Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war bis Anfang 2002 als Betriebs mitar bei te rin bei Y.___ AG tätig (Urk. 7 /2/4, Urk. 7 /4/4). Am 7. Juni 2001 erlitt sie bei einem Sturz auf das Gesäss eine Fraktur des Querfortsatzes beim 3. Len den wirbelkörper (LWK) links (Urk. 7 /11/104-108). Die Suva erbrachte die ge setz lichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 1. Juli 2002, bestätigt mit Einsprache en tscheid vom 3. März 2002 (Urk. 7 /17/3-7), wegen Wieder er - rei chen s des krankheitsbedingten Vorzu standes ( status quo ante) per 1. Jul i 2002 (Urk. 7 /11/19-20) einstellte. 1.2
Am 22. Juli 2002 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Rücken - beschwerden nach Unfall und kleiner Diskushernie lumbal bei der Eidge nös sischen Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /2). Die So zial versicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Inval iditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7 /25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
Im Rahmen des im Oktober 2007 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 7/27 ) bestätigte die IV-Stelle am 10. Dezember 2007 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % (Urk. 7/31 ). 1.3
Im Dezember 2010 hob die IV-Stelle ein weiteres Ren tenrevisionsverfahren an . Die Versicherte meldete am 17. Januar 2011, ihr Gesundheits zu stand sei unverändert und sie sei weiterh in nicht erwerbstätig (Urk. 7/36/1 ). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allge meinmedizin, vom 20. April 2011 ( Urk. 7 /4 4 /1-5) sowie von dipl. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu ro logie, vom 8. Mai 2012 (Urk. 7 / 50 ) je vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche die Versicherte am 20. April (Urk. 7 /4 4 /1) und am 8. Mai 2012 (Urk. 7 / 50 /1) untersucht hatten, ein. Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens ( Vor bescheid vom 21. September 2012, Urk. 7/54 ; Einwandschrei ben vom 11. Oktober 2012, Urk. 7/56 ) zog die IV-Stelle m it Verfügung vom 23. November 2012 die Zusprechung der bisherige n ganze n Rente in Wieder
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1 .4
1 .4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.4.2
Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; S chlB
lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.
E. 5.1 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerungen der B.___ -Gutachter würden den von Prof. Dr. F.___ entwickelten Kriterien für ätiologisch- pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder nicht gerecht werden (Urk. 1 S. 7 ff.), ist festzuhalten, dass die B.___ -Gutachter nach voll ziehbar begründet die Kriterien zur Diagnose einer somatoformen Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 als nicht vollständig erfüllt erachtet haben (Urk. 7/102/ 74 ). Sie haben damit mangels einer nach einem aner kannten Klassifikationssystem fachärztlich gestellte n Diagnose zu Recht eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verneint . Die bundesgerichtliche Recht spre chung gemäss BGE 141 V 2 81 zu den Voraussetzungen, unter denen anhal tende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermö gen,
ist damit hier
folglich nicht massgeblich .
E. 5.2 ) , auszugehen wäre, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist . Dies ergibt sich wie folgt in Anwendung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundes gerichts vom 3. Juni 2015) neu präzisierten nor mativen Prüfungsrasters .
Denn d anach ver lieren selbst gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern
- wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen ei nes solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Be trach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht be gründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidi sie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzue r kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Nach dem Bundesgericht sind hierzu die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standar dindi ka toren
vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rech nung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungs raster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" ( Per sön lichkeitsdiagnostik , persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichts punkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant.
E. 5.2.1 Aber selbst wenn von einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 beziehungsweise vom Vorliegen eines ätiologisch- pathogenetisch un klaren syndromalen Zustandsbildes, zu denen auch eine PTBS gehört ( BGE 142 V 342 E.
E. 5.2.2 Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist den Akten zu entnehmen, dass diese nicht besonders eindrücklich sind. Ausser der unverarbeiteten Trauer mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten mit deutlicher Selbstlimitierung ( Urk. 7/102/73-74) bestehen ab Januar 2013 keine psycho sozialen Belastungen und emotionale Konflikte, denen die Hauptrolle für den Schweregrad und Aufrechterhaltung der Schmerzen zu kommt. Bezüglich Behandlungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) fällt ins Gewicht, dass bisher - wie hiervor dargestellt (E. 4.3.3-4.3.5) - keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde. Es kann daher nicht vom Scheitern der indizierten Therapie und einer ab schliessend negativen Prognose ausgegangen werden. Auch eine erheb liche Komor bidi tät ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht gegeben .
Bezüglich des Komplexes der Persön lichkeit
sind bei der Beschwerde führerin keine hemmende n Persönlichkeits strukturen insbesondere mit Auswirkung auf die funktionellen Folgen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) auszumachen (vgl. Urk. 7/102/74) .
Es ist des Weiteren aufgrund der guten Eingliederung der Beschwerdeführerin in ihre Familie von einem weitgehend unterstützenden sozialen Kontext im Sinne einer mobilisierbaren Ressource ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3) auszugehen .
I n der Katego rie "Konsistenz" ist des Weiteren das Vorliegen einer
gleich mässigen Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren L ebens berei chen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1 ; vgl. auch BGE 142 V 106
E. 4.5 ) angesichts der weit gehend eigen ständigen Haushalts führung samt Betreuung des Haustieres durch die Be schwerdeführerin zu verneinen. Auch betreffend den Indikator des - wie bereits besprochen nicht ausgewiesenen (E. 4.3.5) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch massgeblichen
Leidens druckes (BGE 141 V 218 E. 4.4.2), lässt sich bei thera peutisch nicht hin reichend ausgeschöpften Optionen und einer nicht unabwendbare Un fähig keit zur Krankheitseinsicht nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ablei ten .
E. 5.2.3 Im Ergebnis
wäre damit ein recht sgenüglicher Bezug zwischen dem Ganz körperschmerzsyndrom
( ohne adäquatem organischem Korrelat und mit An teilen einer somatoformen Schm erzstörung; Urk. 7/102/65) und deren funk tionellen Aus wirkung en im Sinne einer eingeschränkten Arbeits fähig keit selbst bei gegebener eindeutiger psychiatrischer Diag nose einer somato for men Schmerzstörung zu verneinen .
Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche (ab Januar 2013 weiterhin) zur Anerken nung einer Invalidität führen könnte, nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweis lo sigkeit hat dabei die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 , 142 V 106 E. 4.5 ). 6.
N ach dem Gesagten ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des B.___ - Gutachtens vom
6. Januar 2016 (Urk. 7/102 ) abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitar bei terin sowie in jeder anderen vergleichbaren Verweistätigkeit ausgegangen ist. Eine Invalidität ist daher im Rahmen der Überprüfung nach der Schluss be stimmung lit . a IVG mit der Beschwerdeführerin zu verneinen und die Auf hebung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab Januar 2013 zu be stätigen. Was die Beschwerdeführer in des Weiteren vor bringt, rechtfertigt keine an dere Betrachtungsweise.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde führerin auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Überprüfung der Invalidenrente nach SchlB
lit . a IVG habe gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 6. Januar 2016 ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei auch hinsichtlich des Aktivitätsniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin weder eine Psychotherapie noch weitere soma tische Therapeuten oder Ärzte engmaschig aufgesucht habe, könne nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegangen werden. Auch den Berichten von Dr. D.___ ,
wonach diverse Therapieversuche unternommen worden seien, seien keine Befunde zu entnehmen, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möchten. Auch w enn die Beschwerdeführerin Psychopharmaka einge nommen habe, würden aus psychiatrischer Sicht aber dennoch keine Diag nosen und Befunden vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begrün den würden (Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im B.___ -Gutachten vom 6. Januar 2016 seien nicht alle Berichte und sämtliche vorliegenden medi zi nischen Akten gewürdigt worden. Es sei insbe sondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 29.
Februar 2016 ( Urk. 7/111) zu verweisen. Danach seien zahl reiche Therapieversuche zur Behandlung der chronischen Schmer zen unter nommen worden und sie habe regel mässig Psychopharmaka ver ordnet erhal ten . Auch sei aus rheumatologischer Sicht der Untersuchungs befund im B.___ -Gutachten minimalistisch zusam mengefasst worden. Die Einschätzungen von Dr. D.___ seien korrekt. Es wäre Sache der Be schwerdegegnerin gewesen, beim B.___ eine ergänzende Stellungnahme auf grund des neuen Sachver haltes oder zumindest des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen , nach dem sie ihr mit Eingabe vom 5. Juli 2016 ( Urk. 7/112) diesen Bericht zugesandt habe. Auch sei anhand des Bericht es von Dr. D.___
vom 13. Februar 2015 ( Urk. 7/ 82 ) ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ärztliche Berichte nur selektiv verwende und Aus füh rungen, welche ihren Anliegen widersprechen würden, einfach weglasse. Im Bericht des Instituts für Radiologie
vom 17. August 2016 ( Urk. 3/3 ) sei des Weiteren mit dem Befund einer Chondropathie des medialen Femur kondylus mit kleinem Gelenkserguss festgehalten worden, dass sie, die Beschwerde führerin, seit zwei Monaten an progredienten Schmer zen im linken Knie ge lenk leide. Dr. E.___
habe sich in ihrem
neuesten B ericht vom 25. August 2016 ( Urk. 3/5) zum B.___ -Gutachten geäussert, worin sie starke Rücken- sowie Knie schmerzen links mit dem Befund der MRT-Untersuchung festge halten habe. Auch habe sie die bisherigen Diagnosen, insbesondere die somatoforme Schmerzstörung, wiederholt. Diese Diagnosen würden klar darauf hinweisen, dass für das Gutachten keine gründlichen und voll stän di gen Abklärungen vorgenommen worden seien.
Die i m B.___ -Gutachten auf geführten Schlussfolgerungen und Diagnosen würden den i m Zusam men hang mit der Rechtsprechung zu solchen ätiologisch- pathogene t isch unkla ren syndromale n Zustandsbildern ohne nachweis bare orga nische Grundlage von Prof. Dr. F.___ ausgearbeiteten Kriterien nicht ge recht werden. Sie leide seit Jahren unter der diagnostizierten psychoso matischen Erkran kung. Ohne die Einnahme der erwähnten Psychopharmaka würde sie die Schmer zen nicht ertragen. Das im Gutachten festgestellte chronifizierte Ganzkörperschmerzsyndrom habe sehr wohl Einfluss auf ihre Arbeitsfähig keit. Zur Feststellung der B.___ -Gutachter, Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe ihr eine psychische Ge sundheit attes tiert, sei zu bemerken, dass sie mehrere Gespräche mit ihr geführt habe. Ein Bericht von Dr. G.___ liege jedoch nicht bei den Akten, weshalb offen sei, ob diese eine psychische Gesundheit attestiert habe. Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Leitender Arzt, Schmerz - therapie und Gutachten, der I.___ Klinik (Urk. 7/70/2) , habe zudem festgehalten, dass aus seiner Sicht neben der chronische n
Schmerz problematik
eine psychische Proble matik im Sinne einer depressiven Störung vorliege. Dagegen sei in der psychiatrischen Abklärung (gemeint wohl: gemäss dem B.___ -Gutachten, Urk. 7/102/ 62 ) festgehalten worden, dass die Basissymptome einer depres siven Episode nicht erfüllt seien. Die Ausführun gen dazu seien indes nicht korrekt und beschönigend dargestellt , denn sie habe sich sozial allgemein zurückgezogen und sich auf die Mitglieder der Familie beschränkt. Ohne die Hilfe und Unterstützung der Familienmitglieder wäre sie nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen. Die regelmässigen Ferien im Sommer in der Heimat des Ehemannes würden ihr wenig bis keine Erholung bringen. Sie verbringe jedoch dem Familienfrieden zuliebe dort die Ferien. Ferner sei entgegen dem psychiatrischen B.___ - Teil gutachten von einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auszu gehen. Auch die B.___ -Gutachter hätten einen psychosomatischen Zusam menhang mit der Verschleppung und Tötung der Mutter, dem Tod des Vaters und dem Unfall beschrieben und die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt. Dennoch hätten sie eine psychische Komorbidität verneint. Dies widerspreche jedoch den Ausführungen von Dr. D.___ und den Feststellungen von Prof. Dr. H.___ . Aus dem Um stand sodann , dass sie mit Ausnahme von den Behandlung en bei Dr. D.___ und Dr. E.___ keine weiteren Therapeuten oder Ärzte häufig auf ge sucht habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass bei ihr kein grosser Leidens druck bestehe. Ihre konsequente Ablehnung gegen psycho thera peutische Gespräche deute auf eine Abwehrhaltung hin, welche sich nun aktuell jedoch verändert habe. Sie habe sich nunmehr bei Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , zur psycho therap eutischen Behandlung angemeldet (Urk. 1 S. 4 ff . ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit de r angefochtenen Verfügung (Urk.
2) zu Recht die mit Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 7/60 ) erlassene Aufhebung der bish erigen ganzen Rente ( Urk. 7/25 ) per 1. Januar 2013 bestätigt hat. 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich war im Urteil IV.2013.00029 vom 28. August 2014 (E. 6.2) zum Schluss gekommen, die damalige mit Verfügung vom 23. November 2012 ( Urk. 7/60) erlassene Auf hebung der bisherigen ganzen Rente sei weder unter dem Titel der Wieder er wägung noch unter jenem der Revision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gerecht fertigt. Es liege aber ein Anwendungsfall der Schlussbestimmung lit . a IVG vor ( Urk. 7/73/15).
Denn d ie beim Unfall vom 7. Juni 2001 erlittene Fraktur am Querfortsatz des dritten Lendenwirbelkörpers ( LWK 3 )
sei bei
(vorbestehenden Beschwerden wegen) Flach hohlrücken, lumbosacralen Übergangswirbel sowie den übrigen degenerativen lumbalen Veränderungen L4/5 nur bis Juni 2002 als soma tisch-organisches Korrelat für die Beschwerden zu sehen ( Urk. 7/11/29, Urk. 7/11/12-13). Zwar hätten auch für die Zeit nach Juni 2002 überwiegend wahrscheinlich erklärbare somatische (lumbale) Be schwer den bestanden. Jedoch seien die damaligen degenerativen Verän derungen nicht derart erheblich gewesen, dass damit allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit erklärbar ge wesen wäre, sondern die Problematik sei in der (somatoformen) Komplexität der chronischen Schmerzkrankheit (mit LWS-, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Urk. 7/19/5) begründet gewesen (E. 5.2; Urk. 7/73/14). 3.2
Damit ist im Folgenden der Rentenanspruch ab Januar 2013 (Urk. 7/73/16) unabhängig davon zu prüfen, ob seit der Zusprechung der Rente im Februar 2004 ( Urk. 7/25) bis Ende 2012 eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Denn bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB
lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erst maliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.
Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat.
D er Invaliditätsgrad ist mithin auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung vom 2 1. Juli 2016 bildet dabei recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 2 15 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bu ndesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 4. 4.1
D ie Beschwerdegegnerin hat in Umsetzung des Urteils vom 2 8. August 2014 (vgl. E. 6; Urk. 7/73/15) mit dem B.___ -Gutachten vom 6.
Januar 2016 (Urk. 7/102 ) ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt, mit welchem die Beschwerdeführerin am 2 4. August und 1. September 2015 umfassend fach ärztlich aus inter nistischer, rheuma tologischer, neurologischer und psychia t rischer Sicht begutachtet wurde ( Urk. 7/102/1) . Die Gutachter kamen zum Schluss, es sei weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 7/102/65) . Die Be schwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktions mitar beiterin in der Glaceherstellung und in einer sonstigen Verweistätigkeit ein geschränkt. Da sie ausserdem bislang weder eine Psychotherapie noch wei tere somatische Therapeuten oder Ärzte engmaschig und häufig auf gesucht habe, könne nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegangen werden (Urk. 7/102/75 , Urk. 7/102/81-84 ). Es seien denn auch erhebliche Diskre pan zen zwischen den beklagten Beschwerden und den Ein schränkungen im All tag sowie den klinischen und bildgebend objekti vier baren Befunden zu beobachten ( Urk. 7/102/83).
Der internistische Status sei bei unauffälli gem Elektrokardiogramm (EKG) und Abdominalstatus , fehlenden Anhalts punkten für eine Ventilations störung und normalbefundlichen
Laborergeb nissen unauffällig, weshalb aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 7/102/71-72).
In rheuma tolo gischer Hinsicht stünden die geklagten Beschwerden und die Dauer sowie die Therapieresistenz in Diskrepanz zu den klinisch en und radi ologischen Be funden einer diskreten schmerzhaften Bewegungsein schrän kung der LWS bei bildgebend verifzierter
lumbosa c raler
Über gangs anomalie und degene rativen LWS-Veränderungen. Zudem hätten sich 12 von 18 Ten derpoints im Bereich der oberen und unteren Extremitäten gefunden. Defizite der Motorik oder der Sensibilität hätten keine ausgemacht werden können. Die stammnahen und peripheren Gelenke würden dem Alter ent sprechend frei und schmerzlos bewegen und die schmerzhaften Kniegelenke sowie die oberen Sprung gelenke würden keine pathologischen Befunde zeigen. Dem entsprechend sei aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch in jeglicher dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/102/72) . Die Diagnose eines chronifizierten Ganzkörpersyndroms ohne anatomisches Korrelat sei daher (aus somatischer Sicht) als solche ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 7/102/48-49).
Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine objektivier baren fokal neurologi s chen Ausfälle gefunden. Insbesondere sei d ie ange gebene Minderung der ober flächlichen Berührungsempfindung im Bereich des linken Beines
überwiegend wahrscheinlich einer funktionellen Genese zuzuordnen. Auch hätten sich keine radikulären motorische n oder sensible n Ausfälle im Rahmen der degenerativen Veränderungen an der Halswirbel- und Lenden wirbelsäule (HWS und LWS) gefunden. Insbesondere für die in der Mag net resonanztomographie der LWS vom 1 0. März 2014 beschriebene Tangierung der Wurzel S1 und
L5 beidseits hätten sich anamnestisch und im neuro lo gischen Untersuchungsbefund keine Hinweise auf eine klinische Relevanz gefunden. Angesichts der aktenkundigen Elektroneurographien sei be treffend die ange gebenen Fühlstörungen beider Hände die Diagnose eines leichten Carpaltunnelsyndroms mit nur geringgradigen elektroneurographischen Ver ände rungen zu stellen. In der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin hier durch indes nicht beeinträchtigt, zumal prinzipiell auch eine operative Sanierung eine Option darstelle. Die beklagte Kopfschmerzsymptomatik sei in Übereinstimmung mit den aktenkundigen fachneurologischen Beurteilungen am ehesten als chronifizierter Spannungskopfschmerz ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen. Hinweise auf eine symptomatische Genese hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/102/ 51- 52, Urk. 7/102/72-73).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe kein ausgeprägter, schwer wiegender, objektiver psychopathologischer Befund festgestellt werden kön nen. Es bestehe situationsbedingt eine gewisse Affektlabilität, jedoch keine eigentliche depressive Symptomatik. Auch eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS) liege weiterhin nicht vor. Die traumatisierenden Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien im Zusammenhang mit der Verschleppung und Tötung der Mutter habe sie bislang aber nicht verarbeitet. Ein psycho soma tischer Zusammenhang liege auf der Hand und sei bereits früh in der Krank heitsgeschichte beschrieben worden. In Verbindung mit emotio nalen Kon flikten und psychosozialen Belastungen hätten sich zunächst lumbale Schmerzen entwickelt, nach dem Tod des Vater s Kopfschmerzen und nach dem Unfall am Arbeitsplatz schliesslich die Ausweitung zu Ganzköper schmerzen . Gesamthaft könne von Anteilen einer somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden, wobei die Diagnosekriterien nicht gänzlich erfüllt seien. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Der Hauptkonflikt sei die unverarbeitete Trauer. Im Vergleich zur Schilderung der vielfältigen Schmerzen zeige sich im Alltag (dagegen) ein gutes Funktions niveau . Im Hinblick auf die Schmerzbewältigung und den Beginn der Arbeitstätigkeit sei von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten (Flucht in die Schmerzen anstatt Trauerbewältigung) mit einer deutlichen Selbst limi tierung auszugehen. Es hätten bei der Beschwerdeführerin keine Per sönlich keitsmerkmale festgestellt werden können, durch die ihr Leistungs vermögen eingeschränkt wäre. Ein fortgesetztes Rentenbegehren könnte zusätzlich nicht von der Hand gewiesen werden ( Urk. 7/102/74).
4.2
Die Gutachter würdigten die fachärztlich erhobenen Befunde und die medi zinischen Vorakten nachvollziehbar und eingehend unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, ihrer sozialen Verhältnisse sowie sämtlicher geklagten Beschwerden (Schmerzen im Rücken, Nacken, in den Gelenken, Schultern, Ellbogen, Knien, Händen und Füssen, Kopfschmerzen; Urk. 7/102/45-46, Urk. 7/102/49-50, Urk. 7/102/71) mit Verlauf ab Beginn der (aktenkundigen) lumbalen Rückenschmerzen im Jahr 1992 (Urk. 7/102/66-71). Es liegt damit ein interdisziplinäres Gutachten vor, das alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärzt li che Entscheidungs grundlagen(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt.
4.3
4.3.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte die Einschätzung der B.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt .
Dabei sind die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einge reichten Bericht e des C.___ AG vom 1 7. August 2016 (Urk. 3/3 ), von Dr. D.___ vom 3 0. August 2016 ( Urk. 3/4) und von Dr. E.___
vom 2 5. August 2016 ( Urk. 3/5) nur insofern zu be rück sichti gen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juli 2016 (Urk. 2) zulässig er scheinen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Die bildgebend neue Fest stellung einer Chondropathie des medialen Femur kondylus (Grad II-II nach Outerbridge ) am linken Knie mit kleinem Gelenks erguss bei an sonsten unauf fälligen, altersentsprechenden Knorpelverhält nissen und ohne Hinweise auf eine trophische Knochenmarksstörung wurde erst mit Magnetresonanztomographie (MRT) vom
17. August 2016 ( Urk. 3/3) , mithin nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung ausgewiesen und ist daher hier unbeachtlich . Zudem hatte die Beschwerde führerin bereits anläss lich der Begutachtung über Schmerzen an den Knie gelenken geklagt und es wurden bei der klinischen Untersuchung Tenderpoints am medialen sowie lateralen Knie gelenkspalt beidseits festgestellt (Urk. 7/102/ 46-47 ). Zwar erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 3 0. August 2016 ( Urk. 3/4) , die Beschwerdeführerin klage seit einigen Wochen vermehrt über Schmerzen am linken Knie, vorbe stehend intermittierend. Jedoch führte er weiter aus, dass die Therapie sicher konservativ sei und die Beschwerdeführerin nur wenig Schmer z mittel benötige, so dass weitere Behandlungen wie zum Beispiel Physiotherapie oder Injektionen ins Knie nicht nötig seien ( Urk. 3/4). Es ist damit von keiner erheblichen zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigung vor dem 2 1. Juli 2016 ( Urk.
2) auszugehen, zumal keine erheblichen Befunde, etwa eine deutliche Bewegungseinschränkung, erhoben wurden und von kei nem dieser Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Auch aus dem Bericht der Hausärztin Dr. E.___ vom 2 5. August 2016 (Urk. 3/5) ist nichts Weiteres zu ent nehmen, was für die Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) beachtlich wäre. 4.3.2
Im Bericht vom 2 9. Februar 2016 hatte sich Dr. D.___ , bei dem die Beschwerdeführerin seit November 2011 in Behandlung steht ( Urk. 7/81/1), sodann zu einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugesandten Auszug aus dem B.___ -Gutachten ge äussert
( Urk. 7/111) . Es handelt e sich um einen Auszug aus dem rheumatologischen Teilgutachten. Um welchen Aus zug mit welchem Umfang es sich im Einzelnen handelt, ist nicht ersichtlich .
Dr. D.___
bemängelte in diesem Bericht , dass die im B.___ -Gutachten aus rheuma tolo gischer Sicht aufgeführten U ntersuchungsbefunde in nur 13,5 Zeilen zusam men gefasst worden seien und die angeblichen Normal be funde ohne Schmerzprovokation im Widerspruch zu den langjährig ge äus serten und teilweise sehr schwierig beeinflussbaren Beschwerden bei ihm in der Sprech stunde stehen würden. Zumindest die Untersuchung der rechten Schulter und des Nackens hätten Schmerzen provozieren müssen. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin nur ober flächlich untersucht wor den sei, was sich indes nur auf die ihm vorliegenden Zeilen der rheumato logischen Beurteilung beschränke (Urk. 7/111/1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass im rheumatologischen Teilgutachten sowohl die geklagten Nacken- und Schulterschmerzen mit der Folge schlechten Schlafes als auch die Be funde der klinischen und bildgebenden Unter suchun g en der HWS sowie der Schultergelenke aufgeführt wurden (Urk. 7/102/46-48) . Auch wenn die Beschreibung der rheumatologischen Ein schätzung rela tiv kurz ausge fallen ist und die Bewegung der stammnahen sowie peripheren Gelenke als dem Alter entsprechend frei und schmerzlos aufgeführt wurde (Urk. 7/102/49), ändert dies nichts daran, dass die Ein schätzung aus soma tischer Sicht , es handle sich bei den geklagten Be schwer den um ein chronifi ziertes Ganzkörpersyndrom ohne anatomisches Korrelat
und ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/102/48) ,
im Ergebnis mit Blick auf die übrige Aktenlage nachvollziehbar ist. Denn auch Dr. D.___ hatte, nachdem die Ergeb nisse die MRT- Arthrographie der rechten Schulter rechts vom 4. April 2013 ( Urk. 7/81/5) und das MRT der LWS (Urk. 7/81/3) vor gele gen hatten, im Bericht vom 1 3. Februar 2015 festge stellt, dass sicher nur mässige Befunde, die im einzelnen keine Einschrän kungen bedeuten würden, vorliegen würden ( Urk. 7/82). Im Übrigen wurde auch vom allgemein-inter nistischen B.___ -Gutachter fest gehalten, dass in seiner Untersuchung die Schulterbeweglichkeit beidseits uneingeschränkt mit problemlos durch führ barem Schürzen- und Nackengriff beidseits möglich gewesen sei und in den oberen Extremitäten keine Atrophie, mithin keine Anzeichen für eine ausge prägte Schonhaltung, vorlagen ( Urk. 7/102/43).
Wenn Dr. D.___ in demselben Bericht weiter ausführt, die (mässigen) Befunde würden sich jedoch in der Summe zusammen mit der ausgeprägten Schmerzchronifizierung seit 2001 als absolut limitierend und quälend auf die Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 7/82), bedeutet dies nichts anderes, als dass die chronifizierten Schmerzen ohne adäquate objektivier bare soma tische Grundlage bestehen und e ine somatoforme, mithin psychische Über lagerung vorliegt . Ob und inwiefern eine solche Schmerzproblematik als ein schrän kend für die Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei
(vgl. dazu E. 5 nachfolgend) , ist
indes vor allem aus fachärztlich psychiatrischer und nicht aus
rheuma tolo gischer Seite
zu beurteilen . 4.3.3
Auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 1), es seien gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/111) ent ge gen der Darstellung im B.___ -Gutachten zahlreiche Therapieversuche zur Behandlung der chronischen Schmerzen unternommen worden und sie habe regelmässig Psychopharmaka verordnet erhalten, kann die Beschwerde füh re rin n ichts zu ihren Gunsten a bleiten .
Denn i m
B.___ -Gutachten vom 6. Januar 2016 wurde korrekt
aufgeführt, dass gemäss Dr. D.___ im Schreiben vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/58/1) chiro praktische Behandlungen und Akupunktur sowie Physio therapie in L.___ , am M.___ und im Spital N.___ durchgeführt worden seien ( Urk. 7/102/36).
Dies betrifft ausserdem Behand lungen vor dem hier massgeblichen Zeitraum ab Januar 201 3.
Auch die aktuelle Medikamentation
wurde im B.___ -Gutachten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten , und zwar nebst Ponstan und Dafalgan
auch das von Dr. D.___ erwähnte (Urk. 7/111) Medikament Palexia (Urk. 7/102/40 , Urk. 7/102/50 ) . Weiter wurde berücksichtigt, dass sechs Tage vor der Be gutachtung eine schmerzmodulative Therapie mit Cym balta be gonnen habe ( Urk. 7/102/52).
Richtig ist, dass im B.___ -Gutachten eine Behandlung mit Psychopharmaka nicht aufgeführt wurde . Eine solche - insbesondere durch einen psychiat rischen Experten
ab Januar 2013 - ist den Akten jedoch auch nicht zu ent nehmen. Dr. D.___ erklärte dazu, es sei die Fibromyalgie mit leichter depressiver Verstimmung mittels sogenannter SNRI ( Serotonin-Nor adrenalin- Reuptake -Inhibitor )
wie Duloxetin und Efexor behandelt worden, zuletzt mit klassischen antririzyklischen Antidepressiva wie Nort rilen und Amitriptylin . Die Beschwerde führerin sei somit jederzeit offen dafür gewesen, ihre Beschwerden medikamentös anzugehen ( Urk. 7/111/1).
Letzteres wird von den Gutachtern indes nicht bezweifelt. 4.3.4
Massgeblich aber ist, dass die Beschwerdeführerin nie eine länger dauernde , regelmässig e
ps ychiatrische medikamentöse und/oder psycho therapeutische Therapie durchgeführt hat.
Dr. D.___ bemerkte selbst, dass es richtig sei, dass die Be schwerde führerin einer intensivierten Gesprächs- und Ver haltenspsychotherapie jeder zeit extrem skeptisch gegenüber gestanden sei und sich auf dieser Ebene nicht durch einen Psychiater habe behandeln lassen wollen ( Urk. 7/111/1) .
Dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. No vember 2012 ist zudem zu ent nehmen, dass von den behandelnden (soma tischen) Ärzten unterstrichen worden sei , dass (den chronischen Span nungs kopfschmerzen und
zervi kospondylogenen bis brachialen Beschwerden Richtung rechte Schulter) eine zusätzliche psychosomatische beziehungs weise psychiatrische Ursache zu grunde liege . Diesen Zusam menhang habe die Beschwerdeführerin bisher verneint und dissimuliert. Die Beschwerde führerin sei für eine solche Ab klärung nun aber bereit (Urk. 7/61/1). Es folgte der
stationäre Rehabilitationsaufenthalt in der RehaCl inic
L.___ vom 4. März bis 1. April 2013 , in welchem sie am ganzheitlich orientierten inter disziplinären Beh and lungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmer zen (ZISP) teilnahm (Urk. 7/67) . Diese stationäre Behandlung fand denn auch Eingang in das B.___ -Gutachten (Urk. 7/102/45). Im Anschluss an den Reha bilitations aufenthalt wurde jedoch weiterhin keine anhaltende psychia t ris che/psycho therapeutische Be hand lung etabliert (Urk. 7/67/3).
Zwar wurde die Beschwerdeführerin g emäss dem Bericht vom 1 4. Januar 2014 von Prof. Dr. H.___ von der I.___ Klinik, der die Beschwerde führerin konsiliarisch am 14. Januar 2014 unters uchte , zuletzt in psychia t rische Therapie bei der Psychiaterin Dr. G.___ überwiesen , welche nach An gaben der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie nicht psychisch krank sei . Jedoch habe die Beschwerdeführerin dazu gesagt, dass sie über die be lastete Vergangenheit mit dem Tod beider Eltern während des Bürger krieges in Kroatien nicht (habe) sprechen wolle (n) , insbesondere nicht in einer psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung (Urk. 7/70/2). Dies er Bericht wurde im psychia trischen B.___ -Teilgutachten unter dem Titel „Psychiatrische Anamnese“ korrekt wiederge geben (Urk. 7/102/ 55 ) . Auch stützte sich der Gutachter bei seiner Beurteilung nicht im Wesentlichen auf die zitierte Aussage der Be schwerdeführerin, Dr. G.___ habe sie als nicht psychisch krank erklärt, ab, sondern begründete die Einschätzung korr ekt aufgrund der eigenen Befund erhebung (Urk. 7/102/60-64) . Dass kein Bericht von Dr. G.___ in den Akten liegt, vermag das B.___ -Gutachten jedenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal d ie Beschwerdeführerin gegenüber dem psychia trischen B.___ -Gutachter an gab , sie habe sich nur einmal von einem Psycho logen behandeln lassen und zwar während des Aufenthaltes in L.___ . Sie wolle nicht immer dasselbe gefragt werden. Es seien stets Fra gen, die wehtun würden (Urk. 7/102/58). Es ist daher nicht davon aus zuge hen, dass bei Dr. G.___ über die Anfangsgespräche hinaus eine eigent liche Therapie stattfand, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde.
4.3.5
Im B.___ -Gutachten wurde vor diesem Hintergrund daher zutreffend und nachvollziehbar fest ge halten, dass die psychotherapeutischen Therapieoptio nen bislang unausgeschöpft
geblieben seien und bei ausreichend langer sowie intensiver spezifischer Psychotherapie (Trauerverarbeitung, Schmerz coping ) von einer durchaus positiven Prognose ausgegangen werden könne (Urk. 7/102/64). Zur Überwindung des dysfunktionalen Krankheitsver halten sei daher eine intensive psychosomatische, auf somatoforme Schmer zen be zogene spezifische Psychotherapie, vorzugsweise mit einem Beginn in einem stationären Kontext zu empfehlen ( Urk. 7/102/77 , Urk. 7/102/82 ).
Die etwa in sechs- bis achtwöchigen Abständen stattgehabten Konsul ta tionen beim Rheumatologen Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 27. Novem ber 2012, Urk. 7/61/1) waren und sind selbst mit unterschiedlichen medika men tösen Behandlungen nicht geeignet, diese empfohlene Behand lung zu ersetzen. Insofern ist die im psychiatrische n
B.___ -Teilgutachten getroffene Schluss folgerung, es könne nicht von einem grossen Leidensdruck ausge gan gen werden, da die Beschwerdeführerin bis lang weder eine Psychothera peu tin noch (ab Januar 2013) weitere somatische Therapeuten oder Ärzte eng maschig und häufig aufgesucht habe ( Urk. 7/102/64), wobei darunter ein deutig mehr als monatliche Behandlungen /Therapie sitzungen zu verstehen sind, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr angeblich zur psychotherapeutischen Behand lung bei einer Psychiaterin angemeldet habe ( Urk. 1 S .
E. 10 ), zumal diese Anmeldung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte und eine Anmeldung noch keine ernsthaft wahrgenommene Therapie aus macht. 4.4 4.4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann mit der übrigen medizinischen Aktenlage vereinbar und nachvollziehbar , dass der psychia t rische B.___ -Gutachter eine psychische Komorbidität, mithin das Vorliegen eine depressive n
Erkrankung , aber auch eine PTBS verneinte (Urk. 70/102/62-64, Urk. 7/102/73-74).
Eine depressive Störung wurde in verschiedenen medizinischen Berichten ab dem Jahr 2002 zwar erwähnt, jedoch ohne Angabe von entsprechenden Be funden und
nicht fachärztlich sowie
nicht im Sinne einer schweren depres siven Störung diagnostiziert (Urk. 7/6/1-3, Urk. 7/7/5, Urk. 7/19/1, Urk. 7/38/5, Urk. 7/40/12).
Auch der Psychiater Prof. Dr. H.___
führte im konsiliarischen Bericht vom
14. Januar 2014
nicht die
Diagnose einer De pres sion nach einem anerkannten Klassifikationssystem auf, sondern erwähnte lediglich das Vorl iegen einer depressiven Störung . Ausserdem nannte er keine den Diagnosekriterien entsprechenden Befunde . E ine andere psychiatrische Diag nose, namentlich eine PTBS , hatte er ebenfalls nicht gestellt ( Urk. 7/70/2). R echtsprechnungsgemäss kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit indes sen nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag nos tiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396).
Schon
dipl. med. P. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom RAD hatte ferner n ach der Untersuchung vom 8. Mai 20
E. 12 keine depressive Störung und keine PTBS diagnostiziert ( Bericht vom 1 4. Juni 2012, Urk. 7/50/14- 1 5).
Aber auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) gerüg ten Aus führungen des psychiatrischen B.___ -Gutachters zu den Basis symp tomen ( Urk. 7/102/73)
ist das Gutachten zu bestätigen. Dazu wurde im Gut achten festgehalten, die Basissymptome einer depressiven Symptomatik sei en nicht als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin leide weder unter einer andauernden gedrückten Stimmung noch unter einem Früh erwachen , einer Freud- oder Interessenlosigkeit. Der Libidoverlust sei schmerz bedingt . Es lägen weder ein genereller sozialer Rückzug noch gravierende Einschrän kungen im Alltag mit erhöhter Ermüdbarkeit oder einer Antriebsverminde rung vor. Sie fahre auch kurze Strecken mit dem Auto. Sie sei fähig den gesamten Haushalt zu f ühren, die Betten zu machen, staub zu saugen, sich um die Wäsche im Keller zu kümmern, Mahlzeiten zuzubereiten, die Blumen auf dem Balkon zu pflegen und mit ihrer Familie mit dem Auto nach O.___ zu reisen. Das psychosoziale Umfeld sei intakt. Bei gewissen Arbeiten werde sie vom Ehemann unterstützt, die Tochter putze alle zwei Wochen gründlich die Wohnung. Eine wichtige Ressource scheine der Familienhund zu sein, mit dem sie dreimal am Tag spazieren gehe (Urk. 7/102/73).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Beschönigung des S achverhaltes nicht ersichtlich. Insbesondere dafür , dass ein psychisch be dingter Rückzug auf die Familienmitglieder stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 10), gibt es keine Hinweise. Dem Bericht des RAD-Arztes Dr. Z.___
ist dies be züglich zu entnehmen, dass sie auch den Einkauf erledigte und (damals) einen kurzen Schwatz mit Bekannten gehalten habe , die sie zufällig getroffen habe ( Urk. 7/44/3). Es besteht somit auch Aussen kontakt , zumal sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mehrmals pro Tag mit dem Hund aus dem Haus begibt ( Urk. 7/102/57) . Gegen über dem RAD-Arzt A.___ hatte die Beschwerdeführerin zudem angegeben, sie habe einen Freundeskreis von fünf bis sechs Kolle ginnen, mit denen sie Kontakt pflege. Im Zusam menhang mit dem Hobby ihres Ehe mannes als Schiedsrichter habe sie aus serdem Kontakt mit den anderen Schiedsrichterfrauen ( Urk. 7/50/1). Gegen über den B.___ -Gutachtern erklärte sie sodann , in O.___ , wo sie und ihre Familie die Ferien verbringe n würden , habe sie zwei Freundinnen. In der Schweiz habe sie keine Freun dinnen, weil alle arbeiten würden . Hobbys habe sie nie gehabt (Urk. 7/102/57).
Von einem gesundheitsbedingten Rückzug kann damit keine Rede sein.
Auch ist für die Beurteilung einer depressiven Symptomatik nicht ent schei dend, ob die Beschwerdeführerin sich in den Ferien erholen konnte, sondern dass sie gesundheitlich in der Lage war, die längere Reise mit der Familie im Auto und/oder Flugzeug ins Ausland (Urk. 7/102/58) vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt sodann von den Fa milien angehörigen unterstützt wird, wurde im Gutachten berücksichtigt. Entscheidend ist aber, dass sie nach wie vor die die meisten täglich an fallenden Haushaltsarbeiten selbst erledigen und eine Tagesstruktur einhalten kann, was die Antriebs fähigkeit bestätigt . 4.4.2
Im Übrigen wäre selbst bei fachärztlich diagnostizierter und er wiesener depres siver Störung nicht ohne Weiteres auf eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu schliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur insbesondere einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapier esistent sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 E. 4.3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5 , 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3, 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.1.3.1, 8 C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4). Da die Be schwerde führerin wie hiervor ausge führt keine fachärztlich adäquate und zumutbare Behandlung durch geführt hat, wäre eine Therapieresistenz jedenfalls nicht ausgewiesen.
Bei einer Diagnose einer PTBS wäre schliesslich
die nachfolgend zitierte Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 ) zu beachten. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01011 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil
vom
10. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, war bis Anfang 2002 als Betriebs mitar bei te rin bei Y.___ AG tätig (Urk. 7 /2/4, Urk. 7 /4/4). Am 7. Juni 2001 erlitt sie bei einem Sturz auf das Gesäss eine Fraktur des Querfortsatzes beim 3. Len den wirbelkörper (LWK) links (Urk. 7 /11/104-108). Die Suva erbrachte die ge setz lichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 1. Juli 2002, bestätigt mit Einsprache en tscheid vom 3. März 2002 (Urk. 7 /17/3-7), wegen Wieder er - rei chen s des krankheitsbedingten Vorzu standes ( status quo ante) per 1. Jul i 2002 (Urk. 7 /11/19-20) einstellte. 1.2
Am 22. Juli 2002 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Rücken - beschwerden nach Unfall und kleiner Diskushernie lumbal bei der Eidge nös sischen Invaliden ver siche rung zum Rentenbezug an (Urk. 7 /2). Die So zial versicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Inval iditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7 /25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
Im Rahmen des im Oktober 2007 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 7/27 ) bestätigte die IV-Stelle am 10. Dezember 2007 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % (Urk. 7/31 ). 1.3
Im Dezember 2010 hob die IV-Stelle ein weiteres Ren tenrevisionsverfahren an . Die Versicherte meldete am 17. Januar 2011, ihr Gesundheits zu stand sei unverändert und sie sei weiterh in nicht erwerbstätig (Urk. 7/36/1 ). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte die Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin und Allge meinmedizin, vom 20. April 2011 ( Urk. 7 /4 4 /1-5) sowie von dipl. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu ro logie, vom 8. Mai 2012 (Urk. 7 / 50 ) je vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche die Versicherte am 20. April (Urk. 7 /4 4 /1) und am 8. Mai 2012 (Urk. 7 / 50 /1) untersucht hatten, ein. Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens ( Vor bescheid vom 21. September 2012, Urk. 7/54 ; Einwandschrei ben vom 11. Oktober 2012, Urk. 7/56 ) zog die IV-Stelle m it Verfügung vom 23. November 2012 die Zusprechung der bisherige n ganze n Rente in Wieder erwägung und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/60 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
8. Januar 2013 (Urk. 7/65/3-10 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2013.00029 mit Urteil vom 28. August 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden medizinischen Abklärung und hernach neuer Entscheidung über den Renten anspruch ab dem 1. Januar 2013 zurückwies ( Urk. 7/73 /16 ).
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das interdisziplinäre Gutach ten des B.___
vom 6. Januar 2013 ( Urk. 7/102) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Juni 2016 an, an der Renteneinstellung festzuhalten ( Urk. 7/109). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. Juli 2016 Einwände (Urk. 7/112) .
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 entschied die IV-Stelle wie angekündigt, dass die Rente eingestellt bleibe ( Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob mit Eingabe vom
14. September 2016
unter Beilage der Berichte des C.___ AG vom 17. August 2016 (Urk. 3/3), von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 30. August 2016 ( Urk. 3/4) und von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 2016 ( Urk. 3/5) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
21. Juli 2016
und bean tragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente , eventualiter eine Teilrente,
zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss i n der Beschwerdeant wort vom
24. Oktober 2016 auf A bweisung der Be schwerde (Urk. 5 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1 .4
1 .4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). 1.4.2
Gemäss Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; S chlB
lit . a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Überprüfung der Invalidenrente nach SchlB
lit . a IVG habe gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 6. Januar 2016 ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei auch hinsichtlich des Aktivitätsniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin weder eine Psychotherapie noch weitere soma tische Therapeuten oder Ärzte engmaschig aufgesucht habe, könne nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegangen werden. Auch den Berichten von Dr. D.___ ,
wonach diverse Therapieversuche unternommen worden seien, seien keine Befunde zu entnehmen, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möchten. Auch w enn die Beschwerdeführerin Psychopharmaka einge nommen habe, würden aus psychiatrischer Sicht aber dennoch keine Diag nosen und Befunden vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begrün den würden (Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im B.___ -Gutachten vom 6. Januar 2016 seien nicht alle Berichte und sämtliche vorliegenden medi zi nischen Akten gewürdigt worden. Es sei insbe sondere auf den Bericht von Dr. D.___ vom 29.
Februar 2016 ( Urk. 7/111) zu verweisen. Danach seien zahl reiche Therapieversuche zur Behandlung der chronischen Schmer zen unter nommen worden und sie habe regel mässig Psychopharmaka ver ordnet erhal ten . Auch sei aus rheumatologischer Sicht der Untersuchungs befund im B.___ -Gutachten minimalistisch zusam mengefasst worden. Die Einschätzungen von Dr. D.___ seien korrekt. Es wäre Sache der Be schwerdegegnerin gewesen, beim B.___ eine ergänzende Stellungnahme auf grund des neuen Sachver haltes oder zumindest des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen , nach dem sie ihr mit Eingabe vom 5. Juli 2016 ( Urk. 7/112) diesen Bericht zugesandt habe. Auch sei anhand des Bericht es von Dr. D.___
vom 13. Februar 2015 ( Urk. 7/ 82 ) ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ärztliche Berichte nur selektiv verwende und Aus füh rungen, welche ihren Anliegen widersprechen würden, einfach weglasse. Im Bericht des Instituts für Radiologie
vom 17. August 2016 ( Urk. 3/3 ) sei des Weiteren mit dem Befund einer Chondropathie des medialen Femur kondylus mit kleinem Gelenkserguss festgehalten worden, dass sie, die Beschwerde führerin, seit zwei Monaten an progredienten Schmer zen im linken Knie ge lenk leide. Dr. E.___
habe sich in ihrem
neuesten B ericht vom 25. August 2016 ( Urk. 3/5) zum B.___ -Gutachten geäussert, worin sie starke Rücken- sowie Knie schmerzen links mit dem Befund der MRT-Untersuchung festge halten habe. Auch habe sie die bisherigen Diagnosen, insbesondere die somatoforme Schmerzstörung, wiederholt. Diese Diagnosen würden klar darauf hinweisen, dass für das Gutachten keine gründlichen und voll stän di gen Abklärungen vorgenommen worden seien.
Die i m B.___ -Gutachten auf geführten Schlussfolgerungen und Diagnosen würden den i m Zusam men hang mit der Rechtsprechung zu solchen ätiologisch- pathogene t isch unkla ren syndromale n Zustandsbildern ohne nachweis bare orga nische Grundlage von Prof. Dr. F.___ ausgearbeiteten Kriterien nicht ge recht werden. Sie leide seit Jahren unter der diagnostizierten psychoso matischen Erkran kung. Ohne die Einnahme der erwähnten Psychopharmaka würde sie die Schmer zen nicht ertragen. Das im Gutachten festgestellte chronifizierte Ganzkörperschmerzsyndrom habe sehr wohl Einfluss auf ihre Arbeitsfähig keit. Zur Feststellung der B.___ -Gutachter, Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe ihr eine psychische Ge sundheit attes tiert, sei zu bemerken, dass sie mehrere Gespräche mit ihr geführt habe. Ein Bericht von Dr. G.___ liege jedoch nicht bei den Akten, weshalb offen sei, ob diese eine psychische Gesundheit attestiert habe. Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Leitender Arzt, Schmerz - therapie und Gutachten, der I.___ Klinik (Urk. 7/70/2) , habe zudem festgehalten, dass aus seiner Sicht neben der chronische n
Schmerz problematik
eine psychische Proble matik im Sinne einer depressiven Störung vorliege. Dagegen sei in der psychiatrischen Abklärung (gemeint wohl: gemäss dem B.___ -Gutachten, Urk. 7/102/ 62 ) festgehalten worden, dass die Basissymptome einer depres siven Episode nicht erfüllt seien. Die Ausführun gen dazu seien indes nicht korrekt und beschönigend dargestellt , denn sie habe sich sozial allgemein zurückgezogen und sich auf die Mitglieder der Familie beschränkt. Ohne die Hilfe und Unterstützung der Familienmitglieder wäre sie nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen. Die regelmässigen Ferien im Sommer in der Heimat des Ehemannes würden ihr wenig bis keine Erholung bringen. Sie verbringe jedoch dem Familienfrieden zuliebe dort die Ferien. Ferner sei entgegen dem psychiatrischen B.___ - Teil gutachten von einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auszu gehen. Auch die B.___ -Gutachter hätten einen psychosomatischen Zusam menhang mit der Verschleppung und Tötung der Mutter, dem Tod des Vaters und dem Unfall beschrieben und die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt. Dennoch hätten sie eine psychische Komorbidität verneint. Dies widerspreche jedoch den Ausführungen von Dr. D.___ und den Feststellungen von Prof. Dr. H.___ . Aus dem Um stand sodann , dass sie mit Ausnahme von den Behandlung en bei Dr. D.___ und Dr. E.___ keine weiteren Therapeuten oder Ärzte häufig auf ge sucht habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass bei ihr kein grosser Leidens druck bestehe. Ihre konsequente Ablehnung gegen psycho thera peutische Gespräche deute auf eine Abwehrhaltung hin, welche sich nun aktuell jedoch verändert habe. Sie habe sich nunmehr bei Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , zur psycho therap eutischen Behandlung angemeldet (Urk. 1 S. 4 ff . ). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit de r angefochtenen Verfügung (Urk.
2) zu Recht die mit Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 7/60 ) erlassene Aufhebung der bish erigen ganzen Rente ( Urk. 7/25 ) per 1. Januar 2013 bestätigt hat. 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich war im Urteil IV.2013.00029 vom 28. August 2014 (E. 6.2) zum Schluss gekommen, die damalige mit Verfügung vom 23. November 2012 ( Urk. 7/60) erlassene Auf hebung der bisherigen ganzen Rente sei weder unter dem Titel der Wieder er wägung noch unter jenem der Revision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gerecht fertigt. Es liege aber ein Anwendungsfall der Schlussbestimmung lit . a IVG vor ( Urk. 7/73/15).
Denn d ie beim Unfall vom 7. Juni 2001 erlittene Fraktur am Querfortsatz des dritten Lendenwirbelkörpers ( LWK 3 )
sei bei
(vorbestehenden Beschwerden wegen) Flach hohlrücken, lumbosacralen Übergangswirbel sowie den übrigen degenerativen lumbalen Veränderungen L4/5 nur bis Juni 2002 als soma tisch-organisches Korrelat für die Beschwerden zu sehen ( Urk. 7/11/29, Urk. 7/11/12-13). Zwar hätten auch für die Zeit nach Juni 2002 überwiegend wahrscheinlich erklärbare somatische (lumbale) Be schwer den bestanden. Jedoch seien die damaligen degenerativen Verän derungen nicht derart erheblich gewesen, dass damit allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeg licher Tätigkeit erklärbar ge wesen wäre, sondern die Problematik sei in der (somatoformen) Komplexität der chronischen Schmerzkrankheit (mit LWS-, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Urk. 7/19/5) begründet gewesen (E. 5.2; Urk. 7/73/14). 3.2
Damit ist im Folgenden der Rentenanspruch ab Januar 2013 (Urk. 7/73/16) unabhängig davon zu prüfen, ob seit der Zusprechung der Rente im Februar 2004 ( Urk. 7/25) bis Ende 2012 eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Denn bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB
lit . a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erst maliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.
Die Frage, ob die be stehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der dar aus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat.
D er Invaliditätsgrad ist mithin auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung vom 2 1. Juli 2016 bildet dabei recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 2 15 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bu ndesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 4. 4.1
D ie Beschwerdegegnerin hat in Umsetzung des Urteils vom 2 8. August 2014 (vgl. E. 6; Urk. 7/73/15) mit dem B.___ -Gutachten vom 6.
Januar 2016 (Urk. 7/102 ) ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt, mit welchem die Beschwerdeführerin am 2 4. August und 1. September 2015 umfassend fach ärztlich aus inter nistischer, rheuma tologischer, neurologischer und psychia t rischer Sicht begutachtet wurde ( Urk. 7/102/1) . Die Gutachter kamen zum Schluss, es sei weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 7/102/65) . Die Be schwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktions mitar beiterin in der Glaceherstellung und in einer sonstigen Verweistätigkeit ein geschränkt. Da sie ausserdem bislang weder eine Psychotherapie noch wei tere somatische Therapeuten oder Ärzte engmaschig und häufig auf gesucht habe, könne nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegangen werden (Urk. 7/102/75 , Urk. 7/102/81-84 ). Es seien denn auch erhebliche Diskre pan zen zwischen den beklagten Beschwerden und den Ein schränkungen im All tag sowie den klinischen und bildgebend objekti vier baren Befunden zu beobachten ( Urk. 7/102/83).
Der internistische Status sei bei unauffälli gem Elektrokardiogramm (EKG) und Abdominalstatus , fehlenden Anhalts punkten für eine Ventilations störung und normalbefundlichen
Laborergeb nissen unauffällig, weshalb aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 7/102/71-72).
In rheuma tolo gischer Hinsicht stünden die geklagten Beschwerden und die Dauer sowie die Therapieresistenz in Diskrepanz zu den klinisch en und radi ologischen Be funden einer diskreten schmerzhaften Bewegungsein schrän kung der LWS bei bildgebend verifzierter
lumbosa c raler
Über gangs anomalie und degene rativen LWS-Veränderungen. Zudem hätten sich 12 von 18 Ten derpoints im Bereich der oberen und unteren Extremitäten gefunden. Defizite der Motorik oder der Sensibilität hätten keine ausgemacht werden können. Die stammnahen und peripheren Gelenke würden dem Alter ent sprechend frei und schmerzlos bewegen und die schmerzhaften Kniegelenke sowie die oberen Sprung gelenke würden keine pathologischen Befunde zeigen. Dem entsprechend sei aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch in jeglicher dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/102/72) . Die Diagnose eines chronifizierten Ganzkörpersyndroms ohne anatomisches Korrelat sei daher (aus somatischer Sicht) als solche ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 7/102/48-49).
Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine objektivier baren fokal neurologi s chen Ausfälle gefunden. Insbesondere sei d ie ange gebene Minderung der ober flächlichen Berührungsempfindung im Bereich des linken Beines
überwiegend wahrscheinlich einer funktionellen Genese zuzuordnen. Auch hätten sich keine radikulären motorische n oder sensible n Ausfälle im Rahmen der degenerativen Veränderungen an der Halswirbel- und Lenden wirbelsäule (HWS und LWS) gefunden. Insbesondere für die in der Mag net resonanztomographie der LWS vom 1 0. März 2014 beschriebene Tangierung der Wurzel S1 und
L5 beidseits hätten sich anamnestisch und im neuro lo gischen Untersuchungsbefund keine Hinweise auf eine klinische Relevanz gefunden. Angesichts der aktenkundigen Elektroneurographien sei be treffend die ange gebenen Fühlstörungen beider Hände die Diagnose eines leichten Carpaltunnelsyndroms mit nur geringgradigen elektroneurographischen Ver ände rungen zu stellen. In der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin hier durch indes nicht beeinträchtigt, zumal prinzipiell auch eine operative Sanierung eine Option darstelle. Die beklagte Kopfschmerzsymptomatik sei in Übereinstimmung mit den aktenkundigen fachneurologischen Beurteilungen am ehesten als chronifizierter Spannungskopfschmerz ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuordnen. Hinweise auf eine symptomatische Genese hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/102/ 51- 52, Urk. 7/102/72-73).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe kein ausgeprägter, schwer wiegender, objektiver psychopathologischer Befund festgestellt werden kön nen. Es bestehe situationsbedingt eine gewisse Affektlabilität, jedoch keine eigentliche depressive Symptomatik. Auch eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS) liege weiterhin nicht vor. Die traumatisierenden Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien im Zusammenhang mit der Verschleppung und Tötung der Mutter habe sie bislang aber nicht verarbeitet. Ein psycho soma tischer Zusammenhang liege auf der Hand und sei bereits früh in der Krank heitsgeschichte beschrieben worden. In Verbindung mit emotio nalen Kon flikten und psychosozialen Belastungen hätten sich zunächst lumbale Schmerzen entwickelt, nach dem Tod des Vater s Kopfschmerzen und nach dem Unfall am Arbeitsplatz schliesslich die Ausweitung zu Ganzköper schmerzen . Gesamthaft könne von Anteilen einer somatoformen Schmerz störung (ICD-10 F45.4) ausgegangen werden, wobei die Diagnosekriterien nicht gänzlich erfüllt seien. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Der Hauptkonflikt sei die unverarbeitete Trauer. Im Vergleich zur Schilderung der vielfältigen Schmerzen zeige sich im Alltag (dagegen) ein gutes Funktions niveau . Im Hinblick auf die Schmerzbewältigung und den Beginn der Arbeitstätigkeit sei von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten (Flucht in die Schmerzen anstatt Trauerbewältigung) mit einer deutlichen Selbst limi tierung auszugehen. Es hätten bei der Beschwerdeführerin keine Per sönlich keitsmerkmale festgestellt werden können, durch die ihr Leistungs vermögen eingeschränkt wäre. Ein fortgesetztes Rentenbegehren könnte zusätzlich nicht von der Hand gewiesen werden ( Urk. 7/102/74).
4.2
Die Gutachter würdigten die fachärztlich erhobenen Befunde und die medi zinischen Vorakten nachvollziehbar und eingehend unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, ihrer sozialen Verhältnisse sowie sämtlicher geklagten Beschwerden (Schmerzen im Rücken, Nacken, in den Gelenken, Schultern, Ellbogen, Knien, Händen und Füssen, Kopfschmerzen; Urk. 7/102/45-46, Urk. 7/102/49-50, Urk. 7/102/71) mit Verlauf ab Beginn der (aktenkundigen) lumbalen Rückenschmerzen im Jahr 1992 (Urk. 7/102/66-71). Es liegt damit ein interdisziplinäres Gutachten vor, das alle rechtsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärzt li che Entscheidungs grundlagen(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt.
4.3
4.3.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte die Einschätzung der B.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt .
Dabei sind die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einge reichten Bericht e des C.___ AG vom 1 7. August 2016 (Urk. 3/3 ), von Dr. D.___ vom 3 0. August 2016 ( Urk. 3/4) und von Dr. E.___
vom 2 5. August 2016 ( Urk. 3/5) nur insofern zu be rück sichti gen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juli 2016 (Urk. 2) zulässig er scheinen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Die bildgebend neue Fest stellung einer Chondropathie des medialen Femur kondylus (Grad II-II nach Outerbridge ) am linken Knie mit kleinem Gelenks erguss bei an sonsten unauf fälligen, altersentsprechenden Knorpelverhält nissen und ohne Hinweise auf eine trophische Knochenmarksstörung wurde erst mit Magnetresonanztomographie (MRT) vom
17. August 2016 ( Urk. 3/3) , mithin nach dem Erlass der ange fochtenen Verfügung ausgewiesen und ist daher hier unbeachtlich . Zudem hatte die Beschwerde führerin bereits anläss lich der Begutachtung über Schmerzen an den Knie gelenken geklagt und es wurden bei der klinischen Untersuchung Tenderpoints am medialen sowie lateralen Knie gelenkspalt beidseits festgestellt (Urk. 7/102/ 46-47 ). Zwar erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 3 0. August 2016 ( Urk. 3/4) , die Beschwerdeführerin klage seit einigen Wochen vermehrt über Schmerzen am linken Knie, vorbe stehend intermittierend. Jedoch führte er weiter aus, dass die Therapie sicher konservativ sei und die Beschwerdeführerin nur wenig Schmer z mittel benötige, so dass weitere Behandlungen wie zum Beispiel Physiotherapie oder Injektionen ins Knie nicht nötig seien ( Urk. 3/4). Es ist damit von keiner erheblichen zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigung vor dem 2 1. Juli 2016 ( Urk.
2) auszugehen, zumal keine erheblichen Befunde, etwa eine deutliche Bewegungseinschränkung, erhoben wurden und von kei nem dieser Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Auch aus dem Bericht der Hausärztin Dr. E.___ vom 2 5. August 2016 (Urk. 3/5) ist nichts Weiteres zu ent nehmen, was für die Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) beachtlich wäre. 4.3.2
Im Bericht vom 2 9. Februar 2016 hatte sich Dr. D.___ , bei dem die Beschwerdeführerin seit November 2011 in Behandlung steht ( Urk. 7/81/1), sodann zu einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugesandten Auszug aus dem B.___ -Gutachten ge äussert
( Urk. 7/111) . Es handelt e sich um einen Auszug aus dem rheumatologischen Teilgutachten. Um welchen Aus zug mit welchem Umfang es sich im Einzelnen handelt, ist nicht ersichtlich .
Dr. D.___
bemängelte in diesem Bericht , dass die im B.___ -Gutachten aus rheuma tolo gischer Sicht aufgeführten U ntersuchungsbefunde in nur 13,5 Zeilen zusam men gefasst worden seien und die angeblichen Normal be funde ohne Schmerzprovokation im Widerspruch zu den langjährig ge äus serten und teilweise sehr schwierig beeinflussbaren Beschwerden bei ihm in der Sprech stunde stehen würden. Zumindest die Untersuchung der rechten Schulter und des Nackens hätten Schmerzen provozieren müssen. Es bestehe diesbezüglich der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin nur ober flächlich untersucht wor den sei, was sich indes nur auf die ihm vorliegenden Zeilen der rheumato logischen Beurteilung beschränke (Urk. 7/111/1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass im rheumatologischen Teilgutachten sowohl die geklagten Nacken- und Schulterschmerzen mit der Folge schlechten Schlafes als auch die Be funde der klinischen und bildgebenden Unter suchun g en der HWS sowie der Schultergelenke aufgeführt wurden (Urk. 7/102/46-48) . Auch wenn die Beschreibung der rheumatologischen Ein schätzung rela tiv kurz ausge fallen ist und die Bewegung der stammnahen sowie peripheren Gelenke als dem Alter entsprechend frei und schmerzlos aufgeführt wurde (Urk. 7/102/49), ändert dies nichts daran, dass die Ein schätzung aus soma tischer Sicht , es handle sich bei den geklagten Be schwer den um ein chronifi ziertes Ganzkörpersyndrom ohne anatomisches Korrelat
und ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/102/48) ,
im Ergebnis mit Blick auf die übrige Aktenlage nachvollziehbar ist. Denn auch Dr. D.___ hatte, nachdem die Ergeb nisse die MRT- Arthrographie der rechten Schulter rechts vom 4. April 2013 ( Urk. 7/81/5) und das MRT der LWS (Urk. 7/81/3) vor gele gen hatten, im Bericht vom 1 3. Februar 2015 festge stellt, dass sicher nur mässige Befunde, die im einzelnen keine Einschrän kungen bedeuten würden, vorliegen würden ( Urk. 7/82). Im Übrigen wurde auch vom allgemein-inter nistischen B.___ -Gutachter fest gehalten, dass in seiner Untersuchung die Schulterbeweglichkeit beidseits uneingeschränkt mit problemlos durch führ barem Schürzen- und Nackengriff beidseits möglich gewesen sei und in den oberen Extremitäten keine Atrophie, mithin keine Anzeichen für eine ausge prägte Schonhaltung, vorlagen ( Urk. 7/102/43).
Wenn Dr. D.___ in demselben Bericht weiter ausführt, die (mässigen) Befunde würden sich jedoch in der Summe zusammen mit der ausgeprägten Schmerzchronifizierung seit 2001 als absolut limitierend und quälend auf die Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 7/82), bedeutet dies nichts anderes, als dass die chronifizierten Schmerzen ohne adäquate objektivier bare soma tische Grundlage bestehen und e ine somatoforme, mithin psychische Über lagerung vorliegt . Ob und inwiefern eine solche Schmerzproblematik als ein schrän kend für die Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei
(vgl. dazu E. 5 nachfolgend) , ist
indes vor allem aus fachärztlich psychiatrischer und nicht aus
rheuma tolo gischer Seite
zu beurteilen . 4.3.3
Auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 1), es seien gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/111) ent ge gen der Darstellung im B.___ -Gutachten zahlreiche Therapieversuche zur Behandlung der chronischen Schmerzen unternommen worden und sie habe regelmässig Psychopharmaka verordnet erhalten, kann die Beschwerde füh re rin n ichts zu ihren Gunsten a bleiten .
Denn i m
B.___ -Gutachten vom 6. Januar 2016 wurde korrekt
aufgeführt, dass gemäss Dr. D.___ im Schreiben vom 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/58/1) chiro praktische Behandlungen und Akupunktur sowie Physio therapie in L.___ , am M.___ und im Spital N.___ durchgeführt worden seien ( Urk. 7/102/36).
Dies betrifft ausserdem Behand lungen vor dem hier massgeblichen Zeitraum ab Januar 201 3.
Auch die aktuelle Medikamentation
wurde im B.___ -Gutachten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten , und zwar nebst Ponstan und Dafalgan
auch das von Dr. D.___ erwähnte (Urk. 7/111) Medikament Palexia (Urk. 7/102/40 , Urk. 7/102/50 ) . Weiter wurde berücksichtigt, dass sechs Tage vor der Be gutachtung eine schmerzmodulative Therapie mit Cym balta be gonnen habe ( Urk. 7/102/52).
Richtig ist, dass im B.___ -Gutachten eine Behandlung mit Psychopharmaka nicht aufgeführt wurde . Eine solche - insbesondere durch einen psychiat rischen Experten
ab Januar 2013 - ist den Akten jedoch auch nicht zu ent nehmen. Dr. D.___ erklärte dazu, es sei die Fibromyalgie mit leichter depressiver Verstimmung mittels sogenannter SNRI ( Serotonin-Nor adrenalin- Reuptake -Inhibitor )
wie Duloxetin und Efexor behandelt worden, zuletzt mit klassischen antririzyklischen Antidepressiva wie Nort rilen und Amitriptylin . Die Beschwerde führerin sei somit jederzeit offen dafür gewesen, ihre Beschwerden medikamentös anzugehen ( Urk. 7/111/1).
Letzteres wird von den Gutachtern indes nicht bezweifelt. 4.3.4
Massgeblich aber ist, dass die Beschwerdeführerin nie eine länger dauernde , regelmässig e
ps ychiatrische medikamentöse und/oder psycho therapeutische Therapie durchgeführt hat.
Dr. D.___ bemerkte selbst, dass es richtig sei, dass die Be schwerde führerin einer intensivierten Gesprächs- und Ver haltenspsychotherapie jeder zeit extrem skeptisch gegenüber gestanden sei und sich auf dieser Ebene nicht durch einen Psychiater habe behandeln lassen wollen ( Urk. 7/111/1) .
Dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. No vember 2012 ist zudem zu ent nehmen, dass von den behandelnden (soma tischen) Ärzten unterstrichen worden sei , dass (den chronischen Span nungs kopfschmerzen und
zervi kospondylogenen bis brachialen Beschwerden Richtung rechte Schulter) eine zusätzliche psychosomatische beziehungs weise psychiatrische Ursache zu grunde liege . Diesen Zusam menhang habe die Beschwerdeführerin bisher verneint und dissimuliert. Die Beschwerde führerin sei für eine solche Ab klärung nun aber bereit (Urk. 7/61/1). Es folgte der
stationäre Rehabilitationsaufenthalt in der RehaCl inic
L.___ vom 4. März bis 1. April 2013 , in welchem sie am ganzheitlich orientierten inter disziplinären Beh and lungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmer zen (ZISP) teilnahm (Urk. 7/67) . Diese stationäre Behandlung fand denn auch Eingang in das B.___ -Gutachten (Urk. 7/102/45). Im Anschluss an den Reha bilitations aufenthalt wurde jedoch weiterhin keine anhaltende psychia t ris che/psycho therapeutische Be hand lung etabliert (Urk. 7/67/3).
Zwar wurde die Beschwerdeführerin g emäss dem Bericht vom 1 4. Januar 2014 von Prof. Dr. H.___ von der I.___ Klinik, der die Beschwerde führerin konsiliarisch am 14. Januar 2014 unters uchte , zuletzt in psychia t rische Therapie bei der Psychiaterin Dr. G.___ überwiesen , welche nach An gaben der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie nicht psychisch krank sei . Jedoch habe die Beschwerdeführerin dazu gesagt, dass sie über die be lastete Vergangenheit mit dem Tod beider Eltern während des Bürger krieges in Kroatien nicht (habe) sprechen wolle (n) , insbesondere nicht in einer psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung (Urk. 7/70/2). Dies er Bericht wurde im psychia trischen B.___ -Teilgutachten unter dem Titel „Psychiatrische Anamnese“ korrekt wiederge geben (Urk. 7/102/ 55 ) . Auch stützte sich der Gutachter bei seiner Beurteilung nicht im Wesentlichen auf die zitierte Aussage der Be schwerdeführerin, Dr. G.___ habe sie als nicht psychisch krank erklärt, ab, sondern begründete die Einschätzung korr ekt aufgrund der eigenen Befund erhebung (Urk. 7/102/60-64) . Dass kein Bericht von Dr. G.___ in den Akten liegt, vermag das B.___ -Gutachten jedenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal d ie Beschwerdeführerin gegenüber dem psychia trischen B.___ -Gutachter an gab , sie habe sich nur einmal von einem Psycho logen behandeln lassen und zwar während des Aufenthaltes in L.___ . Sie wolle nicht immer dasselbe gefragt werden. Es seien stets Fra gen, die wehtun würden (Urk. 7/102/58). Es ist daher nicht davon aus zuge hen, dass bei Dr. G.___ über die Anfangsgespräche hinaus eine eigent liche Therapie stattfand, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde.
4.3.5
Im B.___ -Gutachten wurde vor diesem Hintergrund daher zutreffend und nachvollziehbar fest ge halten, dass die psychotherapeutischen Therapieoptio nen bislang unausgeschöpft
geblieben seien und bei ausreichend langer sowie intensiver spezifischer Psychotherapie (Trauerverarbeitung, Schmerz coping ) von einer durchaus positiven Prognose ausgegangen werden könne (Urk. 7/102/64). Zur Überwindung des dysfunktionalen Krankheitsver halten sei daher eine intensive psychosomatische, auf somatoforme Schmer zen be zogene spezifische Psychotherapie, vorzugsweise mit einem Beginn in einem stationären Kontext zu empfehlen ( Urk. 7/102/77 , Urk. 7/102/82 ).
Die etwa in sechs- bis achtwöchigen Abständen stattgehabten Konsul ta tionen beim Rheumatologen Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 27. Novem ber 2012, Urk. 7/61/1) waren und sind selbst mit unterschiedlichen medika men tösen Behandlungen nicht geeignet, diese empfohlene Behand lung zu ersetzen. Insofern ist die im psychiatrische n
B.___ -Teilgutachten getroffene Schluss folgerung, es könne nicht von einem grossen Leidensdruck ausge gan gen werden, da die Beschwerdeführerin bis lang weder eine Psychothera peu tin noch (ab Januar 2013) weitere somatische Therapeuten oder Ärzte eng maschig und häufig aufgesucht habe ( Urk. 7/102/64), wobei darunter ein deutig mehr als monatliche Behandlungen /Therapie sitzungen zu verstehen sind, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr angeblich zur psychotherapeutischen Behand lung bei einer Psychiaterin angemeldet habe ( Urk. 1 S . 10 ), zumal diese Anmeldung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte und eine Anmeldung noch keine ernsthaft wahrgenommene Therapie aus macht. 4.4 4.4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann mit der übrigen medizinischen Aktenlage vereinbar und nachvollziehbar , dass der psychia t rische B.___ -Gutachter eine psychische Komorbidität, mithin das Vorliegen eine depressive n
Erkrankung , aber auch eine PTBS verneinte (Urk. 70/102/62-64, Urk. 7/102/73-74).
Eine depressive Störung wurde in verschiedenen medizinischen Berichten ab dem Jahr 2002 zwar erwähnt, jedoch ohne Angabe von entsprechenden Be funden und
nicht fachärztlich sowie
nicht im Sinne einer schweren depres siven Störung diagnostiziert (Urk. 7/6/1-3, Urk. 7/7/5, Urk. 7/19/1, Urk. 7/38/5, Urk. 7/40/12).
Auch der Psychiater Prof. Dr. H.___
führte im konsiliarischen Bericht vom
14. Januar 2014
nicht die
Diagnose einer De pres sion nach einem anerkannten Klassifikationssystem auf, sondern erwähnte lediglich das Vorl iegen einer depressiven Störung . Ausserdem nannte er keine den Diagnosekriterien entsprechenden Befunde . E ine andere psychiatrische Diag nose, namentlich eine PTBS , hatte er ebenfalls nicht gestellt ( Urk. 7/70/2). R echtsprechnungsgemäss kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit indes sen nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag nos tiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396).
Schon
dipl. med. P. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom RAD hatte ferner n ach der Untersuchung vom 8. Mai 20 12 keine depressive Störung und keine PTBS diagnostiziert ( Bericht vom 1 4. Juni 2012, Urk. 7/50/14- 1 5).
Aber auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10) gerüg ten Aus führungen des psychiatrischen B.___ -Gutachters zu den Basis symp tomen ( Urk. 7/102/73)
ist das Gutachten zu bestätigen. Dazu wurde im Gut achten festgehalten, die Basissymptome einer depressiven Symptomatik sei en nicht als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdeführerin leide weder unter einer andauernden gedrückten Stimmung noch unter einem Früh erwachen , einer Freud- oder Interessenlosigkeit. Der Libidoverlust sei schmerz bedingt . Es lägen weder ein genereller sozialer Rückzug noch gravierende Einschrän kungen im Alltag mit erhöhter Ermüdbarkeit oder einer Antriebsverminde rung vor. Sie fahre auch kurze Strecken mit dem Auto. Sie sei fähig den gesamten Haushalt zu f ühren, die Betten zu machen, staub zu saugen, sich um die Wäsche im Keller zu kümmern, Mahlzeiten zuzubereiten, die Blumen auf dem Balkon zu pflegen und mit ihrer Familie mit dem Auto nach O.___ zu reisen. Das psychosoziale Umfeld sei intakt. Bei gewissen Arbeiten werde sie vom Ehemann unterstützt, die Tochter putze alle zwei Wochen gründlich die Wohnung. Eine wichtige Ressource scheine der Familienhund zu sein, mit dem sie dreimal am Tag spazieren gehe (Urk. 7/102/73).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Beschönigung des S achverhaltes nicht ersichtlich. Insbesondere dafür , dass ein psychisch be dingter Rückzug auf die Familienmitglieder stattgefunden habe ( Urk. 1 S. 10), gibt es keine Hinweise. Dem Bericht des RAD-Arztes Dr. Z.___
ist dies be züglich zu entnehmen, dass sie auch den Einkauf erledigte und (damals) einen kurzen Schwatz mit Bekannten gehalten habe , die sie zufällig getroffen habe ( Urk. 7/44/3). Es besteht somit auch Aussen kontakt , zumal sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mehrmals pro Tag mit dem Hund aus dem Haus begibt ( Urk. 7/102/57) . Gegen über dem RAD-Arzt A.___ hatte die Beschwerdeführerin zudem angegeben, sie habe einen Freundeskreis von fünf bis sechs Kolle ginnen, mit denen sie Kontakt pflege. Im Zusam menhang mit dem Hobby ihres Ehe mannes als Schiedsrichter habe sie aus serdem Kontakt mit den anderen Schiedsrichterfrauen ( Urk. 7/50/1). Gegen über den B.___ -Gutachtern erklärte sie sodann , in O.___ , wo sie und ihre Familie die Ferien verbringe n würden , habe sie zwei Freundinnen. In der Schweiz habe sie keine Freun dinnen, weil alle arbeiten würden . Hobbys habe sie nie gehabt (Urk. 7/102/57).
Von einem gesundheitsbedingten Rückzug kann damit keine Rede sein.
Auch ist für die Beurteilung einer depressiven Symptomatik nicht ent schei dend, ob die Beschwerdeführerin sich in den Ferien erholen konnte, sondern dass sie gesundheitlich in der Lage war, die längere Reise mit der Familie im Auto und/oder Flugzeug ins Ausland (Urk. 7/102/58) vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt sodann von den Fa milien angehörigen unterstützt wird, wurde im Gutachten berücksichtigt. Entscheidend ist aber, dass sie nach wie vor die die meisten täglich an fallenden Haushaltsarbeiten selbst erledigen und eine Tagesstruktur einhalten kann, was die Antriebs fähigkeit bestätigt . 4.4.2
Im Übrigen wäre selbst bei fachärztlich diagnostizierter und er wiesener depres siver Störung nicht ohne Weiteres auf eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu schliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur insbesondere einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapier esistent sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 E. 4.3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5 , 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3, 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.1.3.1, 8 C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4). Da die Be schwerde führerin wie hiervor ausge führt keine fachärztlich adäquate und zumutbare Behandlung durch geführt hat, wäre eine Therapieresistenz jedenfalls nicht ausgewiesen.
Bei einer Diagnose einer PTBS wäre schliesslich
die nachfolgend zitierte Rechtsprechung ( BGE 141 V 281 ) zu beachten. 5. 5.1
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerungen der B.___ -Gutachter würden den von Prof. Dr. F.___ entwickelten Kriterien für ätiologisch- pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder nicht gerecht werden (Urk. 1 S. 7 ff.), ist festzuhalten, dass die B.___ -Gutachter nach voll ziehbar begründet die Kriterien zur Diagnose einer somatoformen Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 als nicht vollständig erfüllt erachtet haben (Urk. 7/102/ 74 ). Sie haben damit mangels einer nach einem aner kannten Klassifikationssystem fachärztlich gestellte n Diagnose zu Recht eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verneint . Die bundesgerichtliche Recht spre chung gemäss BGE 141 V 2 81 zu den Voraussetzungen, unter denen anhal tende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho soma tische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermö gen,
ist damit hier
folglich nicht massgeblich . 5.2 5.2.1
Aber selbst wenn von einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 beziehungsweise vom Vorliegen eines ätiologisch- pathogenetisch un klaren syndromalen Zustandsbildes, zu denen auch eine PTBS gehört ( BGE 142 V 342 E. 5.2 ) , auszugehen wäre, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist . Dies ergibt sich wie folgt in Anwendung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundes gerichts vom 3. Juni 2015) neu präzisierten nor mativen Prüfungsrasters .
Denn d anach ver lieren selbst gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern
- wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen ei nes solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Be trach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht be gründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidi sie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzue r kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Nach dem Bundesgericht sind hierzu die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standar dindi ka toren
vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rech nung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungs raster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" ( Per sön lichkeitsdiagnostik , persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichts punkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Akti vitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5.2.2
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist den Akten zu entnehmen, dass diese nicht besonders eindrücklich sind. Ausser der unverarbeiteten Trauer mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten mit deutlicher Selbstlimitierung ( Urk. 7/102/73-74) bestehen ab Januar 2013 keine psycho sozialen Belastungen und emotionale Konflikte, denen die Hauptrolle für den Schweregrad und Aufrechterhaltung der Schmerzen zu kommt. Bezüglich Behandlungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) fällt ins Gewicht, dass bisher - wie hiervor dargestellt (E. 4.3.3-4.3.5) - keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde. Es kann daher nicht vom Scheitern der indizierten Therapie und einer ab schliessend negativen Prognose ausgegangen werden. Auch eine erheb liche Komor bidi tät ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht gegeben .
Bezüglich des Komplexes der Persön lichkeit
sind bei der Beschwerde führerin keine hemmende n Persönlichkeits strukturen insbesondere mit Auswirkung auf die funktionellen Folgen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) auszumachen (vgl. Urk. 7/102/74) .
Es ist des Weiteren aufgrund der guten Eingliederung der Beschwerdeführerin in ihre Familie von einem weitgehend unterstützenden sozialen Kontext im Sinne einer mobilisierbaren Ressource ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3) auszugehen .
I n der Katego rie "Konsistenz" ist des Weiteren das Vorliegen einer
gleich mässigen Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren L ebens berei chen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1 ; vgl. auch BGE 142 V 106
E. 4.5 ) angesichts der weit gehend eigen ständigen Haushalts führung samt Betreuung des Haustieres durch die Be schwerdeführerin zu verneinen. Auch betreffend den Indikator des - wie bereits besprochen nicht ausgewiesenen (E. 4.3.5) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch massgeblichen
Leidens druckes (BGE 141 V 218 E. 4.4.2), lässt sich bei thera peutisch nicht hin reichend ausgeschöpften Optionen und einer nicht unabwendbare Un fähig keit zur Krankheitseinsicht nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ablei ten . 5.2.3
Im Ergebnis
wäre damit ein recht sgenüglicher Bezug zwischen dem Ganz körperschmerzsyndrom
( ohne adäquatem organischem Korrelat und mit An teilen einer somatoformen Schm erzstörung; Urk. 7/102/65) und deren funk tionellen Aus wirkung en im Sinne einer eingeschränkten Arbeits fähig keit selbst bei gegebener eindeutiger psychiatrischer Diag nose einer somato for men Schmerzstörung zu verneinen .
Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche (ab Januar 2013 weiterhin) zur Anerken nung einer Invalidität führen könnte, nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweis lo sigkeit hat dabei die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 , 142 V 106 E. 4.5 ). 6.
N ach dem Gesagten ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des B.___ - Gutachtens vom
6. Januar 2016 (Urk. 7/102 ) abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitar bei terin sowie in jeder anderen vergleichbaren Verweistätigkeit ausgegangen ist. Eine Invalidität ist daher im Rahmen der Überprüfung nach der Schluss be stimmung lit . a IVG mit der Beschwerdeführerin zu verneinen und die Auf hebung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab Januar 2013 zu be stätigen. Was die Beschwerdeführer in des Weiteren vor bringt, rechtfertigt keine an dere Betrachtungsweise.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juli 2016 ( Urk.
2) erweist sich damit als rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde führerin auf zu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann