Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war zuletzt von April 1992 bis August 2001 als Küchenhilfe im
Z.___ in A.___ tätig (vgl. Urk. 12/7). Am 2 2. April 2002 meldete er sich we gen Rücken- und Gelenkschmerzen, einer Gehbehinderung, einer Neurosys und einer Depression
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische B erichte (Urk. 12/8, Urk. 12/11 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/6 ) sowie einen Arbeitg eberbericht (Urk. 12/7) ein und ver anlasste die Begutachtung des Versicherten an der medizinischen Begutach tungsstelle
B.___ ( B.___ Gutachten vom 25. August 2003, Urk. 12/23).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 12/30) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 12/35) holte die IV-Stelle Verlaufsberichte (Urk. 12/36, Urk. 12/40) ein und teilte dem Versi cherten am 31. März 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 12/42). 1.2
Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Re vision ein (vgl. Urk. 12/45), holte wiederum Verlaufsberichte (Urk. 12/46-47) ein und zog die Akten des Krank enversicherers (Urk. 12/52) bei. Zudem gab sie bei C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 12/ 59).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 12/84 , Urk. 12/87 ) ein, gab bei D.___ , Innere Medizin FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 1 2. August 2011 erstattet wurde (Urk. 12/75) , und holte bei C.___ eine weitere Ste llungnahme ein (Urk. 12/88-89).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Mo nats auf (Urk. 12/95 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
13. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichte n . Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Im Weite ren sei die aufschiebende Wirkung der vorli egenden Beschwerde wieder herzu stellen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom
13. Juni 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Gleichzeitig wurde sein Gesuch vom
13. April 2013 um Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die R echtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft we rden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgeric hts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nu r zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2. 2.1
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) 56 Jahre alt und bezog seit über zwölf Jahren eine ganze Invalidenrente. E r fällt damit unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung auf das psychiatrische Gutachten von C.___
vom 11. April 2011 (Urk. 12/59), dessen Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 12/89) und das rheumatologische Gutachten von D.___ vom 1 2. August 2011 ( Urk. 12/75), wonach der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. auch das Feststellungsbl att vom 14. März 2013 Urk. 12/ 94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Inva li denrente mit Verfügung vom 14 . März 2013
auf (Urk. 2). 2.3
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaf t und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot berufliche r
Mass nahmen gänzlich abgesehen. Dies , obwohl D.___ in ihrem Gutachten ausdrücklich festhielt, dass die Prognose gut sei und die berufliche Eingliede rung ab sofort erfolgen könne (vgl. Urk. 12/75 S. 42). Weiter finden sich auch im Bericht des E.___ Hinweise, dass der Beschwerdeführer positiv auf ein Arbeitsangebot der Sozialarbeiterin des E.___ reagierte und er sich im Verlauf definitiv in der betreuten Arbeitsstätte anmelden werde (vgl. Urk. 12/87 S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin hob die Rente des Be - schwerdeführers jedoch ohne jegliche Weiterungen auf
( Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzu ng oder Aufhebung der Invaliden rente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abk lärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind . Dieser Prüfungssch ritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessende n arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit
bestand, so dass der anspruchserhebli che Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsver mögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgeri chts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang die ganze Inv a lidenrente be zogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt , so dass ih m an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederu ng auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%ig en Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer angepassten Tä tigkeit nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung ers t zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliede rungs massnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 1.2). Vorliegend hat die Beschwer degeg nerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des L eistungsvermögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst . Angesichts der v orlie genden Um stände hätte sie nicht einfach die Rente aufheben dürfen, sondern es wäre an ihr gelegen , berufliche Massnahmen durchzusetzen, nötigenfalls mittels Mahnver fahren.
So können die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person ei ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederu ng nicht akt iv gefördert und den Beschwerde führer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ar beitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 2.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Ebenso wird mit dem Entscheid in der Sa che selbst das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführer s um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegenstandslos. 3. 3.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Bei diesem Ausgang d es Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu, welche auf Fr. 1‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4 . März 201 3 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/BSversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die R echtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft we rden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgeric hts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nu r zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
13. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichte n . Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Im Weite ren sei die aufschiebende Wirkung der vorli egenden Beschwerde wieder herzu stellen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom
13. Juni 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Gleichzeitig wurde sein Gesuch vom
13. April 2013 um Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) 56 Jahre alt und bezog seit über zwölf Jahren eine ganze Invalidenrente. E r fällt damit unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung auf das psychiatrische Gutachten von C.___
vom 11. April 2011 (Urk. 12/59), dessen Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 12/89) und das rheumatologische Gutachten von D.___ vom 1 2. August 2011 ( Urk. 12/75), wonach der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. auch das Feststellungsbl att vom 14. März 2013 Urk. 12/ 94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Inva li denrente mit Verfügung vom 14 . März 2013
auf (Urk. 2).
E. 2.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaf t und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot berufliche r
Mass nahmen gänzlich abgesehen. Dies , obwohl D.___ in ihrem Gutachten ausdrücklich festhielt, dass die Prognose gut sei und die berufliche Eingliede rung ab sofort erfolgen könne (vgl. Urk. 12/75 S. 42). Weiter finden sich auch im Bericht des E.___ Hinweise, dass der Beschwerdeführer positiv auf ein Arbeitsangebot der Sozialarbeiterin des E.___ reagierte und er sich im Verlauf definitiv in der betreuten Arbeitsstätte anmelden werde (vgl. Urk. 12/87 S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin hob die Rente des Be - schwerdeführers jedoch ohne jegliche Weiterungen auf
( Urk. 2).
E. 2.4 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzu ng oder Aufhebung der Invaliden rente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abk lärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind . Dieser Prüfungssch ritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessende n arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit
bestand, so dass der anspruchserhebli che Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsver mögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgeri chts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang die ganze Inv a lidenrente be zogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt , so dass ih m an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederu ng auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%ig en Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer angepassten Tä tigkeit nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung ers t zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliede rungs massnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 1.2). Vorliegend hat die Beschwer degeg nerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des L eistungsvermögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst . Angesichts der v orlie genden Um stände hätte sie nicht einfach die Rente aufheben dürfen, sondern es wäre an ihr gelegen , berufliche Massnahmen durchzusetzen, nötigenfalls mittels Mahnver fahren.
So können die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person ei ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
E. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederu ng nicht akt iv gefördert und den Beschwerde führer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ar beitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
E. 2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Ebenso wird mit dem Entscheid in der Sa che selbst das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführer s um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Bei diesem Ausgang d es Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu, welche auf Fr. 1‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00338 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
20. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war zuletzt von April 1992 bis August 2001 als Küchenhilfe im
Z.___ in A.___ tätig (vgl. Urk. 12/7). Am 2 2. April 2002 meldete er sich we gen Rücken- und Gelenkschmerzen, einer Gehbehinderung, einer Neurosys und einer Depression
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische B erichte (Urk. 12/8, Urk. 12/11 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/6 ) sowie einen Arbeitg eberbericht (Urk. 12/7) ein und ver anlasste die Begutachtung des Versicherten an der medizinischen Begutach tungsstelle
B.___ ( B.___ Gutachten vom 25. August 2003, Urk. 12/23).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 12/30) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 12/35) holte die IV-Stelle Verlaufsberichte (Urk. 12/36, Urk. 12/40) ein und teilte dem Versi cherten am 31. März 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 12/42). 1.2
Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Re vision ein (vgl. Urk. 12/45), holte wiederum Verlaufsberichte (Urk. 12/46-47) ein und zog die Akten des Krank enversicherers (Urk. 12/52) bei. Zudem gab sie bei C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 12/ 59).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 12/84 , Urk. 12/87 ) ein, gab bei D.___ , Innere Medizin FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 1 2. August 2011 erstattet wurde (Urk. 12/75) , und holte bei C.___ eine weitere Ste llungnahme ein (Urk. 12/88-89).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Mo nats auf (Urk. 12/95 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
13. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichte n . Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Im Weite ren sei die aufschiebende Wirkung der vorli egenden Beschwerde wieder herzu stellen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom
13. Juni 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Gleichzeitig wurde sein Gesuch vom
13. April 2013 um Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die R echtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft we rden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgeric hts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nu r zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2. 2.1
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) 56 Jahre alt und bezog seit über zwölf Jahren eine ganze Invalidenrente. E r fällt damit unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung auf das psychiatrische Gutachten von C.___
vom 11. April 2011 (Urk. 12/59), dessen Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 12/89) und das rheumatologische Gutachten von D.___ vom 1 2. August 2011 ( Urk. 12/75), wonach der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. auch das Feststellungsbl att vom 14. März 2013 Urk. 12/ 94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Inva li denrente mit Verfügung vom 14 . März 2013
auf (Urk. 2). 2.3
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaf t und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot berufliche r
Mass nahmen gänzlich abgesehen. Dies , obwohl D.___ in ihrem Gutachten ausdrücklich festhielt, dass die Prognose gut sei und die berufliche Eingliede rung ab sofort erfolgen könne (vgl. Urk. 12/75 S. 42). Weiter finden sich auch im Bericht des E.___ Hinweise, dass der Beschwerdeführer positiv auf ein Arbeitsangebot der Sozialarbeiterin des E.___ reagierte und er sich im Verlauf definitiv in der betreuten Arbeitsstätte anmelden werde (vgl. Urk. 12/87 S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin hob die Rente des Be - schwerdeführers jedoch ohne jegliche Weiterungen auf
( Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzu ng oder Aufhebung der Invaliden rente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abk lärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind . Dieser Prüfungssch ritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessende n arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsver mö gens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit
bestand, so dass der anspruchserhebli che Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor
allem wenn das hinzugewonnene Leistungsver mögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgeri chts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang die ganze Inv a lidenrente be zogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt , so dass ih m an gesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederu ng auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%ig en Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer angepassten Tä tigkeit nicht mehr zumut bar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung ers t zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliede rungs massnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 1.2). Vorliegend hat die Beschwer degeg nerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des L eistungsvermögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst . Angesichts der v orlie genden Um stände hätte sie nicht einfach die Rente aufheben dürfen, sondern es wäre an ihr gelegen , berufliche Massnahmen durchzusetzen, nötigenfalls mittels Mahnver fahren.
So können die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person ei ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederu ng nicht akt iv gefördert und den Beschwerde führer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ar beitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 2.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Ebenso wird mit dem Entscheid in der Sa che selbst das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführer s um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegenstandslos. 3. 3.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Bei diesem Ausgang d es Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu, welche auf Fr. 1‘100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4 . März 201 3 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach RA/SH/BSversandt