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IV.2013.00630

Überzeugendes Gerichtsgutachten, Überbindung der Gerichtskosten an die Verwaltung.

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 24 März 2014

in Sachen

1. GastroSocial

Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

2. X.___

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 2 vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

lic .

iur . Y.___ ,

Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse  75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, X.___

mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011

eine halbe Rente der Invalidenver siche rung mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zugesprochen hat

(Urk.  2/ 2 ),

nach Einsicht in die Beschwerde

der GastroSocial

Pensionskasse

vom

1. Februar

2011 , mit welche r die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Neufestle gung

des Invaliditätsgrads beantragt sowie um Durchführung einer geric htli chen Be gutachtung

ersucht wurde

( Urk. 2/1) , wie auch

in die Beschwerde des Versicherten vom 1 1. Februar 2011, mit der nebst der Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und der Ausrichtung einer ganzen Rente die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt wurde (Urk. 2/7/1), und in die a uf Abweisung der Beschwerde n

schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2011

( Urk. 2/5 und Urk. 2/7/7 ),

unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. September 2012 in Sachen der Parteien (Prozess-Nr. IV.2011.00105) ,

womit die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalid enversicherung hat

( Urk. 2/16),

unter weiterem Hinweis, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Mai 2013 (Prozess-Nr. 8C_908/2012) diesen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen gutachterlichen Abklärungen an das hiesige Gericht zurück gewiesen hat (Urk. 2/19),

in Erwägung,

dass in der Folge eine Begutachtung durch Z.___ , Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst wurde ( Urk. 4 und Urk. 9-10),

dass Fachärztin Z.___

in

ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2013

( Urk. 11)

beim Beschwerdeführer

2

– mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostizierte und der rezi divierenden depressiven Störun g, aktuell remittiert (ICD-10 F 33), un d dem Cannabiskonsum (ICD-10 F 12.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 23),

dass die Gutachterin zum Schluss kam, der Beschwerdeführer

2

sei seit Juni 2007 auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (S. 23 ff.,

S.

E. 26 und

S.

E. 31 ) ,

dass sich diese Einschätzung ohne Weiteres

mit der Beurteilung des langjährig behan delnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt FM H

für Psychiatrie und Psy chotherapie, vereinbaren lässt ( Urk. 2/6/6, 2/6/19 S. 27 f., S. 37, S. 41 und S. 43 und Urk. 11 S. 22 f.),

dass die Expertise den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage entspricht

und das Gericht praxis gemäss

bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Ein schätzung der medizinischen Fachperson abweicht

(BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c) ,

dass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin in Würdigung des Gutachtens am 1 4. Februar 2014 festhielt, dass auf

dieses

abzustellen sei (Urk. Â 18 S. 3 ff.),

dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht vernehmen liess ,

dass in Anbetracht der

weiteren Akten kein Anlass best eht, vom Gutachten abzuwei chen,

dass nach dem Gesagten gestützt auf die Beurteilung der Fachärztin Z.___

mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers 2

in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juni 2007 zu 100  %

eingeschränkt ist, so dass das Wartejahr im Juni 2008 abgelaufen ist,

dass gestützt auf den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . b

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG )

der Rentenanspruch per 1. Juni 2008 entstanden ist

( BGE 138 V 475 E. 3.2.2),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 die Zusprache

einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bejaht hat ( Urk. 18 S. 1 f.),

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG),

dass zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten auf die Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. Mai 2013 in Sachen der Parteien ( Urk.Â

1) verwiesen werden kann, wonach sich den Akten kein vollständiges Bild hinsichtlich der im Verfügungszeitpunkt aktuellen Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung (samt Prognose)

habe

entnehmen lasse n

(E. 4.2.2),

dass damit die vom Bundesgericht in Präzisierung von BGE 137 V 210 E. 4.4.2 aufge stellten Kriterien, wie sie in BGE 139 V 496 E. 4.4 namhaft gemacht wurden, zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt sind und diese demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6‘743.10 ( Urk.Â

13) zu tragen hat,

dass der Beschwerdeführer 2 durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre ten wird und dementsprechend kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (BGE 126 V 11),

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Januar 2011 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgut achten

von Fr. 6‘743.10 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5 . Zustellung gegen Empfangsschein an:

GastroSocial

Pensionskasse

Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00630

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil

vom

24. März 2014

in Sachen

1. GastroSocial

Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

2. X.___

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 2 vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

lic .

iur . Y.___ ,

Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, X.___

mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011

eine halbe Rente der Invalidenver siche rung mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zugesprochen hat

(Urk. 2/ 2 ),

nach Einsicht in die Beschwerde

der GastroSocial

Pensionskasse

vom

1. Februar

2011 , mit welche r die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Neufestle gung

des Invaliditätsgrads beantragt sowie um Durchführung einer geric htli chen Be gutachtung

ersucht wurde

( Urk. 2/1) , wie auch

in die Beschwerde des Versicherten vom 1 1. Februar 2011, mit der nebst der Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und der Ausrichtung einer ganzen Rente die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt wurde (Urk. 2/7/1), und in die a uf Abweisung der Beschwerde n

schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2011

( Urk. 2/5 und Urk. 2/7/7 ),

unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. September 2012 in Sachen der Parteien (Prozess-Nr. IV.2011.00105) ,

womit die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalid enversicherung hat

( Urk. 2/16),

unter weiterem Hinweis, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Mai 2013 (Prozess-Nr. 8C_908/2012) diesen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen gutachterlichen Abklärungen an das hiesige Gericht zurück gewiesen hat (Urk. 2/19),

in Erwägung,

dass in der Folge eine Begutachtung durch Z.___ , Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst wurde ( Urk. 4 und Urk. 9-10),

dass Fachärztin Z.___

in

ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2013

( Urk. 11)

beim Beschwerdeführer

2

– mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostizierte und der rezi divierenden depressiven Störun g, aktuell remittiert (ICD-10 F 33), un d dem Cannabiskonsum (ICD-10 F 12.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 23),

dass die Gutachterin zum Schluss kam, der Beschwerdeführer

2

sei seit Juni 2007 auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (S. 23 ff.,

S. 26

und

S. 31 ) ,

dass sich diese Einschätzung ohne Weiteres

mit der Beurteilung des langjährig behan delnden Psychiaters Dr. med. A.___ , Facharzt FM H

für Psychiatrie und Psy chotherapie, vereinbaren lässt ( Urk. 2/6/6, 2/6/19 S. 27 f., S. 37, S. 41 und S. 43 und Urk. 11 S. 22 f.),

dass die Expertise den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage entspricht

und das Gericht praxis gemäss

bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Ein schätzung der medizinischen Fachperson abweicht

(BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c) ,

dass Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin in Würdigung des Gutachtens am 1 4. Februar 2014 festhielt, dass auf

dieses

abzustellen sei (Urk.

18 S. 3 ff.),

dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht vernehmen liess ,

dass in Anbetracht der

weiteren Akten kein Anlass best eht, vom Gutachten abzuwei chen,

dass nach dem Gesagten gestützt auf die Beurteilung der Fachärztin Z.___

mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers 2

in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juni 2007 zu 100 %

eingeschränkt ist, so dass das Wartejahr im Juni 2008 abgelaufen ist,

dass gestützt auf den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . b

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG )

der Rentenanspruch per 1. Juni 2008 entstanden ist

( BGE 138 V 475 E. 3.2.2),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Februar 2014 die Zusprache

einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bejaht hat ( Urk. 18 S. 1 f.),

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG),

dass zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten auf die Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 2 9. Mai 2013 in Sachen der Parteien ( Urk.

1) verwiesen werden kann, wonach sich den Akten kein vollständiges Bild hinsichtlich der im Verfügungszeitpunkt aktuellen Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung (samt Prognose)

habe

entnehmen lasse n

(E. 4.2.2),

dass damit die vom Bundesgericht in Präzisierung von BGE 137 V 210 E. 4.4.2 aufge stellten Kriterien, wie sie in BGE 139 V 496 E. 4.4 namhaft gemacht wurden, zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt sind und diese demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6‘743.10 ( Urk.

13) zu tragen hat,

dass der Beschwerdeführer 2 durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertre ten wird und dementsprechend kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (BGE 126 V 11),

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Januar 2011 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgut achten

von Fr. 6‘743.10 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5 . Zustellung gegen Empfangsschein an:

GastroSocial

Pensionskasse

Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher