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IV.2015.00589

Zwischenverfügung polydisziplinäre Begutachtung, Einwände gegen Fachkompetenz (fliegende) Gutachter nicht stichhaltig, Zumutbarkeit Begutachtung (BGE 9C_922/2015)

Zürich SozVersG · 2015-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, gelernte Büroangestellte, liess sich im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Pflegehelferin SRK umschulen und arbeitete ab 10. Februar 2006 im Heim Y.___ in einem Pensum von un gefähr 50 %.

Am 7. August 2008 meldete sie sich unter Angabe rheumatischer Beschwerden und Beschwerden an beiden Handgelenken zum Rentenbezug bei der Invaliden versicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2009. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 9. August 2009 hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sa che zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation und neuerlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades zurückwies (vgl. Urteil IV.2009.00727, Urk. 5/50). 1.2

Die IV-Stelle holte hierauf ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums Z.___ vom 25. Mai 2012 ein und verneinte mit Verfü gung vom 28. Februar 2013 neuerlich einen Rentenanspruch der Versi cherten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 11. April 2013 führte mit Urteil IV.2013.00330 vom 25. Juli 2014 zu einer neuerlichen Rückweisung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Urteil IV.2013.00330, Urk. 5/89). 1.3

Am 16. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Ansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie) notwen dig sei und ohne ihren Gegenbericht bis 27. Januar 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt werde, wobei die Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Innert gleicher Frist könne sie zudem Zusatzfragen zu den vorgesehenen Fragen einreichen ( Urk. 5/94). Da rauf liess die Versicherte mit E ingaben vom 4. und

6. Fe bruar 2015 um Aufnahme zusätzlicher Fragen in den Fragenkatalog ersuchen ( Urk. 5/97-99). Nach Eingang der automa tisierten Mitteilung der Suisse MED@P vom 1 2. April 2015 betreffend der Auftragszuteilung ( Urk. 5/101) erfolgte die Auftragsvergabe an die

MEDAS ( Urk. 5/100-102). Am 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die beauftragte Gutachterstelle und die vorgese henen Gutachterpersonen mit und räumte ihr Frist zum Vorbringen von Ein wendungen gegen die Gutachterpersonen ein ( Urk. 5/103). Darauf liess die Ver sicherte am 21. April 2015 Einwände gegen alle vier Gutachterpersonen vor bringen ( Urk. 5/104). Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hielt die IV-Stelle an der Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 26. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung durch die MEDAS abzusehen und eine Begutachtung bei einer rein weiblichen Belegschaft durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehm lassung vom 26. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

23. April 2015 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der po lydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle MEDAS und den vorgesehenen Gutachterpersonen Dr. med. A.___ (Allge meine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Or thopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates), Dr. med. C.___ (Psychiatrie und Psychothera p ie) und Dr.

med .

D.___ (Rheumatologie) festhielt.

Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei diesem Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil IV .2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2). 1.3

Im Lichte der mit dem Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:

Sie teilte der Beschwerdeführer in mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteilig ten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zu satzfragen zu stellen ( Urk. 5/94 ). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 5/101 ) und die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer in die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit ( Urk. 5/101). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen m itteilen werde, und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen di e Gutachterpersonen zu erheben.

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzuklären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E. 1.8). 2.

Die Beschwerdeführerin lässt zunächst die fehlende Transparenz des Zuteilungs verfahrens über SuisseMED@P im konkreten Fall bemängeln und in den Raum stellen, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstellen vorweg beziehe und nachträglich zuordne. Weiter lässt sie

gegen die psychiatrische Begutachtung durch Dr.

C.___ vor bringen , dass ihr als Missbrauchsopfer eine psychiatrische Begutacht ung durch eine männliche Fachperson nicht zumutbar sei, zumal Dr. C.___ seine Praxis ausgerechnet in E.___ , mithin in der Nähe der Schule in E.___ führe. Zudem arbeite er seit 2007/2008 ausschliess lich als Gutachter in der Schweiz und verfüge dementsprechend nicht über die vom Bundesgericht geforderte Praxiserfahrung. Dr. A.___ liess sie sodann die Fachkompetenz mit dem Argument, er habe sein Arztdiplom vor 40 Jahren erworben, weshalb seine Kenntnisse hinsichtlich der Traumafor schung schlicht weg veraltet seien, absprechen. Sowohl bei Dr. D.___ als auch Dr. B.___ handle e s sich um deutsche Flugärzte, die keinen Praxisbezug hätten und im Ruf ständen, ergebnisorientierte Gutachten zu erstellen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es mangle der Auftrags vergabe an das MEDAS an Transparenz ( Urk. 1 S. 2 f.), fehlt es an jeglichen Hin weisen auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem via SuisseMED@P durchgeführte n Zuteilungsverfahren (vgl. zur Rechtmässigkeit der Auftrags vergabe nach dem Zufallsprinzip über SuisseMED@P : BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.4). Das Bestätigungsmail der von der Beschwerdegegnerin nicht beein flussbaren webbasierten Plattform SuisseMED@P datiert vom 1 2. April 2015 ( Urk. 5/101), wurde mithin entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) offensichtlich nicht vorweg bezogen. 3.2

Zur Rüge der Beschwerdeführerin, eine Begutachtung, und dabei insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch eine männliche Abklärungsp erson sei ihr als sexuelles Missbrauchsopfer gr undsätzlich nicht zumutbar, ist festzuhal ten, dass sie noch in ihrem Einwand vom 21. April 2015 auf diese Einwendung verzichtete ( Urk. 5/104). Die Beschwerdegegnerin nahm dementsprechend im angefochtenen Entscheid h ierzu auch keine Stellung, was einerseits die Über prüfbarkeit im gerichtlichen Verfahren in Frage stellt und andererseits das erst mals überhaupt in diesem Verfahren vorgebrachte Argument erheblich relati viert und die Annahme einer Unzumutbarkeit entfallen lässt . Die zum zweiten Mal verheiratete Beschwerdeführerin hatte sich bis anhin gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt gegen eine ärztliche Untersuch ung oder Behandlung durch eine männliche Fachperson

gesträubt und bei keinem der bisher im Verwal tungsverfahren angeordneten Gutachten einen diesbezüglichen Wunsch depo niert . Allzu weit hergeholt und nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusam menhang zudem der Einwand, der Umstand, dass Dr. C.___ seine Praxis in E.___ , D eutschland , führe , mache die Begutachtung wegen der Nähe zur Schule in E.___ , welche mit Missbrauchsfälle n in Zusammenhang gebracht wird , umso unzumutbarer. 3.3

Zu prüfen bleibt im Folgenden das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die vier vorgesehenen Gutachterpersonen des MEDAS . 4. 4.1

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe

(vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).

Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert. Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister ergibt sich, dass Dr. B.___ seit 1989 über eine in der Schweiz erworbene Fach ausbildung in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates verfügt und in den Kantonen Zürich und Bern zur Berufsausü bung zugelassen ist. Dr. C.___ , Dr. D.___ und Dr. A.___ , alles deutsche Ärzte, liessen sich in Deutschland entsprechend fachärztlich weiterbilden. Ihre Titel wurden in der Schweiz anerkannt . Alle

drei verfügen über eine Berufsaus übungsbewilligun g im Kanton Bern,

Dr. A.___ und Dr. C.___ zudem über eine solche im Kanton Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch ).

Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz einer der vorgesehe nen Fachärzte/Fachärztinnen zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4).

Insbesondere kann allein aufgrund des Alters von Dr. A.___ , welcher bereit s im Jahr 1966 in Deutschland sein Arztdiplom erhalten hat, nicht ohne stichhaltige Gründe auf eine fehlende fach liche Qualifikation geschlossen werden, dies umso weniger, als das Anerken nungsverfahren in der Schweiz im Jahr 2011 erfolgte und die Berufsausübungs bewilligungen erst kürzlich in den Jahr en 2012 und 2013 erteilt wurden, wobei Dr. A.___

anlässlich des Bewilligungsverfahrens die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Medizinialberufegesetzes

erfüllen musste.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es handle sich bei den beigezogenen deutschen Ä rzten um sogenannte deutsche „Flugärzte“, welche zudem nicht über genügend Praxiserfahrung verfügten, ist sie darauf hinzu weisen, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befan genheitsgrund darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5; BGE 130 II 425 E. 2.1 ) und dass für eine Gutachtertätigkeit n icht vorausgesetzt ist, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei praktizie ren müssen. Eine Praxistätigkeit wurde lediglich als positiv für die Unabhängig keit bewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4) . Massgebend

ist vielmehr, dass der Gut achter über die fachlichen Voraussetzungen verfügt, was nach dem oben Gesagten für alle beteiligten Ärzte zutrifft.

Die Behauptung, dass die Gutachten von Dr. B.___ in aller Regel voraussehbar seien, liess die Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauern . Ausserdem muss es sich bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompe tenz um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbil dung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutachterliche Fachkompetenz kann nicht mit einer mangelnden Qualität beziehungsweise einer f ehlenden Schlüssigkeit eines von diesem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdi gung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdigung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anord nung einer Begutachtung vorzuverlegen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).

Weitere stichhaltige Gründe oder relevante Befangenheitsgründe, welche gegen die Kompetenz einer der vorgesehenen Gutachterpersonen sprechen würden, liess die Beschwerdeführerin nicht vorbringen. Zusammenfassend sprechen damit keine stichhaltigen Gründe gegen das MEDAS als Gutachterstelle oder gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

23. April 2015 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der po lydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle MEDAS und den vorgesehenen Gutachterpersonen Dr. med. A.___ (Allge meine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Or thopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates), Dr. med. C.___ (Psychiatrie und Psychothera p ie) und Dr.

med .

D.___ (Rheumatologie) festhielt.

Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei diesem Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil IV .2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2).

E. 1.3 Im Lichte der mit dem Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:

Sie teilte der Beschwerdeführer in mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteilig ten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zu satzfragen zu stellen ( Urk. 5/94 ). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 5/101 ) und die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer in die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit ( Urk. 5/101). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen m itteilen werde, und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen di e Gutachterpersonen zu erheben.

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzuklären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E. 1.8). 2.

Die Beschwerdeführerin lässt zunächst die fehlende Transparenz des Zuteilungs verfahrens über SuisseMED@P im konkreten Fall bemängeln und in den Raum stellen, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstellen vorweg beziehe und nachträglich zuordne. Weiter lässt sie

gegen die psychiatrische Begutachtung durch Dr.

C.___ vor bringen , dass ihr als Missbrauchsopfer eine psychiatrische Begutacht ung durch eine männliche Fachperson nicht zumutbar sei, zumal Dr. C.___ seine Praxis ausgerechnet in E.___ , mithin in der Nähe der Schule in E.___ führe. Zudem arbeite er seit 2007/2008 ausschliess lich als Gutachter in der Schweiz und verfüge dementsprechend nicht über die vom Bundesgericht geforderte Praxiserfahrung. Dr. A.___ liess sie sodann die Fachkompetenz mit dem Argument, er habe sein Arztdiplom vor 40 Jahren erworben, weshalb seine Kenntnisse hinsichtlich der Traumafor schung schlicht weg veraltet seien, absprechen. Sowohl bei Dr. D.___ als auch Dr. B.___ handle e s sich um deutsche Flugärzte, die keinen Praxisbezug hätten und im Ruf ständen, ergebnisorientierte Gutachten zu erstellen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es mangle der Auftrags vergabe an das MEDAS an Transparenz ( Urk. 1 S. 2 f.), fehlt es an jeglichen Hin weisen auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem via SuisseMED@P durchgeführte n Zuteilungsverfahren (vgl. zur Rechtmässigkeit der Auftrags vergabe nach dem Zufallsprinzip über SuisseMED@P : BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.4). Das Bestätigungsmail der von der Beschwerdegegnerin nicht beein flussbaren webbasierten Plattform SuisseMED@P datiert vom 1 2. April 2015 ( Urk. 5/101), wurde mithin entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) offensichtlich nicht vorweg bezogen. 3.2

Zur Rüge der Beschwerdeführerin, eine Begutachtung, und dabei insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch eine männliche Abklärungsp erson sei ihr als sexuelles Missbrauchsopfer gr undsätzlich nicht zumutbar, ist festzuhal ten, dass sie noch in ihrem Einwand vom 21. April 2015 auf diese Einwendung verzichtete ( Urk. 5/104). Die Beschwerdegegnerin nahm dementsprechend im angefochtenen Entscheid h ierzu auch keine Stellung, was einerseits die Über prüfbarkeit im gerichtlichen Verfahren in Frage stellt und andererseits das erst mals überhaupt in diesem Verfahren vorgebrachte Argument erheblich relati viert und die Annahme einer Unzumutbarkeit entfallen lässt . Die zum zweiten Mal verheiratete Beschwerdeführerin hatte sich bis anhin gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt gegen eine ärztliche Untersuch ung oder Behandlung durch eine männliche Fachperson

gesträubt und bei keinem der bisher im Verwal tungsverfahren angeordneten Gutachten einen diesbezüglichen Wunsch depo niert . Allzu weit hergeholt und nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusam menhang zudem der Einwand, der Umstand, dass Dr. C.___ seine Praxis in E.___ , D eutschland , führe , mache die Begutachtung wegen der Nähe zur Schule in E.___ , welche mit Missbrauchsfälle n in Zusammenhang gebracht wird , umso unzumutbarer. 3.3

Zu prüfen bleibt im Folgenden das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die vier vorgesehenen Gutachterpersonen des MEDAS . 4. 4.1

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe

(vgl. Art.

E. 6 Fe bruar 2015 um Aufnahme zusätzlicher Fragen in den Fragenkatalog ersuchen ( Urk. 5/97-99). Nach Eingang der automa tisierten Mitteilung der Suisse MED@P vom 1 2. April 2015 betreffend der Auftragszuteilung ( Urk. 5/101) erfolgte die Auftragsvergabe an die

MEDAS ( Urk. 5/100-102). Am 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die beauftragte Gutachterstelle und die vorgese henen Gutachterpersonen mit und räumte ihr Frist zum Vorbringen von Ein wendungen gegen die Gutachterpersonen ein ( Urk. 5/103). Darauf liess die Ver sicherte am 21. April 2015 Einwände gegen alle vier Gutachterpersonen vor bringen ( Urk. 5/104). Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hielt die IV-Stelle an der Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 26. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung durch die MEDAS abzusehen und eine Begutachtung bei einer rein weiblichen Belegschaft durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehm lassung vom 26. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz

E. 12 zu Art. 93). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).

Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert. Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister ergibt sich, dass Dr. B.___ seit 1989 über eine in der Schweiz erworbene Fach ausbildung in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates verfügt und in den Kantonen Zürich und Bern zur Berufsausü bung zugelassen ist. Dr. C.___ , Dr. D.___ und Dr. A.___ , alles deutsche Ärzte, liessen sich in Deutschland entsprechend fachärztlich weiterbilden. Ihre Titel wurden in der Schweiz anerkannt . Alle

drei verfügen über eine Berufsaus übungsbewilligun g im Kanton Bern,

Dr. A.___ und Dr. C.___ zudem über eine solche im Kanton Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch ).

Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz einer der vorgesehe nen Fachärzte/Fachärztinnen zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4).

Insbesondere kann allein aufgrund des Alters von Dr. A.___ , welcher bereit s im Jahr 1966 in Deutschland sein Arztdiplom erhalten hat, nicht ohne stichhaltige Gründe auf eine fehlende fach liche Qualifikation geschlossen werden, dies umso weniger, als das Anerken nungsverfahren in der Schweiz im Jahr 2011 erfolgte und die Berufsausübungs bewilligungen erst kürzlich in den Jahr en 2012 und 2013 erteilt wurden, wobei Dr. A.___

anlässlich des Bewilligungsverfahrens die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Medizinialberufegesetzes

erfüllen musste.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es handle sich bei den beigezogenen deutschen Ä rzten um sogenannte deutsche „Flugärzte“, welche zudem nicht über genügend Praxiserfahrung verfügten, ist sie darauf hinzu weisen, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befan genheitsgrund darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5; BGE 130 II 425 E. 2.1 ) und dass für eine Gutachtertätigkeit n icht vorausgesetzt ist, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei praktizie ren müssen. Eine Praxistätigkeit wurde lediglich als positiv für die Unabhängig keit bewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4) . Massgebend

ist vielmehr, dass der Gut achter über die fachlichen Voraussetzungen verfügt, was nach dem oben Gesagten für alle beteiligten Ärzte zutrifft.

Die Behauptung, dass die Gutachten von Dr. B.___ in aller Regel voraussehbar seien, liess die Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauern . Ausserdem muss es sich bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompe tenz um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbil dung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutachterliche Fachkompetenz kann nicht mit einer mangelnden Qualität beziehungsweise einer f ehlenden Schlüssigkeit eines von diesem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdi gung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdigung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anord nung einer Begutachtung vorzuverlegen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).

Weitere stichhaltige Gründe oder relevante Befangenheitsgründe, welche gegen die Kompetenz einer der vorgesehenen Gutachterpersonen sprechen würden, liess die Beschwerdeführerin nicht vorbringen. Zusammenfassend sprechen damit keine stichhaltigen Gründe gegen das MEDAS als Gutachterstelle oder gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00589 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, gelernte Büroangestellte, liess sich im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Pflegehelferin SRK umschulen und arbeitete ab 10. Februar 2006 im Heim Y.___ in einem Pensum von un gefähr 50 %.

Am 7. August 2008 meldete sie sich unter Angabe rheumatischer Beschwerden und Beschwerden an beiden Handgelenken zum Rentenbezug bei der Invaliden versicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2009. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 9. August 2009 hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. Dezember 2010 in dem Sinne gut, dass es die Sa che zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation und neuerlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades zurückwies (vgl. Urteil IV.2009.00727, Urk. 5/50). 1.2

Die IV-Stelle holte hierauf ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums Z.___ vom 25. Mai 2012 ein und verneinte mit Verfü gung vom 28. Februar 2013 neuerlich einen Rentenanspruch der Versi cherten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 11. April 2013 führte mit Urteil IV.2013.00330 vom 25. Juli 2014 zu einer neuerlichen Rückweisung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Urteil IV.2013.00330, Urk. 5/89). 1.3

Am 16. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Ansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie) notwen dig sei und ohne ihren Gegenbericht bis 27. Januar 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt werde, wobei die Wahl nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Innert gleicher Frist könne sie zudem Zusatzfragen zu den vorgesehenen Fragen einreichen ( Urk. 5/94). Da rauf liess die Versicherte mit E ingaben vom 4. und

6. Fe bruar 2015 um Aufnahme zusätzlicher Fragen in den Fragenkatalog ersuchen ( Urk. 5/97-99). Nach Eingang der automa tisierten Mitteilung der Suisse MED@P vom 1 2. April 2015 betreffend der Auftragszuteilung ( Urk. 5/101) erfolgte die Auftragsvergabe an die

MEDAS ( Urk. 5/100-102). Am 16. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die beauftragte Gutachterstelle und die vorgese henen Gutachterpersonen mit und räumte ihr Frist zum Vorbringen von Ein wendungen gegen die Gutachterpersonen ein ( Urk. 5/103). Darauf liess die Ver sicherte am 21. April 2015 Einwände gegen alle vier Gutachterpersonen vor bringen ( Urk. 5/104). Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 hielt die IV-Stelle an der Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 26. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei anzuweisen, von einer Begutachtung durch die MEDAS abzusehen und eine Begutachtung bei einer rein weiblichen Belegschaft durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehm lassung vom 26. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

23. April 2015 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der po lydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle MEDAS und den vorgesehenen Gutachterpersonen Dr. med. A.___ (Allge meine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Or thopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates), Dr. med. C.___ (Psychiatrie und Psychothera p ie) und Dr.

med .

D.___ (Rheumatologie) festhielt.

Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei diesem Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil IV .2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2). 1.3

Im Lichte der mit dem Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:

Sie teilte der Beschwerdeführer in mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteilig ten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zu satzfragen zu stellen ( Urk. 5/94 ). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 5/101 ) und die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer in die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit ( Urk. 5/101). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen m itteilen werde, und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen di e Gutachterpersonen zu erheben.

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzuklären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E. 1.8). 2.

Die Beschwerdeführerin lässt zunächst die fehlende Transparenz des Zuteilungs verfahrens über SuisseMED@P im konkreten Fall bemängeln und in den Raum stellen, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstellen vorweg beziehe und nachträglich zuordne. Weiter lässt sie

gegen die psychiatrische Begutachtung durch Dr.

C.___ vor bringen , dass ihr als Missbrauchsopfer eine psychiatrische Begutacht ung durch eine männliche Fachperson nicht zumutbar sei, zumal Dr. C.___ seine Praxis ausgerechnet in E.___ , mithin in der Nähe der Schule in E.___ führe. Zudem arbeite er seit 2007/2008 ausschliess lich als Gutachter in der Schweiz und verfüge dementsprechend nicht über die vom Bundesgericht geforderte Praxiserfahrung. Dr. A.___ liess sie sodann die Fachkompetenz mit dem Argument, er habe sein Arztdiplom vor 40 Jahren erworben, weshalb seine Kenntnisse hinsichtlich der Traumafor schung schlicht weg veraltet seien, absprechen. Sowohl bei Dr. D.___ als auch Dr. B.___ handle e s sich um deutsche Flugärzte, die keinen Praxisbezug hätten und im Ruf ständen, ergebnisorientierte Gutachten zu erstellen ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es mangle der Auftrags vergabe an das MEDAS an Transparenz ( Urk. 1 S. 2 f.), fehlt es an jeglichen Hin weisen auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem via SuisseMED@P durchgeführte n Zuteilungsverfahren (vgl. zur Rechtmässigkeit der Auftrags vergabe nach dem Zufallsprinzip über SuisseMED@P : BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.4). Das Bestätigungsmail der von der Beschwerdegegnerin nicht beein flussbaren webbasierten Plattform SuisseMED@P datiert vom 1 2. April 2015 ( Urk. 5/101), wurde mithin entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) offensichtlich nicht vorweg bezogen. 3.2

Zur Rüge der Beschwerdeführerin, eine Begutachtung, und dabei insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch eine männliche Abklärungsp erson sei ihr als sexuelles Missbrauchsopfer gr undsätzlich nicht zumutbar, ist festzuhal ten, dass sie noch in ihrem Einwand vom 21. April 2015 auf diese Einwendung verzichtete ( Urk. 5/104). Die Beschwerdegegnerin nahm dementsprechend im angefochtenen Entscheid h ierzu auch keine Stellung, was einerseits die Über prüfbarkeit im gerichtlichen Verfahren in Frage stellt und andererseits das erst mals überhaupt in diesem Verfahren vorgebrachte Argument erheblich relati viert und die Annahme einer Unzumutbarkeit entfallen lässt . Die zum zweiten Mal verheiratete Beschwerdeführerin hatte sich bis anhin gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt gegen eine ärztliche Untersuch ung oder Behandlung durch eine männliche Fachperson

gesträubt und bei keinem der bisher im Verwal tungsverfahren angeordneten Gutachten einen diesbezüglichen Wunsch depo niert . Allzu weit hergeholt und nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusam menhang zudem der Einwand, der Umstand, dass Dr. C.___ seine Praxis in E.___ , D eutschland , führe , mache die Begutachtung wegen der Nähe zur Schule in E.___ , welche mit Missbrauchsfälle n in Zusammenhang gebracht wird , umso unzumutbarer. 3.3

Zu prüfen bleibt im Folgenden das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die vier vorgesehenen Gutachterpersonen des MEDAS . 4. 4.1

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts (ATSG) kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe

(vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).

Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert. Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister ergibt sich, dass Dr. B.___ seit 1989 über eine in der Schweiz erworbene Fach ausbildung in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates verfügt und in den Kantonen Zürich und Bern zur Berufsausü bung zugelassen ist. Dr. C.___ , Dr. D.___ und Dr. A.___ , alles deutsche Ärzte, liessen sich in Deutschland entsprechend fachärztlich weiterbilden. Ihre Titel wurden in der Schweiz anerkannt . Alle

drei verfügen über eine Berufsaus übungsbewilligun g im Kanton Bern,

Dr. A.___ und Dr. C.___ zudem über eine solche im Kanton Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch ).

Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz einer der vorgesehe nen Fachärzte/Fachärztinnen zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4).

Insbesondere kann allein aufgrund des Alters von Dr. A.___ , welcher bereit s im Jahr 1966 in Deutschland sein Arztdiplom erhalten hat, nicht ohne stichhaltige Gründe auf eine fehlende fach liche Qualifikation geschlossen werden, dies umso weniger, als das Anerken nungsverfahren in der Schweiz im Jahr 2011 erfolgte und die Berufsausübungs bewilligungen erst kürzlich in den Jahr en 2012 und 2013 erteilt wurden, wobei Dr. A.___

anlässlich des Bewilligungsverfahrens die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Medizinialberufegesetzes

erfüllen musste.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es handle sich bei den beigezogenen deutschen Ä rzten um sogenannte deutsche „Flugärzte“, welche zudem nicht über genügend Praxiserfahrung verfügten, ist sie darauf hinzu weisen, dass gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befan genheitsgrund darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5; BGE 130 II 425 E. 2.1 ) und dass für eine Gutachtertätigkeit n icht vorausgesetzt ist, dass die Gutachter neben dieser Tätigkeit noch frei praktizie ren müssen. Eine Praxistätigkeit wurde lediglich als positiv für die Unabhängig keit bewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4) . Massgebend

ist vielmehr, dass der Gut achter über die fachlichen Voraussetzungen verfügt, was nach dem oben Gesagten für alle beteiligten Ärzte zutrifft.

Die Behauptung, dass die Gutachten von Dr. B.___ in aller Regel voraussehbar seien, liess die Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauern . Ausserdem muss es sich bei den Einwendungen hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompe tenz um personenbezogene Einwendungen, wie die fachliche Ausbil dung oder die berufliche Erfahrung des Gutachters, handeln. Eine mangelnde gutachterliche Fachkompetenz kann nicht mit einer mangelnden Qualität beziehungsweise einer f ehlenden Schlüssigkeit eines von diesem Gutachter bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Gutachtens begründet werden. Solche Einwendungen beschlagen vielmehr Fragen, welche zur Beweiswürdi gung gehören. Es besteht jedoch kein Anlass, die Beweiswürdigung bereits auf den Zeitpunkt der Überprüfung eines Zwischenentscheids betreffend die Anord nung einer Begutachtung vorzuverlegen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und BGE 132 V 93 E. 6.5).

Weitere stichhaltige Gründe oder relevante Befangenheitsgründe, welche gegen die Kompetenz einer der vorgesehenen Gutachterpersonen sprechen würden, liess die Beschwerdeführerin nicht vorbringen. Zusammenfassend sprechen damit keine stichhaltigen Gründe gegen das MEDAS als Gutachterstelle oder gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer