Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1956, war zuletzt von April 1992 bis August 2001 als Küchenhilfe im Krankenheim Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/ 7). Am 22. April 2002 meldete er sich wegen Rücken- und Gelenk schmerzen, einer Gehbehinderung, einer Neurosys und einer Depression bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizini sche Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein und ver anlasste die Begutachtung des Versicherten an der medizinischen Be gutach tungsstelle A.___ (A.___ Gutachten vom 25. August 2003, Urk. 7/23).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/31) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 7/35) holte die IV-Stelle Verlaufsberichte (Urk. 7/36, Urk. 7/40) ein und teilte dem Versi cher ten am 31. März 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 7/42). 1.2
Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 7/45), holte wiederum Verlaufsberichte (Urk. 7/46-47) ein und zog die Akten des Kra n kenversicherers (Urk. 7/52) bei. Zudem gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatri sches Gut achten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 7/59).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle weitere medizini sche Berichte (Urk. 7/84, Urk. 7/87) ein, gab bei Dr. med. C.___, Fachärztin In nere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, wel ches am 12. August 2011 erstattet wurde (Urk. 7/75), und holte bei Dr. B.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/88-89).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung fol gen den Mo nats auf (Urk. 7/95). 1.3
Die vom Versicherten dagegen am
13. April 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/98/3-7) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00338 mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) in dem Sinne gut, dass der Versi cherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, bis die IV-Stelle die Wiedereingliederung des Versicherten aktiv gefördert und ihn hin reichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet habe. 1.4
Nachdem die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/119) durchgeführt und vom 6. bis 30. Mai 2014 eine Poten tialabklärung bei D.___ stattgefunden hatte (vgl. Urk. 7/129 , Urk. 7/132), teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/134) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 7/137, Urk. 7/140) ein, und gab beim E.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches am 13. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/161). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/163) stellte sie die Einstellung der
Rente in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/167-182 ) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1. Juli 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Mo nats auf (Urk. 7/183 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente habe. Es sei unter Feststellung, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente h abe, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Fall an die Be schwer de gegnerin zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Mit Be schwerdeant wort vom 29. September 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich alle in genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb neue Arztberichte sowie ein neues Gutachten eingeholt wor den seien. Dieses sei umfassend, nachvollziehbar und plausibel in seinen Schluss folgerungen, weshalb darauf abgestützt werden könne. Seit 2011 sei eine deut liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Es sei seit 2011 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Der Be schwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein An spruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2). Berufliche Massnahmen seien ge prüft worden. Sollte der Beschwerdeführer weitere Unterstützung benötigen, könne er sich jederzeit mit einem schriftlichen Gesuch an sie wenden (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Diagnosen gemäss Gutachten des A.___ aus dem Jahre 2003 fast iden tisch mit denjenigen im Gutachten der E.___ aus dem Jahre 2015 seien. Der einzig bedeutende Unterschied sei die Beurteilung der Schwere der Depression. Es würden Zweifel am Gutachten des E.___ erhoben. Er sei seit 2001 in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Arzt habe bei ihm im No vember 2002 eine schwere depressive Störung auf dem Boden einer anan kastischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In allen darauffolgenden Jahren habe der behandelnde Psychiater festgestellt, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 3). Die Ärzte des Sanatoriums F.___ hätten nach dreiwöchiger stationärer Behandlung im Bericht vom April 2016 ebenfalls festgestellt, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode leide (S. 4). Es gehe ihm heute viel schlechter als noch vor einigen Jahren. Er lebe in fast totaler Isolation, pflege keine Kontakte zu Mitmenschen, habe keine Hoffnung mehr und behaupte, er würde in einem Rollstuhl landen (S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 7/30). Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 7/95) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf. Mit Urteil vom 20. August 2013 des hiesigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente und die Beschwer degegnerin aktiv Integrationsmassnahmen zu prüfen habe (Urk. 7/108). 3.2
Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2013 war der Beschwerdeführer 56 Jahre alt und bezog seit über 12 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Nachdem mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) festgestellt worden war , dass beim Beschwerdeführer nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der me d i zi nisch attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein glie de rung auszugehen ist, wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin zu einem Standortgespräch eingeladen (Urk. 7/115, Urk. 7/119), wobei festge halten wurde, dass die lange Abwesenheit vom Ar beitsprozess, das Alter von 57 Jahren und die eher pessimistische Ein schätz ung des Beschwer deführers die Wiedereingliederung deutlich erschweren dürften. Zudem seien seine Deutsch kenntnisse nicht sehr gut (Urk. 7/119 S. 3 unten). Vom 6. bis 30. Mai 2014 fand sodann eine Potentialabklärung statt (Urk. 7/129). Dem Schluss be richt der Potentialabklärung vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen (Urk. 7/132 ), dass der Beschwerdeführer die erste Woche im Belastbarkeits training absol viert habe und danach im Flughafen bei G.___ ein ge setzt worden sei. Im Belastbarkeitstraining habe der Beschwer deführer krea tive Tätigkeiten absolviert, an diversen Gruppenprogrammen wie Gesprächs gruppen teilge nom men, Einzelgespräche gehabt, Valpar-Testungen gemacht sowie kogni tive Fähigkeiten am Computer trainiert. Bei G.___ habe er Besteck ent gegen genommen, sortiert und gereinigt, Schubladen nach Vor gabe ausge rüstet und Servietten nach Vorlage gefaltet (S. 2). Der Be schwerdeführer habe sich bemüht, die ihm gezeigten Arbeiten und Tätig kei ten auszuführen. Es habe jedoch aufgrund der sprachlichen Schwierig keiten für die anleitenden Personen einen hohen Aufwand dargestellt, ihm die ver schiedenen Aufgaben zu erklären. Der Beschwerdeführer habe sehr langsam gearbeitet. Auch bei Routinearbeiten, die er mehrmals ausgeführt habe, sei keine Gewöhnung an den Arbeitsablauf festzustellen gewesen. Zu dem habe der Beschwerdeführer keine Eigeninitiative gezeigt. Der Beschwer de führer sei zwar immer pünktlich erschienen und habe sich korrekt abge mel det, wenn er krank gewesen sei, was einmal vorgekommen sei. Er habe je doch die Tätig keit vom Vortag nicht ohne Anweisung aufnehmen können. In den Einzel gesprächen sei er auf seine körperlichen Beschwerden, ins be son dere die Rücken- und Nacken schmerzen fixiert gewesen. Er habe müde und bedrückt gewirkt (S. 3). Die Leistungs be reitschaft des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung werde zum momentanen Zeitpunkt gesamthaft als nicht gegeben beurteilt. Da sich Einstellungen und Verhaltensweisen nur langsam verändern würden, könne auch mittelfristig nicht von einer realis tischen Chance der Wiedereinglie de rung ausgegangen werden. Obwohl der Be schwe r deführer arbeitsmarktrele vante Ressourcen mitbringe, seien die einschrän ken den Faktoren höher zu gewichten. Das Potenzial für eine Wie derein gliede rung sei als gering zu beurteilen und ein Aufbau- beziehungs weise Arbeits training werde als nicht sinnvoll erachtet. Die Leistungsfähig keit des Beschwer deführer bezogen auf eine einfache repetitive Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde auf 25 bis 30 % eingeschätzt, da er sowohl in quan ti tativer als auch in qualitativer Hinsicht bei maximal vier Stunden An wesen heit einer verminderte Leistung erbracht habe (S. 4).
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge die Unterstützung bei der beruf li chen Eingliederung ab (Urk. 7/134). Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/167-182) erliess die Beschwerdegegnerin die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2). 3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2013 angeordneten Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat dem Beschwerdeführer demnach vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen nicht medizinisch begründen lassen (vgl. nachstehend E. 5.1 ff.) und allfällige Sprachschwierigkeiten nicht IV-relevant sind. Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in dieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. 3.5
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer de füh rers in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte. 4. 4.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache vom
30. Oktober 2003 (Urk. 7/30) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, berichtete am 27. Mai 2002 (Urk. 7/8/1-4) und nannte fol gende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehl haltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule - chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits - schwere depressive Entwicklung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr zu 100 % arbeits un fähig sei (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär. Es handle sich um eine schwere depressive Entwicklung, wobei der Beschwerdeführer trotz per manenter psychiatrischer Betreuung und Psycho phar maka immer noch nicht arbeitsfähig sei. Nebenbei bestünden be we gungs- und belastungsab hän gige Rückenschmerzen. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit scheine seine psychische Situation dominierend zu sein. Aufgrund der jetzigen psy chischen Situation könne ihm keine Arbeit zuge mutet werden. Aus rheu ma tologischer Sicht wäre ihm eine rückenschonende Arbeit zu 50 % zumutbar (S. 2). 4.3
Dr. med. I.___ berichtete am 15. November 2002 (Urk. 7/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A ): - schwere depressive Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit - chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlbe lastung der Wirbelsäule - chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 20. Dezember 2000 zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 2 lit. B). Der Beschwerde führer habe einen depressiven und besorgten Eindruck gemacht, sei psycho motorisch verlangsamt, ängstlich und unsicher (S. 2). Durch die durchge führt e Therapie sei es bis jetzt zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei trotz der Therapie immer depressiv, zurückgezogen und ängstlich. Er habe auch über Schlaflosigkeit und Zwangsgedanken, die ihn auch tagsüber zunehmend plagen würden, geklagt. Er habe starke Kon zen tra tionsschwierigkeiten und fühle sich müde. Dazu leide er unter intensi ven Schmerzen, die sich auch bis jetzt therapieresistent gezeigt hätten. Der Zu stand habe sich chronifiziert. Die Prognose bleibe ungewiss, sei aber eher schlecht (S. 3). 4.4
Die Ärzte des A.___ erstatten ihr poly disziplinäres Gutachten am 25. August 2003 (Urk. 7/23) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Fachrich tung en All ge meine innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Sie nannten fol gen de Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 10 Ziff. 4): - panvertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Beschwerdesyn drom - leichte Fehlform und diskrete degenerative Veränderungen der Hals wir belsäule (HWS) - Adipositas - Status nach Spontanpneumothorax (zirka 1986)
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Untersuchung etwas schwerfällig, jedoch uneingeschränkt bewege. Die Wir bel säule werde normal bewegt, sei jedoch leicht diffus druckdolent, ebenso die panvertebrale Muskulatur, welche locker und symmetrisch sei. Es bestehe ein generalisierter leichter Palpationsschmerz, nicht den klassischen Fibro myalgiepunkten entsprechend. Radiologisch zeige sich auf Höhe der Brust wirbelsäule (BWS) ein Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Im unteren HWS-Bereich sehe man beginnende degenerative Ver änderungen, ins besondere eine Chondrose C4/5. Die übrigen Wirbel säu len befunde, das Becke n sowie die mitgebrachten Bilder beider Kniegelenke sein normal. Aus rheuma tologischer Sicht handle es sich um ein panverte brales, vorwiegend weich teil rheumatisches Beschwerdesyndrom bei diskreter Fehl form der Wirbel säule, welche die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe, nicht einschränke.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich be drückt und depressiv, im Denken verlangsamt wie auch eingeengt auf seine orientierungslose Leidenssituation. Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens wie auch unange messene Schuldgefühle dominierten das Krankheitsbild. Der Beschwerdefüh rer klage über Angst- und Panikzustände, Ein- und Durchschlafstörungen sowie über psychovegetative Symptome. Es handle sich hier um eine schwere depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit deshalb deutlich reduziert, sie betrage aktuell nur 25 bis 30 % (S. 11).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde be trage die Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt generell nur 30 % (S. 11 f.). Die Wiedereingliederung in einem geschützten Umfeld werde empfohlen, beginnend mit zwei bis drei Stunden täglich. Ausserdem werde empfohlen, die antidepressive Medikation zu in ten sivieren. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit mindestens Dezember 2000 (S. 12). 5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 5.2
Dr. m e d. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , er stattete sein psychiatrisches Gutachten am 11. April 2011 (Urk. 7/59) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren ( ICD-10 F45.41) - Angst und depressive Störung, gemischt ( ICD-10 F41.2) - bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F32.4)
Er führte aus, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung gemäss ICD-10
F45.40 vom Beschwerdeführer nicht ausreichend erfüllt würden. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmer z störung mit somati schen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugeh en (S. 12). Der Beschwerdeführer sowie die Akten würden zudem depressi ve Symptome nennen . Die diesbezüglichen Hinweise seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Aufgrund des Be richts vom April 2010 des Medizinisches Zentrum s
J.___ könne mit über wi e gen der Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Jahre 2003 pos tulierte „schwere depressive Episode" ab Februar 2010 aus (objekti ver) psy chiatrisch- psychotherapeutischer Sicht remittiert sei (S. 12) .
Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode aus rein medi zinischer Sicht nicht erfüllt. Eine eigenständig e depressive Episode ge mäss ICD-10 könne nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht aus reichend vorl ägen (S. 14). Eine wesentliche Ver besserung des Gesund heits zu stands de s Beschwerdeführers ab Februar 2010 und heute im Ver gleich zum Juli 2003 könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden (S. 15) . Die Arbei tsunfähigkeit de s Beschwerdeführers sei aus rein medizini scher Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit i m Längsschnitt der bi s herigen Krankengeschichte ab Februar 2010 bezüglich der Angst und de pres siven Störung gemischt mit weniger als 20 % anzu nehmen.
Eine Angst un d depressive Störung (gemischt, ICD-10 F41.2) führe im Fall de s Be schwerde führers aufgrund der geringen v or allem im rein Subjektiven verblei benden Symptome nicht zu einer Minderung der Arb eits fähigkeit (S. 15). Zusammen fassend würden im Fall des Beschwerdeführers die Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und /
oder eine r Angst und depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht keine relevante (mehr 20 % von 100 %) länger fristige Arbeitsunfähigkeit begrün den . Im Fall de s Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psycho the ra peuti scher (medizinischer) Sicht kei ne beson deren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits scha dens und/ oder eine Unzumutbarkeit
zu deren Überwindung begründen könnten (S. 16). 5.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 12. August 2011 (Urk. 7/75) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1): - Panvertebralsyndrom bei - HWS: z ervikospondylogenem Syndrom links mit - degenerativen Veränderungen und einer - kleinen Diskushe rn ie C5/6 mit diskaler Kompression der Nerven wur zel C6 rechts, die neurophysiologisch nicht nachweisbar sei (Mai 2011) und
- Neuroforamenstenose C 6/ 7 mit mög licher Tangierung der Nerven wurzel C7 links (MRI Mai
2011) und - Zeichen einer durchgemachten Läsion der Nervenwurzel C7 links - ohne Zeichen einer aktuellen Läs ion (Nadel-EMG und Neu ro graphie Mai
2011) und - Lendenwirbelsäule (LWS): l umbovertebrales bis lumbospon dy loge nes Syndrom links bei - degenerativen Veränderungen der LWS - o hne Nervenwurzelkompressionen (MRI Mai 2011)
Sie führte aus, dass die vorhandenen Befunde w eder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Im Ver gleich zur Beurteilung vom August 2003 sei au s rheumato logischer Sicht keine wesentliche Veränderung feststellbar. Aufgrund seiner Klagen, der Anam ne se, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgeben den sowie der Labor ab klärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 39). Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirb el säule limitiert.
Rückenfunktionseinschränkungen könn t en sich je nach Art und Aus mass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswir ken, häufig Lasten ohne Hilfsmitt el zu heben und z u tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zu sätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolum balen Übergang Arbeite n mit repetitiven Rotationsbewe gungen des Ober körpers zu meiden. Da s längere Verharren in vornübergeneigter Hal tung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asym me t rische Lasteinwirkungen auszuschl iessen. Eher günstig seien wechsel belas ten de Tä tig keiten. Er k önne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsni veau). Die angestammte Tätigkeit als Kü chen hilfe im Krankenheim Z.___
sei adaptiert. Er k önne sie zu 100 % ausüb en. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 40) . 5.4
Dr. B.___ nahm am 10. Oktober 2012 Stellung (Urk. 7/89) zu neu einge reich ten Berichten und führte zur stationären Behandlung im Sanato rium F.___ aus, dass die nach 11 Tagen erfolgreiche stationäre B ehand lung eines depressiven Syn droms dokumentiert werde . Als möglicher psy cho so zia ler Auslöser w erde auf die Ein s tellung einer Rente verwiesen. D ie Diag no se werde nicht mit Bezug zum Klassifik ationssystem diskutiert. Ein de pressives Syndrom bei Beginn der Behandlung sei qualitativ nachvollzieh bar, der (quantitative) Schwergrad bleibe unklar. Es w erde bei der Beurtei lung weit geh end auf die rein subjektiven Angaben de s Beschwerdeführers abge stellt. Die als wahnhaft beurteilten Symptome seien sehr spärlich und könn t en durch aus dem kulturell geprägten Versuch
entsprechen, die innere Befind lich keit zu verdeutli chen. Hierzu (und zur Arbeitsfä higkeit aus psychi atrisch- psychotherapeutischer Sicht) n ä hmen die Autoren nicht Stellung (S. 2 f.) .
Zum Bericht von Dr. I.___ wird ausgeführt, dass dieser weder zur Einschät z ung im
G u tachten vom 11. April 2011, noch zur deutlich verbesserten Ge sund heitssituation de s Beschwerdeführers b ei Klinikaustritt am 2
1. November 2011 Stellung nehme . Seine seit Dezember 2000 unveränderte bi o- psycho soziale Einschätzung a l s langjähr ig behandelnder Psychiater sei bereits im Gutachten vom April 2011 zur Kenntnis genommen, kritisch diskutiert und - soweit nachvollziehbar - versicherungsmedizinisch angemessen berücksich tigt worden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Kategorie ICD-10 F60.xx) sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit Bezug auf das ICD-10 nicht nachvollziehbar. Ein ängstlich- depressives Syndrom bei kör perlichen Missempfind u ngen sei auf grund dieses Berichts qualitativ nachvollziehbar, der (quantitative) Schwergrad bleib e unklar. Es werde bei der Beurteilung (inklusive zur Arbeitsfähigkeit) weitgehend auf die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abge stellt (S. 3 f.) .
Es w ü rden in beid en Berichten aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine neuen wesentlichen objektiven relevanten Tatsachen beschrieben, die die Beurteilung im Gutachten vom April 2011 verändern würden. Der Bericht des Sanatorium s
F.___
dokumentiere eine erfolgreiche Behand lung eines depressiven Syndroms innert sehr kurzer Frist. Dr. I.___ wiederhole seine bekannten Einschätzungen. Beide Berichte st ünden in keinem we sentlichen in haltlichen Widerspruch zur Beurteilung des Gesundheitsschadens, wie er im Gutachten vom April 2011 erläutert w erde. Im Gutachten wü rden gemäss ICD- 10 die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psy chischen Faktoren (F45.41) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) , festgestellt. In den Berichten werde ebenfalls eine chronische Schmerz störung mit ängstlich- depressiven Verstimmungen diagnostiziert. Es komme bei allen psychischen Störungen „naturgemäss" zu Schwankungen des Aus prägungsgrades, wenn längere Zeiträume im Blick s eien . Dies sei auch im Fall de s Beschwerdeführers so (S. 4 f.) . 5.5
Die Ärzte des E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 13. Novem ber 2015 (Urk. 7/161) gestützt auf die Akten sowie die Untersu chungen des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 7): - z e rvi kospondylogenes Syndrom links bei - multisegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen - medianer Diskushernie C3/4 - primär ossärer Foraminalstenose C6 beidseits li nksbetont sowie oste odiskogene l inkssei t ige Foraminaleinengung C7 - aktivierte Facettengelenksarthrose Segment C7/T h1 links mit mögli cher entzündlicher Reizung der Wurzel C8 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - diskreten degenerativen LWS-Veränderungen - a ktivierter , linksseitiger Facettengelenksa rthrose L4/5 mit kleiner Sy novialzyste
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 47 Ziff. 8): - b eginnende Varusgonarthrose links - Adipositas permagna - a rterielle Hypertonie - nicht Insul inpflichtiger Diabetes mellitus - chronisch obstruktive Lungenkrankheit ( COPD ) laut Akten - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom laut Akten - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Fakto ren - a nhaltende leichte depressive Episode
Sie führten aus, dass d iverseste radiologische Abklärungen im Bereich der HWS gewisse, im Verl auf zunehmende degenerative Veränderungen multi seg mental gezeigt hätten . Die letzte Bildgebung mittels MRI der LWS und HWS vom August 2015 habe die eben genannten Befunde bestätigt, wobei der Radiol oge fest gehalten habe, dass im Vergleich zu den Voruntersuchun gen vom Mai 2011 lediglich die entzündlichen Facettengelenksveränderun gen neu aufgetret en seien , ansonsten keine relevant e Progredienz der disko-de ge ne ra tiven Befunde festzustellen gewesen sei (S. 34 f.). Klinisch finde sich in der Untersuchung eine freie HWS-Beweglichkeit sowohl im spontanen Ver halten wie auch in der expliziten Untersuchung. Von Seiten der LWS habe
sich in der klinischen Untersuchung eine erhebliche Beweg lichkeits ein schrä n kung i n der expliziten Untersuchung gefunden , welche j edoch sowohl im spontanen Verhalten (An- und Ausziehen der Socken und Schuhe ), wie auch beispielsweise beim Langsitz aufgegeben worden sei. Diese Beobachtung werde unterstriche n durch 4/5 positive Waddell-Zei chen, welche keinen exakten wissenschaftlichen Wert darstellen würden , jedoch durchaus für eine nicht somatische Komorbidität der geklagten Beschwerden spr ächen. Es d ürfe auch in F rage gestellt werden, weshalb ärztliche Beratun gen und Behandlungen über 15 Jahren zu keinerlei B eschwerdebesserung geführt hätten, seien die bildgebend nachweisbaren degenerativen Verände rungen zervikal wie auch lumbal eine in der Durchschnittsbevölkerung häu fig gesehene Pathologie, welche grundsätzlich jedoch nicht zu einer über Jahre andauernden Arbeits unfähigkeit, insbesondere für adaptierte Tätigkei ten, fü hre (S. 35 f.). Weiterhin erstaunlich sei , wie bereits von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom August 2011 festgehalten, wie kräftig sowohl die Hand- und Fussbeschwielung wie auch insbesondere die rechtsseitige Schul tergürtel mus kulatur des Beschwer de führers ausgebildet seien. Es müsse als gesichert an ge nommen werden, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Be schwerdeführer geschil der ten Beeinträchtigungen und den tat sächlichen A ll tag saktivitäten bestehe. Von Seiten des linken Kniegelenkes finde sich in der heutigen klinischen Untersuchung eine bl a nde Situation. Die heute vor lie gen den Röntgenbilder von 2011 zeig t en lediglich eine dis krete mediale Gelenk spaltverschmälerung ohne sekundäre Arthrosezeichen. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit habe die Knieproblemat ik keine (S. 36). Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass seit der rhe u mat ologischen Erstbegutachtung vom Juni 2003 lediglich bildgebend eine gewisse Progredienz der degene rativen HWS-
und weniger auch LWS-Ver än derungen statt gefunden habe , klinisch jedoch bis zur heuti gen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt rele vante, objektivierbare, erst recht nicht zunehmende Beeinträchtigungen hätten
festgestellt werden k önnen , welche eine Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit hätten recht fertigen können. In doc h krassem Gegensatz hierzu stehe die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. H.___, die dem Beschwerdeführer seit Jahren immer w ieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiere und wiederholt ang egeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Verlauf verschlechtert habe. Diese Einschätzung sei jedoch primär auf den subjektiv geklagten Beschwer den und nic ht auf objektivierbaren Kriterien basiert (S. 37).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer wach, orientiert und bewusstseinsklar sei . Er sei offensichtlich ehe r einfach struk turiert, brauche für da s Verständnis der Fragen oft Erklärungen. Das Abs trak tionsvermögen sei eingeschränkt, über aktuelle Ereignisse sei er trotz TV-Konsum recht wenig informiert. Während des Gesprächs wirk ten jedoch die Aufmerksamkeit sspanne und das Gedächtnis ungestört. Der Beschwerdefüh rer beklag e eine traurige Verstimmung und reduzierte Schwingungsfähigkeit. Morgens sei es schlimmer. Er sei nicht gereizter geworden und auch nicht aggressiv. Er habe ansteigende Angst wegen Befürchtungen um die Familie, jedoch keine Panikat tacken. Der klinische Eindruck sei jedoch ausgeglichen, fast gleichgültig. Er wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich. Viel meh r imponier t en theatralische Momente wie bei der Erzählung der knöcher nen Hand. Es seien k eine Zwänge und kein zwanghaftes Erl eben explorierbar (S. 39 f.) . Der Beschwerdeführer berichte jetzt von einer fortbestehenden Stö rung von Antrieb, Motivation, Selbstwert, einer Reduktion der Schwin g ungs fähigkeit und vermehrten p sychosenahen Ängsten. Er beklage Deper sonali sation und Derealisa tion. Zudem bestünden Einschlafstörungen und wechs elnde Du rchschlafstörungen. Somit bestünd en rein formal hinreichende Hin weise auf eine mittelgradige depre ssive Episode. Problematisch sei, da s s die genannten Symptome in der Untersuchung kaum objektiviert werden könnten . Hier finde sich allenfalls die gleichförmige Beschwerdeschilderung ohne Aus druck vermehrter Ängstlichkeit oder Sorge. Es müsse diskutiert werden, ob die chronischen Schlafstörun gen auch durch ein Schlafapnoe-Syndrom aufrecht er halten wü rden. Eine entsprechende Abklärung scheine
der Beschwer de führer begonnen, jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Dies müsste noch über prüft werden. Der Beschwerdeführer habe wenige Ressour cen. Er sei wen ig gebildet. Auch wenn keine Testung vorliege, k önne eine Intelligenz im unte ren Normbereich angenommen werden (S. 40 f.) .
Es be st ünd en insgesamt keine Diskrepanzen bezüglich der Diagnose einer chron i schen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. Be züglich der Einordnun g der depressiven Symptomatik fä nden sich hingegen Unter schiede . Aktuell besteh e ein depressives
Syndrom von leichter Ausprä gung. Nachdem es zu keiner wirklichen Remission im langjährigen Verlauf ge kommen sei , sondern eher zu einer Therapieresistenz, sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung weniger angebracht. Hinweise a uf eine Persönlichkeitsstörung fä nden sich nicht. Es habe bei intensiver Explo ration keinen Hinweis auf eine Zwan gssymptomatik oder eine anankast ische Per sönlichkeit gefunden werden können , auch fehl ten Hinweise auf eine selbst unsichere Persönlichkeit. Für die Einschätzung der Invalidität spiele dies
j edoch keine Rolle. Die dokumentierten we nigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ st ünden zudem im Widerspruch zu einer Behandlung einer mittel schweren oder gar schweren depressiven Symptomatik. Inzwischen lieg e eine erhebliche Chronifizierung vor (S. 41 f.).
Es besteht eine langjährige psychi atrische Behandlung bei Dr. I.___ . Sowohl aus Sicht des behandelnden Psy chiaters als auch des Beschwerdeführers
sei es zu keiner wirklichen Sym p tombesserung gekommen. Es lasse sich nicht rekonstruieren, in wieweit eine leitliniengerecht e Behandlung einer c hroni schen Depression gemacht we rd e . Auch finde sich keinerlei Hinweis, ob ein mal die Compliance überprüft wor den sei. Im Gutachten von Dr. C.___ habe nur ein e s von drei Medikamen te n im Blut nachweisen werden können . Dies begründe erhebliche Zweifel an der Compliance. Auch die aktuelle Spiegelbestimmung der Antidepressiva er gebe sub t herapeutische Spiegel, was ebenfalls auf die schlechte Compliance deute . Die Adipositas könnte die Folge langjähriger Behandlung mit Q uetiapin und Mirtozapin sein. Der Be schwerdeführer gebe keine Appetitstei gerung unter diesen Pharmaka an, was den Verdacht auf medik a mentöse Noncompli ance noch zusätzlich unterstütze (S. 42) .
Zusammenfassend l asse sich aus rein internistischer Sicht keine Einschrän kung für die frühere Tätigkeit als Küchenhilfe angeben (S. 48) .
Auch aus orthopädischer Sicht k ö nn e heute kein erhebliches pat homorphologisches Kor relat erhoben werden, welches ei ne andauernde Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Küchenhilfe begründen könnte. Bezüglich Arbeits fähigkei t k ö nn e aus orthopädischer Sicht lediglich eine Einschränkung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden . Alle anderen ada ptierten u nd körperlich leichten bis interm ittierend mi t telschweren Tätigkeiten s eien aus orthopädischer Sicht zumutbar.
Auch aus psychiatrischer Sicht lasse si ch zusammenfassend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Inkonsistenzen, die Verdeutlichung, die Noncompliance sowie die IV-fremden Faktoren stünden im Vordergrund (S.
49 ).
G esamthaft beurteilt, unter Berücksichtigun g der somatischen und psychia trischen Aspekte ,
sei der Beschwerdeführer für die angestamm te Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin arbeitsfähig. Bezüglich näherer Begründung werde auf das Gutachten von Dr. B.___ von April 2011 verwiesen. D ort sei richtiger weise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren gesprochen worden , eine depressive Episode habe sich nicht objektivieren lassen . I m Vordergrund sei das Schmerzsyndrom gestanden , welches mit dem somatischen Korrelat nicht vollständig erklärbar gewesen sei.
E s sei auch festgestellt worden , dass der Beschwerdeführer sowohl im Doss i er , im Vor gutachten als auch jetzt be züglich diagnostischer und the ra peutischer Massnahmen nicht compliant sei ( beispielsweise abgebrochene Schl afapnoe-Diagnostik, wechselnde Mitarbeit in Begutachtung und Therapie im Jahr 2011 [ Sprac hkompetenz], Angaben zu mehrmona tlicher psychia tri scher Therapie im Gegensatz zu den Angaben durch den behandelnden Psy chiate r drei bis vier Termine im Jahr und N on compliance bezüg lich Anti depressiva-Therapie). Dies la sse auch an einem ent sprechenden Leidensdruck erheblich zweifeln. Zusammen fassend sei davon auszugehen , dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit a ls Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 49 f.) .
In adaptierten, körperlich leichten bis inter mit tieren d mittelschweren Tätigkei ten sei er ebenfalls seit April 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die frühere Tätig keit als Küchenhilfe m ü ss e in diesem Sinne auch als ada ptiert angesehen werden (S. 50 ). Gehe man davon aus, dass vor 201 1 aus psychiatrischer Sicht eine Depression mit invalidisierendem Aus mass vorgelegen habe, so sei der Gesundheitszustand ab 2011 deutlich besse r, indem seit 2011 aus psychiat rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähi gkeit mehr begründet wer den könne (S. 51) . Von 2011 bis heute bestehe aus somatischer Sicht ein stationärer Verlauf, a us psychiatrischer Sicht ein leicht schwankend er (Hospi ta lisation in F.___ ), was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnend e Verfügung gewertet werden müsse (S. 52) . 5.6
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, berichtete am 18. Januar 2016 (Urk. 7/169) und führte aus, dass therapeutisch bei degenerativen zervikalen Bandscheiben mit möglichen Nervenreizungen ohne eigent liche objektivier bare neurologische Ausfälle nur muskellockernde Mass nahmen mit Wärme und eventuell Massage und angepasste Übungen emp fohlen werden könnten. Die frühere Arbeit als Küchenhilfe könne bei den festgestellten Problemen zervikal nicht mehr zugemutet werden. Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte eine an dieses Leiden angepasste Arbeit nach Einarbeitung halbtags zugemutet werden (S. 3). 5.7
Dr. I.___ berichtete am 12. Februar 2016 (Urk. 7/173) zuhanden der Ärzte des Sanatoriums F.___ und führte aus, dass sich die Symptomatik des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 wieder intensiviert habe. Der Be schwerdeführer sei extrem ängstlich, tief depressiv und es würden auch Suizid gedanken auftauchen. Die ambulante Behandlung scheine nicht mehr ge nügend effizient zu sein, weswegen er den Beschwerdeführer zur Therapie in die Klinik überweisen möchte. 5.8
Die Ärzte des Sanatoriums F.___ berichteten am 14. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. bis 28. April 2016 (Urk. 7/181/6-7) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer auf der Station weiterhin sehr bedrückt und stark zurückgezogen präsentiere. Zu den Fachtherapien habe er, auch aufgrund der Sprachbarriere, nur mit Mühe motiviert werden können. Er habe ein starkes Vermeidungsverhalten gezeigt. Die angepasste Medikation habe beim Beschwerdeführer auch keine wesentliche Zustands ver besserung bewirkt. Da der Beschwerdeführer von den verschiedenen The rapien nur sehr wenig habe profitieren können, sei ein längerer Aufenthalt nicht als förderlich erschienen, so dass er in unverändertem Zustand ent lassen worden sei. Aufgrund der nicht vorhandenen Tagesstruktur und des Vermeidungsverhaltens werde dringend die Aufgleisung einer Beschäftigung im beschützten Rahmen oder einer Tagesklinik empfohlen. Ohne Aktivierung und regelmässige Tagesstruktur bestehe mittel- bis langfristig keine Möglich keit, dass sich der Zustand bessere (S. 2). 6. 6.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 15. September 2003 (Urk. 7/26) gestützt auf das Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4). Damals standen neben den somatischen Diag nosen vor allem psychische Faktoren im Vorder grund, aufgrund welcher eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attes tiert wurde.
Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbeson dere durch die Rückbildung der psychischen Beschwerden diesbe züglich nun mehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheits zu standes ausge wiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhalts punkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemän gelte er das E.___-Gutachten (Urk. 1. S. 3 ff. ). 6.2
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4) mit denjenigen im E.___-Gutachten vom November 2015 (vgl. vorste hend E. 5.5) im Wesent li chen überein. Bereits im Jahre 2003 führten die Ärzte aus, der Beschwer de führer leide auf der Ebene des Bewegungs apparates vor allem an einem pan vertebralen, vorwiegend weichteilrheumatischen Beschwerdesyndrom bei leich ter Fehl form und diskreten degenerativen Veränderungen der HWS. Bezogen auf die körperlichen Beschwerden bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für körper lich nicht stark belastende Tätigkeiten (E. 4.4).
Damit besteht eine wesentliche Übereinstimmung mit der Beurteilung der E.___-Gutachter (E. 5.5), wonach der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht an chronischen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere zervikal und lumbal, leide und bildgebend gewisse degenerative Veränderun gen hätten festgestellt werden können. Auch in der aktuellen Untersuchung habe kein erhebliches pathomorphologisches Korrelat erhoben werden kön nen , das eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu begründen vermöchte. So könnten lediglich eine Einschrän kung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden. 6.3
Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist seit den Beurteilungen in den Jahren 2002 und 2003 (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.4) eine we sentliche Bes se rung eingetreten. Die Ärzte des A.___ (vgl. vorste hend E. 4.4) diagnostizier ten eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2).
Im E.___-Gutachten von 2015 (Urk. 7/161) wurde hinsichtlich der depressiven Erkrankung lediglich noch eine anhal tende leichte depressive Episode gemäss ICD-10 als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dass beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen leistungsbeein träch tigenden Befunde mehr hätten erho ben werden können und demnach eine Verbesserung eingetreten sei, be grün deten die E.___-Gutachter damit, dass die vom Beschwerdeführer ge schil der ten Symptome in der Untersu chung kaum hätten objektiviert werden können und es im Verlauf zu einer The ra pie resistenz gekommen sei. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangssymptomatik fänden sich ebenfalls nicht. Zudem stünden die wenigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ im Widerspruch zu einer Be hand lung einer mittelgradigen oder gar schweren de pressiven Symptomatik. Der klinische Eindruck sei ausgeglichen, fast gleich gültig . Der Beschwerdeführer wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich (S. 40). Somit sei der Befund während der
Untersuchungssitu ation unauf fällig gewesen. Aus psychiatrisch-objekti ver Sicht bestünden keine psy chopatho logi schen Funktionseinschrän kungen mehr , womit im Vergleich zur diagnos ti-schen Einordnung der Ärzte des A.___ eine veränderte Situation vorliege. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zusammen fassend weder mit der leichten depressiven Episode noch mit der ebenfalls diagnostizierten chronischen Schmerzstörung eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit begründen. Vielmehr stünden die Verdeutli chung, die Non compli ance sowie IV-fremde Faktoren im Vordergrund (S. 49). 6.4
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vorstehend E. 5.5) auf den für die strittigen Be lan ge umfassenden Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trä gt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So machten die Gut achter darauf aufmerksam, dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 50). Sie zeigten zudem auf, dass seit 2011 bis heute ein stationärer Verlauf aus somatischer Sicht bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung einge treten sei (S. 51) mit einem leicht schwankenden Verlauf, was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnende Verfügung gewertet werden müsse (S. 52).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für ange passte Tätigkeiten mehr vorliege.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt da mit entgegen dem Beschwerdeführer die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor ste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt wer den kann. 6.5
Auf den Bericht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.7), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe und nach wie vor eine schwere depressive Episode vorliege, kann nicht abgestellt werden. Die darin erwähnte depressive Störung entbehrt einerseits einer Grundlage im be schrie benen Befund und basiert vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung jedoch nicht massgebend sind . Er begründete seine Einschätzung weder näher noch machte er An ga ben zu funktionellen Einschränkungen, sondern berichtete lediglich von ei ner unver änderten Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwer de füh rers. Seine Ausführungen vermögen die ausführliche und ein ge hend be grün dete Beurteilung durch die E.___ -Gut achter nicht zu ent kräf ten .
Auch dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums F.___ (vgl. vorstehend E. 5.8 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. So liessen sich diese bei ihrer Beurteilung vorwiegend von den subjektiven Angaben des Beschwer defüh rers leiten ohne die objektiven Befunde adäquat zu berücksichtigen.
Es wurden demnach keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, wel che die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfähigkeit im E.___-Gutachten von 2015 umstossen könnten. 6.6
Zusammenfassend ist aufgrund des polydisziplinären E.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ins besondere in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beits fähigkeit mehr. So konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus fest ge stellt werden und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entge gen.
Somit ist gestützt auf das E.___-Gutachten von November 2015 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwer deführer nunmehr in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist . 7. 7.1
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unter stell ten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliede rungs pflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf de m ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer all gemeinen Regel bemes sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September
2010 E.
5.1, 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1, I617/02 vom 10. März
2003
E. 3.2.3 ). 7.2
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachver halts feststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 11. April 201 1 (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ vom 12. August 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) hervor, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tä tigkeit wie auch angepasste rückenadaptierte Tätig keiten zumutbar sind. Auch die Ärzte des E.___ bestätigten diese Ein schätzung im Gutachten von November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass spätestens die beiden Gut ach ten von Dr. B.___ und Dr. C.___ im April beziehungsweise August 2011 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschafften. Für die Frage der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit ist daher der Zeitpunkt der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ entscheidend. 7.3
Der im November 1956 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beur tei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeit punkt (August 2011) beinahe 55 Jahre alt, was für sich allein die Verwert barkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheit lich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht ver mittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen aus gegli chenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Ver sicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesge richts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umset zung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kauf männisch ausgebil de ten Versicherten möglich und zumutbar, der auf grund hochgradiger Inneno hr schwerhörigkeit auf einen besonderen Anfor derungen genügenden Arbeits platz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundes ge richt I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angese hen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Problematik um 30 Pro zent eingeschränkten Leistungsfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleich altrigen Ver sicherten, dem trotz verschiede ner Rückenschäden ein ver gleichs weise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätig keiten offen stand (vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundes ge richt demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfä higkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüg lich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumut baren fein mo to ri schen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse be sass, dessen Teilar beit s fähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufs wechsel erfor der liche An passungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bun desge richts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Ar beitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Ar beits fähigkeit ein schränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). 7.4
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die An nahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist fest zu halten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgeben den Zeit punkt knapp 55-jährigen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder ge häuft auf tretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstel lung sei nicht mehr realistisch. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn der Zeitpunkt des E.___-Gutachtens von November 2015 für die Frage der Verwertbarkeit mass geb lich wäre, da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit punkt knapp 60-jährig gewesen wäre. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Be schwer deführer seine angestammte Tätigkeit wieder ausführen un d demnach an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätig keiten (Kü chen hilfe) an knüp fen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm wei terhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungs chan cen im vom Ge setzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeits markt sind somit insgesamt noch intakt. 7.5
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhaltsänderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 1. Juli 2016 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich alle in genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente habe. Es sei unter Feststellung, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente h abe, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Fall an die Be schwer de gegnerin zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Mit Be schwerdeant wort vom 29. September 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb neue Arztberichte sowie ein neues Gutachten eingeholt wor den seien. Dieses sei umfassend, nachvollziehbar und plausibel in seinen Schluss folgerungen, weshalb darauf abgestützt werden könne. Seit 2011 sei eine deut liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Es sei seit 2011 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Der Be schwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein An spruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2). Berufliche Massnahmen seien ge prüft worden. Sollte der Beschwerdeführer weitere Unterstützung benötigen, könne er sich jederzeit mit einem schriftlichen Gesuch an sie wenden (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Diagnosen gemäss Gutachten des A.___ aus dem Jahre 2003 fast iden tisch mit denjenigen im Gutachten der E.___ aus dem Jahre 2015 seien. Der einzig bedeutende Unterschied sei die Beurteilung der Schwere der Depression. Es würden Zweifel am Gutachten des E.___ erhoben. Er sei seit 2001 in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Arzt habe bei ihm im No vember 2002 eine schwere depressive Störung auf dem Boden einer anan kastischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In allen darauffolgenden Jahren habe der behandelnde Psychiater festgestellt, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 3). Die Ärzte des Sanatoriums F.___ hätten nach dreiwöchiger stationärer Behandlung im Bericht vom April 2016 ebenfalls festgestellt, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode leide (S. 4). Es gehe ihm heute viel schlechter als noch vor einigen Jahren. Er lebe in fast totaler Isolation, pflege keine Kontakte zu Mitmenschen, habe keine Hoffnung mehr und behaupte, er würde in einem Rollstuhl landen (S. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 7/30). Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 7/95) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf. Mit Urteil vom 20. August 2013 des hiesigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente und die Beschwer degegnerin aktiv Integrationsmassnahmen zu prüfen habe (Urk. 7/108). 3.2
Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2013 war der Beschwerdeführer 56 Jahre alt und bezog seit über 12 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Nachdem mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) festgestellt worden war , dass beim Beschwerdeführer nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der me d i zi nisch attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein glie de rung auszugehen ist, wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin zu einem Standortgespräch eingeladen (Urk. 7/115, Urk. 7/119), wobei festge halten wurde, dass die lange Abwesenheit vom Ar beitsprozess, das Alter von 57 Jahren und die eher pessimistische Ein schätz ung des Beschwer deführers die Wiedereingliederung deutlich erschweren dürften. Zudem seien seine Deutsch kenntnisse nicht sehr gut (Urk. 7/119 S. 3 unten). Vom 6. bis 30. Mai 2014 fand sodann eine Potentialabklärung statt (Urk. 7/129). Dem Schluss be richt der Potentialabklärung vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen (Urk. 7/132 ), dass der Beschwerdeführer die erste Woche im Belastbarkeits training absol viert habe und danach im Flughafen bei G.___ ein ge setzt worden sei. Im Belastbarkeitstraining habe der Beschwer deführer krea tive Tätigkeiten absolviert, an diversen Gruppenprogrammen wie Gesprächs gruppen teilge nom men, Einzelgespräche gehabt, Valpar-Testungen gemacht sowie kogni tive Fähigkeiten am Computer trainiert. Bei G.___ habe er Besteck ent gegen genommen, sortiert und gereinigt, Schubladen nach Vor gabe ausge rüstet und Servietten nach Vorlage gefaltet (S. 2). Der Be schwerdeführer habe sich bemüht, die ihm gezeigten Arbeiten und Tätig kei ten auszuführen. Es habe jedoch aufgrund der sprachlichen Schwierig keiten für die anleitenden Personen einen hohen Aufwand dargestellt, ihm die ver schiedenen Aufgaben zu erklären. Der Beschwerdeführer habe sehr langsam gearbeitet. Auch bei Routinearbeiten, die er mehrmals ausgeführt habe, sei keine Gewöhnung an den Arbeitsablauf festzustellen gewesen. Zu dem habe der Beschwerdeführer keine Eigeninitiative gezeigt. Der Beschwer de führer sei zwar immer pünktlich erschienen und habe sich korrekt abge mel det, wenn er krank gewesen sei, was einmal vorgekommen sei. Er habe je doch die Tätig keit vom Vortag nicht ohne Anweisung aufnehmen können. In den Einzel gesprächen sei er auf seine körperlichen Beschwerden, ins be son dere die Rücken- und Nacken schmerzen fixiert gewesen. Er habe müde und bedrückt gewirkt (S. 3). Die Leistungs be reitschaft des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung werde zum momentanen Zeitpunkt gesamthaft als nicht gegeben beurteilt. Da sich Einstellungen und Verhaltensweisen nur langsam verändern würden, könne auch mittelfristig nicht von einer realis tischen Chance der Wiedereinglie de rung ausgegangen werden. Obwohl der Be schwe r deführer arbeitsmarktrele vante Ressourcen mitbringe, seien die einschrän ken den Faktoren höher zu gewichten. Das Potenzial für eine Wie derein gliede rung sei als gering zu beurteilen und ein Aufbau- beziehungs weise Arbeits training werde als nicht sinnvoll erachtet. Die Leistungsfähig keit des Beschwer deführer bezogen auf eine einfache repetitive Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde auf 25 bis 30 % eingeschätzt, da er sowohl in quan ti tativer als auch in qualitativer Hinsicht bei maximal vier Stunden An wesen heit einer verminderte Leistung erbracht habe (S. 4).
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge die Unterstützung bei der beruf li chen Eingliederung ab (Urk. 7/134). Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/167-182) erliess die Beschwerdegegnerin die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2). 3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2013 angeordneten Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat dem Beschwerdeführer demnach vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen nicht medizinisch begründen lassen (vgl. nachstehend E. 5.1 ff.) und allfällige Sprachschwierigkeiten nicht IV-relevant sind. Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in dieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. 3.5
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer de füh rers in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte. 4. 4.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache vom
30. Oktober 2003 (Urk. 7/30) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, berichtete am 27. Mai 2002 (Urk. 7/8/1-4) und nannte fol gende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehl haltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule - chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits - schwere depressive Entwicklung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr zu 100 % arbeits un fähig sei (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär. Es handle sich um eine schwere depressive Entwicklung, wobei der Beschwerdeführer trotz per manenter psychiatrischer Betreuung und Psycho phar maka immer noch nicht arbeitsfähig sei. Nebenbei bestünden be we gungs- und belastungsab hän gige Rückenschmerzen. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit scheine seine psychische Situation dominierend zu sein. Aufgrund der jetzigen psy chischen Situation könne ihm keine Arbeit zuge mutet werden. Aus rheu ma tologischer Sicht wäre ihm eine rückenschonende Arbeit zu 50 % zumutbar (S. 2). 4.3
Dr. med. I.___ berichtete am 15. November 2002 (Urk. 7/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A ): - schwere depressive Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit - chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlbe lastung der Wirbelsäule - chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 20. Dezember 2000 zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 2 lit. B). Der Beschwerde führer habe einen depressiven und besorgten Eindruck gemacht, sei psycho motorisch verlangsamt, ängstlich und unsicher (S. 2). Durch die durchge führt e Therapie sei es bis jetzt zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei trotz der Therapie immer depressiv, zurückgezogen und ängstlich. Er habe auch über Schlaflosigkeit und Zwangsgedanken, die ihn auch tagsüber zunehmend plagen würden, geklagt. Er habe starke Kon zen tra tionsschwierigkeiten und fühle sich müde. Dazu leide er unter intensi ven Schmerzen, die sich auch bis jetzt therapieresistent gezeigt hätten. Der Zu stand habe sich chronifiziert. Die Prognose bleibe ungewiss, sei aber eher schlecht (S. 3). 4.4
Die Ärzte des A.___ erstatten ihr poly disziplinäres Gutachten am 25. August 2003 (Urk. 7/23) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Fachrich tung en All ge meine innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Sie nannten fol gen de Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 10 Ziff. 4): - panvertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Beschwerdesyn drom - leichte Fehlform und diskrete degenerative Veränderungen der Hals wir belsäule (HWS) - Adipositas - Status nach Spontanpneumothorax (zirka 1986)
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Untersuchung etwas schwerfällig, jedoch uneingeschränkt bewege. Die Wir bel säule werde normal bewegt, sei jedoch leicht diffus druckdolent, ebenso die panvertebrale Muskulatur, welche locker und symmetrisch sei. Es bestehe ein generalisierter leichter Palpationsschmerz, nicht den klassischen Fibro myalgiepunkten entsprechend. Radiologisch zeige sich auf Höhe der Brust wirbelsäule (BWS) ein Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Im unteren HWS-Bereich sehe man beginnende degenerative Ver änderungen, ins besondere eine Chondrose C4/5. Die übrigen Wirbel säu len befunde, das Becke n sowie die mitgebrachten Bilder beider Kniegelenke sein normal. Aus rheuma tologischer Sicht handle es sich um ein panverte brales, vorwiegend weich teil rheumatisches Beschwerdesyndrom bei diskreter Fehl form der Wirbel säule, welche die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe, nicht einschränke.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich be drückt und depressiv, im Denken verlangsamt wie auch eingeengt auf seine orientierungslose Leidenssituation. Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens wie auch unange messene Schuldgefühle dominierten das Krankheitsbild. Der Beschwerdefüh rer klage über Angst- und Panikzustände, Ein- und Durchschlafstörungen sowie über psychovegetative Symptome. Es handle sich hier um eine schwere depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit deshalb deutlich reduziert, sie betrage aktuell nur 25 bis 30 % (S. 11).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde be trage die Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt generell nur 30 % (S. 11 f.). Die Wiedereingliederung in einem geschützten Umfeld werde empfohlen, beginnend mit zwei bis drei Stunden täglich. Ausserdem werde empfohlen, die antidepressive Medikation zu in ten sivieren. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit mindestens Dezember 2000 (S. 12). 5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 5.2
Dr. m e d. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , er stattete sein psychiatrisches Gutachten am 11. April 2011 (Urk. 7/59) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren ( ICD-10 F45.41) - Angst und depressive Störung, gemischt ( ICD-10 F41.2) - bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F32.4)
Er führte aus, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung gemäss ICD-10
F45.40 vom Beschwerdeführer nicht ausreichend erfüllt würden. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmer z störung mit somati schen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugeh en (S. 12). Der Beschwerdeführer sowie die Akten würden zudem depressi ve Symptome nennen . Die diesbezüglichen Hinweise seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Aufgrund des Be richts vom April 2010 des Medizinisches Zentrum s
J.___ könne mit über wi e gen der Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Jahre 2003 pos tulierte „schwere depressive Episode" ab Februar 2010 aus (objekti ver) psy chiatrisch- psychotherapeutischer Sicht remittiert sei (S. 12) .
Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode aus rein medi zinischer Sicht nicht erfüllt. Eine eigenständig e depressive Episode ge mäss ICD-10 könne nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht aus reichend vorl ägen (S. 14). Eine wesentliche Ver besserung des Gesund heits zu stands de s Beschwerdeführers ab Februar 2010 und heute im Ver gleich zum Juli 2003 könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden (S. 15) . Die Arbei tsunfähigkeit de s Beschwerdeführers sei aus rein medizini scher Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit i m Längsschnitt der bi s herigen Krankengeschichte ab Februar 2010 bezüglich der Angst und de pres siven Störung gemischt mit weniger als 20 % anzu nehmen.
Eine Angst un d depressive Störung (gemischt, ICD-10 F41.2) führe im Fall de s Be schwerde führers aufgrund der geringen v or allem im rein Subjektiven verblei benden Symptome nicht zu einer Minderung der Arb eits fähigkeit (S. 15). Zusammen fassend würden im Fall des Beschwerdeführers die Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und /
oder eine r Angst und depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht keine relevante (mehr 20 % von 100 %) länger fristige Arbeitsunfähigkeit begrün den . Im Fall de s Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psycho the ra peuti scher (medizinischer) Sicht kei ne beson deren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits scha dens und/ oder eine Unzumutbarkeit
zu deren Überwindung begründen könnten (S. 16). 5.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 12. August 2011 (Urk. 7/75) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1): - Panvertebralsyndrom bei - HWS: z ervikospondylogenem Syndrom links mit - degenerativen Veränderungen und einer - kleinen Diskushe rn ie C5/6 mit diskaler Kompression der Nerven wur zel C6 rechts, die neurophysiologisch nicht nachweisbar sei (Mai 2011) und
- Neuroforamenstenose C 6/ 7 mit mög licher Tangierung der Nerven wurzel C7 links (MRI Mai
2011) und - Zeichen einer durchgemachten Läsion der Nervenwurzel C7 links - ohne Zeichen einer aktuellen Läs ion (Nadel-EMG und Neu ro graphie Mai
2011) und - Lendenwirbelsäule (LWS): l umbovertebrales bis lumbospon dy loge nes Syndrom links bei - degenerativen Veränderungen der LWS - o hne Nervenwurzelkompressionen (MRI Mai 2011)
Sie führte aus, dass die vorhandenen Befunde w eder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Im Ver gleich zur Beurteilung vom August 2003 sei au s rheumato logischer Sicht keine wesentliche Veränderung feststellbar. Aufgrund seiner Klagen, der Anam ne se, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgeben den sowie der Labor ab klärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 39). Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirb el säule limitiert.
Rückenfunktionseinschränkungen könn t en sich je nach Art und Aus mass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswir ken, häufig Lasten ohne Hilfsmitt el zu heben und z u tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zu sätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolum balen Übergang Arbeite n mit repetitiven Rotationsbewe gungen des Ober körpers zu meiden. Da s längere Verharren in vornübergeneigter Hal tung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asym me t rische Lasteinwirkungen auszuschl iessen. Eher günstig seien wechsel belas ten de Tä tig keiten. Er k önne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsni veau). Die angestammte Tätigkeit als Kü chen hilfe im Krankenheim Z.___
sei adaptiert. Er k önne sie zu 100 % ausüb en. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 40) . 5.4
Dr. B.___ nahm am 10. Oktober 2012 Stellung (Urk. 7/89) zu neu einge reich ten Berichten und führte zur stationären Behandlung im Sanato rium F.___ aus, dass die nach 11 Tagen erfolgreiche stationäre B ehand lung eines depressiven Syn droms dokumentiert werde . Als möglicher psy cho so zia ler Auslöser w erde auf die Ein s tellung einer Rente verwiesen. D ie Diag no se werde nicht mit Bezug zum Klassifik ationssystem diskutiert. Ein de pressives Syndrom bei Beginn der Behandlung sei qualitativ nachvollzieh bar, der (quantitative) Schwergrad bleibe unklar. Es w erde bei der Beurtei lung weit geh end auf die rein subjektiven Angaben de s Beschwerdeführers abge stellt. Die als wahnhaft beurteilten Symptome seien sehr spärlich und könn t en durch aus dem kulturell geprägten Versuch
entsprechen, die innere Befind lich keit zu verdeutli chen. Hierzu (und zur Arbeitsfä higkeit aus psychi atrisch- psychotherapeutischer Sicht) n ä hmen die Autoren nicht Stellung (S. 2 f.) .
Zum Bericht von Dr. I.___ wird ausgeführt, dass dieser weder zur Einschät z ung im
G u tachten vom 11. April 2011, noch zur deutlich verbesserten Ge sund heitssituation de s Beschwerdeführers b ei Klinikaustritt am 2
1. November 2011 Stellung nehme . Seine seit Dezember 2000 unveränderte bi o- psycho soziale Einschätzung a l s langjähr ig behandelnder Psychiater sei bereits im Gutachten vom April 2011 zur Kenntnis genommen, kritisch diskutiert und - soweit nachvollziehbar - versicherungsmedizinisch angemessen berücksich tigt worden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Kategorie ICD-10 F60.xx) sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit Bezug auf das ICD-10 nicht nachvollziehbar. Ein ängstlich- depressives Syndrom bei kör perlichen Missempfind u ngen sei auf grund dieses Berichts qualitativ nachvollziehbar, der (quantitative) Schwergrad bleib e unklar. Es werde bei der Beurteilung (inklusive zur Arbeitsfähigkeit) weitgehend auf die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abge stellt (S. 3 f.) .
Es w ü rden in beid en Berichten aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine neuen wesentlichen objektiven relevanten Tatsachen beschrieben, die die Beurteilung im Gutachten vom April 2011 verändern würden. Der Bericht des Sanatorium s
F.___
dokumentiere eine erfolgreiche Behand lung eines depressiven Syndroms innert sehr kurzer Frist. Dr. I.___ wiederhole seine bekannten Einschätzungen. Beide Berichte st ünden in keinem we sentlichen in haltlichen Widerspruch zur Beurteilung des Gesundheitsschadens, wie er im Gutachten vom April 2011 erläutert w erde. Im Gutachten wü rden gemäss ICD-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 15. September 2003 (Urk. 7/26) gestützt auf das Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4). Damals standen neben den somatischen Diag nosen vor allem psychische Faktoren im Vorder grund, aufgrund welcher eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attes tiert wurde.
Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbeson dere durch die Rückbildung der psychischen Beschwerden diesbe züglich nun mehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheits zu standes ausge wiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhalts punkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemän gelte er das E.___-Gutachten (Urk. 1. S. 3 ff. ).
E. 6.2 In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4) mit denjenigen im E.___-Gutachten vom November 2015 (vgl. vorste hend E. 5.5) im Wesent li chen überein. Bereits im Jahre 2003 führten die Ärzte aus, der Beschwer de führer leide auf der Ebene des Bewegungs apparates vor allem an einem pan vertebralen, vorwiegend weichteilrheumatischen Beschwerdesyndrom bei leich ter Fehl form und diskreten degenerativen Veränderungen der HWS. Bezogen auf die körperlichen Beschwerden bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für körper lich nicht stark belastende Tätigkeiten (E. 4.4).
Damit besteht eine wesentliche Übereinstimmung mit der Beurteilung der E.___-Gutachter (E. 5.5), wonach der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht an chronischen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere zervikal und lumbal, leide und bildgebend gewisse degenerative Veränderun gen hätten festgestellt werden können. Auch in der aktuellen Untersuchung habe kein erhebliches pathomorphologisches Korrelat erhoben werden kön nen , das eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu begründen vermöchte. So könnten lediglich eine Einschrän kung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden.
E. 6.3 Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist seit den Beurteilungen in den Jahren 2002 und 2003 (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.4) eine we sentliche Bes se rung eingetreten. Die Ärzte des A.___ (vgl. vorste hend E. 4.4) diagnostizier ten eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2).
Im E.___-Gutachten von 2015 (Urk. 7/161) wurde hinsichtlich der depressiven Erkrankung lediglich noch eine anhal tende leichte depressive Episode gemäss ICD-10 als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dass beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen leistungsbeein träch tigenden Befunde mehr hätten erho ben werden können und demnach eine Verbesserung eingetreten sei, be grün deten die E.___-Gutachter damit, dass die vom Beschwerdeführer ge schil der ten Symptome in der Untersu chung kaum hätten objektiviert werden können und es im Verlauf zu einer The ra pie resistenz gekommen sei. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangssymptomatik fänden sich ebenfalls nicht. Zudem stünden die wenigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ im Widerspruch zu einer Be hand lung einer mittelgradigen oder gar schweren de pressiven Symptomatik. Der klinische Eindruck sei ausgeglichen, fast gleich gültig . Der Beschwerdeführer wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich (S. 40). Somit sei der Befund während der
Untersuchungssitu ation unauf fällig gewesen. Aus psychiatrisch-objekti ver Sicht bestünden keine psy chopatho logi schen Funktionseinschrän kungen mehr , womit im Vergleich zur diagnos ti-schen Einordnung der Ärzte des A.___ eine veränderte Situation vorliege. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zusammen fassend weder mit der leichten depressiven Episode noch mit der ebenfalls diagnostizierten chronischen Schmerzstörung eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit begründen. Vielmehr stünden die Verdeutli chung, die Non compli ance sowie IV-fremde Faktoren im Vordergrund (S. 49).
E. 6.4 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vorstehend E. 5.5) auf den für die strittigen Be lan ge umfassenden Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trä gt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So machten die Gut achter darauf aufmerksam, dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 50). Sie zeigten zudem auf, dass seit 2011 bis heute ein stationärer Verlauf aus somatischer Sicht bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung einge treten sei (S. 51) mit einem leicht schwankenden Verlauf, was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnende Verfügung gewertet werden müsse (S. 52).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für ange passte Tätigkeiten mehr vorliege.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt da mit entgegen dem Beschwerdeführer die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor ste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt wer den kann.
E. 6.5 Auf den Bericht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.7), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe und nach wie vor eine schwere depressive Episode vorliege, kann nicht abgestellt werden. Die darin erwähnte depressive Störung entbehrt einerseits einer Grundlage im be schrie benen Befund und basiert vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung jedoch nicht massgebend sind . Er begründete seine Einschätzung weder näher noch machte er An ga ben zu funktionellen Einschränkungen, sondern berichtete lediglich von ei ner unver änderten Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwer de füh rers. Seine Ausführungen vermögen die ausführliche und ein ge hend be grün dete Beurteilung durch die E.___ -Gut achter nicht zu ent kräf ten .
Auch dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums F.___ (vgl. vorstehend E. 5.8 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. So liessen sich diese bei ihrer Beurteilung vorwiegend von den subjektiven Angaben des Beschwer defüh rers leiten ohne die objektiven Befunde adäquat zu berücksichtigen.
Es wurden demnach keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, wel che die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfähigkeit im E.___-Gutachten von 2015 umstossen könnten.
E. 6.6 Zusammenfassend ist aufgrund des polydisziplinären E.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ins besondere in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beits fähigkeit mehr. So konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus fest ge stellt werden und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entge gen.
Somit ist gestützt auf das E.___-Gutachten von November 2015 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwer deführer nunmehr in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist . 7. 7.1
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unter stell ten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliede rungs pflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf de m ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer all gemeinen Regel bemes sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September
2010 E.
5.1, 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1, I617/02 vom 10. März
2003
E. 3.2.3 ). 7.2
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachver halts feststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 11. April 201 1 (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ vom 12. August 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) hervor, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tä tigkeit wie auch angepasste rückenadaptierte Tätig keiten zumutbar sind. Auch die Ärzte des E.___ bestätigten diese Ein schätzung im Gutachten von November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass spätestens die beiden Gut ach ten von Dr. B.___ und Dr. C.___ im April beziehungsweise August 2011 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschafften. Für die Frage der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit ist daher der Zeitpunkt der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ entscheidend. 7.3
Der im November 1956 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beur tei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeit punkt (August 2011) beinahe 55 Jahre alt, was für sich allein die Verwert barkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheit lich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht ver mittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen aus gegli chenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Ver sicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesge richts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umset zung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kauf männisch ausgebil de ten Versicherten möglich und zumutbar, der auf grund hochgradiger Inneno hr schwerhörigkeit auf einen besonderen Anfor derungen genügenden Arbeits platz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundes ge richt I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angese hen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Problematik um 30 Pro zent eingeschränkten Leistungsfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleich altrigen Ver sicherten, dem trotz verschiede ner Rückenschäden ein ver gleichs weise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätig keiten offen stand (vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundes ge richt demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfä higkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüg lich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumut baren fein mo to ri schen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse be sass, dessen Teilar beit s fähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufs wechsel erfor der liche An passungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bun desge richts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Ar beitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Ar beits fähigkeit ein schränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). 7.4
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die An nahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist fest zu halten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgeben den Zeit punkt knapp 55-jährigen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder ge häuft auf tretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstel lung sei nicht mehr realistisch. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn der Zeitpunkt des E.___-Gutachtens von November 2015 für die Frage der Verwertbarkeit mass geb lich wäre, da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit punkt knapp 60-jährig gewesen wäre. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Be schwer deführer seine angestammte Tätigkeit wieder ausführen un d demnach an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätig keiten (Kü chen hilfe) an knüp fen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm wei terhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungs chan cen im vom Ge setzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeits markt sind somit insgesamt noch intakt. 7.5
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhaltsänderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 1. Juli 2016 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psy chischen Faktoren (F45.41) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) , festgestellt. In den Berichten werde ebenfalls eine chronische Schmerz störung mit ängstlich- depressiven Verstimmungen diagnostiziert. Es komme bei allen psychischen Störungen „naturgemäss" zu Schwankungen des Aus prägungsgrades, wenn längere Zeiträume im Blick s eien . Dies sei auch im Fall de s Beschwerdeführers so (S. 4 f.) . 5.5
Die Ärzte des E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 13. Novem ber 2015 (Urk. 7/161) gestützt auf die Akten sowie die Untersu chungen des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 7): - z e rvi kospondylogenes Syndrom links bei - multisegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen - medianer Diskushernie C3/4 - primär ossärer Foraminalstenose C6 beidseits li nksbetont sowie oste odiskogene l inkssei t ige Foraminaleinengung C7 - aktivierte Facettengelenksarthrose Segment C7/T h1 links mit mögli cher entzündlicher Reizung der Wurzel C8 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - diskreten degenerativen LWS-Veränderungen - a ktivierter , linksseitiger Facettengelenksa rthrose L4/5 mit kleiner Sy novialzyste
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 47 Ziff. 8): - b eginnende Varusgonarthrose links - Adipositas permagna - a rterielle Hypertonie - nicht Insul inpflichtiger Diabetes mellitus - chronisch obstruktive Lungenkrankheit ( COPD ) laut Akten - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom laut Akten - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Fakto ren - a nhaltende leichte depressive Episode
Sie führten aus, dass d iverseste radiologische Abklärungen im Bereich der HWS gewisse, im Verl auf zunehmende degenerative Veränderungen multi seg mental gezeigt hätten . Die letzte Bildgebung mittels MRI der LWS und HWS vom August 2015 habe die eben genannten Befunde bestätigt, wobei der Radiol oge fest gehalten habe, dass im Vergleich zu den Voruntersuchun gen vom Mai 2011 lediglich die entzündlichen Facettengelenksveränderun gen neu aufgetret en seien , ansonsten keine relevant e Progredienz der disko-de ge ne ra tiven Befunde festzustellen gewesen sei (S. 34 f.). Klinisch finde sich in der Untersuchung eine freie HWS-Beweglichkeit sowohl im spontanen Ver halten wie auch in der expliziten Untersuchung. Von Seiten der LWS habe
sich in der klinischen Untersuchung eine erhebliche Beweg lichkeits ein schrä n kung i n der expliziten Untersuchung gefunden , welche j edoch sowohl im spontanen Verhalten (An- und Ausziehen der Socken und Schuhe ), wie auch beispielsweise beim Langsitz aufgegeben worden sei. Diese Beobachtung werde unterstriche n durch 4/5 positive Waddell-Zei chen, welche keinen exakten wissenschaftlichen Wert darstellen würden , jedoch durchaus für eine nicht somatische Komorbidität der geklagten Beschwerden spr ächen. Es d ürfe auch in F rage gestellt werden, weshalb ärztliche Beratun gen und Behandlungen über 15 Jahren zu keinerlei B eschwerdebesserung geführt hätten, seien die bildgebend nachweisbaren degenerativen Verände rungen zervikal wie auch lumbal eine in der Durchschnittsbevölkerung häu fig gesehene Pathologie, welche grundsätzlich jedoch nicht zu einer über Jahre andauernden Arbeits unfähigkeit, insbesondere für adaptierte Tätigkei ten, fü hre (S. 35 f.). Weiterhin erstaunlich sei , wie bereits von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom August 2011 festgehalten, wie kräftig sowohl die Hand- und Fussbeschwielung wie auch insbesondere die rechtsseitige Schul tergürtel mus kulatur des Beschwer de führers ausgebildet seien. Es müsse als gesichert an ge nommen werden, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Be schwerdeführer geschil der ten Beeinträchtigungen und den tat sächlichen A ll tag saktivitäten bestehe. Von Seiten des linken Kniegelenkes finde sich in der heutigen klinischen Untersuchung eine bl a nde Situation. Die heute vor lie gen den Röntgenbilder von 2011 zeig t en lediglich eine dis krete mediale Gelenk spaltverschmälerung ohne sekundäre Arthrosezeichen. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit habe die Knieproblemat ik keine (S. 36). Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass seit der rhe u mat ologischen Erstbegutachtung vom Juni 2003 lediglich bildgebend eine gewisse Progredienz der degene rativen HWS-
und weniger auch LWS-Ver än derungen statt gefunden habe , klinisch jedoch bis zur heuti gen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt rele vante, objektivierbare, erst recht nicht zunehmende Beeinträchtigungen hätten
festgestellt werden k önnen , welche eine Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit hätten recht fertigen können. In doc h krassem Gegensatz hierzu stehe die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. H.___, die dem Beschwerdeführer seit Jahren immer w ieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiere und wiederholt ang egeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Verlauf verschlechtert habe. Diese Einschätzung sei jedoch primär auf den subjektiv geklagten Beschwer den und nic ht auf objektivierbaren Kriterien basiert (S. 37).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer wach, orientiert und bewusstseinsklar sei . Er sei offensichtlich ehe r einfach struk turiert, brauche für da s Verständnis der Fragen oft Erklärungen. Das Abs trak tionsvermögen sei eingeschränkt, über aktuelle Ereignisse sei er trotz TV-Konsum recht wenig informiert. Während des Gesprächs wirk ten jedoch die Aufmerksamkeit sspanne und das Gedächtnis ungestört. Der Beschwerdefüh rer beklag e eine traurige Verstimmung und reduzierte Schwingungsfähigkeit. Morgens sei es schlimmer. Er sei nicht gereizter geworden und auch nicht aggressiv. Er habe ansteigende Angst wegen Befürchtungen um die Familie, jedoch keine Panikat tacken. Der klinische Eindruck sei jedoch ausgeglichen, fast gleichgültig. Er wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich. Viel meh r imponier t en theatralische Momente wie bei der Erzählung der knöcher nen Hand. Es seien k eine Zwänge und kein zwanghaftes Erl eben explorierbar (S. 39 f.) . Der Beschwerdeführer berichte jetzt von einer fortbestehenden Stö rung von Antrieb, Motivation, Selbstwert, einer Reduktion der Schwin g ungs fähigkeit und vermehrten p sychosenahen Ängsten. Er beklage Deper sonali sation und Derealisa tion. Zudem bestünden Einschlafstörungen und wechs elnde Du rchschlafstörungen. Somit bestünd en rein formal hinreichende Hin weise auf eine mittelgradige depre ssive Episode. Problematisch sei, da s s die genannten Symptome in der Untersuchung kaum objektiviert werden könnten . Hier finde sich allenfalls die gleichförmige Beschwerdeschilderung ohne Aus druck vermehrter Ängstlichkeit oder Sorge. Es müsse diskutiert werden, ob die chronischen Schlafstörun gen auch durch ein Schlafapnoe-Syndrom aufrecht er halten wü rden. Eine entsprechende Abklärung scheine
der Beschwer de führer begonnen, jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Dies müsste noch über prüft werden. Der Beschwerdeführer habe wenige Ressour cen. Er sei wen ig gebildet. Auch wenn keine Testung vorliege, k önne eine Intelligenz im unte ren Normbereich angenommen werden (S. 40 f.) .
Es be st ünd en insgesamt keine Diskrepanzen bezüglich der Diagnose einer chron i schen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. Be züglich der Einordnun g der depressiven Symptomatik fä nden sich hingegen Unter schiede . Aktuell besteh e ein depressives
Syndrom von leichter Ausprä gung. Nachdem es zu keiner wirklichen Remission im langjährigen Verlauf ge kommen sei , sondern eher zu einer Therapieresistenz, sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung weniger angebracht. Hinweise a uf eine Persönlichkeitsstörung fä nden sich nicht. Es habe bei intensiver Explo ration keinen Hinweis auf eine Zwan gssymptomatik oder eine anankast ische Per sönlichkeit gefunden werden können , auch fehl ten Hinweise auf eine selbst unsichere Persönlichkeit. Für die Einschätzung der Invalidität spiele dies
j edoch keine Rolle. Die dokumentierten we nigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ st ünden zudem im Widerspruch zu einer Behandlung einer mittel schweren oder gar schweren depressiven Symptomatik. Inzwischen lieg e eine erhebliche Chronifizierung vor (S. 41 f.).
Es besteht eine langjährige psychi atrische Behandlung bei Dr. I.___ . Sowohl aus Sicht des behandelnden Psy chiaters als auch des Beschwerdeführers
sei es zu keiner wirklichen Sym p tombesserung gekommen. Es lasse sich nicht rekonstruieren, in wieweit eine leitliniengerecht e Behandlung einer c hroni schen Depression gemacht we rd e . Auch finde sich keinerlei Hinweis, ob ein mal die Compliance überprüft wor den sei. Im Gutachten von Dr. C.___ habe nur ein e s von drei Medikamen te n im Blut nachweisen werden können . Dies begründe erhebliche Zweifel an der Compliance. Auch die aktuelle Spiegelbestimmung der Antidepressiva er gebe sub t herapeutische Spiegel, was ebenfalls auf die schlechte Compliance deute . Die Adipositas könnte die Folge langjähriger Behandlung mit Q uetiapin und Mirtozapin sein. Der Be schwerdeführer gebe keine Appetitstei gerung unter diesen Pharmaka an, was den Verdacht auf medik a mentöse Noncompli ance noch zusätzlich unterstütze (S. 42) .
Zusammenfassend l asse sich aus rein internistischer Sicht keine Einschrän kung für die frühere Tätigkeit als Küchenhilfe angeben (S. 48) .
Auch aus orthopädischer Sicht k ö nn e heute kein erhebliches pat homorphologisches Kor relat erhoben werden, welches ei ne andauernde Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Küchenhilfe begründen könnte. Bezüglich Arbeits fähigkei t k ö nn e aus orthopädischer Sicht lediglich eine Einschränkung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden . Alle anderen ada ptierten u nd körperlich leichten bis interm ittierend mi t telschweren Tätigkeiten s eien aus orthopädischer Sicht zumutbar.
Auch aus psychiatrischer Sicht lasse si ch zusammenfassend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Inkonsistenzen, die Verdeutlichung, die Noncompliance sowie die IV-fremden Faktoren stünden im Vordergrund (S.
49 ).
G esamthaft beurteilt, unter Berücksichtigun g der somatischen und psychia trischen Aspekte ,
sei der Beschwerdeführer für die angestamm te Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin arbeitsfähig. Bezüglich näherer Begründung werde auf das Gutachten von Dr. B.___ von April 2011 verwiesen. D ort sei richtiger weise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren gesprochen worden , eine depressive Episode habe sich nicht objektivieren lassen . I m Vordergrund sei das Schmerzsyndrom gestanden , welches mit dem somatischen Korrelat nicht vollständig erklärbar gewesen sei.
E s sei auch festgestellt worden , dass der Beschwerdeführer sowohl im Doss i er , im Vor gutachten als auch jetzt be züglich diagnostischer und the ra peutischer Massnahmen nicht compliant sei ( beispielsweise abgebrochene Schl afapnoe-Diagnostik, wechselnde Mitarbeit in Begutachtung und Therapie im Jahr 2011 [ Sprac hkompetenz], Angaben zu mehrmona tlicher psychia tri scher Therapie im Gegensatz zu den Angaben durch den behandelnden Psy chiate r drei bis vier Termine im Jahr und N on compliance bezüg lich Anti depressiva-Therapie). Dies la sse auch an einem ent sprechenden Leidensdruck erheblich zweifeln. Zusammen fassend sei davon auszugehen , dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit a ls Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 49 f.) .
In adaptierten, körperlich leichten bis inter mit tieren d mittelschweren Tätigkei ten sei er ebenfalls seit April 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die frühere Tätig keit als Küchenhilfe m ü ss e in diesem Sinne auch als ada ptiert angesehen werden (S. 50 ). Gehe man davon aus, dass vor 201 1 aus psychiatrischer Sicht eine Depression mit invalidisierendem Aus mass vorgelegen habe, so sei der Gesundheitszustand ab 2011 deutlich besse r, indem seit 2011 aus psychiat rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähi gkeit mehr begründet wer den könne (S. 51) . Von 2011 bis heute bestehe aus somatischer Sicht ein stationärer Verlauf, a us psychiatrischer Sicht ein leicht schwankend er (Hospi ta lisation in F.___ ), was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnend e Verfügung gewertet werden müsse (S. 52) . 5.6
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, berichtete am 18. Januar 2016 (Urk. 7/169) und führte aus, dass therapeutisch bei degenerativen zervikalen Bandscheiben mit möglichen Nervenreizungen ohne eigent liche objektivier bare neurologische Ausfälle nur muskellockernde Mass nahmen mit Wärme und eventuell Massage und angepasste Übungen emp fohlen werden könnten. Die frühere Arbeit als Küchenhilfe könne bei den festgestellten Problemen zervikal nicht mehr zugemutet werden. Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte eine an dieses Leiden angepasste Arbeit nach Einarbeitung halbtags zugemutet werden (S. 3). 5.7
Dr. I.___ berichtete am 12. Februar 2016 (Urk. 7/173) zuhanden der Ärzte des Sanatoriums F.___ und führte aus, dass sich die Symptomatik des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 wieder intensiviert habe. Der Be schwerdeführer sei extrem ängstlich, tief depressiv und es würden auch Suizid gedanken auftauchen. Die ambulante Behandlung scheine nicht mehr ge nügend effizient zu sein, weswegen er den Beschwerdeführer zur Therapie in die Klinik überweisen möchte. 5.8
Die Ärzte des Sanatoriums F.___ berichteten am 14. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. bis 28. April 2016 (Urk. 7/181/6-7) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer auf der Station weiterhin sehr bedrückt und stark zurückgezogen präsentiere. Zu den Fachtherapien habe er, auch aufgrund der Sprachbarriere, nur mit Mühe motiviert werden können. Er habe ein starkes Vermeidungsverhalten gezeigt. Die angepasste Medikation habe beim Beschwerdeführer auch keine wesentliche Zustands ver besserung bewirkt. Da der Beschwerdeführer von den verschiedenen The rapien nur sehr wenig habe profitieren können, sei ein längerer Aufenthalt nicht als förderlich erschienen, so dass er in unverändertem Zustand ent lassen worden sei. Aufgrund der nicht vorhandenen Tagesstruktur und des Vermeidungsverhaltens werde dringend die Aufgleisung einer Beschäftigung im beschützten Rahmen oder einer Tagesklinik empfohlen. Ohne Aktivierung und regelmässige Tagesstruktur bestehe mittel- bis langfristig keine Möglich keit, dass sich der Zustand bessere (S. 2). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00893 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 13. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1956, war zuletzt von April 1992 bis August 2001 als Küchenhilfe im Krankenheim Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/ 7). Am 22. April 2002 meldete er sich wegen Rücken- und Gelenk schmerzen, einer Gehbehinderung, einer Neurosys und einer Depression bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizini sche Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein und ver anlasste die Begutachtung des Versicherten an der medizinischen Be gutach tungsstelle A.___ (A.___ Gutachten vom 25. August 2003, Urk. 7/23).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/31) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 7/35) holte die IV-Stelle Verlaufsberichte (Urk. 7/36, Urk. 7/40) ein und teilte dem Versi cher ten am 31. März 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 7/42). 1.2
Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 7/45), holte wiederum Verlaufsberichte (Urk. 7/46-47) ein und zog die Akten des Kra n kenversicherers (Urk. 7/52) bei. Zudem gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatri sches Gut achten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 7/59).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle weitere medizini sche Berichte (Urk. 7/84, Urk. 7/87) ein, gab bei Dr. med. C.___, Fachärztin In nere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, wel ches am 12. August 2011 erstattet wurde (Urk. 7/75), und holte bei Dr. B.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/88-89).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung fol gen den Mo nats auf (Urk. 7/95). 1.3
Die vom Versicherten dagegen am
13. April 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/98/3-7) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00338 mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) in dem Sinne gut, dass der Versi cherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, bis die IV-Stelle die Wiedereingliederung des Versicherten aktiv gefördert und ihn hin reichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet habe. 1.4
Nachdem die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/119) durchgeführt und vom 6. bis 30. Mai 2014 eine Poten tialabklärung bei D.___ stattgefunden hatte (vgl. Urk. 7/129 , Urk. 7/132), teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/134) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 7/137, Urk. 7/140) ein, und gab beim E.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, welches am 13. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/161). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/163) stellte sie die Einstellung der
Rente in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/167-182 ) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1. Juli 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Mo nats auf (Urk. 7/183 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente habe. Es sei unter Feststellung, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente h abe, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Fall an die Be schwer de gegnerin zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Mit Be schwerdeant wort vom 29. September 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Ver hält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverän dert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich alle in genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb neue Arztberichte sowie ein neues Gutachten eingeholt wor den seien. Dieses sei umfassend, nachvollziehbar und plausibel in seinen Schluss folgerungen, weshalb darauf abgestützt werden könne. Seit 2011 sei eine deut liche Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Es sei seit 2011 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Der Be schwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein An spruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2). Berufliche Massnahmen seien ge prüft worden. Sollte der Beschwerdeführer weitere Unterstützung benötigen, könne er sich jederzeit mit einem schriftlichen Gesuch an sie wenden (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Diagnosen gemäss Gutachten des A.___ aus dem Jahre 2003 fast iden tisch mit denjenigen im Gutachten der E.___ aus dem Jahre 2015 seien. Der einzig bedeutende Unterschied sei die Beurteilung der Schwere der Depression. Es würden Zweifel am Gutachten des E.___ erhoben. Er sei seit 2001 in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Arzt habe bei ihm im No vember 2002 eine schwere depressive Störung auf dem Boden einer anan kastischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In allen darauffolgenden Jahren habe der behandelnde Psychiater festgestellt, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 3). Die Ärzte des Sanatoriums F.___ hätten nach dreiwöchiger stationärer Behandlung im Bericht vom April 2016 ebenfalls festgestellt, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode leide (S. 4). Es gehe ihm heute viel schlechter als noch vor einigen Jahren. Er lebe in fast totaler Isolation, pflege keine Kontakte zu Mitmenschen, habe keine Hoffnung mehr und behaupte, er würde in einem Rollstuhl landen (S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 7/30). Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 7/95) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf. Mit Urteil vom 20. August 2013 des hiesigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente und die Beschwer degegnerin aktiv Integrationsmassnahmen zu prüfen habe (Urk. 7/108). 3.2
Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2013 war der Beschwerdeführer 56 Jahre alt und bezog seit über 12 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Nachdem mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) festgestellt worden war , dass beim Beschwerdeführer nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der me d i zi nisch attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein glie de rung auszugehen ist, wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin zu einem Standortgespräch eingeladen (Urk. 7/115, Urk. 7/119), wobei festge halten wurde, dass die lange Abwesenheit vom Ar beitsprozess, das Alter von 57 Jahren und die eher pessimistische Ein schätz ung des Beschwer deführers die Wiedereingliederung deutlich erschweren dürften. Zudem seien seine Deutsch kenntnisse nicht sehr gut (Urk. 7/119 S. 3 unten). Vom 6. bis 30. Mai 2014 fand sodann eine Potentialabklärung statt (Urk. 7/129). Dem Schluss be richt der Potentialabklärung vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen (Urk. 7/132 ), dass der Beschwerdeführer die erste Woche im Belastbarkeits training absol viert habe und danach im Flughafen bei G.___ ein ge setzt worden sei. Im Belastbarkeitstraining habe der Beschwer deführer krea tive Tätigkeiten absolviert, an diversen Gruppenprogrammen wie Gesprächs gruppen teilge nom men, Einzelgespräche gehabt, Valpar-Testungen gemacht sowie kogni tive Fähigkeiten am Computer trainiert. Bei G.___ habe er Besteck ent gegen genommen, sortiert und gereinigt, Schubladen nach Vor gabe ausge rüstet und Servietten nach Vorlage gefaltet (S. 2). Der Be schwerdeführer habe sich bemüht, die ihm gezeigten Arbeiten und Tätig kei ten auszuführen. Es habe jedoch aufgrund der sprachlichen Schwierig keiten für die anleitenden Personen einen hohen Aufwand dargestellt, ihm die ver schiedenen Aufgaben zu erklären. Der Beschwerdeführer habe sehr langsam gearbeitet. Auch bei Routinearbeiten, die er mehrmals ausgeführt habe, sei keine Gewöhnung an den Arbeitsablauf festzustellen gewesen. Zu dem habe der Beschwerdeführer keine Eigeninitiative gezeigt. Der Beschwer de führer sei zwar immer pünktlich erschienen und habe sich korrekt abge mel det, wenn er krank gewesen sei, was einmal vorgekommen sei. Er habe je doch die Tätig keit vom Vortag nicht ohne Anweisung aufnehmen können. In den Einzel gesprächen sei er auf seine körperlichen Beschwerden, ins be son dere die Rücken- und Nacken schmerzen fixiert gewesen. Er habe müde und bedrückt gewirkt (S. 3). Die Leistungs be reitschaft des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung werde zum momentanen Zeitpunkt gesamthaft als nicht gegeben beurteilt. Da sich Einstellungen und Verhaltensweisen nur langsam verändern würden, könne auch mittelfristig nicht von einer realis tischen Chance der Wiedereinglie de rung ausgegangen werden. Obwohl der Be schwe r deführer arbeitsmarktrele vante Ressourcen mitbringe, seien die einschrän ken den Faktoren höher zu gewichten. Das Potenzial für eine Wie derein gliede rung sei als gering zu beurteilen und ein Aufbau- beziehungs weise Arbeits training werde als nicht sinnvoll erachtet. Die Leistungsfähig keit des Beschwer deführer bezogen auf eine einfache repetitive Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde auf 25 bis 30 % eingeschätzt, da er sowohl in quan ti tativer als auch in qualitativer Hinsicht bei maximal vier Stunden An wesen heit einer verminderte Leistung erbracht habe (S. 4).
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge die Unterstützung bei der beruf li chen Eingliederung ab (Urk. 7/134). Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 7/167-182) erliess die Beschwerdegegnerin die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2). 3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2013 angeordneten Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat dem Beschwerdeführer demnach vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen nicht medizinisch begründen lassen (vgl. nachstehend E. 5.1 ff.) und allfällige Sprachschwierigkeiten nicht IV-relevant sind. Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in dieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. 3.5
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer de füh rers in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte. 4. 4.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache vom
30. Oktober 2003 (Urk. 7/30) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, berichtete am 27. Mai 2002 (Urk. 7/8/1-4) und nannte fol gende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A): - chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehl haltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule - chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits - schwere depressive Entwicklung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr zu 100 % arbeits un fähig sei (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär. Es handle sich um eine schwere depressive Entwicklung, wobei der Beschwerdeführer trotz per manenter psychiatrischer Betreuung und Psycho phar maka immer noch nicht arbeitsfähig sei. Nebenbei bestünden be we gungs- und belastungsab hän gige Rückenschmerzen. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit scheine seine psychische Situation dominierend zu sein. Aufgrund der jetzigen psy chischen Situation könne ihm keine Arbeit zuge mutet werden. Aus rheu ma tologischer Sicht wäre ihm eine rückenschonende Arbeit zu 50 % zumutbar (S. 2). 4.3
Dr. med. I.___ berichtete am 15. November 2002 (Urk. 7/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A ): - schwere depressive Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit - chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlbe lastung der Wirbelsäule - chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 20. Dezember 2000 zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 2 lit. B). Der Beschwerde führer habe einen depressiven und besorgten Eindruck gemacht, sei psycho motorisch verlangsamt, ängstlich und unsicher (S. 2). Durch die durchge führt e Therapie sei es bis jetzt zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei trotz der Therapie immer depressiv, zurückgezogen und ängstlich. Er habe auch über Schlaflosigkeit und Zwangsgedanken, die ihn auch tagsüber zunehmend plagen würden, geklagt. Er habe starke Kon zen tra tionsschwierigkeiten und fühle sich müde. Dazu leide er unter intensi ven Schmerzen, die sich auch bis jetzt therapieresistent gezeigt hätten. Der Zu stand habe sich chronifiziert. Die Prognose bleibe ungewiss, sei aber eher schlecht (S. 3). 4.4
Die Ärzte des A.___ erstatten ihr poly disziplinäres Gutachten am 25. August 2003 (Urk. 7/23) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Fachrich tung en All ge meine innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Sie nannten fol gen de Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 10 Ziff. 4): - panvertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Beschwerdesyn drom - leichte Fehlform und diskrete degenerative Veränderungen der Hals wir belsäule (HWS) - Adipositas - Status nach Spontanpneumothorax (zirka 1986)
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Untersuchung etwas schwerfällig, jedoch uneingeschränkt bewege. Die Wir bel säule werde normal bewegt, sei jedoch leicht diffus druckdolent, ebenso die panvertebrale Muskulatur, welche locker und symmetrisch sei. Es bestehe ein generalisierter leichter Palpationsschmerz, nicht den klassischen Fibro myalgiepunkten entsprechend. Radiologisch zeige sich auf Höhe der Brust wirbelsäule (BWS) ein Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Im unteren HWS-Bereich sehe man beginnende degenerative Ver änderungen, ins besondere eine Chondrose C4/5. Die übrigen Wirbel säu len befunde, das Becke n sowie die mitgebrachten Bilder beider Kniegelenke sein normal. Aus rheuma tologischer Sicht handle es sich um ein panverte brales, vorwiegend weich teil rheumatisches Beschwerdesyndrom bei diskreter Fehl form der Wirbel säule, welche die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe, nicht einschränke.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich be drückt und depressiv, im Denken verlangsamt wie auch eingeengt auf seine orientierungslose Leidenssituation. Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens wie auch unange messene Schuldgefühle dominierten das Krankheitsbild. Der Beschwerdefüh rer klage über Angst- und Panikzustände, Ein- und Durchschlafstörungen sowie über psychovegetative Symptome. Es handle sich hier um eine schwere depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit deshalb deutlich reduziert, sie betrage aktuell nur 25 bis 30 % (S. 11).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde be trage die Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt generell nur 30 % (S. 11 f.). Die Wiedereingliederung in einem geschützten Umfeld werde empfohlen, beginnend mit zwei bis drei Stunden täglich. Ausserdem werde empfohlen, die antidepressive Medikation zu in ten sivieren. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit mindestens Dezember 2000 (S. 12). 5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 5.2
Dr. m e d. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , er stattete sein psychiatrisches Gutachten am 11. April 2011 (Urk. 7/59) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren ( ICD-10 F45.41) - Angst und depressive Störung, gemischt ( ICD-10 F41.2) - bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F32.4)
Er führte aus, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung gemäss ICD-10
F45.40 vom Beschwerdeführer nicht ausreichend erfüllt würden. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmer z störung mit somati schen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugeh en (S. 12). Der Beschwerdeführer sowie die Akten würden zudem depressi ve Symptome nennen . Die diesbezüglichen Hinweise seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Aufgrund des Be richts vom April 2010 des Medizinisches Zentrum s
J.___ könne mit über wi e gen der Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Jahre 2003 pos tulierte „schwere depressive Episode" ab Februar 2010 aus (objekti ver) psy chiatrisch- psychotherapeutischer Sicht remittiert sei (S. 12) .
Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode aus rein medi zinischer Sicht nicht erfüllt. Eine eigenständig e depressive Episode ge mäss ICD-10 könne nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht aus reichend vorl ägen (S. 14). Eine wesentliche Ver besserung des Gesund heits zu stands de s Beschwerdeführers ab Februar 2010 und heute im Ver gleich zum Juli 2003 könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange nommen werden (S. 15) . Die Arbei tsunfähigkeit de s Beschwerdeführers sei aus rein medizini scher Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit i m Längsschnitt der bi s herigen Krankengeschichte ab Februar 2010 bezüglich der Angst und de pres siven Störung gemischt mit weniger als 20 % anzu nehmen.
Eine Angst un d depressive Störung (gemischt, ICD-10 F41.2) führe im Fall de s Be schwerde führers aufgrund der geringen v or allem im rein Subjektiven verblei benden Symptome nicht zu einer Minderung der Arb eits fähigkeit (S. 15). Zusammen fassend würden im Fall des Beschwerdeführers die Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und /
oder eine r Angst und depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht keine relevante (mehr 20 % von 100 %) länger fristige Arbeitsunfähigkeit begrün den . Im Fall de s Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psycho the ra peuti scher (medizinischer) Sicht kei ne beson deren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheits scha dens und/ oder eine Unzumutbarkeit
zu deren Überwindung begründen könnten (S. 16). 5.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 12. August 2011 (Urk. 7/75) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1): - Panvertebralsyndrom bei - HWS: z ervikospondylogenem Syndrom links mit - degenerativen Veränderungen und einer - kleinen Diskushe rn ie C5/6 mit diskaler Kompression der Nerven wur zel C6 rechts, die neurophysiologisch nicht nachweisbar sei (Mai 2011) und
- Neuroforamenstenose C 6/ 7 mit mög licher Tangierung der Nerven wurzel C7 links (MRI Mai
2011) und - Zeichen einer durchgemachten Läsion der Nervenwurzel C7 links - ohne Zeichen einer aktuellen Läs ion (Nadel-EMG und Neu ro graphie Mai
2011) und - Lendenwirbelsäule (LWS): l umbovertebrales bis lumbospon dy loge nes Syndrom links bei - degenerativen Veränderungen der LWS - o hne Nervenwurzelkompressionen (MRI Mai 2011)
Sie führte aus, dass die vorhandenen Befunde w eder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Im Ver gleich zur Beurteilung vom August 2003 sei au s rheumato logischer Sicht keine wesentliche Veränderung feststellbar. Aufgrund seiner Klagen, der Anam ne se, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgeben den sowie der Labor ab klärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 39). Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirb el säule limitiert.
Rückenfunktionseinschränkungen könn t en sich je nach Art und Aus mass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswir ken, häufig Lasten ohne Hilfsmitt el zu heben und z u tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zu sätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolum balen Übergang Arbeite n mit repetitiven Rotationsbewe gungen des Ober körpers zu meiden. Da s längere Verharren in vornübergeneigter Hal tung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asym me t rische Lasteinwirkungen auszuschl iessen. Eher günstig seien wechsel belas ten de Tä tig keiten. Er k önne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsni veau). Die angestammte Tätigkeit als Kü chen hilfe im Krankenheim Z.___
sei adaptiert. Er k önne sie zu 100 % ausüb en. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 40) . 5.4
Dr. B.___ nahm am 10. Oktober 2012 Stellung (Urk. 7/89) zu neu einge reich ten Berichten und führte zur stationären Behandlung im Sanato rium F.___ aus, dass die nach 11 Tagen erfolgreiche stationäre B ehand lung eines depressiven Syn droms dokumentiert werde . Als möglicher psy cho so zia ler Auslöser w erde auf die Ein s tellung einer Rente verwiesen. D ie Diag no se werde nicht mit Bezug zum Klassifik ationssystem diskutiert. Ein de pressives Syndrom bei Beginn der Behandlung sei qualitativ nachvollzieh bar, der (quantitative) Schwergrad bleibe unklar. Es w erde bei der Beurtei lung weit geh end auf die rein subjektiven Angaben de s Beschwerdeführers abge stellt. Die als wahnhaft beurteilten Symptome seien sehr spärlich und könn t en durch aus dem kulturell geprägten Versuch
entsprechen, die innere Befind lich keit zu verdeutli chen. Hierzu (und zur Arbeitsfä higkeit aus psychi atrisch- psychotherapeutischer Sicht) n ä hmen die Autoren nicht Stellung (S. 2 f.) .
Zum Bericht von Dr. I.___ wird ausgeführt, dass dieser weder zur Einschät z ung im
G u tachten vom 11. April 2011, noch zur deutlich verbesserten Ge sund heitssituation de s Beschwerdeführers b ei Klinikaustritt am 2
1. November 2011 Stellung nehme . Seine seit Dezember 2000 unveränderte bi o- psycho soziale Einschätzung a l s langjähr ig behandelnder Psychiater sei bereits im Gutachten vom April 2011 zur Kenntnis genommen, kritisch diskutiert und - soweit nachvollziehbar - versicherungsmedizinisch angemessen berücksich tigt worden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Kategorie ICD-10 F60.xx) sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit Bezug auf das ICD-10 nicht nachvollziehbar. Ein ängstlich- depressives Syndrom bei kör perlichen Missempfind u ngen sei auf grund dieses Berichts qualitativ nachvollziehbar, der (quantitative) Schwergrad bleib e unklar. Es werde bei der Beurteilung (inklusive zur Arbeitsfähigkeit) weitgehend auf die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abge stellt (S. 3 f.) .
Es w ü rden in beid en Berichten aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht keine neuen wesentlichen objektiven relevanten Tatsachen beschrieben, die die Beurteilung im Gutachten vom April 2011 verändern würden. Der Bericht des Sanatorium s
F.___
dokumentiere eine erfolgreiche Behand lung eines depressiven Syndroms innert sehr kurzer Frist. Dr. I.___ wiederhole seine bekannten Einschätzungen. Beide Berichte st ünden in keinem we sentlichen in haltlichen Widerspruch zur Beurteilung des Gesundheitsschadens, wie er im Gutachten vom April 2011 erläutert w erde. Im Gutachten wü rden gemäss ICD- 10 die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psy chischen Faktoren (F45.41) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) , festgestellt. In den Berichten werde ebenfalls eine chronische Schmerz störung mit ängstlich- depressiven Verstimmungen diagnostiziert. Es komme bei allen psychischen Störungen „naturgemäss" zu Schwankungen des Aus prägungsgrades, wenn längere Zeiträume im Blick s eien . Dies sei auch im Fall de s Beschwerdeführers so (S. 4 f.) . 5.5
Die Ärzte des E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 13. Novem ber 2015 (Urk. 7/161) gestützt auf die Akten sowie die Untersu chungen des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 7): - z e rvi kospondylogenes Syndrom links bei - multisegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen - medianer Diskushernie C3/4 - primär ossärer Foraminalstenose C6 beidseits li nksbetont sowie oste odiskogene l inkssei t ige Foraminaleinengung C7 - aktivierte Facettengelenksarthrose Segment C7/T h1 links mit mögli cher entzündlicher Reizung der Wurzel C8 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - diskreten degenerativen LWS-Veränderungen - a ktivierter , linksseitiger Facettengelenksa rthrose L4/5 mit kleiner Sy novialzyste
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 47 Ziff. 8): - b eginnende Varusgonarthrose links - Adipositas permagna - a rterielle Hypertonie - nicht Insul inpflichtiger Diabetes mellitus - chronisch obstruktive Lungenkrankheit ( COPD ) laut Akten - Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom laut Akten - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Fakto ren - a nhaltende leichte depressive Episode
Sie führten aus, dass d iverseste radiologische Abklärungen im Bereich der HWS gewisse, im Verl auf zunehmende degenerative Veränderungen multi seg mental gezeigt hätten . Die letzte Bildgebung mittels MRI der LWS und HWS vom August 2015 habe die eben genannten Befunde bestätigt, wobei der Radiol oge fest gehalten habe, dass im Vergleich zu den Voruntersuchun gen vom Mai 2011 lediglich die entzündlichen Facettengelenksveränderun gen neu aufgetret en seien , ansonsten keine relevant e Progredienz der disko-de ge ne ra tiven Befunde festzustellen gewesen sei (S. 34 f.). Klinisch finde sich in der Untersuchung eine freie HWS-Beweglichkeit sowohl im spontanen Ver halten wie auch in der expliziten Untersuchung. Von Seiten der LWS habe
sich in der klinischen Untersuchung eine erhebliche Beweg lichkeits ein schrä n kung i n der expliziten Untersuchung gefunden , welche j edoch sowohl im spontanen Verhalten (An- und Ausziehen der Socken und Schuhe ), wie auch beispielsweise beim Langsitz aufgegeben worden sei. Diese Beobachtung werde unterstriche n durch 4/5 positive Waddell-Zei chen, welche keinen exakten wissenschaftlichen Wert darstellen würden , jedoch durchaus für eine nicht somatische Komorbidität der geklagten Beschwerden spr ächen. Es d ürfe auch in F rage gestellt werden, weshalb ärztliche Beratun gen und Behandlungen über 15 Jahren zu keinerlei B eschwerdebesserung geführt hätten, seien die bildgebend nachweisbaren degenerativen Verände rungen zervikal wie auch lumbal eine in der Durchschnittsbevölkerung häu fig gesehene Pathologie, welche grundsätzlich jedoch nicht zu einer über Jahre andauernden Arbeits unfähigkeit, insbesondere für adaptierte Tätigkei ten, fü hre (S. 35 f.). Weiterhin erstaunlich sei , wie bereits von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom August 2011 festgehalten, wie kräftig sowohl die Hand- und Fussbeschwielung wie auch insbesondere die rechtsseitige Schul tergürtel mus kulatur des Beschwer de führers ausgebildet seien. Es müsse als gesichert an ge nommen werden, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Be schwerdeführer geschil der ten Beeinträchtigungen und den tat sächlichen A ll tag saktivitäten bestehe. Von Seiten des linken Kniegelenkes finde sich in der heutigen klinischen Untersuchung eine bl a nde Situation. Die heute vor lie gen den Röntgenbilder von 2011 zeig t en lediglich eine dis krete mediale Gelenk spaltverschmälerung ohne sekundäre Arthrosezeichen. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit habe die Knieproblemat ik keine (S. 36). Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass seit der rhe u mat ologischen Erstbegutachtung vom Juni 2003 lediglich bildgebend eine gewisse Progredienz der degene rativen HWS-
und weniger auch LWS-Ver än derungen statt gefunden habe , klinisch jedoch bis zur heuti gen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt rele vante, objektivierbare, erst recht nicht zunehmende Beeinträchtigungen hätten
festgestellt werden k önnen , welche eine Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit hätten recht fertigen können. In doc h krassem Gegensatz hierzu stehe die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. H.___, die dem Beschwerdeführer seit Jahren immer w ieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiere und wiederholt ang egeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Verlauf verschlechtert habe. Diese Einschätzung sei jedoch primär auf den subjektiv geklagten Beschwer den und nic ht auf objektivierbaren Kriterien basiert (S. 37).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer wach, orientiert und bewusstseinsklar sei . Er sei offensichtlich ehe r einfach struk turiert, brauche für da s Verständnis der Fragen oft Erklärungen. Das Abs trak tionsvermögen sei eingeschränkt, über aktuelle Ereignisse sei er trotz TV-Konsum recht wenig informiert. Während des Gesprächs wirk ten jedoch die Aufmerksamkeit sspanne und das Gedächtnis ungestört. Der Beschwerdefüh rer beklag e eine traurige Verstimmung und reduzierte Schwingungsfähigkeit. Morgens sei es schlimmer. Er sei nicht gereizter geworden und auch nicht aggressiv. Er habe ansteigende Angst wegen Befürchtungen um die Familie, jedoch keine Panikat tacken. Der klinische Eindruck sei jedoch ausgeglichen, fast gleichgültig. Er wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich. Viel meh r imponier t en theatralische Momente wie bei der Erzählung der knöcher nen Hand. Es seien k eine Zwänge und kein zwanghaftes Erl eben explorierbar (S. 39 f.) . Der Beschwerdeführer berichte jetzt von einer fortbestehenden Stö rung von Antrieb, Motivation, Selbstwert, einer Reduktion der Schwin g ungs fähigkeit und vermehrten p sychosenahen Ängsten. Er beklage Deper sonali sation und Derealisa tion. Zudem bestünden Einschlafstörungen und wechs elnde Du rchschlafstörungen. Somit bestünd en rein formal hinreichende Hin weise auf eine mittelgradige depre ssive Episode. Problematisch sei, da s s die genannten Symptome in der Untersuchung kaum objektiviert werden könnten . Hier finde sich allenfalls die gleichförmige Beschwerdeschilderung ohne Aus druck vermehrter Ängstlichkeit oder Sorge. Es müsse diskutiert werden, ob die chronischen Schlafstörun gen auch durch ein Schlafapnoe-Syndrom aufrecht er halten wü rden. Eine entsprechende Abklärung scheine
der Beschwer de führer begonnen, jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Dies müsste noch über prüft werden. Der Beschwerdeführer habe wenige Ressour cen. Er sei wen ig gebildet. Auch wenn keine Testung vorliege, k önne eine Intelligenz im unte ren Normbereich angenommen werden (S. 40 f.) .
Es be st ünd en insgesamt keine Diskrepanzen bezüglich der Diagnose einer chron i schen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren. Be züglich der Einordnun g der depressiven Symptomatik fä nden sich hingegen Unter schiede . Aktuell besteh e ein depressives
Syndrom von leichter Ausprä gung. Nachdem es zu keiner wirklichen Remission im langjährigen Verlauf ge kommen sei , sondern eher zu einer Therapieresistenz, sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung weniger angebracht. Hinweise a uf eine Persönlichkeitsstörung fä nden sich nicht. Es habe bei intensiver Explo ration keinen Hinweis auf eine Zwan gssymptomatik oder eine anankast ische Per sönlichkeit gefunden werden können , auch fehl ten Hinweise auf eine selbst unsichere Persönlichkeit. Für die Einschätzung der Invalidität spiele dies
j edoch keine Rolle. Die dokumentierten we nigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ st ünden zudem im Widerspruch zu einer Behandlung einer mittel schweren oder gar schweren depressiven Symptomatik. Inzwischen lieg e eine erhebliche Chronifizierung vor (S. 41 f.).
Es besteht eine langjährige psychi atrische Behandlung bei Dr. I.___ . Sowohl aus Sicht des behandelnden Psy chiaters als auch des Beschwerdeführers
sei es zu keiner wirklichen Sym p tombesserung gekommen. Es lasse sich nicht rekonstruieren, in wieweit eine leitliniengerecht e Behandlung einer c hroni schen Depression gemacht we rd e . Auch finde sich keinerlei Hinweis, ob ein mal die Compliance überprüft wor den sei. Im Gutachten von Dr. C.___ habe nur ein e s von drei Medikamen te n im Blut nachweisen werden können . Dies begründe erhebliche Zweifel an der Compliance. Auch die aktuelle Spiegelbestimmung der Antidepressiva er gebe sub t herapeutische Spiegel, was ebenfalls auf die schlechte Compliance deute . Die Adipositas könnte die Folge langjähriger Behandlung mit Q uetiapin und Mirtozapin sein. Der Be schwerdeführer gebe keine Appetitstei gerung unter diesen Pharmaka an, was den Verdacht auf medik a mentöse Noncompli ance noch zusätzlich unterstütze (S. 42) .
Zusammenfassend l asse sich aus rein internistischer Sicht keine Einschrän kung für die frühere Tätigkeit als Küchenhilfe angeben (S. 48) .
Auch aus orthopädischer Sicht k ö nn e heute kein erhebliches pat homorphologisches Kor relat erhoben werden, welches ei ne andauernde Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Küchenhilfe begründen könnte. Bezüglich Arbeits fähigkei t k ö nn e aus orthopädischer Sicht lediglich eine Einschränkung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden . Alle anderen ada ptierten u nd körperlich leichten bis interm ittierend mi t telschweren Tätigkeiten s eien aus orthopädischer Sicht zumutbar.
Auch aus psychiatrischer Sicht lasse si ch zusammenfassend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Inkonsistenzen, die Verdeutlichung, die Noncompliance sowie die IV-fremden Faktoren stünden im Vordergrund (S.
49 ).
G esamthaft beurteilt, unter Berücksichtigun g der somatischen und psychia trischen Aspekte ,
sei der Beschwerdeführer für die angestamm te Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin arbeitsfähig. Bezüglich näherer Begründung werde auf das Gutachten von Dr. B.___ von April 2011 verwiesen. D ort sei richtiger weise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren gesprochen worden , eine depressive Episode habe sich nicht objektivieren lassen . I m Vordergrund sei das Schmerzsyndrom gestanden , welches mit dem somatischen Korrelat nicht vollständig erklärbar gewesen sei.
E s sei auch festgestellt worden , dass der Beschwerdeführer sowohl im Doss i er , im Vor gutachten als auch jetzt be züglich diagnostischer und the ra peutischer Massnahmen nicht compliant sei ( beispielsweise abgebrochene Schl afapnoe-Diagnostik, wechselnde Mitarbeit in Begutachtung und Therapie im Jahr 2011 [ Sprac hkompetenz], Angaben zu mehrmona tlicher psychia tri scher Therapie im Gegensatz zu den Angaben durch den behandelnden Psy chiate r drei bis vier Termine im Jahr und N on compliance bezüg lich Anti depressiva-Therapie). Dies la sse auch an einem ent sprechenden Leidensdruck erheblich zweifeln. Zusammen fassend sei davon auszugehen , dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit a ls Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 49 f.) .
In adaptierten, körperlich leichten bis inter mit tieren d mittelschweren Tätigkei ten sei er ebenfalls seit April 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die frühere Tätig keit als Küchenhilfe m ü ss e in diesem Sinne auch als ada ptiert angesehen werden (S. 50 ). Gehe man davon aus, dass vor 201 1 aus psychiatrischer Sicht eine Depression mit invalidisierendem Aus mass vorgelegen habe, so sei der Gesundheitszustand ab 2011 deutlich besse r, indem seit 2011 aus psychiat rischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähi gkeit mehr begründet wer den könne (S. 51) . Von 2011 bis heute bestehe aus somatischer Sicht ein stationärer Verlauf, a us psychiatrischer Sicht ein leicht schwankend er (Hospi ta lisation in F.___ ), was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnend e Verfügung gewertet werden müsse (S. 52) . 5.6
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, berichtete am 18. Januar 2016 (Urk. 7/169) und führte aus, dass therapeutisch bei degenerativen zervikalen Bandscheiben mit möglichen Nervenreizungen ohne eigent liche objektivier bare neurologische Ausfälle nur muskellockernde Mass nahmen mit Wärme und eventuell Massage und angepasste Übungen emp fohlen werden könnten. Die frühere Arbeit als Küchenhilfe könne bei den festgestellten Problemen zervikal nicht mehr zugemutet werden. Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte eine an dieses Leiden angepasste Arbeit nach Einarbeitung halbtags zugemutet werden (S. 3). 5.7
Dr. I.___ berichtete am 12. Februar 2016 (Urk. 7/173) zuhanden der Ärzte des Sanatoriums F.___ und führte aus, dass sich die Symptomatik des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 wieder intensiviert habe. Der Be schwerdeführer sei extrem ängstlich, tief depressiv und es würden auch Suizid gedanken auftauchen. Die ambulante Behandlung scheine nicht mehr ge nügend effizient zu sein, weswegen er den Beschwerdeführer zur Therapie in die Klinik überweisen möchte. 5.8
Die Ärzte des Sanatoriums F.___ berichteten am 14. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. bis 28. April 2016 (Urk. 7/181/6-7) und nannten folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer auf der Station weiterhin sehr bedrückt und stark zurückgezogen präsentiere. Zu den Fachtherapien habe er, auch aufgrund der Sprachbarriere, nur mit Mühe motiviert werden können. Er habe ein starkes Vermeidungsverhalten gezeigt. Die angepasste Medikation habe beim Beschwerdeführer auch keine wesentliche Zustands ver besserung bewirkt. Da der Beschwerdeführer von den verschiedenen The rapien nur sehr wenig habe profitieren können, sei ein längerer Aufenthalt nicht als förderlich erschienen, so dass er in unverändertem Zustand ent lassen worden sei. Aufgrund der nicht vorhandenen Tagesstruktur und des Vermeidungsverhaltens werde dringend die Aufgleisung einer Beschäftigung im beschützten Rahmen oder einer Tagesklinik empfohlen. Ohne Aktivierung und regelmässige Tagesstruktur bestehe mittel- bis langfristig keine Möglich keit, dass sich der Zustand bessere (S. 2). 6. 6.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 15. September 2003 (Urk. 7/26) gestützt auf das Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4). Damals standen neben den somatischen Diag nosen vor allem psychische Faktoren im Vorder grund, aufgrund welcher eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attes tiert wurde.
Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbeson dere durch die Rückbildung der psychischen Beschwerden diesbe züglich nun mehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheits zu standes ausge wiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhalts punkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemän gelte er das E.___-Gutachten (Urk. 1. S. 3 ff. ). 6.2
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4) mit denjenigen im E.___-Gutachten vom November 2015 (vgl. vorste hend E. 5.5) im Wesent li chen überein. Bereits im Jahre 2003 führten die Ärzte aus, der Beschwer de führer leide auf der Ebene des Bewegungs apparates vor allem an einem pan vertebralen, vorwiegend weichteilrheumatischen Beschwerdesyndrom bei leich ter Fehl form und diskreten degenerativen Veränderungen der HWS. Bezogen auf die körperlichen Beschwerden bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit für körper lich nicht stark belastende Tätigkeiten (E. 4.4).
Damit besteht eine wesentliche Übereinstimmung mit der Beurteilung der E.___-Gutachter (E. 5.5), wonach der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht an chronischen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere zervikal und lumbal, leide und bildgebend gewisse degenerative Veränderun gen hätten festgestellt werden können. Auch in der aktuellen Untersuchung habe kein erhebliches pathomorphologisches Korrelat erhoben werden kön nen , das eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu begründen vermöchte. So könnten lediglich eine Einschrän kung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden. 6.3
Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist seit den Beurteilungen in den Jahren 2002 und 2003 (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.4) eine we sentliche Bes se rung eingetreten. Die Ärzte des A.___ (vgl. vorste hend E. 4.4) diagnostizier ten eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2).
Im E.___-Gutachten von 2015 (Urk. 7/161) wurde hinsichtlich der depressiven Erkrankung lediglich noch eine anhal tende leichte depressive Episode gemäss ICD-10 als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dass beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen leistungsbeein träch tigenden Befunde mehr hätten erho ben werden können und demnach eine Verbesserung eingetreten sei, be grün deten die E.___-Gutachter damit, dass die vom Beschwerdeführer ge schil der ten Symptome in der Untersu chung kaum hätten objektiviert werden können und es im Verlauf zu einer The ra pie resistenz gekommen sei. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangssymptomatik fänden sich ebenfalls nicht. Zudem stünden die wenigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ im Widerspruch zu einer Be hand lung einer mittelgradigen oder gar schweren de pressiven Symptomatik. Der klinische Eindruck sei ausgeglichen, fast gleich gültig . Der Beschwerdeführer wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich (S. 40). Somit sei der Befund während der
Untersuchungssitu ation unauf fällig gewesen. Aus psychiatrisch-objekti ver Sicht bestünden keine psy chopatho logi schen Funktionseinschrän kungen mehr , womit im Vergleich zur diagnos ti-schen Einordnung der Ärzte des A.___ eine veränderte Situation vorliege. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zusammen fassend weder mit der leichten depressiven Episode noch mit der ebenfalls diagnostizierten chronischen Schmerzstörung eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit begründen. Vielmehr stünden die Verdeutli chung, die Non compli ance sowie IV-fremde Faktoren im Vordergrund (S. 49). 6.4
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vorstehend E. 5.5) auf den für die strittigen Be lan ge umfassenden Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trä gt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So machten die Gut achter darauf aufmerksam, dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 50). Sie zeigten zudem auf, dass seit 2011 bis heute ein stationärer Verlauf aus somatischer Sicht bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung einge treten sei (S. 51) mit einem leicht schwankenden Verlauf, was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnende Verfügung gewertet werden müsse (S. 52).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für ange passte Tätigkeiten mehr vorliege.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt da mit entgegen dem Beschwerdeführer die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor ste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt wer den kann. 6.5
Auf den Bericht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.7), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe und nach wie vor eine schwere depressive Episode vorliege, kann nicht abgestellt werden. Die darin erwähnte depressive Störung entbehrt einerseits einer Grundlage im be schrie benen Befund und basiert vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung jedoch nicht massgebend sind . Er begründete seine Einschätzung weder näher noch machte er An ga ben zu funktionellen Einschränkungen, sondern berichtete lediglich von ei ner unver änderten Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwer de füh rers. Seine Ausführungen vermögen die ausführliche und ein ge hend be grün dete Beurteilung durch die E.___ -Gut achter nicht zu ent kräf ten .
Auch dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums F.___ (vgl. vorstehend E. 5.8 ) sind keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. So liessen sich diese bei ihrer Beurteilung vorwiegend von den subjektiven Angaben des Beschwer defüh rers leiten ohne die objektiven Befunde adäquat zu berücksichtigen.
Es wurden demnach keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, wel che die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfähigkeit im E.___-Gutachten von 2015 umstossen könnten. 6.6
Zusammenfassend ist aufgrund des polydisziplinären E.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ins besondere in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beits fähigkeit mehr. So konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus fest ge stellt werden und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entge gen.
Somit ist gestützt auf das E.___-Gutachten von November 2015 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwer deführer nunmehr in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist . 7. 7.1
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unter stell ten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliede rungs pflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf de m ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer all gemeinen Regel bemes sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September
2010 E.
5.1, 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1, I617/02 vom 10. März
2003
E. 3.2.3 ). 7.2
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumut barkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachver halts feststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 11. April 201 1 (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ vom 12. August 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) hervor, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tä tigkeit wie auch angepasste rückenadaptierte Tätig keiten zumutbar sind. Auch die Ärzte des E.___ bestätigten diese Ein schätzung im Gutachten von November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass spätestens die beiden Gut ach ten von Dr. B.___ und Dr. C.___ im April beziehungsweise August 2011 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschafften. Für die Frage der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit ist daher der Zeitpunkt der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ entscheidend. 7.3
Der im November 1956 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beur tei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeit punkt (August 2011) beinahe 55 Jahre alt, was für sich allein die Verwert barkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheit lich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht ver mittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen aus gegli chenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Ver sicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesge richts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umset zung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kauf männisch ausgebil de ten Versicherten möglich und zumutbar, der auf grund hochgradiger Inneno hr schwerhörigkeit auf einen besonderen Anfor derungen genügenden Arbeits platz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundes ge richt I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angese hen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Problematik um 30 Pro zent eingeschränkten Leistungsfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleich altrigen Ver sicherten, dem trotz verschiede ner Rückenschäden ein ver gleichs weise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätig keiten offen stand (vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundes ge richt demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfä higkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüg lich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumut baren fein mo to ri schen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse be sass, dessen Teilar beit s fähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufs wechsel erfor der liche An passungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bun desge richts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Ar beitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Ar beits fähigkeit ein schränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d). 7.4
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die An nahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist fest zu halten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgeben den Zeit punkt knapp 55-jährigen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder ge häuft auf tretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstel lung sei nicht mehr realistisch. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn der Zeitpunkt des E.___-Gutachtens von November 2015 für die Frage der Verwertbarkeit mass geb lich wäre, da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeit punkt knapp 60-jährig gewesen wäre. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Be schwer deführer seine angestammte Tätigkeit wieder ausführen un d demnach an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätig keiten (Kü chen hilfe) an knüp fen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm wei terhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungs chan cen im vom Ge setzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeits markt sind somit insgesamt noch intakt. 7.5
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhaltsänderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 1. Juli 2016 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach