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IV.2021.00424

Neuanmeldung, keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2022-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973, Mutter von fünf Kin der n (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), arbeitete von Juli 1993 b is Novem ber 2007 als Betriebsmitar beiterin bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6 /38) und

von Februar 2001 bis Dezember 2006 zudem

als Reinigungsmi tarbeiterin bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 6 /42). Am 14. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Gehörlosigkeit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /27). Die IV-Stelle

nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor

(Bericht vom 9. Juli 201 0, Urk. 6/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatri sches Gutachten in Auftrag, das diese am 12. Mai 20 11 erstattete (Urk. 6 /53; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013, Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit der Begrün dung ab, dass kein invalidisierender Gesu ndhe its schaden vor liege (Urk. 6/101). Die dagegen von der Versicherten am 1 0. Juli 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00652 vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/118) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und danach über das Leistungs begehren der Versicherten neu entscheide. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle beim D.___ ein po lydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 2 6. April 2017, Urk. 6/162). Mit Verfügung vom 2 7. September 2017 ver neinte sie einen Leistungsanspruch erneut, da die Versicherte nicht an einer invalidisierenden Krankheit leide (Urk. 6/176). 1.2

Am 3 0. Oktober 2019 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/185). Mit Verfügung vom 7. Feb ruar 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein . Sie begründete dies damit, dass die Versicherte trotz entsprechende r Aufforderung keine neuen Beweismittel eingereicht habe, gemäss denen sich ihre berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert habe (Urk. 6/199). 1.3

Am 3. November 2020 (Eingangsdatum) meldet e sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/205), unter Beilage der

Bericht e

des Zentrums E.___ vom 2 7. Juni 2020 (Urk. 6/204/6-7) und

der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 1 0. September 2020 (Urk. 6/204 /1-2). In der Folge reichte sie die Berichte d es Zentrums G.___ vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) und des Zent rums E.___ vom 9. Januar 2021 (Urk. 6/212/1-2) ein . Nach durchgefü hr tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 5. Februar 2021, Urk. 6/215, und Einwand der Versicherten vom 1 5. Februar respektive 5. März 2021, Urk. 6/218 und Urk. 6/228) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk.

2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzuspre chen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schlo ss mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsver gleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Al s Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

1.6.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversi cherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte keine w esentliche n Verä nderungen der Funktionseinschränkungen seit der letzten Abklärung von 2017 hätten festgestellt werden können.

Es lägen keine neuen Diagnosen, Befunde oder Tatsachen vor, welche zu einer andere n Beurteilung des Sachverhalts

führen würden. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen

würden der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren . Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands hätten sie jedoch nicht aufgezeigt .

Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Aufgabenbe reich tätig zu qualifizieren . Das Erreichen des fünften Altersjahres des jüngsten Kindes reiche für eine Änderung der Qualifikation nicht aus (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin den Bericht des Zentrums G.___

vom 1 6. Dezember 2020 als nicht verwertbar qualifiziert habe, weil das Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung gefehlt hätten . Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbe züglich weitere Unterlagen nachzufordern, was diese indes unterlassen habe. Dr. med. H.___, FMH Neurologie, gehe aus rein neurokognitiver Sicht von ei ner Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % aus. Diese Einschätzung habe sie mit der mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet u nd nachvollziehbar hergeleitet. Nach der neu ropsychologischen Untersuchung habe der langjährige behandelnde Dr. phil. klin . psych. I.___ die Arbeits unfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auf 100 % ein geschätzt. Im Weiteren sei d ie Beschwerdegegnerin auf mehrere Einwände – insbesondere jenen betref fend den leidensbedingten Abzug im Rahmen des Einkommensvergleichs

– in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was eine Verletzung der Begrün dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

3.1.1

Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungsver neinenden Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 6/176). Der Verfügung vom 2 7. September 2017 lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilun gen zugrunde: 3.1.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgepräg ten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen anneh men könne, b ei denen sie nicht auf das Hörvermögen angewiesen sei (Urk. 6/53/10). 3.1.3

Die Ärzte des D.___

stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2017 als Diagnose mit A uswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle Taub heit beidseits (ICD-10 H 90.5), kongenital.

Als Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 6/162/42) . Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche nur minimalste Anforderungen an das Gehör stellen würden, nicht ausüben könne. Zusätzlich müsse auch in einer adap tierten Tätigkeit von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % ausgegangen werden. Dies aufgrund der eingeschränkt möglichen schriftlichen Kommunikation. Aus psychiatrischer Sicht liege spätes tens seit dem Austritt aus der p s ychiatrischen Klinik J.___ im September 2013 wieder e ine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/162/ 45) . 3.2 3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2

K.___, Psychologin FSP/ Neuropsychologin, und Dr. H.___

vom Zent rum G.___

hielten

im

an das Zentrum L.___ gerichteten Bericht vom 1 6. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht worden sei . Die erhobenen Befunde würden einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Dies als Folge nicht erworbener kognitiver Funktionen mit Beeinträchtigung der Entwick lung der sprachdominanten Hemisphäre und des präfrontalen Kortex (Folge der ungenügenden Stimulation aufgrund der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung während den für die Vernetzung der Assoziationskortices ma ssge blichen Entwicklungsphasen). Ressourcenlimitierend würden sich zudem eine affektpathologische Komponente sowie die im Zuweisungsschreiben angegebe nen Schlafstörungen auswirken. Zusätzlich zum tiefen prämorbiden Leistungs niveau (IQ: 65 = leichte Intelligenzminderung; Untersuchung von Oktober 2 015 im Universitätsspital F.___) beschreibe die Tochter eine Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit und Selbständigkeit in den letzten Jahren. Eine sich zusätzlich entwickelnde neurodegenerative Erkrankung, begünstigt durch verminderte kognitive Ressourcen, bleibe damit nicht ausgeschlossen. Eine MRI-Untersuchung zur besseren Differenzierung wäre hier hilfreich. Bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung sei nach den Konsen s us- krite rien von Frei et al. (2016) aus rein neurokognitiver Sicht von einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis 70 % auszugehen. Innerhalb des deutlich reduzierten Arbeitspensums seien der Beschwerdeführerin nur sehr einfache, einseitige respektive stark strukturierte Aufgaben mit Kontrolle durch andere zuzumuten. Aufgrund der Gehörlosigkeit sei sie zudem auf einen speziellen (geschützten) Arbeitsplatz angewiesen (Urk. 6/212/4). 3.2.3

Di e Fachpersonen des Zentrum s E.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Januar 2021

– nebst der von K.___ und Dr. H.___ genannten Diagnose – eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F32.2), eine Adipositas (ICD-10 E66.0; BMI =

32) und eine vollständige Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigeru ng des Tragens von Hör apparaten. D ie Fachpersonen des Zentrums E.___ gaben an, dass die schwere Depression die Handlungsfähigkeit zusätzlich zur neuropsy chologischen Funktionsstörung deutlich beeinträchtige . Die Beschwer deführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Auch für angepasste T ätig keiten sei eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/212/2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt

dipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2021 (Urk. 6/214/4). 4.2

RAD-Arzt M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass d ie

am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Testung

nicht verwertbar sei. Es wür den ein Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung fehlen . Da sich keine Hinweise für

das Vorliegen von klinisch manifeste n Aufmerksamkeits- und Konz entrationsfluktuationen gezeigt hätten und die Beschwerdeführerin motiviert mitgearbeitet habe, erscheine eine schwere depressive Störung unw ahr scheinlich. Das Fehlen von Hinweisen für das Vorliegen von

klinisch manifeste n Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen und die motivierte Mitarbeit würde n auch den Angaben betreffend den psychopathologischen Befund im Bericht des Zentrums E.___ vom 9. Januar 2021, gemäss welchem alle Denkvorgänge und di e Konzentration verlangsamt gewesen sein sollen, widersprechen . Die Untersuchungen hätten zeitlich nahe beieinander gelegen . Ansonsten würden sich keine Veränderungen zeigen. Die Beschwerde führerin sei durch die Taubheit behindert und die Kommunika tion in der Familie funktioniere nur unzureichend. Sie verstehe Sachen falsch und sei deswegen frus triert. Zudem habe sie eine unzureichende Schulbildung. Im Vergleich zum D.___ Gutachten von 2017 würden sich keine wesentlichen Veränderungen der Funktionseinschränkungen ergeben (Urk. 6/214/4). 4.3

Diese Beurteilung von RAD-Arzt M.___

ist einleuchtend und plausibel.

Im Rahmen der Begutachtung im D.___ wurde im April 2017 unter anderem auch eine ausführliche neuropsychologische Evaluation durchgeführt, deren Ergebnisse weitgehend unauffällig waren. Eine spezifische neuropsychologische Diagnose konnte damals nicht gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsy chologischer Sicht nicht attestiert werden (Urk. 6/16 2/32-41). K.___ und Dr. H.___ haben im Bericht vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) nun nicht begründet dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin aus neuropsychologischer Sicht seit der Begutachtung im D.___

erheblich verschlechtert haben soll. Sie gingen vielmehr von einer seit der Kind heit bestehenden Beeinträchtigung infolge der ungenügenden Stimulation wegen der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung a us. Welche neurodegenera tive Erkrankung möglicherweise vorliegen könnte, haben K.___ und Dr. H.___ nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen oder Auskünfte einzuholen.

Die Fachpersonen des Zentrums

E.___ berichteten am 9. Januar 2021 sodann ebenfalls von seit vielen Jahren unveränderten psychi schen Symptomen und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3 0. November 2007; dies in eklatantem Widerspruch zu den beiden gutachterli chen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2011 und des D.___ vom 2 6. April 2017 (vgl. E. 3.1.2-3) . Auch die Fachpersonen des Zent rums E.___

legten dabei

nicht begründet dar, inwiefern es seit der Begut achtung im D.___ im Jahr 2017 zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sein soll.

Schliesslich sind auch dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hal s- und Gesichtschirurgie des F.___ vom 1 0. September 2020 (Urk. 6/204/1-2) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich im Zusammenhang mit der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine relevante Verschlechterung ergeben hat.

Auf die Stell ungnahme von RAD-Arzt M.___ kann somit abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4

Was die Statusfrage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh rerin, die Mutter von fünf Kindern ist (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), bereits seit Dezember 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Sachverhalt E. 1.1). A nlässlich der Begutachtung im D.___ im März 2017

gab sie

ausdrücklich an, dass sie aus familiären Grü nden nicht mehr arbeiten möchte. Bereits damals war ihr Ehemann, der herzkrank ist, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/162/11). Dass dieser nun die Kinderbetreuun g übernehmen würde

– wie die Beschwe rdeführerin in der Neuanmeldung vom

3. November 2020 (Eingangs datum) vorbrachte (Urk. 6/205)

– erscheint wenig plausibel. Vor diesem Hinter grund ist die Beschwerdeführerin

nach wie vor als Hausfrau bzw. als nicht erwerbstätig einzustufen. 4.5

Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 7. September 2017 ist damit zu vernei nen.

Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen

nicht gegeben, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.

E. 1.3 Am 3. November 2020 (Eingangsdatum) meldet e sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/205), unter Beilage der

Bericht e

des Zentrums E.___ vom 2 7. Juni 2020 (Urk. 6/204/6-7) und

der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 1 0. September 2020 (Urk. 6/204 /1-2). In der Folge reichte sie die Berichte d es Zentrums G.___ vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) und des Zent rums E.___ vom 9. Januar 2021 (Urk. 6/212/1-2) ein . Nach durchgefü hr tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 5. Februar 2021, Urk. 6/215, und Einwand der Versicherten vom 1 5. Februar respektive 5. März 2021, Urk. 6/218 und Urk. 6/228) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk.

2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.

E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversi cherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzuspre chen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schlo ss mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte keine w esentliche n Verä nderungen der Funktionseinschränkungen seit der letzten Abklärung von 2017 hätten festgestellt werden können.

Es lägen keine neuen Diagnosen, Befunde oder Tatsachen vor, welche zu einer andere n Beurteilung des Sachverhalts

führen würden. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen

würden der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren . Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands hätten sie jedoch nicht aufgezeigt .

Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Aufgabenbe reich tätig zu qualifizieren . Das Erreichen des fünften Altersjahres des jüngsten Kindes reiche für eine Änderung der Qualifikation nicht aus (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin den Bericht des Zentrums G.___

vom 1 6. Dezember 2020 als nicht verwertbar qualifiziert habe, weil das Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung gefehlt hätten . Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbe züglich weitere Unterlagen nachzufordern, was diese indes unterlassen habe. Dr. med. H.___, FMH Neurologie, gehe aus rein neurokognitiver Sicht von ei ner Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % aus. Diese Einschätzung habe sie mit der mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet u nd nachvollziehbar hergeleitet. Nach der neu ropsychologischen Untersuchung habe der langjährige behandelnde Dr. phil. klin . psych. I.___ die Arbeits unfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auf 100 % ein geschätzt. Im Weiteren sei d ie Beschwerdegegnerin auf mehrere Einwände – insbesondere jenen betref fend den leidensbedingten Abzug im Rahmen des Einkommensvergleichs

– in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was eine Verletzung der Begrün dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungsver neinenden Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 6/176). Der Verfügung vom 2 7. September 2017 lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilun gen zugrunde:

E. 3.1.2 Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgepräg ten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen anneh men könne, b ei denen sie nicht auf das Hörvermögen angewiesen sei (Urk. 6/53/10).

E. 3.1.3 Die Ärzte des D.___

stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2017 als Diagnose mit A uswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle Taub heit beidseits (ICD-10 H 90.5), kongenital.

Als Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 6/162/42) . Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche nur minimalste Anforderungen an das Gehör stellen würden, nicht ausüben könne. Zusätzlich müsse auch in einer adap tierten Tätigkeit von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % ausgegangen werden. Dies aufgrund der eingeschränkt möglichen schriftlichen Kommunikation. Aus psychiatrischer Sicht liege spätes tens seit dem Austritt aus der p s ychiatrischen Klinik J.___ im September 2013 wieder e ine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/162/ 45) .

E. 3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig:

E. 3.2.2 K.___, Psychologin FSP/ Neuropsychologin, und Dr. H.___

vom Zent rum G.___

hielten

im

an das Zentrum L.___ gerichteten Bericht vom 1 6. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht worden sei . Die erhobenen Befunde würden einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Dies als Folge nicht erworbener kognitiver Funktionen mit Beeinträchtigung der Entwick lung der sprachdominanten Hemisphäre und des präfrontalen Kortex (Folge der ungenügenden Stimulation aufgrund der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung während den für die Vernetzung der Assoziationskortices ma ssge blichen Entwicklungsphasen). Ressourcenlimitierend würden sich zudem eine affektpathologische Komponente sowie die im Zuweisungsschreiben angegebe nen Schlafstörungen auswirken. Zusätzlich zum tiefen prämorbiden Leistungs niveau (IQ: 65 = leichte Intelligenzminderung; Untersuchung von Oktober 2 015 im Universitätsspital F.___) beschreibe die Tochter eine Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit und Selbständigkeit in den letzten Jahren. Eine sich zusätzlich entwickelnde neurodegenerative Erkrankung, begünstigt durch verminderte kognitive Ressourcen, bleibe damit nicht ausgeschlossen. Eine MRI-Untersuchung zur besseren Differenzierung wäre hier hilfreich. Bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung sei nach den Konsen s us- krite rien von Frei et al. (2016) aus rein neurokognitiver Sicht von einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis 70 % auszugehen. Innerhalb des deutlich reduzierten Arbeitspensums seien der Beschwerdeführerin nur sehr einfache, einseitige respektive stark strukturierte Aufgaben mit Kontrolle durch andere zuzumuten. Aufgrund der Gehörlosigkeit sei sie zudem auf einen speziellen (geschützten) Arbeitsplatz angewiesen (Urk. 6/212/4).

E. 3.2.3 Di e Fachpersonen des Zentrum s E.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Januar 2021

– nebst der von K.___ und Dr. H.___ genannten Diagnose – eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F32.2), eine Adipositas (ICD-10 E66.0; BMI =

32) und eine vollständige Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigeru ng des Tragens von Hör apparaten. D ie Fachpersonen des Zentrums E.___ gaben an, dass die schwere Depression die Handlungsfähigkeit zusätzlich zur neuropsy chologischen Funktionsstörung deutlich beeinträchtige . Die Beschwer deführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Auch für angepasste T ätig keiten sei eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/212/2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt

dipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2021 (Urk. 6/214/4). 4.2

RAD-Arzt M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass d ie

am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Testung

nicht verwertbar sei. Es wür den ein Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung fehlen . Da sich keine Hinweise für

das Vorliegen von klinisch manifeste n Aufmerksamkeits- und Konz entrationsfluktuationen gezeigt hätten und die Beschwerdeführerin motiviert mitgearbeitet habe, erscheine eine schwere depressive Störung unw ahr scheinlich. Das Fehlen von Hinweisen für das Vorliegen von

klinisch manifeste n Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen und die motivierte Mitarbeit würde n auch den Angaben betreffend den psychopathologischen Befund im Bericht des Zentrums E.___ vom 9. Januar 2021, gemäss welchem alle Denkvorgänge und di e Konzentration verlangsamt gewesen sein sollen, widersprechen . Die Untersuchungen hätten zeitlich nahe beieinander gelegen . Ansonsten würden sich keine Veränderungen zeigen. Die Beschwerde führerin sei durch die Taubheit behindert und die Kommunika tion in der Familie funktioniere nur unzureichend. Sie verstehe Sachen falsch und sei deswegen frus triert. Zudem habe sie eine unzureichende Schulbildung. Im Vergleich zum D.___ Gutachten von 2017 würden sich keine wesentlichen Veränderungen der Funktionseinschränkungen ergeben (Urk. 6/214/4). 4.3

Diese Beurteilung von RAD-Arzt M.___

ist einleuchtend und plausibel.

Im Rahmen der Begutachtung im D.___ wurde im April 2017 unter anderem auch eine ausführliche neuropsychologische Evaluation durchgeführt, deren Ergebnisse weitgehend unauffällig waren. Eine spezifische neuropsychologische Diagnose konnte damals nicht gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsy chologischer Sicht nicht attestiert werden (Urk. 6/16 2/32-41). K.___ und Dr. H.___ haben im Bericht vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) nun nicht begründet dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin aus neuropsychologischer Sicht seit der Begutachtung im D.___

erheblich verschlechtert haben soll. Sie gingen vielmehr von einer seit der Kind heit bestehenden Beeinträchtigung infolge der ungenügenden Stimulation wegen der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung a us. Welche neurodegenera tive Erkrankung möglicherweise vorliegen könnte, haben K.___ und Dr. H.___ nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen oder Auskünfte einzuholen.

Die Fachpersonen des Zentrums

E.___ berichteten am 9. Januar 2021 sodann ebenfalls von seit vielen Jahren unveränderten psychi schen Symptomen und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3 0. November 2007; dies in eklatantem Widerspruch zu den beiden gutachterli chen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2011 und des D.___ vom 2 6. April 2017 (vgl. E. 3.1.2-3) . Auch die Fachpersonen des Zent rums E.___

legten dabei

nicht begründet dar, inwiefern es seit der Begut achtung im D.___ im Jahr 2017 zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sein soll.

Schliesslich sind auch dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hal s- und Gesichtschirurgie des F.___ vom 1 0. September 2020 (Urk. 6/204/1-2) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich im Zusammenhang mit der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine relevante Verschlechterung ergeben hat.

Auf die Stell ungnahme von RAD-Arzt M.___ kann somit abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4

Was die Statusfrage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh rerin, die Mutter von fünf Kindern ist (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), bereits seit Dezember 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Sachverhalt E. 1.1). A nlässlich der Begutachtung im D.___ im März 2017

gab sie

ausdrücklich an, dass sie aus familiären Grü nden nicht mehr arbeiten möchte. Bereits damals war ihr Ehemann, der herzkrank ist, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/162/11). Dass dieser nun die Kinderbetreuun g übernehmen würde

– wie die Beschwe rdeführerin in der Neuanmeldung vom

3. November 2020 (Eingangs datum) vorbrachte (Urk. 6/205)

– erscheint wenig plausibel. Vor diesem Hinter grund ist die Beschwerdeführerin

nach wie vor als Hausfrau bzw. als nicht erwerbstätig einzustufen. 4.5

Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 7. September 2017 ist damit zu vernei nen.

Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen

nicht gegeben, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00424

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 1. März 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973, Mutter von fünf Kin der n (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), arbeitete von Juli 1993 b is Novem ber 2007 als Betriebsmitar beiterin bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6 /38) und

von Februar 2001 bis Dezember 2006 zudem

als Reinigungsmi tarbeiterin bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 6 /42). Am 14. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Gehörlosigkeit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /27). Die IV-Stelle

nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor

(Bericht vom 9. Juli 201 0, Urk. 6/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatri sches Gutachten in Auftrag, das diese am 12. Mai 20 11 erstattete (Urk. 6 /53; vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013, Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit der Begrün dung ab, dass kein invalidisierender Gesu ndhe its schaden vor liege (Urk. 6/101). Die dagegen von der Versicherten am 1 0. Juli 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/104) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00652 vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 6/118) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und danach über das Leistungs begehren der Versicherten neu entscheide. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle beim D.___ ein po lydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 2 6. April 2017, Urk. 6/162). Mit Verfügung vom 2 7. September 2017 ver neinte sie einen Leistungsanspruch erneut, da die Versicherte nicht an einer invalidisierenden Krankheit leide (Urk. 6/176). 1.2

Am 3 0. Oktober 2019 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/185). Mit Verfügung vom 7. Feb ruar 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein . Sie begründete dies damit, dass die Versicherte trotz entsprechende r Aufforderung keine neuen Beweismittel eingereicht habe, gemäss denen sich ihre berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert habe (Urk. 6/199). 1.3

Am 3. November 2020 (Eingangsdatum) meldet e sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/205), unter Beilage der

Bericht e

des Zentrums E.___ vom 2 7. Juni 2020 (Urk. 6/204/6-7) und

der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 1 0. September 2020 (Urk. 6/204 /1-2). In der Folge reichte sie die Berichte d es Zentrums G.___ vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) und des Zent rums E.___ vom 9. Januar 2021 (Urk. 6/212/1-2) ein . Nach durchgefü hr tem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 5. Februar 2021, Urk. 6/215, und Einwand der Versicherten vom 1 5. Februar respektive 5. März 2021, Urk. 6/218 und Urk. 6/228) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk.

2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzuspre chen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schlo ss mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsver gleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Al s Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

1.6.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versi cherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversi cherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte keine w esentliche n Verä nderungen der Funktionseinschränkungen seit der letzten Abklärung von 2017 hätten festgestellt werden können.

Es lägen keine neuen Diagnosen, Befunde oder Tatsachen vor, welche zu einer andere n Beurteilung des Sachverhalts

führen würden. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen

würden der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren . Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands hätten sie jedoch nicht aufgezeigt .

Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Aufgabenbe reich tätig zu qualifizieren . Das Erreichen des fünften Altersjahres des jüngsten Kindes reiche für eine Änderung der Qualifikation nicht aus (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin den Bericht des Zentrums G.___

vom 1 6. Dezember 2020 als nicht verwertbar qualifiziert habe, weil das Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung gefehlt hätten . Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbe züglich weitere Unterlagen nachzufordern, was diese indes unterlassen habe. Dr. med. H.___, FMH Neurologie, gehe aus rein neurokognitiver Sicht von ei ner Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % aus. Diese Einschätzung habe sie mit der mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung begründet u nd nachvollziehbar hergeleitet. Nach der neu ropsychologischen Untersuchung habe der langjährige behandelnde Dr. phil. klin . psych. I.___ die Arbeits unfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auf 100 % ein geschätzt. Im Weiteren sei d ie Beschwerdegegnerin auf mehrere Einwände – insbesondere jenen betref fend den leidensbedingten Abzug im Rahmen des Einkommensvergleichs

– in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, was eine Verletzung der Begrün dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

3.1.1

Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungsver neinenden Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk. 6/176). Der Verfügung vom 2 7. September 2017 lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilun gen zugrunde: 3.1.2

Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgepräg ten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen anneh men könne, b ei denen sie nicht auf das Hörvermögen angewiesen sei (Urk. 6/53/10). 3.1.3

Die Ärzte des D.___

stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2017 als Diagnose mit A uswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle Taub heit beidseits (ICD-10 H 90.5), kongenital.

Als Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 6/162/42) . Die Ärzte des D.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche nur minimalste Anforderungen an das Gehör stellen würden, nicht ausüben könne. Zusätzlich müsse auch in einer adap tierten Tätigkeit von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % ausgegangen werden. Dies aufgrund der eingeschränkt möglichen schriftlichen Kommunikation. Aus psychiatrischer Sicht liege spätes tens seit dem Austritt aus der p s ychiatrischen Klinik J.___ im September 2013 wieder e ine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/162/ 45) . 3.2 3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2

K.___, Psychologin FSP/ Neuropsychologin, und Dr. H.___

vom Zent rum G.___

hielten

im

an das Zentrum L.___ gerichteten Bericht vom 1 6. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht worden sei . Die erhobenen Befunde würden einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen. Dies als Folge nicht erworbener kognitiver Funktionen mit Beeinträchtigung der Entwick lung der sprachdominanten Hemisphäre und des präfrontalen Kortex (Folge der ungenügenden Stimulation aufgrund der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung während den für die Vernetzung der Assoziationskortices ma ssge blichen Entwicklungsphasen). Ressourcenlimitierend würden sich zudem eine affektpathologische Komponente sowie die im Zuweisungsschreiben angegebe nen Schlafstörungen auswirken. Zusätzlich zum tiefen prämorbiden Leistungs niveau (IQ: 65 = leichte Intelligenzminderung; Untersuchung von Oktober 2 015 im Universitätsspital F.___) beschreibe die Tochter eine Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit und Selbständigkeit in den letzten Jahren. Eine sich zusätzlich entwickelnde neurodegenerative Erkrankung, begünstigt durch verminderte kognitive Ressourcen, bleibe damit nicht ausgeschlossen. Eine MRI-Untersuchung zur besseren Differenzierung wäre hier hilfreich. Bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung sei nach den Konsen s us- krite rien von Frei et al. (2016) aus rein neurokognitiver Sicht von einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis 70 % auszugehen. Innerhalb des deutlich reduzierten Arbeitspensums seien der Beschwerdeführerin nur sehr einfache, einseitige respektive stark strukturierte Aufgaben mit Kontrolle durch andere zuzumuten. Aufgrund der Gehörlosigkeit sei sie zudem auf einen speziellen (geschützten) Arbeitsplatz angewiesen (Urk. 6/212/4). 3.2.3

Di e Fachpersonen des Zentrum s E.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Januar 2021

– nebst der von K.___ und Dr. H.___ genannten Diagnose – eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F32.2), eine Adipositas (ICD-10 E66.0; BMI =

32) und eine vollständige Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigeru ng des Tragens von Hör apparaten. D ie Fachpersonen des Zentrums E.___ gaben an, dass die schwere Depression die Handlungsfähigkeit zusätzlich zur neuropsy chologischen Funktionsstörung deutlich beeinträchtige . Die Beschwer deführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Auch für angepasste T ätig keiten sei eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/212/2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt

dipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Januar 2021 (Urk. 6/214/4). 4.2

RAD-Arzt M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass d ie

am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Testung

nicht verwertbar sei. Es wür den ein Testprofilblatt und eine ausreichende Symptomvalidierung fehlen . Da sich keine Hinweise für

das Vorliegen von klinisch manifeste n Aufmerksamkeits- und Konz entrationsfluktuationen gezeigt hätten und die Beschwerdeführerin motiviert mitgearbeitet habe, erscheine eine schwere depressive Störung unw ahr scheinlich. Das Fehlen von Hinweisen für das Vorliegen von

klinisch manifeste n Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen und die motivierte Mitarbeit würde n auch den Angaben betreffend den psychopathologischen Befund im Bericht des Zentrums E.___ vom 9. Januar 2021, gemäss welchem alle Denkvorgänge und di e Konzentration verlangsamt gewesen sein sollen, widersprechen . Die Untersuchungen hätten zeitlich nahe beieinander gelegen . Ansonsten würden sich keine Veränderungen zeigen. Die Beschwerde führerin sei durch die Taubheit behindert und die Kommunika tion in der Familie funktioniere nur unzureichend. Sie verstehe Sachen falsch und sei deswegen frus triert. Zudem habe sie eine unzureichende Schulbildung. Im Vergleich zum D.___ Gutachten von 2017 würden sich keine wesentlichen Veränderungen der Funktionseinschränkungen ergeben (Urk. 6/214/4). 4.3

Diese Beurteilung von RAD-Arzt M.___

ist einleuchtend und plausibel.

Im Rahmen der Begutachtung im D.___ wurde im April 2017 unter anderem auch eine ausführliche neuropsychologische Evaluation durchgeführt, deren Ergebnisse weitgehend unauffällig waren. Eine spezifische neuropsychologische Diagnose konnte damals nicht gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsy chologischer Sicht nicht attestiert werden (Urk. 6/16 2/32-41). K.___ und Dr. H.___ haben im Bericht vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 6/212/3-7) nun nicht begründet dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin aus neuropsychologischer Sicht seit der Begutachtung im D.___

erheblich verschlechtert haben soll. Sie gingen vielmehr von einer seit der Kind heit bestehenden Beeinträchtigung infolge der ungenügenden Stimulation wegen der Gehörlosigkeit und der fehlenden Schulbildung a us. Welche neurodegenera tive Erkrankung möglicherweise vorliegen könnte, haben K.___ und Dr. H.___ nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen oder Auskünfte einzuholen.

Die Fachpersonen des Zentrums

E.___ berichteten am 9. Januar 2021 sodann ebenfalls von seit vielen Jahren unveränderten psychi schen Symptomen und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3 0. November 2007; dies in eklatantem Widerspruch zu den beiden gutachterli chen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 1 2. Mai 2011 und des D.___ vom 2 6. April 2017 (vgl. E. 3.1.2-3) . Auch die Fachpersonen des Zent rums E.___

legten dabei

nicht begründet dar, inwiefern es seit der Begut achtung im D.___ im Jahr 2017 zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sein soll.

Schliesslich sind auch dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hal s- und Gesichtschirurgie des F.___ vom 1 0. September 2020 (Urk. 6/204/1-2) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich im Zusammenhang mit der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine relevante Verschlechterung ergeben hat.

Auf die Stell ungnahme von RAD-Arzt M.___ kann somit abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4

Was die Statusfrage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh rerin, die Mutter von fünf Kindern ist (geboren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2015), bereits seit Dezember 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Sachverhalt E. 1.1). A nlässlich der Begutachtung im D.___ im März 2017

gab sie

ausdrücklich an, dass sie aus familiären Grü nden nicht mehr arbeiten möchte. Bereits damals war ihr Ehemann, der herzkrank ist, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 6/162/11). Dass dieser nun die Kinderbetreuun g übernehmen würde

– wie die Beschwe rdeführerin in der Neuanmeldung vom

3. November 2020 (Eingangs datum) vorbrachte (Urk. 6/205)

– erscheint wenig plausibel. Vor diesem Hinter grund ist die Beschwerdeführerin

nach wie vor als Hausfrau bzw. als nicht erwerbstätig einzustufen. 4.5

Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 7. September 2017 ist damit zu vernei nen.

Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen

nicht gegeben, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl