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IV.2012.01230

IV-Rente. Somatoforme Schmerzsstörung. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war vom 9. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 2010 als Produktionsmita rbeiter bei Y.___

tätig (Urk. 9/38).

Am 28. Januar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

z um Le istungsbezug an (Urk. 9/6).

Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 9/8) , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und ver suchte, den Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten . 1.2

Am 20. Mai 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf rheumatologi sche Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/28).

Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 9/34) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 20. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung infolge Auflösung des Ar beitsverhältnisses erfolglos

abgeschlossen werde (Urk. 9/40).

Mit Eingabe vom 19. August 2010 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , der IV-Stelle mit, dass er weiterhin Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 9/44). 1.3

Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und

ein Rentenanspruch ver neint werde (Urk. 9/59). Gegen den in Aussicht gestellten Abschluss der Arbeits vermittlung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. März 2011 Ein wände (Urk. 9/64). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Recht sverbeiständung ab (Urk. 9/82). 1.4

Am 8. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm

vom

20. Juli 2011 bis zum 19. Januar 2012 Arbeitsvermittlung gewährt werde (Urk. 9/84) und verlängerte diese am 20. Februar 2012 (Urk. 9/110).

Mit Mittei lung vom 25. März 2012 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits training erteilt (Urk. 9/111). Der Versicherte absolvierte in der Folge ein Ar beitstraining beim Z.___ ( Urk. 9/ 113 und Urk. 9/131 ).

Am 21. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/126). 1.5

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch des Versicherten (Urk. 9/133 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abzuklären und hernach neu über den

Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwer de (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk.

10). 3.

Auf die der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver än derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits ge winn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge führ ten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem the rapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer spätestens ab der Begutachtung in der Kli nik

A.___ vom 22. April 2010 zu 100 % zumutbar. Seit der Begutachtung seien keine neuen somatischen Befunde ausgewiesen. Eine leichte depressive Episode be gründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähig keit. Das Überwinden der chronischen Schmerzstörung sei zumutbar und der Anpassungsstörung fehle das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Inva lidenversicherung. Die ungenügende Leistung im Arbeitstraining sei nicht auf einen relev anten Gesundheitsschaden zurückzu führen. Der Einkommensver gleich

ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb kein Rentenanspruch be stehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei an

einem geschützten Arbeitsplatz zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Eine nachhal tige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Er vermöge des halb nur noch einen sehr geringen Verdienst zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage weit mehr als 70 %. Der Anspruch auf eine ganze Rente sei damit aus gewiesen.

Zu seinem Eventualantrag bracht e der Beschwerdeführer vor, die Be schwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, da sie kein psy chiatrisches Gutachten veranlasst habe (Urk. 1). 3. 3.1

Am 22. April 2010 erstatte te die Klinik A.___

ihre Untersuchungsbericht e über eine von der Krankentaggeldversicherung Swica veranlasste interdisziplinäre ar beitsspezifische

Abklärung (Urk. 9/35). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH

für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt fest, der Beschwerdeführer berich te, dass er schon seit 1999 an Schmerzen im K r e uzbereich mit Schmer zaus strah lung in beide Beine bis zu den F üssen, rechts mehr als links, zum Teil in Verbindung mit Zittern der beiden Beine, leide . Aktuell klage er über einen konstanten, in der Intensität etwas wechselnden, brennenden und zum Teil krampfartigen Schmerz im Bereich des unteren Rückens und im Bereich beider Beine, rechts deutlich meh r als links. D er Beschwerdeführer leide an einem chronischen unspezi fisch en Rückenschmerz bei einer Fehlform

und Fehlhaltung der Wirbelsäule und dege nerativen Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule mit begleitenden Spon d y larthrosen und muskulären Ungleichgewichten (ICD-10 M54.80) . Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine spezifische Er krankung an der Wirbelsäule ergeben, insbesondere habe eine sympto ma ti sche

Ner venwurzelkompression oder ein entzündliches Wir belsäulenleiden ausge schlossen werden können. Funktionell ergonomisch seien als arbeitsrelevante Pro bleme belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in bei de Beine gesehen worden. In den funktionell ergo nomischen Tests sei die Leis tungs bereitschaft des Beschwerdeführers als nicht zuverlässig beurteilt worden. Die Beobachtung bei den Tests habe auf eine deutliche Selbstlimitierung hin gewiesen . Therapeutisch sei das Fortführen der konservativen Behandlungen zu empfehlen, wobei

aufgrund des Verhaltens in der klinischen rheumatologischen Un tersuchung eine aktive

Physiotherapie

nur wenig zielführend sei . Auch in Ken ntnis der bisherigen Behandlungsresultate im ambulanten Rahmen seien am bulante Physiotherapien oder eine stationäre Re habilitation nicht zu empfehlen.

Sinnvoll sei jedoch, wenn sich der Beschwer deführer moderat kardiovaskulär be laste und im Sinne eines Kraftausdauertrai nings regelmässige Spaziergänge unternehme oder regelmässig schwimme . Aus rein rheumatologischer Sicht er scheine die Arbeitsfähigkeit aufgrund der gerin gen objektiven Befunde nur un we sentlich eingeschränkt. Für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit liege eine normale Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/35 S. 4

f. und S. 10 f.) .

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, d er Beschwerdeführer sei psychomotorisch verlangsamt, antriebsarm und müde.

Es falle auf, dass er die Begriffe Schmerzen und Depressionen synonym ver wende. Depressive Symptome im engeren Sinne und auch sonstige psychi sche

Auffälligkeiten

liessen sich jedoch nicht objektivieren. Wahrscheinlich be stün den

sogenannte psychologische Wirkfaktoren, welche den Krankheits-Re ha bili ta tions prozess ungünstig beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beits fähig keit für eine rheumatolo g i sch adaptierte Tätigkeit nicht relevant be einträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die hochdosierte Behandlung mit ver schiedenen unter anderem auch psychotrop wirkenden Substanzen für einen Teil der objek ti vier baren psychomotorischen Ve rlangsamung verantwortlich sei (Urk. 9/35 S. 23 f.)

Aus interdisziplinärer Sicht sei eine längerdauernde 100 % ige Arbeitsunfähig keit in behinderungsgeeigneten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelas ten de Tä tigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 12.5 kg) nicht begründet. Für eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 9/ 3 5 S. 5) . 3. 2

Im Bericht der D.___ vom 10. August 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit festgehalten: - Anpassungsstörung mit Depressivität, Ängsten, Sorgen, Anspannung und Reizbarkeit (ICD-10: F43.23 ) - Status nach mehrfach leichten depressiven Episoden mit Angstsympto men (ICD-10: F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Impulsivität, Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit (IC D- 10: Z73.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10: F45.41) bei rechts medio-lateraler Diskushernie L4/5 - Stottern (ICD-10: F98)

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren vor dem Hintergrund vorbestehender Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit und Im pulsivität, sozialer Unsicherheit und rascher Überforderung sowie der Schmerz erkrankung ein chronisch ängstlich-depressives Zustandsbild unter schiedlicher Ausprägung mit wiederum Verstärkung der skizzierten Persönlich keitszüge , Ein-

und Durchschlafstörungen, Insuffizienzgefühlen und situativ stark erhöhter Ner vosität entwickelt. Mitverantwortlich für diese Entwicklung seien das einfach strukturierte Denken, ein bildungsferner Hintergrund sowie auch nach drei Jahr zehnten in der Schweiz noch mangelnde Deutschkenntnisse. Auch innerhalb der Familie sei der Beschwerdeführer kaum funktionsfähig. Kindererziehung und Haus halt würden durch sei ne Ehefrau erledigt. Wegen sei ner Reizbarkeit und auch Tätlichkeiten distanzierten sich die Kinder teilweise bereit s von ihm, was wiederum zur Belastung beitrage. Das auffällige Stottern habe sich erst in den letzten Jahren entwickelt und sei in sozial belastenden Situationen (wie Vor stellungsgesprächen etc.) deutlich verstärkt. Prognostisch sei aufgrund des bis he rigen Behandlungsverlaufes mit einem Anhalten des be schriebenen Gesund heits zustandes zu rechnen sowie allfälligen Verschlechte rungen, ausgelöst immer wieder durch akute Schmerzereignisse, die eine konti nuierliche Arbeitsfähigkeit auch in geschützten Arbeitsprogrammen nicht er möglichten. Es werde davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung mehr auf dem fr ei en Arbeitsmarkt finden werde. Der Beschwer deführer sei zu 50 % ar beits un fähig , seit 5. Mai 2011 anhaltend. Er sei durch die subjektiv stark belastenden und be hindernden Schmerzen sowie die depressiven Symptome, hohe Nervosität und Un sicherheit in seiner Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit mittel gradig eingeschränkt, die Kontaktfähigkeit sei durch die Insuffizienz ge fühle und die Angst vor dem Stottern eingeschränkt. Tätigkeiten könnten nicht in der vorgesehenen Zeit und auf dem vorgesehenen Leistungsniveau erledigt werden. In sozialen Situationen entstehe eine beein trächtigende Befangenheit, es könnten nur klar strukturierte und einfache Handlungsabläufe, die sich wie der holten, ausgeführt werden (Urk. 9/125 S. 11 f.) 4.

4.1

Die Bericht e der Klinik A.___ vom 15., 2 1. und

22. April 2010 erfüllen sämtli che von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.6 ) , weshalb darauf ab ge stellt werden kann. Aus rheumatologischer Sicht wurde darin ein chroni scher unspezifischer Rückenschmerz bei einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule und degenerativen Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule mit beglei tenden Spondylarthrosen und muskulären Ungleichgewichten diagnosti ziert.

Die se Diagnose stimmt im Wesentlichen auch mit der von Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Neuro logie, in seinem Bericht vom 4. Dezember 2006 erho benen Diagnose chronifizierter

lumbo -vertebraler Schmerzen mit pseu doradi ku lärer Ausstrahlung und chronischer Fehlhaltung überein. B ereits da mals hielt Dr. E.___ fest, dass er keine neurologisch objektivierbaren Aus fälle, keine Zei chen einer akuten oder s ubakuten Nerve nkompression , keine Muskel a tro phien und keine Denervationspotentiale gefunden habe . Es liege ein schlecht defi nier bares musculo-tendinöses Schmerzsyndrom bei wahrscheinlich schlechter Schmerz toleranz seit Jahren vor (Urk. 9/15 S. 14 f. ). Wie auch im Bericht der F.___ vom 21. Januar 2010 festgehalten wurde, sind die vom Be schwerdeführer geschilderten Beschwerden mit der erhobenen Diagnose nicht er klärt. Die Ärzte der F.___ führte n aus, der Beschwerdeführer leide an einem Panvertebralsyndrom mit nicht objektivierbaren Untersuchungs be fun den (Urk. 9/79).

Dr. B.___ kam in seinem Bericht vom 21. April 2010 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde nur unwe s entlich einge schränkt sei (Urk. 9/35 S. 11). Seine angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichte n , wechselbelastende n Tä tigkeit mit Ge wichts belastung bis maximal 12,5 kg sei er hingegen uneinge schränkt ar beits fähig (Urk. 9/35 S.

5). Wie dem nicht datierten Bericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH , nach der Kontrolle vom 4. Juni 2012 zu ent nehmen ist, hat sich in somatischer Hinsicht nichts geändert (Urk. 9/122 S. 2).

Gestützt a uf die

medizinischen Berichte steht somit mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest,

dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht leichte und wechselbe lasten de Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar sind. 4.2

Aus psychiatrischer Sicht wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 15 . April 2010

festgehalten, dass sich keine depressiven Symptome im engeren Sinne objek ti vie ren liessen . Es könne bloss die Diagnose ”Ärztliche Beobachtung und Be gut ach tung von Verdachtsfällen ohne manifeste psychische Störung (ICD-10 Z03.2) bei Verdacht auf seit geraumer Zeit wirksamen psychologischen Faktoren und Ver haltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von Sor gen, emotionalen Konflikten und Erwartungsängsten ” gestellt werden (Urk. 9/35 S. 23 f. ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zum da maligen Zeitpunkt oder davor in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre, ob wohl er angab, dass er bereits seit 1999 unter Schmerzen leide und es ihm im Jahr 2003 besonders schlecht gegangen sei (Urk. 9/35 S. 21).

Der Be schwerde führer ist nunmehr

seit dem 5. Juli 2011 b ei der D.___

in Behandlung . Im Bericht der D.___ vom 10. August 2012 wurde ausgeführt, mitverantwortlich für das chronisch ängstlich-depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers sei das ein fach struk turierte Denken , ein bildungsferner Hintergrund sowie die man geln den Deutschkenntnisse (Urk. 9/125). Dabei handelt es sich um so zio kulturelle bzw. psychosoziale Faktoren, die bereits bestanden, als der Be schwer deführer noch arbeitstätig war .

Auch Dr. G.___

erwähnte invaliditäts frem de Faktoren, in dem er ausführte, die eheliche Situation habe sich wesentlich verschlechtert. Wegen des Stellenverlustes und der schlechten Vermittelbarkeit auf dem Ar beitsmarkt habe sich das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers der massen ver schlechtert, dass er sich von der Familie immer mehr zurückziehe und ag gressive Tendenzen zeige (Urk. 9/122 S. 2). Leichte depressive Episoden sind im Übrigen definitionsgemäss vorübergehender Natur, weshalb ohnehin keine an hal tende psychische Störung vorliegt.

Die von der D.___

gestellte Diag nose einer An passungsstörung

ist angesichts der bereits seit Jahren bestehenden Be schwerden nicht nachvollziehbar . Selbst wenn man von einer Anpassungs stö rung

aus gehen würde, ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um ein vo rübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden handelt .

Als weitere psychische Störung diagnostizierte d ie D.___ Stottern (ICD-10: F 98). Bei den unter Ziffer F98 klassifizierten Störungen handelt es sich um Störun gen , deren Beginn in der Kindheit liegt (Weltgesundheitsorganisation, Internati onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-di ag nos ti sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S.

387). Angesichts der Tatsache, dass der B e schwerdeführer bis ins Jahr 2010 trotz des seit Kindheit bestehenden Stottern s einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, ist eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit aufgrund dieses Leidens nicht ersichtlich .

Schliesslich erhob die D.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Da

die Beschwerden seit Jahren bestehen und der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2010 dennoch erwerbstätig war und sich in somatischer Hinsicht nichts geän dert

hat, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Willensanstrengung zur Über wi n dun g der somatoformen Schmerzstörung und deren Folgen nicht zumutbar sein soll.

Ausserdem fehlt es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung.

Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf liegt nicht vor, zumal beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht das Schmerz syndrom, für welches es an hinlänglich objektivierbaren organischen Ursachen fehlt, do mi niert. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Beglei t erkrankung , welche die Überwindbarkeit der geklagten Be schwerden beein träch tigen könnte.

Für einen sozialen Rückzug in allen Belan gen des Lebens gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Beschwerde führer hat te

soziale Kontak te

im Rahmen des Arbeitstrainings und konnte auch nach dessen Abschluss dort weiterarbeiten ( vgl. Urk. 9/127 S. 12).

Zudem

hat er soziale Kontakte innerhalb seiner Familie , mit der er zusammenlebt und auch Reisen mit seiner Familie in sein Heimatland sind möglich (Urk. 9/35 S. 22 ).

Vom Scheitern einer konse quent

durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Hal tung der versicherten Person kann sodann nicht die Rede sein. Insbesondere das subjektive Empfinden des Beschwerde führers, dass er sich nicht mehr voll ar beitsfähig fühlt , ist kein Anhaltspunkt für ein Scheitern einer Behandlung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er die Empfehlungen von Dr. B.___ befolgt und sich regelmässig moderat sportlich betätigt hätte . In psychia trischer Behandlung befindet er sich trotz jahrelanger Beschwerden erst seit dem

5. Juli 2011.

Insgesamt bestehen vorliegend keine massgebenden Kriterien , die darauf schlies sen liessen, dass eine Schmerzbewältigung ausnahmsweise unzumutbar wäre. 4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Bericht der D.___ vom

10. August 2012

sei er zu 50 % arbeitsfähig und diese Arbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 10) . Nach dem Gesagten ist die von der

D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % weder nachvollziehbar noch begründet. Wie dem Bericht der Klinik A.___ zu entnehmen ist, ist die hochdosierte Behandlung mit verschiedenen unter anderem auch psychotrop wir kenden Substanzen teilweise für die objektivierbare psychomotorische Ver lang samung verantwortlich und es wurden in diesem Zusammenhang auch Empfeh lungen abgegeben, wie die Medikation verringert werden könnte

(Urk. 9/35 S. 5). Dass der Beschwerdeführer gemäss D.___ (Urk. 9/125 S. 12) nur klar struk turierte und einfache Handlungsabläufe, die sich wiederholen, aus führen kann, ist nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen und hat bei einfachen und re petitiven Tätigkeiten auch keinen Einfluss auf seine Arbeitsfä higkeit . Zur Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Medi ziner bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur die funktionelle Ein schränkung einzube ziehen und die Verwertbarkeit unter arbeitsmarktlichen Ge sichtspunkten nicht zu berücksichtigen hat. Insofern kann auf den Bericht der D.___ nicht abgestellt werden. Dass das im Rahmen der beruflichen Eing l iederung absolvierte Arbeits training gescheitert ist, ist nicht auf einen invalidenversi cherungsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Entgegen der Auf fass ung des Beschwerde füh rers (Urk. 1 S. 9) ändert der

Abschlussbericht des Z.___

nichts an der Beur teilung

der Arbeitsfähigkeit , zumal dieser invaliditäts fremde Faktoren wie bei spiels weise die mangelnden Deutschkenntnisse des Be schwerdeführers

nennt und im Übrigen auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers abstellt (Urk. 9/131 ). Ausserdem wurde bereits bei der interdis ziplinären arbeits spezi fi schen Abklärung durch die Klinik A.___ auf die Selbst limitierung des Beschwer deführers hingewiesen (Urk. 9/35 S. 5). 4.4

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass

der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigk eit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine leichte , wechselbelastende Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 1 29 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 61‘539.-- ist gemäss IK-Auszug (Urk. 9/34) und den Angaben des letzten Arbeit gebers (Urk. 9/38)

– unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung – ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 6.2

Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde geg nerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom stand ardisierten nicht nach Branchen differenzierten Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- pro Monat aus. A ngepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentli che Ar beits zeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung

er mittelte sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 62 ‘ 675 .-- (Urk. 2), was ebenfalls nicht zu bean standen ist.

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint

in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände als ange messen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘408.--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61 ‘ 539 . -- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 56‘408 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘131 .- -, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 8 % ent spricht. 6.4

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit

als rechtens, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.

1 S.

2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs.

1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4

GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts kosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sam men stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unter lässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ] ). Un nötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer ).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Ste pha n Kübler, macht mit Honorarnote vom 18. Februar 2014 einen Gesamtauf wand von

18 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 65.70 geltend (Urk. 11-12) .

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klä ren waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Ins be sondere der Auf wand von 10 Stunden 50 Minuten für das Verfassen der Be schwerdeschrift erscheint als überhöht. Bei grosszügiger Betrachtung können zwei Stunde n Aufwand für die Instruktion

( angesichts der dürftigen Kenntnisse der hiesigen Sprache und des dadurch notwendigen Beizugs einer dolmetschenden Ang e hörigen ) , drei weitere Stunden für das

Akten studium sowie 5 Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche be schränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet wer den. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berück sichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu bespre chen hat. Die geltend gemachten Barausl agen von Fr. 65.70 erscheinen als an gem e ssen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist d em unentgeltlichen Rechts ver treter daher eine En tschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 446.95

(inklusive Bar aus lagen u nd Mehr wertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Küble r , wird mit Fr. 2‘ 446 . 95 (inkl. Barauslagen und MW St ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver än derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits ge winn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge führ ten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem the rapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.4 Am 8. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm

vom

20. Juli 2011 bis zum 19. Januar 2012 Arbeitsvermittlung gewährt werde (Urk. 9/84) und verlängerte diese am 20. Februar 2012 (Urk. 9/110).

Mit Mittei lung vom 25. März 2012 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits training erteilt (Urk. 9/111). Der Versicherte absolvierte in der Folge ein Ar beitstraining beim Z.___ ( Urk. 9/ 113 und Urk. 9/131 ).

Am 21. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/126).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 ) , weshalb darauf ab ge stellt werden kann. Aus rheumatologischer Sicht wurde darin ein chroni scher unspezifischer Rückenschmerz bei einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule und degenerativen Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule mit beglei tenden Spondylarthrosen und muskulären Ungleichgewichten diagnosti ziert.

Die se Diagnose stimmt im Wesentlichen auch mit der von Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Neuro logie, in seinem Bericht vom 4. Dezember 2006 erho benen Diagnose chronifizierter

lumbo -vertebraler Schmerzen mit pseu doradi ku lärer Ausstrahlung und chronischer Fehlhaltung überein. B ereits da mals hielt Dr. E.___ fest, dass er keine neurologisch objektivierbaren Aus fälle, keine Zei chen einer akuten oder s ubakuten Nerve nkompression , keine Muskel a tro phien und keine Denervationspotentiale gefunden habe . Es liege ein schlecht defi nier bares musculo-tendinöses Schmerzsyndrom bei wahrscheinlich schlechter Schmerz toleranz seit Jahren vor (Urk. 9/15 S. 14 f. ). Wie auch im Bericht der F.___ vom 21. Januar 2010 festgehalten wurde, sind die vom Be schwerdeführer geschilderten Beschwerden mit der erhobenen Diagnose nicht er klärt. Die Ärzte der F.___ führte n aus, der Beschwerdeführer leide an einem Panvertebralsyndrom mit nicht objektivierbaren Untersuchungs be fun den (Urk. 9/79).

Dr. B.___ kam in seinem Bericht vom 21. April 2010 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde nur unwe s entlich einge schränkt sei (Urk. 9/35 S. 11). Seine angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichte n , wechselbelastende n Tä tigkeit mit Ge wichts belastung bis maximal 12,5 kg sei er hingegen uneinge schränkt ar beits fähig (Urk. 9/35 S.

5). Wie dem nicht datierten Bericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH , nach der Kontrolle vom 4. Juni 2012 zu ent nehmen ist, hat sich in somatischer Hinsicht nichts geändert (Urk. 9/122 S. 2).

Gestützt a uf die

medizinischen Berichte steht somit mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest,

dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht leichte und wechselbe lasten de Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar sind. 4.2

Aus psychiatrischer Sicht wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 15 . April 2010

festgehalten, dass sich keine depressiven Symptome im engeren Sinne objek ti vie ren liessen . Es könne bloss die Diagnose ”Ärztliche Beobachtung und Be gut ach tung von Verdachtsfällen ohne manifeste psychische Störung (ICD-10 Z03.2) bei Verdacht auf seit geraumer Zeit wirksamen psychologischen Faktoren und Ver haltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von Sor gen, emotionalen Konflikten und Erwartungsängsten ” gestellt werden (Urk. 9/35 S. 23 f. ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zum da maligen Zeitpunkt oder davor in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre, ob wohl er angab, dass er bereits seit 1999 unter Schmerzen leide und es ihm im Jahr 2003 besonders schlecht gegangen sei (Urk. 9/35 S. 21).

Der Be schwerde führer ist nunmehr

seit dem 5. Juli 2011 b ei der D.___

in Behandlung . Im Bericht der D.___ vom 10. August 2012 wurde ausgeführt, mitverantwortlich für das chronisch ängstlich-depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers sei das ein fach struk turierte Denken , ein bildungsferner Hintergrund sowie die man geln den Deutschkenntnisse (Urk. 9/125). Dabei handelt es sich um so zio kulturelle bzw. psychosoziale Faktoren, die bereits bestanden, als der Be schwer deführer noch arbeitstätig war .

Auch Dr. G.___

erwähnte invaliditäts frem de Faktoren, in dem er ausführte, die eheliche Situation habe sich wesentlich verschlechtert. Wegen des Stellenverlustes und der schlechten Vermittelbarkeit auf dem Ar beitsmarkt habe sich das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers der massen ver schlechtert, dass er sich von der Familie immer mehr zurückziehe und ag gressive Tendenzen zeige (Urk. 9/122 S. 2). Leichte depressive Episoden sind im Übrigen definitionsgemäss vorübergehender Natur, weshalb ohnehin keine an hal tende psychische Störung vorliegt.

Die von der D.___

gestellte Diag nose einer An passungsstörung

ist angesichts der bereits seit Jahren bestehenden Be schwerden nicht nachvollziehbar . Selbst wenn man von einer Anpassungs stö rung

aus gehen würde, ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um ein vo rübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden handelt .

Als weitere psychische Störung diagnostizierte d ie D.___ Stottern (ICD-10: F 98). Bei den unter Ziffer F98 klassifizierten Störungen handelt es sich um Störun gen , deren Beginn in der Kindheit liegt (Weltgesundheitsorganisation, Internati onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-di ag nos ti sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S.

387). Angesichts der Tatsache, dass der B e schwerdeführer bis ins Jahr 2010 trotz des seit Kindheit bestehenden Stottern s einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, ist eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit aufgrund dieses Leidens nicht ersichtlich .

Schliesslich erhob die D.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Da

die Beschwerden seit Jahren bestehen und der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2010 dennoch erwerbstätig war und sich in somatischer Hinsicht nichts geän dert

hat, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Willensanstrengung zur Über wi n dun g der somatoformen Schmerzstörung und deren Folgen nicht zumutbar sein soll.

Ausserdem fehlt es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung.

Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf liegt nicht vor, zumal beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht das Schmerz syndrom, für welches es an hinlänglich objektivierbaren organischen Ursachen fehlt, do mi niert. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Beglei t erkrankung , welche die Überwindbarkeit der geklagten Be schwerden beein träch tigen könnte.

Für einen sozialen Rückzug in allen Belan gen des Lebens gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Beschwerde führer hat te

soziale Kontak te

im Rahmen des Arbeitstrainings und konnte auch nach dessen Abschluss dort weiterarbeiten ( vgl. Urk. 9/127 S. 12).

Zudem

hat er soziale Kontakte innerhalb seiner Familie , mit der er zusammenlebt und auch Reisen mit seiner Familie in sein Heimatland sind möglich (Urk. 9/35 S. 22 ).

Vom Scheitern einer konse quent

durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Hal tung der versicherten Person kann sodann nicht die Rede sein. Insbesondere das subjektive Empfinden des Beschwerde führers, dass er sich nicht mehr voll ar beitsfähig fühlt , ist kein Anhaltspunkt für ein Scheitern einer Behandlung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er die Empfehlungen von Dr. B.___ befolgt und sich regelmässig moderat sportlich betätigt hätte . In psychia trischer Behandlung befindet er sich trotz jahrelanger Beschwerden erst seit dem

5. Juli 2011.

Insgesamt bestehen vorliegend keine massgebenden Kriterien , die darauf schlies sen liessen, dass eine Schmerzbewältigung ausnahmsweise unzumutbar wäre. 4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Bericht der D.___ vom

10. August 2012

sei er zu 50 % arbeitsfähig und diese Arbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 10) . Nach dem Gesagten ist die von der

D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % weder nachvollziehbar noch begründet. Wie dem Bericht der Klinik A.___ zu entnehmen ist, ist die hochdosierte Behandlung mit verschiedenen unter anderem auch psychotrop wir kenden Substanzen teilweise für die objektivierbare psychomotorische Ver lang samung verantwortlich und es wurden in diesem Zusammenhang auch Empfeh lungen abgegeben, wie die Medikation verringert werden könnte

(Urk. 9/35 S. 5). Dass der Beschwerdeführer gemäss D.___ (Urk. 9/125 S. 12) nur klar struk turierte und einfache Handlungsabläufe, die sich wiederholen, aus führen kann, ist nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen und hat bei einfachen und re petitiven Tätigkeiten auch keinen Einfluss auf seine Arbeitsfä higkeit . Zur Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Medi ziner bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur die funktionelle Ein schränkung einzube ziehen und die Verwertbarkeit unter arbeitsmarktlichen Ge sichtspunkten nicht zu berücksichtigen hat. Insofern kann auf den Bericht der D.___ nicht abgestellt werden. Dass das im Rahmen der beruflichen Eing l iederung absolvierte Arbeits training gescheitert ist, ist nicht auf einen invalidenversi cherungsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Entgegen der Auf fass ung des Beschwerde füh rers (Urk. 1 S. 9) ändert der

Abschlussbericht des Z.___

nichts an der Beur teilung

der Arbeitsfähigkeit , zumal dieser invaliditäts fremde Faktoren wie bei spiels weise die mangelnden Deutschkenntnisse des Be schwerdeführers

nennt und im Übrigen auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers abstellt (Urk. 9/131 ). Ausserdem wurde bereits bei der interdis ziplinären arbeits spezi fi schen Abklärung durch die Klinik A.___ auf die Selbst limitierung des Beschwer deführers hingewiesen (Urk. 9/35 S. 5). 4.4

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass

der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigk eit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine leichte , wechselbelastende Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 1 29 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 61‘539.-- ist gemäss IK-Auszug (Urk. 9/34) und den Angaben des letzten Arbeit gebers (Urk. 9/38)

– unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung – ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 6.2

Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde geg nerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom stand ardisierten nicht nach Branchen differenzierten Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- pro Monat aus. A ngepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentli che Ar beits zeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung

er mittelte sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 62 ‘ 675 .-- (Urk. 2), was ebenfalls nicht zu bean standen ist.

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint

in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände als ange messen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘408.--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61 ‘ 539 . -- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 56‘408 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘131 .- -, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abzuklären und hernach neu über den

Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwer de (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk.

10).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer spätestens ab der Begutachtung in der Kli nik

A.___ vom 22. April 2010 zu 100 % zumutbar. Seit der Begutachtung seien keine neuen somatischen Befunde ausgewiesen. Eine leichte depressive Episode be gründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähig keit. Das Überwinden der chronischen Schmerzstörung sei zumutbar und der Anpassungsstörung fehle das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Inva lidenversicherung. Die ungenügende Leistung im Arbeitstraining sei nicht auf einen relev anten Gesundheitsschaden zurückzu führen. Der Einkommensver gleich

ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb kein Rentenanspruch be stehe (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei an

einem geschützten Arbeitsplatz zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Eine nachhal tige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Er vermöge des halb nur noch einen sehr geringen Verdienst zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage weit mehr als 70 %. Der Anspruch auf eine ganze Rente sei damit aus gewiesen.

Zu seinem Eventualantrag bracht e der Beschwerdeführer vor, die Be schwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, da sie kein psy chiatrisches Gutachten veranlasst habe (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 22. April 2010 erstatte te die Klinik A.___

ihre Untersuchungsbericht e über eine von der Krankentaggeldversicherung Swica veranlasste interdisziplinäre ar beitsspezifische

Abklärung (Urk. 9/35). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH

für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt fest, der Beschwerdeführer berich te, dass er schon seit 1999 an Schmerzen im K r e uzbereich mit Schmer zaus strah lung in beide Beine bis zu den F üssen, rechts mehr als links, zum Teil in Verbindung mit Zittern der beiden Beine, leide . Aktuell klage er über einen konstanten, in der Intensität etwas wechselnden, brennenden und zum Teil krampfartigen Schmerz im Bereich des unteren Rückens und im Bereich beider Beine, rechts deutlich meh r als links. D er Beschwerdeführer leide an einem chronischen unspezi fisch en Rückenschmerz bei einer Fehlform

und Fehlhaltung der Wirbelsäule und dege nerativen Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule mit begleitenden Spon d y larthrosen und muskulären Ungleichgewichten (ICD-10 M54.80) . Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine spezifische Er krankung an der Wirbelsäule ergeben, insbesondere habe eine sympto ma ti sche

Ner venwurzelkompression oder ein entzündliches Wir belsäulenleiden ausge schlossen werden können. Funktionell ergonomisch seien als arbeitsrelevante Pro bleme belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in bei de Beine gesehen worden. In den funktionell ergo nomischen Tests sei die Leis tungs bereitschaft des Beschwerdeführers als nicht zuverlässig beurteilt worden. Die Beobachtung bei den Tests habe auf eine deutliche Selbstlimitierung hin gewiesen . Therapeutisch sei das Fortführen der konservativen Behandlungen zu empfehlen, wobei

aufgrund des Verhaltens in der klinischen rheumatologischen Un tersuchung eine aktive

Physiotherapie

nur wenig zielführend sei . Auch in Ken ntnis der bisherigen Behandlungsresultate im ambulanten Rahmen seien am bulante Physiotherapien oder eine stationäre Re habilitation nicht zu empfehlen.

Sinnvoll sei jedoch, wenn sich der Beschwer deführer moderat kardiovaskulär be laste und im Sinne eines Kraftausdauertrai nings regelmässige Spaziergänge unternehme oder regelmässig schwimme . Aus rein rheumatologischer Sicht er scheine die Arbeitsfähigkeit aufgrund der gerin gen objektiven Befunde nur un we sentlich eingeschränkt. Für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit liege eine normale Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/35 S. 4

f. und S. 10 f.) .

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, d er Beschwerdeführer sei psychomotorisch verlangsamt, antriebsarm und müde.

Es falle auf, dass er die Begriffe Schmerzen und Depressionen synonym ver wende. Depressive Symptome im engeren Sinne und auch sonstige psychi sche

Auffälligkeiten

liessen sich jedoch nicht objektivieren. Wahrscheinlich be stün den

sogenannte psychologische Wirkfaktoren, welche den Krankheits-Re ha bili ta tions prozess ungünstig beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beits fähig keit für eine rheumatolo g i sch adaptierte Tätigkeit nicht relevant be einträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die hochdosierte Behandlung mit ver schiedenen unter anderem auch psychotrop wirkenden Substanzen für einen Teil der objek ti vier baren psychomotorischen Ve rlangsamung verantwortlich sei (Urk. 9/35 S. 23 f.)

Aus interdisziplinärer Sicht sei eine längerdauernde 100 % ige Arbeitsunfähig keit in behinderungsgeeigneten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelas ten de Tä tigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 12.5 kg) nicht begründet. Für eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 9/ 3 5 S. 5) . 3. 2

Im Bericht der D.___ vom 10. August 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit festgehalten: - Anpassungsstörung mit Depressivität, Ängsten, Sorgen, Anspannung und Reizbarkeit (ICD-10: F43.23 ) - Status nach mehrfach leichten depressiven Episoden mit Angstsympto men (ICD-10: F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Impulsivität, Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit (IC D- 10: Z73.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10: F45.41) bei rechts medio-lateraler Diskushernie L4/5 - Stottern (ICD-10: F98)

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren vor dem Hintergrund vorbestehender Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit und Im pulsivität, sozialer Unsicherheit und rascher Überforderung sowie der Schmerz erkrankung ein chronisch ängstlich-depressives Zustandsbild unter schiedlicher Ausprägung mit wiederum Verstärkung der skizzierten Persönlich keitszüge , Ein-

und Durchschlafstörungen, Insuffizienzgefühlen und situativ stark erhöhter Ner vosität entwickelt. Mitverantwortlich für diese Entwicklung seien das einfach strukturierte Denken, ein bildungsferner Hintergrund sowie auch nach drei Jahr zehnten in der Schweiz noch mangelnde Deutschkenntnisse. Auch innerhalb der Familie sei der Beschwerdeführer kaum funktionsfähig. Kindererziehung und Haus halt würden durch sei ne Ehefrau erledigt. Wegen sei ner Reizbarkeit und auch Tätlichkeiten distanzierten sich die Kinder teilweise bereit s von ihm, was wiederum zur Belastung beitrage. Das auffällige Stottern habe sich erst in den letzten Jahren entwickelt und sei in sozial belastenden Situationen (wie Vor stellungsgesprächen etc.) deutlich verstärkt. Prognostisch sei aufgrund des bis he rigen Behandlungsverlaufes mit einem Anhalten des be schriebenen Gesund heits zustandes zu rechnen sowie allfälligen Verschlechte rungen, ausgelöst immer wieder durch akute Schmerzereignisse, die eine konti nuierliche Arbeitsfähigkeit auch in geschützten Arbeitsprogrammen nicht er möglichten. Es werde davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung mehr auf dem fr ei en Arbeitsmarkt finden werde. Der Beschwer deführer sei zu 50 % ar beits un fähig , seit 5. Mai 2011 anhaltend. Er sei durch die subjektiv stark belastenden und be hindernden Schmerzen sowie die depressiven Symptome, hohe Nervosität und Un sicherheit in seiner Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit mittel gradig eingeschränkt, die Kontaktfähigkeit sei durch die Insuffizienz ge fühle und die Angst vor dem Stottern eingeschränkt. Tätigkeiten könnten nicht in der vorgesehenen Zeit und auf dem vorgesehenen Leistungsniveau erledigt werden. In sozialen Situationen entstehe eine beein trächtigende Befangenheit, es könnten nur klar strukturierte und einfache Handlungsabläufe, die sich wie der holten, ausgeführt werden (Urk. 9/125 S. 11 f.) 4.

4.1

Die Bericht e der Klinik A.___ vom 15., 2 1. und

22. April 2010 erfüllen sämtli che von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.

1 S.

2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs.

1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4

GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts kosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 7.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sam men stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unter lässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ] ). Un nötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer ).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Ste pha n Kübler, macht mit Honorarnote vom 18. Februar 2014 einen Gesamtauf wand von

18 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 65.70 geltend (Urk. 11-12) .

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klä ren waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Ins be sondere der Auf wand von 10 Stunden 50 Minuten für das Verfassen der Be schwerdeschrift erscheint als überhöht. Bei grosszügiger Betrachtung können zwei Stunde n Aufwand für die Instruktion

( angesichts der dürftigen Kenntnisse der hiesigen Sprache und des dadurch notwendigen Beizugs einer dolmetschenden Ang e hörigen ) , drei weitere Stunden für das

Akten studium sowie 5 Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche be schränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet wer den. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berück sichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu bespre chen hat. Die geltend gemachten Barausl agen von Fr. 65.70 erscheinen als an gem e ssen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist d em unentgeltlichen Rechts ver treter daher eine En tschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 446.95

(inklusive Bar aus lagen u nd Mehr wertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Küble r , wird mit Fr. 2‘ 446 . 95 (inkl. Barauslagen und MW St ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 8 % ent spricht. 6.4

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit

als rechtens, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01230 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war vom 9. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 2010 als Produktionsmita rbeiter bei Y.___

tätig (Urk. 9/38).

Am 28. Januar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

z um Le istungsbezug an (Urk. 9/6).

Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individu ellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 9/8) , tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und ver suchte, den Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten . 1.2

Am 20. Mai 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf rheumatologi sche Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/28).

Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 9/34) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 20. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung infolge Auflösung des Ar beitsverhältnisses erfolglos

abgeschlossen werde (Urk. 9/40).

Mit Eingabe vom 19. August 2010 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi , der IV-Stelle mit, dass er weiterhin Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 9/44). 1.3

Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und

ein Rentenanspruch ver neint werde (Urk. 9/59). Gegen den in Aussicht gestellten Abschluss der Arbeits vermittlung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 4. März 2011 Ein wände (Urk. 9/64). Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Recht sverbeiständung ab (Urk. 9/82). 1.4

Am 8. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm

vom

20. Juli 2011 bis zum 19. Januar 2012 Arbeitsvermittlung gewährt werde (Urk. 9/84) und verlängerte diese am 20. Februar 2012 (Urk. 9/110).

Mit Mittei lung vom 25. März 2012 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits training erteilt (Urk. 9/111). Der Versicherte absolvierte in der Folge ein Ar beitstraining beim Z.___ ( Urk. 9/ 113 und Urk. 9/131 ).

Am 21. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/126). 1.5

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Renten an spruch des Versicherten (Urk. 9/133 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abzuklären und hernach neu über den

Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwer de (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk.

10). 3.

Auf die der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cher ten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver än derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits ge winn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge führ ten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem the rapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer spätestens ab der Begutachtung in der Kli nik

A.___ vom 22. April 2010 zu 100 % zumutbar. Seit der Begutachtung seien keine neuen somatischen Befunde ausgewiesen. Eine leichte depressive Episode be gründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähig keit. Das Überwinden der chronischen Schmerzstörung sei zumutbar und der Anpassungsstörung fehle das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Inva lidenversicherung. Die ungenügende Leistung im Arbeitstraining sei nicht auf einen relev anten Gesundheitsschaden zurückzu führen. Der Einkommensver gleich

ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb kein Rentenanspruch be stehe (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei an

einem geschützten Arbeitsplatz zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Eine nachhal tige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Er vermöge des halb nur noch einen sehr geringen Verdienst zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage weit mehr als 70 %. Der Anspruch auf eine ganze Rente sei damit aus gewiesen.

Zu seinem Eventualantrag bracht e der Beschwerdeführer vor, die Be schwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, da sie kein psy chiatrisches Gutachten veranlasst habe (Urk. 1). 3. 3.1

Am 22. April 2010 erstatte te die Klinik A.___

ihre Untersuchungsbericht e über eine von der Krankentaggeldversicherung Swica veranlasste interdisziplinäre ar beitsspezifische

Abklärung (Urk. 9/35). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH

für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt fest, der Beschwerdeführer berich te, dass er schon seit 1999 an Schmerzen im K r e uzbereich mit Schmer zaus strah lung in beide Beine bis zu den F üssen, rechts mehr als links, zum Teil in Verbindung mit Zittern der beiden Beine, leide . Aktuell klage er über einen konstanten, in der Intensität etwas wechselnden, brennenden und zum Teil krampfartigen Schmerz im Bereich des unteren Rückens und im Bereich beider Beine, rechts deutlich meh r als links. D er Beschwerdeführer leide an einem chronischen unspezi fisch en Rückenschmerz bei einer Fehlform

und Fehlhaltung der Wirbelsäule und dege nerativen Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule mit begleitenden Spon d y larthrosen und muskulären Ungleichgewichten (ICD-10 M54.80) . Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine spezifische Er krankung an der Wirbelsäule ergeben, insbesondere habe eine sympto ma ti sche

Ner venwurzelkompression oder ein entzündliches Wir belsäulenleiden ausge schlossen werden können. Funktionell ergonomisch seien als arbeitsrelevante Pro bleme belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in bei de Beine gesehen worden. In den funktionell ergo nomischen Tests sei die Leis tungs bereitschaft des Beschwerdeführers als nicht zuverlässig beurteilt worden. Die Beobachtung bei den Tests habe auf eine deutliche Selbstlimitierung hin gewiesen . Therapeutisch sei das Fortführen der konservativen Behandlungen zu empfehlen, wobei

aufgrund des Verhaltens in der klinischen rheumatologischen Un tersuchung eine aktive

Physiotherapie

nur wenig zielführend sei . Auch in Ken ntnis der bisherigen Behandlungsresultate im ambulanten Rahmen seien am bulante Physiotherapien oder eine stationäre Re habilitation nicht zu empfehlen.

Sinnvoll sei jedoch, wenn sich der Beschwer deführer moderat kardiovaskulär be laste und im Sinne eines Kraftausdauertrai nings regelmässige Spaziergänge unternehme oder regelmässig schwimme . Aus rein rheumatologischer Sicht er scheine die Arbeitsfähigkeit aufgrund der gerin gen objektiven Befunde nur un we sentlich eingeschränkt. Für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit liege eine normale Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/35 S. 4

f. und S. 10 f.) .

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, d er Beschwerdeführer sei psychomotorisch verlangsamt, antriebsarm und müde.

Es falle auf, dass er die Begriffe Schmerzen und Depressionen synonym ver wende. Depressive Symptome im engeren Sinne und auch sonstige psychi sche

Auffälligkeiten

liessen sich jedoch nicht objektivieren. Wahrscheinlich be stün den

sogenannte psychologische Wirkfaktoren, welche den Krankheits-Re ha bili ta tions prozess ungünstig beeinflussten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beits fähig keit für eine rheumatolo g i sch adaptierte Tätigkeit nicht relevant be einträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die hochdosierte Behandlung mit ver schiedenen unter anderem auch psychotrop wirkenden Substanzen für einen Teil der objek ti vier baren psychomotorischen Ve rlangsamung verantwortlich sei (Urk. 9/35 S. 23 f.)

Aus interdisziplinärer Sicht sei eine längerdauernde 100 % ige Arbeitsunfähig keit in behinderungsgeeigneten Tätigkeiten (körperlich leichte wechselbelas ten de Tä tigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 12.5 kg) nicht begründet. Für eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführe r uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 9/ 3 5 S. 5) . 3. 2

Im Bericht der D.___ vom 10. August 2012 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit festgehalten: - Anpassungsstörung mit Depressivität, Ängsten, Sorgen, Anspannung und Reizbarkeit (ICD-10: F43.23 ) - Status nach mehrfach leichten depressiven Episoden mit Angstsympto men (ICD-10: F32.0) - Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Impulsivität, Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit (IC D- 10: Z73.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD - 10: F45.41) bei rechts medio-lateraler Diskushernie L4/5 - Stottern (ICD-10: F98)

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren vor dem Hintergrund vorbestehender Persönlichkeitszüge mit Reizbarkeit und Im pulsivität, sozialer Unsicherheit und rascher Überforderung sowie der Schmerz erkrankung ein chronisch ängstlich-depressives Zustandsbild unter schiedlicher Ausprägung mit wiederum Verstärkung der skizzierten Persönlich keitszüge , Ein-

und Durchschlafstörungen, Insuffizienzgefühlen und situativ stark erhöhter Ner vosität entwickelt. Mitverantwortlich für diese Entwicklung seien das einfach strukturierte Denken, ein bildungsferner Hintergrund sowie auch nach drei Jahr zehnten in der Schweiz noch mangelnde Deutschkenntnisse. Auch innerhalb der Familie sei der Beschwerdeführer kaum funktionsfähig. Kindererziehung und Haus halt würden durch sei ne Ehefrau erledigt. Wegen sei ner Reizbarkeit und auch Tätlichkeiten distanzierten sich die Kinder teilweise bereit s von ihm, was wiederum zur Belastung beitrage. Das auffällige Stottern habe sich erst in den letzten Jahren entwickelt und sei in sozial belastenden Situationen (wie Vor stellungsgesprächen etc.) deutlich verstärkt. Prognostisch sei aufgrund des bis he rigen Behandlungsverlaufes mit einem Anhalten des be schriebenen Gesund heits zustandes zu rechnen sowie allfälligen Verschlechte rungen, ausgelöst immer wieder durch akute Schmerzereignisse, die eine konti nuierliche Arbeitsfähigkeit auch in geschützten Arbeitsprogrammen nicht er möglichten. Es werde davon aus gegangen, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung mehr auf dem fr ei en Arbeitsmarkt finden werde. Der Beschwer deführer sei zu 50 % ar beits un fähig , seit 5. Mai 2011 anhaltend. Er sei durch die subjektiv stark belastenden und be hindernden Schmerzen sowie die depressiven Symptome, hohe Nervosität und Un sicherheit in seiner Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit mittel gradig eingeschränkt, die Kontaktfähigkeit sei durch die Insuffizienz ge fühle und die Angst vor dem Stottern eingeschränkt. Tätigkeiten könnten nicht in der vorgesehenen Zeit und auf dem vorgesehenen Leistungsniveau erledigt werden. In sozialen Situationen entstehe eine beein trächtigende Befangenheit, es könnten nur klar strukturierte und einfache Handlungsabläufe, die sich wie der holten, ausgeführt werden (Urk. 9/125 S. 11 f.) 4.

4.1

Die Bericht e der Klinik A.___ vom 15., 2 1. und

22. April 2010 erfüllen sämtli che von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.6 ) , weshalb darauf ab ge stellt werden kann. Aus rheumatologischer Sicht wurde darin ein chroni scher unspezifischer Rückenschmerz bei einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule und degenerativen Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule mit beglei tenden Spondylarthrosen und muskulären Ungleichgewichten diagnosti ziert.

Die se Diagnose stimmt im Wesentlichen auch mit der von Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Neuro logie, in seinem Bericht vom 4. Dezember 2006 erho benen Diagnose chronifizierter

lumbo -vertebraler Schmerzen mit pseu doradi ku lärer Ausstrahlung und chronischer Fehlhaltung überein. B ereits da mals hielt Dr. E.___ fest, dass er keine neurologisch objektivierbaren Aus fälle, keine Zei chen einer akuten oder s ubakuten Nerve nkompression , keine Muskel a tro phien und keine Denervationspotentiale gefunden habe . Es liege ein schlecht defi nier bares musculo-tendinöses Schmerzsyndrom bei wahrscheinlich schlechter Schmerz toleranz seit Jahren vor (Urk. 9/15 S. 14 f. ). Wie auch im Bericht der F.___ vom 21. Januar 2010 festgehalten wurde, sind die vom Be schwerdeführer geschilderten Beschwerden mit der erhobenen Diagnose nicht er klärt. Die Ärzte der F.___ führte n aus, der Beschwerdeführer leide an einem Panvertebralsyndrom mit nicht objektivierbaren Untersuchungs be fun den (Urk. 9/79).

Dr. B.___ kam in seinem Bericht vom 21. April 2010 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde nur unwe s entlich einge schränkt sei (Urk. 9/35 S. 11). Seine angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichte n , wechselbelastende n Tä tigkeit mit Ge wichts belastung bis maximal 12,5 kg sei er hingegen uneinge schränkt ar beits fähig (Urk. 9/35 S.

5). Wie dem nicht datierten Bericht von Dr. med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH , nach der Kontrolle vom 4. Juni 2012 zu ent nehmen ist, hat sich in somatischer Hinsicht nichts geändert (Urk. 9/122 S. 2).

Gestützt a uf die

medizinischen Berichte steht somit mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest,

dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht leichte und wechselbe lasten de Tätigkeiten in einem vollen Pensum zumutbar sind. 4.2

Aus psychiatrischer Sicht wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 15 . April 2010

festgehalten, dass sich keine depressiven Symptome im engeren Sinne objek ti vie ren liessen . Es könne bloss die Diagnose ”Ärztliche Beobachtung und Be gut ach tung von Verdachtsfällen ohne manifeste psychische Störung (ICD-10 Z03.2) bei Verdacht auf seit geraumer Zeit wirksamen psychologischen Faktoren und Ver haltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von Sor gen, emotionalen Konflikten und Erwartungsängsten ” gestellt werden (Urk. 9/35 S. 23 f. ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zum da maligen Zeitpunkt oder davor in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre, ob wohl er angab, dass er bereits seit 1999 unter Schmerzen leide und es ihm im Jahr 2003 besonders schlecht gegangen sei (Urk. 9/35 S. 21).

Der Be schwerde führer ist nunmehr

seit dem 5. Juli 2011 b ei der D.___

in Behandlung . Im Bericht der D.___ vom 10. August 2012 wurde ausgeführt, mitverantwortlich für das chronisch ängstlich-depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers sei das ein fach struk turierte Denken , ein bildungsferner Hintergrund sowie die man geln den Deutschkenntnisse (Urk. 9/125). Dabei handelt es sich um so zio kulturelle bzw. psychosoziale Faktoren, die bereits bestanden, als der Be schwer deführer noch arbeitstätig war .

Auch Dr. G.___

erwähnte invaliditäts frem de Faktoren, in dem er ausführte, die eheliche Situation habe sich wesentlich verschlechtert. Wegen des Stellenverlustes und der schlechten Vermittelbarkeit auf dem Ar beitsmarkt habe sich das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers der massen ver schlechtert, dass er sich von der Familie immer mehr zurückziehe und ag gressive Tendenzen zeige (Urk. 9/122 S. 2). Leichte depressive Episoden sind im Übrigen definitionsgemäss vorübergehender Natur, weshalb ohnehin keine an hal tende psychische Störung vorliegt.

Die von der D.___

gestellte Diag nose einer An passungsstörung

ist angesichts der bereits seit Jahren bestehenden Be schwerden nicht nachvollziehbar . Selbst wenn man von einer Anpassungs stö rung

aus gehen würde, ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um ein vo rübergehendes und damit nicht invalidisierendes psychisches Leiden handelt .

Als weitere psychische Störung diagnostizierte d ie D.___ Stottern (ICD-10: F 98). Bei den unter Ziffer F98 klassifizierten Störungen handelt es sich um Störun gen , deren Beginn in der Kindheit liegt (Weltgesundheitsorganisation, Internati onale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-di ag nos ti sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S.

387). Angesichts der Tatsache, dass der B e schwerdeführer bis ins Jahr 2010 trotz des seit Kindheit bestehenden Stottern s einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, ist eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit aufgrund dieses Leidens nicht ersichtlich .

Schliesslich erhob die D.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Da

die Beschwerden seit Jahren bestehen und der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2010 dennoch erwerbstätig war und sich in somatischer Hinsicht nichts geän dert

hat, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Willensanstrengung zur Über wi n dun g der somatoformen Schmerzstörung und deren Folgen nicht zumutbar sein soll.

Ausserdem fehlt es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung.

Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf liegt nicht vor, zumal beim Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht das Schmerz syndrom, für welches es an hinlänglich objektivierbaren organischen Ursachen fehlt, do mi niert. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Beglei t erkrankung , welche die Überwindbarkeit der geklagten Be schwerden beein träch tigen könnte.

Für einen sozialen Rückzug in allen Belan gen des Lebens gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Beschwerde führer hat te

soziale Kontak te

im Rahmen des Arbeitstrainings und konnte auch nach dessen Abschluss dort weiterarbeiten ( vgl. Urk. 9/127 S. 12).

Zudem

hat er soziale Kontakte innerhalb seiner Familie , mit der er zusammenlebt und auch Reisen mit seiner Familie in sein Heimatland sind möglich (Urk. 9/35 S. 22 ).

Vom Scheitern einer konse quent

durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Hal tung der versicherten Person kann sodann nicht die Rede sein. Insbesondere das subjektive Empfinden des Beschwerde führers, dass er sich nicht mehr voll ar beitsfähig fühlt , ist kein Anhaltspunkt für ein Scheitern einer Behandlung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass er die Empfehlungen von Dr. B.___ befolgt und sich regelmässig moderat sportlich betätigt hätte . In psychia trischer Behandlung befindet er sich trotz jahrelanger Beschwerden erst seit dem

5. Juli 2011.

Insgesamt bestehen vorliegend keine massgebenden Kriterien , die darauf schlies sen liessen, dass eine Schmerzbewältigung ausnahmsweise unzumutbar wäre. 4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Bericht der D.___ vom

10. August 2012

sei er zu 50 % arbeitsfähig und diese Arbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 10) . Nach dem Gesagten ist die von der

D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % weder nachvollziehbar noch begründet. Wie dem Bericht der Klinik A.___ zu entnehmen ist, ist die hochdosierte Behandlung mit verschiedenen unter anderem auch psychotrop wir kenden Substanzen teilweise für die objektivierbare psychomotorische Ver lang samung verantwortlich und es wurden in diesem Zusammenhang auch Empfeh lungen abgegeben, wie die Medikation verringert werden könnte

(Urk. 9/35 S. 5). Dass der Beschwerdeführer gemäss D.___ (Urk. 9/125 S. 12) nur klar struk turierte und einfache Handlungsabläufe, die sich wiederholen, aus führen kann, ist nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen und hat bei einfachen und re petitiven Tätigkeiten auch keinen Einfluss auf seine Arbeitsfä higkeit . Zur Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Medi ziner bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur die funktionelle Ein schränkung einzube ziehen und die Verwertbarkeit unter arbeitsmarktlichen Ge sichtspunkten nicht zu berücksichtigen hat. Insofern kann auf den Bericht der D.___ nicht abgestellt werden. Dass das im Rahmen der beruflichen Eing l iederung absolvierte Arbeits training gescheitert ist, ist nicht auf einen invalidenversi cherungsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Entgegen der Auf fass ung des Beschwerde füh rers (Urk. 1 S. 9) ändert der

Abschlussbericht des Z.___

nichts an der Beur teilung

der Arbeitsfähigkeit , zumal dieser invaliditäts fremde Faktoren wie bei spiels weise die mangelnden Deutschkenntnisse des Be schwerdeführers

nennt und im Übrigen auf die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers abstellt (Urk. 9/131 ). Ausserdem wurde bereits bei der interdis ziplinären arbeits spezi fi schen Abklärung durch die Klinik A.___ auf die Selbst limitierung des Beschwer deführers hingewiesen (Urk. 9/35 S. 5). 4.4

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt , dass

der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigk eit nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine leichte , wechselbelastende Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 1 29 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 61‘539.-- ist gemäss IK-Auszug (Urk. 9/34) und den Angaben des letzten Arbeit gebers (Urk. 9/38)

– unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung – ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 6.2

Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde geg nerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom stand ardisierten nicht nach Branchen differenzierten Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- pro Monat aus. A ngepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentli che Ar beits zeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung

er mittelte sie ein Bruttoeinkommen von Fr. 62 ‘ 675 .-- (Urk. 2), was ebenfalls nicht zu bean standen ist.

Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint

in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände als ange messen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘408.--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 61 ‘ 539 . -- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 56‘408 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘131 .- -, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 8 % ent spricht. 6.4

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit

als rechtens, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.

1 S.

2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs.

1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4

GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts kosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sam men stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unter lässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ] ). Un nötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer ).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Ste pha n Kübler, macht mit Honorarnote vom 18. Februar 2014 einen Gesamtauf wand von

18 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 65.70 geltend (Urk. 11-12) .

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klä ren waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Ins be sondere der Auf wand von 10 Stunden 50 Minuten für das Verfassen der Be schwerdeschrift erscheint als überhöht. Bei grosszügiger Betrachtung können zwei Stunde n Aufwand für die Instruktion

( angesichts der dürftigen Kenntnisse der hiesigen Sprache und des dadurch notwendigen Beizugs einer dolmetschenden Ang e hörigen ) , drei weitere Stunden für das

Akten studium sowie 5 Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche be schränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet wer den. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berück sichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu bespre chen hat. Die geltend gemachten Barausl agen von Fr. 65.70 erscheinen als an gem e ssen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist d em unentgeltlichen Rechts ver treter daher eine En tschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 446.95

(inklusive Bar aus lagen u nd Mehr wertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 3. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Küble r , wird mit Fr. 2‘ 446 . 95 (inkl. Barauslagen und MW St ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht