opencaselaw.ch

IV.2013.00029

Aufhebung der bisherigen ganzen Rente weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch der Revision gerechtfertigt. Schlussbestimmung lit. a IVG der 6. IV-Revision anwendbar, gemischtes Leiden. Ergänzende medizinische Abklärungen nötig.

Zürich SozVersG · 2014-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 195 9

geborene X.___

war bis Anfang 200 2 als Betriebs mitarbeiterin

bei Y.___

AG tätig (Urk. 6/ 2/4 , Urk. 6/4 /4 ). Am 7. Juni 2001 erlitt sie bei einem Sturz auf das Gesäss eine Fraktur des Querfortsatzes beim 3. Len denwirbel körper (LWK) links (Urk. 6/11/ 104- 108 ). Die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom

1. Juli 2002, bestätigt mit Einsprache entscheid vom 3. März 2002 (Urk. 6/17/3-7), wegen Wieder e rreichen s des krankheitsbedingten Vorzu standes ( status quo ante) per 1.

Juli 2002 (Urk. 6/ 11/19 -20 ) einstellte. 1.2

Am

22. Juli 2002

meldete sich die Versicherte wegen chronischer

Rückenbe schwerden nach Unfall und kleiner Diskushernie lumbal bei der Eidge nössischen Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva ein (Urk. 6/11/1-110, Urk. 6/17/1-16) . Mit Verfügung vom

4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem

1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/25 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3

Im Rahmen des im Oktober 2007 angehobene n Revisionsverfahrens (Urk. 6/26 ) holte die IV-Stelle von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, den Verlaufsbericht vom 28. November 2007 (Urk. 6/28/3-4) und dessen weitere Arztberichte (Urk. 6/ 28/ 5-9 ) ein . Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 10. Dezember 2007 mit, es be stehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/30 ). 1.4

Im Dezember 2010 hob die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an (Urk. 6/34). Die Versicherte meldete am 17. Januar 2011, ihr Gesundheits zu stand sei unverändert und sie sei weiterhin nicht erwerbstätig (Urk. 6/35). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und hol te die Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allge meinmedizin, vom 20. April 2011 (Urk. 6/43/1-5) sowie von dipl. med. P. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) je vom Reg ionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche die Versicherte am

20. April (Urk. 6/43/1) und

am

8. Mai 2012 (Urk. 6/49/1) untersucht ha tt en , ein .

Mit Vorbescheid vom 21. September 2012 kündig te die IV-Stelle die wiederer wägungs weise Aufhebung der Verfügung vom

4. Februar 2004 und die Ein stel lung der Rente an (Urk. 6/53 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

11. Oktober 2012 Einwände (Urk. 6/5 5) . Mit Verfügung vom 23. November 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats wie angekündigt auf (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom

8. Januar 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 23. November 2012 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). In der Be schwerdeant wort vom

11. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom

14. Juni 2013 (Urk. 8 ) reichte die Be schwerde führerin den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 9) und mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Urk. 13) den Bericht von Prof. Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Schmerztherapie und Gutach ten der Klinik E.___ , vom 14. Januar 2014 (Urk. 14) ein. Die Be schwer degeg ne rin verzichtete mit Schreiben vom

6. August 2013 (Urk. 11)

und vom 25. März 2013 (Urk. 16) auf eine Stellung nahme .

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion 5 und 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

23. November 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

4. Februar 2004, mit der der Beschwerde führerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 6/25 ) , zweifellos unrichtig war, was sich nach de r in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Sach- und Rechtslage beurteilt

(vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) .

Anzufügen ist, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der 5. IV-Revision ( AS 2007 5129 ff.) in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern Aus wirkungen gezeitigt haben, als nunmehr die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") festgehaltenen Modalitäten im Sinne der An rech nung von Einkommensfreibeträgen gelten. Da die Beschwerdeführer in

seit 2002 kei ner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 6/35/1-2 ) , gelangt die Regelung nicht zur Anwendung ( BGE 136 V 216

; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 2.2).

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be stimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2008 gültig ge wese nen Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden ver sicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad ge mäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.4

2.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.4.2

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2.4.3

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011

vom 16. Mai 2011 E. 2.2).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechts - regeln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder un richtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs grund im Be reich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beur tei lung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung ein zelner Schritte bei der Feststel lung sol cher Anspruchsvoraussetzungen ( Inv ali ditätsbemessung , Arbeitsun fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbar keits fragen ) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un rich tigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraus setzungslose Neubeurteilung der invalidi tätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiederer wä gungsweise Herab setzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). D agegen ist e ine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011

vom

16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ). 2.5

Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schluss bestimmung

lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvo raussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 5.9-E. 10, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurtei len ( Gächter / Siki , Sparen um je den Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neube urtei lung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schluss bestim mung

lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungs gesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde liegende Diag nose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schluss bestimmung

lit . a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsände rung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gewährte bisherige ganze Rente sei aufzu heben, da diese sich auf unzureichende Grundlagen gestützt habe. Und zwar sei die Rentenzusprache in somatischer Hinsicht aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Be richte nicht zureichend zu begründen gewesen. Auch habe die rückblickende erstmalige versicherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD ergeben, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit bestehe, wobei es sich auch bei der ange stammten Tätig keit um eine solche gehandelt habe . Zudem sei auch in psychischer Hin sicht gemäss der Untersuchung des RAD kein anspruch s begründender Gesund heitsschaden aus gewiesen. Die rentenzusprechende Verfügung vom 4. Februar 2004 sei daher wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 2) . 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, d er Verfügung vom 4. Februar 2004 habe eine ausführliche medizinische Abklärung zugrunde gelegen und der RAD habe mit Visum vom 15. August 2003 sein Einverständnis zum Entscheid einer vollständigen Erwerbunfähigkeit gegeben, was aufgrund der dama ligen Sachlage korrekt gewesen sei. Die ganze Rente sei ihr aufgrund ihrer Schmerz erkrankung zugesprochen worden. Die im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses neu eingeführte Rechtspraxis zur somatoformen Schmerzstörung sei noch nicht in Kraft gewesen . Die Annahme einer Einschränkung der Arbeits fähig keit auf grund einer Schmerzerkrankung sei nicht abwegig gewesen, son dern habe einer medizinischen und juristischen Praxis entsprochen. Zudem würden die aktuellen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin durch den RAD nicht über zeugen. Insbesondere sei keine gründliche Auseinan der setzung zur Frage der Überwindbarkeit anhand der Förster-Kriterien erfolgt und es sei ihre Tendenz zur Dissimulation nicht berücksichtigt worden. Da sich ihr Gesund heitszustand seit Verfügungserlass nicht wesentlich verändert habe, wäre eine Einstellung der Rentenle istungen auch gestützt auf Art. 17 ATSG nicht möglich. Lediglich die Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a könnten da mit Grundlage für eine Aufhebung der Rentenleistungen bilden, wobei ihr je doch auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen und übergangsweise Ren tenleistungen ange boten werden müssten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8, Urk. 13) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der ab Juni 2002 zugesprochenen ganzen Rente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüng li che Rentenverfügung vom

4. Februar 2004 (Urk. 6/25 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeutung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invalidenrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

4. 4.1

4.1.1

Die ursprüngliche Rentenzusprechung erfolgte unter Berücksichtigung der medi zi nischen Akten (Urk. 6/11/1-110) und des Einsprachee ntscheides d er Suva (Urk. 6/17/3-7) sowie insbe sondere des Berichts des Spitals F.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. Juli 2002 (Urk. 6/19/5), der

Berichte von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheuma tolo gie, vom

20. Feb ruar (Urk. 6/19/3-4 ) und vom

2. Juni 2003 (Urk. 6/ 19/1-2 ) so wie von Dr. med. A. Z.___ , Facharzt für Allge meine Medizin , vom 17. Juni 2003 (Urk. 6/ 20/3-6 ; vgl. das Feststellungsblatt vom 18. September 2003, Urk. 6/21 ). 4.1.2

Die Suva hatte die Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen be treffend den Unfall vom 7. Juni 2001 mit Einsprache entscheid vom 3. März 2002 per 1. Juli 2002 mit der Begründung bestätigt, gestützt auf die überein stim menden Berichte des Kreisarztes

Dr. med.

J.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2002 und PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. August 2002 sei davon auszugehe n , dass die Querfortsatzfraktur LWK 3 spätestens im Mai 2002 abgeheilt gewesen sei. Auch habe die am 4. November 2002 durchgeführte Abklärung keine Pseudarthrose gezeigt (Urk. 6/17/5-6 ) .

Dr. J.___ hatte im Be ri cht vom 17. Juni 2002 unter anderem festgestellt, aus der Aktenlage gehe her vor, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1986 wegen eines rezidi vie renden lumbospon dylogenen Syndroms rechts bei Flachho h l - rücken sowie lumbosacra lem Ü ber gangswirbel in ärztlicher Behandlung sei . Eine Sympto matik auf H öhe LWK 3 fehle, weshalb der unfallkausale Zusammenhang der Be schwerden ein Jahr nach dem Unfall nunmehr unwahrscheinlich sei (Urk. 6/11/29).

PD Dr. K.___ hatte im Bericht vom 11. August 2002 bestätigt, dass die Diskus hernie L4/5 und die Bandschei benveränderungen degenerativer Natur respek tive krankheitsbedingt seien. Der Befund sei mit Blick auf die partielle Sakralisation L5 mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Verschleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenzweise verschlechternde dege nerative Lumbal beschwerden erklärend (Urk. 6/11/12-13). 4.1.3 Die Ärzte des Spitals F.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 24. Juni bis 5. Juli 2002 wegen lumbaler Beschwerden , Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen stationär behandelt wurde , stellten gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2002 die folgenden Diagnosen: Chronisches lum bospondylogenes Schmerz-Syndrom II mit/bei Diskus hernie L4/5 ohne Zeichen von Neuro-Kompressionen , Status nach Quer fortsatzfraktur LWK 3 bei Arbeitsunfall im Juni 2001, Wirbelsäulen- Fehlform /-haltung und muskulärer Dysbalance , myofasziales Schmerz-Syndrom der Nacken- und Schultergürtel-Muskulatur, mittelgradige depressive Episo de mit somatischem Syndrom und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung . Die letzten zwei Diag nosen hätten sich aufgrund eines psychsomatischen Kon sili ums ergeben. Eine am bulante psychiatrische Behandlung sei wünschenswert. Bezüglich Wieder ein gliederung werde ab dem 22. Juli 2002 ein Arbeitsversuch mit einer Arbeits unfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung bis zu einer 25%igen Ar beits unfähigkeit bei medizinischer Trainingstherapie empfohlen. Bei Fehl schlagen des Arbeitsversuches werde ein arbeitsbezogenes Rehabilitations pro gramm empfohlen (Urk. 6/19/5 f.). Dr. med. L.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des In stituts für Physi kalische Medizin des Spitals F.___ , erklärte im Bericht vom 26. No vember 2002 nach der Kon sultation der Beschwerdeführerin vom 14. November 2002, aus rheuma tolo gischer Sicht sei der Beschwerde führerin die (bisherige) berufliche Tätigkeit als Angestellte in der Eiscrèmeproduktion mit einer Be lastungs reduktion (maximal Heben Boden/Taille bis 10 Kilogramm) und ver mehrten Pausen (eine Stunde pro acht Stunden pro Arbeitstag) zumutbar. In einer kör perlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen be stehe keine Arbeits unfähigkeit. Aktuell stehe jedoch die chronische Schmerz prob lematik im Vordergrund, wes halb für die definitive Beurteilung eine inter disziplinäre Begutachtung (rheu matologisch/psychiatrisch) sinnvoll erscheine (Urk. 6/12/1). 4.1.4 Im Bericht vom 2. Juni 2003 hielt Dr. G.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf als Fabrikarbe iterin se it dem 20. August 200 1 fest und führte dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Spitals F.___ auf . Die Fragen auf dem Bei blatt (der Beschwerdegegnerin) könne er nicht beantworten, wegen der Kom p l e xität der Störung beziehungsweise wegen des relevanten Einflusses von Verän derungen im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 20. Feb ruar 2003 (Urk. 6/19/1-2) . Darin hatte er ausge führt, die Beschwerdeführerin werde mit medizinischer Trainings therapie und Analgetika behandelt. Insgesamt gehe es ihr schlechter als vor einem Jahr. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei nicht realistisch. Es sei an zunehmen, dass wesentliche psychische Konflikte als Schmerzverstärker auf treten würden (Urk. 6/19/3-4) . Dr. Z.___

hielt im Bericht vom 17. Juni 2003 ebenfalls die vom Spital F.___

genannten Diagnosen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 21. Mai bis 2. Juni sowie von 100 % ab dem 3. Juni 2002 andauernd. In den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe am 27. Mai 2003 berichtet, dass sie wegen der Schmerzen nicht mehr bügeln und betten könne, abends vor allem die Tochter kochen müsse und dass sie tagsüber vier Stunden liegen müsse. Der Satz von Dr. G.___ im Bericht vom 20. Februar 2003 „Insgesamt gehe es ihr schlechter als vor einem Jahr und ich bin eigentlich recht ratlos“ sei

sehr treffend für die aktuelle Situation (Urk. 6/20/3- 4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit zwei Stunden pro Tag zumutbar, sobald eine geeignete Tätigkeit gefunden sei (Urk. 6/20/5-6) . In ihren Berichten vom 23. August (Urk. 6/6/1) und vom 17. September 2002 (Urk. 6/7/5) hatten die Dres . G.___ und Z.___ zudem Arbeitsun fähig keiten vom 11. Juni 2001 bis 3. Juni 2002 zwischen 60 bis 100 % sowie ab dem 4. Juni 2002 von 100 % attestiert. 4.2 4.2.1 Bei dieser Aktenlage stützte sich die Beschwerde gegnerin

bei ihrer Festlegung einer

anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auf ausreichend aussagekräftige Arztberichte, welche vorerst vorwiegend die unfall bedingte n

Gesundheitsbeein trächtigungen

nach der Fraktur des Querfortsatzes auf Höhe LWK 3 und ab Juni 2002 vermehrt auch die psychisch überlagerte Schmerzsymptomatik berück sichtigten.

Dabei wurd e somit nebst den orthopädisch- rheu ma tischen Beschwer den auch der psychische Ge sundh eits zustand mit Tendenz zur Schmerzstörung in die Beurteilung einbezogen, wobei im psycho soma tischen Konsilium des Spitals F.___ gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2002 (Urk. 6/19/ 5 f. ) jedoch lediglich de r Ver dacht einer somato formen Schmerzstörung fest gehalten und daneben auch eine depressive Symp tomatik fest gestellt worden war en . Auch wenn eine zusätzliche fachärztliche Überprüfung des psychischen Anteils an den Be schwerden und an der Arbeits un fähigkeit allenfalls eine fach spezifische Kon kretisierung des damaligen Ge sundheitszustands der Be schwerde führerin gebracht hätte, war es vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach

- und Rec htslage, wie sie im Zeit punkt der Leistungszusprechung am

4. Februar 2004

vorlag , nicht geradezu un vertretbar, letztlich auf die Ein schätzung von Dr. Z.___ und Dr. G.___ einer über 40%igen Arbeitsun fähigkeit ab dem 11. Juni 2001 und einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Juni 2002 ab zustellen und daraus auf eine vollständige Erwerbsun fähigkeit zu schliessen . Dies gilt umso mehr, als nach grundsätzlicher Abheilung der lumbalen Fraktur im Juni 2002 eine stationäre Behandlung notwendig wurde und auch die Ärzte des Spitals F.___ prognostisch eine berufliche Wiedereingliederung nur stufenweise und unter Vorbehalt weiterer Massnahmen empfohlen hatten

(Urk. 6/19/6) . Überdies ent halten die damaligen Akten

- abgesehen vo m

im Bericht des Spitals F.___ erwähnten Schonverhalten und der deutliche n Selbstlimitierung als Grund für das Scheitern der Wiedereingliederung (Urk. 6/ 12/2 ) - keine Hinweise auf Simula tion, Aggravation oder mangelhafte Kooperation de r Ver sicherten.

Die damalige Aktenlage war denn auch nicht offen kundig wider sprüch lich. Im Übrigen präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung betreffend Schmerzstörungen ( BGE 130 V 352 ) erst am 1 2. März 2004 , mithin nach Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 2) , in dem Sinne, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung alleine in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu bewirken vermag ( Urteil des Bundes gerichts 8C_769/2010

1 2. November 2010 E. 3.2). 4.2.2 I m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 3 0. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage (im Februar 2004) somit durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Abklärungen der Ärzte des RAD vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/43/1-5) vom

8. Mai 2012 (Urk. 6/49)

nach träglich zu einer anderen Erkenntnis gelangte, recht fertigt dies nach dem Gesagten jedenfalls nicht die wiedererwägungsweise Rentenauf he bung . 4.2.3 Dass die bisherige ganze Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesund heitszu standes unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten (Art. 17 ATSG) herab zu set zen oder aufzu heben sei, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht be haup tet. Sie ging vielmehr von einem unveränderten Gesundheitszustand aus ( Urk. 2 S. 1). Den Akten sind denn auch eher Hinweise auf eine Ver schlech terung des Gesund heits zustandes als eine Verbesserung zu entnehmen . Massgeblich sind hier medizinische Berichte , die Rückschlüsse auf den Gesund heitszustand

zulassen , wie er bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 23. November 2012 ( Urk. 2) bestand , was recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). So zeigten d ie bildgebenden Aufnahmen der Lenden wir belsäule (LWS) und des Beckens gemäss dem Bericht des Instituts für Radio logie des Spitals H.___ vom 22. November 2010

leicht progrediente de generative Veränderungen der LWS im Verlau f mit bekannter lumbosacraler

Ü ber gangsanomalie und chirurgischem Fremd material sowie e ine Degeneration des Iliosakralgelenkes (ISG) beidseits (Urk. 6/39/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 16. Okto ber 2012 kam zusätzlich zu den bisherigen chro nischen lumbalen und Kopfbeschwerden, welche in ihrer Intensität eher zu ge nommen hätten, die Diagnose einer chronischen Bursitis subdeltoidea rechts mit Impingement hinzu (Urk. 6/57). Ausserdem wurden neu d ege nerative Veränderungen an der HWS festgestellt (vgl. den Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals H.___ vom 8. März 2011, Urk. 6/42/3). Gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2013 der Klinik C.___ , wo die Be schwe rde führerin vom 4. März bis 1. April 2013 stationär be handelt wurde , mithin nur wenige Monate nach Erlass der an gefochtenen Ver füg ung vom 23. November 2012 (Urk. 2) , standen

die dege ne rative n Verän derungen der Wirbelsäule , betont auf Höhe der Hals wirbelsäule (HWS) C6/7 (ohne Neuro kompressionen ) und mit Diskushernie Einengung Neuroforamina beidseits, vor allem C5/7 rechtsbetont,

mit haupt sächlich Nacken- , Schulter- und Kopf beschwerden denn auch im Vordergrund .

Zudem

hätten der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eben falls Einfluss auf das Schmerzgeschehen haben könne , und eine depressive Stimmungslage

bestanden (Urk. 9 S. 1 ff. ).

Mangels einer erheblichen Ver besserung des Ge sund heits zustandes ist somit auch eine revisionsrechtliche

Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auszuschliessen . 5. 5.1 B ei dieser Ausgangslage ist des Weiteren zu prüfen, ob die Schlussbestim mung

lit . a IVG anwendbar ist

(vgl. Erwägung 2. 5 hiervor) . Denn b eruhte die ursprüngliche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von lit . a der Schluss bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung , namentlich einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage wie etwa einer andauernden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie (weitere vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ab hängige) Neubeurteilung des Renten anspruchs stattfinden, sofern - wie hier - keine der in Abs. 4 der Schluss be stimmung lit . a IVG genannten Ausnahme situ ationen gegeben ist ( U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger

in den dort gezogenen Grenzen

mög lichst gleich z u behandeln wie Rentenanwärter, kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung bei trugen, hindert dies die Anwe ndbarkeit der Schluss bestimmung

nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf er klärbaren Beschwerden beruhen. Lass en sich unklare Beschwerden von erklär baren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf die un klare n

Beschwerden Anwendung finden ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014 E. 6.2.3; U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2). 5.2 Massgeblich für die

Zusprache der Rente Anfang Februar 2004 (Urk. 6/25) war die Arbeitsunfähigkeit, welche vorerst hauptsächlich aufgrund der lumbalen Beschwerden attestiert worden war. Die Fraktur am Querfortsatz LWK 3 im Zu sammenhang mit dem Flachho h lrücken und lumbosacralen Übergangswirbel sowie den übrigen degenerativen lumbalen Veränderungen L4/5 ist bis Juni 2002 als somatisches Korrelat für die Beschwerden zu sehen (Urk. 6/11/29, Urk. 6/11/12-13) . Nach Ansicht von PD Dr. J.___ waren zudem die Diskushernie L4/5 und die Bandscheibenveränderungen mit Blick auf die Sakralisation L5 (Urk. 6/11/98) mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Ver schleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenziell verschlechternde Lumbal be schwerden erklärend ( Urk. 6/11/13). Somit bestanden insofern auch für die Zeit nach Juni 2002 überwiegend wahrscheinlich erklärbare somatische Be schwer den. Andererseits waren die degenerativen Veränderungen bei Flachho h l rücken und lumbosacralem Übergangswirbel L4/5 nicht derart erheblich, dass damit allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erklärbar ge wesen wäre. Sowohl Dr. L.___ (Bericht vom 26. No vember 2002, Urk. 6/12/1) als auch Dr. G.___ (Bericht e vom 20. Februar und 2. Juni 2003, Urk. 6/19 ) äus serten sich dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht hauptsächlich rheu ma tologisch begründbar sei, sondern die Problematik wahrscheinlich in der ( somatoformen ) Komplexität der chronischen Schmerzkrankheit (mit LWS-, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Urk. 6/ 19/5 ) begründet sei. 5.3 Im Lichte der neu en bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Urteil des Bundes gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014 E. 6.2.3 ) ist damit von einem Anwen dungsfall

der Schlussbestimmung lit . a IVG auszugehen. Folglich ist unabhän gig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung die angefochtene Aufhebung der Rente nach dem Gesundheitszustand zu prüfen, wie er sich bis zum Erlass der ange foch tenen Ver fügung vom 2 3. November 2012 ( Urk.

2) entwickelt hat. 6. 6.1 Die derzeitige medizinische Aktenlage erlaubt indes keine abschliessende Beur teilung dieser Frage. I nsbe sondere bilden die Berichte der RAD-Ärzte Dr. A.___

vom

20. April 2011 (Urk. 6/43 ) und dipl. med. B.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) hierzu keine genügende Grundlage. Es fehlt namentlich an einer

interdisziplinäre n

Beurt eilung der Arbeits ( un ) fähigkeit . Auch ist keiner der RAD-Ärzte ein Facharzt der Rheumatologie oder Orthopädie. D en RAD-Berich ten ist auch keine Auseinandersetzung mit den Berichten der rheuma tologi schen Fachä rzte zu entnehmen. Nicht besprochen wurden darin zudem d ie Hin weise auf eine Zunahme der somatischen Beschwerdebilder und der degenerati ven Veränderungen am Bewe gungsapparat - wie unter Erwägung 4.2.3 hiervor dargestellt - und deren Be deutung für die Arbeitsfähigkeit. Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergibt sich keine aktuelle ein heitli che inter disziplinäre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt , sämtliche Ge sundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt und

( gege benenfalls) zur Über wind barkeit

der psychisch überlagerten Schmerzsymptoma tik im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Stel lung nimmt. 6.2 N ach dem Gesagten

ist die Aufhebung der Rente weder unter dem Titel der Wie dererwägung noch unter jenem d er Revision gerechtfertigt . Es liegt ein An wen dungsfall der erwähnten Schluss bestimmung lit . a IVG vor , und die Neubeur teilung der Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG bedarf der vorangehenden ergänzende n medizinische n Abklärungen .

Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. November 2012 a ufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin

zur ergänzenden Ab klärung sowie zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 zurück zu weisen ist . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen

über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013

neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die 195 9

geborene X.___

war bis Anfang 200

E. 1.2 Am

22. Juli 2002

meldete sich die Versicherte wegen chronischer

Rückenbe schwerden nach Unfall und kleiner Diskushernie lumbal bei der Eidge nössischen Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva ein (Urk. 6/11/1-110, Urk. 6/17/1-16) . Mit Verfügung vom

4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem

1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/25 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

E. 1.3 Im Rahmen des im Oktober 2007 angehobene n Revisionsverfahrens (Urk. 6/26 ) holte die IV-Stelle von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, den Verlaufsbericht vom 28. November 2007 (Urk. 6/28/3-4) und dessen weitere Arztberichte (Urk. 6/ 28/ 5-9 ) ein . Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 10. Dezember 2007 mit, es be stehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/30 ).

E. 1.4 Im Dezember 2010 hob die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an (Urk. 6/34). Die Versicherte meldete am 17. Januar 2011, ihr Gesundheits zu stand sei unverändert und sie sei weiterhin nicht erwerbstätig (Urk. 6/35). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und hol te die Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allge meinmedizin, vom 20. April 2011 (Urk. 6/43/1-5) sowie von dipl. med. P. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) je vom Reg ionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche die Versicherte am

20. April (Urk. 6/43/1) und

am

8. Mai 2012 (Urk. 6/49/1) untersucht ha tt en , ein .

Mit Vorbescheid vom 21. September 2012 kündig te die IV-Stelle die wiederer wägungs weise Aufhebung der Verfügung vom

4. Februar 2004 und die Ein stel lung der Rente an (Urk. 6/53 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

11. Oktober 2012 Einwände (Urk. 6/5 5) . Mit Verfügung vom 23. November 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats wie angekündigt auf (Urk. 2).

E. 2 Die Versicherte erhob mit Eingabe vom

8. Januar 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 23. November 2012 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). In der Be schwerdeant wort vom

11. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom

14. Juni 2013 (Urk. 8 ) reichte die Be schwerde führerin den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 9) und mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Urk. 13) den Bericht von Prof. Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Schmerztherapie und Gutach ten der Klinik E.___ , vom 14. Januar 2014 (Urk. 14) ein. Die Be schwer degeg ne rin verzichtete mit Schreiben vom

6. August 2013 (Urk. 11)

und vom 25. März 2013 (Urk. 16) auf eine Stellung nahme .

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden ver sicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad ge mäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

E. 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 2.4.2 Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung.

E. 2.4.3 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011

vom 16. Mai 2011 E. 2.2).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechts - regeln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder un richtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs grund im Be reich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beur tei lung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung ein zelner Schritte bei der Feststel lung sol cher Anspruchsvoraussetzungen ( Inv ali ditätsbemessung , Arbeitsun fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbar keits fragen ) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un rich tigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraus setzungslose Neubeurteilung der invalidi tätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiederer wä gungsweise Herab setzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). D agegen ist e ine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011

vom

16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ).

E. 2.5 Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schluss bestimmung

lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.

E. 5 und 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

23. November 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

4. Februar 2004, mit der der Beschwerde führerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 6/25 ) , zweifellos unrichtig war, was sich nach de r in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Sach- und Rechtslage beurteilt

(vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) .

Anzufügen ist, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der 5. IV-Revision ( AS 2007 5129 ff.) in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern Aus wirkungen gezeitigt haben, als nunmehr die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") festgehaltenen Modalitäten im Sinne der An rech nung von Einkommensfreibeträgen gelten. Da die Beschwerdeführer in

seit 2002 kei ner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 6/35/1-2 ) , gelangt die Regelung nicht zur Anwendung ( BGE 136 V 216

; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 2.2).

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be stimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2008 gültig ge wese nen Fassung zitiert . 2.

E. 5.1 B ei dieser Ausgangslage ist des Weiteren zu prüfen, ob die Schlussbestim mung

lit . a IVG anwendbar ist

(vgl. Erwägung 2. 5 hiervor) . Denn b eruhte die ursprüngliche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von lit . a der Schluss bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung , namentlich einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage wie etwa einer andauernden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie (weitere vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ab hängige) Neubeurteilung des Renten anspruchs stattfinden, sofern - wie hier - keine der in Abs. 4 der Schluss be stimmung lit . a IVG genannten Ausnahme situ ationen gegeben ist ( U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger

in den dort gezogenen Grenzen

mög lichst gleich z u behandeln wie Rentenanwärter, kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung bei trugen, hindert dies die Anwe ndbarkeit der Schluss bestimmung

nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf er klärbaren Beschwerden beruhen. Lass en sich unklare Beschwerden von erklär baren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf die un klare n

Beschwerden Anwendung finden ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014 E. 6.2.3; U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2).

E. 5.2 Massgeblich für die

Zusprache der Rente Anfang Februar 2004 (Urk. 6/25) war die Arbeitsunfähigkeit, welche vorerst hauptsächlich aufgrund der lumbalen Beschwerden attestiert worden war. Die Fraktur am Querfortsatz LWK 3 im Zu sammenhang mit dem Flachho h lrücken und lumbosacralen Übergangswirbel sowie den übrigen degenerativen lumbalen Veränderungen L4/5 ist bis Juni 2002 als somatisches Korrelat für die Beschwerden zu sehen (Urk. 6/11/29, Urk. 6/11/12-13) . Nach Ansicht von PD Dr. J.___ waren zudem die Diskushernie L4/5 und die Bandscheibenveränderungen mit Blick auf die Sakralisation L5 (Urk. 6/11/98) mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Ver schleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenziell verschlechternde Lumbal be schwerden erklärend ( Urk. 6/11/13). Somit bestanden insofern auch für die Zeit nach Juni 2002 überwiegend wahrscheinlich erklärbare somatische Be schwer den. Andererseits waren die degenerativen Veränderungen bei Flachho h l rücken und lumbosacralem Übergangswirbel L4/5 nicht derart erheblich, dass damit allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erklärbar ge wesen wäre. Sowohl Dr. L.___ (Bericht vom 26. No vember 2002, Urk. 6/12/1) als auch Dr. G.___ (Bericht e vom 20. Februar und 2. Juni 2003, Urk. 6/19 ) äus serten sich dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht hauptsächlich rheu ma tologisch begründbar sei, sondern die Problematik wahrscheinlich in der ( somatoformen ) Komplexität der chronischen Schmerzkrankheit (mit LWS-, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Urk. 6/ 19/5 ) begründet sei.

E. 5.3 Im Lichte der neu en bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Urteil des Bundes gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014 E. 6.2.3 ) ist damit von einem Anwen dungsfall

der Schlussbestimmung lit . a IVG auszugehen. Folglich ist unabhän gig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung die angefochtene Aufhebung der Rente nach dem Gesundheitszustand zu prüfen, wie er sich bis zum Erlass der ange foch tenen Ver fügung vom 2 3. November 2012 ( Urk.

2) entwickelt hat. 6. 6.1 Die derzeitige medizinische Aktenlage erlaubt indes keine abschliessende Beur teilung dieser Frage. I nsbe sondere bilden die Berichte der RAD-Ärzte Dr. A.___

vom

20. April 2011 (Urk. 6/43 ) und dipl. med. B.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) hierzu keine genügende Grundlage. Es fehlt namentlich an einer

interdisziplinäre n

Beurt eilung der Arbeits ( un ) fähigkeit . Auch ist keiner der RAD-Ärzte ein Facharzt der Rheumatologie oder Orthopädie. D en RAD-Berich ten ist auch keine Auseinandersetzung mit den Berichten der rheuma tologi schen Fachä rzte zu entnehmen. Nicht besprochen wurden darin zudem d ie Hin weise auf eine Zunahme der somatischen Beschwerdebilder und der degenerati ven Veränderungen am Bewe gungsapparat - wie unter Erwägung 4.2.3 hiervor dargestellt - und deren Be deutung für die Arbeitsfähigkeit. Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergibt sich keine aktuelle ein heitli che inter disziplinäre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt , sämtliche Ge sundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt und

( gege benenfalls) zur Über wind barkeit

der psychisch überlagerten Schmerzsymptoma tik im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Stel lung nimmt. 6.2 N ach dem Gesagten

ist die Aufhebung der Rente weder unter dem Titel der Wie dererwägung noch unter jenem d er Revision gerechtfertigt . Es liegt ein An wen dungsfall der erwähnten Schluss bestimmung lit . a IVG vor , und die Neubeur teilung der Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG bedarf der vorangehenden ergänzende n medizinische n Abklärungen .

Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. November 2012 a ufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin

zur ergänzenden Ab klärung sowie zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 zurück zu weisen ist .

E. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00029 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 195 9

geborene X.___

war bis Anfang 200 2 als Betriebs mitarbeiterin

bei Y.___

AG tätig (Urk. 6/ 2/4 , Urk. 6/4 /4 ). Am 7. Juni 2001 erlitt sie bei einem Sturz auf das Gesäss eine Fraktur des Querfortsatzes beim 3. Len denwirbel körper (LWK) links (Urk. 6/11/ 104- 108 ). Die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom

1. Juli 2002, bestätigt mit Einsprache entscheid vom 3. März 2002 (Urk. 6/17/3-7), wegen Wieder e rreichen s des krankheitsbedingten Vorzu standes ( status quo ante) per 1.

Juli 2002 (Urk. 6/ 11/19 -20 ) einstellte. 1.2

Am

22. Juli 2002

meldete sich die Versicherte wegen chronischer

Rückenbe schwerden nach Unfall und kleiner Diskushernie lumbal bei der Eidge nössischen Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva ein (Urk. 6/11/1-110, Urk. 6/17/1-16) . Mit Verfügung vom

4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem

1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/25 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3

Im Rahmen des im Oktober 2007 angehobene n Revisionsverfahrens (Urk. 6/26 ) holte die IV-Stelle von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin, den Verlaufsbericht vom 28. November 2007 (Urk. 6/28/3-4) und dessen weitere Arztberichte (Urk. 6/ 28/ 5-9 ) ein . Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 10. Dezember 2007 mit, es be stehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/30 ). 1.4

Im Dezember 2010 hob die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an (Urk. 6/34). Die Versicherte meldete am 17. Januar 2011, ihr Gesundheits zu stand sei unverändert und sie sei weiterhin nicht erwerbstätig (Urk. 6/35). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und hol te die Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allge meinmedizin, vom 20. April 2011 (Urk. 6/43/1-5) sowie von dipl. med. P. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) je vom Reg ionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche die Versicherte am

20. April (Urk. 6/43/1) und

am

8. Mai 2012 (Urk. 6/49/1) untersucht ha tt en , ein .

Mit Vorbescheid vom 21. September 2012 kündig te die IV-Stelle die wiederer wägungs weise Aufhebung der Verfügung vom

4. Februar 2004 und die Ein stel lung der Rente an (Urk. 6/53 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

11. Oktober 2012 Einwände (Urk. 6/5 5) . Mit Verfügung vom 23. November 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats wie angekündigt auf (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom

8. Januar 2013 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 23. November 2012 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). In der Be schwerdeant wort vom

11. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom

14. Juni 2013 (Urk. 8 ) reichte die Be schwerde führerin den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 9) und mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Urk. 13) den Bericht von Prof. Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Schmerztherapie und Gutach ten der Klinik E.___ , vom 14. Januar 2014 (Urk. 14) ein. Die Be schwer degeg ne rin verzichtete mit Schreiben vom

6. August 2013 (Urk. 11)

und vom 25. März 2013 (Urk. 16) auf eine Stellung nahme .

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion 5 und 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

23. November 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

4. Februar 2004, mit der der Beschwerde führerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 6/25 ) , zweifellos unrichtig war, was sich nach de r in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Sach- und Rechtslage beurteilt

(vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) .

Anzufügen ist, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der 5. IV-Revision ( AS 2007 5129 ff.) in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern Aus wirkungen gezeitigt haben, als nunmehr die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") festgehaltenen Modalitäten im Sinne der An rech nung von Einkommensfreibeträgen gelten. Da die Beschwerdeführer in

seit 2002 kei ner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 6/35/1-2 ) , gelangt die Regelung nicht zur Anwendung ( BGE 136 V 216

; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 2.2).

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be stimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der 2008 gültig ge wese nen Fassung zitiert . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden ver sicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad ge mäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.4

2.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2.4.2

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2.4.3

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011

vom 16. Mai 2011 E. 2.2).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechts - regeln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder un richtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs grund im Be reich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beur tei lung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung ein zelner Schritte bei der Feststel lung sol cher Anspruchsvoraussetzungen ( Inv ali ditätsbemessung , Arbeitsun fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbar keits fragen ) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un rich tigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraus setzungslose Neubeurteilung der invalidi tätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiederer wä gungsweise Herab setzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun desgerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). D agegen ist e ine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeits fähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011

vom

16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ). 2.5

Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schluss bestimmung

lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvo raussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 5.9-E. 10, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurtei len ( Gächter / Siki , Sparen um je den Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neube urtei lung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schluss bestim mung

lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungs gesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde liegende Diag nose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schluss bestimmung

lit . a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsände rung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gewährte bisherige ganze Rente sei aufzu heben, da diese sich auf unzureichende Grundlagen gestützt habe. Und zwar sei die Rentenzusprache in somatischer Hinsicht aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Be richte nicht zureichend zu begründen gewesen. Auch habe die rückblickende erstmalige versicherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD ergeben, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensan gepasster Tätigkeit bestehe, wobei es sich auch bei der ange stammten Tätig keit um eine solche gehandelt habe . Zudem sei auch in psychischer Hin sicht gemäss der Untersuchung des RAD kein anspruch s begründender Gesund heitsschaden aus gewiesen. Die rentenzusprechende Verfügung vom 4. Februar 2004 sei daher wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 2) . 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, d er Verfügung vom 4. Februar 2004 habe eine ausführliche medizinische Abklärung zugrunde gelegen und der RAD habe mit Visum vom 15. August 2003 sein Einverständnis zum Entscheid einer vollständigen Erwerbunfähigkeit gegeben, was aufgrund der dama ligen Sachlage korrekt gewesen sei. Die ganze Rente sei ihr aufgrund ihrer Schmerz erkrankung zugesprochen worden. Die im Zeitpunkt des Verfügungs erlasses neu eingeführte Rechtspraxis zur somatoformen Schmerzstörung sei noch nicht in Kraft gewesen . Die Annahme einer Einschränkung der Arbeits fähig keit auf grund einer Schmerzerkrankung sei nicht abwegig gewesen, son dern habe einer medizinischen und juristischen Praxis entsprochen. Zudem würden die aktuellen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin durch den RAD nicht über zeugen. Insbesondere sei keine gründliche Auseinan der setzung zur Frage der Überwindbarkeit anhand der Förster-Kriterien erfolgt und es sei ihre Tendenz zur Dissimulation nicht berücksichtigt worden. Da sich ihr Gesund heitszustand seit Verfügungserlass nicht wesentlich verändert habe, wäre eine Einstellung der Rentenle istungen auch gestützt auf Art. 17 ATSG nicht möglich. Lediglich die Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a könnten da mit Grundlage für eine Aufhebung der Rentenleistungen bilden, wobei ihr je doch auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen und übergangsweise Ren tenleistungen ange boten werden müssten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8, Urk. 13) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der ab Juni 2002 zugesprochenen ganzen Rente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüng li che Rentenverfügung vom

4. Februar 2004 (Urk. 6/25 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeutung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invalidenrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

4. 4.1

4.1.1

Die ursprüngliche Rentenzusprechung erfolgte unter Berücksichtigung der medi zi nischen Akten (Urk. 6/11/1-110) und des Einsprachee ntscheides d er Suva (Urk. 6/17/3-7) sowie insbe sondere des Berichts des Spitals F.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. Juli 2002 (Urk. 6/19/5), der

Berichte von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheuma tolo gie, vom

20. Feb ruar (Urk. 6/19/3-4 ) und vom

2. Juni 2003 (Urk. 6/ 19/1-2 ) so wie von Dr. med. A. Z.___ , Facharzt für Allge meine Medizin , vom 17. Juni 2003 (Urk. 6/ 20/3-6 ; vgl. das Feststellungsblatt vom 18. September 2003, Urk. 6/21 ). 4.1.2

Die Suva hatte die Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen be treffend den Unfall vom 7. Juni 2001 mit Einsprache entscheid vom 3. März 2002 per 1. Juli 2002 mit der Begründung bestätigt, gestützt auf die überein stim menden Berichte des Kreisarztes

Dr. med.

J.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2002 und PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. August 2002 sei davon auszugehe n , dass die Querfortsatzfraktur LWK 3 spätestens im Mai 2002 abgeheilt gewesen sei. Auch habe die am 4. November 2002 durchgeführte Abklärung keine Pseudarthrose gezeigt (Urk. 6/17/5-6 ) .

Dr. J.___ hatte im Be ri cht vom 17. Juni 2002 unter anderem festgestellt, aus der Aktenlage gehe her vor, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1986 wegen eines rezidi vie renden lumbospon dylogenen Syndroms rechts bei Flachho h l - rücken sowie lumbosacra lem Ü ber gangswirbel in ärztlicher Behandlung sei . Eine Sympto matik auf H öhe LWK 3 fehle, weshalb der unfallkausale Zusammenhang der Be schwerden ein Jahr nach dem Unfall nunmehr unwahrscheinlich sei (Urk. 6/11/29).

PD Dr. K.___ hatte im Bericht vom 11. August 2002 bestätigt, dass die Diskus hernie L4/5 und die Bandschei benveränderungen degenerativer Natur respek tive krankheitsbedingt seien. Der Befund sei mit Blick auf die partielle Sakralisation L5 mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Verschleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenzweise verschlechternde dege nerative Lumbal beschwerden erklärend (Urk. 6/11/12-13). 4.1.3 Die Ärzte des Spitals F.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 24. Juni bis 5. Juli 2002 wegen lumbaler Beschwerden , Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen stationär behandelt wurde , stellten gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2002 die folgenden Diagnosen: Chronisches lum bospondylogenes Schmerz-Syndrom II mit/bei Diskus hernie L4/5 ohne Zeichen von Neuro-Kompressionen , Status nach Quer fortsatzfraktur LWK 3 bei Arbeitsunfall im Juni 2001, Wirbelsäulen- Fehlform /-haltung und muskulärer Dysbalance , myofasziales Schmerz-Syndrom der Nacken- und Schultergürtel-Muskulatur, mittelgradige depressive Episo de mit somatischem Syndrom und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung . Die letzten zwei Diag nosen hätten sich aufgrund eines psychsomatischen Kon sili ums ergeben. Eine am bulante psychiatrische Behandlung sei wünschenswert. Bezüglich Wieder ein gliederung werde ab dem 22. Juli 2002 ein Arbeitsversuch mit einer Arbeits unfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung bis zu einer 25%igen Ar beits unfähigkeit bei medizinischer Trainingstherapie empfohlen. Bei Fehl schlagen des Arbeitsversuches werde ein arbeitsbezogenes Rehabilitations pro gramm empfohlen (Urk. 6/19/5 f.). Dr. med. L.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des In stituts für Physi kalische Medizin des Spitals F.___ , erklärte im Bericht vom 26. No vember 2002 nach der Kon sultation der Beschwerdeführerin vom 14. November 2002, aus rheuma tolo gischer Sicht sei der Beschwerde führerin die (bisherige) berufliche Tätigkeit als Angestellte in der Eiscrèmeproduktion mit einer Be lastungs reduktion (maximal Heben Boden/Taille bis 10 Kilogramm) und ver mehrten Pausen (eine Stunde pro acht Stunden pro Arbeitstag) zumutbar. In einer kör perlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen be stehe keine Arbeits unfähigkeit. Aktuell stehe jedoch die chronische Schmerz prob lematik im Vordergrund, wes halb für die definitive Beurteilung eine inter disziplinäre Begutachtung (rheu matologisch/psychiatrisch) sinnvoll erscheine (Urk. 6/12/1). 4.1.4 Im Bericht vom 2. Juni 2003 hielt Dr. G.___

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf als Fabrikarbe iterin se it dem 20. August 200 1 fest und führte dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Spitals F.___ auf . Die Fragen auf dem Bei blatt (der Beschwerdegegnerin) könne er nicht beantworten, wegen der Kom p l e xität der Störung beziehungsweise wegen des relevanten Einflusses von Verän derungen im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 20. Feb ruar 2003 (Urk. 6/19/1-2) . Darin hatte er ausge führt, die Beschwerdeführerin werde mit medizinischer Trainings therapie und Analgetika behandelt. Insgesamt gehe es ihr schlechter als vor einem Jahr. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei nicht realistisch. Es sei an zunehmen, dass wesentliche psychische Konflikte als Schmerzverstärker auf treten würden (Urk. 6/19/3-4) . Dr. Z.___

hielt im Bericht vom 17. Juni 2003 ebenfalls die vom Spital F.___

genannten Diagnosen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 21. Mai bis 2. Juni sowie von 100 % ab dem 3. Juni 2002 andauernd. In den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe am 27. Mai 2003 berichtet, dass sie wegen der Schmerzen nicht mehr bügeln und betten könne, abends vor allem die Tochter kochen müsse und dass sie tagsüber vier Stunden liegen müsse. Der Satz von Dr. G.___ im Bericht vom 20. Februar 2003 „Insgesamt gehe es ihr schlechter als vor einem Jahr und ich bin eigentlich recht ratlos“ sei

sehr treffend für die aktuelle Situation (Urk. 6/20/3- 4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit zwei Stunden pro Tag zumutbar, sobald eine geeignete Tätigkeit gefunden sei (Urk. 6/20/5-6) . In ihren Berichten vom 23. August (Urk. 6/6/1) und vom 17. September 2002 (Urk. 6/7/5) hatten die Dres . G.___ und Z.___ zudem Arbeitsun fähig keiten vom 11. Juni 2001 bis 3. Juni 2002 zwischen 60 bis 100 % sowie ab dem 4. Juni 2002 von 100 % attestiert. 4.2 4.2.1 Bei dieser Aktenlage stützte sich die Beschwerde gegnerin

bei ihrer Festlegung einer

anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auf ausreichend aussagekräftige Arztberichte, welche vorerst vorwiegend die unfall bedingte n

Gesundheitsbeein trächtigungen

nach der Fraktur des Querfortsatzes auf Höhe LWK 3 und ab Juni 2002 vermehrt auch die psychisch überlagerte Schmerzsymptomatik berück sichtigten.

Dabei wurd e somit nebst den orthopädisch- rheu ma tischen Beschwer den auch der psychische Ge sundh eits zustand mit Tendenz zur Schmerzstörung in die Beurteilung einbezogen, wobei im psycho soma tischen Konsilium des Spitals F.___ gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2002 (Urk. 6/19/ 5 f. ) jedoch lediglich de r Ver dacht einer somato formen Schmerzstörung fest gehalten und daneben auch eine depressive Symp tomatik fest gestellt worden war en . Auch wenn eine zusätzliche fachärztliche Überprüfung des psychischen Anteils an den Be schwerden und an der Arbeits un fähigkeit allenfalls eine fach spezifische Kon kretisierung des damaligen Ge sundheitszustands der Be schwerde führerin gebracht hätte, war es vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach

- und Rec htslage, wie sie im Zeit punkt der Leistungszusprechung am

4. Februar 2004

vorlag , nicht geradezu un vertretbar, letztlich auf die Ein schätzung von Dr. Z.___ und Dr. G.___ einer über 40%igen Arbeitsun fähigkeit ab dem 11. Juni 2001 und einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Juni 2002 ab zustellen und daraus auf eine vollständige Erwerbsun fähigkeit zu schliessen . Dies gilt umso mehr, als nach grundsätzlicher Abheilung der lumbalen Fraktur im Juni 2002 eine stationäre Behandlung notwendig wurde und auch die Ärzte des Spitals F.___ prognostisch eine berufliche Wiedereingliederung nur stufenweise und unter Vorbehalt weiterer Massnahmen empfohlen hatten

(Urk. 6/19/6) . Überdies ent halten die damaligen Akten

- abgesehen vo m

im Bericht des Spitals F.___ erwähnten Schonverhalten und der deutliche n Selbstlimitierung als Grund für das Scheitern der Wiedereingliederung (Urk. 6/ 12/2 ) - keine Hinweise auf Simula tion, Aggravation oder mangelhafte Kooperation de r Ver sicherten.

Die damalige Aktenlage war denn auch nicht offen kundig wider sprüch lich. Im Übrigen präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung betreffend Schmerzstörungen ( BGE 130 V 352 ) erst am 1 2. März 2004 , mithin nach Erlass der rentenzuspre chenden Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 2) , in dem Sinne, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung alleine in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu bewirken vermag ( Urteil des Bundes gerichts 8C_769/2010

1 2. November 2010 E. 3.2). 4.2.2 I m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 3 0. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage (im Februar 2004) somit durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechtsfehlerhafte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Abklärungen der Ärzte des RAD vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/43/1-5) vom

8. Mai 2012 (Urk. 6/49)

nach träglich zu einer anderen Erkenntnis gelangte, recht fertigt dies nach dem Gesagten jedenfalls nicht die wiedererwägungsweise Rentenauf he bung . 4.2.3 Dass die bisherige ganze Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesund heitszu standes unter revisionsrechtliche n

Gesichtspunkten (Art. 17 ATSG) herab zu set zen oder aufzu heben sei, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht be haup tet. Sie ging vielmehr von einem unveränderten Gesundheitszustand aus ( Urk. 2 S. 1). Den Akten sind denn auch eher Hinweise auf eine Ver schlech terung des Gesund heits zustandes als eine Verbesserung zu entnehmen . Massgeblich sind hier medizinische Berichte , die Rückschlüsse auf den Gesund heitszustand

zulassen , wie er bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 23. November 2012 ( Urk. 2) bestand , was recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). So zeigten d ie bildgebenden Aufnahmen der Lenden wir belsäule (LWS) und des Beckens gemäss dem Bericht des Instituts für Radio logie des Spitals H.___ vom 22. November 2010

leicht progrediente de generative Veränderungen der LWS im Verlau f mit bekannter lumbosacraler

Ü ber gangsanomalie und chirurgischem Fremd material sowie e ine Degeneration des Iliosakralgelenkes (ISG) beidseits (Urk. 6/39/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 16. Okto ber 2012 kam zusätzlich zu den bisherigen chro nischen lumbalen und Kopfbeschwerden, welche in ihrer Intensität eher zu ge nommen hätten, die Diagnose einer chronischen Bursitis subdeltoidea rechts mit Impingement hinzu (Urk. 6/57). Ausserdem wurden neu d ege nerative Veränderungen an der HWS festgestellt (vgl. den Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals H.___ vom 8. März 2011, Urk. 6/42/3). Gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2013 der Klinik C.___ , wo die Be schwe rde führerin vom 4. März bis 1. April 2013 stationär be handelt wurde , mithin nur wenige Monate nach Erlass der an gefochtenen Ver füg ung vom 23. November 2012 (Urk. 2) , standen

die dege ne rative n Verän derungen der Wirbelsäule , betont auf Höhe der Hals wirbelsäule (HWS) C6/7 (ohne Neuro kompressionen ) und mit Diskushernie Einengung Neuroforamina beidseits, vor allem C5/7 rechtsbetont,

mit haupt sächlich Nacken- , Schulter- und Kopf beschwerden denn auch im Vordergrund .

Zudem

hätten der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eben falls Einfluss auf das Schmerzgeschehen haben könne , und eine depressive Stimmungslage

bestanden (Urk. 9 S. 1 ff. ).

Mangels einer erheblichen Ver besserung des Ge sund heits zustandes ist somit auch eine revisionsrechtliche

Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auszuschliessen . 5. 5.1 B ei dieser Ausgangslage ist des Weiteren zu prüfen, ob die Schlussbestim mung

lit . a IVG anwendbar ist

(vgl. Erwägung 2. 5 hiervor) . Denn b eruhte die ursprüngliche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von lit . a der Schluss bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung , namentlich einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage wie etwa einer andauernden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie (weitere vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ab hängige) Neubeurteilung des Renten anspruchs stattfinden, sofern - wie hier - keine der in Abs. 4 der Schluss be stimmung lit . a IVG genannten Ausnahme situ ationen gegeben ist ( U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger

in den dort gezogenen Grenzen

mög lichst gleich z u behandeln wie Rentenanwärter, kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung bei trugen, hindert dies die Anwe ndbarkeit der Schluss bestimmung

nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf er klärbaren Beschwerden beruhen. Lass en sich unklare Beschwerden von erklär baren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf die un klare n

Beschwerden Anwendung finden ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014 E. 6.2.3; U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2). 5.2 Massgeblich für die

Zusprache der Rente Anfang Februar 2004 (Urk. 6/25) war die Arbeitsunfähigkeit, welche vorerst hauptsächlich aufgrund der lumbalen Beschwerden attestiert worden war. Die Fraktur am Querfortsatz LWK 3 im Zu sammenhang mit dem Flachho h lrücken und lumbosacralen Übergangswirbel sowie den übrigen degenerativen lumbalen Veränderungen L4/5 ist bis Juni 2002 als somatisches Korrelat für die Beschwerden zu sehen (Urk. 6/11/29, Urk. 6/11/12-13) . Nach Ansicht von PD Dr. J.___ waren zudem die Diskushernie L4/5 und die Bandscheibenveränderungen mit Blick auf die Sakralisation L5 (Urk. 6/11/98) mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Ver schleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenziell verschlechternde Lumbal be schwerden erklärend ( Urk. 6/11/13). Somit bestanden insofern auch für die Zeit nach Juni 2002 überwiegend wahrscheinlich erklärbare somatische Be schwer den. Andererseits waren die degenerativen Veränderungen bei Flachho h l rücken und lumbosacralem Übergangswirbel L4/5 nicht derart erheblich, dass damit allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erklärbar ge wesen wäre. Sowohl Dr. L.___ (Bericht vom 26. No vember 2002, Urk. 6/12/1) als auch Dr. G.___ (Bericht e vom 20. Februar und 2. Juni 2003, Urk. 6/19 ) äus serten sich dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht hauptsächlich rheu ma tologisch begründbar sei, sondern die Problematik wahrscheinlich in der ( somatoformen ) Komplexität der chronischen Schmerzkrankheit (mit LWS-, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Urk. 6/ 19/5 ) begründet sei. 5.3 Im Lichte der neu en bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Urteil des Bundes gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014 E. 6.2.3 ) ist damit von einem Anwen dungsfall

der Schlussbestimmung lit . a IVG auszugehen. Folglich ist unabhän gig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung die angefochtene Aufhebung der Rente nach dem Gesundheitszustand zu prüfen, wie er sich bis zum Erlass der ange foch tenen Ver fügung vom 2 3. November 2012 ( Urk.

2) entwickelt hat. 6. 6.1 Die derzeitige medizinische Aktenlage erlaubt indes keine abschliessende Beur teilung dieser Frage. I nsbe sondere bilden die Berichte der RAD-Ärzte Dr. A.___

vom

20. April 2011 (Urk. 6/43 ) und dipl. med. B.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) hierzu keine genügende Grundlage. Es fehlt namentlich an einer

interdisziplinäre n

Beurt eilung der Arbeits ( un ) fähigkeit . Auch ist keiner der RAD-Ärzte ein Facharzt der Rheumatologie oder Orthopädie. D en RAD-Berich ten ist auch keine Auseinandersetzung mit den Berichten der rheuma tologi schen Fachä rzte zu entnehmen. Nicht besprochen wurden darin zudem d ie Hin weise auf eine Zunahme der somatischen Beschwerdebilder und der degenerati ven Veränderungen am Bewe gungsapparat - wie unter Erwägung 4.2.3 hiervor dargestellt - und deren Be deutung für die Arbeitsfähigkeit. Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergibt sich keine aktuelle ein heitli che inter disziplinäre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt , sämtliche Ge sundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt und

( gege benenfalls) zur Über wind barkeit

der psychisch überlagerten Schmerzsymptoma tik im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Stel lung nimmt. 6.2 N ach dem Gesagten

ist die Aufhebung der Rente weder unter dem Titel der Wie dererwägung noch unter jenem d er Revision gerechtfertigt . Es liegt ein An wen dungsfall der erwähnten Schluss bestimmung lit . a IVG vor , und die Neubeur teilung der Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG bedarf der vorangehenden ergänzende n medizinische n Abklärungen .

Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. November 2012 a ufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin

zur ergänzenden Ab klärung sowie zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 zurück zu weisen ist . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen

über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013

neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200.- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann