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IV.2013.00671

Keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung, wenn über die strittige Frage (i.c. rückwirkender Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt einer halben Rente ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision) nur im Rahmen einer Wiedererwägung befunden werden darf.

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Infolge eines 1987 erlittenen Motorradunfalles ist der 1968 geborene X.___ querschnittgelähmt (Urk. 8/2) . Nach Abschluss beruflicher Ein gliederungsmassnahmen per Ende März 1990 bezog er zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 8/38).

Mit Verfügung vom 21. Juli 1997 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Wirkung ab 1. September 199 6 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % auf eine halbe Rente (Urk. 8/110). Im Rahmen einer im Juli 1999 eingeleiteten Rentenrevision teilte sie dem Versi cherten am 17. Dezember 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine IV Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/115). Im August 2002 wurde eine erneute Rentenrevision durchgeführt . Mit Mitteilung vom 7. November 2002 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Über prüfung des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechen den Geldleistungen habe (Urk. 8/130).

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Weiterausrichtung der halbe n Invaliden rente . Der Invaliditätsgrad wurde dabei auf 50 % festgesetzt (Urk. 8/149). Eine im Januar 2008 eingeleitete Rentenrevision führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, was dem Versicherten am 10. März 2008 zusammen mit dem weiterhin auf 50 % veranschlagten Invaliditätsgrad mitgeteilt wurde (Urk. 8/161). 1.2

Am 1. Juni 2012 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle, wieso ihm bei einem mit der Rentenverfügung vom 21. Juli 1997 ermittelten IV-Grad von 60 % auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im Januar 2004 lediglich eine halbe statt eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde. Weiter fragte er nach dem Grund für die Aufnahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 50 % in die Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/182).

In der Folge forderte ihn die IV Stelle auf, den ihm bereits vorgängig zugeschickten Revisionsfragebogen ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/183). Anschliessend lud sie ihn zu einem Standortgespräch am 4. Juli 2012 ein (Urk. 8/185). Mit Schreiben vom 10. September 2012 erkundigte sich der Versicherte über den Stand der Dinge (Urk. 8/188), worauf ihn die IV-Stelle um etwas Geduld bat (Urk. 8/189). Am 21. September 2012 gab sie bei der Klinik Y.___ eine neurologisch-ortho pädische Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/191). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte Rechtsanwalt Bütikofer namens des Versicherten die IV-Stelle auf, zu den weiterhin offenen Fragen Stellung zu nehmen (Urk. 8/193). Am 10. Januar 2013 erneuerte Rechtsanwalt Bütikofer seine Aufforderung (Urk. 8/201), worauf ihn die IV-Stelle informierte, dass sie nach Eingang des Gutachtens über den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entscheiden werde (Urk. 8/202). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 forderte der neue Rechtsver treter des Versicherten, Rechtsanwalt Linder, die so fortige Auszahlung der Dif ferenz zwischen der Dreiviertelsrente und der halben Rente für die Zeit ab Feb ruar 2008 (Urk. 8/206) . Am 6. Juni 2013 erstattete die Klinik Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/207). Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Forderung (Urk. 8/208), worauf ihn die IV-Stelle aber mals um etwas Geduld bat (Urk. 8/209). 2.

A m 26. Juli 2013 erhob X.___ Rechtsverzögerungsb eschwerde mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung der IV-Stelle, seine Rentennachforde rung unverzüglich zu beurteilen (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. September 2013 am gestellten Antrag fest gehalten hatte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerde gegnerin am 30. Oktober 2013 auf eine Duplik (Urk. 15), worüber der Beschwer deführer am 4. November 2013 orientiert wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche rungs träger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. 1.2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

BGE 130 I 174 mit Hin weisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgege nstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass mit Verfügung vom 12. Juni 1997 sein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 60 % festgelegt worden sei. Die nachfolgenden Rentenrevisionen hätten keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. In Anwendung der mit der 4. IV Revision veränderten Rentenabstufung hätte er somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Bisher habe sich die Beschwerdegeg nerin jedoch geweigert, über die rückwirkende Rentennachzahlung zu verfügen (Urk. 1/1, Urk. 11). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass eine Rentennachzahlung nur noch im Rahmen einer Wiedererwägung möglich sei. Für die Beurteilung, ob frühere Verfügungen und Mitteilungen allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden müssten, sei die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes unerlässlich (Urk. 6 S. 2 f.). 3.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 setzte die Beschwerdegegnerin den Invali ditätsgrad mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf 50 % fest und sprach dem Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung einer halbe n Invalidenrente zu (Urk. 8/149). Dagegen verwahrte sich der Beschwerdeführer nicht. Di e Frage, ob er diese

in keiner seiner Eingaben erwähnte (Urk. 8/182, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/201, Urk. 8/203, Urk. 8/206, Urk. 8/208, Urk. 1/1, Urk. 11) Verfügung je erhalten ha t, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführ er unterliess es in der Folge zu bemängeln, dass ihm trotz (ver meintlichem) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Inkrafttreten der 4. IV-Re vision per

1. Januar 2004 weiterhin lediglich eine halbe Renten ausgerichtet wurde.

Darüber hinaus wurde der nun auf 50 % festgesetzte Invaliditätsgrad in der Mit teilung vom 10. März 2008 wiederholt (Urk. 8/161). Auch nach (unbestritte nem) Erhalt dieser Mitteilung unterliess es der Beschwerdeführer, sich gegen die Herabsetzung des Invaliditätsgrades zu verwahren .

Selbst wenn dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer e ine längere Frist als die von der Rechtsprechung allgemein anerkannten zwölf Monate zum Begehren um Erlass einer formellen Verfügung zugestanden werden müsste

(BGE 134 V 145 E. 5.3.2, BGE 132 V 412 E. 5), vermag seine erst am 1. Juni 2012

nach Ablauf von vier Jahren seit der Mitteilung beziehungsweise von mehr als acht Jahren seit der nicht erfolgten Anpassung der Rente

erfolgte Intervention (Urk. 8/182) keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mehr auszulösen, in Verfügungs form über den streitigen Nachzahlungsanspruch zu entscheiden. Vielmehr hat

die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 60 % auf 50 % inzwischen Rechts wirksamkeit erlangt, weshalb eine Anpassung der Rente nur noch auf dem Weg der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgen kann.

Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, ihren Entscheid zu überprüfen und allenfalls zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen, was zurzeit offenbar Gegenstand von Abklärungen ist (Urk. 6 S. 3, Urk. 7/2 S. 5). Da jedoch kein gerichtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), kann sie vom Gericht nicht dazu angehalten werden.

Die Beschwerdegegnerin beging demzufolge weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung, indem sie keine Verfügung zum (rückwirkenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente

erlassen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche rungs träger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

E. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art.

E. 1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgege nstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass mit Verfügung vom 12. Juni 1997 sein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 60 % festgelegt worden sei. Die nachfolgenden Rentenrevisionen hätten keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. In Anwendung der mit der 4. IV Revision veränderten Rentenabstufung hätte er somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Bisher habe sich die Beschwerdegeg nerin jedoch geweigert, über die rückwirkende Rentennachzahlung zu verfügen (Urk. 1/1, Urk. 11). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass eine Rentennachzahlung nur noch im Rahmen einer Wiedererwägung möglich sei. Für die Beurteilung, ob frühere Verfügungen und Mitteilungen allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden müssten, sei die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes unerlässlich (Urk. 6 S. 2 f.). 3.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 setzte die Beschwerdegegnerin den Invali ditätsgrad mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf 50 % fest und sprach dem Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung einer halbe n Invalidenrente zu (Urk. 8/149). Dagegen verwahrte sich der Beschwerdeführer nicht. Di e Frage, ob er diese

in keiner seiner Eingaben erwähnte (Urk. 8/182, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/201, Urk. 8/203, Urk. 8/206, Urk. 8/208, Urk. 1/1, Urk. 11) Verfügung je erhalten ha t, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführ er unterliess es in der Folge zu bemängeln, dass ihm trotz (ver meintlichem) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Inkrafttreten der 4. IV-Re vision per

1. Januar 2004 weiterhin lediglich eine halbe Renten ausgerichtet wurde.

Darüber hinaus wurde der nun auf 50 % festgesetzte Invaliditätsgrad in der Mit teilung vom 10. März 2008 wiederholt (Urk. 8/161). Auch nach (unbestritte nem) Erhalt dieser Mitteilung unterliess es der Beschwerdeführer, sich gegen die Herabsetzung des Invaliditätsgrades zu verwahren .

Selbst wenn dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer e ine längere Frist als die von der Rechtsprechung allgemein anerkannten zwölf Monate zum Begehren um Erlass einer formellen Verfügung zugestanden werden müsste

(BGE 134 V 145 E. 5.3.2, BGE 132 V 412 E. 5), vermag seine erst am 1. Juni 2012

nach Ablauf von vier Jahren seit der Mitteilung beziehungsweise von mehr als acht Jahren seit der nicht erfolgten Anpassung der Rente

erfolgte Intervention (Urk. 8/182) keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mehr auszulösen, in Verfügungs form über den streitigen Nachzahlungsanspruch zu entscheiden. Vielmehr hat

die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 60 % auf 50 % inzwischen Rechts wirksamkeit erlangt, weshalb eine Anpassung der Rente nur noch auf dem Weg der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgen kann.

Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, ihren Entscheid zu überprüfen und allenfalls zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen, was zurzeit offenbar Gegenstand von Abklärungen ist (Urk. 6 S. 3, Urk. 7/2 S. 5). Da jedoch kein gerichtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), kann sie vom Gericht nicht dazu angehalten werden.

Die Beschwerdegegnerin beging demzufolge weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung, indem sie keine Verfügung zum (rückwirkenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente

erlassen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

BGE 130 I 174 mit Hin weisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00671 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer Linder Advokatur und Beurkundungen, Haus Washington Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Infolge eines 1987 erlittenen Motorradunfalles ist der 1968 geborene X.___ querschnittgelähmt (Urk. 8/2) . Nach Abschluss beruflicher Ein gliederungsmassnahmen per Ende März 1990 bezog er zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 8/38).

Mit Verfügung vom 21. Juli 1997 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Wirkung ab 1. September 199 6 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % auf eine halbe Rente (Urk. 8/110). Im Rahmen einer im Juli 1999 eingeleiteten Rentenrevision teilte sie dem Versi cherten am 17. Dezember 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine IV Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/115). Im August 2002 wurde eine erneute Rentenrevision durchgeführt . Mit Mitteilung vom 7. November 2002 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Über prüfung des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechen den Geldleistungen habe (Urk. 8/130).

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Weiterausrichtung der halbe n Invaliden rente . Der Invaliditätsgrad wurde dabei auf 50 % festgesetzt (Urk. 8/149). Eine im Januar 2008 eingeleitete Rentenrevision führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, was dem Versicherten am 10. März 2008 zusammen mit dem weiterhin auf 50 % veranschlagten Invaliditätsgrad mitgeteilt wurde (Urk. 8/161). 1.2

Am 1. Juni 2012 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle, wieso ihm bei einem mit der Rentenverfügung vom 21. Juli 1997 ermittelten IV-Grad von 60 % auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im Januar 2004 lediglich eine halbe statt eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde. Weiter fragte er nach dem Grund für die Aufnahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 50 % in die Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/182).

In der Folge forderte ihn die IV Stelle auf, den ihm bereits vorgängig zugeschickten Revisionsfragebogen ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/183). Anschliessend lud sie ihn zu einem Standortgespräch am 4. Juli 2012 ein (Urk. 8/185). Mit Schreiben vom 10. September 2012 erkundigte sich der Versicherte über den Stand der Dinge (Urk. 8/188), worauf ihn die IV-Stelle um etwas Geduld bat (Urk. 8/189). Am 21. September 2012 gab sie bei der Klinik Y.___ eine neurologisch-ortho pädische Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/191). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte Rechtsanwalt Bütikofer namens des Versicherten die IV-Stelle auf, zu den weiterhin offenen Fragen Stellung zu nehmen (Urk. 8/193). Am 10. Januar 2013 erneuerte Rechtsanwalt Bütikofer seine Aufforderung (Urk. 8/201), worauf ihn die IV-Stelle informierte, dass sie nach Eingang des Gutachtens über den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entscheiden werde (Urk. 8/202). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 forderte der neue Rechtsver treter des Versicherten, Rechtsanwalt Linder, die so fortige Auszahlung der Dif ferenz zwischen der Dreiviertelsrente und der halben Rente für die Zeit ab Feb ruar 2008 (Urk. 8/206) . Am 6. Juni 2013 erstattete die Klinik Y.___ ihr Gutachten (Urk. 8/207). Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine Forderung (Urk. 8/208), worauf ihn die IV-Stelle aber mals um etwas Geduld bat (Urk. 8/209). 2.

A m 26. Juli 2013 erhob X.___ Rechtsverzögerungsb eschwerde mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung der IV-Stelle, seine Rentennachforde rung unverzüglich zu beurteilen (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. September 2013 am gestellten Antrag fest gehalten hatte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerde gegnerin am 30. Oktober 2013 auf eine Duplik (Urk. 15), worüber der Beschwer deführer am 4. November 2013 orientiert wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche rungs träger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. 1.2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

BGE 130 I 174 mit Hin weisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.3

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgege nstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass mit Verfügung vom 12. Juni 1997 sein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 60 % festgelegt worden sei. Die nachfolgenden Rentenrevisionen hätten keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. In Anwendung der mit der 4. IV Revision veränderten Rentenabstufung hätte er somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Bisher habe sich die Beschwerdegeg nerin jedoch geweigert, über die rückwirkende Rentennachzahlung zu verfügen (Urk. 1/1, Urk. 11). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass eine Rentennachzahlung nur noch im Rahmen einer Wiedererwägung möglich sei. Für die Beurteilung, ob frühere Verfügungen und Mitteilungen allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden müssten, sei die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes unerlässlich (Urk. 6 S. 2 f.). 3.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 setzte die Beschwerdegegnerin den Invali ditätsgrad mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf 50 % fest und sprach dem Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung einer halbe n Invalidenrente zu (Urk. 8/149). Dagegen verwahrte sich der Beschwerdeführer nicht. Di e Frage, ob er diese

in keiner seiner Eingaben erwähnte (Urk. 8/182, Urk. 8/188, Urk. 8/193, Urk. 8/201, Urk. 8/203, Urk. 8/206, Urk. 8/208, Urk. 1/1, Urk. 11) Verfügung je erhalten ha t, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführ er unterliess es in der Folge zu bemängeln, dass ihm trotz (ver meintlichem) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Inkrafttreten der 4. IV-Re vision per

1. Januar 2004 weiterhin lediglich eine halbe Renten ausgerichtet wurde.

Darüber hinaus wurde der nun auf 50 % festgesetzte Invaliditätsgrad in der Mit teilung vom 10. März 2008 wiederholt (Urk. 8/161). Auch nach (unbestritte nem) Erhalt dieser Mitteilung unterliess es der Beschwerdeführer, sich gegen die Herabsetzung des Invaliditätsgrades zu verwahren .

Selbst wenn dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer e ine längere Frist als die von der Rechtsprechung allgemein anerkannten zwölf Monate zum Begehren um Erlass einer formellen Verfügung zugestanden werden müsste

(BGE 134 V 145 E. 5.3.2, BGE 132 V 412 E. 5), vermag seine erst am 1. Juni 2012

nach Ablauf von vier Jahren seit der Mitteilung beziehungsweise von mehr als acht Jahren seit der nicht erfolgten Anpassung der Rente

erfolgte Intervention (Urk. 8/182) keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mehr auszulösen, in Verfügungs form über den streitigen Nachzahlungsanspruch zu entscheiden. Vielmehr hat

die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 60 % auf 50 % inzwischen Rechts wirksamkeit erlangt, weshalb eine Anpassung der Rente nur noch auf dem Weg der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgen kann.

Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, ihren Entscheid zu überprüfen und allenfalls zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen, was zurzeit offenbar Gegenstand von Abklärungen ist (Urk. 6 S. 3, Urk. 7/2 S. 5). Da jedoch kein gerichtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), kann sie vom Gericht nicht dazu angehalten werden.

Die Beschwerdegegnerin beging demzufolge weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung, indem sie keine Verfügung zum (rückwirkenden) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente

erlassen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner