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IV.2013.00226

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 1 6. März 2011 unter Hinweis auf Angst, Depression, Körperschmerzen und Schlafstörungen als Folge von Mobbing ( Urk. 6/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrauensärztliche Be richte ( Urk. 6/9/1-14 ,

Urk. 6/16/1-10) bei und führte eine Abklärung der Ver hält nisse des Haushalts der Versicherten vor Ort durch (Urk. 6/28/1-8) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk 6/32/1-3, Urk. 6/35/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 6/45 und Urk. 6/39 = Urk.

2) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 5. März 201 3

Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss , es sei diese auf zuheben , es sei bei der Invaliditätsbemessung eine Restarbeitsfähigkeit in be hin de rungsangepassten Tätigkeiten von 20 % zu berücksichtigen und es sei ihr eine einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechende Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2013 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklä rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 2 1. Juni 2013 ( Urk.

7) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen . Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Be schäftigungsgrades von 80 % eine Erwerbstä tigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Hauswartin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten gewe sen sei, dass ihr indes seit April 2011 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit und insbesondere der Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kinder hortes im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % zuzumuten sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums von 51 % als Reinigungsmitar beiterin und im Umfang eines Arbeitspensums von 68 monatlichen Arbeitsstun den als Hortmitarbeiterin gearbeitet habe. Ab September 2010 sei sie in Bezug auf beide Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab 2 8. Februar 2012 habe sie die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von rund 36 monatli chen Arbeitsstunden wieder aufgenommen. Im Sommer 2012 habe sie das Ar beitspensum ihrer zweiten Arbeitsstelle als Hortmitarbeiterin von 9 Stunden in der Woche auf 22 Stunden in der Woche erhöht . Aus gesundheitlichen Gründen habe sie nach einer Woche das Arbeitspensum jedoch erneut auf 9 Stunden in der Woche reduzieren müssen. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige im Umfang von 20 % bestreitet die Beschwerdeführerin hingegen nicht ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2010 ( Urk. 6/53/17-18 = Urk. 3/4 ), dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer langdauernden und nicht zu verändernden Belastungssituation am Arbeitsplatz vollständig arbeits unfähig sei. Es handle sich dabei um psychische Folgen eines Mobbings.

In ihrem Bericht vom 2 6. November 2010 ( Urk. 6/53/17-18 = Urk. 3/4 ) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression mit Angstsymptomen und körperlichen Schmerzen leide. Die Depression sei durch eine mehrjährige ungünstige Konstellation am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Der Beschwerdeführerin sei eine Wiederaufnahme der Arbeit an dem sie psychisch belastenden Arbeitsplatz nicht mehr zuzumuten. Hingegen werde eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin beziehungsweise eine Erhöhung des Arbeitspensums als Hortmitarbeiterin empfohlen. Bis Ende des Jahres 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab Januar 2011 sei ihr die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von vorerst 3 Stunden täglich, ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zuzumuten. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in seinem zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich verfassten Bericht zur Abklärung der Berufsinvalidität vom 1 9. Oktober 2010 ( Urk. 6/9/ 8 -14) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine Panikstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2010 unter zunehmenden Problemen an ihrem Arbeitsplatz als Hauswar tin/Rei ni gungsmitarbeiterin gelitten habe. Wegen ihrer Ängste habe sie ihr Wohnhaus nicht mehr verlassen können ( Urk. 6/9/9). Ab 2 5. August 2010 ( Urk. 6/9/8 ) während drei bis sechs Monaten ( Urk. 6/9/14) habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden.

In seinem Bericht vom 4. April 2011 ( Urk. 6/9/1-7) stellte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 5. August 2010 bis auf weiteres fest (Urk. 6/9/13) und erwähnte, dass die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode und einer Panikstörung erfüllt seien. Nach einer vorübergehenden Bes serung im November 2010 sei es durch die eingenommenen Psychopharmaka zu einer starken Gewichtszunahme gekommen, weshalb die Medikation reduziert worden sei. Infolgedessen sei es zu einem Rückfall in die alte Symptomatik gekommen. Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin während drei Tagen in der Woche

während je drei Stunden am Tag die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin ausüben, da sie sich bei dieser Arbeit angenommen und verstanden fühle. Die Beschwerdeführerin werde noch für eine längere Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sein, wobei die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitar beiterin einen Arbeitsversuch darstelle. Für die Zukunft sei ein Arbeitspensum von 50 % als Hort mitarbeiterin anzustreben, weshalb auf Dauer von einer Inva lidität in diesem Umfang auszugehen sei. Als „entwurzelter Mensch “, der unter Fremdenfeindlichkeit gelitten habe, werde sie immer wieder an ihre Grenzen kommen ( Urk. 6/9/3). 3.3

Mit Bericht vom 1 9. April 2011 ( Urk. 6/14/5-9) stellte Dr. Y.___

die fol genden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende Depression mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgra dige depressive Episode, seit Sommer 2010 - Panikattacken, seit Sommer 2010 - Fibromyalgie

Während der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten sei, sei davon auszugehen, dass sie in Zukunft allenfalls das Arbeitspensum der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin auf 15 Stunden in der Woche werde erhöhen können . Wegen der Schmerzsymptomatik könne sie im Haushalt nur noch leichte Tätigkeiten ausüben ( Ziff. 1.4). 3.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2011 ( Urk. 6/16/1-10) die folgenden Diagnosen ( Ziff. A1): Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom - Panikstörung Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ganzkörperschmerzen im Sinne einer Fibromyalgie ohne eindeutige orga nische Ursachen

Er führte aus, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Unter suchung vom 4. April 2011 leicht stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe jetzt Freude an ihrer Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und möchte in Zukunft ihr Arbeitspensum erhöhen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hausabwartin sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter depressive n Einbrüche n und panikartige n Flashbacks und werde über einen längeren Zeitraum weiterhin der psychotherapeutischen und medi kamentösen Behandlung bedürfen ( Ziff. A3.3). 3.5

Mit Bericht vom 1 1. März 2012 ( Urk. 6/20/5-6) diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende Depression, mittelgradige Episode, und erwähnte, dass sich die Panikstörung zurückgebildet habe, und dass sich die körperlichen Schmer zen gebessert hätten. Die Fähigkeit affektiv zu schwingen sei immer noch ein geschränkt. Die Ausübung der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin sei ihr im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche zuzumu ten , was einer Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 45 % entspreche.

3.6

Die Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. März 2012 ( Urk. 6/30/5) fest, dass ge stützt auf die Akten und insbesondere den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 1. März 2012 davon auszugehen sei, dass ab dem 1. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs mitar beiterin, und ab 2 0. April 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 9 Stunden in der Woche in der bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin bestanden habe. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 0. Oktober 2011 sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitar beiterin auszugehen. Von einer Erhöhung sei auf Grund einer deutlich vermin derten Stresstoleranz und einer Symptomexazerbation bei einer erhöhten Stressexposition in naher Zukunft krankheitsbedingt nicht auszugehen. 3.7

In ihrem Bericht vom 1. September 2012 ( Urk. 6/34/3) erwähnte Dr. Y.___ , dass ein Arbeitsversuch mit Erhöhung des Arbeitspensum s als Hortmitarbeiterin auf 4.5 Stunden im Tag während 5 Tagen in der Woche wegen einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik habe abgebrochen werden müssen . Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungsangepassten, körper lich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der Woche zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 20 % . 3.8

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, stellte in ihrer Stellung nahme vom 1 5. Januar 2013 (Urk 6/38/2) fest, dass aus versicherungsmedizini scher Sicht angezeigt sei, auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 45 % abzustellen, da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ als Hortmitarbeiterin teilweise mehr als vier Stunden im Tag arbeite, und da an manchen Tagen mangels genügender Arbeit die Stundenzahl nicht ausgeschöpft werden könne. 3.9

Mit Stellungnahme vom 3. März 2013 ( Urk. 6/53/21-22 = Urk. 3/7 ) führte Dr. Y.___ aus, dass die tatsächliche maximale Erwerbstätigkeit der Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei 9 Stunden in der Woche liege. Dies entspreche bei einer Arbeitszeit von 44 Stunden in der Woche einem Beschäftigungsgrad von gut 20 % . Sie habe der Beschwerdefüh rerin bisher Arbeitsfähigkeitszeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % ausgestellt. Diese Arbeitsunfähigkeit habe sich jedoch auf die früheren täglichen Einsätze als Hortmitarbeiterin von 3 bis 4 Stunden während 5 Tage n in der Woche bezogen. 4. 4.1

In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die behan delnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , in ihrem Bericht vom 2 6. November 2010 ( vorstehende E. 3.1 ) der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfan g von vorerst 3 Stunden täglich und ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zumuten wollte . Am 1 9. April 2011 stellte Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin in Zukunft allenfalls im Umfang eines Arbeitspensums von 15 Stunden in der Woche ausüben könne (vorstehende E. 3.3 ). Damit übereinstimmend attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 1. März 2012 ( vorstehende E. 3.5 ) eine Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche, was einem Arbeits pensums von höchstens 45 % entspreche. Demgegenüber stellte Dr. Y.___ am 1. September 2012 ( vorstehende E. 3/7 ) und am 3. März 2013 (vorstehende E. 3/9 ) eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten, körperlich leichten Tätigkeit en im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der W oche fest , was e iner Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche.

Davon abweichend stellte Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 4. April 2011 (vorstehende E. 3.2 ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

fest und ging davon aus, dass die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von 9 Stunden in der Woche einen Arbeitsversuch darstelle, dass die Beschwer deführerin in Zukunft jedoch die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensum s von 50 %

werde ausüben können. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 2) auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 2 2. März 2012 (vorstehende E. 3.6 ) und diejenige durch die RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2013 (vorstehende E. 3.9 ). 4.3

4.3.1

Im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG), das heisst umfassende und pflichtgemässe Würdigung der Beweise ohne Bindung an förmliche Beweis re geln. Alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, sind ob jek tiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten im Besonderen ist das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere (fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1 und 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 4.1). 4.3.2

Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest ( Abs. 2). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vorstehende E. 1.5 ) , auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (Urteil des Bundes gerichts I 142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3), können sie einen vergleich baren Beweiswert wie ein Gutachten ( Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ. in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1.2) . 4.3.3

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4). 4.3.4

Bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beur teilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind nach der Rechtsprechung

strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 2). 4.4

Dr. A.___ und Dr. B.___ stützten sich in ihren Stellungnahmen ausschliesslich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ , welche in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin feststellte. Mit Bericht vom 1. September 2012 und mit Stellungnahme vom 3. März 2013 präzisierte beziehungsweise relativierte Dr. Y.___ indes ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 1 0. Oktober 2011 und führte aus , dass sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 45 %

auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Arbeitspensum als Hortmitarbeiterin im Umfang von 3 bis 4 Stunden während 5

Tage n in der Woche beziehe, was einem tatsächlichen Beschäftigungsgrad von 20 % entspreche. Unter diesen Umständen vermögen die Arbeitsfähigkeits beur teilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Die Beur teilun gen durch Dr. Y.___ vom 1. September 2012 und vom 3. März 2013 sind geeignet, die lediglich gestützt auf die Akten erfolgten Arbeitsfähigkeitsbe ur teilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___

in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte des RAD nicht abschliessend abgestellt werden. 4.5

Auch die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vermögen vorliegend indes nicht vollumfänglich zu überzeugen. Denn insofern Dr. Y.___ einerseits in ihrer Beurteilung vom 1 1. März 2012 ( Urk. 6/20/5-6) eine Arbeitsfähigkeit als Hort mitarbeiterin im Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche beziehungsweise von 45 % feststellte, und andererseits am 1. September 2012 eine solche im Umfang von 9 Stunden in der Woche beziehungsweise von 20 % feststellte und dazu am 3. März 2013 ausführte, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 9 Stunden in der Woche einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

beziehungsweise einer solchen von 45 % ,

bezogen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens von der Be schwerdeführerin als Hortmitarbeiterin ausgeübte Arbeitspensum , entspreche , scheint ihre Beurteilung nicht frei von Widersprüchen zu sein und erscheint deshalb nicht als schlüssig. A uf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___

kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es in Bezug auf Dr. Y.___

die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen d ürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auch aus diesem Grunde auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___

nicht abgestellt werden kann . 4.6

Des Gleichen kann auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Denn insofern dieser in seinem Bericht vom 4. April 2011 die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin als einen Arbeitsversuch qualifizierte und eine Arbeits un fähigkeit von 100 % pos tulierte, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvoll ziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. 4.7

Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2

Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypo thetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf den Um fang der hyp othetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungsange passten Tätigkeiten sowie in Bezug auf den Umfang der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus psychi schen Gründen ergänzend abkläre . Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätzlich eine rheumatologische Begutachtung der Be schwerdeführerin veranlassen

und anschliessend über deren Rentenan spruch neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 1 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 6. März 2011 unter Hinweis auf Angst, Depression, Körperschmerzen und Schlafstörungen als Folge von Mobbing ( Urk. 6/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrauensärztliche Be richte ( Urk. 6/9/1-14 ,

Urk. 6/16/1-10) bei und führte eine Abklärung der Ver hält nisse des Haushalts der Versicherten vor Ort durch (Urk. 6/28/1-8) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk 6/32/1-3, Urk. 6/35/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 6/45 und Urk. 6/39 = Urk.

2) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 5. März 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Be schäftigungsgrades von 80 % eine Erwerbstä tigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Hauswartin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten gewe sen sei, dass ihr indes seit April 2011 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit und insbesondere der Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kinder hortes im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % zuzumuten sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums von 51 % als Reinigungsmitar beiterin und im Umfang eines Arbeitspensums von 68 monatlichen Arbeitsstun den als Hortmitarbeiterin gearbeitet habe. Ab September 2010 sei sie in Bezug auf beide Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab 2 8. Februar 2012 habe sie die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von rund 36 monatli chen Arbeitsstunden wieder aufgenommen. Im Sommer 2012 habe sie das Ar beitspensum ihrer zweiten Arbeitsstelle als Hortmitarbeiterin von 9 Stunden in der Woche auf 22 Stunden in der Woche erhöht . Aus gesundheitlichen Gründen habe sie nach einer Woche das Arbeitspensum jedoch erneut auf 9 Stunden in der Woche reduzieren müssen. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige im Umfang von 20 % bestreitet die Beschwerdeführerin hingegen nicht ( Urk. 1). 3.

E. 3 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss , es sei diese auf zuheben , es sei bei der Invaliditätsbemessung eine Restarbeitsfähigkeit in be hin de rungsangepassten Tätigkeiten von 20 % zu berücksichtigen und es sei ihr eine einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechende Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2013 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklä rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 2 1. Juni 2013 ( Urk.

7) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen . Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 ) der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfan g von vorerst 3 Stunden täglich und ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zumuten wollte . Am 1 9. April 2011 stellte Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin in Zukunft allenfalls im Umfang eines Arbeitspensums von 15 Stunden in der Woche ausüben könne (vorstehende E.

E. 3.2 ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

fest und ging davon aus, dass die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von 9 Stunden in der Woche einen Arbeitsversuch darstelle, dass die Beschwer deführerin in Zukunft jedoch die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensum s von 50 %

werde ausüben können. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 2) auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 2 2. März 2012 (vorstehende E.

E. 3.3 ). Damit übereinstimmend attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 1. März 2012 ( vorstehende E. 3.5 ) eine Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche, was einem Arbeits pensums von höchstens 45 % entspreche. Demgegenüber stellte Dr. Y.___ am 1. September 2012 ( vorstehende E. 3/7 ) und am 3. März 2013 (vorstehende E. 3/9 ) eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten, körperlich leichten Tätigkeit en im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der W oche fest , was e iner Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche.

Davon abweichend stellte Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 4. April 2011 (vorstehende E.

E. 3.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2011 ( Urk. 6/16/1-10) die folgenden Diagnosen ( Ziff. A1): Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom - Panikstörung Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ganzkörperschmerzen im Sinne einer Fibromyalgie ohne eindeutige orga nische Ursachen

Er führte aus, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Unter suchung vom 4. April 2011 leicht stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe jetzt Freude an ihrer Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und möchte in Zukunft ihr Arbeitspensum erhöhen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hausabwartin sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter depressive n Einbrüche n und panikartige n Flashbacks und werde über einen längeren Zeitraum weiterhin der psychotherapeutischen und medi kamentösen Behandlung bedürfen ( Ziff. A3.3).

E. 3.5 Mit Bericht vom 1 1. März 2012 ( Urk. 6/20/5-6) diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende Depression, mittelgradige Episode, und erwähnte, dass sich die Panikstörung zurückgebildet habe, und dass sich die körperlichen Schmer zen gebessert hätten. Die Fähigkeit affektiv zu schwingen sei immer noch ein geschränkt. Die Ausübung der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin sei ihr im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche zuzumu ten , was einer Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 45 % entspreche.

E. 3.6 ) und diejenige durch die RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2013 (vorstehende E.

E. 3.7 In ihrem Bericht vom 1. September 2012 ( Urk. 6/34/3) erwähnte Dr. Y.___ , dass ein Arbeitsversuch mit Erhöhung des Arbeitspensum s als Hortmitarbeiterin auf 4.5 Stunden im Tag während 5 Tagen in der Woche wegen einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik habe abgebrochen werden müssen . Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungsangepassten, körper lich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der Woche zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 20 % .

E. 3.8 RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, stellte in ihrer Stellung nahme vom 1 5. Januar 2013 (Urk 6/38/2) fest, dass aus versicherungsmedizini scher Sicht angezeigt sei, auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 45 % abzustellen, da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ als Hortmitarbeiterin teilweise mehr als vier Stunden im Tag arbeite, und da an manchen Tagen mangels genügender Arbeit die Stundenzahl nicht ausgeschöpft werden könne.

E. 3.9 ). 4.3

4.3.1

Im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG), das heisst umfassende und pflichtgemässe Würdigung der Beweise ohne Bindung an förmliche Beweis re geln. Alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, sind ob jek tiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten im Besonderen ist das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere (fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1 und 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 4.1). 4.3.2

Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest ( Abs. 2). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vorstehende E. 1.5 ) , auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (Urteil des Bundes gerichts I 142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3), können sie einen vergleich baren Beweiswert wie ein Gutachten ( Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ. in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1.2) . 4.3.3

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4). 4.3.4

Bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beur teilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind nach der Rechtsprechung

strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 2). 4.4

Dr. A.___ und Dr. B.___ stützten sich in ihren Stellungnahmen ausschliesslich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ , welche in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin feststellte. Mit Bericht vom 1. September 2012 und mit Stellungnahme vom 3. März 2013 präzisierte beziehungsweise relativierte Dr. Y.___ indes ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 1 0. Oktober 2011 und führte aus , dass sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 45 %

auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Arbeitspensum als Hortmitarbeiterin im Umfang von 3 bis 4 Stunden während 5

Tage n in der Woche beziehe, was einem tatsächlichen Beschäftigungsgrad von 20 % entspreche. Unter diesen Umständen vermögen die Arbeitsfähigkeits beur teilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Die Beur teilun gen durch Dr. Y.___ vom 1. September 2012 und vom 3. März 2013 sind geeignet, die lediglich gestützt auf die Akten erfolgten Arbeitsfähigkeitsbe ur teilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___

in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte des RAD nicht abschliessend abgestellt werden. 4.5

Auch die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vermögen vorliegend indes nicht vollumfänglich zu überzeugen. Denn insofern Dr. Y.___ einerseits in ihrer Beurteilung vom 1 1. März 2012 ( Urk. 6/20/5-6) eine Arbeitsfähigkeit als Hort mitarbeiterin im Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche beziehungsweise von 45 % feststellte, und andererseits am 1. September 2012 eine solche im Umfang von 9 Stunden in der Woche beziehungsweise von 20 % feststellte und dazu am 3. März 2013 ausführte, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 9 Stunden in der Woche einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

beziehungsweise einer solchen von 45 % ,

bezogen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens von der Be schwerdeführerin als Hortmitarbeiterin ausgeübte Arbeitspensum , entspreche , scheint ihre Beurteilung nicht frei von Widersprüchen zu sein und erscheint deshalb nicht als schlüssig. A uf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___

kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es in Bezug auf Dr. Y.___

die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen d ürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auch aus diesem Grunde auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___

nicht abgestellt werden kann . 4.6

Des Gleichen kann auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Denn insofern dieser in seinem Bericht vom 4. April 2011 die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin als einen Arbeitsversuch qualifizierte und eine Arbeits un fähigkeit von 100 % pos tulierte, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvoll ziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. 4.7

Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2

Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypo thetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf den Um fang der hyp othetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungsange passten Tätigkeiten sowie in Bezug auf den Umfang der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus psychi schen Gründen ergänzend abkläre . Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätzlich eine rheumatologische Begutachtung der Be schwerdeführerin veranlassen

und anschliessend über deren Rentenan spruch neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 1 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 8 -14) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine Panikstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2010 unter zunehmenden Problemen an ihrem Arbeitsplatz als Hauswar tin/Rei ni gungsmitarbeiterin gelitten habe. Wegen ihrer Ängste habe sie ihr Wohnhaus nicht mehr verlassen können ( Urk. 6/9/9). Ab 2 5. August 2010 ( Urk. 6/9/8 ) während drei bis sechs Monaten ( Urk. 6/9/14) habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden.

In seinem Bericht vom 4. April 2011 ( Urk. 6/9/1-7) stellte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 5. August 2010 bis auf weiteres fest (Urk. 6/9/13) und erwähnte, dass die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode und einer Panikstörung erfüllt seien. Nach einer vorübergehenden Bes serung im November 2010 sei es durch die eingenommenen Psychopharmaka zu einer starken Gewichtszunahme gekommen, weshalb die Medikation reduziert worden sei. Infolgedessen sei es zu einem Rückfall in die alte Symptomatik gekommen. Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin während drei Tagen in der Woche

während je drei Stunden am Tag die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin ausüben, da sie sich bei dieser Arbeit angenommen und verstanden fühle. Die Beschwerdeführerin werde noch für eine längere Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sein, wobei die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitar beiterin einen Arbeitsversuch darstelle. Für die Zukunft sei ein Arbeitspensum von 50 % als Hort mitarbeiterin anzustreben, weshalb auf Dauer von einer Inva lidität in diesem Umfang auszugehen sei. Als „entwurzelter Mensch “, der unter Fremdenfeindlichkeit gelitten habe, werde sie immer wieder an ihre Grenzen kommen ( Urk. 6/9/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00226 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X .___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 1 6. März 2011 unter Hinweis auf Angst, Depression, Körperschmerzen und Schlafstörungen als Folge von Mobbing ( Urk. 6/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrauensärztliche Be richte ( Urk. 6/9/1-14 ,

Urk. 6/16/1-10) bei und führte eine Abklärung der Ver hält nisse des Haushalts der Versicherten vor Ort durch (Urk. 6/28/1-8) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk 6/32/1-3, Urk. 6/35/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 6/45 und Urk. 6/39 = Urk.

2) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 5. März 201 3

Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss , es sei diese auf zuheben , es sei bei der Invaliditätsbemessung eine Restarbeitsfähigkeit in be hin de rungsangepassten Tätigkeiten von 20 % zu berücksichtigen und es sei ihr eine einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechende Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2013 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklä rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 2 1. Juni 2013 ( Urk.

7) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen . Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Be schäftigungsgrades von 80 % eine Erwerbstä tigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Hauswartin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten gewe sen sei, dass ihr indes seit April 2011 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit und insbesondere der Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kinder hortes im Umfang eines Arbeitspensums von 45 % zuzumuten sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums von 51 % als Reinigungsmitar beiterin und im Umfang eines Arbeitspensums von 68 monatlichen Arbeitsstun den als Hortmitarbeiterin gearbeitet habe. Ab September 2010 sei sie in Bezug auf beide Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab 2 8. Februar 2012 habe sie die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von rund 36 monatli chen Arbeitsstunden wieder aufgenommen. Im Sommer 2012 habe sie das Ar beitspensum ihrer zweiten Arbeitsstelle als Hortmitarbeiterin von 9 Stunden in der Woche auf 22 Stunden in der Woche erhöht . Aus gesundheitlichen Gründen habe sie nach einer Woche das Arbeitspensum jedoch erneut auf 9 Stunden in der Woche reduzieren müssen. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige im Umfang von 20 % bestreitet die Beschwerdeführerin hingegen nicht ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2010 ( Urk. 6/53/17-18 = Urk. 3/4 ), dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer langdauernden und nicht zu verändernden Belastungssituation am Arbeitsplatz vollständig arbeits unfähig sei. Es handle sich dabei um psychische Folgen eines Mobbings.

In ihrem Bericht vom 2 6. November 2010 ( Urk. 6/53/17-18 = Urk. 3/4 ) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression mit Angstsymptomen und körperlichen Schmerzen leide. Die Depression sei durch eine mehrjährige ungünstige Konstellation am Arbeitsplatz ausgelöst worden. Der Beschwerdeführerin sei eine Wiederaufnahme der Arbeit an dem sie psychisch belastenden Arbeitsplatz nicht mehr zuzumuten. Hingegen werde eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin beziehungsweise eine Erhöhung des Arbeitspensums als Hortmitarbeiterin empfohlen. Bis Ende des Jahres 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab Januar 2011 sei ihr die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von vorerst 3 Stunden täglich, ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zuzumuten. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte in seinem zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich verfassten Bericht zur Abklärung der Berufsinvalidität vom 1 9. Oktober 2010 ( Urk. 6/9/ 8 -14) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine Panikstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2010 unter zunehmenden Problemen an ihrem Arbeitsplatz als Hauswar tin/Rei ni gungsmitarbeiterin gelitten habe. Wegen ihrer Ängste habe sie ihr Wohnhaus nicht mehr verlassen können ( Urk. 6/9/9). Ab 2 5. August 2010 ( Urk. 6/9/8 ) während drei bis sechs Monaten ( Urk. 6/9/14) habe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden.

In seinem Bericht vom 4. April 2011 ( Urk. 6/9/1-7) stellte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 5. August 2010 bis auf weiteres fest (Urk. 6/9/13) und erwähnte, dass die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode und einer Panikstörung erfüllt seien. Nach einer vorübergehenden Bes serung im November 2010 sei es durch die eingenommenen Psychopharmaka zu einer starken Gewichtszunahme gekommen, weshalb die Medikation reduziert worden sei. Infolgedessen sei es zu einem Rückfall in die alte Symptomatik gekommen. Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin während drei Tagen in der Woche

während je drei Stunden am Tag die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin ausüben, da sie sich bei dieser Arbeit angenommen und verstanden fühle. Die Beschwerdeführerin werde noch für eine längere Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sein, wobei die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitar beiterin einen Arbeitsversuch darstelle. Für die Zukunft sei ein Arbeitspensum von 50 % als Hort mitarbeiterin anzustreben, weshalb auf Dauer von einer Inva lidität in diesem Umfang auszugehen sei. Als „entwurzelter Mensch “, der unter Fremdenfeindlichkeit gelitten habe, werde sie immer wieder an ihre Grenzen kommen ( Urk. 6/9/3). 3.3

Mit Bericht vom 1 9. April 2011 ( Urk. 6/14/5-9) stellte Dr. Y.___

die fol genden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende Depression mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgra dige depressive Episode, seit Sommer 2010 - Panikattacken, seit Sommer 2010 - Fibromyalgie

Während der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiterin nicht mehr zuzumuten sei, sei davon auszugehen, dass sie in Zukunft allenfalls das Arbeitspensum der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin auf 15 Stunden in der Woche werde erhöhen können . Wegen der Schmerzsymptomatik könne sie im Haushalt nur noch leichte Tätigkeiten ausüben ( Ziff. 1.4). 3.4

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2011 ( Urk. 6/16/1-10) die folgenden Diagnosen ( Ziff. A1): Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom - Panikstörung Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ganzkörperschmerzen im Sinne einer Fibromyalgie ohne eindeutige orga nische Ursachen

Er führte aus, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Unter suchung vom 4. April 2011 leicht stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin habe jetzt Freude an ihrer Tätigkeit als Hortmitarbeiterin und möchte in Zukunft ihr Arbeitspensum erhöhen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hausabwartin sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter depressive n Einbrüche n und panikartige n Flashbacks und werde über einen längeren Zeitraum weiterhin der psychotherapeutischen und medi kamentösen Behandlung bedürfen ( Ziff. A3.3). 3.5

Mit Bericht vom 1 1. März 2012 ( Urk. 6/20/5-6) diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende Depression, mittelgradige Episode, und erwähnte, dass sich die Panikstörung zurückgebildet habe, und dass sich die körperlichen Schmer zen gebessert hätten. Die Fähigkeit affektiv zu schwingen sei immer noch ein geschränkt. Die Ausübung der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin sei ihr im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche zuzumu ten , was einer Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 45 % entspreche.

3.6

Die Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 2 3. März 2012 ( Urk. 6/30/5) fest, dass ge stützt auf die Akten und insbesondere den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 1. März 2012 davon auszugehen sei, dass ab dem 1. Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs mitar beiterin, und ab 2 0. April 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 9 Stunden in der Woche in der bisherigen Tätigkeit als Hortmitarbeiterin bestanden habe. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 0. Oktober 2011 sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitar beiterin auszugehen. Von einer Erhöhung sei auf Grund einer deutlich vermin derten Stresstoleranz und einer Symptomexazerbation bei einer erhöhten Stressexposition in naher Zukunft krankheitsbedingt nicht auszugehen. 3.7

In ihrem Bericht vom 1. September 2012 ( Urk. 6/34/3) erwähnte Dr. Y.___ , dass ein Arbeitsversuch mit Erhöhung des Arbeitspensum s als Hortmitarbeiterin auf 4.5 Stunden im Tag während 5 Tagen in der Woche wegen einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik habe abgebrochen werden müssen . Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer behinderungsangepassten, körper lich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der Woche zuzumuten. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 20 % . 3.8

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, stellte in ihrer Stellung nahme vom 1 5. Januar 2013 (Urk 6/38/2) fest, dass aus versicherungsmedizini scher Sicht angezeigt sei, auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 45 % abzustellen, da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ als Hortmitarbeiterin teilweise mehr als vier Stunden im Tag arbeite, und da an manchen Tagen mangels genügender Arbeit die Stundenzahl nicht ausgeschöpft werden könne. 3.9

Mit Stellungnahme vom 3. März 2013 ( Urk. 6/53/21-22 = Urk. 3/7 ) führte Dr. Y.___ aus, dass die tatsächliche maximale Erwerbstätigkeit der Be schwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei 9 Stunden in der Woche liege. Dies entspreche bei einer Arbeitszeit von 44 Stunden in der Woche einem Beschäftigungsgrad von gut 20 % . Sie habe der Beschwerdefüh rerin bisher Arbeitsfähigkeitszeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % ausgestellt. Diese Arbeitsunfähigkeit habe sich jedoch auf die früheren täglichen Einsätze als Hortmitarbeiterin von 3 bis 4 Stunden während 5 Tage n in der Woche bezogen. 4. 4.1

In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die behan delnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ , in ihrem Bericht vom 2 6. November 2010 ( vorstehende E. 3.1 ) der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfan g von vorerst 3 Stunden täglich und ab Anfang März im bisher geleisteten Umfang zumuten wollte . Am 1 9. April 2011 stellte Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin in Zukunft allenfalls im Umfang eines Arbeitspensums von 15 Stunden in der Woche ausüben könne (vorstehende E. 3.3 ). Damit übereinstimmend attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 1. März 2012 ( vorstehende E. 3.5 ) eine Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im bisher ausgeübten Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche, was einem Arbeits pensums von höchstens 45 % entspreche. Demgegenüber stellte Dr. Y.___ am 1. September 2012 ( vorstehende E. 3/7 ) und am 3. März 2013 (vorstehende E. 3/9 ) eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten, körperlich leichten Tätigkeit en im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der W oche fest , was e iner Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche.

Davon abweichend stellte Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 4. April 2011 (vorstehende E. 3.2 ) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

fest und ging davon aus, dass die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang von 9 Stunden in der Woche einen Arbeitsversuch darstelle, dass die Beschwer deführerin in Zukunft jedoch die Tätigkeit als Hortmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensum s von 50 %

werde ausüben können. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 2) auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 2 2. März 2012 (vorstehende E. 3.6 ) und diejenige durch die RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 1 5. Januar 2013 (vorstehende E. 3.9 ). 4.3

4.3.1

Im Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG), das heisst umfassende und pflichtgemässe Würdigung der Beweise ohne Bindung an förmliche Beweis re geln. Alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, sind ob jek tiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten im Besonderen ist das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere (fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1 und 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 4.1). 4.3.2

Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest ( Abs. 2). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vorstehende E. 1.5 ) , auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (Urteil des Bundes gerichts I 142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3), können sie einen vergleich baren Beweiswert wie ein Gutachten ( Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2009 E. 3.3.2 [nicht publ. in: BGE 135 V 254] und Urteil 9C_492/2012 vom 2 5. September 2012 E. 5.1.2) . 4.3.3

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4). 4.3.4

Bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beur teilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind nach der Rechtsprechung

strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; Urteil 8C_800/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 2). 4.4

Dr. A.___ und Dr. B.___ stützten sich in ihren Stellungnahmen ausschliesslich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ , welche in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angepassten Tätigkeit als Hortmitarbeiterin feststellte. Mit Bericht vom 1. September 2012 und mit Stellungnahme vom 3. März 2013 präzisierte beziehungsweise relativierte Dr. Y.___ indes ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 1 0. Oktober 2011 und führte aus , dass sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 45 %

auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Arbeitspensum als Hortmitarbeiterin im Umfang von 3 bis 4 Stunden während 5

Tage n in der Woche beziehe, was einem tatsächlichen Beschäftigungsgrad von 20 % entspreche. Unter diesen Umständen vermögen die Arbeitsfähigkeits beur teilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Die Beur teilun gen durch Dr. Y.___ vom 1. September 2012 und vom 3. März 2013 sind geeignet, die lediglich gestützt auf die Akten erfolgten Arbeitsfähigkeitsbe ur teilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___

in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte des RAD nicht abschliessend abgestellt werden. 4.5

Auch die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vermögen vorliegend indes nicht vollumfänglich zu überzeugen. Denn insofern Dr. Y.___ einerseits in ihrer Beurteilung vom 1 1. März 2012 ( Urk. 6/20/5-6) eine Arbeitsfähigkeit als Hort mitarbeiterin im Umfang von 9 bis 16 Stunden in der Woche beziehungsweise von 45 % feststellte, und andererseits am 1. September 2012 eine solche im Umfang von 9 Stunden in der Woche beziehungsweise von 20 % feststellte und dazu am 3. März 2013 ausführte, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 9 Stunden in der Woche einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

beziehungsweise einer solchen von 45 % ,

bezogen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens von der Be schwerdeführerin als Hortmitarbeiterin ausgeübte Arbeitspensum , entspreche , scheint ihre Beurteilung nicht frei von Widersprüchen zu sein und erscheint deshalb nicht als schlüssig. A uf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. Y.___

kann daher mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es in Bezug auf Dr. Y.___

die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen d ürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auch aus diesem Grunde auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___

nicht abgestellt werden kann . 4.6

Des Gleichen kann auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Denn insofern dieser in seinem Bericht vom 4. April 2011 die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Hortmitarbeiterin als einen Arbeitsversuch qualifizierte und eine Arbeits un fähigkeit von 100 % pos tulierte, vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen. Mangels einer nachvoll ziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsb eurteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. 4.7

Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5.2

Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypo thetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf den Um fang der hyp othetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungsange passten Tätigkeiten sowie in Bezug auf den Umfang der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus psychi schen Gründen ergänzend abkläre . Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätzlich eine rheumatologische Begutachtung der Be schwerdeführerin veranlassen

und anschliessend über deren Rentenan spruch neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

vom 1 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz