Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, ist seit 1980 a ls selbständiger Landwirt tätig (Urk. 8/2), Am 10. August 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Achsel fraktur bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.
8/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-103). Nach durch ge führ ter Evaluation (vgl. Urk. 8/3) erfolgte auf Auf forderung der IV-Stelle vom 17. August 2010 (Urk. 8/4) am 24 .
September 20 10 die An meldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/6, Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizini scher (Urk. 8/11, Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/32, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/53, Urk. 8/59-60, Urk. 8/65, Urk. 8/67) und beruflich-erwerbli cher (Urk. 8/19, Urk. 8/38-39, Urk. 8/43-44) Hinsicht und holte die Akten der Kranken taggeldversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ein (Urk. 8/16). Am 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, ist seit 1980 a ls selbständiger Landwirt tätig (Urk. 8/2), Am 10. August 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Achsel fraktur bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.
8/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-103). Nach durch ge führ ter Evaluation (vgl. Urk. 8/3) erfolgte auf Auf forderung der IV-Stelle vom 17. August 2010 (Urk. 8/4) am 24 .
September 20 10 die An meldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/6, Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizini scher (Urk. 8/11, Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/32, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/53, Urk. 8/59-60, Urk. 8/65, Urk. 8/67) und beruflich-erwerbli cher (Urk. 8/19, Urk. 8/38-39, Urk. 8/43-44) Hinsicht und holte die Akten der Kranken taggeldversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ein (Urk. 8/16). Am 2
Dispositiv
- Juni 2011 untersuchte Dr. med. Y.___ , Facharzt für orthopädische Chir urgie und Traumatologie FMH, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten ( Urk. 8/30 -31 ). Die IV-Stelle veranlas ste das Gutacht en des Institut s Z .___ vom 1
- Juli 2012 ( nachfolgend: Z .___ -Gutachten vom 1
- Juli 2012, Urk. 8/69). Mit Vorbescheid vom 1
- August 2012 stellte s ie X.___ die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab
- Mai 2012 in Aussicht ( Urk. 8/74) . Dagegen liess der Versicherte am 13 . September 2012 Ein wand erheben ( Urk. 8/81) , welchen er mit Eingabe vom 1
- Oktober 2012 ergänzend begründen liess ( Urk. 8/82). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2
- November 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab
- Mai 2012 ( Urk. 2).
- Hiergegen führte X.___ am 1
- Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2
- November 2012 sei teilweise aufzuheben und ihm sei spätestens ab
- März 2011 eine ganze In validenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-103), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
- Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schon vor dem
- Mai 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 führt e die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Oktober 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt erheblich ein ge schränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die bishe rige Tätigkeit zu 20 % und eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewe sen sei ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Beim Einkommensvergleich bis 30. April 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %. Ab dem 15. Mai 2012 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Aus medizinischer Sicht sei en dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 1.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, d ie Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die rheumatoide Arthritis vor Mai 2012 weniger stark ausgeprägt gewesen sei, sei willkürlich und durch nichts belegt. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass diese Erkrankung und die damit verbundene n Einschränkungen im gleichen Ausmass wie heute schon vorher vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 8) . Dr. med. A.___ führe in seinem Schreiben vom
- Januar 2013 aus , dass im Mai 2012 lediglich die Diagnose der seronegativen Arthritis gestellt worden sei. Diese habe aber schon im Jahr 2009 im Vollbild bestanden. Im Mai 2012 sei es nicht zu einer Verschlechterung oder zu einem Schub gekommen (Urk. 1 S. 9). Damit bestehe schon für die Zeit vor Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 8).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be rücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 3.1 Die bis zur Begutachtung i m Institut Z .___ vom 2
- bis 2
- April 2012 aufgeleg t en medizinischen Akten und die den Gu t achtern nachträglich zugegangen en Arztberichte werden im Z .___ -Gutachten vom 1
- Juli 2012 (Urk. 8/69) ausführlich zusammengefasst ( Urk. 8/69/2-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal im Einzelnen wiedergeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen Erwägungen jedoch auf diese medizinischen Akten Bezug genommen. 3.2 3.2.1 Am Z.___ -Gutachten vom 1
- Juli 201 2 ( Urk. 8/69) waren die Dres . med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie , beteiligt ( Urk. 8/69/28-31). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten ( Urk. 8/69/2-8) und die interdisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2
- bis 2
- April 2012 ( Urk. 8/69/1) stellten die Gutachter des Instituts Z.___ die folgen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/69/19-20) : - Seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdia g nose Mai 2012) mit/bei: - Anerosiv - Aktuell (Mai 2012) Synovitiden MCP II-IV beidseits, rechts mehr als links. PIP II beidseits, rechts mehr als links (Klinik vom 1
- Mai 2012 und Sonographie vom 2
- Mai 2012) - Polyartikuläre Synovitis der grossen und kleinen Gelenke mit media ler und retropatellärer Gonarthrose bilateral, Fibroostitis kalkanear plantar rechts mehr als links am Aponeurosenansatz (Skelettszintigraphie vom 1
- Mai 2012) - Signifikante Morgensteifheit über mehrere Stunden Dauer (ca. 3-4 Stunden) - Chronisch rezidivierende s lumbovertebrales Syndrom bei: - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (Flachrücken mit rechtskonvexer oberer Brustwirbelsäule n [BWS] - Skoliose) - Haltungsinsuffizienz - Periarthropathia humeroscapularis links mit positivem Impingement -Zei chen - Periarthropathia humeroscapularis pseudoparalytica rechts bei: - Status nach Rot at orenmanschetten -Rekonstruktion der rechten Schulter am 2
- März 2010 - Bekannte vollständige Reruptur der beiden rekonstruierten Sehnen ( Arthro -MRI vom 2
- August 2010) - Fettige Degeneration und Artrophie der Rotatorenmanschetten -Muskulatur - Fingerpolyarthrosen - Varusgonarthrose beidseits - Heustaub induziertes Asthma bronchiale Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ( Urk. 8/69/20-21): - Migräne mit visueller Aura - Verdacht auf leichte Polyneuropathie an den unteren Extremitäten, we nig symptomatisch - Anfälle mi t motorischer Symptomatik (Muske lverspannung und grobes Zittern ohne Bewusstseinsstörung) unklaren Ursprungs, Epilepsie weit gehend ausgeschlossen - Status nach Meningitis in der Kindheit - Status nach Varikosenoperation 1989 - Status nach rezidivierenden Hodenbeschwerden in der Kindheit - Status nach Borreliose anamnestisch - Status nach Verschluss der distalen Arteria ulnaris und Raynaud-Sympto matik Dig . II-IV, aktuell asymptomatisch - Status nach Os metatarsale V Fraktur linksseitig - Status nach Gastrointeritis am 2
- Dezember 2011 - Status nach Herpes Zoster am 2
- Juli 2011 (abdominal links) - l atrogenes Cushing Syndrom, bekannt seit Dezember 2011 - Steroidkatarakt, Erstdiagnose Dezember 2011 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, bekannt seit Oktober 2011 und CPAP-Beatmung seit Dezember 2011 - Vitamin D-Mangel seit Oktober 2011 3.2 .2 Gemäss den Gutachtern des Instituts Z.___ können aus psychiatrischer und aus neurologi scher Sicht keine Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit verursachen würden, gestellt werden ( Urk. 8/69/22, Urk. 8/69/24). Gutachter Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. April 201 2 (Urk. 8/69/32). Nachdem ihm der Austrittsbericht der K linik für Rheumatologie des S pitals G.___ vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 8/69/1-2) zugegangen war, nahm Gutachter Dr. F.___ am 2
- Juni 2012 noch einmal Stellung. Er schrieb, dass beim Beschwerdeführer am 2
- April 2012 noch keine eindeutigen synovitischen Veränderungen an den Gelenken aus zu machen gewesen seien. Gleichzei tig sei die Blutsenkungs geschwindigkeit mit 6mm/Std. normal gewesen. Deswegen sei hinsichtlich der rheumato logischen Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit von einer „anamnestisch nicht näher klassifizierten , ent zündlichen rheumatischen Erkrankung“ gesprochen worden (Urk. 8/69/42). Aus dem Bericht des Spitals G.___ vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 8/69/1-2) gehe nun die Dia gnose seronegative rheumatoide Arthritis hervor. Die Diagnose sei leider erst im Mai gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung anerosiv mit Synovitiden MCP II – IV beidseits rechts mehr als links (Klinik vom 1
- Mai 2012 und Sono gra phie vom 2
- Mai 2012) mit polyartikulärer Synovitis der grossen und kleinen Gelenke mit Morgensteifheit über mehrere Stunden Dauer (ca. 3-4 Stunden) gewesen . Gegenüber der gutachterlichen Untersuchung vom 2
- April 2012 sei es somit gemäss diesem Bericht zu einer Reak tivierung der entzündlichen Erkran kungen gekommen . Im Zeit punkt des Gutachtens sei die Di agnose noch nicht festgestanden und aufgrund d es klinischen Befundes habe keine entzünd liche Aktivität bestanden. Die Arbeits unfähigkeit des Beschwer deführers habe sich vergrössert , weil nun ein klinisch wie auch ultraschalltechnisch nachzu weisender entzü ndlicher poly artikulärer Befall der grossen wie kleinen Gelenke an den oberen wie unteren Extremitäten vorliege, der derzeit ein repetitives Bewegen und Belasten der betroffenen Gelenke ver un mögliche (Urk. 8/69/43).
- 2.3 D ie Gutachter des Instituts Z.___ hielten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dieser sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Landwirt ab dem Unfall vom 2
- Oktober 2009 zu 80 % arbeitsun fähig. Ab dem 1
- Mai 2012 sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig ( Urk. 8/69/24). M it der nun gestellten Diagnose ser onegative rheumatoide Arthritis, sei davon auszugehen, dass die rheumatoide Arthritis (die durch die Hydro k ortison-Thera pie, welche der Bes chwerdeführer wegen einer Neben nierenrindeninsuffizienz erhalten habe, teiltherapiert gewesen sei) schon früher auch in adaptierten Tätigkeiten arbeitslimitierend gewesen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen den Heilungsprobleme n nach der Schulteroperation und der entzündlichen Grunderkrankung, die damals noch nicht diagnostiziert war, bestanden habe . Aus diesem Grund sei der Beschwer deführer ab 2
- Juni 20 10 – drei Monate nach erfolgter Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten -Ruptur rechts – in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % einsetz bar gewesen. Da retrospektiv schwierig abzu schätzen sei, wann der Beschwer deführer was für Schübe seiner Arthritis gehabt habe, gelte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2
- Juni 2010 in einer adaptierten Tätigkeit durchgehend ( Urk. 8/69/26) .
- 3 Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vo m 1
- Dezember 2012 ( Urk. 3/3) ist zu entnehmen , dass sich der Beschwerdefüher seit 1
- Mai 2009 in seiner Behandlung befinde. Damals hätten seit einigen Monaten zunehmende un d stark schmerzende Tendinopathien im Bereich der Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke sowie der Hüft-, Knie-, und Sprung ge lenke , dazu Arthralgien, Schwellungen an den Sprunggelenken, ein post trau matischer Zustand an der rechten Schulter und ein hinkender Gang bestanden. Die Beschwerden seien stark belastungsabhängig gewesen, so dass der Beschwer deführer nur noch sehr beschränkt habe arbeiten können, de facto aber 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. B ei zunehmenden Arthritiden zahl rei cher Gelenke und bei zunehmend reduziertem Allgemeinzustand mit Ent wick lung eines sekund ären Cushing-Syndroms sei der Be schwerdeführer Ende 2011 auf der medizinischen Klinik, später auf der rheu matologischen Klinik des Spitals G.___ hospitalisiert worden, wo die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Poly arthritis ge stellt worden sei. Unter medikamentöser Behandlung habe sich der Allgemeinzustand des Beschwerde führers etwas gebessert, nicht jedoch die Gelenksschmerzen (Urk. 3/3) . Am 8. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerde führer sei schon seit er in seine Be handlung gekommen sei, also sogar schon früher als 15. August 2009 , zu 100 % arbeitsunfähig. Dies auch für leichte körperliche Arbeiten, respektive auch in angepasster Tätigkeit. Im Mai 2012 sei lediglich die Diagnose der seronegativen Polyarthritis gestellt worden. Der Gesundheits zustand habe sich damals ver schlechtert, weil zusätzlich noch Komplikationen der Kortisontherapie auf getreten seien, die aber im Spital hätten behoben werden können. Der Grund für die Invalidisierung, nämlich die seronegative Polyarthritis , habe in diesem Ausmass im Vollbild schon 2009 bestanden und habe sich im Mai 2012 nicht verschlechtert ( Urk. 3/4).
- 4.1 Das Z.___ -Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/69/2-8) erstellt. Die Gutachter des Instituts Z.___ stützten sich auf ihre internisti sche n , rheumatologische n , neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen des Be schwerdeführer s und nahmen in ihrer Expertise insbeso ndere auch ein läss lich Bezug auf die Vorakten und die geklagten Beschwerden ( Urk. 8/69/11-16, Urk. 8/ 69/ 21-24). Zwar hat der rheumatologische Gutachter Dr. F.___ bei der Erarbeitung des Gutachtens zur genauen Definition der möglichen entzünd li chen rheumatischen Erkran kung noch ein en statio nären Aufent halt in einer rheumatologischen Klinik empfohlen (Urk. 8/69/40, Urk. 8/69/42). Den Gut achtern des Instituts Z.___ ist vor der Fertigstellung ihres Gutachtens jedoch der B ericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals G.___ zur Hospitalisation des Beschwerdeführers ab 1
- Mai 2012 ( Urk. 8/67/1-2) zuge gangen. Aufgrund dieses Berichts hat Dr. F.___ seine rheumatologische Beurteilung ergänzt ( Urk. 8/69/42-43). Unter Einbezug dessen gelangten die Gutachter des Instituts Z.___ mit einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Be grün dung zu einer schlüssigen Beurteilung und Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s. Das Z.___ -Gutachten vom
- Juli 2012 (Urk. 8/69) erweist sich für die zu klärenden Fragen als umfassend.
- 2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die rheumatoide Arthritis und die damit ver bundene n Einschränkungen seien im gleichen Ausmass schon vor Mai 2012 vorhanden gewesen (E. 1.3). Dem Vor bringen des Beschwerdeführers ist entge genzuhalten , dass es g emäss den Z.___ -Gutachter n nach ihrer Untersuchung zu einer Zustandsverschlimmerung durch Auftreten von Synovitiden gekommen ist . Dies sei vereinbar mit einem Schub einer rheumatoi den Arthritis ( Urk. 8/69/25). Dr. F.___ hielt in seiner rheu matologischen Beurteilung vom 3
- April 2012 noch fest, dass die Handgelenke des Beschwerdeführers eine normale passive Beweglichkeit aufwiesen, welche endphasig in Hyperextension schmerzhaft, ohne synovitische Veränderung, sei. Die Finger gelenke seien nicht synovitisch geschwollen. Beide Sprunggelenke seien druckdolent , geschwollen. Diesbe züglich könne nicht mit Sicherheit auf ein e Synovitis beidseits ge schlos sen werden ( Urk. 8/69/ 39). Dem gegenüber wurden im Spital G.___ bei der klinischen Untersuchung vom 1
- Mai 2012 u nd der Sonographie vom 2
- Mai 2012 Synovitiden erhoben ( Urk. 8/67/1). Die Schlussfolgerung en der Z.___ -Gutachter sind mit objektiven Befunden be gründet und sind überzeugend . Darauf weist auch der Untersuchungsbericht von Dr. Y.___ (RAD), wonach im Juni 2011 aufgrund der objektiven Befunde gar eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zumutbar war ( Urk. 8/30/5-6). Auch aus den Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 3/3) und
- Januar 2013 ( Urk. 3/4) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Dr. A.___ hält im Bericht vom 1
- Dezember 2012 fest , dass schon Ende 2011 im Spital G.___ die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Poly arthritis ge stellt worden sei ( Urk. 3/3) . Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ zur Hospitalisation vom
- bis 2
- Dezember 2011 , welcher bereits vom 23. Dezem ber 2011 datiert, wird jedoch keine solche Diagnose aufgeführt ( Urk. 8/41). Zudem schrieben die Ärzte des Spitals G.___ in diesem Bericht , eine allfällige entzünd liche bzw. rheumatologisch e Erkrankung sei bei diesbe züglich unauf f älligem MRI und Ganzkörperskelettszintigraphie sowie wie derholt unauffälliger Sero logie als unwa h r scheinlich zu taxieren ( Urk. 8/41 / 2 ). Darauf weist auch Z.___ -Gutachter Dr. F.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 30. April 2012 hin (Urk. 8/69/34). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer vor der besagten Hospitalisation im Spital G.___ zur Ab klärung einer ent zündlich-rheumatolo gischen Grunderkrankung am 19. Oktober und 8. No vem ber 2011 von Dr. med. H.___ , Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, K linik I.___ , untersucht worden war ( Urk. 8/67/5) . Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom
- November 2011 war d as klinische Bild unter der hoch dosierten Steroidtherapie nicht konklusiv beurteilbar. Sie hielt fest, dass die Gelenksbeschwerden des Beschwerde führers aktuell (allerdings unter hoch dosierter Steroidtherapie) eher degenerativ bedingt zu sein sch i enen ( Urk. 8/67/8). Schliesslich sind die Stel lungnahmen von Dr. A.___ aufgrund des Umstandes, dass er den Beschwerde führer behandelt, mit Zurückhaltung zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1
- Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hin weisen).
- 3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die aufgelegten Stellung nahmen von Dr. A.___ vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 3/3) und
- Januar 2013 ( Urk. 3/4) vermögen somit keine Zweifel am Z.___ -Gutachten vom 1
- Juli 2012 ( Urk. 8/69) zu begründen. Mit den Gutachtern des Instituts Z.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 26. Juni 2010 in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig war und ab dem 15. Mai 2012 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist (E. 3.2.3).
- Der von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verhältnisse bis 30. April 2012 vorgenommene Einkommensvergleich als solcher (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 8/72, Urk. 8/76) ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Zeitraum bis 3
- April 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden In validitäts grad von 7 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits sein ganzes Erwerbsleben lang als selbständiger Landwirt mit einem eigenen Betri eb tätig . Es wäre ihm nicht zumutbar gewesen, eine andere Tätigkeit auszuüben ( Urk. 1 S. 7) . Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auf, welche hier allerdings nur bis zur ausgewiesenen Verschlechterung und Eintreten einer gänzlichen Arbeitsunfä higkeit retrospektiv zu prüfen ist. Auf Grund der einem Versicherten obliegen den Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Akti vitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensum stände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselb ständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng, was auch für Landwirte gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 640/05 vom 18. Mai 2006 E. 3.1 mit Hin weisen). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort stren ger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; Urteil des Bundes gerichts I 708/03 vom 3. Januar 2005 E. 4.3.1 ). Nebst der noch längeren Akti vitätsdauer des 1959 geborenen Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er bereits im Nebenberuf unselbständig erwerbs tätig gewesen ist und auf dem Hof Ange stellte beschäftigte, wenn auch nur saisonal (vgl. Urk. 8/38/1-4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditäts be messung (bis Mai 2012) darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer in einer anderweitigen, seinen Behinderungen angepassten Erwe rbstätigkeit selbst teil zeitlich in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen. Dies muss er sich im Rahmen d er ihm obliegenden Schadenminde rungspflicht anrechnen lassen.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00061 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, ist seit 1980 a ls selbständiger Landwirt tätig (Urk. 8/2), Am 10. August 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Achsel fraktur bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.
8/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-103). Nach durch ge führ ter Evaluation (vgl. Urk. 8/3) erfolgte auf Auf forderung der IV-Stelle vom 17. August 2010 (Urk. 8/4) am 24 .
September 20 10 die An meldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/6, Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizini scher (Urk. 8/11, Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/32, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/53, Urk. 8/59-60, Urk. 8/65, Urk. 8/67) und beruflich-erwerbli cher (Urk. 8/19, Urk. 8/38-39, Urk. 8/43-44) Hinsicht und holte die Akten der Kranken taggeldversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ein (Urk. 8/16). Am 2 1. Juni 2011 untersuchte Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chir urgie und Traumatologie FMH, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten (Urk. 8/30 -31).
Die IV-Stelle veranlas ste das Gutacht en des
Institut s Z .___ vom 1 3. Juli 2012 (nachfolgend: Z .___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2012, Urk. 8/69). Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2012 stellte s ie X.___ die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 in Aussicht (Urk. 8/74) . Dagegen liess der Versicherte am 13 . September 2012 Ein wand erheben (Urk. 8/81), welchen er mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2012 ergänzend begründen liess (Urk. 8/82). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 2 9. November 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 1 8. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2012 sei teilweise aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. März 2011 eine ganze In validenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-103), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schon vor dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 führt e die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Oktober 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt erheblich ein ge schränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die bishe rige Tätigkeit zu 20 % und eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewe sen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Beim Einkommensvergleich bis 30. April 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %. Ab dem 15. Mai 2012 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Aus medizinischer Sicht sei en
dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zu mutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 1.3
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, d ie Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die rheumatoide Arthritis vor Mai 2012 weniger stark ausgeprägt gewesen sei, sei willkürlich und durch nichts belegt. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass diese Erkrankung und die damit verbundene n Einschränkungen im gleichen Ausmass wie heute schon vorher vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 8) . Dr. med. A.___ führe in seinem Schreiben vom 8. Januar 2013 aus, dass im Mai 2012 lediglich die Diagnose der seronegativen Arthritis gestellt worden sei. Diese habe aber schon im Jahr 2009 im Vollbild bestanden. Im Mai 2012 sei es nicht zu einer Verschlechterung oder zu einem Schub gekommen (Urk. 1 S. 9).
Damit bestehe schon für die Zeit vor Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 8). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be rücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die bis zur Begutachtung i m
Institut Z .___ vom 2 3. bis 2 5. April 2012 aufgeleg t en medizinischen Akten und die den Gu t achtern nachträglich zugegangen en Arztberichte werden im Z .___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2012 (Urk.
8/69) ausführlich zusammengefasst (Urk. 8/69/2-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal im Einzelnen wiedergeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen Erwägungen jedoch auf diese medizinischen Akten Bezug genommen. 3.2 3.2.1
Am Z.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 201 2 (Urk. 8/69) waren die Dres . med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, D.___, Facharzt FMH für Neurologie, E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, beteiligt (Urk. 8/69/28-31). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/69/2-8) und die interdisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. bis 2 5. April 2012 (Urk. 8/69/1) stellten die Gutachter des Instituts Z.___ die folgen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/69/19-20) : - Seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdia g nose Mai 2012) mit/bei: - Anerosiv - Aktuell (Mai 2012) Synovitiden MCP II-IV beidseits, rechts mehr als links. PIP II beidseits, rechts mehr als links (Klinik vom 1 6. Mai 2012 und Sonographie vom 2 1. Mai 2012) - Polyartikuläre
Synovitis der grossen und kleinen Gelenke mit media ler und retropatellärer
Gonarthrose bilateral, Fibroostitis
kalkanear plantar rechts mehr als links am Aponeurosenansatz (Skelettszintigraphie vom 1 6. Mai 2012) - Signifikante Morgensteifheit über mehrere Stunden Dauer (ca. 3-4 Stunden) - Chronisch rezidivierende s
lumbovertebrales Syndrom bei: - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform (Flachrücken mit rechtskonvexer oberer Brustwirbelsäule n [BWS] - Skoliose) - Haltungsinsuffizienz - Periarthropathia
humeroscapularis links mit positivem Impingement -Zei chen - Periarthropathia
humeroscapularis
pseudoparalytica rechts bei: - Status nach Rot at orenmanschetten -Rekonstruktion der rechten Schulter am 2 6. März 2010 - Bekannte vollständige Reruptur der beiden rekonstruierten Sehnen (Arthro -MRI vom 2 5. August 2010) - Fettige Degeneration und Artrophie der Rotatorenmanschetten -Muskulatur - Fingerpolyarthrosen - Varusgonarthrose beidseits - Heustaub induziertes Asthma bronchiale
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 8/69/20-21): - Migräne mit visueller Aura - Verdacht auf leichte Polyneuropathie an den unteren Extremitäten, we nig symptomatisch - Anfälle mi t motorischer Symptomatik (Muske lverspannung und grobes Zittern ohne Bewusstseinsstörung) unklaren Ursprungs, Epilepsie weit gehend ausgeschlossen - Status nach Meningitis in der Kindheit - Status nach Varikosenoperation 1989 - Status nach rezidivierenden Hodenbeschwerden in der Kindheit - Status nach Borreliose anamnestisch - Status nach Verschluss der distalen Arteria
ulnaris und Raynaud-Sympto matik Dig . II-IV, aktuell asymptomatisch - Status nach Os metatarsale V Fraktur linksseitig - Status nach Gastrointeritis am 2 1. Dezember 2011 - Status nach Herpes Zoster am 2 3. Juli 2011 (abdominal links) - l atrogenes Cushing Syndrom, bekannt seit Dezember 2011 - Steroidkatarakt, Erstdiagnose Dezember 2011 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, bekannt seit Oktober 2011 und CPAP-Beatmung seit Dezember 2011 - Vitamin D-Mangel seit Oktober 2011 3.2 .2
Gemäss den Gutachtern des Instituts Z.___ können aus psychiatrischer und aus neurologi scher Sicht keine Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit verursachen würden, gestellt werden (Urk. 8/69/22, Urk. 8/69/24).
Gutachter Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. April 201 2 (Urk. 8/69/32). Nachdem ihm der Austrittsbericht der K linik für Rheumatologie
des S pitals G.___ vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 8/69/1-2) zugegangen war, nahm Gutachter Dr. F.___ am 2 5. Juni 2012 noch einmal Stellung. Er schrieb, dass beim Beschwerdeführer am 2 4. April 2012 noch keine eindeutigen synovitischen Veränderungen an den Gelenken aus zu machen gewesen seien. Gleichzei tig sei die Blutsenkungs geschwindigkeit mit 6mm/Std. normal gewesen. Deswegen sei hinsichtlich der rheumato logischen Diag nosen mit Einfluss auf die
Arbeits fähigkeit von einer „anamnestisch nicht näher klassifizierten, ent zündlichen rheumatischen Erkrankung“ gesprochen worden (Urk. 8/69/42). Aus dem Bericht des Spitals G.___ vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 8/69/1-2) gehe nun die Dia gnose seronegative rheumatoide Arthritis hervor. Die Diagnose sei leider erst im Mai gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung anerosiv mit Synovitiden MCP II – IV beidseits rechts mehr als links (Klinik vom 1 6. Mai 2012 und Sono gra phie vom 2 1. Mai 2012) mit polyartikulärer
Synovitis der grossen und kleinen Gelenke mit Morgensteifheit über mehrere Stunden Dauer (ca. 3-4 Stunden) gewesen . Gegenüber der gutachterlichen Untersuchung vom 2 4. April 2012 sei es somit gemäss diesem Bericht zu einer Reak tivierung der entzündlichen Erkran kungen gekommen . Im Zeit punkt des Gutachtens sei die Di agnose noch nicht festgestanden und aufgrund d es klinischen Befundes habe keine entzünd liche Aktivität bestanden. Die Arbeits unfähigkeit des Beschwer deführers habe sich vergrössert, weil nun ein klinisch wie auch ultraschalltechnisch nachzu weisender entzü ndlicher poly artikulärer Befall der grossen wie kleinen Gelenke an den oberen wie unteren Extremitäten vorliege, der derzeit ein repetitives Bewegen und Belasten der betroffenen Gelenke ver un mögliche (Urk. 8/69/43). 3. 2.3
D ie Gutachter des Instituts Z.___ hielten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dieser sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Landwirt ab dem Unfall vom 2 6. Oktober 2009 zu 80 % arbeitsun fähig. Ab dem 1 5. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 8/69/24).
M it der nun gestellten Diagnose ser onegative rheumatoide Arthritis, sei
davon auszugehen, dass die rheumatoide Arthritis (die durch die Hydro k ortison-Thera pie, welche der Bes chwerdeführer wegen einer Neben nierenrindeninsuffizienz erhalten habe,
teiltherapiert gewesen sei) schon früher auch in adaptierten Tätigkeiten arbeitslimitierend gewesen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen den Heilungsprobleme n nach der Schulteroperation und der entzündlichen Grunderkrankung, die damals noch nicht diagnostiziert war, bestanden habe . Aus diesem Grund sei der Beschwer deführer ab 2 6. Juni 20 10 – drei Monate nach erfolgter Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten -Ruptur rechts – in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % einsetz bar gewesen. Da retrospektiv schwierig abzu schätzen sei, wann der Beschwer deführer was für Schübe seiner Arthritis gehabt habe, gelte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 6. Juni 2010 in einer adaptierten Tätigkeit durchgehend (Urk. 8/69/26) . 3. 3
Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vo m 1 8. Dezember 2012 (Urk. 3/3)
ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüher seit 1 8. Mai 2009 in seiner Behandlung befinde. Damals hätten seit einigen Monaten zunehmende un d stark schmerzende Tendinopathien im Bereich der Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke sowie der Hüft-, Knie-, und Sprung ge lenke, dazu Arthralgien, Schwellungen an den Sprunggelenken, ein post trau matischer Zustand an der rechten Schulter und ein hinkender Gang bestanden. Die Beschwerden seien stark belastungsabhängig gewesen, so dass der Beschwer deführer nur noch sehr beschränkt habe arbeiten können, de facto aber 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. B ei zunehmenden Arthritiden zahl rei cher Gelenke und bei zunehmend reduziertem Allgemeinzustand mit Ent wick lung eines sekund ären Cushing-Syndroms sei der Be schwerdeführer Ende 2011 auf der medizinischen Klinik, später auf der rheu matologischen Klinik des
Spitals G.___ hospitalisiert worden, wo die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Poly arthritis ge stellt worden sei. Unter medikamentöser Behandlung habe sich der Allgemeinzustand des Beschwerde führers etwas gebessert, nicht jedoch die Gelenksschmerzen
(Urk. 3/3) . Am 8. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerde führer sei schon seit er in seine Be handlung gekommen sei, also sogar schon früher als 15. August 2009, zu 100 % arbeitsunfähig. Dies auch für leichte körperliche Arbeiten, respektive auch in angepasster Tätigkeit. Im Mai 2012 sei lediglich die Diagnose der seronegativen Polyarthritis gestellt worden. Der Gesundheits zustand habe sich damals ver schlechtert, weil zusätzlich noch Komplikationen der Kortisontherapie auf getreten seien, die aber im Spital hätten behoben werden können. Der Grund für die Invalidisierung, nämlich die seronegative Polyarthritis, habe in diesem Ausmass im Vollbild schon 2009 bestanden und habe sich im Mai 2012 nicht verschlechtert (Urk. 3/4). 4.
4.1
Das Z.___ -Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/69/2-8) erstellt. Die Gutachter des Instituts Z.___ stützten sich auf ihre internisti sche n, rheumatologische n, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen des Be schwerdeführer s und nahmen in ihrer Expertise insbeso ndere auch ein läss lich Bezug auf die Vorakten und die geklagten Beschwerden (Urk. 8/69/11-16, Urk. 8/ 69/ 21-24).
Zwar hat der rheumatologische Gutachter Dr. F.___ bei der Erarbeitung des Gutachtens zur genauen Definition der möglichen entzünd li chen rheumatischen Erkran kung noch ein en statio nären Aufent halt in einer rheumatologischen Klinik empfohlen (Urk. 8/69/40, Urk. 8/69/42). Den Gut achtern des Instituts Z.___ ist vor der Fertigstellung ihres Gutachtens jedoch der B ericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals G.___ zur Hospitalisation des Beschwerdeführers ab 1 5. Mai 2012 (Urk. 8/67/1-2) zuge gangen.
Aufgrund dieses Berichts hat Dr. F.___
seine rheumatologische Beurteilung ergänzt (Urk. 8/69/42-43). Unter Einbezug dessen gelangten die Gutachter
des Instituts Z.___ mit einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Be grün dung zu einer schlüssigen Beurteilung und Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer
s. Das Z.___ -Gutachten vom
13. Juli 2012 (Urk. 8/69) erweist sich für die zu klärenden Fragen als umfassend. 4. 2
Der Beschwerdeführer bringt vor, die rheumatoide Arthritis und die damit ver bundene n Einschränkungen seien im gleichen Ausmass schon vor Mai 2012 vorhanden gewesen (E. 1.3). Dem Vor bringen des Beschwerdeführers ist entge genzuhalten, dass
es g emäss den
Z.___ -Gutachter n
nach ihrer Untersuchung zu einer Zustandsverschlimmerung durch Auftreten von Synovitiden gekommen ist . Dies sei vereinbar mit einem Schub einer rheumatoi den Arthritis (Urk. 8/69/25). Dr. F.___ hielt in seiner rheu matologischen Beurteilung vom 3 0. April 2012
noch fest, dass die Handgelenke des Beschwerdeführers eine normale passive Beweglichkeit aufwiesen, welche endphasig in Hyperextension schmerzhaft, ohne synovitische Veränderung, sei. Die Finger gelenke seien nicht synovitisch geschwollen. Beide Sprunggelenke seien druckdolent, geschwollen. Diesbe züglich könne nicht mit Sicherheit auf ein e
Synovitis beidseits ge schlos sen werden (Urk. 8/69/ 39). Dem gegenüber wurden im Spital G.___ bei der klinischen Untersuchung vom 1 6. Mai 2012 u nd der Sonographie vom 2 1. Mai 2012 Synovitiden
erhoben (Urk. 8/67/1).
Die Schlussfolgerung en der Z.___ -Gutachter sind mit objektiven Befunden be gründet und sind überzeugend .
Darauf weist auch der Untersuchungsbericht von Dr. Y.___ (RAD), wonach im Juni 2011 aufgrund der objektiven Befunde gar eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zumutbar war (Urk. 8/30/5-6).
Auch aus den Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 3/3) und 8. Januar 2013 (Urk. 3/4) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten . Dr. A.___ hält im Bericht vom 1 8. Dezember 2012
fest, dass schon Ende 2011 im Spital G.___ die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Poly arthritis ge stellt worden sei
(Urk. 3/3) . Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ zur Hospitalisation vom 8. bis 2 4. Dezember 2011, welcher bereits vom 23. Dezem ber 2011 datiert, wird jedoch keine solche Diagnose aufgeführt (Urk. 8/41). Zudem schrieben
die Ärzte des Spitals G.___
in diesem Bericht, eine allfällige entzünd liche bzw. rheumatologisch e Erkrankung sei bei diesbe züglich unauf f älligem MRI und Ganzkörperskelettszintigraphie sowie wie derholt unauffälliger Sero logie als unwa h r scheinlich zu taxieren (Urk. 8/41 / 2).
Darauf weist auch Z.___ -Gutachter Dr. F.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 30. April 2012 hin (Urk. 8/69/34).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer vor der besagten Hospitalisation im Spital G.___
zur Ab klärung einer ent zündlich-rheumatolo gischen Grunderkrankung am 19. Oktober und 8. No vem ber 2011 von Dr. med. H.___, Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, K linik I.___, untersucht worden war (Urk. 8/67/5) .
Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 8. November 2011 war d as klinische Bild unter der hoch dosierten Steroidtherapie nicht konklusiv beurteilbar. Sie hielt fest, dass die Gelenksbeschwerden des Beschwerde führers aktuell (allerdings unter hoch dosierter Steroidtherapie) eher degenerativ bedingt zu sein sch i enen (Urk. 8/67/8). Schliesslich sind die Stel lungnahmen von Dr. A.___ aufgrund des Umstandes, dass er den Beschwerde führer behandelt, mit Zurückhaltung zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hin weisen). 4. 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die aufgelegten Stellung nahmen von Dr. A.___ vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 3/3) und 8. Januar 2013 (Urk. 3/4) vermögen somit keine Zweifel am Z.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 8/69) zu begründen. Mit den Gutachtern des Instituts Z.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 26. Juni 2010 in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig
war und ab dem 15. Mai 2012 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
ist (E. 3.2.3). 5.
Der von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verhältnisse bis 30. April 2012 vorgenommene Einkommensvergleich als solcher (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 8/72, Urk. 8/76) ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Zeitraum bis 3 0. April 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden In validitäts grad von 7 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits sein ganzes Erwerbsleben lang als selbständiger Landwirt mit einem eigenen Betri eb tätig . Es wäre ihm nicht zumutbar gewesen, eine andere Tätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 7) .
Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auf, welche hier allerdings nur bis zur ausgewiesenen Verschlechterung und Eintreten einer gänzlichen Arbeitsunfä higkeit retrospektiv zu prüfen ist. Auf Grund der einem Versicherten obliegen den Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Akti vitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensum stände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselb ständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng, was auch für Landwirte gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 640/05 vom 18. Mai 2006 E. 3.1 mit Hin weisen). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort stren ger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; Urteil des Bundes gerichts I 708/03 vom 3. Januar 2005 E. 4.3.1). Nebst der noch längeren Akti vitätsdauer des 1959 geborenen Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er bereits im Nebenberuf unselbständig erwerbs tätig gewesen ist und auf dem Hof Ange stellte beschäftigte, wenn auch nur saisonal (vgl. Urk. 8/38/1-4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditäts be messung (bis Mai 2012) darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer in einer anderweitigen, seinen Behinderungen angepassten Erwe rbstätigkeit selbst teil zeitlich in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen. Dies muss er sich im Rahmen d er ihm obliegenden Schadenminde rungspflicht anrechnen lassen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher