Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 71 , arbeitete zuletzt ab 1. November 2006 bei der
Y.___ in Z.___ als Prod uktions mitarbeiterin (Urk. 9/ 3, Urk. 9/9). Am 31. Januar 2012 (Urk. 9/ 3 )
meldete sie sich unter Hin weis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme zum Bezug von IV-Leistungen an .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zog die Akten des Kranken taggeld versicherers bei und tätigte Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht. Am 7. September 2012 (Urk. 9/20) teilte sie der Versicherten mit, dass ein Arbeits platz erhalt
zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren
(Urk. 9/27, Urk. 9/31 , Urk. 9/33) zog die IV-Stelle weitere Akten des Kranken taggeld ver sicherers bei (Urk. 9/35/1-21) . Am 1 1. April 2013 (Urk. 9/40) wurde der Versicherte n mitgeteilt, dass keine neuen Be richte mehr eingefordert würden und die Verfügung erstellt werde. Ferner wurde ihr Gelegenheit gege ben, sich dazu zu äussern, worauf die Versicherte am 2 9. April 2013 (Urk. 9/41) die IV-Stelle bat, noch 30 Tage mit der Entscheidung zuzuwarten.
M it Verfü gung vom 1 5 . Mai 201 3 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen versicherung. 2.
Dag egen erhob die Versicherte am 11. Juni 2013 (Urk. 1) unter Beilage ver schiede ner Berichte (Urk. 3/1-2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer halben Rente.
Eventualiter seien die A.___ mit einem neutralen inter dis ziplinären Gutachten zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 13 . A ugust 2013 (Urk. 8 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14 . A ugust 2013
(Urk. 10 ) zur Kennt nis gebracht wurde. Am 7. März 2014 (Urk. 11) reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, AXA- Arag Rechtsschutz AG, ergänzende medizinische und erwerbli che Unterlagen ein (Urk. 12/1-8). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Er werbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind aus schlies slich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 2) dafür , aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwer de führerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In leidens ange passter , leichter, wechselbelastender Tät igkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, Arm vorhalten und Überkopfarbeiten sei aber weiterhin eine 100 % ige Arbeits fä hig keit aus gewiesen. Mittels allgemeiner Methode des Einkom mens ver gleichs er mittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin beschwerdeweise (Urk.1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht; die Ver fügung sei
verfrüht erlassen worden . Unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 3/1) und den Ergotherapeuten vom 17. Januar 2013 ( Urk . 3/2) machte sie zudem geltend, d ass sie momentan immer hin zu 40 % im Betrieb arbeiten könne. Weil sie damit faktisch beweise, dass eine Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf möglich sei, dürfe nicht verlangt werden, dass sie nun ihre Arbeitsstelle verlassen und eine neue Stelle suchen müsse, die gar nicht existent sei. Mit Theorien könne man nämlich keine Rechnungen be gleichen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3.
3.1
3. 1 .1
Im Bericht vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 9/12/9-1 2, vgl. dazu auch Urk. 9/12/5-7 , Urk. 9/12/8 ) diagnostizierten Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, Dr. med. D.___ , Oberarzt, Dr. med. E.___ , Oberarzt, F.___ , Klinik für Neuro chirurgie, eine Zervikalgie bei Syringomyelie und eine Chiari
Mal forma tion Typ I (Erstdiagnose November 2011 G.___ ), eine C3-Läsion mit duktaler Pro liferation Mamma rechts, eine Feinnadelpunktion am 2 7. Oktober 2011 mit Ver dacht auf ein lobuläres Karzinom, eine Stanzbiopsie am 16. No vember 2011 mit unauf fäl ligem Befund, eine Magnet resonanz tomo gra phie der Mamma am 2 8. November 2011 mit unauffälligem Befund und eine n Status nach tiefer Bein venen trombose im Jahr 2009 und attestierten ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für acht Wochen.
In ihrer Beurteilung hielten die Fachpersonen des F.___
fest, die Be schwerde führe rin habe sich mit starken, immer wiederkehrenden rechtsseitigen Kopf schmerzen mit Schwindel und Beschwerden an den Händen ( bewegungsunab hängige Schwel lung und Blaufärbung) bei einem Arnold- Chiari -Syndrom vor gestellt. Am 1 6. Februar 2012 sei eine komplikationslose mikrochirurgische kranio zervikale De kom pression mit Durapastik und C1-Bogen-Resektion durch geführt wor den. Bei unauffälligem Verlauf und regelrechten post operativen Ver hält nis sen im CT habe die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 wieder auf die Normal station verlegt werden können. Sie habe aber wiederholt über starke be wegungs unab hängige Kopfschmerzen geklagt, die jedoch im weiteren stationären Verlauf re gredient gewesen seien. Die Wunde zeige sich reizlos und auch laborchemisch habe es keinen Anhalt für eine Entzündung gegeben. In klinisch stabilem Zu stand und mit reizloser Wunde hätten sie die Beschwerde führerin mit Verord nungen für eine ambulante Physio- und Erg otherapie nach Hause entlassen. 3. 1 .2
Dr. C.___
und Dr. E.___
nannten im undatierten Bericht (Dokumenten-Ein gangs-Datum: 2 3. April 2012; Urk. 9/13) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Chiari -Malformation Typ I mit Hydromyelie (Erstdiagnose im November 2011 G.___ ) symptomatisch durch Zervi kalgien , Schwin del und leichter Schwäche der rechten Hand und at testierten der Beschwerde führerin als Produktions mit arbeiterin vom 14. Februar bis 2 2. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Sachverständigen der Neurochirurgischen Klinik des F.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit zirka fünf Jahren unter immer wiederkehrenden starken rechtsseitigen Kopfschmerzen mit Schwindel. Nach entsprechender Belastung zeige sich zudem eine Schwellung und Blaufärbung der Finger mit Kälte gefühl und Kraftlosigkeit, insbesondere in den letzten beiden Fingern. Am rechten Unterarm lateral und an Digiti IV und V bestehe eine Hypästhesie.
Die Be schwerde führerin arbeite in einer Fabrik und führe immer die gleiche Hand be wegung aus. Diese Tätigkeit falle ihr zunehmend schwerer und auch im Haus halt habe sie Probleme , ihre alltäglichen Tätigkeiten zu verrichten. Am 16. Februar 2012 habe eine mikrochirurgische Dekompression kraniozervikal mit Dura plastik und einer C1-Bogen-Resektion stattgefunden ( fecit : Dr. med. E.___ ). Einschränkungen bestünden in Form einer sensomotorischen Schwä che in beiden Armen. Ob und wann mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne, sei derzeit noch offen. 3. 2
In der Stellungnahme vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/25 S. 2) berichtete Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Be schwerde führerin sei Fabrikarbeiterin in der Elektronik und leide gemäss dem aktuellen Bericht der Neurochirurgie des F.___ an Einschränkungen an der Hals wirbel säule mit Schwäche der rechten Hand, mit nachfolgendem neuro chirurgischem Eingriff. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit von Februar bis Mai 2012 ausgewiesen gewesen. Die Arbeits fähigkeit für die angestammte monotone Arbeit werde zumindest ge fährdet bleiben. In leidens angepasster , leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten sei weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. 3. 3
Im Bericht vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 9/23/7-8) diagnostizierte Dr. E.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kranio zervi kal mit Dura-Plastik und C1-Bogen-Resektion bei Arnold - Chiari -Syndrom am 1 6. Februar 201 2.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich nochmals bei ihm vor ge stellt, nachdem sie sich zwischenzeitlich schon im März mit einer Magnet resonanz bildgebung vorgestellt gehabt habe. In der Zwischenzeit seien keine neuen Aspekte aufgetreten und die Klinik sei insgesamt leicht besser geworden. Die Hände seien nun frei von Schmerzen und Schwellung, insgesamt sei der klinische Befund sogar sehr gut und viel besser als präoperativ. Einzig ver blie ben seien noch Kopfschmerzen, insbesondere rechts betont bei Bewegung und vor allem auch eine intermittierende Übelkeit, welche sogar nachts beim Umdrehen auftrete. Die Narbenverhältnisse seien hier soweit reizlos.
Die durchgeführten Magnetresonanztomographien des Schädels hätten im Ver gleich zu den präoperativen und zu den Aufnahmen vom März eine weitere Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich und keine Kompli kationen kraniozervikal gezeigt. Wie bei den Voraufnahmen im März sehe man eine deutliche Besserung und kein en Hinweis für eine Wundheilungsstörung. Die Bild gebung sei somit praktisch optimal . Jetzt brauche es nur noch ein gutes kli nisches Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin, die eine schwere monotone Fabrikarbeit leiste, sei weiter hin arbeitsunfähig. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Juli ver län gert. Bei noch vorhandenen Restbeschwerden könnte diese vom be han delnden Hausarzt weiter verlängert werden. Eine neurochirurgische Vor stel lung sei nicht notwendig, wenn keine neuen Aspekte aufträten. 3. 4
Am 8. August 2012 (Urk. 9/35/12-13) hielt Dr. med. I.___ , Neurologie FMH, gestützt auf die am 7. August 2012 durchgeführte Untersuchung als Diagnosen Ausnahme zu stände und multiple unspezifische Beschwerden, wahr schein lich Folge einer neuro vegetativen
Dysbalance , eine Migräne ohne Aura und einen Status nach mikro chirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen resektion bei Arnold- Chiari -Syndrom im Februar 2012 fest.
In ihrer Beurteilung führte sie aus, die Symptomatik halte sie am ehesten für neuro vegetativ und/oder für psychogen (Ausnahmezustände). Die Be schwerde führerin sei sehr enttäuscht, dass postoperativ auch hinsichtlich der Migräne keine Beschwerdefreiheit habe erlangt werden können, was aber auch nicht zu er warten gewesen sei. Die klinischen Auffälligkeiten seien vor der gründig nicht organischer Natur gewesen. Die Elektroenzephalografie habe einen unauffälli gen Befund ergeben. Eine epileptische Genese der Aus nahme zustände sei nicht anzunehmen. Von einer transienten globalen Amnesie (erste Störung: vgl. dazu Anamnese) sei nicht auszugehen. Eine migräniform-vasospastische Genese (zweite Störung) sei differentialdiagnostisch zu erwägen. Die Schädel magnetre sonanztomographie vom 2 2. Mai 2012 sei ebenfalls unauf fällig aus ge fallen, ein epiloptogener Fokus habe ausgeschlossen werden können. Ge mäss Bericht von Dr. E.___ vom Mai 2012 sei die Hydromyelie in Kon solidierung begriffen. Von weiteren Abklärungen seien keine Zusatz in for mationen von diagnosti scher/therapeutischer Relevanz zu er warten. 3. 5
Im Austrittsber icht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9 /35/10-11; Hospitalisation vom 2 8. August bis 1 7. September 2012) diagnostizierten Dr. med. J.___ , Lei tender Arzt, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, L.___ , einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen resektion bei Arnold- Chiari -Syn drom am 1 6. Februar 2012, symptomatisch durch Zervikalgien , Schwindel und leichte Schwäche der rechten Hand, eine chronische Migräne ohne Aura, diffe rential diagnostisch eine vesti buläre Migräne bei grenzwertigem Akutmittelge brauch und einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 2009.
In ihrer Beurteilung hielten die Sachverständigen der L.___ fest, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Nacken- und Armschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die ulnare Handkante geklagt. Zudem hätten bei entsprechender Belastung eine deut liche Schwellung und Blaufärbung der Finger mit Kältegefühl und Kraft losig keit, insbesondere Digiti IV/V bestanden. Des Weiteren habe sie über rezi divierende starke rechtsseitige Kopfschmerzen mit Übelkeit und Schwindel und be gleitender Gangunsicherheit berichtet. Die Beweglichkeit der Halswirbel säule sei in allen Ebenen zu 2/3 mit Schmerzangabe in der Endposition einge schränkt ge wesen. Die aktuellen Beschwerden liessen sich am ehesten im Rahmen einer lang jährigen Migräne anamnese erklären. Klinisch hätten sich keine Hinweise für eine erneute Patho logie im kraniozervikalen Übergang finden lassen. Die Be schwerdeführerin habe bei regelmässiger Therapie teil nahme gute Fortschritte ge macht. Physiothera peutisch habe nach der Kräftigung der Schulter-, Nacken- und Armmuskulatur (m edizinische Trainingstherapie) gemäss Thera peuten keine Not wendigkeit für eine weiterführende ambulante Therapie bestanden. Am 17. September 2012 hätten sie die Be schwerde führerin als sichere Fuss gängerin in gebes sertem Allgemeinzustand in die angestammten Verhältnisse ent lassen. 3. 6
Im Arztzeugnis vom 1. November 2012 (Urk. 9/35/7-9) zuhanden des Kranken taggeldversicherers nannte der die Beschwerdeführerin seit 2 0. Februar 2006 behandelnde Dr. med. M.___ , Innere Medizin FMH, ein Arnold- Chiari -Syn drom (Q07.0; Operation am 1 6. Februar 2012 im F.___ ) sowie einen Verdacht auf ein Zerviko zephal
- und ein Zervikobrachialsyndrom rechts seit April 2011 und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätig keit: 50 % vom 8. September bis 1 6. Oktober 2011, 25 % vom 1 7. Oktober bis 1 3. November 2011 und 100 % vom 1 4. November 2011 bis 2 3. November 2012.
Dr. M.___ hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden starke Kopf schmer zen, Schwellungen an den Händen und Schwindel sowie psychische Aus nahme zustände wegen neurovegetativer Dysbalance . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Konkret sei die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzen, den Schwindel, die Kon zentra tions störungen und die psychischen Ausnahmezustände aufgrund der neurove getativen
Störung ein ge schränkt . Mit der Wieder aufnahme der beruflichen beziehungsweise Er höhung der Einsatz fähig keit könne aber mittels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate ge rechnet werden. 3. 7
Am 7. November 2012 (Urk. 9/23/1-6) berichtete Dr. E.___ , die h ier durchge führten M a gnet resonanz tomo graphien zeigten wider dem klinischen Verlauf eher eine weitere Verbesserung. Die Syringomyelie sei weiter kleiner geworden und der Subarachnoidalraum in der hinteren Schädelgrube sei noch entspannter als bei der letzten Kontrolle. Wahr scheinlich seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Behandlung sei theoretisch abgeschlossen. 3. 8
Im Bericht vom 1 4. November 2012 (Urk. 8/35/4- 6 ) diagnostizierten die Fach per sonen des N.___ gestützt auf die am 2 1. September 2012 und am 8. Oktober 2012 stattgefunden Vorgespräche eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), eine Arnold - Chiari-Mal forma tion mit Hydromyelie (Erstdiagnose im November 2011) mit/bei einem Status nach Operation im F.___ am 1 6. Februar 2012, Kopfschmerzen, Gangun sicher heit , Schwin del, Koordinationsstörungen, einem Status nach mikro chirurgischer De kompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen re sektion ( L.___ am 1 9. September 2012), Zervikalgien mit/bei einer Schwä che in der rechten Hand ( L.___ am 1 9. November 2012), eine Migräne ohne Aura (G43; L.___ am 1 9. September 2012) und eine n Status nach tiefer Beinvenenthrombose 2009 ( F.___ am 2 2. Februar 2012).
Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit 1988 unter Schwindel, Synko pen, Kopf schmer zen, seit 1994 unter Schmerzen im rechten Arm und seit 2006 unter exa zerbierenden Armschmerzen rechts sowie in der Halswirbelsäule. Seit August 2012 leide sie zudem an einer Depression mit Lust- und Interesse losig keit, Müdig keit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergess lich keit, Rück zug, Sinn losigkeitsgedanken , Verlangsamung und einer Appetit ver min de rung (3 kg Gewichtsverlust). Seit 3 1. Oktober 2011 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sehe die Be schwer den im Zusam men hang mit den zunehmenden Schmerzen und der Diagnose. Die Reha bilitations diagnose sei gut und das Ziel sei eine Wiederherstellung der Arbeits fähig keit. 3. 9
In der Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 9/25 S. 3) hielt Dr. H.___ , RAD, einen leicht ver besserten Gesundheitsschaden fest und verwies auf seine letzte Stellung nahme vom 2 1. Mai 2012
(E. 3. 2 ) mit der Präzisierung, dass die ange stammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar sei. 3.1 0
Im Verlaufsbericht vom 1 7. Januar 2013 ( Urk. 3/2) nannten die Ergo thera peu tinnen O.___ und P.___ , Q.___ , die therapierelevanten Diagnosen einer Posteriorfossa -Dekompression bei Arnold- Chiari 1 und eine operative Zystenentfernung.
Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin wochenweise Kraft habe, um ver mehrt Haushaltstätigkeiten und Therapien durchzuführen, es dazwischen aber im mer wieder zu Rückfällen komme, welche sie psychisch stark belasteten. In dieser Zeit fühle sich die Beschwerdeführerin wie in den Monaten nach der Operation. Sie habe starke Kopfschmerzen und Schmerzen im Brust- und Arm be reich . Ferner fühle sich der Nacken geschwollen an. Zudem belasteten sie Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei ob des jetzigen Zustandes ver zweifelt. Die psychische Belastung sei enorm, weshalb die Beschwerdeführerin in der Thera pie auch oft weine. 3. 1 1
Dr. B.___ nannte am 1 1. Juni 2013 (Urk. 3/1) als Diagnosen einen Status nach einer mikrochirurgischen Dekompression kranio zervikal mit Duraplastik und C1-B ogen-Resektion bei Arnold- Chiari -Syn drom am 1 6. Februar 2012 mit eine r verbliebene n Schwäche in den Händen, rechts mehr als links, und eine r
Verlang samung, sowie eine Kon zentrations störung bei einem Verdacht auf eine mit telschwere, depressive Episode und attestierte eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit.
Dr. B.___ hielt weiter fest, postoperativ habe mit intensiven ergo thera peuti schen Behandlungen eine langsame, jedoch kontinuierliche Ver bes serung er reicht werden können. Im Moment bestehe aber aufgrund der Schwäche in bei den Händen und der Verlangsamung und Konzentrations störung insgesamt ein Leistungsdefizit von zirka 50 % , wobei Au s sicht auf Bes serung bestehe. 3.12
Am 16. Dezember 2013 (Urk. 12/3) diagnostizierten die Ärzte/Psychologen des N.___ eine mittelgradige depressive Episode und erachteten eine Arbeitsfähigkeit über einem Pensum von 50 % als einstweilen nicht gegeben. Sie führten aus, in leistungsmässiger Hinsicht bestehe ein wechselndes Bild mit einer stets gewis senhaft arbeitenden Beschwerdeführerin mit hohem Ich-Ideal, welche an Tagen mit guter gesundheitlicher Verfassung „quasi-normale“ Leistungen erbringe. An Tagen mit schlechter psychophysischer Grundverfassung müsse sie dann sehr schnell abbrechen oder könne im Extremfall die Arbeit nicht antreten. 3.13
Die Ärzte des R.___ diagnostizierten mit Bericht vom 29.
Oktober 2013 (Urk. 12/4) eine Migräne ohne Aura sowie Restbeschwerden nach Operation eines Arnold- Chiari -Syndroms mit cervicaler
Syringomyelie . Sie führten aus, die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfor dere ein fachärztliches Gutachten. 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin so wohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die die Arbeitsfähig keit einschränkenden somatischen Hauptdiagnosen einer Zervi kalgie bei Syringo myelie , einer Chiari -Malformation Typ I mit einer Operation am 16. Februar 2012 (mikrochirurgische Dekompensation kraniozervikal mit Dura plastik und C1-Bogen-Resektion) sowie die von Dr. I.___ (E. 3.4) und den Sach ver ständigen der L.___ (E. 3.5) genannte chronische Migräne ohne Aura sind unbestritten und aus ge wiesen. In psychischer Hin sicht diagnostizierten die Sachverständigen des N.___ zudem eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.8 und E. 3.12). Un bestritten und ausge wiesen ist sodann auch, dass die Be schwerde führerin in ihrer ange stammten Tätig keit mit mono ton zu ver richtenden Tätig keiten als Produktionsmitarbeiterin massgeblich in ihrer Arbeits fähigkeit ein geschränkt ist.
Nicht relevant sind im vorliegenden Kontext die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein lobuläres
Mamma karzinom geäusserten Diagnosen und der Status nach tiefer Bein venen thrombose im Jahr 2009 (vgl. dazu Urk. 9/4/3, Urk. 9/35/20-21), da diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21. Mai und 10. Dezember 2012 (E. 3.2 und E. 3.9), welcher eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4) - mit mehreren Mängeln behaftet:
Vorweg beruhen die Berichte nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei objek tiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind die kon kreten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aber nicht erstellt. Die Berichte sind sodann nicht umfassend, erschöpfen sie sich doch in acht bzw. fünf Zeilen, ohne dass dabei detailliert Bezug auf die geklag ten Beschwerden genommen wird oder eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. So bleiben beispielsweise der geklagte Schwin del und die Migräne unkommentiert. Damit leuchten die Schlussfolge rungen
bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammen hänge - nicht ein bzw. können diese nicht prüfend nachvollzogen werden. 4.3
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer operativ behandelten Syringomyelie leidet. Der behandelnde Chirurg bestätigte in seinem Berichten wohl eine Besserung der Situation (Hände frei von Schmerzen und Schwellung), verwies indes auf nach wie vor vorhandene Kopfschmerzen sowie Übelkeit (auch nachts). Bildgebend konnte eine (weitere) Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich dokumentiert werden, indes wurde auf das noch fehlende klinische Ergebnis verwiesen (E. 3.3). Anlässlich der rehabilitativen Hospitalisation klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über Kopf-, Nacken- und Armschmerzen, Übelkeit, Schwindel sowie Gangunsicher heit und zeigte - bei Belastung - wieder Schwellungen und Blaufärbungen der Finger mit Kältegefühl und Kraftlosigkeit. Die Entlassung erfolgte „als sichere Fussgängerin“.
Auch die weiteren ärztlichen Berichte verweisen auf verbliebene Kopf- und Arm schmerzen , Schwindel und Übelkeit. Zudem erwähnten verschiedene Ärzte eine psychische Erkrankung. 4.4
Bei dieser medizinischen Aktenlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollum fängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Dass die Operation in chirurgischer Hinsicht offenbar von Erfolg gekrönt war (zuletzt Hinweis auf eine „weiter kleiner“ gewordene Syringomyelie , E. 3.7), vermag bei den mannigfaltigen, dauerhaften und im Längsschnitt nicht wesentlich gebesserten Beschwerden kein ausschlaggebendes Kriterium zu sein. Ungeklärt blieben namentlich die zeitweise heftigen Kopf schmerzen, die verbliebenen Armbeschwerden mit weiterhin Schwellungen in den Händen, die Übelkeit, die Gleichgewichtsstörungen sowie die psychische Komponente. Ob und inwieweit hier ein organisches Korrelat vorliegt, wobei auch neurologische Aspekte des Kopfschmerzes in Frage kommen, ist nicht geklärt. Weiter unbeantwortet ist die Frage nach dem Operationserfolg in chi rurgischer und klinischer Hinsicht. Ein vollständiges Verschwinden der Syringomyelie ist einstweilen nicht dokumentiert. Auch finden sich keine Aus führungen über die zu erwartenden klinischen Auswirkungen derartiger Opera tionen, mithin ob ohne weiteres mit einer Besserung zu rechnen ist oder ob üblicherweise Restbeschwerden verbleiben. 4.5
Nicht abgestellt werden kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeits fähig keit äussernden - Einschätzungen von Dr. M.___ , des N.___ und Dr. B.___ . Die Einschätzung Dr. M.___ s (E. 3.6; Erhöhung der Einsatzfähigkeit mit tels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate) ist zu unpräzise, und die Ärzte des N.___ begründeten ihre Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit (E. 3.8) bzw. einer 50%igen (ohne geschilderte Besserung, E.
3.12) nicht näher. Auch Dr. B.___ (E. 3.11) schätzte bloss ein Leistungsdefizit, ohne genau anzugeben, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, auch eine angepasste Tätigkeit auszuüben. 4.6
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, dass sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär abkläre und über ihren Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12/1-8) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 71 , arbeitete zuletzt ab 1. November 2006 bei der
Y.___ in Z.___ als Prod uktions mitarbeiterin (Urk. 9/ 3, Urk. 9/9). Am 31. Januar 2012 (Urk. 9/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Er werbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind aus schlies slich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 2) dafür , aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwer de führerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In leidens ange passter , leichter, wechselbelastender Tät igkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, Arm vorhalten und Überkopfarbeiten sei aber weiterhin eine 100 % ige Arbeits fä hig keit aus gewiesen. Mittels allgemeiner Methode des Einkom mens ver gleichs er mittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin beschwerdeweise (Urk.1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht; die Ver fügung sei
verfrüht erlassen worden . Unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 3/1) und den Ergotherapeuten vom 17. Januar 2013 ( Urk . 3/2) machte sie zudem geltend, d ass sie momentan immer hin zu 40 % im Betrieb arbeiten könne. Weil sie damit faktisch beweise, dass eine Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf möglich sei, dürfe nicht verlangt werden, dass sie nun ihre Arbeitsstelle verlassen und eine neue Stelle suchen müsse, die gar nicht existent sei. Mit Theorien könne man nämlich keine Rechnungen be gleichen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3.
E. 3 )
meldete sie sich unter Hin weis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme zum Bezug von IV-Leistungen an .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zog die Akten des Kranken taggeld versicherers bei und tätigte Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht. Am 7. September 2012 (Urk. 9/20) teilte sie der Versicherten mit, dass ein Arbeits platz erhalt
zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren
(Urk. 9/27, Urk. 9/31 , Urk. 9/33) zog die IV-Stelle weitere Akten des Kranken taggeld ver sicherers bei (Urk. 9/35/1-21) . Am 1 1. April 2013 (Urk. 9/40) wurde der Versicherte n mitgeteilt, dass keine neuen Be richte mehr eingefordert würden und die Verfügung erstellt werde. Ferner wurde ihr Gelegenheit gege ben, sich dazu zu äussern, worauf die Versicherte am 2 9. April 2013 (Urk. 9/41) die IV-Stelle bat, noch 30 Tage mit der Entscheidung zuzuwarten.
M it Verfü gung vom 1
E. 3.1 0
Im Verlaufsbericht vom 1 7. Januar 2013 ( Urk. 3/2) nannten die Ergo thera peu tinnen O.___ und P.___ , Q.___ , die therapierelevanten Diagnosen einer Posteriorfossa -Dekompression bei Arnold- Chiari 1 und eine operative Zystenentfernung.
Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin wochenweise Kraft habe, um ver mehrt Haushaltstätigkeiten und Therapien durchzuführen, es dazwischen aber im mer wieder zu Rückfällen komme, welche sie psychisch stark belasteten. In dieser Zeit fühle sich die Beschwerdeführerin wie in den Monaten nach der Operation. Sie habe starke Kopfschmerzen und Schmerzen im Brust- und Arm be reich . Ferner fühle sich der Nacken geschwollen an. Zudem belasteten sie Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei ob des jetzigen Zustandes ver zweifelt. Die psychische Belastung sei enorm, weshalb die Beschwerdeführerin in der Thera pie auch oft weine. 3. 1 1
Dr. B.___ nannte am 1 1. Juni 2013 (Urk. 3/1) als Diagnosen einen Status nach einer mikrochirurgischen Dekompression kranio zervikal mit Duraplastik und C1-B ogen-Resektion bei Arnold- Chiari -Syn drom am 1 6. Februar 2012 mit eine r verbliebene n Schwäche in den Händen, rechts mehr als links, und eine r
Verlang samung, sowie eine Kon zentrations störung bei einem Verdacht auf eine mit telschwere, depressive Episode und attestierte eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit.
Dr. B.___ hielt weiter fest, postoperativ habe mit intensiven ergo thera peuti schen Behandlungen eine langsame, jedoch kontinuierliche Ver bes serung er reicht werden können. Im Moment bestehe aber aufgrund der Schwäche in bei den Händen und der Verlangsamung und Konzentrations störung insgesamt ein Leistungsdefizit von zirka 50 % , wobei Au s sicht auf Bes serung bestehe.
E. 3.12 Am 16. Dezember 2013 (Urk. 12/3) diagnostizierten die Ärzte/Psychologen des N.___ eine mittelgradige depressive Episode und erachteten eine Arbeitsfähigkeit über einem Pensum von 50 % als einstweilen nicht gegeben. Sie führten aus, in leistungsmässiger Hinsicht bestehe ein wechselndes Bild mit einer stets gewis senhaft arbeitenden Beschwerdeführerin mit hohem Ich-Ideal, welche an Tagen mit guter gesundheitlicher Verfassung „quasi-normale“ Leistungen erbringe. An Tagen mit schlechter psychophysischer Grundverfassung müsse sie dann sehr schnell abbrechen oder könne im Extremfall die Arbeit nicht antreten.
E. 3.13 Die Ärzte des R.___ diagnostizierten mit Bericht vom 29.
Oktober 2013 (Urk. 12/4) eine Migräne ohne Aura sowie Restbeschwerden nach Operation eines Arnold- Chiari -Syndroms mit cervicaler
Syringomyelie . Sie führten aus, die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfor dere ein fachärztliches Gutachten. 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin so wohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die die Arbeitsfähig keit einschränkenden somatischen Hauptdiagnosen einer Zervi kalgie bei Syringo myelie , einer Chiari -Malformation Typ I mit einer Operation am 16. Februar 2012 (mikrochirurgische Dekompensation kraniozervikal mit Dura plastik und C1-Bogen-Resektion) sowie die von Dr. I.___ (E. 3.4) und den Sach ver ständigen der L.___ (E. 3.5) genannte chronische Migräne ohne Aura sind unbestritten und aus ge wiesen. In psychischer Hin sicht diagnostizierten die Sachverständigen des N.___ zudem eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.8 und E. 3.12). Un bestritten und ausge wiesen ist sodann auch, dass die Be schwerde führerin in ihrer ange stammten Tätig keit mit mono ton zu ver richtenden Tätig keiten als Produktionsmitarbeiterin massgeblich in ihrer Arbeits fähigkeit ein geschränkt ist.
Nicht relevant sind im vorliegenden Kontext die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein lobuläres
Mamma karzinom geäusserten Diagnosen und der Status nach tiefer Bein venen thrombose im Jahr 2009 (vgl. dazu Urk. 9/4/3, Urk. 9/35/20-21), da diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21. Mai und 10. Dezember 2012 (E. 3.2 und E. 3.9), welcher eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4) - mit mehreren Mängeln behaftet:
Vorweg beruhen die Berichte nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei objek tiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind die kon kreten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aber nicht erstellt. Die Berichte sind sodann nicht umfassend, erschöpfen sie sich doch in acht bzw. fünf Zeilen, ohne dass dabei detailliert Bezug auf die geklag ten Beschwerden genommen wird oder eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. So bleiben beispielsweise der geklagte Schwin del und die Migräne unkommentiert. Damit leuchten die Schlussfolge rungen
bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammen hänge - nicht ein bzw. können diese nicht prüfend nachvollzogen werden. 4.3
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer operativ behandelten Syringomyelie leidet. Der behandelnde Chirurg bestätigte in seinem Berichten wohl eine Besserung der Situation (Hände frei von Schmerzen und Schwellung), verwies indes auf nach wie vor vorhandene Kopfschmerzen sowie Übelkeit (auch nachts). Bildgebend konnte eine (weitere) Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich dokumentiert werden, indes wurde auf das noch fehlende klinische Ergebnis verwiesen (E. 3.3). Anlässlich der rehabilitativen Hospitalisation klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über Kopf-, Nacken- und Armschmerzen, Übelkeit, Schwindel sowie Gangunsicher heit und zeigte - bei Belastung - wieder Schwellungen und Blaufärbungen der Finger mit Kältegefühl und Kraftlosigkeit. Die Entlassung erfolgte „als sichere Fussgängerin“.
Auch die weiteren ärztlichen Berichte verweisen auf verbliebene Kopf- und Arm schmerzen , Schwindel und Übelkeit. Zudem erwähnten verschiedene Ärzte eine psychische Erkrankung. 4.4
Bei dieser medizinischen Aktenlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollum fängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Dass die Operation in chirurgischer Hinsicht offenbar von Erfolg gekrönt war (zuletzt Hinweis auf eine „weiter kleiner“ gewordene Syringomyelie , E. 3.7), vermag bei den mannigfaltigen, dauerhaften und im Längsschnitt nicht wesentlich gebesserten Beschwerden kein ausschlaggebendes Kriterium zu sein. Ungeklärt blieben namentlich die zeitweise heftigen Kopf schmerzen, die verbliebenen Armbeschwerden mit weiterhin Schwellungen in den Händen, die Übelkeit, die Gleichgewichtsstörungen sowie die psychische Komponente. Ob und inwieweit hier ein organisches Korrelat vorliegt, wobei auch neurologische Aspekte des Kopfschmerzes in Frage kommen, ist nicht geklärt. Weiter unbeantwortet ist die Frage nach dem Operationserfolg in chi rurgischer und klinischer Hinsicht. Ein vollständiges Verschwinden der Syringomyelie ist einstweilen nicht dokumentiert. Auch finden sich keine Aus führungen über die zu erwartenden klinischen Auswirkungen derartiger Opera tionen, mithin ob ohne weiteres mit einer Besserung zu rechnen ist oder ob üblicherweise Restbeschwerden verbleiben. 4.5
Nicht abgestellt werden kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeits fähig keit äussernden - Einschätzungen von Dr. M.___ , des N.___ und Dr. B.___ . Die Einschätzung Dr. M.___ s (E. 3.6; Erhöhung der Einsatzfähigkeit mit tels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate) ist zu unpräzise, und die Ärzte des N.___ begründeten ihre Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit (E. 3.8) bzw. einer 50%igen (ohne geschilderte Besserung, E.
3.12) nicht näher. Auch Dr. B.___ (E. 3.11) schätzte bloss ein Leistungsdefizit, ohne genau anzugeben, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, auch eine angepasste Tätigkeit auszuüben. 4.6
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, dass sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär abkläre und über ihren Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
E. 5 . Mai 201 3 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen versicherung. 2.
Dag egen erhob die Versicherte am 11. Juni 2013 (Urk. 1) unter Beilage ver schiede ner Berichte (Urk. 3/1-2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer halben Rente.
Eventualiter seien die A.___ mit einem neutralen inter dis ziplinären Gutachten zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 13 . A ugust 2013 (Urk.
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12/1-8) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 8 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14 . A ugust 2013
(Urk.
E. 10 ) zur Kennt nis gebracht wurde. Am 7. März 2014 (Urk. 11) reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, AXA- Arag Rechtsschutz AG, ergänzende medizinische und erwerbli che Unterlagen ein (Urk. 12/1-8). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00550 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
19. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 71 , arbeitete zuletzt ab 1. November 2006 bei der
Y.___ in Z.___ als Prod uktions mitarbeiterin (Urk. 9/ 3, Urk. 9/9). Am 31. Januar 2012 (Urk. 9/ 3 )
meldete sie sich unter Hin weis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme zum Bezug von IV-Leistungen an .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
zog die Akten des Kranken taggeld versicherers bei und tätigte Abklärungen in er werb licher und medizinischer Hinsicht. Am 7. September 2012 (Urk. 9/20) teilte sie der Versicherten mit, dass ein Arbeits platz erhalt
zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren
(Urk. 9/27, Urk. 9/31 , Urk. 9/33) zog die IV-Stelle weitere Akten des Kranken taggeld ver sicherers bei (Urk. 9/35/1-21) . Am 1 1. April 2013 (Urk. 9/40) wurde der Versicherte n mitgeteilt, dass keine neuen Be richte mehr eingefordert würden und die Verfügung erstellt werde. Ferner wurde ihr Gelegenheit gege ben, sich dazu zu äussern, worauf die Versicherte am 2 9. April 2013 (Urk. 9/41) die IV-Stelle bat, noch 30 Tage mit der Entscheidung zuzuwarten.
M it Verfü gung vom 1 5 . Mai 201 3 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der In validen versicherung. 2.
Dag egen erhob die Versicherte am 11. Juni 2013 (Urk. 1) unter Beilage ver schiede ner Berichte (Urk. 3/1-2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer halben Rente.
Eventualiter seien die A.___ mit einem neutralen inter dis ziplinären Gutachten zu beauftragen. Mit Beschwerdeantwort vom 13 . A ugust 2013 (Urk. 8 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14 . A ugust 2013
(Urk. 10 ) zur Kennt nis gebracht wurde. Am 7. März 2014 (Urk. 11) reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, AXA- Arag Rechtsschutz AG, ergänzende medizinische und erwerbli che Unterlagen ein (Urk. 12/1-8). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Er werbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähig keit sind aus schlies slich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 2) dafür , aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwer de führerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In leidens ange passter , leichter, wechselbelastender Tät igkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, Arm vorhalten und Überkopfarbeiten sei aber weiterhin eine 100 % ige Arbeits fä hig keit aus gewiesen. Mittels allgemeiner Methode des Einkom mens ver gleichs er mittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin beschwerdeweise (Urk.1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht; die Ver fügung sei
verfrüht erlassen worden . Unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 3/1) und den Ergotherapeuten vom 17. Januar 2013 ( Urk . 3/2) machte sie zudem geltend, d ass sie momentan immer hin zu 40 % im Betrieb arbeiten könne. Weil sie damit faktisch beweise, dass eine Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf möglich sei, dürfe nicht verlangt werden, dass sie nun ihre Arbeitsstelle verlassen und eine neue Stelle suchen müsse, die gar nicht existent sei. Mit Theorien könne man nämlich keine Rechnungen be gleichen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3.
3.1
3. 1 .1
Im Bericht vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 9/12/9-1 2, vgl. dazu auch Urk. 9/12/5-7 , Urk. 9/12/8 ) diagnostizierten Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, Dr. med. D.___ , Oberarzt, Dr. med. E.___ , Oberarzt, F.___ , Klinik für Neuro chirurgie, eine Zervikalgie bei Syringomyelie und eine Chiari
Mal forma tion Typ I (Erstdiagnose November 2011 G.___ ), eine C3-Läsion mit duktaler Pro liferation Mamma rechts, eine Feinnadelpunktion am 2 7. Oktober 2011 mit Ver dacht auf ein lobuläres Karzinom, eine Stanzbiopsie am 16. No vember 2011 mit unauf fäl ligem Befund, eine Magnet resonanz tomo gra phie der Mamma am 2 8. November 2011 mit unauffälligem Befund und eine n Status nach tiefer Bein venen trombose im Jahr 2009 und attestierten ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für acht Wochen.
In ihrer Beurteilung hielten die Fachpersonen des F.___
fest, die Be schwerde führe rin habe sich mit starken, immer wiederkehrenden rechtsseitigen Kopf schmerzen mit Schwindel und Beschwerden an den Händen ( bewegungsunab hängige Schwel lung und Blaufärbung) bei einem Arnold- Chiari -Syndrom vor gestellt. Am 1 6. Februar 2012 sei eine komplikationslose mikrochirurgische kranio zervikale De kom pression mit Durapastik und C1-Bogen-Resektion durch geführt wor den. Bei unauffälligem Verlauf und regelrechten post operativen Ver hält nis sen im CT habe die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 wieder auf die Normal station verlegt werden können. Sie habe aber wiederholt über starke be wegungs unab hängige Kopfschmerzen geklagt, die jedoch im weiteren stationären Verlauf re gredient gewesen seien. Die Wunde zeige sich reizlos und auch laborchemisch habe es keinen Anhalt für eine Entzündung gegeben. In klinisch stabilem Zu stand und mit reizloser Wunde hätten sie die Beschwerde führerin mit Verord nungen für eine ambulante Physio- und Erg otherapie nach Hause entlassen. 3. 1 .2
Dr. C.___
und Dr. E.___
nannten im undatierten Bericht (Dokumenten-Ein gangs-Datum: 2 3. April 2012; Urk. 9/13) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Chiari -Malformation Typ I mit Hydromyelie (Erstdiagnose im November 2011 G.___ ) symptomatisch durch Zervi kalgien , Schwin del und leichter Schwäche der rechten Hand und at testierten der Beschwerde führerin als Produktions mit arbeiterin vom 14. Februar bis 2 2. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Sachverständigen der Neurochirurgischen Klinik des F.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit zirka fünf Jahren unter immer wiederkehrenden starken rechtsseitigen Kopfschmerzen mit Schwindel. Nach entsprechender Belastung zeige sich zudem eine Schwellung und Blaufärbung der Finger mit Kälte gefühl und Kraftlosigkeit, insbesondere in den letzten beiden Fingern. Am rechten Unterarm lateral und an Digiti IV und V bestehe eine Hypästhesie.
Die Be schwerde führerin arbeite in einer Fabrik und führe immer die gleiche Hand be wegung aus. Diese Tätigkeit falle ihr zunehmend schwerer und auch im Haus halt habe sie Probleme , ihre alltäglichen Tätigkeiten zu verrichten. Am 16. Februar 2012 habe eine mikrochirurgische Dekompression kraniozervikal mit Dura plastik und einer C1-Bogen-Resektion stattgefunden ( fecit : Dr. med. E.___ ). Einschränkungen bestünden in Form einer sensomotorischen Schwä che in beiden Armen. Ob und wann mit der Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet wer den könne, sei derzeit noch offen. 3. 2
In der Stellungnahme vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 9/25 S. 2) berichtete Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Be schwerde führerin sei Fabrikarbeiterin in der Elektronik und leide gemäss dem aktuellen Bericht der Neurochirurgie des F.___ an Einschränkungen an der Hals wirbel säule mit Schwäche der rechten Hand, mit nachfolgendem neuro chirurgischem Eingriff. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit von Februar bis Mai 2012 ausgewiesen gewesen. Die Arbeits fähigkeit für die angestammte monotone Arbeit werde zumindest ge fährdet bleiben. In leidens angepasster , leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten sei weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. 3. 3
Im Bericht vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 9/23/7-8) diagnostizierte Dr. E.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kranio zervi kal mit Dura-Plastik und C1-Bogen-Resektion bei Arnold - Chiari -Syndrom am 1 6. Februar 201 2.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich nochmals bei ihm vor ge stellt, nachdem sie sich zwischenzeitlich schon im März mit einer Magnet resonanz bildgebung vorgestellt gehabt habe. In der Zwischenzeit seien keine neuen Aspekte aufgetreten und die Klinik sei insgesamt leicht besser geworden. Die Hände seien nun frei von Schmerzen und Schwellung, insgesamt sei der klinische Befund sogar sehr gut und viel besser als präoperativ. Einzig ver blie ben seien noch Kopfschmerzen, insbesondere rechts betont bei Bewegung und vor allem auch eine intermittierende Übelkeit, welche sogar nachts beim Umdrehen auftrete. Die Narbenverhältnisse seien hier soweit reizlos.
Die durchgeführten Magnetresonanztomographien des Schädels hätten im Ver gleich zu den präoperativen und zu den Aufnahmen vom März eine weitere Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich und keine Kompli kationen kraniozervikal gezeigt. Wie bei den Voraufnahmen im März sehe man eine deutliche Besserung und kein en Hinweis für eine Wundheilungsstörung. Die Bild gebung sei somit praktisch optimal . Jetzt brauche es nur noch ein gutes kli nisches Ergebnis.
Die Beschwerdeführerin, die eine schwere monotone Fabrikarbeit leiste, sei weiter hin arbeitsunfähig. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Juli ver län gert. Bei noch vorhandenen Restbeschwerden könnte diese vom be han delnden Hausarzt weiter verlängert werden. Eine neurochirurgische Vor stel lung sei nicht notwendig, wenn keine neuen Aspekte aufträten. 3. 4
Am 8. August 2012 (Urk. 9/35/12-13) hielt Dr. med. I.___ , Neurologie FMH, gestützt auf die am 7. August 2012 durchgeführte Untersuchung als Diagnosen Ausnahme zu stände und multiple unspezifische Beschwerden, wahr schein lich Folge einer neuro vegetativen
Dysbalance , eine Migräne ohne Aura und einen Status nach mikro chirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen resektion bei Arnold- Chiari -Syndrom im Februar 2012 fest.
In ihrer Beurteilung führte sie aus, die Symptomatik halte sie am ehesten für neuro vegetativ und/oder für psychogen (Ausnahmezustände). Die Be schwerde führerin sei sehr enttäuscht, dass postoperativ auch hinsichtlich der Migräne keine Beschwerdefreiheit habe erlangt werden können, was aber auch nicht zu er warten gewesen sei. Die klinischen Auffälligkeiten seien vor der gründig nicht organischer Natur gewesen. Die Elektroenzephalografie habe einen unauffälli gen Befund ergeben. Eine epileptische Genese der Aus nahme zustände sei nicht anzunehmen. Von einer transienten globalen Amnesie (erste Störung: vgl. dazu Anamnese) sei nicht auszugehen. Eine migräniform-vasospastische Genese (zweite Störung) sei differentialdiagnostisch zu erwägen. Die Schädel magnetre sonanztomographie vom 2 2. Mai 2012 sei ebenfalls unauf fällig aus ge fallen, ein epiloptogener Fokus habe ausgeschlossen werden können. Ge mäss Bericht von Dr. E.___ vom Mai 2012 sei die Hydromyelie in Kon solidierung begriffen. Von weiteren Abklärungen seien keine Zusatz in for mationen von diagnosti scher/therapeutischer Relevanz zu er warten. 3. 5
Im Austrittsber icht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9 /35/10-11; Hospitalisation vom 2 8. August bis 1 7. September 2012) diagnostizierten Dr. med. J.___ , Lei tender Arzt, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, L.___ , einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen resektion bei Arnold- Chiari -Syn drom am 1 6. Februar 2012, symptomatisch durch Zervikalgien , Schwindel und leichte Schwäche der rechten Hand, eine chronische Migräne ohne Aura, diffe rential diagnostisch eine vesti buläre Migräne bei grenzwertigem Akutmittelge brauch und einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 2009.
In ihrer Beurteilung hielten die Sachverständigen der L.___ fest, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Nacken- und Armschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die ulnare Handkante geklagt. Zudem hätten bei entsprechender Belastung eine deut liche Schwellung und Blaufärbung der Finger mit Kältegefühl und Kraft losig keit, insbesondere Digiti IV/V bestanden. Des Weiteren habe sie über rezi divierende starke rechtsseitige Kopfschmerzen mit Übelkeit und Schwindel und be gleitender Gangunsicherheit berichtet. Die Beweglichkeit der Halswirbel säule sei in allen Ebenen zu 2/3 mit Schmerzangabe in der Endposition einge schränkt ge wesen. Die aktuellen Beschwerden liessen sich am ehesten im Rahmen einer lang jährigen Migräne anamnese erklären. Klinisch hätten sich keine Hinweise für eine erneute Patho logie im kraniozervikalen Übergang finden lassen. Die Be schwerdeführerin habe bei regelmässiger Therapie teil nahme gute Fortschritte ge macht. Physiothera peutisch habe nach der Kräftigung der Schulter-, Nacken- und Armmuskulatur (m edizinische Trainingstherapie) gemäss Thera peuten keine Not wendigkeit für eine weiterführende ambulante Therapie bestanden. Am 17. September 2012 hätten sie die Be schwerde führerin als sichere Fuss gängerin in gebes sertem Allgemeinzustand in die angestammten Verhältnisse ent lassen. 3. 6
Im Arztzeugnis vom 1. November 2012 (Urk. 9/35/7-9) zuhanden des Kranken taggeldversicherers nannte der die Beschwerdeführerin seit 2 0. Februar 2006 behandelnde Dr. med. M.___ , Innere Medizin FMH, ein Arnold- Chiari -Syn drom (Q07.0; Operation am 1 6. Februar 2012 im F.___ ) sowie einen Verdacht auf ein Zerviko zephal
- und ein Zervikobrachialsyndrom rechts seit April 2011 und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätig keit: 50 % vom 8. September bis 1 6. Oktober 2011, 25 % vom 1 7. Oktober bis 1 3. November 2011 und 100 % vom 1 4. November 2011 bis 2 3. November 2012.
Dr. M.___ hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden starke Kopf schmer zen, Schwellungen an den Händen und Schwindel sowie psychische Aus nahme zustände wegen neurovegetativer Dysbalance . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Konkret sei die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzen, den Schwindel, die Kon zentra tions störungen und die psychischen Ausnahmezustände aufgrund der neurove getativen
Störung ein ge schränkt . Mit der Wieder aufnahme der beruflichen beziehungsweise Er höhung der Einsatz fähig keit könne aber mittels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate ge rechnet werden. 3. 7
Am 7. November 2012 (Urk. 9/23/1-6) berichtete Dr. E.___ , die h ier durchge führten M a gnet resonanz tomo graphien zeigten wider dem klinischen Verlauf eher eine weitere Verbesserung. Die Syringomyelie sei weiter kleiner geworden und der Subarachnoidalraum in der hinteren Schädelgrube sei noch entspannter als bei der letzten Kontrolle. Wahr scheinlich seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Behandlung sei theoretisch abgeschlossen. 3. 8
Im Bericht vom 1 4. November 2012 (Urk. 8/35/4- 6 ) diagnostizierten die Fach per sonen des N.___ gestützt auf die am 2 1. September 2012 und am 8. Oktober 2012 stattgefunden Vorgespräche eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), eine Arnold - Chiari-Mal forma tion mit Hydromyelie (Erstdiagnose im November 2011) mit/bei einem Status nach Operation im F.___ am 1 6. Februar 2012, Kopfschmerzen, Gangun sicher heit , Schwin del, Koordinationsstörungen, einem Status nach mikro chirurgischer De kompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen re sektion ( L.___ am 1 9. September 2012), Zervikalgien mit/bei einer Schwä che in der rechten Hand ( L.___ am 1 9. November 2012), eine Migräne ohne Aura (G43; L.___ am 1 9. September 2012) und eine n Status nach tiefer Beinvenenthrombose 2009 ( F.___ am 2 2. Februar 2012).
Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide seit 1988 unter Schwindel, Synko pen, Kopf schmer zen, seit 1994 unter Schmerzen im rechten Arm und seit 2006 unter exa zerbierenden Armschmerzen rechts sowie in der Halswirbelsäule. Seit August 2012 leide sie zudem an einer Depression mit Lust- und Interesse losig keit, Müdig keit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergess lich keit, Rück zug, Sinn losigkeitsgedanken , Verlangsamung und einer Appetit ver min de rung (3 kg Gewichtsverlust). Seit 3 1. Oktober 2011 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sehe die Be schwer den im Zusam men hang mit den zunehmenden Schmerzen und der Diagnose. Die Reha bilitations diagnose sei gut und das Ziel sei eine Wiederherstellung der Arbeits fähig keit. 3. 9
In der Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2012 (Urk. 9/25 S. 3) hielt Dr. H.___ , RAD, einen leicht ver besserten Gesundheitsschaden fest und verwies auf seine letzte Stellung nahme vom 2 1. Mai 2012
(E. 3. 2 ) mit der Präzisierung, dass die ange stammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar sei. 3.1 0
Im Verlaufsbericht vom 1 7. Januar 2013 ( Urk. 3/2) nannten die Ergo thera peu tinnen O.___ und P.___ , Q.___ , die therapierelevanten Diagnosen einer Posteriorfossa -Dekompression bei Arnold- Chiari 1 und eine operative Zystenentfernung.
Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin wochenweise Kraft habe, um ver mehrt Haushaltstätigkeiten und Therapien durchzuführen, es dazwischen aber im mer wieder zu Rückfällen komme, welche sie psychisch stark belasteten. In dieser Zeit fühle sich die Beschwerdeführerin wie in den Monaten nach der Operation. Sie habe starke Kopfschmerzen und Schmerzen im Brust- und Arm be reich . Ferner fühle sich der Nacken geschwollen an. Zudem belasteten sie Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei ob des jetzigen Zustandes ver zweifelt. Die psychische Belastung sei enorm, weshalb die Beschwerdeführerin in der Thera pie auch oft weine. 3. 1 1
Dr. B.___ nannte am 1 1. Juni 2013 (Urk. 3/1) als Diagnosen einen Status nach einer mikrochirurgischen Dekompression kranio zervikal mit Duraplastik und C1-B ogen-Resektion bei Arnold- Chiari -Syn drom am 1 6. Februar 2012 mit eine r verbliebene n Schwäche in den Händen, rechts mehr als links, und eine r
Verlang samung, sowie eine Kon zentrations störung bei einem Verdacht auf eine mit telschwere, depressive Episode und attestierte eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit.
Dr. B.___ hielt weiter fest, postoperativ habe mit intensiven ergo thera peuti schen Behandlungen eine langsame, jedoch kontinuierliche Ver bes serung er reicht werden können. Im Moment bestehe aber aufgrund der Schwäche in bei den Händen und der Verlangsamung und Konzentrations störung insgesamt ein Leistungsdefizit von zirka 50 % , wobei Au s sicht auf Bes serung bestehe. 3.12
Am 16. Dezember 2013 (Urk. 12/3) diagnostizierten die Ärzte/Psychologen des N.___ eine mittelgradige depressive Episode und erachteten eine Arbeitsfähigkeit über einem Pensum von 50 % als einstweilen nicht gegeben. Sie führten aus, in leistungsmässiger Hinsicht bestehe ein wechselndes Bild mit einer stets gewis senhaft arbeitenden Beschwerdeführerin mit hohem Ich-Ideal, welche an Tagen mit guter gesundheitlicher Verfassung „quasi-normale“ Leistungen erbringe. An Tagen mit schlechter psychophysischer Grundverfassung müsse sie dann sehr schnell abbrechen oder könne im Extremfall die Arbeit nicht antreten. 3.13
Die Ärzte des R.___ diagnostizierten mit Bericht vom 29.
Oktober 2013 (Urk. 12/4) eine Migräne ohne Aura sowie Restbeschwerden nach Operation eines Arnold- Chiari -Syndroms mit cervicaler
Syringomyelie . Sie führten aus, die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfor dere ein fachärztliches Gutachten. 4. 4.1
Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin so wohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die die Arbeitsfähig keit einschränkenden somatischen Hauptdiagnosen einer Zervi kalgie bei Syringo myelie , einer Chiari -Malformation Typ I mit einer Operation am 16. Februar 2012 (mikrochirurgische Dekompensation kraniozervikal mit Dura plastik und C1-Bogen-Resektion) sowie die von Dr. I.___ (E. 3.4) und den Sach ver ständigen der L.___ (E. 3.5) genannte chronische Migräne ohne Aura sind unbestritten und aus ge wiesen. In psychischer Hin sicht diagnostizierten die Sachverständigen des N.___ zudem eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.8 und E. 3.12). Un bestritten und ausge wiesen ist sodann auch, dass die Be schwerde führerin in ihrer ange stammten Tätig keit mit mono ton zu ver richtenden Tätig keiten als Produktionsmitarbeiterin massgeblich in ihrer Arbeits fähigkeit ein geschränkt ist.
Nicht relevant sind im vorliegenden Kontext die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein lobuläres
Mamma karzinom geäusserten Diagnosen und der Status nach tiefer Bein venen thrombose im Jahr 2009 (vgl. dazu Urk. 9/4/3, Urk. 9/35/20-21), da diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21. Mai und 10. Dezember 2012 (E. 3.2 und E. 3.9), welcher eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Recht sprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4) - mit mehreren Mängeln behaftet:
Vorweg beruhen die Berichte nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei objek tiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind die kon kreten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aber nicht erstellt. Die Berichte sind sodann nicht umfassend, erschöpfen sie sich doch in acht bzw. fünf Zeilen, ohne dass dabei detailliert Bezug auf die geklag ten Beschwerden genommen wird oder eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. So bleiben beispielsweise der geklagte Schwin del und die Migräne unkommentiert. Damit leuchten die Schlussfolge rungen
bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammen hänge - nicht ein bzw. können diese nicht prüfend nachvollzogen werden. 4.3
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer operativ behandelten Syringomyelie leidet. Der behandelnde Chirurg bestätigte in seinem Berichten wohl eine Besserung der Situation (Hände frei von Schmerzen und Schwellung), verwies indes auf nach wie vor vorhandene Kopfschmerzen sowie Übelkeit (auch nachts). Bildgebend konnte eine (weitere) Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich dokumentiert werden, indes wurde auf das noch fehlende klinische Ergebnis verwiesen (E. 3.3). Anlässlich der rehabilitativen Hospitalisation klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über Kopf-, Nacken- und Armschmerzen, Übelkeit, Schwindel sowie Gangunsicher heit und zeigte - bei Belastung - wieder Schwellungen und Blaufärbungen der Finger mit Kältegefühl und Kraftlosigkeit. Die Entlassung erfolgte „als sichere Fussgängerin“.
Auch die weiteren ärztlichen Berichte verweisen auf verbliebene Kopf- und Arm schmerzen , Schwindel und Übelkeit. Zudem erwähnten verschiedene Ärzte eine psychische Erkrankung. 4.4
Bei dieser medizinischen Aktenlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollum fängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Dass die Operation in chirurgischer Hinsicht offenbar von Erfolg gekrönt war (zuletzt Hinweis auf eine „weiter kleiner“ gewordene Syringomyelie , E. 3.7), vermag bei den mannigfaltigen, dauerhaften und im Längsschnitt nicht wesentlich gebesserten Beschwerden kein ausschlaggebendes Kriterium zu sein. Ungeklärt blieben namentlich die zeitweise heftigen Kopf schmerzen, die verbliebenen Armbeschwerden mit weiterhin Schwellungen in den Händen, die Übelkeit, die Gleichgewichtsstörungen sowie die psychische Komponente. Ob und inwieweit hier ein organisches Korrelat vorliegt, wobei auch neurologische Aspekte des Kopfschmerzes in Frage kommen, ist nicht geklärt. Weiter unbeantwortet ist die Frage nach dem Operationserfolg in chi rurgischer und klinischer Hinsicht. Ein vollständiges Verschwinden der Syringomyelie ist einstweilen nicht dokumentiert. Auch finden sich keine Aus führungen über die zu erwartenden klinischen Auswirkungen derartiger Opera tionen, mithin ob ohne weiteres mit einer Besserung zu rechnen ist oder ob üblicherweise Restbeschwerden verbleiben. 4.5
Nicht abgestellt werden kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeits fähig keit äussernden - Einschätzungen von Dr. M.___ , des N.___ und Dr. B.___ . Die Einschätzung Dr. M.___ s (E. 3.6; Erhöhung der Einsatzfähigkeit mit tels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate) ist zu unpräzise, und die Ärzte des N.___ begründeten ihre Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit (E. 3.8) bzw. einer 50%igen (ohne geschilderte Besserung, E.
3.12) nicht näher. Auch Dr. B.___ (E. 3.11) schätzte bloss ein Leistungsdefizit, ohne genau anzugeben, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, auch eine angepasste Tätigkeit auszuüben. 4.6
Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, dass sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär abkläre und über ihren Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12/1-8) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich