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IV.2012.01189

Revision; Verbesserung Gesundheitszustand durch Gutachten ausgewiesen. (BGE 8C_387/2014)

Zürich SozVersG · 2014-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, arbeitete zuletz t bei verschiedenen Arbeit gebern als Raumpflegerin ( Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17). Am 17. Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines Hirnschlages bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Hilfsmittel, Rente) an ( Urk. 7/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 7/8, Urk. 7/19-21, Urk. 7/28-31 , Urk. 7/36-37 ), einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/44-45), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus züge; Urk. 7/22-24) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17) ein.

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2003 ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die am 1 9. Jun i 2003 beziehungsweise am 1

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1954, arbeitete zuletz t bei verschiedenen Arbeit gebern als Raumpflegerin ( Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17). Am 17. Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines Hirnschlages bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Hilfsmittel, Rente) an ( Urk. 7/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 7/8, Urk. 7/19-21, Urk. 7/28-31 , Urk. 7/36-37 ), einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/44-45), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus züge; Urk. 7/22-24) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17) ein.

Mit Verfügung vom

E. 2 2. Mai 2003 ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die am 1 9. Jun i 2003 beziehungsweise am 1

Dispositiv
  1. Juli 2003 von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk.  7/55, Urk.  7/58) hiess die IV-Stelle nach Einholen eines neu ropsychologischen Gutachtens ( Urk.  7/62/3-5) mit Einspracheentscheid vom
  2. De zember 2003 ( Urk.  7/66) gut. Mit Verfügung vom
  3. März 2004 ( Urk.  7/75) s prach die IV-Stelle der Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 76  % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab
  4. September 2002 zu. 1.2      Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der von Amtes wegen durchge führten Revisionsverfahren ( Urk.  7/77, Urk.  7/85) mit Mitteilungen vom 1
  5. Janu ar 2006 ( Urk.  7/80) und vom
  6. März 2008 ( Urk.  7/88) einen unverän derten An spruch der Versicherten auf eine ganze Rente. 1.3      Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus , ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk.  7/94).           Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk.  7/96-97) ein und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 1
  7. Oktober 2011 berichtet wurde ( Urk.  7/104).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/115-123) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  8. Oktober 2012 ( Urk.  7/124 = Urk.  2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
  9. Gegen die Verfügung vom 1
  10. Oktober 2012 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 1
  11. November 2012 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewäh ren (S.   2 Ziff.   1), eventuell sei die IV-Stelle unter Rückweisung der Akten zu ver pflich ten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff.  2). Mit Be schwerde antwort vom 13. Dezember 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2
  12. März 2013 ( Urk.  9) reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ( Urk.  10) zu den Ak ten.      Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1
  14. Mai 2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.   2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4      Gemäss Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der übe r wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  16. Oktober 2012 ( Urk.  2) gestützt au f die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der beurteilte Gesundheitsschaden im Laufe der Jahre nicht erhärtet habe. Da mals sei eine residuelle Hemisymptomatik vorliegend gewesen, welche sich kom plett zurückgebildet beziehungsweise verbessert habe. Der Beweis dieser Ver b esserung habe erst anlässlich der Begutachtung im Oktober 2011 erbracht werden kön nen . Gestützt auf diese Verbesserung errechnete sie einen In vali di tätsgrad von 0  % (S. 2 oben). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk.  1), das Gutachten leide unter generellen, grundlegenden Mängeln, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S.   12 ff.). Die Würdigung aller medizinischen Akten ergebe, dass die seit Jahren bestehenden neuropsychologischen Defizite und Residuen des Hemi syndroms rechts nach wie vor eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verursachen würden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf maximal 30  % in einer lei dens angepassten Tätigkeit festzulegen (S. 14 unten). Die gesundheitlichen Ver hält nisse hätten sich daher nicht verbessert, weshalb die Voraussetzung einer Ren ten revision nicht erfüllt sei (S. 15 oben). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/75) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
  17. 3.1      Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zu Grunde: 3.2      Die Ärzte der Y.___ , Neurorehabilitation, berichteten am 2
  18. Februar 2002 ( Urk.  7/19/1-5) und nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Verdacht auf Infarkt im kaudalen Ponsbereich - vaskuläre Risikofaktoren: Familienanamnese, Hyperhomozysteinämie - Status nach Sinusitis maxillaris rechts am
  19. September 2001 - beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach dreimaliger Me niskusoperation linkes Knie - Concha bullosa links und Nasenseptumdeviation nach rechts      Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2
  20. September bis zum
  21. November 2001 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Das Störungsbild äussere sich in einem leichten kognitiven Defizit, einer Residualsymptomatik eines rechtsseitigen Hemisyndroms mit armbetonter Koordinationsstörung und Gang unsicherheit bei komplizierten Gangarten, einem linksbetonten, belastungsab hängigem Schmerz in den Knien beidseits, einer Restsymp tomatik einer senso motorischen oropharyngealen Dysphagie , einer leichten buccofacialen Apraxie sowie einer unterkorrigi erter Presbyopie (S.   1 lit . A). Die Beschwerdeführerin sei seit dem
  22. September 2001 bis auf weiteres als Raumpflegerin zu 100  % arbeits unfähig (S. 1 lit . B). Die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht s ei zum Entlassungs zeitpunkt nicht definitiv beurteilbar, weil die Entwicklung der invalidisierenden Knieschmerzen noch nicht habe vorausgesehen werden können (S. 1 oben) . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei jedoch besserungsfähig (S.   2 lit .   C). Aufgrund der ge nannte Kniebeschwerden sei die Beschwerdeführerin bis zum Austritt aus der Klinik nicht in der Lage gewesen, Tätigkeiten im Stehen durchzuführen. Im Weiteren sei sie nic ht in der Lage gewesen, in knie nder Stell ung zu arbeiten, was bei ihrem Beruf als Raumpflegerin ein entscheidendes Hin dernis sei. Die kognitiven Defizite seien jedoch nicht als unüberwindbares Hindernis für den beruflichen Wiedereinstieg zu erachten (S. 5). 3.3      Die Ärzte des Z.___ , Neurologische Klinik und Polikli nik , berichteten am 1
  23. Dezember 2002 ( Urk.  7/36) und nannten folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronifizierte nicht k l assifizierbare Kopfschmerzen bei Status nach Mig räne - residuelle Hemisymptomatik rechts seit September 2001, Ätiologie unge klärt - Verdacht auf depressive Entwicklung - chronisches Zervikalsyndrom      Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei a ls Raumpflegerin und für sämtliche körperlichen schweren Arbeiten seit Sept ember 2001 zu 100  % arbeitsunfähig . A uch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie für schwere körperliche Arbeiten ein geschränkt ( zirka 50  % ). In angepassten Tätigkeiten sei aufgrund der klini schen Befunde zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich (S. 1 lit . A). 3.4      Die zuständige Abklärerin führte am 1
  24. April 2003 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 68  % erwerbstätig und zu 32  % im Haushalt tätig und ermittelte eine Ein schrän kung von 26.5  % im Haushaltbereich ( Urk.  7/44-45). 3.5      Dr.  med . A.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin , nahm am 2
  25. Mai 2003 Stellung ( Urk.  7/46/3) und führte aus, die Rest arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst betrage 0  % . Im Haushalt und in einer an gepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6      Dr.  med. B.___ , Allgemeinmedizin FMH, führte im ärztlichen Zeugnis vom
  26. Juli 2003 ( Urk.  7/59/3) aus, die Beschwerdeführerin leide an Kon zentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, ausserdem sei sie nervös, reizbar und depressiv . Beim jetzigen körperlichen ( residuell e Hemisymptomatik re chts ) und psychischen Zustand sei sie bis auf weiteres zu 100  % arbeitsunfähig . 3.7      Die Ärzte des Z.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, erstatteten ihr neu ro logisches Gutachten am 1
  27. Oktober 2003 ( Urk.  7/6 2 /3-5) gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Befunde der neurologi schen Un ter suchung der Beschwerdeführerin vom 1
  28. Oktober 200
  29. Sie führten aus, neu ropsycholog isch stünden starke symmetrische Beeinträchtigungen des Gedächt nisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, d er Konzentration sowie eine all gemeine Ve r langsamung im Vordergrund . Diese Befunde seien lokalisatorisch und aetio logisch unspezifisch. Es bestehe zudem eine Verstimmung. Im Ver gleich zur ne u ropsycholog ischen Untersuchung vom
  30. Juli 20 02 zeigten sich zum Teil deut liche Verschlechterungen der höheren kognitiven Funktionen . Aufgrund dieser Be funde sowie der somat ischen Verschlechterung sei eine am bulante neuro lo g i sche Kontrolle angemeldet worden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin als mittelschwer bis schwer ( 70-90  % ) zu beurteilen . Einfache berufliche Tätigkeiten seien unter Umständen in einem geschützten Rahmen teilweise möglich (S. 3 unten) . 3.8      Dr.  B.___ berichtete am
  31. Januar 2006 ( Urk.  7/78) im Rahmen der ersten Revision und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei un verändert, eher verschlechtert mit einem immer wieder rezidivierenden Dreh schwindel . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100  % .      3.9      Die Ärzte des Z.___ , neurologische und psychiatrische Poliklinik, berichte ten am
  32. Juli 2007 ( Urk.  7/87/15-16) im Rahmen der zweiten Revision und nann ten folgende Diagnosen (S.   1): - rezidivierende kurze ungerichtete Schwindelattacken unklarer Genese - Depression - residuelle Hemisymptomatik rechts seit September 2001, Ätiologie unge klärt      Sie führten aus, die Schwindelsymptomatik bleibe weiterhin unklar . I n Frage komme eine Migräne-Ätiologie. Die anamnestischen Gedächtnisstörungen seien, auch bei fehlenden Hinweisen auf einen neurodegenerativen Prozess im MRI und in der klinischen Unters uchung, am ehesten im Rahmen der Depression zu inter pretieren (S. 2).
  33. 10      Dr.  med. C.___ , Kardiologie FMH, berichtete am 1
  34. September 2007 ( Urk.  7/87/10-11) und führte aus, bei der Beschwerdeführerin ergäben sich kei nerlei Hinweise für eine kardiale Genese der rezidivierenden, kurzen ungerich teten Schwindelattacken (S. 2 oben) . 3.1 1      Dr.  B.___ berichtete am
  35. März 2008 ( Urk.  7/87/1-9) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter rezidivierenden Schwindelattacken unklarer Genese (S. 2 Ziff.  2.1). Es bestehe weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfä higkeit (S.   2 Ziff.  3).
  36. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  37. Oktober 2012 ( Urk.  2) auf folgende Berichte : 4.2      Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie, führten am 1
  38. April 2011 ( Urk.  7/96/7) aus, sie hätten die Beschwerdeführerin letztmals am 1
  39. Juli 2008 neuropsycho logisch untersucht. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Beschwer deführerin nicht mehr gesehen und könnten deshalb keine Angaben zum aktu ellen Gesundheits zustand machen. Gemäss dem beigelegten Bericht vom 16. Juli 2008 betreffend die Untersuchung vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/96/8-9) hätten sich aufgrund der anamnestischen An gaben sowie des klinischen Eindruckes aktuell Hinweise für eine depressive Stim mungslage mit leichter Angststörung ergeben. Im Vorder grund der Befunde seien re duzierte exekutive Funktionen, eine leichte visuo konstruktive Störung so wie Lern- und Abrufdefizite im verbalen und non ver balen episodischen Gedächt nis gestanden. Es habe kein fokales Defizit vorge legen. Die neuropsycho logi schen Befunde hätten auf Minderfunktionen in bila teralen frontalen Arealen sowie in bilatera ler an teriorer thalamo-hippocampaler Achse hin gedeutet . Im Vergleic h zur Voruntersuchung vom 15. Oktober 20 03 hätten sich leicht verbesserte Leis tungen im Gedächtnis und in der nonverbalen Ideenproduktion gezeigt , in allen anderen Bereichen hätten sich stabile Leistungen gezeigt . Das neuropsycholo gi sche Profil habe auf eine leichte kog ni tive Störung hingedeutet. Die leichte Ver besserung der kognitiven Defizite, ins be sondere des Gedächtnisses, habe gegen eine dementielle Entwicklung ge sproch en. Die kognitiven Defizite seien zu einem gewissen Grad durch die Schulbildung mit bedingt und aktuell am ehesten im Rahmen der depressiven Symptomatik er klärbar gewesen (S. 2) . 4.3      Prof. Dr.  phil. D.___ , Neuropsychologin, und Dr.  med. E.___ , FMH Neurologie, berichteten am
  40. Mai 2011 ( Urk.  7/119 = Urk.  3/3 ) und führ ten aus, die Beschwerdeführerin komme in Begleitung der Tochter, die als Über setzerin der Untersuchung beiwohne (S. 1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine modalitätsübergreifende Lernschwäche, ein verlangsamtes Ar beitstem po , eine konstruktive Dyspraxie und verbal konzeptuelle Schwierigkei ten ge zeigt. Diese Befunde seien zusammen mit der Neigung zur depressiven Verstim mung hinweisend auf Funktionsstörungen links fronto -temporaler Are ale und sehr gut vereinbar mit Residuen der linkshemisphärischen vaskulären Ereig nisse . Ein Teil der Befunde, wie die konstruktive Schwierigkeit, sei ausbil dungsbe dingt . Verglichen mit der letzten neuropsychologischen Untersuchung im Z.___ im Jahre 2008 zeige sich keine Progredienz der kognitiven Dysfunktio nen. Ge samthaft ergäben sich keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung (S. 2).
  41. 4      Dr.  B.___ berichtete i m Mai 2011 ( Urk.  7/97-98) und führte aus, die Be schwerdeführerin sei weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig. 4.5      Die Ärzte der Klinik F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut ach ten am 1
  42. Oktober 2011 ( Urk.  7/104) gestützt auf die Akten, die Anamnese sowie die neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin . Sie führten aus, die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführeri n habe sowohl auf neurologischen , psychiatrischem als auch auf neuropsychologischem Fachgebiet keinen Anhalt für eine die Arbeitsfähig keit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben. Es bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/104/1).      Prof. Dr.  G.___ , Neurologie FMH, führte in seinem neurologischen Teil gutachten ( Urk.  7/104/2-20) aus, d ie durchgeführte Untersuchung (vgl. S.   8-12) habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Das für das Jahr 2001 ak tenkundig do kumentierte fokale nervale Störungsereignis sei angesichts der bereits seinerzeit fehlenden bildmorphologischen Sicherung sowie der nachfolgenden neurologi schen Befunde , die keinen Anhalt für ein behinderndes residuelles Defizit auf gewiesen hätten, und vor allem angesichts de s aktuell erhobenen klinischen Be funde s, der keinen Anhalt für eine motorische Störung der rechten Körper hälfte oder eine verbleibende behindernde faziale Parese links geboten habe, als kom plett abgeheilt zu betrachten. Angesichts der aktenkundigen Verlaufsbe richte sei spätestens ab dem Jahr 2002 von einer kompletten Abh eilung auszu gehen. Die hier gemachten anamnestischen Angaben seien mit der Diagnose ei ner Migräne vereinbar. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch an ge gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtig ten klinischen Ein druck könne keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Gesund heitsstörung abgelei tet werden (S. 12 f. Ziff.  5). Für eine hirnorgan ische Leis tungsbeeinträchtigung be stehe kein klinischer Anhalt (S. 14 oben) . Der G esund heitszustand der Be schwer deführerin sei seit dem Jahre 2002 insofern als un verändert anzusehen, als keine die A rbeitsfähigkeit mindernden Gesundheits störungen ausreichend belegt seien (S.   1 8 oben) .      Dr.  med. H.___ , Psychitarie und Psychotherapie FMH, führte in sei nem psychi a trischen Teilgutachten ( Urk.  7/104/21-34) aus, e s liege keine Er krankung mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit vor . Der klinische Befund sei re gelrecht und für die beklagten kognitiven Störungen habe sich kein Korrelat er heben lassen . Auch fehlten Hinweise auf ein depressives Syndrom (S. 8 f. ) . Die Beschwerdeführerin zeige klinisch keine Einschränkungen der kognitiven und affektiven Flexibilität. Sie zeige keine Störungen der Konzentration, des for mel l en Denkens sowie des inhaltlichen Denkens. Sie verfüge über die für einen Ar beitsplatz notwendigen Ressourcen, weshalb die Arbeitsfähigkeit 100  % be trage (S. 9 f.).      Dipl.-psych. I.___ führte in ihrem neuropsychologischen Teilgutach ten ( Urk.  7/104/35-56) aus , die Tochter habe die Beschwerdeführerin begleitet und sei bisweilen helfend beigezogen worden, da die B eschwerdeführerin nur knapp ausreichend schweizerdeutsch spreche (vgl. S. 8 -15 ). E s lägen keine aus reichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit i m S inne ei ner hirnorganischen Störung vor. Die neuropsychologischen Testdaten zeigten eine erhebliche kognitive Leistungsminderung und reduzierte Intelligenz . Für die genannten testpsychologischen Auffälligkeiten fi nde sich aber kein ausrei chen des klinisches Störungskorrelat (S. 15) . Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen eine r depressive n Symptomatik ergeben, die allenfalls ein testpsy chologisches Störungsbild zumindest anteilig wesentlich mit zu erklären geeignet gewesen wäre (S. 16 unten) . Es habe niemals eine neuropsycholo gisch, das h eisse durch eine hirnorganische Läsion bedingte Störung, die eine A rbeits unfähigkeit hätte begründen können, bestanden (S. 18) .
  43. 6      Dr.  med. univ. J.___ , Facharzt Neurologie, RAD der Beschwerdegegne rin , nahm am 2
  44. Oktober 2011 Stellung ( Urk.  7/114/3-4) und führte aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestützt werden und demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Reinigung) seit Ende 2002 ausgegangen werden.      Dr.  J.___ und Dr.  med. K.___ , FMH Arbeitsmedizin, RAD, nahmen am 1
  45. Dezember 2011 Stellung ( Urk.  7/114/4) und führten aus, die Gutachter hätten eine Besserung des Gesundheitszustandes vom Zeitpunkt des Schlagan fallereignisses im Jahre 2001 bis spätestens Ende 2002 beurteilt, seither bestehe ein unveränderter Zustand. D er vom RAD am 2
  46. Mai 20 03 beurteilte G esund heitsschaden der Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre nicht erhärtet werden können . Damals habe eine residuelle Hemisymptomatik vorgelegen, die sich komplett zurückgebildet b eziehungsweise verbessert habe . Diese Besserung habe erst anlässlich der Begutachtung bewiesen werden können , weshalb das Verbesserungsdatum auf die Begutachtung falle . 4.7      Prof. D.___ und Dr.  E.___ berichteten am
  47. November 2012 ( Urk.  3/4) und führten aus, es lägen mit Residuen der linkshemispährischen vaskulären Ereig nisse vereinbare Funktionsstörungen vor . D ie A rbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im Mai 20 11 sei aus neu ro psycholog ischer Sicht auf 30  % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Eine fachpsychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu empfehlen.
  48. 5.1      Die Rentenzusprache im Jahre 2004 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom
  49. Dezember 2003 ( Urk.  7/66) gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.7). Damals standen starke symmetrische Beein trächtigungen des Gedächtnisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, d er Konzent ra tion sowie eine allgemeine Ve r langsamung im Vordergrund , und gestützt da rauf wurde eine 70-90%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin sowie eine teil weise Arbeitsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten in einem geschützten Rah men attes tiert.      Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom 1
  50. Oktober 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Be schwerdeführerin nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr festgestellt werden könnten , zumal die residuelle Hemisy mpto matik komplett a bgeheilt sei, somit eine Verbesserung des Gesund heitszu standes ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin in der angestammten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.      Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemängelte sie das Gutachten sowie die einzelnen Teilgutachten. 5.2      Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des polydisziplinä ren Gutachtens der Ärzte der Klinik F.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Ren tenzusprache im Jahre 2004 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr und insbesondere bot der erhobene klinische Befund kein en Hin weis für eine motorische Störung der rechten Körperhälfte oder eine verblei bende behindernde faziale Parese links. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Re sultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal keine ausrei chen den Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit i m S inne einer hirn organischen Störung vor liegen . Auch die deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck spricht für die komplette Abheilung des im Jahre 2001 dokumentierten fokalen nervalen Störungsereignis ses und somit fü r eine Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin (v gl. vorstehend E. 4.5) .      Das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom 19 .  Oktober 2011 (Urk. 7/ 104 ) ist für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.      So machte Teilgutachter Prof. G.___ (Urk. 7/104/2-20) darauf aufmerksam, dass die Untersuchung keine ausreichenden Hinweise für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben habe und demnach kein klini scher Hinweis für eine hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung vorliege. Weiter bezog Prof. G.___ ausdrücklich Stellung zu früheren neurologischen Befunden und den Ver lauf s berichten (S.   12 ff.) . Dr.  H.___ (Urk. 7/104/21-34) zeigte zu dem auf, dass der klinische Befund aus psychiatrischer Sicht regelrecht sei, sich für die beklagten kogniti ven Störungen kein Korrelat habe erheben lassen und auch Hinweise auf ein depressives Syndrom fehlten (S. 8 f.) . Dipl.-psych. I.___ ( Urk. 7/104/35-56) legte ausserdem dar, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit im Sinne einer hirnor ga ni schen Störung vorlägen und sich für die test psychologischen Auffälligkeiten kein ausreichendes klinisches Störungskorrelat finde (S. 15).      Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden a usführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeit punkt der Begutachtung weder aus neurologischer Sicht, noch aus psychiatri scher und neuropsychologischer Sicht Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende Gesundheitsstörung ergeben habe n . Überdies begründeten sie ein läss lich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Ab heilung beziehungsweise Verbesserung der fokalen nervalen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit ab sofort zu 100  % arbeitsfähig sei.      Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.3      Aus dem Umstand, dass die Teilgutachterin Dipl.-psych. I.___ hauptberuf lich in L.___ tätig sei, kann entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin (Urk.   1 S.   12) nichts abgeleitet werden, was ihre Beurteilung umzu stossen ver möchte. Auch inwiefern ihr deswegen die für die Begutachtung für eine schwei ze rische Sozialversicherung erforderliche Qualifikation fehlen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sie durchaus über die nötige fachliche und formale Qualifika tion verfügt. Ausserdem ist zu beachten, dass die schweizerische Zu lassung ohne hin in erster Linie Bedeutung für die Frage hat, ob die Leistungen zu Las ten der obligatorischen Krankenpflege versicherung abgerechnet werden können. Im Zu sammenhang mit der Würdi gung des Gutachtens als Beweismittel ist ge mäss bun desgerichtlicher Rechtspre chung entscheidend, ob die Expertin über die ent sprechende fachliche Ausbil dung verfügt (Urteil 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat es denn auch bei der blossen diesbezüglichen Be hauptung bewenden lassen, ohne dafür konkretere Hinweise zu geben.      Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die neurologische und psychiatrische Un tersuchungen seien aufgrund ihrer Dauer ungenügend (Urk. 1 S.   12 unten), kann dieser An sicht nicht beigepflichtet werden. So ist, was die behauptete kurze Un tersuchungsdauer betrifft, auf die Recht spre chung des Bundesgerichts hinzu wei sen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung an kommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vor liegend zutrifft.      Auch die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten (Urk. 1 S. 11 f.) erschei nen angesichts der ausführlich wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerde füh rerin, ihrer Beschreibung als auskunftsbereit und mit einer klaren und verständ lichen Sprache sprechend (vgl. Urk. 7/104/11) beziehungsweise als knapp aus reichend Schweizerdeutsch sprechend und sich auf die Gesprächs- und Unter suchungssituation problemlos einstellend (vgl. Urk. 7/104/42) sowie des Um standes, dass sie zumindest anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung von ihrer ältesten Tochter begleitet wurde, die zuweilen helfend beigezogen wurde (vgl. Urk. 7/104/42), als unbehelflich .      Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Begutachtung lege artis durchgeführt wurde und das Gutachten auch aus formeller Sicht verwert bar ist. 5.4      Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Prof. D.___ und Dr.  E.___ (vgl. vorstehend E.   4.3 und E.   4.7), wo nach die Beschwerdeführerin zu 70  % arbeitsunfähig sei, entgegen dem Ein wand der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. So nannten sie im ersten Be richt von Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwar die erhobenen Befunde, nah men jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde un termauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die so dann im zweiten Bericht vom November 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) gestützt auf die Un tersuchung im Mai 2011 genannte Arbeitsunfähigkeit kann vor die sem Hin tergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sie ihre Einschätzung we der näher begründeten, noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machten, sondern lediglich auf kognitive und affektive Symptome hinwiesen und sodann eine Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Seite empfahlen. Zudem stützten sie sich bei ihren Ausführungen auch auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht mass gebend sind. Zusammenfassend wurden keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung der Gutachter der Klinik F.___ umstossen könnten. 5.5      Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen , vermag dies nicht zu überzeugen.      Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwerde führerin ver mochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. Da eine Verbesserung ihres Gesund heits zustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen ver zichtet werden kann.      Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run g en sind nach dem Gesagten unbehelflich , und weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor. 5.6      Somit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vo m Oktober 2011 davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus gewiesen und die Beschwerdeführerin nunmehr in der angestammten sowie auch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.7      Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie auf grund der Akten (Urk. 7/ 114 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich wei tere Aus führungen erübrigen. 5.8      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin ange nommen und eine Re ntenein stellung verfügt hat.      Die angefochtene Verfügung vom 10 .  Oktober 201 2 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  51. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.      Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01189 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

7. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, arbeitete zuletz t bei verschiedenen Arbeit gebern als Raumpflegerin ( Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17). Am 17. Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines Hirnschlages bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Hilfsmittel, Rente) an ( Urk. 7/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 7/8, Urk. 7/19-21, Urk. 7/28-31 , Urk. 7/36-37 ), einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/44-45), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus züge; Urk. 7/22-24) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17) ein.

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2003 ( Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die am 1 9. Jun i 2003 beziehungsweise am 1 1. Juli 2003 von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/55, Urk. 7/58) hiess die IV-Stelle nach Einholen eines neu ropsychologischen Gutachtens ( Urk. 7/62/3-5) mit Einspracheentscheid vom 3. De zember 2003 ( Urk. 7/66) gut. Mit Verfügung vom 3. März 2004 ( Urk. 7/75) s prach die IV-Stelle der Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2002 zu. 1.2

Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der von Amtes wegen durchge führten Revisionsverfahren ( Urk. 7/77, Urk. 7/85) mit Mitteilungen vom 1 8. Janu ar 2006 ( Urk. 7/80) und vom 6. März 2008 ( Urk. 7/88) einen unverän derten An spruch der Versicherten auf eine ganze Rente. 1.3

Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus , ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 7/94).

Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 7/96-97) ein und ver anlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 1 9. Oktober 2011 berichtet wurde ( Urk. 7/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/115-123) stellte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/124 = Urk.

2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 2. November 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewäh ren (S.

2 Ziff.

1), eventuell sei die IV-Stelle unter Rückweisung der Akten zu ver pflich ten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 2). Mit Be schwerde antwort vom 13. Dezember 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 7. März 2013 ( Urk.

9) reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ( Urk.

10) zu den Ak ten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer we sentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.

2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der übe r wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Weg fall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk.

2) gestützt au f die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der beurteilte Gesundheitsschaden im Laufe der Jahre nicht erhärtet habe. Da mals sei eine residuelle

Hemisymptomatik vorliegend gewesen, welche sich kom plett zurückgebildet beziehungsweise verbessert habe.

Der Beweis dieser Ver b esserung habe erst anlässlich der Begutachtung im Oktober 2011 erbracht werden kön nen . Gestützt auf diese Verbesserung errechnete sie einen In vali di tätsgrad von 0 %

(S. 2 oben).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), das Gutachten leide unter generellen, grundlegenden Mängeln, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S.

12 ff.). Die Würdigung aller medizinischen Akten ergebe, dass die seit Jahren bestehenden neuropsychologischen Defizite und Residuen des Hemi syndroms rechts nach wie vor eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verursachen würden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf maximal 30 % in einer lei dens angepassten Tätigkeit festzulegen (S. 14 unten). Die gesundheitlichen Ver hält nisse hätten sich daher nicht verbessert, weshalb die Voraussetzung einer Ren ten revision nicht erfüllt sei (S. 15 oben). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/75) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden

Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte der Y.___ , Neurorehabilitation, berichteten am 2 1. Februar 2002 ( Urk. 7/19/1-5) und nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Verdacht auf Infarkt im kaudalen Ponsbereich - vaskuläre Risikofaktoren: Familienanamnese, Hyperhomozysteinämie - Status nach Sinusitis maxillaris rechts am 7. September 2001 - beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach dreimaliger Me niskusoperation linkes Knie - Concha bullosa links und Nasenseptumdeviation nach rechts

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 7. September bis zum 3. November 2001 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Das Störungsbild äussere sich in einem leichten kognitiven Defizit, einer Residualsymptomatik eines rechtsseitigen Hemisyndroms mit armbetonter Koordinationsstörung und Gang unsicherheit bei komplizierten Gangarten, einem linksbetonten, belastungsab hängigem Schmerz in den Knien beidseits, einer Restsymp tomatik einer senso motorischen oropharyngealen Dysphagie , einer leichten buccofacialen

Apraxie sowie einer unterkorrigi erter Presbyopie (S.

1 lit . A). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2001 bis auf weiteres als Raumpflegerin zu 100 % arbeits unfähig (S. 1 lit . B). Die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht s ei zum Entlassungs zeitpunkt nicht definitiv beurteilbar, weil die Entwicklung der invalidisierenden Knieschmerzen noch nicht habe vorausgesehen werden können (S. 1 oben) . Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei jedoch besserungsfähig (S.

2 lit .

C). Aufgrund der ge nannte Kniebeschwerden sei die Beschwerdeführerin bis zum Austritt aus der Klinik nicht in der Lage gewesen, Tätigkeiten im Stehen durchzuführen. Im Weiteren sei sie nic ht in der Lage gewesen, in knie nder Stell ung zu arbeiten, was bei ihrem Beruf als Raumpflegerin ein entscheidendes Hin dernis sei. Die kognitiven Defizite seien jedoch nicht als unüberwindbares Hindernis für den beruflichen Wiedereinstieg zu erachten (S. 5). 3.3

Die Ärzte des Z.___ , Neurologische Klinik und Polikli nik , berichteten am 1 0. Dezember 2002 ( Urk. 7/36) und nannten folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronifizierte nicht k l assifizierbare Kopfschmerzen bei Status nach Mig räne - residuelle

Hemisymptomatik rechts seit September 2001, Ätiologie unge klärt - Verdacht auf depressive Entwicklung

- chronisches Zervikalsyndrom

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei a ls Raumpflegerin und für sämtliche körperlichen schweren Arbeiten seit Sept ember

2001 zu 100 % arbeitsunfähig .

A uch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie für schwere körperliche Arbeiten ein geschränkt ( zirka 50 % ). In angepassten Tätigkeiten sei aufgrund der klini schen Befunde zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich (S. 1 lit . A). 3.4

Die zuständige Abklärerin führte am 1 7. April 2003 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu

68 % erwerbstätig und zu 32 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Ein schrän kung von 26.5 % im Haushaltbereich ( Urk. 7/44-45). 3.5

Dr. med . A.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin , nahm am 2 0. Mai 2003 Stellung ( Urk. 7/46/3) und führte aus, die Rest arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst betrage 0 % . Im Haushalt und in einer an gepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 3.6

Dr. med. B.___ , Allgemeinmedizin FMH, führte im ärztlichen Zeugnis vom 8. Juli 2003 ( Urk. 7/59/3) aus, die Beschwerdeführerin leide an Kon zentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, ausserdem sei sie nervös, reizbar und depressiv .

Beim jetzigen körperlichen ( residuell e

Hemisymptomatik re chts ) und psychischen Zustand sei sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig . 3.7

Die Ärzte des Z.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, erstatteten ihr neu ro logisches Gutachten am 1 5. Oktober 2003 ( Urk. 7/6 2 /3-5) gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Befunde der neurologi schen Un ter suchung der Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober 200 3. Sie führten aus, neu ropsycholog isch stünden starke symmetrische Beeinträchtigungen des Gedächt nisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, d er Konzentration sowie eine all gemeine Ve r langsamung im Vordergrund . Diese Befunde seien lokalisatorisch und aetio logisch unspezifisch. Es bestehe zudem eine Verstimmung. Im Ver gleich zur ne u ropsycholog ischen Untersuchung vom 4. Juli 20 02 zeigten sich zum Teil deut liche Verschlechterungen der höheren kognitiven Funktionen . Aufgrund dieser Be funde sowie der somat ischen Verschlechterung sei eine am bulante neuro lo g i sche Kontrolle angemeldet worden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin als mittelschwer bis schwer

( 70-90 % ) zu beurteilen . Einfache berufliche Tätigkeiten seien unter Umständen in einem geschützten Rahmen teilweise möglich (S. 3 unten) . 3.8

Dr. B.___ berichtete am 7. Januar 2006 ( Urk. 7/78) im Rahmen

der ersten Revision und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei un verändert, eher verschlechtert mit einem immer wieder rezidivierenden Dreh schwindel . Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % .

3.9

Die Ärzte des Z.___ , neurologische und psychiatrische Poliklinik, berichte ten

am 2. Juli 2007 ( Urk. 7/87/15-16) im Rahmen der zweiten Revision und nann ten folgende Diagnosen (S.

1): - rezidivierende kurze ungerichtete Schwindelattacken unklarer Genese - Depression - residuelle

Hemisymptomatik rechts seit September 2001, Ätiologie unge klärt

Sie führten aus, die Schwindelsymptomatik bleibe weiterhin unklar . I n Frage komme eine Migräne-Ätiologie. Die anamnestischen Gedächtnisstörungen seien, auch bei fehlenden Hinweisen auf einen neurodegenerativen Prozess im MRI und

in der klinischen Unters uchung, am ehesten im Rahmen der Depression zu inter pretieren (S. 2). 3. 10

Dr. med. C.___ , Kardiologie FMH, berichtete am 1 9. September 2007 ( Urk. 7/87/10-11) und führte aus, bei der Beschwerdeführerin ergäben sich kei nerlei Hinweise für eine kardiale Genese der rezidivierenden, kurzen ungerich teten Schwindelattacken (S. 2 oben) . 3.1 1

Dr. B.___ berichtete am 4. März 2008 ( Urk. 7/87/1-9) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter rezidivierenden Schwindelattacken unklarer Genese (S. 2 Ziff. 2.1). Es bestehe weiterhin eine 100% ige

Arbeitsunfä higkeit (S.

2

Ziff. 3).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk.

2) auf folgende Berichte : 4.2

Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie, führten am 1 4. April 2011 ( Urk. 7/96/7) aus, sie hätten die Beschwerdeführerin letztmals am 1 5. Juli 2008 neuropsycho logisch untersucht. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Beschwer deführerin nicht mehr gesehen und könnten deshalb keine Angaben zum aktu ellen Gesundheits zustand machen. Gemäss dem beigelegten Bericht vom 16. Juli 2008 betreffend die Untersuchung vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/96/8-9) hätten sich aufgrund der anamnestischen An gaben sowie des klinischen Eindruckes aktuell Hinweise für eine depressive Stim mungslage mit leichter Angststörung ergeben. Im Vorder grund der Befunde seien re duzierte exekutive Funktionen, eine leichte visuo konstruktive Störung so wie Lern- und Abrufdefizite im verbalen und non ver balen episodischen Gedächt nis gestanden. Es habe kein fokales Defizit vorge legen. Die neuropsycho logi schen Befunde hätten auf Minderfunktionen in bila teralen frontalen Arealen sowie in bilatera ler an teriorer

thalamo-hippocampaler Achse hin gedeutet . Im Vergleic h zur Voruntersuchung vom 15. Oktober 20 03 hätten sich leicht verbesserte Leis tungen im Gedächtnis und in der nonverbalen Ideenproduktion gezeigt , in allen anderen Bereichen hätten sich stabile Leistungen gezeigt . Das neuropsycholo gi sche Profil habe auf eine leichte kog ni tive Störung hingedeutet. Die leichte Ver besserung der kognitiven Defizite, ins be sondere des Gedächtnisses, habe gegen eine dementielle Entwicklung ge sproch en. Die kognitiven Defizite seien zu einem gewissen Grad durch die Schulbildung mit bedingt und aktuell am ehesten im Rahmen der depressiven Symptomatik er klärbar gewesen (S. 2) .

4.3

Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, berichteten am 5. Mai 2011 ( Urk. 7/119 = Urk. 3/3 ) und führ ten aus, die Beschwerdeführerin komme in Begleitung der Tochter, die als Über setzerin der Untersuchung beiwohne (S. 1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine modalitätsübergreifende Lernschwäche, ein verlangsamtes Ar beitstem po , eine konstruktive Dyspraxie und verbal konzeptuelle Schwierigkei ten ge zeigt. Diese Befunde seien zusammen mit der Neigung zur depressiven Verstim mung hinweisend auf Funktionsstörungen links fronto -temporaler Are ale und sehr gut vereinbar mit Residuen der linkshemisphärischen vaskulären Ereig nisse . Ein Teil der Befunde, wie die konstruktive Schwierigkeit, sei ausbil dungsbe dingt . Verglichen mit der letzten neuropsychologischen Untersuchung im Z.___ im Jahre 2008 zeige sich keine Progredienz der kognitiven Dysfunktio nen. Ge samthaft ergäben sich keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung (S. 2).

4. 4

Dr. B.___ berichtete i m Mai 2011 ( Urk. 7/97-98) und führte aus, die Be schwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 4.5

Die Ärzte der Klinik F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut ach ten am 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 7/104) gestützt auf die Akten, die Anamnese sowie die neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin . Sie führten aus, die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführeri n habe sowohl auf neurologischen , psychiatrischem als auch auf neuropsychologischem Fachgebiet keinen Anhalt für eine die Arbeitsfähig keit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben. Es bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/104/1).

Prof. Dr. G.___ , Neurologie FMH, führte in seinem neurologischen Teil gutachten ( Urk. 7/104/2-20) aus, d ie durchgeführte Untersuchung (vgl. S.

8-12) habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Das für das Jahr 2001 ak tenkundig do kumentierte fokale nervale Störungsereignis sei angesichts der bereits seinerzeit fehlenden bildmorphologischen Sicherung sowie der nachfolgenden neurologi schen Befunde , die keinen Anhalt für ein behinderndes residuelles Defizit auf gewiesen hätten, und vor allem angesichts de s aktuell erhobenen klinischen Be funde s, der keinen Anhalt für eine motorische Störung der rechten Körper hälfte oder eine verbleibende behindernde faziale Parese links geboten habe, als kom plett abgeheilt zu betrachten. Angesichts der aktenkundigen Verlaufsbe richte sei spätestens ab dem Jahr 2002 von einer kompletten Abh eilung auszu gehen. Die hier gemachten anamnestischen Angaben seien mit der Diagnose ei ner Migräne

vereinbar. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch an ge gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtig ten klinischen Ein druck könne keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Gesund heitsstörung abgelei tet werden (S. 12 f. Ziff. 5). Für eine hirnorgan ische

Leis tungsbeeinträchtigung be stehe kein klinischer Anhalt (S. 14 oben) . Der G esund heitszustand der Be schwer deführerin sei seit dem Jahre 2002 insofern als un verändert anzusehen, als keine die A rbeitsfähigkeit mindernden Gesundheits störungen ausreichend belegt seien (S.

1 8 oben) .

Dr. med. H.___ ,

Psychitarie und Psychotherapie FMH, führte in sei nem psychi a trischen Teilgutachten ( Urk. 7/104/21-34) aus, e s liege keine Er krankung mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit vor . Der klinische Befund sei re gelrecht und für die beklagten kognitiven Störungen habe sich kein Korrelat er heben lassen . Auch fehlten Hinweise auf ein depressives Syndrom (S. 8 f. ) . Die Beschwerdeführerin zeige klinisch keine Einschränkungen der kognitiven und affektiven Flexibilität. Sie zeige keine Störungen der Konzentration, des for mel l en Denkens sowie des inhaltlichen Denkens. Sie verfüge über die für einen Ar beitsplatz notwendigen Ressourcen, weshalb die Arbeitsfähigkeit 100 % be trage (S. 9 f.).

Dipl.-psych. I.___ führte in ihrem neuropsychologischen Teilgutach ten ( Urk. 7/104/35-56) aus , die Tochter habe die Beschwerdeführerin begleitet und sei bisweilen helfend beigezogen worden, da die B eschwerdeführerin

nur knapp ausreichend schweizerdeutsch spreche (vgl. S. 8 -15 ).

E s lägen keine aus reichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit i m S inne ei ner hirnorganischen Störung vor. Die neuropsychologischen Testdaten zeigten eine erhebliche kognitive Leistungsminderung und reduzierte Intelligenz .

Für die genannten testpsychologischen Auffälligkeiten fi nde sich aber kein ausrei chen des klinisches Störungskorrelat (S. 15) . Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen eine r depressive n Symptomatik ergeben, die allenfalls ein testpsy chologisches Störungsbild zumindest anteilig wesentlich mit zu erklären geeignet

gewesen wäre (S. 16 unten) . Es habe niemals eine neuropsycholo gisch, das h eisse durch eine hirnorganische Läsion

bedingte Störung, die eine A rbeits unfähigkeit hätte begründen können, bestanden (S. 18) . 4. 6

Dr. med. univ. J.___ , Facharzt Neurologie, RAD der Beschwerdegegne rin , nahm am 2 7. Oktober 2011 Stellung ( Urk. 7/114/3-4) und führte aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestützt werden und demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Reinigung) seit Ende 2002 ausgegangen werden.

Dr. J.___ und Dr. med. K.___ , FMH Arbeitsmedizin, RAD, nahmen am 1 9. Dezember 2011 Stellung ( Urk. 7/114/4) und führten aus, die Gutachter hätten eine Besserung des Gesundheitszustandes vom Zeitpunkt des Schlagan fallereignisses im Jahre 2001 bis spätestens Ende 2002 beurteilt, seither bestehe ein unveränderter Zustand. D er vom RAD am 2 0. Mai 20 03 beurteilte G esund heitsschaden der Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre nicht erhärtet werden können . Damals habe

eine residuelle

Hemisymptomatik vorgelegen, die sich komplett zurückgebildet b eziehungsweise verbessert habe . Diese Besserung habe erst anlässlich der Begutachtung bewiesen werden können , weshalb das Verbesserungsdatum auf die Begutachtung falle . 4.7

Prof. D.___ und Dr. E.___ berichteten am 5. November 2012 ( Urk. 3/4) und führten aus, es lägen mit Residuen der linkshemispährischen vaskulären Ereig nisse vereinbare Funktionsstörungen vor .

D ie A rbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im Mai 20 11 sei aus neu ro psycholog ischer Sicht auf 30 % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Eine fachpsychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu empfehlen. 5. 5.1

Die Rentenzusprache im Jahre 2004 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 ( Urk. 7/66) gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.7). Damals standen

starke symmetrische Beein trächtigungen des Gedächtnisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, d er Konzent ra tion sowie eine allgemeine Ve r langsamung im Vordergrund , und gestützt da rauf

wurde eine 70-90%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin sowie eine teil weise Arbeitsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten in einem geschützten Rah men attes tiert.

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom 1 9. Oktober 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Be schwerdeführerin nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr festgestellt werden könnten , zumal die residuelle

Hemisy mpto matik

komplett a bgeheilt sei, somit eine Verbesserung des Gesund heitszu standes ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin in der angestammten Tä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemängelte sie das Gutachten sowie die einzelnen Teilgutachten. 5.2

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des polydisziplinä ren Gutachtens der Ärzte der Klinik F.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Ren tenzusprache im Jahre 2004 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit mehr und insbesondere bot der erhobene

klinische Befund kein en Hin weis für eine motorische Störung der rechten Körperhälfte oder eine verblei bende behindernde faziale Parese links. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Re sultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal keine ausrei chen den Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit i m S inne einer hirn organischen Störung vor liegen .

Auch die deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck spricht für die komplette Abheilung des im Jahre 2001 dokumentierten fokalen nervalen Störungsereignis ses und somit fü r eine Verbesserung des Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin

(v gl. vorstehend E. 4.5) .

Das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom 19 . Oktober 2011 (Urk. 7/ 104 ) ist für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die stritti gen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in ange messe ner Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

So machte Teilgutachter Prof. G.___ (Urk. 7/104/2-20) darauf aufmerksam, dass die Untersuchung keine ausreichenden Hinweise für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben habe und demnach kein klini scher Hinweis für eine hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung vorliege. Weiter bezog Prof. G.___ ausdrücklich Stellung zu früheren neurologischen Befunden und den Ver lauf s berichten (S.

12 ff.) . Dr. H.___ (Urk. 7/104/21-34) zeigte zu dem auf, dass der klinische Befund aus psychiatrischer Sicht

regelrecht sei,

sich für die beklagten kogniti ven Störungen kein Korrelat habe erheben lassen und auch Hinweise auf ein depressives Syndrom fehlten (S. 8 f.) . Dipl.-psych. I.___ ( Urk. 7/104/35-56) legte ausserdem dar, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit im Sinne einer hirnor ga ni schen Störung vorlägen und sich für die test psychologischen Auffälligkeiten kein ausreichendes klinisches Störungskorrelat finde (S. 15).

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden a usführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeit punkt der Begutachtung weder aus neurologischer Sicht, noch aus psychiatri scher und neuropsychologischer Sicht Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit ein schrän kende Gesundheitsstörung ergeben habe n . Überdies begründeten sie ein läss lich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Ab heilung beziehungsweise Verbesserung der fokalen nervalen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei.

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe rin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung

darauf abgestellt werden kann. 5.3

Aus dem Umstand, dass die Teilgutachterin Dipl.-psych. I.___ hauptberuf lich in L.___ tätig sei, kann entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin

(Urk.

1 S.

12) nichts abgeleitet werden, was ihre Beurteilung umzu stossen ver möchte. Auch inwiefern ihr deswegen die für die Begutachtung für eine schwei ze rische Sozialversicherung erforderliche Qualifikation fehlen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sie durchaus über die nötige fachliche und formale Qualifika tion verfügt. Ausserdem ist zu beachten, dass die schweizerische Zu lassung ohne hin in erster Linie Bedeutung für die Frage hat, ob die Leistungen zu Las ten der obligatorischen Krankenpflege versicherung abgerechnet werden können. Im Zu sammenhang mit der Würdi gung des Gutachtens als Beweismittel ist ge mäss bun desgerichtlicher Rechtspre chung entscheidend, ob die Expertin über die ent sprechende fachliche Ausbil dung verfügt (Urteil 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat es denn auch bei der blossen diesbezüglichen Be hauptung bewenden lassen, ohne dafür konkretere Hinweise zu geben.

Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die neurologische und psychiatrische Un tersuchungen seien aufgrund ihrer Dauer ungenügend (Urk. 1 S.

12 unten), kann dieser An sicht nicht beigepflichtet werden.

So ist, was die behauptete kurze Un tersuchungsdauer betrifft, auf die Recht spre chung des Bundesgerichts hinzu wei sen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung an kommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vor liegend zutrifft.

Auch die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten (Urk. 1 S. 11 f.) erschei nen angesichts der ausführlich wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerde füh rerin, ihrer Beschreibung als auskunftsbereit und mit einer klaren und verständ lichen Sprache sprechend (vgl. Urk. 7/104/11) beziehungsweise als knapp aus reichend Schweizerdeutsch sprechend und sich auf die Gesprächs- und Unter suchungssituation problemlos einstellend (vgl. Urk. 7/104/42) sowie des Um standes, dass sie zumindest anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung von ihrer ältesten Tochter begleitet wurde, die zuweilen helfend beigezogen wurde (vgl. Urk. 7/104/42), als unbehelflich .

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Begutachtung lege artis

durchgeführt wurde und das Gutachten auch aus formeller Sicht verwert bar ist. 5.4

Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Prof. D.___ und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E.

4.3 und E.

4.7), wo nach die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig sei, entgegen dem Ein wand der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. So nannten sie im ersten Be richt von Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwar die erhobenen Befunde, nah men jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde un termauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor . Die so dann im zweiten Bericht vom November 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) gestützt auf die Un tersuchung im Mai 2011 genannte Arbeitsunfähigkeit kann vor die sem Hin tergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sie ihre Einschätzung we der näher begründeten, noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machten, sondern lediglich auf kognitive und affektive Symptome hinwiesen und sodann eine Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Seite empfahlen. Zudem stützten sie sich bei ihren Ausführungen auch auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht mass gebend sind. Zusammenfassend wurden keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung der Gutachter der Klinik F.___

umstossen könnten.

5.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei

nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen , vermag dies nicht zu überzeugen.

Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwerde führerin ver mochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. Da eine Verbesserung ihres Gesund heits zustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klärungen ver zichtet werden kann.

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run g en sind nach dem Gesagten unbehelflich , und weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor. 5.6

Somit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vo m

Oktober 2011 davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus gewiesen und die Beschwerdeführerin nunmehr in der angestammten sowie auch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.7

Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie auf grund der Akten (Urk. 7/ 114 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich wei tere Aus führungen erübrigen. 5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin ange nommen und eine Re ntenein stellung verfügt hat.

Die angefochtene Verfügung vom 10 . Oktober 201 2 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach