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IV.2014.00345

Rentenrevision: stabiler Zustand bei Paraplegie. Keine Rentenerhöhung auf dem Wege der Wiedererwägung.

Zürich SozVersG · 2015-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Infolge eines 1987 erlittenen Motorradunfalles ist der 1968 geborene X.___ querschnittgelähmt (Urk. 8/2). Nach Abschluss beruflicher Ein gliede rungsmassnahmen per Ende März 1990 (vgl. Urk. 8/30) bezog der damals als Lüftungszeichner voll erwerbstätig e Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invaliden versicherung (Urk. 8/38). Im Januar 1995 reduzierte der unter Leistungseinschränkungen leidende Versicherte das Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 8/101).

Am

21. Juli 1997 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Erhöhung auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % mit Wirkung ab 1. September 1996 (Urk. 8/110). Im Rahmen einer im Juli 1999 eingeleiteten Rentenrevision teilte sie dem Versi cherten am 17. Dezember 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/115). Im Au gust 2002 wurde eine erneute Rentenrevision durchgeführt. Mit Mitteilung vom 7. November 2002 wurde dem

ab September 2001 mit einem Pensum von 50 % als Call Center-Mitarbeiter erwerbstätigen (Urk. 8/125)

Versicherten mitgeteilt, dass die Über prüfung des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechen den Geldleistungen habe (Urk. 8/130).

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle dem inzwischen nicht mehr erwerbstätigen Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Weiterausrichtung der halben Invaliden rente

(Urk. 8/149, Urk. 8/158) . Der Inva liditätsgrad wurde dabei auf 50 % festgesetzt. Eine im Januar 2008 eingeleitete Rentenrevision führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, was dem Ver sicherten am 10. März 2008 zusammen mit dem weiterhin auf 50 % veran schlagten Invaliditätsgrad mitgeteilt wurde (Urk. 8/161). 1.2

Am 1. Juni 2012 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle, wieso ihm bei einem mit der Rentenverfügung vom 21. Juli 1997 ermittelten IV-Grad von 60 % auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im Januar 2004 lediglich eine halbe statt eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde. Weiter fragte er nach dem Grund für die Aufnahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 50 % in die Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/182). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/183 f.) und führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere beauftragte sie die Y.___

mit eine r neurologisch-orthopädische n Begutachtung (Gutachten vom 6. Juli 2013,

Urk. 8/207).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/218 ff.) wies sie mit Verfügung vom 20. Februar 2014 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 1.3

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Februar 2014 wies das hiesige Gericht ein e von X.___

am 26. Juli 2013 erhobene Rechtsverzögerungsbe schwerde ab (Prozess Nr. IV.2013.00671; Urk. 8/224).

2.

Gegen die eine Rentenerhöhung ablehnende Verfügung vom 20. Februar 2014 erhob X.___

am 24. März 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung eines Invaliditätsgrades von 60 %

(Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Repli cando hielt der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 an den gestellten An trägen fest (Urk. 11). Am 7. August 2014 wurde er über den von der Beschwer degegnerin am 4. August 2014 mitgeteilten Verzicht auf Duplik orientiert (Urk. 18-19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Rentenerhöhung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Bürotätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei,

und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 2 f.).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er aufgrund des eingeholten Gutachtens der Y.___ zu 50 % arbeitsun fähig sei und dazu eine Leistungsminderung von 20 % bis 25 % bestehe . Die Reduktion des Invaliditätsgrades beruhe auf einer Verwechslung von Arbeits unfähigkeit und Invaliditätsgrad . Die Z.___ habe am 10. Oktober 2001 lediglich festgestellt, dass er zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin in einem internen Schreiben vom 6. No vember 2001 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit einem 50%igen Invalidi tätsgrad gleichgestellt

(Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4, vgl. auch Urk. 8/127 und Urk. 8/129). 3. 3.1 3.1.1

Der am 2 1. Juli 1997 verfügten Rentenerhöhung per 1. September 1996 (Urk. 8/110) lagen die Berichte

der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 20. September sowie vom 21. Oktober 1996 zugrunde (Urk. 8/32, Urk. 8/96; vgl. auch Feststellungblatt vom 16. Mai 1997, Urk. 8/97/3) . Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für die damals ausgeübte Tätigkeit als Lüftungszeichner attestiert, welche auf folgende n Diagnosen beruhte : - Posttraumatische spastische Paraplegie

motorisch komplett

Th7, sensibel in komplett bei Zustand nach Flexions- / Kompressionsfraktur BWK 5/6 und Status nach epiduralem Hämatom Th4-9 nach dem Unfall vom 26. September 1987 - neurogene Blasen-/Darmdysfunktion - Entwicklung eines Carpaltunnelkompressionssyndroms der linken Hand 3. 1. 2

Die Rentenbestätigung im Rahmen der 1999 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/112) beruhte auf de m

Bericht der Z.___ vom 1. Dezember 1999, wonach aus neurologischer Sicht stationäre Verhältnisse bestanden . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde auf zwischen 50 % und 70 % liegende Erfahrungswerte hingewiesen (Urk. 8/113/4-5; vgl. auch Fest stellungsblatt vom 14. Dezember 1999, Urk. 8/114) . 3. 1. 3

Die 2002 vorgenommene

dem Beschwerdeführer allerdings erst mit Verfügung vom 2 2. Februar 2005 mitgeteilte (Urk. 8/149)

Herabsetzung des Invaliditäts grades von 60 % auf 50 % unter Weiterausrichtung der halben Rente (Urk. 8/130) stützte sich auf de n

Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Leiter des Ambulatoriums des Zentrum s für Paraplegie (damals noch Oberarzt am ehe maligen

B.___) der Z.___, vom 10. Oktober 2002 (Urk. 8/127; vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. November 2001, Urk. 8/129). Dr. A.___ betrachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinischer Sicht als adäquat und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zu 50 % in der Kunden betreuung (als Call Center-Mitarbeiter; Urk. 8/125)

arbeite und damit ausge lastet sei . Ohne weitere Begründung ermittelte die Beschwerdegegnerin daraufhin intern einen neuen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/129). 3.1.4

In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2005 (Urk. 8/149)

ohne dass vorangegangene Abklärungen aktenkundig wären -, dass dem zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % weiterhin eine halbe Invalidenrente ausge richtet werde . 3. 1. 5

Die erneute Rentenbestätigung unter Angabe des Invaliditätsgrades von 50 %

im Jahre 2008 (Urk. 8/161) stellte wiederum auf die Angaben von Dr. A.___

im Bericht vom 26. Februar 2008 a b, wonach sich im Verlaufe der letzten Jahre keine arbeitsrelevante Veränderung ergeben habe (Urk. 8/159; vgl. auch Fest stellungsblatt vom 10. März 2008, Urk. 8/160). 3.2

Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen erhellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Lüftungszeichner im Ver lauf der Jahre stetig zurückging und 1999 einen Grad von 50 % bis 70 % erreichte . Nach dem Wechsel zur rein e n Bürotätigkeit als Call Center-Mitarbeiter im Jahr 2001 pendelte sie sich auf 50 % ein . Danach blieb sie stabil. Allerdings haben sich die erwerblichen Verhältnisse im Laufe der Jahre insofern verändert, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache noch zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 8/35), aber dennoch einen rentenerheblichen Erwerbsausfall erlitt (vgl. Urk. 8/ 36). Hernach reduzierte er das Arbeitspensum wiederholt, zuletzt auf 50 %

(Urk. 8/125), und ab 2004 erzielte er keine Erwerbseinkünfte mehr (Urk. 8/158). Allein diese erwerblichen Veränderungen stellten zweifelsohne eine n Revisionsgrund nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwer degegnerin jeweils zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berech tigten . Die formelle Rechtskraft jener Entscheide steht der gerichtlichen Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage entgegen, ob der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % rechtens war. Spätestens mit Eröffnung der Verfügung vom 22.

Februar 2005 respektive der Mitteilung vom 1 0. März 2008 musste der Beschwerdeführer erkennen, dass der Invaliditätsgrad nurmehr 50 % beträgt, was er indes trotz zwischenzeitlicher Erwerbslosi gkeit bis am 1. Juni 2012 (Urk. 8/182) nicht beanstandete

- wie das Gericht im Übrigen bereits im Urteil vom 2 8. Februar 2014 E. 3 (Urk. 8/244) ausführlich darlegte und worauf verwiesen wird - und er sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 3.3

Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat es damit sein Bewen den. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 514 E. 5.2 erwogen, dass bei der revisionsweisen Rentenherauf- oder H erab setzung die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung tritt . Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfü gung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung die Frage der Wiedererwägung in den Raum gestellt (Urk. 2 S. 2 oben), aber dazu nicht mehr ausdrücklich Stellung bezogen. Mit der verfügungsweisen Verneinung der Erhöhung der Invalidenrente unter dem Blickwinkel der Revision hat die Beschwerdegegnerin indes implizit auch eine wiedererwägungsweise Anpassung der früheren Verfügung verneint. Da das Gericht die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten, sondern lediglich eine Rentenherabsetzung mittels einer substituierten Begründung schützen könnte, fällt eine Rentenerhöhung durch das Gericht auf dem Wege der Wiedererwägung von vornherein ausser Betracht. Dies trotz des Umstandes, dass die (erst per 1. Januar 2004 relevant gewordene) Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 50 % ohne erwerbliche Berechnungen und damit rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde.

Zu prüfen bleibt demnach im Folgenden das Vorliegen von Revisionsgründen.

Ob nun zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs - erheb lichen Änderung (des Gesundheitszustandes) die

eine H erab setzung des In va liditäsgrade s auf 50 % eröffnende

Verfügung vom 22. Februar 2005

(Urk. 8/149) oder die

die Weiterausrichtung einer halben Rente bestätigende

Mit teilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/161) bildet (vgl. dazu BGE 140 V 514 E.

5 .2 und Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014

vom 26. August 2014 E. 3.3), kann vorliegend offen gelassen werden, da

sowohl die medizinische Befundlage als auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Lage der Akten ab 2002 praktisch

unverändert blieben . 4. 4.1

Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Juni 2012 fügte Dr. A.___ den bereits erwähnten Diagnosen diejenige einer posttraumatischen Syringomyelie mit neu ralgischer Schulter-Amyotrophi e hinzu. Weiter führte er aus, e s würden jährli che Verlaufskontrollen sowie Kontrollen nach Bedarf stattfinden. Ausser dem C.___ und dem Hausarzt seien keine aktuellen Behandler bekannt. Die Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit September 1996 unverändert und es sei auch bisher zu keinen wesentlichen Komplikationen gekommen. Aufgrund der Querschnittlähmung sei der Beschwerdeführer auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz und Zugang angewiesen und es sollten entsprechende Ruhezeiten zur Entlastung der Haut eingehalten werden. Insge samt ergebe sich seit September 1996 keine Änderung der bisherigen Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/184 /3). 4.2

Im Gutachten vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/207) stellten die Leitenden Oberärzte des Schmerz /Gutachtenzentrum s der Y.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 19): - St atus nach Motorradunfall 09/87 mit/bei - Klinisch: Eher schlaffer Paraplegie sub Th7 und funktionelle r Anästhe sie/Dysästhesie sub Th5 mit neurogener Blasen-, Darm- und

Sexualfunktions störung - Status nach Fraktur Th4,5 und Th6 und epid uraler Blutung mit

Laminektomie und Dekompression Th5-8 09/87 - G emischt posttraumatische- und Po stlaminektomie -Kyphose thoracal

sowie rechts konvexe Lähmungsskoliose thoraco -lumbal

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden weite ren Diagnosen bei: - Status nach CTS-Dekompression links vor Jahren - Intermittierende Schulterschmerzen rech ts und Schmerzen am Epicondylus

media lis links im Rahmen einer Ü berbeanspruchung - Atopie mit Heuschnupfen und Asthma - Status nach Unterarmfraktur 1997 - Anamnestisch Status n. abgelaufener ne uralgischer Schulteramyotrophie links ca. 2008 mi/ bei - aktu ell keinen relevanten funktionel len Residuen - Rezi d ivierende Erysipele am Unterschenkel und Fuss im Rahmen des Parasyn droms - Rezidivierende Depressionen

Die Gutachter führten aus, es bestehe n eurologischerseits kein Zweifel am Vor liegen einer funktionell kompletten senso -motorischen Paraple gie sub Th7 mit aktuell eher schlaffer Beinlähmung und fehlender freier Sitzfunktion bedingt durch einen Unfall i m September 1 987 mit Zuzug von thorakalen Wirbelkör perfrakturen und nachfolgend Entwickeln eines für die Symptomatik wahr scheinlich entscheidenden epiduralen Hämatoms, welches operativ ohne anschliessende Besserung entfernt worden sei . Unterstützend zeig t en die MRI Bil der a us dem Jahre 1993 eine Myelonat rophie und die Röntgenbilder die typischen Befunde einer Lähmungsskoliose. Deshalb und aufgrund der klini schen Befunde sei ein Update mittels aktuelle r Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule von neurologischer Seite her nicht notwen dig (S. 19 f.).

Neurochirurgischer- und wirbelsäulenorthopädischerseits

könne gesagt werden, dass bei m Beschwerdeführer eine gemischte posttraumatische und Post laminektomie-Kyphose im mittleren thorakalen Bereich mit eine r leichten links konvexen Skolio se bestehe . Kaudal von diesem Abschnitt zeige sich eine rechts konvexe Skoliose mit Scheitelbereich auf der Bandscheibenhöhe Th12/L 1. Im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vo n 1993 zeige sich lediglich eine minime Progredienz der Krümmungen. Die hochthoracale Kyphose im Berei ch der Ver letzung sei ausge prägt, eine zukünftige, lang same Zunahme der Kyphose scheine wahrscheinlich zu sein (S. 20).

Der rollstuhlmobile Patient habe sich weitgehend an seine Situation angepasst . D er Zustand sei durch die Jahre stabil bis sich leicht verschlechternd,

insbeson dere was die Gelenksfunktion beziehungsweise

die damit verbundenen Schmer zen der oberen Extremitäten auf grund der Ü berbeanspruchung betreffe . Ein z elne Phänomene wie stark im Vor dergrund stehende Spasmen hätten sich genauso wie die a topische

D ermatitis leicht zurückgebildet. Summa summarum sei von einem durch die Jahre im Maximum stabilen Zustand auszugeben. Als weiterer

gegebenenfalls in Zukunft relevant wer dender m edizinischer Krank heitsfaktor

sei die Psyche zu nennen, weil der Beschwerdeführer zu reaktiven Depressionen neig e. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe eine solche aller dings nicht in massgebendem Ausmass vor gelegen . Die Hauptproblematik des Beschwerdeführers

sei aktuell eher nicht medizinischer, sondern beruflicher Natur (S. 20) .

Abschliessend attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Halbtagespensum für rein sitzende Arbeiten mit einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 20-25 % bezogen auf die Halbtages t ä t igkeit (S. 23-25, S. 27). 5. 5.1

Das Gutachten der Y.___ vom 6. Juni 2013 erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden neurologischen und wirbelsäulenorthopädi schen /neuro chirurgischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abge geben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobenen Befunden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander

was insbesondere hinsichtlich der Verneinung einer depressiven Symptomatik von Bedeutung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein.

Mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Entwicklung im Verlauf der Jahre besteht Einigkeit zwischen den Gutachtern,

Dr. A.___ sowie den früheren behandelnden Ärzten, weshalb aus medizinischer Sich erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren sta tionäre beziehungsweise sich leicht verschlechternde Verhältnisse vorliegen. 5.2 5.2.1

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gingen sowohl die Gutachter der Y.___

als auch Dr. A.___ von einem zumutbaren Pensum von 50 % für eine angepasste sitzende Tätigkeit aus . Darüber hinaus attestierten die Gutachter eine

zusätzliche Lei stungseinschränkung von 20-25 % . Wie bereits von der Beschwer degegnerin festgestellt (Urk. 2 S. 2), unterliessen sie es aber, die se zusätzliche Leistungseinschränkung zu begründen. Die ausführliche Stellung nahme der Gutachter zu de n Veränderungen des Invaliditätsgrads im Verlauf der Jahrzehnte (Urk. 8/207 S. 21 f.) legt den Schluss nahe, dass sie sich von ergebnisorientierten Überlegungen leiten liessen, um den von der Beschwerde gegnerin 1996 auf 60 % festgesetzten -

und später ihrer Ansicht nach zu Unrecht auf 50 % herabgesetzten -

Invaliditätsgrad wieder herzustellen.

Zwar finden sich in den älteren Akten Anhaltspunkte für eine erhebliche Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag. Diese bezog sich jedoch auf die damals noch mit einem Pensum von zunächst 100 % und später 80 % ausgeübte Tätigkeit eines Lüftungszeichners, welche neben Schreibtischarbeit auch Baustellenbesichtigungen und eine rasche Beschaffung von Unterlagen zwecks sofortiger telefonischer Auskunftserteilung verlangte . Ausserdem bedurfte der Beschwerdeführer

zum WC-Besuch sowie wegen den zunehmenden Spasmen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 8/3/113- 114, Urk. 8/41/5-7, Urk. 8/72, Urk. 8/73/3, Urk. 8/84, Urk. 8/101, Urk. 8/105/10, Urk. 8/105/13-14). Die verstärkt auftretende Spastizität führte im September 1993 zur Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die behandeln den Ärzte der Z.___ (Urk. 8/3/42-44, Urk. 8/60). Nach dem Wechsel zu einer reinen Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % im Jahre 2001 lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte mehr für weitergehende

Leis tungseinschränkungen entnehmen . 5.3

Zudem gehen sämtliche befassten Ärzte übereinstimmend davon aus, dass der Gesundheitszustand seit Jahren im Wesentlichen unverändert blieb. Auch wenn die Gutachter der Y.___ von einem leicht verschlechterten Gesund heitszustand sprachen (Urk. 8/207 S. 20 und S. 27), genügt dies nicht für eine Rentenrevision, die eine wesentliche tatsächliche Änderung erfordert. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Gutachter eine Überbe lastung des Schultergürtels sowie eine Zunahme der Kyphose und Skoliose beschrieben, aber auf der anderen Seite erwähnten sie auch Verbesserungen der Spasmen und der Dermatitis. Schliesslich verneinten die Gutachter die Frage betreffend die gesundheitliche Veränderung ausdrücklich (Urk. 8/207 S. 27), so dass nicht auf eine wesentliche Veränderung geschlossen werden darf. Die Beurteilung der Gutachter hat auch unbeachtlich zu bleiben, weil sie letztlich den praktisch gleichen Gesundheitszustand hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzten, was rechtsprechungsgemäss keine Revision nach sich zu ziehen vermag (vgl. vorstehende E. 1.1). Mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse bleibt es beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Rentenerhöhung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Bürotätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei,

und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 2 f.).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er aufgrund des eingeholten Gutachtens der Y.___ zu 50 % arbeitsun fähig sei und dazu eine Leistungsminderung von 20 % bis 25 % bestehe . Die Reduktion des Invaliditätsgrades beruhe auf einer Verwechslung von Arbeits unfähigkeit und Invaliditätsgrad . Die Z.___ habe am 10. Oktober 2001 lediglich festgestellt, dass er zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin in einem internen Schreiben vom 6. No vember 2001 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit einem 50%igen Invalidi tätsgrad gleichgestellt

(Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4, vgl. auch Urk. 8/127 und Urk. 8/129).

E. 3 1.

E. 3.1.1 Der am 2 1. Juli 1997 verfügten Rentenerhöhung per 1. September 1996 (Urk. 8/110) lagen die Berichte

der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 20. September sowie vom 21. Oktober 1996 zugrunde (Urk. 8/32, Urk. 8/96; vgl. auch Feststellungblatt vom 16. Mai 1997, Urk. 8/97/3) . Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für die damals ausgeübte Tätigkeit als Lüftungszeichner attestiert, welche auf folgende n Diagnosen beruhte : - Posttraumatische spastische Paraplegie

motorisch komplett

Th7, sensibel in komplett bei Zustand nach Flexions- / Kompressionsfraktur BWK 5/6 und Status nach epiduralem Hämatom Th4-9 nach dem Unfall vom 26. September 1987 - neurogene Blasen-/Darmdysfunktion - Entwicklung eines Carpaltunnelkompressionssyndroms der linken Hand

E. 3.1.4 In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2005 (Urk. 8/149)

ohne dass vorangegangene Abklärungen aktenkundig wären -, dass dem zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % weiterhin eine halbe Invalidenrente ausge richtet werde .

E. 3.2 Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen erhellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Lüftungszeichner im Ver lauf der Jahre stetig zurückging und 1999 einen Grad von 50 % bis 70 % erreichte . Nach dem Wechsel zur rein e n Bürotätigkeit als Call Center-Mitarbeiter im Jahr 2001 pendelte sie sich auf 50 % ein . Danach blieb sie stabil. Allerdings haben sich die erwerblichen Verhältnisse im Laufe der Jahre insofern verändert, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache noch zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 8/35), aber dennoch einen rentenerheblichen Erwerbsausfall erlitt (vgl. Urk. 8/ 36). Hernach reduzierte er das Arbeitspensum wiederholt, zuletzt auf 50 %

(Urk. 8/125), und ab 2004 erzielte er keine Erwerbseinkünfte mehr (Urk. 8/158). Allein diese erwerblichen Veränderungen stellten zweifelsohne eine n Revisionsgrund nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwer degegnerin jeweils zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berech tigten . Die formelle Rechtskraft jener Entscheide steht der gerichtlichen Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage entgegen, ob der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % rechtens war. Spätestens mit Eröffnung der Verfügung vom 22.

Februar 2005 respektive der Mitteilung vom 1 0. März 2008 musste der Beschwerdeführer erkennen, dass der Invaliditätsgrad nurmehr 50 % beträgt, was er indes trotz zwischenzeitlicher Erwerbslosi gkeit bis am 1. Juni 2012 (Urk. 8/182) nicht beanstandete

- wie das Gericht im Übrigen bereits im Urteil vom 2 8. Februar 2014 E. 3 (Urk. 8/244) ausführlich darlegte und worauf verwiesen wird - und er sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.

E. 3.3 Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat es damit sein Bewen den. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 514 E. 5.2 erwogen, dass bei der revisionsweisen Rentenherauf- oder H erab setzung die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung tritt . Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfü gung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung die Frage der Wiedererwägung in den Raum gestellt (Urk. 2 S. 2 oben), aber dazu nicht mehr ausdrücklich Stellung bezogen. Mit der verfügungsweisen Verneinung der Erhöhung der Invalidenrente unter dem Blickwinkel der Revision hat die Beschwerdegegnerin indes implizit auch eine wiedererwägungsweise Anpassung der früheren Verfügung verneint. Da das Gericht die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten, sondern lediglich eine Rentenherabsetzung mittels einer substituierten Begründung schützen könnte, fällt eine Rentenerhöhung durch das Gericht auf dem Wege der Wiedererwägung von vornherein ausser Betracht. Dies trotz des Umstandes, dass die (erst per 1. Januar 2004 relevant gewordene) Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 50 % ohne erwerbliche Berechnungen und damit rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde.

Zu prüfen bleibt demnach im Folgenden das Vorliegen von Revisionsgründen.

Ob nun zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs - erheb lichen Änderung (des Gesundheitszustandes) die

eine H erab setzung des In va liditäsgrade s auf 50 % eröffnende

Verfügung vom 22. Februar 2005

(Urk. 8/149) oder die

die Weiterausrichtung einer halben Rente bestätigende

Mit teilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/161) bildet (vgl. dazu BGE 140 V 514 E.

E. 5 .2 und Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014

vom 26. August 2014 E. 3.3), kann vorliegend offen gelassen werden, da

sowohl die medizinische Befundlage als auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Lage der Akten ab 2002 praktisch

unverändert blieben . 4. 4.1

Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Juni 2012 fügte Dr. A.___ den bereits erwähnten Diagnosen diejenige einer posttraumatischen Syringomyelie mit neu ralgischer Schulter-Amyotrophi e hinzu. Weiter führte er aus, e s würden jährli che Verlaufskontrollen sowie Kontrollen nach Bedarf stattfinden. Ausser dem C.___ und dem Hausarzt seien keine aktuellen Behandler bekannt. Die Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit September 1996 unverändert und es sei auch bisher zu keinen wesentlichen Komplikationen gekommen. Aufgrund der Querschnittlähmung sei der Beschwerdeführer auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz und Zugang angewiesen und es sollten entsprechende Ruhezeiten zur Entlastung der Haut eingehalten werden. Insge samt ergebe sich seit September 1996 keine Änderung der bisherigen Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/184 /3). 4.2

Im Gutachten vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/207) stellten die Leitenden Oberärzte des Schmerz /Gutachtenzentrum s der Y.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 19): - St atus nach Motorradunfall 09/87 mit/bei - Klinisch: Eher schlaffer Paraplegie sub Th7 und funktionelle r Anästhe sie/Dysästhesie sub Th5 mit neurogener Blasen-, Darm- und

Sexualfunktions störung - Status nach Fraktur Th4,5 und Th6 und epid uraler Blutung mit

Laminektomie und Dekompression Th5-8 09/87 - G emischt posttraumatische- und Po stlaminektomie -Kyphose thoracal

sowie rechts konvexe Lähmungsskoliose thoraco -lumbal

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden weite ren Diagnosen bei: - Status nach CTS-Dekompression links vor Jahren - Intermittierende Schulterschmerzen rech ts und Schmerzen am Epicondylus

media lis links im Rahmen einer Ü berbeanspruchung - Atopie mit Heuschnupfen und Asthma - Status nach Unterarmfraktur 1997 - Anamnestisch Status n. abgelaufener ne uralgischer Schulteramyotrophie links ca. 2008 mi/ bei - aktu ell keinen relevanten funktionel len Residuen - Rezi d ivierende Erysipele am Unterschenkel und Fuss im Rahmen des Parasyn droms - Rezidivierende Depressionen

Die Gutachter führten aus, es bestehe n eurologischerseits kein Zweifel am Vor liegen einer funktionell kompletten senso -motorischen Paraple gie sub Th7 mit aktuell eher schlaffer Beinlähmung und fehlender freier Sitzfunktion bedingt durch einen Unfall i m September 1 987 mit Zuzug von thorakalen Wirbelkör perfrakturen und nachfolgend Entwickeln eines für die Symptomatik wahr scheinlich entscheidenden epiduralen Hämatoms, welches operativ ohne anschliessende Besserung entfernt worden sei . Unterstützend zeig t en die MRI Bil der a us dem Jahre 1993 eine Myelonat rophie und die Röntgenbilder die typischen Befunde einer Lähmungsskoliose. Deshalb und aufgrund der klini schen Befunde sei ein Update mittels aktuelle r Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule von neurologischer Seite her nicht notwen dig (S. 19 f.).

Neurochirurgischer- und wirbelsäulenorthopädischerseits

könne gesagt werden, dass bei m Beschwerdeführer eine gemischte posttraumatische und Post laminektomie-Kyphose im mittleren thorakalen Bereich mit eine r leichten links konvexen Skolio se bestehe . Kaudal von diesem Abschnitt zeige sich eine rechts konvexe Skoliose mit Scheitelbereich auf der Bandscheibenhöhe Th12/L 1. Im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vo n 1993 zeige sich lediglich eine minime Progredienz der Krümmungen. Die hochthoracale Kyphose im Berei ch der Ver letzung sei ausge prägt, eine zukünftige, lang same Zunahme der Kyphose scheine wahrscheinlich zu sein (S. 20).

Der rollstuhlmobile Patient habe sich weitgehend an seine Situation angepasst . D er Zustand sei durch die Jahre stabil bis sich leicht verschlechternd,

insbeson dere was die Gelenksfunktion beziehungsweise

die damit verbundenen Schmer zen der oberen Extremitäten auf grund der Ü berbeanspruchung betreffe . Ein z elne Phänomene wie stark im Vor dergrund stehende Spasmen hätten sich genauso wie die a topische

D ermatitis leicht zurückgebildet. Summa summarum sei von einem durch die Jahre im Maximum stabilen Zustand auszugeben. Als weiterer

gegebenenfalls in Zukunft relevant wer dender m edizinischer Krank heitsfaktor

sei die Psyche zu nennen, weil der Beschwerdeführer zu reaktiven Depressionen neig e. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe eine solche aller dings nicht in massgebendem Ausmass vor gelegen . Die Hauptproblematik des Beschwerdeführers

sei aktuell eher nicht medizinischer, sondern beruflicher Natur (S. 20) .

Abschliessend attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Halbtagespensum für rein sitzende Arbeiten mit einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 20-25 % bezogen auf die Halbtages t ä t igkeit (S. 23-25, S. 27).

E. 5.1 Das Gutachten der Y.___ vom 6. Juni 2013 erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden neurologischen und wirbelsäulenorthopädi schen /neuro chirurgischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abge geben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobenen Befunden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander

was insbesondere hinsichtlich der Verneinung einer depressiven Symptomatik von Bedeutung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein.

Mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Entwicklung im Verlauf der Jahre besteht Einigkeit zwischen den Gutachtern,

Dr. A.___ sowie den früheren behandelnden Ärzten, weshalb aus medizinischer Sich erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren sta tionäre beziehungsweise sich leicht verschlechternde Verhältnisse vorliegen.

E. 5.2.1 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gingen sowohl die Gutachter der Y.___

als auch Dr. A.___ von einem zumutbaren Pensum von 50 % für eine angepasste sitzende Tätigkeit aus . Darüber hinaus attestierten die Gutachter eine

zusätzliche Lei stungseinschränkung von 20-25 % . Wie bereits von der Beschwer degegnerin festgestellt (Urk. 2 S. 2), unterliessen sie es aber, die se zusätzliche Leistungseinschränkung zu begründen. Die ausführliche Stellung nahme der Gutachter zu de n Veränderungen des Invaliditätsgrads im Verlauf der Jahrzehnte (Urk. 8/207 S. 21 f.) legt den Schluss nahe, dass sie sich von ergebnisorientierten Überlegungen leiten liessen, um den von der Beschwerde gegnerin 1996 auf 60 % festgesetzten -

und später ihrer Ansicht nach zu Unrecht auf 50 % herabgesetzten -

Invaliditätsgrad wieder herzustellen.

Zwar finden sich in den älteren Akten Anhaltspunkte für eine erhebliche Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag. Diese bezog sich jedoch auf die damals noch mit einem Pensum von zunächst 100 % und später 80 % ausgeübte Tätigkeit eines Lüftungszeichners, welche neben Schreibtischarbeit auch Baustellenbesichtigungen und eine rasche Beschaffung von Unterlagen zwecks sofortiger telefonischer Auskunftserteilung verlangte . Ausserdem bedurfte der Beschwerdeführer

zum WC-Besuch sowie wegen den zunehmenden Spasmen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 8/3/113- 114, Urk. 8/41/5-7, Urk. 8/72, Urk. 8/73/3, Urk. 8/84, Urk. 8/101, Urk. 8/105/10, Urk. 8/105/13-14). Die verstärkt auftretende Spastizität führte im September 1993 zur Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die behandeln den Ärzte der Z.___ (Urk. 8/3/42-44, Urk. 8/60). Nach dem Wechsel zu einer reinen Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % im Jahre 2001 lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte mehr für weitergehende

Leis tungseinschränkungen entnehmen .

E. 5.3 Zudem gehen sämtliche befassten Ärzte übereinstimmend davon aus, dass der Gesundheitszustand seit Jahren im Wesentlichen unverändert blieb. Auch wenn die Gutachter der Y.___ von einem leicht verschlechterten Gesund heitszustand sprachen (Urk. 8/207 S. 20 und S. 27), genügt dies nicht für eine Rentenrevision, die eine wesentliche tatsächliche Änderung erfordert. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Gutachter eine Überbe lastung des Schultergürtels sowie eine Zunahme der Kyphose und Skoliose beschrieben, aber auf der anderen Seite erwähnten sie auch Verbesserungen der Spasmen und der Dermatitis. Schliesslich verneinten die Gutachter die Frage betreffend die gesundheitliche Veränderung ausdrücklich (Urk. 8/207 S. 27), so dass nicht auf eine wesentliche Veränderung geschlossen werden darf. Die Beurteilung der Gutachter hat auch unbeachtlich zu bleiben, weil sie letztlich den praktisch gleichen Gesundheitszustand hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzten, was rechtsprechungsgemäss keine Revision nach sich zu ziehen vermag (vgl. vorstehende E. 1.1). Mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse bleibt es beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Dispositiv
  1. 1.1      Infolge eines 1987 erlittenen Motorradunfalles ist der 1968 geborene X.___ querschnittgelähmt (Urk. 8/2). Nach Abschluss beruflicher Ein gliede rungsmassnahmen per Ende März 1990 (vgl. Urk.  8/30) bezog der damals als Lüftungszeichner voll erwerbstätig e Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invaliden versicherung (Urk. 8/38). Im Januar 1995 reduzierte der unter Leistungseinschränkungen leidende Versicherte das Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 8/101).      Am
  2. Juli 1997 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Erhöhung auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % mit Wirkung ab 1. September 1996 (Urk. 8/110). Im Rahmen einer im Juli 1999 eingeleiteten Rentenrevision teilte sie dem Versi cherten am 17. Dezember 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/115). Im Au gust 2002 wurde eine erneute Rentenrevision durchgeführt. Mit Mitteilung vom 7. November 2002 wurde dem   ab September 2001 mit einem Pensum von 50 % als Call Center-Mitarbeiter erwerbstätigen (Urk. 8/125)  Versicherten mitgeteilt, dass die Über prüfung des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechen den Geldleistungen habe (Urk. 8/130).      Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle dem inzwischen nicht mehr erwerbstätigen Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Weiterausrichtung der halben Invaliden rente (Urk. 8/149, Urk. 8/158) . Der Inva liditätsgrad wurde dabei auf 50 % festgesetzt. Eine im Januar 2008 eingeleitete Rentenrevision führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, was dem Ver sicherten am 10. März 2008 zusammen mit dem weiterhin auf 50 % veran schlagten Invaliditätsgrad mitgeteilt wurde (Urk. 8/161). 1.2      Am 1. Juni 2012 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle, wieso ihm bei einem mit der Rentenverfügung vom 21. Juli 1997 ermittelten IV-Grad von 60 % auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im Januar 2004 lediglich eine halbe statt eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde. Weiter fragte er nach dem Grund für die Aufnahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 50 % in die Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/182). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/183 f.) und führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere beauftragte sie die Y.___ mit eine r neurologisch-orthopädische n Begutachtung ( Gutachten vom 6. Juli 2013, Urk. 8/207 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/218 ff.) wies sie mit Verfügung vom 20. Februar 2014 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 1.3      Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Februar 2014 wies das hiesige Gericht ein e von X.___ am 26. Juli 2013 erhobene Rechtsverzögerungsbe schwerde ab (Prozess Nr. IV.2013.00671 ; Urk.  8/224).
  3. Gegen die eine Rentenerhöhung ablehnende Verfügung vom 20. Februar 2014 erhob X.___ am 24. März 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung eines Invaliditätsgrades von 60 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Repli cando hielt der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 an den gestellten An trägen fest (Urk. 11 ). Am 7. August 2014 wurde er über den von der Beschwer degegnerin am 4. August 2014 mitgeteilten Verzicht auf Duplik orientiert (Urk. 18-19). Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  5. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. 1.2      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  6. Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Rentenerhöhung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Bürotätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei , und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 2 f. ).      Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er aufgrund des eingeholten Gutachtens der Y.___ zu 50 % arbeitsun fähig sei und dazu eine Leistungsminderung von 20 % bis 25 % bestehe . Die Reduktion des Invaliditätsgrades beruhe auf einer Verwechslung von Arbeits unfähigkeit und Invaliditätsgrad . Die Z.___ habe am 10. Oktober 2001 lediglich festgestellt, dass er zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin in einem internen Schreiben vom 6. No vember 2001 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit einem 50%igen Invalidi tätsgrad gleichgestellt (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4 , vgl. auch Urk. 8/127 und Urk. 8/129 ).
  7. 3.1 3.1.1      Der am 2
  8. Juli 1997 verfügten Rentenerhöhung per 1. September 1996 (Urk. 8/110) lagen die Berichte der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 20. September sowie vom 21. Oktober 1996 zugrunde (Urk. 8/32, Urk. 8/96 ; vgl. auch Feststellungblatt vom 16. Mai 1997, Urk. 8/97/3) . Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für die damals ausgeübte Tätigkeit als Lüftungszeichner attestiert, welche auf folgende n Diagnosen beruhte : - Posttraumatische spastische Paraplegie motorisch komplett Th7 , sensibel in komplett bei Zustand nach Flexions- / Kompressionsfraktur BWK  5/6 und Status nach epiduralem Hämatom Th4-9 nach dem Unfall vom 26. September 1987 - neurogene Blasen-/Darmdysfunktion - Entwicklung eines Carpaltunnelkompressionssyndroms der linken Hand
  9. 1. 2      Die Rentenbestätigung im Rahmen der 1999 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/112) beruhte auf de m Bericht der Z.___ vom 1. Dezember 1999 , wonach aus neurologischer Sicht stationäre Verhältnisse bestanden . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde auf zwischen 50 % und 70 % liegende Erfahrungswerte hingewiesen (Urk. 8/113/4-5 ; vgl. auch Fest stellungsblatt vom 14. Dezember 1999, Urk. 8/114 ) .
  10. 1. 3      Die 2002 vorgenommene dem Beschwerdeführer allerdings erst mit Verfügung vom 2
  11. Februar 2005 mitgeteilte ( Urk.  8/149) Herabsetzung des Invaliditäts grades von 60 % auf 50 % unter Weiterausrichtung der halben Rente ( Urk.  8/130) stützte sich auf de n Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ , Leiter des Ambulatoriums des Zentrum s für Paraplegie (damals noch Oberarzt am ehe maligen B.___ ) der Z.___ , vom 10. Oktober 2002 (Urk. 8/127; vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. November 2001, Urk. 8/129). Dr.  A.___ betrachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinischer Sicht als adäquat und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zu 50 % in der Kunden betreuung ( als Call Center-Mitarbeiter ; Urk.  8/125) arbeite und damit ausge lastet sei . Ohne weitere Begründung ermittelte die Beschwerdegegnerin daraufhin intern einen neuen Invaliditätsgrad von 50  % ( Urk.  8/129). 3.1.4      In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2
  12. Mai 2005 ( Urk.  8/149)  ohne dass vorangegangene Abklärungen aktenkundig wären -, dass dem zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50  % weiterhin eine halbe Invalidenrente ausge richtet werde .
  13. 1. 5      Die erneute Rentenbestätigung unter Angabe des Invaliditätsgrades von 50  % im Jahre 2008 ( Urk.  8/161) stellte wiederum auf die Angaben von Dr.  A.___ im Bericht vom 26. Februar 2008 a b , wonach sich im Verlaufe der letzten Jahre keine arbeitsrelevante Veränderung ergeben habe (Urk. 8/159 ; vgl. auch Fest stellungsblatt vom 10. März 2008, Urk. 8/160 ). 3.2      Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen erhellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Lüftungszeichner im Ver lauf der Jahre stetig zurückging und 1999 einen Grad von 50 % bis 70 % erreichte . Nach dem Wechsel zur rein e n Bürotätigkeit als Call Center-Mitarbeiter im Jahr 2001 pendelte sie sich auf 50 % ein . Danach blieb sie stabil. Allerdings haben sich die erwerblichen Verhältnisse im Laufe der Jahre insofern verändert, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache noch zu 100  % erwerbstätig war ( Urk.  8/35), aber dennoch einen rentenerheblichen Erwerbsausfall erlitt ( vgl. Urk.  8/ 36). Hernach reduzierte er das Arbeitspensum wiederholt, zuletzt auf 50  % ( Urk.  8/125) , und ab 2004 erzielte er keine Erwerbseinkünfte mehr ( Urk.  8/158). Allein diese erwerblichen Veränderungen stellten zweifelsohne eine n Revisionsgrund nach dem am 1.  Januar 2003 in Kraft getretenen Art.  17 Abs.  1 ATSG dar, welche die Beschwer degegnerin jeweils zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berech tigten . Die formelle Rechtskraft jener Entscheide steht der gerichtlichen Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage entgegen, ob der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invaliditätsgrad von 50  % rechtens war. Spätestens mit Eröffnung der Verfügung vom 22.   Februar 2005 respektive der Mitteilung vom 1
  14. März 2008 musste der Beschwerdeführer erkennen, dass der Invaliditätsgrad nurmehr 50  % beträgt, was er indes trotz zwischenzeitlicher Erwerbslosi gkeit bis am
  15. Juni 2012 (Urk.  8/182) nicht beanstandete - wie das Gericht im Übrigen bereits im Urteil vom 2
  16. Februar 2014 E. 3 ( Urk.  8/244) ausführlich darlegte und worauf verwiesen wird - und er sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 3.3      Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat es damit sein Bewen den. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 514 E. 5.2 erwogen, dass bei der revisionsweisen Rentenherauf- oder H erab setzung die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung tritt . Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfü gung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre.      Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung die Frage der Wiedererwägung in den Raum gestellt ( Urk.  2 S. 2 oben), aber dazu nicht mehr ausdrücklich Stellung bezogen. Mit der verfügungsweisen Verneinung der Erhöhung der Invalidenrente unter dem Blickwinkel der Revision hat die Beschwerdegegnerin indes implizit auch eine wiedererwägungsweise Anpassung der früheren Verfügung verneint. Da das Gericht die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten, sondern lediglich eine Rentenherabsetzung mittels einer substituierten Begründung schützen könnte, fällt eine Rentenerhöhung durch das Gericht auf dem Wege der Wiedererwägung von vornherein ausser Betracht. Dies trotz des Umstandes, dass die (erst per
  17. Januar 2004 relevant gewordene) Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 50  % ohne erwerbliche Berechnungen und damit rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde.      Zu prüfen bleibt demnach im Folgenden das Vorliegen von Revisionsgründen.      Ob nun zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs - erheb lichen Änderung ( des Gesundheitszustandes ) die eine H erab setzung des In va liditäsgrade s auf 50 % eröffnende Verfügung vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/149) oder die die Weiterausrichtung einer halben Rente bestätigende   Mit teilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/161) bildet (vgl. dazu BGE 140 V 514 E.   5 .2 und Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3) , kann vorliegend offen gelassen werden, da sowohl die medizinische Befundlage als auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Lage der Akten ab 2002 praktisch unverändert blieben .
  18. 4.1      Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Juni 2012 fügte Dr.  A.___ den bereits erwähnten Diagnosen diejenige einer posttraumatischen Syringomyelie mit neu ralgischer Schulter-Amyotrophi e hinzu. Weiter führte er aus, e s würden jährli che Verlaufskontrollen sowie Kontrollen nach Bedarf stattfinden. Ausser dem C.___ und dem Hausarzt seien keine aktuellen Behandler bekannt. Die Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit September 1996 unverändert und es sei auch bisher zu keinen wesentlichen Komplikationen gekommen. Aufgrund der Querschnittlähmung sei der Beschwerdeführer auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz und Zugang angewiesen und es sollten entsprechende Ruhezeiten zur Entlastung der Haut eingehalten werden. Insge samt ergebe sich seit September 1996 keine Änderung der bisherigen Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/184 /3 ). 4.2      Im Gutachten vom 6. Juni 2013 ( Urk.  8/207) stellten die Leitenden Oberärzte des Schmerz /Gutachtenzentrum s der Y.___ , Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S.  19 ): - St atus nach Motorradunfall 09/87 mit/bei - Klinisch: Eher schlaffer Paraplegie sub Th7 und funktionelle r Anästhe sie/Dysästhesie sub Th5 mit neurogener Blasen-, Darm- und Sexualfunktions störung - Status nach Fraktur Th4,5 und Th6 und epid uraler Blutung mit Laminektomie und Dekompression Th5-8 09/87 - G emischt posttraumatische- und Po stlaminektomie -Kyphose thoracal sowie rechts konvexe Lähmungsskoliose thoraco -lumbal      Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden weite ren Diagnosen bei: - Status nach CTS-Dekompression links vor Jahren - Intermittierende Schulterschmerzen rech ts und Schmerzen am Epicondylus media lis links im Rahmen einer Ü berbeanspruchung - Atopie mit Heuschnupfen und Asthma - Status nach Unterarmfraktur 1997 - Anamnestisch Status n. abgelaufener ne uralgischer Schulteramyotrophie links ca. 2008 mi/ bei - aktu ell keinen relevanten funktionel len Residuen - Rezi d ivierende Erysipele am Unterschenkel und Fuss im Rahmen des Parasyn droms - Rezidivierende Depressionen      Die Gutachter führten aus, es bestehe n eurologischerseits kein Zweifel am Vor liegen einer funktionell kompletten senso -motorischen Paraple gie sub Th7 mit aktuell eher schlaffer Beinlähmung und fehlender freier Sitzfunktion bedingt durch einen Unfall i m September 1 987 mit Zuzug von thorakalen Wirbelkör perfrakturen und nachfolgend Entwickeln eines für die Symptomatik wahr scheinlich entscheidenden epiduralen Hämatoms, welches operativ ohne anschliessende Besserung entfernt worden sei . Unterstützend zeig t en die MRI Bil der a us dem Jahre 1993 eine Myelonat rophie und die Röntgenbilder die typischen Befunde einer Lähmungsskoliose. Deshalb und aufgrund der klini schen Befunde sei ein Update mittels aktuelle r Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule von neurologischer Seite her nicht notwen dig (S. 19 f.).      Neurochirurgischer- und wirbelsäulenorthopädischerseits könne gesagt werden, dass bei m Beschwerdeführer eine gemischte posttraumatische und Post laminektomie-Kyphose im mittleren thorakalen Bereich mit eine r leichten links konvexen Skolio se bestehe . Kaudal von diesem Abschnitt zeige sich eine rechts konvexe Skoliose mit Scheitelbereich auf der Bandscheibenhöhe Th12/L
  19. Im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vo n 1993 zeige sich lediglich eine minime Progredienz der Krümmungen. Die hochthoracale Kyphose im Berei ch der Ver letzung sei ausge prägt, eine zukünftige, lang same Zunahme der Kyphose scheine wahrscheinlich zu sein (S. 20).      Der rollstuhlmobile Patient habe sich weitgehend an seine Situation angepasst . D er Zustand sei durch die Jahre stabil bis sich leicht verschlechternd , insbeson dere was die Gelenksfunktion beziehungsweise die damit verbundenen Schmer zen der oberen Extremitäten auf grund der Ü berbeanspruchung betreffe . Ein z elne Phänomene wie stark im Vor dergrund stehende Spasmen hätten sich genauso wie die a topische D ermatitis leicht zurückgebildet. Summa summarum sei von einem durch die Jahre im Maximum stabilen Zustand auszugeben. Als weiterer gegebenenfalls in Zukunft relevant wer dender m edizinischer Krank heitsfaktor sei die Psyche zu nennen, weil der Beschwerdeführer zu reaktiven Depressionen neig e. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe eine solche aller dings nicht in massgebendem Ausmass vor gelegen . Die Hauptproblematik des Beschwerdeführers sei aktuell eher nicht medizinischer , sondern beruflicher Natur (S. 20) .      Abschliessend attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Halbtagespensum für rein sitzende Arbeiten mit einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 20-25 % bezogen auf die Halbtages t ä t igkeit (S. 23-25, S. 27).
  20. 5.1      Das Gutachten der Y.___ vom 6. Juni 2013 erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden neurologischen und wirbelsäulenorthopädi schen /neuro chirurgischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abge geben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobenen Befunden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander was insbesondere hinsichtlich der Verneinung einer depressiven Symptomatik von Bedeutung ist und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein.      Mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Entwicklung im Verlauf der Jahre besteht Einigkeit zwischen den Gutachtern , Dr.  A.___ sowie den früheren behandelnden Ärzten, weshalb aus medizinischer Sich erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren sta tionäre beziehungsweise sich leicht verschlechternde Verhältnisse vorliegen. 5.2 5.2.1      Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gingen sowohl die Gutachter der Y.___ als auch Dr.  A.___ von einem zumutbaren Pensum von 50 % für eine angepasste sitzende Tätigkeit aus . Darüber hinaus attestierten die Gutachter eine zusätzliche Lei stungseinschränkung von 20-25 % . Wie bereits von der Beschwer degegnerin festgestellt (Urk. 2 S. 2) , unterliessen sie es aber , die se zusätzliche Leistungseinschränkung zu begründen. Die ausführliche Stellung nahme der Gutachter zu de n Veränderungen des Invaliditätsgrads im Verlauf der Jahrzehnte (Urk. 8/207 S. 21 f.) legt den Schluss nahe , dass sie sich von ergebnisorientierten Überlegungen leiten liessen, um den von der Beschwerde gegnerin 1996 auf 60 % festgesetzten - und später ihrer Ansicht nach zu Unrecht auf 50 % herabgesetzten - Invaliditätsgrad wieder herzustellen.      Zwar finden sich in den älteren Akten Anhaltspunkte für eine erhebliche Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag. Diese bezog sich jedoch auf die damals noch mit einem Pensum von zunächst 100 % und später 80 % ausgeübte Tätigkeit eines Lüftungszeichners, welche neben Schreibtischarbeit auch Baustellenbesichtigungen und eine rasche Beschaffung von Unterlagen zwecks sofortiger telefonischer Auskunftserteilung verlangte . Ausserdem bedurfte der Beschwerdeführer zum WC-Besuch sowie wegen den zunehmenden Spasmen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 8/3/113- 114, Urk. 8/41/5-7, Urk. 8/72, Urk. 8/73/3 , Urk. 8/84, Urk. 8/101, Urk. 8/105/10, Urk. 8/105/13-14 ). Die verstärkt auftretende Spastizität führte im September 1993 zur Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die behandeln den Ärzte der Z.___ (Urk. 8/3/42-44, Urk. 8/60). Nach dem Wechsel zu einer reinen Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % im Jahre 2001 lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte mehr für weitergehende Leis tungseinschränkungen entnehmen . 5.3      Zudem gehen sämtliche befassten Ärzte übereinstimmend davon aus, dass der Gesundheitszustand seit Jahren im Wesentlichen unverändert blieb. Auch wenn die Gutachter der Y.___ von einem leicht verschlechterten Gesund heitszustand sprachen ( Urk.  8/207 S. 20 und S. 27), genügt dies nicht für eine Rentenrevision, die eine wesentliche tatsächliche Änderung erfordert. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Gutachter eine Überbe lastung des Schultergürtels sowie eine Zunahme der Kyphose und Skoliose beschrieben, aber auf der anderen Seite erwähnten sie auch Verbesserungen der Spasmen und der Dermatitis. Schliesslich verneinten die Gutachter die Frage betreffend die gesundheitliche Veränderung ausdrücklich ( Urk.  8/207 S. 27), so dass nicht auf eine wesentliche Veränderung geschlossen werden darf. Die Beurteilung der Gutachter hat auch unbeachtlich zu bleiben, weil sie letztlich den praktisch gleichen Gesundheitszustand hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzten, was rechtsprechungsgemäss keine Revision nach sich zu ziehen vermag (vgl. vorstehende E. 1.1). Mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse bleibt es beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00345 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

14. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer Linder Advokatur und Beurkundungen, Haus Washington Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Infolge eines 1987 erlittenen Motorradunfalles ist der 1968 geborene X.___ querschnittgelähmt (Urk. 8/2). Nach Abschluss beruflicher Ein gliede rungsmassnahmen per Ende März 1990 (vgl. Urk. 8/30) bezog der damals als Lüftungszeichner voll erwerbstätig e Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invaliden versicherung (Urk. 8/38). Im Januar 1995 reduzierte der unter Leistungseinschränkungen leidende Versicherte das Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 8/101).

Am

21. Juli 1997 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Erhöhung auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 60 % mit Wirkung ab 1. September 1996 (Urk. 8/110). Im Rahmen einer im Juli 1999 eingeleiteten Rentenrevision teilte sie dem Versi cherten am 17. Dezember 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/115). Im Au gust 2002 wurde eine erneute Rentenrevision durchgeführt. Mit Mitteilung vom 7. November 2002 wurde dem

ab September 2001 mit einem Pensum von 50 % als Call Center-Mitarbeiter erwerbstätigen (Urk. 8/125)

Versicherten mitgeteilt, dass die Über prüfung des IV-Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb er aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechen den Geldleistungen habe (Urk. 8/130).

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle dem inzwischen nicht mehr erwerbstätigen Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 die Weiterausrichtung der halben Invaliden rente

(Urk. 8/149, Urk. 8/158) . Der Inva liditätsgrad wurde dabei auf 50 % festgesetzt. Eine im Januar 2008 eingeleitete Rentenrevision führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, was dem Ver sicherten am 10. März 2008 zusammen mit dem weiterhin auf 50 % veran schlagten Invaliditätsgrad mitgeteilt wurde (Urk. 8/161). 1.2

Am 1. Juni 2012 erkundigte sich der Versicherte bei der IV-Stelle, wieso ihm bei einem mit der Rentenverfügung vom 21. Juli 1997 ermittelten IV-Grad von 60 % auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im Januar 2004 lediglich eine halbe statt eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde. Weiter fragte er nach dem Grund für die Aufnahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 50 % in die Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/182). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/183 f.) und führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere beauftragte sie die Y.___

mit eine r neurologisch-orthopädische n Begutachtung (Gutachten vom 6. Juli 2013,

Urk. 8/207).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/218 ff.) wies sie mit Verfügung vom 20. Februar 2014 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 1.3

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. Februar 2014 wies das hiesige Gericht ein e von X.___

am 26. Juli 2013 erhobene Rechtsverzögerungsbe schwerde ab (Prozess Nr. IV.2013.00671; Urk. 8/224).

2.

Gegen die eine Rentenerhöhung ablehnende Verfügung vom 20. Februar 2014 erhob X.___

am 24. März 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung eines Invaliditätsgrades von 60 %

(Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Repli cando hielt der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 an den gestellten An trägen fest (Urk. 11). Am 7. August 2014 wurde er über den von der Beschwer degegnerin am 4. August 2014 mitgeteilten Verzicht auf Duplik orientiert (Urk. 18-19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Rentenerhöhung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Bürotätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei,

und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 2 f.).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er aufgrund des eingeholten Gutachtens der Y.___ zu 50 % arbeitsun fähig sei und dazu eine Leistungsminderung von 20 % bis 25 % bestehe . Die Reduktion des Invaliditätsgrades beruhe auf einer Verwechslung von Arbeits unfähigkeit und Invaliditätsgrad . Die Z.___ habe am 10. Oktober 2001 lediglich festgestellt, dass er zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin in einem internen Schreiben vom 6. No vember 2001 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit einem 50%igen Invalidi tätsgrad gleichgestellt

(Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4, vgl. auch Urk. 8/127 und Urk. 8/129). 3. 3.1 3.1.1

Der am 2 1. Juli 1997 verfügten Rentenerhöhung per 1. September 1996 (Urk. 8/110) lagen die Berichte

der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 20. September sowie vom 21. Oktober 1996 zugrunde (Urk. 8/32, Urk. 8/96; vgl. auch Feststellungblatt vom 16. Mai 1997, Urk. 8/97/3) . Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für die damals ausgeübte Tätigkeit als Lüftungszeichner attestiert, welche auf folgende n Diagnosen beruhte : - Posttraumatische spastische Paraplegie

motorisch komplett

Th7, sensibel in komplett bei Zustand nach Flexions- / Kompressionsfraktur BWK 5/6 und Status nach epiduralem Hämatom Th4-9 nach dem Unfall vom 26. September 1987 - neurogene Blasen-/Darmdysfunktion - Entwicklung eines Carpaltunnelkompressionssyndroms der linken Hand 3. 1. 2

Die Rentenbestätigung im Rahmen der 1999 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/112) beruhte auf de m

Bericht der Z.___ vom 1. Dezember 1999, wonach aus neurologischer Sicht stationäre Verhältnisse bestanden . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde auf zwischen 50 % und 70 % liegende Erfahrungswerte hingewiesen (Urk. 8/113/4-5; vgl. auch Fest stellungsblatt vom 14. Dezember 1999, Urk. 8/114) . 3. 1. 3

Die 2002 vorgenommene

dem Beschwerdeführer allerdings erst mit Verfügung vom 2 2. Februar 2005 mitgeteilte (Urk. 8/149)

Herabsetzung des Invaliditäts grades von 60 % auf 50 % unter Weiterausrichtung der halben Rente (Urk. 8/130) stützte sich auf de n

Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Leiter des Ambulatoriums des Zentrum s für Paraplegie (damals noch Oberarzt am ehe maligen

B.___) der Z.___, vom 10. Oktober 2002 (Urk. 8/127; vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. November 2001, Urk. 8/129). Dr. A.___ betrachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinischer Sicht als adäquat und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zu 50 % in der Kunden betreuung (als Call Center-Mitarbeiter; Urk. 8/125)

arbeite und damit ausge lastet sei . Ohne weitere Begründung ermittelte die Beschwerdegegnerin daraufhin intern einen neuen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/129). 3.1.4

In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2005 (Urk. 8/149)

ohne dass vorangegangene Abklärungen aktenkundig wären -, dass dem zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % weiterhin eine halbe Invalidenrente ausge richtet werde . 3. 1. 5

Die erneute Rentenbestätigung unter Angabe des Invaliditätsgrades von 50 %

im Jahre 2008 (Urk. 8/161) stellte wiederum auf die Angaben von Dr. A.___

im Bericht vom 26. Februar 2008 a b, wonach sich im Verlaufe der letzten Jahre keine arbeitsrelevante Veränderung ergeben habe (Urk. 8/159; vgl. auch Fest stellungsblatt vom 10. März 2008, Urk. 8/160). 3.2

Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen erhellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Lüftungszeichner im Ver lauf der Jahre stetig zurückging und 1999 einen Grad von 50 % bis 70 % erreichte . Nach dem Wechsel zur rein e n Bürotätigkeit als Call Center-Mitarbeiter im Jahr 2001 pendelte sie sich auf 50 % ein . Danach blieb sie stabil. Allerdings haben sich die erwerblichen Verhältnisse im Laufe der Jahre insofern verändert, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache noch zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 8/35), aber dennoch einen rentenerheblichen Erwerbsausfall erlitt (vgl. Urk. 8/ 36). Hernach reduzierte er das Arbeitspensum wiederholt, zuletzt auf 50 %

(Urk. 8/125), und ab 2004 erzielte er keine Erwerbseinkünfte mehr (Urk. 8/158). Allein diese erwerblichen Veränderungen stellten zweifelsohne eine n Revisionsgrund nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, welche die Beschwer degegnerin jeweils zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berech tigten . Die formelle Rechtskraft jener Entscheide steht der gerichtlichen Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage entgegen, ob der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % rechtens war. Spätestens mit Eröffnung der Verfügung vom 22.

Februar 2005 respektive der Mitteilung vom 1 0. März 2008 musste der Beschwerdeführer erkennen, dass der Invaliditätsgrad nurmehr 50 % beträgt, was er indes trotz zwischenzeitlicher Erwerbslosi gkeit bis am 1. Juni 2012 (Urk. 8/182) nicht beanstandete

- wie das Gericht im Übrigen bereits im Urteil vom 2 8. Februar 2014 E. 3 (Urk. 8/244) ausführlich darlegte und worauf verwiesen wird - und er sich grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 3.3

Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat es damit sein Bewen den. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 514 E. 5.2 erwogen, dass bei der revisionsweisen Rentenherauf- oder H erab setzung die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung tritt . Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfü gung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung die Frage der Wiedererwägung in den Raum gestellt (Urk. 2 S. 2 oben), aber dazu nicht mehr ausdrücklich Stellung bezogen. Mit der verfügungsweisen Verneinung der Erhöhung der Invalidenrente unter dem Blickwinkel der Revision hat die Beschwerdegegnerin indes implizit auch eine wiedererwägungsweise Anpassung der früheren Verfügung verneint. Da das Gericht die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten, sondern lediglich eine Rentenherabsetzung mittels einer substituierten Begründung schützen könnte, fällt eine Rentenerhöhung durch das Gericht auf dem Wege der Wiedererwägung von vornherein ausser Betracht. Dies trotz des Umstandes, dass die (erst per 1. Januar 2004 relevant gewordene) Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 50 % ohne erwerbliche Berechnungen und damit rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde.

Zu prüfen bleibt demnach im Folgenden das Vorliegen von Revisionsgründen.

Ob nun zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs - erheb lichen Änderung (des Gesundheitszustandes) die

eine H erab setzung des In va liditäsgrade s auf 50 % eröffnende

Verfügung vom 22. Februar 2005

(Urk. 8/149) oder die

die Weiterausrichtung einer halben Rente bestätigende

Mit teilung vom 10. März 2008 (Urk. 8/161) bildet (vgl. dazu BGE 140 V 514 E.

5 .2 und Bundesgerichtsurteil 9C_379/2014

vom 26. August 2014 E. 3.3), kann vorliegend offen gelassen werden, da

sowohl die medizinische Befundlage als auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Lage der Akten ab 2002 praktisch

unverändert blieben . 4. 4.1

Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Juni 2012 fügte Dr. A.___ den bereits erwähnten Diagnosen diejenige einer posttraumatischen Syringomyelie mit neu ralgischer Schulter-Amyotrophi e hinzu. Weiter führte er aus, e s würden jährli che Verlaufskontrollen sowie Kontrollen nach Bedarf stattfinden. Ausser dem C.___ und dem Hausarzt seien keine aktuellen Behandler bekannt. Die Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit September 1996 unverändert und es sei auch bisher zu keinen wesentlichen Komplikationen gekommen. Aufgrund der Querschnittlähmung sei der Beschwerdeführer auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz und Zugang angewiesen und es sollten entsprechende Ruhezeiten zur Entlastung der Haut eingehalten werden. Insge samt ergebe sich seit September 1996 keine Änderung der bisherigen Arbeitsfä higkeit (Urk. 8/184 /3). 4.2

Im Gutachten vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/207) stellten die Leitenden Oberärzte des Schmerz /Gutachtenzentrum s der Y.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und zertifizierter Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 19): - St atus nach Motorradunfall 09/87 mit/bei - Klinisch: Eher schlaffer Paraplegie sub Th7 und funktionelle r Anästhe sie/Dysästhesie sub Th5 mit neurogener Blasen-, Darm- und

Sexualfunktions störung - Status nach Fraktur Th4,5 und Th6 und epid uraler Blutung mit

Laminektomie und Dekompression Th5-8 09/87 - G emischt posttraumatische- und Po stlaminektomie -Kyphose thoracal

sowie rechts konvexe Lähmungsskoliose thoraco -lumbal

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dagegen folgenden weite ren Diagnosen bei: - Status nach CTS-Dekompression links vor Jahren - Intermittierende Schulterschmerzen rech ts und Schmerzen am Epicondylus

media lis links im Rahmen einer Ü berbeanspruchung - Atopie mit Heuschnupfen und Asthma - Status nach Unterarmfraktur 1997 - Anamnestisch Status n. abgelaufener ne uralgischer Schulteramyotrophie links ca. 2008 mi/ bei - aktu ell keinen relevanten funktionel len Residuen - Rezi d ivierende Erysipele am Unterschenkel und Fuss im Rahmen des Parasyn droms - Rezidivierende Depressionen

Die Gutachter führten aus, es bestehe n eurologischerseits kein Zweifel am Vor liegen einer funktionell kompletten senso -motorischen Paraple gie sub Th7 mit aktuell eher schlaffer Beinlähmung und fehlender freier Sitzfunktion bedingt durch einen Unfall i m September 1 987 mit Zuzug von thorakalen Wirbelkör perfrakturen und nachfolgend Entwickeln eines für die Symptomatik wahr scheinlich entscheidenden epiduralen Hämatoms, welches operativ ohne anschliessende Besserung entfernt worden sei . Unterstützend zeig t en die MRI Bil der a us dem Jahre 1993 eine Myelonat rophie und die Röntgenbilder die typischen Befunde einer Lähmungsskoliose. Deshalb und aufgrund der klini schen Befunde sei ein Update mittels aktuelle r Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule von neurologischer Seite her nicht notwen dig (S. 19 f.).

Neurochirurgischer- und wirbelsäulenorthopädischerseits

könne gesagt werden, dass bei m Beschwerdeführer eine gemischte posttraumatische und Post laminektomie-Kyphose im mittleren thorakalen Bereich mit eine r leichten links konvexen Skolio se bestehe . Kaudal von diesem Abschnitt zeige sich eine rechts konvexe Skoliose mit Scheitelbereich auf der Bandscheibenhöhe Th12/L 1. Im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vo n 1993 zeige sich lediglich eine minime Progredienz der Krümmungen. Die hochthoracale Kyphose im Berei ch der Ver letzung sei ausge prägt, eine zukünftige, lang same Zunahme der Kyphose scheine wahrscheinlich zu sein (S. 20).

Der rollstuhlmobile Patient habe sich weitgehend an seine Situation angepasst . D er Zustand sei durch die Jahre stabil bis sich leicht verschlechternd,

insbeson dere was die Gelenksfunktion beziehungsweise

die damit verbundenen Schmer zen der oberen Extremitäten auf grund der Ü berbeanspruchung betreffe . Ein z elne Phänomene wie stark im Vor dergrund stehende Spasmen hätten sich genauso wie die a topische

D ermatitis leicht zurückgebildet. Summa summarum sei von einem durch die Jahre im Maximum stabilen Zustand auszugeben. Als weiterer

gegebenenfalls in Zukunft relevant wer dender m edizinischer Krank heitsfaktor

sei die Psyche zu nennen, weil der Beschwerdeführer zu reaktiven Depressionen neig e. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe eine solche aller dings nicht in massgebendem Ausmass vor gelegen . Die Hauptproblematik des Beschwerdeführers

sei aktuell eher nicht medizinischer, sondern beruflicher Natur (S. 20) .

Abschliessend attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Halbtagespensum für rein sitzende Arbeiten mit einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 20-25 % bezogen auf die Halbtages t ä t igkeit (S. 23-25, S. 27). 5. 5.1

Das Gutachten der Y.___ vom 6. Juni 2013 erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden neurologischen und wirbelsäulenorthopädi schen /neuro chirurgischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abge geben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobenen Befunden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander

was insbesondere hinsichtlich der Verneinung einer depressiven Symptomatik von Bedeutung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein.

Mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Entwicklung im Verlauf der Jahre besteht Einigkeit zwischen den Gutachtern,

Dr. A.___ sowie den früheren behandelnden Ärzten, weshalb aus medizinischer Sich erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren sta tionäre beziehungsweise sich leicht verschlechternde Verhältnisse vorliegen. 5.2 5.2.1

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gingen sowohl die Gutachter der Y.___

als auch Dr. A.___ von einem zumutbaren Pensum von 50 % für eine angepasste sitzende Tätigkeit aus . Darüber hinaus attestierten die Gutachter eine

zusätzliche Lei stungseinschränkung von 20-25 % . Wie bereits von der Beschwer degegnerin festgestellt (Urk. 2 S. 2), unterliessen sie es aber, die se zusätzliche Leistungseinschränkung zu begründen. Die ausführliche Stellung nahme der Gutachter zu de n Veränderungen des Invaliditätsgrads im Verlauf der Jahrzehnte (Urk. 8/207 S. 21 f.) legt den Schluss nahe, dass sie sich von ergebnisorientierten Überlegungen leiten liessen, um den von der Beschwerde gegnerin 1996 auf 60 % festgesetzten -

und später ihrer Ansicht nach zu Unrecht auf 50 % herabgesetzten -

Invaliditätsgrad wieder herzustellen.

Zwar finden sich in den älteren Akten Anhaltspunkte für eine erhebliche Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag. Diese bezog sich jedoch auf die damals noch mit einem Pensum von zunächst 100 % und später 80 % ausgeübte Tätigkeit eines Lüftungszeichners, welche neben Schreibtischarbeit auch Baustellenbesichtigungen und eine rasche Beschaffung von Unterlagen zwecks sofortiger telefonischer Auskunftserteilung verlangte . Ausserdem bedurfte der Beschwerdeführer

zum WC-Besuch sowie wegen den zunehmenden Spasmen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 8/3/113- 114, Urk. 8/41/5-7, Urk. 8/72, Urk. 8/73/3, Urk. 8/84, Urk. 8/101, Urk. 8/105/10, Urk. 8/105/13-14). Die verstärkt auftretende Spastizität führte im September 1993 zur Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch die behandeln den Ärzte der Z.___ (Urk. 8/3/42-44, Urk. 8/60). Nach dem Wechsel zu einer reinen Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % im Jahre 2001 lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte mehr für weitergehende

Leis tungseinschränkungen entnehmen . 5.3

Zudem gehen sämtliche befassten Ärzte übereinstimmend davon aus, dass der Gesundheitszustand seit Jahren im Wesentlichen unverändert blieb. Auch wenn die Gutachter der Y.___ von einem leicht verschlechterten Gesund heitszustand sprachen (Urk. 8/207 S. 20 und S. 27), genügt dies nicht für eine Rentenrevision, die eine wesentliche tatsächliche Änderung erfordert. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Gutachter eine Überbe lastung des Schultergürtels sowie eine Zunahme der Kyphose und Skoliose beschrieben, aber auf der anderen Seite erwähnten sie auch Verbesserungen der Spasmen und der Dermatitis. Schliesslich verneinten die Gutachter die Frage betreffend die gesundheitliche Veränderung ausdrücklich (Urk. 8/207 S. 27), so dass nicht auf eine wesentliche Veränderung geschlossen werden darf. Die Beurteilung der Gutachter hat auch unbeachtlich zu bleiben, weil sie letztlich den praktisch gleichen Gesundheitszustand hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zurückhaltender einschätzten, was rechtsprechungsgemäss keine Revision nach sich zu ziehen vermag (vgl. vorstehende E. 1.1). Mangels einer Änderung der erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse bleibt es beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner