Sachverhalt
1.
1.1
Der 1979 geborene und im Jahr 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein gereiste
X.___ war in der Schweiz
– abgesehen von kurzzeitigen Hilfs arbeiten – nie erwerbstätig und
lebt von Sozialhilfe (Urk. 3) . Am
24. Oktober 2007
meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte chronische Kopf-, Nacken- und Rü cken schmerzen sowie Schlafstörungen und Depression zum Be z ug von Leistun gen der Invalidenversicherung
an (Urk. 8/1, 8/2). Die IV-Stelle liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch/psych i atrisch) begutachten (Urk. 8/17) und in der Folge
observieren (Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3) . Nach durchgeführtem Vorbescheid v erfahren wies sie das Leistungsbegehren gestützt auf die Ob servations ergeb nisse mit Verfü gung vom 2. März 2011 ab (Urk. 8/59). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Ein gabe vom 8. April 2011 Beschwerde. Das hiesige Gericht
hiess die se
mit Urteil vom 3. Oktober 2011 in dem Sinne
IV.2012.00134
gut, dass die angefochtene Ver fügung auf gehoben und die Sache zur ergänz enden Abklärung an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde (Urk. 8/77). 1.2
Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Z.___ mit der versicherungsmedizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 25. Mai 2012 er stattet (Urk. 8/91). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Urk. 8/55-58) verneinte die IV-Ste lle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 einen Leistungsanspruc h (Urk. 8/106 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invaliden rente auszurichten. In pro zessu a ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur s achte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein a nder widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem
Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus ein ander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darleg ung
der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun ge n hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die in Y.___
ausgeübte Tä tigkeit sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zu mut bar sei. Die behinderungsangepasste Tätigkeit umfasse körperlich an spruchs volle
Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwor tungs anforderungen . Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonde ren psychi schen Anforderungen wie häufiger oder gar ständiger Publiku msver kehr, beson derer Zeitdruck und Nachtarbei ts bedingungen . Der Beschwerdefüh rer habe in der
Schweiz keine Ausbildung absolviert und sei in der Schweiz auch nie erwerbs tätig gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei deshalb der Zentral wert der nicht nach Branchen differenzierten Löhne für Arbeitskräfte an Ar beits plätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Lohnstruk turer heb ungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen . Da der Einkom mens vergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe, bestehe kein Renten an spruch (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, seine
Arbeitsfähigkeit sei nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht erheblich eingeschränkt . Dies rechtfertige einen Leidensabzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen, zu mal der „ Teilzeitabzug “ bei einem Pensum von 70 % bereits rund 9 % betra ge . Er machte weiter geltend, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einkäufer und Marmorhändler habe überdurchschnittliche Verant wortung erfordert und beson de re psychische Fähigkeiten voraus gesetzt . Es treffe somit nicht zu, dass er in der angestammten Tätigke it zu 70 % arbeitsfähig sei. Das
Valideneinkommen
sei nicht gestützt auf das
Anfor derungsniveau 4, sondern mindestens gestützt au f das Anforderungsniveau 3 oder das Anforderungsniveau 2 festzulegen. Der auf dieser Grundlage vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Inv aliditäts grad von mindestens 63 % (Urk. 1) . 3. 3.1
Am 25. Mai 2012 erstattete die Z.___ ein bidisziplinäres
versicherungs me dizinisches Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwer de füh r ers sowie die orthopädisch- traumatologische Untersuchung vom 2 2. Februar
2012 und die klinisch-psyc hiatrische Untersuchung vom 10. Mai 2012 stützt (Urk. 8 /91) .
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine rez idivierende depressive Störung beziehungsweise eine leichte depressive Epi sode im Übergang zur mittelschweren Episode (F33.0) und eine soziale Pho bie (F40.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gut ach ter den Status nach Disto rsion der Halswirbelsäule (HWS), rezidivierende leichte Dorsalgien, leichte zervikale Beschwerden und leichte Knicksenkfüsse beidseits.
Die Gutachter führten aus, aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Folgen des im Jahr 2005 erlittenen HWS-Distorsionstraumas lägen nicht vor. Die vom Be schwerde führer in den Vordergrund gerückte Beschwerdesymptomatik sei als Ausdruck einer rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren. Aktuell bestehe das Bild einer leichten, allenfalls mittelgradigen depressiven Episode. Ferner fänden sich Symptome einer sozialen Phobie. Die in der Vergangenheit wiederholt auf geworfene Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung könne hingegen nicht bestätigt werden. Gegen die im Gutachten vom 11. August 2008 (Urk. 8/17) postulierte schwere depressive Symptomatik spreche das Ergebnis der Observationsdokumentation. Das dort beschriebene Aktivitätsniveau lasse sich nicht mit einer schweren depressiven Episode ver einbaren. Es seien durchaus Ressourcen vorhanden, so dass der Beschwerde führer in der Lage sei, in einem Pen sum von 70 % auch körperlich anspruchs volle Tätigkeiten durchschnitt licher
geistiger Art mit durch schnittlichen Ver antwortungsanforderungen zu verrich ten. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Anforderungen wie häufiger oder ständiger Publi kumsverkehr, besonderer Zeitdruck und Nach t ar beits bedingungen . Aus medizi nischer Sicht denkbar seien beispielsweise ad mini strative Tätigkeiten ohne be sondere Verantwortungsgrade, aber auch ein fache Tätigkeiten im gewerblichen Bereich wie Pack-, Montier-, Sortier - und Eti kettierarbeiten . Der Beschwerde führer könne aus medizinischer Sicht auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Handel ausüben. Administrativ-kaufmänn i s che Tätigkeiten könne er sechs Stunden pro Arbeitst ag ohne Minderung der Leis tungs fähigkeit ausüben (Urk. 8/91 S. 19 ff.). 3.2
Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 ist für die streiti gen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und
wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der relevanten Vorakten ab gegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 8 f. und S.19) und setzt sich auch
mit dem Gutachten vom 11. Au gust 2008 (Urk. 8/91 S. 17) sowie mit den Obeservationsergebnissen
(Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3) auseinander . Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Recht spre ch ung aufgestellten Kriterien (E. 1.5), weshalb darauf abzu stellen ist . 3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, e s treffe nicht zu, dass er in der ange stammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, da seine zuletzt ausgeübte Tätig keit
als selbständigerwerbender Marmorhändler überdurchschnittliche Verant wor tung
erfordere und besondere psychische Fähigkeiten (Handeln unter Zeit druck, häufi ger Publikumskontakt, häufiges Reisen, insbesondere im Flugzeug) voraussetze, was nicht dem Belastungsprofil gemäss Gutachten vom 25. Mai 2012 ent spreche (Urk. 1 S. 6) .
Dem ist entgegen zu halten, dass die Gutachter explizit festhalten, der Explorand sei in der Lage administrativ-kaufmännische Tätigkeiten sechs Stunden pro Ar beitstag ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben (Urk. 8/91 S.
21). Gemäss dem im Gutachten genannten Belastungs profil kann der Be schwer deführer Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnitt li chen Ver antwortungs anforderungen verrichten (Urk. 8/91 S. 20). Inwiefern die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte Tätigkeit als Händler diesem Belas tungs profil
nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; namentlich ist nicht nach voll zieh bar, weshalb besondere psychische Anforderungen bestehen sollten. Unzutreff end ist sodann, dass eine derartige Tätigkeit mit ständigem Publi kums verkehr und einem beson deren Zeitdruck verbunden wäre. 3.4
Zusammenfassend ist somit gestützt auf das bidisziplinäre
versicherungs medi zi ni sche Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätig keit sowie in einer Tätigkeit durchschnittlicher geis tiger Art mit durchschnitt lichen Verantwortungs anforderungen 70 % beträgt. 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr
kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerb seinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleine ren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invali di t ätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere an wendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwi schen Validen- und In va lideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenz werte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 4.3
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten weder über einen Berufsabschluss noch war er in der Schweiz – abgesehen von kurzzeitigen Hilfsarbeiten – je er werbs tätig. Dass er in Y.___ als Selbständigerwerbender im Marmorhandel tätig war, ändert nichts daran, dass er über keine in der Schweiz anerkannte und
nutzbare Berufsausbildung verfügt und somit hierzulande keine Tätigkeit aus üben kann, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Entgegen der Auf fass ung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist daher s owohl für die Bemessung des In valideneinkommens als auch des Valideneinkommens eine Einstufung in das LSE- Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gerechtfer tigt.
Da somit sowohl bezüglich Validen - als auch Invalideneinkommen von densel ben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführe r eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozen t vergleichs von einer Lohneinbusse von 30 % auszugehen. 4.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sic herte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesam t auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5
Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniv e aus 4 bei einem Be schäftigungsgrad von 50 bis 74 % ein um rund
10 % tieferes Einkommen als V oll zeitbeschäftigte erzielen (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), ist – wie der Be schwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich.
Kürzt man somit das Invalideneinkommen von 70 % um 10 %, ergibt dies ein zu mutbares Invalideneinkommen von 63 % . Im Vergleich zum möglichen Vali den einkommen (100 %) resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditäts grad von 37 % . 4.6
Die angefochten e Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
D er Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chop ard
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter machte mit Ho no rar note vom 2 3. September 2013 (Urk.
11) einen Gesamtaufwand von 5,32 Stun den und Baraus lagen von Fr. 35.-- geltend . Daraus resultiert eine Ents chä digung von insgesamt Fr. 1‘186.90 (5,32 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Bar auslagen von
Fr. 35.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend ge machte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Chopard in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dominique Cho pard, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘186.90 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/ESversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur s achte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein a nder widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem
Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus ein ander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darleg ung
der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun ge n hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die in Y.___
ausgeübte Tä tigkeit sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zu mut bar sei. Die behinderungsangepasste Tätigkeit umfasse körperlich an spruchs volle
Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwor tungs anforderungen . Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonde ren psychi schen Anforderungen wie häufiger oder gar ständiger Publiku msver kehr, beson derer Zeitdruck und Nachtarbei ts bedingungen . Der Beschwerdefüh rer habe in der
Schweiz keine Ausbildung absolviert und sei in der Schweiz auch nie erwerbs tätig gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei deshalb der Zentral wert der nicht nach Branchen differenzierten Löhne für Arbeitskräfte an Ar beits plätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Lohnstruk turer heb ungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen . Da der Einkom mens vergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe, bestehe kein Renten an spruch (Urk. 2) .
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invaliden rente auszurichten. In pro zessu a ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 zugestellt (Urk. 10).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, seine
Arbeitsfähigkeit sei nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht erheblich eingeschränkt . Dies rechtfertige einen Leidensabzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen, zu mal der „ Teilzeitabzug “ bei einem Pensum von 70 % bereits rund 9 % betra ge . Er machte weiter geltend, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einkäufer und Marmorhändler habe überdurchschnittliche Verant wortung erfordert und beson de re psychische Fähigkeiten voraus gesetzt . Es treffe somit nicht zu, dass er in der angestammten Tätigke it zu 70 % arbeitsfähig sei. Das
Valideneinkommen
sei nicht gestützt auf das
Anfor derungsniveau 4, sondern mindestens gestützt au f das Anforderungsniveau 3 oder das Anforderungsniveau 2 festzulegen. Der auf dieser Grundlage vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Inv aliditäts grad von mindestens 63 % (Urk. 1) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 25. Mai 2012 erstattete die Z.___ ein bidisziplinäres
versicherungs me dizinisches Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwer de füh r ers sowie die orthopädisch- traumatologische Untersuchung vom 2 2. Februar
2012 und die klinisch-psyc hiatrische Untersuchung vom 10. Mai 2012 stützt (Urk.
E. 3.2 Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 ist für die streiti gen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und
wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der relevanten Vorakten ab gegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 8 f. und S.19) und setzt sich auch
mit dem Gutachten vom 11. Au gust 2008 (Urk. 8/91 S. 17) sowie mit den Obeservationsergebnissen
(Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3) auseinander . Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Recht spre ch ung aufgestellten Kriterien (E. 1.5), weshalb darauf abzu stellen ist .
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, e s treffe nicht zu, dass er in der ange stammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, da seine zuletzt ausgeübte Tätig keit
als selbständigerwerbender Marmorhändler überdurchschnittliche Verant wor tung
erfordere und besondere psychische Fähigkeiten (Handeln unter Zeit druck, häufi ger Publikumskontakt, häufiges Reisen, insbesondere im Flugzeug) voraussetze, was nicht dem Belastungsprofil gemäss Gutachten vom 25. Mai 2012 ent spreche (Urk. 1 S. 6) .
Dem ist entgegen zu halten, dass die Gutachter explizit festhalten, der Explorand sei in der Lage administrativ-kaufmännische Tätigkeiten sechs Stunden pro Ar beitstag ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben (Urk. 8/91 S.
21). Gemäss dem im Gutachten genannten Belastungs profil kann der Be schwer deführer Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnitt li chen Ver antwortungs anforderungen verrichten (Urk. 8/91 S. 20). Inwiefern die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte Tätigkeit als Händler diesem Belas tungs profil
nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; namentlich ist nicht nach voll zieh bar, weshalb besondere psychische Anforderungen bestehen sollten. Unzutreff end ist sodann, dass eine derartige Tätigkeit mit ständigem Publi kums verkehr und einem beson deren Zeitdruck verbunden wäre.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das bidisziplinäre
versicherungs medi zi ni sche Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätig keit sowie in einer Tätigkeit durchschnittlicher geis tiger Art mit durchschnitt lichen Verantwortungs anforderungen 70 % beträgt. 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr
kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerb seinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleine ren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invali di t ätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere an wendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwi schen Validen- und In va lideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenz werte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 4.3
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten weder über einen Berufsabschluss noch war er in der Schweiz – abgesehen von kurzzeitigen Hilfsarbeiten – je er werbs tätig. Dass er in Y.___ als Selbständigerwerbender im Marmorhandel tätig war, ändert nichts daran, dass er über keine in der Schweiz anerkannte und
nutzbare Berufsausbildung verfügt und somit hierzulande keine Tätigkeit aus üben kann, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Entgegen der Auf fass ung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist daher s owohl für die Bemessung des In valideneinkommens als auch des Valideneinkommens eine Einstufung in das LSE- Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gerechtfer tigt.
Da somit sowohl bezüglich Validen - als auch Invalideneinkommen von densel ben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführe r eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozen t vergleichs von einer Lohneinbusse von 30 % auszugehen. 4.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sic herte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesam t auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5
Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniv e aus 4 bei einem Be schäftigungsgrad von 50 bis 74 % ein um rund
E. 8 /91) .
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine rez idivierende depressive Störung beziehungsweise eine leichte depressive Epi sode im Übergang zur mittelschweren Episode (F33.0) und eine soziale Pho bie (F40.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gut ach ter den Status nach Disto rsion der Halswirbelsäule (HWS), rezidivierende leichte Dorsalgien, leichte zervikale Beschwerden und leichte Knicksenkfüsse beidseits.
Die Gutachter führten aus, aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Folgen des im Jahr 2005 erlittenen HWS-Distorsionstraumas lägen nicht vor. Die vom Be schwerde führer in den Vordergrund gerückte Beschwerdesymptomatik sei als Ausdruck einer rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren. Aktuell bestehe das Bild einer leichten, allenfalls mittelgradigen depressiven Episode. Ferner fänden sich Symptome einer sozialen Phobie. Die in der Vergangenheit wiederholt auf geworfene Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung könne hingegen nicht bestätigt werden. Gegen die im Gutachten vom 11. August 2008 (Urk. 8/17) postulierte schwere depressive Symptomatik spreche das Ergebnis der Observationsdokumentation. Das dort beschriebene Aktivitätsniveau lasse sich nicht mit einer schweren depressiven Episode ver einbaren. Es seien durchaus Ressourcen vorhanden, so dass der Beschwerde führer in der Lage sei, in einem Pen sum von 70 % auch körperlich anspruchs volle Tätigkeiten durchschnitt licher
geistiger Art mit durch schnittlichen Ver antwortungsanforderungen zu verrich ten. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Anforderungen wie häufiger oder ständiger Publi kumsverkehr, besonderer Zeitdruck und Nach t ar beits bedingungen . Aus medizi nischer Sicht denkbar seien beispielsweise ad mini strative Tätigkeiten ohne be sondere Verantwortungsgrade, aber auch ein fache Tätigkeiten im gewerblichen Bereich wie Pack-, Montier-, Sortier - und Eti kettierarbeiten . Der Beschwerde führer könne aus medizinischer Sicht auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Handel ausüben. Administrativ-kaufmänn i s che Tätigkeiten könne er sechs Stunden pro Arbeitst ag ohne Minderung der Leis tungs fähigkeit ausüben (Urk. 8/91 S. 19 ff.).
E. 10 % tieferes Einkommen als V oll zeitbeschäftigte erzielen (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), ist – wie der Be schwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich.
Kürzt man somit das Invalideneinkommen von 70 % um 10 %, ergibt dies ein zu mutbares Invalideneinkommen von 63 % . Im Vergleich zum möglichen Vali den einkommen (100 %) resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditäts grad von 37 % . 4.6
Die angefochten e Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
D er Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chop ard
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter machte mit Ho no rar note vom 2 3. September 2013 (Urk.
11) einen Gesamtaufwand von 5,32 Stun den und Baraus lagen von Fr. 35.-- geltend . Daraus resultiert eine Ents chä digung von insgesamt Fr. 1‘186.90 (5,32 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Bar auslagen von
Fr. 35.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend ge machte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Chopard in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dominique Cho pard, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘186.90 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01262 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1979 geborene und im Jahr 2003 aus Y.___ in die Schweiz ein gereiste
X.___ war in der Schweiz
– abgesehen von kurzzeitigen Hilfs arbeiten – nie erwerbstätig und
lebt von Sozialhilfe (Urk. 3) . Am
24. Oktober 2007
meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, unter Hinweis auf unfallbedingte chronische Kopf-, Nacken- und Rü cken schmerzen sowie Schlafstörungen und Depression zum Be z ug von Leistun gen der Invalidenversicherung
an (Urk. 8/1, 8/2). Die IV-Stelle liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch/psych i atrisch) begutachten (Urk. 8/17) und in der Folge
observieren (Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3) . Nach durchgeführtem Vorbescheid v erfahren wies sie das Leistungsbegehren gestützt auf die Ob servations ergeb nisse mit Verfü gung vom 2. März 2011 ab (Urk. 8/59). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Ein gabe vom 8. April 2011 Beschwerde. Das hiesige Gericht
hiess die se
mit Urteil vom 3. Oktober 2011 in dem Sinne
IV.2012.00134
gut, dass die angefochtene Ver fügung auf gehoben und die Sache zur ergänz enden Abklärung an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde (Urk. 8/77). 1.2
Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Z.___ mit der versicherungsmedizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 25. Mai 2012 er stattet (Urk. 8/91). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Urk. 8/55-58) verneinte die IV-Ste lle mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 einen Leistungsanspruc h (Urk. 8/106 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invaliden rente auszurichten. In pro zessu a ler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwer deantwort vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur s achte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein a nder widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem
Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus ein ander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darleg ung
der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärun ge n hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die in Y.___
ausgeübte Tä tigkeit sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zu mut bar sei. Die behinderungsangepasste Tätigkeit umfasse körperlich an spruchs volle
Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwor tungs anforderungen . Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonde ren psychi schen Anforderungen wie häufiger oder gar ständiger Publiku msver kehr, beson derer Zeitdruck und Nachtarbei ts bedingungen . Der Beschwerdefüh rer habe in der
Schweiz keine Ausbildung absolviert und sei in der Schweiz auch nie erwerbs tätig gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei deshalb der Zentral wert der nicht nach Branchen differenzierten Löhne für Arbeitskräfte an Ar beits plätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Lohnstruk turer heb ungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen . Da der Einkom mens vergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe, bestehe kein Renten an spruch (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, seine
Arbeitsfähigkeit sei nicht nur in quantitativer sondern auch in qualitativer Hinsicht erheblich eingeschränkt . Dies rechtfertige einen Leidensabzug von 25 % auf dem Invalideneinkommen, zu mal der „ Teilzeitabzug “ bei einem Pensum von 70 % bereits rund 9 % betra ge . Er machte weiter geltend, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einkäufer und Marmorhändler habe überdurchschnittliche Verant wortung erfordert und beson de re psychische Fähigkeiten voraus gesetzt . Es treffe somit nicht zu, dass er in der angestammten Tätigke it zu 70 % arbeitsfähig sei. Das
Valideneinkommen
sei nicht gestützt auf das
Anfor derungsniveau 4, sondern mindestens gestützt au f das Anforderungsniveau 3 oder das Anforderungsniveau 2 festzulegen. Der auf dieser Grundlage vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Inv aliditäts grad von mindestens 63 % (Urk. 1) . 3. 3.1
Am 25. Mai 2012 erstattete die Z.___ ein bidisziplinäres
versicherungs me dizinisches Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwer de füh r ers sowie die orthopädisch- traumatologische Untersuchung vom 2 2. Februar
2012 und die klinisch-psyc hiatrische Untersuchung vom 10. Mai 2012 stützt (Urk. 8 /91) .
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine rez idivierende depressive Störung beziehungsweise eine leichte depressive Epi sode im Übergang zur mittelschweren Episode (F33.0) und eine soziale Pho bie (F40.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gut ach ter den Status nach Disto rsion der Halswirbelsäule (HWS), rezidivierende leichte Dorsalgien, leichte zervikale Beschwerden und leichte Knicksenkfüsse beidseits.
Die Gutachter führten aus, aus orthopädisch- traumatologischer Sicht seien keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Folgen des im Jahr 2005 erlittenen HWS-Distorsionstraumas lägen nicht vor. Die vom Be schwerde führer in den Vordergrund gerückte Beschwerdesymptomatik sei als Ausdruck einer rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren. Aktuell bestehe das Bild einer leichten, allenfalls mittelgradigen depressiven Episode. Ferner fänden sich Symptome einer sozialen Phobie. Die in der Vergangenheit wiederholt auf geworfene Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung könne hingegen nicht bestätigt werden. Gegen die im Gutachten vom 11. August 2008 (Urk. 8/17) postulierte schwere depressive Symptomatik spreche das Ergebnis der Observationsdokumentation. Das dort beschriebene Aktivitätsniveau lasse sich nicht mit einer schweren depressiven Episode ver einbaren. Es seien durchaus Ressourcen vorhanden, so dass der Beschwerde führer in der Lage sei, in einem Pen sum von 70 % auch körperlich anspruchs volle Tätigkeiten durchschnitt licher
geistiger Art mit durch schnittlichen Ver antwortungsanforderungen zu verrich ten. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderen psychischen Anforderungen wie häufiger oder ständiger Publi kumsverkehr, besonderer Zeitdruck und Nach t ar beits bedingungen . Aus medizi nischer Sicht denkbar seien beispielsweise ad mini strative Tätigkeiten ohne be sondere Verantwortungsgrade, aber auch ein fache Tätigkeiten im gewerblichen Bereich wie Pack-, Montier-, Sortier - und Eti kettierarbeiten . Der Beschwerde führer könne aus medizinischer Sicht auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Handel ausüben. Administrativ-kaufmänn i s che Tätigkeiten könne er sechs Stunden pro Arbeitst ag ohne Minderung der Leis tungs fähigkeit ausüben (Urk. 8/91 S. 19 ff.). 3.2
Das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 ist für die streiti gen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und
wurde im Beisein eines Übersetzers und in Kenntnis der relevanten Vorakten ab gegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/91 S. 8 f. und S.19) und setzt sich auch
mit dem Gutachten vom 11. Au gust 2008 (Urk. 8/91 S. 17) sowie mit den Obeservationsergebnissen
(Urk. 8/34-36, Urk. 9/1-3) auseinander . Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Recht spre ch ung aufgestellten Kriterien (E. 1.5), weshalb darauf abzu stellen ist . 3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, e s treffe nicht zu, dass er in der ange stammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, da seine zuletzt ausgeübte Tätig keit
als selbständigerwerbender Marmorhändler überdurchschnittliche Verant wor tung
erfordere und besondere psychische Fähigkeiten (Handeln unter Zeit druck, häufi ger Publikumskontakt, häufiges Reisen, insbesondere im Flugzeug) voraussetze, was nicht dem Belastungsprofil gemäss Gutachten vom 25. Mai 2012 ent spreche (Urk. 1 S. 6) .
Dem ist entgegen zu halten, dass die Gutachter explizit festhalten, der Explorand sei in der Lage administrativ-kaufmännische Tätigkeiten sechs Stunden pro Ar beitstag ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben (Urk. 8/91 S.
21). Gemäss dem im Gutachten genannten Belastungs profil kann der Be schwer deführer Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnitt li chen Ver antwortungs anforderungen verrichten (Urk. 8/91 S. 20). Inwiefern die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte Tätigkeit als Händler diesem Belas tungs profil
nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; namentlich ist nicht nach voll zieh bar, weshalb besondere psychische Anforderungen bestehen sollten. Unzutreff end ist sodann, dass eine derartige Tätigkeit mit ständigem Publi kums verkehr und einem beson deren Zeitdruck verbunden wäre. 3.4
Zusammenfassend ist somit gestützt auf das bidisziplinäre
versicherungs medi zi ni sche Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätig keit sowie in einer Tätigkeit durchschnittlicher geis tiger Art mit durchschnitt lichen Verantwortungs anforderungen 70 % beträgt. 4.
4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr
kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerb seinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleine ren
Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdif ferenz der Invali di t ätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere an wendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwi schen Validen- und In va lideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenz werte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 4.3
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten weder über einen Berufsabschluss noch war er in der Schweiz – abgesehen von kurzzeitigen Hilfsarbeiten – je er werbs tätig. Dass er in Y.___ als Selbständigerwerbender im Marmorhandel tätig war, ändert nichts daran, dass er über keine in der Schweiz anerkannte und
nutzbare Berufsausbildung verfügt und somit hierzulande keine Tätigkeit aus üben kann, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Entgegen der Auf fass ung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist daher s owohl für die Bemessung des In valideneinkommens als auch des Valideneinkommens eine Einstufung in das LSE- Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gerechtfer tigt.
Da somit sowohl bezüglich Validen - als auch Invalideneinkommen von densel ben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführe r eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozen t vergleichs von einer Lohneinbusse von 30 % auszugehen. 4.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sic herte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesam t auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5
Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniv e aus 4 bei einem Be schäftigungsgrad von 50 bis 74 % ein um rund
10 % tieferes Einkommen als V oll zeitbeschäftigte erzielen (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), ist – wie der Be schwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5 f.) – ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich.
Kürzt man somit das Invalideneinkommen von 70 % um 10 %, ergibt dies ein zu mutbares Invalideneinkommen von 63 % . Im Vergleich zum möglichen Vali den einkommen (100 %) resultiert ein rentenausschliessender
Invaliditäts grad von 37 % . 4.6
Die angefochten e Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
D er Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chop ard
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter machte mit Ho no rar note vom 2 3. September 2013 (Urk.
11) einen Gesamtaufwand von 5,32 Stun den und Baraus lagen von Fr. 35.-- geltend . Daraus resultiert eine Ents chä digung von insgesamt Fr. 1‘186.90 (5,32 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Bar auslagen von
Fr. 35.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend ge machte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Chopard in diesem Umfang zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 0. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dominique Cho pard, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘186.90 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/ESversandt