Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, ist ausgebildete
Zahnarztgehilfin, war jedoch nie im erlernten Beruf tätig, sondern übte im Laufe der Zeit verschiedene andere Erwerbst ätigkeiten aus. Sie ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kin der und seit dem Jahr 2006 geschieden .
A m 8.
Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 8/21) und Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 8/22 ff.) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 26 . Januar 2009 mit Wirkung ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Inva liditätsgrades von 45 % zu (Urk. 8/34). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gelangte X.___ an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass ihre gesundheitliche Situation schon im Ent scheidzeitpunkt nicht mehr der aktuellen Entwicklung entsprochen habe, sich der Zustand klar verschlechtert habe und sie im August 2009 in die Tagesklinik des Psychiatriezentrums Y.___ eintreten werde, um Überprüfung des Ren tenanspruchs (Urk.
8/35). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei der Z.___, Psychiat riezentrum
Y.___,
s owie beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, ärztliche Berichte ein (Urk. 8/42 und Urk. 8/44) .
Daraufhin veranlasste sie
eine psychiatrische Begut achtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 2 2. Dezember 2010; Urk. 8/49). Nach Durchführung des Vorbes cheidverfahrens (Urk. 8/55 ff.), im Rahmen dessen die Verwaltung
auf Antrag der Versicherten beim Hausarzt einen ergänzenden Bericht einholt e (Urk. 8/64), sprach die IV- Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenr ente zu, welche sie per 1. April 2010 wiederum auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 2). 3.
Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom
1. Februar 2012 Beschwerde erhe ben (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2011 aufzuheben (1.) und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen (2.); unter Kosten- und En tschädigungsfolge zulasten der Be schwer degegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung beantragt (4. und 5.; Urk. 1 S. 2). Mit Vernehm lassung vom 13. März 2012 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel
angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 20. September 2012 liess die Versicherte unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Psychiaters ihre Rechtsbegehren da hingehend abändern, als sie die
Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2009, eventualiter die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab Juli 2010 beantragen liess (Urk. 18 -19). Die Verwaltung verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 auf Duplik (Urk.
22), was der Ve rsicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
23). Mit Eingabe vom 29.
Oktober 2012 liess die Versicherte ein
Schreiben der zuständi gen Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___ vom 12 . Oktober 2012 einrei chen (Urk. 24 -25). Die Verwaltung verzichtete am 22.
November 2012 auf ei ne Stellungnahme hiezu (Urk. 28), wovon der Versicherten am 2 3. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass die medizinischen Abklärungen eine Verschlechterung des Ge sundheitszustand es im Juni 2009 ergeben
hätten . Zu dieser Zeit sei der Versi cherten keine Erwerbstätigkeit zumu tbar gewesen und es habe ein IV- Grad von 100
% bestanden. Ab Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand verbess ert, weshalb die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 55
% zumutbar gewesen sei. Daher bestehe ab 1.
September 2009 Anspruch auf eine ganze und ab 1.
April 2010 wieder Anspruch auf eine Viertels-Rente (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das einge holte Gutachten von Dr. B.___ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Im Gegensatz dazu seien die Angaben des behandelnden Psychi aters Dr. A.___ sowie die Angaben der behandelnden Psychiaterin des Psychi atriezentrums
Y.___ nachvollziehbar und in sich schlüssig. G estützt darauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 durch gehend und bis heute zu 100 % „ arbeitsunfähig “ war und sei, weshalb ih r mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu zusprechen sei. Allenfalls sei der Invaliditätsgrad wiedererwägungsweise auf einen solchen von 50 % anzuheben, da
die ursprüngliche Verfügung zwei fellos unrichtig gewesen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 1 und Urk. 18). 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Januar 2009 beruhte in medizini scher Hinsicht auf de m Bericht des Psychiatriezentrum s Y.___ vom 26. August 200 8. Darin hatte die verantwortlich zeichnende Oberärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnos en Posttraumatische Belas tungsstörung nach Gewalterfahrung durc h Ex-Mann (ICD-10: F.43.1) und m it telgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) nach Familienzerrüttung durch Scheidung erhoben und d ie Versicherte als unter angepassten Bedingungen zu 50
% arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 8/14 /10-15).
3.2
3.2.1
In dem im Rahmen des Revisionsver fahrens eingeholten ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums Y.___, wo sich die Versicherte vom 18. August 2009 bis zum 13. November 2009 zur teilstationären (tagesklinischen) Behandlung auf gehalten hatte, stell t e die verantwortlich zeichnend e Oberärztin am 2. Februar 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämlichen Diagnosen wie im Bericht vom 26. August 2008, zusätzlich erhob sie eine einfache Aufmerksam keit und Aufmerksamkeits störung (richtig wohl: Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung, ICD-10 : F90.0; seit Kindheit, E rstdiagnose 2009). Sie gab im Wesentlichen an, dass sich die Versicherte in den letzten anderthalb Jahren wieder gut habe stabilisieren können und einer Bürotätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms nachgegangen sei. Im Jan u ar 2009 habe sie einen Einbruch gehabt, da ihre kleinere Tochter von ihrem Freund misshandelt worden sei. Dies habe viel Hilflosigkeit und Wut bei ihr ausgelöst und sie sei seither in einer Krise; sie sei einen Monat krankgeschrieben worden und schliesslich hätten die Sozialbehörden das Arbeitsprogramm beendet. E s seien in der Folge verstärkte depressive Symptome aufgetreten, starke Erschöpfung, Ängste, Kraft und Freudlosigkeit. Es sei zur Intensivierung der Therapie vom
18. August bis 3. November 2009 eine teilstationäre Behandlung durchgeführt worden; bis zum
31. Dezember 2009 habe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im Vor feld sei die Versicherte bereits zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 sei von der behandelnden Psychologin zu beurteilen. Eine genaue Prognose lasse sich aktuell nicht stellen, es sei möglich, dass die Versicherte im Verlauf des nächsten Jahres eine Teilerwerbsfähigkeit erlangen könne, welcher ihr eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeits markt zu 50
% ermöglichen würde. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei geplant gewesen, dass die Versicherte im Rahmen von Fre i willigendienst im Besuchsdienst C.___ beschäftigt sein würde, um Anfang 2010 die Informations veranstaltung über die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zu besuchen (Urk. 8/42). 3.2.2
Der behandelnde (delegierende) Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. März 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine de pendente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) seit Jugendzeit, eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) seit 2005, eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivit äts-Störung (ICD-10: F 90.0) seit Kindheit sowie eine Störung durch Cannabinoide, Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10:
F12.2) seit Jugendzeit.
Auch Dr. A.___ berichtete über eine stattge habte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Januar 2009 mit vor allem An triebslosigkeit und depressiven Verstimmungen und einer 100%igen Ar beits un fähigkeit. Er gab an, w egen Therapieresistenz sei eine Anmeldung zur teilstatio nären Behandlung in der Tagesklinik im Psychiatriezentrum Y.___ erfolgt. Der Eintritt habe sich verzögert. Während des Auf enthalts sei es (nach einer im Rahmen dieser Behandlung begonnenen Medikation mit Methylpheni dat) zu einer Zustandsverbesserung
gekommen. Doch sei d er Übertritt von der Tages klinik wieder zurück in den Alltag der Ver sicherten schwer gefallen, so dass sich ihr psychischer Zustand bis dato erneut und anhaltend verschlechtert habe. Trotz ununterbrochener psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stelle auch nach nochmaligem Ausbau der P sychopharmak otherapie der wö chen tliche Besuch eines Kurses des f reiwilligen Besuchsdienstes C.___ die ge genwärtige Belastungsgrenze dar. Mit einer weiteren Eingliederung in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt sei aus medizinischer Sicht mittel- und lang fristig nicht zu rechnen. Seit 1. Februar 2009 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigke it beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit . Die Versicherte sei nicht in der Lage, sich länger als ca . 30 Minuten zu konzentrieren. Hinzu kämen An triebsmangel un d Affektlabilität, dadurch bestünden eine ausgeprägte vermin derte Belastbarkeit und vermehrte Reizbarkeit wegen Überforderung (Urk. 8/44). 3.2.3
Am 15. Juli 2010 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ psychiatrisch begutach tet. In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2010 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen : Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 : F60.8), ein Abhängigkeitssyndrom mit st ändigem Substanz gebrauch (ev. ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10: F12.1) sowie eine leicht gradige depressive Episode (ICD-10: F33.0). Sie gab an, aufgrund der Lebens geschichte der Versicherten sei die Diagn o se einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, da die spezifischen Kategorien anderer Per sön lichkeitsstörungen nicht zutreffen würden, jedoch Züge anderer Persönlich keitss törungen vorliegen würden . Möglicherweise lägen auch Züge einer depen denten Persönlichkeitsstörung vor. Was den Substanzgebrauch betreffe, sei dieser nicht im Vordergrund, da es nie zu einem schädlichen Gebrauch gekom men zu sein schein e, der die soziale Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt hätte; es handle sich eher um einen Teilaspekt der Diagnose der Persönlichkeitsstö rung . Im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Gatten, möglicher weise auch im Zusammenhang mit Stalking oder sogar aggressiven Tätlich keiten, scheine es reaktiv zu einer depressiven Störung gekommen zu sein, das Ausmass der Störung sei retrospektiv wahrscheinlich als zeitweise mittelgradig zu klassifizieren . Anfang 2009 sei es dann unter sozialen Belastungen erneut zu einer Verschlechterung der p sychischen Situation gekommen, die aus diesem Grund von August bis November 2009 teilstationär behandelt worden sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien die Zeichen einer Exazerbation der vorbeste henden depressiven Störung wieder abgeklungen, und es habe nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden müssen; viel mehr hätten die Symptome der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestan den mit höchstens zusätzlichen Symptomen vom Ausmass einer leichtgradigen depressiven Episode nach ICD-10: F33. 0. Die früher genannten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw . Anpassungsstörung seien nicht aus reichend nachzuvollziehen und entsprächen – insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf – nicht den diagnostischen Kriterien nach ICD-1 0. Ebenso könne die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms anhand der eigenen Untersuchung nicht gestützt werden und scheine anhand der dokumentierten Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert.
Zu r Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ zur Hauptsache fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung sowohl bezüglich der Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis wie auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden habe. Hinsichtlich des zeitlichen Verlauf s
könnten die früheren Einschätzungen, die zur teilweisen Berentung geführt hätten, geteilt werden. Im weiteren Verlauf sei es Anfang 2009
im Rahmen einer psychosozialen Belastung zu einer vorüber gehenden Verschlechterung de s Gesundheitszustandes gekommen. Diese habe eine teilstationäre Behandlung nötig gemacht. Da die Behandlung zunächst ambulant habe fortgesetzt werden können und die Explorandin zunächst nur für einen Monat arbeitsunfähig geschrieben worden sei, danach aber ihre Stelle verloren habe, was zu einer weiteren Zuspitzung der Situation geführt haben mö g e, sei retrospektiv schwer beurteilbar, ab wann genau die Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Jahr 2009 über die ohnehin schon bestehenden 50
% hinausgegangen sei. Als plausibel erscheine es, von einem Monat voll ständiger Arbeits un fähigkeit ab Mitte 2009 auszugehen und danach eine Zeit vor der stationären Behandlung anzunehmen und von einer insofern ab Juni bis Ende Dezember 2009 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und danach wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Einschätzung von Dr. A.___,
wonach von einer prognostisch schlechten Situation auszugehen und mit einer dauerhaften Aufhebung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, werde nicht geteilt, und entspreche nicht den Beobachtungen während der Untersu chung (Urk. 8/ 49 S. 12 ff). 3.2.4
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Versi cherten, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit : ein Schulter-Arm-Hand Syndrom beidseits (St atus nach traumatischem Cervicalsyndrom) bei degenerativen Ver änderungen, schmerzhafte AC-Gelenksarthrose rechts, PHS calcarea, ein Pan vertebralsyndrom insbesondere Lumbovertebralsyndrom bei Bandscheibendege neration und – protrusion L4/5 links sowie Nervenwurzelaffektion L3 und L4 links, Polyarthrosen, Fibromyalgie; als „Hauptdiagn o se“ nannte er ein massiv depressives Verstimmungsbild mit Konzentrationsstörung und Antriebslosigkeit . Er gab an, die Patientin sei vor allem psychisch exogen schwer geschädigt und bedürfe noch immer der intensiven Psychotherapie. Das psychische Leiden stehe im Vordergrund und sei für die Arbe itsfähigkeit ausschlaggebend . Hier seien nur langsam Fortschritte zu verzeichnen, sodass die Arbeitsfähigk eit noch immer 0 % betrage (Urk. 8/64) . 3.2.5
In seinem Schreiben vom 31. August 201 2 an die Rechtsvertreterin der V ersi cherten diagnostizierte Dr. A.___ nunmehr ebenfalls eine sonstige näher be zeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine Aufmerksamkeits-H yper aktivitätsstörung (ICD-10: F 90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelg radige Episode (ICD- 10:
F.33.1), sowie eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10:
F12.23) sowie eine Insomnie (ICD-10: F51.0). Er führte aus, seit Behand lungsbeginn (November 2009) bestehe bis aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochen 100
%. Diese Arbeitsfähigkeit sei begründet durch eine mittel gradige Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupas sen, eine hochgradige Beeinträchtigung bei der Strukturierung von Aufgaben, eine hochgradige Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, eine hochgradige Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie eine hochgradig reduzierte Durchhaltefähigkeit. Die se schwerwiegenden Ein schränkungen seien hauptsächlich Folge der psychiatrischen Hauptdiagnose „ sonstige näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen “ . Der
Diagnosestellung von Dr. B.___ sei insoweit nicht beizupflichten, als da s s Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung und Insomnie nicht diagnostiziert würden und der Schweregrad der diagnostizierte depressiven Störung nicht dem tatsächlichen Zustandsbild entspreche (Urk. 19). 3.2.6
Am 12. Oktober 2012 bestätigte die verantwortliche Oberärztin des Psychiatrie zentrums
Y.___ gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen die bereits im Bericht vom 2. Februar 2010 getätigten Angaben (Urk. 25). 4. 4.1
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu stand, wie die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2009 geltend gemacht hat, dahingehend verschlechtert hat, dass nunmeh r Anspruch auf eine höhere als die mit Verfügung vom
26. Januar 2009 zugesprochene Viertelsrente besteht. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird namentlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten trotz Vorlie gens gewisser somatischer Beschwerden (nur) durch die p sychiatrische Proble matik eingeschränkt ist. 4.2
D ie Verwaltung legte der angefochtenen Verfügung das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___
zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis de r Vorakten (Anamnese) abgegeben,
berücksichtigt die subjektiven Angabe n und die geklagten Be schwerden und beschreibt die objektiven Befunde .
Sodann ist es
in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Sit uation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet (Ausnahme vgl . E. 4.4 hienach); ebenso setzt sich Dr. B.___ mit abweichenden Diagnosen auseinander.
Die Expertise genügt somit
den formalen Erfordernis sen, welche die Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutach ten aufgestellt hat (vgl. E. 1.4 hievor), weshalb grundsätzlich darauf abges t ellt werden kann. Dies gilt namentlich für die Einschätzung von Dr. B.___
bezogen auf den
Begutachtungszeitpunkt.
M it Blick auf die erhobenen (anamnestischen)
Angaben sowie die anlässlich der Untersuchung erhobenen objektiven Befunde können die
im Vordergrund stehenden Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer leichten depressiven
Episode nachvollzogen werden und er scheint auch der gezogene Schluss auf eine Arbeitsfähigke i t von 50
% nach vollziehbar .
4. 3
D as s der behandelnde Psychiater
zu teilweise anderen Diagnosen und einer zu rückhaltenderen
Arbeitsfähigkeit seinschätzung gelangt (indem er seit Behand lungs beginn eine vollständige Erwerbsunfähigkeit annimmt und eine Arbeitsfä higkeit auch mittel- und
längerfristig von v orneh e rein ausschl iesst; vgl. E. 3.2.2
hievor), stellt die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt nicht
in Frage . Denn es gilt in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 135 V 465
E. 4. 5. S. 470).
A uch vorliegend scheint
der behandelnde Psychiater Dr. A.___
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell tiefer einzuschätz en als andere Ä rzte; vermochte doch nicht nur Dr. B.___ die Einschätzung einer langfristigen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nicht zu teilen (Ur. 8/49 S. 14), sondern erachtete
auch die für den Bericht vom 2. Februar 2010
verantwortlich zeichnend e Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___
die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit (von 50
%) zumindest
mittelfristig als möglich (vgl. E. 3.2.1) .
Zu beachten ist auch, dass d ie psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum
eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 12
5
V 353
E. 3b/cc) stellt es das Administrativgutachten von Dr. B.___ daher nicht in Frage, wenn die behan delnden Ärzte, namentlich der behandelnde Psychiater, zu unterschiedlichen Einschätzungen gelang en oder an vorgängig geäusserten abwe ichenden Auf fassungen festh a lt en (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008 E.
5.1) . Insbesondere sind vorliegend keine von den
beh an delnden Ärzte n
vorgebrachten, objektiv festste llbare n Gesichtspunkte ersicht lich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sein könnten, zu einer abw eichenden Beurteilung zu führen; namentlich
ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Dr. B.___
das Vor liegen eines Aufmerksamkeitsdefizit- Syndroms wie einer posttraumatischen Belastungsstörung bewusst und begründet a usgeschlossen hat
(Urk. 8/49 S. 13) .
Was die von Dr. A.___ zusätzlich erhobenen
Diagnose n (Aufmerksamkeitsstö rung und Insom n ie) betrifft, wird
überdies nicht geltend gemacht, sie führt en zu einer
zusätzlichen
M inderung des Leistungsvermögens;
auch gemäss
Dr. A.___
sind die von ihm genannten Einschränkungen hauptsächlich auf die Persön lich keitsstörung zurückzuführen (Urk. 19 Ziff. 3) .
Wenn Dr. B.___ schliesslich fest hielt, die Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Zeitpunkt der Un tersuchung wieder abgeklungen und sie von einem – bezogen auf die Zeit vor Eintritt der Verschlechterung im Januar 2009 – im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging (Urk. 8/49 S. 16), erscheint auch dies nachvollzieh bar . So erscheint plausibel, dass die infolge einer psychosozialen Belastungs situation im Januar 2009 stattgefundene –
nach Lage der Akten vor allem eine Exazerbation d er vorbestehende n depressive n Symptomatik bewirkende
(vgl. etwa
Urk. 8/42 S. 7, Urk. 8/44 S. 2) –
Verschlechterung des Gesundheitszustan des
rund anderthalb Jahre später wieder abgeklungen war . Dass sich die Arbeitsfähigkeit da nach wieder
auf dem Vorzustand bewegte, er s cheint alsdann auch insoweit einleuchtend,
als
– darin gehen
Dr. B.___ und Dr. A.___ einig – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
primär die Folge der P e r sön lich keits störung
ist (Urk. 8/49 S. 13 und Urk. 19 Ziff. 3), welche jedoch bereits vorbe standen hat . Dass seit der Begutachtung durch Dr. B.___
im ent scheidrelevanten Zeitraum erneut eine Verschlechterung eingetreten sei, wird alsdann nicht geltend gemacht. 4. 4
Lediglich insoweit Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retr o spe k t iv vornimmt, vermag die Expertise nicht zu überzeugen. Wie die Versicherte zu R echt vorbringen lässt,
kann
nicht nachvollzogen werden, wenn Dr. B.___ den Beginn der vollständigen Arbeit s unfähigkeit auf Juni 2 009 an ge setzt hat . So trat die belastende Situation im Januar 2009 ein und war die Versicherte gemäss dem – auch Dr. B.___ vorliegenden (vgl. Urk. 8/49 S. 5 f .) - Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ s vom
2. Februar 2010 (Urk. 8/42) bereits seit Februar 2009 zu 100 % „arbeitsunfähig“ geschrie ben (vgl. auch Urk. 25), wobei gemäss Ausführungen in der Expertise die Versicherte danach noch ihre „ Stelle “ verloren habe, was selbst nach Ausführungen von Dr. B.___ (gar) zu einer „ wei teren Zuspitzung der Situation “ geführt haben dürfte (vgl. Urk. 8/49 S. 14) .
Unter diesem Umständen ist daher von einer vollst ä ndigen Arbeit s unfähigkeit bereits ab Februar 2009 ausz u gehen. N achdem sodann die Versicherte vom
Psy chiatriezentrum
Y.___
noch bis Ende 2009 vollständig arbeits unfähig ge schrieben war (vgl. wiederum Urk. 8/42 und Urk. 25), kann
aber auch die ret ro spektive, nicht weiter begründete Annahme einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010
nicht nachvollzogen werden . Die Akten enthalten
k eine echtzeitli chen Berichte, welche
eine zu diesem oder einem späteren vor der Begutachtung liegenden Zeitpunkt
eingetretene (deutliche)
Verbesserung der A r beitsfähigk e it auf 50
% belegen oder als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen wür den (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177
E. 3.1 S.
181) . Es ist deshalb von einer schritt weisen Verbesserung auszugehen und somit
davon, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit
(spätest ens) als im Juli
2010 eingetreten zu gelten hat . 4. 5
Zusammenfassend i st daher davon auszugehen, dass in folge einer sich
anfangs 2009 ereignet en psychosozialen Belastung ssituation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, infolge derer die Versicherte ab Februar 2009 zu 100
% arbeit s unfähig beziehungsweise erwerbsunfähig war, der Gesundheitszu stand sich jedoch (spätestens) seit 15. Juli 2010 (Begutachtungszeitpunkt) wie der dahin gehend
gebessert
hatte,
dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag.
Damit ist die Verschlechterung (100% ige Arbeits
- bzw. Erwerbs unfähigkeit) grundsätzlich per Mai 2009 zu berücksichtigen (Februar 2009 plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. aber Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV hie r nach) und die Verbesserung (Wiedererlan gung einer 50% igen Arbeitsfähigkeit) per 1. November 2010 (Juli 2010 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 3 IVG) .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits unfähigkeiten. 5.
5.1
Da die Versicherte
ihren erlernt e n Beruf nie ausgeübt hat,
sondern
im Laufe der Zeit verschiedene n Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist oder sich um solche bemüht hat (vgl. Auszug aus dem i ndividuellen Ko nto Urk. 8/12- 1 3 sowie etwa Urk. 8/19 [Auskunft des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums C.___ vom 19. September 2008]),
ermittelte di e Verwaltung das Valideneinkommen
in der angefochtenen Verfügung – wie schon in der rentenzusprechenden Verfügung vom
26. Januar 2009 (vgl. Urk. 8/ 28)
–
gestützt auf Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. Urk. 8/53). Alsdann ging die Ver s icherte im Zeitpunkt der allfälligen Rentenerhöhung keiner Erwerbstätigkeit na ch, weshalb
d ie Verwaltung auch das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne fest ge legt und somit im Ergebnis
ei nen Prozentvergleich vor ge nommen hat (zum Prozentvergleich: statt vieler Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1) . Dies es Vorgehen wurde
beschwerdeweise nicht bean standet und erscheint zutreffend . Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabel lenlohn gemäss BGE 126 V 75
. 5.2
Für die Zeit ab Mai 2009 ist wie erwähnt von einer vollständigen Arbeits- b ezie hungsweise Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 hievor), was dem nach eine n Invaliditätsgrad von 100
% und somit grundsätzlich
für diese Zeit Ansp ruch auf eine ganze Rente ergäbe . Da die Versicherte
jedoch erst im Juli 2009 an die Verwaltung gelangte (Urk.
8/ 35), besteht erst von diesem Monat an Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV).
Ab 1. November
2010 (vgl. E.
4.5 hievor) ist wiederum von einer 50
% igen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Ob vom so auf 50 % bemessenen Invalideneinkom men, welches Anspruch auf eine halbe Rente ergibt, noch ein leidensbedingter Abzug nach BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, kann offenbleiben. E in Abzug von mehr als 15
%
- was für den Anspruch auf eine höhere als die halbe Rente (bzw .
auf eine Dreiviertelsrente) vorausgesetzt wäre - rechtfertigt sich jedenfalls nicht, weshalb ab 1. November 201 0 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
Auf die beantragte wiederwägungsweise Heraufsetzung der Viertels- auf eine halbe Rente ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen. 6. 6.1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um un ent geltliche Prozessführung gegenstandslos. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin aus gangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist nach Einsicht in die angemessen erscheinende Kostennote vom 2 6. September 2013 (Urk.
30) a uf Fr. 1‘95 5 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘95 5 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/MTversandt
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, ist ausgebildete
Zahnarztgehilfin, war jedoch nie im erlernten Beruf tätig, sondern übte im Laufe der Zeit verschiedene andere Erwerbst ätigkeiten aus. Sie ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kin der und seit dem Jahr 2006 geschieden .
A m 8.
Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 8/21) und Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 8/22 ff.) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 26 . Januar 2009 mit Wirkung ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Inva liditätsgrades von 45 % zu (Urk. 8/34). Diese Verfügung blieb unangefochten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gelangte X.___ an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass ihre gesundheitliche Situation schon im Ent scheidzeitpunkt nicht mehr der aktuellen Entwicklung entsprochen habe, sich der Zustand klar verschlechtert habe und sie im August 2009 in die Tagesklinik des Psychiatriezentrums Y.___ eintreten werde, um Überprüfung des Ren tenanspruchs (Urk.
8/35). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei der Z.___, Psychiat riezentrum
Y.___,
s owie beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, ärztliche Berichte ein (Urk. 8/42 und Urk. 8/44) .
Daraufhin veranlasste sie
eine psychiatrische Begut achtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 2 2. Dezember 2010; Urk. 8/49). Nach Durchführung des Vorbes cheidverfahrens (Urk. 8/55 ff.), im Rahmen dessen die Verwaltung
auf Antrag der Versicherten beim Hausarzt einen ergänzenden Bericht einholt e (Urk. 8/64), sprach die IV- Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenr ente zu, welche sie per 1. April 2010 wiederum auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 2).
E. 2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass die medizinischen Abklärungen eine Verschlechterung des Ge sundheitszustand es im Juni 2009 ergeben
hätten . Zu dieser Zeit sei der Versi cherten keine Erwerbstätigkeit zumu tbar gewesen und es habe ein IV- Grad von 100
% bestanden. Ab Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand verbess ert, weshalb die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 55
% zumutbar gewesen sei. Daher bestehe ab 1.
September 2009 Anspruch auf eine ganze und ab 1.
April 2010 wieder Anspruch auf eine Viertels-Rente (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das einge holte Gutachten von Dr. B.___ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Im Gegensatz dazu seien die Angaben des behandelnden Psychi aters Dr. A.___ sowie die Angaben der behandelnden Psychiaterin des Psychi atriezentrums
Y.___ nachvollziehbar und in sich schlüssig. G estützt darauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 durch gehend und bis heute zu 100 % „ arbeitsunfähig “ war und sei, weshalb ih r mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu zusprechen sei. Allenfalls sei der Invaliditätsgrad wiedererwägungsweise auf einen solchen von 50 % anzuheben, da
die ursprüngliche Verfügung zwei fellos unrichtig gewesen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 1 und Urk. 18).
E. 3 Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom
1. Februar 2012 Beschwerde erhe ben (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2011 aufzuheben (1.) und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen (2.); unter Kosten- und En tschädigungsfolge zulasten der Be schwer degegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung beantragt (4. und 5.; Urk. 1 S. 2). Mit Vernehm lassung vom 13. März 2012 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel
angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 20. September 2012 liess die Versicherte unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Psychiaters ihre Rechtsbegehren da hingehend abändern, als sie die
Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2009, eventualiter die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab Juli 2010 beantragen liess (Urk. 18 -19). Die Verwaltung verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 auf Duplik (Urk.
22), was der Ve rsicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
23). Mit Eingabe vom 29.
Oktober 2012 liess die Versicherte ein
Schreiben der zuständi gen Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___ vom 12 . Oktober 2012 einrei chen (Urk. 24 -25). Die Verwaltung verzichtete am 22.
November 2012 auf ei ne Stellungnahme hiezu (Urk. 28), wovon der Versicherten am 2 3. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Januar 2009 beruhte in medizini scher Hinsicht auf de m Bericht des Psychiatriezentrum s Y.___ vom 26. August 200 8. Darin hatte die verantwortlich zeichnende Oberärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnos en Posttraumatische Belas tungsstörung nach Gewalterfahrung durc h Ex-Mann (ICD-10: F.43.1) und m it telgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) nach Familienzerrüttung durch Scheidung erhoben und d ie Versicherte als unter angepassten Bedingungen zu 50
% arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 8/14 /10-15).
E. 3.2.1 In dem im Rahmen des Revisionsver fahrens eingeholten ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums Y.___, wo sich die Versicherte vom 18. August 2009 bis zum 13. November 2009 zur teilstationären (tagesklinischen) Behandlung auf gehalten hatte, stell t e die verantwortlich zeichnend e Oberärztin am 2. Februar 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämlichen Diagnosen wie im Bericht vom 26. August 2008, zusätzlich erhob sie eine einfache Aufmerksam keit und Aufmerksamkeits störung (richtig wohl: Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung, ICD-10 : F90.0; seit Kindheit, E rstdiagnose 2009). Sie gab im Wesentlichen an, dass sich die Versicherte in den letzten anderthalb Jahren wieder gut habe stabilisieren können und einer Bürotätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms nachgegangen sei. Im Jan u ar 2009 habe sie einen Einbruch gehabt, da ihre kleinere Tochter von ihrem Freund misshandelt worden sei. Dies habe viel Hilflosigkeit und Wut bei ihr ausgelöst und sie sei seither in einer Krise; sie sei einen Monat krankgeschrieben worden und schliesslich hätten die Sozialbehörden das Arbeitsprogramm beendet. E s seien in der Folge verstärkte depressive Symptome aufgetreten, starke Erschöpfung, Ängste, Kraft und Freudlosigkeit. Es sei zur Intensivierung der Therapie vom
18. August bis 3. November 2009 eine teilstationäre Behandlung durchgeführt worden; bis zum
31. Dezember 2009 habe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im Vor feld sei die Versicherte bereits zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 sei von der behandelnden Psychologin zu beurteilen. Eine genaue Prognose lasse sich aktuell nicht stellen, es sei möglich, dass die Versicherte im Verlauf des nächsten Jahres eine Teilerwerbsfähigkeit erlangen könne, welcher ihr eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeits markt zu 50
% ermöglichen würde. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei geplant gewesen, dass die Versicherte im Rahmen von Fre i willigendienst im Besuchsdienst C.___ beschäftigt sein würde, um Anfang 2010 die Informations veranstaltung über die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zu besuchen (Urk. 8/42).
E. 3.2.2 hievor), stellt die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt nicht
in Frage . Denn es gilt in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 135 V 465
E. 4. 5. S. 470).
A uch vorliegend scheint
der behandelnde Psychiater Dr. A.___
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell tiefer einzuschätz en als andere Ä rzte; vermochte doch nicht nur Dr. B.___ die Einschätzung einer langfristigen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nicht zu teilen (Ur. 8/49 S. 14), sondern erachtete
auch die für den Bericht vom 2. Februar 2010
verantwortlich zeichnend e Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___
die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit (von 50
%) zumindest
mittelfristig als möglich (vgl. E. 3.2.1) .
Zu beachten ist auch, dass d ie psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum
eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 12
E. 3.2.3 Am 15. Juli 2010 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ psychiatrisch begutach tet. In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2010 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen : Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 : F60.8), ein Abhängigkeitssyndrom mit st ändigem Substanz gebrauch (ev. ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10: F12.1) sowie eine leicht gradige depressive Episode (ICD-10: F33.0). Sie gab an, aufgrund der Lebens geschichte der Versicherten sei die Diagn o se einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, da die spezifischen Kategorien anderer Per sön lichkeitsstörungen nicht zutreffen würden, jedoch Züge anderer Persönlich keitss törungen vorliegen würden . Möglicherweise lägen auch Züge einer depen denten Persönlichkeitsstörung vor. Was den Substanzgebrauch betreffe, sei dieser nicht im Vordergrund, da es nie zu einem schädlichen Gebrauch gekom men zu sein schein e, der die soziale Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt hätte; es handle sich eher um einen Teilaspekt der Diagnose der Persönlichkeitsstö rung . Im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Gatten, möglicher weise auch im Zusammenhang mit Stalking oder sogar aggressiven Tätlich keiten, scheine es reaktiv zu einer depressiven Störung gekommen zu sein, das Ausmass der Störung sei retrospektiv wahrscheinlich als zeitweise mittelgradig zu klassifizieren . Anfang 2009 sei es dann unter sozialen Belastungen erneut zu einer Verschlechterung der p sychischen Situation gekommen, die aus diesem Grund von August bis November 2009 teilstationär behandelt worden sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien die Zeichen einer Exazerbation der vorbeste henden depressiven Störung wieder abgeklungen, und es habe nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden müssen; viel mehr hätten die Symptome der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestan den mit höchstens zusätzlichen Symptomen vom Ausmass einer leichtgradigen depressiven Episode nach ICD-10: F33. 0. Die früher genannten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw . Anpassungsstörung seien nicht aus reichend nachzuvollziehen und entsprächen – insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf – nicht den diagnostischen Kriterien nach ICD-1 0. Ebenso könne die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms anhand der eigenen Untersuchung nicht gestützt werden und scheine anhand der dokumentierten Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert.
Zu r Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ zur Hauptsache fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung sowohl bezüglich der Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis wie auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden habe. Hinsichtlich des zeitlichen Verlauf s
könnten die früheren Einschätzungen, die zur teilweisen Berentung geführt hätten, geteilt werden. Im weiteren Verlauf sei es Anfang 2009
im Rahmen einer psychosozialen Belastung zu einer vorüber gehenden Verschlechterung de s Gesundheitszustandes gekommen. Diese habe eine teilstationäre Behandlung nötig gemacht. Da die Behandlung zunächst ambulant habe fortgesetzt werden können und die Explorandin zunächst nur für einen Monat arbeitsunfähig geschrieben worden sei, danach aber ihre Stelle verloren habe, was zu einer weiteren Zuspitzung der Situation geführt haben mö g e, sei retrospektiv schwer beurteilbar, ab wann genau die Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Jahr 2009 über die ohnehin schon bestehenden 50
% hinausgegangen sei. Als plausibel erscheine es, von einem Monat voll ständiger Arbeits un fähigkeit ab Mitte 2009 auszugehen und danach eine Zeit vor der stationären Behandlung anzunehmen und von einer insofern ab Juni bis Ende Dezember 2009 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und danach wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Einschätzung von Dr. A.___,
wonach von einer prognostisch schlechten Situation auszugehen und mit einer dauerhaften Aufhebung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, werde nicht geteilt, und entspreche nicht den Beobachtungen während der Untersu chung (Urk. 8/ 49 S. 12 ff).
E. 3.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Versi cherten, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit : ein Schulter-Arm-Hand Syndrom beidseits (St atus nach traumatischem Cervicalsyndrom) bei degenerativen Ver änderungen, schmerzhafte AC-Gelenksarthrose rechts, PHS calcarea, ein Pan vertebralsyndrom insbesondere Lumbovertebralsyndrom bei Bandscheibendege neration und – protrusion L4/5 links sowie Nervenwurzelaffektion L3 und L4 links, Polyarthrosen, Fibromyalgie; als „Hauptdiagn o se“ nannte er ein massiv depressives Verstimmungsbild mit Konzentrationsstörung und Antriebslosigkeit . Er gab an, die Patientin sei vor allem psychisch exogen schwer geschädigt und bedürfe noch immer der intensiven Psychotherapie. Das psychische Leiden stehe im Vordergrund und sei für die Arbe itsfähigkeit ausschlaggebend . Hier seien nur langsam Fortschritte zu verzeichnen, sodass die Arbeitsfähigk eit noch immer 0 % betrage (Urk. 8/64) .
E. 3.2.5 In seinem Schreiben vom 31. August 201 2 an die Rechtsvertreterin der V ersi cherten diagnostizierte Dr. A.___ nunmehr ebenfalls eine sonstige näher be zeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine Aufmerksamkeits-H yper aktivitätsstörung (ICD-10: F 90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelg radige Episode (ICD- 10:
F.33.1), sowie eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10:
F12.23) sowie eine Insomnie (ICD-10: F51.0). Er führte aus, seit Behand lungsbeginn (November 2009) bestehe bis aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochen 100
%. Diese Arbeitsfähigkeit sei begründet durch eine mittel gradige Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupas sen, eine hochgradige Beeinträchtigung bei der Strukturierung von Aufgaben, eine hochgradige Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, eine hochgradige Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie eine hochgradig reduzierte Durchhaltefähigkeit. Die se schwerwiegenden Ein schränkungen seien hauptsächlich Folge der psychiatrischen Hauptdiagnose „ sonstige näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen “ . Der
Diagnosestellung von Dr. B.___ sei insoweit nicht beizupflichten, als da s s Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung und Insomnie nicht diagnostiziert würden und der Schweregrad der diagnostizierte depressiven Störung nicht dem tatsächlichen Zustandsbild entspreche (Urk. 19).
E. 3.2.6 Am 12. Oktober 2012 bestätigte die verantwortliche Oberärztin des Psychiatrie zentrums
Y.___ gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen die bereits im Bericht vom 2. Februar 2010 getätigten Angaben (Urk. 25).
E. 4 3
D as s der behandelnde Psychiater
zu teilweise anderen Diagnosen und einer zu rückhaltenderen
Arbeitsfähigkeit seinschätzung gelangt (indem er seit Behand lungs beginn eine vollständige Erwerbsunfähigkeit annimmt und eine Arbeitsfä higkeit auch mittel- und
längerfristig von v orneh e rein ausschl iesst; vgl. E.
E. 4.1 Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu stand, wie die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2009 geltend gemacht hat, dahingehend verschlechtert hat, dass nunmeh r Anspruch auf eine höhere als die mit Verfügung vom
26. Januar 2009 zugesprochene Viertelsrente besteht. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird namentlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten trotz Vorlie gens gewisser somatischer Beschwerden (nur) durch die p sychiatrische Proble matik eingeschränkt ist.
E. 4.2 D ie Verwaltung legte der angefochtenen Verfügung das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___
zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis de r Vorakten (Anamnese) abgegeben,
berücksichtigt die subjektiven Angabe n und die geklagten Be schwerden und beschreibt die objektiven Befunde .
Sodann ist es
in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Sit uation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet (Ausnahme vgl . E. 4.4 hienach); ebenso setzt sich Dr. B.___ mit abweichenden Diagnosen auseinander.
Die Expertise genügt somit
den formalen Erfordernis sen, welche die Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutach ten aufgestellt hat (vgl. E. 1.4 hievor), weshalb grundsätzlich darauf abges t ellt werden kann. Dies gilt namentlich für die Einschätzung von Dr. B.___
bezogen auf den
Begutachtungszeitpunkt.
M it Blick auf die erhobenen (anamnestischen)
Angaben sowie die anlässlich der Untersuchung erhobenen objektiven Befunde können die
im Vordergrund stehenden Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer leichten depressiven
Episode nachvollzogen werden und er scheint auch der gezogene Schluss auf eine Arbeitsfähigke i t von 50
% nach vollziehbar .
E. 4.5 hievor) ist wiederum von einer 50
% igen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Ob vom so auf 50 % bemessenen Invalideneinkom men, welches Anspruch auf eine halbe Rente ergibt, noch ein leidensbedingter Abzug nach BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, kann offenbleiben. E in Abzug von mehr als 15
%
- was für den Anspruch auf eine höhere als die halbe Rente (bzw .
auf eine Dreiviertelsrente) vorausgesetzt wäre - rechtfertigt sich jedenfalls nicht, weshalb ab 1. November 201 0 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
Auf die beantragte wiederwägungsweise Heraufsetzung der Viertels- auf eine halbe Rente ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen. 6. 6.1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um un ent geltliche Prozessführung gegenstandslos. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin aus gangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist nach Einsicht in die angemessen erscheinende Kostennote vom 2 6. September 2013 (Urk.
30) a uf Fr. 1‘95 5 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘95 5 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/MTversandt
E. 5 V 353
E. 3b/cc) stellt es das Administrativgutachten von Dr. B.___ daher nicht in Frage, wenn die behan delnden Ärzte, namentlich der behandelnde Psychiater, zu unterschiedlichen Einschätzungen gelang en oder an vorgängig geäusserten abwe ichenden Auf fassungen festh a lt en (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008 E.
5.1) . Insbesondere sind vorliegend keine von den
beh an delnden Ärzte n
vorgebrachten, objektiv festste llbare n Gesichtspunkte ersicht lich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sein könnten, zu einer abw eichenden Beurteilung zu führen; namentlich
ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Dr. B.___
das Vor liegen eines Aufmerksamkeitsdefizit- Syndroms wie einer posttraumatischen Belastungsstörung bewusst und begründet a usgeschlossen hat
(Urk. 8/49 S. 13) .
Was die von Dr. A.___ zusätzlich erhobenen
Diagnose n (Aufmerksamkeitsstö rung und Insom n ie) betrifft, wird
überdies nicht geltend gemacht, sie führt en zu einer
zusätzlichen
M inderung des Leistungsvermögens;
auch gemäss
Dr. A.___
sind die von ihm genannten Einschränkungen hauptsächlich auf die Persön lich keitsstörung zurückzuführen (Urk. 19 Ziff. 3) .
Wenn Dr. B.___ schliesslich fest hielt, die Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Zeitpunkt der Un tersuchung wieder abgeklungen und sie von einem – bezogen auf die Zeit vor Eintritt der Verschlechterung im Januar 2009 – im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging (Urk. 8/49 S. 16), erscheint auch dies nachvollzieh bar . So erscheint plausibel, dass die infolge einer psychosozialen Belastungs situation im Januar 2009 stattgefundene –
nach Lage der Akten vor allem eine Exazerbation d er vorbestehende n depressive n Symptomatik bewirkende
(vgl. etwa
Urk. 8/42 S. 7, Urk. 8/44 S. 2) –
Verschlechterung des Gesundheitszustan des
rund anderthalb Jahre später wieder abgeklungen war . Dass sich die Arbeitsfähigkeit da nach wieder
auf dem Vorzustand bewegte, er s cheint alsdann auch insoweit einleuchtend,
als
– darin gehen
Dr. B.___ und Dr. A.___ einig – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
primär die Folge der P e r sön lich keits störung
ist (Urk. 8/49 S. 13 und Urk. 19 Ziff. 3), welche jedoch bereits vorbe standen hat . Dass seit der Begutachtung durch Dr. B.___
im ent scheidrelevanten Zeitraum erneut eine Verschlechterung eingetreten sei, wird alsdann nicht geltend gemacht. 4. 4
Lediglich insoweit Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retr o spe k t iv vornimmt, vermag die Expertise nicht zu überzeugen. Wie die Versicherte zu R echt vorbringen lässt,
kann
nicht nachvollzogen werden, wenn Dr. B.___ den Beginn der vollständigen Arbeit s unfähigkeit auf Juni 2
E. 5.1 Da die Versicherte
ihren erlernt e n Beruf nie ausgeübt hat,
sondern
im Laufe der Zeit verschiedene n Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist oder sich um solche bemüht hat (vgl. Auszug aus dem i ndividuellen Ko nto Urk. 8/12- 1 3 sowie etwa Urk. 8/19 [Auskunft des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums C.___ vom 19. September 2008]),
ermittelte di e Verwaltung das Valideneinkommen
in der angefochtenen Verfügung – wie schon in der rentenzusprechenden Verfügung vom
26. Januar 2009 (vgl. Urk. 8/ 28)
–
gestützt auf Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. Urk. 8/53). Alsdann ging die Ver s icherte im Zeitpunkt der allfälligen Rentenerhöhung keiner Erwerbstätigkeit na ch, weshalb
d ie Verwaltung auch das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne fest ge legt und somit im Ergebnis
ei nen Prozentvergleich vor ge nommen hat (zum Prozentvergleich: statt vieler Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1) . Dies es Vorgehen wurde
beschwerdeweise nicht bean standet und erscheint zutreffend . Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabel lenlohn gemäss BGE 126 V 75
.
E. 5.2 Für die Zeit ab Mai 2009 ist wie erwähnt von einer vollständigen Arbeits- b ezie hungsweise Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 hievor), was dem nach eine n Invaliditätsgrad von 100
% und somit grundsätzlich
für diese Zeit Ansp ruch auf eine ganze Rente ergäbe . Da die Versicherte
jedoch erst im Juli 2009 an die Verwaltung gelangte (Urk.
8/ 35), besteht erst von diesem Monat an Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV).
Ab 1. November
2010 (vgl. E.
E. 009 an ge setzt hat . So trat die belastende Situation im Januar 2009 ein und war die Versicherte gemäss dem – auch Dr. B.___ vorliegenden (vgl. Urk. 8/49 S. 5 f .) - Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ s vom
2. Februar 2010 (Urk. 8/42) bereits seit Februar 2009 zu 100 % „arbeitsunfähig“ geschrie ben (vgl. auch Urk. 25), wobei gemäss Ausführungen in der Expertise die Versicherte danach noch ihre „ Stelle “ verloren habe, was selbst nach Ausführungen von Dr. B.___ (gar) zu einer „ wei teren Zuspitzung der Situation “ geführt haben dürfte (vgl. Urk. 8/49 S. 14) .
Unter diesem Umständen ist daher von einer vollst ä ndigen Arbeit s unfähigkeit bereits ab Februar 2009 ausz u gehen. N achdem sodann die Versicherte vom
Psy chiatriezentrum
Y.___
noch bis Ende 2009 vollständig arbeits unfähig ge schrieben war (vgl. wiederum Urk. 8/42 und Urk. 25), kann
aber auch die ret ro spektive, nicht weiter begründete Annahme einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010
nicht nachvollzogen werden . Die Akten enthalten
k eine echtzeitli chen Berichte, welche
eine zu diesem oder einem späteren vor der Begutachtung liegenden Zeitpunkt
eingetretene (deutliche)
Verbesserung der A r beitsfähigk e it auf 50
% belegen oder als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen wür den (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177
E. 3.1 S.
181) . Es ist deshalb von einer schritt weisen Verbesserung auszugehen und somit
davon, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit
(spätest ens) als im Juli
2010 eingetreten zu gelten hat . 4. 5
Zusammenfassend i st daher davon auszugehen, dass in folge einer sich
anfangs 2009 ereignet en psychosozialen Belastung ssituation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, infolge derer die Versicherte ab Februar 2009 zu 100
% arbeit s unfähig beziehungsweise erwerbsunfähig war, der Gesundheitszu stand sich jedoch (spätestens) seit 15. Juli 2010 (Begutachtungszeitpunkt) wie der dahin gehend
gebessert
hatte,
dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag.
Damit ist die Verschlechterung (100% ige Arbeits
- bzw. Erwerbs unfähigkeit) grundsätzlich per Mai 2009 zu berücksichtigen (Februar 2009 plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. aber Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV hie r nach) und die Verbesserung (Wiedererlan gung einer 50% igen Arbeitsfähigkeit) per 1. November 2010 (Juli 2010 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 3 IVG) .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits unfähigkeiten. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00134 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, ist ausgebildete
Zahnarztgehilfin, war jedoch nie im erlernten Beruf tätig, sondern übte im Laufe der Zeit verschiedene andere Erwerbst ätigkeiten aus. Sie ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kin der und seit dem Jahr 2006 geschieden .
A m 8.
Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Auferle gung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 8/21) und Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk. 8/22 ff.) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 26 . Januar 2009 mit Wirkung ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Inva liditätsgrades von 45 % zu (Urk. 8/34). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gelangte X.___ an die IV-Stelle und ersuchte unter Hinweis darauf, dass ihre gesundheitliche Situation schon im Ent scheidzeitpunkt nicht mehr der aktuellen Entwicklung entsprochen habe, sich der Zustand klar verschlechtert habe und sie im August 2009 in die Tagesklinik des Psychiatriezentrums Y.___ eintreten werde, um Überprüfung des Ren tenanspruchs (Urk.
8/35). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei der Z.___, Psychiat riezentrum
Y.___,
s owie beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatr ie und Psychotherapie, ärztliche Berichte ein (Urk. 8/42 und Urk. 8/44) .
Daraufhin veranlasste sie
eine psychiatrische Begut achtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 2 2. Dezember 2010; Urk. 8/49). Nach Durchführung des Vorbes cheidverfahrens (Urk. 8/55 ff.), im Rahmen dessen die Verwaltung
auf Antrag der Versicherten beim Hausarzt einen ergänzenden Bericht einholt e (Urk. 8/64), sprach die IV- Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenr ente zu, welche sie per 1. April 2010 wiederum auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 2). 3.
Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom
1. Februar 2012 Beschwerde erhe ben (Urk.
1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2011 aufzuheben (1.) und es sei ihr die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen (2.); unter Kosten- und En tschädigungsfolge zulasten der Be schwer degegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung beantragt (4. und 5.; Urk. 1 S. 2). Mit Vernehm lassung vom 13. März 2012 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel
angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 20. September 2012 liess die Versicherte unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Psychiaters ihre Rechtsbegehren da hingehend abändern, als sie die
Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2009, eventualiter die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab Juli 2010 beantragen liess (Urk. 18 -19). Die Verwaltung verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 auf Duplik (Urk.
22), was der Ve rsicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
23). Mit Eingabe vom 29.
Oktober 2012 liess die Versicherte ein
Schreiben der zuständi gen Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___ vom 12 . Oktober 2012 einrei chen (Urk. 24 -25). Die Verwaltung verzichtete am 22.
November 2012 auf ei ne Stellungnahme hiezu (Urk. 28), wovon der Versicherten am 2 3. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass die medizinischen Abklärungen eine Verschlechterung des Ge sundheitszustand es im Juni 2009 ergeben
hätten . Zu dieser Zeit sei der Versi cherten keine Erwerbstätigkeit zumu tbar gewesen und es habe ein IV- Grad von 100
% bestanden. Ab Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand verbess ert, weshalb die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 55
% zumutbar gewesen sei. Daher bestehe ab 1.
September 2009 Anspruch auf eine ganze und ab 1.
April 2010 wieder Anspruch auf eine Viertels-Rente (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass auf das einge holte Gutachten von Dr. B.___ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Im Gegensatz dazu seien die Angaben des behandelnden Psychi aters Dr. A.___ sowie die Angaben der behandelnden Psychiaterin des Psychi atriezentrums
Y.___ nachvollziehbar und in sich schlüssig. G estützt darauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2009 durch gehend und bis heute zu 100 % „ arbeitsunfähig “ war und sei, weshalb ih r mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu zusprechen sei. Allenfalls sei der Invaliditätsgrad wiedererwägungsweise auf einen solchen von 50 % anzuheben, da
die ursprüngliche Verfügung zwei fellos unrichtig gewesen und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 1 und Urk. 18). 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Januar 2009 beruhte in medizini scher Hinsicht auf de m Bericht des Psychiatriezentrum s Y.___ vom 26. August 200 8. Darin hatte die verantwortlich zeichnende Oberärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnos en Posttraumatische Belas tungsstörung nach Gewalterfahrung durc h Ex-Mann (ICD-10: F.43.1) und m it telgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) nach Familienzerrüttung durch Scheidung erhoben und d ie Versicherte als unter angepassten Bedingungen zu 50
% arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 8/14 /10-15).
3.2
3.2.1
In dem im Rahmen des Revisionsver fahrens eingeholten ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums Y.___, wo sich die Versicherte vom 18. August 2009 bis zum 13. November 2009 zur teilstationären (tagesklinischen) Behandlung auf gehalten hatte, stell t e die verantwortlich zeichnend e Oberärztin am 2. Februar 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämlichen Diagnosen wie im Bericht vom 26. August 2008, zusätzlich erhob sie eine einfache Aufmerksam keit und Aufmerksamkeits störung (richtig wohl: Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung, ICD-10 : F90.0; seit Kindheit, E rstdiagnose 2009). Sie gab im Wesentlichen an, dass sich die Versicherte in den letzten anderthalb Jahren wieder gut habe stabilisieren können und einer Bürotätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms nachgegangen sei. Im Jan u ar 2009 habe sie einen Einbruch gehabt, da ihre kleinere Tochter von ihrem Freund misshandelt worden sei. Dies habe viel Hilflosigkeit und Wut bei ihr ausgelöst und sie sei seither in einer Krise; sie sei einen Monat krankgeschrieben worden und schliesslich hätten die Sozialbehörden das Arbeitsprogramm beendet. E s seien in der Folge verstärkte depressive Symptome aufgetreten, starke Erschöpfung, Ängste, Kraft und Freudlosigkeit. Es sei zur Intensivierung der Therapie vom
18. August bis 3. November 2009 eine teilstationäre Behandlung durchgeführt worden; bis zum
31. Dezember 2009 habe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, im Vor feld sei die Versicherte bereits zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 sei von der behandelnden Psychologin zu beurteilen. Eine genaue Prognose lasse sich aktuell nicht stellen, es sei möglich, dass die Versicherte im Verlauf des nächsten Jahres eine Teilerwerbsfähigkeit erlangen könne, welcher ihr eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeits markt zu 50
% ermöglichen würde. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei geplant gewesen, dass die Versicherte im Rahmen von Fre i willigendienst im Besuchsdienst C.___ beschäftigt sein würde, um Anfang 2010 die Informations veranstaltung über die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK zu besuchen (Urk. 8/42). 3.2.2
Der behandelnde (delegierende) Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. März 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine de pendente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) seit Jugendzeit, eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) seit 2005, eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivit äts-Störung (ICD-10: F 90.0) seit Kindheit sowie eine Störung durch Cannabinoide, Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10:
F12.2) seit Jugendzeit.
Auch Dr. A.___ berichtete über eine stattge habte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Januar 2009 mit vor allem An triebslosigkeit und depressiven Verstimmungen und einer 100%igen Ar beits un fähigkeit. Er gab an, w egen Therapieresistenz sei eine Anmeldung zur teilstatio nären Behandlung in der Tagesklinik im Psychiatriezentrum Y.___ erfolgt. Der Eintritt habe sich verzögert. Während des Auf enthalts sei es (nach einer im Rahmen dieser Behandlung begonnenen Medikation mit Methylpheni dat) zu einer Zustandsverbesserung
gekommen. Doch sei d er Übertritt von der Tages klinik wieder zurück in den Alltag der Ver sicherten schwer gefallen, so dass sich ihr psychischer Zustand bis dato erneut und anhaltend verschlechtert habe. Trotz ununterbrochener psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stelle auch nach nochmaligem Ausbau der P sychopharmak otherapie der wö chen tliche Besuch eines Kurses des f reiwilligen Besuchsdienstes C.___ die ge genwärtige Belastungsgrenze dar. Mit einer weiteren Eingliederung in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt sei aus medizinischer Sicht mittel- und lang fristig nicht zu rechnen. Seit 1. Februar 2009 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigke it beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit . Die Versicherte sei nicht in der Lage, sich länger als ca . 30 Minuten zu konzentrieren. Hinzu kämen An triebsmangel un d Affektlabilität, dadurch bestünden eine ausgeprägte vermin derte Belastbarkeit und vermehrte Reizbarkeit wegen Überforderung (Urk. 8/44). 3.2.3
Am 15. Juli 2010 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ psychiatrisch begutach tet. In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2010 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen : Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 : F60.8), ein Abhängigkeitssyndrom mit st ändigem Substanz gebrauch (ev. ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10: F12.1) sowie eine leicht gradige depressive Episode (ICD-10: F33.0). Sie gab an, aufgrund der Lebens geschichte der Versicherten sei die Diagn o se einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, da die spezifischen Kategorien anderer Per sön lichkeitsstörungen nicht zutreffen würden, jedoch Züge anderer Persönlich keitss törungen vorliegen würden . Möglicherweise lägen auch Züge einer depen denten Persönlichkeitsstörung vor. Was den Substanzgebrauch betreffe, sei dieser nicht im Vordergrund, da es nie zu einem schädlichen Gebrauch gekom men zu sein schein e, der die soziale Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt hätte; es handle sich eher um einen Teilaspekt der Diagnose der Persönlichkeitsstö rung . Im Rahmen der Trennung und Scheidung von ihrem Gatten, möglicher weise auch im Zusammenhang mit Stalking oder sogar aggressiven Tätlich keiten, scheine es reaktiv zu einer depressiven Störung gekommen zu sein, das Ausmass der Störung sei retrospektiv wahrscheinlich als zeitweise mittelgradig zu klassifizieren . Anfang 2009 sei es dann unter sozialen Belastungen erneut zu einer Verschlechterung der p sychischen Situation gekommen, die aus diesem Grund von August bis November 2009 teilstationär behandelt worden sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien die Zeichen einer Exazerbation der vorbeste henden depressiven Störung wieder abgeklungen, und es habe nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden müssen; viel mehr hätten die Symptome der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestan den mit höchstens zusätzlichen Symptomen vom Ausmass einer leichtgradigen depressiven Episode nach ICD-10: F33. 0. Die früher genannten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw . Anpassungsstörung seien nicht aus reichend nachzuvollziehen und entsprächen – insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf – nicht den diagnostischen Kriterien nach ICD-1 0. Ebenso könne die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms anhand der eigenen Untersuchung nicht gestützt werden und scheine anhand der dokumentierten Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert.
Zu r Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ zur Hauptsache fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung sowohl bezüglich der Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis wie auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden habe. Hinsichtlich des zeitlichen Verlauf s
könnten die früheren Einschätzungen, die zur teilweisen Berentung geführt hätten, geteilt werden. Im weiteren Verlauf sei es Anfang 2009
im Rahmen einer psychosozialen Belastung zu einer vorüber gehenden Verschlechterung de s Gesundheitszustandes gekommen. Diese habe eine teilstationäre Behandlung nötig gemacht. Da die Behandlung zunächst ambulant habe fortgesetzt werden können und die Explorandin zunächst nur für einen Monat arbeitsunfähig geschrieben worden sei, danach aber ihre Stelle verloren habe, was zu einer weiteren Zuspitzung der Situation geführt haben mö g e, sei retrospektiv schwer beurteilbar, ab wann genau die Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Jahr 2009 über die ohnehin schon bestehenden 50
% hinausgegangen sei. Als plausibel erscheine es, von einem Monat voll ständiger Arbeits un fähigkeit ab Mitte 2009 auszugehen und danach eine Zeit vor der stationären Behandlung anzunehmen und von einer insofern ab Juni bis Ende Dezember 2009 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und danach wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Einschätzung von Dr. A.___,
wonach von einer prognostisch schlechten Situation auszugehen und mit einer dauerhaften Aufhebung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, werde nicht geteilt, und entspreche nicht den Beobachtungen während der Untersu chung (Urk. 8/ 49 S. 12 ff). 3.2.4
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Versi cherten, nannte in seinem Bericht vom 1. November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit : ein Schulter-Arm-Hand Syndrom beidseits (St atus nach traumatischem Cervicalsyndrom) bei degenerativen Ver änderungen, schmerzhafte AC-Gelenksarthrose rechts, PHS calcarea, ein Pan vertebralsyndrom insbesondere Lumbovertebralsyndrom bei Bandscheibendege neration und – protrusion L4/5 links sowie Nervenwurzelaffektion L3 und L4 links, Polyarthrosen, Fibromyalgie; als „Hauptdiagn o se“ nannte er ein massiv depressives Verstimmungsbild mit Konzentrationsstörung und Antriebslosigkeit . Er gab an, die Patientin sei vor allem psychisch exogen schwer geschädigt und bedürfe noch immer der intensiven Psychotherapie. Das psychische Leiden stehe im Vordergrund und sei für die Arbe itsfähigkeit ausschlaggebend . Hier seien nur langsam Fortschritte zu verzeichnen, sodass die Arbeitsfähigk eit noch immer 0 % betrage (Urk. 8/64) . 3.2.5
In seinem Schreiben vom 31. August 201 2 an die Rechtsvertreterin der V ersi cherten diagnostizierte Dr. A.___ nunmehr ebenfalls eine sonstige näher be zeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine Aufmerksamkeits-H yper aktivitätsstörung (ICD-10: F 90.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelg radige Episode (ICD- 10:
F.33.1), sowie eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10:
F12.23) sowie eine Insomnie (ICD-10: F51.0). Er führte aus, seit Behand lungsbeginn (November 2009) bestehe bis aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochen 100
%. Diese Arbeitsfähigkeit sei begründet durch eine mittel gradige Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupas sen, eine hochgradige Beeinträchtigung bei der Strukturierung von Aufgaben, eine hochgradige Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, eine hochgradige Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie eine hochgradig reduzierte Durchhaltefähigkeit. Die se schwerwiegenden Ein schränkungen seien hauptsächlich Folge der psychiatrischen Hauptdiagnose „ sonstige näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen “ . Der
Diagnosestellung von Dr. B.___ sei insoweit nicht beizupflichten, als da s s Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung und Insomnie nicht diagnostiziert würden und der Schweregrad der diagnostizierte depressiven Störung nicht dem tatsächlichen Zustandsbild entspreche (Urk. 19). 3.2.6
Am 12. Oktober 2012 bestätigte die verantwortliche Oberärztin des Psychiatrie zentrums
Y.___ gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen die bereits im Bericht vom 2. Februar 2010 getätigten Angaben (Urk. 25). 4. 4.1
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu stand, wie die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2009 geltend gemacht hat, dahingehend verschlechtert hat, dass nunmeh r Anspruch auf eine höhere als die mit Verfügung vom
26. Januar 2009 zugesprochene Viertelsrente besteht. Dabei ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird namentlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten trotz Vorlie gens gewisser somatischer Beschwerden (nur) durch die p sychiatrische Proble matik eingeschränkt ist. 4.2
D ie Verwaltung legte der angefochtenen Verfügung das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___
zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis de r Vorakten (Anamnese) abgegeben,
berücksichtigt die subjektiven Angabe n und die geklagten Be schwerden und beschreibt die objektiven Befunde .
Sodann ist es
in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Sit uation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet (Ausnahme vgl . E. 4.4 hienach); ebenso setzt sich Dr. B.___ mit abweichenden Diagnosen auseinander.
Die Expertise genügt somit
den formalen Erfordernis sen, welche die Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutach ten aufgestellt hat (vgl. E. 1.4 hievor), weshalb grundsätzlich darauf abges t ellt werden kann. Dies gilt namentlich für die Einschätzung von Dr. B.___
bezogen auf den
Begutachtungszeitpunkt.
M it Blick auf die erhobenen (anamnestischen)
Angaben sowie die anlässlich der Untersuchung erhobenen objektiven Befunde können die
im Vordergrund stehenden Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung wie auch einer leichten depressiven
Episode nachvollzogen werden und er scheint auch der gezogene Schluss auf eine Arbeitsfähigke i t von 50
% nach vollziehbar .
4. 3
D as s der behandelnde Psychiater
zu teilweise anderen Diagnosen und einer zu rückhaltenderen
Arbeitsfähigkeit seinschätzung gelangt (indem er seit Behand lungs beginn eine vollständige Erwerbsunfähigkeit annimmt und eine Arbeitsfä higkeit auch mittel- und
längerfristig von v orneh e rein ausschl iesst; vgl. E. 3.2.2
hievor), stellt die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt nicht
in Frage . Denn es gilt in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 135 V 465
E. 4. 5. S. 470).
A uch vorliegend scheint
der behandelnde Psychiater Dr. A.___
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell tiefer einzuschätz en als andere Ä rzte; vermochte doch nicht nur Dr. B.___ die Einschätzung einer langfristigen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nicht zu teilen (Ur. 8/49 S. 14), sondern erachtete
auch die für den Bericht vom 2. Februar 2010
verantwortlich zeichnend e Oberärztin des Psychiatriezentrums Y.___
die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit (von 50
%) zumindest
mittelfristig als möglich (vgl. E. 3.2.1) .
Zu beachten ist auch, dass d ie psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum
eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 12
5
V 353
E. 3b/cc) stellt es das Administrativgutachten von Dr. B.___ daher nicht in Frage, wenn die behan delnden Ärzte, namentlich der behandelnde Psychiater, zu unterschiedlichen Einschätzungen gelang en oder an vorgängig geäusserten abwe ichenden Auf fassungen festh a lt en (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008 E.
5.1) . Insbesondere sind vorliegend keine von den
beh an delnden Ärzte n
vorgebrachten, objektiv festste llbare n Gesichtspunkte ersicht lich, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sein könnten, zu einer abw eichenden Beurteilung zu führen; namentlich
ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Dr. B.___
das Vor liegen eines Aufmerksamkeitsdefizit- Syndroms wie einer posttraumatischen Belastungsstörung bewusst und begründet a usgeschlossen hat
(Urk. 8/49 S. 13) .
Was die von Dr. A.___ zusätzlich erhobenen
Diagnose n (Aufmerksamkeitsstö rung und Insom n ie) betrifft, wird
überdies nicht geltend gemacht, sie führt en zu einer
zusätzlichen
M inderung des Leistungsvermögens;
auch gemäss
Dr. A.___
sind die von ihm genannten Einschränkungen hauptsächlich auf die Persön lich keitsstörung zurückzuführen (Urk. 19 Ziff. 3) .
Wenn Dr. B.___ schliesslich fest hielt, die Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Zeitpunkt der Un tersuchung wieder abgeklungen und sie von einem – bezogen auf die Zeit vor Eintritt der Verschlechterung im Januar 2009 – im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging (Urk. 8/49 S. 16), erscheint auch dies nachvollzieh bar . So erscheint plausibel, dass die infolge einer psychosozialen Belastungs situation im Januar 2009 stattgefundene –
nach Lage der Akten vor allem eine Exazerbation d er vorbestehende n depressive n Symptomatik bewirkende
(vgl. etwa
Urk. 8/42 S. 7, Urk. 8/44 S. 2) –
Verschlechterung des Gesundheitszustan des
rund anderthalb Jahre später wieder abgeklungen war . Dass sich die Arbeitsfähigkeit da nach wieder
auf dem Vorzustand bewegte, er s cheint alsdann auch insoweit einleuchtend,
als
– darin gehen
Dr. B.___ und Dr. A.___ einig – die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
primär die Folge der P e r sön lich keits störung
ist (Urk. 8/49 S. 13 und Urk. 19 Ziff. 3), welche jedoch bereits vorbe standen hat . Dass seit der Begutachtung durch Dr. B.___
im ent scheidrelevanten Zeitraum erneut eine Verschlechterung eingetreten sei, wird alsdann nicht geltend gemacht. 4. 4
Lediglich insoweit Dr. B.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retr o spe k t iv vornimmt, vermag die Expertise nicht zu überzeugen. Wie die Versicherte zu R echt vorbringen lässt,
kann
nicht nachvollzogen werden, wenn Dr. B.___ den Beginn der vollständigen Arbeit s unfähigkeit auf Juni 2 009 an ge setzt hat . So trat die belastende Situation im Januar 2009 ein und war die Versicherte gemäss dem – auch Dr. B.___ vorliegenden (vgl. Urk. 8/49 S. 5 f .) - Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ s vom
2. Februar 2010 (Urk. 8/42) bereits seit Februar 2009 zu 100 % „arbeitsunfähig“ geschrie ben (vgl. auch Urk. 25), wobei gemäss Ausführungen in der Expertise die Versicherte danach noch ihre „ Stelle “ verloren habe, was selbst nach Ausführungen von Dr. B.___ (gar) zu einer „ wei teren Zuspitzung der Situation “ geführt haben dürfte (vgl. Urk. 8/49 S. 14) .
Unter diesem Umständen ist daher von einer vollst ä ndigen Arbeit s unfähigkeit bereits ab Februar 2009 ausz u gehen. N achdem sodann die Versicherte vom
Psy chiatriezentrum
Y.___
noch bis Ende 2009 vollständig arbeits unfähig ge schrieben war (vgl. wiederum Urk. 8/42 und Urk. 25), kann
aber auch die ret ro spektive, nicht weiter begründete Annahme einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010
nicht nachvollzogen werden . Die Akten enthalten
k eine echtzeitli chen Berichte, welche
eine zu diesem oder einem späteren vor der Begutachtung liegenden Zeitpunkt
eingetretene (deutliche)
Verbesserung der A r beitsfähigk e it auf 50
% belegen oder als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen wür den (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177
E. 3.1 S.
181) . Es ist deshalb von einer schritt weisen Verbesserung auszugehen und somit
davon, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit
(spätest ens) als im Juli
2010 eingetreten zu gelten hat . 4. 5
Zusammenfassend i st daher davon auszugehen, dass in folge einer sich
anfangs 2009 ereignet en psychosozialen Belastung ssituation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, infolge derer die Versicherte ab Februar 2009 zu 100
% arbeit s unfähig beziehungsweise erwerbsunfähig war, der Gesundheitszu stand sich jedoch (spätestens) seit 15. Juli 2010 (Begutachtungszeitpunkt) wie der dahin gehend
gebessert
hatte,
dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorlag.
Damit ist die Verschlechterung (100% ige Arbeits
- bzw. Erwerbs unfähigkeit) grundsätzlich per Mai 2009 zu berücksichtigen (Februar 2009 plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. aber Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV hie r nach) und die Verbesserung (Wiedererlan gung einer 50% igen Arbeitsfähigkeit) per 1. November 2010 (Juli 2010 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV sowie Art. 29 Abs. 3 IVG) .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits unfähigkeiten. 5.
5.1
Da die Versicherte
ihren erlernt e n Beruf nie ausgeübt hat,
sondern
im Laufe der Zeit verschiedene n Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist oder sich um solche bemüht hat (vgl. Auszug aus dem i ndividuellen Ko nto Urk. 8/12- 1 3 sowie etwa Urk. 8/19 [Auskunft des Regionalen Arbeitsver mittlungszentrums C.___ vom 19. September 2008]),
ermittelte di e Verwaltung das Valideneinkommen
in der angefochtenen Verfügung – wie schon in der rentenzusprechenden Verfügung vom
26. Januar 2009 (vgl. Urk. 8/ 28)
–
gestützt auf Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. Urk. 8/53). Alsdann ging die Ver s icherte im Zeitpunkt der allfälligen Rentenerhöhung keiner Erwerbstätigkeit na ch, weshalb
d ie Verwaltung auch das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne fest ge legt und somit im Ergebnis
ei nen Prozentvergleich vor ge nommen hat (zum Prozentvergleich: statt vieler Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1) . Dies es Vorgehen wurde
beschwerdeweise nicht bean standet und erscheint zutreffend . Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabel lenlohn gemäss BGE 126 V 75
. 5.2
Für die Zeit ab Mai 2009 ist wie erwähnt von einer vollständigen Arbeits- b ezie hungsweise Erwerbs unfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.5 hievor), was dem nach eine n Invaliditätsgrad von 100
% und somit grundsätzlich
für diese Zeit Ansp ruch auf eine ganze Rente ergäbe . Da die Versicherte
jedoch erst im Juli 2009 an die Verwaltung gelangte (Urk.
8/ 35), besteht erst von diesem Monat an Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV).
Ab 1. November
2010 (vgl. E.
4.5 hievor) ist wiederum von einer 50
% igen Ar beitsfähigkeit auszugehen . Ob vom so auf 50 % bemessenen Invalideneinkom men, welches Anspruch auf eine halbe Rente ergibt, noch ein leidensbedingter Abzug nach BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, kann offenbleiben. E in Abzug von mehr als 15
%
- was für den Anspruch auf eine höhere als die halbe Rente (bzw .
auf eine Dreiviertelsrente) vorausgesetzt wäre - rechtfertigt sich jedenfalls nicht, weshalb ab 1. November 201 0 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
Auf die beantragte wiederwägungsweise Heraufsetzung der Viertels- auf eine halbe Rente ist bei dieser Sachlage nicht näher einzugehen. 6. 6.1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um un ent geltliche Prozessführung gegenstandslos. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin aus gangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist nach Einsicht in die angemessen erscheinende Kostennote vom 2 6. September 2013 (Urk.
30) a uf Fr. 1‘95 5 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘95 5 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/MTversandt