Sachverhalt
1.
1.1
Die 1959 geborene X.___
arbeitete vom 1 5. Januar 2000 bis 30. Apri l 2003 als Zimmermädchen im Hotel Y.___ in Z.___
und neben er werb lich vom 1. Februar 2000 bis 2 8. Februar 2003 als Reinigerin bei der A.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/6 -7 ).
Von August 2003 bis Oktober 2004 bezog die Versicherte Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/4). 1.2
Am 20. Dezember 2004 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fuss- und Rücken schmerzen zum
Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene me dizinische Berichte (Urk. 7/9-11, Urk. 7/15), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6-7) , Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/ 4) sowie einen Aus zug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/2) und veran lasste sodann eine rheuma to logi sche Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Rheuma tologie und
In nere Medizin sowie für Manuelle Medizin SAMM , und Dr. med. C.___ ,
Fachärztin FMH für In nere Medizin und Angiologie (Gutachten vom 9. Novem ber 2005, Urk. 7/18) . Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2 7. Februar 2006 (Urk. 7/22-23) eine halbe Rente ab 1 . September 2005 zu. Die daraufhin erhobene Einsprache vom 2 4. März 2006 (Urk. 7/24) zog die Versi cherte am 2 7. April 2006 (Urk. 7/27) wieder zurück. Mit (Erledigungs-)
Ver fü gung vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/2 9 ) schrieb die IV-Stelle das Ein sprache ver fahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab. 1.3
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision ein und befragte die Versicherte (Urk. 7/30), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/32) sowie einen neuen medizinische n Bericht ein (Urk. 7/34). Sodann forderte sie die Ver si cherte dazu auf, sich bei einem Arzt ihrer Wahl für eine Untersuch ung anzu melden (Urk. 7/36) ,
und veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre psy chiat risch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizini scher Gut achter SIM (Gutachten vom 2 1. respektive 2 4. August 2011 ; Urk. 7/41). Mit Vor bescheid vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 7/44) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats in Aus sicht.
Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2011 (Urk. 7/49) vorsorg lich Ein wand und begründete diese n am 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/51). Am 2 7. November 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im an gekündigten Sinn. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 14 . J anuar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung , einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine un vollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Un tersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom
30. Oktober 2012 E.
3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 1 5. April 2013 E. 2.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist vorab , ob die IV-Stelle die Verfügung vom 27 . Februar 20 06 , soweit sie der Beschwerdeführer in damit ab 1 . September 2005
eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, zu Recht in Wiedererwägung ge zogen hat .
Die IV-Stelle begründete die am 27. November 2012 (Urk. 2) erfolgte
wiederer wägungsweise
Aufhebung der halben Rente damit, die frühere Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähig keit von Dr. B.___ sei zweifellos unrichtig gewesen, da bereits bei Antrag stellung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für be hinderungs ange passte Tätig keiten habe ausgegangen werden können.
Dem hält
d ie Beschwerdeführer in im Wesentlichen entgegen, die Einschätzung von Dr. B.___
ha b e sich ihm Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten . D ie damalige Einschätzung der gesund heitlichen Situation könne nicht als zweifel los unrichtig bezeichnet wer den. 2.2
Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Einschät zung der Arbeits ( un ) fähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insge samt als vertretbar erscheint.
In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 2 7. Februar 2006 (Urk. 7/22-23) insbesondere auf d em Gutachten vom 9. November 2005 (Urk. 7/18), worin Dr. B.___
und Dr. C.___
eine Spo ndylolyse im L5, eine ausgeprägte Spondylo listhesis und eine neuroforaminale Stenose beidseits ( Magnet resonanz tomo graphie vom 1 1. April 2004 ) erwähnt hatten (S. 4 Ziff. 4) .
In ihrer Beurteilung hielt en
Dr. B.___
und Dr. C.___
fest (S. 5 Ziff. 4.1) , radio logisch zeige sich im konventionellen Röntgenbild eine eindrückliche Spondylo listhesis im L5/S1 und im Magnetresonanztomographie-Befund werde eine dadurch bedingte beid seitige neuroforaminale Stenose mit wahr schein li cher Irritation der Wurzel im L5 beid seits beschri e ben. Klinik und bildgebende Be funde stimmten sehr wesentlich überein. Die sprachlichen und intellektuellen Aus drucks möglich keiten der Be schwerde führerin seien zwar beschränkt, wo durch
eine gewisse Ver deut lichungs tendenz und die reaktive depressive Stimmungs lage erklärbar seien. Trotz dem habe sich die Beschwerdeführerin in ihren Schmerz an gaben moduliert und konsistent geäussert.
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der In stabili tät der Wirbelsäule bei einer massiven Spondylolisthesis im LWK5/SWK1 für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen. Zumutbar bleibe eine leichte, wegen der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zeitlich limi tier te,
Tätigkeit während zwei bis vier Stunden täglich, zum Beispiel im er lern ten Beruf als Schneiderin (S. 5 Ziff. 5) .
Im Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S. 3) hielt der Regionale Ärzt liche Dienst
(RAD) der IV-Stelle
fest, dass von einer Restarbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden in angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit aus zu gehen sei, welche beispiels weise auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags ver teilt werden könne . 2.3
2.3.1
Im von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene n
bi disziplinäre n psychiatrisch-rheumatologische n Gutachten vo m 2 1. respektive 2 4. August 2011 (Urk. 7/41) erwähnten Dr. D.___
und Dr. E.___
als Di a gnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein diagnostisch generali siertes vorwiegend tendomyotisches links seitiges Schmerzsyndrom, einen Status nach einer Fuss-Distorsion links 2002, eine Spondylolyse im L5/S1 mit Spon dylolisthesis im L5 Meyerding Grad II. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein e erschwerte Schmerz verarbeitung ( ICD-10 F54; S. 10 Ziff. 8 lit . A und lit . B ).
Dr. E.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/41/12- 23 ) aus , bei der aktuellen Untersuchung habe die Be schwerde füh rerin über Schmerzen in der gesamten linken Körperseite im Sinne von absolut therapieresistenten Dauerschmerzen von subjektiv er heblicher In tensität geklagt. In der klinischen Untersuchung h ä tt en sich eine Fehl haltung mit Kopf- und Schulterprotraktion , eine massive tendomyotische
Druck schmerz haftigkeit der ge samten linken Körperseite sowie auch eine Dolenz der ganzen Bru st- und Lendenwirbelsäule (LWS) gefunden . Daneben hätten sich diskrepante Be funde zwischen gezielter Untersuchu ng und Beobachtung bei einer abge lenkten Be schwerdeführerin bezüglich Beweglichkeit in der LWS oder auch bezüglich des Gangbildes ergeben . Schliesslich habe sich eine som atisch nicht erklärbare, nicht
der matom bezogene Hypästhesie diffus am ganze n linken Arm und am linken Bein sowie eine ausgeprägte generell ver minderte Inner vations be reit schaft aller Mus kelgruppen an den linken Extremitäten ohne At hrophien oder Reflex diffe ren zen gefunden (Urk. 7/41/20-21) .
Radiologisch habe sich als einziger struktureller Befund die bereits bekannte Spondylolisthesis vom LWK 5 dargestellt. Dabei habe sich ein grosser über brü cken der ventraler Spondylophyt gefunden, so dass das Segment dadurch als se kundär stabilisiert betrachtet werden könne, also keine Instabilität in diesem Seg ment bestehe. Die übrigen Segmente der LWS seien absolut unauffällig . Bis auf eine geringe ventrale Spondylose finde sich auch in den Segmenten der Brust wirbelsäule (BWS) keine relevante Pathologie. Auch das linke Sprung ge lenk sei bei einem Status nach einer Distorsion absolut unauffällig und ohne Hin weise für eine sekundäre Arthrose.
Die Spondylolisthesis
lumbosakral könne zweifellos belastungs- und be we gung s abhängige lumbale Schmerzen erklären. In einer Magnet resonanz tomo graphie vom Jahr 2004 werde auch eine mögliche Wurzel irritation im L5 beid seits be schrieben, die Nervenwurzel sei jedoch nur ganz knapp tangiert und si cher ohne Kompression gewesen. Diese Befunde seien nicht mit der in den Ak ten erwähn ten Ausfallssymptomatik im L5 und S1 links (Bericht von Dr. med. F.___ vom 2 4. November 2004) vereinbar, insbesondere nicht mit ei ner gleichzeitigen Fussheber- und - senkerparese . Klinisch hätten sich ent spre chend keinerlei An haltspunkte für ein bestehendes radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom finden lassen.
Nicht erklärbar durch diesen einzigen strukturellen Befund an der Wirbelsäule sei allerding das ausgedehnte und absolut therapieresistente Schmerzbild. Die deut lichen Diskrepanzen bei der klinischen Untersuchung, welche bereits in der Be gutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 beschrieben worden seien, die Min de r innervation aller Muskelgruppen auf der linken Körperseite sowie die nicht der ma tombezogene Hypästhesie wiesen zusammen mit dem absolut thera pie resi sten ten Verlauf auf eine wesentliche nicht-organische Schmerz ur sache und Symptomausweitung hin .
Retro spektiv hätten die Beschwerden nach einer Distorsion des linken Fusses und in erster Linie im Bereich der Füsse begonnen mit zunehmender Aus brei tung auf die linke Körperseite. Somit erscheine es auch fraglich, inwieweit die Spon dylolyse bei der Schmerzentstehung ursächlich eine Rolle gespielt habe. Bei einer
traumatisierten oder auch erstmals symptomatischen Spondylolisthesis wäre pri mär ein bewegungsabhängiger lumbaler Schmerz zu erwarten, welcher aber weder in den früheren Akten, noch aufgrund der Schilderungen der Be schwer de führerin angenommen werden müsse (Urk. 7/41/21) .
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Spondy lo listhesis im L5 für eine körperlich schwere und möglicherweise auch mittel schwere Tätigkeit nicht mehr geeignet . In einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Be lastungs profil in Urk. 7/41/ 22
Ziff. 7) sei die Be schwerde führerin aus rheu ma tologischer-gutachterlicher Sicht nicht versicherungs medi zinisch rele vant eing e schränkt, und dies theoretisch seit Frühjahr 2003 ( Urk. 7/41/10) ).
Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht könne aus den im vorliegenden Gut ach ten gestellten Diagnose n keine durch ein psychisches Leiden begründete dau er hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden ( Urk. 7/41/1 0
Ziff. 8 lit . C).
Aufgrund der Beschwerdeentwicklung und der aktuell demonstrierten Haltung der Beschwerdeführerin sei die Prognose als ungünstig einzustufen ( Urk. 7/41/11 Ziff. 8 lit . E ). 2 .3 .2
Dr. med. G.___ vom R AD , praktischer Arzt (FMH), Facharzt Vertrauensarzt (SGV), zerti fizierter medizinischer Gutachter (SIM) , hielt in seiner ver sicherungs medizini schen Beurteilung vom 8. Oktober 2011 (Urk. 7/42 S. 4 unten) fest, dass er auch nach erneuter Würdigung der Akten
zum Er gebnis komme , dass die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 21. respektive 2 4. August 2011
(E.
3.2) überzeugend und die frühere Ein schätzung der medizinisch theo reti schen
Arbeitsfähigkeit zweifellos un richtig gewesen sei , da
bereits bei An trag stellung von einer 100%igen Arbeits fähigkeit für be hinderungs ange passte Tätigkeiten habe ausgegangen werden könne n ( Wieder er wägung ). Dr. E.___ habe die Vorakten diskutiert und seine retrospektive Ein schätzung der Ar beitsfähigkeit sei überzeugend.
2. 3. 3
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 3/3) führte Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie ,
I.___ , aus,
Dr. E.___ und Dr. B.___ seien in ihren Gutachten zu ähn li chen Befunden gekommen. Die Einschätzung von Dr. E.___ sei ver tret bar ;
es sei keine grundsätzliche Fehleinschätzung. Der Ermessens spiel raum be treff end
die A rbeitsfähigkeit sei sehr gross. Am 1 4. Januar 2013 hielt Dr. H.___
auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Be schwerde führerin ergänzend fest, dass sich auch die Einschätzung der Arbeits fähig keit durch Dr. B.___ im Rahmen des Ermessens bewege (Urk. 3/4) . 2.4
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Wirkung ab 1 . September 2005 bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen . Dabei stützte sich die Verwaltung massgeblich auf die Angaben von Dr. B.___
vom 9. November 2005 (E. 3.1 hievor ) sowie auf die Ausführungen der RAD-Ärzte in den Fest stellungs blättern vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S.
3). Dr. B.___
und Dr. C.___
diagnostizierte n in ihrem Gutachten eine Spon dylolyse , eine ausgeprägte Spondylolisthesis und eine neuro foraminale Steno s e beidseits ( Magnet resonan z tomographie vom 1 1. April 2011 ) . Zutreffend ist, dass Dr. B.___
und Dr. C.___
(E.
3.1) in ihrem Gutachten auf eine Selbst limitierung und auf gewisse Ver deut lichungs ten denzen der Be schwerde führerin hin wiesen , wie dies
von der
Be schwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung zu R echt konstatiert wurde .
E ntgegen ihrer Auf fas sung kann aber auf grund dieses Umstandes nicht geschlossen wer den , dass sich Dr. B.___ und Dr. C.___
bei ihre r Beurteilung einzig auf die subjektiven Schmerz an gaben der Be schwerdeführerin gestützt hätten
und ihre Einschätzung
deshalb nicht nach voll zieh bar beziehungsweise
der ursprüngliche Renten entscheid
zwei fe l los unrichtig
sei . Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. B.___
und Dr. C.___
die Ver deut li chungs tendenz und Selb st limitierung,
welche sie auf die sprachlichen und intel lektuellen Aus drucks mög lich keiten der Beschwer de führerin
respektive auf die Schmerzen zurück führten, in ihre Beur teilung mit einbezogen .
Das Gutachten von Dr. B.___
und Dr. C.___ ist für d ie streitigen Be lange umfassend; es wurden
die den Diagnosen zu grunde liegenden Befunde ge nannt , die dadurch bedingten Einschränkungen erwähnt und die Schlussfol gerungen in Bezug auf die Arbeits fähigkeit begründet .
Obschon eine relativ tiefe Restarbeits fähigkeit attestiert wurde, war es angesichts der Sach- und Rechtslage – wie sie im Zeitpunkt der Leistungs zu sprechung im Februar 2006 vor lag - nicht gerade zu unvertretbar, auf die Ein schätzung von Dr. B.___ und Dr. C.___
ab zu stellen.
E ine quali fiziert rechts fehlerhafte (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hin weisen) Ermes sens be täti gung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden (vgl. dazu auch die Aus führungen von Dr. H.___ vom 1 4. Januar 2013 , E.
2. 3. 3
hievor ) . Wenn die Be schwerde geg nerin aus gehend vom Gutachten vom 21.
beziehungsweise 24. August 2011 (E. 2. 3. 1
hievor ), ins besondere gestützt auf die durch Dr. E.___ attestierte 100%ige Arbeits fähig keit in be hinderungs ange passter Tätigkeit seit Früh jahr 2003 retro spektiv zu einer anderen Er kennt nis gelangte, recht fertigt dies nach dem Ge sagten die wieder er wägungs weise
Rentenauf hebung
nicht .
3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat bezieh ungs weise ob die Rente unter revisionsrechtliche n
Gesichtspunkten herabzu set zen oder auf zuheben ist .
Die Beschwerdeführerin verneint dies unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___ , wonach in behinderungsangepasster Tä tigkeit eine
100%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, um eine – revisionsrechtlich un erhebliche – unter schied liche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachver halts handle. 3 .2
Ein Vergleich des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ ,
- auf wel chem die ab September 2005
eine halbe Rente zusprechende Verfügung vom 27. Februar 2006 in
medizinischer Hinsicht beruhte (E.
2.2 hievor ) - mit dem bidisziplinären Gut achten von Dr. D.___ und Dr. E.___ (E.
2.3.1
hie vor ), auf welches die Be schwer degegnerin
die Wieder erwägungs verfügung vom 2 7. November 2012
massge blich stützte , ergibt, dass die Be schwerde führerin so wohl anlässlich der Begut achtung durch Dr. B.___
und Dr. C.___
als auch
während der Be gut achtung durch
Dr. D.___ und Dr. E.___ über die selben Beschwerden klagte (vgl. Urk. 7 / 1 8
S.
3 Ziff. 2 , Urk. 7 / 41/1-11 S.
4 Ziff. 3 , Urk. 7/41/12-23 S.
5 Ziff. 2.1 ). So decken sich die im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___
festgehaltenen Beschwerden wie Fuss- und Rückenschmerzen mit Ausweitung auf die ganze linke Körper seite, Arm- Schul tergürtel - und Kopfschmerzen ( Urk. 7/41/12-23 S. 5 Ziff. 2.1, vgl. dazu auch Urk. 7 / 41/1-11 S. 4 Ziff. 3 ) im Kern mit den von Dr. B.___
und Dr. C.___
notierten Beschwerden ( Schmerzen im linken Fuss, Rücken und in der ganzen linken Kör perseite inklusive Rumpf, Arm, Nacken und Kopf, Urk. 7/18 S.
3 Zi ff. 2 ). Ferner nannten sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___ als auch Dr. D.___ und Dr. E.___ im Wesent lichen gleichlautende Diagnosen: Während Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Spondylolyse im L5, eine aus geprägte Spondylolisthesis und eine neuroforam i nale Stenose beidseits diagnos tizierte n (E.
2.2
hievor ), nannten Dr. D.___ und Dr. E.___ (E.
2.3.1
hie vor ) ein ge neralisiertes vorwiegend tendomyotisches linksseitiges Schmerz syn drom , einen Status nach Fussdistorsion links im Jahr 2002 und eine Spond ylo lyse im L5/S1 mit Spondy lo listhesis im L5 Meyerding Grad II.
3 .3
Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche V eränderung des Ge sund heits zu stands der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht aus gewiesen. Dass Dr. D.___ und Dr. E.___ trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Be funde in Abwei chung von der durch Dr. B.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit retrospektiv eine Arbeitsfähig keit von 100 % seit Februar 2003 attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei
doch
le dig lich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen glei chen Sachver hal tes, was revisionsr echtlich unerheblich ist. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. D.___ und Dr. E.___
ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Februar 2003 vornahmen und damit auf einen Zeit raum vor der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 zu rück bezogen . Folglich ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass Dr. E.___
in seinem rheuma tologischen Gutachten keine verbesserte gesund heitliche Si tuation bescheinigte , sondern explizit rückwirkend seit Februar 2003 von einer an deren Einschätzung als Dr. B.___ ausging.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der renten zusprechen den Verfügung vom 27. Februar 2006 nicht wesentlich und damit auch nicht revi sionsrelevant verändert hat. 4 .
Nachdem die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wieder er wä gung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, is t die angefochtene Ver fü gung vom 27. November 2012 (Urk . 2) in Gutheissung der Beschwerde
mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine habe Rent e der Invali den versicherung hat. 5 . 5 .1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 6 1 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 . September 2005 zu. Die daraufhin erhobene Einsprache vom 2 4. März 2006 (Urk. 7/24) zog die Versi cherte am 2 7. April 2006 (Urk. 7/27) wieder zurück. Mit (Erledigungs-)
Ver fü gung vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/2 9 ) schrieb die IV-Stelle das Ein sprache ver fahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung , einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine un vollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Un tersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom
30. Oktober 2012 E.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 14 . J anuar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde.
E. 2.1 ). So decken sich die im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___
festgehaltenen Beschwerden wie Fuss- und Rückenschmerzen mit Ausweitung auf die ganze linke Körper seite, Arm- Schul tergürtel - und Kopfschmerzen ( Urk. 7/41/12-23 S. 5 Ziff. 2.1, vgl. dazu auch Urk. 7 / 41/1-11 S. 4 Ziff. 3 ) im Kern mit den von Dr. B.___
und Dr. C.___
notierten Beschwerden ( Schmerzen im linken Fuss, Rücken und in der ganzen linken Kör perseite inklusive Rumpf, Arm, Nacken und Kopf, Urk. 7/18 S.
3 Zi ff. 2 ). Ferner nannten sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___ als auch Dr. D.___ und Dr. E.___ im Wesent lichen gleichlautende Diagnosen: Während Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Spondylolyse im L5, eine aus geprägte Spondylolisthesis und eine neuroforam i nale Stenose beidseits diagnos tizierte n (E.
E. 2.2 hievor ), nannten Dr. D.___ und Dr. E.___ (E.
E. 2.3.1 hie vor ) ein ge neralisiertes vorwiegend tendomyotisches linksseitiges Schmerz syn drom , einen Status nach Fussdistorsion links im Jahr 2002 und eine Spond ylo lyse im L5/S1 mit Spondy lo listhesis im L5 Meyerding Grad II.
3 .3
Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche V eränderung des Ge sund heits zu stands der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht aus gewiesen. Dass Dr. D.___ und Dr. E.___ trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Be funde in Abwei chung von der durch Dr. B.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit retrospektiv eine Arbeitsfähig keit von 100 % seit Februar 2003 attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei
doch
le dig lich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen glei chen Sachver hal tes, was revisionsr echtlich unerheblich ist. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. D.___ und Dr. E.___
ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Februar 2003 vornahmen und damit auf einen Zeit raum vor der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 zu rück bezogen . Folglich ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass Dr. E.___
in seinem rheuma tologischen Gutachten keine verbesserte gesund heitliche Si tuation bescheinigte , sondern explizit rückwirkend seit Februar 2003 von einer an deren Einschätzung als Dr. B.___ ausging.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der renten zusprechen den Verfügung vom 27. Februar 2006 nicht wesentlich und damit auch nicht revi sionsrelevant verändert hat. 4 .
Nachdem die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wieder er wä gung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, is t die angefochtene Ver fü gung vom 27. November 2012 (Urk . 2) in Gutheissung der Beschwerde
mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine habe Rent e der Invali den versicherung hat. 5 . 5 .1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 6 1 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin erhielt mit Wirkung ab 1 . September 2005 bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen . Dabei stützte sich die Verwaltung massgeblich auf die Angaben von Dr. B.___
vom 9. November 2005 (E.
E. 3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 hievor ) sowie auf die Ausführungen der RAD-Ärzte in den Fest stellungs blättern vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S.
3). Dr. B.___
und Dr. C.___
diagnostizierte n in ihrem Gutachten eine Spon dylolyse , eine ausgeprägte Spondylolisthesis und eine neuro foraminale Steno s e beidseits ( Magnet resonan z tomographie vom 1 1. April 2011 ) . Zutreffend ist, dass Dr. B.___
und Dr. C.___
(E.
3.1) in ihrem Gutachten auf eine Selbst limitierung und auf gewisse Ver deut lichungs ten denzen der Be schwerde führerin hin wiesen , wie dies
von der
Be schwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung zu R echt konstatiert wurde .
E ntgegen ihrer Auf fas sung kann aber auf grund dieses Umstandes nicht geschlossen wer den , dass sich Dr. B.___ und Dr. C.___
bei ihre r Beurteilung einzig auf die subjektiven Schmerz an gaben der Be schwerdeführerin gestützt hätten
und ihre Einschätzung
deshalb nicht nach voll zieh bar beziehungsweise
der ursprüngliche Renten entscheid
zwei fe l los unrichtig
sei . Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. B.___
und Dr. C.___
die Ver deut li chungs tendenz und Selb st limitierung,
welche sie auf die sprachlichen und intel lektuellen Aus drucks mög lich keiten der Beschwer de führerin
respektive auf die Schmerzen zurück führten, in ihre Beur teilung mit einbezogen .
Das Gutachten von Dr. B.___
und Dr. C.___ ist für d ie streitigen Be lange umfassend; es wurden
die den Diagnosen zu grunde liegenden Befunde ge nannt , die dadurch bedingten Einschränkungen erwähnt und die Schlussfol gerungen in Bezug auf die Arbeits fähigkeit begründet .
Obschon eine relativ tiefe Restarbeits fähigkeit attestiert wurde, war es angesichts der Sach- und Rechtslage – wie sie im Zeitpunkt der Leistungs zu sprechung im Februar 2006 vor lag - nicht gerade zu unvertretbar, auf die Ein schätzung von Dr. B.___ und Dr. C.___
ab zu stellen.
E ine quali fiziert rechts fehlerhafte (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hin weisen) Ermes sens be täti gung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden (vgl. dazu auch die Aus führungen von Dr. H.___ vom 1 4. Januar 2013 , E.
2. 3. 3
hievor ) . Wenn die Be schwerde geg nerin aus gehend vom Gutachten vom 21.
beziehungsweise 24. August 2011 (E. 2. 3. 1
hievor ), ins besondere gestützt auf die durch Dr. E.___ attestierte 100%ige Arbeits fähig keit in be hinderungs ange passter Tätigkeit seit Früh jahr 2003 retro spektiv zu einer anderen Er kennt nis gelangte, recht fertigt dies nach dem Ge sagten die wieder er wägungs weise
Rentenauf hebung
nicht .
3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat bezieh ungs weise ob die Rente unter revisionsrechtliche n
Gesichtspunkten herabzu set zen oder auf zuheben ist .
Die Beschwerdeführerin verneint dies unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___ , wonach in behinderungsangepasster Tä tigkeit eine
100%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, um eine – revisionsrechtlich un erhebliche – unter schied liche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachver halts handle. 3 .2
Ein Vergleich des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ ,
- auf wel chem die ab September 2005
eine halbe Rente zusprechende Verfügung vom 27. Februar 2006 in
medizinischer Hinsicht beruhte (E.
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
16. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Gabi/ Zarro /von Gunten, Rechtsanwälte Flurstrasse 30, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1959 geborene X.___
arbeitete vom 1 5. Januar 2000 bis 30. Apri l 2003 als Zimmermädchen im Hotel Y.___ in Z.___
und neben er werb lich vom 1. Februar 2000 bis 2 8. Februar 2003 als Reinigerin bei der A.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/6 -7 ).
Von August 2003 bis Oktober 2004 bezog die Versicherte Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/4). 1.2
Am 20. Dezember 2004 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fuss- und Rücken schmerzen zum
Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene me dizinische Berichte (Urk. 7/9-11, Urk. 7/15), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6-7) , Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/ 4) sowie einen Aus zug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/2) und veran lasste sodann eine rheuma to logi sche Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Fach arzt FMH für Rheuma tologie und
In nere Medizin sowie für Manuelle Medizin SAMM , und Dr. med. C.___ ,
Fachärztin FMH für In nere Medizin und Angiologie (Gutachten vom 9. Novem ber 2005, Urk. 7/18) . Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2 7. Februar 2006 (Urk. 7/22-23) eine halbe Rente ab 1 . September 2005 zu. Die daraufhin erhobene Einsprache vom 2 4. März 2006 (Urk. 7/24) zog die Versi cherte am 2 7. April 2006 (Urk. 7/27) wieder zurück. Mit (Erledigungs-)
Ver fü gung vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/2 9 ) schrieb die IV-Stelle das Ein sprache ver fahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab. 1.3
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision ein und befragte die Versicherte (Urk. 7/30), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/32) sowie einen neuen medizinische n Bericht ein (Urk. 7/34). Sodann forderte sie die Ver si cherte dazu auf, sich bei einem Arzt ihrer Wahl für eine Untersuch ung anzu melden (Urk. 7/36) ,
und veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre psy chiat risch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, und Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizini scher Gut achter SIM (Gutachten vom 2 1. respektive 2 4. August 2011 ; Urk. 7/41). Mit Vor bescheid vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 7/44) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats in Aus sicht.
Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2011 (Urk. 7/49) vorsorg lich Ein wand und begründete diese n am 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/51). Am 2 7. November 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im an gekündigten Sinn. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 14 . J anuar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung , einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine un vollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Un tersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom
30. Oktober 2012 E.
3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 1 5. April 2013 E. 2.2). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist vorab , ob die IV-Stelle die Verfügung vom 27 . Februar 20 06 , soweit sie der Beschwerdeführer in damit ab 1 . September 2005
eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, zu Recht in Wiedererwägung ge zogen hat .
Die IV-Stelle begründete die am 27. November 2012 (Urk. 2) erfolgte
wiederer wägungsweise
Aufhebung der halben Rente damit, die frühere Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähig keit von Dr. B.___ sei zweifellos unrichtig gewesen, da bereits bei Antrag stellung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für be hinderungs ange passte Tätig keiten habe ausgegangen werden können.
Dem hält
d ie Beschwerdeführer in im Wesentlichen entgegen, die Einschätzung von Dr. B.___
ha b e sich ihm Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten . D ie damalige Einschätzung der gesund heitlichen Situation könne nicht als zweifel los unrichtig bezeichnet wer den. 2.2
Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Einschät zung der Arbeits ( un ) fähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insge samt als vertretbar erscheint.
In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 2 7. Februar 2006 (Urk. 7/22-23) insbesondere auf d em Gutachten vom 9. November 2005 (Urk. 7/18), worin Dr. B.___
und Dr. C.___
eine Spo ndylolyse im L5, eine ausgeprägte Spondylo listhesis und eine neuroforaminale Stenose beidseits ( Magnet resonanz tomo graphie vom 1 1. April 2004 ) erwähnt hatten (S. 4 Ziff. 4) .
In ihrer Beurteilung hielt en
Dr. B.___
und Dr. C.___
fest (S. 5 Ziff. 4.1) , radio logisch zeige sich im konventionellen Röntgenbild eine eindrückliche Spondylo listhesis im L5/S1 und im Magnetresonanztomographie-Befund werde eine dadurch bedingte beid seitige neuroforaminale Stenose mit wahr schein li cher Irritation der Wurzel im L5 beid seits beschri e ben. Klinik und bildgebende Be funde stimmten sehr wesentlich überein. Die sprachlichen und intellektuellen Aus drucks möglich keiten der Be schwerde führerin seien zwar beschränkt, wo durch
eine gewisse Ver deut lichungs tendenz und die reaktive depressive Stimmungs lage erklärbar seien. Trotz dem habe sich die Beschwerdeführerin in ihren Schmerz an gaben moduliert und konsistent geäussert.
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der In stabili tät der Wirbelsäule bei einer massiven Spondylolisthesis im LWK5/SWK1 für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen. Zumutbar bleibe eine leichte, wegen der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zeitlich limi tier te,
Tätigkeit während zwei bis vier Stunden täglich, zum Beispiel im er lern ten Beruf als Schneiderin (S. 5 Ziff. 5) .
Im Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S. 3) hielt der Regionale Ärzt liche Dienst
(RAD) der IV-Stelle
fest, dass von einer Restarbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden in angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit aus zu gehen sei, welche beispiels weise auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags ver teilt werden könne . 2.3
2.3.1
Im von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene n
bi disziplinäre n psychiatrisch-rheumatologische n Gutachten vo m 2 1. respektive 2 4. August 2011 (Urk. 7/41) erwähnten Dr. D.___
und Dr. E.___
als Di a gnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein diagnostisch generali siertes vorwiegend tendomyotisches links seitiges Schmerzsyndrom, einen Status nach einer Fuss-Distorsion links 2002, eine Spondylolyse im L5/S1 mit Spon dylolisthesis im L5 Meyerding Grad II. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein e erschwerte Schmerz verarbeitung ( ICD-10 F54; S. 10 Ziff. 8 lit . A und lit . B ).
Dr. E.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/41/12- 23 ) aus , bei der aktuellen Untersuchung habe die Be schwerde füh rerin über Schmerzen in der gesamten linken Körperseite im Sinne von absolut therapieresistenten Dauerschmerzen von subjektiv er heblicher In tensität geklagt. In der klinischen Untersuchung h ä tt en sich eine Fehl haltung mit Kopf- und Schulterprotraktion , eine massive tendomyotische
Druck schmerz haftigkeit der ge samten linken Körperseite sowie auch eine Dolenz der ganzen Bru st- und Lendenwirbelsäule (LWS) gefunden . Daneben hätten sich diskrepante Be funde zwischen gezielter Untersuchu ng und Beobachtung bei einer abge lenkten Be schwerdeführerin bezüglich Beweglichkeit in der LWS oder auch bezüglich des Gangbildes ergeben . Schliesslich habe sich eine som atisch nicht erklärbare, nicht
der matom bezogene Hypästhesie diffus am ganze n linken Arm und am linken Bein sowie eine ausgeprägte generell ver minderte Inner vations be reit schaft aller Mus kelgruppen an den linken Extremitäten ohne At hrophien oder Reflex diffe ren zen gefunden (Urk. 7/41/20-21) .
Radiologisch habe sich als einziger struktureller Befund die bereits bekannte Spondylolisthesis vom LWK 5 dargestellt. Dabei habe sich ein grosser über brü cken der ventraler Spondylophyt gefunden, so dass das Segment dadurch als se kundär stabilisiert betrachtet werden könne, also keine Instabilität in diesem Seg ment bestehe. Die übrigen Segmente der LWS seien absolut unauffällig . Bis auf eine geringe ventrale Spondylose finde sich auch in den Segmenten der Brust wirbelsäule (BWS) keine relevante Pathologie. Auch das linke Sprung ge lenk sei bei einem Status nach einer Distorsion absolut unauffällig und ohne Hin weise für eine sekundäre Arthrose.
Die Spondylolisthesis
lumbosakral könne zweifellos belastungs- und be we gung s abhängige lumbale Schmerzen erklären. In einer Magnet resonanz tomo graphie vom Jahr 2004 werde auch eine mögliche Wurzel irritation im L5 beid seits be schrieben, die Nervenwurzel sei jedoch nur ganz knapp tangiert und si cher ohne Kompression gewesen. Diese Befunde seien nicht mit der in den Ak ten erwähn ten Ausfallssymptomatik im L5 und S1 links (Bericht von Dr. med. F.___ vom 2 4. November 2004) vereinbar, insbesondere nicht mit ei ner gleichzeitigen Fussheber- und - senkerparese . Klinisch hätten sich ent spre chend keinerlei An haltspunkte für ein bestehendes radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom finden lassen.
Nicht erklärbar durch diesen einzigen strukturellen Befund an der Wirbelsäule sei allerding das ausgedehnte und absolut therapieresistente Schmerzbild. Die deut lichen Diskrepanzen bei der klinischen Untersuchung, welche bereits in der Be gutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 beschrieben worden seien, die Min de r innervation aller Muskelgruppen auf der linken Körperseite sowie die nicht der ma tombezogene Hypästhesie wiesen zusammen mit dem absolut thera pie resi sten ten Verlauf auf eine wesentliche nicht-organische Schmerz ur sache und Symptomausweitung hin .
Retro spektiv hätten die Beschwerden nach einer Distorsion des linken Fusses und in erster Linie im Bereich der Füsse begonnen mit zunehmender Aus brei tung auf die linke Körperseite. Somit erscheine es auch fraglich, inwieweit die Spon dylolyse bei der Schmerzentstehung ursächlich eine Rolle gespielt habe. Bei einer
traumatisierten oder auch erstmals symptomatischen Spondylolisthesis wäre pri mär ein bewegungsabhängiger lumbaler Schmerz zu erwarten, welcher aber weder in den früheren Akten, noch aufgrund der Schilderungen der Be schwer de führerin angenommen werden müsse (Urk. 7/41/21) .
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Spondy lo listhesis im L5 für eine körperlich schwere und möglicherweise auch mittel schwere Tätigkeit nicht mehr geeignet . In einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Be lastungs profil in Urk. 7/41/ 22
Ziff. 7) sei die Be schwerde führerin aus rheu ma tologischer-gutachterlicher Sicht nicht versicherungs medi zinisch rele vant eing e schränkt, und dies theoretisch seit Frühjahr 2003 ( Urk. 7/41/10) ).
Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht könne aus den im vorliegenden Gut ach ten gestellten Diagnose n keine durch ein psychisches Leiden begründete dau er hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden ( Urk. 7/41/1 0
Ziff. 8 lit . C).
Aufgrund der Beschwerdeentwicklung und der aktuell demonstrierten Haltung der Beschwerdeführerin sei die Prognose als ungünstig einzustufen ( Urk. 7/41/11 Ziff. 8 lit . E ). 2 .3 .2
Dr. med. G.___ vom R AD , praktischer Arzt (FMH), Facharzt Vertrauensarzt (SGV), zerti fizierter medizinischer Gutachter (SIM) , hielt in seiner ver sicherungs medizini schen Beurteilung vom 8. Oktober 2011 (Urk. 7/42 S. 4 unten) fest, dass er auch nach erneuter Würdigung der Akten
zum Er gebnis komme , dass die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 21. respektive 2 4. August 2011
(E.
3.2) überzeugend und die frühere Ein schätzung der medizinisch theo reti schen
Arbeitsfähigkeit zweifellos un richtig gewesen sei , da
bereits bei An trag stellung von einer 100%igen Arbeits fähigkeit für be hinderungs ange passte Tätigkeiten habe ausgegangen werden könne n ( Wieder er wägung ). Dr. E.___ habe die Vorakten diskutiert und seine retrospektive Ein schätzung der Ar beitsfähigkeit sei überzeugend.
2. 3. 3
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2012 (Urk. 3/3) führte Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie ,
I.___ , aus,
Dr. E.___ und Dr. B.___ seien in ihren Gutachten zu ähn li chen Befunden gekommen. Die Einschätzung von Dr. E.___ sei ver tret bar ;
es sei keine grundsätzliche Fehleinschätzung. Der Ermessens spiel raum be treff end
die A rbeitsfähigkeit sei sehr gross. Am 1 4. Januar 2013 hielt Dr. H.___
auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Be schwerde führerin ergänzend fest, dass sich auch die Einschätzung der Arbeits fähig keit durch Dr. B.___ im Rahmen des Ermessens bewege (Urk. 3/4) . 2.4
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Wirkung ab 1 . September 2005 bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen . Dabei stützte sich die Verwaltung massgeblich auf die Angaben von Dr. B.___
vom 9. November 2005 (E. 3.1 hievor ) sowie auf die Ausführungen der RAD-Ärzte in den Fest stellungs blättern vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S.
3). Dr. B.___
und Dr. C.___
diagnostizierte n in ihrem Gutachten eine Spon dylolyse , eine ausgeprägte Spondylolisthesis und eine neuro foraminale Steno s e beidseits ( Magnet resonan z tomographie vom 1 1. April 2011 ) . Zutreffend ist, dass Dr. B.___
und Dr. C.___
(E.
3.1) in ihrem Gutachten auf eine Selbst limitierung und auf gewisse Ver deut lichungs ten denzen der Be schwerde führerin hin wiesen , wie dies
von der
Be schwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung zu R echt konstatiert wurde .
E ntgegen ihrer Auf fas sung kann aber auf grund dieses Umstandes nicht geschlossen wer den , dass sich Dr. B.___ und Dr. C.___
bei ihre r Beurteilung einzig auf die subjektiven Schmerz an gaben der Be schwerdeführerin gestützt hätten
und ihre Einschätzung
deshalb nicht nach voll zieh bar beziehungsweise
der ursprüngliche Renten entscheid
zwei fe l los unrichtig
sei . Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. B.___
und Dr. C.___
die Ver deut li chungs tendenz und Selb st limitierung,
welche sie auf die sprachlichen und intel lektuellen Aus drucks mög lich keiten der Beschwer de führerin
respektive auf die Schmerzen zurück führten, in ihre Beur teilung mit einbezogen .
Das Gutachten von Dr. B.___
und Dr. C.___ ist für d ie streitigen Be lange umfassend; es wurden
die den Diagnosen zu grunde liegenden Befunde ge nannt , die dadurch bedingten Einschränkungen erwähnt und die Schlussfol gerungen in Bezug auf die Arbeits fähigkeit begründet .
Obschon eine relativ tiefe Restarbeits fähigkeit attestiert wurde, war es angesichts der Sach- und Rechtslage – wie sie im Zeitpunkt der Leistungs zu sprechung im Februar 2006 vor lag - nicht gerade zu unvertretbar, auf die Ein schätzung von Dr. B.___ und Dr. C.___
ab zu stellen.
E ine quali fiziert rechts fehlerhafte (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hin weisen) Ermes sens be täti gung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden (vgl. dazu auch die Aus führungen von Dr. H.___ vom 1 4. Januar 2013 , E.
2. 3. 3
hievor ) . Wenn die Be schwerde geg nerin aus gehend vom Gutachten vom 21.
beziehungsweise 24. August 2011 (E. 2. 3. 1
hievor ), ins besondere gestützt auf die durch Dr. E.___ attestierte 100%ige Arbeits fähig keit in be hinderungs ange passter Tätigkeit seit Früh jahr 2003 retro spektiv zu einer anderen Er kennt nis gelangte, recht fertigt dies nach dem Ge sagten die wieder er wägungs weise
Rentenauf hebung
nicht .
3 . 3 .1
Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat bezieh ungs weise ob die Rente unter revisionsrechtliche n
Gesichtspunkten herabzu set zen oder auf zuheben ist .
Die Beschwerdeführerin verneint dies unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___ , wonach in behinderungsangepasster Tä tigkeit eine
100%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, um eine – revisionsrechtlich un erhebliche – unter schied liche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachver halts handle. 3 .2
Ein Vergleich des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ ,
- auf wel chem die ab September 2005
eine halbe Rente zusprechende Verfügung vom 27. Februar 2006 in
medizinischer Hinsicht beruhte (E.
2.2 hievor ) - mit dem bidisziplinären Gut achten von Dr. D.___ und Dr. E.___ (E.
2.3.1
hie vor ), auf welches die Be schwer degegnerin
die Wieder erwägungs verfügung vom 2 7. November 2012
massge blich stützte , ergibt, dass die Be schwerde führerin so wohl anlässlich der Begut achtung durch Dr. B.___
und Dr. C.___
als auch
während der Be gut achtung durch
Dr. D.___ und Dr. E.___ über die selben Beschwerden klagte (vgl. Urk. 7 / 1 8
S.
3 Ziff. 2 , Urk. 7 / 41/1-11 S.
4 Ziff. 3 , Urk. 7/41/12-23 S.
5 Ziff. 2.1 ). So decken sich die im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___
festgehaltenen Beschwerden wie Fuss- und Rückenschmerzen mit Ausweitung auf die ganze linke Körper seite, Arm- Schul tergürtel - und Kopfschmerzen ( Urk. 7/41/12-23 S. 5 Ziff. 2.1, vgl. dazu auch Urk. 7 / 41/1-11 S. 4 Ziff. 3 ) im Kern mit den von Dr. B.___
und Dr. C.___
notierten Beschwerden ( Schmerzen im linken Fuss, Rücken und in der ganzen linken Kör perseite inklusive Rumpf, Arm, Nacken und Kopf, Urk. 7/18 S.
3 Zi ff. 2 ). Ferner nannten sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___ als auch Dr. D.___ und Dr. E.___ im Wesent lichen gleichlautende Diagnosen: Während Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Spondylolyse im L5, eine aus geprägte Spondylolisthesis und eine neuroforam i nale Stenose beidseits diagnos tizierte n (E.
2.2
hievor ), nannten Dr. D.___ und Dr. E.___ (E.
2.3.1
hie vor ) ein ge neralisiertes vorwiegend tendomyotisches linksseitiges Schmerz syn drom , einen Status nach Fussdistorsion links im Jahr 2002 und eine Spond ylo lyse im L5/S1 mit Spondy lo listhesis im L5 Meyerding Grad II.
3 .3
Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche V eränderung des Ge sund heits zu stands der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht aus gewiesen. Dass Dr. D.___ und Dr. E.___ trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Be funde in Abwei chung von der durch Dr. B.___ attes tierten Arbeitsfähigkeit retrospektiv eine Arbeitsfähig keit von 100 % seit Februar 2003 attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei
doch
le dig lich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen glei chen Sachver hal tes, was revisionsr echtlich unerheblich ist. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. D.___ und Dr. E.___
ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Februar 2003 vornahmen und damit auf einen Zeit raum vor der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 zu rück bezogen . Folglich ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass Dr. E.___
in seinem rheuma tologischen Gutachten keine verbesserte gesund heitliche Si tuation bescheinigte , sondern explizit rückwirkend seit Februar 2003 von einer an deren Einschätzung als Dr. B.___ ausging.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der renten zusprechen den Verfügung vom 27. Februar 2006 nicht wesentlich und damit auch nicht revi sionsrelevant verändert hat. 4 .
Nachdem die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wieder er wä gung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, is t die angefochtene Ver fü gung vom 27. November 2012 (Urk . 2) in Gutheissung der Beschwerde
mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine habe Rent e der Invali den versicherung hat. 5 . 5 .1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 6 1 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich