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IV.2013.00736

Abweisung des Rentenbegehrens gestützt auf RAD-Untersuchungsbericht rechtens.

Zürich SozVersG · 2014-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, reiste im Jahr 1989 aus Kroatien in die Schweiz ein ( Urk. 7/9/1). Seit 1989

war er für die Firma Y.___ als Hilfs schreiner und Chauffeur tätig ( Urk. 7/9/5). Am 2 4. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenschmerzen ( Urk. 7/9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9,

7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerb licher ( Urk. 7/13 , Urk. 7/58, Urk. 7/75 ) und medizinischer Hinsicht ( Urk. 7/16 , Urk.

7/20 ) , wobei sie insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/17 , Urk. 7/41, Urk. 7/43-44 , Urk. 7/49 ) be i zog und die berufliche Abklä rung in der Zentrums Z.___ vom 22. August bis 16. September 2011 (Urk.

7/34) veranlasste .

Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

7/56). Dagegen erhob der Ver si cherte am

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, reiste im Jahr 1989 aus Kroatien in die Schweiz ein ( Urk. 7/9/1). Seit 1989

war er für die Firma Y.___ als Hilfs schreiner und Chauffeur tätig ( Urk. 7/9/5). Am 2 4. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenschmerzen ( Urk. 7/9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9,

7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerb licher ( Urk. 7/13 , Urk. 7/58, Urk. 7/75 ) und medizinischer Hinsicht ( Urk. 7/16 , Urk.

7/20 ) , wobei sie insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/17 , Urk. 7/41, Urk. 7/43-44 , Urk. 7/49 ) be i zog und die berufliche Abklä rung in der Zentrums Z.___ vom 22. August bis 16. September 2011 (Urk.

7/34) veranlasste .

Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

7/56). Dagegen erhob der Ver si cherte am

Dispositiv
  1. Juli 2012 Einwand (Urk.   7/62). Mit Eingabe vom 16. September 2012 ( Urk.  7/71) liess er den Bericht von Dr.   med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4.   September 2012 ( Urk.  7/70 /1-3 ) und den jenigen der Klinik B.___ vom 1
  2. Juli 2012 ( Urk.  7/ 70/4-5) ein rei chen . Am 2
  3. Dezember 2012 fand eine ärztliche Unter suchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt ( Urk.  7/73 , Urk.   7/ 79- 80 ). Die IV-Stelle stellte d en RAD-Unter suchungsbericht vom 18.   Fe bruar 2013 (Urk.   7 /79-80) dem Versicherten zu r Stellungnahme zu ( Urk.  7/82) , woraufhin dieser drei weitere Arztberichte einreichte (Urk.   7/86, Urk.  7/89 , Urk. 7/91 ) . Nach Prüfung des Einwandes ver neinte die IV-Stelle a m 2
  4. Juni 2013 wie vor beschieden einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk.  2).
  5. Dagegen erhob X.___ am 3
  6. August 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  7. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  7/1-9 7 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
  8. Sep tember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8).
  9. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In validen rente hat. 1.2      In der angefochtenen Verfügung vom 2
  11. Juni 2013 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, gemäss den Schlussfolgerungen des RAD bestehe in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit seit Ablauf der Wartezeit bis zum
  12. April 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 100  % und ab dem
  13. April 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 80  % . Die vom Beschwerdeführer einge reichten Arztberichte enthielten keine medizinischen Befunde, welche auf einen veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen würden. Gegenüber dem möglichen Einkommen ohne Gesundheitsschaden resultiere kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad ( Urk.  2 S. 2). 1.3      Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der medizini sche Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt und seine gesundheitliche Beein trächtigung sei fehlerhaft gewürdigt worden, was eine unkorrekte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Es bestehe eine offen sichtlich e Dis krepanz zwischen dem Untersuchungsbericht des RAD und den Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk.  1 S. 4).
  14. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). 2.3      2.3.1      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.  3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
  15. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.3.2      Den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den all ge meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2009 vom 3.   Dezember 2009 E. 2.2 ). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tionen ver fü gen (Urteile des Bundes gerichts 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 , 9C_865/2009 vom
  16. Dezember 2009 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.
  17. 3.1 je mit Hin weisen).
  18. 3. 1      Dem Schlussbericht der Zentrums Z.___ vom 2
  19. September 2011 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer bei behinderungsangepassten Tätigkeiten an einem eingerichteten Arbeitsplatz, wie zum Beispiel Elektro-/Kleingeräte-Montagen , durchschnittlich eine 70%ige Gesamtarbeitsleistung unter ganztä gi ger Verwertung gezeigt habe, wobei die Leistungseinschränkung medizinisch begründet gewesen sei durch gelegentliche kurze zusätzliche Ent lastungspausen respektive ein kontrolliertes und deswegen etwas verlangs amtes Arbeits verhal ten ( Urk.  7/34/8). Beispielsweise im Rahmen einer drei- bis sechs monatigen Übergangszeit, im Sinne eines Praktikums, einer Einarbeitung oder allenfalls auch eines Arbeitstrainings, könne bei optimal behinderungsgerechten Arbeits verhältnissen, durch allmähliche Gewöhnung an die arbeitsspezifische Belas tung und bei vorausgesetzt im weiteren einigermassen stabilem ge sund heitli chen Verlauf, eine zumindest graduelle Steigerung der Gesamtarbeits leistung , unter ganztägiger Verwertung in Richtung 80 bis 100  % , ange strebt werden ( Urk.  7/34/8-9). 3.2      3.2.1      RAD-Arzt Dr.  med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte i m Untersuchungsbericht vom 1
  20. Februar 2013 die Diag nosen ( Urk.  7/79/5-6) : - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - chronisch rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (seit 2001), - erosiver Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Listhese (2010) - Diskushernie L4/5 mit stattgehabter foraminaler Kompression der Ner venwurzel L4 rechts (2005) - Schmerzhafte Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei medi aler und lateraler Meniskusläsion (Dezember 2011) - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks (seit 2009) - Verdacht auf aktivierte Acromioclavicular (AC) -Gelenksarthrose links (De zember 2012)      Dr.  C.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass anhand der vorliegenden medizi nischen Berichte und der körperlichen Untersuchung vom 2
  21. Dezember 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige , ausgewiesen sei ( Urk.  7/79/6).      In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit
  22. März 2011 und weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne h äufige die LWS, die Hüftgelenke, das rechte Kniegelenk und die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit] und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/79/6). 3.2.2      RAD-Arzt Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 1
  23. Februar 2013 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41) [ Urk.  7/80/6].      In seiner Beurteilung hielt Dr.  D.___ fest, unter Berücksichtigung der Akten lage sei ab Beginn der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung bei Dr.   A.___ vom
  24. April 2012 bis auf weiteres in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit folgendem Ressourcen- und Be lastungsprofil ausgewiesen: Rückenadaptierte, behinderungsgerechte Arbeitsein sätze bei zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanente n Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollende r und konflik t ar me r Arbeitsatmosphäre. Bei Adaptierung am Arbeitsplatz sei innerhalb eines Viertel j ahres ein Vollpensum erreichbar ( Urk.  7/80/8) . 3.3      Dem Bericht von Dr.  med. E.___ vom
  25. März 2012 sind die Diag nosen chronische Lumbago mit rechtsseitige r Ischialgie bei Osteochondrose L4/5 rechts un d Spondylarthrosen , Impingement linke Hüfe, chronische gast rische Refluxbeschwerden , Zustand nach mehrfachen Infiltrationen ( Foramen L4 beidseits November 2010, März 2011), linkskonvexe Skoliose der unteren Brust wirbelsäule (BWS) und oberen LWS, Zustand nach röntgengesteuerten Facetten gelenksinfiltrationen L4/5 beidseits (September 2011) zu entnehmen ( Urk.  7/78 /1 ) . 3.4      Am 2
  26. April 2013 diagnostizierte Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ein rezidivierendes lumbospondylogenes bis radi ku lä res Syndrom L4 rechts, eine Coxa Saltans beidseits, ein linksbetontes Hüft im pinge ment , einen radiären Riss lateraler Meniskus rechtes Knie sowie eine rezi di vie rende depressive Störung, seit September 2012 schwergradig ( Urk.  7/86/1). Als Chauffeur und Schreiner sei der Beschwerdeführer seit
  27. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von in ternis tis cher Seite her zu 100  % arbeitsfähig ( Urk.  7/86/2). 3.5      Dr. med. G.___ , Oberarzt Rheumatologie an der Klinik B.___ , diagno sti zierte am 3
  28. Mai 2013 chronisch -rezidivierende lumbospondylogene Schmer zen, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein f emoro a cetabuläres Impinge ment beidseits sowie vermehrt belastungsabhängige Schultergelenksschmerzen links (Urk. 7/89/1). Er hielt weiter fest, dass die Beschwerden des Beschwerde führers im Bereich des Bewegungsapparates zuletzt wieder zugenommen hätten. Im Vordergrund stün den die Schmerzen im Bereich der Hüfte links . Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Schulter links seien im Sinne einer Im pingementsymptomatik und auch einer möglichen symptomatischen AC-Gelenksarthrose zu interpretieren ( Urk.  7/89 /2 ). 3.6      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte am
  29. März 2013 die Diagnose einer rezidivierende n depressive n Stö rung, Teilremission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [ Urk. 7/91 /1] . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zumindest seit Behandlungsbeginn und weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  7/91/2).
  30. 4.1      Nachdem vorliegend die Auswirkungen der geklagten Schulter-, Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers sowie die geklagten psychischen Beschwerde n zu beurteilen sind, erweist sich die von der IV-Stelle veran lasste orthopädisch/psychiatrische RAD- Untersuchung vom 2
  31. Dezember 2012 als umfassend. Die Dr es . C.___ (Orthopädie) und D.___ (Psychiatrie) erstellten ihre jeweiligen Berichte in Kenntnis der Vorakten , zu welchen sie auch Stellung genommen haben (vgl. insbes. Urk.  7/79/6, Urk. 7/80/7). Sie haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und bei ihrer Beurteilung die ge klagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl.   in s bes. Urk.   7/79/ 1, Urk.  7/80/1-6). Die RAD-Untersuchungsberichte vom 1
  32. Februar 2013 ( Urk.  7/79-80) sind schlüssig und überzeugend begründet, so dass ihnen grundsätzlich voller Beweiswert zukommt. 4.2      Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 100  % arbeitsunfähig sei ( Urk.  1 S. 2 ) . Er stützt sich hierbei auf die Ein schätzung des behandelnde n Psychiater s Dr.  A.___ ( Urk.  1 S. 2-3, vgl. E. 3.6) . Demgegenüber attestierte ihm RAD-Arzt Dr.   D.___ eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit, mit einer mögliche n Steigerung innerhalb eines Viertel j ahres hin zu einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit bei Adaptierung am Arbeitsplatz (E.   3.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter pre tationen mög lich , zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorge gangen worden ist. Daher und unter Be achtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Ab k lärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Ad minist rativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weite rer Ab klärungen genommen werden, wenn die behan delnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgän gig geäusserten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn die se objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen , welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind , zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).      In seiner Stellungnahme vom
  33. Juni 2013 zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr.  D.___ führt Dr.  A.___ aus, aus dem RAD-Untersuchungsbericht gehe nicht klar hervor, ab wann sich die dort diag nostizierte Anpassungsstörung ent wi ckelt habe und auf was genau der Beschwerdeführer mit einer Anpassungs stö rung reagiert habe. Eine Anpassungsstörung beginne innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung, und die Symptome würden meist nicht länger als sechs Monate anhalten ( Urk.  7/91). Dem Untersu chungsbericht von RAD-Arzt Dr.  D.___ vom 1
  34. Februar 2013 (Urk.   7/80) kann allerdings entnommen werden, dass dieser einerseits die krankheitsbe din gte Abstinenz vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei über Jahre hin weg bestehendem kon tinuierlichen Leistungs niveau mit einem 100%-Pensum anführte , was er als „deutlichen Leistungsknick“ im Leben des Beschwerdefüh rers bezeichnete, und ander seits den Umstand berücksichtigte , dass sich der Beschwerdeführer erst seit
  35. April 2012 in psychia trischer Be handlung befin det. Insofern ist die am 2
  36. Dezember 201 2 gestellte Diagnose einer Anpas sungs störung nachvollziehbar . Es ist weiter darauf hinzu weisen, dass RAD-Arzt Dr.  D.___ bei Adaptierung am Arbeitsplatz e ine Steigerung der Arbeitsfähig keit inner halb eines Viertel j ahres bis hin zu einer 100%ige n Arbeits fähigkeit für möglich hält (E. 3.2.2).      Anders als RAD-Arzt Dr.  D.___ diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr.  A.___ am
  37. September 2012 eine rezidivierend e depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische S ymptome (ICD-10: F33.2) [ Urk.  7/70/2] . Am 6.   Juni 2013 schrieb Dr.  A.___ , dass es zu einer Teilremission der schweren Epi sode gekommen sei ( Urk.  7/91 /1 ). Für die Diagnose der rezi di vierenden de pres siven Störung habe die Anamnese mit der depressiven Epi sode nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers sowie , zu Behandlungs beginn , das klinische Bild der schweren Depression gesprochen. Es sei zudem eine Untersuchung mittels der Hamilton-Depressionsskal a durchgeführt worden ( Urk.  7/91/2, vgl. auch Urk.  7/70/2). Zum Letzteren ist festzuhalten, dass die Recht sprechung einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei misst . Aus schlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung , Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_255/2014 vom 2
  38. April 2014 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). In seinem Untersuchungsbericht vom 1
  39. Februar 2013 ( Urk.  7/80) nahm RAD- Arzt Dr.  D.___ a uch zur Diagnose von Dr.  A.___ Stellung. Er führt e aus, dass die Diagnose einer rezidivierend en depressive n Störung, gegen wärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) , nicht nach vollzogen werden könne, da die Kardinalsymptome einer schweren Depression , nämlich massive Denkhemmung und massive psychomotorische Blockaden , beim Beschwerdeführer gänzlich fehlen würden und schwer depressive Menschen in der Regel stationär behandelt werden müssten. Eine teilstationäre oder statio näre fachpsychiatrische Behandlung habe beim Beschwerdeführer bisher ni cht stattgefunden , und es liesse sich auch keine hereditäre Prä disposition für affek tive Erkrankungen aus der neuropsychiatrischen Familien anamnese herausar beiten. Gegen eine mittel gradige bis schwere Depression spre che auch der Schlussbericht des Zentrums Z.___ zur Abklärung vom 22.   August bis 1
  40. September 2011 ( Urk.  7/34) , dem zufolge der Beschwerde führer gute Umgangsformen in der Zusammenarbeit gezeigt habe und sich aktiv be teiligt habe. Sein Erscheinungsbild sei jederzeit gepflegt und in Ordnung gewesen. Bei rückenadaptier t en, behinderungsgerechten Arbeitsein sätzen habe er ohne zusätzliche Pausen das reguläre Vollzeitpensum einhalten können (Urk.   7/80/7). Ferner habe Dr.  F.___ den Ge sund heitszustand des Beschwerdeführer s nur sechs Wochen vor Beginn der psychia trischen Therapie als stationär bezeichnet und über keinerlei psychische Störungen berichtet, was gegen die Feststellung von Dr.  A.___ , wonach eine lang an dauernde depressive Entwick lung mit erneuter psychischer Dekompensation be stehe, spreche (Urk.   7/80/7-8). Dies e Stellungnahme überzeug t .           D er abweichende Standpunkt von Dr.  A.___ erklärt sich mit dem Unterschied zwischen medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag . Dr.  A.___ nennt indes keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Unter su chungsbericht von RAD-Arzt Dr.  D.___ vom 1
  41. Februar 2013 ( Urk.  7/80) begründen würden. 4.3      In somatischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Arbeits fähigkeit – auch in einer Verweisungstätigkeit – aufgrund seiner somatischen Beschwerden zu mindestens 50  % eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 2) . Dem ist entge genzuhalten, dass der Schlussbericht de s Zentrums Z.___ von einer auf 80  % - 100  % steigerbaren Arbeitsfähigkeit berichtete (E. 3.1) und Dr.  F.___ , welcher den Beschwer deführer seit 16.   September 2004 behandelt ( Urk.  7/20/1), a m 29. April 2013 festhielt, der Beschwerdeführer sei in einer Verweisungstä tig keit aus inter ni sti scher Sicht zu 100  % arbeitsfähig (E. 3.4 ) . D ie vom Beschwer de führer weiter aufgelegten Berichte des Neurochirurgen Dr.  E.___ vom
  42. März 2012 ( Urk.  7/78) und der Klinik B.___ vom 3
  43. Mai 2013 ( Urk.  7/89) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr.  C.___ zu begründen. Auch gemäss diesen Berichten stehen die Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden sowie die belastungsabhängigen Schul - tergelenks schmerzen des Beschwerdeführers im Vordergrund. Diese Beschwer den sind von Dr.  C.___ in seinem Unter suchungsbericht vom 1
  44. Februar 2013 ( Urk.  7/79) berücksichtigt worden. 4.4      Mit den RAD-Ärzten ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der psychischen Be schwerden eine Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 20  % besteht (E. 3.2).
  45. Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich des Valideneinkommens vo m für das Jahr 2010 im Indivi du ellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eingetragenen Lohn von Fr. 70‘509 .-- ( Urk.  7/75/3) aus ( Urk.  7/53/1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung /Männer von 2150 Punkten im Jahr 2010 a uf 21 88 Punkte im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) resultiert ein hypo the tisches Validen ein kommen 2012 von Fr.  71‘755.2
  46. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn TA1 Total ( Ziff.  02-96) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgest ellt. Mit Blick auf die vom Zentrum Z.___ erhobenen Res sourcen des Beschwerdeführers ( Urk.  7/34/5-6) , ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht vom Anforderungs ni veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sondern vom Anforderungs niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen ist. Unter Be rücksich tigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10  % , weil der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit verrichten k önne ( Urk.  7/53/2) , ergibt sich im dem Beschwerdeführer zumut baren 80%-Pensum ein hypothetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr.   54‘164.2
  47. Beim Ein kommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.  71‘755.20, Invalideneinkommen: Fr. 54‘164.24) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘590.96 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 25  % (24,51 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).
  48. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
  49. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.  600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  50. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  52. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  53. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  54. Juli bis und mit 1
  55. August sowie vom 1
  56. Dezember bis und mit dem
  57. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00736 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Zivojin Djokic Rechtsberatung Djokic Lagerstrasse 95, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, reiste im Jahr 1989 aus Kroatien in die Schweiz ein ( Urk. 7/9/1). Seit 1989

war er für die Firma Y.___ als Hilfs schreiner und Chauffeur tätig ( Urk. 7/9/5). Am 2 4. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenschmerzen ( Urk. 7/9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/9,

7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerb licher ( Urk. 7/13 , Urk. 7/58, Urk. 7/75 ) und medizinischer Hinsicht ( Urk. 7/16 , Urk.

7/20 ) , wobei sie insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/17 , Urk. 7/41, Urk. 7/43-44 , Urk. 7/49 ) be i zog und die berufliche Abklä rung in der Zentrums Z.___ vom 22. August bis 16. September 2011 (Urk.

7/34) veranlasste .

Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

7/56). Dagegen erhob der Ver si cherte am 1. Juli 2012 Einwand (Urk.

7/62). Mit Eingabe vom 16. September 2012 ( Urk. 7/71) liess er den Bericht von Dr.

med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4.

September 2012 ( Urk. 7/70 /1-3 ) und den jenigen der Klinik B.___ vom 1 9. Juli 2012 ( Urk. 7/ 70/4-5) ein rei chen . Am 2 0. Dezember 2012 fand eine ärztliche Unter suchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt ( Urk. 7/73 , Urk.

7/ 79- 80 ).

Die IV-Stelle stellte d en RAD-Unter suchungsbericht vom 18.

Fe bruar 2013 (Urk.

7 /79-80) dem Versicherten zu r Stellungnahme zu ( Urk. 7/82) , woraufhin dieser drei weitere Arztberichte einreichte (Urk.

7/86, Urk. 7/89 , Urk. 7/91 ) .

Nach Prüfung des Einwandes ver neinte die IV-Stelle a m 2 8. Juni 2013 wie vor beschieden

einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 1. August 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-9 7 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 6. Sep tember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In validen rente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2013 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, gemäss den Schlussfolgerungen des RAD bestehe in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit seit Ablauf der Wartezeit bis zum 1. April 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % und ab dem 2. April 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Die vom Beschwerdeführer einge reichten Arztberichte enthielten keine medizinischen Befunde, welche auf einen veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen würden. Gegenüber dem möglichen Einkommen ohne Gesundheitsschaden resultiere kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad ( Urk. 2 S. 2). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der medizini sche Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt und seine gesundheitliche Beein trächtigung sei fehlerhaft gewürdigt worden, was eine unkorrekte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Es bestehe eine offen sichtlich e Dis krepanz zwischen dem Untersuchungsbericht des RAD und den Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S. 4). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). 2.3

2.3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.3.2

Den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den all ge meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2009 vom 3.

Dezember 2009 E. 2.2 ). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tionen ver fü gen (Urteile des Bundes gerichts 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 , 9C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4. 3.1 je mit Hin weisen). 3. 3. 1

Dem Schlussbericht der Zentrums Z.___ vom 2 9. September 2011 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer bei behinderungsangepassten Tätigkeiten an einem eingerichteten Arbeitsplatz, wie zum Beispiel Elektro-/Kleingeräte-Montagen , durchschnittlich eine 70%ige Gesamtarbeitsleistung unter ganztä gi ger Verwertung gezeigt habe, wobei die Leistungseinschränkung medizinisch begründet gewesen sei durch gelegentliche kurze zusätzliche Ent lastungspausen respektive ein kontrolliertes und deswegen etwas verlangs amtes Arbeits verhal ten ( Urk. 7/34/8). Beispielsweise im Rahmen einer drei- bis sechs monatigen Übergangszeit, im Sinne eines Praktikums, einer Einarbeitung oder allenfalls auch eines Arbeitstrainings, könne bei optimal behinderungsgerechten Arbeits verhältnissen, durch allmähliche Gewöhnung an die arbeitsspezifische Belas tung und bei vorausgesetzt im weiteren einigermassen stabilem ge sund heitli chen Verlauf, eine zumindest graduelle Steigerung der Gesamtarbeits leistung , unter ganztägiger Verwertung in Richtung 80 bis 100 % , ange strebt werden ( Urk. 7/34/8-9). 3.2

3.2.1

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte i m Untersuchungsbericht vom 1 8. Februar 2013

die Diag nosen

( Urk. 7/79/5-6) : - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - chronisch rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (seit 2001), - erosiver

Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Listhese (2010) - Diskushernie L4/5 mit stattgehabter foraminaler Kompression der Ner venwurzel L4 rechts (2005) - Schmerzhafte Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei medi aler und lateraler Meniskusläsion (Dezember 2011) - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks (seit 2009) - Verdacht auf aktivierte Acromioclavicular (AC) -Gelenksarthrose links (De zember 2012)

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass anhand der vorliegenden medizi nischen Berichte und der körperlichen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige , ausgewiesen sei ( Urk. 7/79/6).

In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne h äufige die LWS, die Hüftgelenke, das rechte Kniegelenk und die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit] und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/79/6). 3.2.2

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 1 8. Februar 2013 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41) [ Urk. 7/80/6].

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, unter Berücksichtigung der Akten lage sei ab Beginn der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung bei

Dr.

A.___ vom 2. April 2012 bis auf weiteres in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit folgendem Ressourcen- und Be lastungsprofil ausgewiesen: Rückenadaptierte, behinderungsgerechte Arbeitsein sätze bei zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanente n Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollende r und konflik t ar me r Arbeitsatmosphäre. Bei Adaptierung am Arbeitsplatz sei innerhalb eines Viertel j ahres ein Vollpensum erreichbar ( Urk. 7/80/8) . 3.3

Dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 2. März 2012 sind die Diag nosen chronische Lumbago mit rechtsseitige r Ischialgie bei Osteochondrose L4/5 rechts un d

Spondylarthrosen , Impingement linke Hüfe, chronische gast rische Refluxbeschwerden , Zustand nach mehrfachen Infiltrationen ( Foramen L4 beidseits November 2010, März 2011), linkskonvexe Skoliose der unteren Brust wirbelsäule (BWS) und oberen LWS, Zustand nach röntgengesteuerten Facetten gelenksinfiltrationen L4/5 beidseits (September 2011) zu entnehmen ( Urk. 7/78 /1 ) . 3.4

Am 2 9. April 2013 diagnostizierte

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ein rezidivierendes lumbospondylogenes bis radi ku lä res Syndrom L4 rechts, eine Coxa

Saltans beidseits, ein linksbetontes Hüft im pinge ment , einen radiären Riss lateraler Meniskus rechtes Knie sowie eine rezi di vie rende depressive Störung, seit September 2012 schwergradig ( Urk. 7/86/1). Als Chauffeur und Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er von in ternis tis cher Seite her zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/86/2). 3.5

Dr. med.

G.___ , Oberarzt Rheumatologie an der Klinik B.___ , diagno sti zierte am 3 1. Mai 2013

chronisch -rezidivierende lumbospondylogene Schmer zen, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein f emoro a cetabuläres

Impinge ment beidseits sowie vermehrt belastungsabhängige Schultergelenksschmerzen links (Urk. 7/89/1). Er hielt weiter fest, dass die Beschwerden des Beschwerde führers im Bereich des Bewegungsapparates zuletzt wieder zugenommen hätten. Im Vordergrund stün den die Schmerzen im Bereich der Hüfte links . Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Schulter links seien im Sinne einer Im pingementsymptomatik und auch einer möglichen symptomatischen AC-Gelenksarthrose zu interpretieren

( Urk. 7/89 /2 ). 3.6

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte

am

6. März 2013 die Diagnose

einer rezidivierende n depressive n Stö rung, Teilremission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [ Urk. 7/91 /1] . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zumindest seit Behandlungsbeginn und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/91/2). 4.

4.1

Nachdem vorliegend die Auswirkungen der geklagten Schulter-, Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers sowie die geklagten psychischen Beschwerde n zu beurteilen sind, erweist sich die von der IV-Stelle veran lasste orthopädisch/psychiatrische RAD- Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012 als umfassend. Die Dr es . C.___ (Orthopädie) und D.___ (Psychiatrie) erstellten ihre jeweiligen Berichte in Kenntnis der Vorakten , zu welchen sie auch Stellung genommen haben (vgl. insbes. Urk. 7/79/6, Urk. 7/80/7). Sie haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und bei ihrer Beurteilung die ge klagten Beschwerden wie auch das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl.

in s bes. Urk.

7/79/ 1, Urk. 7/80/1-6). Die RAD-Untersuchungsberichte vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 7/79-80) sind schlüssig und überzeugend begründet, so dass ihnen grundsätzlich voller Beweiswert zukommt. 4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 2 ) .

Er stützt sich hierbei auf die Ein schätzung des behandelnde n Psychiater s Dr. A.___ ( Urk. 1 S. 2-3, vgl. E. 3.6) .

Demgegenüber attestierte ihm RAD-Arzt Dr.

D.___ eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit, mit einer mögliche n Steigerung innerhalb eines Viertel j ahres hin zu einer

100%ige n Arbeitsfähigkeit bei Adaptierung am Arbeitsplatz (E.

3.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spiel raum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter pre tationen mög lich , zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorge gangen worden ist. Daher und unter Be achtung der Divergenz von medizini schem Behandlungs- und Ab k lärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Ad minist rativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weite rer Ab klärungen genommen werden, wenn die behan delnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgän gig geäusserten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn die se

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen , welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind , zu einer ab weichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. D.___ führt Dr. A.___ aus, aus dem RAD-Untersuchungsbericht gehe nicht klar hervor, ab wann sich die dort diag nostizierte Anpassungsstörung ent wi ckelt habe und auf was genau der Beschwerdeführer mit einer Anpassungs stö rung reagiert habe. Eine Anpassungsstörung beginne innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung, und die Symptome würden meist nicht länger als sechs Monate anhalten ( Urk. 7/91). Dem Untersu chungsbericht von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 8. Februar 2013 (Urk.

7/80) kann allerdings entnommen werden, dass dieser einerseits die krankheitsbe din gte Abstinenz vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei über Jahre hin weg bestehendem kon tinuierlichen Leistungs niveau mit einem 100%-Pensum anführte , was er als „deutlichen Leistungsknick“ im Leben des Beschwerdefüh rers bezeichnete, und ander seits den Umstand berücksichtigte , dass sich der Beschwerdeführer erst seit 2. April 2012 in psychia trischer Be handlung befin det.

Insofern ist die am 2 0. Dezember 201 2 gestellte Diagnose einer Anpas sungs störung

nachvollziehbar . Es ist weiter darauf hinzu weisen, dass RAD-Arzt Dr. D.___ bei Adaptierung am Arbeitsplatz e ine Steigerung der Arbeitsfähig keit inner halb eines Viertel j ahres bis hin zu einer 100%ige n Arbeits fähigkeit für möglich hält (E. 3.2.2).

Anders

als RAD-Arzt Dr. D.___ diagnostizierte der behandelnde Psychiater

Dr. A.___

am 4. September 2012 eine rezidivierend e depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische S ymptome (ICD-10: F33.2) [ Urk. 7/70/2] . Am 6.

Juni 2013 schrieb Dr. A.___ , dass es zu einer Teilremission der schweren Epi sode gekommen sei ( Urk. 7/91 /1 ). Für die Diagnose der rezi di vierenden de pres siven Störung habe die Anamnese mit der depressiven Epi sode nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers sowie , zu Behandlungs beginn , das klinische Bild der schweren Depression gesprochen. Es sei zudem eine Untersuchung mittels der Hamilton-Depressionsskal a durchgeführt worden ( Urk. 7/91/2, vgl. auch Urk. 7/70/2). Zum Letzteren ist festzuhalten, dass die Recht sprechung einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei misst . Aus schlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung , Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_255/2014 vom 2 9. April 2014 E. 3.2 mit

weiteren Hin weisen). In seinem Untersuchungsbericht vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 7/80)

nahm

RAD- Arzt Dr. D.___ a uch zur Diagnose von Dr. A.___ Stellung. Er führt e aus, dass die Diagnose einer rezidivierend en depressive n Störung, gegen wärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) , nicht nach vollzogen werden könne, da die Kardinalsymptome einer schweren Depression , nämlich massive Denkhemmung und massive psychomotorische Blockaden ,

beim Beschwerdeführer gänzlich fehlen würden und schwer depressive Menschen in der Regel stationär behandelt werden müssten. Eine teilstationäre oder statio näre fachpsychiatrische Behandlung habe beim Beschwerdeführer bisher ni cht stattgefunden , und es liesse sich auch keine hereditäre Prä disposition für affek tive Erkrankungen aus der neuropsychiatrischen Familien anamnese herausar beiten. Gegen eine mittel gradige bis schwere Depression spre che auch der Schlussbericht des Zentrums Z.___ zur Abklärung vom 22.

August bis 1 6. September 2011 ( Urk. 7/34) , dem zufolge der Beschwerde führer gute Umgangsformen in der Zusammenarbeit gezeigt habe und sich aktiv be teiligt habe. Sein Erscheinungsbild sei jederzeit gepflegt und in Ordnung gewesen. Bei rückenadaptier t en, behinderungsgerechten Arbeitsein sätzen habe er ohne zusätzliche Pausen das reguläre Vollzeitpensum einhalten können (Urk.

7/80/7). Ferner habe Dr. F.___ den Ge sund heitszustand des Beschwerdeführer s nur sechs Wochen vor Beginn der psychia trischen Therapie als stationär bezeichnet und über keinerlei psychische Störungen berichtet, was gegen die Feststellung von Dr. A.___ , wonach eine lang an dauernde depressive Entwick lung mit erneuter psychischer Dekompensation be stehe, spreche (Urk.

7/80/7-8). Dies e Stellungnahme überzeug t .

D er abweichende Standpunkt von Dr. A.___

erklärt sich mit dem Unterschied zwischen medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag . Dr. A.___ nennt indes keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Unter su chungsbericht von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 7/80) begründen würden. 4.3

In somatischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Arbeits fähigkeit

– auch in einer Verweisungstätigkeit – aufgrund seiner

somatischen Beschwerden zu mindestens 50 %

eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 2) . Dem ist entge genzuhalten, dass

der Schlussbericht de s Zentrums Z.___ von einer auf 80 %

- 100 %

steigerbaren Arbeitsfähigkeit berichtete (E. 3.1) und Dr. F.___ , welcher den Beschwer deführer seit 16.

September 2004 behandelt ( Urk. 7/20/1), a m 29. April 2013 festhielt, der Beschwerdeführer sei in einer Verweisungstä tig keit aus inter ni sti scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig

(E. 3.4 ) . D ie

vom Beschwer de führer weiter aufgelegten Berichte des Neurochirurgen Dr. E.___

vom 2. März 2012 ( Urk. 7/78) und der Klinik B.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/89) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ zu begründen. Auch gemäss diesen Berichten stehen die Rücken-, Hüft- und Kniebeschwerden sowie die belastungsabhängigen Schul - tergelenks schmerzen des Beschwerdeführers im Vordergrund. Diese Beschwer den sind von Dr. C.___ in seinem Unter suchungsbericht vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 7/79) berücksichtigt worden. 4.4

Mit den RAD-Ärzten ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der psychischen Be schwerden eine Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 20 % besteht (E. 3.2). 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich des Valideneinkommens vo m für das Jahr 2010 im Indivi du ellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eingetragenen Lohn von Fr. 70‘509 .-- ( Urk. 7/75/3) aus ( Urk. 7/53/1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung /Männer von 2150 Punkten im Jahr 2010 a uf 21 88 Punkte im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) resultiert ein hypo the tisches Validen ein kommen 2012 von Fr. 71‘755.2 0. Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn TA1 Total ( Ziff. 02-96) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgest ellt. Mit Blick auf die vom Zentrum Z.___ erhobenen Res sourcen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/34/5-6) , ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht vom Anforderungs ni veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sondern vom Anforderungs niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen ist. Unter Be rücksich tigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % , weil der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit verrichten k önne ( Urk. 7/53/2) , ergibt sich im dem Beschwerdeführer zumut baren 80%-Pensum ein hypothetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr.

54‘164.2 4. Beim

Ein kommensvergleich

( Valideneinkommen : Fr. 71‘755.20, Invalideneinkommen: Fr. 54‘164.24) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘590.96 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (24,51 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher