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IV.2020.00566

Neuanmeldung. Psychiatrisches Gutachten nicht überzeugend. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen notwendig. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-06-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war vom 9. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 2010 als Produktionsmitarbeiter bei Y.___ tätig (Urk. 13/38). Am 28. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe von

Rücken

- und Beinbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /6). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen . Am 20. Mai 2010 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 13/28). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten des Arbeitgebers aus g esundheitlichen Gründen per 31.

Mai 2010 gekündigt (Urk.

13/38). Am 20. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolg los abgeschlossen werde (Urk. 13/40). Mit Eingabe vom 19. August 2010 teilte der Versicherte

der IV-Stelle mit, dass er weiterhin Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 13 /44).

Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und ein Renten anspruch ver neint werde (Urk. 13 /59). Gegen den in Aussicht gestellten Abschluss der Arbeitsvermittlung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2011 Einwände (Urk. 13/64).

Am 8. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm vom

20. Juli 2011 bis zum 19. Januar 2012 Arbeitsvermittlung gewährt werde (Urk. 13 /84) und verlängerte diese am 20. Februar 2012 bis 19.

Juli 2012 (Urk. 13/110). Mit Mittei lung vom 25. März 2012 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits training erteilt (Urk. 13/111). Der Versicherte absolvierte in der Folge ein Arbeitstraining be im Z.___ vom 27.

März bis 26.

September 2012 Urk. 13/131). Am 21. Septem ber 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsver mittlung mit (Urk. 13/126).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 13/133). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2014 ab ( IV.2012.01230, Urk. 13/144 ). 1.2

Am 10. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Schizophrenie erneut bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/148). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein. Am 11. Dezember 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/170). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medi zin, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie) bei der A.___ AG (Urk. 13/177 , Urk. 13/181 ). Das pol ydisziplinäre Gutachten wurde am

10. Februar 2019 ersta ttet (Urk. 13/ 193 ) . Die IV-Stelle stellte in der Folge Rückfragen an die Begutachtun g sstelle , welche am 20. Januar 2020 beant wortet wurden (Urk. 13/20

4) und holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärzt li chen Dienstes (RAD) ein (Urk. 13/206 S. 7 ff.). Nach durchgeführtem Vorbei scheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 13/211 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31.

August 2020 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenr ente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergän zender Abklärungen a n die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 16.

Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwer de (Urk. 12 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.

Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 31.

Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welc he der Beschwer degegnerin am 2.

November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mit telschwere Depressionen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem kon kreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschät zun gen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweis wertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie , Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen verglei chen lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbe sondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinwiese auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen

(BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinwiesen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2018 vom 12. März 2019 E. 3.2). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 11 7 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.7

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungs last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismate rials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozial ver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Gutachten seien diverse Inkonsistenzen zwischen den einzelnen begutachtenden Disziplinen aufgefallen. Aufgrund dessen habe der Sachverhalt nicht objektiv klar geprüft werden können. Die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei auf grund der Inkonsistenzen nicht ohne weiteres plausibel. Aus diesen Gründen sei nicht von einer IV-anerkannten Diagnose und somit auch nicht von einer renten tangierenden Einschränkung auszugehen. Das Rentengesuch werde daher abge wiesen (Urk.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gut achten und die ergänzenden Angaben seien umfassend, schlüssig und beweis bil dend. Die gutachterliche Diagnose und deren Ableitung stünden im Einklang mit der seit der letzten stationären Behandlung auch seitens der Fachärzte und Fach ärztinnen der B.___ stationär und ambulant gestellten Diagnose einer para noiden Schizophrenie. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die abweichen de Mei nung des RAD-Psychiaters das Gutachten als «mittelmässig» einschätze und vor allem in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweisbildend erachte, hätte sie eine Neubegutachtung veranlassen sollen, wie es der RAD-Mitarbeit ende selbst vorgeschlagen habe (Urk.

1 S .

16

f.).

In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2020

wies

d er Beschwerdeführer ergän zend auf

die am Kantonsspital C.___ 2016/2017 durchgeführten Bildge bungen hin, welche im Gehirn des Beschwerdeführers morphologische Auffällig keiten vor allem im Angio auf der Höhe des Hippocampus links zeigten . Diese organischen Befunde seien hinweisend auf hirnorganische Auffälligkeiten der Hirnstruktur mit neuropsychiatrischer Inzidenz für F20. Diesen klinisch-orga ni schen Befunden könne sich die Beschwerdegegnerin nicht in Rahmen einer ver sicherungsrechtlichen Diskussion mit Hinweis auf eine angebli che Aggravation entziehen (Urk.

15 S.

3 f.). Im Übrigen seien

die Aktenbeurteilungen des RAD-Psychiaters nicht geeignet, eine multidisziplinäre Begutachtung zu ersetzen (Urk.

15 S.

6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungs be gehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 3.

3.1

Die medizinischen Akten, welche der rentenabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 23.

Oktober 2012 bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01230 vom 28.

Februar 2014 zugrunde lagen, wurden darin zusammengefasst (Urk. 13/144 E. 3.1-3.2). Darauf kann verwiesen werden. 3.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

29. Juni 2020

präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2.1

Im Austrittsbericht der Int egrierten Psychiatrie B.___ vom 7.

Juli 2014 betreffend den statio nären Aufenthalt vom 5. bis 23 .

April 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Es wurde ausgeführt, bei Eintritt habe ein klinisches Zustandsbild imponiert , welches durch Pseudohalluzinationen, Deprimiertheit sowie Hoffnungslosigkeit und Schlafschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer sich stabilisiert, habe über weniger Pseudohalluzinationen, besseren Schlaf und Stimmungsverbesserung berichtet. Er sei am 23.

April in psychophysiologisch stabilisiertem Zustand entlassen worden. Bei Austritt sei er wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestanden. Der formale Ge dan kengang sei geordnet gewesen. Es habe kein Hinweis auf Wahn bestanden und Sinnestäuschungen seien weniger im Vordergrund gestanden. Es hätten keine Ich-Störungen bestanden. Im Affekt sei er flach gewesen, der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Es hätten keine Antriebs- oder psychomotorischen Stö rungen bestanden (Urk. 3/16). 3.2 .2

Im neuropsychologischen Untersuc hungsbericht des Instituts D.___ vom 11.

November 2016 bet reffend die Unter suchung vom 7.

November 2016 wurde als Zuweisungsdiagnose (von Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH) eine Depression mit psychoti schen Symptomen genannt. Es wurde festgehalten, aus der Untersuchung und den anamnestischen Angaben hätten sich Hinwiese ergeben, dass die Validität der Befunde nicht zweifelsfrei gegeben sei. Es gebe keinen Anhalt für zentrale moto rische und sensorische Beeinträchtigungen. In einem Beschwerdevalidie rungsver fahren habe der Beschwerdeführer eine auffällige Leistung erbracht. In den klini schen Vergleichsgruppen hätten nur jene mit schwersten (Gedächtnis-)Störungen Testergebnisse in diesem Bereich. Insgesamt fänden sich Hinweise auf eine nicht durchgängig gegebene Anstrengungsbereitschaft sowie Kooperativität , wodurch die Validität der Ergebnisse eingeschränkt sei. Die Fremdsprachigkeit führe eben falls dazu, dass die Testergebnisse nur eingeschränkt beurteilbar seien. Testpsy chologisch zeigten sich in allen getesteten Bereichen Minderleistungen. Das Ausmass und das Bestehen authentischer neuropsychologischer Minderleistung sei aktuell jedoch nicht bestimmbar. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und einzelner Ergebnisse der Testung könnten schwere neuropsychologische Werk zeug störungen ausgeschlossen werden. Anzunehmen sei zumindest partiell eine Aggravation der Beschwerden und Einschränkungen. Aufgrund des Anamnese gesprächs und des zusätzlichen Telefonats mit der Ehefrau bestehe ein Verdacht auf Medikamentenmissbrauch (Urk.

3/13). 3.2.3

Im Austrittsbericht der B.___

(Akutstation für Erwachsene) vom 28.

April 2017 betreffend di e stationäre Behandlung vom 14.

März bis 20.

April 2017 wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (Abklärung)

F20.0

gestellt . Es wurde ausgeführt, bei Eintritt hätten deutlich psychotische Symptome bestanden. Nach Angaben der Ehefrau verlaufe die Erkrankung in Schüben, die sich gelegentlich verschlechterten und dann wieder in einem gewissen Rahmen remittierten. Wann die Symptome zum ersten Mal aufgetreten seien, lasse sich anamnestisch nicht mehr genau eruieren, jedoch sei von mindestens 10 Jahren auszugehen . Vor diesem Hintergrund sei im stationären Setting die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als wahrscheinlich erschienen. Die typischerweise vorkommende Hyppocampusatrophie habe sich in einem MRI aus dem Kantonsspital C.___ vom November 2016 bestätigen lassen. Ausserdem bestehe eine starke familiä re Vorbelastung, da die Mutter sowie ein Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie litten. Das gute Ansprechen der Symptome auf Neuroleptika sprächen ebenfalls für die Diagnose . Unter dieser Medikation habe der Beschwerdeführer deutlich geordneter und weniger wahnhaft gewirkt und auch das Stimmenh ö ren habe deutlich nachgelassen (Urk.

13/159). 3.2.4

Im Bericht der B.___ (Akutstation für Erwachsene)

vom 3.

Mai 2017 zuhanden der IV-Stelle wurde festgehalten, der Beginn der Krankheit liege mindestens 10 bis 15 Jahre zurück . D er Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Es handle sich dabei um einen fluktuierenden Ver lauf. Es bestehe eine deutliche Residualsymptomatik einer paranoiden Schizo phrenie. Der Beschwerdeführer leide unter wahnhaften Verfolgungsideen, Stim men hören, Antriebsminderung, Schlafstörungen und chronischen Schmerzen (Urk. 13/ 157) . 3. 2. 5

Im Bericht der B.___ (psychiatrische Poliklinik) vom 30 .

November 2017 zuhanden der IV-Stelle wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) genannt. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der psychia tri schen Poliklinik der B.___ . Seither bestehe ein Zustand mit depressiver Sympto matik mit akustischen Halluzinationen und Schlafstörungen in Zusammenhang mit chroni schen Schmerzen. Er sei 2014 und 2017 zur Krisenintervention bei psychischer Dekompensation hospitalisiert worden. Der Verlauf habe sich durch die An wendung des Neuroleptikums ( Olanzapin , Abilify ) erfolgreich gestaltet, wobei er deutlich geordneter und weniger wahnhaft wirke und auch das S timme n hören habe deutlich nachgelassen. Es bestehe eine 100%- ige Arbeitsun fähigkeit auf grund einer schweren psychotischen Symptomatik und einer schweren Residual symptomatik. Bei chronifiziertem Verlauf sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr möglich (Urk.

13/173). 3. 2. 6

Im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 10.

Februar 2019 wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine

para noide Schizophrenie ICD 10 F20.0 genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt (Urk.

13/193 S.

6): - Adipositas (BMI 31.4 kg/m 2 ) - Sprachstörung (Stottern unter Belastung) - chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom - Wirbelsäulenfehlhaltung (Rundrücken) - Magnetresonanzuntersuchungen der LWS von 1996, 03.07.2003, 05.12.2007 sowie 19.01.2010: kleine breitbasige

Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Neurokompression - Aktenkundig fachärztlich kein e neurolo gisch objektivierbaren Ausfälle (02.12.2009, 22.04.2010, 01.04.2011) - Ureterolithiasis rechts (bereits 11/2002, zuletzt Pigtail -Katheter-Einlage am 07.09.2017)

In der inter disziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, seit vielen Jahren seien unspezifische Rückenschmerzen bekannt. Verschiedenste Therapien hätten keine durchschlagende Besserung erbracht. Bereits in den früheren fachärztlichen Beurteilungen hätten keine Hinweis e für eine neurale Kompression verifiziert werden können. Auch hätten die benannten Schmerzen nicht rheumatologisch begründet werden können. Früh im Verlauf der Krankengeschichte hätten Hin weise einer Symptomausweitung bestanden, welche zunächst als dysfunktionale Schmerzverarbeitung, später als Somatisierung eingeordnet worden seien.

Seit dem Jahr 2010 sei der Krankheitsverlauf überwiegend psychiatrisch geprägt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach stationär behandelt worden, auch jetzt finde s eit über einem Jahr durchgehend eine ambulante psychiatrische Behandlung statt. Leitliniengericht erfolge eine medikamentöse Therapie mit einem hochpotenten atypischen Neuroleptikum. Trotz dieser hochdosierten Medikation sei keine voll ständige Remission eingetreten. Es liege eine schwere Residualsymptomatik vor mit erheblichen psychosozialen Konsequenzen. In Berücksichtigung des Längs schnittes der Erkrankung müsse festgehalten werden, dass wohl ein langes Pro d ro malstadium vorliege mit überwiegend kognitiven Funktionsstörungen, An triebs min derung und depressiver Verstimmung. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jahrelang das Ausmass der produktiv psychotischen Symp tomatik nicht kommuniziert habe. Auch unter zeitnaher Betrachtung des Verlaufs der Behandlung seit dem Jahr 2017 müsse insgesamt ein e ungünstige Prognose abgegeben werden. Die Therapiemassnahmen auf psychopharmakologischem Ge biet seien ausgeschöpft worden.

Die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizo phrenie seien zweifelsfrei erfüllt . Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der sch w eren Funktionsstörungen nicht realisierbar. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien allein psychiatrisch begründet. Die Einschränkungen seien erheblich ausgeprägt und beträfen alle Lebensbereiche in gleichem Masse.

E s liege eine erhebliche Störung der höh eren kognitiven Funktionen vor. Es bestehe eine Beeinträchtigung des Realitätsbezugs und der Kritik- und Urteilsfähigkeit. Es bestehe ei ne deutliche Antriebsminderung.

Bei dem vorliegenden Krankheitsbild komme es häufig vor, dass die Betroffenen das Ausmass der Beschwerden nicht schilderten und insbesondere das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik negierten. Dies möge auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sein. Die Inkonsistenzen, die in der Vergangenheit festgehalten worden seien und die verminderte Anstrengungsbereitschaft, welche bei der Ab klärung im Jahr 2010 und auch aktuell in der neuropsychologischen Begut ach tung genannt worden seien, könnten damit erklärt werden, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Realitätsbezug in erheblicher Weise beeinträchtigt ge wesen sei. Hinweise auf eine nicht valide Beschwerdeschilderung könnten aber auch bei kritischer Überprüfung und Würdigung der Vorbefunde nicht gefunden werden. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei allein begründet durch die psychiatrische Diagnose. Die somatischen Beschwerden würden keinen rele vanten Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit nehmen (Urk. 13/193 S. 5 ff.).

Im psychiatrischen Teilgutachten führte pract . med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus ,

es liessen sich inhaltliche Denkstörungen mit akustischen Halluzinationen eruieren, die auch unter der Medikation anhalten würden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit über optische Halluzi nationen aber auch Körperhalluzinationen berichtet. Eine eigentliche Wahnthe matik sei aktuell nicht eruierbar . Es habe so geschienen , als wenn er auf dies e Thematik nicht habe eingehen wollen. Anamnestisch gebe es Hinweise auf Ver folgungs

- und Beeinträchtigungswahnideen und möglicherweise auch Beeinflus sungs erlebnisse, die er aber aktuell nicht habe konkretisieren können oder wollen. Die akustischen Halluzinationen hätten einerseits kommentierenden Charakter, teilweise aber auch imperativen Charakter. So habe er davon erzählt, dass die Stimmen ihn aufgefordert hätten, den jüngsten Sohn zu ermorden, damit er ge heilt werden könne. Er habe eine Störung der Impulskontrolle mit latent fremd aggressivem Verhalten beschrieben, teilweise auch Suizidgedanken, bisher jedoch keine konkreten Suizidabsichten. Nach Anwendung eines Neuroleptikums sei er deutlich geordneter, weniger wahnhaft und auch das Stimmenhören habe nach gelassen. M öglicherweise habe bereits im Jahr 2010 bei der psychiatrischen Untersuchung eine produktiv psychotische Symptomatik in Form von Stimmen hören vorgelegen. Damals sei bereits eine psychomotorische Hemmung und Auffälligkeiten des Affektes bei depressiver Stimmungslage festgestellt worden. Bei der Krisenintervention im Jahr 2012 sei ebenfalls noch keine produktiv psy chotische Symptomatik eruiert worden . Der Beschwerdeführer habe aber fremd aggressives Verhalten gezeigt. Die produktiv psychotische Symptomatik sei wäh rend der stationären Behandlung und bei der ambulanten Behandlung festge halten worden, unter der Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum sei eine Teilremission eingetreten. Es könne zumindest mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon ausgegangen werden, dass eine paranoide Schizophrenie vorliege mit einem langen Prodromalstadium, das möglicherweise länger als 10 Jahre zurückreiche . Da zwischen dem Jahr 2012 und dem Jahr 2017 keine psy chiatrischen Befundberichte vorlägen, könne über den weiteren Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aussagen getätigt werden. Unter Berüc ksichtigung der vorliegenden Befundberichte könne aber festgehalten werden, dass seit April 2017 ein e psychotische Symptomatik diagnostiziert worden sei, die auch unter hochdosier ter Neuroleptika-Medikation nicht vollständig remittiert sei . Es liege eine schwere Residualsymptomatik mit erheblichen psychosozialen Konsequen zen vor. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aufgrund der Sprachbarriere nicht ab schliessend beurteilt werden, ob nicht weiterhin Wahnvorstellungen vorlägen ( Urk. 13/193 S. 32 f f .) .

Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt lic . phil. G.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP , fest, insgesamt wiesen alle durchge führten Symptomvalidierungstests auf eine verminderte Leistungsbereitschaft hin. Diese verminderte Leistungsbereitschaft in den Tests sei konsistent mit dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den mittelgradig bis schwer ver min derten Resultaten in al len durchgeführten Tests. (Urk. 13/193 S. 64). Die Symptomvalidierungstests wiesen auf eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft hin, wie dies auch im Verhalten und in den Tests habe beobachtet werden können. Das Verhalten habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gebessert. Es seien in erster Linie kognitive Symptomvalidierungstests durchgeführt worden, die keine Aussage über die Authentizität der geschilderten psychiatrischen Symp to me machen könnten . Eine psychomotorische Verlangsamung und Antriebs stö rung finde sich ab 2010 in den Berichten. 2012 seien keine groben Gedächtnis stö run gen beschri e ben worden. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien als ungestört beschrieben worden. Diese Befunde seien anhand klinischer Beob achtung und nicht durch kognitive Tests beschrieben worden. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf neuropsychologische Untersuchungen und/oder Tests und Befragungs instrumente im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisa tionen und Kriseninterventionen. In der Literatur zeigten sich bei Schizophrenie neuropsychologische Beeinträchtigungen wie eine Störung der Aufmerksamkeit, des Arbeitstempos, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen. Die Leis tungen der kognitiven Funktionen würden im Mittel etwa eine Standard ab wei chung unter den Leistungen gesunder Menschen liegen. Beim Beschwerdeführer kämen zudem verschiedene weitere Faktoren zusammen, die die schweren kog nitiven Beeinträchtigungen mindestens teilweise erklären könnten. Die Fremd spra chigkeit , die geringe Schulbildung, das bildungsferne Milieu, der unklare Schweregrad des aktuellen Schubes, Symptome der Zurückgezogenheit, der man gelnden Motivation und der Antriebsminderung, die als Negativsymptome zur Schizophrenie gehörten. Zudem gebe es Forschungsresultate, die auf eine vermin derte Motivation bei Schmerzen hinwiesen. Aus diesen Gründen könne im aktu ellen neuropsychologischen Teilgutachten weder eine valide Aussage über den Schweregrad der kognitiven Störung noch über die durchgeführten Symptom valid i erungstests gemacht werden. Die Ergebnisse in den Symptomvalidierungs tests könnten einen Hinweis auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein. Allerdings dürfe die Diagnose einer vorgetäuschten neurokognitiven Störung nur gestellt werden, falls andere Ursachen, welche das (Täuschungs-)Verhalten erklä ren könnten, ausgeschlossen worden seien. Im psychiatrischen Teilgutachten werde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert , die mindestens teilweise das Ver halten und die mangelnde Motivation wie auch die kognitiven Einschränkungen erklären könne. Eine schwere psychiatrische Erkrankung zeige die Grenzen der Tests zur Symptomvalidierung wie auch der neuropsychologischen Untersuchung auf. Beim Beschwerdeführer könnten aus diesem Grund keine gesicherten Aus sagen über eine allenfalls vorgetäuschte neurokognitive Störung und das Aus mass der kognitiven Störung gemacht werden (Urk. 13/193 S. 68 f.) . 3. 2.7

RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme 29. März 2019 fest, die Symptomatik, die der Be schwerdeführer der psychiatrischen Gutachterin schildere, erscheine etwas unüb lich, auch dass er die psychotische Symptomatik nicht früher berichtet habe. Dass er diese Symptomatik schliesslich 2017 geschildert habe und nun ein schwer wiegender Gesundheitsschaden diagnostiziert werde, erscheine nicht ganz nach vollziehbar. Die Gutachter i n postuliere in diesem Zusammenhang eine länger e Prodromalphase . Gemäss der neuropsychologischen Gutachterin seien einige ge plante Tests vorzeitig abgebrochen worden, weil der Explorand grosse Schwierig keiten mit bereits einfachem Untersuchungsmaterial gezeigt habe und schnell mit der Begründung, dies sei ihm alles zu schwierig, aufgegeben habe. Er sei wenig motiviert und leistungsbereit gewesen und sei mehrmals gebeten worden, sich besser anzustrengen. In den Beschwerdevalidierungen hätten alle Tests auf eine verminderte Leistungsbereitschaft hingewiesen, was nach Beurteilung der Neu ropsychologin als konsistent mit dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den mittelgradig bis schwer verminderten Resultaten in allen durchgeführten Tests sei. Die Neuropsychologin schreibe, dass die Ergebnisse in den Symptom validierungstests Hinweise auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein könnten. Da im psychiatrischen Teilgutachten ein e paranoide Schizophrenie dia gn o s tiziert werde, könne keine gesicherte Au s sage über eine allenfalls vorge täuschte neurokognitive Störung und das Ausmass der kognitiven Störung ge macht werden. Nach Ansicht des Referenten (Dr. H.___ ) sei insgesamt ein nicht valides Berichten durch den Beschwerd eführer wahrschei nlich, weshalb auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne , allerdings erst Rück fragen gestellt werden müssten . Auch auf das neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 13/206 S. 7 f.) . 3.2.8

In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 führte n

Psychiaterin

p ract . med. F.___ und Rheumatologe Dr. med. I.___

zur Beantwortung der Rückfragen der I V-Stelle

aus, im psychiatrischen Gutachten sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie genannt worden. Der Längsschnitt der Erkrankung und die Dia gnosekriterien seien im Gutachten hergeleitet worden. Aus ihrer Sicht gebe es keine Zweifel an dieser Diagnose, die auch von den behandelnden Psychiatern gestellt werde . Die neuropsychologische Gutachterin habe in ihrer Zusammen fassung darauf hingewiesen, dass die festgestellten kognitiven Funktions stö rungen und die Störung der Exekutivfunktionen mit der Diagnose einer Schizo phrenie vereinbar seien. Da eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auch mit einer verminderten Motivation einhergehe, habe die Gutachterin sich bezüglich Verdeutlichung und Aggravation nicht festgelegt mit dem Hinweis, dass eine sch w ere psychiatrische Erkrankung wie eine paranoide Schizophrenie die Grenzen von Symptomvalidierungstests aufzeige . Es sei davon auszugehen, dass die vermeintlichen Inkonsistenzen in der psychiatrischen Erkrankung be grün det seien. Patienten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formen kreis klagten häufig über verschieden e körperliche Beschwerden, in Ausnahme fällen sogar ausschliesslich über somatische Beschwerden ohne Vorliegen einer entsprechenden Organpathologie. Eine Validierung der Beschwerdeschilderung sei unerheblich, wenn dies e Symptome Teil der schizophrenen Störung seien. Der Verdacht der Aggravation, Verdeutlichung und Simulation ergebe sich vorwie gend bei der Darstellung der Funktionsstörungen auf somatischem Gebiet. Diese hätten aber bei der Einschätzung der Funktionsstörungen und der Arbeits fähig keit keine Rolle gespielt . Im Hinblick auf die «Verdeutlichungstendenz – Aggra vation – Simulation» sei die Interpretation aus rheumatologischer Sicht schwierig. Eine funktionelle Einschränkung sei im Fachgutachten aber nicht formuliert worden. In Anbetracht der eindeutig psychiatrischen Diagnose mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit erscheine eine vertiefte Auseinandersetzung mit einer möglichen Aggravation zweitrangig (Urk. 13/204). 3.2.9

RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 fest, die Beantwortung der Rückfragen sei für ihn nicht schlüssig . Sowohl die psy chiatrische Teilgutachterin als auch der rheumatologisch e Teilgutachter begrün deten nicht überzeugend, dass Aggravation nicht vorliege bzw. zweitrangig sei. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass Aggravation im Raum stehe und dass die Diagnostik insgesamt wenig überzeuge (Urk. 13/206 S. 9). 4.

4.1

Im Zeitpunkt

der erstmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2012

(Urk. 13/133 ) ,

welche durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

28. Februar 2014 bestätigt wurde (Urk. 13/144 ) , standen somatische Beschwerden sowie eine somatoforme Schmerzstörung und leichte depressive Episoden im Vordergrund. Die im aktuellen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen zu beurteilende paranoide Schizophrenie wurde gemäss Aktenlage erstmals 2017 diagnostiziert, weshalb sie von der Verfügung vom

23. Oktober 2012 nicht erfasst war. Aufgrund der damit glaubhaft gemachten Veränderung in psychiatrischer Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin

auf das erneute Leis tungsbegehre n des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 eingetreten. Somit

war sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. 4.2

Unbestritten ist, dass in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheits zustand vorliegt . Streitig und zu prüfen ist , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse aus psychiatrischer Sicht insofern verändert haben, dass nunmehr ein Renten an spruch besteht bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 4.3

RAD-Psychiater Dr. H.___ gelangte zum Schluss, dass die Diagnose einer para noiden Schizophrenie nicht ohne W eiteres plausibel sei. Er wies bereits in Bezug auf die Berichte de r

B.___ auf diverse Widersprüche hin . So

sei die B.___ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 davon ausgegangen, dass der Beginn der paranoiden Schizophrenie mindestens 10-15 Jahre zurückliege, was aufgrund der Aktenlage doch etwas gewagt erscheine (Urk. 13/206 S. 6). Dass der Beginn mindestens zehn Jahre zurückliegen soll, erstaunt auch angesichts der Tatsache, dass der Be schwerdeführer bereits seit 2011 in Behandlung bei der B.___ war und noch im Bericht vom

7. Juli 2014 betreffend den stationären Aufenthalt vom

5. bis 23.

April 2014 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

und eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt wurden (vgl. E. 3.2.1), wobei dieser Austrittsbericht der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht wurde

und der psychiatrischen Gutachterin nicht vorlag (vgl. Urk. 13/193 S. 18 , Urk. 13/206 S. 5

f. ) .

Nach Austritt am 23.

April 2014 ist bis zur erneuten stationären Behand lung im März/April 2017 keine psychiatrische Behandlung mehr dokumentiert . Vor diesem Hintergrund weist RAD- Psychiater Dr. H.___ zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint , dass die Symptomatik erst mals 2017 ge schildert und zum ersten Mal ein schwerwiegender Gesundheitsschaden diagnos tiziert worden sei , welcher jedoch schon seit Jahren bestanden haben soll

(Urk. 13/206 S. 7). Die psychiatrische Gutachterin erklärt dies mit einer mutmass lich längeren Prodromalphase, geht jedoch diesbezüglich nicht näher auf die Aktenlage ein. Eine Prodromalphase von (mindestens) zehn Jahren erscheint zumindest etwas ungewöhnlich. Wie lange ein e solche in der Regel

dauert , wird nicht abgehandelt . Aufgrund der Aussagen von R AD -Arzt Dr. H.___

bestehen jedoch gewisse Zweifel an der von der psychiatrischen Gutachterin aufgestellten These . Die Gutachterin hält fest, dass es zwischen 2010 und 2017 zu einer zu nehmenden Verschlechterung des psychiatrischen Kran kheitsbildes gekommen sei (Urk. 13/193 S. 34) , obwohl ihr für den Zeitraum von Mai 2012 bis März 2017 keine Befundberichte vorlagen . Dies e Aussage hat sie demnach wohl aus den Berichten der B.___ übernommen .

An anderer Stelle führt die Gutachterin denn auch

aus , da zwischen 2012 und 2017 keine psychiatrischen Befundberichte vor lägen, könn t e n über den weiteren Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aus sagen getätigt werden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befund be richte könne aber festgehalten werden, dass seit April 2017 eine psychotische Symptomatik diagnostiziert worden sei, die auch unter hochdosierter Neuro lep tika-Medikation nicht vollständig remittiert sei (U rk. 13/193 S. 33). RAD-Arzt Dr.

H.___ weist jedoch darauf hin, dass die Symptomatik, die der Beschwerde führer schildere, unüblich erscheine (Urk. 13/2016 S. 7).

Gemäss der psychiatri sche n Gutachterin ist die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zweifelsfre i erfüllt. Dies obwohl sie einräumt, dass über den Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aussagen getätigt werden könnten. Sie scheint sich vorwiegend auf die Diagnosestellung der B.___ zu stützen , ohne diese kritisch zu hinterfragen.

Dies wäre jedoch umso mehr erforderlich gewesen, als der RAD-Arzt in seiner Stel lungnahme vom 25. Mai 2018 auf verschiedene Inkonsistenzen in den Berichten der B.___ hingewiesen und Zweifel an der Herleitung der Diagnose geäussert hatte, weshalb schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet wurde (vgl. Urk. 13/206 S. 6). Weiter hat es die Gutachterin unterlassen, die von ihr erhobe nen psychiatrischen Befunde hinreichend konkret (mit Beispielen untermauert) dazulegen, um die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar zu machen , sowie differenzialdiagnostische Überlegungen zu formulieren.

Auch in formeller Hinsicht weist das psychiatrische Teilgutachten Mängel auf . Laut Ziff. 1.1 (Abwicklung des Gutachtenauftrages) erfolgte die Begutachtung ohne Dolmetscher (Urk. 13/193 S. 21), aus der Darlegung der Befundaufnahme ergibt sich indessen , dass offenbar ein Dolmetscher anwesend war (vgl. Urk. 13/193 S. 30) . Weiter werden fremdanamnestische Angaben der Ehefrau aufgeführt (Urk. 13/193 S. 28 und S. 31), ohne darzulegen inwieweit die Ehefrau bei der Untersuchung anwesend war. Das Teilgutachten wurde sodann am 30. August 2018 erstellt (Urk. 13/193 S. 21) , bezieht aber die Ergebnisse der neuropsycho lo gischen Untersuchung, die erst am 31. Oktober

2018 erfolgte, bereits ein (Urk. 13/193 S. 34).

Soweit die psychiatrische Gutachterin feststellte, dass zwischen 2012 und 2017 keine psychiatrischen Befundberichte vorlagen, ist schliesslich zu bemerken, dass von der B.___ am 30. November 2017 berichtet wurde, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.2.5) . Daher wäre die Expertin gehalten gewesen, entweder selber bei der B.___ nachzufragen oder die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Akten (Einholen eines Verlaufsberichts) aufzufordern.

Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass weder eine valide Aussage über den Schweregrad der kognitiven Störung noch über die durchgeführten Symptomvalidierungstests gemacht werden kann. Die Ergebnisse in den Symptomvalidierungstests könnten einen Hinweis auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein . Es sei von einer mangelnden Anstren g ungs b ereitschaft auszugehen (vgl. vorne E. 3 .2.6 ) . Dies stimmt mit der Einschätzung im neuro psychologischen Untersuchungsbericht vom 11. November 2016 überein, wonach ebenfalls zumindest partiell eine Aggravation der Beschwerden und Einschrän kungen anzunehmen war (Urk. 3/13) . Gemäss der psychiatrische n Gutachterin können diese Auffälligkeiten retrospektiv mit einer Beeinträchtigung des Reali täts bezugs erklärt werden (Urk. 13/193 S. 5). Sie

geht davon aus , dass die ver meintlichen Inkonsistenzen in der psychiatrischen Erkrankung begründet sind (Urk. 13/204) . Dies vermag jedoch – wie auch die Gutachterin festhält - nur teil weise die mittelgradig bis schwer verminderten Resultate in allen durchgeführ ten neuropsychologischen Tests zu erklären

(vgl. vorne E. 3.2.6).

Das Gutachten äussert sich nicht dazu, ob die Aussage im Austrittsbericht der B.___ vom 14. März 2017, wonach eine Hyppocampusatrophie typischerweis e bei einer paranoiden Schizophrenie vorkomme (E. 3.2.3), dem Stand der medizini schen Wissenschaft entspricht. Zu der Frage, ob vorliegend aufgrund der MRI-Bilder des Gehirns des Beschwerdeführers

Rückschlüsse auf ein allfälliges psy chiatrisches Krankheitsbild gemacht werden können

– wie dies der Beschwer deführer behauptet (Urk. 15 S.

6) – liegt keine medizinisch fundierte Beurteilung vor. Es obliegt einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Publikationen Urk. 3/18-25) für den vorliegenden Fall von Relevanz sind.

Insgesamt ist mit dem RAD-Psychiater Dr. H.___ festzustellen, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde. Die im Raum stehenden Inkonsistenzen wurden

weder

im Gutachten noch bei der Beantwortung der Rückfragen der IV-Stelle einleuchtend geklärt. Der pau schale Hinweis der psychiatrischen Gutachterin , diese seien allesamt

krank heitsbedingt, genügt nicht, zumal eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers fehlt und die Diagnose stel lung – wie oben ausgeführt - nicht überzeugt.

Im Übrigen erfordern Hinweise auf Inko n sistenzen eine vertiefende Prüfung des funktionellen Schweregrades des psychischen Leidens , damit das Ausmass einer allfäl l igen Arbei tsunfähigkeit be stimmt werden kann (vgl. vorne E. 1. 3) . 4.4

Nach dem Gesagten bestehen Indizien, welche die Zuverlässigkeit der psychia trischen Expertise in Frage stellen.

Dass die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung ihres RAD – nicht darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.5

Stellt der RAD nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens fest, dass dieses den Anforderungen nicht entspricht und daher nicht beweiskräftig ist (vgl. zur dem RAD obliegenden Qualitätsprüfung auch Rz . 2081 f. des Kreisschreibens

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) , so hat die Verwaltung ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten – wie vorliegend – nicht mit zumindest über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachver stän digen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die Gutachter innen und Gutachter

gestellten Diagnose und der attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungs fähig keit .

Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche pri mär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Stellungnahme des RAD -Psychiaters

– den Sachverständigen Ergänzungsfrage n stellte (Urk. 13/194 ), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Rz . 2083 ff. KSVI) , womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2).

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergän zender psychiatrischer Abklärungen sowie zur anschliess enden neuen Verfü gung an die Be schwerd egegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwer de gutzu heissen. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ). 5.2

Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliege nd erscheint die von der Rechts vertre terin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

27. Mai 2021 (Urk. 19 ) geltend gemachte Par t eientschädigung von Fr. 2'141.60.--

(inkl. Barauslagen) als ange messen. 5.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2'141.60.-- (inkl. Barauslagen ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mit telschwere Depressionen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem kon kreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschät zun gen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweis wertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie , Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen verglei chen lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbe sondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinwiese auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen

(BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinwiesen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2018 vom 12. März 2019 E. 3.2).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 11

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungs last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismate rials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozial ver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31.

August 2020 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenr ente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergän zender Abklärungen a n die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 16.

Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwer de (Urk. 12 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.

Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 31.

Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welc he der Beschwer degegnerin am 2.

November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Gutachten seien diverse Inkonsistenzen zwischen den einzelnen begutachtenden Disziplinen aufgefallen. Aufgrund dessen habe der Sachverhalt nicht objektiv klar geprüft werden können. Die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei auf grund der Inkonsistenzen nicht ohne weiteres plausibel. Aus diesen Gründen sei nicht von einer IV-anerkannten Diagnose und somit auch nicht von einer renten tangierenden Einschränkung auszugehen. Das Rentengesuch werde daher abge wiesen (Urk.

2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gut achten und die ergänzenden Angaben seien umfassend, schlüssig und beweis bil dend. Die gutachterliche Diagnose und deren Ableitung stünden im Einklang mit der seit der letzten stationären Behandlung auch seitens der Fachärzte und Fach ärztinnen der B.___ stationär und ambulant gestellten Diagnose einer para noiden Schizophrenie. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die abweichen de Mei nung des RAD-Psychiaters das Gutachten als «mittelmässig» einschätze und vor allem in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweisbildend erachte, hätte sie eine Neubegutachtung veranlassen sollen, wie es der RAD-Mitarbeit ende selbst vorgeschlagen habe (Urk.

1 S .

16

f.).

In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2020

wies

d er Beschwerdeführer ergän zend auf

die am Kantonsspital C.___ 2016/2017 durchgeführten Bildge bungen hin, welche im Gehirn des Beschwerdeführers morphologische Auffällig keiten vor allem im Angio auf der Höhe des Hippocampus links zeigten . Diese organischen Befunde seien hinweisend auf hirnorganische Auffälligkeiten der Hirnstruktur mit neuropsychiatrischer Inzidenz für F20. Diesen klinisch-orga ni schen Befunden könne sich die Beschwerdegegnerin nicht in Rahmen einer ver sicherungsrechtlichen Diskussion mit Hinweis auf eine angebli che Aggravation entziehen (Urk.

15 S.

3 f.). Im Übrigen seien

die Aktenbeurteilungen des RAD-Psychiaters nicht geeignet, eine multidisziplinäre Begutachtung zu ersetzen (Urk.

15 S.

6).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungs be gehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 3.

E. 2.7 RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme 29. März 2019 fest, die Symptomatik, die der Be schwerdeführer der psychiatrischen Gutachterin schildere, erscheine etwas unüb lich, auch dass er die psychotische Symptomatik nicht früher berichtet habe. Dass er diese Symptomatik schliesslich 2017 geschildert habe und nun ein schwer wiegender Gesundheitsschaden diagnostiziert werde, erscheine nicht ganz nach vollziehbar. Die Gutachter i n postuliere in diesem Zusammenhang eine länger e Prodromalphase . Gemäss der neuropsychologischen Gutachterin seien einige ge plante Tests vorzeitig abgebrochen worden, weil der Explorand grosse Schwierig keiten mit bereits einfachem Untersuchungsmaterial gezeigt habe und schnell mit der Begründung, dies sei ihm alles zu schwierig, aufgegeben habe. Er sei wenig motiviert und leistungsbereit gewesen und sei mehrmals gebeten worden, sich besser anzustrengen. In den Beschwerdevalidierungen hätten alle Tests auf eine verminderte Leistungsbereitschaft hingewiesen, was nach Beurteilung der Neu ropsychologin als konsistent mit dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den mittelgradig bis schwer verminderten Resultaten in allen durchgeführten Tests sei. Die Neuropsychologin schreibe, dass die Ergebnisse in den Symptom validierungstests Hinweise auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein könnten. Da im psychiatrischen Teilgutachten ein e paranoide Schizophrenie dia gn o s tiziert werde, könne keine gesicherte Au s sage über eine allenfalls vorge täuschte neurokognitive Störung und das Ausmass der kognitiven Störung ge macht werden. Nach Ansicht des Referenten (Dr. H.___ ) sei insgesamt ein nicht valides Berichten durch den Beschwerd eführer wahrschei nlich, weshalb auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne , allerdings erst Rück fragen gestellt werden müssten . Auch auf das neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 13/206 S. 7 f.) .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die medizinischen Akten, welche der rentenabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 23.

Oktober 2012 bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01230 vom 28.

Februar 2014 zugrunde lagen, wurden darin zusammengefasst (Urk. 13/144 E. 3.1-3.2). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.2 .2

Im neuropsychologischen Untersuc hungsbericht des Instituts D.___ vom 11.

November 2016 bet reffend die Unter suchung vom 7.

November 2016 wurde als Zuweisungsdiagnose (von Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH) eine Depression mit psychoti schen Symptomen genannt. Es wurde festgehalten, aus der Untersuchung und den anamnestischen Angaben hätten sich Hinwiese ergeben, dass die Validität der Befunde nicht zweifelsfrei gegeben sei. Es gebe keinen Anhalt für zentrale moto rische und sensorische Beeinträchtigungen. In einem Beschwerdevalidie rungsver fahren habe der Beschwerdeführer eine auffällige Leistung erbracht. In den klini schen Vergleichsgruppen hätten nur jene mit schwersten (Gedächtnis-)Störungen Testergebnisse in diesem Bereich. Insgesamt fänden sich Hinweise auf eine nicht durchgängig gegebene Anstrengungsbereitschaft sowie Kooperativität , wodurch die Validität der Ergebnisse eingeschränkt sei. Die Fremdsprachigkeit führe eben falls dazu, dass die Testergebnisse nur eingeschränkt beurteilbar seien. Testpsy chologisch zeigten sich in allen getesteten Bereichen Minderleistungen. Das Ausmass und das Bestehen authentischer neuropsychologischer Minderleistung sei aktuell jedoch nicht bestimmbar. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und einzelner Ergebnisse der Testung könnten schwere neuropsychologische Werk zeug störungen ausgeschlossen werden. Anzunehmen sei zumindest partiell eine Aggravation der Beschwerden und Einschränkungen. Aufgrund des Anamnese gesprächs und des zusätzlichen Telefonats mit der Ehefrau bestehe ein Verdacht auf Medikamentenmissbrauch (Urk.

3/13).

E. 3.2.1 Im Austrittsbericht der Int egrierten Psychiatrie B.___ vom 7.

Juli 2014 betreffend den statio nären Aufenthalt vom 5. bis 23 .

April 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Es wurde ausgeführt, bei Eintritt habe ein klinisches Zustandsbild imponiert , welches durch Pseudohalluzinationen, Deprimiertheit sowie Hoffnungslosigkeit und Schlafschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer sich stabilisiert, habe über weniger Pseudohalluzinationen, besseren Schlaf und Stimmungsverbesserung berichtet. Er sei am 23.

April in psychophysiologisch stabilisiertem Zustand entlassen worden. Bei Austritt sei er wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestanden. Der formale Ge dan kengang sei geordnet gewesen. Es habe kein Hinweis auf Wahn bestanden und Sinnestäuschungen seien weniger im Vordergrund gestanden. Es hätten keine Ich-Störungen bestanden. Im Affekt sei er flach gewesen, der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Es hätten keine Antriebs- oder psychomotorischen Stö rungen bestanden (Urk. 3/16).

E. 3.2.3 Im Austrittsbericht der B.___

(Akutstation für Erwachsene) vom 28.

April 2017 betreffend di e stationäre Behandlung vom 14.

März bis 20.

April 2017 wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (Abklärung)

F20.0

gestellt . Es wurde ausgeführt, bei Eintritt hätten deutlich psychotische Symptome bestanden. Nach Angaben der Ehefrau verlaufe die Erkrankung in Schüben, die sich gelegentlich verschlechterten und dann wieder in einem gewissen Rahmen remittierten. Wann die Symptome zum ersten Mal aufgetreten seien, lasse sich anamnestisch nicht mehr genau eruieren, jedoch sei von mindestens 10 Jahren auszugehen . Vor diesem Hintergrund sei im stationären Setting die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als wahrscheinlich erschienen. Die typischerweise vorkommende Hyppocampusatrophie habe sich in einem MRI aus dem Kantonsspital C.___ vom November 2016 bestätigen lassen. Ausserdem bestehe eine starke familiä re Vorbelastung, da die Mutter sowie ein Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie litten. Das gute Ansprechen der Symptome auf Neuroleptika sprächen ebenfalls für die Diagnose . Unter dieser Medikation habe der Beschwerdeführer deutlich geordneter und weniger wahnhaft gewirkt und auch das Stimmenh ö ren habe deutlich nachgelassen (Urk.

13/159).

E. 3.2.4 Im Bericht der B.___ (Akutstation für Erwachsene)

vom 3.

Mai 2017 zuhanden der IV-Stelle wurde festgehalten, der Beginn der Krankheit liege mindestens 10 bis 15 Jahre zurück . D er Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Es handle sich dabei um einen fluktuierenden Ver lauf. Es bestehe eine deutliche Residualsymptomatik einer paranoiden Schizo phrenie. Der Beschwerdeführer leide unter wahnhaften Verfolgungsideen, Stim men hören, Antriebsminderung, Schlafstörungen und chronischen Schmerzen (Urk. 13/ 157) . 3. 2. 5

Im Bericht der B.___ (psychiatrische Poliklinik) vom 30 .

November 2017 zuhanden der IV-Stelle wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) genannt. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der psychia tri schen Poliklinik der B.___ . Seither bestehe ein Zustand mit depressiver Sympto matik mit akustischen Halluzinationen und Schlafstörungen in Zusammenhang mit chroni schen Schmerzen. Er sei 2014 und 2017 zur Krisenintervention bei psychischer Dekompensation hospitalisiert worden. Der Verlauf habe sich durch die An wendung des Neuroleptikums ( Olanzapin , Abilify ) erfolgreich gestaltet, wobei er deutlich geordneter und weniger wahnhaft wirke und auch das S timme n hören habe deutlich nachgelassen. Es bestehe eine 100%- ige Arbeitsun fähigkeit auf grund einer schweren psychotischen Symptomatik und einer schweren Residual symptomatik. Bei chronifiziertem Verlauf sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr möglich (Urk.

13/173). 3. 2. 6

Im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 10.

Februar 2019 wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine

para noide Schizophrenie ICD

E. 3.2.8 In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 führte n

Psychiaterin

p ract . med. F.___ und Rheumatologe Dr. med. I.___

zur Beantwortung der Rückfragen der I V-Stelle

aus, im psychiatrischen Gutachten sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie genannt worden. Der Längsschnitt der Erkrankung und die Dia gnosekriterien seien im Gutachten hergeleitet worden. Aus ihrer Sicht gebe es keine Zweifel an dieser Diagnose, die auch von den behandelnden Psychiatern gestellt werde . Die neuropsychologische Gutachterin habe in ihrer Zusammen fassung darauf hingewiesen, dass die festgestellten kognitiven Funktions stö rungen und die Störung der Exekutivfunktionen mit der Diagnose einer Schizo phrenie vereinbar seien. Da eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auch mit einer verminderten Motivation einhergehe, habe die Gutachterin sich bezüglich Verdeutlichung und Aggravation nicht festgelegt mit dem Hinweis, dass eine sch w ere psychiatrische Erkrankung wie eine paranoide Schizophrenie die Grenzen von Symptomvalidierungstests aufzeige . Es sei davon auszugehen, dass die vermeintlichen Inkonsistenzen in der psychiatrischen Erkrankung be grün det seien. Patienten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formen kreis klagten häufig über verschieden e körperliche Beschwerden, in Ausnahme fällen sogar ausschliesslich über somatische Beschwerden ohne Vorliegen einer entsprechenden Organpathologie. Eine Validierung der Beschwerdeschilderung sei unerheblich, wenn dies e Symptome Teil der schizophrenen Störung seien. Der Verdacht der Aggravation, Verdeutlichung und Simulation ergebe sich vorwie gend bei der Darstellung der Funktionsstörungen auf somatischem Gebiet. Diese hätten aber bei der Einschätzung der Funktionsstörungen und der Arbeits fähig keit keine Rolle gespielt . Im Hinblick auf die «Verdeutlichungstendenz – Aggra vation – Simulation» sei die Interpretation aus rheumatologischer Sicht schwierig. Eine funktionelle Einschränkung sei im Fachgutachten aber nicht formuliert worden. In Anbetracht der eindeutig psychiatrischen Diagnose mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit erscheine eine vertiefte Auseinandersetzung mit einer möglichen Aggravation zweitrangig (Urk. 13/204).

E. 3.2.9 RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 fest, die Beantwortung der Rückfragen sei für ihn nicht schlüssig . Sowohl die psy chiatrische Teilgutachterin als auch der rheumatologisch e Teilgutachter begrün deten nicht überzeugend, dass Aggravation nicht vorliege bzw. zweitrangig sei. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass Aggravation im Raum stehe und dass die Diagnostik insgesamt wenig überzeuge (Urk. 13/206 S. 9). 4.

4.1

Im Zeitpunkt

der erstmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2012

(Urk. 13/133 ) ,

welche durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

28. Februar 2014 bestätigt wurde (Urk. 13/144 ) , standen somatische Beschwerden sowie eine somatoforme Schmerzstörung und leichte depressive Episoden im Vordergrund. Die im aktuellen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen zu beurteilende paranoide Schizophrenie wurde gemäss Aktenlage erstmals 2017 diagnostiziert, weshalb sie von der Verfügung vom

23. Oktober 2012 nicht erfasst war. Aufgrund der damit glaubhaft gemachten Veränderung in psychiatrischer Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin

auf das erneute Leis tungsbegehre n des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 eingetreten. Somit

war sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. 4.2

Unbestritten ist, dass in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheits zustand vorliegt . Streitig und zu prüfen ist , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse aus psychiatrischer Sicht insofern verändert haben, dass nunmehr ein Renten an spruch besteht bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 4.3

RAD-Psychiater Dr. H.___ gelangte zum Schluss, dass die Diagnose einer para noiden Schizophrenie nicht ohne W eiteres plausibel sei. Er wies bereits in Bezug auf die Berichte de r

B.___ auf diverse Widersprüche hin . So

sei die B.___ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 davon ausgegangen, dass der Beginn der paranoiden Schizophrenie mindestens 10-15 Jahre zurückliege, was aufgrund der Aktenlage doch etwas gewagt erscheine (Urk. 13/206 S. 6). Dass der Beginn mindestens zehn Jahre zurückliegen soll, erstaunt auch angesichts der Tatsache, dass der Be schwerdeführer bereits seit 2011 in Behandlung bei der B.___ war und noch im Bericht vom

7. Juli 2014 betreffend den stationären Aufenthalt vom

5. bis 23.

April 2014 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

und eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt wurden (vgl. E. 3.2.1), wobei dieser Austrittsbericht der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht wurde

und der psychiatrischen Gutachterin nicht vorlag (vgl. Urk. 13/193 S. 18 , Urk. 13/206 S. 5

f. ) .

Nach Austritt am 23.

April 2014 ist bis zur erneuten stationären Behand lung im März/April 2017 keine psychiatrische Behandlung mehr dokumentiert . Vor diesem Hintergrund weist RAD- Psychiater Dr. H.___ zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint , dass die Symptomatik erst mals 2017 ge schildert und zum ersten Mal ein schwerwiegender Gesundheitsschaden diagnos tiziert worden sei , welcher jedoch schon seit Jahren bestanden haben soll

(Urk. 13/206 S. 7). Die psychiatrische Gutachterin erklärt dies mit einer mutmass lich längeren Prodromalphase, geht jedoch diesbezüglich nicht näher auf die Aktenlage ein. Eine Prodromalphase von (mindestens) zehn Jahren erscheint zumindest etwas ungewöhnlich. Wie lange ein e solche in der Regel

dauert , wird nicht abgehandelt . Aufgrund der Aussagen von R AD -Arzt Dr. H.___

bestehen jedoch gewisse Zweifel an der von der psychiatrischen Gutachterin aufgestellten These . Die Gutachterin hält fest, dass es zwischen 2010 und 2017 zu einer zu nehmenden Verschlechterung des psychiatrischen Kran kheitsbildes gekommen sei (Urk. 13/193 S. 34) , obwohl ihr für den Zeitraum von Mai 2012 bis März 2017 keine Befundberichte vorlagen . Dies e Aussage hat sie demnach wohl aus den Berichten der B.___ übernommen .

An anderer Stelle führt die Gutachterin denn auch

aus , da zwischen 2012 und 2017 keine psychiatrischen Befundberichte vor lägen, könn t e n über den weiteren Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aus sagen getätigt werden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befund be richte könne aber festgehalten werden, dass seit April 2017 eine psychotische Symptomatik diagnostiziert worden sei, die auch unter hochdosierter Neuro lep tika-Medikation nicht vollständig remittiert sei (U rk. 13/193 S. 33). RAD-Arzt Dr.

H.___ weist jedoch darauf hin, dass die Symptomatik, die der Beschwerde führer schildere, unüblich erscheine (Urk. 13/2016 S. 7).

Gemäss der psychiatri sche n Gutachterin ist die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zweifelsfre i erfüllt. Dies obwohl sie einräumt, dass über den Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aussagen getätigt werden könnten. Sie scheint sich vorwiegend auf die Diagnosestellung der B.___ zu stützen , ohne diese kritisch zu hinterfragen.

Dies wäre jedoch umso mehr erforderlich gewesen, als der RAD-Arzt in seiner Stel lungnahme vom 25. Mai 2018 auf verschiedene Inkonsistenzen in den Berichten der B.___ hingewiesen und Zweifel an der Herleitung der Diagnose geäussert hatte, weshalb schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet wurde (vgl. Urk. 13/206 S. 6). Weiter hat es die Gutachterin unterlassen, die von ihr erhobe nen psychiatrischen Befunde hinreichend konkret (mit Beispielen untermauert) dazulegen, um die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar zu machen , sowie differenzialdiagnostische Überlegungen zu formulieren.

Auch in formeller Hinsicht weist das psychiatrische Teilgutachten Mängel auf . Laut Ziff. 1.1 (Abwicklung des Gutachtenauftrages) erfolgte die Begutachtung ohne Dolmetscher (Urk. 13/193 S. 21), aus der Darlegung der Befundaufnahme ergibt sich indessen , dass offenbar ein Dolmetscher anwesend war (vgl. Urk. 13/193 S. 30) . Weiter werden fremdanamnestische Angaben der Ehefrau aufgeführt (Urk. 13/193 S. 28 und S. 31), ohne darzulegen inwieweit die Ehefrau bei der Untersuchung anwesend war. Das Teilgutachten wurde sodann am 30. August 2018 erstellt (Urk. 13/193 S. 21) , bezieht aber die Ergebnisse der neuropsycho lo gischen Untersuchung, die erst am 31. Oktober

2018 erfolgte, bereits ein (Urk. 13/193 S. 34).

Soweit die psychiatrische Gutachterin feststellte, dass zwischen 2012 und 2017 keine psychiatrischen Befundberichte vorlagen, ist schliesslich zu bemerken, dass von der B.___ am 30. November 2017 berichtet wurde, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.2.5) . Daher wäre die Expertin gehalten gewesen, entweder selber bei der B.___ nachzufragen oder die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Akten (Einholen eines Verlaufsberichts) aufzufordern.

Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass weder eine valide Aussage über den Schweregrad der kognitiven Störung noch über die durchgeführten Symptomvalidierungstests gemacht werden kann. Die Ergebnisse in den Symptomvalidierungstests könnten einen Hinweis auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein . Es sei von einer mangelnden Anstren g ungs b ereitschaft auszugehen (vgl. vorne E. 3 .2.6 ) . Dies stimmt mit der Einschätzung im neuro psychologischen Untersuchungsbericht vom 11. November 2016 überein, wonach ebenfalls zumindest partiell eine Aggravation der Beschwerden und Einschrän kungen anzunehmen war (Urk. 3/13) . Gemäss der psychiatrische n Gutachterin können diese Auffälligkeiten retrospektiv mit einer Beeinträchtigung des Reali täts bezugs erklärt werden (Urk. 13/193 S. 5). Sie

geht davon aus , dass die ver meintlichen Inkonsistenzen in der psychiatrischen Erkrankung begründet sind (Urk. 13/204) . Dies vermag jedoch – wie auch die Gutachterin festhält - nur teil weise die mittelgradig bis schwer verminderten Resultate in allen durchgeführ ten neuropsychologischen Tests zu erklären

(vgl. vorne E. 3.2.6).

Das Gutachten äussert sich nicht dazu, ob die Aussage im Austrittsbericht der B.___ vom 14. März 2017, wonach eine Hyppocampusatrophie typischerweis e bei einer paranoiden Schizophrenie vorkomme (E. 3.2.3), dem Stand der medizini schen Wissenschaft entspricht. Zu der Frage, ob vorliegend aufgrund der MRI-Bilder des Gehirns des Beschwerdeführers

Rückschlüsse auf ein allfälliges psy chiatrisches Krankheitsbild gemacht werden können

– wie dies der Beschwer deführer behauptet (Urk. 15 S.

6) – liegt keine medizinisch fundierte Beurteilung vor. Es obliegt einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Publikationen Urk. 3/18-25) für den vorliegenden Fall von Relevanz sind.

Insgesamt ist mit dem RAD-Psychiater Dr. H.___ festzustellen, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde. Die im Raum stehenden Inkonsistenzen wurden

weder

im Gutachten noch bei der Beantwortung der Rückfragen der IV-Stelle einleuchtend geklärt. Der pau schale Hinweis der psychiatrischen Gutachterin , diese seien allesamt

krank heitsbedingt, genügt nicht, zumal eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers fehlt und die Diagnose stel lung – wie oben ausgeführt - nicht überzeugt.

Im Übrigen erfordern Hinweise auf Inko n sistenzen eine vertiefende Prüfung des funktionellen Schweregrades des psychischen Leidens , damit das Ausmass einer allfäl l igen Arbei tsunfähigkeit be stimmt werden kann (vgl. vorne E. 1. 3) . 4.4

Nach dem Gesagten bestehen Indizien, welche die Zuverlässigkeit der psychia trischen Expertise in Frage stellen.

Dass die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung ihres RAD – nicht darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.5

Stellt der RAD nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens fest, dass dieses den Anforderungen nicht entspricht und daher nicht beweiskräftig ist (vgl. zur dem RAD obliegenden Qualitätsprüfung auch Rz . 2081 f. des Kreisschreibens

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) , so hat die Verwaltung ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten – wie vorliegend – nicht mit zumindest über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachver stän digen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die Gutachter innen und Gutachter

gestellten Diagnose und der attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungs fähig keit .

Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche pri mär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Stellungnahme des RAD -Psychiaters

– den Sachverständigen Ergänzungsfrage n stellte (Urk. 13/194 ), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Rz . 2083 ff. KSVI) , womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2).

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergän zender psychiatrischer Abklärungen sowie zur anschliess enden neuen Verfü gung an die Be schwerd egegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwer de gutzu heissen. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ). 5.2

Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliege nd erscheint die von der Rechts vertre terin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

27. Mai 2021 (Urk. 19 ) geltend gemachte Par t eientschädigung von Fr. 2'141.60.--

(inkl. Barauslagen) als ange messen. 5.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2'141.60.-- (inkl. Barauslagen ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 7 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 10 F20.0 genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt (Urk.

13/193 S.

6): - Adipositas (BMI 31.4 kg/m 2 ) - Sprachstörung (Stottern unter Belastung) - chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom - Wirbelsäulenfehlhaltung (Rundrücken) - Magnetresonanzuntersuchungen der LWS von 1996, 03.07.2003, 05.12.2007 sowie 19.01.2010: kleine breitbasige

Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Neurokompression - Aktenkundig fachärztlich kein e neurolo gisch objektivierbaren Ausfälle (02.12.2009, 22.04.2010, 01.04.2011) - Ureterolithiasis rechts (bereits 11/2002, zuletzt Pigtail -Katheter-Einlage am 07.09.2017)

In der inter disziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, seit vielen Jahren seien unspezifische Rückenschmerzen bekannt. Verschiedenste Therapien hätten keine durchschlagende Besserung erbracht. Bereits in den früheren fachärztlichen Beurteilungen hätten keine Hinweis e für eine neurale Kompression verifiziert werden können. Auch hätten die benannten Schmerzen nicht rheumatologisch begründet werden können. Früh im Verlauf der Krankengeschichte hätten Hin weise einer Symptomausweitung bestanden, welche zunächst als dysfunktionale Schmerzverarbeitung, später als Somatisierung eingeordnet worden seien.

Seit dem Jahr 2010 sei der Krankheitsverlauf überwiegend psychiatrisch geprägt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach stationär behandelt worden, auch jetzt finde s eit über einem Jahr durchgehend eine ambulante psychiatrische Behandlung statt. Leitliniengericht erfolge eine medikamentöse Therapie mit einem hochpotenten atypischen Neuroleptikum. Trotz dieser hochdosierten Medikation sei keine voll ständige Remission eingetreten. Es liege eine schwere Residualsymptomatik vor mit erheblichen psychosozialen Konsequenzen. In Berücksichtigung des Längs schnittes der Erkrankung müsse festgehalten werden, dass wohl ein langes Pro d ro malstadium vorliege mit überwiegend kognitiven Funktionsstörungen, An triebs min derung und depressiver Verstimmung. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jahrelang das Ausmass der produktiv psychotischen Symp tomatik nicht kommuniziert habe. Auch unter zeitnaher Betrachtung des Verlaufs der Behandlung seit dem Jahr 2017 müsse insgesamt ein e ungünstige Prognose abgegeben werden. Die Therapiemassnahmen auf psychopharmakologischem Ge biet seien ausgeschöpft worden.

Die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizo phrenie seien zweifelsfrei erfüllt . Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der sch w eren Funktionsstörungen nicht realisierbar. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien allein psychiatrisch begründet. Die Einschränkungen seien erheblich ausgeprägt und beträfen alle Lebensbereiche in gleichem Masse.

E s liege eine erhebliche Störung der höh eren kognitiven Funktionen vor. Es bestehe eine Beeinträchtigung des Realitätsbezugs und der Kritik- und Urteilsfähigkeit. Es bestehe ei ne deutliche Antriebsminderung.

Bei dem vorliegenden Krankheitsbild komme es häufig vor, dass die Betroffenen das Ausmass der Beschwerden nicht schilderten und insbesondere das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik negierten. Dies möge auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sein. Die Inkonsistenzen, die in der Vergangenheit festgehalten worden seien und die verminderte Anstrengungsbereitschaft, welche bei der Ab klärung im Jahr 2010 und auch aktuell in der neuropsychologischen Begut ach tung genannt worden seien, könnten damit erklärt werden, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Realitätsbezug in erheblicher Weise beeinträchtigt ge wesen sei. Hinweise auf eine nicht valide Beschwerdeschilderung könnten aber auch bei kritischer Überprüfung und Würdigung der Vorbefunde nicht gefunden werden. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei allein begründet durch die psychiatrische Diagnose. Die somatischen Beschwerden würden keinen rele vanten Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit nehmen (Urk. 13/193 S. 5 ff.).

Im psychiatrischen Teilgutachten führte pract . med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus ,

es liessen sich inhaltliche Denkstörungen mit akustischen Halluzinationen eruieren, die auch unter der Medikation anhalten würden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit über optische Halluzi nationen aber auch Körperhalluzinationen berichtet. Eine eigentliche Wahnthe matik sei aktuell nicht eruierbar . Es habe so geschienen , als wenn er auf dies e Thematik nicht habe eingehen wollen. Anamnestisch gebe es Hinweise auf Ver folgungs

- und Beeinträchtigungswahnideen und möglicherweise auch Beeinflus sungs erlebnisse, die er aber aktuell nicht habe konkretisieren können oder wollen. Die akustischen Halluzinationen hätten einerseits kommentierenden Charakter, teilweise aber auch imperativen Charakter. So habe er davon erzählt, dass die Stimmen ihn aufgefordert hätten, den jüngsten Sohn zu ermorden, damit er ge heilt werden könne. Er habe eine Störung der Impulskontrolle mit latent fremd aggressivem Verhalten beschrieben, teilweise auch Suizidgedanken, bisher jedoch keine konkreten Suizidabsichten. Nach Anwendung eines Neuroleptikums sei er deutlich geordneter, weniger wahnhaft und auch das Stimmenhören habe nach gelassen. M öglicherweise habe bereits im Jahr 2010 bei der psychiatrischen Untersuchung eine produktiv psychotische Symptomatik in Form von Stimmen hören vorgelegen. Damals sei bereits eine psychomotorische Hemmung und Auffälligkeiten des Affektes bei depressiver Stimmungslage festgestellt worden. Bei der Krisenintervention im Jahr 2012 sei ebenfalls noch keine produktiv psy chotische Symptomatik eruiert worden . Der Beschwerdeführer habe aber fremd aggressives Verhalten gezeigt. Die produktiv psychotische Symptomatik sei wäh rend der stationären Behandlung und bei der ambulanten Behandlung festge halten worden, unter der Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum sei eine Teilremission eingetreten. Es könne zumindest mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon ausgegangen werden, dass eine paranoide Schizophrenie vorliege mit einem langen Prodromalstadium, das möglicherweise länger als 10 Jahre zurückreiche . Da zwischen dem Jahr 2012 und dem Jahr 2017 keine psy chiatrischen Befundberichte vorlägen, könne über den weiteren Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aussagen getätigt werden. Unter Berüc ksichtigung der vorliegenden Befundberichte könne aber festgehalten werden, dass seit April 2017 ein e psychotische Symptomatik diagnostiziert worden sei, die auch unter hochdosier ter Neuroleptika-Medikation nicht vollständig remittiert sei . Es liege eine schwere Residualsymptomatik mit erheblichen psychosozialen Konsequen zen vor. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aufgrund der Sprachbarriere nicht ab schliessend beurteilt werden, ob nicht weiterhin Wahnvorstellungen vorlägen ( Urk. 13/193 S. 32 f f .) .

Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt lic . phil. G.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP , fest, insgesamt wiesen alle durchge führten Symptomvalidierungstests auf eine verminderte Leistungsbereitschaft hin. Diese verminderte Leistungsbereitschaft in den Tests sei konsistent mit dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den mittelgradig bis schwer ver min derten Resultaten in al len durchgeführten Tests. (Urk. 13/193 S. 64). Die Symptomvalidierungstests wiesen auf eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft hin, wie dies auch im Verhalten und in den Tests habe beobachtet werden können. Das Verhalten habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gebessert. Es seien in erster Linie kognitive Symptomvalidierungstests durchgeführt worden, die keine Aussage über die Authentizität der geschilderten psychiatrischen Symp to me machen könnten . Eine psychomotorische Verlangsamung und Antriebs stö rung finde sich ab 2010 in den Berichten. 2012 seien keine groben Gedächtnis stö run gen beschri e ben worden. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien als ungestört beschrieben worden. Diese Befunde seien anhand klinischer Beob achtung und nicht durch kognitive Tests beschrieben worden. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf neuropsychologische Untersuchungen und/oder Tests und Befragungs instrumente im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisa tionen und Kriseninterventionen. In der Literatur zeigten sich bei Schizophrenie neuropsychologische Beeinträchtigungen wie eine Störung der Aufmerksamkeit, des Arbeitstempos, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen. Die Leis tungen der kognitiven Funktionen würden im Mittel etwa eine Standard ab wei chung unter den Leistungen gesunder Menschen liegen. Beim Beschwerdeführer kämen zudem verschiedene weitere Faktoren zusammen, die die schweren kog nitiven Beeinträchtigungen mindestens teilweise erklären könnten. Die Fremd spra chigkeit , die geringe Schulbildung, das bildungsferne Milieu, der unklare Schweregrad des aktuellen Schubes, Symptome der Zurückgezogenheit, der man gelnden Motivation und der Antriebsminderung, die als Negativsymptome zur Schizophrenie gehörten. Zudem gebe es Forschungsresultate, die auf eine vermin derte Motivation bei Schmerzen hinwiesen. Aus diesen Gründen könne im aktu ellen neuropsychologischen Teilgutachten weder eine valide Aussage über den Schweregrad der kognitiven Störung noch über die durchgeführten Symptom valid i erungstests gemacht werden. Die Ergebnisse in den Symptomvalidierungs tests könnten einen Hinweis auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein. Allerdings dürfe die Diagnose einer vorgetäuschten neurokognitiven Störung nur gestellt werden, falls andere Ursachen, welche das (Täuschungs-)Verhalten erklä ren könnten, ausgeschlossen worden seien. Im psychiatrischen Teilgutachten werde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert , die mindestens teilweise das Ver halten und die mangelnde Motivation wie auch die kognitiven Einschränkungen erklären könne. Eine schwere psychiatrische Erkrankung zeige die Grenzen der Tests zur Symptomvalidierung wie auch der neuropsychologischen Untersuchung auf. Beim Beschwerdeführer könnten aus diesem Grund keine gesicherten Aus sagen über eine allenfalls vorgetäuschte neurokognitive Störung und das Aus mass der kognitiven Störung gemacht werden (Urk. 13/193 S. 68 f.) . 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00566

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

25. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ war vom 9. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 2010 als Produktionsmitarbeiter bei Y.___ tätig (Urk. 13/38). Am 28. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe von

Rücken

- und Beinbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /6). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen . Am 20. Mai 2010 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 13/28). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten des Arbeitgebers aus g esundheitlichen Gründen per 31.

Mai 2010 gekündigt (Urk.

13/38). Am 20. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolg los abgeschlossen werde (Urk. 13/40). Mit Eingabe vom 19. August 2010 teilte der Versicherte

der IV-Stelle mit, dass er weiterhin Arbeitsvermittlung wünsche (Urk. 13 /44).

Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und ein Renten anspruch ver neint werde (Urk. 13 /59). Gegen den in Aussicht gestellten Abschluss der Arbeitsvermittlung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2011 Einwände (Urk. 13/64).

Am 8. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm vom

20. Juli 2011 bis zum 19. Januar 2012 Arbeitsvermittlung gewährt werde (Urk. 13 /84) und verlängerte diese am 20. Februar 2012 bis 19.

Juli 2012 (Urk. 13/110). Mit Mittei lung vom 25. März 2012 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits training erteilt (Urk. 13/111). Der Versicherte absolvierte in der Folge ein Arbeitstraining be im Z.___ vom 27.

März bis 26.

September 2012 Urk. 13/131). Am 21. Septem ber 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsver mittlung mit (Urk. 13/126).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 13/133). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2014 ab ( IV.2012.01230, Urk. 13/144 ). 1.2

Am 10. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Schizophrenie erneut bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/148). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein. Am 11. Dezember 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/170). In der Folge ver anlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine/Innere Medi zin, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie, Neuropsychologie) bei der A.___ AG (Urk. 13/177 , Urk. 13/181 ). Das pol ydisziplinäre Gutachten wurde am

10. Februar 2019 ersta ttet (Urk. 13/ 193 ) . Die IV-Stelle stellte in der Folge Rückfragen an die Begutachtun g sstelle , welche am 20. Januar 2020 beant wortet wurden (Urk. 13/20

4) und holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärzt li chen Dienstes (RAD) ein (Urk. 13/206 S. 7 ff.). Nach durchgeführtem Vorbei scheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 13/211 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31.

August 2020 Beschwerde und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenr ente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergän zender Abklärungen a n die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 16.

Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwer de (Urk. 12 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.

Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 31.

Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welc he der Beschwer degegnerin am 2.

November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mit telschwere Depressionen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem kon kreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschät zun gen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweis wertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie , Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen verglei chen lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbe sondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinwiese auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen

(BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinwiesen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2018 vom 12. März 2019 E. 3.2). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 11 7 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.7

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungs last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismate rials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozial ver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Gutachten seien diverse Inkonsistenzen zwischen den einzelnen begutachtenden Disziplinen aufgefallen. Aufgrund dessen habe der Sachverhalt nicht objektiv klar geprüft werden können. Die gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei auf grund der Inkonsistenzen nicht ohne weiteres plausibel. Aus diesen Gründen sei nicht von einer IV-anerkannten Diagnose und somit auch nicht von einer renten tangierenden Einschränkung auszugehen. Das Rentengesuch werde daher abge wiesen (Urk.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gut achten und die ergänzenden Angaben seien umfassend, schlüssig und beweis bil dend. Die gutachterliche Diagnose und deren Ableitung stünden im Einklang mit der seit der letzten stationären Behandlung auch seitens der Fachärzte und Fach ärztinnen der B.___ stationär und ambulant gestellten Diagnose einer para noiden Schizophrenie. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die abweichen de Mei nung des RAD-Psychiaters das Gutachten als «mittelmässig» einschätze und vor allem in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweisbildend erachte, hätte sie eine Neubegutachtung veranlassen sollen, wie es der RAD-Mitarbeit ende selbst vorgeschlagen habe (Urk.

1 S .

16

f.).

In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2020

wies

d er Beschwerdeführer ergän zend auf

die am Kantonsspital C.___ 2016/2017 durchgeführten Bildge bungen hin, welche im Gehirn des Beschwerdeführers morphologische Auffällig keiten vor allem im Angio auf der Höhe des Hippocampus links zeigten . Diese organischen Befunde seien hinweisend auf hirnorganische Auffälligkeiten der Hirnstruktur mit neuropsychiatrischer Inzidenz für F20. Diesen klinisch-orga ni schen Befunden könne sich die Beschwerdegegnerin nicht in Rahmen einer ver sicherungsrechtlichen Diskussion mit Hinweis auf eine angebli che Aggravation entziehen (Urk.

15 S.

3 f.). Im Übrigen seien

die Aktenbeurteilungen des RAD-Psychiaters nicht geeignet, eine multidisziplinäre Begutachtung zu ersetzen (Urk.

15 S.

6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungs be gehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 3.

3.1

Die medizinischen Akten, welche der rentenabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 23.

Oktober 2012 bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01230 vom 28.

Februar 2014 zugrunde lagen, wurden darin zusammengefasst (Urk. 13/144 E. 3.1-3.2). Darauf kann verwiesen werden. 3.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

29. Juni 2020

präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2.1

Im Austrittsbericht der Int egrierten Psychiatrie B.___ vom 7.

Juli 2014 betreffend den statio nären Aufenthalt vom 5. bis 23 .

April 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Es wurde ausgeführt, bei Eintritt habe ein klinisches Zustandsbild imponiert , welches durch Pseudohalluzinationen, Deprimiertheit sowie Hoffnungslosigkeit und Schlafschwierigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer sich stabilisiert, habe über weniger Pseudohalluzinationen, besseren Schlaf und Stimmungsverbesserung berichtet. Er sei am 23.

April in psychophysiologisch stabilisiertem Zustand entlassen worden. Bei Austritt sei er wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestanden. Der formale Ge dan kengang sei geordnet gewesen. Es habe kein Hinweis auf Wahn bestanden und Sinnestäuschungen seien weniger im Vordergrund gestanden. Es hätten keine Ich-Störungen bestanden. Im Affekt sei er flach gewesen, der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Es hätten keine Antriebs- oder psychomotorischen Stö rungen bestanden (Urk. 3/16). 3.2 .2

Im neuropsychologischen Untersuc hungsbericht des Instituts D.___ vom 11.

November 2016 bet reffend die Unter suchung vom 7.

November 2016 wurde als Zuweisungsdiagnose (von Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH) eine Depression mit psychoti schen Symptomen genannt. Es wurde festgehalten, aus der Untersuchung und den anamnestischen Angaben hätten sich Hinwiese ergeben, dass die Validität der Befunde nicht zweifelsfrei gegeben sei. Es gebe keinen Anhalt für zentrale moto rische und sensorische Beeinträchtigungen. In einem Beschwerdevalidie rungsver fahren habe der Beschwerdeführer eine auffällige Leistung erbracht. In den klini schen Vergleichsgruppen hätten nur jene mit schwersten (Gedächtnis-)Störungen Testergebnisse in diesem Bereich. Insgesamt fänden sich Hinweise auf eine nicht durchgängig gegebene Anstrengungsbereitschaft sowie Kooperativität , wodurch die Validität der Ergebnisse eingeschränkt sei. Die Fremdsprachigkeit führe eben falls dazu, dass die Testergebnisse nur eingeschränkt beurteilbar seien. Testpsy chologisch zeigten sich in allen getesteten Bereichen Minderleistungen. Das Ausmass und das Bestehen authentischer neuropsychologischer Minderleistung sei aktuell jedoch nicht bestimmbar. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und einzelner Ergebnisse der Testung könnten schwere neuropsychologische Werk zeug störungen ausgeschlossen werden. Anzunehmen sei zumindest partiell eine Aggravation der Beschwerden und Einschränkungen. Aufgrund des Anamnese gesprächs und des zusätzlichen Telefonats mit der Ehefrau bestehe ein Verdacht auf Medikamentenmissbrauch (Urk.

3/13). 3.2.3

Im Austrittsbericht der B.___

(Akutstation für Erwachsene) vom 28.

April 2017 betreffend di e stationäre Behandlung vom 14.

März bis 20.

April 2017 wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (Abklärung)

F20.0

gestellt . Es wurde ausgeführt, bei Eintritt hätten deutlich psychotische Symptome bestanden. Nach Angaben der Ehefrau verlaufe die Erkrankung in Schüben, die sich gelegentlich verschlechterten und dann wieder in einem gewissen Rahmen remittierten. Wann die Symptome zum ersten Mal aufgetreten seien, lasse sich anamnestisch nicht mehr genau eruieren, jedoch sei von mindestens 10 Jahren auszugehen . Vor diesem Hintergrund sei im stationären Setting die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als wahrscheinlich erschienen. Die typischerweise vorkommende Hyppocampusatrophie habe sich in einem MRI aus dem Kantonsspital C.___ vom November 2016 bestätigen lassen. Ausserdem bestehe eine starke familiä re Vorbelastung, da die Mutter sowie ein Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie litten. Das gute Ansprechen der Symptome auf Neuroleptika sprächen ebenfalls für die Diagnose . Unter dieser Medikation habe der Beschwerdeführer deutlich geordneter und weniger wahnhaft gewirkt und auch das Stimmenh ö ren habe deutlich nachgelassen (Urk.

13/159). 3.2.4

Im Bericht der B.___ (Akutstation für Erwachsene)

vom 3.

Mai 2017 zuhanden der IV-Stelle wurde festgehalten, der Beginn der Krankheit liege mindestens 10 bis 15 Jahre zurück . D er Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Es handle sich dabei um einen fluktuierenden Ver lauf. Es bestehe eine deutliche Residualsymptomatik einer paranoiden Schizo phrenie. Der Beschwerdeführer leide unter wahnhaften Verfolgungsideen, Stim men hören, Antriebsminderung, Schlafstörungen und chronischen Schmerzen (Urk. 13/ 157) . 3. 2. 5

Im Bericht der B.___ (psychiatrische Poliklinik) vom 30 .

November 2017 zuhanden der IV-Stelle wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) genannt. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der psychia tri schen Poliklinik der B.___ . Seither bestehe ein Zustand mit depressiver Sympto matik mit akustischen Halluzinationen und Schlafstörungen in Zusammenhang mit chroni schen Schmerzen. Er sei 2014 und 2017 zur Krisenintervention bei psychischer Dekompensation hospitalisiert worden. Der Verlauf habe sich durch die An wendung des Neuroleptikums ( Olanzapin , Abilify ) erfolgreich gestaltet, wobei er deutlich geordneter und weniger wahnhaft wirke und auch das S timme n hören habe deutlich nachgelassen. Es bestehe eine 100%- ige Arbeitsun fähigkeit auf grund einer schweren psychotischen Symptomatik und einer schweren Residual symptomatik. Bei chronifiziertem Verlauf sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr möglich (Urk.

13/173). 3. 2. 6

Im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 10.

Februar 2019 wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine

para noide Schizophrenie ICD 10 F20.0 genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt (Urk.

13/193 S.

6): - Adipositas (BMI 31.4 kg/m 2 ) - Sprachstörung (Stottern unter Belastung) - chronisches lumbales und zervikales Schmerzsyndrom - Wirbelsäulenfehlhaltung (Rundrücken) - Magnetresonanzuntersuchungen der LWS von 1996, 03.07.2003, 05.12.2007 sowie 19.01.2010: kleine breitbasige

Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Neurokompression - Aktenkundig fachärztlich kein e neurolo gisch objektivierbaren Ausfälle (02.12.2009, 22.04.2010, 01.04.2011) - Ureterolithiasis rechts (bereits 11/2002, zuletzt Pigtail -Katheter-Einlage am 07.09.2017)

In der inter disziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, seit vielen Jahren seien unspezifische Rückenschmerzen bekannt. Verschiedenste Therapien hätten keine durchschlagende Besserung erbracht. Bereits in den früheren fachärztlichen Beurteilungen hätten keine Hinweis e für eine neurale Kompression verifiziert werden können. Auch hätten die benannten Schmerzen nicht rheumatologisch begründet werden können. Früh im Verlauf der Krankengeschichte hätten Hin weise einer Symptomausweitung bestanden, welche zunächst als dysfunktionale Schmerzverarbeitung, später als Somatisierung eingeordnet worden seien.

Seit dem Jahr 2010 sei der Krankheitsverlauf überwiegend psychiatrisch geprägt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach stationär behandelt worden, auch jetzt finde s eit über einem Jahr durchgehend eine ambulante psychiatrische Behandlung statt. Leitliniengericht erfolge eine medikamentöse Therapie mit einem hochpotenten atypischen Neuroleptikum. Trotz dieser hochdosierten Medikation sei keine voll ständige Remission eingetreten. Es liege eine schwere Residualsymptomatik vor mit erheblichen psychosozialen Konsequenzen. In Berücksichtigung des Längs schnittes der Erkrankung müsse festgehalten werden, dass wohl ein langes Pro d ro malstadium vorliege mit überwiegend kognitiven Funktionsstörungen, An triebs min derung und depressiver Verstimmung. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jahrelang das Ausmass der produktiv psychotischen Symp tomatik nicht kommuniziert habe. Auch unter zeitnaher Betrachtung des Verlaufs der Behandlung seit dem Jahr 2017 müsse insgesamt ein e ungünstige Prognose abgegeben werden. Die Therapiemassnahmen auf psychopharmakologischem Ge biet seien ausgeschöpft worden.

Die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizo phrenie seien zweifelsfrei erfüllt . Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der sch w eren Funktionsstörungen nicht realisierbar. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien allein psychiatrisch begründet. Die Einschränkungen seien erheblich ausgeprägt und beträfen alle Lebensbereiche in gleichem Masse.

E s liege eine erhebliche Störung der höh eren kognitiven Funktionen vor. Es bestehe eine Beeinträchtigung des Realitätsbezugs und der Kritik- und Urteilsfähigkeit. Es bestehe ei ne deutliche Antriebsminderung.

Bei dem vorliegenden Krankheitsbild komme es häufig vor, dass die Betroffenen das Ausmass der Beschwerden nicht schilderten und insbesondere das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik negierten. Dies möge auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sein. Die Inkonsistenzen, die in der Vergangenheit festgehalten worden seien und die verminderte Anstrengungsbereitschaft, welche bei der Ab klärung im Jahr 2010 und auch aktuell in der neuropsychologischen Begut ach tung genannt worden seien, könnten damit erklärt werden, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Realitätsbezug in erheblicher Weise beeinträchtigt ge wesen sei. Hinweise auf eine nicht valide Beschwerdeschilderung könnten aber auch bei kritischer Überprüfung und Würdigung der Vorbefunde nicht gefunden werden. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei allein begründet durch die psychiatrische Diagnose. Die somatischen Beschwerden würden keinen rele vanten Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit nehmen (Urk. 13/193 S. 5 ff.).

Im psychiatrischen Teilgutachten führte pract . med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus ,

es liessen sich inhaltliche Denkstörungen mit akustischen Halluzinationen eruieren, die auch unter der Medikation anhalten würden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit über optische Halluzi nationen aber auch Körperhalluzinationen berichtet. Eine eigentliche Wahnthe matik sei aktuell nicht eruierbar . Es habe so geschienen , als wenn er auf dies e Thematik nicht habe eingehen wollen. Anamnestisch gebe es Hinweise auf Ver folgungs

- und Beeinträchtigungswahnideen und möglicherweise auch Beeinflus sungs erlebnisse, die er aber aktuell nicht habe konkretisieren können oder wollen. Die akustischen Halluzinationen hätten einerseits kommentierenden Charakter, teilweise aber auch imperativen Charakter. So habe er davon erzählt, dass die Stimmen ihn aufgefordert hätten, den jüngsten Sohn zu ermorden, damit er ge heilt werden könne. Er habe eine Störung der Impulskontrolle mit latent fremd aggressivem Verhalten beschrieben, teilweise auch Suizidgedanken, bisher jedoch keine konkreten Suizidabsichten. Nach Anwendung eines Neuroleptikums sei er deutlich geordneter, weniger wahnhaft und auch das Stimmenhören habe nach gelassen. M öglicherweise habe bereits im Jahr 2010 bei der psychiatrischen Untersuchung eine produktiv psychotische Symptomatik in Form von Stimmen hören vorgelegen. Damals sei bereits eine psychomotorische Hemmung und Auffälligkeiten des Affektes bei depressiver Stimmungslage festgestellt worden. Bei der Krisenintervention im Jahr 2012 sei ebenfalls noch keine produktiv psy chotische Symptomatik eruiert worden . Der Beschwerdeführer habe aber fremd aggressives Verhalten gezeigt. Die produktiv psychotische Symptomatik sei wäh rend der stationären Behandlung und bei der ambulanten Behandlung festge halten worden, unter der Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum sei eine Teilremission eingetreten. Es könne zumindest mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon ausgegangen werden, dass eine paranoide Schizophrenie vorliege mit einem langen Prodromalstadium, das möglicherweise länger als 10 Jahre zurückreiche . Da zwischen dem Jahr 2012 und dem Jahr 2017 keine psy chiatrischen Befundberichte vorlägen, könne über den weiteren Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aussagen getätigt werden. Unter Berüc ksichtigung der vorliegenden Befundberichte könne aber festgehalten werden, dass seit April 2017 ein e psychotische Symptomatik diagnostiziert worden sei, die auch unter hochdosier ter Neuroleptika-Medikation nicht vollständig remittiert sei . Es liege eine schwere Residualsymptomatik mit erheblichen psychosozialen Konsequen zen vor. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aufgrund der Sprachbarriere nicht ab schliessend beurteilt werden, ob nicht weiterhin Wahnvorstellungen vorlägen ( Urk. 13/193 S. 32 f f .) .

Im neuropsychologischen Teilgutachten hielt lic . phil. G.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP , fest, insgesamt wiesen alle durchge führten Symptomvalidierungstests auf eine verminderte Leistungsbereitschaft hin. Diese verminderte Leistungsbereitschaft in den Tests sei konsistent mit dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den mittelgradig bis schwer ver min derten Resultaten in al len durchgeführten Tests. (Urk. 13/193 S. 64). Die Symptomvalidierungstests wiesen auf eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft hin, wie dies auch im Verhalten und in den Tests habe beobachtet werden können. Das Verhalten habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gebessert. Es seien in erster Linie kognitive Symptomvalidierungstests durchgeführt worden, die keine Aussage über die Authentizität der geschilderten psychiatrischen Symp to me machen könnten . Eine psychomotorische Verlangsamung und Antriebs stö rung finde sich ab 2010 in den Berichten. 2012 seien keine groben Gedächtnis stö run gen beschri e ben worden. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien als ungestört beschrieben worden. Diese Befunde seien anhand klinischer Beob achtung und nicht durch kognitive Tests beschrieben worden. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf neuropsychologische Untersuchungen und/oder Tests und Befragungs instrumente im Rahmen der psychiatrischen Hospitalisa tionen und Kriseninterventionen. In der Literatur zeigten sich bei Schizophrenie neuropsychologische Beeinträchtigungen wie eine Störung der Aufmerksamkeit, des Arbeitstempos, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen. Die Leis tungen der kognitiven Funktionen würden im Mittel etwa eine Standard ab wei chung unter den Leistungen gesunder Menschen liegen. Beim Beschwerdeführer kämen zudem verschiedene weitere Faktoren zusammen, die die schweren kog nitiven Beeinträchtigungen mindestens teilweise erklären könnten. Die Fremd spra chigkeit , die geringe Schulbildung, das bildungsferne Milieu, der unklare Schweregrad des aktuellen Schubes, Symptome der Zurückgezogenheit, der man gelnden Motivation und der Antriebsminderung, die als Negativsymptome zur Schizophrenie gehörten. Zudem gebe es Forschungsresultate, die auf eine vermin derte Motivation bei Schmerzen hinwiesen. Aus diesen Gründen könne im aktu ellen neuropsychologischen Teilgutachten weder eine valide Aussage über den Schweregrad der kognitiven Störung noch über die durchgeführten Symptom valid i erungstests gemacht werden. Die Ergebnisse in den Symptomvalidierungs tests könnten einen Hinweis auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein. Allerdings dürfe die Diagnose einer vorgetäuschten neurokognitiven Störung nur gestellt werden, falls andere Ursachen, welche das (Täuschungs-)Verhalten erklä ren könnten, ausgeschlossen worden seien. Im psychiatrischen Teilgutachten werde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert , die mindestens teilweise das Ver halten und die mangelnde Motivation wie auch die kognitiven Einschränkungen erklären könne. Eine schwere psychiatrische Erkrankung zeige die Grenzen der Tests zur Symptomvalidierung wie auch der neuropsychologischen Untersuchung auf. Beim Beschwerdeführer könnten aus diesem Grund keine gesicherten Aus sagen über eine allenfalls vorgetäuschte neurokognitive Störung und das Aus mass der kognitiven Störung gemacht werden (Urk. 13/193 S. 68 f.) . 3. 2.7

RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme 29. März 2019 fest, die Symptomatik, die der Be schwerdeführer der psychiatrischen Gutachterin schildere, erscheine etwas unüb lich, auch dass er die psychotische Symptomatik nicht früher berichtet habe. Dass er diese Symptomatik schliesslich 2017 geschildert habe und nun ein schwer wiegender Gesundheitsschaden diagnostiziert werde, erscheine nicht ganz nach vollziehbar. Die Gutachter i n postuliere in diesem Zusammenhang eine länger e Prodromalphase . Gemäss der neuropsychologischen Gutachterin seien einige ge plante Tests vorzeitig abgebrochen worden, weil der Explorand grosse Schwierig keiten mit bereits einfachem Untersuchungsmaterial gezeigt habe und schnell mit der Begründung, dies sei ihm alles zu schwierig, aufgegeben habe. Er sei wenig motiviert und leistungsbereit gewesen und sei mehrmals gebeten worden, sich besser anzustrengen. In den Beschwerdevalidierungen hätten alle Tests auf eine verminderte Leistungsbereitschaft hingewiesen, was nach Beurteilung der Neu ropsychologin als konsistent mit dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den mittelgradig bis schwer verminderten Resultaten in allen durchgeführten Tests sei. Die Neuropsychologin schreibe, dass die Ergebnisse in den Symptom validierungstests Hinweise auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein könnten. Da im psychiatrischen Teilgutachten ein e paranoide Schizophrenie dia gn o s tiziert werde, könne keine gesicherte Au s sage über eine allenfalls vorge täuschte neurokognitive Störung und das Ausmass der kognitiven Störung ge macht werden. Nach Ansicht des Referenten (Dr. H.___ ) sei insgesamt ein nicht valides Berichten durch den Beschwerd eführer wahrschei nlich, weshalb auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne , allerdings erst Rück fragen gestellt werden müssten . Auch auf das neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 13/206 S. 7 f.) . 3.2.8

In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 führte n

Psychiaterin

p ract . med. F.___ und Rheumatologe Dr. med. I.___

zur Beantwortung der Rückfragen der I V-Stelle

aus, im psychiatrischen Gutachten sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie genannt worden. Der Längsschnitt der Erkrankung und die Dia gnosekriterien seien im Gutachten hergeleitet worden. Aus ihrer Sicht gebe es keine Zweifel an dieser Diagnose, die auch von den behandelnden Psychiatern gestellt werde . Die neuropsychologische Gutachterin habe in ihrer Zusammen fassung darauf hingewiesen, dass die festgestellten kognitiven Funktions stö rungen und die Störung der Exekutivfunktionen mit der Diagnose einer Schizo phrenie vereinbar seien. Da eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auch mit einer verminderten Motivation einhergehe, habe die Gutachterin sich bezüglich Verdeutlichung und Aggravation nicht festgelegt mit dem Hinweis, dass eine sch w ere psychiatrische Erkrankung wie eine paranoide Schizophrenie die Grenzen von Symptomvalidierungstests aufzeige . Es sei davon auszugehen, dass die vermeintlichen Inkonsistenzen in der psychiatrischen Erkrankung be grün det seien. Patienten mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formen kreis klagten häufig über verschieden e körperliche Beschwerden, in Ausnahme fällen sogar ausschliesslich über somatische Beschwerden ohne Vorliegen einer entsprechenden Organpathologie. Eine Validierung der Beschwerdeschilderung sei unerheblich, wenn dies e Symptome Teil der schizophrenen Störung seien. Der Verdacht der Aggravation, Verdeutlichung und Simulation ergebe sich vorwie gend bei der Darstellung der Funktionsstörungen auf somatischem Gebiet. Diese hätten aber bei der Einschätzung der Funktionsstörungen und der Arbeits fähig keit keine Rolle gespielt . Im Hinblick auf die «Verdeutlichungstendenz – Aggra vation – Simulation» sei die Interpretation aus rheumatologischer Sicht schwierig. Eine funktionelle Einschränkung sei im Fachgutachten aber nicht formuliert worden. In Anbetracht der eindeutig psychiatrischen Diagnose mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit erscheine eine vertiefte Auseinandersetzung mit einer möglichen Aggravation zweitrangig (Urk. 13/204). 3.2.9

RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 fest, die Beantwortung der Rückfragen sei für ihn nicht schlüssig . Sowohl die psy chiatrische Teilgutachterin als auch der rheumatologisch e Teilgutachter begrün deten nicht überzeugend, dass Aggravation nicht vorliege bzw. zweitrangig sei. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass Aggravation im Raum stehe und dass die Diagnostik insgesamt wenig überzeuge (Urk. 13/206 S. 9). 4.

4.1

Im Zeitpunkt

der erstmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2012

(Urk. 13/133 ) ,

welche durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

28. Februar 2014 bestätigt wurde (Urk. 13/144 ) , standen somatische Beschwerden sowie eine somatoforme Schmerzstörung und leichte depressive Episoden im Vordergrund. Die im aktuellen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen zu beurteilende paranoide Schizophrenie wurde gemäss Aktenlage erstmals 2017 diagnostiziert, weshalb sie von der Verfügung vom

23. Oktober 2012 nicht erfasst war. Aufgrund der damit glaubhaft gemachten Veränderung in psychiatrischer Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin

auf das erneute Leis tungsbegehre n des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 eingetreten. Somit

war sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. 4.2

Unbestritten ist, dass in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheits zustand vorliegt . Streitig und zu prüfen ist , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse aus psychiatrischer Sicht insofern verändert haben, dass nunmehr ein Renten an spruch besteht bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 4.3

RAD-Psychiater Dr. H.___ gelangte zum Schluss, dass die Diagnose einer para noiden Schizophrenie nicht ohne W eiteres plausibel sei. Er wies bereits in Bezug auf die Berichte de r

B.___ auf diverse Widersprüche hin . So

sei die B.___ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 davon ausgegangen, dass der Beginn der paranoiden Schizophrenie mindestens 10-15 Jahre zurückliege, was aufgrund der Aktenlage doch etwas gewagt erscheine (Urk. 13/206 S. 6). Dass der Beginn mindestens zehn Jahre zurückliegen soll, erstaunt auch angesichts der Tatsache, dass der Be schwerdeführer bereits seit 2011 in Behandlung bei der B.___ war und noch im Bericht vom

7. Juli 2014 betreffend den stationären Aufenthalt vom

5. bis 23.

April 2014 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

und eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt wurden (vgl. E. 3.2.1), wobei dieser Austrittsbericht der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht wurde

und der psychiatrischen Gutachterin nicht vorlag (vgl. Urk. 13/193 S. 18 , Urk. 13/206 S. 5

f. ) .

Nach Austritt am 23.

April 2014 ist bis zur erneuten stationären Behand lung im März/April 2017 keine psychiatrische Behandlung mehr dokumentiert . Vor diesem Hintergrund weist RAD- Psychiater Dr. H.___ zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint , dass die Symptomatik erst mals 2017 ge schildert und zum ersten Mal ein schwerwiegender Gesundheitsschaden diagnos tiziert worden sei , welcher jedoch schon seit Jahren bestanden haben soll

(Urk. 13/206 S. 7). Die psychiatrische Gutachterin erklärt dies mit einer mutmass lich längeren Prodromalphase, geht jedoch diesbezüglich nicht näher auf die Aktenlage ein. Eine Prodromalphase von (mindestens) zehn Jahren erscheint zumindest etwas ungewöhnlich. Wie lange ein e solche in der Regel

dauert , wird nicht abgehandelt . Aufgrund der Aussagen von R AD -Arzt Dr. H.___

bestehen jedoch gewisse Zweifel an der von der psychiatrischen Gutachterin aufgestellten These . Die Gutachterin hält fest, dass es zwischen 2010 und 2017 zu einer zu nehmenden Verschlechterung des psychiatrischen Kran kheitsbildes gekommen sei (Urk. 13/193 S. 34) , obwohl ihr für den Zeitraum von Mai 2012 bis März 2017 keine Befundberichte vorlagen . Dies e Aussage hat sie demnach wohl aus den Berichten der B.___ übernommen .

An anderer Stelle führt die Gutachterin denn auch

aus , da zwischen 2012 und 2017 keine psychiatrischen Befundberichte vor lägen, könn t e n über den weiteren Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aus sagen getätigt werden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befund be richte könne aber festgehalten werden, dass seit April 2017 eine psychotische Symptomatik diagnostiziert worden sei, die auch unter hochdosierter Neuro lep tika-Medikation nicht vollständig remittiert sei (U rk. 13/193 S. 33). RAD-Arzt Dr.

H.___ weist jedoch darauf hin, dass die Symptomatik, die der Beschwerde führer schildere, unüblich erscheine (Urk. 13/2016 S. 7).

Gemäss der psychiatri sche n Gutachterin ist die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zweifelsfre i erfüllt. Dies obwohl sie einräumt, dass über den Verlauf der Symptomatik keine schlüssigen Aussagen getätigt werden könnten. Sie scheint sich vorwiegend auf die Diagnosestellung der B.___ zu stützen , ohne diese kritisch zu hinterfragen.

Dies wäre jedoch umso mehr erforderlich gewesen, als der RAD-Arzt in seiner Stel lungnahme vom 25. Mai 2018 auf verschiedene Inkonsistenzen in den Berichten der B.___ hingewiesen und Zweifel an der Herleitung der Diagnose geäussert hatte, weshalb schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet wurde (vgl. Urk. 13/206 S. 6). Weiter hat es die Gutachterin unterlassen, die von ihr erhobe nen psychiatrischen Befunde hinreichend konkret (mit Beispielen untermauert) dazulegen, um die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar zu machen , sowie differenzialdiagnostische Überlegungen zu formulieren.

Auch in formeller Hinsicht weist das psychiatrische Teilgutachten Mängel auf . Laut Ziff. 1.1 (Abwicklung des Gutachtenauftrages) erfolgte die Begutachtung ohne Dolmetscher (Urk. 13/193 S. 21), aus der Darlegung der Befundaufnahme ergibt sich indessen , dass offenbar ein Dolmetscher anwesend war (vgl. Urk. 13/193 S. 30) . Weiter werden fremdanamnestische Angaben der Ehefrau aufgeführt (Urk. 13/193 S. 28 und S. 31), ohne darzulegen inwieweit die Ehefrau bei der Untersuchung anwesend war. Das Teilgutachten wurde sodann am 30. August 2018 erstellt (Urk. 13/193 S. 21) , bezieht aber die Ergebnisse der neuropsycho lo gischen Untersuchung, die erst am 31. Oktober

2018 erfolgte, bereits ein (Urk. 13/193 S. 34).

Soweit die psychiatrische Gutachterin feststellte, dass zwischen 2012 und 2017 keine psychiatrischen Befundberichte vorlagen, ist schliesslich zu bemerken, dass von der B.___ am 30. November 2017 berichtet wurde, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.2.5) . Daher wäre die Expertin gehalten gewesen, entweder selber bei der B.___ nachzufragen oder die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Akten (Einholen eines Verlaufsberichts) aufzufordern.

Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass weder eine valide Aussage über den Schweregrad der kognitiven Störung noch über die durchgeführten Symptomvalidierungstests gemacht werden kann. Die Ergebnisse in den Symptomvalidierungstests könnten einen Hinweis auf eine Verdeutlichung oder Aggravation sein . Es sei von einer mangelnden Anstren g ungs b ereitschaft auszugehen (vgl. vorne E. 3 .2.6 ) . Dies stimmt mit der Einschätzung im neuro psychologischen Untersuchungsbericht vom 11. November 2016 überein, wonach ebenfalls zumindest partiell eine Aggravation der Beschwerden und Einschrän kungen anzunehmen war (Urk. 3/13) . Gemäss der psychiatrische n Gutachterin können diese Auffälligkeiten retrospektiv mit einer Beeinträchtigung des Reali täts bezugs erklärt werden (Urk. 13/193 S. 5). Sie

geht davon aus , dass die ver meintlichen Inkonsistenzen in der psychiatrischen Erkrankung begründet sind (Urk. 13/204) . Dies vermag jedoch – wie auch die Gutachterin festhält - nur teil weise die mittelgradig bis schwer verminderten Resultate in allen durchgeführ ten neuropsychologischen Tests zu erklären

(vgl. vorne E. 3.2.6).

Das Gutachten äussert sich nicht dazu, ob die Aussage im Austrittsbericht der B.___ vom 14. März 2017, wonach eine Hyppocampusatrophie typischerweis e bei einer paranoiden Schizophrenie vorkomme (E. 3.2.3), dem Stand der medizini schen Wissenschaft entspricht. Zu der Frage, ob vorliegend aufgrund der MRI-Bilder des Gehirns des Beschwerdeführers

Rückschlüsse auf ein allfälliges psy chiatrisches Krankheitsbild gemacht werden können

– wie dies der Beschwer deführer behauptet (Urk. 15 S.

6) – liegt keine medizinisch fundierte Beurteilung vor. Es obliegt einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Publikationen Urk. 3/18-25) für den vorliegenden Fall von Relevanz sind.

Insgesamt ist mit dem RAD-Psychiater Dr. H.___ festzustellen, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde. Die im Raum stehenden Inkonsistenzen wurden

weder

im Gutachten noch bei der Beantwortung der Rückfragen der IV-Stelle einleuchtend geklärt. Der pau schale Hinweis der psychiatrischen Gutachterin , diese seien allesamt

krank heitsbedingt, genügt nicht, zumal eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers fehlt und die Diagnose stel lung – wie oben ausgeführt - nicht überzeugt.

Im Übrigen erfordern Hinweise auf Inko n sistenzen eine vertiefende Prüfung des funktionellen Schweregrades des psychischen Leidens , damit das Ausmass einer allfäl l igen Arbei tsunfähigkeit be stimmt werden kann (vgl. vorne E. 1. 3) . 4.4

Nach dem Gesagten bestehen Indizien, welche die Zuverlässigkeit der psychia trischen Expertise in Frage stellen.

Dass die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung ihres RAD – nicht darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.5

Stellt der RAD nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens fest, dass dieses den Anforderungen nicht entspricht und daher nicht beweiskräftig ist (vgl. zur dem RAD obliegenden Qualitätsprüfung auch Rz . 2081 f. des Kreisschreibens

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) , so hat die Verwaltung ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten – wie vorliegend – nicht mit zumindest über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachver stän digen bzw. einer ungenügenden medizinischen Aktenlage kann angesichts der Untersuchungsmaxime nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Anhandnahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die Gutachter innen und Gutachter

gestellten Diagnose und der attestierten gesundheitsbedingten Einbussen der Arbeits- und Leistungs fähig keit .

Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 änderte nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche pri mär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – aufgrund der Stellungnahme des RAD -Psychiaters

– den Sachverständigen Ergänzungsfrage n stellte (Urk. 13/194 ), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Rz . 2083 ff. KSVI) , womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2).

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergän zender psychiatrischer Abklärungen sowie zur anschliess enden neuen Verfü gung an die Be schwerd egegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Be schwer de gutzu heissen. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.29), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu er legen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ). 5.2

Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliege nd erscheint die von der Rechts vertre terin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

27. Mai 2021 (Urk. 19 ) geltend gemachte Par t eientschädigung von Fr. 2'141.60.--

(inkl. Barauslagen) als ange messen. 5.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2'141.60.-- (inkl. Barauslagen ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht