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IV.2013.00625

Rentenaufhebung aufgrund Schlussbestimmung IV-Revision 6a. Weitere medizinische Abklärungen nötig. Weiterausrichtung der Rente. (BGE 8C_79/2014)

Zürich SozVersG · 2013-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968 und zuletzt seit 1. November 1996 als Aussendienstmitarbeiterin für die Y.___ tätig (Urk. 6/13), zog sich bei eine m Verkehrsunfall am 3. November 1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 6/14/106). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

7. Juni 1999 (Urk. 6/27) mit Wirkung ab 1. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2

Anlässlich einer Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle am 19. August 2002 einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/43) ein und zog die Akten der Unfall versicherung der Versicherten bei, darunter auch ein am 27. Dezember 2000 erstelltes Gutachten der Z.___ (Urk. 6/45/1-11). Mit Mitteilung vom 10. Januar 2003 (Urk. 6/48) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. 1.3

Anlässlich eines im Januar 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/56) holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht (Urk. 6/60) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/58) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 10. März 2006 (Urk. 6/62) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente . 1.4

Im Mai 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 6/65) und leitete im April 2011 eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/67). Dabei holte sie medizinische Berichte beim be handelnden Arzt (Urk. 6/69, Urk. 6/98) sowie

einen IK-Auszug (Urk. 6/68) ein und führte Abklärungen zur beruflichen Situation durch (Urk. 6/74-75, Urk. 6/78-81) . Nach Stellungnahmen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73/2), 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99/4-5) und 5. April 2013 (Urk. 6/99/6) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101 -105) hob die IV-Stelle

mit Verfügung vom 30. Mai 201 3 (Urk. 6/107 = Urk. 2)

die Rente der Versicherten ges tützt auf die Schlussbestim mung

a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte a m 2. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei en ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Mitteilung vom

29. Oktober 2013 (Urk. 9) verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 2). 1.4

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psy chisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinwei sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1.5

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Be schwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärzt lich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffe nen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psy chiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psy chischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz . 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6

Gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG fin det Absatz 1 (Überprüfung der Renten, welche bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen . Die vom Hausarzt angege benen Diagnosen Schwankschwindel und Nackenschmerzen seien keine wirkli chen Diagnosen im medizinischen Sinne, sondern Widergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten eher unspezifischen Beschwerden. Das diagnosti zierte Beschleunigungstrauma der HWS und die Commotio cerebri

würden aus versicherungsmedizinischer Sicht k eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begrün den .

Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität

vor, da keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität aktenkundig seien. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwindbar seien. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei ihr liege kein Störungsbild vor, welches zu den gemäss Schlussbe stimmungen zu überprüfenden pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndr oma len Beschwerdebildern gehöre, da eine klar festgestellte und objektivierte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung bestehe (S. 4 unten). Ausserdem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6) und machte geltend, dass sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, weshalb gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG eine Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG ausgeschlossen sei (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 (Urk.

2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin vertr it t den Standpunkt, für die Bestimmung des Zeit punktes der Einleitung der Überprüfung der Renten gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG sei der Zeitpunkt, in dem die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung geprüft w o rde n sei (gemäss Feststellungsblatt am 2 2. November 2012, Urk. 6/99 S. 1) massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einleitung des ordentlichen Renten revisions verfahrens . S omit finde, da sie seit November 1997 eine Rente beziehe Abs. 1 der Schlussbestimmung keine Anwendung (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.2

Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. O b die Überprüfung bereits mit der Zustellung des Revisionsfragebogens (vgl. Urk. 6/67)

eingeleitet wurde, kann offen bleiben, denn spätestens mit der Einladung zum Informationsgespräch betreffend die Überprüfung der Rentenleistung gemäss der Schlussbestimmung 6a (Urk. 6/70-71) beziehungsweise dem Gespräch vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/72) kann die Überprüfung als eingeleitet erachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9)

- die Akten noch nicht vollständig sein. Diese werden erst mit der Einlei tung der Überprüfung zusammengestellt .

Da die Rente ab November 1997 zu gesprochen worden war, bezog die Beschwerdeführerin zum

spätest anzu n eh menden Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 28. Juni 2012 noch nicht seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente, weshalb

lit . a Abs. 4 SchlB IVG nicht zur Anwendung gelangt.

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob eine Diagnose vorliegt, welche die Anwen dung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigt, insbesondere, ob die diagnosti zierte n posttraumatische n neuropsychologische n Funktionsstörungen nach einem Schleudertrauma zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage zu zählen sind .

4.2

Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Ver fügung vom 7. Juni 1999, Urk. 6/27) lagen die folgenden Arztberichte zu grunde:

Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 28. Apr il 1997 (Urk. 6/5 /1-2) ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfanprall und Commotio cerebri sowie einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neu ropsychologische Funktionsstörungen (S. 1 oben), konnte aber ansonsten keine neurologischen Ausfälle feststellen, insbesondere keine radikulären Ausfälle an den oberen Extremitäten. D ie zusätzlich abgeleitete Elektroen ze pha lografie (EEG) sei normal, ebenso die Dopplersonographie der hirnversor genden Gefässe. Die Com p uter-Tomographie (CT)-Untersuchung spreche für eine mus ku läre Dys balance ohne Hinweise für eine Instabilität (S. 2). 4 .3

Auch im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dezember 1997 (Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/7) fanden sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es wurde eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, wobei eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik im Vordergrund

stand (Urk. 6/ 7 / 1) und

sich klinisch keine Hinweise ergaben für be deutende kognitive Defizite (Urk. 6/5/4). 4 .4

Im Gutachten der Z.___ vom 18. September 1998 (Urk. 6/20) nann ten die begutachtenden Ärzte als Diagnosen einen Autounfall am 3. November 1996 mit einer Commotio cerebri, eine r HWS-Kontusion, ein em

zervik o cephale n und zerviko brachiale n Syndrom sowie leichte n posttraumatische n neuropsy chologische n Funktionsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Die Gutachter konnten neurolo gisch keine Ausfälle objektivieren, berichteten von einer s chmerzhaften HWS-Beweglichkeit und führten aus, im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Abgesehen von den konzentrationsbedingten Leistungsschwankungen läge im Übrigen ein dem Alter und dem Bildungsniveau entsprechend durchschnittliches Leistungsniveau vor (S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Aussendienst attestiert (S. 8 Ziff. 8.7). 5 .

5 .1

Aus den im Rahmen der Rentenrevision en eingeholten medizinische n Bericht en ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 5 .2

Am 27. Dezember 2000 erstatteten die Ärzte der Z.___ ihr erneutes Gutachten zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 6/45). Bei bekannter Diagnose ergänzt um leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funkti onsstörungen und orthostatische Schwindelzustände (S. 9 Ziff. 7), hielten sie fest, dass nach zwei Jahren seit ihrer ersten Begutachtung weiterhin objektivierbare körperliche und kognitive Beschwerden vorlägen. Die körperliche Untersuchung habe einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustand ergeben und es lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Betreffend die neuropsychologischen Befunde stünden Beeinträchtigungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit/ Auf merk samkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksam keit) sowie eine deutliche Belastungsminderung im Vordergrund. Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen mit Leistungsschwankungen träten im ver ba len und figuralen Gedächtnis (bei ausreichenden Lernleistungen) und in der spon tanen figuralen Ideenproduktion auf. Abgesehen von konzentrations be dingten Leistungsschwankungen liege im Übrigen ein dem Alter und Bildungs niveau entsprechendes kognitives Leistungsvermögen vor. Die neuropsy cholo gischen Befunde entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsycho logischen Funktionsstörung (S. 9 oben).

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (Konzentrationsleistungen nicht über eine Stunde und keine körperlichen Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 5 kg) von 40 % (S. 10 Ziff. 7). 5 .3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berich tete

am

21. September 2010 (Urk. 6/69) von eine r frei bewegliche n HWS und attestierte eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als kaufmännische Angestellte (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7). 5 .4

Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73 S. 2) fest, versiche rungsmedizinisch gehör t en die vorgenannten Diagnosen zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. 5 .5

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99 S. 4-5) die Beurteilung seiner Kollegin, dass die bestehende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre (S. 4). 5 . 6

Am 11. März 2013 (Urk. 6/98) berichtete Dr. C.___ von Schwindelbe schwerden (Schwankschwindel seit dem Unfall 1996) und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin. 5 .7

Dr. E.___ vom RAD hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 6/99 S. 6) an der Beurteilung seiner Kollegin Dr. D.___ fest und führte aus, die im Bericht von Dr. C.___ genannten Diagnosen seien keine Diagnosen im medizinischen Sinn, sondern gäben die von der Beschwer deführerin geklagten - eher unspezifischen - Beschwerden wieder. Eine psychi sche oder somatische Komorbidität sei nicht ausgewiesen, eine regelmässige konsequente medikamentöse, physiotherapeutische oder psychiatrische/psycho therapeutische Therapie finde nicht statt. 6 . 6 .1

Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf den Arztbericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4 .2), wonach bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Autounfall vom 3. November 1996 mit HWS-Beschleunigungstrauma mit Kopfan p rall u nd Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsein schränk ungen jedoch ohne neurologische Befunde bestanden .

Ferner erfolgte die Rentenzusprache gestützt auf den Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dez ember 1997 (vgl. vorstehend E. 4 .3), deren Ärzte keine Hinweise auf neurologische Ausfälle und kognitive Defizite fanden, jedoch eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik anführten, sowie aufgrund das vom Unfallversicherer veranlasste n Gutachten durch die Z.___ (vgl. vor stehend E. 4 .4), wonach neben der HWS-Distorsion und d er Commotio cerebri ein zervik o c ephales und zerviko brachiales Syndrom sowie leichte posttrauma tische neuropsychologische Funkti onsstörungen ohne neurologische Ausfälle und leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächt nisleistungen und eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit bestanden.

Im Rahmen der im August 2002 und Januar 2006 durchgeführten Rentenrevisi onsverfahren ergab die erneute Begutachtung durch die Z.___ vom 27. Dez ember 2000 (vgl. vorstehend E. 5 .2) nunmehr leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen und orthostatische Schwindelzustände ohne neurologische Ausfälle, und abgesehen von der muskulär schmerzhaft eingeschränkten und im Wesentlichen seit der letzten Begutachtung im Jahre 1998 unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/Nackenmuskulatur keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden, wobei die neuropsychologischen Funktionsstörungen für die Einschätzung der 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund standen. 6 .2

Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktions störungen

– auch wenn von einer mittels neuropsychologischer Testung objek tivierten leichten bis mittelschweren neurologischen Funktionsstörung auszuge hen wäre -

mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nich t fassbare Diagnosen darstellen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E.

5.1 sowie U 75/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 119 V 335 E. 2b.bb), erfolgte die damalige Rentenzu sprache

gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fallen. Das gleiche hat auch für den von den Ärzten der Z.___ diagnostizierten Schwindel (orthostatische Schwind elzustände, vgl. vorstehend E. 5 .2) zu gelten, welcher ebenfalls zum diffusen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma gehört, da hierfür kein organisches Korrelat gefunden werden konnte und keine weiteren Abklärungen getätigt oder Therapien verschrieben wurden

und den aufgrund des Schwindels keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Blick auf diese Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die laufende Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG einer Neubeurteilung unterzogen. 6 .3

Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neu beurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.

Bei der im April 2011 von Amtes wegen eingeleitete n Revision (Urk. 6/67) holte die Beschwerdegegnerin einzig von Dr. C.___ den Bericht vom 21. Sept ember 2011 (vgl. vorstehend E. 5 .3) ein und legte diesen RAD-Ärztin Dr. D.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 8. Mai 2012 lediglich an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien kein e objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen (vg

l. vorstehend E. 5 .4). Ein später von der Be schwerdegegnerin eingeholter Verlaufsbericht von Dr. C.___ (vgl. vorste hend E. 5 .6) änderte an der RAD-Feststellung von Dr. E.___ nichts (vgl. vorste hend E. 5 .7). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit den Begutachtungen durch die Z.___ im September 1998 (vgl. vorstehend E. 4 .4) und Dezember 2000 (vgl. vorstehend E.

5 .2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. September 2010 (vgl. vorstehend E. 5 .3), es bestünden unveränderte Beschwerden, namentlich ein Schleudertrauma HWS bei frei be weglicher Halswirbelsäu l e, jedoch mit Konzentrationsstörungen, welche eine 75%ige Arbe itsunfähigkeit begründen würden und nannte

in seinem Bericht vom 11. März 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .6) Schwindelbeschwerden. Die Akten lage erlaubt jedoch keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, da einzig die beiden wenig aussa ge kräftigen Berichte von Dr. C.___ sowie die Stellungnahmen der Allge meinpraktikerin

Dr. D.___ und des Orthopäden Dr. E.___ vorliegen und keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E.

1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang kann die Beant wortung der Frage, ob die Schmerzpraxis

– wie von der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf ein Gutachten F.___ /

G.___) geltend gemacht einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 12 f.) sowie die Beurteilung

der

beschwerde weise

geltend gemachten allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6) offen gelassen werden. 6 .4

Die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerde n treffe und neu

über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Mit dem sofortigen Rückweisungsse ntscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) . 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2).

E. 1.3 Gemäss Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.

E. 1.4 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psy chisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinwei sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

E. 1.5 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art.

E. 1.6 Gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG fin det Absatz 1 (Überprüfung der Renten, welche bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen . Die vom Hausarzt angege benen Diagnosen Schwankschwindel und Nackenschmerzen seien keine wirkli chen Diagnosen im medizinischen Sinne, sondern Widergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten eher unspezifischen Beschwerden. Das diagnosti zierte Beschleunigungstrauma der HWS und die Commotio cerebri

würden aus versicherungsmedizinischer Sicht k eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begrün den .

Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität

vor, da keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität aktenkundig seien. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwindbar seien. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei ihr liege kein Störungsbild vor, welches zu den gemäss Schlussbe stimmungen zu überprüfenden pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndr oma len Beschwerdebildern gehöre, da eine klar festgestellte und objektivierte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung bestehe (S. 4 unten). Ausserdem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6) und machte geltend, dass sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, weshalb gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG eine Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG ausgeschlossen sei (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 (Urk.

2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3.

E. 3 (Urk. 6/107 = Urk. 2)

die Rente der Versicherten ges tützt auf die Schlussbestim mung

a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte a m 2. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei en ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Mitteilung vom

29. Oktober 2013 (Urk. 9) verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin vertr it t den Standpunkt, für die Bestimmung des Zeit punktes der Einleitung der Überprüfung der Renten gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG sei der Zeitpunkt, in dem die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung geprüft w o rde n sei (gemäss Feststellungsblatt am 2 2. November 2012, Urk. 6/99 S. 1) massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einleitung des ordentlichen Renten revisions verfahrens . S omit finde, da sie seit November 1997 eine Rente beziehe Abs. 1 der Schlussbestimmung keine Anwendung (Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 3.2 Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. O b die Überprüfung bereits mit der Zustellung des Revisionsfragebogens (vgl. Urk. 6/67)

eingeleitet wurde, kann offen bleiben, denn spätestens mit der Einladung zum Informationsgespräch betreffend die Überprüfung der Rentenleistung gemäss der Schlussbestimmung 6a (Urk. 6/70-71) beziehungsweise dem Gespräch vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/72) kann die Überprüfung als eingeleitet erachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9)

- die Akten noch nicht vollständig sein. Diese werden erst mit der Einlei tung der Überprüfung zusammengestellt .

Da die Rente ab November 1997 zu gesprochen worden war, bezog die Beschwerdeführerin zum

spätest anzu n eh menden Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 28. Juni 2012 noch nicht seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente, weshalb

lit . a Abs. 4 SchlB IVG nicht zur Anwendung gelangt.

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob eine Diagnose vorliegt, welche die Anwen dung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigt, insbesondere, ob die diagnosti zierte n posttraumatische n neuropsychologische n Funktionsstörungen nach einem Schleudertrauma zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage zu zählen sind .

4.2

Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Ver fügung vom 7. Juni 1999, Urk. 6/27) lagen die folgenden Arztberichte zu grunde:

Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 28. Apr il 1997 (Urk. 6/5 /1-2) ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfanprall und Commotio cerebri sowie einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neu ropsychologische Funktionsstörungen (S. 1 oben), konnte aber ansonsten keine neurologischen Ausfälle feststellen, insbesondere keine radikulären Ausfälle an den oberen Extremitäten. D ie zusätzlich abgeleitete Elektroen ze pha lografie (EEG) sei normal, ebenso die Dopplersonographie der hirnversor genden Gefässe. Die Com p uter-Tomographie (CT)-Untersuchung spreche für eine mus ku läre Dys balance ohne Hinweise für eine Instabilität (S. 2). 4 .3

Auch im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dezember 1997 (Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/7) fanden sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es wurde eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, wobei eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik im Vordergrund

stand (Urk. 6/

E. 7 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968 und zuletzt seit 1. November 1996 als Aussendienstmitarbeiterin für die Y.___ tätig (Urk. 6/13), zog sich bei eine m Verkehrsunfall am 3. November 1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 6/14/106). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom
  2. Juni 1999 (Urk. 6/27) mit Wirkung ab 1. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2      Anlässlich einer Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle am 19. August 2002 einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/43) ein und zog die Akten der Unfall versicherung der Versicherten bei, darunter auch ein am 27. Dezember 2000 erstelltes Gutachten der Z.___ (Urk. 6/45/1-11). Mit Mitteilung vom 10. Januar 2003 (Urk. 6/48) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. 1.3      Anlässlich eines im Januar 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/56) holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht (Urk. 6/60) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/58) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 10. März 2006 (Urk. 6/62) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente . 1.4      Im Mai 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 6/65) und leitete im April 2011 eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/67). Dabei holte sie medizinische Berichte beim be handelnden Arzt (Urk. 6/69, Urk. 6/98 ) sowie einen IK-Auszug (Urk. 6/68) ein und führte Abklärungen zur beruflichen Situation durch (Urk. 6/74-75, Urk. 6/78-81) . Nach Stellungnahmen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73/2), 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99/4-5) und 5. April 2013 (Urk. 6/99/6) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101 -105) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 201 3 (Urk. 6/107 = Urk. 2) die Rente der Versicherten ges tützt auf die Schlussbestim mung   a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung (IVG) vom 18. März 2011 auf.
  3. Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte a m 2. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei en ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Mitteilung vom
  4. Oktober 2013 (Urk. 9) verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Die am
  6. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2
  7. November 2010, S.   2). 1.3      Gemäss Schlussbestimmung  a der Änderung des IVG vom 1
  8. März 2011 ( SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind.      Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).      Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psy chisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinwei sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1.5      Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art.  7 Abs.  2 ATSG, der mit der
  9. IVG-Revision am
  10. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art.  7 Abs.  2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).      Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art.  43 Abs.  1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.      Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen ( vgl. vorstehend E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Be schwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärzt lich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffe nen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psy chiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psy chischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz . 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6      Gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG fin det Absatz 1 (Überprüfung der Renten, welche bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5
  11. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen . Die vom Hausarzt angege benen Diagnosen Schwankschwindel und Nackenschmerzen seien keine wirkli chen Diagnosen im medizinischen Sinne, sondern Widergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten eher unspezifischen Beschwerden. Das diagnosti zierte Beschleunigungstrauma der HWS und die Commotio cerebri würden aus versicherungsmedizinischer Sicht k eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begrün den . Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität vor, da keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität aktenkundig seien. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwindbar seien. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 f.) . 2.2      Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei ihr liege kein Störungsbild vor, welches zu den gemäss Schlussbe stimmungen zu überprüfenden pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndr oma len Beschwerdebildern gehöre, da eine klar festgestellte und objektivierte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung bestehe (S. 4 unten). Ausserdem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6) und machte geltend, dass sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, weshalb gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG eine Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG ausgeschlossen sei (S. 7 ff.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3
  13. Mai 2013 ( Urk.  2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs.  1 SchlB IVG aufgehoben hat.
  14. 3.1      Die Beschwerdeführerin vertr it t den Standpunkt, für die Bestimmung des Zeit punktes der Einleitung der Überprüfung der Renten gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG sei der Zeitpunkt, in dem die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung geprüft w o rde n sei (gemäss Feststellungsblatt am 2
  15. November 2012, Urk.  6/99 S. 1) massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einleitung des ordentlichen Renten revisions verfahrens . S omit finde, da sie seit November 1997 eine Rente beziehe Abs. 1 der Schlussbestimmung keine Anwendung (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.2      Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. O b die Überprüfung bereits mit der Zustellung des Revisionsfragebogens (vgl. Urk. 6/67) eingeleitet wurde, kann offen bleiben, denn spätestens mit der Einladung zum Informationsgespräch betreffend die Überprüfung der Rentenleistung gemäss der Schlussbestimmung 6a (Urk. 6/70-71) beziehungsweise dem Gespräch vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/72) kann die Überprüfung als eingeleitet erachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) - die Akten noch nicht vollständig sein. Diese werden erst mit der Einlei tung der Überprüfung zusammengestellt . Da die Rente ab November 1997 zu gesprochen worden war, bezog die Beschwerdeführerin zum spätest anzu n eh menden Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 28. Juni 2012 noch nicht seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente , weshalb lit . a Abs. 4 SchlB IVG nicht zur Anwendung gelangt.
  16. 4.1      Strittig und zu prüfen ist weiter, ob eine Diagnose vorliegt, welche die Anwen dung von lit . a Abs.  1 SchlB IVG rechtfertigt, insbesondere, ob die diagnosti zierte n posttraumatische n neuropsychologische n Funktionsstörungen nach einem Schleudertrauma zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage zu zählen sind .      4.2      Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Ver fügung vom 7. Juni 1999, Urk. 6/27) lagen die folgenden Arztberichte zu grunde:      Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 28. Apr il  1997 (Urk. 6/5 /1-2 ) ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfanprall und Commotio cerebri sowie einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neu ropsychologische Funktionsstörungen (S. 1 oben), konnte aber ansonsten keine neurologischen Ausfälle feststellen , insbesondere keine radikulären Ausfälle an den oberen Extremitäten. D ie zusätzlich abgeleitete Elektroen ze pha lografie ( EEG ) sei normal, ebenso die Dopplersonographie der hirnversor genden Gefässe. Die Com p uter-Tomographie (CT)-Untersuchung spreche für eine mus ku läre Dys balance ohne Hinweise für eine Instabilität (S. 2). 4 .3      Auch im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dezember 1997 (Urk. 6/5/3-4 , Urk. 6/7 ) fanden sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es wurde eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, wobei eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik im Vordergrund stand (Urk. 6/ 7 / 1 ) und sich klinisch keine Hinweise ergaben für be deutende kognitive Defizite (Urk. 6/5/4 ). 4 .4      Im Gutachten der Z.___ vom 18. September 1998 (Urk. 6/20) nann ten die begutachtenden Ärzte als Diagnosen einen Autounfall am 3. November 1996 mit einer Commotio cerebri, eine r HWS-Kontusion, ein em zervik o cephale n und zerviko brachiale n Syndrom sowie leichte n posttraumatische n neuropsy chologische n Funktionsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Die Gutachter konnten neurolo gisch keine Ausfälle objektivieren , berichteten von einer s chmerzhaften HWS-Beweglichkeit und führten aus, im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Abgesehen von den konzentrationsbedingten Leistungsschwankungen läge im Übrigen ein dem Alter und dem Bildungsniveau entsprechend durchschnittliches Leistungsniveau vor (S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Aussendienst attestiert (S. 8 Ziff. 8.7). 5 .      5 .1      Aus den im Rahmen der Rentenrevision en eingeholten medizinische n Bericht en ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 5 .2      Am 27. Dezember 2000 erstatteten die Ärzte der Z.___ ihr erneutes Gutachten zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 6/45). Bei bekannter Diagnose ergänzt um leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funkti onsstörungen und orthostatische Schwindelzustände (S. 9 Ziff. 7) , hielten sie fest, dass nach zwei Jahren seit ihrer ersten Begutachtung weiterhin objektivierbare körperliche und kognitive Beschwerden vorlägen. Die körperliche Untersuchung habe einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustand ergeben und es lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Betreffend die neuropsychologischen Befunde stünden Beeinträchtigungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit/ Auf merk samkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksam keit ) sowie eine deutliche Belastungsminderung im Vordergrund. Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen mit Leistungsschwankungen träten im ver ba len und figuralen Gedächtnis (bei ausreichenden Lernleistungen) und in der spon tanen figuralen Ideenproduktion auf. Abgesehen von konzentrations be dingten Leistungsschwankungen liege im Übrigen ein dem Alter und Bildungs niveau entsprechendes kognitives Leistungsvermögen vor. Die neuropsy cholo gischen Befunde entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsycho logischen Funktionsstörung (S. 9 oben). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (Konzentrationsleistungen nicht über eine Stunde und keine körperlichen Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 5 kg) von 40 % (S. 10 Ziff. 7). 5 .3      Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berich tete am
  17. September 2010 (Urk. 6/69) von eine r frei bewegliche n HWS und attestierte eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7). 5 .4      Dr. med. D.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73 S. 2) fest, versiche rungsmedizinisch gehör t en die vorgenannten Diagnosen zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. 5 .5      RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99 S. 4-5) die Beurteilung seiner Kollegin, dass die bestehende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre (S. 4). 5 . 6      Am 11. März 2013 (Urk. 6/98) berichtete Dr.  C.___ von Schwindelbe schwerden ( Schwankschwindel seit dem Unfall 1996) und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin. 5 .7      Dr.  E.___ vom RAD hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 6/99 S. 6) an der Beurteilung seiner Kollegin Dr.  D.___ fest und führte aus, die im Bericht von Dr.  C.___ genannten Diagnosen seien keine Diagnosen im medizinischen Sinn , sondern gäben die von der Beschwer deführerin geklagten - eher unspezifischen - Beschwerden wieder. Eine psychi sche oder somatische Komorbidität sei nicht ausgewiesen, eine regelmässige konsequente medikamentöse, physiotherapeutische oder psychiatrische/psycho therapeutische Therapie finde nicht statt. 6 . 6 .1      Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf den Arztbericht von Dr.  A.___ (vgl. vorstehend E.  4 .2), wonach bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Autounfall vom 3. November 1996 mit HWS-Beschleunigungstrauma mit Kopfan p rall u nd Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsein schränk ungen jedoch ohne neurologische Befunde bestanden . Ferner erfolgte die Rentenzusprache gestützt auf den Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dez ember 1997 (vgl. vorstehend E. 4 .3), deren Ärzte keine Hinweise auf neurologische Ausfälle und kognitive Defizite fanden, jedoch eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik anführten, sowie aufgrund das vom Unfallversicherer veranlasste n Gutachten durch die Z.___ (vgl. vor stehend E. 4 .4), wonach neben der HWS-Distorsion und d er Commotio cerebri ein zervik o c ephales und zerviko brachiales Syndrom sowie leichte posttrauma tische neuropsychologische Funkti onsstörungen ohne neurologische Ausfälle und leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächt nisleistungen und eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit bestanden.      Im Rahmen der im August 2002 und Januar 2006 durchgeführten Rentenrevisi onsverfahren ergab die erneute Begutachtung durch die Z.___ vom 27. Dez ember 2000 (vgl. vorstehend E. 5 .2) nunmehr leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen und orthostatische Schwindelzustände ohne neurologische Ausfälle , und abgesehen von der muskulär schmerzhaft eingeschränkten und im Wesentlichen seit der letzten Begutachtung im Jahre 1998 unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/Nackenmuskulatur keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden, wobei die neuropsychologischen Funktionsstörungen für die Einschätzung der 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund standen. 6 .2      Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktions störungen – auch wenn von einer mittels neuropsychologischer Testung objek tivierten leichten bis mittelschweren neurologischen Funktionsstörung auszuge hen wäre - mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nich t fassbare Diagnosen darstellen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E.   5.1 sowie U 75/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 119 V 335 E. 2b.bb) , erfolgte die damalige Rentenzu sprache gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fallen. Das gleiche hat auch für den von den Ärzten der Z.___ diagnostizierten Schwindel ( orthostatische Schwind elzustände, vgl. vorstehend E. 5 .2) zu gelten, welcher ebenfalls zum diffusen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma gehört, da hierfür kein organisches Korrelat gefunden werden konnte und keine weiteren Abklärungen getätigt oder Therapien verschrieben wurden und den aufgrund des Schwindels keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Blick auf diese Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die laufende Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG einer Neubeurteilung unterzogen. 6 .3      Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neu beurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.      Bei der im April 2011 von Amtes wegen eingeleitete n Revision (Urk. 6/67) holte die Beschwerdegegnerin einzig von Dr.  C.___ den Bericht vom 21. Sept ember 2011 (vgl. vorstehend E. 5 .3) ein und legte diesen RAD-Ärztin Dr.  D.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 8. Mai 2012 lediglich an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien kein e objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen (vg l. vorstehend E. 5 .4). Ein später von der Be schwerdegegnerin eingeholter Verlaufsbericht von Dr.  C.___ (vgl. vorste hend E. 5 .6) änderte an der RAD-Feststellung von Dr.  E.___ nichts (vgl. vorste hend E. 5 .7). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit den Begutachtungen durch die Z.___ im September 1998 (vgl. vorstehend E. 4 .4 ) und Dezember 2000 (vgl. vorstehend E.   5 .2 ) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr.  C.___ in seinem Bericht vom 21. September 2010 ( vgl. vorstehend E. 5 .3 ), es bestünden unveränderte Beschwerden, namentlich ein Schleudertrauma HWS bei frei be weglicher Halswirbelsäu l e, jedoch mit Konzentrationsstörungen , welche eine 75%ige Arbe itsunfähigkeit begründen würden und nannte in seinem Bericht vom 11.  März 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .6) Schwindelbeschwerden. Die Akten lage erlaubt jedoch keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, da einzig die beiden wenig aussa ge kräftigen Berichte von Dr.  C.___ sowie die Stellungnahmen der Allge meinpraktikerin Dr.  D.___ und des Orthopäden Dr.  E.___ vorliegen und keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art.  7 Abs.  1 und 2 ATSG ( vgl. vorstehend E.   1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.      Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang kann die Beant wortung der Frage, ob die Schmerzpraxis – wie von der Beschwerdeführerin ( mit Verweis auf ein Gutachten F.___ / G.___ ) geltend gemacht  einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten ( EMRK ) darstelle (Urk. 1 S. 12 f.) sowie die Beurteilung der beschwerde weise geltend gemachten allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6) offen gelassen werden. 6 .4      Die angefochtene Verfügung vom
  18. Mai 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerde n treffe und neu über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.      Mit dem sofortigen Rückweisungsse ntscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) . 7 . 7 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr.  200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr.  2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt:
  19. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  20. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge.
  21. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  22. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00625 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

25. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968 und zuletzt seit 1. November 1996 als Aussendienstmitarbeiterin für die Y.___ tätig (Urk. 6/13), zog sich bei eine m Verkehrsunfall am 3. November 1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 6/14/106). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom

7. Juni 1999 (Urk. 6/27) mit Wirkung ab 1. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2

Anlässlich einer Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle am 19. August 2002 einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/43) ein und zog die Akten der Unfall versicherung der Versicherten bei, darunter auch ein am 27. Dezember 2000 erstelltes Gutachten der Z.___ (Urk. 6/45/1-11). Mit Mitteilung vom 10. Januar 2003 (Urk. 6/48) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. 1.3

Anlässlich eines im Januar 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/56) holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht (Urk. 6/60) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/58) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 10. März 2006 (Urk. 6/62) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente . 1.4

Im Mai 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 6/65) und leitete im April 2011 eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/67). Dabei holte sie medizinische Berichte beim be handelnden Arzt (Urk. 6/69, Urk. 6/98) sowie

einen IK-Auszug (Urk. 6/68) ein und führte Abklärungen zur beruflichen Situation durch (Urk. 6/74-75, Urk. 6/78-81) . Nach Stellungnahmen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73/2), 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99/4-5) und 5. April 2013 (Urk. 6/99/6) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101 -105) hob die IV-Stelle

mit Verfügung vom 30. Mai 201 3 (Urk. 6/107 = Urk. 2)

die Rente der Versicherten ges tützt auf die Schlussbestim mung

a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte a m 2. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei en ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Mitteilung vom

29. Oktober 2013 (Urk. 9) verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visionen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezüge rin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 2). 1.4

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diag nosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psy chisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter / Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinwei sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 1.5

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesund heitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gäch ter / Siki, a.a.O., S. 3).

Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Be rücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Ab klärungen vorzunehmen.

Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Be schwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärzt lich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffe nen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psy chiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psy chischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz . 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen. 1.6

Gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG fin det Absatz 1 (Überprüfung der Renten, welche bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen . Die vom Hausarzt angege benen Diagnosen Schwankschwindel und Nackenschmerzen seien keine wirkli chen Diagnosen im medizinischen Sinne, sondern Widergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten eher unspezifischen Beschwerden. Das diagnosti zierte Beschleunigungstrauma der HWS und die Commotio cerebri

würden aus versicherungsmedizinischer Sicht k eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begrün den .

Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität

vor, da keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität aktenkundig seien. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwindbar seien. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei ihr liege kein Störungsbild vor, welches zu den gemäss Schlussbe stimmungen zu überprüfenden pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndr oma len Beschwerdebildern gehöre, da eine klar festgestellte und objektivierte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung bestehe (S. 4 unten). Ausserdem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6) und machte geltend, dass sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, weshalb gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG eine Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG ausgeschlossen sei (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 (Urk.

2) zu Recht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin vertr it t den Standpunkt, für die Bestimmung des Zeit punktes der Einleitung der Überprüfung der Renten gemäss lit . a Abs. 4 SchlB IVG sei der Zeitpunkt, in dem die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung geprüft w o rde n sei (gemäss Feststellungsblatt am 2 2. November 2012, Urk. 6/99 S. 1) massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einleitung des ordentlichen Renten revisions verfahrens . S omit finde, da sie seit November 1997 eine Rente beziehe Abs. 1 der Schlussbestimmung keine Anwendung (Urk. 1 S. 7 ff.). 3.2

Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. O b die Überprüfung bereits mit der Zustellung des Revisionsfragebogens (vgl. Urk. 6/67)

eingeleitet wurde, kann offen bleiben, denn spätestens mit der Einladung zum Informationsgespräch betreffend die Überprüfung der Rentenleistung gemäss der Schlussbestimmung 6a (Urk. 6/70-71) beziehungsweise dem Gespräch vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/72) kann die Überprüfung als eingeleitet erachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9)

- die Akten noch nicht vollständig sein. Diese werden erst mit der Einlei tung der Überprüfung zusammengestellt .

Da die Rente ab November 1997 zu gesprochen worden war, bezog die Beschwerdeführerin zum

spätest anzu n eh menden Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 28. Juni 2012 noch nicht seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente, weshalb

lit . a Abs. 4 SchlB IVG nicht zur Anwendung gelangt.

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob eine Diagnose vorliegt, welche die Anwen dung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigt, insbesondere, ob die diagnosti zierte n posttraumatische n neuropsychologische n Funktionsstörungen nach einem Schleudertrauma zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage zu zählen sind .

4.2

Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Ver fügung vom 7. Juni 1999, Urk. 6/27) lagen die folgenden Arztberichte zu grunde:

Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 28. Apr il 1997 (Urk. 6/5 /1-2) ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfanprall und Commotio cerebri sowie einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neu ropsychologische Funktionsstörungen (S. 1 oben), konnte aber ansonsten keine neurologischen Ausfälle feststellen, insbesondere keine radikulären Ausfälle an den oberen Extremitäten. D ie zusätzlich abgeleitete Elektroen ze pha lografie (EEG) sei normal, ebenso die Dopplersonographie der hirnversor genden Gefässe. Die Com p uter-Tomographie (CT)-Untersuchung spreche für eine mus ku läre Dys balance ohne Hinweise für eine Instabilität (S. 2). 4 .3

Auch im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dezember 1997 (Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/7) fanden sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es wurde eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, wobei eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik im Vordergrund

stand (Urk. 6/ 7 / 1) und

sich klinisch keine Hinweise ergaben für be deutende kognitive Defizite (Urk. 6/5/4). 4 .4

Im Gutachten der Z.___ vom 18. September 1998 (Urk. 6/20) nann ten die begutachtenden Ärzte als Diagnosen einen Autounfall am 3. November 1996 mit einer Commotio cerebri, eine r HWS-Kontusion, ein em

zervik o cephale n und zerviko brachiale n Syndrom sowie leichte n posttraumatische n neuropsy chologische n Funktionsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Die Gutachter konnten neurolo gisch keine Ausfälle objektivieren, berichteten von einer s chmerzhaften HWS-Beweglichkeit und führten aus, im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Abgesehen von den konzentrationsbedingten Leistungsschwankungen läge im Übrigen ein dem Alter und dem Bildungsniveau entsprechend durchschnittliches Leistungsniveau vor (S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Aussendienst attestiert (S. 8 Ziff. 8.7). 5 .

5 .1

Aus den im Rahmen der Rentenrevision en eingeholten medizinische n Bericht en ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 5 .2

Am 27. Dezember 2000 erstatteten die Ärzte der Z.___ ihr erneutes Gutachten zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 6/45). Bei bekannter Diagnose ergänzt um leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funkti onsstörungen und orthostatische Schwindelzustände (S. 9 Ziff. 7), hielten sie fest, dass nach zwei Jahren seit ihrer ersten Begutachtung weiterhin objektivierbare körperliche und kognitive Beschwerden vorlägen. Die körperliche Untersuchung habe einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustand ergeben und es lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Betreffend die neuropsychologischen Befunde stünden Beeinträchtigungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit/ Auf merk samkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksam keit) sowie eine deutliche Belastungsminderung im Vordergrund. Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen mit Leistungsschwankungen träten im ver ba len und figuralen Gedächtnis (bei ausreichenden Lernleistungen) und in der spon tanen figuralen Ideenproduktion auf. Abgesehen von konzentrations be dingten Leistungsschwankungen liege im Übrigen ein dem Alter und Bildungs niveau entsprechendes kognitives Leistungsvermögen vor. Die neuropsy cholo gischen Befunde entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsycho logischen Funktionsstörung (S. 9 oben).

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (Konzentrationsleistungen nicht über eine Stunde und keine körperlichen Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 5 kg) von 40 % (S. 10 Ziff. 7). 5 .3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berich tete

am

21. September 2010 (Urk. 6/69) von eine r frei bewegliche n HWS und attestierte eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als kaufmännische Angestellte (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7). 5 .4

Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73 S. 2) fest, versiche rungsmedizinisch gehör t en die vorgenannten Diagnosen zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. 5 .5

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99 S. 4-5) die Beurteilung seiner Kollegin, dass die bestehende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre (S. 4). 5 . 6

Am 11. März 2013 (Urk. 6/98) berichtete Dr. C.___ von Schwindelbe schwerden (Schwankschwindel seit dem Unfall 1996) und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin. 5 .7

Dr. E.___ vom RAD hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 6/99 S. 6) an der Beurteilung seiner Kollegin Dr. D.___ fest und führte aus, die im Bericht von Dr. C.___ genannten Diagnosen seien keine Diagnosen im medizinischen Sinn, sondern gäben die von der Beschwer deführerin geklagten - eher unspezifischen - Beschwerden wieder. Eine psychi sche oder somatische Komorbidität sei nicht ausgewiesen, eine regelmässige konsequente medikamentöse, physiotherapeutische oder psychiatrische/psycho therapeutische Therapie finde nicht statt. 6 . 6 .1

Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf den Arztbericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4 .2), wonach bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Autounfall vom 3. November 1996 mit HWS-Beschleunigungstrauma mit Kopfan p rall u nd Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsein schränk ungen jedoch ohne neurologische Befunde bestanden .

Ferner erfolgte die Rentenzusprache gestützt auf den Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dez ember 1997 (vgl. vorstehend E. 4 .3), deren Ärzte keine Hinweise auf neurologische Ausfälle und kognitive Defizite fanden, jedoch eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik anführten, sowie aufgrund das vom Unfallversicherer veranlasste n Gutachten durch die Z.___ (vgl. vor stehend E. 4 .4), wonach neben der HWS-Distorsion und d er Commotio cerebri ein zervik o c ephales und zerviko brachiales Syndrom sowie leichte posttrauma tische neuropsychologische Funkti onsstörungen ohne neurologische Ausfälle und leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächt nisleistungen und eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit bestanden.

Im Rahmen der im August 2002 und Januar 2006 durchgeführten Rentenrevisi onsverfahren ergab die erneute Begutachtung durch die Z.___ vom 27. Dez ember 2000 (vgl. vorstehend E. 5 .2) nunmehr leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen und orthostatische Schwindelzustände ohne neurologische Ausfälle, und abgesehen von der muskulär schmerzhaft eingeschränkten und im Wesentlichen seit der letzten Begutachtung im Jahre 1998 unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/Nackenmuskulatur keine organisch nachweisbare Grundlage der ge klagten Beschwerden, wobei die neuropsychologischen Funktionsstörungen für die Einschätzung der 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund standen. 6 .2

Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktions störungen

– auch wenn von einer mittels neuropsychologischer Testung objek tivierten leichten bis mittelschweren neurologischen Funktionsstörung auszuge hen wäre -

mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nich t fassbare Diagnosen darstellen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E.

5.1 sowie U 75/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 119 V 335 E. 2b.bb), erfolgte die damalige Rentenzu sprache

gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fallen. Das gleiche hat auch für den von den Ärzten der Z.___ diagnostizierten Schwindel (orthostatische Schwind elzustände, vgl. vorstehend E. 5 .2) zu gelten, welcher ebenfalls zum diffusen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma gehört, da hierfür kein organisches Korrelat gefunden werden konnte und keine weiteren Abklärungen getätigt oder Therapien verschrieben wurden

und den aufgrund des Schwindels keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Blick auf diese Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die laufende Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG einer Neubeurteilung unterzogen. 6 .3

Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neu beurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.

Bei der im April 2011 von Amtes wegen eingeleitete n Revision (Urk. 6/67) holte die Beschwerdegegnerin einzig von Dr. C.___ den Bericht vom 21. Sept ember 2011 (vgl. vorstehend E. 5 .3) ein und legte diesen RAD-Ärztin Dr. D.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, ga b diese am 8. Mai 2012 lediglich an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organische Grundlage, und den Akten seien kein e objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen (vg

l. vorstehend E. 5 .4). Ein später von der Be schwerdegegnerin eingeholter Verlaufsbericht von Dr. C.___ (vgl. vorste hend E. 5 .6) änderte an der RAD-Feststellung von Dr. E.___ nichts (vgl. vorste hend E. 5 .7). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit den Begutachtungen durch die Z.___ im September 1998 (vgl. vorstehend E. 4 .4) und Dezember 2000 (vgl. vorstehend E.

5 .2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. September 2010 (vgl. vorstehend E. 5 .3), es bestünden unveränderte Beschwerden, namentlich ein Schleudertrauma HWS bei frei be weglicher Halswirbelsäu l e, jedoch mit Konzentrationsstörungen, welche eine 75%ige Arbe itsunfähigkeit begründen würden und nannte

in seinem Bericht vom 11. März 2013 (vgl. vorstehend E. 5 .6) Schwindelbeschwerden. Die Akten lage erlaubt jedoch keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, da einzig die beiden wenig aussa ge kräftigen Berichte von Dr. C.___ sowie die Stellungnahmen der Allge meinpraktikerin

Dr. D.___ und des Orthopäden Dr. E.___ vorliegen und keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E.

1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine schlüssige Beurtei lung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kri terien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang kann die Beant wortung der Frage, ob die Schmerzpraxis

– wie von der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf ein Gutachten F.___ /

G.___) geltend gemacht einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 12 f.) sowie die Beurteilung

der

beschwerde weise

geltend gemachten allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6) offen gelassen werden. 6 .4

Die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung de r bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Über windbarkeit der geklagten Beschwerde n treffe und neu

über den Rentenan spruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Mit dem sofortigen Rückweisungsse ntscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) . 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim mass geblichen Stun denansatz von Fr. 200.-- (zuzügli ch Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdef ührerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler