opencaselaw.ch

IV.2013.00460

Neuanmeldung. Die bisherigen Abklärungen/Gutachten erscheinen schlüssig und ausreichend, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde durch die Verwaltung nicht enschieden, weshalb auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden kann.

Zürich SozVersG · 2014-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1988), war zuletzt von 2002 bis 2006 bei der Firma Y.___

mit einem Pensum von 80 % als Putzfrau tätig

( Urk. 10/89 S. 4) .

Unter Hinweis auf Gelenksleiden und Fingerarthrose meldete sich die Versicherte am 6. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/17 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte zwei

rheumatologische ( Urk. 10/26, Urk. 10/61) , ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 10/45 , Urk. 10/60 ) sowie einen Abklärungsb ericht Haushalt ( Urk. 10/28) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/63-67 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/68) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9.62 % . 1.2

Die von der Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde vom 1 9. August 2010 ( Urk. 10/70) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/74) ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.3

Am 2 2. Februar 2012 meldete sich die Ver sicherte

erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/78) und machte geltend, ihr Zustand habe sich im Verlauf des Jahres 2011 erheblich verschlechtert. Die infolge Wohnortwechsels der Versicherten nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/89) sowie ein en

Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 10/92) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/95-106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/107 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gut achtens zu sistieren und anschliessend sei mittels eines interdisziplinären Ar beitsassessments ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bezogen auf den angestammten Beruf sowie bezogen auf eine realistische Verweistätigkeit zu ermitteln. Danach sei ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen, in dem zu den neuen Erkenntnissen Stellung ge nom men werden könne, und anschliessend neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2). Even tuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, anschlies send mittels eines interdisziplinären Arbeitsassessments ihre tatsächliche Leis tungsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bezogen auf den angestammten Beruf sowie bezogen auf eine realistische Verweistätigkeit zu ermitteln und erneut zu entscheiden (S. 2 Ziff. 3).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2013 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen ( Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober

2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Gleichzeitig wurde der Antrag der Be schwerdeführerin auf Anordnung eines zweit en Schriftenwechsels abgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung ver schlechtert habe. Seit Januar 2011 sei sie in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten weiter ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 65 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen würde und die restlichen 35 % in den Aufgabenbereich entfielen. Gestützt darauf errechnete sie einen In vali ditätsgrad von 30 % (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, die behan delnde Psychiaterin halte sie aus psychischen Gründen entgegen den Ausführungen des RAD für 100 % arbeitsunfähig in jedem denkbaren Beruf und auch im Aufgabenbereich (S. 7 f.). Das vom RAD beschriebene Anforderungs profil beschreibe ausserdem keineswegs einen normalen Arbeitsplatz, sondern vielmehr eine geschützte Arbeitsstelle (S. 8 f.). Ebenso sei beim Invalidenein kommen übersehen worden, einen Leidensabzug für die zusätzlichen Einschrän kungen vorzunehmen (S. 9 oben). Schliesslich sei das Resultat der Haushaltab klärung insgesamt zu überdenken (S. 9 Mitte). Ihr seien ausserdem sinnvolle berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 11 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 2 2. Oktober 20 10 ( Urk. 1 0 / 74 ) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

De m

ursprünglichen , rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Schaff hausen vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/74) lagen die nachfolgenden m edizini schen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med . Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 3. November 2006 ( Urk. 10/13) und nan nte folgende Diagnose (S. 1): - Fingerpolyarthrosen beidseits mit invalidisierendem Ausmass

Er führte aus, die psychisch subjektiv und objektiv stabile Beschwerdeführerin leide unter den Folgen der degenerativen Erkrankung der Fingergelenke beider oberen Extremitäten. Dass die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit für sä mt liche manuellen, aber auch die meisten anderen Arbeiten führe, verstehe sich von selbst. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich derzeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Eine somatoforme Schmerzstörung oder eine psycho gene Überlagerung der bestehenden körperlichen Störung liege nicht vor (S. 2 unten). 3.3

Dr. med. A.___ , FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaer krankungen , berichtete am 1 4. Dezember 2006 ( Urk. 10/20) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A ): - destruktive Fingerpolyarthrose beidseits - Status nach Arthrodese

Dig II und III und IV DIP am 2 4. August 2006 rechts

Er führte aus, es bestehe seit dem 1 3. Februar 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . B). Die Beschwerdeführerin könne die Hände wegen der Schmerzen trotz der Operation nicht ohne Einschränkung der Be weglichkeit brauchen . Aus diesem Grund sei sie im Arbeitsprozess nicht mehr integrierbar (S. 2 lit . D) .

3.4

Dr. med. B.___ , Physikalische Medizin FMH, und Dr. med . C.___ , Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, D.___ , erstat teten ihr rheumatologisches Gutachten am 1 5. Mai 2007 ( Urk. 10/26) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 200 7. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1): - Fingerpolyarthrose - Status nach Arthrodese DIP II, III und V rechts August 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten s ie ein Ver deutlichungsverhalten mit anzunehmender Selbstlimitierung, eine Funktions störung der unteren Brustwirbelsäule (BWS), anamnestisch erhöhte antinukleare Antikörper und BSR, eine milde Epikondylitis

radialis beidseits sowie eine Hyperurikämie (S. 3 Ziff. 4.2). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Finger polyarthrose für ein schweres und mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau per sofort und dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Per Gutachtendatum bestehe für ein leichtes Arbeitsplatzbelastungs niveau eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für ein sitzendes Arbeitsplatzbelastungsniveau eine volle Arbeitsfähigkeit. Im zu letzt ausgeführten Beruf als Raumpflegerin bestehe medizinisch-theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 4 Ziff. 7). 3.5

Die z uständige Abklärerin führte am 1 6. August 20 07 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu

35 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 27.5 % im Haushalt ( Urk. 10 / 28 ). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3 .2) berichtete am 1. Oktober 2007 ( Urk. 10/34) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung ( Schmerzverarbeitungsstö rung ) - Fingerpolyarthrose beidseits mit invalidisierendem Ausmass

Er führte aus, entgegen seiner Einschätzung vor einem Jahr leide die Beschwer deführerin mittelweile unter einer erheblichen depressiven Störung. Aufgrund der Schwere des psychischen Gesundheitsschadens sowie durch die gesamtme dizinische Situation ergebe sich derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten. Eine leidensadaptierte Arbeit erscheine derzeit als ebenfalls nicht zumutbar (S. 2).

Am 2 9. August 2008 führte Dr. Z.___ aus ( Urk. 10/41), dass es einen direk ten Zusammenhang der psychischen Verfassung mit der Schmerzausbildung an beiden Händen sowie der damit verbundenen Hilflosigkeit bei alltäglichen Ver richtungen gebe. Es bestehe seit Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 7

Die Ärzte der E.___ erstatten ihr psychiatri sche s Gutachten am 2 4. November 2008 ( Urk. 10/45) gestützt auf die Akten so wie die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober und vom 3. November 200 8. Sie führten aus, die Beschwerde führerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), welche sich in der Folge einer progredienten beidsei tigen Fingerpolyarthrose entwickelt habe. Bei weiterer psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung sowie eventuell einer Optimierung der medika mentösen Therapie sei mit einer Besserung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen (S. 5). Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin zirka 6-7 Stunden täglich bei einer leicht verminderten Leistungsfähigke it zumutbar. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit zirka August 2007 (S. 6 f.). Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten mit einem freundlichen Arbeitsklima, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen zu machen und mit einer leichten Belastung der Hände zirka 8 Stunden pro Tag zumutbar (S. 8). 3.8

Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 1 6. Dezember 2008 ( Urk. 10/46) und nannte als Diagnose ausgeprägte Hand- und Fingerschmerzen bei Polyarthrose (S. 1). Er führte aus, bei schmerzhafter Arthrose sei es sehr verwunderlich, dass die Greiffunktionen der Hand stark reduziert seien und die Beschwerdeführerin die Dinge auch fallen lasse. Eine echte, neurogene Parese könne er nicht ausmachen (S. 3). 3.9

Am 1 6. Juli 2009 nahmen die E.___ - Gutachter Stellun g ( Urk. 10/60) und führten aus, die Beschwerdeführerin weise in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 8 Stunden täglich bei einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit auf, was einer 71.4%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Diese um knapp 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit stehe nicht im Widerspruch zu der empfohlenen teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlung, weil diese eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Lebensqualität und der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 1 f.). Eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit entspreche einer rund 25%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50-60 % arbeitsfähig (S. 2). 3.10

Dr. B.___ und Dr. med. C.___ ,

G.___ , erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 10/61) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober 200 9. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.1): - chronisches und eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom - betont beider Hände

- überwiegend im Rahmen der psychiatrischen Problematik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hyper urikämie , anamnestisch leicht erhöhte antinukleäre Antikörper und humorale Entzündungsaktivität sowie ein Status nach Karpaltunnel-Op eration beidseits Februar 2006 (S. 5 Ziff. 4.2).

Sie führten aus , die Beschwerdeführerin zeige im heutigen Untersuch ein noch mehr auffallendes und sehr ausgeprägtes Schmerzverhalten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde in den frisch angefertigten Röntgenbildern und im Status müsse davon ausgegangen werden, dass ein überwiegender Teil der Schmerzen nicht durch eine rheumatologische Problematik, sondern durch die mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung und auch bei wahrscheinli cher somatoformer Schmerzstörung gesehen werden müsse. Die Röntgenbilder dokumentierten vor allem eine schwere Arthrose der distalen Interphalangeal gelenke beider Hände. In den restlichen Finger- und Handgelenken liessen sich überwiegend leichte degenerative Veränderungen nachweisen, welche jedoch nie das von der Beschwerdeführerin geäusserte Schmerzniveau erklären könn ten (S. 6 Ziff. 5) . Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde, vor allem aufgrund der degenerativen Veränderungen beider Hände, sei die Be schwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig für ein sehr schweres, schweres oder mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau. Für ein leichtes Ar beitsplatzbelastungsniveau sei sie nach wie vor zu 50 % und im angestammten Beruf als Raumpflegerin zu 30 % arbeitsfähig. Für ein sitzendes Arbeitsplatzbe lastungsniveau ohne monoton-repetitive und lange dauernde Belastungen der Hände sei nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 6 Ziff. 6). 4. 4.1

Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Urteil vom Oktober 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. März 2012 ( Urk. 10/80) und nannte als Diagnose eine schwere depre s sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2).

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Januar 2011 in ihrer Behandlung. Seit Beginn der Behandlung habe sich die Verfassung der Be schwerdeführerin erheblich verschlechtert. Insbesondere bestehe eine schwere Antriebsstörung, infolge derer die Beschwerdeführerin nicht mehr imstande sei, irgendeiner Tätigkeit im Haushalt nachzugehen. 4.3

Dr. H.___ berichtete am 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/82), nannte die bereits erwähnte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Prognose sei schlecht, da die körperliche Behinderung nicht beeinflussbar sei beziehungsweise nicht mit einer Besserung derselben zu rechnen sei, so dass der Grund der depressiven Episode weiter dauern werde (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).

4.4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erstattete sein psy chiatrisches Gutachten am 1 7. Juli 2012 ( Urk. 10/89) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 201 2. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 9): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode (ICD-10 F33.1/F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

Er führte aus, seit der letzten materiellen Prüfung vom November 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin graduell verschlechtert. Gegen das Vollbild einer schweren Depression sprächen jedoch die unauffällige Psychomotorik und das Fehlen einer massiven Denkhemmung. Hinzu komme eine relevante Agoraphobie mit Panikstörung , für deren Symptome in einer Ab klärung kein somatisches Korrelat habe aufgezeigt werden können. Vielmehr seien die angegebenen Symptome mit der bekannten depressiven Symptomatik in Zusammenhang gebracht und als funktionelle Beschwerden gedeutet worden (S. 8 Mitte). Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch be deutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Es lägen Anhaltspunkte für eine psy chiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (S. 8 unten).

Nach Abzug der diagnoseunspezifische n Überlagerungsfaktoren sei medizi nisch-theo retisch ab Januar 2011 bis auf w eiteres eine 50%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherig en und einer angepasst en zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ausgewiesen . Auf grund der Chronifizierung und der subjektiven Krankheitsüberzeugung sei nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 9 Ziff. 11) . 4.5

Die zuständige Abklär ungsperson der Beschwerdegegnerin führte am 2 7. September 2012 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklä rung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu

35 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 42.5 % im Haushalt ( Urk. 10 / 92 ). 5. 5.1

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, welche dem Urteil vom Oktober 2010 zugrunde lagen, und die neueren, im massge benden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2013 vorliegenden Beur teilungen ei nzig durch die neu aufgeführte

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die Agoraphobie mit Panikstörung .

Ansonsten liegt eine im Ver gleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im We sent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor. Von Bedeutung war en und sind zudem namentlich die seit Jahren bestehende Fingerpolyarthrose sowie die depressive Episode . Entscheidend ist in des, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin auswirken. 5 .2

Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin wurde in den vor 2010 ergangenen Beurteilungen aus rheumatologischer Sicht als zu 30 % (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) und aus psychiatrischer Sicht als zu 50-60 % (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9) zumutbar beurteilt.

Der Psychiater Dr. I.___ attestierte 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Ressourcen- und Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4), die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ ging hingegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorwiegend auf das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ vo m Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 4.4) ab.

Das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ ( Urk. 10/89) beruht auf für die strit tigen Belange umfassen den und all seitigen Untersuchungen der Beschwerdefüh rerin sowie auf einer ausführ lichen Anam nese und berück sichtigt die von ihr ge klagten Beschwerden sowie sämt liche Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medi zi ni schen Situ a tion Rechnung. So machte d er Gut achter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Merkfähigkeit und die Kon zentration der Beschwerdeführerin leicht und die Aufmerksamkeit leicht bis mit telgradig reduziert seien, sie jedoch offen und kooperativ Auskunft gebe, wobei ihre Schilderungen mit einer Verdeutlichungstendenz erfolgten (S. 5 oben ). Wei ter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zum psychopathologische n Befund der Beschwerdeführerin (S. 7 f.) und setzte sich differenziert mit dem Zustande kommen der Diagnosestellung auseinander (S. 8). Er machte zudem auf die gra duelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 2008 aufmerksam und führte aus, dass die unauffällige Psychomotorik und das Fehlen einer massiven Denkhemmung jedoch gegen das Vollbild einer schweren Depression sprächen (S. 8 Mitte).

Die Ausführungen in de r Beur tei lung der me di zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den nach vo ll ziehbar begründet. So zeigte

der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass nach Abzug der diagnoseunspezifischen Überlagerungsfaktoren ab Januar 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebe nem Ressourcen- und Belastungsprofil ausgewiesen sei (S. 9 Mitte) . Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass psychischen Faktoren eine wich tige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmer zen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn beigemessen würden und bei der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege (S. 8 unten). Schliesslich machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass aufgrund der Chro nifizierung und der subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht mit einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (S. 9 unten).

Das Gutachten von RAD-Arzt Dr . I.___ erweist sich nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfas send und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4

Auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 4. 2 , 4. 3 ), wonach die Beschwerdeführer in zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann demge genüber nicht abgestellt werden. So nannte sie in ihren Berichten zwar die Diagnosen und legte die erhobenen Befunde dar, machte jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde unter mauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von ihr genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal die von ihr gestellten Diagnosen einer Grundlage im beschriebenen Befund entbehren und sie sich in ihrer Beurteilung nicht konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen äusserte . Ausserdem begründete sie weder ihre Einschätzung, noch machte sie Angaben zu f unktio nel len Einschränkungen , sondern berichtete lediglic h von einer schlechten Prognose und bezog sich allgemein auf den Gesundheitszustand de r Beschwer deführer in . Auch stützte

sie sich bei ihren Ausführungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführer in , welche für die Beurteilung der Arbeitsf ähig keit nicht massgebend sind. Ihre Ausführungen vermögen demnach die aus führliche und eingehend begründ ete Beurteilung durch den Gutachter RAD-Arzt Dr. I.___

nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im Gutachten von RAD-Arzt Dr . I.___ aus dem Jahr 2012 umzu stossen ver möchten. 5. 5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, so ist dem

nach dem Gesagten nicht beizupflichten .

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Be schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen verzichtet werden kann. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.5).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 5.6

Somit ist gestützt auf das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ von Juli 2012 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 5 0 % arbeitsfähig ist . 6 . 6 .1

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vo n

der Beschwerdeführer in lediglich insoweit in Frage gestellt, als sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn geltend machte ( Urk. 1 S. 9 oben) .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2) . 6 .2

Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schät zung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrol lierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweck mässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozial versi cherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). 6 .3

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 unten) nahm die Beschwerdegeg nerin

keine Kürzung des Tabellenlohns vor.

Gemäss Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) sind der Beschwerdeführe r in sämtliche zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 5 0 % zumutbar.

Ob es gerechtfertigt war, angesichts des Anforderungsprofils und des Alters der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren, kann offen gelassen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung eines maximal zu gewäh renden leidensb edingten Abzugs von 2 5 % würde – bei ansonsten unveränder ten Parametern (vgl. Urk. 10/94 S. 3) – ein rentenausschliessender

Invaliditäts grad resultieren. 6 .4

Es bestehen weiter weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Inva liditätsbemessung

schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten ( Urk. 10 / 93-94 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. 7. 7.1

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Angaben im Haushaltabklä rungsbericht seien insgesamt noch einmal zu überdenken ( Urk. 1 S. 9 f.).

Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga ben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, son dern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung kon kret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versi cherten Person erhoben wird. 7 .2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand zif fern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In va lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein ge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt täti gen Versicherten dar (vorstehend E. 1.5).

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vor stehend E 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift dies falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungs re sul tate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 7 . 3

Die zuständige Ab k lärungsperson der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 1 0 / 92 ). Sie qualifi zierte die Be schwerdeführerin als zu 65 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 35 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familien grösse , Wohn verhältnisse , technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 42 . 5 % festgestellt.

Der von der Ab k lärungsperson verfasste Bericht vom 2. Oktober 201 2 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungs dienstes zu verweisen (Urk. 1 0/92 ), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be messung der Einschränkungen sachgere cht vor genommen hat. Zudem wurden

auch

die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Ausserdem kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haus haltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklä rung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 7 . 4

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 201 2

( Urk. 10/92) abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind auch unter diesem Aspekt nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagt en von einer Einschränkung von 42 . 5 % im Haushaltsbe reich aus zuge hen. 8.

Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen ( Urk. 1 S. 10 f.) kann ebenfalls nicht gehört werden.

So erschienen berufliche Massnahmen einerseits nicht mehr angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin seit nunmehr sieben Jahren nicht mehr gearbeitet hat und a ndererseits fühlt sie sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde schrift ( Urk.

1) sowie in den bisherigen Abklärungen o ffenbar auch nicht in der Lage , einer Erwerbsarbeit nachzugehen , womit die subjektive Eingliederungs fähigkeit nicht gegeben ist.

9.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint.

Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 ( Urk.

2) erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 7. Juni 2013 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober

2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Gleichzeitig wurde der Antrag der Be schwerdeführerin auf Anordnung eines zweit en Schriftenwechsels abgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung ver schlechtert habe. Seit Januar 2011 sei sie in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten weiter ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 65 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen würde und die restlichen 35 % in den Aufgabenbereich entfielen. Gestützt darauf errechnete sie einen In vali ditätsgrad von 30 % (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, die behan delnde Psychiaterin halte sie aus psychischen Gründen entgegen den Ausführungen des RAD für 100 % arbeitsunfähig in jedem denkbaren Beruf und auch im Aufgabenbereich (S. 7 f.). Das vom RAD beschriebene Anforderungs profil beschreibe ausserdem keineswegs einen normalen Arbeitsplatz, sondern vielmehr eine geschützte Arbeitsstelle (S. 8 f.). Ebenso sei beim Invalidenein kommen übersehen worden, einen Leidensabzug für die zusätzlichen Einschrän kungen vorzunehmen (S. 9 oben). Schliesslich sei das Resultat der Haushaltab klärung insgesamt zu überdenken (S. 9 Mitte). Ihr seien ausserdem sinnvolle berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 11 Mitte).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 2 2. Oktober 20

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Angaben im Haushaltabklä rungsbericht seien insgesamt noch einmal zu überdenken ( Urk. 1 S. 9 f.).

Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga ben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, son dern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung kon kret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versi cherten Person erhoben wird. 7 .2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand zif fern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In va lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein ge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt täti gen Versicherten dar (vorstehend E. 1.5).

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vor stehend E 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift dies falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungs re sul tate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 7 . 3

Die zuständige Ab k lärungsperson der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 1 0 / 92 ). Sie qualifi zierte die Be schwerdeführerin als zu 65 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 35 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familien grösse , Wohn verhältnisse , technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 42 . 5 % festgestellt.

Der von der Ab k lärungsperson verfasste Bericht vom 2. Oktober 201 2 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungs dienstes zu verweisen (Urk. 1 0/92 ), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be messung der Einschränkungen sachgere cht vor genommen hat. Zudem wurden

auch

die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Ausserdem kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haus haltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklä rung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 7 . 4

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 201 2

( Urk. 10/92) abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind auch unter diesem Aspekt nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagt en von einer Einschränkung von 42 . 5 % im Haushaltsbe reich aus zuge hen. 8.

Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen ( Urk. 1 S. 10 f.) kann ebenfalls nicht gehört werden.

So erschienen berufliche Massnahmen einerseits nicht mehr angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin seit nunmehr sieben Jahren nicht mehr gearbeitet hat und a ndererseits fühlt sie sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde schrift ( Urk.

1) sowie in den bisherigen Abklärungen o ffenbar auch nicht in der Lage , einer Erwerbsarbeit nachzugehen , womit die subjektive Eingliederungs fähigkeit nicht gegeben ist.

9.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint.

Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 ( Urk.

2) erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00460 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen Gustav- Siber -Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1988), war zuletzt von 2002 bis 2006 bei der Firma Y.___

mit einem Pensum von 80 % als Putzfrau tätig

( Urk. 10/89 S. 4) .

Unter Hinweis auf Gelenksleiden und Fingerarthrose meldete sich die Versicherte am 6. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/17 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte zwei

rheumatologische ( Urk. 10/26, Urk. 10/61) , ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 10/45 , Urk. 10/60 ) sowie einen Abklärungsb ericht Haushalt ( Urk. 10/28) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 10/63-67 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/68) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9.62 % . 1.2

Die von der Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde vom 1 9. August 2010 ( Urk. 10/70) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/74) ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.3

Am 2 2. Februar 2012 meldete sich die Ver sicherte

erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/78) und machte geltend, ihr Zustand habe sich im Verlauf des Jahres 2011 erheblich verschlechtert. Die infolge Wohnortwechsels der Versicherten nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/89) sowie ein en

Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 10/92) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/95-106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk. 10/107 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am 2 1. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gut achtens zu sistieren und anschliessend sei mittels eines interdisziplinären Ar beitsassessments ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bezogen auf den angestammten Beruf sowie bezogen auf eine realistische Verweistätigkeit zu ermitteln. Danach sei ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen, in dem zu den neuen Erkenntnissen Stellung ge nom men werden könne, und anschliessend neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2). Even tuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, anschlies send mittels eines interdisziplinären Arbeitsassessments ihre tatsächliche Leis tungsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bezogen auf den angestammten Beruf sowie bezogen auf eine realistische Verweistätigkeit zu ermitteln und erneut zu entscheiden (S. 2 Ziff. 3).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2013 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen ( Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober

2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Gleichzeitig wurde der Antrag der Be schwerdeführerin auf Anordnung eines zweit en Schriftenwechsels abgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung ver schlechtert habe. Seit Januar 2011 sei sie in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten weiter ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 65 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen würde und die restlichen 35 % in den Aufgabenbereich entfielen. Gestützt darauf errechnete sie einen In vali ditätsgrad von 30 % (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, die behan delnde Psychiaterin halte sie aus psychischen Gründen entgegen den Ausführungen des RAD für 100 % arbeitsunfähig in jedem denkbaren Beruf und auch im Aufgabenbereich (S. 7 f.). Das vom RAD beschriebene Anforderungs profil beschreibe ausserdem keineswegs einen normalen Arbeitsplatz, sondern vielmehr eine geschützte Arbeitsstelle (S. 8 f.). Ebenso sei beim Invalidenein kommen übersehen worden, einen Leidensabzug für die zusätzlichen Einschrän kungen vorzunehmen (S. 9 oben). Schliesslich sei das Resultat der Haushaltab klärung insgesamt zu überdenken (S. 9 Mitte). Ihr seien ausserdem sinnvolle berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 11 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 2 2. Oktober 20 10 ( Urk. 1 0 / 74 ) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1

De m

ursprünglichen , rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Schaff hausen vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 10/74) lagen die nachfolgenden m edizini schen Berichte zu Grunde: 3.2

Dr. med . Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 3. November 2006 ( Urk. 10/13) und nan nte folgende Diagnose (S. 1): - Fingerpolyarthrosen beidseits mit invalidisierendem Ausmass

Er führte aus, die psychisch subjektiv und objektiv stabile Beschwerdeführerin leide unter den Folgen der degenerativen Erkrankung der Fingergelenke beider oberen Extremitäten. Dass die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit für sä mt liche manuellen, aber auch die meisten anderen Arbeiten führe, verstehe sich von selbst. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich derzeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Eine somatoforme Schmerzstörung oder eine psycho gene Überlagerung der bestehenden körperlichen Störung liege nicht vor (S. 2 unten). 3.3

Dr. med. A.___ , FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaer krankungen , berichtete am 1 4. Dezember 2006 ( Urk. 10/20) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A ): - destruktive Fingerpolyarthrose beidseits - Status nach Arthrodese

Dig II und III und IV DIP am 2 4. August 2006 rechts

Er führte aus, es bestehe seit dem 1 3. Februar 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . B). Die Beschwerdeführerin könne die Hände wegen der Schmerzen trotz der Operation nicht ohne Einschränkung der Be weglichkeit brauchen . Aus diesem Grund sei sie im Arbeitsprozess nicht mehr integrierbar (S. 2 lit . D) .

3.4

Dr. med. B.___ , Physikalische Medizin FMH, und Dr. med . C.___ , Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, D.___ , erstat teten ihr rheumatologisches Gutachten am 1 5. Mai 2007 ( Urk. 10/26) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 200 7. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1): - Fingerpolyarthrose - Status nach Arthrodese DIP II, III und V rechts August 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten s ie ein Ver deutlichungsverhalten mit anzunehmender Selbstlimitierung, eine Funktions störung der unteren Brustwirbelsäule (BWS), anamnestisch erhöhte antinukleare Antikörper und BSR, eine milde Epikondylitis

radialis beidseits sowie eine Hyperurikämie (S. 3 Ziff. 4.2). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Finger polyarthrose für ein schweres und mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau per sofort und dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Per Gutachtendatum bestehe für ein leichtes Arbeitsplatzbelastungs niveau eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für ein sitzendes Arbeitsplatzbelastungsniveau eine volle Arbeitsfähigkeit. Im zu letzt ausgeführten Beruf als Raumpflegerin bestehe medizinisch-theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 4 Ziff. 7). 3.5

Die z uständige Abklärerin führte am 1 6. August 20 07 bei der Beschwerdeführe rin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu

35 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 27.5 % im Haushalt ( Urk. 10 / 28 ). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3 .2) berichtete am 1. Oktober 2007 ( Urk. 10/34) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung ( Schmerzverarbeitungsstö rung ) - Fingerpolyarthrose beidseits mit invalidisierendem Ausmass

Er führte aus, entgegen seiner Einschätzung vor einem Jahr leide die Beschwer deführerin mittelweile unter einer erheblichen depressiven Störung. Aufgrund der Schwere des psychischen Gesundheitsschadens sowie durch die gesamtme dizinische Situation ergebe sich derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten. Eine leidensadaptierte Arbeit erscheine derzeit als ebenfalls nicht zumutbar (S. 2).

Am 2 9. August 2008 führte Dr. Z.___ aus ( Urk. 10/41), dass es einen direk ten Zusammenhang der psychischen Verfassung mit der Schmerzausbildung an beiden Händen sowie der damit verbundenen Hilflosigkeit bei alltäglichen Ver richtungen gebe. Es bestehe seit Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 7

Die Ärzte der E.___ erstatten ihr psychiatri sche s Gutachten am 2 4. November 2008 ( Urk. 10/45) gestützt auf die Akten so wie die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 0. Oktober und vom 3. November 200 8. Sie führten aus, die Beschwerde führerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), welche sich in der Folge einer progredienten beidsei tigen Fingerpolyarthrose entwickelt habe. Bei weiterer psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung sowie eventuell einer Optimierung der medika mentösen Therapie sei mit einer Besserung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen (S. 5). Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin zirka 6-7 Stunden täglich bei einer leicht verminderten Leistungsfähigke it zumutbar. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit zirka August 2007 (S. 6 f.). Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten mit einem freundlichen Arbeitsklima, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen zu machen und mit einer leichten Belastung der Hände zirka 8 Stunden pro Tag zumutbar (S. 8). 3.8

Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 1 6. Dezember 2008 ( Urk. 10/46) und nannte als Diagnose ausgeprägte Hand- und Fingerschmerzen bei Polyarthrose (S. 1). Er führte aus, bei schmerzhafter Arthrose sei es sehr verwunderlich, dass die Greiffunktionen der Hand stark reduziert seien und die Beschwerdeführerin die Dinge auch fallen lasse. Eine echte, neurogene Parese könne er nicht ausmachen (S. 3). 3.9

Am 1 6. Juli 2009 nahmen die E.___ - Gutachter Stellun g ( Urk. 10/60) und führten aus, die Beschwerdeführerin weise in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 8 Stunden täglich bei einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit auf, was einer 71.4%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Diese um knapp 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit stehe nicht im Widerspruch zu der empfohlenen teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlung, weil diese eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Lebensqualität und der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 1 f.). Eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit entspreche einer rund 25%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50-60 % arbeitsfähig (S. 2). 3.10

Dr. B.___ und Dr. med. C.___ ,

G.___ , erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 10/61) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober 200 9. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.1): - chronisches und eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom - betont beider Hände

- überwiegend im Rahmen der psychiatrischen Problematik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hyper urikämie , anamnestisch leicht erhöhte antinukleäre Antikörper und humorale Entzündungsaktivität sowie ein Status nach Karpaltunnel-Op eration beidseits Februar 2006 (S. 5 Ziff. 4.2).

Sie führten aus , die Beschwerdeführerin zeige im heutigen Untersuch ein noch mehr auffallendes und sehr ausgeprägtes Schmerzverhalten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde in den frisch angefertigten Röntgenbildern und im Status müsse davon ausgegangen werden, dass ein überwiegender Teil der Schmerzen nicht durch eine rheumatologische Problematik, sondern durch die mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung und auch bei wahrscheinli cher somatoformer Schmerzstörung gesehen werden müsse. Die Röntgenbilder dokumentierten vor allem eine schwere Arthrose der distalen Interphalangeal gelenke beider Hände. In den restlichen Finger- und Handgelenken liessen sich überwiegend leichte degenerative Veränderungen nachweisen, welche jedoch nie das von der Beschwerdeführerin geäusserte Schmerzniveau erklären könn ten (S. 6 Ziff. 5) . Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde, vor allem aufgrund der degenerativen Veränderungen beider Hände, sei die Be schwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig für ein sehr schweres, schweres oder mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau. Für ein leichtes Ar beitsplatzbelastungsniveau sei sie nach wie vor zu 50 % und im angestammten Beruf als Raumpflegerin zu 30 % arbeitsfähig. Für ein sitzendes Arbeitsplatzbe lastungsniveau ohne monoton-repetitive und lange dauernde Belastungen der Hände sei nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 6 Ziff. 6). 4. 4.1

Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Urteil vom Oktober 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. März 2012 ( Urk. 10/80) und nannte als Diagnose eine schwere depre s sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2).

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. Januar 2011 in ihrer Behandlung. Seit Beginn der Behandlung habe sich die Verfassung der Be schwerdeführerin erheblich verschlechtert. Insbesondere bestehe eine schwere Antriebsstörung, infolge derer die Beschwerdeführerin nicht mehr imstande sei, irgendeiner Tätigkeit im Haushalt nachzugehen. 4.3

Dr. H.___ berichtete am 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/82), nannte die bereits erwähnte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Prognose sei schlecht, da die körperliche Behinderung nicht beeinflussbar sei beziehungsweise nicht mit einer Besserung derselben zu rechnen sei, so dass der Grund der depressiven Episode weiter dauern werde (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).

4.4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erstattete sein psy chiatrisches Gutachten am 1 7. Juli 2012 ( Urk. 10/89) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 201 2. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 9): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode (ICD-10 F33.1/F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

Er führte aus, seit der letzten materiellen Prüfung vom November 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin graduell verschlechtert. Gegen das Vollbild einer schweren Depression sprächen jedoch die unauffällige Psychomotorik und das Fehlen einer massiven Denkhemmung. Hinzu komme eine relevante Agoraphobie mit Panikstörung , für deren Symptome in einer Ab klärung kein somatisches Korrelat habe aufgezeigt werden können. Vielmehr seien die angegebenen Symptome mit der bekannten depressiven Symptomatik in Zusammenhang gebracht und als funktionelle Beschwerden gedeutet worden (S. 8 Mitte). Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch be deutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Es lägen Anhaltspunkte für eine psy chiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (S. 8 unten).

Nach Abzug der diagnoseunspezifische n Überlagerungsfaktoren sei medizi nisch-theo retisch ab Januar 2011 bis auf w eiteres eine 50%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherig en und einer angepasst en zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ausgewiesen . Auf grund der Chronifizierung und der subjektiven Krankheitsüberzeugung sei nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 9 Ziff. 11) . 4.5

Die zuständige Abklär ungsperson der Beschwerdegegnerin führte am 2 7. September 2012 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklä rung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu

35 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 42.5 % im Haushalt ( Urk. 10 / 92 ). 5. 5.1

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, welche dem Urteil vom Oktober 2010 zugrunde lagen, und die neueren, im massge benden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2013 vorliegenden Beur teilungen ei nzig durch die neu aufgeführte

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die Agoraphobie mit Panikstörung .

Ansonsten liegt eine im Ver gleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im We sent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor. Von Bedeutung war en und sind zudem namentlich die seit Jahren bestehende Fingerpolyarthrose sowie die depressive Episode . Entscheidend ist in des, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin auswirken. 5 .2

Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin wurde in den vor 2010 ergangenen Beurteilungen aus rheumatologischer Sicht als zu 30 % (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) und aus psychiatrischer Sicht als zu 50-60 % (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9) zumutbar beurteilt.

Der Psychiater Dr. I.___ attestierte 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Ressourcen- und Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4), die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ ging hingegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorwiegend auf das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ vo m Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 4.4) ab.

Das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ ( Urk. 10/89) beruht auf für die strit tigen Belange umfassen den und all seitigen Untersuchungen der Beschwerdefüh rerin sowie auf einer ausführ lichen Anam nese und berück sichtigt die von ihr ge klagten Beschwerden sowie sämt liche Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medi zi ni schen Situ a tion Rechnung. So machte d er Gut achter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Merkfähigkeit und die Kon zentration der Beschwerdeführerin leicht und die Aufmerksamkeit leicht bis mit telgradig reduziert seien, sie jedoch offen und kooperativ Auskunft gebe, wobei ihre Schilderungen mit einer Verdeutlichungstendenz erfolgten (S. 5 oben ). Wei ter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zum psychopathologische n Befund der Beschwerdeführerin (S. 7 f.) und setzte sich differenziert mit dem Zustande kommen der Diagnosestellung auseinander (S. 8). Er machte zudem auf die gra duelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 2008 aufmerksam und führte aus, dass die unauffällige Psychomotorik und das Fehlen einer massiven Denkhemmung jedoch gegen das Vollbild einer schweren Depression sprächen (S. 8 Mitte).

Die Ausführungen in de r Beur tei lung der me di zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den nach vo ll ziehbar begründet. So zeigte

der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass nach Abzug der diagnoseunspezifischen Überlagerungsfaktoren ab Januar 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebe nem Ressourcen- und Belastungsprofil ausgewiesen sei (S. 9 Mitte) . Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass psychischen Faktoren eine wich tige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmer zen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn beigemessen würden und bei der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege (S. 8 unten). Schliesslich machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass aufgrund der Chro nifizierung und der subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht mit einer wesent lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (S. 9 unten).

Das Gutachten von RAD-Arzt Dr . I.___ erweist sich nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfas send und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4

Auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 4. 2 , 4. 3 ), wonach die Beschwerdeführer in zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann demge genüber nicht abgestellt werden. So nannte sie in ihren Berichten zwar die Diagnosen und legte die erhobenen Befunde dar, machte jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde unter mauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von ihr genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal die von ihr gestellten Diagnosen einer Grundlage im beschriebenen Befund entbehren und sie sich in ihrer Beurteilung nicht konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen äusserte . Ausserdem begründete sie weder ihre Einschätzung, noch machte sie Angaben zu f unktio nel len Einschränkungen , sondern berichtete lediglic h von einer schlechten Prognose und bezog sich allgemein auf den Gesundheitszustand de r Beschwer deführer in . Auch stützte

sie sich bei ihren Ausführungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführer in , welche für die Beurteilung der Arbeitsf ähig keit nicht massgebend sind. Ihre Ausführungen vermögen demnach die aus führliche und eingehend begründ ete Beurteilung durch den Gutachter RAD-Arzt Dr. I.___

nicht zu entkräften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im Gutachten von RAD-Arzt Dr . I.___ aus dem Jahr 2012 umzu stossen ver möchten. 5. 5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, so ist dem

nach dem Gesagten nicht beizupflichten .

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Be schwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen verzichtet werden kann. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E. 4.5).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 5.6

Somit ist gestützt auf das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ von Juli 2012 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 5 0 % arbeitsfähig ist . 6 . 6 .1

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vo n

der Beschwerdeführer in lediglich insoweit in Frage gestellt, als sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn geltend machte ( Urk. 1 S. 9 oben) .

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2) . 6 .2

Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schät zung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrol lierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweck mässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozial versi cherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). 6 .3

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 unten) nahm die Beschwerdegeg nerin

keine Kürzung des Tabellenlohns vor.

Gemäss Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) sind der Beschwerdeführe r in sämtliche zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Ter mindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 5 0 % zumutbar.

Ob es gerechtfertigt war, angesichts des Anforderungsprofils und des Alters der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren, kann offen gelassen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung eines maximal zu gewäh renden leidensb edingten Abzugs von 2 5 % würde – bei ansonsten unveränder ten Parametern (vgl. Urk. 10/94 S. 3) – ein rentenausschliessender

Invaliditäts grad resultieren. 6 .4

Es bestehen weiter weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Inva liditätsbemessung

schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten ( Urk. 10 / 93-94 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. 7. 7.1

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Angaben im Haushaltabklä rungsbericht seien insgesamt noch einmal zu überdenken ( Urk. 1 S. 9 f.).

Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga ben bereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, son dern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung kon kret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versi cherten Person erhoben wird. 7 .2

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand zif fern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In va lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein ge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt täti gen Versicherten dar (vorstehend E. 1.5).

Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vor stehend E 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift dies falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungs re sul tate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 7 . 3

Die zuständige Ab k lärungsperson der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 1 0 / 92 ). Sie qualifi zierte die Be schwerdeführerin als zu 65 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 35 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familien grösse , Wohn verhältnisse , technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 42 . 5 % festgestellt.

Der von der Ab k lärungsperson verfasste Bericht vom 2. Oktober 201 2 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungs dienstes zu verweisen (Urk. 1 0/92 ), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be messung der Einschränkungen sachgere cht vor genommen hat. Zudem wurden

auch

die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushalt ab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt

wird. Ausserdem kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haus haltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklä rung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 7 . 4

Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 201 2

( Urk. 10/92) abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind auch unter diesem Aspekt nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagt en von einer Einschränkung von 42 . 5 % im Haushaltsbe reich aus zuge hen. 8.

Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen ( Urk. 1 S. 10 f.) kann ebenfalls nicht gehört werden.

So erschienen berufliche Massnahmen einerseits nicht mehr angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin seit nunmehr sieben Jahren nicht mehr gearbeitet hat und a ndererseits fühlt sie sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde schrift ( Urk.

1) sowie in den bisherigen Abklärungen o ffenbar auch nicht in der Lage , einer Erwerbsarbeit nachzugehen , womit die subjektive Eingliederungs fähigkeit nicht gegeben ist.

9.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint.

Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 ( Urk.

2) erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach