Sachverhalt
1. Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung als Damen schneiderin und war anschliessend in verschiedenen Bereichen erwerbs tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/53/1-2). Seit dem 1. Oktober 2005 ist sie in einem 90%igen Pensum als Pflegehelferin am Y.___
angestellt (Urk. 7/67/2 8). Am 14. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen und Steifig keit in Muskeln und Gelenken am ganzen Körper zur beruflichen Inte gration sowie zum Rentenbezug a n (Urk. 7/57/1-6). Die IV-Stelle nahm er wer bliche und med izinische Abklärungen vor (Urk. 7/62/1-4, Urk. 7/67/2-8, Urk. 7/71/1-5 , Urk. 7/79/1-12, Urk. 7/80/4-15, Urk. 7/80/19-22, Urk. 7/82/3 ). Ferner zog die IV-Stelle bei der Z.___ ein ver trauensärztli ches Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin,
vom 2 9. Dezember 2011 bei (Urk. 7/76/2- 21). Im Vorbescheid vom 2 4. August 2012 ermittelte die IV-Stell e einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 7/84/1-2). Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verne inte ei nen Rentenanspruch (Urk. 7/86/1-2 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Vers iche rungsgesellschaft AG, am 5. November 2012 Beschwerde erheben. Sie bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistun gen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember
2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 31. Januar 2013 ihre Replik, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 11). Zudem reichte sie mit dieser Replik eine wei tere Begutachtung von Dr. A.___ vom 18.
Oktober 2012 ein, welche dieser zu Handen der Z.___
erstattet hatte (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2. April 2013 auf eine Duplik (Urk.
15), w as der Beschwerdeführerin am 3. Ap ril 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähig keit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähig k eit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mind estens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden - einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
I m Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde.
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis in Verbindung mit Art. 27
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode ge langt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr.
U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_9 89/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2012 das Begehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin weiterhin zumutbar sei, jedoch nur noch in einem Pensum von 70
%. Die Pensumsreduktion werde durch einen erhöhten Pausenbedarf begrün det. Die Beschwerdeführerin habe ohne Gesundheitsschaden in einem 90% igen Pensum gearbeitet. Da kein Aufgabenbereich auszumachen sei, sei sie als Voll zeit - e rwerbstätige zu qualifizieren. Aufgrund der Abklärungen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22
%, weshalb die Beschwerdeführerin keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe (Urk . 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst geltend machen, dass sie auch an psychischen Beschwerden leide und deren Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit bezüglich dieser Fra gestellung weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei sie neben ihrer Er werbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig und müssten die diesbezüglichen Einschränkungen auch berücksichtigt werden (Urk.
1 und Urk.
11). 3. 3. 1
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemein e M edizin, führte in einem Arztbe richt für die Beurteilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung vom 27.
August 2011 aus, die Versicherte komme in den letzten zwei Jahren nur noch wegen kleineren beziehungsweise invali ditäts irrelevanten Problemen zu ihm und ihre Hauptbehandlung finde am C.___ statt. Betreffend Prognose und Behandlung verweise er auf das C.___ . Bei der Versicherten bestünde wegen einer Rücken- und Schulterproblematik eine leichte Einschränkung bei der Arbeit . Normale Arbeit sei der Versicherte n möglich und ihre Beschwerden hätten bei mittlerer Belastung keine Auswirkung. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medi zinischer Sicht noch als Vollzeittätigkeit zumutbar, wobei keine invaliditäts rele vante Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Es sei seines Erachtens keine I nvalidenrente angezeigt ( Urk. 7/62/1-4). 3. 2
Im von der IV-Stelle bei der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des
C.___ eingeholten Bericht vom 10.
November 2011 wurden die nachfolgenden als arbeitsrelevant eingestuften Diagnosen ge stellt: - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica rechts ( ICD-10 M75.1) - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links ( ICD-10 M75.3) - Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont ( ICD 10 M 54 .4 )
Es wurde im Bericht ausgeführt, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer frühzeitigen Ermüdbarkeit beider Arme sowie einer verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter für repeti tive Bewegungen. Zudem sei eine verminderte Beinkraft beobachtet worden. Die Versicherte habe über lang jährige belastungsabhängige Rückenschmerzen berichtet und sei vor c irca
zehn
Jahren wegen einer Diskushernie operiert worden. Seit 2008 stehe sie wegen ihres Rückens in physiotherapeutischer Behandlung. Zudem bestehe seit c irca drei Jahren eine beidseitige Schulterproblematik mit belastungs - abhängi gen Schulterschmerzen. Von der Versicherten würden unter Belastung Schmerzen am ganzen Körper, betont in den beiden Schultern, Händen, Knien und Sprunggelenken, sowie Rückenschmerzen thorakal und im Kreuz beklagt.
Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege zum Teil unter den Belastungs anforde rungen der bisherigen Arbeit. Mühe bereiteten insbesondere das ganztä gige Stehen und Gehen, das vorgeneigte Stehen sowie die repetitiven Armbewe gungen rechts. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zu letzt ausgeübten Arbeitstätigkeit von 50
%. Durch medizinische Massnahmen könne diese Leistungsfähigkeit noch gesteigert werden, wobei offen sei, ob längerfristig wieder eine volle Leistungsfähigkeit im Rahmen eines 90% igen Pensums erreichbar sei. Eine mittelschwere Arbeit (Gewichts - hantierung 10 bis maximal 25
kg ) mit Wechselbelastung sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 75
% zumutbar, wobei sie über den Tag verteilt zusätzliche Pausen von ungefähr zwei Stunden benötige. Eine Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, eine Rotation im Sitzen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Stehen und Gehen sowie Treppensteigen seien je bis maximal drei Stunden pro Tag möglich ( Urk.
7/71/1-5). 3. 3
Dr . A.___
gelangte in der für die Z.___ verfassten Begutachtung vom 29. Dezember 2011 zu denselben medizinischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wie der erwähnte Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des
C.___ vom 11 .
November 201 1. Sodann führte er ebenfalls aus, die aktuelle Tätigkeit als Pflegehelferin erscheine der Beschwerdeführerin derzeit zu 50
% zumutbar und in ei ner angepassten mittelschweren Tätigkeit könne sie mit ver mehrten Pausen in einem Pensum von 75
% tätig sein. Eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeit s fähigkeit werde allerdings erst nach Abschluss einer arbeitsbezogenen Rehabilitation und dem konsekutiv en Belastungsaufbau mög lich sei n (Urk.
7/76/2-20). 3. 4
Nach durchgeführter Arbeitsbezogener Rehabilitation (ABR) (Urk.
7/80/4-7) wurde von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des C.___ mit Datum vom 5.
Juni 2012 ein weiterer Arztbericht erstellt (Urk.
7/79/1-12 ). E s wurde festgestellt, dass bei Ende der Rehabilitation eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe , wobei sie über den Tag verteilt ungefähr zwei zusätz liche Stunden Pause benötige . Aufgrund dieser zusätzlichen Pausen sowie eines generell leicht verlangsamten Arbeitstempos resultiere eine Leistungs - minde rung von 30
%, so dass sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70
% in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit ergebe, bezogen auf ein 100% iges Pensum. Dasselbe Arbeitspensum sei auch in einer anderen Tätigkeit möglich, wobei eine schwere Arbeit (Gewichts hantierung 25 bis maximal 45
kg ) zumutbar
sei .
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30
%, so dass in absehbarer Zeit nicht mit einer w eiteren Steigerung der aus rein rheumatologischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit über die aktuelle Arbeits fähigkeit von 70
% hinaus gerechnet werde. Bei den für die ABR rele vanten Diagnosen wurde neben den Rücken und Schultern betreffenden Be schwerden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mit telschwere Episode ( ICD-10 F33.1) , aufgezählt (Urk.
7/79/1-12) . 3. 5
Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13. August 2012 aus, die Arztberichte seien plausibel. Zusammenfassend könne in einer angepassten Tätigkeit mit dem im ABR-Bericht genannten Belastungs profil von einer Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von min destens 70
% ausgegangen werden (Urk.
7/82/3). 3.6
Die zweite Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr.
A.___ zu Handen der Z.___
erfolgte am 18.
Oktober 2012 und somit nach der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 201 2. Allerdings fand die Untersuchung und Begu tachtung der Beschwerde führerin, auf welche sich Dr. A.___
stützte, bereits am 28.
August 2012 statt , weshalb diese Begutachtung
ohne W eiteres
berück sichtigt werden kann. Bezüglich Arbeit sfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht schloss sich Dr.
A.___ der Einschätzung der Rheumaklinik und des Instituts für Physika lische Medizin des C.___ vom 5.
Juni 2012 an. Weiter hielt er fest, inwieweit die Fähigkeit der Versicherten , ihre Arbeit s fähigkeit zu stei gern und die seitens des Bewegungsapparates für zumutbar gehaltene Arbeit s fähigkeit zu realisieren , durch ein e psychische Erkrankung beeinträchtigt werde, wäre durch einen psychiatrischen Kollegen zu beurteilen , weshalb er eine er gänzende fachpsychiatrisch-vertrauensärztliche Untersuchung empfehle (Urk.
12) . 4. 4.1
Die vorliegenden Arztberichte, Gutachten und Stellungnahmen erscheinen mit Bezug auf die R ücken- und Schulter beschwerden der Beschwerdeführerin schlüssig. Auch der Einfluss dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer anderen Tätigkeit wird nach vollziehbar begründet und die Schlussfolgerungen decken sich mit den Ergeb nissen der ABR . Die abweichende Stellungnahme von Dr.
B.___ ist insofern irrelevant, als dieser selbst auf das C.___ v erwies und aus führte, die invaliditäts relevanten Beschwerden der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr zu behandeln. 4.2
Weiter ist anzumerken, dass die IV-Stelle korrekterweise von der Berechnungs methode für eine Vollzeit erwerbstätige Person ausgegangen ist, da nicht er sichtlich ist, in welchem Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV die allein lebende Beschwerdeführerin tätig sein sollte. Zudem wies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort richtigerweise darauf hin, dass selbst unter Berücksichti gung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich von 10
% und der Annahme, dass diese zu 100
% betroffen wäre ,
kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente resultieren würde , wenn man von ihrer Arbeitsfähigkeit im Um fang von
70
% in Bezug auf ihre jetzige Tätigkeit ausgeh e (Urk.
6). 4. 3
Im Arztbericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5.
Juni 2012 w urde wie erwähnt unter anderem auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelschwere Episode ( ICD-10 F33.1) , gestellt . Dabei wurde in Bezug auf die Arbeits fähigkeit der Schluss gezogen, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 25 bis 30
% bestehe, so dass in abseh barer Zeit nicht mit einer weiteren Steigerung der zumutbaren Arbeits fähigkeit über die aktuell aus rein
rheumatologischer Sicht attestierte Arbeits fähigkeit von 70
% hinaus gerechnet werde. Zudem w urde der Beschwerdeführerin empfohlen , sich weiterhin durch ihren
Psychiater Dr.
med. E.___ psychiatrisch/psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Urk.
7/79/3-5). Die Di ag nose einer Depression w urde im Übrigen bereits im Austrittsbericht der Medi zinischen Poliklinik vom 30.
August 2010 erwähnt (Urk. 7/62/18) , was aufzeigt, dass diese Problematik die Beschwerdeführerin bereit s seit einiger Zeit begleitet .
Es ist unklar, wer im Arztbericht vom 5.
Juni 2012 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nur in einem Pensum von 70
% arbeit sfähig sei und basierend auf welchen Unter suchungen oder Akten dieser Schluss gezogen wurde . In den Akten befindet sich weder eine Stellungnahme des die Beschwerdeführerin regelmässig
behan d el nden Psychiaters Dr . E.___ noch eine Stellungnahme einer
anderen Fach person der Psy chiatrie . Aufgrund der Akten muss somit dav on ausgegangen werden, dass Dr.
med.
F.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin
des C.___ , sowie die Ergo/Physiotherapeutin G.___ , welche keine Fachpersonen im Bereich Psychiat rie sind , diese Diagnose stellten. D er vom RAD beigezogene Arzt Dr.
D.___
ist im Übrigen Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie , also
ebenfalls keine Fachperson im Bereich der Psychiatrie. 4.4
Die Aktenlage zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheit liche
Befunde aufweist, deren gesamthafte Bedeutung für ihre Arbeits fähigkeit
ungeklärt ist. Gar nicht nachvollziehbar, aber auch nicht ausser Acht zu lassen ist die Diagnose einer Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Weiter e Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozial - versicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verwaltung nach Eingang des Berichts der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5.
Juni 2012 aufgrund der dort aufgeführten Diag nose betreffend Depression gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug eine r Fachperson der Psychiatrie , allenfalls eine in terdisziplinäre Begutachtung
vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist. Dabei ist die Z.___
im nun erfolgenden Verfahren entsprechend dem Abklärungsergebnis angemessen ein zubeziehen.
5.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 4.
Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an d i e IV-Stelle zurückzuweisen ist. Ergänzende Abklärungen sind insbesondere in Bezug auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin , auf deren Zusammenspiel mit ihren weiteren gesundheitlichen Beschwerden sowie auf die gesamthafte Bedeutung aller gesundheitlichen Beschwerden
für die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen . Nach Vornahme dieser Abklä rungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.6 mi t Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.
10 S.
28 E.3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess entschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich [ GSVGer ] ) . Es kommt der für bei einer Rechtsschutz versicherung tätige Juristen
gerichtsübliche Stundenansatz von Fr.
170.-- zur Anwendung. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung
vom 4. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessent
schädigung von Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender
Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom
1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar
( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen
Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung als Damen schneiderin und war anschliessend in verschiedenen Bereichen erwerbs tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/53/1-2). Seit dem 1. Oktober 2005 ist sie in einem 90%igen Pensum als Pflegehelferin am Y.___
angestellt (Urk. 7/67/2 8). Am 14. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen und Steifig keit in Muskeln und Gelenken am ganzen Körper zur beruflichen Inte gration sowie zum Rentenbezug a n (Urk. 7/57/1-6). Die IV-Stelle nahm er wer bliche und med izinische Abklärungen vor (Urk. 7/62/1-4, Urk. 7/67/2-8, Urk. 7/71/1-5 , Urk. 7/79/1-12, Urk. 7/80/4-15, Urk. 7/80/19-22, Urk. 7/82/3 ). Ferner zog die IV-Stelle bei der Z.___ ein ver trauensärztli ches Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin,
vom 2 9. Dezember 2011 bei (Urk. 7/76/2- 21). Im Vorbescheid vom 2 4. August 2012 ermittelte die IV-Stell e einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 7/84/1-2). Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verne inte ei nen Rentenanspruch (Urk. 7/86/1-2 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mind estens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 I m Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde.
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis in Verbindung mit Art. 27
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode ge langt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr.
U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_9 89/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
E. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähig keit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähig k eit (Art.
E. 2.1 Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2012 das Begehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin weiterhin zumutbar sei, jedoch nur noch in einem Pensum von 70
%. Die Pensumsreduktion werde durch einen erhöhten Pausenbedarf begrün det. Die Beschwerdeführerin habe ohne Gesundheitsschaden in einem 90% igen Pensum gearbeitet. Da kein Aufgabenbereich auszumachen sei, sei sie als Voll zeit - e rwerbstätige zu qualifizieren. Aufgrund der Abklärungen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22
%, weshalb die Beschwerdeführerin keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe (Urk . 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst geltend machen, dass sie auch an psychischen Beschwerden leide und deren Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit bezüglich dieser Fra gestellung weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei sie neben ihrer Er werbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig und müssten die diesbezüglichen Einschränkungen auch berücksichtigt werden (Urk.
1 und Urk.
11). 3. 3. 1
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemein e M edizin, führte in einem Arztbe richt für die Beurteilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung vom 27.
August 2011 aus, die Versicherte komme in den letzten zwei Jahren nur noch wegen kleineren beziehungsweise invali ditäts irrelevanten Problemen zu ihm und ihre Hauptbehandlung finde am C.___ statt. Betreffend Prognose und Behandlung verweise er auf das C.___ . Bei der Versicherten bestünde wegen einer Rücken- und Schulterproblematik eine leichte Einschränkung bei der Arbeit . Normale Arbeit sei der Versicherte n möglich und ihre Beschwerden hätten bei mittlerer Belastung keine Auswirkung. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medi zinischer Sicht noch als Vollzeittätigkeit zumutbar, wobei keine invaliditäts rele vante Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Es sei seines Erachtens keine I nvalidenrente angezeigt ( Urk. 7/62/1-4). 3. 2
Im von der IV-Stelle bei der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des
C.___ eingeholten Bericht vom 10.
November 2011 wurden die nachfolgenden als arbeitsrelevant eingestuften Diagnosen ge stellt: - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica rechts ( ICD-10 M75.1) - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links ( ICD-10 M75.3) - Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont ( ICD
E. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden - einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 10 S.
28 E.3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess entschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich [ GSVGer ] ) . Es kommt der für bei einer Rechtsschutz versicherung tätige Juristen
gerichtsübliche Stundenansatz von Fr.
170.-- zur Anwendung. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung
vom 4. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessent
schädigung von Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender
Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom
1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar
( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen
Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01168 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
25. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung als Damen schneiderin und war anschliessend in verschiedenen Bereichen erwerbs tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/53/1-2). Seit dem 1. Oktober 2005 ist sie in einem 90%igen Pensum als Pflegehelferin am Y.___
angestellt (Urk. 7/67/2 8). Am 14. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen und Steifig keit in Muskeln und Gelenken am ganzen Körper zur beruflichen Inte gration sowie zum Rentenbezug a n (Urk. 7/57/1-6). Die IV-Stelle nahm er wer bliche und med izinische Abklärungen vor (Urk. 7/62/1-4, Urk. 7/67/2-8, Urk. 7/71/1-5 , Urk. 7/79/1-12, Urk. 7/80/4-15, Urk. 7/80/19-22, Urk. 7/82/3 ). Ferner zog die IV-Stelle bei der Z.___ ein ver trauensärztli ches Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin,
vom 2 9. Dezember 2011 bei (Urk. 7/76/2- 21). Im Vorbescheid vom 2 4. August 2012 ermittelte die IV-Stell e einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 7/84/1-2). Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verne inte ei nen Rentenanspruch (Urk. 7/86/1-2 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Vers iche rungsgesellschaft AG, am 5. November 2012 Beschwerde erheben. Sie bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistun gen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember
2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 31. Januar 2013 ihre Replik, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 11). Zudem reichte sie mit dieser Replik eine wei tere Begutachtung von Dr. A.___ vom 18.
Oktober 2012 ein, welche dieser zu Handen der Z.___
erstattet hatte (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2. April 2013 auf eine Duplik (Urk.
15), w as der Beschwerdeführerin am 3. Ap ril 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähig keit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähig k eit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mind estens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden - einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
I m Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde.
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis in Verbindung mit Art. 27
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Die gemischte Methode ge langt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis
IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Das In valideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte. Dabei kann das
vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr.
U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_9 89/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2012 das Begehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin weiterhin zumutbar sei, jedoch nur noch in einem Pensum von 70
%. Die Pensumsreduktion werde durch einen erhöhten Pausenbedarf begrün det. Die Beschwerdeführerin habe ohne Gesundheitsschaden in einem 90% igen Pensum gearbeitet. Da kein Aufgabenbereich auszumachen sei, sei sie als Voll zeit - e rwerbstätige zu qualifizieren. Aufgrund der Abklärungen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22
%, weshalb die Beschwerdeführerin keinen An spruch auf eine Invalidenrente habe (Urk . 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst geltend machen, dass sie auch an psychischen Beschwerden leide und deren Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit bezüglich dieser Fra gestellung weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei sie neben ihrer Er werbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig und müssten die diesbezüglichen Einschränkungen auch berücksichtigt werden (Urk.
1 und Urk.
11). 3. 3. 1
Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemein e M edizin, führte in einem Arztbe richt für die Beurteilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung vom 27.
August 2011 aus, die Versicherte komme in den letzten zwei Jahren nur noch wegen kleineren beziehungsweise invali ditäts irrelevanten Problemen zu ihm und ihre Hauptbehandlung finde am C.___ statt. Betreffend Prognose und Behandlung verweise er auf das C.___ . Bei der Versicherten bestünde wegen einer Rücken- und Schulterproblematik eine leichte Einschränkung bei der Arbeit . Normale Arbeit sei der Versicherte n möglich und ihre Beschwerden hätten bei mittlerer Belastung keine Auswirkung. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medi zinischer Sicht noch als Vollzeittätigkeit zumutbar, wobei keine invaliditäts rele vante Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Es sei seines Erachtens keine I nvalidenrente angezeigt ( Urk. 7/62/1-4). 3. 2
Im von der IV-Stelle bei der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des
C.___ eingeholten Bericht vom 10.
November 2011 wurden die nachfolgenden als arbeitsrelevant eingestuften Diagnosen ge stellt: - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica rechts ( ICD-10 M75.1) - Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica links ( ICD-10 M75.3) - Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont ( ICD 10 M 54 .4 )
Es wurde im Bericht ausgeführt, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer frühzeitigen Ermüdbarkeit beider Arme sowie einer verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter für repeti tive Bewegungen. Zudem sei eine verminderte Beinkraft beobachtet worden. Die Versicherte habe über lang jährige belastungsabhängige Rückenschmerzen berichtet und sei vor c irca
zehn
Jahren wegen einer Diskushernie operiert worden. Seit 2008 stehe sie wegen ihres Rückens in physiotherapeutischer Behandlung. Zudem bestehe seit c irca drei Jahren eine beidseitige Schulterproblematik mit belastungs - abhängi gen Schulterschmerzen. Von der Versicherten würden unter Belastung Schmerzen am ganzen Körper, betont in den beiden Schultern, Händen, Knien und Sprunggelenken, sowie Rückenschmerzen thorakal und im Kreuz beklagt.
Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege zum Teil unter den Belastungs anforde rungen der bisherigen Arbeit. Mühe bereiteten insbesondere das ganztä gige Stehen und Gehen, das vorgeneigte Stehen sowie die repetitiven Armbewe gungen rechts. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zu letzt ausgeübten Arbeitstätigkeit von 50
%. Durch medizinische Massnahmen könne diese Leistungsfähigkeit noch gesteigert werden, wobei offen sei, ob längerfristig wieder eine volle Leistungsfähigkeit im Rahmen eines 90% igen Pensums erreichbar sei. Eine mittelschwere Arbeit (Gewichts - hantierung 10 bis maximal 25
kg ) mit Wechselbelastung sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 75
% zumutbar, wobei sie über den Tag verteilt zusätzliche Pausen von ungefähr zwei Stunden benötige. Eine Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, eine Rotation im Sitzen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Stehen und Gehen sowie Treppensteigen seien je bis maximal drei Stunden pro Tag möglich ( Urk.
7/71/1-5). 3. 3
Dr . A.___
gelangte in der für die Z.___ verfassten Begutachtung vom 29. Dezember 2011 zu denselben medizinischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wie der erwähnte Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des
C.___ vom 11 .
November 201 1. Sodann führte er ebenfalls aus, die aktuelle Tätigkeit als Pflegehelferin erscheine der Beschwerdeführerin derzeit zu 50
% zumutbar und in ei ner angepassten mittelschweren Tätigkeit könne sie mit ver mehrten Pausen in einem Pensum von 75
% tätig sein. Eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeit s fähigkeit werde allerdings erst nach Abschluss einer arbeitsbezogenen Rehabilitation und dem konsekutiv en Belastungsaufbau mög lich sei n (Urk.
7/76/2-20). 3. 4
Nach durchgeführter Arbeitsbezogener Rehabilitation (ABR) (Urk.
7/80/4-7) wurde von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des C.___ mit Datum vom 5.
Juni 2012 ein weiterer Arztbericht erstellt (Urk.
7/79/1-12 ). E s wurde festgestellt, dass bei Ende der Rehabilitation eine ganztäg ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe , wobei sie über den Tag verteilt ungefähr zwei zusätz liche Stunden Pause benötige . Aufgrund dieser zusätzlichen Pausen sowie eines generell leicht verlangsamten Arbeitstempos resultiere eine Leistungs - minde rung von 30
%, so dass sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70
% in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit ergebe, bezogen auf ein 100% iges Pensum. Dasselbe Arbeitspensum sei auch in einer anderen Tätigkeit möglich, wobei eine schwere Arbeit (Gewichts hantierung 25 bis maximal 45
kg ) zumutbar
sei .
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30
%, so dass in absehbarer Zeit nicht mit einer w eiteren Steigerung der aus rein rheumatologischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit über die aktuelle Arbeits fähigkeit von 70
% hinaus gerechnet werde. Bei den für die ABR rele vanten Diagnosen wurde neben den Rücken und Schultern betreffenden Be schwerden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mit telschwere Episode ( ICD-10 F33.1) , aufgezählt (Urk.
7/79/1-12) . 3. 5
Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13. August 2012 aus, die Arztberichte seien plausibel. Zusammenfassend könne in einer angepassten Tätigkeit mit dem im ABR-Bericht genannten Belastungs profil von einer Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von min destens 70
% ausgegangen werden (Urk.
7/82/3). 3.6
Die zweite Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr.
A.___ zu Handen der Z.___
erfolgte am 18.
Oktober 2012 und somit nach der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 201 2. Allerdings fand die Untersuchung und Begu tachtung der Beschwerde führerin, auf welche sich Dr. A.___
stützte, bereits am 28.
August 2012 statt , weshalb diese Begutachtung
ohne W eiteres
berück sichtigt werden kann. Bezüglich Arbeit sfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht schloss sich Dr.
A.___ der Einschätzung der Rheumaklinik und des Instituts für Physika lische Medizin des C.___ vom 5.
Juni 2012 an. Weiter hielt er fest, inwieweit die Fähigkeit der Versicherten , ihre Arbeit s fähigkeit zu stei gern und die seitens des Bewegungsapparates für zumutbar gehaltene Arbeit s fähigkeit zu realisieren , durch ein e psychische Erkrankung beeinträchtigt werde, wäre durch einen psychiatrischen Kollegen zu beurteilen , weshalb er eine er gänzende fachpsychiatrisch-vertrauensärztliche Untersuchung empfehle (Urk.
12) . 4. 4.1
Die vorliegenden Arztberichte, Gutachten und Stellungnahmen erscheinen mit Bezug auf die R ücken- und Schulter beschwerden der Beschwerdeführerin schlüssig. Auch der Einfluss dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer anderen Tätigkeit wird nach vollziehbar begründet und die Schlussfolgerungen decken sich mit den Ergeb nissen der ABR . Die abweichende Stellungnahme von Dr.
B.___ ist insofern irrelevant, als dieser selbst auf das C.___ v erwies und aus führte, die invaliditäts relevanten Beschwerden der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr zu behandeln. 4.2
Weiter ist anzumerken, dass die IV-Stelle korrekterweise von der Berechnungs methode für eine Vollzeit erwerbstätige Person ausgegangen ist, da nicht er sichtlich ist, in welchem Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV die allein lebende Beschwerdeführerin tätig sein sollte. Zudem wies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort richtigerweise darauf hin, dass selbst unter Berücksichti gung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich von 10
% und der Annahme, dass diese zu 100
% betroffen wäre ,
kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente resultieren würde , wenn man von ihrer Arbeitsfähigkeit im Um fang von
70
% in Bezug auf ihre jetzige Tätigkeit ausgeh e (Urk.
6). 4. 3
Im Arztbericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5.
Juni 2012 w urde wie erwähnt unter anderem auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelschwere Episode ( ICD-10 F33.1) , gestellt . Dabei wurde in Bezug auf die Arbeits fähigkeit der Schluss gezogen, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 25 bis 30
% bestehe, so dass in abseh barer Zeit nicht mit einer weiteren Steigerung der zumutbaren Arbeits fähigkeit über die aktuell aus rein
rheumatologischer Sicht attestierte Arbeits fähigkeit von 70
% hinaus gerechnet werde. Zudem w urde der Beschwerdeführerin empfohlen , sich weiterhin durch ihren
Psychiater Dr.
med. E.___ psychiatrisch/psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Urk.
7/79/3-5). Die Di ag nose einer Depression w urde im Übrigen bereits im Austrittsbericht der Medi zinischen Poliklinik vom 30.
August 2010 erwähnt (Urk. 7/62/18) , was aufzeigt, dass diese Problematik die Beschwerdeführerin bereit s seit einiger Zeit begleitet .
Es ist unklar, wer im Arztbericht vom 5.
Juni 2012 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nur in einem Pensum von 70
% arbeit sfähig sei und basierend auf welchen Unter suchungen oder Akten dieser Schluss gezogen wurde . In den Akten befindet sich weder eine Stellungnahme des die Beschwerdeführerin regelmässig
behan d el nden Psychiaters Dr . E.___ noch eine Stellungnahme einer
anderen Fach person der Psy chiatrie . Aufgrund der Akten muss somit dav on ausgegangen werden, dass Dr.
med.
F.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin
des C.___ , sowie die Ergo/Physiotherapeutin G.___ , welche keine Fachpersonen im Bereich Psychiat rie sind , diese Diagnose stellten. D er vom RAD beigezogene Arzt Dr.
D.___
ist im Übrigen Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie , also
ebenfalls keine Fachperson im Bereich der Psychiatrie. 4.4
Die Aktenlage zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheit liche
Befunde aufweist, deren gesamthafte Bedeutung für ihre Arbeits fähigkeit
ungeklärt ist. Gar nicht nachvollziehbar, aber auch nicht ausser Acht zu lassen ist die Diagnose einer Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Weiter e Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozial - versicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4. 5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verwaltung nach Eingang des Berichts der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5.
Juni 2012 aufgrund der dort aufgeführten Diag nose betreffend Depression gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug eine r Fachperson der Psychiatrie , allenfalls eine in terdisziplinäre Begutachtung
vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist. Dabei ist die Z.___
im nun erfolgenden Verfahren entsprechend dem Abklärungsergebnis angemessen ein zubeziehen.
5.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 4.
Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an d i e IV-Stelle zurückzuweisen ist. Ergänzende Abklärungen sind insbesondere in Bezug auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin , auf deren Zusammenspiel mit ihren weiteren gesundheitlichen Beschwerden sowie auf die gesamthafte Bedeutung aller gesundheitlichen Beschwerden
für die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen . Nach Vornahme dieser Abklä rungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.6 mi t Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.
10 S.
28 E.3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess entschädi gung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich [ GSVGer ] ) . Es kommt der für bei einer Rechtsschutz versicherung tätige Juristen
gerichtsübliche Stundenansatz von Fr.
170.-- zur Anwendung. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung
vom 4. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessent
schädigung von Fr. 1‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender
Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom
1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar
( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen
Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef