Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, Y.___ Staatsangehörige, reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war
zuletzt von April 2002 bis Oktober
2004 als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___ angestellt ( Urk. 8/ 12/11 und Urk. 8/13/3 ). Am 5. April 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte we gen Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons B.___ zum Leistungs be zug an ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle des Kantons B.___
nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und bejahte mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2005 einen Anspruch der Versicherten auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ( Urk. 8/24). Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich erteilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, ihr am 2 5. Juli 2007 ( Urk. 8/46), am 2 2. Februar 2008 ( Urk. 8/74) und am 2 6. Juni 2009 ( Urk. 8/89) Kostengutspra che n für eine Umschulung (Kurs zur lerntechnischen Vorbereitung/Abklärung, Bürofachdiplom und Handelsdiplom). Am 1 5. Februar 2010 erwarb die Ver sicher te das Bürofachdiplom ( Urk. 8/93 /2 und Urk. 8/97). Den Handelsdiplom-Lehr gang musste sie am 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, Y.___ Staatsangehörige, reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war
zuletzt von April 2002 bis Oktober
2004 als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___ angestellt ( Urk. 8/ 12/11 und Urk. 8/13/3 ). Am 5. April 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte we gen Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons B.___ zum Leistungs be zug an ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle des Kantons B.___
nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und bejahte mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2005 einen Anspruch der Versicherten auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ( Urk. 8/24). Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich erteilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, ihr am 2 5. Juli 2007 ( Urk. 8/46), am 2 2. Februar 2008 ( Urk. 8/74) und am 2 6. Juni 2009 ( Urk. 8/89) Kostengutspra che n für eine Umschulung (Kurs zur lerntechnischen Vorbereitung/Abklärung, Bürofachdiplom und Handelsdiplom). Am 1 5. Februar 2010 erwarb die Ver sicher te das Bürofachdiplom ( Urk. 8/93 /2 und Urk. 8/97). Den Handelsdiplom-Lehr gang musste sie am 1
Dispositiv
- Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen abbre chen, weshalb auch die se it dem 2
- August 2007 ausgerichteten Taggeldzah lungen ( Urk. 8 /49, Urk. 8/64, Urk. 8/82, Urk. 8/90) mit W irkung per sofort eingestellt wur den (Mitteilung der IV-Stelle vom 1
- Juni 2010, Urk. 8/102). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___ , Fach arzt F MH für Allgemeine Medizin, vom
- August 2010 ( Urk. 8/110), den Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom
- Dezember 2010 ( Urk. 8/121), den Bericht der Klinik E.___ vom 2
- Januar 2011 (Urk. 8/125) und den Bericht der Klinik F.___ vom 2
- März 2011 ( Urk. 8/126) ein. Wei ter gab sie beim G.___ in H.___ e in polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am
- April 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/136) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3
- Mai 2012, Urk. 8/143, und Einwand vom
- Juli 2012, Urk. 8/152) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügungen vom 22. Februar 2013 mit Wir kung ab
- Juni 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ga nze und ab
- April 2011 bis 3
- Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2 /1-3 ). Einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneinte sie ( Urk. 2/3/6).
- Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Hus mann , am 1
- April 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „
- Die Verfügung vom 22.2.2013, wonach der Beschwerdeführerin vom 1.4.2011 bis zum 31.5.2012 eine halbe Rente auszurichten sei, sei aufzuheben.
- Es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente über den 31.5.2012 hinaus auszurichten.
- Eventualiter sei durch das Gericht ein unabhängiges Gutachten anzuordnen.
- Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, bei der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzuordnen. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2
- Mai 2013 angezeigt wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und auf berufliche Massnahmen. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 1 21 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Ren tenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabset zung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwal tung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhe bung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom
- Dezember 2010 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Die Beschwerdeführerin sei seit dem
- Oktober 2008 bei ihr in Behandlung. Sie melde sich aber nur ungefähr einmal jährlich für eine Besprechung. Im Rahmen d er Umschulung (Handelsschule) sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt . Die Fragen der Beschwerdege gnerin könne sie jedoch nicht ausführlich beantworten, da sie die Beschwerdeführerin zu wenig kenne ( Urk. 8/121/1-3 ). 2.2 Die Ärztinnen der E.___ hielten im Bericht vom 2
- Januar 2011 als psychiat ri sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung gemischt ( bestehend seit 2007; ICD-10 F41.2) fest. Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom
- bis zum 2
- Dezember 2010 in der E.___ in stati onärer Behandlung gewesen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotel fachfrau sei sie seit dem
- Dezember 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die möglichst im Sitzen erfolge, sei nach Klinikaustritt mit eine m Pensum von 50 % möglich (Urk. 8/125/1-5). 2.3 Die Ärzte des G.___ stellten in ihrem Gutachten vom
- April 2012 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/136/47): (1) chronische Knieschmerzen beidseits bei Osteochondrosis dissecans beidseits und Status nach mehreren Arthroskopien mit Gelenkspülung und retrograder Anbohrung (2) ein chronisches lumbosakrales Schmerzsynd rom bei osteochondrotischen Ver änderungen L3/4 (3) ein chronisches Cervicothoracal syndrom bei leichter skoliotisch er F ehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen (4) Status nach Thyreoidektomie im August 2008 nach Schilddrüsenkarzinom mit unstabiler Substitutionssituation (5) ein Asth ma bronchiale bei anamnest isch Hypersensibilisierung auf F rühblüher und Mehl (6) a kzentuierte Persönlichkeitszüge (7) Angst und depressive Störung gemischt mit - Status nach zwei Suizidversuchen 1988 und 2004 mit Tabletten - Status nach depressiver Störung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/136/47): (1) eine leichte Mitralinsuffizienz und minimale Aorteninsuffizienz ohne funktionelle Auswirk ung (2) Status nach rezidi vierenden Urolithiasen (3) ein en Verdacht auf Analgetik a-Abusus Die Ärzte des G.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Knie pathologie in ihrer Gehfähigkeit deutlich ein geschränkt sei. Die bi sherige Tätig keit im Service sei ihr daher nicht mehr zumutbar. Auch die in Y.___ aus geübten Tätigkeiten als Köchin und Bäckerin seien ihr nicht mehr zuzumuten. In einer adaptierten Tätigkeit im Bürobereich sei sie aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabile n Stoffwechselsituation und der psychiat rischen Problematik in ihrem Rendement zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/136/48-49).
- 3.1 Was den medizinischen Sachverhalt ab dem
- Februar 2012 anbelangt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Guta chten des G.___ vom
- April 201
- Die Ärzte des G.___ , welche vom
- Januar bis zum
- Februar 2012 für die streitigen Belange umfassend e ( internistisch e , orthopädisch e , neurologisch e und psychiatrisch e ) Untersuchungen durchgeführt hatten , er klärten darin , dass die Beschwerdefüh rerin seit ihrer Adoleszenz über Kniebeschwerden klage. Als sie im J ahr 1999 in die Schweiz eingereist sei, sei sie diesbezüg lich abgeklärt worden . Damals sei eine Osteochondrosis dissecans beider Kniegelenke diagnostiziert worden. Sie habe ihre Arbeit im Service jedoch noch bis Oktober 2004 verrichten können. Aufgrund der Os t eochondrosis dissecans beider Kniegelenke sei die Gehfähig keit der Beschwerdeführerin inzwischen deutlich eingeschränkt. Ferner gebe sie Beschwerden im Rücken an. Hier seien leichte degenerative Veränderungen so wohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich festgestellt worden. Im Jahr 2008 sei bei der Beschwerdeführerin ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert und auch operiert worden. Nach einer Radio-Jod -Therapie sei die Schilddrüsenf unktion substituiert worden, wobei hier gewisse Schwierigkeiten aufgetreten seien, so dass die Substitution bis heute etwas unstabil sei. Im neurologischen Bereich hätten sie lediglich einen episodischen Span n ungs typ kopfschmerz diagnostiziert (keine Migräne). Im psychiatrischen Bereich würden akzentuierte Persönli chkeitszüge und eine Angst und depressive Störung gemischt im Vordergrund stehen. In der Anamnese sei ein Status nach depres siver Störung und ein Status nach zwei Suizidversuchen bekannt ( Urk. 8/136/47-48) . Die Gutachter des G.___ kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Service infolge der Kniepathologie nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit im Bürobereich sei sie aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und auch der psychiatrischen Problematik in ihrem Rendement zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/136/48- 49). Die se Beurteilung der G.___ -Gutachter , die sich auch mit den Vorakten auseinandersetzten, ist an gesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der G.___ -Gutachter sei nicht schlüssig , weil die somatischen Defizite im Rahmen der Konsensbespre chung nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 Rz . 25 ) , vermag nicht zu über zeugen. G.___ -Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seinem ortho pädischen Teilgutachten nämlich im Wesentlichen aus , dass wegen der Knie beschwerden au f beiden Seiten Tätigkeiten mit häufigem Gehen, Treppensteigen sowie Gehen und Stehen auf unwegsamem Gelände nicht mehr geeignet seien. Eine Tätigkeit mit wechselnder Kö r perstellung ohne Zwangshaltung sei aber möglich, wobei leichtere kaufmännische Tätigkeiten, leichtere Sortier- und Montagearbeiten in Frage kämen ( Urk. 8/136/32). Dr. I.___ war somit nicht der Auffassu ng, dass die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischen Gründen in einer an gepassten Tätigkeit in relevanter Weise eingeschränkt wäre . Die 20%ige Einschränkung ergibt sich vielmehr aus der Kombination der Be schwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und der psychiatrische n Problematik , was – wie erwähnt – nachvollziehbar ist . Allein aus der von der Beschwerd eführerin zitierten Aussage Dr. I.___ im Zusam menhang mit den Auswirkungen der medizinischen/beruflichen Massnahmen, wonach es der Beschwerdeführerin an einem geeigneten Arbeitsplatz sicher möglich sei, sich zumindest teilweise wieder in den Arbeitsprozess einzuglie dern ( Urk. 8/136/33 ) , kann die Beschwerdeführerin daher nich ts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwer deführerin, die G.___ -Gutachter hätten die Diskrepanz zur Beurteilung der Ärz tin nen der E.___ (im Bericht vom 20. Januar 2011) nicht erklären können ( Urk. 1 Rz . 21) . Denn zum einen haben die G.___ -Gutachter die medizinischen Zustände und Zusammenhänge – wie unter E .
- 1 ausgeführt - ein leuchtend dargestellt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet . Zum anderen war (und ist) eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor der Begutachtung durch die Ärzte des G.___ Ende Januar/ anfangs Februar 2012 aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eigentlich gar nicht mög lich – namentlich auch nicht gestützt auf den Bericht der E.___ vom 2
- Januar 2011 (vgl. nachfolgend E.
- 3 ) . Demzufolge ist es vorliegend an sich auch nicht erforderlich, eine Verbesserung des Gesundheitszustands nachzuweisen, son dern es genügt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 2
- April 2010 E. 3.1.2) . Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das G.___ -Gutachten vom
- April 2012 eine zuv erlässige Beurteilungsgrundlage bildet . 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt vor dem
- Februar 2012 bzw. vor der G.___ -Begutachtung betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. med. J.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1
- April 2012 ( Urk. 8/141/7-8 ). RAD-Ärztin Dr. J.___ legte darin dar, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten im Service - auf grund der Knieproblematik (vgl. Urk. 8/141/3 und auch Urk. 8/10) - seit dem 2
- Juni 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar seien. Dasselbe gelte für die früheren Tätigkeiten als Köchin und Bäckerin. Ange passte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären nach Ablauf der Wartezeit (am 2
- Juni 2005) aber überwiegend wahrscheinlich wieder umsetzbar geworden. Ab dem 1
- Juni 2008 sei dann infolge des damals festgestellten Schilddrüsen karzinoms , der daraufhin erfolgten Behandlung und einer psychiatrischen Problematik von einer temporären 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab dem 22. Dezember 2010 (nach Austritt aus der E.___ ) bis zum
- Februar 2012 (Ende der stationären Begutachtung im G.___ ) sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/141/7-8). Diese Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. J.___ ist unumstritten und erscheint aufgrund der vorlie genden medizinischen Akten als vertretbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass sich insbesondere die An nahme einer 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2
- Dezember 2010 bis zum
- Februar 2012 als sehr grosszügig erweist. Denn RAD-Ärztin Dr. J.___ konnte sich diesbezüglich im Wesentlichen nur auf den Bericht der E.___ vom 20. Januar 2011 (vgl. Urk. 8/125) stützen, in dem die behandelnden Ärztinnen als einzige psychiatrische Diagnose eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) festhielten. D iese Diagnose ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psy chiatrische Behandlung zu gelangen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien,
- Auflage, Bern 2014, S. 199). Eine solche Diagnose steht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit daher in der Regel nicht massgeblich entgegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom 1
- März 2011 E. 4.3). Des Weiteren fehlt im Bericht der E.___ vom 2
- Januar 2011 auch eine Befunderhe bung bei Austritt, weshalb eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eigentlich gar nicht möglich war .
- 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Vorab ist dabei darauf hinzuweisen, dass die beiden von der Beschwerdegegne rin per 2
- Juni 2005 und per 1
- Juni 2008 vorgenommenen Einkommensver gleich e - und dementsprechend die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab Juni 2010 (nach Einstellung der Taggeldzahlungen im Zusammenhang mit der Umschulung, Urk. 8/102; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) bis März 2011 - von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurden und - jedenfalls im Er gebnis - auch nicht zu beanstanden sind. 4.3 4.3.1 Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin per 22. Dezember 2010 (nach Austritt der Beschwerdeführerin aus der E.___ ) angestellte Einkom mensvergleich , der einen Invaliditätsgrad von 59 % ergab, und folglich zur Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab April 2011 bis Mai 2012 führte ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___ , ehe sie diese Stelle per Ende Oktober 2004 aufgrund ihrer Kniebeschwerden aufgeben musste ( Urk. 8/12/11 ) . Ihr Einkommen im Restaurant Z.___ belief sich im Jahr 2004 auf Fr. 53‘182.-- bzw. hochgerechnet auf 12 Monate auf Fr. 63‘818.40 ( vgl. Urk. 8/12/12 und Urk. 8/139/2) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2010 ( Schwei zerischer Nominallohnindex nach Branchen für Frauen, Basis 1993, T1.2.93 Abschnitt G, H ) resultiert so ein mutmassliches jähr liches Valideneinkommen von Fr. 70 ‘1 61 . 60 ( Fr. 63‘818.40 : 1 1 5,7 x 1 27,2 ). 4.3.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprech ung Tabellenlöhne beigezog en werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm , ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) auszugehen. I m Rahmen der Umschulung erwarb die Beschwerde führerin im Februar 2010 das Bürofachdiplom, sie verfügt aber noch über keine Berufserf ahrung. Unter diesen Umständen e rscheint es vorliegend sachgerecht , auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforde rungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 381/00 vom 1
- November 2003 E. 4 .2.3). Dieser beträgt für Frauen im gesamten privaten Sektor Fr. 4 ‘ 713.50 ([ Fr. 4‘225.-- + Fr. 5‘202.-- ] : 2; LSE 2010, TA1 S. 26 ). Bei einer durchschnittliche n Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41, 6 Stunden für all e Branchen ( Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeits zeit, Total ) ergibt dies einen J ahresverdienst von Fr. 58‘824.50 ( Fr. 4‘713.50 : 40 x 41, 6 x 12) respektive be i einem zumutbar en Pensum von 50 % Fr. 29‘412.25 . Insbesondere eine Tätigkeit im Bürobereich war der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht auch Ende 2010 grundsätzlich möglich. Weiter lebt die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 1999 in der Schweiz , verfügt über die Ni ederlassungsbewilligung ( Urk. 8/30 ), spricht gemäss den G.___ -Gutachtern sehr gut Deutsch und sogar sehr gut Schweizerdeutsch ( Urk. 8/136/27, Urk. 8/136/30, Urk. 8/136/34 und Urk. 8/136/41-42) und war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Beschwe rdegegnerin vom 22. Februar 2013 (erst) 38 -jäh rig. Zudem wirkt sich eine Teilzeittätigkeit b ei Frauen nicht lohnmindernd, sondern sogar lohnerhöhend aus (Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- A uflage, Zürich 2010, S. 317) un d ist auch das Kriterium der längeren Betriebszugehörigkeit zu verneinen. Ferner ist zu beachten, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit – wie unter E. 3.3 ausgeführt – äusserst grosszügig be messen wurde . Unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges daher nicht gerechtfertigt. Es ist demnach im Jahr 2010 von einem Invalideneinkommen von Fr. 29‘412.25 auszugehen . 4.3.4 Be i einem Valideneinkommen von Fr. 70‘ 1 61 . 60 und einem Inva lideneinkom men von Fr. 29‘412.25 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 40‘ 749 . 35 und damit ein Inval idi tätsgrad von 58 % ( Fr. 40‘749.35 : Fr. 70‘161.60 ). Die der Beschwe rdeführerin für den Zeitraum von April 2011 bis Mai 2012 zugespro chene halbe Rente erweist sich d amit als rechtens. 4.4 4.4.1 Streitig und zu prüfen ist sodann der vo n der Beschwerdegegnerin per 4. Februar 2012 vorgenommene Einkommensvergleich, de r einen Invaliditäts grad von 35 % ergab, und dementsprechend zur Aufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2012 führte (v gl. Art. 88a Abs. 1 IVV ). 4.4.2 Mangels neuerer Zahlen ist dieser Einkommensvergleich ebenfalls per 2010 vorzunehmen. Bei gleichbleibendem Valideneinkommen ( Fr. 70‘161.60) ist aufseiten des Invalideneinkommens erneut auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 in der Höhe von Fr. 4‘713.50 bzw. von jährlich Fr. 58‘824.50 abzustellen (vgl. E. 4.3.3 ). Dies ergibt be i einer Einschränkung von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 4 7 ‘ 059 . 6
- Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist a us den in E. 4.3.3 genannten Gründen und auch deshalb, weil die Einschränkung von 20 % ge mäss G.___ -Gutachten nicht eine zeitliche Einschränkung bedeutet, sondern bereits eine verminderte Leistung (vermindertes „Rendement“) berücksichtigt, nicht zu gewähren. 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘161.60 und einem Invalideneinko m men von Fr. 4 7 ‘ 059.60 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 2 3 ‘
- und damit ein Invalidi tätsgrad von 33 % ( Fr. 2 3 ‘
- : Fr. 70‘161.60 ). Dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2012 au fgehoben hat, ist somit ebenfalls korrekt.
- 5.1 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). Art. 18 IVG erfuhr anlässlich der
- IV-Re vision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit
- Januar 2008) eine Modifikation. War der An spruch früher nur für (eingliederungsfähige) invalide Versicherte vorgesehen, genügt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher. Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz „unmittelbar“ verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG (die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit , insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit), erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundes gerichts 9C_1023/2009 vom 1
- März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die feh lende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeits losenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der
- und
- IV Revision festgehalten worden (Meye r, a.a.O. , S. 204 f., mit Hinweisen). 5.2 Büroarbeiten oder andere leichte Tätigkeiten , die der Beschwerdeführerin seit dem
- Februar 2012 mit einer Einschränkung von 80 % möglich sind, sind auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl vorhanden . Grün de, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführer in durch ihre gesundheitlichen Prob leme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom
- März 2010 E. 5.2) . Ein Anspruch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Arbeitsvermittlung ( Urk. 1 S. 11) ist deshalb zu verneinen.
- 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Be schwerdeführer in bedürftig ( Urk. 3 ) . Antragsge mäss ist ihr deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2 Da zude m die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Husmann machte mit seiner Honorarnot e vom
- Mai 2014 einen Aufwand von 10:10 Stunden und Barauslagen von Fr. 90.90 geltend ( Urk. 11) . Da der von ihm geltend gemachte Aufwand für die Telefonate mit K.___ vom 2
- Mai 2013, 1
- Oktober 2013 und 10. Februar 20 14 allerdings nicht im (direkten ) Zusammenhang mit d em vorliegenden Verfahren steht , ist der notwendige Aufwand auf 9:20 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichtsübli chen Stundenans atz von Fr. 200.-- resultiert so ein e Entschädigung von Fr. 2‘114.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 6.3 Ko mmt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- April 2013 wird der Beschwerdeführer in Rechts anwalt David Husmann , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Ver fahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann , Zürich, wir d mit Fr. 2‘114.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00335 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
3. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, Y.___ Staatsangehörige, reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war
zuletzt von April 2002 bis Oktober
2004 als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___ angestellt ( Urk. 8/ 12/11 und Urk. 8/13/3 ). Am 5. April 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte we gen Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons B.___ zum Leistungs be zug an ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle des Kantons B.___
nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und bejahte mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2005 einen Anspruch der Versicherten auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ( Urk. 8/24). Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich erteilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, ihr am 2 5. Juli 2007 ( Urk. 8/46), am 2 2. Februar 2008 ( Urk. 8/74) und am 2 6. Juni 2009 ( Urk. 8/89) Kostengutspra che n für eine Umschulung (Kurs zur lerntechnischen Vorbereitung/Abklärung, Bürofachdiplom und Handelsdiplom). Am 1 5. Februar 2010 erwarb die Ver sicher te das Bürofachdiplom ( Urk. 8/93 /2 und Urk. 8/97). Den Handelsdiplom-Lehr gang musste sie am 1 1. Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen abbre chen, weshalb auch die se it dem 2 0. August 2007 ausgerichteten Taggeldzah lungen ( Urk. 8 /49, Urk. 8/64, Urk. 8/82, Urk. 8/90) mit W irkung per sofort eingestellt wur den (Mitteilung der IV-Stelle vom 1 1. Juni 2010, Urk. 8/102).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___ , Fach arzt F MH für Allgemeine Medizin, vom 3. August 2010 ( Urk. 8/110), den Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom
1. Dezember 2010 ( Urk. 8/121), den Bericht der Klinik E.___ vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 8/125) und den Bericht der Klinik F.___ vom 2 8. März 2011 ( Urk. 8/126) ein. Wei ter gab sie beim G.___ in H.___
e in polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. April 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/136) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 0. Mai 2012, Urk. 8/143, und Einwand vom 2. Juli 2012, Urk. 8/152) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügungen vom 22. Februar 2013 mit Wir kung ab 1. Juni 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %
- eine ga nze und ab 1. April 2011 bis 3 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu ( Urk. 2 /1-3 ). Einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneinte sie ( Urk. 2/3/6). 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Hus mann ,
am 1 2. April 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. Die Verfügung vom 22.2.2013, wonach der Beschwerdeführerin vom 1.4.2011 bis zum 31.5.2012 eine halbe Rente auszurichten sei, sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente über den 31.5.2012 hinaus auszurichten. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein unabhängiges Gutachten anzuordnen. 4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, bei der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen
anzuordnen.
Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 2. Mai 2013 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und auf berufliche Massnahmen. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 1 21 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Ren tenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabset zung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwal tung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Ein schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus geklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhe bung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2010 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Oktober 2008 bei ihr in Behandlung. Sie melde sich aber nur ungefähr einmal jährlich für eine Besprechung. Im Rahmen d er Umschulung (Handelsschule) sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt . Die Fragen der Beschwerdege gnerin könne sie jedoch nicht ausführlich beantworten, da sie die Beschwerdeführerin zu wenig kenne ( Urk. 8/121/1-3 ). 2.2
Die Ärztinnen der E.___
hielten im Bericht vom 2 0. Januar 2011 als psychiat ri sche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung gemischt ( bestehend seit 2007; ICD-10 F41.2) fest. Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis zum 2 1. Dezember 2010 in der E.___ in stati onärer Behandlung gewesen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotel fachfrau sei sie seit dem 7. Dezember 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die möglichst im Sitzen erfolge, sei nach Klinikaustritt mit eine m Pensum von 50 % möglich (Urk. 8/125/1-5). 2.3
Die Ärzte des G.___ stellten in ihrem Gutachten vom 5. April 2012 als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/136/47): (1) chronische Knieschmerzen beidseits bei Osteochondrosis
dissecans beidseits und Status nach mehreren Arthroskopien mit Gelenkspülung und retrograder Anbohrung (2) ein chronisches lumbosakrales Schmerzsynd rom bei osteochondrotischen
Ver änderungen L3/4 (3) ein chronisches Cervicothoracal syndrom bei leichter skoliotisch er F ehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen (4) Status nach Thyreoidektomie
im August 2008 nach Schilddrüsenkarzinom mit
unstabiler Substitutionssituation (5) ein Asth ma bronchiale bei anamnest isch Hypersensibilisierung auf F rühblüher und Mehl (6) a kzentuierte Persönlichkeitszüge (7) Angst und depressive Störung gemischt mit - Status nach zwei Suizidversuchen 1988 und 2004 mit Tabletten - Status nach depressiver Störung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/136/47): (1) eine leichte Mitralinsuffizienz und minimale Aorteninsuffizienz ohne funktionelle Auswirk ung (2) Status nach rezidi vierenden Urolithiasen (3) ein en Verdacht auf Analgetik a-Abusus
Die Ärzte des G.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Knie pathologie in ihrer Gehfähigkeit deutlich ein geschränkt sei. Die bi sherige Tätig keit im Service sei ihr daher nicht mehr zumutbar. Auch die in Y.___ aus geübten Tätigkeiten als Köchin und Bäckerin seien ihr nicht mehr zuzumuten. In einer adaptierten Tätigkeit im Bürobereich sei sie aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabile n Stoffwechselsituation und der psychiat rischen Problematik in ihrem Rendement zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/136/48-49). 3.
3.1
Was den medizinischen Sachverhalt ab dem 4. Februar 2012 anbelangt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Guta chten des G.___ vom 5. April 201 2. Die Ärzte des G.___ , welche vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2012 für die streitigen Belange umfassend e ( internistisch e , orthopädisch e , neurologisch e und psychiatrisch e ) Untersuchungen durchgeführt hatten , er klärten darin , dass die Beschwerdefüh rerin seit ihrer Adoleszenz über Kniebeschwerden klage. Als sie im J ahr 1999 in die Schweiz eingereist sei, sei sie diesbezüg lich abgeklärt worden . Damals sei eine Osteochondrosis
dissecans beider Kniegelenke diagnostiziert worden. Sie habe ihre Arbeit im Service jedoch noch bis Oktober 2004 verrichten können. Aufgrund der Os t eochondrosis
dissecans beider Kniegelenke sei die Gehfähig keit der Beschwerdeführerin inzwischen deutlich eingeschränkt. Ferner gebe sie Beschwerden im Rücken an. Hier seien leichte degenerative Veränderungen so wohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich festgestellt worden. Im Jahr 2008 sei bei der Beschwerdeführerin ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert und auch operiert worden. Nach einer Radio-Jod -Therapie sei die Schilddrüsenf unktion substituiert worden, wobei hier gewisse Schwierigkeiten aufgetreten seien, so dass die Substitution bis heute etwas unstabil sei. Im neurologischen Bereich hätten sie lediglich einen episodischen Span n ungs typ kopfschmerz diagnostiziert (keine Migräne). Im psychiatrischen Bereich würden akzentuierte Persönli chkeitszüge und eine Angst und depressive Störung gemischt im Vordergrund stehen. In der Anamnese sei ein Status nach depres siver Störung und ein Status nach zwei Suizidversuchen bekannt ( Urk. 8/136/47-48) . Die Gutachter des G.___ kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Service infolge der Kniepathologie nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit im Bürobereich sei sie aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und auch der psychiatrischen Problematik in ihrem Rendement zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 8/136/48- 49). Die se Beurteilung der G.___ -Gutachter , die sich auch mit den Vorakten auseinandersetzten, ist an gesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne
Weiteres nachvollziehbar. 3.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der G.___ -Gutachter
sei nicht schlüssig , weil die somatischen Defizite im Rahmen der Konsensbespre chung nicht
berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 Rz . 25 ) , vermag nicht zu über zeugen. G.___ -Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte
in seinem ortho pädischen Teilgutachten nämlich
im Wesentlichen aus , dass wegen der Knie beschwerden au f beiden Seiten Tätigkeiten mit häufigem Gehen, Treppensteigen sowie Gehen und Stehen auf unwegsamem Gelände nicht mehr geeignet seien. Eine Tätigkeit mit wechselnder Kö r perstellung ohne Zwangshaltung sei aber möglich, wobei leichtere kaufmännische Tätigkeiten, leichtere Sortier- und Montagearbeiten in Frage kämen ( Urk. 8/136/32). Dr. I.___ war somit nicht der Auffassu ng, dass die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischen Gründen in einer an gepassten Tätigkeit in relevanter Weise eingeschränkt wäre .
Die 20%ige Einschränkung ergibt sich vielmehr aus der Kombination der Be schwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und der psychiatrische n Problematik , was – wie erwähnt – nachvollziehbar ist . Allein aus der von der Beschwerd eführerin zitierten Aussage
Dr. I.___
im Zusam menhang mit den Auswirkungen der medizinischen/beruflichen Massnahmen, wonach es der Beschwerdeführerin an einem geeigneten Arbeitsplatz sicher möglich sei, sich zumindest teilweise wieder in den Arbeitsprozess einzuglie dern ( Urk. 8/136/33 ) , kann die Beschwerdeführerin daher nich ts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwer deführerin, die G.___ -Gutachter hätten die Diskrepanz zur Beurteilung der Ärz tin nen der E.___ (im Bericht vom 20. Januar 2011) nicht erklären können ( Urk. 1 Rz . 21) . Denn zum einen haben die G.___ -Gutachter die medizinischen Zustände und Zusammenhänge
– wie unter E . 3. 1 ausgeführt - ein leuchtend dargestellt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet . Zum anderen war (und ist)
eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor der Begutachtung durch die Ärzte des G.___
Ende Januar/ anfangs Februar 2012 aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen
eigentlich gar nicht mög lich
– namentlich auch
nicht
gestützt auf den
Bericht der E.___ vom 2 0. Januar 2011 (vgl. nachfolgend E.
3. 3 ) . Demzufolge ist es vorliegend an sich auch nicht erforderlich, eine Verbesserung des Gesundheitszustands nachzuweisen, son dern es genügt, den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 2 2. April 2010 E. 3.1.2) .
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das
G.___ -Gutachten vom 5. April 2012 eine zuv erlässige Beurteilungsgrundlage bildet . 3.3
Was den medizinischen Sachverhalt vor dem 4. Februar 2012 bzw. vor der G.___ -Begutachtung betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. med. J.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 8. April 2012 ( Urk. 8/141/7-8 ). RAD-Ärztin Dr. J.___ legte darin dar, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten im Service - auf grund der Knieproblematik (vgl. Urk. 8/141/3 und auch Urk. 8/10) - seit dem 2 4. Juni 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar seien. Dasselbe gelte für die früheren Tätigkeiten als Köchin und Bäckerin. Ange passte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären nach Ablauf der Wartezeit (am 2 4. Juni 2005) aber überwiegend wahrscheinlich wieder umsetzbar geworden. Ab dem 1 4. Juni 2008 sei dann infolge des damals festgestellten Schilddrüsen karzinoms , der daraufhin erfolgten Behandlung und einer psychiatrischen Problematik von einer temporären 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab dem 22. Dezember 2010 (nach Austritt aus der E.___ ) bis zum 3. Februar 2012 (Ende der stationären Begutachtung im G.___ ) sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/141/7-8). Diese Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. J.___ ist unumstritten und erscheint aufgrund der vorlie genden medizinischen Akten als vertretbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass sich insbesondere die An nahme einer 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2 2. Dezember 2010 bis zum 4. Februar 2012 als sehr grosszügig erweist. Denn RAD-Ärztin Dr. J.___ konnte sich diesbezüglich im Wesentlichen nur auf den Bericht der E.___ vom 20. Januar 2011 (vgl. Urk. 8/125) stützen, in dem die behandelnden Ärztinnen als einzige psychiatrische Diagnose eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) festhielten. D iese Diagnose ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhält nismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psy chiatrische Behandlung zu gelangen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Eine solche Diagnose steht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit daher in der Regel nicht massgeblich entgegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom 1 7. März 2011 E. 4.3). Des Weiteren fehlt im Bericht der E.___ vom 2 0. Januar 2011 auch eine Befunderhe bung bei Austritt, weshalb eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eigentlich gar nicht möglich war . 4.
4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Vorab ist dabei darauf hinzuweisen, dass die beiden von der Beschwerdegegne rin
per 2 4. Juni 2005 und per 1 4. Juni 2008 vorgenommenen Einkommensver gleich e
- und dementsprechend die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab Juni 2010 (nach Einstellung der Taggeldzahlungen im Zusammenhang mit der Umschulung, Urk. 8/102; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) bis März 2011 - von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurden und
- jedenfalls im Er gebnis - auch nicht zu beanstanden sind. 4.3
4.3.1
Streitig und zu prüfen ist
der von der Beschwerdegegnerin per 22. Dezember 2010
(nach Austritt der Beschwerdeführerin aus der E.___ ) angestellte Einkom mensvergleich , der einen Invaliditätsgrad von 59 % ergab, und folglich zur Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab April 2011 bis Mai 2012 führte ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___ , ehe sie diese Stelle per Ende Oktober 2004 aufgrund ihrer Kniebeschwerden aufgeben musste ( Urk. 8/12/11 ) . Ihr Einkommen im Restaurant Z.___ belief sich im Jahr 2004 auf Fr. 53‘182.--
bzw. hochgerechnet auf 12 Monate auf Fr. 63‘818.40 ( vgl. Urk. 8/12/12 und Urk. 8/139/2) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2010 ( Schwei zerischer Nominallohnindex nach Branchen für Frauen, Basis 1993, T1.2.93 Abschnitt G, H ) resultiert so ein mutmassliches jähr liches Valideneinkommen von Fr. 70 ‘1 61 . 60 ( Fr. 63‘818.40 : 1 1 5,7 x 1 27,2 ). 4.3.3
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprech ung Tabellenlöhne beigezog en werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm , ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) auszugehen. I m Rahmen der Umschulung erwarb die Beschwerde führerin im Februar 2010 das Bürofachdiplom, sie verfügt aber noch über keine Berufserf ahrung. Unter diesen Umständen e rscheint es vorliegend sachgerecht , auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforde rungsniveaus
3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 381/00 vom 1 9. November 2003 E. 4 .2.3). Dieser beträgt für Frauen im gesamten privaten Sektor Fr. 4 ‘ 713.50 ([ Fr. 4‘225.-- + Fr. 5‘202.-- ] : 2; LSE 2010, TA1 S. 26 ). Bei einer durchschnittliche n Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41, 6 Stunden für all e Branchen ( Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeits zeit, Total ) ergibt dies
einen J ahresverdienst von Fr. 58‘824.50 ( Fr. 4‘713.50 : 40 x 41, 6 x 12) respektive be i einem zumutbar en Pensum von 50 %
Fr. 29‘412.25 .
Insbesondere eine Tätigkeit im Bürobereich war der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht auch Ende 2010 grundsätzlich möglich. Weiter lebt die Beschwerdeführerin
bereits seit Juni 1999 in der Schweiz , verfügt über die Ni ederlassungsbewilligung ( Urk. 8/30 ),
spricht gemäss den G.___ -Gutachtern sehr gut Deutsch und sogar sehr gut Schweizerdeutsch ( Urk. 8/136/27, Urk. 8/136/30, Urk. 8/136/34 und Urk. 8/136/41-42) und war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Beschwe rdegegnerin vom 22. Februar 2013 (erst) 38 -jäh rig. Zudem wirkt sich eine Teilzeittätigkeit b ei Frauen nicht lohnmindernd, sondern sogar lohnerhöhend aus (Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A uflage, Zürich 2010, S. 317) un d ist auch das Kriterium der längeren Betriebszugehörigkeit zu verneinen. Ferner ist
zu beachten, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
– wie unter E. 3.3 ausgeführt –
äusserst
grosszügig
be messen wurde . Unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges daher nicht gerechtfertigt. Es ist demnach im Jahr 2010 von einem Invalideneinkommen von Fr. 29‘412.25
auszugehen . 4.3.4
Be i einem Valideneinkommen von
Fr. 70‘ 1 61 . 60
und einem Inva lideneinkom men von Fr. 29‘412.25 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 40‘ 749 . 35 und damit ein Inval idi tätsgrad von 58 % ( Fr. 40‘749.35
: Fr. 70‘161.60 ). Die der Beschwe rdeführerin für den Zeitraum von April 2011 bis Mai 2012 zugespro chene halbe Rente erweist sich d amit als rechtens. 4.4
4.4.1
Streitig und zu prüfen ist sodann der vo n der Beschwerdegegnerin per 4. Februar 2012 vorgenommene Einkommensvergleich, de r einen Invaliditäts grad von 35 % ergab, und dementsprechend zur Aufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2012 führte (v gl. Art. 88a Abs. 1 IVV ). 4.4.2
Mangels neuerer Zahlen ist dieser Einkommensvergleich ebenfalls per 2010 vorzunehmen. Bei gleichbleibendem Valideneinkommen ( Fr. 70‘161.60) ist aufseiten des Invalideneinkommens erneut auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 in der Höhe von Fr. 4‘713.50 bzw. von jährlich Fr. 58‘824.50
abzustellen (vgl. E. 4.3.3 ). Dies ergibt be i einer Einschränkung von 20 %
ein Invalideneinkommen von Fr. 4 7 ‘ 059 . 6 0. Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist a us den in E. 4.3.3 genannten Gründen und auch deshalb, weil die Einschränkung von 20 % ge mäss
G.___ -Gutachten nicht eine zeitliche Einschränkung bedeutet, sondern bereits eine verminderte Leistung (vermindertes „Rendement“) berücksichtigt, nicht zu gewähren. 4.4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘161.60 und einem Invalideneinko m men von Fr. 4 7 ‘ 059.60 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 2 3 ‘ 102. und damit ein Invalidi tätsgrad von 33 % ( Fr. 2 3 ‘ 102. : Fr. 70‘161.60 ). Dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2012 au fgehoben hat, ist somit ebenfalls korrekt. 5. 5.1
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
Art. 18 IVG erfuhr anlässlich der 5. IV-Re vision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der An spruch früher nur für (eingliederungsfähige) invalide Versicherte vorgesehen, genügt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher. Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz „unmittelbar“ verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG (die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit , insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit), erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundes gerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die feh lende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeits losenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und 5. IV Revision festgehalten worden (Meye r, a.a.O. , S. 204 f., mit Hinweisen). 5.2
Büroarbeiten oder andere leichte Tätigkeiten , die der Beschwerdeführerin seit dem 4. Februar 2012 mit einer Einschränkung von 80 % möglich sind, sind auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl vorhanden . Grün de, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführer in durch ihre gesundheitlichen Prob leme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . Ein Anspruch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte
Arbeitsvermittlung ( Urk. 1 S. 11) ist deshalb zu verneinen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Be schwerdeführer in bedürftig ( Urk. 3 ) . Antragsge mäss ist ihr deshalb die unentgeltliche Proze ssführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Da zude m die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. Rechtsanwalt Husmann machte mit seiner Honorarnot e vom 7. Mai 2014 einen Aufwand von 10:10 Stunden und Barauslagen von Fr. 90.90 geltend ( Urk. 11) . Da der von ihm geltend gemachte Aufwand für die Telefonate mit K.___ vom 2 8. Mai 2013, 1 4. Oktober 2013 und 10. Februar 20 14 allerdings nicht im (direkten ) Zusammenhang mit d em vorliegenden Verfahren steht , ist der notwendige Aufwand auf 9:20 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichtsübli chen Stundenans atz von Fr. 200.-- resultiert so ein e Entschädigung von Fr. 2‘114.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 6.3
Ko mmt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. April 2013 wird der Beschwerdeführer in Rechts anwalt David Husmann , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Ver fahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Hus mann , Zürich, wir d mit Fr. 2‘114.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl