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IV.2013.00725

Rückwirkende Sistierung der Invalidenrente für die Zeit der Untersuchungshaft ist rechtens

Zürich SozVersG · 2014-02-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 1 5. Juni 2001, Urk. 7/55 und Urk. 7/49). Vom 1 2. Januar bis zum 2 2. November 2012 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/143/1). Nachdem d ie Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund von Hinweisen in Arztberichten (vgl. Urk. 7/135/1-9) und Nachfrage bei der zuständigen Staats anwaltschaft (vgl. Urk. 7/143) Kenntnis davon erlangte, sistierte sie mit Verfü gung vom 2 2. August 2013 die Rente des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/146 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013

( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 9. August 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Rente sei vom

1. Februar 2012 bis 3 1. November 2012 nicht rückwirkend zu sistieren (S. 1 Ziff.

2 ).

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bezahlung eines Anwaltes (S. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 2 5. September 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwer deführers zu Recht von Februar bis Ende Oktober 2012 rückwirkend sistiert hat. 1.2

Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er nicht im Strafvoll zug, sondern in Untersuchungshaft gewesen sei und die Sistierung somit einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstelle. Im Übrigen habe er während dieser Zeit die Wohnungsmiete, die Versicherungen sowie den Lebensunterhalt seiner Ehefrau dennoch bezahlen müssen ( Urk. 1 S. 2 oben). 2. 2.1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tungen für Angehörige

( Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewis ser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnah mevollzug ) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges (BGE 133 V 1 ).

Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde ( BGE 137 V 154 E. 5.1 ; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 ).

Weil bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Obligati onenrechts

( OR ) besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist der Rentenanspruch - entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - auch bei dieser Art des Freiheitsentzugs zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1).

D ie Sistierung von Rentenleistungen der Invaliden versicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersu chungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat . Diese „ gewisse Dauer" der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhält nisse – bis zu drei Monate betra gen (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 ).

W enn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt heraus stellt, sind die sistierten Rentenbet reffnisse nicht nachzubezahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar , welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend mach en kann (BGE 133 V 1 E. 3.1 ) . 2.3

Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 1 2. Januar bis zum 2 2. November 2012 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwalt schaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2013, Urk. 7/143/1) .

Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet , dauerte mehr als drei Monate , und eine nicht invalide Person in der gleichen Situation wäre in dieser Zeit an der Aus übung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Eine Sistierung der Invali denrente

im Sinne von

Art. 21 Abs. 5 ATSG

ist somit grundsätzlich möglich .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er auch während der Zeit der Untersuchungshaft für Wohnungsmiete, Versicherungen und Lebensunterhalt der Ehefrau habe zahlen müssen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ab leiten, müsste doch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation – wel che in dieser Zeit ihr Erwerbseinkommen verliert

– ebenfalls für die entspre chen den Positionen aufkommen. 2. 4

Zu prüfen bleibt damit einzig, ob auch eine rückwirkende Sistierung, wie sie die Beschwerdegegnerin im vorliegend en Fall vorgenommen hat, möglich ist. So wurde d er Beschwerdeführer am 2 2. Novembe r 2012 aus der Haft entlassen, d ie Invalidenrente indessen erst mit Verfügung vom 2 2. August 2013 sistiert.

Der Straf- oder Massnahmevollzug stellt keinen Anpassungsgrund, sondern einen Sistierungsgrund („eingestellt“) dar. Deshalb ist die Rente für den Monat, in dem der Vollzug einsetzt, insgesamt auszurichten; nach dem Ende des Voll zugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausge richtet (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 21 N 100).

Art. 21 Abs. 5 ATSG bezieht sich somit nur a uf die Dauer des Strafvollzuges; es handelt sich nicht um eine dauerhafte Rentenaufhebung. Dennoch ist diese „Einstellung“ für eine gewisse Zeit nicht vergleichbar mit der Sistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme , welche eine Situation provisorisch re gelt, zumal auch bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft keine Nachzahlung für den betreffenden Zeitraum möglich ist. Vielmehr handelt es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Spezialbestimmung betreffend den Strafvollzug. Somit muss gestützt auf diese Bestimmung auch eine rückwirkende Rentensistierung für die Zeit des Freiheitsentzuges

möglich sein. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Andererseits kann es nicht angehen, dass es ein er

versicherten Person zum Vorteil gereicht , wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Untersuchungshaft nicht mitteilt .

Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auch dann nicht über seine Inhaftierung im Jahr 2012 informierte , als er mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2013 betreffend unveränderter Invalidenrente explizit auf die Meldepflicht bei Untersuchungshaft hingewiesen wurde (vgl. Urk. 7/137). 2. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdefüh rers zu Recht für die Zeit

vom 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2012 rückwirkend sistiert . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3 .

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 4 . 4 . 1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG ) sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 .2

Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm ein spezialisierter Anwalt zu bezah len sei, ohne jedoch selbst einen solchen beizuziehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 4 und S. 2 Mitte) . Das daraufhin zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. V erfügung vom 4. September 2013, Urk.

4) retournierte d er Beschwerdeführer indessen nicht.

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115 ; vgl. auch Art. 61 lit .

f ATSG sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ).

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und reichte auch auf Aufforderung hin keine ent sprechenden Unterlagen ein. Da di e Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers

somit nicht nach gewiesen ist , ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ab zu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

29. August 2013 um Bewilligung der unent geltli chen Rechtsvertretung wird abge wiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 1 5. Juni 2001, Urk. 7/55 und Urk. 7/49). Vom 1 2. Januar bis zum 2 2. November 2012 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/143/1). Nachdem d ie Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund von Hinweisen in Arztberichten (vgl. Urk. 7/135/1-9) und Nachfrage bei der zuständigen Staats anwaltschaft (vgl. Urk. 7/143) Kenntnis davon erlangte, sistierte sie mit Verfü gung vom 2 2. August 2013 die Rente des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/146 = Urk. 2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwer deführers zu Recht von Februar bis Ende Oktober 2012 rückwirkend sistiert hat.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er nicht im Strafvoll zug, sondern in Untersuchungshaft gewesen sei und die Sistierung somit einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstelle. Im Übrigen habe er während dieser Zeit die Wohnungsmiete, die Versicherungen sowie den Lebensunterhalt seiner Ehefrau dennoch bezahlen müssen ( Urk. 1 S. 2 oben). 2.

E. 2 ).

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bezahlung eines Anwaltes (S. 1 Ziff.

E. 2.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tungen für Angehörige

( Art. 21 Abs.

E. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewis ser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 1 2. Januar bis zum 2 2. November 2012 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwalt schaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2013, Urk. 7/143/1) .

Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet , dauerte mehr als drei Monate , und eine nicht invalide Person in der gleichen Situation wäre in dieser Zeit an der Aus übung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Eine Sistierung der Invali denrente

im Sinne von

Art. 21 Abs.

E. 3 und Ziff. 4).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 2 5. September 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdefüh rers zu Recht für die Zeit

vom 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2012 rückwirkend sistiert . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3 .

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 4 . 4 . 1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG ) sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 .2

Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm ein spezialisierter Anwalt zu bezah len sei, ohne jedoch selbst einen solchen beizuziehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 4 und S. 2 Mitte) . Das daraufhin zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. V erfügung vom 4. September 2013, Urk.

4) retournierte d er Beschwerdeführer indessen nicht.

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115 ; vgl. auch Art. 61 lit .

f ATSG sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ).

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und reichte auch auf Aufforderung hin keine ent sprechenden Unterlagen ein. Da di e Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers

somit nicht nach gewiesen ist , ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ab zu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

29. August 2013 um Bewilligung der unent geltli chen Rechtsvertretung wird abge wiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 5.1 ; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 ).

Weil bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Obligati onenrechts

( OR ) besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist der Rentenanspruch - entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00725 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

7. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 1 5. Juni 2001, Urk. 7/55 und Urk. 7/49). Vom 1 2. Januar bis zum 2 2. November 2012 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/143/1). Nachdem d ie Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund von Hinweisen in Arztberichten (vgl. Urk. 7/135/1-9) und Nachfrage bei der zuständigen Staats anwaltschaft (vgl. Urk. 7/143) Kenntnis davon erlangte, sistierte sie mit Verfü gung vom 2 2. August 2013 die Rente des Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/146 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. August 2013

( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 9. August 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die Rente sei vom

1. Februar 2012 bis 3 1. November 2012 nicht rückwirkend zu sistieren (S. 1 Ziff.

2 ).

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bezahlung eines Anwaltes (S. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 2 5. September 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwer deführers zu Recht von Februar bis Ende Oktober 2012 rückwirkend sistiert hat. 1.2

Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass er nicht im Strafvoll zug, sondern in Untersuchungshaft gewesen sei und die Sistierung somit einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstelle. Im Übrigen habe er während dieser Zeit die Wohnungsmiete, die Versicherungen sowie den Lebensunterhalt seiner Ehefrau dennoch bezahlen müssen ( Urk. 1 S. 2 oben). 2. 2.1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tungen für Angehörige

( Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewis ser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnah mevollzug ) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges (BGE 133 V 1 ).

Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde ( BGE 137 V 154 E. 5.1 ; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 ).

Weil bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Obligati onenrechts

( OR ) besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist der Rentenanspruch - entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - auch bei dieser Art des Freiheitsentzugs zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1).

D ie Sistierung von Rentenleistungen der Invaliden versicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersu chungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat . Diese „ gewisse Dauer" der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhält nisse – bis zu drei Monate betra gen (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 ).

W enn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt heraus stellt, sind die sistierten Rentenbet reffnisse nicht nachzubezahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar , welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend mach en kann (BGE 133 V 1 E. 3.1 ) . 2.3

Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 1 2. Januar bis zum 2 2. November 2012 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwalt schaft IV des Kantons Zürich vom 8. August 2013, Urk. 7/143/1) .

Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet , dauerte mehr als drei Monate , und eine nicht invalide Person in der gleichen Situation wäre in dieser Zeit an der Aus übung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Eine Sistierung der Invali denrente

im Sinne von

Art. 21 Abs. 5 ATSG

ist somit grundsätzlich möglich .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er auch während der Zeit der Untersuchungshaft für Wohnungsmiete, Versicherungen und Lebensunterhalt der Ehefrau habe zahlen müssen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ab leiten, müsste doch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation – wel che in dieser Zeit ihr Erwerbseinkommen verliert

– ebenfalls für die entspre chen den Positionen aufkommen. 2. 4

Zu prüfen bleibt damit einzig, ob auch eine rückwirkende Sistierung, wie sie die Beschwerdegegnerin im vorliegend en Fall vorgenommen hat, möglich ist. So wurde d er Beschwerdeführer am 2 2. Novembe r 2012 aus der Haft entlassen, d ie Invalidenrente indessen erst mit Verfügung vom 2 2. August 2013 sistiert.

Der Straf- oder Massnahmevollzug stellt keinen Anpassungsgrund, sondern einen Sistierungsgrund („eingestellt“) dar. Deshalb ist die Rente für den Monat, in dem der Vollzug einsetzt, insgesamt auszurichten; nach dem Ende des Voll zugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausge richtet (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 21 N 100).

Art. 21 Abs. 5 ATSG bezieht sich somit nur a uf die Dauer des Strafvollzuges; es handelt sich nicht um eine dauerhafte Rentenaufhebung. Dennoch ist diese „Einstellung“ für eine gewisse Zeit nicht vergleichbar mit der Sistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme , welche eine Situation provisorisch re gelt, zumal auch bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft keine Nachzahlung für den betreffenden Zeitraum möglich ist. Vielmehr handelt es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Spezialbestimmung betreffend den Strafvollzug. Somit muss gestützt auf diese Bestimmung auch eine rückwirkende Rentensistierung für die Zeit des Freiheitsentzuges

möglich sein. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Andererseits kann es nicht angehen, dass es ein er

versicherten Person zum Vorteil gereicht , wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Untersuchungshaft nicht mitteilt .

Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auch dann nicht über seine Inhaftierung im Jahr 2012 informierte , als er mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2013 betreffend unveränderter Invalidenrente explizit auf die Meldepflicht bei Untersuchungshaft hingewiesen wurde (vgl. Urk. 7/137). 2. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdefüh rers zu Recht für die Zeit

vom 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2012 rückwirkend sistiert . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3 .

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 4 . 4 . 1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG ) sind ermessensweise auf Fr. 4 00 .-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 .2

Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm ein spezialisierter Anwalt zu bezah len sei, ohne jedoch selbst einen solchen beizuziehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 4 und S. 2 Mitte) . Das daraufhin zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. V erfügung vom 4. September 2013, Urk.

4) retournierte d er Beschwerdeführer indessen nicht.

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115 ; vgl. auch Art. 61 lit .

f ATSG sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ).

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und reichte auch auf Aufforderung hin keine ent sprechenden Unterlagen ein. Da di e Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers

somit nicht nach gewiesen ist , ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung ab zu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

29. August 2013 um Bewilligung der unent geltli chen Rechtsvertretung wird abge wiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni