Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren 1972 und ohne Berufsausbildung , reiste im Dezember 1998 in die Schweiz ein, wo er vom
10. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 als Produk tionsmitarbeiter bei der Y.___
und vom 1. Juni bis 31. Juli 2001 als Kurierfahrer bei der Z.___
tätig war (Urk. 10/2/1-2 und Urk. 10/3 ) .
Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Taggeld ern bis zur Aussteuerung per 30. Juni 2003 (Urk. 10/11) arbeitete er ab Dezember 2003 bei der von ihm mit gegründeten A.___ (Urk. 17) an einem Imbiss-Stand , wobei er am 13. August 2005 stürzte und auf den Rücken fiel (Urk. 10/21/49).
Am 2. Mai 2006 meldete sich X.___
unter Hinweis auf seit 2001 be stehende Kreuz schmerzen
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärz te (Urk. 10/7, Urk. 10/15) und der letzten Arbeitgeberin (Urk. 10/16) ein . Zudem zog
sie einen Auszug aus dem individu ellen Konto (IK; Urk. 10/10) und die Unfallakten (Urk. 10/21) bei. Nachdem sie am 18. Dezember 2006 einen Umschulungsanspruch verfügungsweise verneint hatte (Urk. 10/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten
m it Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 10/ 34 ,
Urk. 10/ 4 1 ) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rent e ab 1. August 2006 zu . 1. 2
Im Rahmen eines im November 2009 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisions verfahren s
holte d ie IV-Stelle
wiederum eine n
IK-Auszug (Urk. 10/43)
und Be richte des behandelnden Rheumatologen (Urk. 10/44-45)
sowie der B.___ ein , welche den Versicherten ab September 2007 aushilfsweise als Chauffeur beschäftigte (Urk. 10/46), bevor er im Juni 2011 eine Teilzeitstelle bei der C.___
antrat
und da neben in einem Kinderhort arbeitete (Urk. 10/55 S. 7 ). Über dies
liess sie den Versicherten durch Dr. med. D.___ , Facharzt für All gemeine In nere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 30. Oktober 2010 [ Urk. 10/50 ] ) , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie (Gutachten vom 27. November 2011 [Urk. 10/55]) ,
begutachten . Nachdem im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Januar 2012 [Urk. 10/59]) wei tere Arztberichte (Urk. 10/72, Urk. 10/75) ergangen waren, hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verf ügung vom 9. Oktober 2012 (Urk.
2) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
revisionsweise auf.
Alsdann verneinte sie a m 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) verfügungsweise ein en Anspruch
des Versicherten auf Arbeitsvermittlung durch die Invaliden versicherung . 2.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012
erhob der Versicherte
a m 8. No – vem ber 2012 Besch werde (Urk. 1) u nd beantragte, diese sei aufzuheben un d ihm sei weiterhin eine halbe R ente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Festlegung der tatsächlichen Arbeits- und Leistungs fähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistu ngsfähigkeit durchzuführen und e rst danach über den Rentena nspruch zu entscheiden .
Subeventualiter seien vor der Rentenaufhebung
berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk.
9) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14.
Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
11). Daraufhin reichte er a m 30. April 2013 (Urk. 12) den Bericht der Klinik F.___
vom 4. März 2013 betreffend Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/1) und deren Gutachten vom 21 . März 2013 (Urk. 13/2) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 16 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs.
1 und Art. 88 bis Abs.
2 lit .
a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_719/2012 vom 19. November 2012 E. 3.2.2.2 mit Hinweis ). Dage gen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere dafür , dass der Beschwerdeführer a us psychiatrischer Sicht weiterhin nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheitszustand im somatischen Bereich spätestens ab Oktober 2010 (Begutachtung durch Dr. D.___ )
wesentlich verbessert habe . Seither sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und
könne er ein gleich hohes Einkommen erzielen wie ohne Ge sundheitsschaden . Mangels Erwerbseinbusse bestehe daher kein Re ntenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2) . Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (Urk. 9, Urk. 16). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor , die gesundheitli che Situation habe sich seit der Rentenzusprache
im Januar 2007 nicht verän dert. Beim Gutachten von Dr. D.___ handle es sich um eine revisionsrechtlich un beachtliche abweichende ärztliche Beurteil ung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes, was auch durch die Berichte der Ärzte und Therapeut en der Klinik F.___ bestätigt werde . Die Tatsache, dass Dr. D.___ mit der früheren Arbeitsfähigkeit seinschätzung Mühe bekunde, gründe möglicher weise darin, dass er von der Beschwerdegegnerin sehr viele Aufträge erhalte und er diese Gutachten
– soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversi cherung entschieden habe (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, welcher zur Aufhebung der seit 1. August 2006 ausgerichteten hal ben R ente per 30. November 2012 berechtigte .
Dabei steht mit Blick auf das Fachgutachten von Dr. E.___ vom 27. November 2011 (Urk. 10/55) zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht an einem invaliden versicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . Uneins sind sich die Parteien dagegen , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in somatischer Hinsicht massgeblich verbessert hat . 4 .
4 .1
4.1.1
Der a m 25. Januar 2007 (Urk. 10/34, Urk. 10/41) verfügten Zusprache einer hal ben Invalidenrente mit Beginn ab 1. August 2006 lagen massgeblich der unda tierte, am 12. Juni 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/15/1-5) ,
sowie die von ihm beigelegten
konsiliarischen B ericht e
von
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirurgie, vom 24. Oktober 2003 (Urk. 10/15/6-7) und 4. November 2005 (Urk. 10/15/ 8-9) zu Grunde. 4.1.2
Im Bericht vom 24 . Oktober 2003 (Urk. 10/15/6-7) diagnostizierte Prof. Dr. H.___
eine Spondylolisthesis L4/L5/S1 mit medianer Diskushernie L4/L5 und beurteilte ,
die gemäss Angaben des Beschwerdeführers etwa seit 2001 chronisch rezidivie rende und bisweilen schwerst blockierende Lumbo ischialgie sei wahr scheinlich Ausdruck dieser Diagnose, wobei weder radikuläre Reizzeichen (mit Ausnahme fehlender Muskeleigenreflexe an den Beinen) noch Hinweise auf eine Instabilität in den Funktionsaufnahmen bestünden . Derzeit sei der Beschwerde führer nach einem Berufswechsel in eine selbständige Posi tion als Restaurateur weitgehend beschwerdefrei und zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine körper lich schwe re Tätigkeit vollbringen müsse. 4.1. 3
Nach
erneut en Untersuchungen vom 20. Oktober und 1. November 2005 er klärte Prof. Dr. H.___
a m 4. November 2005 ( Urk. 10/15/ 8-9) bei unveränder ter
Diagnose , es gebe immer wieder Episoden , in welch en es dem Besc hwerde führer etwas besser gehe , zwischenzeitlich habe er allerdings sein Take Away -Geschäft wegen Rückenschmerzen verkaufen müssen. Nach einem Sturz auf den Rücken im August 2005 seien die Schmerzen wieder sehr stark geworden. Kli nisch gebe es keine Hinweise auf eine Sc hmerzgeneralisierung im Rücken und Paresen seien abermals nicht nachweisbar. Indes bestünden leichte, dermatomal nicht ganz verständliche Gefühlsstörungen etwa L4-S 1. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten , wogegen er körperlich leichte Tätigkeiten zu 50 % ausüben könne. 4.1.4
Der den Beschwerdeführer erstmals im September 2002 wegen Rückenschmer zen behandelnde Dr. G.___
stellte im Nachgang zur Untersuchung vom
2. Juni 2006 (undatierter Bericht; Urk. 10/15/1-5) die Diagnose eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolisthesis L4/L5/S1 und CT-dokumentierter Diskushernie L4/L 5. Dieses bestehe seit 2001 und habe sich nach einem Sturz im August 2005 verstärkt (S. 1).
Als Untersuchungsbefunde schilderte der Rheumatologe unter anderem eine zu zwei Dritteln eingeschränkte und endphasig schmerzhafte LWS-Beweglichkeit in alle Richtungen, einen Finger-Boden-Abstand von 50 cm, einen schmerz haften lumbosakralen Übergang und Beckenkamm beidseits, einen hinkenden und verlangsamten Gang sowie einen schlecht ausgeführten Zehen- und Fer sengang . Beidseits seien Lasè gue -Z eichen (ab 30°) und Achillessehnenreflex po sitiv, d er Patellarsehnenreflex sei deutlich abgeschwächt und die Kraft für die Fle xion/ Eversion und Dorsalextorsion
sei in beiden Füssen gemindert . Ausser dem bestünden auch im Langsitz
Schmerzen (S. 2) .
Dr . G.___
attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Pizza-Handlung (Verkauf, Zubereitung, Reinigung) eine volle Arbeitsunfähigkeit seit August 2005 und stellte bezüglich deren Wiederaufnahme eine ungünstige Prognose.
Bezüglich einer anderen
Berufst ätigkeit empfahl
er eine arbeitsmedizinische Abklärung mit Evalua tion der vorhandenen Ressourcen (S. 3) . 4. 2
4.2.1
Im Rahmen der angefochtenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 9. Oktober 2012 [Urk. 2]) stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des strittigen somatischen Gesundheitszustand es auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___
vom 30. Oktober 2010 (Urk. 10/50). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):
Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronisc hes lumbospondylogenes Syndrom - Spondylolyse
von LWK4/5 mit Retrolisthesis von 5 mm mit physio – lo gischer Mikroinstabilität - Spondylolyse von LWK5/SWK1 beidseits mit Olisthesis Stadium I (3 mm) mit physiologischer Mikroinstabilität - k ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom O hne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische und unspezifische obere und untere Rückenschmerzen mit dif fuser Ausstrahlung - nicht ausreichend somatisch abstützbar - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beins für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - Schlafstörungen - Adipositas (BMI 31.5) - Laborchemische Hepatopathie - Integument mit Palmarerythem der Hände (Differentialdiagnose: Alko – hol konsum ) - a namnesti s ch Reizmagen - Syndrom Dr. D.___
beurteilte , die geklagten Beschwerden seien betreffend Umfang und In tensität nur
partiell auf objekti v ierbare somatisch-pat hologische Bef unde ab stützbar .
Soweit in den für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Arztberichten
Befunde dokumentiert seien, könne er diese nicht vollumfänglich bestätigen. I nsbesondere sei i m Ver gleich zu den von Dr. G.___
( vgl. E. 4.1.4) er hobenen Be funde n
die LWS- Beweglichkeit nicht mehr zu zwei Drittel einge schränkt und der Finger-Boden-Abstand habe sich wieder normalisiert. Ferner sei das Gangbild nicht mehr hinkend und der Zehen- und Fersengang sei wieder problemlos möglich. Die Kraft im Bereich der Unterschenkel sei wieder normal (S. 12). Überdies könne er die von Prof. Dr. H.___
( vgl. E. 4.1.2) beschriebenen fehlenden Muskeleigenreflexe an den Beinen unterdessen nicht mehr bestätigen
und die erwähnten nicht dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen ( vgl. E. 4.1.3 ) seien gegenwärtig nicht somatisch abstützbar (S. 13).
Insofern
sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 14). A u s rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Restaurant s beziehungsweise Take Away -Geschäfts spätestens seit de r Begutachtung keine anhaltende Einschränkung mehr, pha senweise sei eine solche von maximal 20 % begründbar. Für die ab September 2007 auf Abruf während zirka 10-25 Stunden monatlich ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur könne er nur dann eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von ma ximal 15-20 % formulieren, wenn das Arbeitspensum mehr als
80-85 % eines wöchentlichen P ensums von 43 Stunden betrage . Für Haushaltsar beiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Gleiches gelte für eine ange passte ,
leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit in einem tempe rierten Raum und mit der Möglichkeit , zwischen sitzender, stehender und ge hender Körper haltung zu wechseln. Dabei sollten d ie repetitiv zu bewegenden Gewichte nic ht schwerer als 7.5-10 kg sein . D as
Einhalten der Rückenergonomie sei wün schenswert, jedoch
wegen des Übergewichts nicht immer möglich . (S. 14 f.) . 4.2.2
Im Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 10/75) nannte Prof. Dr. H.___ nach er – folgter Neuzuweisung während des Vorbescheidverfahrens
folgende Diagnose n : - s chwer e Segmentpathologie L4/ 5 - i nstabile Spondylolisthesis L4/ 5 - l eichte Höhenabnahme des Diskus L4/5 2003-2012 - k lare Regredienz der Diskushernie 2003-2012 - c hronisches lumbospondy l ogenes Syndrom - k ein Beweis für Radikulopathie - p artiell erhaltene Arbeitsfähigkeit (stundenweise) - Adipositas
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit vermerkt e
Prof. Dr. H.___ , d er Beschwerdefüh rer versuch e, sich mit stundenweisen Eins ätzen bei der C.___ (Eingangs- und Ausgangskontrolle im Lager) etwas zu beschäftigen, er halte jedoch eine Tätigkeit über drei Stunden wegen der Rückenbeschwerden nicht aus. 4. 2. 3
Die Therapeuten der Klinik F.___
beobachteten anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25. und 26. Februar 2012 (Bericht vom 4. März 2013 [Urk. 13/1]) eine erhebliche Symptomausweitung (S. 2) und erwo gen , in einer wie bisher angepassten, sehr leichten respektive leichten Arbeit sollte der Beschwerdeführer sein Pensum auf ganztags ausweiten können. Die bishe rige Tätigkeit bei der C.___ sei ihm ganztags mit zusätzlichen Pausen von zirka zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 3).
PD Dr. med. I.___ , Chefarzt Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation , welcher den Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 untersucht hatte, stellte im Gutachten der Klinik F.___ vom 21. März 2013 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - Lumbospondylog enes Syndrom beidseits - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - m uskuläre Ungl eichgewichte und Insuffizienz en der unteren Rumpf- und Rückenmuskulatur - monosegmentale degenerative Diskopathie L4/5 mi t Retrospondy - lo listhesis L4/5 und diskreter Hypermobilität L4/5 bei Spondylolyse L4 beidseits - Spondylolyse L5 beidseits mit diskreter Spondylolisthesis L5/S1 ohne Hinweise auf Hypermobilität oder Instabilität - Diskusprotrusion L4/5 mit Anulusriss ohne Nachweis einer zusätzli – chen Neurokompression - ICD-10 M54.4 Die aktuell bei der C.___
zu 50 %
ausgeübte körperlich leichte und wech selbelastende
Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nach Durchführung thera peutischer Massnahmen (Kraftaufbautraining für die untere Rumpf- und Rü ckenmuskulatur; S. 17 f. und 21) mit einem Pensum von 60-70 % (ganztags verwertet mit vermehrten Pausen) verrichten . Eine optimal angepasste ,
körper lich sehr leichte und streng wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen wie vorgeneigtes Stehen , ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne wieder holte Kniebeugen sei dem Beschwerdeführer ganztags mit vermehrten Pausen im Umfang von zirka zwei Stunden (einem 75 % Arbeitspensum entsprechend) zumutbar (S. 19 f.). Bezüglich der früheren ärztlichen Einschätzungen erklärte PD Dr. I.___ , diagnostisch bestünden keine Diskrep anzen. V on allen involvierten Ärzten sei die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei monosegmentaler Dis kopathie L4/5 gestellt worden. Während Dr. D.___
in seinem Gutachten ohne Durchführung ergonomischer funktioneller Test s eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit verneint habe , seien im Rahmen der Abklärungen in der Klinik F.___ objektiv arbeitsrelevante Befunde festgestellt worden , welche eine Ar beitsunfähigkeit im beschriebenen Sinne begründeten (S. 20 f.).
Verglichen mit den früheren Untersuchungen seien objektiv keine Befund – ände rungen
auszumachen . Es bestünden nach wie vor die klinisch-rheumatolo gischen Befunde eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms. Radiolo gisch sei eine seit 2003 unveränderte monosegmentale degenerative Diskopathie L4/5 mit Hypermobilität festgestellt worden. Somit sei bezüglich der somati schen und radiologischen Befunde von keiner wesentlichen Änderung auszuge hen (S. 21). 5.
5 .1
D as Gutachten von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2010 ( vgl. E. 4. 2 . 1 hiervor ) ent spricht den praxis gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage ( vgl. E. 1. 3 hiervor ). Es ist für die umstrittene Frage d es somatischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Un tersuchungen und erging unter Berücksicht igung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Sc hlussfolgerungen sind begründet . A nhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___
objektiv wesentliche Tatsachen ni cht berück – sichtigt
hätte oder nicht lege artis vorgegangen wäre.
Demzufolge kann für die Entscheidfindung
auf sein e
Expertise abgestellt werden. 5 .2
5.2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor , das Gutachten von Dr. D.___ stelle eine unter schiedliche Beurteilung eines unverändert bestehenden Gesundheitszustandes dar und sei nicht mit den anderen ärztlichen Einschätzungen zu vereinbaren. 5.2.2
Dr. D.___
legte anhand
seiner Untersuchungsergebnisse und in Auseinanderset zung mit de n für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Berichten von Prof. Dr. H.___ und Dr. G.___ ( vgl. E. 4.1 hiervor ) differenziert und nach vollziehbar dar, dass zwischenzeitlich aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustand e s eingetreten ist und in einer ange passten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ergibt sich insbesondere aus den für eine klinisch-rheumatologische Untersuchung der Wirb elsäule typischen Befundan gaben so wie der Feststellung, aktuell seien die geklagten Beschwerden somatisch nicht mehr hinreichend abstützbar. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf die detail lierten und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr . D.___ verwiesen werden ( vgl. ins b esondere
S. 12 f. ) .
Der Umstand, dass die Diagnosen im Wesentlichen gleich geblieben sind, tut dieser Schlussfolgerung keinen Abbruch . Denn invalidenversicherungsrechtlich ist einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist, weshalb nicht bloss eine andere Be urteilung eines identischen Sachverhaltes , sondern eine entsprechende wesentli che Verbesserung des Gesundheitszustandes vo r liegt , wenn ärztliche Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit mehr einräumen
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 3 0. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) oder diesen
– wie vorliegend – als weniger einschneidend einstufen. 5.2.3
Es besteht keine Veranlassung, von der Beurteilung von Dr. D.___ abzuweichen.
PD Dr. I.___ trug im Gutachten der Klinik F.___ vom 21. März 2013 ( vgl. E. 4.2.3 hiervor )
keine unerkannt gebliebenen objektiv feststellbaren Aspekte vor, welche die Einschätzung von Dr. D.___ in Frage zu stellen vermöchten und eine abweichende Schlussfolgerung rechtfertig ten. Der Privatgutachter ging in seiner Einschätzung nicht nur im Widerspruch zur Aktenlage davon aus, dass Dr. D.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe (S. 20) , son dern hielt auch ohne jede Auseinandersetzung mit den differenzierten Ausfüh rungen von Dr. D.___ pauschal fest, bezüglich der somatischen und radiologi schen Befunde sei von keiner wesentlichen Ä nderung auszugehen (S. 21). Es mag wohl zutreffen, dass sich bildgebend – abgesehen von der im MRI der LWS vom 27. August 2012 zur Darstellung gebrachten Regredienz der Diskushernie
(Urk. 10/75 S. 3)
– keine wesentliche Änderung
präsentierte, indes begrün dete Dr. D.___
die Verbesserung des Gesundheitszustandes im Lumbalbereich mit den spezifischen klinischen Untersuchungsbefunden. Diese wurden im Privatgut – achten
denn auch zumindest teilweise bestätigt, so etwa die im Lot stehende Wirbelsäule (Urk. 13/2 S. 12), welcher Befund (Urk. 10/50 S. 4) in der Be schwerde unter Hinweis auf die linkskonvexe Skoliose als unwahrscheinlich er achtet wurde (Urk. 1 S. 8). Überdies ging auch PD Dr. I.___ implizit von einer Besserung aus, schien ihm doch das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach Durchführung des ohne weiteres zumutbaren Kraftauf bautrainings für die untere Rumpf- und Rückenmuskulatur höher als die seiner zeit attestierte und für die Rentenzusprache massgebende hälftige Arbeitsfähig keit (S. 21 f.). Insofern stützt
das Privatgutachten die Einschätzung von Dr. D.___ .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) vermag unter den gegebenen Umständen die Tatsache, dass Dr. D.___ im Rahmen der Begutachtung nebst den angefertigten Röntgenbildern kein aktuelles MRI der LWS veranlasste, den B eweiswert seiner Expertise nicht in Frage zu stellen .
Alsdann lagen keine klinischen Befunde vor, welche eine MRI-Untersuchung der HWS indizierten .
Schliesslich ergeben sich auch aus den im Revisionsverfahren ergang enen Be richte der behandelnden Fachä rzte keine wesentlichen Gesichtspu nkte , die Dr. D.___ ausser Acht gelassen hätte. Dies gilt nicht nur für die knappen Berichte von Dr. G.___ vom 5. und 19. Januar 2010 (Urk. 10/44-45), sondern auch für den Bericht von Prof. Dr. H.___
vom 29. August 2012 ( vgl. E. 4.2.2 hiervor ), welcher sich weder mit der Expertise von Dr. D.___ auseinandersetzte noch aus objektiver Sicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung nahm. 5.2.4
Der Beschwerdeführer argumentiert e , Dr. D.___ versuche ihn als einen Versicher ten mit abnormem Schmerzverhalten darzustellen , welches nicht auf ein soma tisch-pathologisches Krankheitsbild zurückgeführt werden könne. Damit lässt er ausser Acht , dass der Gutachter seine Aussagen
sachlich begründete und hinrei chend nachvollziehbar darlegte , dass und inwiefern die geklagten Beschwerden nur teilweise durch somatische Befunde objektiviert und erklärt werden könn ten. Dabei diente die Aussage, vier der fünf als Zeichen nicht-organisch ab stützbarer Beschwerden geltenden Waddell -Zeichen seien anlässlich der klini schen Untersuchung positiv gewesen ( Urk. 10/50 S. 3 und 8) , lediglich als zu sätzliche Er klärung des im Übrigen hinreichend nachvollziehbar dargelegten rheumatolo gischen Beschwerdebildes. Insofern fällt der gerügte Umstand, Dr. D.___
habe nicht angegeben , welche Waddell -Zeichen positiv gewesen seien (Urk. 1 S. 8), nicht entscheidend ins Gewicht. Alsdann
verkennt
de r Beschwer deführer offenbar , dass regelmässig dem gesamten anlässlich einer ärztlichen Begutach tung gezeigten Verhalten Aussagekraft zu kommt und es zur Professio nalität eines Sachverständigen gehört , dass er seine Wahrnehmungen und Fest stellun gen im Gutachten festhält und die beschriebene Verhaltensweise des Ex ploran den einer begründeten Würdigung unterzieht.
Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein, wie sich der Beschwerdeführer ausserhalb der Begutachtungssituation – etwa im Beruf – präsentiert. Das Argument,
im Falle eines abnormen Schmerzgebaren s wäre dem Beschwerdeführer die aushilfsweise ausgeübte Teilzeitstelle längst gekündigt worden (Urk. 1 S. 8), s tösst deshalb ins Leere. I mmerh in aber konnte an lässlich der am 2 5. und
26. Februar 2013 in der Klinik F.___ durchgeführten Evalua – tion der funktionellen Leistungsfähigkeit eine erhebliche Symptomausweitung beobachtetet werden ( vgl. E. 4.2.3 hiervor) . 5.2. 5
Soweit mit der Äusserung, Dr. D.___ erhalte von der Beschwerdegegne rin sehr viele Aufträge und habe die verfassten Expertisen – soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversicherung entschieden (Urk. 1 S. 10), eine Voreingenom menheit des Sachverständigen geltend gemacht werden soll, ist dies unberech tigt. Denn der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungs institution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Ho norarvolumen führen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). 5.3
Für eine Wende des somatischen Gesundheitszusta ndes zum Besseren spricht auch , dass nach unfallmedizinischer Erfahrung die Dauer, während welche r eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfall bedingter Wirbelkörperfrakturen oder strukturell er Läsionen an der Wirbelsäule – in Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr beträgt ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweis).
Die für die
ursprüngliche Rentenzusprache
massgebenden fachärztlichen Be richte von Prof. Dr . H.___ ( vgl. E. 4.1.2 und 4.1.3 hiervor ) und Dr. G.___ ( vgl. E. 4.1.4 hiervor ) stützten sich auf Untersuchungen, welche bis 1. November 2005 beziehungsweise
2. Juni 2006 und somit rund 3.5 respektive 9.5 Monate nach dem Ereignis vom 13. August 2005 – bei welchem es gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 0. F ebruar 2006 ( Urk. 10/21/26-27 ) lediglich zu einer Kontu sion der LWS gekommen sein kann – erfolgt waren. In jenem Zeitpunkt war der mit Blick auf die vorgeschädigte Wirbelsäule bis zu einem Jahr dauernde Heilungsprozess nach medizinischem Erfahrung swissen noch nicht abgeschlossen.
Indes lag der Unfall vom 13. August 2005 im Zeitpunkt der Begutachtung en durch Dr. D.___ (21. Oktober 2010) und P D Dr. I.___ von der Klinik F.___ (31. Januar 2013) mehr als fünf respektive sieben Jahre zurück, weshalb es nicht er staunt, dass diese nunmehr von eine m
verbesserten Ge sundheitszu stand
beziehungsweise von einer höheren Arbeitsfähigkeit aus gingen, zumal der Be – schwerdefüh rer vor diesem Ereignis bei den Diagnosen einer Spondylolisthesis L4/L5/S1 und eine r Diskushernie L4/L5
– mit Ausnahme körperlich schwerer Tätigkeiten – fachärztlich als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft
worden war ( vgl. E. 4.1. 2 hiervor ).
5. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem Gutachten von Dr. D.___ erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich re levanter Weise verbessert hat in dem Sinne, dass die LWS-Problematik zwi schenzeitlich weniger einschneidende Auswirkungen zeitigt und dem Be schwer deführer eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ formulierten Belastung sprofil zu 100 % zumutbar ist. 5. 5
Weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erforderlich. Die im Eventualpunkt beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (Urk. 1 S. 2 und 11) wurde bereits durchgeführt
(vgl. E. 4.2.3 hiervor ) . 6 .
6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die nunmehr bestehende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Invaliditätsbemessung anhand der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs sowohl Validen- als auch Invali deneinkommen unter Verwendung derselben statistischen Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung
– au sgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer (LSE 2010, Ta belle TA1 , Total, Anforderungsniveau 4) – fest , wobei sie aufgrund des verbes serten Gesundheitszustandes einen leidensbedingten Abzug als nicht mehr ge rechtfertigt erachtete und eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gänzlich verneinte (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/56 S. 2) .
Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
Das Heranziehen des LSE-Tabellenlohnes i m Bereich Hilfsarbeiten
bei beiden Einkommensgrössen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und 5.2) nicht zu bemängeln , fehlt es doch an aussage kräftigen konkreten
Angaben für die Einkommensermittlung . Da die beiden Verg leichseinkommen auf derselben Zahlenbasis zu bemessen sind und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % besteht, entspricht die Invalidität der Höhe des allenfalls zuzubilligenden Abzug e
s. Dieser ist praxisgemäss (BGE 126 V 75 E.
5 b /cc ) unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25
% zu begrenzen , sodass der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) in jedem Fall nicht erreicht wird. 6.3
Anzufügen bleibt, dass s elbst bei Annahme einer ganztags zu verwertenden Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 75 % wie im Privatgutachten der Klinik F.___
bescheinigt ( vgl. E. 4.2.3 hiervor ) kein rentenbegründender Inva liditäts grad
resultierte . Von einem invaliditätsbedingten Abzug könnte zwar mit Blick auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil entgegen der Auffassung der Be schwer degegnerin ( Einkommensvergleich vom 26. Januar 2012 [ Urk. 10/56 S. 2 ] ) nicht gänzlich abgesehen werden, jedoch wäre dieser insgesamt auf höchstens 15 % zu veranschlagen, was zu einem r entenausschliessende n
Invali ditätsgrad von 36.25 % führte (100 %
- [75 % x 0.85]).
7.
7.1
Subeventualiter
wird
geltend gemacht , die Beschwerdegegnerin habe es zu Un recht unterlas sen, vor der Rentenaufhebung die Voraussetzungen von Integrati on s massnahmen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 und 11). 7.2
Der Beschwerdeführer hat te im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Damit fällt er nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü gerkreis , welchem der Weg der Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann ( Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 55 % nie gänzlich vom Arbeitsmarkt abgeschnitten war und er die vormalige hälftige Restarbeits fähigkeit zumindest teilweise verwertete. Angesichts dessen kann er auf eine berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen, welche eine Steigerung des Arbeitspensums ohne weiteres zulässt. Insofern war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten , vor der Rentenaufhebung eine erwerbsbe zogene Abklärung und/oder befähigende Eingliederungsmassnahmen durchzu führen.
Im Übrigen erging bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen am 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) eine anfechtbare Verfügung; f alls der Be schwerdeführer mit dem abschlägigen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er mittels Beschwerde an das Gericht gelangen können, was er indes unterliess.
8 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Die Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Ko pie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs.
1 und Art. 88 bis Abs.
2 lit .
a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_719/2012 vom 19. November 2012 E. 3.2.2.2 mit Hinweis ). Dage gen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere dafür , dass der Beschwerdeführer a us psychiatrischer Sicht weiterhin nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheitszustand im somatischen Bereich spätestens ab Oktober 2010 (Begutachtung durch Dr. D.___ )
wesentlich verbessert habe . Seither sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und
könne er ein gleich hohes Einkommen erzielen wie ohne Ge sundheitsschaden . Mangels Erwerbseinbusse bestehe daher kein Re ntenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2) . Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (Urk. 9, Urk. 16). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor , die gesundheitli che Situation habe sich seit der Rentenzusprache
im Januar 2007 nicht verän dert. Beim Gutachten von Dr. D.___ handle es sich um eine revisionsrechtlich un beachtliche abweichende ärztliche Beurteil ung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes, was auch durch die Berichte der Ärzte und Therapeut en der Klinik F.___ bestätigt werde . Die Tatsache, dass Dr. D.___ mit der früheren Arbeitsfähigkeit seinschätzung Mühe bekunde, gründe möglicher weise darin, dass er von der Beschwerdegegnerin sehr viele Aufträge erhalte und er diese Gutachten
– soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversi cherung entschieden habe (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, welcher zur Aufhebung der seit 1. August 2006 ausgerichteten hal ben R ente per 30. November 2012 berechtigte .
Dabei steht mit Blick auf das Fachgutachten von Dr. E.___ vom 27. November 2011 (Urk. 10/55) zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht an einem invaliden versicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . Uneins sind sich die Parteien dagegen , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in somatischer Hinsicht massgeblich verbessert hat .
E. 4 2
4.2.1
Im Rahmen der angefochtenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 9. Oktober 2012 [Urk. 2]) stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des strittigen somatischen Gesundheitszustand es auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___
vom 30. Oktober 2010 (Urk. 10/50). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):
Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronisc hes lumbospondylogenes Syndrom - Spondylolyse
von LWK4/5 mit Retrolisthesis von 5 mm mit physio – lo gischer Mikroinstabilität - Spondylolyse von LWK5/SWK1 beidseits mit Olisthesis Stadium I (3 mm) mit physiologischer Mikroinstabilität - k ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom O hne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische und unspezifische obere und untere Rückenschmerzen mit dif fuser Ausstrahlung - nicht ausreichend somatisch abstützbar - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beins für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - Schlafstörungen - Adipositas (BMI 31.5) - Laborchemische Hepatopathie - Integument mit Palmarerythem der Hände (Differentialdiagnose: Alko – hol konsum ) - a namnesti s ch Reizmagen - Syndrom Dr. D.___
beurteilte , die geklagten Beschwerden seien betreffend Umfang und In tensität nur
partiell auf objekti v ierbare somatisch-pat hologische Bef unde ab stützbar .
Soweit in den für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Arztberichten
Befunde dokumentiert seien, könne er diese nicht vollumfänglich bestätigen. I nsbesondere sei i m Ver gleich zu den von Dr. G.___
( vgl. E. 4.1.4) er hobenen Be funde n
die LWS- Beweglichkeit nicht mehr zu zwei Drittel einge schränkt und der Finger-Boden-Abstand habe sich wieder normalisiert. Ferner sei das Gangbild nicht mehr hinkend und der Zehen- und Fersengang sei wieder problemlos möglich. Die Kraft im Bereich der Unterschenkel sei wieder normal (S. 12). Überdies könne er die von Prof. Dr. H.___
( vgl. E. 4.1.2) beschriebenen fehlenden Muskeleigenreflexe an den Beinen unterdessen nicht mehr bestätigen
und die erwähnten nicht dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen ( vgl. E. 4.1.3 ) seien gegenwärtig nicht somatisch abstützbar (S. 13).
Insofern
sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 14). A u s rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Restaurant s beziehungsweise Take Away -Geschäfts spätestens seit de r Begutachtung keine anhaltende Einschränkung mehr, pha senweise sei eine solche von maximal 20 % begründbar. Für die ab September 2007 auf Abruf während zirka 10-25 Stunden monatlich ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur könne er nur dann eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von ma ximal 15-20 % formulieren, wenn das Arbeitspensum mehr als
80-85 % eines wöchentlichen P ensums von 43 Stunden betrage . Für Haushaltsar beiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Gleiches gelte für eine ange passte ,
leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit in einem tempe rierten Raum und mit der Möglichkeit , zwischen sitzender, stehender und ge hender Körper haltung zu wechseln. Dabei sollten d ie repetitiv zu bewegenden Gewichte nic ht schwerer als 7.5-10 kg sein . D as
Einhalten der Rückenergonomie sei wün schenswert, jedoch
wegen des Übergewichts nicht immer möglich . (S. 14 f.) . 4.2.2
Im Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 10/75) nannte Prof. Dr. H.___ nach er – folgter Neuzuweisung während des Vorbescheidverfahrens
folgende Diagnose n : - s chwer e Segmentpathologie L4/
E. 4.1 3
Nach
erneut en Untersuchungen vom 20. Oktober und 1. November 2005 er klärte Prof. Dr. H.___
a m 4. November 2005 ( Urk. 10/15/ 8-9) bei unveränder ter
Diagnose , es gebe immer wieder Episoden , in welch en es dem Besc hwerde führer etwas besser gehe , zwischenzeitlich habe er allerdings sein Take Away -Geschäft wegen Rückenschmerzen verkaufen müssen. Nach einem Sturz auf den Rücken im August 2005 seien die Schmerzen wieder sehr stark geworden. Kli nisch gebe es keine Hinweise auf eine Sc hmerzgeneralisierung im Rücken und Paresen seien abermals nicht nachweisbar. Indes bestünden leichte, dermatomal nicht ganz verständliche Gefühlsstörungen etwa L4-S 1. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten , wogegen er körperlich leichte Tätigkeiten zu 50 % ausüben könne.
E. 4.1.4 Der den Beschwerdeführer erstmals im September 2002 wegen Rückenschmer zen behandelnde Dr. G.___
stellte im Nachgang zur Untersuchung vom
2. Juni 2006 (undatierter Bericht; Urk. 10/15/1-5) die Diagnose eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolisthesis L4/L5/S1 und CT-dokumentierter Diskushernie L4/L 5. Dieses bestehe seit 2001 und habe sich nach einem Sturz im August 2005 verstärkt (S. 1).
Als Untersuchungsbefunde schilderte der Rheumatologe unter anderem eine zu zwei Dritteln eingeschränkte und endphasig schmerzhafte LWS-Beweglichkeit in alle Richtungen, einen Finger-Boden-Abstand von 50 cm, einen schmerz haften lumbosakralen Übergang und Beckenkamm beidseits, einen hinkenden und verlangsamten Gang sowie einen schlecht ausgeführten Zehen- und Fer sengang . Beidseits seien Lasè gue -Z eichen (ab 30°) und Achillessehnenreflex po sitiv, d er Patellarsehnenreflex sei deutlich abgeschwächt und die Kraft für die Fle xion/ Eversion und Dorsalextorsion
sei in beiden Füssen gemindert . Ausser dem bestünden auch im Langsitz
Schmerzen (S. 2) .
Dr . G.___
attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Pizza-Handlung (Verkauf, Zubereitung, Reinigung) eine volle Arbeitsunfähigkeit seit August 2005 und stellte bezüglich deren Wiederaufnahme eine ungünstige Prognose.
Bezüglich einer anderen
Berufst ätigkeit empfahl
er eine arbeitsmedizinische Abklärung mit Evalua tion der vorhandenen Ressourcen (S. 3) .
E. 5 Weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erforderlich. Die im Eventualpunkt beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (Urk. 1 S. 2 und 11) wurde bereits durchgeführt
(vgl. E. 4.2.3 hiervor ) .
E. 5.3 Für eine Wende des somatischen Gesundheitszusta ndes zum Besseren spricht auch , dass nach unfallmedizinischer Erfahrung die Dauer, während welche r eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfall bedingter Wirbelkörperfrakturen oder strukturell er Läsionen an der Wirbelsäule – in Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr beträgt ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweis).
Die für die
ursprüngliche Rentenzusprache
massgebenden fachärztlichen Be richte von Prof. Dr . H.___ ( vgl. E. 4.1.2 und 4.1.3 hiervor ) und Dr. G.___ ( vgl. E. 4.1.4 hiervor ) stützten sich auf Untersuchungen, welche bis 1. November 2005 beziehungsweise
2. Juni 2006 und somit rund 3.5 respektive 9.5 Monate nach dem Ereignis vom 13. August 2005 – bei welchem es gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 0. F ebruar 2006 ( Urk. 10/21/26-27 ) lediglich zu einer Kontu sion der LWS gekommen sein kann – erfolgt waren. In jenem Zeitpunkt war der mit Blick auf die vorgeschädigte Wirbelsäule bis zu einem Jahr dauernde Heilungsprozess nach medizinischem Erfahrung swissen noch nicht abgeschlossen.
Indes lag der Unfall vom 13. August 2005 im Zeitpunkt der Begutachtung en durch Dr. D.___ (21. Oktober 2010) und P D Dr. I.___ von der Klinik F.___ (31. Januar 2013) mehr als fünf respektive sieben Jahre zurück, weshalb es nicht er staunt, dass diese nunmehr von eine m
verbesserten Ge sundheitszu stand
beziehungsweise von einer höheren Arbeitsfähigkeit aus gingen, zumal der Be – schwerdefüh rer vor diesem Ereignis bei den Diagnosen einer Spondylolisthesis L4/L5/S1 und eine r Diskushernie L4/L5
– mit Ausnahme körperlich schwerer Tätigkeiten – fachärztlich als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft
worden war ( vgl. E. 4.1. 2 hiervor ).
E. 6 .2
Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Invaliditätsbemessung anhand der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs sowohl Validen- als auch Invali deneinkommen unter Verwendung derselben statistischen Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung
– au sgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer (LSE 2010, Ta belle TA1 , Total, Anforderungsniveau 4) – fest , wobei sie aufgrund des verbes serten Gesundheitszustandes einen leidensbedingten Abzug als nicht mehr ge rechtfertigt erachtete und eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gänzlich verneinte (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/56 S. 2) .
Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
Das Heranziehen des LSE-Tabellenlohnes i m Bereich Hilfsarbeiten
bei beiden Einkommensgrössen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und 5.2) nicht zu bemängeln , fehlt es doch an aussage kräftigen konkreten
Angaben für die Einkommensermittlung . Da die beiden Verg leichseinkommen auf derselben Zahlenbasis zu bemessen sind und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % besteht, entspricht die Invalidität der Höhe des allenfalls zuzubilligenden Abzug e
s. Dieser ist praxisgemäss (BGE 126 V 75 E.
5 b /cc ) unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25
% zu begrenzen , sodass der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) in jedem Fall nicht erreicht wird.
E. 6.3 Anzufügen bleibt, dass s elbst bei Annahme einer ganztags zu verwertenden Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 75 % wie im Privatgutachten der Klinik F.___
bescheinigt ( vgl. E. 4.2.3 hiervor ) kein rentenbegründender Inva liditäts grad
resultierte . Von einem invaliditätsbedingten Abzug könnte zwar mit Blick auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil entgegen der Auffassung der Be schwer degegnerin ( Einkommensvergleich vom 26. Januar 2012 [ Urk. 10/56 S. 2 ] ) nicht gänzlich abgesehen werden, jedoch wäre dieser insgesamt auf höchstens 15 % zu veranschlagen, was zu einem r entenausschliessende n
Invali ditätsgrad von 36.25 % führte (100 %
- [75 % x 0.85]).
E. 7.1 Subeventualiter
wird
geltend gemacht , die Beschwerdegegnerin habe es zu Un recht unterlas sen, vor der Rentenaufhebung die Voraussetzungen von Integrati on s massnahmen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 und 11).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat te im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Damit fällt er nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü gerkreis , welchem der Weg der Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann ( Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 55 % nie gänzlich vom Arbeitsmarkt abgeschnitten war und er die vormalige hälftige Restarbeits fähigkeit zumindest teilweise verwertete. Angesichts dessen kann er auf eine berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen, welche eine Steigerung des Arbeitspensums ohne weiteres zulässt. Insofern war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten , vor der Rentenaufhebung eine erwerbsbe zogene Abklärung und/oder befähigende Eingliederungsmassnahmen durchzu führen.
Im Übrigen erging bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen am 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) eine anfechtbare Verfügung; f alls der Be schwerdeführer mit dem abschlägigen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er mittels Beschwerde an das Gericht gelangen können, was er indes unterliess.
E. 8 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 .
Die Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Ko pie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01181 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren 1972 und ohne Berufsausbildung , reiste im Dezember 1998 in die Schweiz ein, wo er vom
10. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 als Produk tionsmitarbeiter bei der Y.___
und vom 1. Juni bis 31. Juli 2001 als Kurierfahrer bei der Z.___
tätig war (Urk. 10/2/1-2 und Urk. 10/3 ) .
Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Taggeld ern bis zur Aussteuerung per 30. Juni 2003 (Urk. 10/11) arbeitete er ab Dezember 2003 bei der von ihm mit gegründeten A.___ (Urk. 17) an einem Imbiss-Stand , wobei er am 13. August 2005 stürzte und auf den Rücken fiel (Urk. 10/21/49).
Am 2. Mai 2006 meldete sich X.___
unter Hinweis auf seit 2001 be stehende Kreuz schmerzen
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärz te (Urk. 10/7, Urk. 10/15) und der letzten Arbeitgeberin (Urk. 10/16) ein . Zudem zog
sie einen Auszug aus dem individu ellen Konto (IK; Urk. 10/10) und die Unfallakten (Urk. 10/21) bei. Nachdem sie am 18. Dezember 2006 einen Umschulungsanspruch verfügungsweise verneint hatte (Urk. 10/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten
m it Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 10/ 34 ,
Urk. 10/ 4 1 ) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rent e ab 1. August 2006 zu . 1. 2
Im Rahmen eines im November 2009 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisions verfahren s
holte d ie IV-Stelle
wiederum eine n
IK-Auszug (Urk. 10/43)
und Be richte des behandelnden Rheumatologen (Urk. 10/44-45)
sowie der B.___ ein , welche den Versicherten ab September 2007 aushilfsweise als Chauffeur beschäftigte (Urk. 10/46), bevor er im Juni 2011 eine Teilzeitstelle bei der C.___
antrat
und da neben in einem Kinderhort arbeitete (Urk. 10/55 S. 7 ). Über dies
liess sie den Versicherten durch Dr. med. D.___ , Facharzt für All gemeine In nere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 30. Oktober 2010 [ Urk. 10/50 ] ) , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie (Gutachten vom 27. November 2011 [Urk. 10/55]) ,
begutachten . Nachdem im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Januar 2012 [Urk. 10/59]) wei tere Arztberichte (Urk. 10/72, Urk. 10/75) ergangen waren, hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verf ügung vom 9. Oktober 2012 (Urk.
2) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
revisionsweise auf.
Alsdann verneinte sie a m 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) verfügungsweise ein en Anspruch
des Versicherten auf Arbeitsvermittlung durch die Invaliden versicherung . 2.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012
erhob der Versicherte
a m 8. No – vem ber 2012 Besch werde (Urk. 1) u nd beantragte, diese sei aufzuheben un d ihm sei weiterhin eine halbe R ente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Festlegung der tatsächlichen Arbeits- und Leistungs fähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistu ngsfähigkeit durchzuführen und e rst danach über den Rentena nspruch zu entscheiden .
Subeventualiter seien vor der Rentenaufhebung
berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk.
9) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14.
Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
11). Daraufhin reichte er a m 30. April 2013 (Urk. 12) den Bericht der Klinik F.___
vom 4. März 2013 betreffend Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/1) und deren Gutachten vom 21 . März 2013 (Urk. 13/2) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 16 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs.
1 und Art. 88 bis Abs.
2 lit .
a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bun des gerichts 8C_719/2012 vom 19. November 2012 E. 3.2.2.2 mit Hinweis ). Dage gen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere dafür , dass der Beschwerdeführer a us psychiatrischer Sicht weiterhin nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheitszustand im somatischen Bereich spätestens ab Oktober 2010 (Begutachtung durch Dr. D.___ )
wesentlich verbessert habe . Seither sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und
könne er ein gleich hohes Einkommen erzielen wie ohne Ge sundheitsschaden . Mangels Erwerbseinbusse bestehe daher kein Re ntenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2) . Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (Urk. 9, Urk. 16). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor , die gesundheitli che Situation habe sich seit der Rentenzusprache
im Januar 2007 nicht verän dert. Beim Gutachten von Dr. D.___ handle es sich um eine revisionsrechtlich un beachtliche abweichende ärztliche Beurteil ung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes, was auch durch die Berichte der Ärzte und Therapeut en der Klinik F.___ bestätigt werde . Die Tatsache, dass Dr. D.___ mit der früheren Arbeitsfähigkeit seinschätzung Mühe bekunde, gründe möglicher weise darin, dass er von der Beschwerdegegnerin sehr viele Aufträge erhalte und er diese Gutachten
– soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversi cherung entschieden habe (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, welcher zur Aufhebung der seit 1. August 2006 ausgerichteten hal ben R ente per 30. November 2012 berechtigte .
Dabei steht mit Blick auf das Fachgutachten von Dr. E.___ vom 27. November 2011 (Urk. 10/55) zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht an einem invaliden versicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . Uneins sind sich die Parteien dagegen , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in somatischer Hinsicht massgeblich verbessert hat . 4 .
4 .1
4.1.1
Der a m 25. Januar 2007 (Urk. 10/34, Urk. 10/41) verfügten Zusprache einer hal ben Invalidenrente mit Beginn ab 1. August 2006 lagen massgeblich der unda tierte, am 12. Juni 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/15/1-5) ,
sowie die von ihm beigelegten
konsiliarischen B ericht e
von
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirurgie, vom 24. Oktober 2003 (Urk. 10/15/6-7) und 4. November 2005 (Urk. 10/15/ 8-9) zu Grunde. 4.1.2
Im Bericht vom 24 . Oktober 2003 (Urk. 10/15/6-7) diagnostizierte Prof. Dr. H.___
eine Spondylolisthesis L4/L5/S1 mit medianer Diskushernie L4/L5 und beurteilte ,
die gemäss Angaben des Beschwerdeführers etwa seit 2001 chronisch rezidivie rende und bisweilen schwerst blockierende Lumbo ischialgie sei wahr scheinlich Ausdruck dieser Diagnose, wobei weder radikuläre Reizzeichen (mit Ausnahme fehlender Muskeleigenreflexe an den Beinen) noch Hinweise auf eine Instabilität in den Funktionsaufnahmen bestünden . Derzeit sei der Beschwerde führer nach einem Berufswechsel in eine selbständige Posi tion als Restaurateur weitgehend beschwerdefrei und zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine körper lich schwe re Tätigkeit vollbringen müsse. 4.1. 3
Nach
erneut en Untersuchungen vom 20. Oktober und 1. November 2005 er klärte Prof. Dr. H.___
a m 4. November 2005 ( Urk. 10/15/ 8-9) bei unveränder ter
Diagnose , es gebe immer wieder Episoden , in welch en es dem Besc hwerde führer etwas besser gehe , zwischenzeitlich habe er allerdings sein Take Away -Geschäft wegen Rückenschmerzen verkaufen müssen. Nach einem Sturz auf den Rücken im August 2005 seien die Schmerzen wieder sehr stark geworden. Kli nisch gebe es keine Hinweise auf eine Sc hmerzgeneralisierung im Rücken und Paresen seien abermals nicht nachweisbar. Indes bestünden leichte, dermatomal nicht ganz verständliche Gefühlsstörungen etwa L4-S 1. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten , wogegen er körperlich leichte Tätigkeiten zu 50 % ausüben könne. 4.1.4
Der den Beschwerdeführer erstmals im September 2002 wegen Rückenschmer zen behandelnde Dr. G.___
stellte im Nachgang zur Untersuchung vom
2. Juni 2006 (undatierter Bericht; Urk. 10/15/1-5) die Diagnose eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolisthesis L4/L5/S1 und CT-dokumentierter Diskushernie L4/L 5. Dieses bestehe seit 2001 und habe sich nach einem Sturz im August 2005 verstärkt (S. 1).
Als Untersuchungsbefunde schilderte der Rheumatologe unter anderem eine zu zwei Dritteln eingeschränkte und endphasig schmerzhafte LWS-Beweglichkeit in alle Richtungen, einen Finger-Boden-Abstand von 50 cm, einen schmerz haften lumbosakralen Übergang und Beckenkamm beidseits, einen hinkenden und verlangsamten Gang sowie einen schlecht ausgeführten Zehen- und Fer sengang . Beidseits seien Lasè gue -Z eichen (ab 30°) und Achillessehnenreflex po sitiv, d er Patellarsehnenreflex sei deutlich abgeschwächt und die Kraft für die Fle xion/ Eversion und Dorsalextorsion
sei in beiden Füssen gemindert . Ausser dem bestünden auch im Langsitz
Schmerzen (S. 2) .
Dr . G.___
attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Pizza-Handlung (Verkauf, Zubereitung, Reinigung) eine volle Arbeitsunfähigkeit seit August 2005 und stellte bezüglich deren Wiederaufnahme eine ungünstige Prognose.
Bezüglich einer anderen
Berufst ätigkeit empfahl
er eine arbeitsmedizinische Abklärung mit Evalua tion der vorhandenen Ressourcen (S. 3) . 4. 2
4.2.1
Im Rahmen der angefochtenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 9. Oktober 2012 [Urk. 2]) stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des strittigen somatischen Gesundheitszustand es auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___
vom 30. Oktober 2010 (Urk. 10/50). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):
Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - c hronisc hes lumbospondylogenes Syndrom - Spondylolyse
von LWK4/5 mit Retrolisthesis von 5 mm mit physio – lo gischer Mikroinstabilität - Spondylolyse von LWK5/SWK1 beidseits mit Olisthesis Stadium I (3 mm) mit physiologischer Mikroinstabilität - k ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom O hne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische und unspezifische obere und untere Rückenschmerzen mit dif fuser Ausstrahlung - nicht ausreichend somatisch abstützbar - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beins für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - Schlafstörungen - Adipositas (BMI 31.5) - Laborchemische Hepatopathie - Integument mit Palmarerythem der Hände (Differentialdiagnose: Alko – hol konsum ) - a namnesti s ch Reizmagen - Syndrom Dr. D.___
beurteilte , die geklagten Beschwerden seien betreffend Umfang und In tensität nur
partiell auf objekti v ierbare somatisch-pat hologische Bef unde ab stützbar .
Soweit in den für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Arztberichten
Befunde dokumentiert seien, könne er diese nicht vollumfänglich bestätigen. I nsbesondere sei i m Ver gleich zu den von Dr. G.___
( vgl. E. 4.1.4) er hobenen Be funde n
die LWS- Beweglichkeit nicht mehr zu zwei Drittel einge schränkt und der Finger-Boden-Abstand habe sich wieder normalisiert. Ferner sei das Gangbild nicht mehr hinkend und der Zehen- und Fersengang sei wieder problemlos möglich. Die Kraft im Bereich der Unterschenkel sei wieder normal (S. 12). Überdies könne er die von Prof. Dr. H.___
( vgl. E. 4.1.2) beschriebenen fehlenden Muskeleigenreflexe an den Beinen unterdessen nicht mehr bestätigen
und die erwähnten nicht dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen ( vgl. E. 4.1.3 ) seien gegenwärtig nicht somatisch abstützbar (S. 13).
Insofern
sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 14). A u s rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Restaurant s beziehungsweise Take Away -Geschäfts spätestens seit de r Begutachtung keine anhaltende Einschränkung mehr, pha senweise sei eine solche von maximal 20 % begründbar. Für die ab September 2007 auf Abruf während zirka 10-25 Stunden monatlich ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur könne er nur dann eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von ma ximal 15-20 % formulieren, wenn das Arbeitspensum mehr als
80-85 % eines wöchentlichen P ensums von 43 Stunden betrage . Für Haushaltsar beiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Gleiches gelte für eine ange passte ,
leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit in einem tempe rierten Raum und mit der Möglichkeit , zwischen sitzender, stehender und ge hender Körper haltung zu wechseln. Dabei sollten d ie repetitiv zu bewegenden Gewichte nic ht schwerer als 7.5-10 kg sein . D as
Einhalten der Rückenergonomie sei wün schenswert, jedoch
wegen des Übergewichts nicht immer möglich . (S. 14 f.) . 4.2.2
Im Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 10/75) nannte Prof. Dr. H.___ nach er – folgter Neuzuweisung während des Vorbescheidverfahrens
folgende Diagnose n : - s chwer e Segmentpathologie L4/ 5 - i nstabile Spondylolisthesis L4/ 5 - l eichte Höhenabnahme des Diskus L4/5 2003-2012 - k lare Regredienz der Diskushernie 2003-2012 - c hronisches lumbospondy l ogenes Syndrom - k ein Beweis für Radikulopathie - p artiell erhaltene Arbeitsfähigkeit (stundenweise) - Adipositas
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit vermerkt e
Prof. Dr. H.___ , d er Beschwerdefüh rer versuch e, sich mit stundenweisen Eins ätzen bei der C.___ (Eingangs- und Ausgangskontrolle im Lager) etwas zu beschäftigen, er halte jedoch eine Tätigkeit über drei Stunden wegen der Rückenbeschwerden nicht aus. 4. 2. 3
Die Therapeuten der Klinik F.___
beobachteten anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25. und 26. Februar 2012 (Bericht vom 4. März 2013 [Urk. 13/1]) eine erhebliche Symptomausweitung (S. 2) und erwo gen , in einer wie bisher angepassten, sehr leichten respektive leichten Arbeit sollte der Beschwerdeführer sein Pensum auf ganztags ausweiten können. Die bishe rige Tätigkeit bei der C.___ sei ihm ganztags mit zusätzlichen Pausen von zirka zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 3).
PD Dr. med. I.___ , Chefarzt Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation , welcher den Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 untersucht hatte, stellte im Gutachten der Klinik F.___ vom 21. März 2013 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - Lumbospondylog enes Syndrom beidseits - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - m uskuläre Ungl eichgewichte und Insuffizienz en der unteren Rumpf- und Rückenmuskulatur - monosegmentale degenerative Diskopathie L4/5 mi t Retrospondy - lo listhesis L4/5 und diskreter Hypermobilität L4/5 bei Spondylolyse L4 beidseits - Spondylolyse L5 beidseits mit diskreter Spondylolisthesis L5/S1 ohne Hinweise auf Hypermobilität oder Instabilität - Diskusprotrusion L4/5 mit Anulusriss ohne Nachweis einer zusätzli – chen Neurokompression - ICD-10 M54.4 Die aktuell bei der C.___
zu 50 %
ausgeübte körperlich leichte und wech selbelastende
Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nach Durchführung thera peutischer Massnahmen (Kraftaufbautraining für die untere Rumpf- und Rü ckenmuskulatur; S. 17 f. und 21) mit einem Pensum von 60-70 % (ganztags verwertet mit vermehrten Pausen) verrichten . Eine optimal angepasste ,
körper lich sehr leichte und streng wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen wie vorgeneigtes Stehen , ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne wieder holte Kniebeugen sei dem Beschwerdeführer ganztags mit vermehrten Pausen im Umfang von zirka zwei Stunden (einem 75 % Arbeitspensum entsprechend) zumutbar (S. 19 f.). Bezüglich der früheren ärztlichen Einschätzungen erklärte PD Dr. I.___ , diagnostisch bestünden keine Diskrep anzen. V on allen involvierten Ärzten sei die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei monosegmentaler Dis kopathie L4/5 gestellt worden. Während Dr. D.___
in seinem Gutachten ohne Durchführung ergonomischer funktioneller Test s eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit verneint habe , seien im Rahmen der Abklärungen in der Klinik F.___ objektiv arbeitsrelevante Befunde festgestellt worden , welche eine Ar beitsunfähigkeit im beschriebenen Sinne begründeten (S. 20 f.).
Verglichen mit den früheren Untersuchungen seien objektiv keine Befund – ände rungen
auszumachen . Es bestünden nach wie vor die klinisch-rheumatolo gischen Befunde eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms. Radiolo gisch sei eine seit 2003 unveränderte monosegmentale degenerative Diskopathie L4/5 mit Hypermobilität festgestellt worden. Somit sei bezüglich der somati schen und radiologischen Befunde von keiner wesentlichen Änderung auszuge hen (S. 21). 5.
5 .1
D as Gutachten von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2010 ( vgl. E. 4. 2 . 1 hiervor ) ent spricht den praxis gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage ( vgl. E. 1. 3 hiervor ). Es ist für die umstrittene Frage d es somatischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Un tersuchungen und erging unter Berücksicht igung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Sc hlussfolgerungen sind begründet . A nhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___
objektiv wesentliche Tatsachen ni cht berück – sichtigt
hätte oder nicht lege artis vorgegangen wäre.
Demzufolge kann für die Entscheidfindung
auf sein e
Expertise abgestellt werden. 5 .2
5.2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor , das Gutachten von Dr. D.___ stelle eine unter schiedliche Beurteilung eines unverändert bestehenden Gesundheitszustandes dar und sei nicht mit den anderen ärztlichen Einschätzungen zu vereinbaren. 5.2.2
Dr. D.___
legte anhand
seiner Untersuchungsergebnisse und in Auseinanderset zung mit de n für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Berichten von Prof. Dr. H.___ und Dr. G.___ ( vgl. E. 4.1 hiervor ) differenziert und nach vollziehbar dar, dass zwischenzeitlich aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustand e s eingetreten ist und in einer ange passten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Eine Ver besserung des Gesundheitszustandes ergibt sich insbesondere aus den für eine klinisch-rheumatologische Untersuchung der Wirb elsäule typischen Befundan gaben so wie der Feststellung, aktuell seien die geklagten Beschwerden somatisch nicht mehr hinreichend abstützbar. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf die detail lierten und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr . D.___ verwiesen werden ( vgl. ins b esondere
S. 12 f. ) .
Der Umstand, dass die Diagnosen im Wesentlichen gleich geblieben sind, tut dieser Schlussfolgerung keinen Abbruch . Denn invalidenversicherungsrechtlich ist einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist, weshalb nicht bloss eine andere Be urteilung eines identischen Sachverhaltes , sondern eine entsprechende wesentli che Verbesserung des Gesundheitszustandes vo r liegt , wenn ärztliche Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit mehr einräumen
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 3 0. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) oder diesen
– wie vorliegend – als weniger einschneidend einstufen. 5.2.3
Es besteht keine Veranlassung, von der Beurteilung von Dr. D.___ abzuweichen.
PD Dr. I.___ trug im Gutachten der Klinik F.___ vom 21. März 2013 ( vgl. E. 4.2.3 hiervor )
keine unerkannt gebliebenen objektiv feststellbaren Aspekte vor, welche die Einschätzung von Dr. D.___ in Frage zu stellen vermöchten und eine abweichende Schlussfolgerung rechtfertig ten. Der Privatgutachter ging in seiner Einschätzung nicht nur im Widerspruch zur Aktenlage davon aus, dass Dr. D.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe (S. 20) , son dern hielt auch ohne jede Auseinandersetzung mit den differenzierten Ausfüh rungen von Dr. D.___ pauschal fest, bezüglich der somatischen und radiologi schen Befunde sei von keiner wesentlichen Ä nderung auszugehen (S. 21). Es mag wohl zutreffen, dass sich bildgebend – abgesehen von der im MRI der LWS vom 27. August 2012 zur Darstellung gebrachten Regredienz der Diskushernie
(Urk. 10/75 S. 3)
– keine wesentliche Änderung
präsentierte, indes begrün dete Dr. D.___
die Verbesserung des Gesundheitszustandes im Lumbalbereich mit den spezifischen klinischen Untersuchungsbefunden. Diese wurden im Privatgut – achten
denn auch zumindest teilweise bestätigt, so etwa die im Lot stehende Wirbelsäule (Urk. 13/2 S. 12), welcher Befund (Urk. 10/50 S. 4) in der Be schwerde unter Hinweis auf die linkskonvexe Skoliose als unwahrscheinlich er achtet wurde (Urk. 1 S. 8). Überdies ging auch PD Dr. I.___ implizit von einer Besserung aus, schien ihm doch das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach Durchführung des ohne weiteres zumutbaren Kraftauf bautrainings für die untere Rumpf- und Rückenmuskulatur höher als die seiner zeit attestierte und für die Rentenzusprache massgebende hälftige Arbeitsfähig keit (S. 21 f.). Insofern stützt
das Privatgutachten die Einschätzung von Dr. D.___ .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) vermag unter den gegebenen Umständen die Tatsache, dass Dr. D.___ im Rahmen der Begutachtung nebst den angefertigten Röntgenbildern kein aktuelles MRI der LWS veranlasste, den B eweiswert seiner Expertise nicht in Frage zu stellen .
Alsdann lagen keine klinischen Befunde vor, welche eine MRI-Untersuchung der HWS indizierten .
Schliesslich ergeben sich auch aus den im Revisionsverfahren ergang enen Be richte der behandelnden Fachä rzte keine wesentlichen Gesichtspu nkte , die Dr. D.___ ausser Acht gelassen hätte. Dies gilt nicht nur für die knappen Berichte von Dr. G.___ vom 5. und 19. Januar 2010 (Urk. 10/44-45), sondern auch für den Bericht von Prof. Dr. H.___
vom 29. August 2012 ( vgl. E. 4.2.2 hiervor ), welcher sich weder mit der Expertise von Dr. D.___ auseinandersetzte noch aus objektiver Sicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung nahm. 5.2.4
Der Beschwerdeführer argumentiert e , Dr. D.___ versuche ihn als einen Versicher ten mit abnormem Schmerzverhalten darzustellen , welches nicht auf ein soma tisch-pathologisches Krankheitsbild zurückgeführt werden könne. Damit lässt er ausser Acht , dass der Gutachter seine Aussagen
sachlich begründete und hinrei chend nachvollziehbar darlegte , dass und inwiefern die geklagten Beschwerden nur teilweise durch somatische Befunde objektiviert und erklärt werden könn ten. Dabei diente die Aussage, vier der fünf als Zeichen nicht-organisch ab stützbarer Beschwerden geltenden Waddell -Zeichen seien anlässlich der klini schen Untersuchung positiv gewesen ( Urk. 10/50 S. 3 und 8) , lediglich als zu sätzliche Er klärung des im Übrigen hinreichend nachvollziehbar dargelegten rheumatolo gischen Beschwerdebildes. Insofern fällt der gerügte Umstand, Dr. D.___
habe nicht angegeben , welche Waddell -Zeichen positiv gewesen seien (Urk. 1 S. 8), nicht entscheidend ins Gewicht. Alsdann
verkennt
de r Beschwer deführer offenbar , dass regelmässig dem gesamten anlässlich einer ärztlichen Begutach tung gezeigten Verhalten Aussagekraft zu kommt und es zur Professio nalität eines Sachverständigen gehört , dass er seine Wahrnehmungen und Fest stellun gen im Gutachten festhält und die beschriebene Verhaltensweise des Ex ploran den einer begründeten Würdigung unterzieht.
Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein, wie sich der Beschwerdeführer ausserhalb der Begutachtungssituation – etwa im Beruf – präsentiert. Das Argument,
im Falle eines abnormen Schmerzgebaren s wäre dem Beschwerdeführer die aushilfsweise ausgeübte Teilzeitstelle längst gekündigt worden (Urk. 1 S. 8), s tösst deshalb ins Leere. I mmerh in aber konnte an lässlich der am 2 5. und
26. Februar 2013 in der Klinik F.___ durchgeführten Evalua – tion der funktionellen Leistungsfähigkeit eine erhebliche Symptomausweitung beobachtetet werden ( vgl. E. 4.2.3 hiervor) . 5.2. 5
Soweit mit der Äusserung, Dr. D.___ erhalte von der Beschwerdegegne rin sehr viele Aufträge und habe die verfassten Expertisen – soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversicherung entschieden (Urk. 1 S. 10), eine Voreingenom menheit des Sachverständigen geltend gemacht werden soll, ist dies unberech tigt. Denn der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungs institution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Ho norarvolumen führen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). 5.3
Für eine Wende des somatischen Gesundheitszusta ndes zum Besseren spricht auch , dass nach unfallmedizinischer Erfahrung die Dauer, während welche r eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfall bedingter Wirbelkörperfrakturen oder strukturell er Läsionen an der Wirbelsäule – in Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr beträgt ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_239/2008 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweis).
Die für die
ursprüngliche Rentenzusprache
massgebenden fachärztlichen Be richte von Prof. Dr . H.___ ( vgl. E. 4.1.2 und 4.1.3 hiervor ) und Dr. G.___ ( vgl. E. 4.1.4 hiervor ) stützten sich auf Untersuchungen, welche bis 1. November 2005 beziehungsweise
2. Juni 2006 und somit rund 3.5 respektive 9.5 Monate nach dem Ereignis vom 13. August 2005 – bei welchem es gemäss Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 0. F ebruar 2006 ( Urk. 10/21/26-27 ) lediglich zu einer Kontu sion der LWS gekommen sein kann – erfolgt waren. In jenem Zeitpunkt war der mit Blick auf die vorgeschädigte Wirbelsäule bis zu einem Jahr dauernde Heilungsprozess nach medizinischem Erfahrung swissen noch nicht abgeschlossen.
Indes lag der Unfall vom 13. August 2005 im Zeitpunkt der Begutachtung en durch Dr. D.___ (21. Oktober 2010) und P D Dr. I.___ von der Klinik F.___ (31. Januar 2013) mehr als fünf respektive sieben Jahre zurück, weshalb es nicht er staunt, dass diese nunmehr von eine m
verbesserten Ge sundheitszu stand
beziehungsweise von einer höheren Arbeitsfähigkeit aus gingen, zumal der Be – schwerdefüh rer vor diesem Ereignis bei den Diagnosen einer Spondylolisthesis L4/L5/S1 und eine r Diskushernie L4/L5
– mit Ausnahme körperlich schwerer Tätigkeiten – fachärztlich als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft
worden war ( vgl. E. 4.1. 2 hiervor ).
5. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem Gutachten von Dr. D.___ erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich re levanter Weise verbessert hat in dem Sinne, dass die LWS-Problematik zwi schenzeitlich weniger einschneidende Auswirkungen zeitigt und dem Be schwer deführer eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ formulierten Belastung sprofil zu 100 % zumutbar ist. 5. 5
Weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erforderlich. Die im Eventualpunkt beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (Urk. 1 S. 2 und 11) wurde bereits durchgeführt
(vgl. E. 4.2.3 hiervor ) . 6 .
6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die nunmehr bestehende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Invaliditätsbemessung anhand der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs sowohl Validen- als auch Invali deneinkommen unter Verwendung derselben statistischen Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung
– au sgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer (LSE 2010, Ta belle TA1 , Total, Anforderungsniveau 4) – fest , wobei sie aufgrund des verbes serten Gesundheitszustandes einen leidensbedingten Abzug als nicht mehr ge rechtfertigt erachtete und eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gänzlich verneinte (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/56 S. 2) .
Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
Das Heranziehen des LSE-Tabellenlohnes i m Bereich Hilfsarbeiten
bei beiden Einkommensgrössen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und 5.2) nicht zu bemängeln , fehlt es doch an aussage kräftigen konkreten
Angaben für die Einkommensermittlung . Da die beiden Verg leichseinkommen auf derselben Zahlenbasis zu bemessen sind und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % besteht, entspricht die Invalidität der Höhe des allenfalls zuzubilligenden Abzug e
s. Dieser ist praxisgemäss (BGE 126 V 75 E.
5 b /cc ) unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25
% zu begrenzen , sodass der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) in jedem Fall nicht erreicht wird. 6.3
Anzufügen bleibt, dass s elbst bei Annahme einer ganztags zu verwertenden Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 75 % wie im Privatgutachten der Klinik F.___
bescheinigt ( vgl. E. 4.2.3 hiervor ) kein rentenbegründender Inva liditäts grad
resultierte . Von einem invaliditätsbedingten Abzug könnte zwar mit Blick auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil entgegen der Auffassung der Be schwer degegnerin ( Einkommensvergleich vom 26. Januar 2012 [ Urk. 10/56 S. 2 ] ) nicht gänzlich abgesehen werden, jedoch wäre dieser insgesamt auf höchstens 15 % zu veranschlagen, was zu einem r entenausschliessende n
Invali ditätsgrad von 36.25 % führte (100 %
- [75 % x 0.85]).
7.
7.1
Subeventualiter
wird
geltend gemacht , die Beschwerdegegnerin habe es zu Un recht unterlas sen, vor der Rentenaufhebung die Voraussetzungen von Integrati on s massnahmen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 und 11). 7.2
Der Beschwerdeführer hat te im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Damit fällt er nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezü gerkreis , welchem der Weg der Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann ( Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 55 % nie gänzlich vom Arbeitsmarkt abgeschnitten war und er die vormalige hälftige Restarbeits fähigkeit zumindest teilweise verwertete. Angesichts dessen kann er auf eine berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen, welche eine Steigerung des Arbeitspensums ohne weiteres zulässt. Insofern war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten , vor der Rentenaufhebung eine erwerbsbe zogene Abklärung und/oder befähigende Eingliederungsmassnahmen durchzu führen.
Im Übrigen erging bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen am 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) eine anfechtbare Verfügung; f alls der Be schwerdeführer mit dem abschlägigen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er mittels Beschwerde an das Gericht gelangen können, was er indes unterliess.
8 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Die Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Ko pie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter