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IV.2013.00652

Rückweisung, Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2014-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kin dern (geboren 1998, 2000, 2003 und 2007),

arbeitete von Juli 1993 bis Novem ber 2007 in einem 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/38) und daneben von Februar 2001 bis Dezember 2006 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ (Urk. 7/42) . Am 1 4. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich

die Versicherte wegen Gehörlosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-A uszug vom 25. De zember 2009, Urk. 7/30), holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1 3. Januar 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/36), den Bericht von Dr. med. B.___,

FMH Praktischer Arzt, vom 2 5. Februar 2010 (Urk. 7/37) und die A rbeitgeberfragebögen der Y.___ vom 11. März 2010 (Urk. 7/38) sowie der Z.___ vom

1 9. April 2010 (Urk. 7/42) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (B ericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das diese am 1 2. Mai 2011 erstattete (Urk. 7/53). Mit Vo rbescheid vom 1 0. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht

(Urk. 7/60), wogegen die se m it Eingaben vom 2 6. Oktober 2011 (Urk. 7/62), 5 . Dezember 201 1 (Urk. 7/66) und 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/72) Einwand erhob . Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 7/70), den Bericht des D.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/90) und die Stellung nahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/94) ein. Zu dieser Stellungnahme von Dr. C.___

liess sich die Beschwer deführerin am 2 7. März 2013 vernehmen (Urk. 7/98). Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherte n mit Verfügung vom 7. Juni 2013

mit der Begrün dung ab, dass kein invalidisierender Ge sundheitsschaden vor liege (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine psychiatri sche Begutachtung durchzuführen, und es sei danach über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 1. September 2013 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2013 (Urk.

9) reichte die Beschwerdeführer in den Bericht der E.___ v om 1. Oktober 2013 (Urk.

10) nach . Die Beschwerdegegnerin teilte am 15.

November 2013 mit, dass sie auf eine Ste llungnahme dazu ver zichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 8

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Dr . B.___ stellte im Bericht vom 2 5. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Gehörlosigkeit (sei t Geburt), (2) eine depressive Entwicklung bei diversen psychosozialen Belastungssituati onen und (3) einen Verdacht auf eine Intelligenzminderung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Unterbauchschmerzen unklarer Genese. Er gab an, dass er zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___)

keine sicheren Angaben machen könne . Im aktuellen Zustand sei sie nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen (Urk. 7/37/1-3). 2.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___) sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgepräg ten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen annehmen könne, bei denen sie nicht auf ihr Hörvermögen angewiesen sei, wie dies an der jahrelang von ihr innege habten Arbeitsstelle der Fall gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen . Hierbei habe es sich allerdings um vorübergehende krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10 -11). 2.3

Die behandelnden Fachpersonen

des

D.___ diagno sti zierten im Bericht vom 2 3. Februar 2011 zuhanden von Dr. B.___ eine mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/65 /1). 2.4

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. Februar 2012 zuhanden der Beschwerdeführe rin

legten sie dar, dass sie vorliegend kein Parteigutachten erstellen möchten. Es gehe lediglich darum aufzuzeigen, weshalb dem Gutachten von Dr. C.___ kein Beweiswert zukomme (Urk. 7/71/1). 2.5

Im Bericht vom 2 1. Dezember 2012 stellten sie die Diagnose einer mittelgradi gen depressive n Episode (ICD-10 F32.1) . Sie erklärten, dass die Beschwerde führerin

i hren Alltag nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten für ihre Kinder (Hort) und mit Unterstützung der Familie

bewältigen könne . Eine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei momentan we gen der mangelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen (Urk. 7/90). 2.6

Dr. C.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahm e vom 5. Februar 2013

zu den sei tens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und des D.___ gegenüber ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 201 1

erhobenen Einwänden und hielt

an ihrer damaligen Beurteilung fest (Urk. 7/94). 2.7

Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 6. März 2013 stellten die Ärztin und die Psychologen des D.___

die Diagnose n (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheits bedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin das Frühstück für die Kinder vor bereite und sie

in die Schule beziehungsweise den Kindergarten schicke . Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/99) . 2.8

Die Ärzte der E.___

nannten im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2013 zuhanden des D.___

als Diagnose eine mittelgradige depres sive Episode, zuvor schwer, mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass d ie Beschwerdefüh rerin vom 5. August bis zum 13. September 2013 in ihrer Klinik ho spitalisiert gewesen sei (Urk. 10 S. 1). 3. 3.1

Zu prüfen ist

zunächst die umstrittene Statusfrage, das heisst, ob die Beschwer de führerin in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

zu Recht als Hausfrau beziehungsweise Nicht erwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 2 S. 2) . 3.2

Dem Bericht von F.___ vom 9. Juli 2010 zur tags zuvor durchgeführten Haushaltabklärung, bei der

auch die Gebärdendolmetscherin Frau G.___,

die Familienhelferin Frau H.___

sowie Herr I.___, ein Nachbar, der für den Ehem ann übersetzte, zugegen waren, lässt sich

entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer Textilfabrik im Schicht betrieb arbeite und brutto Fr. 4‘300.-- + Fr. 800.-- Kinderzulagen verdiene. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der Y.___ habe die Beschwerde führerin ihre Arbeit aus familiären Gründen aufgegeben (vgl. auch Kündi gungsschreiben der Beschwerdeführe rin vom 2 9. November 2007, Urk. 7/38/8) . Bis am 26. Juni 2006 habe die Familie eine Verwandte im Haushalt beschäftigt, welche illegal in der Schweiz gewesen sei und das Land dann habe verlassen müssen. Da sich die Verwandte um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe, sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, zu 100 % erwerbstätig zu sein. Anschliessend sei eine Tante vorübergehend in die Schweiz gereist und habe sich um die Kinder gekümmert, bis sie die Schweiz ebenfalls habe verlas sen müssen . Nach der Geburt (der Tochter J.___ am 7. Juli 2007) sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen. Phy sisch und psychisch sei es ihr damals schlecht gegangen. Der Arzt habe drin gend vor weiterer Erwerbstätigkeit abgeraten. Der Einsatz der Familienhelferin sei notwendig geworden und die Beschwerdeführerin habe ihre Kündigung (per Ende November 2007) aussprechen müssen. Der Ehemann habe erklärt, er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine gute Mutter und Hausfrau wäre. Ob sie heute bei guter Gesundheit noch erwerbstätig wäre, könne er nicht sagen. Die Beschwerdeführerin selbst sei sich hingegen sicher, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Ihr jüngstes Kind sei noch klein und benötige die ständige Anwesenheit der Mutter, falls dies möglich wäre. Sie sei auch kein einfaches Kind und brauche viel Zuwendung. Die erkrankte Tochter habe eine sehr intensive Betreuungsphase hinter sich und habe die Beschwerdeführerin ebenfalls stark benötigt. Eine Haushalt s hilfe aus der K.___ sei nicht mehr vorhanden. Die Arbeit läge also in ihren Händen. Der Ehemann arbeite Schicht und könne als Diabetiker nicht noch zusätzlich belas tet werden. Wenn das jüngste Kind älter sei, würde sie gern wied er ins Erwerbsleben einsteigen . Bis zu ihrem Wiedereinstieg würde sie auf jeden Fall versuchen, ihre beruflichen Qualifikationen zu erweitern, um auf dem Arbeits markt bessere Chancen zu haben. Als erstes

würde sie ihre Deutsch kenntnisse vertiefen (Urk. 7/48/2-3).

Gestützt auf diese Angaben kam

F.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Hausfra u zu qualifizieren sei (Urk. 7/48/ 3). 3.3

Diese Beurteilung erscheint angesichts dessen, dass die jüngste der vier Töchter der Familie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 8. Juli 2010 erst drei jährig war, der Ehemann in einem 100%-Pensum erwerbstätig war, keine Ver wandte der Familie mehr im Haushalt Unterstützung leistete und die Beschwer deführerin ausdrücklich erklärte – dabei handelt es sich um eine sogenannte Aussage der ersten Stunde, der beweisrechtlich grosses Gewicht zukommt (vgl. E. 1.7) -, sicher zu sein, im Gesundheitsfall derzeit zu 100 %

als Hausfrau tätig zu sein, ohne Weiteres einleuchtend .

Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin n ach dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit seit ihrer Kündigung per Ende November 2007 bis zumindest zum Zeit punkt des Eintritts von J.___ in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012), als sich die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht leicht reduzierten, zu 100 % als Hausfrau beziehungsweise als

nicht erwerbstätig einzustufen . 4. 4.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das Gutachten von Dr . C.___ vom 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/53) sowie deren Stellungnahme vom 5. Februar 2013

(Urk. 7/94) abstellte . 4.2

Dr . C.___ legte in ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 2011 – in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten - dar, dass bei der Beschwerdeführerin auf g rund d er Untersu chung vom 1. Dezember 2010 keine Diagnose aus dem psy chiatrischen Diagnosespektrum zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin wirke zum Teil etwas traurig und auch erschöpft. Hinweise auf eine depressive Erkrankung (endogener oder reaktiver Natur) hätten sich aber keine ergeben. Auch wenn die Anamneseerhebung und die Untersuchung unter erschwerten Vo raussetzungen stattgefunden hätten, da ein doppeltes Dolmetschen (Gebär densprache und Türkisch) erforderlich gewesen sei, sei doch deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin einigen schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe geschildert, wie belastend der Abort bei ihrer letzten Schwanger schaft gewesen sei und auch, dass die Erkrankung der Tochter eine grosse Belastung für sie darstelle. Im R ahmen dieser Berichte sei allerdings kein Hin weis dafür auf getreten, dass sie auf diese schweren Belastungen anders als normal-psychologisch verständlich reagiert habe. Auch der rec ht lebhaft vor getragene Bericht ihrer Enttäuschung, dass die Familie sich von ihr abgewandt habe und besonder s ihr Vater nicht mehr mit ihr „ spre che“, weise nicht auf eine psychische Fehlverarbeitun g, sondern ausschliesslich auf einen innerfamil iären Konfl ikt hin, der in adäq uater Weise als psychisch belastend erlebt und verar beitet werde. In der Untersuchungssituation hätten sich sodann auch keine Hinweise auf eine Minderintelligenz ergeben. Die Beschwerdeführerin habe im Gegenteil in ihrem Heimatland keine oder fast keine Schulausbildung gehabt, und es sei ihr trotz der massiven Einschränkung durch die ausgeprägte Gehör schwäche in der Schweiz gelungen, sowohl die deutsche Sprache mündlich verstehen als auch in der Fremdsprache schreiben zu lernen. Dies setze eine nicht ganz geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die mit der seitens des Hausarztes Dr. B.___ vermuteten Minderint elligenz kontrastiere. Soweit in der Untersuchungssituation beurteilbar, würden bei der Beschwerdeführerin höchstens im Rahmen der Ausbildungssituation verständliche Defizite in der Allgemeinbildung bestehen (so sei es ihr nicht gelungen, eine Karte ihres Heimatlandes zu zeichnen und dort ihren Heimatort einzumalen). Als nicht-psychiatrische Diagnose bestehe eine ausgeprägte und bekannte Hörschwäche . Aufgrund

einer ps ychiatrischen Erkrankung liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis (als Betriebsmitarbeit erin bei der Y.___) vor. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen (die Beschwerdeführerin hatte nebst den vier Geburten insgesamt sechs Aborte; nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jahr 2007 musste sie sich zwei gynäkologischen Opera tionen unterziehen, vgl. Urk. 10 S. 2). Hierbei habe es sich aber um vorüberge hende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10 -11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend und plausibel . 4.3

In der Stellungnahme vom 5. Februar 2013 ergänzte Dr. C.___ sodann in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise, dass sie sich in ihrem Gutachten bezüglich der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin ausführlich geäussert und an verschiedenen Stellen dargelegt habe, wo Probleme bestanden hätten und in welcher Weise sie ihre Eindrücke und Informationen gewonnen habe. W eshalb sie nicht davon ausgehe, dass eine Intelligenzminderung vorliege, habe sie ein gehend begründet . Im Übrigen sei eine eventuelle Einschränkung der Intelligenz in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch nicht relevant, da sie ja

analog zur ausgeprägten Einschränkung oder gar A ufhebung des Hörver mögens schon in der Zeit bestanden habe, in der die Beschwer deführerin noch berufstätig gewesen sei. Von der Durchführung neuro psychologischer Untersu chungen mittels standardisierter Testverfahren würde sie keine von ihrer Ein schätzung abweichende n Ergebnisse erwarten. Aufgrund ihrer Erfahrung al s Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sei auch fest zuhalten, dass die Ergebnisse solcher Untersuchungen zwingend im Kontext mit der klinischen Beobachtung und auch anhand von Informationen über die Vor geschichte, den Ausbildungsstand und die aktuelle Situation zu interpretieren seien. Im Weiteren hätten sich i m Verlauf der Untersuchung vom 1. Dezember 2010 keine Hinweise auf eine Affektdurchlässigkeit ergeben.

Es sei zum Beispiel nicht zu plötzlichem Weinen oder Impulsdurchbrüchen gekommen. Ferner habe sie entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten nicht erklärt, dass keine inhaltlichen oder formalen Denkstö rungen vorliegen würden. Sie habe vielmehr festgehalten, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf Störungen des formalen oder inhaltlichen Denkens, Halluzinationen oder Ich-Störungen gezeigt hätten. Angesichts der Schwierigkeiten in der Kommunikation sei das formale Denken der Beschwer deführer in tatsächlich nicht einfach zu beurteilen. Auch Störungen des inhaltli chen Denkens könnten nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn in der Untersuchungssituation keine Hinweise darauf gefunden würden. Der psycho pathologische Befund müsse im Kontext mit der Anamnese gesehen werden, und in Einzelfällen könnten sich psychotisc he Symptome sogar bei Patienten, mit denen eine verbale Kommunikation problemlos möglich sei, der Beobach tung manchmal sogar über einen längeren Zeitraum hinweg entziehen. Festzu halten sei

jedoch, dass das Fehlen von Hinweise n auf formal e oder inhaltliche Denkstö rungen, Halluzinationen und Ich-Störungen vorliegend mit der Befund erhebung

des

D.___ übereinstimme und sich zudem auch anhand der Anamnese keine Hinweise auf solche Erle bnisweisen ergeben würden . Bez üglich der Stimmungslage beziehungsweise der Frage nach Gereiztheit un d Aggressivität sei darauf hinzuweisen, dass sich gerade diesbe züglic he Beobachtungen nicht ausschliesslich auf das gesprochene Wort stützen würden, sondern auch auf Beobachtungen der Mimik, Gestik, Haltung, gege benenfalls Intonation und des Verhaltens. Hinweise auf Ha lluzinationen

ergäben sich sodann aufgrund von Anamnese und Befragung und nicht selten auch anhand von Beobachtungen der betreffenden Person, wenn diese

zum Beispiel immer wieder in die Richtung schaue, wo die optische Halluzination lokalisiert sei. Hinsichtlich der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einzelnen Informationen, die im Gespräch mit der Beschwerdeführerin gewonnen worden seien, seien die Einschränkungen im Gutachten klar aufgezeigt worden. Ob das jüngste Kind der Beschwerdeführerin ein Sohn oder eine Tochter sei, spiele im Rahmen der Begutachtung keine Rolle. Aufgrund des referierten Berichts über die morgendliche Nachfrage des Kindes nach seinem Vater werde deutlich, dass ein sinnvolles Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig, aber mit Unter stützung doch möglich gewesen sei. Dass die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin die von letzterer geschriebenen Zeilen als „Gekritzel“ bezeichnet habe, halte sie für despektierlich. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Frau H.___, die Familienhelferin, sei bei der Begutach tung nicht akzeptiert worden, sei falsch . Frau H.___ sei während der gesamten Untersuchung zugegen gewesen und ihre Unterstützung sei während des Gesprächs auch in Anspruch genommen worden. Selbstverständlich habe sie indes versucht, auch einen direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin herzu stellen, was erfreulicherweise in gewissem Umfang auch gelungen sei und ihrer Beobachtung zufolge nicht zu einer extreme n Stresssituation und Verunsiche rung der Beschwerdeführerin geführt habe. Falsch sei weiter auch die Behaup tung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass die Begutachtung im Beisein des Ehemannes 60

Minuten gedauert habe. Die Untersuchung hab e vielmehr die gesamte für den Untersuchungstermin verfügbare Zeitspanne von drei Stunden beansprucht (Urk. 7/94/ 4-6) . 4.4

Betreffend den Bericht des D.___ vom 2 3. Februar 2011 bemerkte

Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dass sich dieser auf ein Vorgespräch mit der Beschwerdeführerin b eziehe, das am 28. Oktober 2010, also kurz vor der Untersuchung bei ihr, stattgefunden habe . Der Bericht enthalte

keine Informationen darüber, wie sich die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführe rin und den Unterzeichnenden gestaltet habe, wer gegebenenfalls unterstützend tätig gewesen sei, ob alle Angaben von der Beschwerdeführerin stammen würden und wie lange das Ge spräch gedauert habe . Des Weiteren sei auch nicht klar, ob es sich bei den Angabe n im p sycho pathologischen Befund, wonach die Stimmung deutlich depressiv-resigniert und die Beschwerdeführerin affektiv unk ontrolliert gewesen sei, um während des Vorgesprächs gemachte klinische Beobachtung en oder um

eine Wiederg abe der Informationen aus der Eigenanamnese handle . Klar als Beobachtung zu erken nen sei, dass die Beschw erdeführerin im Gespräch verbal mitteilun gsaktiv gewesen sei und dass sie ihr Symptomerleben und –verhalten im Zusamme n hang mit der Gehörlosigkeit geschildert habe sowie dass ihr Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert gewesen sei. Zusätzlich werde berich t et, dass die Beschwerdeführerin kognitiv in der Aufmerksamkeit, Kon zentra t ion, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt gewesen sei, was in gewisser Weise zu ihre r verbalen Mitteilungsakti vität kontras tier en könne und leider auch nicht anhand von Be ispielen belegt werde. Dies hätte nämlich

deutlich gemacht, dass es sich hier bei um Beobachtungen und nicht nur um Wiedergaben gehandelt hätte .

Weiter würden im Bericht der Rechtsvertreteri n der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/66)

Angaben über die Frequen z der Gespräche im D.___ fehlen, und es werde auch nicht ausgeführt, inwieweit sich die psychische Situation in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei daher festzuhalten, dass die Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode im Bericht des D.___ vom 2 3. Februar 2011 im Kontrast zu den Ergebnissen der eigenen, zeitnah durchgeführten Untersuchung stehe und nicht in einer Weise begründet werde, dass sie nachvollzogen oder gar ge teilt werden könnte (Urk. 7/94/2-3).

Auch diese Ausführungen von Dr. C.___ sind schlüssig und überzeugend. 4.5

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Begutach tung vom 1. Dezember 2010

und auch in der Zeit zuvor mangels eines invali disi erenden Gesundheitsschaden s im Haushalt- beziehungsweise Aufgabenbe reich (und im Übrigen auch in ihrer Erwerbsfähigkeit) nicht eingeschränkt war. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwi schen der Begutachtung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2010 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. Juni 2013 keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin eingetreten ist. 5.2

Dem Bericht des D.___ vom 2 1. Dezember 2012, in dem

eine mi ttelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Auf gaben im Haushalt nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten (Hort)

und mit Unterstützung ihrer Familie bewältigen könne. Eine Arbeitst ätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei we gen der man gelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen. Aktuell finde einmal pro Monat eine E inzeltherapie statt (Urk. 7/90).

Aus dem Bericht des D.___

vom 2 6. März 2013, in dem die Diagnose n (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten gestellt wurden, geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Impulsdurchbrüche mit Schreien und Zerstören von Gegenständen zu beobachten seien. Darüber hinaus würden deutliche paranoide Ideen vorliegen (Angst, dass Dinge gestohlen würden, dass schle cht über sie gesprochen werde, Schuldzuweisungen, dann Kontrollverlust). Weiter hielten die Ärztin und die Psychologen des D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin noch das Frühstück für die Kinder vor bereite und sie

in die Schule/den Kindergarten schicke . Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Im 1. Arbeitsmarkt

sei

die Beschwerde führerin

nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In der nächsten Zeit würden mehrere familientherapeutische Sitzungen stattfinden. Der Therapieverlauf (Familien- und Einzeltherapie) und der Verlauf des Deutschkurs es (falls die Beschwerdeführ erin wieder einen solchen besuchen dürfe) sei abzuwarten, bevor man den Zeitpunkt für einen allfälligen Arbeitsversuch festlegen könne (Urk. 7/99).

Dem Austrittsbericht der

E.___

vom 1. Oktober 2013, in dem eine mittelgradige depressive Episode, zuvor schwer, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. August bis zum 1 3. September 2013 in der E.___

hosp italisiert gewesen sei . Sie sei freiwillig eingetreten, nachdem sie aufgrund von Depressionen seit zwei Jahren im D.___ in Be handlung gewesen sei und neuroleptische, antidepressive sowie sedierende Medikation erhalt e habe . Diese Medikation sei per 2 5. Juni 2013 wegen erhöhter Leberwerte reduziert worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschle chtert habe

(Urk. 10). 5.3

Dr. med. L.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2013, dass aus den von der Beschwerdefü hrerin nachgereichten Berichten (des D.___

vom 2 1. Dezember 2012 und vom 2 6. März 2013, die von Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 nicht gewürdigt worden waren) keine neuen medizinischen Erkenntnisse, Diagnosen, Funktionseinschränkungen oder Befunde hervorgehen würden. Es könne daher nach wie vor auf die Beurteilung von Dr. C.___ abg estellt werden (Urk. 7/100/5-6) .

Betreffend den Bericht des D.___ vom 21. De zember 2012, in dem im Vergleich zum Bericht vom 2 3. Februar 2011

keine neue n Befunde genannt wurden, erscheint dies e Einschätzung ohne Wei teres plausibel. Sodann erfüllen

zwar weder der Bericht des D.___ vom 2 6. März 2013 noch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der E.___ vom 1. Oktober 2013 die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an die Beweiskr aft von Arztberichten (vgl. E. 1. 7) . Andererseits enthalten diese beiden Berichte aber doch einige Anhaltspunkte

wie etwa die diagnostizierte schwere depressive Episode, die beschriebenen Wahnvorstellungen, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im D.___

inzwischen offenbar über einen längeren Zeitraum behandelt wurde (Familien- und Einzeltherapie), oder die ihr verabreichte starke Medikation (vgl. E. 5.2) - dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Untersuchung durch Dr. C.___

am

1. Dezember 2010 bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013

in invali denversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert haben könnte. Inso fern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 2 2. Mai 2013 deshalb nicht abgestellt werden. 6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf di e Betätigung im Aufgabenbereich beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit auf grund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungs bedürftig erweist. Des Weiteren ist auch die Status frage ab Eintritt von J.___

in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012) ungeklärt.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung bei Dr. C.___ vom 1. Dezember 2010 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hat. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin anschliessend

auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin

für die Zeit nach Eintritt von J.___ in den Kindergarten nach wie vor als nichterwerbstätig, als teilzeitlich erwerbstätig oder als ganztä gig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Bes chwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiter en Abklärun g und neuem Entscheid als vollständiges Obsi egen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 9. April 2010 (Urk. 7/42) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (B ericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das diese am 1 2. Mai 2011 erstattete (Urk. 7/53). Mit Vo rbescheid vom 1 0. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht

(Urk. 7/60), wogegen die se m it Eingaben vom 2 6. Oktober 2011 (Urk. 7/62),

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 5 . Dezember 201 1 (Urk. 7/66) und 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/72) Einwand erhob . Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 7/70), den Bericht des D.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/90) und die Stellung nahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/94) ein. Zu dieser Stellungnahme von Dr. C.___

liess sich die Beschwer deführerin am 2 7. März 2013 vernehmen (Urk. 7/98). Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherte n mit Verfügung vom 7. Juni 2013

mit der Begrün dung ab, dass kein invalidisierender Ge sundheitsschaden vor liege (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine psychiatri sche Begutachtung durchzuführen, und es sei danach über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 1. September 2013 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2013 (Urk.

9) reichte die Beschwerdeführer in den Bericht der E.___ v om 1. Oktober 2013 (Urk.

10) nach . Die Beschwerdegegnerin teilte am 15.

November 2013 mit, dass sie auf eine Ste llungnahme dazu ver zichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwi schen der Begutachtung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2010 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. Juni 2013 keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin eingetreten ist.

E. 5.2 Dem Bericht des D.___ vom 2 1. Dezember 2012, in dem

eine mi ttelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Auf gaben im Haushalt nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten (Hort)

und mit Unterstützung ihrer Familie bewältigen könne. Eine Arbeitst ätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei we gen der man gelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen. Aktuell finde einmal pro Monat eine E inzeltherapie statt (Urk. 7/90).

Aus dem Bericht des D.___

vom 2 6. März 2013, in dem die Diagnose n (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten gestellt wurden, geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Impulsdurchbrüche mit Schreien und Zerstören von Gegenständen zu beobachten seien. Darüber hinaus würden deutliche paranoide Ideen vorliegen (Angst, dass Dinge gestohlen würden, dass schle cht über sie gesprochen werde, Schuldzuweisungen, dann Kontrollverlust). Weiter hielten die Ärztin und die Psychologen des D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin noch das Frühstück für die Kinder vor bereite und sie

in die Schule/den Kindergarten schicke . Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Im 1. Arbeitsmarkt

sei

die Beschwerde führerin

nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In der nächsten Zeit würden mehrere familientherapeutische Sitzungen stattfinden. Der Therapieverlauf (Familien- und Einzeltherapie) und der Verlauf des Deutschkurs es (falls die Beschwerdeführ erin wieder einen solchen besuchen dürfe) sei abzuwarten, bevor man den Zeitpunkt für einen allfälligen Arbeitsversuch festlegen könne (Urk. 7/99).

Dem Austrittsbericht der

E.___

vom 1. Oktober 2013, in dem eine mittelgradige depressive Episode, zuvor schwer, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. August bis zum 1 3. September 2013 in der E.___

hosp italisiert gewesen sei . Sie sei freiwillig eingetreten, nachdem sie aufgrund von Depressionen seit zwei Jahren im D.___ in Be handlung gewesen sei und neuroleptische, antidepressive sowie sedierende Medikation erhalt e habe . Diese Medikation sei per 2 5. Juni 2013 wegen erhöhter Leberwerte reduziert worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschle chtert habe

(Urk.

E. 5.3 Dr. med. L.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2013, dass aus den von der Beschwerdefü hrerin nachgereichten Berichten (des D.___

vom 2 1. Dezember 2012 und vom 2 6. März 2013, die von Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 nicht gewürdigt worden waren) keine neuen medizinischen Erkenntnisse, Diagnosen, Funktionseinschränkungen oder Befunde hervorgehen würden. Es könne daher nach wie vor auf die Beurteilung von Dr. C.___ abg estellt werden (Urk. 7/100/5-6) .

Betreffend den Bericht des D.___ vom 21. De zember 2012, in dem im Vergleich zum Bericht vom 2 3. Februar 2011

keine neue n Befunde genannt wurden, erscheint dies e Einschätzung ohne Wei teres plausibel. Sodann erfüllen

zwar weder der Bericht des D.___ vom 2 6. März 2013 noch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der E.___ vom 1. Oktober 2013 die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an die Beweiskr aft von Arztberichten (vgl. E. 1. 7) . Andererseits enthalten diese beiden Berichte aber doch einige Anhaltspunkte

wie etwa die diagnostizierte schwere depressive Episode, die beschriebenen Wahnvorstellungen, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im D.___

inzwischen offenbar über einen längeren Zeitraum behandelt wurde (Familien- und Einzeltherapie), oder die ihr verabreichte starke Medikation (vgl. E. 5.2) - dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Untersuchung durch Dr. C.___

am

1. Dezember 2010 bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013

in invali denversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert haben könnte. Inso fern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 2 2. Mai 2013 deshalb nicht abgestellt werden. 6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf di e Betätigung im Aufgabenbereich beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit auf grund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungs bedürftig erweist. Des Weiteren ist auch die Status frage ab Eintritt von J.___

in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012) ungeklärt.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung bei Dr. C.___ vom 1. Dezember 2010 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hat. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin anschliessend

auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin

für die Zeit nach Eintritt von J.___ in den Kindergarten nach wie vor als nichterwerbstätig, als teilzeitlich erwerbstätig oder als ganztä gig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Bes chwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiter en Abklärun g und neuem Entscheid als vollständiges Obsi egen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Dr . B.___ stellte im Bericht vom 2 5. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Gehörlosigkeit (sei t Geburt), (2) eine depressive Entwicklung bei diversen psychosozialen Belastungssituati onen und (3) einen Verdacht auf eine Intelligenzminderung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Unterbauchschmerzen unklarer Genese. Er gab an, dass er zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___)

keine sicheren Angaben machen könne . Im aktuellen Zustand sei sie nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen (Urk. 7/37/1-3). 2.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___) sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgepräg ten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen annehmen könne, bei denen sie nicht auf ihr Hörvermögen angewiesen sei, wie dies an der jahrelang von ihr innege habten Arbeitsstelle der Fall gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen . Hierbei habe es sich allerdings um vorübergehende krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10 -11). 2.3

Die behandelnden Fachpersonen

des

D.___ diagno sti zierten im Bericht vom 2 3. Februar 2011 zuhanden von Dr. B.___ eine mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/65 /1). 2.4

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. Februar 2012 zuhanden der Beschwerdeführe rin

legten sie dar, dass sie vorliegend kein Parteigutachten erstellen möchten. Es gehe lediglich darum aufzuzeigen, weshalb dem Gutachten von Dr. C.___ kein Beweiswert zukomme (Urk. 7/71/1). 2.5

Im Bericht vom 2 1. Dezember 2012 stellten sie die Diagnose einer mittelgradi gen depressive n Episode (ICD-10 F32.1) . Sie erklärten, dass die Beschwerde führerin

i hren Alltag nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten für ihre Kinder (Hort) und mit Unterstützung der Familie

bewältigen könne . Eine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei momentan we gen der mangelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen (Urk. 7/90). 2.6

Dr. C.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahm e vom 5. Februar 2013

zu den sei tens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und des D.___ gegenüber ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 201 1

erhobenen Einwänden und hielt

an ihrer damaligen Beurteilung fest (Urk. 7/94). 2.7

Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 6. März 2013 stellten die Ärztin und die Psychologen des D.___

die Diagnose n (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheits bedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin das Frühstück für die Kinder vor bereite und sie

in die Schule beziehungsweise den Kindergarten schicke . Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/99) . 2.8

Die Ärzte der E.___

nannten im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2013 zuhanden des D.___

als Diagnose eine mittelgradige depres sive Episode, zuvor schwer, mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass d ie Beschwerdefüh rerin vom 5. August bis zum 13. September 2013 in ihrer Klinik ho spitalisiert gewesen sei (Urk.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00652 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kin dern (geboren 1998, 2000, 2003 und 2007),

arbeitete von Juli 1993 bis Novem ber 2007 in einem 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/38) und daneben von Februar 2001 bis Dezember 2006 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ (Urk. 7/42) . Am 1 4. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich

die Versicherte wegen Gehörlosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-A uszug vom 25. De zember 2009, Urk. 7/30), holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1 3. Januar 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/36), den Bericht von Dr. med. B.___,

FMH Praktischer Arzt, vom 2 5. Februar 2010 (Urk. 7/37) und die A rbeitgeberfragebögen der Y.___ vom 11. März 2010 (Urk. 7/38) sowie der Z.___ vom

1 9. April 2010 (Urk. 7/42) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (B ericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das diese am 1 2. Mai 2011 erstattete (Urk. 7/53). Mit Vo rbescheid vom 1 0. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht

(Urk. 7/60), wogegen die se m it Eingaben vom 2 6. Oktober 2011 (Urk. 7/62), 5 . Dezember 201 1 (Urk. 7/66) und 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/72) Einwand erhob . Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 7/70), den Bericht des D.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/90) und die Stellung nahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/94) ein. Zu dieser Stellungnahme von Dr. C.___

liess sich die Beschwer deführerin am 2 7. März 2013 vernehmen (Urk. 7/98). Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherte n mit Verfügung vom 7. Juni 2013

mit der Begrün dung ab, dass kein invalidisierender Ge sundheitsschaden vor liege (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine psychiatri sche Begutachtung durchzuführen, und es sei danach über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 1. September 2013 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2013 (Urk.

9) reichte die Beschwerdeführer in den Bericht der E.___ v om 1. Oktober 2013 (Urk.

10) nach . Die Beschwerdegegnerin teilte am 15.

November 2013 mit, dass sie auf eine Ste llungnahme dazu ver zichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1. 4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 8

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Dr . B.___ stellte im Bericht vom 2 5. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Gehörlosigkeit (sei t Geburt), (2) eine depressive Entwicklung bei diversen psychosozialen Belastungssituati onen und (3) einen Verdacht auf eine Intelligenzminderung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Unterbauchschmerzen unklarer Genese. Er gab an, dass er zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___)

keine sicheren Angaben machen könne . Im aktuellen Zustand sei sie nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen (Urk. 7/37/1-3). 2.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___) sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgepräg ten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen annehmen könne, bei denen sie nicht auf ihr Hörvermögen angewiesen sei, wie dies an der jahrelang von ihr innege habten Arbeitsstelle der Fall gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen . Hierbei habe es sich allerdings um vorübergehende krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10 -11). 2.3

Die behandelnden Fachpersonen

des

D.___ diagno sti zierten im Bericht vom 2 3. Februar 2011 zuhanden von Dr. B.___ eine mittelgradige dep ressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/65 /1). 2.4

In ihrer Stellungnahme vom 2 7. Februar 2012 zuhanden der Beschwerdeführe rin

legten sie dar, dass sie vorliegend kein Parteigutachten erstellen möchten. Es gehe lediglich darum aufzuzeigen, weshalb dem Gutachten von Dr. C.___ kein Beweiswert zukomme (Urk. 7/71/1). 2.5

Im Bericht vom 2 1. Dezember 2012 stellten sie die Diagnose einer mittelgradi gen depressive n Episode (ICD-10 F32.1) . Sie erklärten, dass die Beschwerde führerin

i hren Alltag nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten für ihre Kinder (Hort) und mit Unterstützung der Familie

bewältigen könne . Eine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei momentan we gen der mangelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen (Urk. 7/90). 2.6

Dr. C.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahm e vom 5. Februar 2013

zu den sei tens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und des D.___ gegenüber ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 201 1

erhobenen Einwänden und hielt

an ihrer damaligen Beurteilung fest (Urk. 7/94). 2.7

Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 2 6. März 2013 stellten die Ärztin und die Psychologen des D.___

die Diagnose n (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheits bedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten . Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin das Frühstück für die Kinder vor bereite und sie

in die Schule beziehungsweise den Kindergarten schicke . Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/99) . 2.8

Die Ärzte der E.___

nannten im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2013 zuhanden des D.___

als Diagnose eine mittelgradige depres sive Episode, zuvor schwer, mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass d ie Beschwerdefüh rerin vom 5. August bis zum 13. September 2013 in ihrer Klinik ho spitalisiert gewesen sei (Urk. 10 S. 1). 3. 3.1

Zu prüfen ist

zunächst die umstrittene Statusfrage, das heisst, ob die Beschwer de führerin in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

zu Recht als Hausfrau beziehungsweise Nicht erwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 2 S. 2) . 3.2

Dem Bericht von F.___ vom 9. Juli 2010 zur tags zuvor durchgeführten Haushaltabklärung, bei der

auch die Gebärdendolmetscherin Frau G.___,

die Familienhelferin Frau H.___

sowie Herr I.___, ein Nachbar, der für den Ehem ann übersetzte, zugegen waren, lässt sich

entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer Textilfabrik im Schicht betrieb arbeite und brutto Fr. 4‘300.-- + Fr. 800.-- Kinderzulagen verdiene. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der Y.___ habe die Beschwerde führerin ihre Arbeit aus familiären Gründen aufgegeben (vgl. auch Kündi gungsschreiben der Beschwerdeführe rin vom 2 9. November 2007, Urk. 7/38/8) . Bis am 26. Juni 2006 habe die Familie eine Verwandte im Haushalt beschäftigt, welche illegal in der Schweiz gewesen sei und das Land dann habe verlassen müssen. Da sich die Verwandte um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe, sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, zu 100 % erwerbstätig zu sein. Anschliessend sei eine Tante vorübergehend in die Schweiz gereist und habe sich um die Kinder gekümmert, bis sie die Schweiz ebenfalls habe verlas sen müssen . Nach der Geburt (der Tochter J.___ am 7. Juli 2007) sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen. Phy sisch und psychisch sei es ihr damals schlecht gegangen. Der Arzt habe drin gend vor weiterer Erwerbstätigkeit abgeraten. Der Einsatz der Familienhelferin sei notwendig geworden und die Beschwerdeführerin habe ihre Kündigung (per Ende November 2007) aussprechen müssen. Der Ehemann habe erklärt, er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine gute Mutter und Hausfrau wäre. Ob sie heute bei guter Gesundheit noch erwerbstätig wäre, könne er nicht sagen. Die Beschwerdeführerin selbst sei sich hingegen sicher, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Ihr jüngstes Kind sei noch klein und benötige die ständige Anwesenheit der Mutter, falls dies möglich wäre. Sie sei auch kein einfaches Kind und brauche viel Zuwendung. Die erkrankte Tochter habe eine sehr intensive Betreuungsphase hinter sich und habe die Beschwerdeführerin ebenfalls stark benötigt. Eine Haushalt s hilfe aus der K.___ sei nicht mehr vorhanden. Die Arbeit läge also in ihren Händen. Der Ehemann arbeite Schicht und könne als Diabetiker nicht noch zusätzlich belas tet werden. Wenn das jüngste Kind älter sei, würde sie gern wied er ins Erwerbsleben einsteigen . Bis zu ihrem Wiedereinstieg würde sie auf jeden Fall versuchen, ihre beruflichen Qualifikationen zu erweitern, um auf dem Arbeits markt bessere Chancen zu haben. Als erstes

würde sie ihre Deutsch kenntnisse vertiefen (Urk. 7/48/2-3).

Gestützt auf diese Angaben kam

F.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Hausfra u zu qualifizieren sei (Urk. 7/48/ 3). 3.3

Diese Beurteilung erscheint angesichts dessen, dass die jüngste der vier Töchter der Familie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 8. Juli 2010 erst drei jährig war, der Ehemann in einem 100%-Pensum erwerbstätig war, keine Ver wandte der Familie mehr im Haushalt Unterstützung leistete und die Beschwer deführerin ausdrücklich erklärte – dabei handelt es sich um eine sogenannte Aussage der ersten Stunde, der beweisrechtlich grosses Gewicht zukommt (vgl. E. 1.7) -, sicher zu sein, im Gesundheitsfall derzeit zu 100 %

als Hausfrau tätig zu sein, ohne Weiteres einleuchtend .

Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin n ach dem im Sozial versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit seit ihrer Kündigung per Ende November 2007 bis zumindest zum Zeit punkt des Eintritts von J.___ in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012), als sich die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht leicht reduzierten, zu 100 % als Hausfrau beziehungsweise als

nicht erwerbstätig einzustufen . 4. 4.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das Gutachten von Dr . C.___ vom 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/53) sowie deren Stellungnahme vom 5. Februar 2013

(Urk. 7/94) abstellte . 4.2

Dr . C.___ legte in ihrem Gutachten vom 1 2. Mai 2011 – in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten - dar, dass bei der Beschwerdeführerin auf g rund d er Untersu chung vom 1. Dezember 2010 keine Diagnose aus dem psy chiatrischen Diagnosespektrum zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin wirke zum Teil etwas traurig und auch erschöpft. Hinweise auf eine depressive Erkrankung (endogener oder reaktiver Natur) hätten sich aber keine ergeben. Auch wenn die Anamneseerhebung und die Untersuchung unter erschwerten Vo raussetzungen stattgefunden hätten, da ein doppeltes Dolmetschen (Gebär densprache und Türkisch) erforderlich gewesen sei, sei doch deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin einigen schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe geschildert, wie belastend der Abort bei ihrer letzten Schwanger schaft gewesen sei und auch, dass die Erkrankung der Tochter eine grosse Belastung für sie darstelle. Im R ahmen dieser Berichte sei allerdings kein Hin weis dafür auf getreten, dass sie auf diese schweren Belastungen anders als normal-psychologisch verständlich reagiert habe. Auch der rec ht lebhaft vor getragene Bericht ihrer Enttäuschung, dass die Familie sich von ihr abgewandt habe und besonder s ihr Vater nicht mehr mit ihr „ spre che“, weise nicht auf eine psychische Fehlverarbeitun g, sondern ausschliesslich auf einen innerfamil iären Konfl ikt hin, der in adäq uater Weise als psychisch belastend erlebt und verar beitet werde. In der Untersuchungssituation hätten sich sodann auch keine Hinweise auf eine Minderintelligenz ergeben. Die Beschwerdeführerin habe im Gegenteil in ihrem Heimatland keine oder fast keine Schulausbildung gehabt, und es sei ihr trotz der massiven Einschränkung durch die ausgeprägte Gehör schwäche in der Schweiz gelungen, sowohl die deutsche Sprache mündlich verstehen als auch in der Fremdsprache schreiben zu lernen. Dies setze eine nicht ganz geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die mit der seitens des Hausarztes Dr. B.___ vermuteten Minderint elligenz kontrastiere. Soweit in der Untersuchungssituation beurteilbar, würden bei der Beschwerdeführerin höchstens im Rahmen der Ausbildungssituation verständliche Defizite in der Allgemeinbildung bestehen (so sei es ihr nicht gelungen, eine Karte ihres Heimatlandes zu zeichnen und dort ihren Heimatort einzumalen). Als nicht-psychiatrische Diagnose bestehe eine ausgeprägte und bekannte Hörschwäche . Aufgrund

einer ps ychiatrischen Erkrankung liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis (als Betriebsmitarbeit erin bei der Y.___) vor. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen (die Beschwerdeführerin hatte nebst den vier Geburten insgesamt sechs Aborte; nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jahr 2007 musste sie sich zwei gynäkologischen Opera tionen unterziehen, vgl. Urk. 10 S. 2). Hierbei habe es sich aber um vorüberge hende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10 -11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend und plausibel . 4.3

In der Stellungnahme vom 5. Februar 2013 ergänzte Dr. C.___ sodann in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise, dass sie sich in ihrem Gutachten bezüglich der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin ausführlich geäussert und an verschiedenen Stellen dargelegt habe, wo Probleme bestanden hätten und in welcher Weise sie ihre Eindrücke und Informationen gewonnen habe. W eshalb sie nicht davon ausgehe, dass eine Intelligenzminderung vorliege, habe sie ein gehend begründet . Im Übrigen sei eine eventuelle Einschränkung der Intelligenz in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch nicht relevant, da sie ja

analog zur ausgeprägten Einschränkung oder gar A ufhebung des Hörver mögens schon in der Zeit bestanden habe, in der die Beschwer deführerin noch berufstätig gewesen sei. Von der Durchführung neuro psychologischer Untersu chungen mittels standardisierter Testverfahren würde sie keine von ihrer Ein schätzung abweichende n Ergebnisse erwarten. Aufgrund ihrer Erfahrung al s Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sei auch fest zuhalten, dass die Ergebnisse solcher Untersuchungen zwingend im Kontext mit der klinischen Beobachtung und auch anhand von Informationen über die Vor geschichte, den Ausbildungsstand und die aktuelle Situation zu interpretieren seien. Im Weiteren hätten sich i m Verlauf der Untersuchung vom 1. Dezember 2010 keine Hinweise auf eine Affektdurchlässigkeit ergeben.

Es sei zum Beispiel nicht zu plötzlichem Weinen oder Impulsdurchbrüchen gekommen. Ferner habe sie entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten nicht erklärt, dass keine inhaltlichen oder formalen Denkstö rungen vorliegen würden. Sie habe vielmehr festgehalten, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf Störungen des formalen oder inhaltlichen Denkens, Halluzinationen oder Ich-Störungen gezeigt hätten. Angesichts der Schwierigkeiten in der Kommunikation sei das formale Denken der Beschwer deführer in tatsächlich nicht einfach zu beurteilen. Auch Störungen des inhaltli chen Denkens könnten nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn in der Untersuchungssituation keine Hinweise darauf gefunden würden. Der psycho pathologische Befund müsse im Kontext mit der Anamnese gesehen werden, und in Einzelfällen könnten sich psychotisc he Symptome sogar bei Patienten, mit denen eine verbale Kommunikation problemlos möglich sei, der Beobach tung manchmal sogar über einen längeren Zeitraum hinweg entziehen. Festzu halten sei

jedoch, dass das Fehlen von Hinweise n auf formal e oder inhaltliche Denkstö rungen, Halluzinationen und Ich-Störungen vorliegend mit der Befund erhebung

des

D.___ übereinstimme und sich zudem auch anhand der Anamnese keine Hinweise auf solche Erle bnisweisen ergeben würden . Bez üglich der Stimmungslage beziehungsweise der Frage nach Gereiztheit un d Aggressivität sei darauf hinzuweisen, dass sich gerade diesbe züglic he Beobachtungen nicht ausschliesslich auf das gesprochene Wort stützen würden, sondern auch auf Beobachtungen der Mimik, Gestik, Haltung, gege benenfalls Intonation und des Verhaltens. Hinweise auf Ha lluzinationen

ergäben sich sodann aufgrund von Anamnese und Befragung und nicht selten auch anhand von Beobachtungen der betreffenden Person, wenn diese

zum Beispiel immer wieder in die Richtung schaue, wo die optische Halluzination lokalisiert sei. Hinsichtlich der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einzelnen Informationen, die im Gespräch mit der Beschwerdeführerin gewonnen worden seien, seien die Einschränkungen im Gutachten klar aufgezeigt worden. Ob das jüngste Kind der Beschwerdeführerin ein Sohn oder eine Tochter sei, spiele im Rahmen der Begutachtung keine Rolle. Aufgrund des referierten Berichts über die morgendliche Nachfrage des Kindes nach seinem Vater werde deutlich, dass ein sinnvolles Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig, aber mit Unter stützung doch möglich gewesen sei. Dass die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin die von letzterer geschriebenen Zeilen als „Gekritzel“ bezeichnet habe, halte sie für despektierlich. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Frau H.___, die Familienhelferin, sei bei der Begutach tung nicht akzeptiert worden, sei falsch . Frau H.___ sei während der gesamten Untersuchung zugegen gewesen und ihre Unterstützung sei während des Gesprächs auch in Anspruch genommen worden. Selbstverständlich habe sie indes versucht, auch einen direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin herzu stellen, was erfreulicherweise in gewissem Umfang auch gelungen sei und ihrer Beobachtung zufolge nicht zu einer extreme n Stresssituation und Verunsiche rung der Beschwerdeführerin geführt habe. Falsch sei weiter auch die Behaup tung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass die Begutachtung im Beisein des Ehemannes 60

Minuten gedauert habe. Die Untersuchung hab e vielmehr die gesamte für den Untersuchungstermin verfügbare Zeitspanne von drei Stunden beansprucht (Urk. 7/94/ 4-6) . 4.4

Betreffend den Bericht des D.___ vom 2 3. Februar 2011 bemerkte

Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dass sich dieser auf ein Vorgespräch mit der Beschwerdeführerin b eziehe, das am 28. Oktober 2010, also kurz vor der Untersuchung bei ihr, stattgefunden habe . Der Bericht enthalte

keine Informationen darüber, wie sich die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführe rin und den Unterzeichnenden gestaltet habe, wer gegebenenfalls unterstützend tätig gewesen sei, ob alle Angaben von der Beschwerdeführerin stammen würden und wie lange das Ge spräch gedauert habe . Des Weiteren sei auch nicht klar, ob es sich bei den Angabe n im p sycho pathologischen Befund, wonach die Stimmung deutlich depressiv-resigniert und die Beschwerdeführerin affektiv unk ontrolliert gewesen sei, um während des Vorgesprächs gemachte klinische Beobachtung en oder um

eine Wiederg abe der Informationen aus der Eigenanamnese handle . Klar als Beobachtung zu erken nen sei, dass die Beschw erdeführerin im Gespräch verbal mitteilun gsaktiv gewesen sei und dass sie ihr Symptomerleben und –verhalten im Zusamme n hang mit der Gehörlosigkeit geschildert habe sowie dass ihr Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert gewesen sei. Zusätzlich werde berich t et, dass die Beschwerdeführerin kognitiv in der Aufmerksamkeit, Kon zentra t ion, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt gewesen sei, was in gewisser Weise zu ihre r verbalen Mitteilungsakti vität kontras tier en könne und leider auch nicht anhand von Be ispielen belegt werde. Dies hätte nämlich

deutlich gemacht, dass es sich hier bei um Beobachtungen und nicht nur um Wiedergaben gehandelt hätte .

Weiter würden im Bericht der Rechtsvertreteri n der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/66)

Angaben über die Frequen z der Gespräche im D.___ fehlen, und es werde auch nicht ausgeführt, inwieweit sich die psychische Situation in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei daher festzuhalten, dass die Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode im Bericht des D.___ vom 2 3. Februar 2011 im Kontrast zu den Ergebnissen der eigenen, zeitnah durchgeführten Untersuchung stehe und nicht in einer Weise begründet werde, dass sie nachvollzogen oder gar ge teilt werden könnte (Urk. 7/94/2-3).

Auch diese Ausführungen von Dr. C.___ sind schlüssig und überzeugend. 4.5

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Begutach tung vom 1. Dezember 2010

und auch in der Zeit zuvor mangels eines invali disi erenden Gesundheitsschaden s im Haushalt- beziehungsweise Aufgabenbe reich (und im Übrigen auch in ihrer Erwerbsfähigkeit) nicht eingeschränkt war. 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwi schen der Begutachtung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2010 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. Juni 2013 keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin eingetreten ist. 5.2

Dem Bericht des D.___ vom 2 1. Dezember 2012, in dem

eine mi ttelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Auf gaben im Haushalt nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten (Hort)

und mit Unterstützung ihrer Familie bewältigen könne. Eine Arbeitst ätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei we gen der man gelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen. Aktuell finde einmal pro Monat eine E inzeltherapie statt (Urk. 7/90).

Aus dem Bericht des D.___

vom 2 6. März 2013, in dem die Diagnose n (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten gestellt wurden, geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Impulsdurchbrüche mit Schreien und Zerstören von Gegenständen zu beobachten seien. Darüber hinaus würden deutliche paranoide Ideen vorliegen (Angst, dass Dinge gestohlen würden, dass schle cht über sie gesprochen werde, Schuldzuweisungen, dann Kontrollverlust). Weiter hielten die Ärztin und die Psychologen des D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin noch das Frühstück für die Kinder vor bereite und sie

in die Schule/den Kindergarten schicke . Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Im 1. Arbeitsmarkt

sei

die Beschwerde führerin

nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In der nächsten Zeit würden mehrere familientherapeutische Sitzungen stattfinden. Der Therapieverlauf (Familien- und Einzeltherapie) und der Verlauf des Deutschkurs es (falls die Beschwerdeführ erin wieder einen solchen besuchen dürfe) sei abzuwarten, bevor man den Zeitpunkt für einen allfälligen Arbeitsversuch festlegen könne (Urk. 7/99).

Dem Austrittsbericht der

E.___

vom 1. Oktober 2013, in dem eine mittelgradige depressive Episode, zuvor schwer, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. August bis zum 1 3. September 2013 in der E.___

hosp italisiert gewesen sei . Sie sei freiwillig eingetreten, nachdem sie aufgrund von Depressionen seit zwei Jahren im D.___ in Be handlung gewesen sei und neuroleptische, antidepressive sowie sedierende Medikation erhalt e habe . Diese Medikation sei per 2 5. Juni 2013 wegen erhöhter Leberwerte reduziert worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschle chtert habe

(Urk. 10). 5.3

Dr. med. L.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2013, dass aus den von der Beschwerdefü hrerin nachgereichten Berichten (des D.___

vom 2 1. Dezember 2012 und vom 2 6. März 2013, die von Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 nicht gewürdigt worden waren) keine neuen medizinischen Erkenntnisse, Diagnosen, Funktionseinschränkungen oder Befunde hervorgehen würden. Es könne daher nach wie vor auf die Beurteilung von Dr. C.___ abg estellt werden (Urk. 7/100/5-6) .

Betreffend den Bericht des D.___ vom 21. De zember 2012, in dem im Vergleich zum Bericht vom 2 3. Februar 2011

keine neue n Befunde genannt wurden, erscheint dies e Einschätzung ohne Wei teres plausibel. Sodann erfüllen

zwar weder der Bericht des D.___ vom 2 6. März 2013 noch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der E.___ vom 1. Oktober 2013 die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an die Beweiskr aft von Arztberichten (vgl. E. 1. 7) . Andererseits enthalten diese beiden Berichte aber doch einige Anhaltspunkte

wie etwa die diagnostizierte schwere depressive Episode, die beschriebenen Wahnvorstellungen, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im D.___

inzwischen offenbar über einen längeren Zeitraum behandelt wurde (Familien- und Einzeltherapie), oder die ihr verabreichte starke Medikation (vgl. E. 5.2) - dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Untersuchung durch Dr. C.___

am

1. Dezember 2010 bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013

in invali denversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert haben könnte. Inso fern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 2 2. Mai 2013 deshalb nicht abgestellt werden. 6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf di e Betätigung im Aufgabenbereich beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit auf grund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungs bedürftig erweist. Des Weiteren ist auch die Status frage ab Eintritt von J.___

in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012) ungeklärt.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung bei Dr. C.___ vom 1. Dezember 2010 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hat. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin anschliessend

auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin

für die Zeit nach Eintritt von J.___ in den Kindergarten nach wie vor als nichterwerbstätig, als teilzeitlich erwerbstätig oder als ganztä gig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Bes chwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiter en Abklärun g und neuem Entscheid als vollständiges Obsi egen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine P rozessent schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl