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IV.2013.00731

Auf das MEDAS-Gutachten kann abgestellt werden, Einkommensvergleich, Valideneinkommen (Einkommen nach der Umschulung ist massgebend, da höher)

Zürich SozVersG · 2014-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1953 geborene X.___

arbeitete von 1981 bis 1997 als Hoch bau p olier bei der Y.___ ( Urk. 8/ 4, Urk. 8/7). Am 1 2. April 2007 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Kellertreppe ausglitt und auf die rechte Schulter fiel. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschetten ruptur zu ( Urk. 8/36/44-45). Am 1 4. August 1997 meldete er sich bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallens , IV-Stelle, unter Hinweis auf diesen Unfall samt postoperativem Infekt nach der Rotatoren manschetten naht zum Leistungsbezug (Berufs be ratung, Umschulung, Rente) an ( Urk. 8/4) . Nach Durch führung medizinischer und beruf licher Ab klärungen sprach

die IV-Stelle , St. Gallen,

dem Versicherten mit Verfügung en vom 17 . April 1998 (Urk. 8/ 46 ) respektive 18. September 1998 (Urk. 8/54) eine Ein arbeitung be ziehungs weise eine Fortsetzung des Vor praktikums

im Hinblick auf die Um schulung zum Behindertenbetreuer im Z.___

als berufliche Massnahmen zu. A m

6. Mai 1999 (Urk. 8/66) bejahte sie ferner unter anderem den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Be hinderten betreuer im Rahmen der A.___ - Ausbildung mit Praktikum bei der A.___ sowie am kantonalen Z.___ (vom 1. April 1999 bis 3 1. Juli 2002) .

Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 (Urk. 8/103) teilte die IV Stelle dem Ver sicherten nach erfolgrei chem Ab schluss der Ausbildung zum diplomierten Sozial pädagogen mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei. 1. 2

Am 1 7. Februar 2007 (Urk. 8/111) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2003 bestehende Krankheit (vgl. dazu etwa Urk. 8/112: linksbe tontes spastisches Hemisyndrom bei Multipler Sklerose

[ MS ] )

erneut bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallens, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug (Hilfs mittel: Beinschiene) an . Nach durchgeführten medizinischen Abklä rungen leistete die IV-Stelle unter anderem Kostengutsprache für Oberschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 2 6. Fe bruar 2007 bis 2 8. Februar 2012 (vgl. dazu Mitteilung vom 3. April 2007 [Urk. 8/115] ). Am 12. Dezember 2007 (Urk. 8/132) gewährte sie dem Versicherten ferner einen Amortisations bei trag von Fr . 3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfahrzeug Honda Civic 1.6

l ab 19. November 2006 bis 3 1. Dezember 2011. 1.3

Am 5. Mai 2008 (Urk. 8/136) meldete sich der Versicherte abermals unter Hin weis auf eine MS , eine Gehbehinderung und starke Rücken schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

holte verschiedene Aus zü g e aus dem individuellen Konto (Urk. 8/140 , Urk. 8/150 ), einen medizinische n Bericht (Urk. 8/144) sowie einen Arbe it geber be richt (Urk. 8/145) ein und klärte sodann die be ruf liche Situation ab (Urk. 8/159) . Am 7. Juli 2009 (Urk. 8/158) ver neinte sie den An spruch des Ver sich erten auf be ruf liche Massnahmen sowie am 8. Juni 2010 (Urk. 8/168)

auf Kosten gut sprache für Hilfsmittel (Urk. 8/168).

1.4

Am 2 5. Mai 2011 (Urk. 8/170) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfallbedingte Supraspinatussehnenruptur links bei der Invalidenversi cherung zu r

Früh er fas sung an. Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/172), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/174) und ver schiedene medizinische Bericht e ( Urk. 8/176 , Urk. 8/183- 184, Urk. 8/187 , Urk. 8/190 ) ein. Am 2 3. Januar 2012 (Urk. 8/189) gewährte sie dem Versicher ten bis zum 3 1. August 2018 weiterhin ein en Amortisations beitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfa hrzeug Honda Civic .

Sodann ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Gut achten vom 2 4. August 2012 [Urk. 8/201]) sowie eine Abklärung in Haushalt und Beruf (Urk. 8/204). Ferner zog sie die Akten des Unfal lversicherers (Urk. 8/210) bei.

Am 1 5. April (Urk. 8/226) respektive 2. Mai 2013 (Urk. 8/230) leistete die IV Stelle aber mals vom 2 2. Januar 2013 bis 31. Januar 2018

Kosten gutsprache für Ober- und Unter schenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ord nung, sowie

für ausgewiesene Mehrkosten für Kleider änderungen und er höhten Kleiderver schleiss und vom 24. April 2013 bis 3 0. April 2018 für orthopädische Spezial schuhe für Orthesen nach ärztlicher Verordnung ;

am 3. Mai 2013 (Urk. 8/231) erfolgte die Kostengutsprache

vom 2 4. April 2013 bis 3 0. April 2018 für kost spielige Änderungen/ Schuh zu richtungen an orthopädischen Spezialschuhen nach ärzt licher Verordnung .

In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/232) ein.

Mit Vor bescheid vom 2 1. März 2013 (Urk. 8/216 ) hatte die IV-Stelle dem Ver si cherten ab 1. November 2011 die Zusprac he einer halben Rente und ab 1. April 2012 einer Viertelsrente in Aus sicht gestellt . Nach Prüfung der hiegegen er ho benen Einwände vom 2 5. März 2013 ( Urk. 8/2 19-220 ) sprach sie dem Ver si cherten

mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. November 2011 eine halbe Rente zu. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am

29. August 201 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ih m eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ;

al les unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt ) zu lasten der Beschwerde gegnerin .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent gelt lichen Rechts pflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Per son von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach.

Am 3. Oktober 2013 (Urk. 7) teilte die Be schwerde gegnerin mit, dass sie auf das Ein reichen einer Vernehmlassung verzichte. Am 4. Oktober 2013 (Urk. 9) zog der Versicherte sein Gesuch vom 2 9. August 2013 um Be willigung der un ent gelt lichen Rechtspflege und Rechts verbei ständung zurück.

Mit Gerichts ver fügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 10) wurde

ein zweiter Schriften wechsel an ge ordnet. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag auf Zu sprechung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 13/1-2) . Den beschwerdeweise gestellten Eventual antrag auf Rück weisung zur Neu beurteilung zog er hingegen zurück ( Urk. 12 S.

6 Ziff. 6).

Ergänzend machte er eine Verschlechterung des Gesundheits zu stan des seit der Begutachtung geltend (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 ). Am 3 0. Dezember 2013 (Urk. 16) verzichtete die Be schwerde gegnerin auf das Ein rei chen einer Duplik, was dem Beschwerde führer am 6. Januar 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und legte zusätzli ch e Unterlagen auf (Urk. 1 9/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 10. Februar 2014 (Urk. 22) auf eine diesbezügliche Stellungnahme , wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2014 ( Urk.

23) Kenntnis gegeben wurde.

3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2 ) dafür, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger sowie in einer be hin derungs angepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei . Eine höhere Arbeits un fähig keit sei jedoch bei fortschreitendem Kr ankheitsbild nicht realistisch. Ab Novem ber 2011 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Die von den MEDAS-Gutachtern im August 2012 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 %

beziehe sich auf ein 75%-Pensum und stimme nicht mit der Beurteilung der Beschwerde gegnerin

in der Verfügung überein. D ie Be schwerde gegnerin

sei dem gegen über fälsch licher weise davon ausgegangen, dass sich die 50%ige Arbeits un fähigkeit auf ein 100%-Pensum bezogen habe.

Bei einer 40-50%igen Arbeits un fähigke it (bezogen auf ein 75%-Pensum) resultiere eine Arbeitsfähig keit von 30 bis 37.5 % ( bezogen auf ein 100%-Pensum), was auch vom behan delnden Dr. med. B.___ ,

FMH für Allgemeinmedizin , bestätigt werde . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS C.___ im August 2012 und dem letzten Arztbericht von Dr. B.___ weiter verschlechtert (vgl. dazu auch Urk. 12-13/1-2, Urk. 18-19) . Ein aktuelles ärzt li ches Zeugnis attestiere ihm lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % be zo gen auf ein 75%-Pensum, was einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (be zogen auf ein 100%-Pensum) entspreche ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 , vgl. dazu auch Urk. 3/4 ). Deshalb stehe ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

In der Replik legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Urk. 13/1-2) auf und hielt ergänzend fest (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 8 ff. ) , aufgrund des eingereichten Arbeit geberberichts und der Stundenaufstellung sei klar und ersichtlich, dass er auch kein Pensum von 37.5 % leisten könne. Es müsse von einer 30%igen Rest arbeits fähigkeit aus gegangen werden, was ihn zum Bezug von einer ganzen Invaliden rente berechtige (vgl. dazu auch Eingabe vom 1 3. Januar 2014 [Urk. 18-19/1-2]) . 3. 3.1

Dr. med. D.___ , leitender Arzt Orthopädie, E.___ , Obere Extre mitä ten, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 8/210/106-107) eine symptomatische kurzstreckige traumatische Supra spinatus sehnen ruptur links nach einem Sturz vom 2 6. Februar 201 1. Als Nebendiagnose erwähnte er einen Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts 1996 (richtig: 1997) mit pro trahiertem Verlauf im Rahmen eines Infekts und viermaliger Re vision.

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, fünf Monate nach dem Eingriff bei einer symptomatischen kurzstreckigen traumatischen Supra spinatus sehnen ruptur liege ein klinisch zeitgerechter Heilungsverlauf mit funktionell gutem Resultat vor. In Anbetracht der heute erhobenen Befunde könne die Behandlung ab ge schlossen werden. Weitere Nachkontrollen seien in seiner Sprechstunde nicht mehr vorgesehen. Allerdings habe er dem Beschwerdeführer zur Stärkung der Schultergürtelmuskulatur nochmals einen Zyklus Physiotherapie verordnet. Rein bezogen auf die linke Schulter wäre aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähig keit ab dem 2 8. Oktober 2011 wieder gegeben. Momentan sei der Beschwer de führer seines Wissens wegen der Gangunsicherheit im Rahmen der be kannten MS nur zu 50 % arbeitsfähig. 3.2

Die Gutachter der MEDAS C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/201) nach Durchführung einer neurologischen und ortho pädischen Unter suchung folgende Diagnosen mit Einschränkung der zu mut baren Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1.1) : -

Primär progrediente MS mit - l inks

- und distal betonter spastischer Paraparese und in der

physi schen Domäne ausgeprägter Fatigue -

Kraft- und Bewegungseinschränkung in beiden Schultern nach Rota toren naht - Antero-laterale Instabilität Knie links

Als Nebendiagose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, eine grenz wertige Adipositas und eine Neurodermitis (S. 20 Ziff. 6.1.2) .

Die Gutachter hielten i n der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beur teilung fest (S. 22 Ziff. 6.2.3), von Seiten des Bewegungsapparates liege eine deut liche gesundheitliche Einschränkung mit antero -lateraler Instabilität des linken Knies, Peroneusparese links sowie beidseitiger Kraft- und Bewe gungs ein schränkung der Schultern nach Rotatorennaht vor. Die Diagnosen hätten anam nestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Untersuchung be stätigt werden können.

Von Seiten der neurologischen Funktionssysteme würden deutliche Ein schränkun gen durch die distal- und links betonte spastische Paraparese, die Detrusor -/ Sphinkterdyssynergie sowie die vor allem auf der physischen Domäne mittel- bis schwergradig ausgeprägte Fatigue bewirkt. Die Diagnosen könnten eben falls anamnestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Unter suchung bestätigt werden. Die Paraparese sowie die gesundheitlichen Ein schränkungen von Seiten des Bewegungsapparates auf der einen Seite und der Fatigue auf der anderen Seite würden in einer reziproken Beeinflussung eine zusätz liche (mehr als additive n ) Beeinträchtigung der gesundheitlichen Situa tion ergeben (S. 22 Ziff. 6.2.3) .

Vom medizinischen Standpunkt aus sei mit dem Pensum, welches der Beschwer de führer aktuell erfülle und nach seinem Wunsch auch unter gleich bleibenden gesundheitlichen Bedingungen weiter erfüllen möchte, das aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation machbare Mass über schrit ten. Dies nehme der Beschwerdeführer deshalb in Kauf, weil er bei einer Re duktion durch geringere Präsenz auch weniger Entscheidungsmöglichkeiten hätte (S. 22 Ziff. 6.2.4) .

Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse die eines Sozialpädagogen angesehen wer den. Dabei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass im aktu ellen Arbeits umfeld vom Arbeitgeber verschiedene Anpassungen bereits vorge nom men worden seien , so dass der derzeitige Arbeitsplatz als teiladaptiert betrachtet werden müsse. So könne der Beschwerdeführer nur in einer Wohn grup pe tätig sein, wo nicht mehrmals täglich Tr eppen zu überwinden seien oder ein Lift zur Verfügung stehe, da die Gehstrecke ohne Stockhilfe auf 200 Meter be schränkt sei. Daneben werde im Dienstplan berücksichtigt, dass der Beschwer deführer nicht vier Tage hinter einander arbeiten müsse , was für den Beschwer deführer eine zu grosse Belastung darstellen würde, auch bei einem Pensum von 75 % (S. 22 f. Ziff. 7.1.1) .

In der rechten Schulter bestehe eine eingeschränkte passive und deutlich einge schränkte aktive Beweglichkeit. I n der linken Schulter sei die passive Be weg li chkeit sehr gut und die aktive Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt, so dass sich orthopädischerseits gemeinsam mit der antero -lateralen Instabilität des linken Knies und der Peroneusparese links eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe (S. 22 f. Ziff. 7.1.1) .

N eurologischerseits sei die links- und distal betonte spastische Paraparese, die für die MS typische Fatigue , welche den Beschwerdeführer lang samer und er schöpf barer mache und auf der physischen Domäne betont sei, sowie die De tru sor -/ Sphinkterdyssyner g ie , welche den Beschwerdeführer dazu nötige, deutlich gehäuft und zum Teil mit grosser Dringlichkeit das WC auf zu suchen, zu nennen. Bereits innerhalb der neurologischen Defizite komme es so zu einer gegen seitigen Verstärkung der negativen Faktoren (ein hoher Grad an Erschöpfung, bedingt verminderte Reserven zur Kompensation der motorischen Ein schränkung und häufiges Wasserlösen nötige zum verstärkten Aus schöpfen der Reserven insbesondere bei eingeschränkter Motorik), so dass sich neuro lo gischer seits tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe (S. 23 Ziff.

7.1.1) .

Die orthopädischen Beschwerden seien teilweise durch die neurologischen mit be dingt und beide beeinflussten sich reziprok und gegenseitig verstärkend, sodass sie die Arbeitsunfähigkeit polydisziplinär zwischen 40 und 50 % bezogen auf die 75%ige Tätigkeit schätzten (S. 23 Ziff. 7.1.1) .

Die seit der Umschulung ausgeübte Tätigkeit mit über die Zeit vielfältigen Anpas sungen seitens des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers könne als adaptiert angesehen werden (S. 23 Ziff. 7.2.1) .

Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen sei von einer Stabilisierung aus zu gehen. Neurologischerseits sei jedoch zur Behandlung der primär pro gre dienten MS keine Möglichkeit bekannt, die Progredienz der Erkrankung dauer haft aufzuhalten oder sogar umzukehren. Es sei langfristig mit einer Min derung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 24 Ziff. 7.4). 3. 3

Im Bericht vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 8/232 ) diagnostizierte Dr. B.___

eine MS mit einem primär pro gredienten Verlauf, eine links- und distalbetonte spasti sche Parese sowie ein

linksseitiges sensibles

Hemisyndrom , eine Quadri zeps

- und Fuss heber parese links bei einer MS mit Gangstörungen im Sin ne eines Stepper ganges und einer Knie gelenks re kur vation in der Standphase, ein chro nisches Lumbo vertebralsyndrom bei Osteo chondrosen aller Wirbel säulen seg mente , eine ausgeprägte Osteo phyten bil dung im Bereich des Segmentes L2/3, ein fe moro patelläres Schmerzsyndrom links und eine ältere vordere Kreuz band läsion links, einen Status nach einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Jahr 1996 (richtig: 1997) und postoperativem Infekt mit einer vier maligen Revision, einen Status nach einer Vasektomie im Jahr 2001 und eine Schulter arthro skopie links mit Rotatorenmanschettenkonstruktion im Jahr 2011 wegen einer Supr aspinatussehnenruptur . Als Diag n o se ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Neurodermitis und eine chronische Sinusitis.

Dr. B.___ führte aus, es bestehe eine komplexe rheumatologische und neuro logische Situation. Der Beschwerdeführer und er hätten festgestellt, dass es seit November 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwer de führer habe mehr Mühe beim Laufen und er brauche ständig einen Stock. Ohne Stock könne er gar nicht mehr laufen. Obwohl der Be schwerde führer eine Beinorthese links trage, bestehe ständig die Gefahr eines Stolper stur zes . Ohne Stock könne er kaum mehr 100 m gehen. Auch die Erschöpf bar keit

habe zugenommen. Ausserdem bestünden bei Belastungen Lumbalgien vor allem in das linke Bein. Bei stärkeren Belastungen nähmen diese Schmerzen zu. Prognostisch sei mit einer weite ren Verschlechterung zu rechnen. D er Beschwer de führer sei aber motiviert, solange zu arbeiten , wie es möglich sei.

Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge fol gende Arbeitsunfähigkeiten fest: 50 % vom 1. September 2011 bis 3 1. März 2012, 100 % vom 1. Dezember bis 3 1. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013, 100 % vom 1. März bis 3 0. April 2013 und 50 % ab dem 1. Mai 201 3. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den. Kon zentra tions vermögen , Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belast bar keit seien durch die MS eingeschränkt.

3. 4

Prakt. med. F.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwer degegnerin , führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/233 S. 2) aus, die von Dr. B.___ in seinem Arztzeugnis vom 3 0. Mai 2013 beurteilten Arbeits un fähig keits zeiten seien beim Vorliegen der MS aus versicherungs medizinischer Sicht nach vollziehbar. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei fortschreitendem Krank heitsbild nicht realistisch. Diese Beurteilung der seit im März 2012 vor liegenden Arbeitsfähigkeit (50 % ) für angepasste Tätigkeiten sei bereits im Gutachten der M EDAS

C.___ auf S.

24 bis 25 dokumentiert. Eine phasen haft auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähigkeit sei bei vorliegender MS begründbar. 3. 5

Im Bericht vom 1 2. August 2013 (Urk. 8/241) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die im Bericht der IV-Stelle attestierten 50%igen und 100%igen Arbeitsunfähig keiten immer auf das 75%-Pen sum des Beschwerdeführers bezogen hätten. Es seien die gleichen Prozent sätze wie bei der Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber und die Kranken tag geld versicherung hätten dies auch immer so verstanden. Im M EDAS- Gutachten vom 2 4. August 2013 (richtig: 2012) werde auch immer von dem 75%-Pensum ausgegangen. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl orthopädische als auch neurologische

Beeinträchtigungen be ste hen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer deswe gen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das MEDAS- Gut achten vom 2 4. August 2012 (E. 3. 2

hievor ) ab ge stellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage

(E. 1. 4 hievor ). Das Gutachten basiert auf allseiti gen Untersu chungen in ortho pädi scher und

neurologischer Hinsicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe r s auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesent lichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darle gung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere zeigten die MEDAS-G utachter auf, dass ein Pensum von 75 % das Leistungs vermö gen des Be schwer de führers überschreite (E. 3.2 hievor , vgl. dazu auch Urk. 8/201 S. 22 Ziff. 6.2. 4 und S. 23 Ziff. 7.2.2) .

Die Schluss fol gerung, wonach die ortho pädischen teilweise durch die neurologischen Beschwerden mitbed i ngt

seien und sich diese Beschwerden reziprok verstärkten und der Beschwerde führer in bisheriger Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert sei, aus ortho pädischer Sicht zu 40 % und aus neurologischer Sicht zu 50 % arbeits un fähig sei (bezogen auf die 75%ige Tätigkeit), ist nachvollziehbar begründet .

Dass sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das bislang ge leistete Pen sum von 75 % bezieht, ergibt sich nicht nur explizit aus der poly dis zi plinä ren Beurteilung, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang.

Daran ändert nichts, dass die MEDAS- Gutachter bei der Beantwortung der Zusatz fragen nicht ausführten, auf welches Pensum sich ihre Einschätzung be zog (vgl. dazu etwa Urk. 8/201 S. 19 Ziff. 5.11 und S. 25 Ziff. 8) . Da

die neurologische Einschrän kung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf 75% Pensum) höher als die genannte orthopädische Ein schränkung ausgefallen ist, muss von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit ( bezogen auf das 75%-Pensum) ausgegangen wer den .

Damit in Einklang steht grundsätzlich auch die Einschätzung des behandelnden Haus arztes Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2013 (E. 3.3 hievor ), in welcher er dem Beschwer de führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge vom 1. September 2011 bis 3 1. März 2012 und vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 sowie ab dem 1. Mai eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das bisherige Pen sum von 75 % [ E. 3 .5 hievor ] )

attestierte. Dem Gutachten steht auch nicht ent gegen, dass Dr. B.___ für Dezember 2012 und März bis April 2013 Arbeits unfähigkeiten von 100 % attestierte, da die Verschlechterung der Arbeits fähigkeit nicht ohne wesentliche Unter brechung drei Monate an ge dauert hat ( zur Relevanz:

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die In validen ver siche rung [IVV]) .

Schliesslich befand auch die RAD-Ärztin prakt. med. F.___ in ihrer Stellung nahme vom 4. Juni 2013 (E. 3.4

hievor ), dass die von Dr. B.___ in seinem Arzt zeug nis vom 3 0. Mai 2013 beurteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Vor liegen einer MS aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei en und eine 50%ige Arbeits fähigkeit (bezogen auf ein 75%-Pensum) auch schon im MEDAS-Gutachten auf S. 24 und 25 dokumentiert worden sei.

Was den Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (E. 3.1 hievor ) von Dr. D.___ anbelangt, so hielt dieser einzig bezüglich der Schulterproblematik fest, dass aus medizi nischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit ab 2 8. O ktober 2011 wieder gegeben wäre; e ine Ge samt beurteilung

ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen.

4. 2

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände , wonach von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

Soweit der Beschwerdeführer unter Auflage eines Arztzeugnisses vom 12. August 2013 vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9, Urk. 3/4), er sei aktuell nur noch zu 60 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) bezogen auf ein 75%-Pensum , so ist fest zuhalten, dass das besagte Arztzeugnis mit der darin vom 1. September bis 3 1. Oktober 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Erlass der Ver fügung im Juli 2013 (Urk. 2) ergangen ist und die Beurteilung der Arbeits un fähig keit einzig

den Zeitraum nach der Verfügung be schlägt , welcher nicht mehr vom Beurteilungszeitraum erfasst wird.

Der Bericht der Arbeitgeberin vom 6. Januar 2014 (Urk. 19/2) sowie dessen Inhalt fallen ebenso wenig in den Beurteilungszeitraum, weshalb der Be schwer de führer daraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten kann.

Ferner vermag auch der nach der Verfügung im Juli 2013 er gangene Arbeit geber bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 13/1) - soweit er sich über haupt auf den Be ur teilungszeitraum bezieht

- an

der Beurteilung der MEDAS-Gut achter nicht s

zu ändern , da es sich dabei um Ausführungen von Nicht medi zinern handelt.

Schliesslich vermögen auch die aufgelegten Auszüge der Arbeitsstunden für das Jahr das Jahr 2013 (Urk. 13/2, Urk. 19/1) nichts an der Einschätzun g der MEDAS-Gutachter zu ändern, beinhalten sie doch keine medizinischen Fest stellungen.

4.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. August 201 2 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwer de führer in s einer Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert ist,

zu 50 % bezogen auf sein 75%-Pensum arbeits un fä hig ist. Damit verbleibt eine Restarbeitsfähigkeit von 37.5 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 62.5 % . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad anhand eines Prozent ver gleichs und ging mithin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine ebensolche Einbusse im Erwerb erleidet. Bei gleichem Vorgehen würde - da die Arbeitsunfähigkeit effektiv 62.5 % beträgt - ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher Anspruch auf eine Dreivier telsrente gibt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und auch nicht thematisiert. 5.2 5.2.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). 5.2.2

Vorliegend ergibt sich ein Sachverhalt mit zweimaligem Eintritt eines je andersge arteten Gesundheitsschadens. Beim Unfall vom 1 2. April 199 7 erlitt der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung, welche ihm die Ausrichtung seines angestammten Berufes als Polier verunmöglichte. Nach der Umschulung zum Sozialpädagogen, in welcher Tätigkeit er einen höheren Verdienst erzielte, erkrankte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 an MS, was mit fortschreitender Krankheit seine Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge herabsetzte. 5.2.3

Je nach Sichtweise ist die Frage nach dem massgebenden Valideneinkommen anders zu beantworten. Versteht man unter dem Begriff „Gesundheitsschaden“ jedwelche gesundheitliche Beeinträchtigung, hätte d ie versicherte Person bei unveränderten Verhältnissen in aller Regel den angestammten Beruf weiter aus geübt, entsprach dieser doch regelmässig den berufliche n Fähigkeiten und den persönlichen Umstände n.

Geht man hingegen davon aus, dass eine invalide Person nach einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung rentenausschliessend einge gliedert ist, kann auch mit guten Argumenten geschlossen werden, dass diese neue Arbeit der nunmehr angestammten Tätigkeit entspricht. 5.2.4

In der Rechtsprechung finden sich - soweit ersichtlich - lediglich Konstella tionen, in welchen versicherte Personen nach einer Umschulung einen geringe ren Verdienst erzielten (beziehungsweise Hinweise auf einen höheren Verdienst fehlen).

Im Urteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 3.2 schloss das Bundesgericht b ei erneutem Eintritt eines Gesundheitsschadens, dass es zur Bemessung des Vali deneinkommens

bedeutungslos sei , dass die Versicherte dank Leistungen der Invalidenversicherung beruflich habe eingegliedert werden und - bei geringe rem Lohn - eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe ausüben k ö nne n . Es zog für die Ermittlung des Valideneinkommens den Lohn vor Eintritt der erst maligen Invalidität bei. Auch im Entscheid 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.2.2 hielt es dafür, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens

nicht auf den nach der Ums chulung erzielten Verdienst abgestellt werden könne. 5.2.5

In der Literatur wird zu dieser Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass sie sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen eine versicherte Person nach der Umschulung einen tieferen Verdienst erzielt hat. So findet sich unter Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung die Präzisierung, dass bei erfolgreicher Ein gliederung für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeit punkt der davor (da s heisst vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung) erzielte (höhere) Verdienst heranzuziehen sei (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, N 53 zu Art. 28a). Der Hinweis auf einen vormals höheren Verdienst impliziert, dass bei einem nach der Umschulung höheren Lohn auf diesen abzustellen ist.

Weiter findet sich in der Literatur der Hinweis, dass die erwähnte Rechtspre chung unter anderem zum Ziel habe, zu verhindern, dass einer versicherten Person bei mehreren aufeinanderfolgenden Einschränkungen ein immer tieferes Valideneinkommen angerechnet werde. Könne dagegen nach der Eingliederung ein mindestens gleich grosses oder gar ein grösseres Einkommen erzielt werden, werde der Zähler quasi „auf Null gestellt“ und es gelte die nach der Eingliede rung ausgeübte Arbeit als angestammte Tätigkeit (Thomas Ackermann, Die Bemessung der Invaliditätsgrades in: Kieser / Lendfers , Sozialversicherungs rechtstagung 2012 , S. 19). 5.2.6

Diese Hinweise aus der Literatur überzeugen. Nach einer erfolgreichen Umschu lung (auch wenn diese durch die Invalidenversicherung finanziert wurde) und beruflichen Integration soll eine versicherte Person nicht zeitlebens mit dem Handicap leben müssen, früher einmal eine geringer entschädigte Tätigkeit aus geübt zu haben und sich dieses geringere Valideneinkommen anrechnen lassen zu müssen. Nach einer beruflichen Neuetablierung sollen die Versicherten in einem späteren Versicherungsfall gegebenenfalls von neuem beginnen können. 5.3

Bei diesem Ergebnis ist die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht zu bean standen. Angesichts der flexiblen Handhabung des Einsatzes des Beschwerdeführers durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zumutbaren Pensum von 37.5 % weiterarbeiten und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte.

Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 62.5 % , welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt, weshalb die Beschwerde teil weise gutzuheissen ist. 6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -Rechtsanwältin Noëlle Cerletti -Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -Bundesamt für Sozialversicherungen -Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen sowie an: -Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 l ab 19. November 2006 bis 3 1. Dezember 2011.

E. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am

29. August 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2 ) dafür, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger sowie in einer be hin derungs angepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei . Eine höhere Arbeits un fähig keit sei jedoch bei fortschreitendem Kr ankheitsbild nicht realistisch. Ab Novem ber 2011 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Die von den MEDAS-Gutachtern im August 2012 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 %

beziehe sich auf ein 75%-Pensum und stimme nicht mit der Beurteilung der Beschwerde gegnerin

in der Verfügung überein. D ie Be schwerde gegnerin

sei dem gegen über fälsch licher weise davon ausgegangen, dass sich die 50%ige Arbeits un fähigkeit auf ein 100%-Pensum bezogen habe.

Bei einer 40-50%igen Arbeits un fähigke it (bezogen auf ein 75%-Pensum) resultiere eine Arbeitsfähig keit von 30 bis 37.5 % ( bezogen auf ein 100%-Pensum), was auch vom behan delnden Dr. med. B.___ ,

FMH für Allgemeinmedizin , bestätigt werde . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS C.___ im August 2012 und dem letzten Arztbericht von Dr. B.___ weiter verschlechtert (vgl. dazu auch Urk. 12-13/1-2, Urk. 18-19) . Ein aktuelles ärzt li ches Zeugnis attestiere ihm lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % be zo gen auf ein 75%-Pensum, was einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (be zogen auf ein 100%-Pensum) entspreche ( Urk. 1 S. 6 Ziff.

E. 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ih m eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ;

al les unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt ) zu lasten der Beschwerde gegnerin .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent gelt lichen Rechts pflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Per son von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach.

Am 3. Oktober 2013 (Urk. 7) teilte die Be schwerde gegnerin mit, dass sie auf das Ein reichen einer Vernehmlassung verzichte. Am 4. Oktober 2013 (Urk. 9) zog der Versicherte sein Gesuch vom 2 9. August 2013 um Be willigung der un ent gelt lichen Rechtspflege und Rechts verbei ständung zurück.

Mit Gerichts ver fügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 10) wurde

ein zweiter Schriften wechsel an ge ordnet. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag auf Zu sprechung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 13/1-2) . Den beschwerdeweise gestellten Eventual antrag auf Rück weisung zur Neu beurteilung zog er hingegen zurück ( Urk. 12 S.

E. 3.1 Dr. med. D.___ , leitender Arzt Orthopädie, E.___ , Obere Extre mitä ten, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 8/210/106-107) eine symptomatische kurzstreckige traumatische Supra spinatus sehnen ruptur links nach einem Sturz vom 2 6. Februar 201 1. Als Nebendiagnose erwähnte er einen Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts 1996 (richtig: 1997) mit pro trahiertem Verlauf im Rahmen eines Infekts und viermaliger Re vision.

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, fünf Monate nach dem Eingriff bei einer symptomatischen kurzstreckigen traumatischen Supra spinatus sehnen ruptur liege ein klinisch zeitgerechter Heilungsverlauf mit funktionell gutem Resultat vor. In Anbetracht der heute erhobenen Befunde könne die Behandlung ab ge schlossen werden. Weitere Nachkontrollen seien in seiner Sprechstunde nicht mehr vorgesehen. Allerdings habe er dem Beschwerdeführer zur Stärkung der Schultergürtelmuskulatur nochmals einen Zyklus Physiotherapie verordnet. Rein bezogen auf die linke Schulter wäre aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähig keit ab dem 2 8. Oktober 2011 wieder gegeben. Momentan sei der Beschwer de führer seines Wissens wegen der Gangunsicherheit im Rahmen der be kannten MS nur zu 50 % arbeitsfähig.

E. 3.2 Die Gutachter der MEDAS C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/201) nach Durchführung einer neurologischen und ortho pädischen Unter suchung folgende Diagnosen mit Einschränkung der zu mut baren Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1.1) : -

Primär progrediente MS mit - l inks

- und distal betonter spastischer Paraparese und in der

physi schen Domäne ausgeprägter Fatigue -

Kraft- und Bewegungseinschränkung in beiden Schultern nach Rota toren naht - Antero-laterale Instabilität Knie links

Als Nebendiagose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, eine grenz wertige Adipositas und eine Neurodermitis (S. 20 Ziff. 6.1.2) .

Die Gutachter hielten i n der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beur teilung fest (S. 22 Ziff. 6.2.3), von Seiten des Bewegungsapparates liege eine deut liche gesundheitliche Einschränkung mit antero -lateraler Instabilität des linken Knies, Peroneusparese links sowie beidseitiger Kraft- und Bewe gungs ein schränkung der Schultern nach Rotatorennaht vor. Die Diagnosen hätten anam nestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Untersuchung be stätigt werden können.

Von Seiten der neurologischen Funktionssysteme würden deutliche Ein schränkun gen durch die distal- und links betonte spastische Paraparese, die Detrusor -/ Sphinkterdyssynergie sowie die vor allem auf der physischen Domäne mittel- bis schwergradig ausgeprägte Fatigue bewirkt. Die Diagnosen könnten eben falls anamnestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Unter suchung bestätigt werden. Die Paraparese sowie die gesundheitlichen Ein schränkungen von Seiten des Bewegungsapparates auf der einen Seite und der Fatigue auf der anderen Seite würden in einer reziproken Beeinflussung eine zusätz liche (mehr als additive n ) Beeinträchtigung der gesundheitlichen Situa tion ergeben (S. 22 Ziff. 6.2.3) .

Vom medizinischen Standpunkt aus sei mit dem Pensum, welches der Beschwer de führer aktuell erfülle und nach seinem Wunsch auch unter gleich bleibenden gesundheitlichen Bedingungen weiter erfüllen möchte, das aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation machbare Mass über schrit ten. Dies nehme der Beschwerdeführer deshalb in Kauf, weil er bei einer Re duktion durch geringere Präsenz auch weniger Entscheidungsmöglichkeiten hätte (S. 22 Ziff. 6.2.4) .

Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse die eines Sozialpädagogen angesehen wer den. Dabei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass im aktu ellen Arbeits umfeld vom Arbeitgeber verschiedene Anpassungen bereits vorge nom men worden seien , so dass der derzeitige Arbeitsplatz als teiladaptiert betrachtet werden müsse. So könne der Beschwerdeführer nur in einer Wohn grup pe tätig sein, wo nicht mehrmals täglich Tr eppen zu überwinden seien oder ein Lift zur Verfügung stehe, da die Gehstrecke ohne Stockhilfe auf 200 Meter be schränkt sei. Daneben werde im Dienstplan berücksichtigt, dass der Beschwer deführer nicht vier Tage hinter einander arbeiten müsse , was für den Beschwer deführer eine zu grosse Belastung darstellen würde, auch bei einem Pensum von 75 % (S. 22 f. Ziff. 7.1.1) .

In der rechten Schulter bestehe eine eingeschränkte passive und deutlich einge schränkte aktive Beweglichkeit. I n der linken Schulter sei die passive Be weg li chkeit sehr gut und die aktive Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt, so dass sich orthopädischerseits gemeinsam mit der antero -lateralen Instabilität des linken Knies und der Peroneusparese links eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe (S. 22 f. Ziff. 7.1.1) .

N eurologischerseits sei die links- und distal betonte spastische Paraparese, die für die MS typische Fatigue , welche den Beschwerdeführer lang samer und er schöpf barer mache und auf der physischen Domäne betont sei, sowie die De tru sor -/ Sphinkterdyssyner g ie , welche den Beschwerdeführer dazu nötige, deutlich gehäuft und zum Teil mit grosser Dringlichkeit das WC auf zu suchen, zu nennen. Bereits innerhalb der neurologischen Defizite komme es so zu einer gegen seitigen Verstärkung der negativen Faktoren (ein hoher Grad an Erschöpfung, bedingt verminderte Reserven zur Kompensation der motorischen Ein schränkung und häufiges Wasserlösen nötige zum verstärkten Aus schöpfen der Reserven insbesondere bei eingeschränkter Motorik), so dass sich neuro lo gischer seits tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe (S. 23 Ziff.

7.1.1) .

Die orthopädischen Beschwerden seien teilweise durch die neurologischen mit be dingt und beide beeinflussten sich reziprok und gegenseitig verstärkend, sodass sie die Arbeitsunfähigkeit polydisziplinär zwischen 40 und 50 % bezogen auf die 75%ige Tätigkeit schätzten (S. 23 Ziff. 7.1.1) .

Die seit der Umschulung ausgeübte Tätigkeit mit über die Zeit vielfältigen Anpas sungen seitens des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers könne als adaptiert angesehen werden (S. 23 Ziff. 7.2.1) .

Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen sei von einer Stabilisierung aus zu gehen. Neurologischerseits sei jedoch zur Behandlung der primär pro gre dienten MS keine Möglichkeit bekannt, die Progredienz der Erkrankung dauer haft aufzuhalten oder sogar umzukehren. Es sei langfristig mit einer Min derung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 24 Ziff. 7.4). 3. 3

Im Bericht vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 8/232 ) diagnostizierte Dr. B.___

eine MS mit einem primär pro gredienten Verlauf, eine links- und distalbetonte spasti sche Parese sowie ein

linksseitiges sensibles

Hemisyndrom , eine Quadri zeps

- und Fuss heber parese links bei einer MS mit Gangstörungen im Sin ne eines Stepper ganges und einer Knie gelenks re kur vation in der Standphase, ein chro nisches Lumbo vertebralsyndrom bei Osteo chondrosen aller Wirbel säulen seg mente , eine ausgeprägte Osteo phyten bil dung im Bereich des Segmentes L2/3, ein fe moro patelläres Schmerzsyndrom links und eine ältere vordere Kreuz band läsion links, einen Status nach einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Jahr 1996 (richtig: 1997) und postoperativem Infekt mit einer vier maligen Revision, einen Status nach einer Vasektomie im Jahr 2001 und eine Schulter arthro skopie links mit Rotatorenmanschettenkonstruktion im Jahr 2011 wegen einer Supr aspinatussehnenruptur . Als Diag n o se ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Neurodermitis und eine chronische Sinusitis.

Dr. B.___ führte aus, es bestehe eine komplexe rheumatologische und neuro logische Situation. Der Beschwerdeführer und er hätten festgestellt, dass es seit November 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwer de führer habe mehr Mühe beim Laufen und er brauche ständig einen Stock. Ohne Stock könne er gar nicht mehr laufen. Obwohl der Be schwerde führer eine Beinorthese links trage, bestehe ständig die Gefahr eines Stolper stur zes . Ohne Stock könne er kaum mehr 100 m gehen. Auch die Erschöpf bar keit

habe zugenommen. Ausserdem bestünden bei Belastungen Lumbalgien vor allem in das linke Bein. Bei stärkeren Belastungen nähmen diese Schmerzen zu. Prognostisch sei mit einer weite ren Verschlechterung zu rechnen. D er Beschwer de führer sei aber motiviert, solange zu arbeiten , wie es möglich sei.

Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge fol gende Arbeitsunfähigkeiten fest: 50 % vom 1. September 2011 bis 3 1. März 2012, 100 % vom 1. Dezember bis 3 1. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013, 100 % vom 1. März bis 3 0. April 2013 und 50 % ab dem 1. Mai 201 3. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den. Kon zentra tions vermögen , Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belast bar keit seien durch die MS eingeschränkt.

3. 4

Prakt. med. F.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwer degegnerin , führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/233 S. 2) aus, die von Dr. B.___ in seinem Arztzeugnis vom 3 0. Mai 2013 beurteilten Arbeits un fähig keits zeiten seien beim Vorliegen der MS aus versicherungs medizinischer Sicht nach vollziehbar. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei fortschreitendem Krank heitsbild nicht realistisch. Diese Beurteilung der seit im März 2012 vor liegenden Arbeitsfähigkeit (50 % ) für angepasste Tätigkeiten sei bereits im Gutachten der M EDAS

C.___ auf S.

24 bis 25 dokumentiert. Eine phasen haft auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähigkeit sei bei vorliegender MS begründbar. 3. 5

Im Bericht vom 1 2. August 2013 (Urk. 8/241) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die im Bericht der IV-Stelle attestierten 50%igen und 100%igen Arbeitsunfähig keiten immer auf das 75%-Pen sum des Beschwerdeführers bezogen hätten. Es seien die gleichen Prozent sätze wie bei der Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber und die Kranken tag geld versicherung hätten dies auch immer so verstanden. Im M EDAS- Gutachten vom 2 4. August 2013 (richtig: 2012) werde auch immer von dem 75%-Pensum ausgegangen. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl orthopädische als auch neurologische

Beeinträchtigungen be ste hen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer deswe gen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das MEDAS- Gut achten vom 2 4. August 2012 (E. 3. 2

hievor ) ab ge stellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage

(E. 1. 4 hievor ). Das Gutachten basiert auf allseiti gen Untersu chungen in ortho pädi scher und

neurologischer Hinsicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe r s auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesent lichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darle gung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere zeigten die MEDAS-G utachter auf, dass ein Pensum von 75 % das Leistungs vermö gen des Be schwer de führers überschreite (E. 3.2 hievor , vgl. dazu auch Urk. 8/201 S. 22 Ziff.

E. 6 Ziff. 6).

Ergänzend machte er eine Verschlechterung des Gesundheits zu stan des seit der Begutachtung geltend (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 ). Am 3 0. Dezember 2013 (Urk. 16) verzichtete die Be schwerde gegnerin auf das Ein rei chen einer Duplik, was dem Beschwerde führer am 6. Januar 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und legte zusätzli ch e Unterlagen auf (Urk. 1 9/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 10. Februar 2014 (Urk. 22) auf eine diesbezügliche Stellungnahme , wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2014 ( Urk.

23) Kenntnis gegeben wurde.

3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -Rechtsanwältin Noëlle Cerletti -Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -Bundesamt für Sozialversicherungen -Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen sowie an: -Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 , vgl. dazu auch Urk. 3/4 ). Deshalb stehe ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

In der Replik legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Urk. 13/1-2) auf und hielt ergänzend fest (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 8 ff. ) , aufgrund des eingereichten Arbeit geberberichts und der Stundenaufstellung sei klar und ersichtlich, dass er auch kein Pensum von 37.5 % leisten könne. Es müsse von einer 30%igen Rest arbeits fähigkeit aus gegangen werden, was ihn zum Bezug von einer ganzen Invaliden rente berechtige (vgl. dazu auch Eingabe vom 1 3. Januar 2014 [Urk. 18-19/1-2]) . 3.

Dispositiv
  1. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro Leimbacher Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      Der 1953 geborene X.___ arbeitete von 1981 bis 1997 als Hoch bau p olier bei der Y.___ ( Urk. 8/ 4, Urk. 8/7). Am 1
  3. April 2007 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Kellertreppe ausglitt und auf die rechte Schulter fiel. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschetten ruptur zu ( Urk.  8/36/44-45). Am 1
  4. August 1997 meldete er sich bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallens , IV-Stelle, unter Hinweis auf diesen Unfall samt postoperativem Infekt nach der Rotatoren manschetten naht zum Leistungsbezug (Berufs be ratung, Umschulung, Rente) an ( Urk.  8/4) . Nach Durch führung medizinischer und beruf licher Ab klärungen sprach die IV-Stelle , St. Gallen, dem Versicherten mit Verfügung en vom 17 .  April 1998 (Urk. 8/ 46 ) respektive 18.  September 1998 (Urk. 8/54) eine Ein arbeitung be ziehungs weise eine Fortsetzung des Vor praktikums im Hinblick auf die Um schulung zum Behindertenbetreuer im Z.___ als berufliche Massnahmen zu. A m
  5. Mai 1999 (Urk. 8/66) bejahte sie ferner unter anderem den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Be hinderten betreuer im Rahmen der A.___ - Ausbildung mit Praktikum bei der A.___ sowie am kantonalen Z.___ (vom
  6. April 1999 bis 3
  7. Juli 2002) . Mit Verfügung vom 1
  8. Oktober 2002 (Urk. 8/103) teilte die IV Stelle dem Ver sicherten nach erfolgrei chem Ab schluss der Ausbildung zum diplomierten Sozial pädagogen mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei.
  9. 2      Am 1
  10. Februar 2007 (Urk. 8/111) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2003 bestehende Krankheit (vgl. dazu etwa Urk. 8/112: linksbe tontes spastisches Hemisyndrom bei Multipler Sklerose [ MS ] ) erneut bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallens, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug (Hilfs mittel: Beinschiene) an . Nach durchgeführten medizinischen Abklä rungen leistete die IV-Stelle unter anderem Kostengutsprache für Oberschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 2
  11. Fe bruar 2007 bis 2
  12. Februar 2012 (vgl. dazu Mitteilung vom
  13. April 2007 [Urk. 8/115] ). Am 12.  Dezember 2007 (Urk. 8/132) gewährte sie dem Versicherten ferner einen Amortisations bei trag von Fr .  3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfahrzeug Honda Civic 1.6 l ab 19. November 2006 bis 3
  14. Dezember 2011. 1.3      Am
  15. Mai 2008 (Urk. 8/136) meldete sich der Versicherte abermals unter Hin weis auf eine MS , eine Gehbehinderung und starke Rücken schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene Aus zü g e aus dem individuellen Konto (Urk. 8/140 , Urk. 8/150 ), einen medizinische n Bericht (Urk. 8/144) sowie einen Arbe it geber be richt (Urk. 8/145) ein und klärte sodann die be ruf liche Situation ab (Urk. 8/159) . Am
  16. Juli 2009 (Urk. 8/158) ver neinte sie den An spruch des Ver sich erten auf be ruf liche Massnahmen sowie am
  17. Juni 2010 (Urk. 8/168) auf Kosten gut sprache für Hilfsmittel (Urk. 8/168). 1.4      Am 2
  18. Mai 2011 (Urk. 8/170) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfallbedingte Supraspinatussehnenruptur links bei der Invalidenversi cherung zu r Früh er fas sung an. Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/172), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/174) und ver schiedene medizinische Bericht e ( Urk. 8/176 , Urk. 8/183- 184, Urk. 8/187 , Urk. 8/190 ) ein. Am 2
  19. Januar 2012 (Urk. 8/189) gewährte sie dem Versicher ten bis zum 3
  20. August 2018 weiterhin ein en Amortisations beitrag von Fr.  3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfa hrzeug Honda Civic . Sodann ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Gut achten vom 2
  21. August 2012 [Urk. 8/201]) sowie eine Abklärung in Haushalt und Beruf (Urk. 8/204). Ferner zog sie die Akten des Unfal lversicherers (Urk. 8/210) bei.      Am 1
  22. April (Urk. 8/226) respektive
  23. Mai 2013 (Urk. 8/230) leistete die IV Stelle aber mals vom 2
  24. Januar 2013 bis 31. Januar 2018 Kosten gutsprache für Ober- und Unter schenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ord nung, sowie für ausgewiesene Mehrkosten für Kleider änderungen und er höhten Kleiderver schleiss und vom 24. April 2013 bis 3
  25. April 2018 für orthopädische Spezial schuhe für Orthesen nach ärztlicher Verordnung ; am
  26. Mai 2013 (Urk. 8/231) erfolgte die Kostengutsprache vom 2
  27. April 2013 bis 3
  28. April 2018 für kost spielige Änderungen/ Schuh zu richtungen an orthopädischen Spezialschuhen nach ärzt licher Verordnung .      In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/232) ein. Mit Vor bescheid vom 2
  29. März 2013 (Urk. 8/216 ) hatte die IV-Stelle dem Ver si cherten ab
  30. November 2011 die Zusprac he einer halben Rente und ab 1.  April 2012 einer Viertelsrente in Aus sicht gestellt . Nach Prüfung der hiegegen er ho benen Einwände vom 2
  31. März 2013 ( Urk. 8/2 19-220 ) sprach sie dem Ver si cherten mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) rückwirkend ab 1.  November 2011 eine halbe Rente zu. 2 .      Dagegen erhob der Versicherte am
  32. August 201 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ih m eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ; al les unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt ) zu lasten der Beschwerde gegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent gelt lichen Rechts pflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Per son von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach.      Am
  33. Oktober 2013 (Urk. 7) teilte die Be schwerde gegnerin mit, dass sie auf das Ein reichen einer Vernehmlassung verzichte. Am
  34. Oktober 2013 (Urk. 9) zog der Versicherte sein Gesuch vom 2
  35. August 2013 um Be willigung der un ent gelt lichen Rechtspflege und Rechts verbei ständung zurück.      Mit Gerichts ver fügung vom
  36. Oktober 2013 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriften wechsel an ge ordnet. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag auf Zu sprechung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 13/1-2) . Den beschwerdeweise gestellten Eventual antrag auf Rück weisung zur Neu beurteilung zog er hingegen zurück ( Urk. 12 S.   6 Ziff.  6). Ergänzend machte er eine Verschlechterung des Gesundheits zu stan des seit der Begutachtung geltend (Urk. 12 S. 2 Ziff.  2 und S. 6 ). Am 3
  37. Dezember 2013 (Urk. 16) verzichtete die Be schwerde gegnerin auf das Ein rei chen einer Duplik, was dem Beschwerde führer am
  38. Januar 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.      Mit Eingabe vom 1
  39. Januar 2014 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und legte zusätzli ch e Unterlagen auf (Urk.  1 9/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 10.  Februar 2014 (Urk. 22) auf eine diesbezügliche Stellungnahme , wovon dem Beschwerdeführer am 1
  40. Februar 2014 ( Urk.  23) Kenntnis gegeben wurde.
  41. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  42. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  43. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1
  44. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2 ) dafür, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger sowie in einer be hin derungs angepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei . Eine höhere Arbeits un fähig keit sei jedoch bei fortschreitendem Kr ankheitsbild nicht realistisch. Ab Novem ber 2011 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Die von den MEDAS-Gutachtern im August 2012 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50  % beziehe sich auf ein 75%-Pensum und stimme nicht mit der Beurteilung der Beschwerde gegnerin in der Verfügung überein. D ie Be schwerde gegnerin sei dem gegen über fälsch licher weise davon ausgegangen, dass sich die 50%ige Arbeits un fähigkeit auf ein 100%-Pensum bezogen habe. Bei einer 40-50%igen Arbeits un fähigke it (bezogen auf ein 75%-Pensum) resultiere eine Arbeitsfähig keit von 30 bis 37.5  % ( bezogen auf ein 100%-Pensum), was auch vom behan delnden Dr.  med. B.___ , FMH für Allgemeinmedizin , bestätigt werde . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS C.___ im August 2012 und dem letzten Arztbericht von Dr.  B.___ weiter verschlechtert (vgl. dazu auch Urk. 12-13/1-2, Urk. 18-19) . Ein aktuelles ärzt li ches Zeugnis attestiere ihm lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 60  % be zo gen auf ein 75%-Pensum, was einer Arbeitsunfähigkeit von 70  % (be zogen auf ein 100%-Pensum) entspreche ( Urk. 1 S. 6 Ziff.  9 , vgl. dazu auch Urk.  3/4 ). Deshalb stehe ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.      In der Replik legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Urk. 13/1-2) auf und hielt ergänzend fest (Urk. 12 S. 5 f. Ziff.  8 ff. ) , aufgrund des eingereichten Arbeit geberberichts und der Stundenaufstellung sei klar und ersichtlich, dass er auch kein Pensum von 37.5  % leisten könne. Es müsse von einer 30%igen Rest arbeits fähigkeit aus gegangen werden, was ihn zum Bezug von einer ganzen Invaliden rente berechtige (vgl. dazu auch Eingabe vom 1
  45. Januar 2014 [Urk. 18-19/1-2]) .
  46. 3.1      Dr.  med. D.___ , leitender Arzt Orthopädie, E.___ , Obere Extre mitä ten, nannte in seinem Bericht vom 2
  47. Oktober 2011 (Urk. 8/210/106-107) eine symptomatische kurzstreckige traumatische Supra spinatus sehnen ruptur links nach einem Sturz vom 2
  48. Februar 201
  49. Als Nebendiagnose erwähnte er einen Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts 1996 (richtig: 1997) mit pro trahiertem Verlauf im Rahmen eines Infekts und viermaliger Re vision.      In seiner Beurteilung hielt Dr.  D.___ fest, fünf Monate nach dem Eingriff bei einer symptomatischen kurzstreckigen traumatischen Supra spinatus sehnen ruptur liege ein klinisch zeitgerechter Heilungsverlauf mit funktionell gutem Resultat vor. In Anbetracht der heute erhobenen Befunde könne die Behandlung ab ge schlossen werden. Weitere Nachkontrollen seien in seiner Sprechstunde nicht mehr vorgesehen. Allerdings habe er dem Beschwerdeführer zur Stärkung der Schultergürtelmuskulatur nochmals einen Zyklus Physiotherapie verordnet. Rein bezogen auf die linke Schulter wäre aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähig keit ab dem 2
  50. Oktober 2011 wieder gegeben. Momentan sei der Beschwer de führer seines Wissens wegen der Gangunsicherheit im Rahmen der be kannten MS nur zu 50  % arbeitsfähig. 3.2      Die Gutachter der MEDAS C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2
  51. August 2012 (Urk. 8/201) nach Durchführung einer neurologischen und ortho pädischen Unter suchung folgende Diagnosen mit Einschränkung der zu mut baren Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff.  6.1.1) : -      Primär progrediente MS mit - l inks - und distal betonter spastischer Paraparese und in der      physi schen Domäne ausgeprägter Fatigue -      Kraft- und Bewegungseinschränkung in beiden Schultern nach Rota toren naht - Antero-laterale Instabilität Knie links      Als Nebendiagose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, eine grenz wertige Adipositas und eine Neurodermitis (S. 20 Ziff.  6.1.2) .      Die Gutachter hielten i n der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beur teilung fest (S. 22 Ziff.  6.2.3), von Seiten des Bewegungsapparates liege eine deut liche gesundheitliche Einschränkung mit antero -lateraler Instabilität des linken Knies, Peroneusparese links sowie beidseitiger Kraft- und Bewe gungs ein schränkung der Schultern nach Rotatorennaht vor. Die Diagnosen hätten anam nestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Untersuchung be stätigt werden können.      Von Seiten der neurologischen Funktionssysteme würden deutliche Ein schränkun gen durch die distal- und links betonte spastische Paraparese, die Detrusor -/ Sphinkterdyssynergie sowie die vor allem auf der physischen Domäne mittel- bis schwergradig ausgeprägte Fatigue bewirkt. Die Diagnosen könnten eben falls anamnestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Unter suchung bestätigt werden. Die Paraparese sowie die gesundheitlichen Ein schränkungen von Seiten des Bewegungsapparates auf der einen Seite und der Fatigue auf der anderen Seite würden in einer reziproken Beeinflussung eine zusätz liche (mehr als additive n ) Beeinträchtigung der gesundheitlichen Situa tion ergeben (S. 22 Ziff.  6.2.3) .      Vom medizinischen Standpunkt aus sei mit dem Pensum, welches der Beschwer de führer aktuell erfülle und nach seinem Wunsch auch unter gleich bleibenden gesundheitlichen Bedingungen weiter erfüllen möchte, das aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation machbare Mass über schrit ten. Dies nehme der Beschwerdeführer deshalb in Kauf, weil er bei einer Re duktion durch geringere Präsenz auch weniger Entscheidungsmöglichkeiten hätte (S. 22 Ziff.  6.2.4) .      Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse die eines Sozialpädagogen angesehen wer den. Dabei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass im aktu ellen Arbeits umfeld vom Arbeitgeber verschiedene Anpassungen bereits vorge nom men worden seien , so dass der derzeitige Arbeitsplatz als teiladaptiert betrachtet werden müsse. So könne der Beschwerdeführer nur in einer Wohn grup pe tätig sein, wo nicht mehrmals täglich Tr eppen zu überwinden seien oder ein Lift zur Verfügung stehe, da die Gehstrecke ohne Stockhilfe auf 200 Meter be schränkt sei. Daneben werde im Dienstplan berücksichtigt, dass der Beschwer deführer nicht vier Tage hinter einander arbeiten müsse , was für den Beschwer deführer eine zu grosse Belastung darstellen würde, auch bei einem Pensum von 75  % (S. 22 f. Ziff.  7.1.1) .      In der rechten Schulter bestehe eine eingeschränkte passive und deutlich einge schränkte aktive Beweglichkeit. I n der linken Schulter sei die passive Be weg li chkeit sehr gut und die aktive Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt, so dass sich orthopädischerseits gemeinsam mit der antero -lateralen Instabilität des linken Knies und der Peroneusparese links eine Arbeitsunfähigkeit von 40  % ergebe (S. 22 f. Ziff.  7.1.1) .      N eurologischerseits sei die links- und distal betonte spastische Paraparese, die für die MS typische Fatigue , welche den Beschwerdeführer lang samer und er schöpf barer mache und auf der physischen Domäne betont sei, sowie die De tru sor -/ Sphinkterdyssyner g ie , welche den Beschwerdeführer dazu nötige, deutlich gehäuft und zum Teil mit grosser Dringlichkeit das WC auf zu suchen, zu nennen. Bereits innerhalb der neurologischen Defizite komme es so zu einer gegen seitigen Verstärkung der negativen Faktoren (ein hoher Grad an Erschöpfung, bedingt verminderte Reserven zur Kompensation der motorischen Ein schränkung und häufiges Wasserlösen nötige zum verstärkten Aus schöpfen der Reserven insbesondere bei eingeschränkter Motorik), so dass sich neuro lo gischer seits tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % ergebe (S. 23 Ziff.   7.1.1) .      Die orthopädischen Beschwerden seien teilweise durch die neurologischen mit be dingt und beide beeinflussten sich reziprok und gegenseitig verstärkend, sodass sie die Arbeitsunfähigkeit polydisziplinär zwischen 40 und 50  % bezogen auf die 75%ige Tätigkeit schätzten (S. 23 Ziff. 7.1.1) .      Die seit der Umschulung ausgeübte Tätigkeit mit über die Zeit vielfältigen Anpas sungen seitens des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers könne als adaptiert angesehen werden (S. 23 Ziff.  7.2.1) .      Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen sei von einer Stabilisierung aus zu gehen. Neurologischerseits sei jedoch zur Behandlung der primär pro gre dienten MS keine Möglichkeit bekannt, die Progredienz der Erkrankung dauer haft aufzuhalten oder sogar umzukehren. Es sei langfristig mit einer Min derung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 24 Ziff.  7.4).
  52. 3      Im Bericht vom 3
  53. Mai 2013 (Urk. 8/232 ) diagnostizierte Dr.  B.___ eine MS mit einem primär pro gredienten Verlauf, eine links- und distalbetonte spasti sche Parese sowie ein linksseitiges sensibles Hemisyndrom , eine Quadri zeps - und Fuss heber parese links bei einer MS mit Gangstörungen im Sin ne eines Stepper ganges und einer Knie gelenks re kur vation in der Standphase, ein chro nisches Lumbo vertebralsyndrom bei Osteo chondrosen aller Wirbel säulen seg mente , eine ausgeprägte Osteo phyten bil dung im Bereich des Segmentes L2/3, ein fe moro patelläres Schmerzsyndrom links und eine ältere vordere Kreuz band läsion links, einen Status nach einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Jahr 1996 (richtig: 1997) und postoperativem Infekt mit einer vier maligen Revision, einen Status nach einer Vasektomie im Jahr 2001 und eine Schulter arthro skopie links mit Rotatorenmanschettenkonstruktion im Jahr 2011 wegen einer Supr aspinatussehnenruptur . Als Diag n o se ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Neurodermitis und eine chronische Sinusitis.      Dr.  B.___ führte aus, es bestehe eine komplexe rheumatologische und neuro logische Situation. Der Beschwerdeführer und er hätten festgestellt, dass es seit November 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwer de führer habe mehr Mühe beim Laufen und er brauche ständig einen Stock. Ohne Stock könne er gar nicht mehr laufen. Obwohl der Be schwerde führer eine Beinorthese links trage, bestehe ständig die Gefahr eines Stolper stur zes . Ohne Stock könne er kaum mehr 100 m gehen. Auch die Erschöpf bar keit habe zugenommen. Ausserdem bestünden bei Belastungen Lumbalgien vor allem in das linke Bein. Bei stärkeren Belastungen nähmen diese Schmerzen zu. Prognostisch sei mit einer weite ren Verschlechterung zu rechnen. D er Beschwer de führer sei aber motiviert, solange zu arbeiten , wie es möglich sei.      Dr.  B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge fol gende Arbeitsunfähigkeiten fest: 50  % vom
  54. September 2011 bis 3
  55. März 2012, 100  % vom
  56. Dezember bis 3
  57. Dezember 2012, 50  % vom 1.  Januar bis 2
  58. Februar 2013, 100  % vom
  59. März bis 3
  60. April 2013 und 50  % ab dem 1.  Mai 201
  61. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den. Kon zentra tions vermögen , Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belast bar keit seien durch die MS eingeschränkt.
  62. 4      Prakt. med. F.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwer degegnerin , führte in ihrer Stellungnahme vom
  63. Juni 2013 (Urk. 8/233 S. 2) aus, die von Dr.  B.___ in seinem Arztzeugnis vom 3
  64. Mai 2013 beurteilten Arbeits un fähig keits zeiten seien beim Vorliegen der MS aus versicherungs medizinischer Sicht nach vollziehbar. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei fortschreitendem Krank heitsbild nicht realistisch. Diese Beurteilung der seit im März 2012 vor liegenden Arbeitsfähigkeit (50  % ) für angepasste Tätigkeiten sei bereits im Gutachten der M EDAS C.___ auf S.   24 bis 25 dokumentiert. Eine phasen haft auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähigkeit sei bei vorliegender MS begründbar.
  65. 5      Im Bericht vom 1
  66. August 2013 (Urk. 8/241) hielt Dr.  B.___ fest, dass sich die im Bericht der IV-Stelle attestierten 50%igen und 100%igen Arbeitsunfähig keiten immer auf das 75%-Pen sum des Beschwerdeführers bezogen hätten. Es seien die gleichen Prozent sätze wie bei der Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber und die Kranken tag geld versicherung hätten dies auch immer so verstanden. Im M EDAS- Gutachten vom 2
  67. August 2013 (richtig: 2012) werde auch immer von dem 75%-Pensum ausgegangen.
  68. 4.1      Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl orthopädische als auch neurologische Beeinträchtigungen be ste hen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer deswe gen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das MEDAS- Gut achten vom 2
  69. August 2012 (E. 3. 2 hievor ) ab ge stellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage (E. 1. 4 hievor ). Das Gutachten basiert auf allseiti gen Untersu chungen in ortho pädi scher und neurologischer Hinsicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe r s auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesent lichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darle gung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere zeigten die MEDAS-G utachter auf, dass ein Pensum von 75  % das Leistungs vermö gen des Be schwer de führers überschreite (E. 3.2 hievor , vgl. dazu auch Urk. 8/201 S. 22 Ziff.  6.2. 4 und S. 23 Ziff.  7.2.2) . Die Schluss fol gerung, wonach die ortho pädischen teilweise durch die neurologischen Beschwerden mitbed i ngt seien und sich diese Beschwerden reziprok verstärkten und der Beschwerde führer in bisheriger Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert sei, aus ortho pädischer Sicht zu 40  % und aus neurologischer Sicht zu 50  % arbeits un fähig sei (bezogen auf die 75%ige Tätigkeit), ist nachvollziehbar begründet .      Dass sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das bislang ge leistete Pen sum von 75  % bezieht, ergibt sich nicht nur explizit aus der poly dis zi plinä ren Beurteilung, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang. Daran ändert nichts, dass die MEDAS- Gutachter bei der Beantwortung der Zusatz fragen nicht ausführten, auf welches Pensum sich ihre Einschätzung be zog (vgl. dazu etwa Urk. 8/201 S. 19 Ziff.  5.11 und S. 25 Ziff.  8) . Da die neurologische Einschrän kung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50  % (bezogen auf 75% Pensum) höher als die genannte orthopädische Ein schränkung ausgefallen ist, muss von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit ( bezogen auf das 75%-Pensum) ausgegangen wer den .      Damit in Einklang steht grundsätzlich auch die Einschätzung des behandelnden Haus arztes Dr.  B.___ vom 3
  70. Mai 2013 (E. 3.3 hievor ), in welcher er dem Beschwer de führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge vom 1. September 2011 bis 3
  71. März 2012 und vom
  72. Januar bis 2
  73. Februar 2013 sowie ab dem
  74. Mai eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das bisherige Pen sum von 75 % [ E. 3 .5 hievor ] ) attestierte. Dem Gutachten steht auch nicht ent gegen, dass Dr.  B.___ für Dezember 2012 und März bis April 2013 Arbeits unfähigkeiten von 100  % attestierte, da die Verschlechterung der Arbeits fähigkeit nicht ohne wesentliche Unter brechung drei Monate an ge dauert hat ( zur Relevanz: Art.  88a Abs.  2 der Verordnung über die In validen ver siche rung [IVV]) .      Schliesslich befand auch die RAD-Ärztin prakt. med. F.___ in ihrer Stellung nahme vom
  75. Juni 2013 (E. 3.4 hievor ), dass die von Dr.  B.___ in seinem Arzt zeug nis vom 3
  76. Mai 2013 beurteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Vor liegen einer MS aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei en und eine 50%ige Arbeits fähigkeit (bezogen auf ein 75%-Pensum) auch schon im MEDAS-Gutachten auf S. 24 und 25 dokumentiert worden sei.      Was den Bericht vom 2
  77. Oktober 2011 (E. 3.1 hievor ) von Dr.  D.___ anbelangt, so hielt dieser einzig bezüglich der Schulterproblematik fest, dass aus medizi nischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit ab 2
  78. O ktober 2011 wieder gegeben wäre; e ine Ge samt beurteilung ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen.
  79. 2      Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände , wonach von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:      Soweit der Beschwerdeführer unter Auflage eines Arztzeugnisses vom 12. August 2013 vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff.  9, Urk. 3/4), er sei aktuell nur noch zu 60  % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) bezogen auf ein 75%-Pensum , so ist fest zuhalten, dass das besagte Arztzeugnis mit der darin vom
  80. September bis 3
  81. Oktober 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Erlass der Ver fügung im Juli 2013 (Urk. 2) ergangen ist und die Beurteilung der Arbeits un fähig keit einzig den Zeitraum nach der Verfügung be schlägt , welcher nicht mehr vom Beurteilungszeitraum erfasst wird.      Der Bericht der Arbeitgeberin vom
  82. Januar 2014 (Urk. 19/2) sowie dessen Inhalt fallen ebenso wenig in den Beurteilungszeitraum, weshalb der Be schwer de führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.      Ferner vermag auch der nach der Verfügung im Juli 2013 er gangene Arbeit geber bericht vom 1
  83. September 2013 (Urk. 13/1) - soweit er sich über haupt auf den Be ur teilungszeitraum bezieht - an der Beurteilung der MEDAS-Gut achter nicht s zu ändern , da es sich dabei um Ausführungen von Nicht medi zinern handelt.      Schliesslich vermögen auch die aufgelegten Auszüge der Arbeitsstunden für das Jahr das Jahr 2013 (Urk. 13/2, Urk.  19/1) nichts an der Einschätzun g der MEDAS-Gutachter zu ändern, beinhalten sie doch keine medizinischen Fest stellungen. 4.3      Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. August 201 2 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwer de führer in s einer Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert ist, zu 50  % bezogen auf sein 75%-Pensum arbeits un fä hig ist. Damit verbleibt eine Restarbeitsfähigkeit von 37.5  % und eine Arbeitsunfähigkeit von 62.5  % .
  84. 5.1      Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad anhand eines Prozent ver gleichs und ging mithin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine ebensolche Einbusse im Erwerb erleidet. Bei gleichem Vorgehen würde - da die Arbeitsunfähigkeit effektiv 62.5  % beträgt - ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher Anspruch auf eine Dreivier telsrente gibt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und auch nicht thematisiert. 5.2 5.2.1      Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). 5.2.2      Vorliegend ergibt sich ein Sachverhalt mit zweimaligem Eintritt eines je andersge arteten Gesundheitsschadens. Beim Unfall vom 1
  85. April 199 7 erlitt der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung, welche ihm die Ausrichtung seines angestammten Berufes als Polier verunmöglichte. Nach der Umschulung zum Sozialpädagogen, in welcher Tätigkeit er einen höheren Verdienst erzielte, erkrankte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 an MS, was mit fortschreitender Krankheit seine Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge herabsetzte. 5.2.3      Je nach Sichtweise ist die Frage nach dem massgebenden Valideneinkommen anders zu beantworten. Versteht man unter dem Begriff „Gesundheitsschaden“ jedwelche gesundheitliche Beeinträchtigung, hätte d ie versicherte Person bei unveränderten Verhältnissen in aller Regel den angestammten Beruf weiter aus geübt, entsprach dieser doch regelmässig den berufliche n Fähigkeiten und den persönlichen Umstände n.      Geht man hingegen davon aus, dass eine invalide Person nach einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung rentenausschliessend einge gliedert ist, kann auch mit guten Argumenten geschlossen werden, dass diese neue Arbeit der nunmehr angestammten Tätigkeit entspricht. 5.2.4      In der Rechtsprechung finden sich - soweit ersichtlich - lediglich Konstella tionen, in welchen versicherte Personen nach einer Umschulung einen geringe ren Verdienst erzielten (beziehungsweise Hinweise auf einen höheren Verdienst fehlen).      Im Urteil 9C_24/2009 vom
  86. März 2009 E. 3.2 schloss das Bundesgericht b ei erneutem Eintritt eines Gesundheitsschadens, dass es zur Bemessung des Vali deneinkommens bedeutungslos sei , dass die Versicherte dank Leistungen der Invalidenversicherung beruflich habe eingegliedert werden und - bei geringe rem Lohn - eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe ausüben k ö nne n . Es zog für die Ermittlung des Valideneinkommens den Lohn vor Eintritt der erst maligen Invalidität bei. Auch im Entscheid 9C_882/2010 vom 2
  87. Januar 2011 E. 7.2.2 hielt es dafür, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den nach der Ums chulung erzielten Verdienst abgestellt werden könne. 5.2.5      In der Literatur wird zu dieser Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass sie sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen eine versicherte Person nach der Umschulung einen tieferen Verdienst erzielt hat. So findet sich unter Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung die Präzisierung, dass bei erfolgreicher Ein gliederung für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeit punkt der davor (da s heisst vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung) erzielte (höhere) Verdienst heranzuziehen sei (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  88. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, N 53 zu Art.  28a). Der Hinweis auf einen vormals höheren Verdienst impliziert, dass bei einem nach der Umschulung höheren Lohn auf diesen abzustellen ist.      Weiter findet sich in der Literatur der Hinweis, dass die erwähnte Rechtspre chung unter anderem zum Ziel habe, zu verhindern, dass einer versicherten Person bei mehreren aufeinanderfolgenden Einschränkungen ein immer tieferes Valideneinkommen angerechnet werde. Könne dagegen nach der Eingliederung ein mindestens gleich grosses oder gar ein grösseres Einkommen erzielt werden, werde der Zähler quasi „auf Null gestellt“ und es gelte die nach der Eingliede rung ausgeübte Arbeit als angestammte Tätigkeit (Thomas Ackermann, Die Bemessung der Invaliditätsgrades in: Kieser / Lendfers , Sozialversicherungs rechtstagung 2012 , S. 19). 5.2.6      Diese Hinweise aus der Literatur überzeugen. Nach einer erfolgreichen Umschu lung (auch wenn diese durch die Invalidenversicherung finanziert wurde) und beruflichen Integration soll eine versicherte Person nicht zeitlebens mit dem Handicap leben müssen, früher einmal eine geringer entschädigte Tätigkeit aus geübt zu haben und sich dieses geringere Valideneinkommen anrechnen lassen zu müssen. Nach einer beruflichen Neuetablierung sollen die Versicherten in einem späteren Versicherungsfall gegebenenfalls von neuem beginnen können. 5.3      Bei diesem Ergebnis ist die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht zu bean standen. Angesichts der flexiblen Handhabung des Einsatzes des Beschwerdeführers durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zumutbaren Pensum von 37.5  % weiterarbeiten und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte.      Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 62.5  % , welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt, weshalb die Beschwerde teil weise gutzuheissen ist. 6 .      6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr.  8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr.  2‘000.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  89. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
  90. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  91. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  92. Zustellung gegen Empfangsschein an: -Rechtsanwältin Noëlle Cerletti -Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -Bundesamt für Sozialversicherungen -Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen sowie an: -Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  93. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00731 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

1. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1953 geborene X.___

arbeitete von 1981 bis 1997 als Hoch bau p olier bei der Y.___ ( Urk. 8/ 4, Urk. 8/7). Am 1 2. April 2007 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Kellertreppe ausglitt und auf die rechte Schulter fiel. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschetten ruptur zu ( Urk. 8/36/44-45). Am 1 4. August 1997 meldete er sich bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallens , IV-Stelle, unter Hinweis auf diesen Unfall samt postoperativem Infekt nach der Rotatoren manschetten naht zum Leistungsbezug (Berufs be ratung, Umschulung, Rente) an ( Urk. 8/4) . Nach Durch führung medizinischer und beruf licher Ab klärungen sprach

die IV-Stelle , St. Gallen,

dem Versicherten mit Verfügung en vom 17 . April 1998 (Urk. 8/ 46 ) respektive 18. September 1998 (Urk. 8/54) eine Ein arbeitung be ziehungs weise eine Fortsetzung des Vor praktikums

im Hinblick auf die Um schulung zum Behindertenbetreuer im Z.___

als berufliche Massnahmen zu. A m

6. Mai 1999 (Urk. 8/66) bejahte sie ferner unter anderem den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Be hinderten betreuer im Rahmen der A.___ - Ausbildung mit Praktikum bei der A.___ sowie am kantonalen Z.___ (vom 1. April 1999 bis 3 1. Juli 2002) .

Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2002 (Urk. 8/103) teilte die IV Stelle dem Ver sicherten nach erfolgrei chem Ab schluss der Ausbildung zum diplomierten Sozial pädagogen mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei. 1. 2

Am 1 7. Februar 2007 (Urk. 8/111) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2003 bestehende Krankheit (vgl. dazu etwa Urk. 8/112: linksbe tontes spastisches Hemisyndrom bei Multipler Sklerose

[ MS ] )

erneut bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons St. Gallens, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug (Hilfs mittel: Beinschiene) an . Nach durchgeführten medizinischen Abklä rungen leistete die IV-Stelle unter anderem Kostengutsprache für Oberschenkel-Orthesen nach ärztlicher Verordnung ab 2 6. Fe bruar 2007 bis 2 8. Februar 2012 (vgl. dazu Mitteilung vom 3. April 2007 [Urk. 8/115] ). Am 12. Dezember 2007 (Urk. 8/132) gewährte sie dem Versicherten ferner einen Amortisations bei trag von Fr . 3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfahrzeug Honda Civic 1.6

l ab 19. November 2006 bis 3 1. Dezember 2011. 1.3

Am 5. Mai 2008 (Urk. 8/136) meldete sich der Versicherte abermals unter Hin weis auf eine MS , eine Gehbehinderung und starke Rücken schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

holte verschiedene Aus zü g e aus dem individuellen Konto (Urk. 8/140 , Urk. 8/150 ), einen medizinische n Bericht (Urk. 8/144) sowie einen Arbe it geber be richt (Urk. 8/145) ein und klärte sodann die be ruf liche Situation ab (Urk. 8/159) . Am 7. Juli 2009 (Urk. 8/158) ver neinte sie den An spruch des Ver sich erten auf be ruf liche Massnahmen sowie am 8. Juni 2010 (Urk. 8/168)

auf Kosten gut sprache für Hilfsmittel (Urk. 8/168).

1.4

Am 2 5. Mai 2011 (Urk. 8/170) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine unfallbedingte Supraspinatussehnenruptur links bei der Invalidenversi cherung zu r

Früh er fas sung an. Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/172), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/174) und ver schiedene medizinische Bericht e ( Urk. 8/176 , Urk. 8/183- 184, Urk. 8/187 , Urk. 8/190 ) ein. Am 2 3. Januar 2012 (Urk. 8/189) gewährte sie dem Versicher ten bis zum 3 1. August 2018 weiterhin ein en Amortisations beitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr für das Motorfa hrzeug Honda Civic .

Sodann ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Gut achten vom 2 4. August 2012 [Urk. 8/201]) sowie eine Abklärung in Haushalt und Beruf (Urk. 8/204). Ferner zog sie die Akten des Unfal lversicherers (Urk. 8/210) bei.

Am 1 5. April (Urk. 8/226) respektive 2. Mai 2013 (Urk. 8/230) leistete die IV Stelle aber mals vom 2 2. Januar 2013 bis 31. Januar 2018

Kosten gutsprache für Ober- und Unter schenkel-Orthesen nach ärztlicher Ver ord nung, sowie

für ausgewiesene Mehrkosten für Kleider änderungen und er höhten Kleiderver schleiss und vom 24. April 2013 bis 3 0. April 2018 für orthopädische Spezial schuhe für Orthesen nach ärztlicher Verordnung ;

am 3. Mai 2013 (Urk. 8/231) erfolgte die Kostengutsprache

vom 2 4. April 2013 bis 3 0. April 2018 für kost spielige Änderungen/ Schuh zu richtungen an orthopädischen Spezialschuhen nach ärzt licher Verordnung .

In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/232) ein.

Mit Vor bescheid vom 2 1. März 2013 (Urk. 8/216 ) hatte die IV-Stelle dem Ver si cherten ab 1. November 2011 die Zusprac he einer halben Rente und ab 1. April 2012 einer Viertelsrente in Aus sicht gestellt . Nach Prüfung der hiegegen er ho benen Einwände vom 2 5. März 2013 ( Urk. 8/2 19-220 ) sprach sie dem Ver si cherten

mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. November 2011 eine halbe Rente zu. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am

29. August 201 3 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ih m eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen ;

al les unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt ) zu lasten der Beschwerde gegnerin .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Bewilligung der unent gelt lichen Rechts pflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Per son von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach.

Am 3. Oktober 2013 (Urk. 7) teilte die Be schwerde gegnerin mit, dass sie auf das Ein reichen einer Vernehmlassung verzichte. Am 4. Oktober 2013 (Urk. 9) zog der Versicherte sein Gesuch vom 2 9. August 2013 um Be willigung der un ent gelt lichen Rechtspflege und Rechts verbei ständung zurück.

Mit Gerichts ver fügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 10) wurde

ein zweiter Schriften wechsel an ge ordnet. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag auf Zu sprechung einer ganzen Rente fest (Urk. 12 S. 2) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 13/1-2) . Den beschwerdeweise gestellten Eventual antrag auf Rück weisung zur Neu beurteilung zog er hingegen zurück ( Urk. 12 S.

6 Ziff. 6).

Ergänzend machte er eine Verschlechterung des Gesundheits zu stan des seit der Begutachtung geltend (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2 und S. 6 ). Am 3 0. Dezember 2013 (Urk. 16) verzichtete die Be schwerde gegnerin auf das Ein rei chen einer Duplik, was dem Beschwerde führer am 6. Januar 2014 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und legte zusätzli ch e Unterlagen auf (Urk. 1 9/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete a m 10. Februar 2014 (Urk. 22) auf eine diesbezügliche Stellungnahme , wovon dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2014 ( Urk.

23) Kenntnis gegeben wurde.

3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2 ) dafür, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger sowie in einer be hin derungs angepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei . Eine höhere Arbeits un fähig keit sei jedoch bei fortschreitendem Kr ankheitsbild nicht realistisch. Ab Novem ber 2011 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Die von den MEDAS-Gutachtern im August 2012 festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 %

beziehe sich auf ein 75%-Pensum und stimme nicht mit der Beurteilung der Beschwerde gegnerin

in der Verfügung überein. D ie Be schwerde gegnerin

sei dem gegen über fälsch licher weise davon ausgegangen, dass sich die 50%ige Arbeits un fähigkeit auf ein 100%-Pensum bezogen habe.

Bei einer 40-50%igen Arbeits un fähigke it (bezogen auf ein 75%-Pensum) resultiere eine Arbeitsfähig keit von 30 bis 37.5 % ( bezogen auf ein 100%-Pensum), was auch vom behan delnden Dr. med. B.___ ,

FMH für Allgemeinmedizin , bestätigt werde . Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS C.___ im August 2012 und dem letzten Arztbericht von Dr. B.___ weiter verschlechtert (vgl. dazu auch Urk. 12-13/1-2, Urk. 18-19) . Ein aktuelles ärzt li ches Zeugnis attestiere ihm lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % be zo gen auf ein 75%-Pensum, was einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % (be zogen auf ein 100%-Pensum) entspreche ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 , vgl. dazu auch Urk. 3/4 ). Deshalb stehe ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

In der Replik legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (Urk. 13/1-2) auf und hielt ergänzend fest (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 8 ff. ) , aufgrund des eingereichten Arbeit geberberichts und der Stundenaufstellung sei klar und ersichtlich, dass er auch kein Pensum von 37.5 % leisten könne. Es müsse von einer 30%igen Rest arbeits fähigkeit aus gegangen werden, was ihn zum Bezug von einer ganzen Invaliden rente berechtige (vgl. dazu auch Eingabe vom 1 3. Januar 2014 [Urk. 18-19/1-2]) . 3. 3.1

Dr. med. D.___ , leitender Arzt Orthopädie, E.___ , Obere Extre mitä ten, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 8/210/106-107) eine symptomatische kurzstreckige traumatische Supra spinatus sehnen ruptur links nach einem Sturz vom 2 6. Februar 201 1. Als Nebendiagnose erwähnte er einen Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts 1996 (richtig: 1997) mit pro trahiertem Verlauf im Rahmen eines Infekts und viermaliger Re vision.

In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, fünf Monate nach dem Eingriff bei einer symptomatischen kurzstreckigen traumatischen Supra spinatus sehnen ruptur liege ein klinisch zeitgerechter Heilungsverlauf mit funktionell gutem Resultat vor. In Anbetracht der heute erhobenen Befunde könne die Behandlung ab ge schlossen werden. Weitere Nachkontrollen seien in seiner Sprechstunde nicht mehr vorgesehen. Allerdings habe er dem Beschwerdeführer zur Stärkung der Schultergürtelmuskulatur nochmals einen Zyklus Physiotherapie verordnet. Rein bezogen auf die linke Schulter wäre aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähig keit ab dem 2 8. Oktober 2011 wieder gegeben. Momentan sei der Beschwer de führer seines Wissens wegen der Gangunsicherheit im Rahmen der be kannten MS nur zu 50 % arbeitsfähig. 3.2

Die Gutachter der MEDAS C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 4. August 2012 (Urk. 8/201) nach Durchführung einer neurologischen und ortho pädischen Unter suchung folgende Diagnosen mit Einschränkung der zu mut baren Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1.1) : -

Primär progrediente MS mit - l inks

- und distal betonter spastischer Paraparese und in der

physi schen Domäne ausgeprägter Fatigue -

Kraft- und Bewegungseinschränkung in beiden Schultern nach Rota toren naht - Antero-laterale Instabilität Knie links

Als Nebendiagose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, eine grenz wertige Adipositas und eine Neurodermitis (S. 20 Ziff. 6.1.2) .

Die Gutachter hielten i n der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beur teilung fest (S. 22 Ziff. 6.2.3), von Seiten des Bewegungsapparates liege eine deut liche gesundheitliche Einschränkung mit antero -lateraler Instabilität des linken Knies, Peroneusparese links sowie beidseitiger Kraft- und Bewe gungs ein schränkung der Schultern nach Rotatorennaht vor. Die Diagnosen hätten anam nestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Untersuchung be stätigt werden können.

Von Seiten der neurologischen Funktionssysteme würden deutliche Ein schränkun gen durch die distal- und links betonte spastische Paraparese, die Detrusor -/ Sphinkterdyssynergie sowie die vor allem auf der physischen Domäne mittel- bis schwergradig ausgeprägte Fatigue bewirkt. Die Diagnosen könnten eben falls anamnestisch und aus den Vorbefunden erhoben und in der klinischen Unter suchung bestätigt werden. Die Paraparese sowie die gesundheitlichen Ein schränkungen von Seiten des Bewegungsapparates auf der einen Seite und der Fatigue auf der anderen Seite würden in einer reziproken Beeinflussung eine zusätz liche (mehr als additive n ) Beeinträchtigung der gesundheitlichen Situa tion ergeben (S. 22 Ziff. 6.2.3) .

Vom medizinischen Standpunkt aus sei mit dem Pensum, welches der Beschwer de führer aktuell erfülle und nach seinem Wunsch auch unter gleich bleibenden gesundheitlichen Bedingungen weiter erfüllen möchte, das aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation machbare Mass über schrit ten. Dies nehme der Beschwerdeführer deshalb in Kauf, weil er bei einer Re duktion durch geringere Präsenz auch weniger Entscheidungsmöglichkeiten hätte (S. 22 Ziff. 6.2.4) .

Als zuletzt ausgeübte Tätigkeit müsse die eines Sozialpädagogen angesehen wer den. Dabei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass im aktu ellen Arbeits umfeld vom Arbeitgeber verschiedene Anpassungen bereits vorge nom men worden seien , so dass der derzeitige Arbeitsplatz als teiladaptiert betrachtet werden müsse. So könne der Beschwerdeführer nur in einer Wohn grup pe tätig sein, wo nicht mehrmals täglich Tr eppen zu überwinden seien oder ein Lift zur Verfügung stehe, da die Gehstrecke ohne Stockhilfe auf 200 Meter be schränkt sei. Daneben werde im Dienstplan berücksichtigt, dass der Beschwer deführer nicht vier Tage hinter einander arbeiten müsse , was für den Beschwer deführer eine zu grosse Belastung darstellen würde, auch bei einem Pensum von 75 % (S. 22 f. Ziff. 7.1.1) .

In der rechten Schulter bestehe eine eingeschränkte passive und deutlich einge schränkte aktive Beweglichkeit. I n der linken Schulter sei die passive Be weg li chkeit sehr gut und die aktive Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt, so dass sich orthopädischerseits gemeinsam mit der antero -lateralen Instabilität des linken Knies und der Peroneusparese links eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe (S. 22 f. Ziff. 7.1.1) .

N eurologischerseits sei die links- und distal betonte spastische Paraparese, die für die MS typische Fatigue , welche den Beschwerdeführer lang samer und er schöpf barer mache und auf der physischen Domäne betont sei, sowie die De tru sor -/ Sphinkterdyssyner g ie , welche den Beschwerdeführer dazu nötige, deutlich gehäuft und zum Teil mit grosser Dringlichkeit das WC auf zu suchen, zu nennen. Bereits innerhalb der neurologischen Defizite komme es so zu einer gegen seitigen Verstärkung der negativen Faktoren (ein hoher Grad an Erschöpfung, bedingt verminderte Reserven zur Kompensation der motorischen Ein schränkung und häufiges Wasserlösen nötige zum verstärkten Aus schöpfen der Reserven insbesondere bei eingeschränkter Motorik), so dass sich neuro lo gischer seits tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe (S. 23 Ziff.

7.1.1) .

Die orthopädischen Beschwerden seien teilweise durch die neurologischen mit be dingt und beide beeinflussten sich reziprok und gegenseitig verstärkend, sodass sie die Arbeitsunfähigkeit polydisziplinär zwischen 40 und 50 % bezogen auf die 75%ige Tätigkeit schätzten (S. 23 Ziff. 7.1.1) .

Die seit der Umschulung ausgeübte Tätigkeit mit über die Zeit vielfältigen Anpas sungen seitens des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers könne als adaptiert angesehen werden (S. 23 Ziff. 7.2.1) .

Bezüglich der orthopädischen Einschränkungen sei von einer Stabilisierung aus zu gehen. Neurologischerseits sei jedoch zur Behandlung der primär pro gre dienten MS keine Möglichkeit bekannt, die Progredienz der Erkrankung dauer haft aufzuhalten oder sogar umzukehren. Es sei langfristig mit einer Min derung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 24 Ziff. 7.4). 3. 3

Im Bericht vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 8/232 ) diagnostizierte Dr. B.___

eine MS mit einem primär pro gredienten Verlauf, eine links- und distalbetonte spasti sche Parese sowie ein

linksseitiges sensibles

Hemisyndrom , eine Quadri zeps

- und Fuss heber parese links bei einer MS mit Gangstörungen im Sin ne eines Stepper ganges und einer Knie gelenks re kur vation in der Standphase, ein chro nisches Lumbo vertebralsyndrom bei Osteo chondrosen aller Wirbel säulen seg mente , eine ausgeprägte Osteo phyten bil dung im Bereich des Segmentes L2/3, ein fe moro patelläres Schmerzsyndrom links und eine ältere vordere Kreuz band läsion links, einen Status nach einer Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Operation im Jahr 1996 (richtig: 1997) und postoperativem Infekt mit einer vier maligen Revision, einen Status nach einer Vasektomie im Jahr 2001 und eine Schulter arthro skopie links mit Rotatorenmanschettenkonstruktion im Jahr 2011 wegen einer Supr aspinatussehnenruptur . Als Diag n o se ohne Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine Neurodermitis und eine chronische Sinusitis.

Dr. B.___ führte aus, es bestehe eine komplexe rheumatologische und neuro logische Situation. Der Beschwerdeführer und er hätten festgestellt, dass es seit November 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwer de führer habe mehr Mühe beim Laufen und er brauche ständig einen Stock. Ohne Stock könne er gar nicht mehr laufen. Obwohl der Be schwerde führer eine Beinorthese links trage, bestehe ständig die Gefahr eines Stolper stur zes . Ohne Stock könne er kaum mehr 100 m gehen. Auch die Erschöpf bar keit

habe zugenommen. Ausserdem bestünden bei Belastungen Lumbalgien vor allem in das linke Bein. Bei stärkeren Belastungen nähmen diese Schmerzen zu. Prognostisch sei mit einer weite ren Verschlechterung zu rechnen. D er Beschwer de führer sei aber motiviert, solange zu arbeiten , wie es möglich sei.

Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge fol gende Arbeitsunfähigkeiten fest: 50 % vom 1. September 2011 bis 3 1. März 2012, 100 % vom 1. Dezember bis 3 1. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013, 100 % vom 1. März bis 3 0. April 2013 und 50 % ab dem 1. Mai 201 3. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet wer den. Kon zentra tions vermögen , Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belast bar keit seien durch die MS eingeschränkt.

3. 4

Prakt. med. F.___ , Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwer degegnerin , führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/233 S. 2) aus, die von Dr. B.___ in seinem Arztzeugnis vom 3 0. Mai 2013 beurteilten Arbeits un fähig keits zeiten seien beim Vorliegen der MS aus versicherungs medizinischer Sicht nach vollziehbar. Eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei fortschreitendem Krank heitsbild nicht realistisch. Diese Beurteilung der seit im März 2012 vor liegenden Arbeitsfähigkeit (50 % ) für angepasste Tätigkeiten sei bereits im Gutachten der M EDAS

C.___ auf S.

24 bis 25 dokumentiert. Eine phasen haft auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits fähigkeit sei bei vorliegender MS begründbar. 3. 5

Im Bericht vom 1 2. August 2013 (Urk. 8/241) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die im Bericht der IV-Stelle attestierten 50%igen und 100%igen Arbeitsunfähig keiten immer auf das 75%-Pen sum des Beschwerdeführers bezogen hätten. Es seien die gleichen Prozent sätze wie bei der Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber und die Kranken tag geld versicherung hätten dies auch immer so verstanden. Im M EDAS- Gutachten vom 2 4. August 2013 (richtig: 2012) werde auch immer von dem 75%-Pensum ausgegangen. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl orthopädische als auch neurologische

Beeinträchtigungen be ste hen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer deswe gen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das MEDAS- Gut achten vom 2 4. August 2012 (E. 3. 2

hievor ) ab ge stellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent schei dungsgrundlage

(E. 1. 4 hievor ). Das Gutachten basiert auf allseiti gen Untersu chungen in ortho pädi scher und

neurologischer Hinsicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe r s auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesent lichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darle gung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere zeigten die MEDAS-G utachter auf, dass ein Pensum von 75 % das Leistungs vermö gen des Be schwer de führers überschreite (E. 3.2 hievor , vgl. dazu auch Urk. 8/201 S. 22 Ziff. 6.2. 4 und S. 23 Ziff. 7.2.2) .

Die Schluss fol gerung, wonach die ortho pädischen teilweise durch die neurologischen Beschwerden mitbed i ngt

seien und sich diese Beschwerden reziprok verstärkten und der Beschwerde führer in bisheriger Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert sei, aus ortho pädischer Sicht zu 40 % und aus neurologischer Sicht zu 50 % arbeits un fähig sei (bezogen auf die 75%ige Tätigkeit), ist nachvollziehbar begründet .

Dass sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das bislang ge leistete Pen sum von 75 % bezieht, ergibt sich nicht nur explizit aus der poly dis zi plinä ren Beurteilung, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang.

Daran ändert nichts, dass die MEDAS- Gutachter bei der Beantwortung der Zusatz fragen nicht ausführten, auf welches Pensum sich ihre Einschätzung be zog (vgl. dazu etwa Urk. 8/201 S. 19 Ziff. 5.11 und S. 25 Ziff. 8) . Da

die neurologische Einschrän kung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf 75% Pensum) höher als die genannte orthopädische Ein schränkung ausgefallen ist, muss von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit ( bezogen auf das 75%-Pensum) ausgegangen wer den .

Damit in Einklang steht grundsätzlich auch die Einschätzung des behandelnden Haus arztes Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2013 (E. 3.3 hievor ), in welcher er dem Beschwer de führer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge vom 1. September 2011 bis 3 1. März 2012 und vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 sowie ab dem 1. Mai eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf das bisherige Pen sum von 75 % [ E. 3 .5 hievor ] )

attestierte. Dem Gutachten steht auch nicht ent gegen, dass Dr. B.___ für Dezember 2012 und März bis April 2013 Arbeits unfähigkeiten von 100 % attestierte, da die Verschlechterung der Arbeits fähigkeit nicht ohne wesentliche Unter brechung drei Monate an ge dauert hat ( zur Relevanz:

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die In validen ver siche rung [IVV]) .

Schliesslich befand auch die RAD-Ärztin prakt. med. F.___ in ihrer Stellung nahme vom 4. Juni 2013 (E. 3.4

hievor ), dass die von Dr. B.___ in seinem Arzt zeug nis vom 3 0. Mai 2013 beurteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Vor liegen einer MS aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei en und eine 50%ige Arbeits fähigkeit (bezogen auf ein 75%-Pensum) auch schon im MEDAS-Gutachten auf S. 24 und 25 dokumentiert worden sei.

Was den Bericht vom 2 5. Oktober 2011 (E. 3.1 hievor ) von Dr. D.___ anbelangt, so hielt dieser einzig bezüglich der Schulterproblematik fest, dass aus medizi nischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit ab 2 8. O ktober 2011 wieder gegeben wäre; e ine Ge samt beurteilung

ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen.

4. 2

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände , wonach von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

Soweit der Beschwerdeführer unter Auflage eines Arztzeugnisses vom 12. August 2013 vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9, Urk. 3/4), er sei aktuell nur noch zu 60 % arbeitsfähig (richtig: arbeitsunfähig) bezogen auf ein 75%-Pensum , so ist fest zuhalten, dass das besagte Arztzeugnis mit der darin vom 1. September bis 3 1. Oktober 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Erlass der Ver fügung im Juli 2013 (Urk. 2) ergangen ist und die Beurteilung der Arbeits un fähig keit einzig

den Zeitraum nach der Verfügung be schlägt , welcher nicht mehr vom Beurteilungszeitraum erfasst wird.

Der Bericht der Arbeitgeberin vom 6. Januar 2014 (Urk. 19/2) sowie dessen Inhalt fallen ebenso wenig in den Beurteilungszeitraum, weshalb der Be schwer de führer daraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten kann.

Ferner vermag auch der nach der Verfügung im Juli 2013 er gangene Arbeit geber bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 13/1) - soweit er sich über haupt auf den Be ur teilungszeitraum bezieht

- an

der Beurteilung der MEDAS-Gut achter nicht s

zu ändern , da es sich dabei um Ausführungen von Nicht medi zinern handelt.

Schliesslich vermögen auch die aufgelegten Auszüge der Arbeitsstunden für das Jahr das Jahr 2013 (Urk. 13/2, Urk. 19/1) nichts an der Einschätzun g der MEDAS-Gutachter zu ändern, beinhalten sie doch keine medizinischen Fest stellungen.

4.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. August 201 2 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwer de führer in s einer Tätigkeit als Sozialpädagoge, welche adaptiert ist,

zu 50 % bezogen auf sein 75%-Pensum arbeits un fä hig ist. Damit verbleibt eine Restarbeitsfähigkeit von 37.5 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 62.5 % . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad anhand eines Prozent ver gleichs und ging mithin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine ebensolche Einbusse im Erwerb erleidet. Bei gleichem Vorgehen würde - da die Arbeitsunfähigkeit effektiv 62.5 % beträgt - ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher Anspruch auf eine Dreivier telsrente gibt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und auch nicht thematisiert. 5.2 5.2.1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). 5.2.2

Vorliegend ergibt sich ein Sachverhalt mit zweimaligem Eintritt eines je andersge arteten Gesundheitsschadens. Beim Unfall vom 1 2. April 199 7 erlitt der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung, welche ihm die Ausrichtung seines angestammten Berufes als Polier verunmöglichte. Nach der Umschulung zum Sozialpädagogen, in welcher Tätigkeit er einen höheren Verdienst erzielte, erkrankte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 an MS, was mit fortschreitender Krankheit seine Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge herabsetzte. 5.2.3

Je nach Sichtweise ist die Frage nach dem massgebenden Valideneinkommen anders zu beantworten. Versteht man unter dem Begriff „Gesundheitsschaden“ jedwelche gesundheitliche Beeinträchtigung, hätte d ie versicherte Person bei unveränderten Verhältnissen in aller Regel den angestammten Beruf weiter aus geübt, entsprach dieser doch regelmässig den berufliche n Fähigkeiten und den persönlichen Umstände n.

Geht man hingegen davon aus, dass eine invalide Person nach einer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung rentenausschliessend einge gliedert ist, kann auch mit guten Argumenten geschlossen werden, dass diese neue Arbeit der nunmehr angestammten Tätigkeit entspricht. 5.2.4

In der Rechtsprechung finden sich - soweit ersichtlich - lediglich Konstella tionen, in welchen versicherte Personen nach einer Umschulung einen geringe ren Verdienst erzielten (beziehungsweise Hinweise auf einen höheren Verdienst fehlen).

Im Urteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 3.2 schloss das Bundesgericht b ei erneutem Eintritt eines Gesundheitsschadens, dass es zur Bemessung des Vali deneinkommens

bedeutungslos sei , dass die Versicherte dank Leistungen der Invalidenversicherung beruflich habe eingegliedert werden und - bei geringe rem Lohn - eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe ausüben k ö nne n . Es zog für die Ermittlung des Valideneinkommens den Lohn vor Eintritt der erst maligen Invalidität bei. Auch im Entscheid 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.2.2 hielt es dafür, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens

nicht auf den nach der Ums chulung erzielten Verdienst abgestellt werden könne. 5.2.5

In der Literatur wird zu dieser Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass sie sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen eine versicherte Person nach der Umschulung einen tieferen Verdienst erzielt hat. So findet sich unter Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung die Präzisierung, dass bei erfolgreicher Ein gliederung für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeit punkt der davor (da s heisst vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung) erzielte (höhere) Verdienst heranzuziehen sei (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2014, N 53 zu Art. 28a). Der Hinweis auf einen vormals höheren Verdienst impliziert, dass bei einem nach der Umschulung höheren Lohn auf diesen abzustellen ist.

Weiter findet sich in der Literatur der Hinweis, dass die erwähnte Rechtspre chung unter anderem zum Ziel habe, zu verhindern, dass einer versicherten Person bei mehreren aufeinanderfolgenden Einschränkungen ein immer tieferes Valideneinkommen angerechnet werde. Könne dagegen nach der Eingliederung ein mindestens gleich grosses oder gar ein grösseres Einkommen erzielt werden, werde der Zähler quasi „auf Null gestellt“ und es gelte die nach der Eingliede rung ausgeübte Arbeit als angestammte Tätigkeit (Thomas Ackermann, Die Bemessung der Invaliditätsgrades in: Kieser / Lendfers , Sozialversicherungs rechtstagung 2012 , S. 19). 5.2.6

Diese Hinweise aus der Literatur überzeugen. Nach einer erfolgreichen Umschu lung (auch wenn diese durch die Invalidenversicherung finanziert wurde) und beruflichen Integration soll eine versicherte Person nicht zeitlebens mit dem Handicap leben müssen, früher einmal eine geringer entschädigte Tätigkeit aus geübt zu haben und sich dieses geringere Valideneinkommen anrechnen lassen zu müssen. Nach einer beruflichen Neuetablierung sollen die Versicherten in einem späteren Versicherungsfall gegebenenfalls von neuem beginnen können. 5.3

Bei diesem Ergebnis ist die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht zu bean standen. Angesichts der flexiblen Handhabung des Einsatzes des Beschwerdeführers durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zumutbaren Pensum von 37.5 % weiterarbeiten und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte.

Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 62.5 % , welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt, weshalb die Beschwerde teil weise gutzuheissen ist. 6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -Rechtsanwältin Noëlle Cerletti -Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -Bundesamt für Sozialversicherungen -Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9000 St. Gallen sowie an: -Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich