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IV.2013.00738

Rentenaufhebung aufgrund Schlussbestimmung IV-Revision 6a. Weitere medizinische Abklärungen nötig. Weiterausrichtung der Rente.

Zürich SozVersG · 2014-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979, ist gelernter Automonteur (vgl. Urk. 6/2/3 unten), war jedoch aufgrund einer Allergie auf Motorenöle als Chauffeur tätig (vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/18) und arbeitet seit

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1979, ist gelernter Automonteur (vgl. Urk. 6/2/3 unten), war jedoch aufgrund einer Allergie auf Motorenöle als Chauffeur tätig (vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/18) und arbeitet seit

Dispositiv
  1. August 2004 in einem Pensum von 50  % bei Y.___ als Occasionsverkäufer ( Urk.  6/51). Am
  2. September 2002 meldete er sich wegen Nackenbeschwerden mit starker Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) sowie generellen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk.  6/7).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk.  6/ 15 , Urk.  6/55 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug; Urk.  6/9) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  6/13, Urk.  6/18) ein , zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk.  6/11) bei und veran lasste ei n neurologisches Gutachten, welches am
  3. April beziehungsweise
  4. Juli 2006 ( Urk.  6/68) erstattet wurde.      Mit Verfügung vom
  5. Januar 2007 ( Urk.  6/80) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ab
  6. Mai 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50  % zu. 1.2      Im Rahmen eines im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk.  6/88) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk.  6/91-92), einen IK-Aus zug ( Urk.  6/89) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  6/90) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2
  7. Mai 2010 ( Urk.  6/94) einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige halbe Rente. 1.3      Im September 2010 unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg ( Urk.  6/95) und leitete im März 2013 eine erneute Rentenrevi sion ein (vgl. Urk.  6/97-99).      Mit Verfügung vom 2
  8. Juni 2013 stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6 / 102-113 ) die Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein ; gleich zeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung d ie aufschiebende Wir kung ( Urk.  6 / 115 = Urk.  2).
  9. Gegen die Verfügung vom 2
  10. Juni 2013 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am 3
  11. August 201 3 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente von 50  % habe (S. 2 Ziff.  1). Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den relevanten Sachverhalt vollständig festzustellen und alsdann einen neuen materiellen Entscheid zu fällen (S. 2 Ziff.  2). In pro zessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben den Wir kung der Beschwerde (S. 2 unten ).      Mit Beschwerdeantwort vom
  12. Oktober 2013 ( Urk.  5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
  13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren ten revisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
  15. November 2010, S. 2). 1.3      Gemäss lit . a der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentli chen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.      Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga nisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).      Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen , Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD 10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hin weisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5      A usgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art.  7 Abs.  2 ATSG, der mit der
  16. IVG-Revision am
  17. J anuar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art.  7 Abs.  2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).      Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs.  1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle dies be züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.      Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objek tiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz . 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor. Zudem lägen keine weiteren Kri terien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente (S. 1 f.). 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber gel tend , er werte mit der heute ausgeübten 50%igen Tätigkeit bei Y.___ seine Resterwerbsfähigkeit optimal aus. Das Gutachten des Z.___ stütze sich auf klinische Untersuchungen , wo bei die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen damit kompatibel und demnach medizinisch feststellbar seien (S. 4) . Gemäss den Gutachtern könnten die unfallbedingten Einschränkungen nicht überwunden werden . Insbesondere liege ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert vor und eine bestmögliche Wiedereingliederung habe er bereits vor Jahren vorge nommen (S. 6 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegner in die bisher ausgerichtete halbe Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28 . Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat.
  19. 3.1      Der Zusprache einer halben Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ( Ver fügung vom
  20. Januar 2007; Urk.  6/80) lagen die folgenden Arztberichte zu grunde: 3.2      Dr.  med. A.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 1
  21. Oktober 2001 ( Urk.  6/6/ 26) und nannte als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma nach Auf fahrunfall am 2
  22. Juni 200
  23. Der Beschwerdeführer klage über starke Bewe gungseinschränkungen der HWS, Nackenbeschwerden, ausgeprägte Schlafstö rungen, Konzentrationsstörungen sowie über frontale Kopfschmerzen. Aktuell bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der starken Nackenbeschwerden. Der angestammte Beruf als Chauffeur sei zurz eit nicht ver antwortbar. 3.3      Dr.  phil. B.___ , Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychothe rapie, und Dr.  med. C.___ , Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, Klinik D.___ , Psychosomatische Abtei lung, erstatteten am 1
  24. März 2002 ihr psychosomatisches Konsilium ( Urk.  6/6/17-21) und führten aus, es bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert, sondern es lägen lediglich gewisse Verarbeitungsschwierigkeiten im Rahmen einer Opferrollen problematik mit Stellenverlust vor (S. 1). Die erhöhte Ängstlichkeit im Auto sei im Rahmen einer normalpsychologischen Reaktion auf das Unfalltrauma einzu ordnen und habe nicht das Ausmass einer eigentlichen Phobie (S. 4 Mitte). 3.4      Die Ärzte der D.___ berichteten am 3
  25. Juli 2002 ( Urk.  6/2) über das Ergonomie-Trainingsprogramm (ERT) des Beschwerdeführers vom 1
  26. Juni bis
  27. Juli 2001 und vom 1
  28. Februar bis 1
  29. Juni 2002 und nannten folgende Diagnosen (S. 8): - HWS-Distorsion mit Kopfaufprall an der Kopfstütze - initiale Bewusstlosigkeit, danach Benommenheit und Verwirrtheit - rechtsbetontes Zervikalsyndrom - Kopfschmerzen vom Spannungskopfweh- und Migränetyp gemischt - rezidivierender Schwankschwindel - leichte neuropsychologische Störung mit leichter, schmerzbedingter Ein schränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit      Sie führten aus, das arbeitsbezogen relevante Problem sei eine Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten Belastungsschmerzen, teilweise ausstrahlend bis in die Schulter (S. 1). Es habe sich bald gezeigt, dass eine Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als Chauffeur nicht möglich sei und auch nicht realistisch sei (S. 1 f.). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests und im Training sei gut gewesen (S. 2 oben). Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeit über Brusthöhe oder in vorgeneigter Position sowie ohne erhöhte Ansprüche an die Nackenbeweg lichkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (S. 2 Mitte). 3.5      Die Ärzte der D.___ berichteten am 2
  30. Oktober 2004 ( Urk.  6/55) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsbetonte s Zervikovertebralsyndrom - Kopfschmerzen vom Spannungskopfweh- und Migränetyp gemischt      Sie führten aus, der Beschwerdeführer arbeite als Wagenverkäufer bei Y.___ in einem 50%igen Pensum. Die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die jetzige Tätigkeit betrage vorläufig weiterhin 50  % . D ie zeitliche Präsenz betrage etwa viereinhalb Stunden morgens. 3.6      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Z.___ , erstattete sein neurologisches Gutachten am
  31. Juli 2006 ( Urk.  6/68) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom
  32. April 200
  33. Er nannte folgende Diagnosen (S. 12 unten): - zervikocephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion durch Auf fahrunfall vom 2
  34. Juni 2001 mit: - rechtsbetonten zervikalen Schmerzen - frontalbetonten zervikogenen und anstrengungsabhängigen Kopf schmerzen - kurzzeitigen Schwindelgefühlen bei bestimmten Kopfbewegungen      Er führte aus, in der jetzigen klinischen Untersuchung falle vor allem die ausge prägte Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen auf sowie die ausgeprägten Verspannungen der gesamten paravertebralen HWS-Musku latur und der M. trapezi beidseits. Die Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit finde sich nicht nur in der Untersuchungssituation, sondern auch in Spontan bewegungen , indem sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen „en bloc“ drehe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen seien mit dem kli nischen Befund kompatibel (S. 11 oben) . Klinisch und aus der Anamnese ergä ben sich keine Anzeichen einer organisch bedingten neuropsychologischen Störung (S. 11 unten). Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich mittlerweile stabilisiert. In den letzten Jahren sei es zu keiner subjektiven Verbesserung der Schmerzsymptomatik mehr gekommen. Auch objektiv sei der heutige Zustand mit den in den Akten aufgeführten letzten Untersuchungen in der D.___ von Oktober 2004 vergleichbar. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem jetzigen B eruf beurteile er mit 50  % . Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit werde auch in einem angepassten Beruf in Zukunft nicht mehr möglich sein (S. 12) . In seinem Beruf als Chauffeur sei er seit dem Unfallereignis als vollständig arbeitsunfähig einzustufen. Auch in Zukunft werde er diesen Beruf nicht mehr ausüben können (S. 16 oben).
  35. 4.1      Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medi zinischen Berichten ergibt sich Folgendes: 4.2      Die Ärzte des F.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, berichteten am 1
  36. Januar 2010 ( Urk.  6/91/4-5) und nannten als Diag nose eine akute Tonsillopharyngitis . Sie führten aus, die Ursache des Fiebers und der Halsschmerzen sei eine akute Tonsillitis, möglicherweise bakteriell. 4.3      Dr.  A.___ berichtete am 1
  37. Mai 2010 ( Urk.  6/91/1-3, Urk.  6/91/7-9) und nannte folgende Diagnose: - Status nach HWS-Distorsionsverletzung am 2
  38. Juni 2001 mi t Kopfauf prall an der Kopfstütze mit - commotio cerebri - rechtsbetontem Zervikalsyndrom - Verdacht auf zervikogenen Schwankschwindel - Spannungskopfschmerzen, Migräne - s chmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit      Er führte aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätig keit als Autooccasionsverkäufer, entsprechend einem täglichen Pensum von vier Stunden. Insgesamt müsse von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit werde sich mittelfristig nicht ändern. In der ange stammten Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 2
  39. Juni 2001 zu 100  % arbeitsunfähig.
  40. 5.1      Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vorwie gend gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr.  E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), welche r aufgrund des diagnostizierten zervikocephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion durch Auffahrunfall eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert hatte , jedoch weder klinisch noch aus der Anamnese Anzeichen einer organisch bedingten neuropsychologischen Störung fand. Ferner erfolgte die Re ntenzusprache auch gestützt auf die Berichte der Ärzte der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5), welche als arbeitsbezogen relevantes Problem eine Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten Belastungsschmer zen s ahen. 5.2      Im Rahmen des im Jahre 2010 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren s berich tete Dr.  A.___ über einen chronifizierten Zustand und eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50  % in der angepassten Tätigkeit als Autooccasionsverkäufer und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Chauffeur (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.3      Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktions störungen mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte die ursprüngliche Ren tenzusprache somit gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich von lit . a der Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 fallen, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter die sem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat. 5 .4      Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neu beurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art.  7 Abs.  1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art.  43 Abs.  1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.      Bei der im März 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision ( Urk.  6/ 88) holte die Beschwerdegegnerin einzig vom behandelnden Dr.  A.___ den ausgefüllten Fragenbogen vom 1
  41. März 2013 (vgl. Urk.  6/97) ein. Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen bezie hungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 1
  42. April 2013 an, dass sowohl das Vorliegen einer psychischen Komorbidität wie auch das Vorliegen eines orga ni schen Korrelats verneint werden könne und die übrigen rechtsprechungs gemäss relevanten Kriterien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt seien (vgl. Urk.  6/101/6 Mitte).      Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3
  43. Oktober 2013 E. 10.2) . Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit den Begutachtungen im Jahr 200 1 (vgl. vorstehend E.   3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So beurteilte die Beschwerdegegnerin die Frage der Zumutbarkeit der Überwindung der vorhandenen Beschwerden und der Verwertung der verbleibenden Arbeits fähigkeit im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 2
  44. Juni 2013 einzig auf grund mehrere Jahre alten ärztlichen Stellungnahmen und gestützt auf den we nig aussagekräftigen , von Dr.  A.___ ausgefüllten Fragebogen (vgl. Urk.  6/97).      Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Ren tenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien , da insbesondere auch keiner lei fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbar keit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art.  7 Abs.  1 und 2 ATSG (vgl. vorste hend E. 1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerde gegnerin zurückzuführen ist.
  45. 5      Die angefochtene Verfügung vom
  46. Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen halben Rente die für die Beurteilung des Ren tenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbar keit der geklagten Beschwerden treffe und neu über den Rentenan spruch be finde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.      Mit dem sofortigen Rückweisungsentscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 unten).
  47. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr.  200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt:
  48. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  49. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren tenanspruch des Beschwerdef ührer s neu verfüge.
  50. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  51. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  52. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bruno Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  53. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00738 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

11. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier Advokatur Grafenaustrasse 7, Postfach, 6304 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979, ist gelernter Automonteur (vgl. Urk. 6/2/3 unten), war jedoch aufgrund einer Allergie auf Motorenöle als Chauffeur tätig (vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/18) und arbeitet seit

1. August 2004 in einem Pensum von 50 % bei Y.___ als Occasionsverkäufer ( Urk. 6/51). Am

5. September 2002 meldete er sich wegen Nackenbeschwerden mit starker Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) sowie generellen

Rücken beschwerden

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 6/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 6/ 15 , Urk. 6/55 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) sowie

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/13, Urk. 6/18) ein , zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/11) bei und veran lasste ei n neurologisches Gutachten, welches am 4. April beziehungsweise 3. Juli 2006 ( Urk. 6/68) erstattet wurde.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ( Urk. 6/80) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. 1.2

Im Rahmen eines im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren s (vgl. Urk. 6/88) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk. 6/91-92), einen IK-Aus zug ( Urk. 6/89) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/90) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2 7. Mai 2010 ( Urk. 6/94) einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige halbe Rente. 1.3

Im September 2010 unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg ( Urk. 6/95) und leitete im März 2013 eine erneute Rentenrevi sion ein (vgl. Urk. 6/97-99).

Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2013

stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6 / 102-113 ) die Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein ; gleich zeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung d ie aufschiebende Wir kung ( Urk. 6 / 115 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 3 0. August 201 3 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente von 50 % habe (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den relevanten Sachverhalt vollständig festzustellen und alsdann einen neuen materiellen Entscheid zu fällen (S. 2 Ziff. 2). In pro zessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben den Wir kung der Beschwerde (S. 2 unten ).

Mit Beschwerdeantwort vom

7. Oktober 2013 ( Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des IVG hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Ren ten revisionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 2). 1.3

Gemäss

lit . a der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen der ordentli chen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Viel mehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines orga nisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen , Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD 10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hin weisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

A usgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am

1. J anuar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle dies be züg lich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beur teilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objek tiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzu gehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsan wender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiat rische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz . 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe ten.

Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor.

Zudem lägen keine weiteren Kri terien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellten. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Invaliden rente (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber gel tend , er werte mit der heute ausgeübten 50%igen Tätigkeit bei Y.___ seine Resterwerbsfähigkeit optimal aus. Das Gutachten des Z.___ stütze sich auf klinische Untersuchungen , wo bei die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen damit kompatibel und demnach medizinisch feststellbar seien (S. 4) . Gemäss den Gutachtern könnten die unfallbedingten Einschränkungen nicht überwunden werden . Insbesondere liege ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert vor und eine bestmögliche Wiedereingliederung habe er bereits vor Jahren vorge nommen (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegner in die bisher ausgerichtete halbe Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28 . Juni 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3. 3.1

Der Zusprache einer halben Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ( Ver fügung vom 8. Januar 2007; Urk. 6/80) lagen die folgenden Arztberichte zu grunde: 3.2

Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 1 4. Oktober 2001 ( Urk. 6/6/

26) und nannte als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma nach Auf fahrunfall am 2 9. Juni 200 1. Der Beschwerdeführer klage über starke Bewe gungseinschränkungen der HWS, Nackenbeschwerden, ausgeprägte Schlafstö rungen, Konzentrationsstörungen sowie über frontale Kopfschmerzen. Aktuell bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der starken Nackenbeschwerden. Der angestammte Beruf als Chauffeur sei zurz eit nicht ver antwortbar.

3.3

Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychothe rapie, und Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, Klinik D.___ , Psychosomatische Abtei lung, erstatteten am 1 4. März 2002 ihr psychosomatisches Konsilium ( Urk. 6/6/17-21) und führten aus, es bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert, sondern es lägen lediglich gewisse Verarbeitungsschwierigkeiten im Rahmen einer Opferrollen problematik mit Stellenverlust vor (S. 1). Die erhöhte Ängstlichkeit im Auto sei im Rahmen einer normalpsychologischen Reaktion auf das Unfalltrauma einzu ordnen und habe nicht das Ausmass einer eigentlichen Phobie (S. 4 Mitte).

3.4

Die Ärzte der D.___ berichteten am 3 1. Juli 2002 ( Urk. 6/2) über das Ergonomie-Trainingsprogramm (ERT) des Beschwerdeführers vom 1 2. Juni bis 9. Juli 2001 und vom 1 8. Februar bis 1 0. Juni 2002 und nannten folgende Diagnosen (S. 8): - HWS-Distorsion mit Kopfaufprall an der Kopfstütze - initiale Bewusstlosigkeit, danach Benommenheit und Verwirrtheit - rechtsbetontes Zervikalsyndrom - Kopfschmerzen vom Spannungskopfweh- und Migränetyp gemischt - rezidivierender Schwankschwindel - leichte neuropsychologische Störung mit leichter, schmerzbedingter Ein schränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit

Sie führten aus, das arbeitsbezogen relevante Problem sei eine Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten Belastungsschmerzen, teilweise ausstrahlend bis in die Schulter (S. 1). Es habe sich bald gezeigt, dass eine Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als Chauffeur nicht möglich sei und auch nicht realistisch sei (S. 1 f.). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests und im Training sei gut gewesen (S. 2 oben). Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeit über Brusthöhe oder in vorgeneigter Position sowie ohne erhöhte Ansprüche an die Nackenbeweg lichkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (S. 2 Mitte). 3.5

Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 5. Oktober 2004 ( Urk. 6/55) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsbetonte s Zervikovertebralsyndrom - Kopfschmerzen vom Spannungskopfweh- und Migränetyp gemischt

Sie führten aus, der Beschwerdeführer arbeite als Wagenverkäufer bei Y.___ in einem 50%igen Pensum. Die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die jetzige Tätigkeit betrage vorläufig weiterhin 50 % . D ie zeitliche Präsenz betrage etwa viereinhalb Stunden morgens. 3.6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Z.___ , erstattete sein neurologisches Gutachten am

3. Juli 2006 ( Urk. 6/68) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. April 200 6. Er nannte folgende Diagnosen (S. 12 unten): - zervikocephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion durch Auf fahrunfall vom 2 9. Juni 2001 mit: - rechtsbetonten zervikalen Schmerzen - frontalbetonten zervikogenen und anstrengungsabhängigen Kopf schmerzen - kurzzeitigen Schwindelgefühlen bei bestimmten Kopfbewegungen

Er führte aus, in der jetzigen klinischen Untersuchung falle vor allem die ausge prägte Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen auf sowie die ausgeprägten Verspannungen der gesamten paravertebralen HWS-Musku latur und der M. trapezi beidseits. Die Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit finde sich nicht nur in der Untersuchungssituation, sondern auch in Spontan bewegungen , indem sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen „en bloc“ drehe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen seien mit dem kli nischen Befund kompatibel (S. 11 oben) . Klinisch und aus der Anamnese ergä ben sich keine Anzeichen einer organisch bedingten neuropsychologischen Störung (S. 11 unten). Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich mittlerweile stabilisiert. In den letzten Jahren sei es zu keiner subjektiven Verbesserung der Schmerzsymptomatik mehr gekommen. Auch objektiv sei der heutige Zustand mit den in den Akten aufgeführten letzten Untersuchungen in der D.___ von Oktober 2004 vergleichbar. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem jetzigen B eruf beurteile er mit 50 % . Eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit werde auch in einem angepassten Beruf in Zukunft nicht mehr möglich sein (S. 12) . In seinem Beruf als Chauffeur sei er seit dem Unfallereignis als vollständig arbeitsunfähig einzustufen. Auch in Zukunft werde er diesen Beruf nicht mehr ausüben können (S. 16 oben).

4. 4.1

Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medi zinischen Berichten ergibt sich Folgendes: 4.2

Die Ärzte des F.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, berichteten am 1 0. Januar 2010 ( Urk. 6/91/4-5) und nannten als Diag nose eine akute Tonsillopharyngitis . Sie führten aus, die Ursache des Fiebers und der Halsschmerzen sei eine akute Tonsillitis, möglicherweise bakteriell.

4.3

Dr. A.___ berichtete am 1 6. Mai 2010 ( Urk. 6/91/1-3, Urk. 6/91/7-9) und nannte folgende Diagnose: - Status nach HWS-Distorsionsverletzung am 2 9. Juni 2001 mi t

Kopfauf prall an der Kopfstütze mit - commotio cerebri - rechtsbetontem Zervikalsyndrom - Verdacht auf zervikogenen

Schwankschwindel - Spannungskopfschmerzen, Migräne - s chmerzbedingter Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit

Er führte aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätig keit als Autooccasionsverkäufer, entsprechend einem täglichen Pensum von vier Stunden. Insgesamt müsse von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit werde sich mittelfristig nicht ändern. In der ange stammten Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 2 9. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. 5. 5.1

Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte vorwie gend gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), welche r

aufgrund des diagnostizierten zervikocephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion durch Auffahrunfall eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert hatte , jedoch weder klinisch noch aus der Anamnese Anzeichen einer organisch bedingten neuropsychologischen Störung fand. Ferner erfolgte die Re ntenzusprache auch gestützt auf die Berichte der Ärzte der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5), welche

als arbeitsbezogen relevantes Problem eine Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten Belastungsschmer zen

s ahen.

5.2

Im Rahmen des im Jahre 2010 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren s

berich tete

Dr. A.___ über einen chronifizierten Zustand und eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Autooccasionsverkäufer und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Chauffeur (vgl. vorstehend E. 4.3).

5.3

Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktions störungen mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen, erfolgte die ursprüngliche Ren tenzusprache somit gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich von lit . a der Schlussbestimmung en

der Ände rung des IVG vom 18. März 2011 fallen, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter die sem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat. 5 .4

Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neu beurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.

Bei der im März 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision ( Urk. 6/

88) holte die Beschwerdegegnerin einzig vom behandelnden Dr. A.___ den ausgefüllten Fragenbogen vom 1 9. März 2013 (vgl. Urk. 6/97) ein. Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen bezie hungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 an, dass sowohl das Vorliegen einer psychischen Komorbidität wie auch das Vorliegen eines orga ni schen Korrelats verneint werden könne und die übrigen rechtsprechungs gemäss relevanten Kriterien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 6/101/6 Mitte).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 10.2) . Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit den Begutachtungen im Jahr 200 1 (vgl. vorstehend E.

3.2 bis E. 3.6) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So beurteilte die Beschwerdegegnerin die Frage der Zumutbarkeit der Überwindung der vorhandenen Beschwerden und der Verwertung der verbleibenden Arbeits fähigkeit im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 2 8. Juni 2013 einzig auf grund mehrere Jahre alten ärztlichen Stellungnahmen und gestützt auf den

we nig aussagekräftigen , von Dr. A.___ ausgefüllten Fragebogen (vgl. Urk. 6/97).

Die Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine schlüssige Beurteilung des Ren tenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien , da insbesondere auch keiner lei fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbar keit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorste hend E. 1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerde gegnerin zurückzuführen ist. 5. 5

Die angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen halben Rente die für die Beurteilung des Ren tenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbar keit der geklagten Beschwerden treffe und neu

über den Rentenan spruch be finde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Mit dem sofortigen Rückweisungsentscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 unten). 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Ren tenanspruch des Beschwerdef ührer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bruno Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach