Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, arbeitete von Juli 1993 bis Februar 2004 bei d er Y.___ , und ab Oktober 2005 war sie im Z.___ in einem Pensum von 90 % als Pflegehelferin angestellt ( An stellungsverfügung vom 2 2. Juni 2005, Urk. 8/126-127). Wegen eines Schmerzsyndroms meldete sich X.___ im August 2011 bei der Inva lidenversicherung an (vgl. Urk. 8/158-159) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 verneinte die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin im Rahmen eines Arbeitspensums von 70 % weiterhin zumutbar sei und ihr Invaliditätsgrad lediglich 22 % betrage ( Urk. 8/106-107).
X.___ erhob gegen diese Verfügung beim Sozial versicherungsgericht Beschwerde, und dieses hob sie mit Urteil vom 25. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklä rungen an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2012.01168 ; vgl. den Urteilsaus zug in Urk. 8/41-43 ). Die IV-Stelle liess in der Folge ein polydisziplinäres Gut achten erstellen und verneinte den Rentenanspruch anschliessend mit Verfü gung vom 28. Dezember 2015 erneut aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % ( Urk. 11) . Diese Verfügung wurde wiederum angefochten , und das Ver fahren ist derzeit noch am Sozialversicherungsgericht hängig (Prozess
Nr. IV.2016.00114).
Per 1. Juni 2013 hatte X.___ ihr Arbeitspensum im Z.___ aufgrund ärztlicher Empfehlung (vgl. das Zeugnis der A.___
vom 2 2. Mai 2013, Urk. 8/154) auf 70 % reduziert (Mitteilung des Z.___ über die Teilauflösung des Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 2. April 2013, Urk. 8/160; vgl. auch die Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis März 2014, Urk. 8/132-146). Nachdem sie in der Folgezeit zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 8/114-117 , Urk. 8/157, Urk. 8/161-164) , wurde das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Z.___ per Ende Februar 2014 ganz aufgelöst (Vereinbarung vom 5. Februar 2014, Urk. 8/152-153). 1.2
X.___
meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Mai 2014 und zur Stellenver mittlung an und erklärte, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, aber zur Zeit nur zu 50 % arbeitsfähig zu sein ( Anmeldebestätigungen vom 9. und vom
13. Mai 2014, Urk. 8/168-170; Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Mai 2014, Urk. 8/112-113; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Mai 2014, Urk. 8/122-125) .
Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete der Versicherten am 9. Mai 2014 eine Be zugsrahmenfrist , legte einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘328.-- fest (vgl. die Berechnungstabelle in Urk. 8/102) und richtete für die Zeit ab dem 9. Mai 2014 zunächst Taggelder aufgrund dieses Verdienstes aus (vgl. die Taggeldab rechnung für den Mai 2014 ,
Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass ihr 30tägiger Anspruch auf volle Taggelder trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit am 7. Juni 2014 ausge schöpft sei ( Urk. 8/84-85). Gleichzeitig eröffnete sie ihr mit einer weiteren Ver fügung vom 8. Juli 2014, dass sie im Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘270.-- und ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf Taggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘885.-- habe ( Urk. 8/76-77; vgl. die Taggeldabrechnungen für den Juni und den Juli 2014, Urk. 8/75 und Urk. 8/67). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Meier, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess mit Ein gabe vom 18. August 2014 Einsprache erheben ( Urk. 8/53-55) und liess mit Eingabe vom 25. September 2014 ergänzen beziehungsweise präzisieren, dass sie nur Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 betreffend den versi cherten Verdienst erhebe, wogegen sie die Einsprache gegen die erste Verfügung vom 8. Juli 2014 betreffend Ausschöpfung des Anspruchs auf Taggelder wäh rend der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit zurückziehe ( Urk. 8/35-36).
Mit den beiden Entscheiden je vom 29. September 2014 wies die Arbeitslosen kasse die Einsprache gegen die erstgenannte Verfügung ab und schrieb die Einsprache gegen die zweitgenannte Verfügung als durch Rückzug erledigt ab ( Urk. 2 = Urk. 8/31-3 4 , Urk. 8/29-30). 2.
Gegen den ersten Einspracheentscheid vom 29. September 2014 liess X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei weiterhin das volle Tag geld auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwer deantwort vom 11. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Versicherten am 13. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits lo senentschä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ge mäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzunehmen.
Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, un ter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG überträgt die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung dem Bundesrat. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat unter anderem die Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen, wonach eine behinderte Person, die - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage
- nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invali denversicherung oder bei einer anderen Versicherung (obligatorische Unfallver sicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. 1.3
Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst.
Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 37 AVIV.
Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes von Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchti gung ihrer Erwerbsfähi gkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV derjenige Ver dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 2. 2.1
Mit der Regelung in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV wird die Vor leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung konkretisiert, wie sie in Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) statuiert ist. Rechtsprechungsgemäss sollen damit für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abge klärt wird und dieser Anspruch sich somit noch in der Schwebe befindet , Lü cken im Erwerbsersatz vermieden werden. Während dieser Zeit hat eine ar beitslose Person, die bei guter Gesundheit eine Vollzeitstelle suchen würde, aber aus gesundheitlichen Gründen lediglich no ch teilzeitlich arbeiten kann, An spruch auf die ungekürzte Arbeitslosenentschädigung , also auf die Arbeitslo senentschädigung , die sie auch erhielte, wenn sie nicht behindert wäre. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit der entsprechende n Verwaltungsweisung (Ziffer B 254 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] , heute AVIG-Praxis ALE ) ausdrücklich bestätigt, darin eingeschlossen die Voraussetzung , dass eine solche Person im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit tatsächlich eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Stelle mit en tsprechendem Pensum anzutreten ( BGE 136 V 95 E. 7.1-7.3) .
Der Schwebezustand, während dessen Dauer aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf die ungekürzte Arbeitslosenentschä digung besteht, endet dann, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit fest steht . Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den konkreten Umständen. So hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass der Schwebezustand mit der An kündigung des Anspruchs auf eine Rente aufgrund einer 100%igen Erwerbsun fähigkeit durch den Vorbescheid beendet sei und auch Fälle denkbar seien, wo die B eendigung noch früher eintrete . Umgekehrt hat das Bundesgericht im ge nannten Entscheid darauf hingewiesen, dass der Schwebezustand nicht ende, wenn der verfügungsweise von der IV-Stelle festgesetzte Erwerbsunfähigkeits grad angefochten werde; diesfalls sei der Schwebezustand erst mit dem rechts kräftigen Entscheid hierüber beendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2 014 vom 25. November 2014 E. 4.1). 2.2 2.2.1
Mit dem Ende des Schwebezustandes und der damit verbundenen Vorleistungs pflicht
ist eine Anpassung des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs vorzuneh men, was durch eine neue Festlegung des versicherten Verdienstes anhand der Regelung in Art. 40b AVIV geschieht . Diese Regelung ist dort anwendbar, wo sich die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lo hn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV die Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet. H ier entspricht die Leistungsfähigkeit , wie sie nach
der Beendi gung des Schwebezustandes feststeht, nicht mehr derj enigen zur Zeit der Erzie lung des Lohnes , der für den versicherte n Verdienst massgebend war, und es erfolgt deshalb
eine A npassung nach Art. 40b AVIV (vgl. BGE 133 V 530
E. 4.1.2).
Art. 40b AVIV betrifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht al lein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversiche rung, sondern in allgemeinerer Weise die Abgrenzung der Zuständigkeit der Ar beitslosenversicherung gegenüber anderen Versi cherungsträgern . Mit Art. 40b AVIV soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf denjenigen Umfang beschränkt werden, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherte n Person während der Dauer der Ar beitslosigkeit entspricht.
Daher spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle , ob ein anderer Versicherungsträger effektiv Invalidenleistungen erbringt ( BGE 140 V 89 E. 5.1, 133 V 524 E. 5.2 ). 2.2.2
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV ist n ach der ständigen und in einem Grundsatzurteil bestätigten Praxis des Bundesgerichts nicht das hypothetische Invalideneinkommen massgebend, son dern es ist vielmehr das vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen mit dem Faktor zu multiplizie ren , der sich aus der Differenz zwischen 100 % u nd dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 133 V 524 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 357). 2.2.3
Was schliesslich den Zeitpunkt der Anpassung der Leistungen anhand des neu berechneten versicherten Verdienstes betrifft, so erfolgt nach der Verwaltungs praxis die Anpassung im Falle eines Rentenanspruchs ab dem Monat, ab dem dieser Anspruch besteht, und im Falle der Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats (AVIG-Praxis ALE Ziffer C29). Das Bundesgericht hat neulich auf diese Praxis Bezug genommen und keinen Grund gesehen, davon abzuweichen (Urteil 8C_401/2014 vom
25. November 2014 E. 4.3). 2.3
Zusammengefasst ist die Anpassung des versicherten Verdienstes anhand der Regelung in Art. 40b AVIV grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn der Schwe bezustand und die damit verbundene Vorleistungspflicht beendet ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Rechtsprechung dort vor, wo die IV-Stelle die Verfügung über den Rentenanspruch erlassen hat, diese Verfü gung aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dort besteht nach dem be reits A usgeführten der Schwebezustand zwar weiter, das Bundesgericht hat aber entschieden, dass sich dennoch eine Kürzung des versicherten Verdienstes um den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad rechtfertige, dies als Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht (Urteil 8C_401/2014 vom 25. No vember 2014 E. 4.3 ). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Anmeldung vom 9. Mai 2014 (Urk. 8/170) unstrittig Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag.
Nicht strittig ist auch die Höhe des versicherten Verdienstes, wie sie die Beschwer degegnerin anhand der Regelung in Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV festgelegt hat. Die Beschwerdegegnerin hat hierfür gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV den durchschnittlichen Lohn
eingesetzt, den die Beschwerdeführe rin in den zwölf Monaten von März 2013 bis Februar 2014 während ihrer An stellung im Z.___ erhalten hatte beziehungsweise ohne krankheitsbedingte Arbe itsausfälle erhalten hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziffer C3) und der durch Lohnabrechnungen belegt ist ( Urk. 8/102 und Urk. 8/ 134-145).
Ebenfalls nicht umstritten ist sodann der Taggeldanspruch der Beschwerde - führe rin während der ersten 30 Tage der Rahmenfrist für den Leis tu ngsbezug , also vom 9. Mai bis zum 7. Juni 2014. Die Beschwerdegegnerin hat ihr in dieser Zeit gestützt auf die Regelung in Art. 28 AVIG zum Taggeldan spruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit das volle Taggeld ausgerichtet, wie sie es anhand des versicherten Verdienstes na ch Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 Abs. 2 AVIV berechnet hatte ( Urk. 8/94). Die Beschwerdeführerin stellte auch nicht in Frage, dass sie nach der Regelung in Art. 28 AVIG nur während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld hatte; sie zog die Einsprache gegen diejenige Verfügung vom 8. Juli 2014, welche diese Begrenzung betraf ( Urk. 8/84-85), mit der Eingabe vom 25. September 2014 zurück ( Urk. 8/35-36). 3.2
Strittig und im vorliegenden Verfahren zu über prüfen ist demgegenüber der Taggeldanspruch ab dem 8. Juni 2014 .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012, mit der die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % verneint hatte ( Urk.
8/106-107), und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei ab diesem Zeitpunkt nur in dem Umfang leistungspflichtig, in dem die Beschwerdeführerin effektiv ar beitsfähig sei, und dieser Umfang belaufe sich auf 50 % ( Urk. 2 S. 3 , Urk.
8/76-77 ). Im Gegensatz zu dieser Betrachtungsweise berief sich die Beschwer - deführe rin auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG in Verbindung m it Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV und leitete daraus die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ab, ihr bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Rentenentscheids der Invalidenversicherung weiterhin die vollen Taggelder zu bezahlen ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/35-36). 3.3
Beide Auffassungen sind nicht vereinbar mit der dargelegten Rechtsprechung.
D er
Argumentation der Beschwerdegegnerin , ihre Vorleistungspflicht habe mit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012 geendet , ist das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014 entgegenzuhalten, wonach der Schwebezustand und die daraus resultierende Vorleistungspflicht erst mit der Rechtskraft des Rentenentscheid s der IV-Stelle enden ( Urteil 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 4.1).
Aus dem genannten Urteil folgt aber auch, dass bei der Bemessung der Vorleistun gen dem Invaliditätsgrad, den die IV -Stelle in der Verfügung vom 4. Oktober 2012 festgelegt hat, bereits Rechnung zu tragen ist und die Vorleis tungen entsprechend zu kürzen sind ( vgl. E. 4.3). Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Sozialversicherungsgericht diese V erfügung mit dem Urteil vom 25. Februar 2014, also vor der Entstehung des Anspruchs der Beschwerdeführe rin auf Arbeitslosenentschädigung , aufgehoben un d d ie IV Stelle zu weitere n Abklärungen verpflichtet hatte. Denn dieser Rückweisungsentscheid schloss das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht ab, sondern dieses blieb auch nach der Rückweisung weiterhin in der Schwebe. Es wäre daher nicht einleuch tend, wenn in einem solchen Fall ein Anspruch auf ungekürzte Vorleistungen bestünde, wogegen die Vorleistungen im Falle eines abweisenden Urteils, das beim Bundesgericht angefochten würde, zu kürzen wären. 3 .4 3.4.1
Damit ist zunächst die Höhe des neu massgebenden versicherten Verdienstes zu bestimmen.
Im zitierten Urteil vom 25. November 2014 hat das Bundesgericht eine Kürzung des bi sherigen versicherten Verdienst es um den Invaliditätsgrad von 16 % vor geschrieben (Urteil 8C_401/2014 E. 4.3). Eine Kürzung in diesem Umfang ist dort gerechtfertigt, wo die Bemessungsgrundlage des bisherigen versicherten Verdienstes ausschliesslich aus Lohn be steht , welcher der Leistungsfähigkeit ei ner versicherten Person vor Eintritt der gesundheitl ichen Beeinträchtigung ent spricht ( vorstehend E. 2.2.1) .
Vorliegendenfalls verhält es sich jedoch anders. Denn im zwölfmonatigen Bemes sungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 (vgl. Urk. 8/102) hatte die Beschwerdeführerin lediglich in den ersten drei Monaten von März bis Mai 2013 noch den Lohn für ein 90%-Pensum erhalten, wie sie es schon vor der Entwicklung des Beschwerdebildes im Jahr 2011 innegehabt hatte (vgl. Urk. 8/134-136) . Auf den 1. Juni 2013 war ihr Pensum hingegen aus gesund heitlichen Gründen mittels Teilauflösung des Anstellungsverhältnisses auf 70 % reduziert worden (vgl. Urk. 8/160) , und für die neun Monate von Juni 2013 bis Februar 2014 war ein entsprechend verminderter Lohn vereinbart gewesen ( Urk. 8/137-145) . In diesem verminderten Lohn hat te sich die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit daher bereits niedergeschlagen, und soweit der ursprüngliche versicherte Verdienst auf diesem Lohn basiert, verbietet sich eine Reduktion um den Invaliditätsgrad von 22 % . Deshalb ist für die Berechnung des neu massgebenden versicherten Verdienstes nicht der Dur ch schnittslohn der Monate März 2013 bis Februar 2014 massgebend, der gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV den ursprünglichen versicherten Verdienst ergab , sondern vielmehr nur der Dur ch schnittslohn der Monate März bis Mai 2013, der die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung widerspiegelt. Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegne rin , auf die abzustellen ist ( Urk. 8/10 2 ) , beläuft sich dieser Lohn gerundet auf ein en ganzen Franken auf Fr. 5‘136.-- ([ Fr. 5‘127.45 + Fr. 5‘127.45 + Fr. 5‘154.45] : 3]). Dessen Reduktion um den Invaliditätsgrad von 22 % ergibt den Betrag von Fr. 4‘006.--. 3.4.2
Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf vor zuleis tende
Taggelder aufgrund eines versic herten Verdienstes von noch Fr. 4‘006.--, so fern sie im Sinne der Voraussetzung der Rechtsprechung (vgl. vorstehend
E. 2.1) ab dann eine Arbeit im ärztlich attestierten Umfang suchte und bereit war, eine solche Arbeit auf zunehmen.
Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefocht enen Einspracheentscheids vom 2 9. September 2014 gegeben. Die rheumatologische Klinik des Z.___ attestierte der Beschwer deführerin für die Zeit en von Juni 2014 bis Januar 2015 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit und hielt in den jeweiligen Zeugnissen fest, aktuell werde eine An stellung in einer angepassten Tätigkeit angestrebt mit einem Einstieg bei
20-30 % , wobei die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf schrittweise auf 50 % er höht werden könne ( Urk. 8/71, Urk. 8/48, Urk. 8/28 und Urk. 8/21). Wenn die Beschwerdeführ erin angesichts dieser Atteste bei der Anmeldung zum Arbeits losenentschädigungsbezug angegeben hatte, eine 50%-Stelle mit ganztägiger Arbeitszeit zu suchen ( Urk. 8/170), so zeigt sich darin ihre Bereitschaft zur Ar beitsaufnahme im ärztlich bescheinigten Umfang. Nicht erforderlich ist hinge gen eine Arbeitsb ereitschaft im weitergehenden Umfang - 70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin und für andere angepasste Tätigkeiten - , wie ihn die IV- Stelle ihren Verfügungen vom 4. Oktober 2012 und vom 2 8. Dezember 2015 zugrundelegte und sich dabei auf weitere medizinische Un terlagen, darunter ein polydisziplinäres Gutachten, stützte ( Urk. 8/106-107 und Urk. 11). Denn diese höhere Leistungsfähigkeit ist bestritten und Gegenstand des noch hängigen Verfahrens, und es würde dem Sinn und Zweck der Vorleis tungspflicht zuwiderlaufen, wenn eine Arbeitsbereitschaft im bestrittenen Aus mass verlangt würde. 3.5
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Be schwerdeführerin ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf der Basis ei nes versicherten Verdienstes von Fr. 4‘006.-- hat. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine ermessensweise festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2014 dahingehend geändert , dass die Beschwerdeführerin ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4‘006.-- hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits lo senentschä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ge mäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzunehmen.
Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, un ter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG überträgt die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung dem Bundesrat. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat unter anderem die Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen, wonach eine behinderte Person, die - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage
- nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invali denversicherung oder bei einer anderen Versicherung (obligatorische Unfallver sicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt.
E. 1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst.
Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 37 AVIV.
Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes von Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchti gung ihrer Erwerbsfähi gkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV derjenige Ver dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 2.
E. 2 = Urk. 8/31-3
E. 2.1 Mit der Regelung in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV wird die Vor leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung konkretisiert, wie sie in Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) statuiert ist. Rechtsprechungsgemäss sollen damit für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abge klärt wird und dieser Anspruch sich somit noch in der Schwebe befindet , Lü cken im Erwerbsersatz vermieden werden. Während dieser Zeit hat eine ar beitslose Person, die bei guter Gesundheit eine Vollzeitstelle suchen würde, aber aus gesundheitlichen Gründen lediglich no ch teilzeitlich arbeiten kann, An spruch auf die ungekürzte Arbeitslosenentschädigung , also auf die Arbeitslo senentschädigung , die sie auch erhielte, wenn sie nicht behindert wäre. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit der entsprechende n Verwaltungsweisung (Ziffer B 254 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] , heute AVIG-Praxis ALE ) ausdrücklich bestätigt, darin eingeschlossen die Voraussetzung , dass eine solche Person im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit tatsächlich eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Stelle mit en tsprechendem Pensum anzutreten ( BGE 136 V 95 E. 7.1-7.3) .
Der Schwebezustand, während dessen Dauer aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf die ungekürzte Arbeitslosenentschä digung besteht, endet dann, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit fest steht . Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den konkreten Umständen. So hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass der Schwebezustand mit der An kündigung des Anspruchs auf eine Rente aufgrund einer 100%igen Erwerbsun fähigkeit durch den Vorbescheid beendet sei und auch Fälle denkbar seien, wo die B eendigung noch früher eintrete . Umgekehrt hat das Bundesgericht im ge nannten Entscheid darauf hingewiesen, dass der Schwebezustand nicht ende, wenn der verfügungsweise von der IV-Stelle festgesetzte Erwerbsunfähigkeits grad angefochten werde; diesfalls sei der Schwebezustand erst mit dem rechts kräftigen Entscheid hierüber beendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2 014 vom 25. November 2014 E. 4.1).
E. 2.2.1 Mit dem Ende des Schwebezustandes und der damit verbundenen Vorleistungs pflicht
ist eine Anpassung des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs vorzuneh men, was durch eine neue Festlegung des versicherten Verdienstes anhand der Regelung in Art. 40b AVIV geschieht . Diese Regelung ist dort anwendbar, wo sich die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lo hn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV die Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet. H ier entspricht die Leistungsfähigkeit , wie sie nach
der Beendi gung des Schwebezustandes feststeht, nicht mehr derj enigen zur Zeit der Erzie lung des Lohnes , der für den versicherte n Verdienst massgebend war, und es erfolgt deshalb
eine A npassung nach Art. 40b AVIV (vgl. BGE 133 V 530
E. 4.1.2).
Art. 40b AVIV betrifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht al lein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversiche rung, sondern in allgemeinerer Weise die Abgrenzung der Zuständigkeit der Ar beitslosenversicherung gegenüber anderen Versi cherungsträgern . Mit Art. 40b AVIV soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf denjenigen Umfang beschränkt werden, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherte n Person während der Dauer der Ar beitslosigkeit entspricht.
Daher spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle , ob ein anderer Versicherungsträger effektiv Invalidenleistungen erbringt ( BGE 140 V 89 E. 5.1, 133 V 524 E. 5.2 ).
E. 2.2.2 Für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV ist n ach der ständigen und in einem Grundsatzurteil bestätigten Praxis des Bundesgerichts nicht das hypothetische Invalideneinkommen massgebend, son dern es ist vielmehr das vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen mit dem Faktor zu multiplizie ren , der sich aus der Differenz zwischen 100 % u nd dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 133 V 524 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 357).
E. 2.2.3 Was schliesslich den Zeitpunkt der Anpassung der Leistungen anhand des neu berechneten versicherten Verdienstes betrifft, so erfolgt nach der Verwaltungs praxis die Anpassung im Falle eines Rentenanspruchs ab dem Monat, ab dem dieser Anspruch besteht, und im Falle der Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats (AVIG-Praxis ALE Ziffer C29). Das Bundesgericht hat neulich auf diese Praxis Bezug genommen und keinen Grund gesehen, davon abzuweichen (Urteil 8C_401/2014 vom
25. November 2014 E. 4.3).
E. 2.3 Zusammengefasst ist die Anpassung des versicherten Verdienstes anhand der Regelung in Art. 40b AVIV grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn der Schwe bezustand und die damit verbundene Vorleistungspflicht beendet ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Rechtsprechung dort vor, wo die IV-Stelle die Verfügung über den Rentenanspruch erlassen hat, diese Verfü gung aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dort besteht nach dem be reits A usgeführten der Schwebezustand zwar weiter, das Bundesgericht hat aber entschieden, dass sich dennoch eine Kürzung des versicherten Verdienstes um den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad rechtfertige, dies als Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht (Urteil 8C_401/2014 vom 25. No vember 2014 E. 4.3 ). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Anmeldung vom 9. Mai 2014 (Urk. 8/170) unstrittig Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag.
Nicht strittig ist auch die Höhe des versicherten Verdienstes, wie sie die Beschwer degegnerin anhand der Regelung in Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV festgelegt hat. Die Beschwerdegegnerin hat hierfür gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV den durchschnittlichen Lohn
eingesetzt, den die Beschwerdeführe rin in den zwölf Monaten von März 2013 bis Februar 2014 während ihrer An stellung im Z.___ erhalten hatte beziehungsweise ohne krankheitsbedingte Arbe itsausfälle erhalten hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziffer C3) und der durch Lohnabrechnungen belegt ist ( Urk. 8/102 und Urk. 8/ 134-145).
Ebenfalls nicht umstritten ist sodann der Taggeldanspruch der Beschwerde - führe rin während der ersten 30 Tage der Rahmenfrist für den Leis tu ngsbezug , also vom 9. Mai bis zum 7. Juni 2014. Die Beschwerdegegnerin hat ihr in dieser Zeit gestützt auf die Regelung in Art. 28 AVIG zum Taggeldan spruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit das volle Taggeld ausgerichtet, wie sie es anhand des versicherten Verdienstes na ch Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 Abs. 2 AVIV berechnet hatte ( Urk. 8/94). Die Beschwerdeführerin stellte auch nicht in Frage, dass sie nach der Regelung in Art. 28 AVIG nur während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld hatte; sie zog die Einsprache gegen diejenige Verfügung vom 8. Juli 2014, welche diese Begrenzung betraf ( Urk. 8/84-85), mit der Eingabe vom 25. September 2014 zurück ( Urk. 8/35-36). 3.2
Strittig und im vorliegenden Verfahren zu über prüfen ist demgegenüber der Taggeldanspruch ab dem 8. Juni 2014 .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012, mit der die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % verneint hatte ( Urk.
8/106-107), und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei ab diesem Zeitpunkt nur in dem Umfang leistungspflichtig, in dem die Beschwerdeführerin effektiv ar beitsfähig sei, und dieser Umfang belaufe sich auf 50 % ( Urk. 2 S. 3 , Urk.
8/76-77 ). Im Gegensatz zu dieser Betrachtungsweise berief sich die Beschwer - deführe rin auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG in Verbindung m it Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV und leitete daraus die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ab, ihr bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Rentenentscheids der Invalidenversicherung weiterhin die vollen Taggelder zu bezahlen ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/35-36). 3.3
Beide Auffassungen sind nicht vereinbar mit der dargelegten Rechtsprechung.
D er
Argumentation der Beschwerdegegnerin , ihre Vorleistungspflicht habe mit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012 geendet , ist das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014 entgegenzuhalten, wonach der Schwebezustand und die daraus resultierende Vorleistungspflicht erst mit der Rechtskraft des Rentenentscheid s der IV-Stelle enden ( Urteil 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 4.1).
Aus dem genannten Urteil folgt aber auch, dass bei der Bemessung der Vorleistun gen dem Invaliditätsgrad, den die IV -Stelle in der Verfügung vom 4. Oktober 2012 festgelegt hat, bereits Rechnung zu tragen ist und die Vorleis tungen entsprechend zu kürzen sind ( vgl. E. 4.3). Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Sozialversicherungsgericht diese V erfügung mit dem Urteil vom 25. Februar 2014, also vor der Entstehung des Anspruchs der Beschwerdeführe rin auf Arbeitslosenentschädigung , aufgehoben un d d ie IV Stelle zu weitere n Abklärungen verpflichtet hatte. Denn dieser Rückweisungsentscheid schloss das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht ab, sondern dieses blieb auch nach der Rückweisung weiterhin in der Schwebe. Es wäre daher nicht einleuch tend, wenn in einem solchen Fall ein Anspruch auf ungekürzte Vorleistungen bestünde, wogegen die Vorleistungen im Falle eines abweisenden Urteils, das beim Bundesgericht angefochten würde, zu kürzen wären. 3 .4 3.4.1
Damit ist zunächst die Höhe des neu massgebenden versicherten Verdienstes zu bestimmen.
Im zitierten Urteil vom 25. November 2014 hat das Bundesgericht eine Kürzung des bi sherigen versicherten Verdienst es um den Invaliditätsgrad von 16 % vor geschrieben (Urteil 8C_401/2014 E. 4.3). Eine Kürzung in diesem Umfang ist dort gerechtfertigt, wo die Bemessungsgrundlage des bisherigen versicherten Verdienstes ausschliesslich aus Lohn be steht , welcher der Leistungsfähigkeit ei ner versicherten Person vor Eintritt der gesundheitl ichen Beeinträchtigung ent spricht ( vorstehend E. 2.2.1) .
Vorliegendenfalls verhält es sich jedoch anders. Denn im zwölfmonatigen Bemes sungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 (vgl. Urk. 8/102) hatte die Beschwerdeführerin lediglich in den ersten drei Monaten von März bis Mai 2013 noch den Lohn für ein 90%-Pensum erhalten, wie sie es schon vor der Entwicklung des Beschwerdebildes im Jahr 2011 innegehabt hatte (vgl. Urk. 8/134-136) . Auf den 1. Juni 2013 war ihr Pensum hingegen aus gesund heitlichen Gründen mittels Teilauflösung des Anstellungsverhältnisses auf 70 % reduziert worden (vgl. Urk. 8/160) , und für die neun Monate von Juni 2013 bis Februar 2014 war ein entsprechend verminderter Lohn vereinbart gewesen ( Urk. 8/137-145) . In diesem verminderten Lohn hat te sich die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit daher bereits niedergeschlagen, und soweit der ursprüngliche versicherte Verdienst auf diesem Lohn basiert, verbietet sich eine Reduktion um den Invaliditätsgrad von 22 % . Deshalb ist für die Berechnung des neu massgebenden versicherten Verdienstes nicht der Dur ch schnittslohn der Monate März 2013 bis Februar 2014 massgebend, der gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV den ursprünglichen versicherten Verdienst ergab , sondern vielmehr nur der Dur ch schnittslohn der Monate März bis Mai 2013, der die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung widerspiegelt. Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegne rin , auf die abzustellen ist ( Urk. 8/10 2 ) , beläuft sich dieser Lohn gerundet auf ein en ganzen Franken auf Fr. 5‘136.-- ([ Fr. 5‘127.45 + Fr. 5‘127.45 + Fr. 5‘154.45] : 3]). Dessen Reduktion um den Invaliditätsgrad von 22 % ergibt den Betrag von Fr. 4‘006.--. 3.4.2
Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf vor zuleis tende
Taggelder aufgrund eines versic herten Verdienstes von noch Fr. 4‘006.--, so fern sie im Sinne der Voraussetzung der Rechtsprechung (vgl. vorstehend
E. 2.1) ab dann eine Arbeit im ärztlich attestierten Umfang suchte und bereit war, eine solche Arbeit auf zunehmen.
Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefocht enen Einspracheentscheids vom 2 9. September 2014 gegeben. Die rheumatologische Klinik des Z.___ attestierte der Beschwer deführerin für die Zeit en von Juni 2014 bis Januar 2015 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit und hielt in den jeweiligen Zeugnissen fest, aktuell werde eine An stellung in einer angepassten Tätigkeit angestrebt mit einem Einstieg bei
20-30 % , wobei die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf schrittweise auf 50 % er höht werden könne ( Urk. 8/71, Urk. 8/48, Urk. 8/28 und Urk. 8/21). Wenn die Beschwerdeführ erin angesichts dieser Atteste bei der Anmeldung zum Arbeits losenentschädigungsbezug angegeben hatte, eine 50%-Stelle mit ganztägiger Arbeitszeit zu suchen ( Urk. 8/170), so zeigt sich darin ihre Bereitschaft zur Ar beitsaufnahme im ärztlich bescheinigten Umfang. Nicht erforderlich ist hinge gen eine Arbeitsb ereitschaft im weitergehenden Umfang - 70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin und für andere angepasste Tätigkeiten - , wie ihn die IV- Stelle ihren Verfügungen vom 4. Oktober 2012 und vom 2 8. Dezember 2015 zugrundelegte und sich dabei auf weitere medizinische Un terlagen, darunter ein polydisziplinäres Gutachten, stützte ( Urk. 8/106-107 und Urk. 11). Denn diese höhere Leistungsfähigkeit ist bestritten und Gegenstand des noch hängigen Verfahrens, und es würde dem Sinn und Zweck der Vorleis tungspflicht zuwiderlaufen, wenn eine Arbeitsbereitschaft im bestrittenen Aus mass verlangt würde. 3.5
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Be schwerdeführerin ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf der Basis ei nes versicherten Verdienstes von Fr. 4‘006.-- hat.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00210 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin Martina Meier, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, arbeitete von Juli 1993 bis Februar 2004 bei d er Y.___ , und ab Oktober 2005 war sie im Z.___ in einem Pensum von 90 % als Pflegehelferin angestellt ( An stellungsverfügung vom 2 2. Juni 2005, Urk. 8/126-127). Wegen eines Schmerzsyndroms meldete sich X.___ im August 2011 bei der Inva lidenversicherung an (vgl. Urk. 8/158-159) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 verneinte die Sozialversicherungsansta lt des Kantons Zürich (SVA), IV Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin im Rahmen eines Arbeitspensums von 70 % weiterhin zumutbar sei und ihr Invaliditätsgrad lediglich 22 % betrage ( Urk. 8/106-107).
X.___ erhob gegen diese Verfügung beim Sozial versicherungsgericht Beschwerde, und dieses hob sie mit Urteil vom 25. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklä rungen an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2012.01168 ; vgl. den Urteilsaus zug in Urk. 8/41-43 ). Die IV-Stelle liess in der Folge ein polydisziplinäres Gut achten erstellen und verneinte den Rentenanspruch anschliessend mit Verfü gung vom 28. Dezember 2015 erneut aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % ( Urk. 11) . Diese Verfügung wurde wiederum angefochten , und das Ver fahren ist derzeit noch am Sozialversicherungsgericht hängig (Prozess
Nr. IV.2016.00114).
Per 1. Juni 2013 hatte X.___ ihr Arbeitspensum im Z.___ aufgrund ärztlicher Empfehlung (vgl. das Zeugnis der A.___
vom 2 2. Mai 2013, Urk. 8/154) auf 70 % reduziert (Mitteilung des Z.___ über die Teilauflösung des Anstellungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 2. April 2013, Urk. 8/160; vgl. auch die Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis März 2014, Urk. 8/132-146). Nachdem sie in der Folgezeit zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 8/114-117 , Urk. 8/157, Urk. 8/161-164) , wurde das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Z.___ per Ende Februar 2014 ganz aufgelöst (Vereinbarung vom 5. Februar 2014, Urk. 8/152-153). 1.2
X.___
meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Mai 2014 und zur Stellenver mittlung an und erklärte, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, aber zur Zeit nur zu 50 % arbeitsfähig zu sein ( Anmeldebestätigungen vom 9. und vom
13. Mai 2014, Urk. 8/168-170; Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Mai 2014, Urk. 8/112-113; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Mai 2014, Urk. 8/122-125) .
Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete der Versicherten am 9. Mai 2014 eine Be zugsrahmenfrist , legte einen versicherten Verdienst von Fr. 4‘328.-- fest (vgl. die Berechnungstabelle in Urk. 8/102) und richtete für die Zeit ab dem 9. Mai 2014 zunächst Taggelder aufgrund dieses Verdienstes aus (vgl. die Taggeldab rechnung für den Mai 2014 ,
Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass ihr 30tägiger Anspruch auf volle Taggelder trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit am 7. Juni 2014 ausge schöpft sei ( Urk. 8/84-85). Gleichzeitig eröffnete sie ihr mit einer weiteren Ver fügung vom 8. Juli 2014, dass sie im Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 3‘270.-- und ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf Taggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘885.-- habe ( Urk. 8/76-77; vgl. die Taggeldabrechnungen für den Juni und den Juli 2014, Urk. 8/75 und Urk. 8/67). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Meier, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess mit Ein gabe vom 18. August 2014 Einsprache erheben ( Urk. 8/53-55) und liess mit Eingabe vom 25. September 2014 ergänzen beziehungsweise präzisieren, dass sie nur Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 betreffend den versi cherten Verdienst erhebe, wogegen sie die Einsprache gegen die erste Verfügung vom 8. Juli 2014 betreffend Ausschöpfung des Anspruchs auf Taggelder wäh rend der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit zurückziehe ( Urk. 8/35-36).
Mit den beiden Entscheiden je vom 29. September 2014 wies die Arbeitslosen kasse die Einsprache gegen die erstgenannte Verfügung ab und schrieb die Einsprache gegen die zweitgenannte Verfügung als durch Rückzug erledigt ab ( Urk. 2 = Urk. 8/31-3 4 , Urk. 8/29-30). 2.
Gegen den ersten Einspracheentscheid vom 29. September 2014 liess X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei weiterhin das volle Tag geld auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwer deantwort vom 11. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Versicherten am 13. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvor aussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits lo senentschä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ge mäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzunehmen.
Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, un ter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Ar beit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG überträgt die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung dem Bundesrat. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat unter anderem die Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen, wonach eine behinderte Person, die - unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage
- nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invali denversicherung oder bei einer anderen Versicherung (obligatorische Unfallver sicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. 1.3
Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst.
Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 37 AVIV.
Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes von Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchti gung ihrer Erwerbsfähi gkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV derjenige Ver dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 2. 2.1
Mit der Regelung in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV wird die Vor leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung konkretisiert, wie sie in Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) statuiert ist. Rechtsprechungsgemäss sollen damit für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abge klärt wird und dieser Anspruch sich somit noch in der Schwebe befindet , Lü cken im Erwerbsersatz vermieden werden. Während dieser Zeit hat eine ar beitslose Person, die bei guter Gesundheit eine Vollzeitstelle suchen würde, aber aus gesundheitlichen Gründen lediglich no ch teilzeitlich arbeiten kann, An spruch auf die ungekürzte Arbeitslosenentschädigung , also auf die Arbeitslo senentschädigung , die sie auch erhielte, wenn sie nicht behindert wäre. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit der entsprechende n Verwaltungsweisung (Ziffer B 254 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] , heute AVIG-Praxis ALE ) ausdrücklich bestätigt, darin eingeschlossen die Voraussetzung , dass eine solche Person im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit tatsächlich eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Stelle mit en tsprechendem Pensum anzutreten ( BGE 136 V 95 E. 7.1-7.3) .
Der Schwebezustand, während dessen Dauer aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf die ungekürzte Arbeitslosenentschä digung besteht, endet dann, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit fest steht . Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den konkreten Umständen. So hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass der Schwebezustand mit der An kündigung des Anspruchs auf eine Rente aufgrund einer 100%igen Erwerbsun fähigkeit durch den Vorbescheid beendet sei und auch Fälle denkbar seien, wo die B eendigung noch früher eintrete . Umgekehrt hat das Bundesgericht im ge nannten Entscheid darauf hingewiesen, dass der Schwebezustand nicht ende, wenn der verfügungsweise von der IV-Stelle festgesetzte Erwerbsunfähigkeits grad angefochten werde; diesfalls sei der Schwebezustand erst mit dem rechts kräftigen Entscheid hierüber beendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2 014 vom 25. November 2014 E. 4.1). 2.2 2.2.1
Mit dem Ende des Schwebezustandes und der damit verbundenen Vorleistungs pflicht
ist eine Anpassung des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs vorzuneh men, was durch eine neue Festlegung des versicherten Verdienstes anhand der Regelung in Art. 40b AVIV geschieht . Diese Regelung ist dort anwendbar, wo sich die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lo hn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV die Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet. H ier entspricht die Leistungsfähigkeit , wie sie nach
der Beendi gung des Schwebezustandes feststeht, nicht mehr derj enigen zur Zeit der Erzie lung des Lohnes , der für den versicherte n Verdienst massgebend war, und es erfolgt deshalb
eine A npassung nach Art. 40b AVIV (vgl. BGE 133 V 530
E. 4.1.2).
Art. 40b AVIV betrifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht al lein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversiche rung, sondern in allgemeinerer Weise die Abgrenzung der Zuständigkeit der Ar beitslosenversicherung gegenüber anderen Versi cherungsträgern . Mit Art. 40b AVIV soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf denjenigen Umfang beschränkt werden, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherte n Person während der Dauer der Ar beitslosigkeit entspricht.
Daher spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle , ob ein anderer Versicherungsträger effektiv Invalidenleistungen erbringt ( BGE 140 V 89 E. 5.1, 133 V 524 E. 5.2 ). 2.2.2
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV ist n ach der ständigen und in einem Grundsatzurteil bestätigten Praxis des Bundesgerichts nicht das hypothetische Invalideneinkommen massgebend, son dern es ist vielmehr das vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen mit dem Faktor zu multiplizie ren , der sich aus der Differenz zwischen 100 % u nd dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 133 V 524 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 357). 2.2.3
Was schliesslich den Zeitpunkt der Anpassung der Leistungen anhand des neu berechneten versicherten Verdienstes betrifft, so erfolgt nach der Verwaltungs praxis die Anpassung im Falle eines Rentenanspruchs ab dem Monat, ab dem dieser Anspruch besteht, und im Falle der Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats (AVIG-Praxis ALE Ziffer C29). Das Bundesgericht hat neulich auf diese Praxis Bezug genommen und keinen Grund gesehen, davon abzuweichen (Urteil 8C_401/2014 vom
25. November 2014 E. 4.3). 2.3
Zusammengefasst ist die Anpassung des versicherten Verdienstes anhand der Regelung in Art. 40b AVIV grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn der Schwe bezustand und die damit verbundene Vorleistungspflicht beendet ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht die Rechtsprechung dort vor, wo die IV-Stelle die Verfügung über den Rentenanspruch erlassen hat, diese Verfü gung aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dort besteht nach dem be reits A usgeführten der Schwebezustand zwar weiter, das Bundesgericht hat aber entschieden, dass sich dennoch eine Kürzung des versicherten Verdienstes um den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad rechtfertige, dies als Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht (Urteil 8C_401/2014 vom 25. No vember 2014 E. 4.3 ). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Anmeldung vom 9. Mai 2014 (Urk. 8/170) unstrittig Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag.
Nicht strittig ist auch die Höhe des versicherten Verdienstes, wie sie die Beschwer degegnerin anhand der Regelung in Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV festgelegt hat. Die Beschwerdegegnerin hat hierfür gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV den durchschnittlichen Lohn
eingesetzt, den die Beschwerdeführe rin in den zwölf Monaten von März 2013 bis Februar 2014 während ihrer An stellung im Z.___ erhalten hatte beziehungsweise ohne krankheitsbedingte Arbe itsausfälle erhalten hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziffer C3) und der durch Lohnabrechnungen belegt ist ( Urk. 8/102 und Urk. 8/ 134-145).
Ebenfalls nicht umstritten ist sodann der Taggeldanspruch der Beschwerde - führe rin während der ersten 30 Tage der Rahmenfrist für den Leis tu ngsbezug , also vom 9. Mai bis zum 7. Juni 2014. Die Beschwerdegegnerin hat ihr in dieser Zeit gestützt auf die Regelung in Art. 28 AVIG zum Taggeldan spruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit das volle Taggeld ausgerichtet, wie sie es anhand des versicherten Verdienstes na ch Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 Abs. 2 AVIV berechnet hatte ( Urk. 8/94). Die Beschwerdeführerin stellte auch nicht in Frage, dass sie nach der Regelung in Art. 28 AVIG nur während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld hatte; sie zog die Einsprache gegen diejenige Verfügung vom 8. Juli 2014, welche diese Begrenzung betraf ( Urk. 8/84-85), mit der Eingabe vom 25. September 2014 zurück ( Urk. 8/35-36). 3.2
Strittig und im vorliegenden Verfahren zu über prüfen ist demgegenüber der Taggeldanspruch ab dem 8. Juni 2014 .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012, mit der die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % verneint hatte ( Urk.
8/106-107), und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei ab diesem Zeitpunkt nur in dem Umfang leistungspflichtig, in dem die Beschwerdeführerin effektiv ar beitsfähig sei, und dieser Umfang belaufe sich auf 50 % ( Urk. 2 S. 3 , Urk.
8/76-77 ). Im Gegensatz zu dieser Betrachtungsweise berief sich die Beschwer - deführe rin auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 70 Abs. 2 lit . b ATSG in Verbindung m it Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV und leitete daraus die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ab, ihr bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Rentenentscheids der Invalidenversicherung weiterhin die vollen Taggelder zu bezahlen ( Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/35-36). 3.3
Beide Auffassungen sind nicht vereinbar mit der dargelegten Rechtsprechung.
D er
Argumentation der Beschwerdegegnerin , ihre Vorleistungspflicht habe mit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012 geendet , ist das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014 entgegenzuhalten, wonach der Schwebezustand und die daraus resultierende Vorleistungspflicht erst mit der Rechtskraft des Rentenentscheid s der IV-Stelle enden ( Urteil 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 4.1).
Aus dem genannten Urteil folgt aber auch, dass bei der Bemessung der Vorleistun gen dem Invaliditätsgrad, den die IV -Stelle in der Verfügung vom 4. Oktober 2012 festgelegt hat, bereits Rechnung zu tragen ist und die Vorleis tungen entsprechend zu kürzen sind ( vgl. E. 4.3). Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Sozialversicherungsgericht diese V erfügung mit dem Urteil vom 25. Februar 2014, also vor der Entstehung des Anspruchs der Beschwerdeführe rin auf Arbeitslosenentschädigung , aufgehoben un d d ie IV Stelle zu weitere n Abklärungen verpflichtet hatte. Denn dieser Rückweisungsentscheid schloss das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht ab, sondern dieses blieb auch nach der Rückweisung weiterhin in der Schwebe. Es wäre daher nicht einleuch tend, wenn in einem solchen Fall ein Anspruch auf ungekürzte Vorleistungen bestünde, wogegen die Vorleistungen im Falle eines abweisenden Urteils, das beim Bundesgericht angefochten würde, zu kürzen wären. 3 .4 3.4.1
Damit ist zunächst die Höhe des neu massgebenden versicherten Verdienstes zu bestimmen.
Im zitierten Urteil vom 25. November 2014 hat das Bundesgericht eine Kürzung des bi sherigen versicherten Verdienst es um den Invaliditätsgrad von 16 % vor geschrieben (Urteil 8C_401/2014 E. 4.3). Eine Kürzung in diesem Umfang ist dort gerechtfertigt, wo die Bemessungsgrundlage des bisherigen versicherten Verdienstes ausschliesslich aus Lohn be steht , welcher der Leistungsfähigkeit ei ner versicherten Person vor Eintritt der gesundheitl ichen Beeinträchtigung ent spricht ( vorstehend E. 2.2.1) .
Vorliegendenfalls verhält es sich jedoch anders. Denn im zwölfmonatigen Bemes sungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 (vgl. Urk. 8/102) hatte die Beschwerdeführerin lediglich in den ersten drei Monaten von März bis Mai 2013 noch den Lohn für ein 90%-Pensum erhalten, wie sie es schon vor der Entwicklung des Beschwerdebildes im Jahr 2011 innegehabt hatte (vgl. Urk. 8/134-136) . Auf den 1. Juni 2013 war ihr Pensum hingegen aus gesund heitlichen Gründen mittels Teilauflösung des Anstellungsverhältnisses auf 70 % reduziert worden (vgl. Urk. 8/160) , und für die neun Monate von Juni 2013 bis Februar 2014 war ein entsprechend verminderter Lohn vereinbart gewesen ( Urk. 8/137-145) . In diesem verminderten Lohn hat te sich die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit daher bereits niedergeschlagen, und soweit der ursprüngliche versicherte Verdienst auf diesem Lohn basiert, verbietet sich eine Reduktion um den Invaliditätsgrad von 22 % . Deshalb ist für die Berechnung des neu massgebenden versicherten Verdienstes nicht der Dur ch schnittslohn der Monate März 2013 bis Februar 2014 massgebend, der gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV den ursprünglichen versicherten Verdienst ergab , sondern vielmehr nur der Dur ch schnittslohn der Monate März bis Mai 2013, der die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung widerspiegelt. Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegne rin , auf die abzustellen ist ( Urk. 8/10 2 ) , beläuft sich dieser Lohn gerundet auf ein en ganzen Franken auf Fr. 5‘136.-- ([ Fr. 5‘127.45 + Fr. 5‘127.45 + Fr. 5‘154.45] : 3]). Dessen Reduktion um den Invaliditätsgrad von 22 % ergibt den Betrag von Fr. 4‘006.--. 3.4.2
Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf vor zuleis tende
Taggelder aufgrund eines versic herten Verdienstes von noch Fr. 4‘006.--, so fern sie im Sinne der Voraussetzung der Rechtsprechung (vgl. vorstehend
E. 2.1) ab dann eine Arbeit im ärztlich attestierten Umfang suchte und bereit war, eine solche Arbeit auf zunehmen.
Diese Voraussetzung ist im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefocht enen Einspracheentscheids vom 2 9. September 2014 gegeben. Die rheumatologische Klinik des Z.___ attestierte der Beschwer deführerin für die Zeit en von Juni 2014 bis Januar 2015 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit und hielt in den jeweiligen Zeugnissen fest, aktuell werde eine An stellung in einer angepassten Tätigkeit angestrebt mit einem Einstieg bei
20-30 % , wobei die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf schrittweise auf 50 % er höht werden könne ( Urk. 8/71, Urk. 8/48, Urk. 8/28 und Urk. 8/21). Wenn die Beschwerdeführ erin angesichts dieser Atteste bei der Anmeldung zum Arbeits losenentschädigungsbezug angegeben hatte, eine 50%-Stelle mit ganztägiger Arbeitszeit zu suchen ( Urk. 8/170), so zeigt sich darin ihre Bereitschaft zur Ar beitsaufnahme im ärztlich bescheinigten Umfang. Nicht erforderlich ist hinge gen eine Arbeitsb ereitschaft im weitergehenden Umfang - 70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin und für andere angepasste Tätigkeiten - , wie ihn die IV- Stelle ihren Verfügungen vom 4. Oktober 2012 und vom 2 8. Dezember 2015 zugrundelegte und sich dabei auf weitere medizinische Un terlagen, darunter ein polydisziplinäres Gutachten, stützte ( Urk. 8/106-107 und Urk. 11). Denn diese höhere Leistungsfähigkeit ist bestritten und Gegenstand des noch hängigen Verfahrens, und es würde dem Sinn und Zweck der Vorleis tungspflicht zuwiderlaufen, wenn eine Arbeitsbereitschaft im bestrittenen Aus mass verlangt würde. 3.5
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Be schwerdeführerin ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf der Basis ei nes versicherten Verdienstes von Fr. 4‘006.-- hat. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine ermessensweise festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. September 2014 dahingehend geändert , dass die Beschwerdeführerin ab dem 8. Juni 2014 Anspruch auf Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4‘006.-- hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel