Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, hat keinen Beruf erlernt, ist Mut ter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998) und
lebt seit 1992 in der Schweiz, wo sie
als Putzfrau im Stundenlohn tätig sowie Hausfrau war ( Urk. 7/7 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1-2 und Ziff. 5.4-5). Am 25. Oktober 2011 meldete sie sich un ter Hinweis auf ein seit April 2011 bestehendes Rückenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7
Ziff. 6.2-3 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 7/16, Urk. 7/22 , Urk. 7/34, 7/38 ), Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/18-19 , Urk. 7/25, Urk. 7/30 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Aus zug, Urk. 7/20) ein und zog Akten des Kranken taggeldversicherers ( Urk. 7/17, Urk. 7/39) bei . Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch, worüber am
10. September 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/36).
Mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am
4. April 2013 ( Urk. 7/48) und ergänzend am 16. Mai 2013 ( Urk. 7/51) Einwände erhob.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/53 = Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am
10. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 7. Juni 2013 und der Vorbescheid vom 2 2. Februar 2013 aufzuheben, und es sei ihr eine In validenrente aus dem richtigen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen . Eventuell seien ihr Eingliederungsmassnahmen (insbe sondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Sub - eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutra les, umfassendes, interdisziplinäres Gutachten inklusive EFL-Abklärung erstellen zu lassen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die teilw eise Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären sei, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne.
Mit Replik vom 19. November 2013 ( Urk.
10) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdis ziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsver fahren und anschliessendem neuem Entscheid sachgerecht sei.
Am 5. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen betreffend Umfang des Rentenan spruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung de r Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; Art. 28a IVG ) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 1) . Darauf kann, mit nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 1 unten). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogrammen zu 100 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere so mit keine Einschränkung. D ie Einschränkung im Haushaltsbereich belaufe sich auf 4.9 % , beziehungsweise gewichtet auf 0.98 % , womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % resul tiere (S. 2). Nach Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien keine medizinisc hen Abklärungen mehr notwendig (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD ange nommene Restarbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.15-17 , S. 12 f. Ziff. 8.1-6 ) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (S. 9 ff. Ziff. 6.4-9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass sich die von ihr angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit auf die klinische Erfahrung ih res RAD stütze , diese Einschätzung
- ohne Durchführung eigene r
Untersuchun gen
- gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei . Der Gesundheitszust and der Beschwerdeführerin sei daher näher abzuklären, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne. 2.4
In ihrer Replik ( Urk.
10) erachtete die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsverfahren und anschliessendem neuem Entscheid als sachgerecht. 3.
Die Parteien sind sich einig, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Dem ist gestützt auf die Sach
- und Rechtslage beizupflichten. Wie die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt haben, stellen insbesondere d ie Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 1 7. Januar 2013 ( Urk. 7/41/4) und vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7/ 52) keine taugliche Grundlage zur Be u r teilung des Ge sundheitszustands und der daraus resultierenden (Rest)Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin dar, da sie nicht auf eigenen Untersuchungen beruh en und entsprechend weder befundunterlegt noch nachvollziehbar begründet sind (vgl. vorstehend E. 1.4).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vo rangehendem Einigungsverfahren anzuhalten, ist festzuhalten, dass es im Er messen der Beschwerdegegnerin steht, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei Anordnung eines Gutachtens hat sie indes die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen zu beachten (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie die ihr notwendig scheinenden Abk lärungen vornehme.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4. 2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, hat keinen Beruf erlernt, ist Mut ter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998) und
lebt seit 1992 in der Schweiz, wo sie
als Putzfrau im Stundenlohn tätig sowie Hausfrau war ( Urk. 7/7 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1-2 und Ziff. 5.4-5). Am 25. Oktober 2011 meldete sie sich un ter Hinweis auf ein seit April 2011 bestehendes Rückenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7
Ziff. 6.2-3 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 7/16, Urk. 7/22 , Urk. 7/34, 7/38 ), Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/18-19 , Urk. 7/25, Urk. 7/30 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Aus zug, Urk. 7/20) ein und zog Akten des Kranken taggeldversicherers ( Urk. 7/17, Urk. 7/39) bei . Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch, worüber am
10. September 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/36).
Mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am
E. 1.1 Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen betreffend Umfang des Rentenan spruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung de r Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; Art. 28a IVG ) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 1) . Darauf kann, mit nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 1 unten). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogrammen zu 100 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere so mit keine Einschränkung. D ie Einschränkung im Haushaltsbereich belaufe sich auf 4.9 % , beziehungsweise gewichtet auf 0.98 % , womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % resul tiere (S. 2). Nach Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien keine medizinisc hen Abklärungen mehr notwendig (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD ange nommene Restarbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.15-17 , S. 12 f. Ziff. 8.1-6 ) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (S. 9 ff. Ziff. 6.4-9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass sich die von ihr angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit auf die klinische Erfahrung ih res RAD stütze , diese Einschätzung
- ohne Durchführung eigene r
Untersuchun gen
- gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei . Der Gesundheitszust and der Beschwerdeführerin sei daher näher abzuklären, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne. 2.4
In ihrer Replik ( Urk.
10) erachtete die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsverfahren und anschliessendem neuem Entscheid als sachgerecht. 3.
Die Parteien sind sich einig, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Dem ist gestützt auf die Sach
- und Rechtslage beizupflichten. Wie die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt haben, stellen insbesondere d ie Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 1 7. Januar 2013 ( Urk. 7/41/4) und vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7/ 52) keine taugliche Grundlage zur Be u r teilung des Ge sundheitszustands und der daraus resultierenden (Rest)Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin dar, da sie nicht auf eigenen Untersuchungen beruh en und entsprechend weder befundunterlegt noch nachvollziehbar begründet sind (vgl. vorstehend E. 1.4).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vo rangehendem Einigungsverfahren anzuhalten, ist festzuhalten, dass es im Er messen der Beschwerdegegnerin steht, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei Anordnung eines Gutachtens hat sie indes die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen zu beachten (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie die ihr notwendig scheinenden Abk lärungen vornehme.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 4 April 2013 ( Urk. 7/48) und ergänzend am 16. Mai 2013 ( Urk. 7/51) Einwände erhob.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/53 = Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am
10. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 7. Juni 2013 und der Vorbescheid vom 2 2. Februar 2013 aufzuheben, und es sei ihr eine In validenrente aus dem richtigen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen . Eventuell seien ihr Eingliederungsmassnahmen (insbe sondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Sub - eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutra les, umfassendes, interdisziplinäres Gutachten inklusive EFL-Abklärung erstellen zu lassen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die teilw eise Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären sei, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne.
Mit Replik vom 19. November 2013 ( Urk.
10) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdis ziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsver fahren und anschliessendem neuem Entscheid sachgerecht sei.
Am 5. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00653 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
18. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, hat keinen Beruf erlernt, ist Mut ter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998) und
lebt seit 1992 in der Schweiz, wo sie
als Putzfrau im Stundenlohn tätig sowie Hausfrau war ( Urk. 7/7 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1-2 und Ziff. 5.4-5). Am 25. Oktober 2011 meldete sie sich un ter Hinweis auf ein seit April 2011 bestehendes Rückenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7
Ziff. 6.2-3 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 7/16, Urk. 7/22 , Urk. 7/34, 7/38 ), Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/18-19 , Urk. 7/25, Urk. 7/30 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Aus zug, Urk. 7/20) ein und zog Akten des Kranken taggeldversicherers ( Urk. 7/17, Urk. 7/39) bei . Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch, worüber am
10. September 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/36).
Mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am
4. April 2013 ( Urk. 7/48) und ergänzend am 16. Mai 2013 ( Urk. 7/51) Einwände erhob.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/53 = Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am
10. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 7. Juni 2013 und der Vorbescheid vom 2 2. Februar 2013 aufzuheben, und es sei ihr eine In validenrente aus dem richtigen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen . Eventuell seien ihr Eingliederungsmassnahmen (insbe sondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Sub - eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutra les, umfassendes, interdisziplinäres Gutachten inklusive EFL-Abklärung erstellen zu lassen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die teilw eise Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären sei, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne.
Mit Replik vom 19. November 2013 ( Urk.
10) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdis ziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsver fahren und anschliessendem neuem Entscheid sachgerecht sei.
Am 5. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen betreffend Umfang des Rentenan spruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung de r Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ; Art. 28a IVG ) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 1) . Darauf kann, mit nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 1 unten). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogrammen zu 100 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere so mit keine Einschränkung. D ie Einschränkung im Haushaltsbereich belaufe sich auf 4.9 % , beziehungsweise gewichtet auf 0.98 % , womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % resul tiere (S. 2). Nach Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien keine medizinisc hen Abklärungen mehr notwendig (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD ange nommene Restarbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.15-17 , S. 12 f. Ziff. 8.1-6 ) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (S. 9 ff. Ziff. 6.4-9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass sich die von ihr angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit auf die klinische Erfahrung ih res RAD stütze , diese Einschätzung
- ohne Durchführung eigene r
Untersuchun gen
- gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei . Der Gesundheitszust and der Beschwerdeführerin sei daher näher abzuklären, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne. 2.4
In ihrer Replik ( Urk.
10) erachtete die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsverfahren und anschliessendem neuem Entscheid als sachgerecht. 3.
Die Parteien sind sich einig, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Dem ist gestützt auf die Sach
- und Rechtslage beizupflichten. Wie die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt haben, stellen insbesondere d ie Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 1 7. Januar 2013 ( Urk. 7/41/4) und vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7/ 52) keine taugliche Grundlage zur Be u r teilung des Ge sundheitszustands und der daraus resultierenden (Rest)Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin dar, da sie nicht auf eigenen Untersuchungen beruh en und entsprechend weder befundunterlegt noch nachvollziehbar begründet sind (vgl. vorstehend E. 1.4).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vo rangehendem Einigungsverfahren anzuhalten, ist festzuhalten, dass es im Er messen der Beschwerdegegnerin steht, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei Anordnung eines Gutachtens hat sie indes die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen zu beachten (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie die ihr notwendig scheinenden Abk lärungen vornehme.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4. 2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat , welche
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf