S eit A nfang Jahr habe er Husten. In der Lun genfunktion sei eine Restriktion festgestellt worden. Klinisch habe er eine Dämpfung rechts basal gefunden. Auf dem Thoraxbild sei ein Zwerchfellhoch stand rechts nach weis bar. Gemäss CT-Untersuchung handle es sich um eine Zwerchfellruptur rechts . Reste des kontrahierten
Zwerchfells seien ventral zu er kennen. Die Zwerchfellruptur habe zur Restriktion in der Lungenfunktion ge führt. 3.2
Die Ärzte des A.___ , Medizinbereich Herz-Gefäss-Tho rax, berichteten am 1 8. Oktober 2011 über die gleichentags durchgeführte Ope ration bei Aortenklappenendokarditis und Aortenwurzelabszess sowie hochgra d iger Aortenklappeninsuffizienz ( Urk. 6/1) . 3.3
Die Ärzte des A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 6/24/9-11) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 8. Okto ber bis 5. November 2011 und führten aus, beim Austritt sei der Be schwerde füh rer kardiopulmonal kompensiert gewesen . 3.4
Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 2. November 2011 ( Urk. 6/7) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 2 3. Novem ber 2011 zur kardialen Rehabilitation und führten aus, der Be schwerdeführer habe unter stationärer Rehabilitation bereits deutliche Fort schritte verzeichnen können. 3.5
Dr. med. C.___ , Praktisc her Arzt, Allgemeine Medizin , berich tete am 6. Februar 2012 ( Urk. 6/24/1-4) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zeitdruck und ohne Nach t arbeit bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 2. Februar 2012 ( Urk. 6/25) und nannten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en mechanische n
Aortenklappenersatz bei Endokarditis seit Oktober 2011 so wie einen Zwerchfellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur rec hts seit 1993 (S.
1 Ziff. 1.1). Sie führten aus, dass keine grossen Einschränkungen im Alltag bestünden. Vom 1 8. Oktober 2011 bis zum 1 8. Januar 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit als Schlosser sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar (S. 2 Ziff. 1.5-1.7).
3.7
Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Kardiologie,
Spital E.___ , berich te te am 9. März 2012 ( Urk. 6/27/4-5) und führte aus, es bestehe eine deutlich ein ge schränkte Leistungsfähigkeit. Bei we nig ausgeprägtem Risikoprofil, kli nisch
aty pischen Thoraxbeschwerden , elektrisch unauffälliger Ergometrie und im Okto ber
20 11 frei sondierbaren
Ko ronarien sei eine koronare Herzkrankheit un wahr schein lich. In der aktuellen Situation sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten zu erledigen .
A m 1 2. März 2012 ( Urk. 6/26) berichtete Dr. D.___
und führte aus, die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführer s sei immer noch deutlich eingeschränkt. An lässlich der Ergometrie erreiche er knapp 50 % der Sollkapa zität . Der Be schwerdeführer gebe an, körperlich mittelschwere bis schwere Ar beiten nicht mehr verrichten und somit nicht mehr als Schlosser arbeiten zu können. Daher sei eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit wohl indiziert. Als wesentliche Zusatzdiagnose bestehe ausser dem ein Zwerch fellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur im Rah men eines Auto unfalles 199 3. Von S eiten der Endokarditis sei der Beschwerde führer geheilt. Die e chokardiographisch bestimmte linksventrikuläre Funktion sei ebenso normal
wie die Funktion der eingesetzten mechanischen Prothese. 3.8
Dr. C.___ berichtete am 1 9. März 2012 ( Urk. 6/28) und führte aus, seit dem 1 6. Oktober 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schlosser. Die Leis tungsfähigkeit sei dauerhaft reduziert. Welche Arbeiten der Beschwerde füh rer noch verrichten könne, könne er nicht genau beantworten. Leichtere Ar beit en seien dem Beschwerdeführer zu max imal 50 % zumutbar . 3.9
Dr.
Z.___
be richtete am 1 9. März 2012 ( Urk. 6/29/6-8) und führte aus, er habe den Be schwerdeführer im Jan uar und Feb ruar 20 09 wegen der
Zwerch fell ruptur re chts behandelt (S.
1 Ziff. 1.1-1.2). Die Prognose sei gut (S.
2 Ziff. 1.4). Er habe im Jahre 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Leistungsfähigkeit sei leicht reduziert (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.10
Dr. med. F.___ , Facharzt f ür Allgemeine Innere Medizin , berich tete am 2 8. März 2012 ( Urk. 6/31) und führte aus, aktuell bestehe noch eine deut li che Minderleistung des Herzens . A ufgrund der Unterlagen und eines aus führ lichen Gesprächs mit dem Kardiologen Dr. D.___ könne dem B eschwerde führer die risikobeladene Arbeit als Metallbauer nicht mehr zugemutet werden. Es werde
sich zeigen, wie die Eignungsabklärung dur ch die Invalidenversiche rung ver laufe und wie der Beschwerdeführer umgeschult werden könne. 3.11
Dr. med. G.___ ,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 6/73/4-5) Stellung und führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Zwerchfellruptur seit 1993, weshalb die Leistungsfähigkeit mässig eingeschränkt sei. Der Be schwerdeführer habe jedoch vor dem Herzereignis angestammt voll arbeiten können. Dann habe er eine Endokarditis lente mit Perforation der ako ronaren Tasche mit schwerer Aorteninsuffizienz erlitten und sei am 1 8. Okto ber 2010 notfallmässig operiert worden. Der postoperative Verlauf sei komplika tion s los erfolgt. Die Herzsituation sei somit gut saniert mit noch gewisser Dekondi tio nierung , welche sich jedoch noch bessern sollte. Die aktuell noch gegebene Einschränkung der Leistung für eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit sollte in Zukunft in weiteren 3-6 Monaten regredient sein, so dass grundsätzlich wie der die alte Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte. I m Moment bestehe also eine volle Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit ohne starke Druckerhöhung im Abdomen, um Auswirkungen der Zwerchfellruptur zu vermindern. Prognostisch sei wieder mit dem Erlang en der früheren A rbeitsfä higkeit in der angestammte n Tätigkeit zu rechnen. 3.12
Die Ärzte des A.___ , Klinik für Kardiologie, berichteten am 2 0. August 2012 ( Urk. 6/56) und führten aus, der Beschwerdeführer sei zur elektiven Koronaran giografie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit bei deutlich einge schränkter Leistungsfähigkeit und Dyspnoe in die Klinik eingetreten . Eine koro nare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können .
Laborchemisch habe sich eine erhöhte Creatininkinase , GPT und GOT gezeigt. Laborchemisch zeigten sich aktuell keine erhöhten Entzündungsparameter, so dass eine infektiöse My osi tis als unwahrscheinlich erscheine. Aufgrund der aktuellen Medikation be stehe kein Hinweis für eine medikamentöse Nebenwirkung in Hinsicht einer Muskelbeteiligung (S.
1). Es bestehe der Verdacht auf eine neuromuskuläre Er krankung (S.
2 oben). 3.1 3
Dr. med. H.___ ,
L eitende Ärztin Pneumologie, Spital E.___ , be richtete am 3 1. August 2012 ( Urk. 6/58-60) und führte aus, der Beschwerde führer leide seit 20 08 an Dyspnoe . Er fühle sich chron isch müde, wobei sich die Situation seit Herbst 20 11 verschlechtert habe (S.
2 oben) . Lungenfunktionell habe sich eine restriktive Ventilationsstörung schweren Grades nachweisen las sen, wobei nur eine kleine Lungenfunktionsprüfung aus Kooperationsgründen durchführbar gewesen sei. Auch scheine der Beschwerdeführer nicht ganz opti mal kooperiert zu haben (S.
2 unten) . Dennoch scheine eine mindestens mittel schwere Einschränkung zu bestehen. Es stelle sich die Fr age, ob nach dieser langen Zeit der atelektarischen Lunge Hoffnung bestehe, dass durch einen Ver schluss des Zwerchfells beziehungsweise durch eine Zwerchfellplastik mit ent sprechender Distalverlagerung
der Abdominalorgane
Aussicht darauf bestehe, dass die Lunge wieder belüftbar werde . Die erhöhte CK und Transaminasen blie ben bisher ätiologisch unklar. Mit Frage nach Hinweisen für eine Muskelerkran kung sei noch ein breites Immunologie-Labor entnommen worden, welches kei nerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Polymyositis ergeben habe. Kli nisch würden Hinweise für eine manifeste Muskelerkrankung fehlen (S. 3) . 3.1 4
Dr. D.___
berichtete am 6. September 2012 ( Urk. 6/61-62) und führte aus, nach der letzten postoperativen Kontrolle im März 20 12 habe sich der Zustand des Be schwerdeführers nicht wesentlich gebessert. Der Be schwerdeführer sei lei s tungs intolerant und habe eine deutliche anstrengungsab hängige Dyspnoe (S. 1) . Sowohl klinisch wie echokardiographisch habe die me chanische Aortenklappen prothese perfekt funktioniert. Hinweise auf eine Ent zündung respektive einen Infekt lägen nicht vor. Bei der klinischen Untersu chung falle eine Dämpfung rechts basal auf. Diese sei in den Kontext eines Zwerchfellhochstandes rechts bei Status nach Ruptur gestellt worden. Lungen funktionell habe sich jedoch eine schwere restriktive Ventilationsstörung gefun den (S. 2). 3.1 5
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie , A.___ , Klinik für Tho rax chirurgie , berichtete am 1 0. September 2012 ( Urk. 6/63) und führte aus, er emp fehle eine Thorakotomie rechts.
3.1 6
Prof. I.___ , A.___ , berichtete am 1 2. Februar 2013 ( Urk. 6/87) und d iagnosti ziert e mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit eine
Phrenicusparese re chts mit Kranialverlagerung der Viszeralorgane und Mediastinalverlagerung nach links bestehend seit 200 4. Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 2 5. Septem ber 2012 gesehen habe und eine Zwerchfellraffung rechts bei einem Zwerchfell hochstand rechts geplant sei. Es bestehe keine A rbeitsunfähigkeit . Bei belastungs abhängiger Dyspnoe sei die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit vermindert. Die Einschränkungen li essen sich durch die geplante Opera tion ver min dern, so dass mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit b eziehungs weise Er höh ung der Einsatzfähigk eit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ
gerechnet werden könne. Behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkei ten seien dem Beschwerdeführer seit Sept ember
2012 zumutbar. 3.17
Die Ärzte des A.___ , Klinik für Thoraxchirurgie , berichteten am 1 5. Februar 2013 mit provisorischem Austrittsbericht ( Urk. 6/107) und führten aus, der Eingriff sei am 1 4. Februar 2013 komplikationslos erfolgt und bereits unmittelbar post ope rativ habe sich eine deutliche Besserung der Dyspnoesymptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Wohlbefinden und mit regelrechten postoperat iven Verhältnissen mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden . 3.18
Die Ärzte des A.___ ,
Thoraxchirurgie , berichteten am 2 0. März 2013 ( Urk. 6/91) und führten aus, der Beschwerdeführer klage 5 Wo chen nach der O peration
noch über Schmerzen im Bereich der Narbe und unteren Rippenbogen, vor al lem bei Belastung . Die Dyspnoe sei im Vergleich zu präoperativ etwas besser. Die Schwellung am unteren Rippenbogen sei im Rahmen der intraoperativen Läsion der I ntercostalnerven und der Zwerchfellraffung als normal zu beurtei len. Die neue Röntgenaufnahme zeige nichts Neues. Es werde ein Ausbau der analge tischen Therapie empfohlen . 3.19
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, nahm am 2 1. Mai 2013 Stellung ( Urk. 6/96/4) und führte aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem aktuellsten Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 201 1. Das Krankheitsgeschehen sei nach der im Februar 2013 erfolgte n O peration schmer z bedingt noch nicht ganz stabil, die Prognose sei jedoch gut. Damit bleibe die angestammte schwere Tätigkeit seit Okt ober
20 11
definitiv unzumut bar. In
l eidensangepasste r , körperlich sehr leichte r Tätigkeit sei aber , abgesehen von den Klinikaufenthalten, stets eine 100% ige Restarbeitsfähigkeit ausgewie sen gewesen. Damit qualifiziere sich der Versicherte weiterhin für die Einglie derung.
Am 2. Juli 2013 nahm RAD-Arzt Dr . J.___ erneut Stellung ( Urk. 6/110/2) und führte aus, es seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen med izinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Gemäss Austrittsbericht des A.___
sei die O peration gut verlaufen. Damit sei aufgrund klinisch er Erfahrung eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit angepasst ausgewiesen. Es seien k eine weiteren med izinischen Abklärungen notwendig. 3.20
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie , berichtete am 1 8. November 2013 ( Urk. 9/1) und nannte als Diagnosen Sensibilitätsstörungen Th6-8 und eine Bauchmuskelparese rechts sowie einen Verdacht auf eine perioperative Nervenläsion im Bereich der Ner ven wurzeln Th6-8 oder der entsprechenden Intercostalnerven (S.
1) . Er führte aus, das klinische Beschwerdebild entspreche am ehesten einer Läsion und/oder ei nem Reizsyndrom im Bereich der thorakalen Nervenwurzel Th6/7/(8) oder der entsprechenden proximalen Intercostalnerven . Die ergänzend durchgeführte neurophysiologische SSEP-Diagnostik habe keine Hinweise auf eine spinale Lei tungs störung ergeben. Die ergänzend durchgeführte MRI Untersuchung der Brust wirbelsäule (BWS) habe keine Hinweise auf eine persistierende mechani sche Kompression im Bereich der Nervenwurzeln oder Intercostalnerven erge ben. Es fänden sich auch keine Zeichen für eine entzündliche oder narbige Ver änderung im entsprechenden Bereich. Insgesamt müsse aus neurologischer Sicht dennoch eine Schä digung oder eine persistierende mechanische Irritation von Nervenfasern im Bereich der Nervenwurzeln Th6-8 oder der proximalen Inter costalnerven dies er Segmente angenommen werden . Damit ergebe sich zumin dest keine ganz klare Indikation für eine nochmalige chirurgische Intervention (S. 2 unten).
3.21
Die Ärzte des L.___ ,
Thoraxchirurgie , berichteten am 2 4. April 2014 ( Urk. 9/2) und führten aus, die Beschwerden des Beschwerde führers seien als diffuse Interkostalneuralgie im Bereich des Operartionsgebietes zu interpretieren. Die Vorwölbung der oberflächlichen Bauchmuskulatur sei wahr scheinlich die Folge einer Verletzung von Nervenästen. Solche Situationen seien schwierig zu behandeln. Eine spontane Teilverbesserung könne mit der Zeit beobachtet werden. Eine Verstärkung der Muskulatur könnte mit Elektros timulation probiert werden, obwohl die Resultate dieser Methode eher enttäu schend seien. Zur weiteren Behandlung der Schmerzen werde als erster Schritt die Vorstellung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik zur weiteren me di kamentösen Einstellung vorgeschlagen. Falls sich h i erbei keine Linderung der Beschwerden einstellen sollte, wäre eine operative Revision mit Exploration der Interkostalnerven und Neurolyse zu erwägen. 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdefüh rer seit Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.19), wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien.
4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass
in den ärztlichen Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vgl. vorstehend E.
3.19)
die medizini schen Vor akten wie auch die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berück sich tigt wurden . Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten sodann ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be grün det. Die Stellungnahmen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Aus einan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizini schen Situation Rechnung.
So machte der RAD-Arzt darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer ge mäss Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 2011 leide. Er legte ausserdem plausibel dar, dass das Krankheitsgeschehen nach der im Februar 201 3 erfolgten Operation schmerzbe dingt noch nicht ganz stabil , die Prog nose jedoch gut sei. Der RAD-Arzt zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Oktober 2011 definitiv unzumutbar bleibe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medi zinisches Zu mutbarkeitsprofil , wonach dem Beschwerdeführer leidensange passte , körper lich sehr leichte Tätigkeiten - abgesehen von den Klinikaufent halten
- immer zu 100 % zumutbar gewesen seien .
Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet. So zeigte d er RAD-Arzt in nachvollzieh barer Weise auf, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen me dizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Schliesslich be gründete er nachvollziebar , dass gemäss Austrittsbericht des A.___ die Operation gut ver laufen sei und damit aufgrund klinischer Erfahrung eine 100%ige Restarbeits fähigkeit angepasst ausgewiesen sei, weshalb keine weiteren medizinischen Ab klä rungen notwendig seien.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vorstehend E.
3. 19 ) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend , und
erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschät zung der Arbeits fähigkeit darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ durch die Berichte von den Ärzten der B.___ (E. 3.6), von
Dr. D.___ als behandelnder Kardiologe (E.
3.7), von Dr. F.___ (E. 3.10)
sowie von Prof. I.___ (E.
3.16) gestützt. So befanden die Ärzte der B.___ die Einschrän kungen im Alltag als nicht sonderlich gross und daher sogar die angestammte Tätigkeit als noch zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.6). Dr. D.___ ging vor allem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zur Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ zwar nicht ab schliessend Stellung, führte jedoch aus, dass eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit indiziert sei, was somit nicht gegen eine Restarbeitsfähigkeit spricht. Er hielt ausserdem fest, dass der Beschwerde führer von Seiten der Endokarditis geheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.7).
Dr. F.___ b efand sodann - vor allem aufgrund der Beurteilung durch Dr. D.___
- die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Restar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich zwar nicht klar, hielt jedoch fest, dass es sich zeigen werde, wie der Beschwerdeführer umge schult werden könne. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass Dr. F.___ eine Rest arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls nicht ausschliesst (vgl. vorstehend E.
3.10).
Nach dem Gesagten kann b ezüglich der Herzproblemati k von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit ausgegangen wer den. Auch die noch hinzugekommenen pulmonalen Gesundheitsprobleme ver mögen jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit nicht einzuschränken. So attestierte Prof. I.___ vom A.___ grund sätzlich eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Die von ihm vorgeschlagene und dann i m Februar 2013 auch erfolgreich durchgeführte Operation bringe zudem eine Verbesserung der Einschränkungen, die bei belas tungsabhängiger Dyspnoe in der bisherigen Tätigkeit bestanden hätten , so dass mit der Wieder aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Ein satzfähigkeit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ gerechnet werden könne (vgl. vorstehend E. 3.16). 4.3
Die vom Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2014 eingereichten Berichte von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E.
3.20) und der Ärzte des L.___ (vgl. vorstehend E. 3.21) vermögen die nachvollziebar be gründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___ nicht zu entkräften. So nannte Dr. K.___ in seinem Bericht lediglich die Diagnosen und führte aus, dass die durchgeführten Unter suchungen zwar keine Hinweise auf eine spinale Lei tungsstörung oder eine per sistierende mechanische Kompression im Bereich der Nervenwurzeln ergeben hätten, und sich auch keine Zeichen für eine entzündli che oder narbige Ver än derung im entsprechenden Bereich fänden, jedoch den noch von einer Schädi gung oder einer persistierenden mechanischen Irritation der Nervenfasern aus gegangen werden müsse. Diese aufgrund der erwähnten Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbare neurologische Einschätzung be gründet Dr. K.___ mit keinem Wort. Auch die Ärzte des L.___ führten lediglich aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers als diffuse Interkostal neural gie im Bereich des Operationsgebietes zu interpretieren seien und empfahlen zur weiteren Behandlung der Schmerzen die Vorstellung in einer Schmerzklinik zur medikamentösen Einstellung. Auch aus diesem Be richt kann nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. J.___ in Bezug auf den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit umzu stossen vermöchte. Im Übrigen beziehen sich die Berichte von Dr. K.___ und der Ärzte des L.___ auf einen Zeitpunkt nach Verfü gungs erlass , weshalb sie im vorliegenden Beschwerdever fahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden können.
Beim Umstand, dass Dr. C.___ als Hausarzt des Beschwerdeführers zwar im Februar 2012 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg attestierte (vgl. vorstehend E. 3.5), hingegen be reits im März 2012 ausführte, er könne nicht genau beantworten, welche Ar beiten der Beschwerdeführer noch ausführen könne (vgl. vorstehend E. 3.8), muss
der Erfahrungstatsache Re chnung getragen werden, dass er als behan delnder Hausarzt mitunter im Hinblick auf die auftrags rechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen die be gründete n
Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___
demnach ebenfalls nicht zu entkräften. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend be ziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und begründete Einschätzung von RAD-Arzt Dr . J.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeits profil auszu gehen ist. 5. 5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heits fall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stim mun g des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Y.___ vom 2. Februar 2012
( Urk. 6/23 S.
2 Ziff. 2.10), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 80‘145. -- verdienen würde und errechnete für das Jahr 201 2 unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von Fr. 80 ‘ 786 . -- (vgl. Urk. 6/95) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 80 ' 786 .
ausgegangen werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/95 ) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer lange Zeit im Metallschlosserge werbe
gear beitet und angesichts der Zumutbarkeit einer
100%igen behinde rungs angepassten Tätigkeit steht ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dass er
über längere Erfahrung als Metallbauschlosser verfügt, bedeutet je doch nicht, dass er diese Kenntnisse in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ver werten kann , zudem er in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat . Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste er seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin verwerten können. Da Me tallbauschlosser jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten
wahr nehmen, würde dies wiederum eine körperlich schwere Tä tigkeit beinhalten, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medizi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tätigkeit über keine wesentlichen Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Bemessung des Invali deneinkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen ( LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total", Niveau 4). 6 . 3
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58'812. im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 und von 0.8 % für das Jahr 2012 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 6 2 ’ 270 . -- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 ). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug ( Urk. 2 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/95).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführers be stehen in körperlich schweren Arbeiten mit
Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg. Hingegen sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten Tä tigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd
aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angesichts der vollen Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 6 . 6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80 ' 786 . (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 62 ' 270 .-- (vgl. vorstehend E. 6. 3 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 8 ' 516 .-- und damit einen ren ten aus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 67, war seit dem 1. April 2008 b ei der
Y.___ a ls Metallbauer tätig ( Urk. 6/ 23 ). Unter Hinweis auf Herz- und Kreislauf be schwerden meldete sich der Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 4. Juli 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und aus zurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tä tig keit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar sei. Aus me dizinischer Sicht sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S.
1). Sie berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebun gen (LSE), Niveau 3, ohne dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Abzug zu gewähren (S. 2). Weitere medizinische Abklärungen seien ausserdem nicht notwendig.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Nach der Abheilung
der Folgen der Herzoperation von Oktober 2011 sei seine Leistungsfähigkeit übergangslos durch die Ventilations störung schweren Grades eingeschränkt gewesen . Die se pulmonalen Gesund heits probleme hätten auch zum Unterbruch der Eingliederungsbemühungen geführt. Am 1 5. Februar 2013 sei sodann eine Operation durchgeführt worden, weshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestanden habe (S.
5 f.) . Ausserdem fehle eine fachärztli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit . Die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es der Bes chwerdegegnerin reiche für eine ver lässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus (S. 6) . Beim Ein kommens vergleich sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sodann vom Niveau 4 und nicht vom Niveau 3 der LSE auszugehen. Zusammenfassend sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 7) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumo logie, berichtete am 1 7. Februar 2009 ( Urk. 6/8), nannte als Diagnose eine Zwerchfellruptur rechts und führte aus, der Beschwerdeführer berichte sei t zwei Jahren über Atemnot .
S eit A nfang Jahr habe er Husten. In der Lun genfunktion sei eine Restriktion festgestellt worden. Klinisch habe er eine Dämpfung rechts basal gefunden. Auf dem Thoraxbild sei ein Zwerchfellhoch stand rechts nach weis bar. Gemäss CT-Untersuchung handle es sich um eine Zwerchfellruptur rechts . Reste des kontrahierten
Zwerchfells seien ventral zu er kennen. Die Zwerchfellruptur habe zur Restriktion in der Lungenfunktion ge führt. 3.2
Die Ärzte des A.___ , Medizinbereich Herz-Gefäss-Tho rax, berichteten am 1 8. Oktober 2011 über die gleichentags durchgeführte Ope ration bei Aortenklappenendokarditis und Aortenwurzelabszess sowie hochgra d iger Aortenklappeninsuffizienz ( Urk. 6/1) . 3.3
Die Ärzte des A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 6/24/9-11) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 8. Okto ber bis 5. November 2011 und führten aus, beim Austritt sei der Be schwerde füh rer kardiopulmonal kompensiert gewesen . 3.4
Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 2. November 2011 ( Urk. 6/7) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 2 3. Novem ber 2011 zur kardialen Rehabilitation und führten aus, der Be schwerdeführer habe unter stationärer Rehabilitation bereits deutliche Fort schritte verzeichnen können. 3.5
Dr. med. C.___ , Praktisc her Arzt, Allgemeine Medizin , berich tete am 6. Februar 2012 ( Urk. 6/24/1-4) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zeitdruck und ohne Nach t arbeit bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 2. Februar 2012 ( Urk. 6/25) und nannten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en mechanische n
Aortenklappenersatz bei Endokarditis seit Oktober 2011 so wie einen Zwerchfellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur rec hts seit 1993 (S.
1 Ziff. 1.1). Sie führten aus, dass keine grossen Einschränkungen im Alltag bestünden. Vom 1 8. Oktober 2011 bis zum 1 8. Januar 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit als Schlosser sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar (S. 2 Ziff. 1.5-1.7).
3.7
Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Kardiologie,
Spital E.___ , berich te te am 9. März 2012 ( Urk. 6/27/4-5) und führte aus, es bestehe eine deutlich ein ge schränkte Leistungsfähigkeit. Bei we nig ausgeprägtem Risikoprofil, kli nisch
aty pischen Thoraxbeschwerden , elektrisch unauffälliger Ergometrie und im Okto ber
20
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heits fall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stim mun g des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Y.___ vom 2. Februar 2012
( Urk. 6/23 S.
2 Ziff. 2.10), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 80‘145. -- verdienen würde und errechnete für das Jahr 201 2 unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von Fr. 80 ‘ 786 . -- (vgl. Urk. 6/95) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 80 ' 786 .
ausgegangen werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/95 ) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer lange Zeit im Metallschlosserge werbe
gear beitet und angesichts der Zumutbarkeit einer
100%igen behinde rungs angepassten Tätigkeit steht ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dass er
über längere Erfahrung als Metallbauschlosser verfügt, bedeutet je doch nicht, dass er diese Kenntnisse in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ver werten kann , zudem er in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat . Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste er seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin verwerten können. Da Me tallbauschlosser jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten
wahr nehmen, würde dies wiederum eine körperlich schwere Tä tigkeit beinhalten, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medizi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tätigkeit über keine wesentlichen Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Bemessung des Invali deneinkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen ( LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total", Niveau 4). 6 . 3
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58'812. im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 und von 0.8 % für das Jahr 2012 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 6 2 ’ 270 . -- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 ). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug ( Urk. 2 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/95).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführers be stehen in körperlich schweren Arbeiten mit
Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg. Hingegen sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten Tä tigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd
aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angesichts der vollen Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 6 . 6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80 ' 786 . (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 62 ' 270 .-- (vgl. vorstehend E. 6. 3 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 8 ' 516 .-- und damit einen ren ten aus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ).
Mit Eingabe vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ( Urk. 9/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegne rin a m 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 verschlechtert habe (S.
2 oben) . Lungenfunktionell habe sich eine restriktive Ventilationsstörung schweren Grades nachweisen las sen, wobei nur eine kleine Lungenfunktionsprüfung aus Kooperationsgründen durchführbar gewesen sei. Auch scheine der Beschwerdeführer nicht ganz opti mal kooperiert zu haben (S.
2 unten) . Dennoch scheine eine mindestens mittel schwere Einschränkung zu bestehen. Es stelle sich die Fr age, ob nach dieser langen Zeit der atelektarischen Lunge Hoffnung bestehe, dass durch einen Ver schluss des Zwerchfells beziehungsweise durch eine Zwerchfellplastik mit ent sprechender Distalverlagerung
der Abdominalorgane
Aussicht darauf bestehe, dass die Lunge wieder belüftbar werde . Die erhöhte CK und Transaminasen blie ben bisher ätiologisch unklar. Mit Frage nach Hinweisen für eine Muskelerkran kung sei noch ein breites Immunologie-Labor entnommen worden, welches kei nerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Polymyositis ergeben habe. Kli nisch würden Hinweise für eine manifeste Muskelerkrankung fehlen (S. 3) . 3.1 4
Dr. D.___
berichtete am 6. September 2012 ( Urk. 6/61-62) und führte aus, nach der letzten postoperativen Kontrolle im März 20
E. 12 habe sich der Zustand des Be schwerdeführers nicht wesentlich gebessert. Der Be schwerdeführer sei lei s tungs intolerant und habe eine deutliche anstrengungsab hängige Dyspnoe (S. 1) . Sowohl klinisch wie echokardiographisch habe die me chanische Aortenklappen prothese perfekt funktioniert. Hinweise auf eine Ent zündung respektive einen Infekt lägen nicht vor. Bei der klinischen Untersu chung falle eine Dämpfung rechts basal auf. Diese sei in den Kontext eines Zwerchfellhochstandes rechts bei Status nach Ruptur gestellt worden. Lungen funktionell habe sich jedoch eine schwere restriktive Ventilationsstörung gefun den (S. 2). 3.1 5
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie , A.___ , Klinik für Tho rax chirurgie , berichtete am 1 0. September 2012 ( Urk. 6/63) und führte aus, er emp fehle eine Thorakotomie rechts.
3.1 6
Prof. I.___ , A.___ , berichtete am 1 2. Februar 2013 ( Urk. 6/87) und d iagnosti ziert e mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit eine
Phrenicusparese re chts mit Kranialverlagerung der Viszeralorgane und Mediastinalverlagerung nach links bestehend seit 200 4. Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 2 5. Septem ber 2012 gesehen habe und eine Zwerchfellraffung rechts bei einem Zwerchfell hochstand rechts geplant sei. Es bestehe keine A rbeitsunfähigkeit . Bei belastungs abhängiger Dyspnoe sei die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit vermindert. Die Einschränkungen li essen sich durch die geplante Opera tion ver min dern, so dass mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit b eziehungs weise Er höh ung der Einsatzfähigk eit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ
gerechnet werden könne. Behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkei ten seien dem Beschwerdeführer seit Sept ember
2012 zumutbar. 3.17
Die Ärzte des A.___ , Klinik für Thoraxchirurgie , berichteten am 1 5. Februar 2013 mit provisorischem Austrittsbericht ( Urk. 6/107) und führten aus, der Eingriff sei am 1 4. Februar 2013 komplikationslos erfolgt und bereits unmittelbar post ope rativ habe sich eine deutliche Besserung der Dyspnoesymptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Wohlbefinden und mit regelrechten postoperat iven Verhältnissen mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden . 3.18
Die Ärzte des A.___ ,
Thoraxchirurgie , berichteten am 2 0. März 2013 ( Urk. 6/91) und führten aus, der Beschwerdeführer klage 5 Wo chen nach der O peration
noch über Schmerzen im Bereich der Narbe und unteren Rippenbogen, vor al lem bei Belastung . Die Dyspnoe sei im Vergleich zu präoperativ etwas besser. Die Schwellung am unteren Rippenbogen sei im Rahmen der intraoperativen Läsion der I ntercostalnerven und der Zwerchfellraffung als normal zu beurtei len. Die neue Röntgenaufnahme zeige nichts Neues. Es werde ein Ausbau der analge tischen Therapie empfohlen . 3.19
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, nahm am 2 1. Mai 2013 Stellung ( Urk. 6/96/4) und führte aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem aktuellsten Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 201 1. Das Krankheitsgeschehen sei nach der im Februar 2013 erfolgte n O peration schmer z bedingt noch nicht ganz stabil, die Prognose sei jedoch gut. Damit bleibe die angestammte schwere Tätigkeit seit Okt ober
20 11
definitiv unzumut bar. In
l eidensangepasste r , körperlich sehr leichte r Tätigkeit sei aber , abgesehen von den Klinikaufenthalten, stets eine 100% ige Restarbeitsfähigkeit ausgewie sen gewesen. Damit qualifiziere sich der Versicherte weiterhin für die Einglie derung.
Am 2. Juli 2013 nahm RAD-Arzt Dr . J.___ erneut Stellung ( Urk. 6/110/2) und führte aus, es seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen med izinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Gemäss Austrittsbericht des A.___
sei die O peration gut verlaufen. Damit sei aufgrund klinisch er Erfahrung eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit angepasst ausgewiesen. Es seien k eine weiteren med izinischen Abklärungen notwendig. 3.20
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie , berichtete am 1 8. November 2013 ( Urk. 9/1) und nannte als Diagnosen Sensibilitätsstörungen Th6-8 und eine Bauchmuskelparese rechts sowie einen Verdacht auf eine perioperative Nervenläsion im Bereich der Ner ven wurzeln Th6-8 oder der entsprechenden Intercostalnerven (S.
1) . Er führte aus, das klinische Beschwerdebild entspreche am ehesten einer Läsion und/oder ei nem Reizsyndrom im Bereich der thorakalen Nervenwurzel Th6/7/(8) oder der entsprechenden proximalen Intercostalnerven . Die ergänzend durchgeführte neurophysiologische SSEP-Diagnostik habe keine Hinweise auf eine spinale Lei tungs störung ergeben. Die ergänzend durchgeführte MRI Untersuchung der Brust wirbelsäule (BWS) habe keine Hinweise auf eine persistierende mechani sche Kompression im Bereich der Nervenwurzeln oder Intercostalnerven erge ben. Es fänden sich auch keine Zeichen für eine entzündliche oder narbige Ver änderung im entsprechenden Bereich. Insgesamt müsse aus neurologischer Sicht dennoch eine Schä digung oder eine persistierende mechanische Irritation von Nervenfasern im Bereich der Nervenwurzeln Th6-8 oder der proximalen Inter costalnerven dies er Segmente angenommen werden . Damit ergebe sich zumin dest keine ganz klare Indikation für eine nochmalige chirurgische Intervention (S. 2 unten).
3.21
Die Ärzte des L.___ ,
Thoraxchirurgie , berichteten am 2 4. April 2014 ( Urk. 9/2) und führten aus, die Beschwerden des Beschwerde führers seien als diffuse Interkostalneuralgie im Bereich des Operartionsgebietes zu interpretieren. Die Vorwölbung der oberflächlichen Bauchmuskulatur sei wahr scheinlich die Folge einer Verletzung von Nervenästen. Solche Situationen seien schwierig zu behandeln. Eine spontane Teilverbesserung könne mit der Zeit beobachtet werden. Eine Verstärkung der Muskulatur könnte mit Elektros timulation probiert werden, obwohl die Resultate dieser Methode eher enttäu schend seien. Zur weiteren Behandlung der Schmerzen werde als erster Schritt die Vorstellung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik zur weiteren me di kamentösen Einstellung vorgeschlagen. Falls sich h i erbei keine Linderung der Beschwerden einstellen sollte, wäre eine operative Revision mit Exploration der Interkostalnerven und Neurolyse zu erwägen. 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdefüh rer seit Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.19), wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien.
4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass
in den ärztlichen Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vgl. vorstehend E.
3.19)
die medizini schen Vor akten wie auch die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berück sich tigt wurden . Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten sodann ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be grün det. Die Stellungnahmen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Aus einan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizini schen Situation Rechnung.
So machte der RAD-Arzt darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer ge mäss Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 2011 leide. Er legte ausserdem plausibel dar, dass das Krankheitsgeschehen nach der im Februar 201 3 erfolgten Operation schmerzbe dingt noch nicht ganz stabil , die Prog nose jedoch gut sei. Der RAD-Arzt zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Oktober 2011 definitiv unzumutbar bleibe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medi zinisches Zu mutbarkeitsprofil , wonach dem Beschwerdeführer leidensange passte , körper lich sehr leichte Tätigkeiten - abgesehen von den Klinikaufent halten
- immer zu 100 % zumutbar gewesen seien .
Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet. So zeigte d er RAD-Arzt in nachvollzieh barer Weise auf, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen me dizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Schliesslich be gründete er nachvollziebar , dass gemäss Austrittsbericht des A.___ die Operation gut ver laufen sei und damit aufgrund klinischer Erfahrung eine 100%ige Restarbeits fähigkeit angepasst ausgewiesen sei, weshalb keine weiteren medizinischen Ab klä rungen notwendig seien.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vorstehend E.
3. 19 ) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend , und
erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschät zung der Arbeits fähigkeit darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ durch die Berichte von den Ärzten der B.___ (E. 3.6), von
Dr. D.___ als behandelnder Kardiologe (E.
3.7), von Dr. F.___ (E. 3.10)
sowie von Prof. I.___ (E.
3.16) gestützt. So befanden die Ärzte der B.___ die Einschrän kungen im Alltag als nicht sonderlich gross und daher sogar die angestammte Tätigkeit als noch zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.6). Dr. D.___ ging vor allem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zur Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ zwar nicht ab schliessend Stellung, führte jedoch aus, dass eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit indiziert sei, was somit nicht gegen eine Restarbeitsfähigkeit spricht. Er hielt ausserdem fest, dass der Beschwerde führer von Seiten der Endokarditis geheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.7).
Dr. F.___ b efand sodann - vor allem aufgrund der Beurteilung durch Dr. D.___
- die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Restar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich zwar nicht klar, hielt jedoch fest, dass es sich zeigen werde, wie der Beschwerdeführer umge schult werden könne. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass Dr. F.___ eine Rest arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls nicht ausschliesst (vgl. vorstehend E.
3.10).
Nach dem Gesagten kann b ezüglich der Herzproblemati k von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit ausgegangen wer den. Auch die noch hinzugekommenen pulmonalen Gesundheitsprobleme ver mögen jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit nicht einzuschränken. So attestierte Prof. I.___ vom A.___ grund sätzlich eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Die von ihm vorgeschlagene und dann i m Februar 2013 auch erfolgreich durchgeführte Operation bringe zudem eine Verbesserung der Einschränkungen, die bei belas tungsabhängiger Dyspnoe in der bisherigen Tätigkeit bestanden hätten , so dass mit der Wieder aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Ein satzfähigkeit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ gerechnet werden könne (vgl. vorstehend E. 3.16). 4.3
Die vom Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2014 eingereichten Berichte von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E.
3.20) und der Ärzte des L.___ (vgl. vorstehend E. 3.21) vermögen die nachvollziebar be gründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___ nicht zu entkräften. So nannte Dr. K.___ in seinem Bericht lediglich die Diagnosen und führte aus, dass die durchgeführten Unter suchungen zwar keine Hinweise auf eine spinale Lei tungsstörung oder eine per sistierende mechanische Kompression im Bereich der Nervenwurzeln ergeben hätten, und sich auch keine Zeichen für eine entzündli che oder narbige Ver än derung im entsprechenden Bereich fänden, jedoch den noch von einer Schädi gung oder einer persistierenden mechanischen Irritation der Nervenfasern aus gegangen werden müsse. Diese aufgrund der erwähnten Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbare neurologische Einschätzung be gründet Dr. K.___ mit keinem Wort. Auch die Ärzte des L.___ führten lediglich aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers als diffuse Interkostal neural gie im Bereich des Operationsgebietes zu interpretieren seien und empfahlen zur weiteren Behandlung der Schmerzen die Vorstellung in einer Schmerzklinik zur medikamentösen Einstellung. Auch aus diesem Be richt kann nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. J.___ in Bezug auf den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit umzu stossen vermöchte. Im Übrigen beziehen sich die Berichte von Dr. K.___ und der Ärzte des L.___ auf einen Zeitpunkt nach Verfü gungs erlass , weshalb sie im vorliegenden Beschwerdever fahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden können.
Beim Umstand, dass Dr. C.___ als Hausarzt des Beschwerdeführers zwar im Februar 2012 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg attestierte (vgl. vorstehend E. 3.5), hingegen be reits im März 2012 ausführte, er könne nicht genau beantworten, welche Ar beiten der Beschwerdeführer noch ausführen könne (vgl. vorstehend E. 3.8), muss
der Erfahrungstatsache Re chnung getragen werden, dass er als behan delnder Hausarzt mitunter im Hinblick auf die auftrags rechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen die be gründete n
Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___
demnach ebenfalls nicht zu entkräften. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend be ziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und begründete Einschätzung von RAD-Arzt Dr . J.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeits profil auszu gehen ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00742 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
24. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 67, war seit dem 1. April 2008 b ei der
Y.___ a ls Metallbauer tätig ( Urk. 6/ 23 ). Unter Hinweis auf Herz- und Kreislauf be schwerden meldete sich der Versicherte am 2 3. Dezember 2011 bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12 ). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/70-71, Urk. 6/77, Urk. 6/83).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/97-110 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/111 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2. September 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 4. Juli 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und aus zurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Okto ber 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Mit Eingabe vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ( Urk. 9/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegne rin a m 1 7. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tä tig keit als Metallbauschlosser nicht mehr zumutbar sei. Aus me dizinischer Sicht sei ihm jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S.
1). Sie berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebun gen (LSE), Niveau 3, ohne dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Abzug zu gewähren (S. 2). Weitere medizinische Abklärungen seien ausserdem nicht notwendig. 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Nach der Abheilung
der Folgen der Herzoperation von Oktober 2011 sei seine Leistungsfähigkeit übergangslos durch die Ventilations störung schweren Grades eingeschränkt gewesen . Die se pulmonalen Gesund heits probleme hätten auch zum Unterbruch der Eingliederungsbemühungen geführt. Am 1 5. Februar 2013 sei sodann eine Operation durchgeführt worden, weshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit bestanden habe (S.
5 f.) . Ausserdem fehle eine fachärztli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit . Die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es der Bes chwerdegegnerin reiche für eine ver lässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus (S. 6) . Beim Ein kommens vergleich sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sodann vom Niveau 4 und nicht vom Niveau 3 der LSE auszugehen. Zusammenfassend sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 7) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumo logie, berichtete am 1 7. Februar 2009 ( Urk. 6/8), nannte als Diagnose eine Zwerchfellruptur rechts und führte aus, der Beschwerdeführer berichte sei t zwei Jahren über Atemnot .
S eit A nfang Jahr habe er Husten. In der Lun genfunktion sei eine Restriktion festgestellt worden. Klinisch habe er eine Dämpfung rechts basal gefunden. Auf dem Thoraxbild sei ein Zwerchfellhoch stand rechts nach weis bar. Gemäss CT-Untersuchung handle es sich um eine Zwerchfellruptur rechts . Reste des kontrahierten
Zwerchfells seien ventral zu er kennen. Die Zwerchfellruptur habe zur Restriktion in der Lungenfunktion ge führt. 3.2
Die Ärzte des A.___ , Medizinbereich Herz-Gefäss-Tho rax, berichteten am 1 8. Oktober 2011 über die gleichentags durchgeführte Ope ration bei Aortenklappenendokarditis und Aortenwurzelabszess sowie hochgra d iger Aortenklappeninsuffizienz ( Urk. 6/1) . 3.3
Die Ärzte des A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 6/24/9-11) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 8. Okto ber bis 5. November 2011 und führten aus, beim Austritt sei der Be schwerde füh rer kardiopulmonal kompensiert gewesen . 3.4
Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 2. November 2011 ( Urk. 6/7) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 2 3. Novem ber 2011 zur kardialen Rehabilitation und führten aus, der Be schwerdeführer habe unter stationärer Rehabilitation bereits deutliche Fort schritte verzeichnen können. 3.5
Dr. med. C.___ , Praktisc her Arzt, Allgemeine Medizin , berich tete am 6. Februar 2012 ( Urk. 6/24/1-4) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Schlosser sei der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zeitdruck und ohne Nach t arbeit bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). 3.6
Die Ärzte der B.___ berichteten am 1 2. Februar 2012 ( Urk. 6/25) und nannten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en mechanische n
Aortenklappenersatz bei Endokarditis seit Oktober 2011 so wie einen Zwerchfellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur rec hts seit 1993 (S.
1 Ziff. 1.1). Sie führten aus, dass keine grossen Einschränkungen im Alltag bestünden. Vom 1 8. Oktober 2011 bis zum 1 8. Januar 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit als Schlosser sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar (S. 2 Ziff. 1.5-1.7).
3.7
Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Kardiologie,
Spital E.___ , berich te te am 9. März 2012 ( Urk. 6/27/4-5) und führte aus, es bestehe eine deutlich ein ge schränkte Leistungsfähigkeit. Bei we nig ausgeprägtem Risikoprofil, kli nisch
aty pischen Thoraxbeschwerden , elektrisch unauffälliger Ergometrie und im Okto ber
20 11 frei sondierbaren
Ko ronarien sei eine koronare Herzkrankheit un wahr schein lich. In der aktuellen Situation sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten zu erledigen .
A m 1 2. März 2012 ( Urk. 6/26) berichtete Dr. D.___
und führte aus, die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführer s sei immer noch deutlich eingeschränkt. An lässlich der Ergometrie erreiche er knapp 50 % der Sollkapa zität . Der Be schwerdeführer gebe an, körperlich mittelschwere bis schwere Ar beiten nicht mehr verrichten und somit nicht mehr als Schlosser arbeiten zu können. Daher sei eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit wohl indiziert. Als wesentliche Zusatzdiagnose bestehe ausser dem ein Zwerch fellhochstand rechts bei Status nach Zwerchfellruptur im Rah men eines Auto unfalles 199 3. Von S eiten der Endokarditis sei der Beschwerde führer geheilt. Die e chokardiographisch bestimmte linksventrikuläre Funktion sei ebenso normal
wie die Funktion der eingesetzten mechanischen Prothese. 3.8
Dr. C.___ berichtete am 1 9. März 2012 ( Urk. 6/28) und führte aus, seit dem 1 6. Oktober 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schlosser. Die Leis tungsfähigkeit sei dauerhaft reduziert. Welche Arbeiten der Beschwerde füh rer noch verrichten könne, könne er nicht genau beantworten. Leichtere Ar beit en seien dem Beschwerdeführer zu max imal 50 % zumutbar . 3.9
Dr.
Z.___
be richtete am 1 9. März 2012 ( Urk. 6/29/6-8) und führte aus, er habe den Be schwerdeführer im Jan uar und Feb ruar 20 09 wegen der
Zwerch fell ruptur re chts behandelt (S.
1 Ziff. 1.1-1.2). Die Prognose sei gut (S.
2 Ziff. 1.4). Er habe im Jahre 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Leistungsfähigkeit sei leicht reduziert (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.10
Dr. med. F.___ , Facharzt f ür Allgemeine Innere Medizin , berich tete am 2 8. März 2012 ( Urk. 6/31) und führte aus, aktuell bestehe noch eine deut li che Minderleistung des Herzens . A ufgrund der Unterlagen und eines aus führ lichen Gesprächs mit dem Kardiologen Dr. D.___ könne dem B eschwerde führer die risikobeladene Arbeit als Metallbauer nicht mehr zugemutet werden. Es werde
sich zeigen, wie die Eignungsabklärung dur ch die Invalidenversiche rung ver laufe und wie der Beschwerdeführer umgeschult werden könne. 3.11
Dr. med. G.___ ,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 6/73/4-5) Stellung und führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Zwerchfellruptur seit 1993, weshalb die Leistungsfähigkeit mässig eingeschränkt sei. Der Be schwerdeführer habe jedoch vor dem Herzereignis angestammt voll arbeiten können. Dann habe er eine Endokarditis lente mit Perforation der ako ronaren Tasche mit schwerer Aorteninsuffizienz erlitten und sei am 1 8. Okto ber 2010 notfallmässig operiert worden. Der postoperative Verlauf sei komplika tion s los erfolgt. Die Herzsituation sei somit gut saniert mit noch gewisser Dekondi tio nierung , welche sich jedoch noch bessern sollte. Die aktuell noch gegebene Einschränkung der Leistung für eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit sollte in Zukunft in weiteren 3-6 Monaten regredient sein, so dass grundsätzlich wie der die alte Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte. I m Moment bestehe also eine volle Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit ohne starke Druckerhöhung im Abdomen, um Auswirkungen der Zwerchfellruptur zu vermindern. Prognostisch sei wieder mit dem Erlang en der früheren A rbeitsfä higkeit in der angestammte n Tätigkeit zu rechnen. 3.12
Die Ärzte des A.___ , Klinik für Kardiologie, berichteten am 2 0. August 2012 ( Urk. 6/56) und führten aus, der Beschwerdeführer sei zur elektiven Koronaran giografie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit bei deutlich einge schränkter Leistungsfähigkeit und Dyspnoe in die Klinik eingetreten . Eine koro nare Herzkrankheit habe ausgeschlossen werden können .
Laborchemisch habe sich eine erhöhte Creatininkinase , GPT und GOT gezeigt. Laborchemisch zeigten sich aktuell keine erhöhten Entzündungsparameter, so dass eine infektiöse My osi tis als unwahrscheinlich erscheine. Aufgrund der aktuellen Medikation be stehe kein Hinweis für eine medikamentöse Nebenwirkung in Hinsicht einer Muskelbeteiligung (S.
1). Es bestehe der Verdacht auf eine neuromuskuläre Er krankung (S.
2 oben). 3.1 3
Dr. med. H.___ ,
L eitende Ärztin Pneumologie, Spital E.___ , be richtete am 3 1. August 2012 ( Urk. 6/58-60) und führte aus, der Beschwerde führer leide seit 20 08 an Dyspnoe . Er fühle sich chron isch müde, wobei sich die Situation seit Herbst 20 11 verschlechtert habe (S.
2 oben) . Lungenfunktionell habe sich eine restriktive Ventilationsstörung schweren Grades nachweisen las sen, wobei nur eine kleine Lungenfunktionsprüfung aus Kooperationsgründen durchführbar gewesen sei. Auch scheine der Beschwerdeführer nicht ganz opti mal kooperiert zu haben (S.
2 unten) . Dennoch scheine eine mindestens mittel schwere Einschränkung zu bestehen. Es stelle sich die Fr age, ob nach dieser langen Zeit der atelektarischen Lunge Hoffnung bestehe, dass durch einen Ver schluss des Zwerchfells beziehungsweise durch eine Zwerchfellplastik mit ent sprechender Distalverlagerung
der Abdominalorgane
Aussicht darauf bestehe, dass die Lunge wieder belüftbar werde . Die erhöhte CK und Transaminasen blie ben bisher ätiologisch unklar. Mit Frage nach Hinweisen für eine Muskelerkran kung sei noch ein breites Immunologie-Labor entnommen worden, welches kei nerlei Hinweise für das Vorhandensein einer Polymyositis ergeben habe. Kli nisch würden Hinweise für eine manifeste Muskelerkrankung fehlen (S. 3) . 3.1 4
Dr. D.___
berichtete am 6. September 2012 ( Urk. 6/61-62) und führte aus, nach der letzten postoperativen Kontrolle im März 20 12 habe sich der Zustand des Be schwerdeführers nicht wesentlich gebessert. Der Be schwerdeführer sei lei s tungs intolerant und habe eine deutliche anstrengungsab hängige Dyspnoe (S. 1) . Sowohl klinisch wie echokardiographisch habe die me chanische Aortenklappen prothese perfekt funktioniert. Hinweise auf eine Ent zündung respektive einen Infekt lägen nicht vor. Bei der klinischen Untersu chung falle eine Dämpfung rechts basal auf. Diese sei in den Kontext eines Zwerchfellhochstandes rechts bei Status nach Ruptur gestellt worden. Lungen funktionell habe sich jedoch eine schwere restriktive Ventilationsstörung gefun den (S. 2). 3.1 5
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie , A.___ , Klinik für Tho rax chirurgie , berichtete am 1 0. September 2012 ( Urk. 6/63) und führte aus, er emp fehle eine Thorakotomie rechts.
3.1 6
Prof. I.___ , A.___ , berichtete am 1 2. Februar 2013 ( Urk. 6/87) und d iagnosti ziert e mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit eine
Phrenicusparese re chts mit Kranialverlagerung der Viszeralorgane und Mediastinalverlagerung nach links bestehend seit 200 4. Er führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 2 5. Septem ber 2012 gesehen habe und eine Zwerchfellraffung rechts bei einem Zwerchfell hochstand rechts geplant sei. Es bestehe keine A rbeitsunfähigkeit . Bei belastungs abhängiger Dyspnoe sei die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit vermindert. Die Einschränkungen li essen sich durch die geplante Opera tion ver min dern, so dass mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit b eziehungs weise Er höh ung der Einsatzfähigk eit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ
gerechnet werden könne. Behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkei ten seien dem Beschwerdeführer seit Sept ember
2012 zumutbar. 3.17
Die Ärzte des A.___ , Klinik für Thoraxchirurgie , berichteten am 1 5. Februar 2013 mit provisorischem Austrittsbericht ( Urk. 6/107) und führten aus, der Eingriff sei am 1 4. Februar 2013 komplikationslos erfolgt und bereits unmittelbar post ope rativ habe sich eine deutliche Besserung der Dyspnoesymptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Wohlbefinden und mit regelrechten postoperat iven Verhältnissen mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden . 3.18
Die Ärzte des A.___ ,
Thoraxchirurgie , berichteten am 2 0. März 2013 ( Urk. 6/91) und führten aus, der Beschwerdeführer klage 5 Wo chen nach der O peration
noch über Schmerzen im Bereich der Narbe und unteren Rippenbogen, vor al lem bei Belastung . Die Dyspnoe sei im Vergleich zu präoperativ etwas besser. Die Schwellung am unteren Rippenbogen sei im Rahmen der intraoperativen Läsion der I ntercostalnerven und der Zwerchfellraffung als normal zu beurtei len. Die neue Röntgenaufnahme zeige nichts Neues. Es werde ein Ausbau der analge tischen Therapie empfohlen . 3.19
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, nahm am 2 1. Mai 2013 Stellung ( Urk. 6/96/4) und führte aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem aktuellsten Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 201 1. Das Krankheitsgeschehen sei nach der im Februar 2013 erfolgte n O peration schmer z bedingt noch nicht ganz stabil, die Prognose sei jedoch gut. Damit bleibe die angestammte schwere Tätigkeit seit Okt ober
20 11
definitiv unzumut bar. In
l eidensangepasste r , körperlich sehr leichte r Tätigkeit sei aber , abgesehen von den Klinikaufenthalten, stets eine 100% ige Restarbeitsfähigkeit ausgewie sen gewesen. Damit qualifiziere sich der Versicherte weiterhin für die Einglie derung.
Am 2. Juli 2013 nahm RAD-Arzt Dr . J.___ erneut Stellung ( Urk. 6/110/2) und führte aus, es seien keine neuen fachärztlich ausgewiesenen med izinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Gemäss Austrittsbericht des A.___
sei die O peration gut verlaufen. Damit sei aufgrund klinisch er Erfahrung eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit angepasst ausgewiesen. Es seien k eine weiteren med izinischen Abklärungen notwendig. 3.20
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie , berichtete am 1 8. November 2013 ( Urk. 9/1) und nannte als Diagnosen Sensibilitätsstörungen Th6-8 und eine Bauchmuskelparese rechts sowie einen Verdacht auf eine perioperative Nervenläsion im Bereich der Ner ven wurzeln Th6-8 oder der entsprechenden Intercostalnerven (S.
1) . Er führte aus, das klinische Beschwerdebild entspreche am ehesten einer Läsion und/oder ei nem Reizsyndrom im Bereich der thorakalen Nervenwurzel Th6/7/(8) oder der entsprechenden proximalen Intercostalnerven . Die ergänzend durchgeführte neurophysiologische SSEP-Diagnostik habe keine Hinweise auf eine spinale Lei tungs störung ergeben. Die ergänzend durchgeführte MRI Untersuchung der Brust wirbelsäule (BWS) habe keine Hinweise auf eine persistierende mechani sche Kompression im Bereich der Nervenwurzeln oder Intercostalnerven erge ben. Es fänden sich auch keine Zeichen für eine entzündliche oder narbige Ver änderung im entsprechenden Bereich. Insgesamt müsse aus neurologischer Sicht dennoch eine Schä digung oder eine persistierende mechanische Irritation von Nervenfasern im Bereich der Nervenwurzeln Th6-8 oder der proximalen Inter costalnerven dies er Segmente angenommen werden . Damit ergebe sich zumin dest keine ganz klare Indikation für eine nochmalige chirurgische Intervention (S. 2 unten).
3.21
Die Ärzte des L.___ ,
Thoraxchirurgie , berichteten am 2 4. April 2014 ( Urk. 9/2) und führten aus, die Beschwerden des Beschwerde führers seien als diffuse Interkostalneuralgie im Bereich des Operartionsgebietes zu interpretieren. Die Vorwölbung der oberflächlichen Bauchmuskulatur sei wahr scheinlich die Folge einer Verletzung von Nervenästen. Solche Situationen seien schwierig zu behandeln. Eine spontane Teilverbesserung könne mit der Zeit beobachtet werden. Eine Verstärkung der Muskulatur könnte mit Elektros timulation probiert werden, obwohl die Resultate dieser Methode eher enttäu schend seien. Zur weiteren Behandlung der Schmerzen werde als erster Schritt die Vorstellung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik zur weiteren me di kamentösen Einstellung vorgeschlagen. Falls sich h i erbei keine Linderung der Beschwerden einstellen sollte, wäre eine operative Revision mit Exploration der Interkostalnerven und Neurolyse zu erwägen. 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdefüh rer seit Oktober 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.19), wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien.
4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass
in den ärztlichen Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vgl. vorstehend E.
3.19)
die medizini schen Vor akten wie auch die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berück sich tigt wurden . Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten sodann ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be grün det. Die Stellungnahmen wurden ausserdem in Kenntnis der und in Aus einan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizini schen Situation Rechnung.
So machte der RAD-Arzt darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer ge mäss Bericht der Thoraxchirurgie an einem Zwerchfellhochstand seit 2009 mit Atemstörung bei einem Zustand nach Aortenklappenersatz 2011 leide. Er legte ausserdem plausibel dar, dass das Krankheitsgeschehen nach der im Februar 201 3 erfolgten Operation schmerzbe dingt noch nicht ganz stabil , die Prog nose jedoch gut sei. Der RAD-Arzt zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Oktober 2011 definitiv unzumutbar bleibe. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medi zinisches Zu mutbarkeitsprofil , wonach dem Beschwerdeführer leidensange passte , körper lich sehr leichte Tätigkeiten - abgesehen von den Klinikaufent halten
- immer zu 100 % zumutbar gewesen seien .
Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet. So zeigte d er RAD-Arzt in nachvollzieh barer Weise auf, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen me dizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Schliesslich be gründete er nachvollziebar , dass gemäss Austrittsbericht des A.___ die Operation gut ver laufen sei und damit aufgrund klinischer Erfahrung eine 100%ige Restarbeits fähigkeit angepasst ausgewiesen sei, weshalb keine weiteren medizinischen Ab klä rungen notwendig seien.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ (vorstehend E.
3. 19 ) sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend , und
erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschät zung der Arbeits fähigkeit darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ durch die Berichte von den Ärzten der B.___ (E. 3.6), von
Dr. D.___ als behandelnder Kardiologe (E.
3.7), von Dr. F.___ (E. 3.10)
sowie von Prof. I.___ (E.
3.16) gestützt. So befanden die Ärzte der B.___ die Einschrän kungen im Alltag als nicht sonderlich gross und daher sogar die angestammte Tätigkeit als noch zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.6). Dr. D.___ ging vor allem gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Zur Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. D.___ zwar nicht ab schliessend Stellung, führte jedoch aus, dass eine Umschulung auf eine leichtere und körperlich weniger fordernde Arbeit indiziert sei, was somit nicht gegen eine Restarbeitsfähigkeit spricht. Er hielt ausserdem fest, dass der Beschwerde führer von Seiten der Endokarditis geheilt sei (vgl. vorstehend E. 3.7).
Dr. F.___ b efand sodann - vor allem aufgrund der Beurteilung durch Dr. D.___
- die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Restar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich zwar nicht klar, hielt jedoch fest, dass es sich zeigen werde, wie der Beschwerdeführer umge schult werden könne. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass Dr. F.___ eine Rest arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls nicht ausschliesst (vgl. vorstehend E.
3.10).
Nach dem Gesagten kann b ezüglich der Herzproblemati k von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit ausgegangen wer den. Auch die noch hinzugekommenen pulmonalen Gesundheitsprobleme ver mögen jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit nicht einzuschränken. So attestierte Prof. I.___ vom A.___ grund sätzlich eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Die von ihm vorgeschlagene und dann i m Februar 2013 auch erfolgreich durchgeführte Operation bringe zudem eine Verbesserung der Einschränkungen, die bei belas tungsabhängiger Dyspnoe in der bisherigen Tätigkeit bestanden hätten , so dass mit der Wieder aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Ein satzfähigkeit zu 100 % ab dem 2. Monat postoperativ gerechnet werden könne (vgl. vorstehend E. 3.16). 4.3
Die vom Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2014 eingereichten Berichte von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E.
3.20) und der Ärzte des L.___ (vgl. vorstehend E. 3.21) vermögen die nachvollziebar be gründete Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.___ nicht zu entkräften. So nannte Dr. K.___ in seinem Bericht lediglich die Diagnosen und führte aus, dass die durchgeführten Unter suchungen zwar keine Hinweise auf eine spinale Lei tungsstörung oder eine per sistierende mechanische Kompression im Bereich der Nervenwurzeln ergeben hätten, und sich auch keine Zeichen für eine entzündli che oder narbige Ver än derung im entsprechenden Bereich fänden, jedoch den noch von einer Schädi gung oder einer persistierenden mechanischen Irritation der Nervenfasern aus gegangen werden müsse. Diese aufgrund der erwähnten Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbare neurologische Einschätzung be gründet Dr. K.___ mit keinem Wort. Auch die Ärzte des L.___ führten lediglich aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers als diffuse Interkostal neural gie im Bereich des Operationsgebietes zu interpretieren seien und empfahlen zur weiteren Behandlung der Schmerzen die Vorstellung in einer Schmerzklinik zur medikamentösen Einstellung. Auch aus diesem Be richt kann nichts abgeleitet werden, was die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. J.___ in Bezug auf den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit umzu stossen vermöchte. Im Übrigen beziehen sich die Berichte von Dr. K.___ und der Ärzte des L.___ auf einen Zeitpunkt nach Verfü gungs erlass , weshalb sie im vorliegenden Beschwerdever fahren schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden können.
Beim Umstand, dass Dr. C.___ als Hausarzt des Beschwerdeführers zwar im Februar 2012 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg attestierte (vgl. vorstehend E. 3.5), hingegen be reits im März 2012 ausführte, er könne nicht genau beantworten, welche Ar beiten der Beschwerdeführer noch ausführen könne (vgl. vorstehend E. 3.8), muss
der Erfahrungstatsache Re chnung getragen werden, dass er als behan delnder Hausarzt mitunter im Hinblick auf die auftrags rechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussag t (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen die be gründete n
Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___
demnach ebenfalls nicht zu entkräften. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend be ziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und begründete Einschätzung von RAD-Arzt Dr . J.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeits profil auszu gehen ist. 5. 5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesund heits fall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Be stim mun g des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung so wie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Y.___ vom 2. Februar 2012
( Urk. 6/23 S.
2 Ziff. 2.10), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 80‘145. -- verdienen würde und errechnete für das Jahr 201 2 unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von Fr. 80 ‘ 786 . -- (vgl. Urk. 6/95) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 80 ' 786 .
ausgegangen werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/95 ) zur Anwendung gebrachte Anforde rungsniveau 3 erscheint als nicht sach gerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer lange Zeit im Metallschlosserge werbe
gear beitet und angesichts der Zumutbarkeit einer
100%igen behinde rungs angepassten Tätigkeit steht ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dass er
über längere Erfahrung als Metallbauschlosser verfügt, bedeutet je doch nicht, dass er diese Kenntnisse in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ver werten kann , zudem er in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat . Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entspre chend dem LSE-Anforderungs niveau 3 erzielen zu können, wie dies die Be schwerdegegnerin nunmehr an nahm, müsste er seine erworbenen Fach kenntnisse weiterhin verwerten können. Da Me tallbauschlosser jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kon troll tätig keiten
wahr nehmen, würde dies wiederum eine körperlich schwere Tä tigkeit beinhalten, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medizi nischen Einschät zung seiner Restar beitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nach dem der Be schwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tätigkeit über keine wesentlichen Berufs- und Fach kenntnisse ver fügt, ist zur Bemessung des Invali deneinkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtli chen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen ( LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total", Niveau 4). 6 . 3
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58'812. im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 und von 0.8 % für das Jahr 2012 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 6 2 ’ 270 . -- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 ). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafü r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit s markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen be hinderungs bedingten Abzug ( Urk. 2 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 6/95).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführers be stehen in körperlich schweren Arbeiten mit
Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg. Hingegen sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten Tä tigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd
aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angesichts der vollen Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten keinen Abzug ge währte, erscheint vorliegend als angemessen. 6 . 6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80 ' 786 . (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 62 ' 270 .-- (vgl. vorstehend E. 6. 3 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 8 ' 516 .-- und damit einen ren ten aus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach