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IV.2013.00330

Polydisziplinäres Medas-Gutachten lässt wesentliche Fragen unbeantwortet; Rückweisung zur neuerlichen Abklärung mit Auflage zur Konretisierung des Standardfragenkatalogs, kein Anspruch auf Gerichtsgutachten

Zürich SozVersG · 2014-07-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, gelernte Büroangestellte, liess sich im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Pflegehelferin SRK umschulen und arbeitete ab 1 0. Februar 2006 im Heim Y.___ in einem Pensum von un gefähr 50 % .

Am 7. August 2008 meldete sie sich unter Angabe rheumatischer Beschwerden und Beschwerden an beiden Handgelenken zum Rentenbezug bei der Invaliden versicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1 4. Juli 200 9. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 9. August 2009 hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3 0. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sa che zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation und neuerlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades zurückwies (vgl. Urteil IV.2009.00727, Urk. 12/50). 1.2

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 12/55-59), tätigte ergänzende erwerbliche Abklärungen ( Urk. 12/67-68) und holte ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 12/66) ein. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/72, 12/75, 12/79) verneinte sie mit Verfü gung vom 2 8. Februar 2013 neuerlich einen Rentenanspruch der Versi cherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 1. April 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragen. Zu dem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und für den Fall ergänzender Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Gebiete Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie an wirklich unabhängiger Stelle einzuholen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 4. April 2013 ( Urk.

5) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neu rologie und Computertomographie, vom 1 8. April 2013 ( Urk.

4) und am 2 3. Mai 2013 ( Urk.

9) unter anderem einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Mai 2013 ( Urk. 10/1) einreichen. Die Beschwerde gegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk.

11) auf Ab weisung der Beschwerde und verzichtete am 1 2. Juni 2013 auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2009.00727

vom 3 0. Dezember 2010 wurden die gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch gemäss der seit 1. Januar 2008 gelten den Fassung von Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters - jahres folgt ( Abs. 1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutl ich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Materiell streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin verneinte denselben im angefochtenen Entscheid ge stützt auf das Gutachten des Z.___ und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitsschadens zwar nicht mehr im angestammten Bereich als Pflegehelferin arbeiten könne, doch sei ihr die Ausübung einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie im 80%igen Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 6,76 % . Im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von keiner Einschränkung aus ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen die beweisrechtliche Verwertbar keit des Gutachtens des Z.___ bestreiten und in materieller Hinsicht geltend machen, die behandelnden ärztlichen Fachpersonen gingen im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ von einer klar objektivierbaren gesundheitlichen Beein trächtigung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 1). 3.

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Urteil IV.2009.00727 vom 3 0. Dezember 2010 basierte auf der Würdigung der bis Ende des gerichtlichen Ver fahrens vorgelegenen medizinischen Akten, gemäss welchen die Beschwer de führerin seit längerem unter Handbeschwerden gelitten und sich am 5. März 2008 der operativen Behandlung eines Carpaltunnelsyndroms rechts, im Sep tember 2009 einer Leistenhernienoperation und am 2. Februar 2010 der operati ven Versorgung des Daumengrundgelenks links unterzogen hat te .

Das Gericht erwog in Übereinstimmung mit den Parteien, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr arbeitsfä hig sei. Die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit liess sich gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurtei len; insbesondere wurde erwogen, dass den medizinischen Unterlagen neben den Handbeschwerden Hinweise auf multiple weitere, nicht abschliessend beur teilbare Beschwerden zu entnehmen seien und

dass die von der Beschwerdegeg nerin beigezogene Schätzung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % lediglich einer von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, prognostizierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit nach beruflicher Umschulung entspreche, deren An gemessenheit angesichts der

noch vorhandenen multiplen Beschweren in den Händen beziehungsweise Fingern , aber auch im Bereich des Rückens fraglich sei ( Urk. 12/50/1-25). 4. 4.1

Nach der Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung holte die Beschwer degegnerin unter anderem einen aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. April 2011 ein ( Urk. 12/57). Seine Diagnosen lauteten auf HLA-B27 positiv, Spondylarthopathia , myofasziales Schmerzsyndrom (Verdacht auf Fibromyal giesyndrom ), chronisches cervico -vertebrales, - encephales , lumbo -vertebrales Syndrom, Polyarthrosen und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont seit zirka 2002 beginnend, CTS-Operation 03.08.

Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Beschwerden von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) sowie unter Einschlafen der Fin ger und typischen myofaszialen

Triggerpointbeschwerden am Becken- und Schultergürtel. Sie sei wegen ihrer Schmerzen nicht belastbar, könne vor allem nicht länger als 30 Minuten sitzen, auch sei jegliche Umschulung sowie Her ausforderung im Sinne einer psychischen Belastung nicht durchführbar. In be hinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine um 80 % verminderte Leis tungs fähigkeit.

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, welcher die Hand- und Fingeroperationen durchgeführt hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 unter anderem ebenfalls ein myofasziales Schmerz - syndrom bei einer Spondylarthropathie , eine Rhizarthrose beidseits so wie eine Polyarthritis. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. März 2008 bis 1 7. Juli 2010 und seither eine 90%ige Einschränkung aufgrund der starken kö rperlichen Behinderung wegen der chronischen Schmerzen, wel che zu Konzentrationsstörungen führten.

Normale Arbeit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr durchführen; auch sei sie im Haushalt auf Mithilfe angewiesen. In einer behinderungsangepassten Tä tigkeit ohne Belastung der Hände und des Rückens wie zum Beispiel als Sitz wa che sei sie zirka zwei Halbtage pro Woche arbeitsfähig ( Urk. 12/58/5-7).

Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. Mai 2011 stand die Beschwerdeführerin erstmals vom 8. November 2007 bis 1 9. Februar 2009 in psychotherapeutischer Behandlung. Am 1 7. November 2009 habe sie die Behandlung auf Druck ihres Hausarztes wegen massiver Schlafstörungen, zunehmender Gereiztheit und Angst vor Impuls durchbrüchen bei vermindertem Antrieb und mangelnder Lebensfreude bei fast totalem sozialem Rückzug wieder aufgenommen. Ihre Diagnose lautete auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine anankastische Persönlichkeit. Aufgrund des Behandlungsverlaufs sei aus psy chiatrischer Sicht auf eine anhaltend reduzierte Belastbarkeit im berufli chen Umfeld in Sinn einer 40% ig en Arbeitsfähigkeit zu schliessen ( Urk. 12/59/1-6). 4.2

Die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen im Z.___ wurden am 3 0. August, 1. September und 2 1. Dezember 2011 durchge führt. Sie führten zu folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/66/35 f.):

1.

Belastbarkeitseinschränkung im Bereiche Dig . I beidseits bei - Bandinsuffizienz MP-Gelenk beidseits mit - Status nach Bandplastik links MP-Gelenk Dig . I am 2. Februar 2010 mit konsekutiver Einschränkung der Flexion (40°) - Keine Hinweise für dystrophe oder neuropathische Veränderungen - Mit diskrepanten Untersuchungsbefunden beobachtet und unbe - obach tet

2.

Belastungsabhängige cervikocephale und lumbovertebrale

Missempfin -

dungen - Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine Facettengelenks/ myofascial fortgeleitete respektive radikuläre

Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Segmental nicht eingeschränkter Beweglichkeit - Beginnende Chondrosen C4/C5, eher fortgeschritten C6/C7 mit dort diskret angedeuteter Kyphosenbildung

- mit diskrepanten Untersuchungsbefunden beobachtet und unbe - obachtet

3.

Myofasziale

Dysbalancen betont Schultergürtelregion rechts mit - Inkonstanter Reproduzierbarkeit .

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem der psychiat risch festgestellten neurotischen Fehlentwicklung gemäss ICD-10: F48.9 und einer ebenfalls diagnostizierten Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 beigemessen.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, dass internistisch bis auf den rheumatologisch zu beurteilenden positiven HLA-B27-Laborwert und den grenzwertigen ANA-Titer durchwegs unauffällige Befunde vorgelegen hät ten und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründet werde. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht könnten die beklagten Beschwerden und Einschränkungen angesichts der reproduzierbaren Befunde im demonstrierten Ausmass nicht nachvollzogen werden, weshalb zumindest wahrscheinlich eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung respektive Selbstlimitierung vorliege. Auch würden die rheumatologischen Befunde die geschilderten Einschränkun gen am Achsenskelett nicht erklären. Die anhaltend bis heute attestierte Arbeitsunfähigkeit sei weder nachvollziehbar noch begründet.

Zwar sei eine pflegerische Tätigkeit mit repetitivem Einsatz der Hände nicht mehr zumutbar; f ür eine bezüglich der Hände behinderungsangepasste Tätigkeit mit Einhalten von Schonkriterien für HWS und LWS sei die Arbeitsfähigkeit aber im Bereich von aktuell 80 % ausgewiesen. Dr. C.___ habe die Arbeitsfähig keit noch mit 70 % beurteilt.

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über erhebli che Belastungen in der Kindheit und Jugend durch sexuelle Übergriffe berichtet. In der Folge sei ihr eine expansive Strategie nicht möglich gewesen und sie habe sich in eine Art Opferrolle begeben. In der aktuellen Untersuchung sei die neurotische Entwicklung deutlich geworden; die behandelnde Psychiate rin habe eine anan kastische Persönlichkeit beschrieben. Hierdurch werde jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht. Eine möglicherweise zu vor bestandene relevante depressive Symptomatik sei aktuell nicht mehr fest stellbar gewesen und habe sich wohl unter den Antidepressiva und der Psy chotherapie verbessert. Es lägen weder psychosoziale noch emotionale Belas tungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als ursächliche Einflüsse für die beschriebenen Schmerzen zu gelten. Die Erkrankung der Tochter an Morbus Bechterew sei von der Beschwerdeführerin nicht als über das zu erwartende Mass hinausgehend emotional belastend beschrieben worden.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt, weshalb insgesamt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Februar 2010 nach Indikationsstellung und Operation des linken MP-Gelenks D1 ( Urk. 12/66/35 ff.). 4.3

Den im gerichtliche n Verfahren eingereichten Berichten von Dr. A.___ vom 1 8. April 2013 ( Urk.

4) und von Dr. B.___ vom 1. Mai 2013 ( Urk. 10/1) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. Oktober 2012 einen Verkehrs un fall in F.___ erlitten hat, infolge welchem sie ins Spital eingewiesen wor den sei. Nach der Rückkehr zwei Tage später hab e sie Dr. C.___ wegen thoraka ler Prellungen, Schwindel und starke r Kopfschmerzen aufgesucht. Insbesondere die spondylogene Symptomatik habe sich verschlechtert. Dr. A.___ liess CTs der LWS und HWS erstellen, welche gemäss seiner Beurteilung erhebliche Osteo chondrosen und Unkarthrosen C6/7, eine kleine Protrusion C5/6 median und linksbetont, eine leichte Unkarthrose rechts sowie eine Einengung des Foramens C6/7, eine kyphosierte Haltung der HWS und eine diskrete linkskonvexe Skoli ose mit Scheitelpunkt C6 links erkennen liessen ( Urk. 4).

Dr. B.___ führte den Schmerzzus tand der Beschwerdeführerin einerseits auf die degenerativen Veränderungen, andererseits auf eine Weichteilproblematik (im Sinne von periartikulären und myofaszialen Schmerzen) zurück. Auch wenn die klinische Untersuchung zurzeit keine eindeutige Einschränkung der Rückenbe weglichkeit und keine Entzündungszeichen der Gelenke aufweise, seien die therapieresistenten Schmerzen auf die objektivierbaren und klinischen Befunde zurückzuführen. Hinzu kämen die Depression und die chronische Migräne. Seines Erachtens sei eine berufliche Integration unter diesen Umständen nicht mehr realisierbar ( Urk. 10/1). 5.

5.1

In Würdigung der nunmehrigen medizinischen Aktenlage muss festgestellt wer den, dass das eingeholte polydisziplinäre Verwaltungsgutachten in mehrfacher Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert eines ärzt lichen Gutachtens (vgl. obige E. 1.3) nicht genügt und damit nicht als Entschei dungsgrundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin und ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit taugt.

Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens liegt in der fehlenden Auseinanderset zung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer rheumatologischen Grunderkrankung leidet, welche – zumindest teilweise – Erklärung für die geklagten Schmerzen bildet. Trotz positiver Laborbefunde hinsichtlich des HLA-B27-Wertes und eines grenzwertigen ANA-Titers ( Urk. 12/66/21) setzte sich der zuständige Rheumatologe Dr. med. G.___ in keiner Weise mit der Frage nach dem Vorliegen einer entzündlichen Rheumaerkrankung auseinander und fokus sierte nicht nur die Befunderhebung, sondern auch seine Beurteilung in unzu länglicher Weise von Anfang an auf eine allfällige Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (vgl. Urk. 12/66/23 ff.). Angesichts des Umstandes, dass den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnosen einer Polyarthritis unter Bezugnahme auf die erhöhten Laborwerte sowie auf Gelenksentzündungen (vgl. Urk. 12/50/16-20 f. 12/57/5, 12/58/5) zu entnehmen sind, und die Tochter der Beschwerdeführerin offenbar an Morbus Bechterew leidet (vgl. Urk. 12/66/34), erscheint die Abklärung von Dr. G.___ als klar unvollständig und seine Beur teilung als insgesamt tendenziös.

Auch das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ weist erhebliche beweisrechtli che Mängel auf. So fehlt es sowohl der diagnostizierten neurotischen Fehlent wicklung gemäss ICD-10 F48.9 als auch der Diagnose der Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.0) an einer nachvollziehbaren psychiatrischen Herleitung und an begründeten differentialdiagnostischen Überlegungen. Im Zusammenhang mit der festgestellten Somatisierungsstörung setzte sich der zuständige psychi atrische Teilgutachter Dr. med. I.___ weder mit den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems auseinander, noch findet sich eine Aussage zum Schweregrad dieser Störung. Den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für V ersicherungspsychiatrie (SGPP, Bern, Februar

2012) wird da mit klar nicht entsprochen.

Hinzu kommt, dass das Z.___ die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab Februar 2010 beurteilte ( Urk. 12/66/41), mithin zum hier ebenfalls mass geblichen Beurteilungszeitraum von Februar 2008 bis Januar 2010 (vgl. obige E. 1.2 und BGE 138 V 475 zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 IVG ,

was bei Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2008 zum Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab Februar 2008 führt ) keine Stel lung bezieht. Der Hinweis im Gutachten des Z.___ unter Ziffer 7.5 auf die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit mit 70 % durch Dr. C.___ hilft diesbezüglich nicht weiter, wurde doch diese Einschätzung bereits im Urteil IV.2009.00727 vom 3 0. Dezember 2010 als blosse Prognose nach erfolgter Umschulung erkannt und zudem durch die späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ (vgl. unter anderem Urk. 12/57/6) ihres Gehalts entzogen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des hier angefochtenen Entscheides gemäss anamnestischen Angaben gegenüber Dr. A.___ ( Urk.

4) und Dr. B.___ ( Urk. 10/1) einen Verkehrsunfall erlitten hat, welcher eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe, was in die bis herigen ärztlichen Beurteilungen nicht einfliessen konnte und der Beschwerde gegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis ge bracht wurde.

Zusammengefasst ist auf die Beurteilung des Z.___ nicht abzustellen. Angesichts dessen kann auf weitere Ausführungen zu den im Wesentlichen formalen Ein wänden des Vertreters der Beschwerdeführerin gegen die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens verzichtet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen hang dennoch auf das zwischenzeitlich wiederholt bestätigte Grundsatzurteil BGE 139 V 547.

Nicht abgestellt werden kann angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit der Beschwerden sowie der Diskrepanz en zur Einschätzung des Verwaltungs gutachtens auf die einzelnen Beurteilungen der behandelnden Ärzte/ Ärztinnen, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich demnach als unumgänglich. 5.2

Angesichts des Umstandes, dass im Z.___ -Gutachten die Frage nach einer entzünd lichen rheumatischen Erkrankung und deren Auswirkungen überhaupt nicht gestellt und die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2010 gar nicht beurteilt wurde, mithin die Erhebung von bisher vollständig un geklärten Fragen notwendig ist, ist die Sache im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) zur Einholung eines weiteren Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 11) wird nicht entsprochen, zumal nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2 unter Hinweis auf BGE 136 V 376). 5.3

Angesichts der offenen Fragestellungen wird die Beschwerdegegnerin neuerlich ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Disziplinen der Rheumatologie, Orthopädie und der Psychiatrie einzuholen und dabei den Ver fahrensrechten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) und der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip nach Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) Rechnung zu tragen haben.

Sinnvollerweise ergänzt die Beschwerdegegnerin ihren Standardfragenkatalog (vgl. Urk. 12/60/3-4) mit einem Hinweis auf den konkret zu beurteilenden Zeit raum (von Februar 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt). Zudem ist im Rah men der rheumatologischen Beurteilung unter anderem Stellung zu nehmen zum Vorliegen und zur Auswirkung einer Spondylarthropathie oder eines ähnli chen Beschwerdebildes sowie zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Laborwerten. Auch hierzu ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihre Fragestel lung zu konkretisieren. Trotz diverser degenerativer Zustände im Bereich der HWS, der LWS und der Finger fehlt es bis anhin an einer orthopädischen Ab klärung, was ebenfalls nachzuholen ist. Die bisherigen neurologischen Abklä rungen zeigten keine neurologischen Ausfälle (vgl. Urk. 12/50/20-21, 4). Sollten die zuständigen Gutachterpersonen zur Auffassung gelangen, dass sich dennoch eine neurologische Abklärung aufdrängt, werden sie das Notwendige in die Wege zu leiten haben.

Je nach Ergebnis der zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird die Beschwer degegnerin im Weiteren gehalten sein, die bisher unterbliebene Ab klärung der Einschränkungen im Bereich Haushalt durchzuführen.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Be schwerdegegnerin zur oben definierten ergänzenden Abklärung und zu neuerli chem Entscheid zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ei ner Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Im Urteil IV.2009.00727

vom 3 0. Dezember 2010 wurden die gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch gemäss der seit 1. Januar 2008 gelten den Fassung von Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters - jahres folgt ( Abs. 1).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutl ich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 2 Materiell streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin verneinte denselben im angefochtenen Entscheid ge stützt auf das Gutachten des Z.___ und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitsschadens zwar nicht mehr im angestammten Bereich als Pflegehelferin arbeiten könne, doch sei ihr die Ausübung einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie im 80%igen Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 6,76 % . Im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von keiner Einschränkung aus ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen die beweisrechtliche Verwertbar keit des Gutachtens des Z.___ bestreiten und in materieller Hinsicht geltend machen, die behandelnden ärztlichen Fachpersonen gingen im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ von einer klar objektivierbaren gesundheitlichen Beein trächtigung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 1).

E. 3 0. Dezember 2010 basierte auf der Würdigung der bis Ende des gerichtlichen Ver fahrens vorgelegenen medizinischen Akten, gemäss welchen die Beschwer de führerin seit längerem unter Handbeschwerden gelitten und sich am 5. März 2008 der operativen Behandlung eines Carpaltunnelsyndroms rechts, im Sep tember 2009 einer Leistenhernienoperation und am 2. Februar 2010 der operati ven Versorgung des Daumengrundgelenks links unterzogen hat te .

Das Gericht erwog in Übereinstimmung mit den Parteien, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr arbeitsfä hig sei. Die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit liess sich gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurtei len; insbesondere wurde erwogen, dass den medizinischen Unterlagen neben den Handbeschwerden Hinweise auf multiple weitere, nicht abschliessend beur teilbare Beschwerden zu entnehmen seien und

dass die von der Beschwerdegeg nerin beigezogene Schätzung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % lediglich einer von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, prognostizierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit nach beruflicher Umschulung entspreche, deren An gemessenheit angesichts der

noch vorhandenen multiplen Beschweren in den Händen beziehungsweise Fingern , aber auch im Bereich des Rückens fraglich sei ( Urk. 12/50/1-25).

E. 4.1 Nach der Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung holte die Beschwer degegnerin unter anderem einen aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. April 2011 ein ( Urk. 12/57). Seine Diagnosen lauteten auf HLA-B27 positiv, Spondylarthopathia , myofasziales Schmerzsyndrom (Verdacht auf Fibromyal giesyndrom ), chronisches cervico -vertebrales, - encephales , lumbo -vertebrales Syndrom, Polyarthrosen und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont seit zirka 2002 beginnend, CTS-Operation 03.08.

Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Beschwerden von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) sowie unter Einschlafen der Fin ger und typischen myofaszialen

Triggerpointbeschwerden am Becken- und Schultergürtel. Sie sei wegen ihrer Schmerzen nicht belastbar, könne vor allem nicht länger als 30 Minuten sitzen, auch sei jegliche Umschulung sowie Her ausforderung im Sinne einer psychischen Belastung nicht durchführbar. In be hinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine um 80 % verminderte Leis tungs fähigkeit.

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, welcher die Hand- und Fingeroperationen durchgeführt hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 unter anderem ebenfalls ein myofasziales Schmerz - syndrom bei einer Spondylarthropathie , eine Rhizarthrose beidseits so wie eine Polyarthritis. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. März 2008 bis 1 7. Juli 2010 und seither eine 90%ige Einschränkung aufgrund der starken kö rperlichen Behinderung wegen der chronischen Schmerzen, wel che zu Konzentrationsstörungen führten.

Normale Arbeit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr durchführen; auch sei sie im Haushalt auf Mithilfe angewiesen. In einer behinderungsangepassten Tä tigkeit ohne Belastung der Hände und des Rückens wie zum Beispiel als Sitz wa che sei sie zirka zwei Halbtage pro Woche arbeitsfähig ( Urk. 12/58/5-7).

Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. Mai 2011 stand die Beschwerdeführerin erstmals vom 8. November 2007 bis 1 9. Februar 2009 in psychotherapeutischer Behandlung. Am 1 7. November 2009 habe sie die Behandlung auf Druck ihres Hausarztes wegen massiver Schlafstörungen, zunehmender Gereiztheit und Angst vor Impuls durchbrüchen bei vermindertem Antrieb und mangelnder Lebensfreude bei fast totalem sozialem Rückzug wieder aufgenommen. Ihre Diagnose lautete auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine anankastische Persönlichkeit. Aufgrund des Behandlungsverlaufs sei aus psy chiatrischer Sicht auf eine anhaltend reduzierte Belastbarkeit im berufli chen Umfeld in Sinn einer 40% ig en Arbeitsfähigkeit zu schliessen ( Urk. 12/59/1-6).

E. 4.2 Die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen im Z.___ wurden am 3 0. August, 1. September und 2 1. Dezember 2011 durchge führt. Sie führten zu folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/66/35 f.):

1.

Belastbarkeitseinschränkung im Bereiche Dig . I beidseits bei - Bandinsuffizienz MP-Gelenk beidseits mit - Status nach Bandplastik links MP-Gelenk Dig . I am 2. Februar 2010 mit konsekutiver Einschränkung der Flexion (40°) - Keine Hinweise für dystrophe oder neuropathische Veränderungen - Mit diskrepanten Untersuchungsbefunden beobachtet und unbe - obach tet

2.

Belastungsabhängige cervikocephale und lumbovertebrale

Missempfin -

dungen - Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine Facettengelenks/ myofascial fortgeleitete respektive radikuläre

Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Segmental nicht eingeschränkter Beweglichkeit - Beginnende Chondrosen C4/C5, eher fortgeschritten C6/C7 mit dort diskret angedeuteter Kyphosenbildung

- mit diskrepanten Untersuchungsbefunden beobachtet und unbe - obachtet

3.

Myofasziale

Dysbalancen betont Schultergürtelregion rechts mit - Inkonstanter Reproduzierbarkeit .

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem der psychiat risch festgestellten neurotischen Fehlentwicklung gemäss ICD-10: F48.9 und einer ebenfalls diagnostizierten Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 beigemessen.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, dass internistisch bis auf den rheumatologisch zu beurteilenden positiven HLA-B27-Laborwert und den grenzwertigen ANA-Titer durchwegs unauffällige Befunde vorgelegen hät ten und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründet werde. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht könnten die beklagten Beschwerden und Einschränkungen angesichts der reproduzierbaren Befunde im demonstrierten Ausmass nicht nachvollzogen werden, weshalb zumindest wahrscheinlich eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung respektive Selbstlimitierung vorliege. Auch würden die rheumatologischen Befunde die geschilderten Einschränkun gen am Achsenskelett nicht erklären. Die anhaltend bis heute attestierte Arbeitsunfähigkeit sei weder nachvollziehbar noch begründet.

Zwar sei eine pflegerische Tätigkeit mit repetitivem Einsatz der Hände nicht mehr zumutbar; f ür eine bezüglich der Hände behinderungsangepasste Tätigkeit mit Einhalten von Schonkriterien für HWS und LWS sei die Arbeitsfähigkeit aber im Bereich von aktuell 80 % ausgewiesen. Dr. C.___ habe die Arbeitsfähig keit noch mit 70 % beurteilt.

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über erhebli che Belastungen in der Kindheit und Jugend durch sexuelle Übergriffe berichtet. In der Folge sei ihr eine expansive Strategie nicht möglich gewesen und sie habe sich in eine Art Opferrolle begeben. In der aktuellen Untersuchung sei die neurotische Entwicklung deutlich geworden; die behandelnde Psychiate rin habe eine anan kastische Persönlichkeit beschrieben. Hierdurch werde jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht. Eine möglicherweise zu vor bestandene relevante depressive Symptomatik sei aktuell nicht mehr fest stellbar gewesen und habe sich wohl unter den Antidepressiva und der Psy chotherapie verbessert. Es lägen weder psychosoziale noch emotionale Belas tungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als ursächliche Einflüsse für die beschriebenen Schmerzen zu gelten. Die Erkrankung der Tochter an Morbus Bechterew sei von der Beschwerdeführerin nicht als über das zu erwartende Mass hinausgehend emotional belastend beschrieben worden.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt, weshalb insgesamt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Februar 2010 nach Indikationsstellung und Operation des linken MP-Gelenks D1 ( Urk. 12/66/35 ff.).

E. 4.3 Den im gerichtliche n Verfahren eingereichten Berichten von Dr. A.___ vom 1 8. April 2013 ( Urk.

4) und von Dr. B.___ vom 1. Mai 2013 ( Urk. 10/1) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. Oktober 2012 einen Verkehrs un fall in F.___ erlitten hat, infolge welchem sie ins Spital eingewiesen wor den sei. Nach der Rückkehr zwei Tage später hab e sie Dr. C.___ wegen thoraka ler Prellungen, Schwindel und starke r Kopfschmerzen aufgesucht. Insbesondere die spondylogene Symptomatik habe sich verschlechtert. Dr. A.___ liess CTs der LWS und HWS erstellen, welche gemäss seiner Beurteilung erhebliche Osteo chondrosen und Unkarthrosen C6/7, eine kleine Protrusion C5/6 median und linksbetont, eine leichte Unkarthrose rechts sowie eine Einengung des Foramens C6/7, eine kyphosierte Haltung der HWS und eine diskrete linkskonvexe Skoli ose mit Scheitelpunkt C6 links erkennen liessen ( Urk. 4).

Dr. B.___ führte den Schmerzzus tand der Beschwerdeführerin einerseits auf die degenerativen Veränderungen, andererseits auf eine Weichteilproblematik (im Sinne von periartikulären und myofaszialen Schmerzen) zurück. Auch wenn die klinische Untersuchung zurzeit keine eindeutige Einschränkung der Rückenbe weglichkeit und keine Entzündungszeichen der Gelenke aufweise, seien die therapieresistenten Schmerzen auf die objektivierbaren und klinischen Befunde zurückzuführen. Hinzu kämen die Depression und die chronische Migräne. Seines Erachtens sei eine berufliche Integration unter diesen Umständen nicht mehr realisierbar ( Urk. 10/1).

E. 5.1 In Würdigung der nunmehrigen medizinischen Aktenlage muss festgestellt wer den, dass das eingeholte polydisziplinäre Verwaltungsgutachten in mehrfacher Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert eines ärzt lichen Gutachtens (vgl. obige E. 1.3) nicht genügt und damit nicht als Entschei dungsgrundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin und ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit taugt.

Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens liegt in der fehlenden Auseinanderset zung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer rheumatologischen Grunderkrankung leidet, welche – zumindest teilweise – Erklärung für die geklagten Schmerzen bildet. Trotz positiver Laborbefunde hinsichtlich des HLA-B27-Wertes und eines grenzwertigen ANA-Titers ( Urk. 12/66/21) setzte sich der zuständige Rheumatologe Dr. med. G.___ in keiner Weise mit der Frage nach dem Vorliegen einer entzündlichen Rheumaerkrankung auseinander und fokus sierte nicht nur die Befunderhebung, sondern auch seine Beurteilung in unzu länglicher Weise von Anfang an auf eine allfällige Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (vgl. Urk. 12/66/23 ff.). Angesichts des Umstandes, dass den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnosen einer Polyarthritis unter Bezugnahme auf die erhöhten Laborwerte sowie auf Gelenksentzündungen (vgl. Urk. 12/50/16-20 f. 12/57/5, 12/58/5) zu entnehmen sind, und die Tochter der Beschwerdeführerin offenbar an Morbus Bechterew leidet (vgl. Urk. 12/66/34), erscheint die Abklärung von Dr. G.___ als klar unvollständig und seine Beur teilung als insgesamt tendenziös.

Auch das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ weist erhebliche beweisrechtli che Mängel auf. So fehlt es sowohl der diagnostizierten neurotischen Fehlent wicklung gemäss ICD-10 F48.9 als auch der Diagnose der Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.0) an einer nachvollziehbaren psychiatrischen Herleitung und an begründeten differentialdiagnostischen Überlegungen. Im Zusammenhang mit der festgestellten Somatisierungsstörung setzte sich der zuständige psychi atrische Teilgutachter Dr. med. I.___ weder mit den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems auseinander, noch findet sich eine Aussage zum Schweregrad dieser Störung. Den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für V ersicherungspsychiatrie (SGPP, Bern, Februar

2012) wird da mit klar nicht entsprochen.

Hinzu kommt, dass das Z.___ die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab Februar 2010 beurteilte ( Urk. 12/66/41), mithin zum hier ebenfalls mass geblichen Beurteilungszeitraum von Februar 2008 bis Januar 2010 (vgl. obige E. 1.2 und BGE 138 V 475 zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 IVG ,

was bei Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2008 zum Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab Februar 2008 führt ) keine Stel lung bezieht. Der Hinweis im Gutachten des Z.___ unter Ziffer 7.5 auf die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit mit 70 % durch Dr. C.___ hilft diesbezüglich nicht weiter, wurde doch diese Einschätzung bereits im Urteil IV.2009.00727 vom 3 0. Dezember 2010 als blosse Prognose nach erfolgter Umschulung erkannt und zudem durch die späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ (vgl. unter anderem Urk. 12/57/6) ihres Gehalts entzogen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des hier angefochtenen Entscheides gemäss anamnestischen Angaben gegenüber Dr. A.___ ( Urk.

4) und Dr. B.___ ( Urk. 10/1) einen Verkehrsunfall erlitten hat, welcher eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe, was in die bis herigen ärztlichen Beurteilungen nicht einfliessen konnte und der Beschwerde gegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis ge bracht wurde.

Zusammengefasst ist auf die Beurteilung des Z.___ nicht abzustellen. Angesichts dessen kann auf weitere Ausführungen zu den im Wesentlichen formalen Ein wänden des Vertreters der Beschwerdeführerin gegen die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens verzichtet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen hang dennoch auf das zwischenzeitlich wiederholt bestätigte Grundsatzurteil BGE 139 V 547.

Nicht abgestellt werden kann angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit der Beschwerden sowie der Diskrepanz en zur Einschätzung des Verwaltungs gutachtens auf die einzelnen Beurteilungen der behandelnden Ärzte/ Ärztinnen, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich demnach als unumgänglich.

E. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass im Z.___ -Gutachten die Frage nach einer entzünd lichen rheumatischen Erkrankung und deren Auswirkungen überhaupt nicht gestellt und die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2010 gar nicht beurteilt wurde, mithin die Erhebung von bisher vollständig un geklärten Fragen notwendig ist, ist die Sache im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) zur Einholung eines weiteren Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 11) wird nicht entsprochen, zumal nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2 unter Hinweis auf BGE 136 V 376).

E. 5.3 Angesichts der offenen Fragestellungen wird die Beschwerdegegnerin neuerlich ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Disziplinen der Rheumatologie, Orthopädie und der Psychiatrie einzuholen und dabei den Ver fahrensrechten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) und der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip nach Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) Rechnung zu tragen haben.

Sinnvollerweise ergänzt die Beschwerdegegnerin ihren Standardfragenkatalog (vgl. Urk. 12/60/3-4) mit einem Hinweis auf den konkret zu beurteilenden Zeit raum (von Februar 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt). Zudem ist im Rah men der rheumatologischen Beurteilung unter anderem Stellung zu nehmen zum Vorliegen und zur Auswirkung einer Spondylarthropathie oder eines ähnli chen Beschwerdebildes sowie zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Laborwerten. Auch hierzu ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihre Fragestel lung zu konkretisieren. Trotz diverser degenerativer Zustände im Bereich der HWS, der LWS und der Finger fehlt es bis anhin an einer orthopädischen Ab klärung, was ebenfalls nachzuholen ist. Die bisherigen neurologischen Abklä rungen zeigten keine neurologischen Ausfälle (vgl. Urk. 12/50/20-21, 4). Sollten die zuständigen Gutachterpersonen zur Auffassung gelangen, dass sich dennoch eine neurologische Abklärung aufdrängt, werden sie das Notwendige in die Wege zu leiten haben.

Je nach Ergebnis der zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird die Beschwer degegnerin im Weiteren gehalten sein, die bisher unterbliebene Ab klärung der Einschränkungen im Bereich Haushalt durchzuführen.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Be schwerdegegnerin zur oben definierten ergänzenden Abklärung und zu neuerli chem Entscheid zurückzuweisen ist.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ei ner Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00330 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

25. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, gelernte Büroangestellte, liess sich im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Pflegehelferin SRK umschulen und arbeitete ab 1 0. Februar 2006 im Heim Y.___ in einem Pensum von un gefähr 50 % .

Am 7. August 2008 meldete sie sich unter Angabe rheumatischer Beschwerden und Beschwerden an beiden Handgelenken zum Rentenbezug bei der Invaliden versicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1 4. Juli 200 9. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 9. August 2009 hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3 0. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sa che zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation und neuerlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades zurückwies (vgl. Urteil IV.2009.00727, Urk. 12/50). 1.2

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 12/55-59), tätigte ergänzende erwerbliche Abklärungen ( Urk. 12/67-68) und holte ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 12/66) ein. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/72, 12/75, 12/79) verneinte sie mit Verfü gung vom 2 8. Februar 2013 neuerlich einen Rentenanspruch der Versi cherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 1. April 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragen. Zu dem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und für den Fall ergänzender Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Gebiete Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie an wirklich unabhängiger Stelle einzuholen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 4. April 2013 ( Urk.

5) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neu rologie und Computertomographie, vom 1 8. April 2013 ( Urk.

4) und am 2 3. Mai 2013 ( Urk.

9) unter anderem einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Mai 2013 ( Urk. 10/1) einreichen. Die Beschwerde gegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 4. Mai 2013 ( Urk.

11) auf Ab weisung der Beschwerde und verzichtete am 1 2. Juni 2013 auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2009.00727

vom 3 0. Dezember 2010 wurden die gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) , den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch gemäss der seit 1. Januar 2008 gelten den Fassung von Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters - jahres folgt ( Abs. 1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutl ich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Materiell streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin verneinte denselben im angefochtenen Entscheid ge stützt auf das Gutachten des Z.___ und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitsschadens zwar nicht mehr im angestammten Bereich als Pflegehelferin arbeiten könne, doch sei ihr die Ausübung einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie im 80%igen Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 6,76 % . Im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von keiner Einschränkung aus ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen die beweisrechtliche Verwertbar keit des Gutachtens des Z.___ bestreiten und in materieller Hinsicht geltend machen, die behandelnden ärztlichen Fachpersonen gingen im Gegensatz zu den Ärzten des Z.___ von einer klar objektivierbaren gesundheitlichen Beein trächtigung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ( Urk. 1). 3.

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Urteil IV.2009.00727 vom 3 0. Dezember 2010 basierte auf der Würdigung der bis Ende des gerichtlichen Ver fahrens vorgelegenen medizinischen Akten, gemäss welchen die Beschwer de führerin seit längerem unter Handbeschwerden gelitten und sich am 5. März 2008 der operativen Behandlung eines Carpaltunnelsyndroms rechts, im Sep tember 2009 einer Leistenhernienoperation und am 2. Februar 2010 der operati ven Versorgung des Daumengrundgelenks links unterzogen hat te .

Das Gericht erwog in Übereinstimmung mit den Parteien, dass die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr arbeitsfä hig sei. Die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer Verwei sungstätigkeit liess sich gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurtei len; insbesondere wurde erwogen, dass den medizinischen Unterlagen neben den Handbeschwerden Hinweise auf multiple weitere, nicht abschliessend beur teilbare Beschwerden zu entnehmen seien und

dass die von der Beschwerdegeg nerin beigezogene Schätzung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % lediglich einer von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, prognostizierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit nach beruflicher Umschulung entspreche, deren An gemessenheit angesichts der

noch vorhandenen multiplen Beschweren in den Händen beziehungsweise Fingern , aber auch im Bereich des Rückens fraglich sei ( Urk. 12/50/1-25). 4. 4.1

Nach der Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung holte die Beschwer degegnerin unter anderem einen aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. April 2011 ein ( Urk. 12/57). Seine Diagnosen lauteten auf HLA-B27 positiv, Spondylarthopathia , myofasziales Schmerzsyndrom (Verdacht auf Fibromyal giesyndrom ), chronisches cervico -vertebrales, - encephales , lumbo -vertebrales Syndrom, Polyarthrosen und ein Karpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont seit zirka 2002 beginnend, CTS-Operation 03.08.

Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Beschwerden von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) sowie unter Einschlafen der Fin ger und typischen myofaszialen

Triggerpointbeschwerden am Becken- und Schultergürtel. Sie sei wegen ihrer Schmerzen nicht belastbar, könne vor allem nicht länger als 30 Minuten sitzen, auch sei jegliche Umschulung sowie Her ausforderung im Sinne einer psychischen Belastung nicht durchführbar. In be hinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine um 80 % verminderte Leis tungs fähigkeit.

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, welcher die Hand- und Fingeroperationen durchgeführt hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 unter anderem ebenfalls ein myofasziales Schmerz - syndrom bei einer Spondylarthropathie , eine Rhizarthrose beidseits so wie eine Polyarthritis. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. März 2008 bis 1 7. Juli 2010 und seither eine 90%ige Einschränkung aufgrund der starken kö rperlichen Behinderung wegen der chronischen Schmerzen, wel che zu Konzentrationsstörungen führten.

Normale Arbeit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr durchführen; auch sei sie im Haushalt auf Mithilfe angewiesen. In einer behinderungsangepassten Tä tigkeit ohne Belastung der Hände und des Rückens wie zum Beispiel als Sitz wa che sei sie zirka zwei Halbtage pro Woche arbeitsfähig ( Urk. 12/58/5-7).

Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 4. Mai 2011 stand die Beschwerdeführerin erstmals vom 8. November 2007 bis 1 9. Februar 2009 in psychotherapeutischer Behandlung. Am 1 7. November 2009 habe sie die Behandlung auf Druck ihres Hausarztes wegen massiver Schlafstörungen, zunehmender Gereiztheit und Angst vor Impuls durchbrüchen bei vermindertem Antrieb und mangelnder Lebensfreude bei fast totalem sozialem Rückzug wieder aufgenommen. Ihre Diagnose lautete auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine anankastische Persönlichkeit. Aufgrund des Behandlungsverlaufs sei aus psy chiatrischer Sicht auf eine anhaltend reduzierte Belastbarkeit im berufli chen Umfeld in Sinn einer 40% ig en Arbeitsfähigkeit zu schliessen ( Urk. 12/59/1-6). 4.2

Die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen im Z.___ wurden am 3 0. August, 1. September und 2 1. Dezember 2011 durchge führt. Sie führten zu folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/66/35 f.):

1.

Belastbarkeitseinschränkung im Bereiche Dig . I beidseits bei - Bandinsuffizienz MP-Gelenk beidseits mit - Status nach Bandplastik links MP-Gelenk Dig . I am 2. Februar 2010 mit konsekutiver Einschränkung der Flexion (40°) - Keine Hinweise für dystrophe oder neuropathische Veränderungen - Mit diskrepanten Untersuchungsbefunden beobachtet und unbe - obach tet

2.

Belastungsabhängige cervikocephale und lumbovertebrale

Missempfin -

dungen - Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine Facettengelenks/ myofascial fortgeleitete respektive radikuläre

Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Segmental nicht eingeschränkter Beweglichkeit - Beginnende Chondrosen C4/C5, eher fortgeschritten C6/C7 mit dort diskret angedeuteter Kyphosenbildung

- mit diskrepanten Untersuchungsbefunden beobachtet und unbe - obachtet

3.

Myofasziale

Dysbalancen betont Schultergürtelregion rechts mit - Inkonstanter Reproduzierbarkeit .

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem der psychiat risch festgestellten neurotischen Fehlentwicklung gemäss ICD-10: F48.9 und einer ebenfalls diagnostizierten Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 beigemessen.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, dass internistisch bis auf den rheumatologisch zu beurteilenden positiven HLA-B27-Laborwert und den grenzwertigen ANA-Titer durchwegs unauffällige Befunde vorgelegen hät ten und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründet werde. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht könnten die beklagten Beschwerden und Einschränkungen angesichts der reproduzierbaren Befunde im demonstrierten Ausmass nicht nachvollzogen werden, weshalb zumindest wahrscheinlich eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung respektive Selbstlimitierung vorliege. Auch würden die rheumatologischen Befunde die geschilderten Einschränkun gen am Achsenskelett nicht erklären. Die anhaltend bis heute attestierte Arbeitsunfähigkeit sei weder nachvollziehbar noch begründet.

Zwar sei eine pflegerische Tätigkeit mit repetitivem Einsatz der Hände nicht mehr zumutbar; f ür eine bezüglich der Hände behinderungsangepasste Tätigkeit mit Einhalten von Schonkriterien für HWS und LWS sei die Arbeitsfähigkeit aber im Bereich von aktuell 80 % ausgewiesen. Dr. C.___ habe die Arbeitsfähig keit noch mit 70 % beurteilt.

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über erhebli che Belastungen in der Kindheit und Jugend durch sexuelle Übergriffe berichtet. In der Folge sei ihr eine expansive Strategie nicht möglich gewesen und sie habe sich in eine Art Opferrolle begeben. In der aktuellen Untersuchung sei die neurotische Entwicklung deutlich geworden; die behandelnde Psychiate rin habe eine anan kastische Persönlichkeit beschrieben. Hierdurch werde jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht. Eine möglicherweise zu vor bestandene relevante depressive Symptomatik sei aktuell nicht mehr fest stellbar gewesen und habe sich wohl unter den Antidepressiva und der Psy chotherapie verbessert. Es lägen weder psychosoziale noch emotionale Belas tungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als ursächliche Einflüsse für die beschriebenen Schmerzen zu gelten. Die Erkrankung der Tochter an Morbus Bechterew sei von der Beschwerdeführerin nicht als über das zu erwartende Mass hinausgehend emotional belastend beschrieben worden.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt, weshalb insgesamt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Februar 2010 nach Indikationsstellung und Operation des linken MP-Gelenks D1 ( Urk. 12/66/35 ff.). 4.3

Den im gerichtliche n Verfahren eingereichten Berichten von Dr. A.___ vom 1 8. April 2013 ( Urk.

4) und von Dr. B.___ vom 1. Mai 2013 ( Urk. 10/1) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. Oktober 2012 einen Verkehrs un fall in F.___ erlitten hat, infolge welchem sie ins Spital eingewiesen wor den sei. Nach der Rückkehr zwei Tage später hab e sie Dr. C.___ wegen thoraka ler Prellungen, Schwindel und starke r Kopfschmerzen aufgesucht. Insbesondere die spondylogene Symptomatik habe sich verschlechtert. Dr. A.___ liess CTs der LWS und HWS erstellen, welche gemäss seiner Beurteilung erhebliche Osteo chondrosen und Unkarthrosen C6/7, eine kleine Protrusion C5/6 median und linksbetont, eine leichte Unkarthrose rechts sowie eine Einengung des Foramens C6/7, eine kyphosierte Haltung der HWS und eine diskrete linkskonvexe Skoli ose mit Scheitelpunkt C6 links erkennen liessen ( Urk. 4).

Dr. B.___ führte den Schmerzzus tand der Beschwerdeführerin einerseits auf die degenerativen Veränderungen, andererseits auf eine Weichteilproblematik (im Sinne von periartikulären und myofaszialen Schmerzen) zurück. Auch wenn die klinische Untersuchung zurzeit keine eindeutige Einschränkung der Rückenbe weglichkeit und keine Entzündungszeichen der Gelenke aufweise, seien die therapieresistenten Schmerzen auf die objektivierbaren und klinischen Befunde zurückzuführen. Hinzu kämen die Depression und die chronische Migräne. Seines Erachtens sei eine berufliche Integration unter diesen Umständen nicht mehr realisierbar ( Urk. 10/1). 5.

5.1

In Würdigung der nunmehrigen medizinischen Aktenlage muss festgestellt wer den, dass das eingeholte polydisziplinäre Verwaltungsgutachten in mehrfacher Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert eines ärzt lichen Gutachtens (vgl. obige E. 1.3) nicht genügt und damit nicht als Entschei dungsgrundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin und ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit taugt.

Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens liegt in der fehlenden Auseinanderset zung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer rheumatologischen Grunderkrankung leidet, welche – zumindest teilweise – Erklärung für die geklagten Schmerzen bildet. Trotz positiver Laborbefunde hinsichtlich des HLA-B27-Wertes und eines grenzwertigen ANA-Titers ( Urk. 12/66/21) setzte sich der zuständige Rheumatologe Dr. med. G.___ in keiner Weise mit der Frage nach dem Vorliegen einer entzündlichen Rheumaerkrankung auseinander und fokus sierte nicht nur die Befunderhebung, sondern auch seine Beurteilung in unzu länglicher Weise von Anfang an auf eine allfällige Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (vgl. Urk. 12/66/23 ff.). Angesichts des Umstandes, dass den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnosen einer Polyarthritis unter Bezugnahme auf die erhöhten Laborwerte sowie auf Gelenksentzündungen (vgl. Urk. 12/50/16-20 f. 12/57/5, 12/58/5) zu entnehmen sind, und die Tochter der Beschwerdeführerin offenbar an Morbus Bechterew leidet (vgl. Urk. 12/66/34), erscheint die Abklärung von Dr. G.___ als klar unvollständig und seine Beur teilung als insgesamt tendenziös.

Auch das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ weist erhebliche beweisrechtli che Mängel auf. So fehlt es sowohl der diagnostizierten neurotischen Fehlent wicklung gemäss ICD-10 F48.9 als auch der Diagnose der Somatisierungsstö rung (ICD-10 F45.0) an einer nachvollziehbaren psychiatrischen Herleitung und an begründeten differentialdiagnostischen Überlegungen. Im Zusammenhang mit der festgestellten Somatisierungsstörung setzte sich der zuständige psychi atrische Teilgutachter Dr. med. I.___ weder mit den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems auseinander, noch findet sich eine Aussage zum Schweregrad dieser Störung. Den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für V ersicherungspsychiatrie (SGPP, Bern, Februar

2012) wird da mit klar nicht entsprochen.

Hinzu kommt, dass das Z.___ die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erst ab Februar 2010 beurteilte ( Urk. 12/66/41), mithin zum hier ebenfalls mass geblichen Beurteilungszeitraum von Februar 2008 bis Januar 2010 (vgl. obige E. 1.2 und BGE 138 V 475 zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 IVG ,

was bei Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2008 zum Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab Februar 2008 führt ) keine Stel lung bezieht. Der Hinweis im Gutachten des Z.___ unter Ziffer 7.5 auf die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit mit 70 % durch Dr. C.___ hilft diesbezüglich nicht weiter, wurde doch diese Einschätzung bereits im Urteil IV.2009.00727 vom 3 0. Dezember 2010 als blosse Prognose nach erfolgter Umschulung erkannt und zudem durch die späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ (vgl. unter anderem Urk. 12/57/6) ihres Gehalts entzogen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des hier angefochtenen Entscheides gemäss anamnestischen Angaben gegenüber Dr. A.___ ( Urk.

4) und Dr. B.___ ( Urk. 10/1) einen Verkehrsunfall erlitten hat, welcher eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe, was in die bis herigen ärztlichen Beurteilungen nicht einfliessen konnte und der Beschwerde gegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis ge bracht wurde.

Zusammengefasst ist auf die Beurteilung des Z.___ nicht abzustellen. Angesichts dessen kann auf weitere Ausführungen zu den im Wesentlichen formalen Ein wänden des Vertreters der Beschwerdeführerin gegen die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens verzichtet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen hang dennoch auf das zwischenzeitlich wiederholt bestätigte Grundsatzurteil BGE 139 V 547.

Nicht abgestellt werden kann angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit der Beschwerden sowie der Diskrepanz en zur Einschätzung des Verwaltungs gutachtens auf die einzelnen Beurteilungen der behandelnden Ärzte/ Ärztinnen, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich demnach als unumgänglich. 5.2

Angesichts des Umstandes, dass im Z.___ -Gutachten die Frage nach einer entzünd lichen rheumatischen Erkrankung und deren Auswirkungen überhaupt nicht gestellt und die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2010 gar nicht beurteilt wurde, mithin die Erhebung von bisher vollständig un geklärten Fragen notwendig ist, ist die Sache im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) zur Einholung eines weiteren Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 11) wird nicht entsprochen, zumal nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2 unter Hinweis auf BGE 136 V 376). 5.3

Angesichts der offenen Fragestellungen wird die Beschwerdegegnerin neuerlich ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Disziplinen der Rheumatologie, Orthopädie und der Psychiatrie einzuholen und dabei den Ver fahrensrechten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) und der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip nach Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) Rechnung zu tragen haben.

Sinnvollerweise ergänzt die Beschwerdegegnerin ihren Standardfragenkatalog (vgl. Urk. 12/60/3-4) mit einem Hinweis auf den konkret zu beurteilenden Zeit raum (von Februar 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt). Zudem ist im Rah men der rheumatologischen Beurteilung unter anderem Stellung zu nehmen zum Vorliegen und zur Auswirkung einer Spondylarthropathie oder eines ähnli chen Beschwerdebildes sowie zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Laborwerten. Auch hierzu ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihre Fragestel lung zu konkretisieren. Trotz diverser degenerativer Zustände im Bereich der HWS, der LWS und der Finger fehlt es bis anhin an einer orthopädischen Ab klärung, was ebenfalls nachzuholen ist. Die bisherigen neurologischen Abklä rungen zeigten keine neurologischen Ausfälle (vgl. Urk. 12/50/20-21, 4). Sollten die zuständigen Gutachterpersonen zur Auffassung gelangen, dass sich dennoch eine neurologische Abklärung aufdrängt, werden sie das Notwendige in die Wege zu leiten haben.

Je nach Ergebnis der zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird die Beschwer degegnerin im Weiteren gehalten sein, die bisher unterbliebene Ab klärung der Einschränkungen im Bereich Haushalt durchzuführen.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Be schwerdegegnerin zur oben definierten ergänzenden Abklärung und zu neuerli chem Entscheid zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung ei ner Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer