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IV.2013.00129

Assistenzbeitrag. Verfügung ungenügend begründet. Einstufung und FAKT im Allgemeinen unklar. Abklärung am Arbeitsort erforderlich. Verfahrensvorschriften nicht eingehalten. (BGE 8C_217/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 2 8. September 1994, leidet am im Anhang 4 zur Verordnung über Geburtsgebrechen - in der bis 31. Dezember 2009 in Kraft ge wesenen Fassung - als Nr. 401 beschriebenen Geburtsgebrechen (frühkindli che primäre Psychosen und i nfantiler Autismus; Urk. 7/2).

D ie Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hat ihr

seit 2001

i m Zusammenhang mit dieser Erkrankung wie derholt Leistungen zuge sprochen.

Namentlich wurde n ihr zunächst ein Pflegebeitrag ( Urk. 7/10) und seit 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosigkeit mittleren Gra des ge sprochen ( Urk. 7/28), welcher Anspruch am 5. Februar 2009 bestätigt wurde ( Urk. 7/51) .

Am 2 0. August 2012 trat die Versicherte bei Y.___

eine Vorlehre

als Bäckerin /Bäckerassistentin EBA an ( Urk. 7/ 88- 89). 1.2

Am 1 2. Juli 2012 beantragte die Versicherte die Ausrichtung eines Assistenzbei tra g es (Urk. 7/ 84 ). In der Folge erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Urk. 7/94) und mittels des standardisier ten Abklärungsinstru ments FAKT er rechnete sie den für die anerkannten Hilfe leistungen benötigte n

Zeit be darf (Urk. 7/ 100 -101 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 95, Urk. 7/107 ) sprach die IV-Stelle de r Versicherten mit Verfügung en vom 1 9. Dezember 2012 für die Zeit vom 2 3. Juli bis 3 0. September 2012

- das heisst bis zur Volljährigkeit - wie auch hernach einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von mo natlich durchschnittlich Fr. 959.10 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 10‘549.85

zu (Urk. 7/ 116 117 , Urk. 2 ).

Am 2 6. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Mehrkosten für die Vorbereitung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur

Bäckereiassistentin inklusive Jobcoaching ( Urk. 7/104). Mit Blick auf die er reichte

Volljäh r igkeit wurde m it Verfügung vom 2 8. Dezember 2012 die Hilf losene nt schädigung wegen mittlerer Hilflo s igkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2012 be stä tigt ( Urk. 7/119, Urk. 7/122 125 ) . 2.

Gegen die Verfügung en betreffend Assistenzbeitrag vom 1 9. Dezember 2012 er hob

X.___

mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde und be an tragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages; in prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf das Berechnungsblatt FAKT ( Urk. 7/114) schloss die IV-Stelle m it Vernehmlassung vom 1 8. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit V erfügung vom 2 7. März 2013 wies das Gericht das Ge such um un entgeltliche Rechtspflege ab ( Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren ( Urk. 12), während die Beschwerde gegnerin am 2 9. Mai 2013 auf die Erstattung einer Duplik verzich tete ( Urk. 15) und Unterlagen nachreichte ( Urk. 16/1-5) , wovon der Beschwer deführer in am 4. Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.2

Laut Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a), und weder mit der versi cherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). 1.3

Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. 1.4

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleist ungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung fest gehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in de n Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV : insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV : 120 Stunden.

Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). 1.5

Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätig keiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Über wachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005). 1.6

Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Ab klärungs person

so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfas sung erlauben (KSAB Rz 4101). 1.7

Gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV in der bis 3 1. Dezember 2012 gewesenen Fassung beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 32.50 pro Stunde (seit 1. Januar 2013: Fr. 32.80) .

Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . e-g IVV, worunter auch die berufliche Aus- und Weiterbil dung fällt, über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenz beitrag

Fr. 48.75 (bis 3 1. Dezember 2012 , respektive seither Fr. 49.15) pro Stunde ( Art. 39f

Abs. 2 IVV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies in de n angefochtenen Verfügung en (Urk. 7/116-117 ) auf das FAKT ( Urk. 7/101 = Urk. 7/114 = Urk. 7/115) und legte den monatlichen Bedarf für Standardhilfeleist ung en auf monatlich 29.51

Stunden fest. Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschä digung Fr. 959. 10

(maximal Fr. 1‘4 38.60) pro Monat respektive Fr. 10‘549.8 5. pro Jahr ( je S.

2 oben) .

Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Hilfebedarf sei

mittels des standardisierten Abklärungsinstruments (FAKT) ermittelt worden. Dies

erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterte ilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten be reits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minuten zahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches vom Gesetzgeber erstellt worden sei. Da mit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeit be messung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der prä ziseren Bestim m ung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu the oretische Ein schätzung zu verm e iden , zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Bei spiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den un terschied li chen Stufen noch selbständig machbar und bei welchen Dritthilfe er forderlich sei en . Die konkreten Einschränkungen der versicherten Person ent spr ächen nicht zwingend der summarischen Aufzählung. Nötigenfalls werde die differenzierte Begründung unter „Bemerkungen“ erläutert ( Urk. 2 S. 2 f. ).

Ein Teil des

FAKT

bilde die berufliche Aus- und Weiterbildung. Daran sei sie, die Beschwerdegegnerin, gebunden und könne weder auf die Höhe des Geldbe trages noch auf die anrechenbaren Teiltätigkeiten Einfluss nehmen . Bei den ent sprechenden Teiltätigkeiten liege kein Gesamtresultat der Höchststufe vor. Im Konkreten bestehe b eim manuellen/intellektuellen Teil der Ausbildung nur eine ge ringfügige Eigenleistung, was zu Stufe 3 führe. Bei der Nutzung der Arbeits kleidung bestehe Stufe 1. Bei der Mobilität bestehe kein Hilf e bedarf, wie aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/94) hervor gehe. Gesamthaft ergebe sich in diesem Bereich eine durchschnittliche Ein schränkung der Stufe 2 , die vom FAKT automatisch generiert worden sei (vgl. Urk. 7/101/38-39) . Der Höchstbetrag für Aus- und Weiterbildung könne daher nicht gewährt werden (S. 3).

Betreffend den Stundenansatz stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, der Ansatz von Fr. 48.75 werde nur gewährt, wenn für die betref fende Assi stenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich sei. Die Beschwer deführerin sei zunächst von einer Person mit KV-Ausbildung begleitet worden, welche durch einen gelernten Bäcker ersetzt worden sei. Anders als eine Person mit Kenntnis des

Lormen

oder der Gebärdensprache verfüge e r über keine zu sätz lichen einschlägigen Qualifikationen (S. 3). 2.2

Dem hielt d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen ent gegen, ein grosser Teil ihres Hilfebedarfes liege in der Unterstützung am Ar beitsplatz. Der Hilfebedarf hätte daher am Arbeitsplatz selbst erhoben werden solle n ( Urk. 1 S. 5). Die geleistete Assistenz erfordere berufliche Qualifikationen, so dass der höhere Stundenansatz von Fr. 49.15 (Stand 2013) einzusetzen sei ; ge mäss KSAB Rz 4114 hätte die Notwendigkeit der höheren Qualifikation abge klärt werden müssen. Beim Erlernen neuer Tätigkeiten sei ihr Hilfebedarf um fassend, weshalb die Höchststufe zu gewähren sei. Die Kürzung wegen des ge ringen Hilfebedarfs beim Aus- und Anziehen der Arbeitskleidung wie auch beim Arbeitsweg sei nicht gerechtfertigt.

In der Replik ( Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, mit Mit tei lung vom 26. November 2012 habe die Beschwerdegegnerin ein Coaching am Arbeitsplatz übernommen. Es bleibe unklar, ob die erforderliche Unterstüt zung am Arbeitsplatz über den Assistenzbeitrag oder im Rahmen der erstmali gen be ruflichen Ausbildung zu übernehmen sei ( vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 9C_252/2007 vom

8. Oktober 2008

E. 5.2.4). Falsch sei ferner , dass ihre Ein schrän kungen in der Hausarbeit nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei voll jährig, weshalb sie nicht wie ein Kind eingestuft werden könne, das sich nicht am Haushalt beteilige. In der Praxis bezüglich Invalidenrente werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch regelmässig eine Mitarbeit der erwachse nen Kinder angerechnet. Diese Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter (vgl. Urk. 7/115/2 unten) müsse daher auch hier zum Tragen kommen. Insofern sei einzig das gesetzliche Korrektiv von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV in Be zug auf die Berechnung des Assistenzbeitrages zu berücksichtigen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist

vorweg einerseits , ob die Beschwerdeführerin im Be reich Aus- und Weiterbildung einen Hilfebedarf in der höchsten Stufe und auch im Haus haltbereich einen Hilfebedarf aufweist, und andererseits, mit welchem Stunden ansatz die Assistenz bei der Aus- und Weiterbildung abzugelten ist. 3. 3. 1

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 57a Abs. 1 IVG).

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson dere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträ gen ge hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zu wir ke n o der sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses ge eignet ist, den Entscheid zu bee influssen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E.

2a, BGE 124 V 181 E.

1a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff . ).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von de nen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungs weise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cher ten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG). 3.2

In de n angefochtenen Verfügung en ( Urk. 7/116-117 ) ist das Abklärungsergebnis aus dem FAKT in tabellarischer Form zusammengefasst. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf von 29.51 Stunden pro Monat be rücksichtigt e , was beim Stundenansatz von Fr. 32.50 zu einem mona tlichen Assistenzbe itrag von Fr. 959.08 führt. Weder geht aus der Verfügung hervor , welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c und Art. 39e IVV anerkannt wird, noch welcher Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV angerechnet oder wie der jährliche Assistenzbeitrag berechnet ( Art. 39g IVV) wird (vgl. KSAB Rz

408 6 ). Eben so wenig ist dargelegt, welche Zeit für die Hilflosenentschädi gung

mittleren Grade s (vgl. Urk. 7/119)

gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG ab ge zo gen wird . 3.3

Eine solche Begründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben nicht genannt werden. Die Verfügung muss auch ohne professionelle Hilfe we nigstens in den Grundzü gen nachvollzogen werden können (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E.3.2) .

Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzu weisen. 3.4

Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck ( Urk. 7/ 101 , Urk. 7/114 115 )

beseitigt , der den Akten (mehrfach) beiliegt, zumal dieser un übersichtlich und auch nicht selbsterklärend ist. Weder verfügt er über ein In halts verzeichnis, noch sind die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbe stim mungen bei den einzelnen Berechnungsschritten angegeben ( Urk. 7/ 101/46). Ins besondere bleibt unverständlich , wie die Ermittlung des Be darfs in den einzel nen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus mög licher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Eben falls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumu la tiv verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Aus druck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begrün dungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minu ten Hilfebedarf verbirgt , w as zu erfahren aber not wendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklä rungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) .

Damit ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Begrün dungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offenlegte, weshalb die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung en sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) .

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Einstufung en

i n den Teilb ereich en Aus- und Weiterbildung sowie Haushalt hat sich die Beschwerde gegnerin gar nicht geäussert, so dass ihre Erhebungen auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen und die S ache nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels , son dern zur nachvollziehbare n Erläuterung der vorgenommenen Einstufung en

an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit das Gericht im Beschwer defall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der

Abklärungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann. Des Weite r en wird die Beschwerdegegnerin zu erläutern haben, ob und inwiefern sie bei den Einstufungen der im Zusammenhang mit der Haushalt führung stehenden Teil bereiche den Umstand gewürdigt hat, dass die Beschwer deführerin im El tern haus wohnt und insofern nicht auf sich allein gestellt war. 3.5

S odann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklara tion des Hilfebedarfs durch die versicherte Person ( Rz

6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Ort verlangt ( Rz 6015). E ine Selbstdeklaration fehlt vollständig, so dass die Be schwerdeführerin ihren Standpunkt vor der Ent scheidfassung kaum hinreichend zum Ausdruck bringen konnte, weshalb auch dem Gericht eine abschliessende Be urteilung verwehrt bleibt. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb die Be schwerdegegnerin ihrem Verfahrensablauf nicht den im Anhang 6 zur KSAB be schriebenen Prozess zu Grunde gelegt hat.

Die Beschwerdeführerin beanstandete zudem, dass angesichts der Einschrän kun g in der Ausbildung eine Abklärung am Arbeitsplatz erforderlich gewesen wäre ( Urk. 1 S.

5). Diesem Vorhalt ist beizupflichten, sieht doch auch KSAB Rz

6015 in Verbindung mit Rz 6017 die Befra gung der versicherten Person an

ihrem Ar beitsplatz vor. Ohne entsprechende Erhebungen am Ausbildungsplatz

wird eine abschliessende Beurteilung des Hilfebedarfs ebenso verunmöglicht wie d ie Prü fung der hier aufgew orfene n Frage der erforderlichen Qualifikation der Assi stenz person (vgl. dazu auch KSAB Rz 4114) . Diesbezüglich übersieht die Beschwer de gegnerin , dass zwar gemäss KSAB Rz 4115 insbesondere Lomen und Ge bär d en sprache als besondere Schwierigkeiten bei der Kommunikation ge nannt wurden, dass jedoch in der Botschaft darüber hinaus

als spezielle Anfor derungen auch der Umgang mit Personen mit psychischer Behinderung genannt wurde n ( Bot schaft

zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversi cherung , 6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010, S. 1906), was allein auf grund des Wortlautes von Art. 39f Abs. 2 IVV nicht aus geschlossen ist.

Dazu wird sich die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der anerkannten geisti gen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 7/101/2) im zu erlassenden Entscheid zu äussern haben.

Schliesslich ist dem FAKT auch nicht zu entnehmen, ob eine Abklärung am Wohnort st attgefunden hat und wer gegebenenfalls dabei anwesend war (vgl. Urk. 7/101/1), was mit Blick auf KSAB Rz 6015 für den Beweiswert des Bericht s massgebend sein kann . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass für die Beschwerde führerin die Errichtung einer Beistandschaft im Raum steht ( Urk. 1 S.

3 oben ), wes halb allein ihre Anwesenheit bei der Abklärung von vornherein nicht hin reichend wäre. 4. 4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg enössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Febru ar

2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 11 0 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Sie sind ermessensweise auf Fr. 2‘200 .--

(inkl usive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Sonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

E. 1.2 Laut Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a), und weder mit der versi cherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b).

E. 1.3 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.

E. 1.4 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs.

E. 1.5 Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätig keiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Über wachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005).

E. 1.6 Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Ab klärungs person

so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfas sung erlauben (KSAB Rz 4101).

E. 1.7 Gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV in der bis 3 1. Dezember 2012 gewesenen Fassung beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 32.50 pro Stunde (seit 1. Januar 2013: Fr. 32.80) .

Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . e-g IVV, worunter auch die berufliche Aus- und Weiterbil dung fällt, über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenz beitrag

Fr. 48.75 (bis 3 1. Dezember 2012 , respektive seither Fr. 49.15) pro Stunde ( Art. 39f

Abs.

E. 2 f. ).

Ein Teil des

FAKT

bilde die berufliche Aus- und Weiterbildung. Daran sei sie, die Beschwerdegegnerin, gebunden und könne weder auf die Höhe des Geldbe trages noch auf die anrechenbaren Teiltätigkeiten Einfluss nehmen . Bei den ent sprechenden Teiltätigkeiten liege kein Gesamtresultat der Höchststufe vor. Im Konkreten bestehe b eim manuellen/intellektuellen Teil der Ausbildung nur eine ge ringfügige Eigenleistung, was zu Stufe 3 führe. Bei der Nutzung der Arbeits kleidung bestehe Stufe 1. Bei der Mobilität bestehe kein Hilf e bedarf, wie aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/94) hervor gehe. Gesamthaft ergebe sich in diesem Bereich eine durchschnittliche Ein schränkung der Stufe 2 , die vom FAKT automatisch generiert worden sei (vgl. Urk. 7/101/38-39) . Der Höchstbetrag für Aus- und Weiterbildung könne daher nicht gewährt werden (S. 3).

Betreffend den Stundenansatz stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, der Ansatz von Fr. 48.75 werde nur gewährt, wenn für die betref fende Assi stenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich sei. Die Beschwer deführerin sei zunächst von einer Person mit KV-Ausbildung begleitet worden, welche durch einen gelernten Bäcker ersetzt worden sei. Anders als eine Person mit Kenntnis des

Lormen

oder der Gebärdensprache verfüge e r über keine zu sätz lichen einschlägigen Qualifikationen (S. 3).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verwies in de n angefochtenen Verfügung en (Urk. 7/116-117 ) auf das FAKT ( Urk. 7/101 = Urk. 7/114 = Urk. 7/115) und legte den monatlichen Bedarf für Standardhilfeleist ung en auf monatlich 29.51

Stunden fest. Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschä digung Fr. 959. 10

(maximal Fr. 1‘4 38.60) pro Monat respektive Fr. 10‘549.8 5. pro Jahr ( je S.

E. 2.2 Dem hielt d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen ent gegen, ein grosser Teil ihres Hilfebedarfes liege in der Unterstützung am Ar beitsplatz. Der Hilfebedarf hätte daher am Arbeitsplatz selbst erhoben werden solle n ( Urk. 1 S. 5). Die geleistete Assistenz erfordere berufliche Qualifikationen, so dass der höhere Stundenansatz von Fr. 49.15 (Stand 2013) einzusetzen sei ; ge mäss KSAB Rz 4114 hätte die Notwendigkeit der höheren Qualifikation abge klärt werden müssen. Beim Erlernen neuer Tätigkeiten sei ihr Hilfebedarf um fassend, weshalb die Höchststufe zu gewähren sei. Die Kürzung wegen des ge ringen Hilfebedarfs beim Aus- und Anziehen der Arbeitskleidung wie auch beim Arbeitsweg sei nicht gerechtfertigt.

In der Replik ( Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, mit Mit tei lung vom 26. November 2012 habe die Beschwerdegegnerin ein Coaching am Arbeitsplatz übernommen. Es bleibe unklar, ob die erforderliche Unterstüt zung am Arbeitsplatz über den Assistenzbeitrag oder im Rahmen der erstmali gen be ruflichen Ausbildung zu übernehmen sei ( vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 9C_252/2007 vom

8. Oktober 2008

E. 5.2.4). Falsch sei ferner , dass ihre Ein schrän kungen in der Hausarbeit nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei voll jährig, weshalb sie nicht wie ein Kind eingestuft werden könne, das sich nicht am Haushalt beteilige. In der Praxis bezüglich Invalidenrente werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch regelmässig eine Mitarbeit der erwachse nen Kinder angerechnet. Diese Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter (vgl. Urk. 7/115/2 unten) müsse daher auch hier zum Tragen kommen. Insofern sei einzig das gesetzliche Korrektiv von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV in Be zug auf die Berechnung des Assistenzbeitrages zu berücksichtigen.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist

vorweg einerseits , ob die Beschwerdeführerin im Be reich Aus- und Weiterbildung einen Hilfebedarf in der höchsten Stufe und auch im Haus haltbereich einen Hilfebedarf aufweist, und andererseits, mit welchem Stunden ansatz die Assistenz bei der Aus- und Weiterbildung abzugelten ist.

E. 3 1

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 57a Abs. 1 IVG).

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson dere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträ gen ge hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zu wir ke n o der sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses ge eignet ist, den Entscheid zu bee influssen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E.

2a, BGE 124 V 181 E.

1a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff . ).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von de nen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungs weise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cher ten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).

E. 3.2 In de n angefochtenen Verfügung en ( Urk. 7/116-117 ) ist das Abklärungsergebnis aus dem FAKT in tabellarischer Form zusammengefasst. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf von 29.51 Stunden pro Monat be rücksichtigt e , was beim Stundenansatz von Fr. 32.50 zu einem mona tlichen Assistenzbe itrag von Fr. 959.08 führt. Weder geht aus der Verfügung hervor , welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c und Art. 39e IVV anerkannt wird, noch welcher Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV angerechnet oder wie der jährliche Assistenzbeitrag berechnet ( Art. 39g IVV) wird (vgl. KSAB Rz

408

E. 3.3 Eine solche Begründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben nicht genannt werden. Die Verfügung muss auch ohne professionelle Hilfe we nigstens in den Grundzü gen nachvollzogen werden können (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E.3.2) .

Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzu weisen.

E. 3.4 Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck ( Urk. 7/ 101 , Urk. 7/114 115 )

beseitigt , der den Akten (mehrfach) beiliegt, zumal dieser un übersichtlich und auch nicht selbsterklärend ist. Weder verfügt er über ein In halts verzeichnis, noch sind die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbe stim mungen bei den einzelnen Berechnungsschritten angegeben ( Urk. 7/ 101/46). Ins besondere bleibt unverständlich , wie die Ermittlung des Be darfs in den einzel nen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus mög licher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Eben falls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumu la tiv verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Aus druck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begrün dungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minu ten Hilfebedarf verbirgt , w as zu erfahren aber not wendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklä rungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) .

Damit ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Begrün dungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offenlegte, weshalb die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung en sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) .

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Einstufung en

i n den Teilb ereich en Aus- und Weiterbildung sowie Haushalt hat sich die Beschwerde gegnerin gar nicht geäussert, so dass ihre Erhebungen auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen und die S ache nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels , son dern zur nachvollziehbare n Erläuterung der vorgenommenen Einstufung en

an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit das Gericht im Beschwer defall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der

Abklärungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann. Des Weite r en wird die Beschwerdegegnerin zu erläutern haben, ob und inwiefern sie bei den Einstufungen der im Zusammenhang mit der Haushalt führung stehenden Teil bereiche den Umstand gewürdigt hat, dass die Beschwer deführerin im El tern haus wohnt und insofern nicht auf sich allein gestellt war.

E. 3.5 S odann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklara tion des Hilfebedarfs durch die versicherte Person ( Rz

6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Ort verlangt ( Rz 6015). E ine Selbstdeklaration fehlt vollständig, so dass die Be schwerdeführerin ihren Standpunkt vor der Ent scheidfassung kaum hinreichend zum Ausdruck bringen konnte, weshalb auch dem Gericht eine abschliessende Be urteilung verwehrt bleibt. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb die Be schwerdegegnerin ihrem Verfahrensablauf nicht den im Anhang 6 zur KSAB be schriebenen Prozess zu Grunde gelegt hat.

Die Beschwerdeführerin beanstandete zudem, dass angesichts der Einschrän kun g in der Ausbildung eine Abklärung am Arbeitsplatz erforderlich gewesen wäre ( Urk. 1 S.

5). Diesem Vorhalt ist beizupflichten, sieht doch auch KSAB Rz

6015 in Verbindung mit Rz 6017 die Befra gung der versicherten Person an

ihrem Ar beitsplatz vor. Ohne entsprechende Erhebungen am Ausbildungsplatz

wird eine abschliessende Beurteilung des Hilfebedarfs ebenso verunmöglicht wie d ie Prü fung der hier aufgew orfene n Frage der erforderlichen Qualifikation der Assi stenz person (vgl. dazu auch KSAB Rz 4114) . Diesbezüglich übersieht die Beschwer de gegnerin , dass zwar gemäss KSAB Rz 4115 insbesondere Lomen und Ge bär d en sprache als besondere Schwierigkeiten bei der Kommunikation ge nannt wurden, dass jedoch in der Botschaft darüber hinaus

als spezielle Anfor derungen auch der Umgang mit Personen mit psychischer Behinderung genannt wurde n ( Bot schaft

zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversi cherung , 6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010, S. 1906), was allein auf grund des Wortlautes von Art. 39f Abs. 2 IVV nicht aus geschlossen ist.

Dazu wird sich die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der anerkannten geisti gen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 7/101/2) im zu erlassenden Entscheid zu äussern haben.

Schliesslich ist dem FAKT auch nicht zu entnehmen, ob eine Abklärung am Wohnort st attgefunden hat und wer gegebenenfalls dabei anwesend war (vgl. Urk. 7/101/1), was mit Blick auf KSAB Rz 6015 für den Beweiswert des Bericht s massgebend sein kann . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass für die Beschwerde führerin die Errichtung einer Beistandschaft im Raum steht ( Urk. 1 S.

3 oben ), wes halb allein ihre Anwesenheit bei der Abklärung von vornherein nicht hin reichend wäre. 4. 4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg enössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Febru ar

2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 11 0 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr.

E. 6 ). Eben so wenig ist dargelegt, welche Zeit für die Hilflosenentschädi gung

mittleren Grade s (vgl. Urk. 7/119)

gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG ab ge zo gen wird .

E. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Sie sind ermessensweise auf Fr. 2‘200 .--

(inkl usive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Sonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00129 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Daniel Schilliger , Fürsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 2 8. September 1994, leidet am im Anhang 4 zur Verordnung über Geburtsgebrechen - in der bis 31. Dezember 2009 in Kraft ge wesenen Fassung - als Nr. 401 beschriebenen Geburtsgebrechen (frühkindli che primäre Psychosen und i nfantiler Autismus; Urk. 7/2).

D ie Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hat ihr

seit 2001

i m Zusammenhang mit dieser Erkrankung wie derholt Leistungen zuge sprochen.

Namentlich wurde n ihr zunächst ein Pflegebeitrag ( Urk. 7/10) und seit 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosigkeit mittleren Gra des ge sprochen ( Urk. 7/28), welcher Anspruch am 5. Februar 2009 bestätigt wurde ( Urk. 7/51) .

Am 2 0. August 2012 trat die Versicherte bei Y.___

eine Vorlehre

als Bäckerin /Bäckerassistentin EBA an ( Urk. 7/ 88- 89). 1.2

Am 1 2. Juli 2012 beantragte die Versicherte die Ausrichtung eines Assistenzbei tra g es (Urk. 7/ 84 ). In der Folge erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Urk. 7/94) und mittels des standardisier ten Abklärungsinstru ments FAKT er rechnete sie den für die anerkannten Hilfe leistungen benötigte n

Zeit be darf (Urk. 7/ 100 -101 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 95, Urk. 7/107 ) sprach die IV-Stelle de r Versicherten mit Verfügung en vom 1 9. Dezember 2012 für die Zeit vom 2 3. Juli bis 3 0. September 2012

- das heisst bis zur Volljährigkeit - wie auch hernach einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von mo natlich durchschnittlich Fr. 959.10 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 10‘549.85

zu (Urk. 7/ 116 117 , Urk. 2 ).

Am 2 6. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Mehrkosten für die Vorbereitung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur

Bäckereiassistentin inklusive Jobcoaching ( Urk. 7/104). Mit Blick auf die er reichte

Volljäh r igkeit wurde m it Verfügung vom 2 8. Dezember 2012 die Hilf losene nt schädigung wegen mittlerer Hilflo s igkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2012 be stä tigt ( Urk. 7/119, Urk. 7/122 125 ) . 2.

Gegen die Verfügung en betreffend Assistenzbeitrag vom 1 9. Dezember 2012 er hob

X.___

mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde und be an tragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages; in prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf das Berechnungsblatt FAKT ( Urk. 7/114) schloss die IV-Stelle m it Vernehmlassung vom 1 8. März 2013 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit V erfügung vom 2 7. März 2013 wies das Gericht das Ge such um un entgeltliche Rechtspflege ab ( Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren ( Urk. 12), während die Beschwerde gegnerin am 2 9. Mai 2013 auf die Erstattung einer Duplik verzich tete ( Urk. 15) und Unterlagen nachreichte ( Urk. 16/1-5) , wovon der Beschwer deführer in am 4. Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.2

Laut Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a), und weder mit der versi cherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). 1.3

Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. 1.4

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleist ungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung fest gehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in de n Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV : insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV : 120 Stunden.

Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). 1.5

Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätig keiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Über wachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005). 1.6

Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Ab klärungs person

so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfas sung erlauben (KSAB Rz 4101). 1.7

Gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV in der bis 3 1. Dezember 2012 gewesenen Fassung beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 32.50 pro Stunde (seit 1. Januar 2013: Fr. 32.80) .

Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . e-g IVV, worunter auch die berufliche Aus- und Weiterbil dung fällt, über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenz beitrag

Fr. 48.75 (bis 3 1. Dezember 2012 , respektive seither Fr. 49.15) pro Stunde ( Art. 39f

Abs. 2 IVV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies in de n angefochtenen Verfügung en (Urk. 7/116-117 ) auf das FAKT ( Urk. 7/101 = Urk. 7/114 = Urk. 7/115) und legte den monatlichen Bedarf für Standardhilfeleist ung en auf monatlich 29.51

Stunden fest. Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschä digung Fr. 959. 10

(maximal Fr. 1‘4 38.60) pro Monat respektive Fr. 10‘549.8 5. pro Jahr ( je S.

2 oben) .

Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Hilfebedarf sei

mittels des standardisierten Abklärungsinstruments (FAKT) ermittelt worden. Dies

erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterte ilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten be reits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minuten zahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches vom Gesetzgeber erstellt worden sei. Da mit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeit be messung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der prä ziseren Bestim m ung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu the oretische Ein schätzung zu verm e iden , zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Bei spiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den un terschied li chen Stufen noch selbständig machbar und bei welchen Dritthilfe er forderlich sei en . Die konkreten Einschränkungen der versicherten Person ent spr ächen nicht zwingend der summarischen Aufzählung. Nötigenfalls werde die differenzierte Begründung unter „Bemerkungen“ erläutert ( Urk. 2 S. 2 f. ).

Ein Teil des

FAKT

bilde die berufliche Aus- und Weiterbildung. Daran sei sie, die Beschwerdegegnerin, gebunden und könne weder auf die Höhe des Geldbe trages noch auf die anrechenbaren Teiltätigkeiten Einfluss nehmen . Bei den ent sprechenden Teiltätigkeiten liege kein Gesamtresultat der Höchststufe vor. Im Konkreten bestehe b eim manuellen/intellektuellen Teil der Ausbildung nur eine ge ringfügige Eigenleistung, was zu Stufe 3 führe. Bei der Nutzung der Arbeits kleidung bestehe Stufe 1. Bei der Mobilität bestehe kein Hilf e bedarf, wie aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/94) hervor gehe. Gesamthaft ergebe sich in diesem Bereich eine durchschnittliche Ein schränkung der Stufe 2 , die vom FAKT automatisch generiert worden sei (vgl. Urk. 7/101/38-39) . Der Höchstbetrag für Aus- und Weiterbildung könne daher nicht gewährt werden (S. 3).

Betreffend den Stundenansatz stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, der Ansatz von Fr. 48.75 werde nur gewährt, wenn für die betref fende Assi stenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich sei. Die Beschwer deführerin sei zunächst von einer Person mit KV-Ausbildung begleitet worden, welche durch einen gelernten Bäcker ersetzt worden sei. Anders als eine Person mit Kenntnis des

Lormen

oder der Gebärdensprache verfüge e r über keine zu sätz lichen einschlägigen Qualifikationen (S. 3). 2.2

Dem hielt d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen ent gegen, ein grosser Teil ihres Hilfebedarfes liege in der Unterstützung am Ar beitsplatz. Der Hilfebedarf hätte daher am Arbeitsplatz selbst erhoben werden solle n ( Urk. 1 S. 5). Die geleistete Assistenz erfordere berufliche Qualifikationen, so dass der höhere Stundenansatz von Fr. 49.15 (Stand 2013) einzusetzen sei ; ge mäss KSAB Rz 4114 hätte die Notwendigkeit der höheren Qualifikation abge klärt werden müssen. Beim Erlernen neuer Tätigkeiten sei ihr Hilfebedarf um fassend, weshalb die Höchststufe zu gewähren sei. Die Kürzung wegen des ge ringen Hilfebedarfs beim Aus- und Anziehen der Arbeitskleidung wie auch beim Arbeitsweg sei nicht gerechtfertigt.

In der Replik ( Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, mit Mit tei lung vom 26. November 2012 habe die Beschwerdegegnerin ein Coaching am Arbeitsplatz übernommen. Es bleibe unklar, ob die erforderliche Unterstüt zung am Arbeitsplatz über den Assistenzbeitrag oder im Rahmen der erstmali gen be ruflichen Ausbildung zu übernehmen sei ( vgl. dazu Urteil des Bundesge richts 9C_252/2007 vom

8. Oktober 2008

E. 5.2.4). Falsch sei ferner , dass ihre Ein schrän kungen in der Hausarbeit nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei voll jährig, weshalb sie nicht wie ein Kind eingestuft werden könne, das sich nicht am Haushalt beteilige. In der Praxis bezüglich Invalidenrente werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch regelmässig eine Mitarbeit der erwachse nen Kinder angerechnet. Diese Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter (vgl. Urk. 7/115/2 unten) müsse daher auch hier zum Tragen kommen. Insofern sei einzig das gesetzliche Korrektiv von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV in Be zug auf die Berechnung des Assistenzbeitrages zu berücksichtigen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist

vorweg einerseits , ob die Beschwerdeführerin im Be reich Aus- und Weiterbildung einen Hilfebedarf in der höchsten Stufe und auch im Haus haltbereich einen Hilfebedarf aufweist, und andererseits, mit welchem Stunden ansatz die Assistenz bei der Aus- und Weiterbildung abzugelten ist. 3. 3. 1

Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 57a Abs. 1 IVG).

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson dere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträ gen ge hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zu wir ke n o der sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses ge eignet ist, den Entscheid zu bee influssen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E.

2a, BGE 124 V 181 E.

1a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff . ).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von de nen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungs weise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cher ten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG). 3.2

In de n angefochtenen Verfügung en ( Urk. 7/116-117 ) ist das Abklärungsergebnis aus dem FAKT in tabellarischer Form zusammengefasst. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf von 29.51 Stunden pro Monat be rücksichtigt e , was beim Stundenansatz von Fr. 32.50 zu einem mona tlichen Assistenzbe itrag von Fr. 959.08 führt. Weder geht aus der Verfügung hervor , welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c und Art. 39e IVV anerkannt wird, noch welcher Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV angerechnet oder wie der jährliche Assistenzbeitrag berechnet ( Art. 39g IVV) wird (vgl. KSAB Rz

408 6 ). Eben so wenig ist dargelegt, welche Zeit für die Hilflosenentschädi gung

mittleren Grade s (vgl. Urk. 7/119)

gemäss Art. 42 sexies

Abs. 1 lit . a IVG ab ge zo gen wird . 3.3

Eine solche Begründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben nicht genannt werden. Die Verfügung muss auch ohne professionelle Hilfe we nigstens in den Grundzü gen nachvollzogen werden können (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E.3.2) .

Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzu weisen. 3.4

Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck ( Urk. 7/ 101 , Urk. 7/114 115 )

beseitigt , der den Akten (mehrfach) beiliegt, zumal dieser un übersichtlich und auch nicht selbsterklärend ist. Weder verfügt er über ein In halts verzeichnis, noch sind die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbe stim mungen bei den einzelnen Berechnungsschritten angegeben ( Urk. 7/ 101/46). Ins besondere bleibt unverständlich , wie die Ermittlung des Be darfs in den einzel nen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus mög licher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Eben falls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumu la tiv verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Aus druck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begrün dungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minu ten Hilfebedarf verbirgt , w as zu erfahren aber not wendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklä rungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) .

Damit ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Begrün dungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offenlegte, weshalb die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung en sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) .

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Einstufung en

i n den Teilb ereich en Aus- und Weiterbildung sowie Haushalt hat sich die Beschwerde gegnerin gar nicht geäussert, so dass ihre Erhebungen auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen und die S ache nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels , son dern zur nachvollziehbare n Erläuterung der vorgenommenen Einstufung en

an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit das Gericht im Beschwer defall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der

Abklärungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann. Des Weite r en wird die Beschwerdegegnerin zu erläutern haben, ob und inwiefern sie bei den Einstufungen der im Zusammenhang mit der Haushalt führung stehenden Teil bereiche den Umstand gewürdigt hat, dass die Beschwer deführerin im El tern haus wohnt und insofern nicht auf sich allein gestellt war. 3.5

S odann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklara tion des Hilfebedarfs durch die versicherte Person ( Rz

6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Ort verlangt ( Rz 6015). E ine Selbstdeklaration fehlt vollständig, so dass die Be schwerdeführerin ihren Standpunkt vor der Ent scheidfassung kaum hinreichend zum Ausdruck bringen konnte, weshalb auch dem Gericht eine abschliessende Be urteilung verwehrt bleibt. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb die Be schwerdegegnerin ihrem Verfahrensablauf nicht den im Anhang 6 zur KSAB be schriebenen Prozess zu Grunde gelegt hat.

Die Beschwerdeführerin beanstandete zudem, dass angesichts der Einschrän kun g in der Ausbildung eine Abklärung am Arbeitsplatz erforderlich gewesen wäre ( Urk. 1 S.

5). Diesem Vorhalt ist beizupflichten, sieht doch auch KSAB Rz

6015 in Verbindung mit Rz 6017 die Befra gung der versicherten Person an

ihrem Ar beitsplatz vor. Ohne entsprechende Erhebungen am Ausbildungsplatz

wird eine abschliessende Beurteilung des Hilfebedarfs ebenso verunmöglicht wie d ie Prü fung der hier aufgew orfene n Frage der erforderlichen Qualifikation der Assi stenz person (vgl. dazu auch KSAB Rz 4114) . Diesbezüglich übersieht die Beschwer de gegnerin , dass zwar gemäss KSAB Rz 4115 insbesondere Lomen und Ge bär d en sprache als besondere Schwierigkeiten bei der Kommunikation ge nannt wurden, dass jedoch in der Botschaft darüber hinaus

als spezielle Anfor derungen auch der Umgang mit Personen mit psychischer Behinderung genannt wurde n ( Bot schaft

zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversi cherung , 6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010, S. 1906), was allein auf grund des Wortlautes von Art. 39f Abs. 2 IVV nicht aus geschlossen ist.

Dazu wird sich die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der anerkannten geisti gen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 7/101/2) im zu erlassenden Entscheid zu äussern haben.

Schliesslich ist dem FAKT auch nicht zu entnehmen, ob eine Abklärung am Wohnort st attgefunden hat und wer gegebenenfalls dabei anwesend war (vgl. Urk. 7/101/1), was mit Blick auf KSAB Rz 6015 für den Beweiswert des Bericht s massgebend sein kann . Dabei fällt auch ins Gewicht, dass für die Beschwerde führerin die Errichtung einer Beistandschaft im Raum steht ( Urk. 1 S.

3 oben ), wes halb allein ihre Anwesenheit bei der Abklärung von vornherein nicht hin reichend wäre. 4. 4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg enössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Febru ar

2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 11 0 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Sie sind ermessensweise auf Fr. 2‘200 .--

(inkl usive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Sonderegger