Sachverhalt
1. 1.1
Der 1950
geborene X.___
war zuletzt als Bauarbeiter voll erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 20/1/4) . Im März 2010 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 20/2). Die So zialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizini sche Abklärungen. Dabei holte sie unter anderem ein Gutachten von Dr .
med. Y.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom
26. Mai 2011 ein (Urk. 20/30 /1-28). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) den Rentena nspruch von X.___
mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (von 8 % [Urk. 20/52]) . 1.2
Nach Erhalt eines
G esuchs vom 2 2. Mai 2012 beziehungsweise vom 18. Juni 2012, mit dem eine Verschlechterung der Leistu ngsfähigkeit geltend gemacht wu rde (Urk. 20/57, 20/61),
zog die IV-Stelle einen weiteren Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ bei (vom 9. August 2012 [Urk. 20/64]) . Nach Einholung
einer internen Aktenbeurteilung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Stellungnahme vom
14. August
2012 [ F eststel lungs blatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68 /2 ]) und nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren
(Vorbescheid vom 22. August 2012, Urk. 20/69) verneinte die IV- Stelle mit Verf ügung vom 2. Oktober 2012 den Rentenanspruch von X.___
erneut (Urk. 20/71 = 2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2012 Be schwerde
und beantragte sinngemäss
die Zuspra che der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 und 8) .
Dabei re ichte er diverse medizini sche Be richte ein .
Mit Beschwerdeant wort vom 18. Januar 2013 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 19). In ihren weiteren Ein gaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Schreiben des Beschwer deführers vom 18. Dezember 2012 [Urk. 15] und Stellungnahme der Beschwer degegnerin
vom 25. Juni 2013 [ Urk. 25 ]). 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be eint rächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) s ind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c; zur Beweiskraft von Stel lung nahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levan te Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit
in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom
8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) verneint hatte, trat sie auf das G esuch vom 22. Mai 2012
ein und unterzog das
Leistungsbe gehren einer mate riellen Prüfung, verneinte jedoch eine anspruchsbegründen de Invalidität (Verfü gung vom 2. Oktober 2012, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 8. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt de r angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2012 in anspruchserheblicher Weise verändert haben. 2.2 .
Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem eine Verschlechterung geltend machenden Gesuch vom 22. Mai 2012 eine be hinderungsangepasste T ä tigkeit voll zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf die St ellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med . A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 14. August 2012 (Feststellungsblatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68/2), in welcher Aktenbeur teilung
insbesondere auf das kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 20/30 /1-28), welches d er (ersten)
renten ab weisenden Verfü gung vom 8. Dezember 2011
zu Grunde lag (vgl. Feststellungs blätter vom 21. September 2011 [Urk. 20/35] und 8. Dezember 2011 [Urk. 20/51]), verwiesen wurde . 3 . 3 .1
Im kardiologischen Gutachten von Dr . Y.___
vom
26. Mai 2011 wurden fol gende Diagnosen fest gehalten
(Urk. 20/30 S. 1 5): - dilatative
Kardiomyopathie, Erstdiagno se Herbst 2009; ätiologische DD: idiopathisch/ Alkohol-in duziert, weniger wahrscheinlich - Echokardiographie vom 30. September 2009; global mittelschwer ein geschränkte Funktion des dilatierten linken Ventrikels (EF 48 %, Norm > 55 %), septale und Vorderwand-betonte Hypokinesie, schwere Mitralklappeninsuffizienz - Status nach Koronarangiographie am 16. Oktober 2009 (Z.___): glatt wandige, stenosefreie
Koronarien, deutlich reduzierte links ventriku läre Auswurffraktion (EF 30-35 %, Norm > 55 %) - winziges offenes Foramen ovale - Linksschenkelblock - aktuell; mässiggradig eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 35 %, Norm > 55 %), deutlich vergrösserter linker Ven trikel, nur diskrete Mitralinsuffizienz - kardiovaskuläre Risikofakto ren: Adipositas, Status nach chronischem Ni kotinkonsum bis Herbst 2009 (total ca. 50 Pack years) - chronische obstruktive Pneumopathie (COPD) - aktuell: unter Therapie nur leichte obstruktive Ventilationsstörung - Risikofaktor: Status nach Nikotinkonsum - deutlicher Alkoholkonsum vor Jahren bis Herbst 2009 möglich (nicht gesi chert, zu wenig genaue Angaben) - deutliche Anstrengungsdyspnoe und Leistungseinschränkung multifak torieller Genese: eingeschrä nkte linksventrikuläre Funktion, deutliche Adipositas, mangelndes Kreislauftraining, COPD - zum Teil atypische Beschwerden, wie allgemeine Kraftlosigkeit, Mühe mit der Atmung in Ruhe, „nicht auf der linken Seite liegen können" etc. - Nephrolithiasis (Diagnose Juli 2008: Urolithiasis rechts mit/bei sonogra phisch Konkrement prävesikal rechts) - seit 2008 rezidivfrei
Dr . Y.___
attestierte
in seinem Gutachten fo lgende s
Leistungsvermögen (S. 15 f.) :
volle Arbeitsunfähigkeit für körper lich sch wer belastende Arbeiten, wie etwa die bis herige Tätigkeit als Bauarbeiter, Arbeitsunfähigkeit von 80 % für mittel schwer
körperlich belaste nde Arbeiten, Arbeitsunfähigkeit von 40 % für körperlich leicht belastende Arbeiten, dagegen volle Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belas ten de Arbeiten .
Dr. Y.___
hielt fest, der
Beschwerdeführer, welcher sich regel mässi ge n Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Kardiologie des Z.___
unter ziehe, habe angegeben, dass ihm vonseiten aller Ärzte mitgeteilt worden sei, dass er keine berufliche Tätigkeit m ehr ausüben könne. Dies sei indes
nicht zu treffend;
körperlich nic h t belastende Tätigkei t en
sei en zumutbar . Dr. Y.___
führte aus (S. 16 f.), d er linke Vent rikel sei deutlich dilatiert, dabei sei di e links ven tri kuläre Funktion
(nur) mässiggradig eingeschränkt. Es sei eine linksventri kuläre Auswurffraktion (EF) von 35
% (Norm >
55
%) gefunden
worden . Vorlie gend sei keine sehr sc hwere Herzinsuffizienz
anzunehmen (mit einer EF von beispiels weise 25 %, 20 % oder weniger) .
Bei sehr schwerer Herzinsuffizienz sei es nicht mög lich, mehrere Stunden an einem Tisch ruhig ein e Arbeit zu verrich ten . B eim Be schwer deführer sei die Situation jedoch anders; i n Ruhe sei die kardiale bezieh ungs weise die Kreis laufsituation absolut stab il, dagegen komme es bei kör per li chen Anstre ngungen zu Limitierungen. So habe der Beschwerde führer im All tag offensichtlich eine deutliche Anstrengungsdyspnoe. 3 .2
Oberarzt Dr. med. B.___, Klinik für Kardiologie,
Z.___, hielt
in seiner Stel lung nahme vo m 13. Oktober 2011 fest, beim Beschwerdeführer sei
a m 14. Jun i 2011 ein De fibrillator implantiert worden.
E s bestehe weiterhin eine deutlich redu zier te Leistung des Herzens mit entsprechender Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigk eit (Urk. 20/40) . 3 .3
Assistenzarzt Dr. med. C.___, Kli nik für Kardiologie, Z.___, erklärte in seinem Bericht vom
2. November 2011, prinzipiell sei er mit der Einschätzung von
Gutachter Dr. Y.___ ei nverstanden, wonach der Beschwerdeführer mit einer Kardiomyopathie
„ so gut wie möglich “ einer Tätigkeit nachgehen könne . Zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine noch malige Echokardiographie und Spiro ergometrie -Untersuchung erforderlich (Urk. 20/48) . 3 .4
Die RAD-Ärztin Dr. A.___
hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2 011 dafür, es sei auf
das Gutachten von Dr. Y.___
ab zustellen
(Urk. 20/51/2) . 3 .5
Im Bericht der Klinik für Kardiolo gie vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwer de führer für körperlich belastende Tätigkeiten als zu 100 % arbeits unfähig, dage gen
fü r le ichte, sitzende Tätigkeiten als
arbeitsfähig betrachtet
(Urk. 7/7, S.
3
= 20/74/24). 3 .6
Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, über die CRT-Ko ntrolle vom 3. Februar 2012 wurden erneute wiederholte Tachykardien festgehalten (Urk. 9/15 S. 2).
3.7
Im Bericht des Herzkreislaufzen trums, Z.___,
vom 6. Februar 2012
wurde erklärt, dass, von Rhythmusstörungen abgesehen, ein stabiler kardiopulmonaler Zu stan d bestehe (Urk. 9/4 S. 3). 3 .8
Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, vom
29. Februar 2012 wurde fest ge halten, aufgrund von Palpitationen und Schwindel sei am 12. Februar 2012 eine notfallmässige Vorstellung erfolgt. Nach Anpassung der Therapie habe der Be s chwerdeführer einen
stab ilen kardialen Verlauf angegeben; seine Leistungs fähig keit sei wieder wie vor der Vorstellung im Notfall, e r habe jedoch weiterhin vereinzelte Palpitationen beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwer de führer, von den angegebenen Rhythmusstörungen abgesehen, in einem stabilen Zustand (Urk. 9/16 „Beurteilung“). Der Beschwerdeführer habe angege ben, er könne ein Stockwerk Treppen steigen
und in der Ebene etwa 15 Minuten gehen (vgl. „Jetziges Leiden“). 3 .9
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 gaben
Oberarzt Dr. med. D.___
und Assistenzärztin E.___ des
Beschwerdeführers an (Urk. 20/61) . D er Beschwerdeführer habe in der aktuellen Spiroe rgometrie (vom 8. Mai 2012, vgl. auch entsprechen den Bericht von Oberarzt Dr. D.___ und Assisten zärztin E.___ vom 8. Mai 2012 [ Urk. 20/74/55- 57 = 9/2 ]) lediglich 46,8 % des Sollwert s erreicht, was eine eindeutige Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung von Januar 2012
(von 60 %) darstellte . Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse neu be urteilt werden . 3 .10
I n ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2012 hielt RAD-Ärztin Dr. A.___
fest (Urk. 20/68/1), dass eine Verschlechterung bei Herzinsuffizienz grundsätzlich j ederzeit möglich sei, das Bestehen eine r Verschlechterung könn e
jedoch allein anhand der
im Bericht der Klinik für Kardiologie vom 22. Mai 2012 gena nnten ob jek tiven Befunde nicht beurteilt werden. 3 . 11
Prof. D r . med.
F.___, Leitender Arzt, und Assistenzärztin Dr. med. G.___, Herz kreis laufzentrum,
Z.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 7. August 2012 einen leicht dilatierten, exzentrisch hypertrophen linken V entrikel mit EF von unge fähr 40 % (vgl. Diagnosen in Urk. 20/66/1; siehe auch Untersuchungsbericht Kardio logie/Echokardiographie vom 7. August 2012 mit Angabe eines leicht dilatier ten, exzentrisch hypertrophen linken Ventrikels [LV] mit mittelschwer einge schränk ter Auswurffraktion [EF ungefähr 40 %], Urk. 20/64/8). In ihrer Be urteilung hiel ten sie
fest, der Beschwerdeführer habe über eine gleich gebliebene einge schrän k te Leistungsfähigkeit berichtet (NYHA III).
Bei erfreulich stabilem kardialem Verlauf und bei beklagter Orthostasereaktion mit Schwindel sei heute die Do sie rung des Schleifendiuretikums reduziert worden
(Urk. 20/64/5-7
= 20/66) . 3 .12
Assistenzärztin Dr.
G.___ nannte
in ihrem Bericht vom
9. August 2012 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilative
Kardiomyo pathie und eine COP D . Anamnestisch gab sie eine gleich gebliebene Verminde rung der Lei stungsfähigkeit an. Dabei nannte sie folgende Einschränkungen : 95 % für schwere, 85 % für mittelschwere und 70 % für leichte Tätigkeit en (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11). 3 .13
RAD- Ärztin Dr . A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2012 (Urk. 20/68/2), auf welche die Beschwerdegegnerin sich abstützte, fest, gemäss dem aktuellen Arztzeugnis der Kardiologie des Z.___ vom 9. August 2012 sei die Lei stungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei bekannter dilativer
Kardiomy o pathie unverändert. Der Beschwerdeführer habe weiterhin bei grösseren Belas tu ngen Luftnot, entsprechend NYHA III. Im Echokardiogramm vom 7. August 2012 habe sich eine leichtgradig ei ngeschränkte LV-Funktion gezeigt (EF 40 %) . Dem Arztzeugnis der ambulanten Untersuchung sei zu entnehmen, dass der Versicherte auch subjektiv eine unveränderte Leistungsfähigkeit angegeben habe. An hand der objektiven Befunde, insbesondere aufgrund des
Echokardio gramm s, sei die linksventrikuläre Pumpfunktion im Vergleich zur Situation an lässlich des
früheren k ardiologischen Gutachten s von Mai 2011 tendenziell so gar etwas besse r (EF aktuell: 40 %;
davor im Gut achten von Dr . Y.___ : 35
%). Da die Be last ungst ests erheblich von der Motivation des Versicherten abhängen würden, seien diese nicht so aussagekräftig wie die objektiven Befunde der Bildgebung, wie etwa des erwähnten E chokardiogramm
s. Aufgrund der Akten lage sei auch bekannt, dass die Leistungseinschränkung nur teils kardial, über wiegend jedoch durch die deutliche Adipositas s owie mangelndes Kreislauftraining begründet sei . Die bereits früher von den Ärzten des Z.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 85 % sei schon
im Gutachten von Dr. Y.___
kritisiert worden . Analog den eige nen Angaben des Versicherten habe sich die subjektive Leis tungsfähigkeit nicht verschlechtert. G esamthaft sei somit anhand der objektiven Befunde keine glaub hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. 3 .14
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 2. Oktober 2012, Urk.
2) hielten d ie Ärzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik für Kardiologie, Z.___, in ihrem Be richt
vom 22. November 2012 fest, der Besch werdeführer habe über eine seit der letz ten Kontrolle vor drei Monaten konstante Leistungsfähigkeit berichtet (Urk. 12) . 3 .15
Oberarzt Dr. med . H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___, Herzkreis lauf zen trum, Z.___, gaben am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungs fähig keit an, hielten jedoch fest, die Arbeitsfähigkeit sei trotz Verbes serung der Be lastbarkeit nicht gegeben. Zur Steigerun g d er kardialen Fitness empfahlen die Klinikärzte
dem Beschwerdeführer sportlich e Betätigung, na mentlich Ausdauer sport und längere Spa ziergänge in zügigem Tempo (Urk. 21 S. 3). 3 .16
Im (letzten, neu aufgelegten)
Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin
des Z.___
vom 20. Juni 2013 wurde eine notfallmässig e Zuweisung durch die Am b u lanz nach plötzlich aufgetretenen linksseitigen Thoraxschmerzen mit Ausstrah lung in den Nacken und in die linke Schulter sowie Herzrasen angegeben. Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin gingen aufgrund
von anamnestisch, kli nisch und laborchemisch fehlenden Hinweisen auf eine kardiale Ursache der Beschwer den von einer muskuloske lettalen Ursache aus . In der Folge konnte der Be schwer deführer in gutem klinischen Zustand und ohne Beschwerden nach Hause ent lassen werden (Urk. 24/1). 4 . 4.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen, schweren Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. Um stritten ist die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die Stel lungnahmen von RAD-Ärztin Dr.
A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte geste llten An forderungen (vgl. E. 1.3 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die ge klagte n Beschwerden und wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vor akten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr . A.___, nach welcher gesamthaft anhand der
objektiven Befunde keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes aus ge wie sen und dem Beschwerdeführer eine leichte angepasste Tätigkeit weiterhin zu mut bar ist,
erweist sich als plausibel. Auch ist keine
relevante vorübergehende Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich nicht belasten der Tätigkeit
auszumachen . In Bezug auf fragliche Verschlechterungen
i m Feb ruar 2012 beziehungsweise im Mai 2012 ist festzuhalten, dass g emäss
Klinikb e richt vom 29. Februar 2012 der Beschwerdeführer
damals ein Stockwer k Trep pen steigen und in der Eb ene etwa 15 Minuten gehen
konnte, womit sich keine Verschlechterung ergibt
(Urk. 9/16); auch ist
die Feststellung von RAD-Ärztin Dr . A.___, dass die im Untersuchungsbericht vom 7. August 2012 gemessene linksventrikuläre Pumpfunktion mit einer EF von ungefähr 40 % (Urk. 20/64/8)
im Vergleich zur früheren Messung
(ventrikuläre Auswurffraktion von 30-35 %
im Gutachten von Dr . Y.___ [ Urk. 20/30 S . 15 ])
leichtgradig besser sei,
nach vollziehbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___ am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungsfähigkeit an gaben und dem Beschwerdeführer
(sogar) sportliche Betä tigung, namentlich Ausdauersport und länger e Spaziergänge in zügigem Tempo, empfahlen (vgl. Urk. 21 S. 3). 4.2
W as
dabei die abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der behandeln den
Klinikärzte betrifft, nach welcher der Beschwerdeführer aktuell in einer mittelschweren Tätigkeit (nur) zu 85 % und in einer leichten Tätigkeit zu (nur) 70 % arbeit sfähig sei (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11), ist festz uhalten, dass die RAD-Ärz tin Dr . A.___
diese
Einschätzungen
ber ücksichtigte und
darauf hinwies, dass
bereits der Gutachter Dr. Y.___
in seinem früheren Gutachten, welches zur ers ten (rechtskräftigen) Rentenabwei sung führte, der abweichenden Einschätzung in Bezug auf eine leichte Tätigkeit widerspro ch en hatte (vgl.
frühere Angabe ei ner Arbei tsunfähigkeit von 85 % für „nicht starke körperliche Tätigkeiten“ im Bericht des Leitenden Arztes Prof. Dr. F.___ und Assistenzärztin J.___ vom 2
7. September 2010 [Urk. 20/18]) . Dr. Y.___
bemerkte damals in seinem Gut achten, die von den Kardiologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % auch für körperlich nicht belastende Arb eit könne nur dadurch erklärt werden, dass die
Z.___ -Kardiologen
(zu Unrecht) nicht nur die me dizini sche, sondern auch die soziale S ituation des Beschwerdeführers mit schlechte r Schulbil dung und fehlende n Deutschkenntnissen mitberücksichtigt hätten (Urk. 12/30/19) .
Damit stellt die aktuelle Stellungnahme zur Arbeits fähigkeit der behandelnden Klinikä rzte
(auch) eine unterschiedliche medizi nische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar, welche nicht zu berücksichtigen ist . 4.3
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stel l ungnahmen zur Arbeits (un) fähigkeit nicht genügend mit der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzen, weshalb ihre Ar beits (un) fähig keitsangaben die RAD-Stellungnahme n nicht zu entkräften ver mögen .
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden RAD-Stellungnahmen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit auszugehen . Damit ist eine Verschlechterung bezogen auf die Situation anlässlich der (ers ten) Ab weisungsverfügung
vom
8. Dezember 2011 (Urk. 20/52)
zu verneinen. D ie ange fochtene Verfüg ung (vom 2. Oktober 2012, Urk. 2) erw eist sich demzufolge
als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 .
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung u nd Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/ESversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c; zur Beweiskraft von Stel lung nahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levan te Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2.1 Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit
in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom
8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) verneint hatte, trat sie auf das G esuch vom 22. Mai 2012
ein und unterzog das
Leistungsbe gehren einer mate riellen Prüfung, verneinte jedoch eine anspruchsbegründen de Invalidität (Verfü gung vom 2. Oktober 2012, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 8. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt de r angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2012 in anspruchserheblicher Weise verändert haben.
E. 2.2 .
Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem eine Verschlechterung geltend machenden Gesuch vom 22. Mai 2012 eine be hinderungsangepasste T ä tigkeit voll zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf die St ellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med . A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 14. August 2012 (Feststellungsblatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68/2), in welcher Aktenbeur teilung
insbesondere auf das kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 20/30 /1-28), welches d er (ersten)
renten ab weisenden Verfü gung vom 8. Dezember 2011
zu Grunde lag (vgl. Feststellungs blätter vom 21. September 2011 [Urk. 20/35] und 8. Dezember 2011 [Urk. 20/51]), verwiesen wurde . 3 . 3 .1
Im kardiologischen Gutachten von Dr . Y.___
vom
26. Mai 2011 wurden fol gende Diagnosen fest gehalten
(Urk. 20/30 S. 1 5): - dilatative
Kardiomyopathie, Erstdiagno se Herbst 2009; ätiologische DD: idiopathisch/ Alkohol-in duziert, weniger wahrscheinlich - Echokardiographie vom 30. September 2009; global mittelschwer ein geschränkte Funktion des dilatierten linken Ventrikels (EF 48 %, Norm > 55 %), septale und Vorderwand-betonte Hypokinesie, schwere Mitralklappeninsuffizienz - Status nach Koronarangiographie am 16. Oktober 2009 (Z.___): glatt wandige, stenosefreie
Koronarien, deutlich reduzierte links ventriku läre Auswurffraktion (EF 30-35 %, Norm > 55 %) - winziges offenes Foramen ovale - Linksschenkelblock - aktuell; mässiggradig eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 35 %, Norm > 55 %), deutlich vergrösserter linker Ven trikel, nur diskrete Mitralinsuffizienz - kardiovaskuläre Risikofakto ren: Adipositas, Status nach chronischem Ni kotinkonsum bis Herbst 2009 (total ca. 50 Pack years) - chronische obstruktive Pneumopathie (COPD) - aktuell: unter Therapie nur leichte obstruktive Ventilationsstörung - Risikofaktor: Status nach Nikotinkonsum - deutlicher Alkoholkonsum vor Jahren bis Herbst 2009 möglich (nicht gesi chert, zu wenig genaue Angaben) - deutliche Anstrengungsdyspnoe und Leistungseinschränkung multifak torieller Genese: eingeschrä nkte linksventrikuläre Funktion, deutliche Adipositas, mangelndes Kreislauftraining, COPD - zum Teil atypische Beschwerden, wie allgemeine Kraftlosigkeit, Mühe mit der Atmung in Ruhe, „nicht auf der linken Seite liegen können" etc. - Nephrolithiasis (Diagnose Juli 2008: Urolithiasis rechts mit/bei sonogra phisch Konkrement prävesikal rechts) - seit 2008 rezidivfrei
Dr . Y.___
attestierte
in seinem Gutachten fo lgende s
Leistungsvermögen (S. 15 f.) :
volle Arbeitsunfähigkeit für körper lich sch wer belastende Arbeiten, wie etwa die bis herige Tätigkeit als Bauarbeiter, Arbeitsunfähigkeit von 80 % für mittel schwer
körperlich belaste nde Arbeiten, Arbeitsunfähigkeit von 40 % für körperlich leicht belastende Arbeiten, dagegen volle Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belas ten de Arbeiten .
Dr. Y.___
hielt fest, der
Beschwerdeführer, welcher sich regel mässi ge n Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Kardiologie des Z.___
unter ziehe, habe angegeben, dass ihm vonseiten aller Ärzte mitgeteilt worden sei, dass er keine berufliche Tätigkeit m ehr ausüben könne. Dies sei indes
nicht zu treffend;
körperlich nic h t belastende Tätigkei t en
sei en zumutbar . Dr. Y.___
führte aus (S. 16 f.), d er linke Vent rikel sei deutlich dilatiert, dabei sei di e links ven tri kuläre Funktion
(nur) mässiggradig eingeschränkt. Es sei eine linksventri kuläre Auswurffraktion (EF) von 35
% (Norm >
55
%) gefunden
worden . Vorlie gend sei keine sehr sc hwere Herzinsuffizienz
anzunehmen (mit einer EF von beispiels weise 25 %, 20 % oder weniger) .
Bei sehr schwerer Herzinsuffizienz sei es nicht mög lich, mehrere Stunden an einem Tisch ruhig ein e Arbeit zu verrich ten . B eim Be schwer deführer sei die Situation jedoch anders; i n Ruhe sei die kardiale bezieh ungs weise die Kreis laufsituation absolut stab il, dagegen komme es bei kör per li chen Anstre ngungen zu Limitierungen. So habe der Beschwerde führer im All tag offensichtlich eine deutliche Anstrengungsdyspnoe. 3 .2
Oberarzt Dr. med. B.___, Klinik für Kardiologie,
Z.___, hielt
in seiner Stel lung nahme vo m 13. Oktober 2011 fest, beim Beschwerdeführer sei
a m 14. Jun i 2011 ein De fibrillator implantiert worden.
E s bestehe weiterhin eine deutlich redu zier te Leistung des Herzens mit entsprechender Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigk eit (Urk. 20/40) . 3 .3
Assistenzarzt Dr. med. C.___, Kli nik für Kardiologie, Z.___, erklärte in seinem Bericht vom
2. November 2011, prinzipiell sei er mit der Einschätzung von
Gutachter Dr. Y.___ ei nverstanden, wonach der Beschwerdeführer mit einer Kardiomyopathie
„ so gut wie möglich “ einer Tätigkeit nachgehen könne . Zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine noch malige Echokardiographie und Spiro ergometrie -Untersuchung erforderlich (Urk. 20/48) . 3 .4
Die RAD-Ärztin Dr. A.___
hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be eint rächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen, schweren Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. Um stritten ist die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die Stel lungnahmen von RAD-Ärztin Dr.
A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte geste llten An forderungen (vgl. E. 1.3 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die ge klagte n Beschwerden und wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vor akten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr . A.___, nach welcher gesamthaft anhand der
objektiven Befunde keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes aus ge wie sen und dem Beschwerdeführer eine leichte angepasste Tätigkeit weiterhin zu mut bar ist,
erweist sich als plausibel. Auch ist keine
relevante vorübergehende Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich nicht belasten der Tätigkeit
auszumachen . In Bezug auf fragliche Verschlechterungen
i m Feb ruar 2012 beziehungsweise im Mai 2012 ist festzuhalten, dass g emäss
Klinikb e richt vom 29. Februar 2012 der Beschwerdeführer
damals ein Stockwer k Trep pen steigen und in der Eb ene etwa 15 Minuten gehen
konnte, womit sich keine Verschlechterung ergibt
(Urk. 9/16); auch ist
die Feststellung von RAD-Ärztin Dr . A.___, dass die im Untersuchungsbericht vom 7. August 2012 gemessene linksventrikuläre Pumpfunktion mit einer EF von ungefähr 40 % (Urk. 20/64/8)
im Vergleich zur früheren Messung
(ventrikuläre Auswurffraktion von 30-35 %
im Gutachten von Dr . Y.___ [ Urk. 20/30 S .
E. 4.2 W as
dabei die abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der behandeln den
Klinikärzte betrifft, nach welcher der Beschwerdeführer aktuell in einer mittelschweren Tätigkeit (nur) zu 85 % und in einer leichten Tätigkeit zu (nur) 70 % arbeit sfähig sei (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11), ist festz uhalten, dass die RAD-Ärz tin Dr . A.___
diese
Einschätzungen
ber ücksichtigte und
darauf hinwies, dass
bereits der Gutachter Dr. Y.___
in seinem früheren Gutachten, welches zur ers ten (rechtskräftigen) Rentenabwei sung führte, der abweichenden Einschätzung in Bezug auf eine leichte Tätigkeit widerspro ch en hatte (vgl.
frühere Angabe ei ner Arbei tsunfähigkeit von 85 % für „nicht starke körperliche Tätigkeiten“ im Bericht des Leitenden Arztes Prof. Dr. F.___ und Assistenzärztin J.___ vom 2
7. September 2010 [Urk. 20/18]) . Dr. Y.___
bemerkte damals in seinem Gut achten, die von den Kardiologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % auch für körperlich nicht belastende Arb eit könne nur dadurch erklärt werden, dass die
Z.___ -Kardiologen
(zu Unrecht) nicht nur die me dizini sche, sondern auch die soziale S ituation des Beschwerdeführers mit schlechte r Schulbil dung und fehlende n Deutschkenntnissen mitberücksichtigt hätten (Urk. 12/30/19) .
Damit stellt die aktuelle Stellungnahme zur Arbeits fähigkeit der behandelnden Klinikä rzte
(auch) eine unterschiedliche medizi nische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar, welche nicht zu berücksichtigen ist .
E. 4.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stel l ungnahmen zur Arbeits (un) fähigkeit nicht genügend mit der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzen, weshalb ihre Ar beits (un) fähig keitsangaben die RAD-Stellungnahme n nicht zu entkräften ver mögen .
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden RAD-Stellungnahmen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit auszugehen . Damit ist eine Verschlechterung bezogen auf die Situation anlässlich der (ers ten) Ab weisungsverfügung
vom
8. Dezember 2011 (Urk. 20/52)
zu verneinen. D ie ange fochtene Verfüg ung (vom 2. Oktober 2012, Urk. 2) erw eist sich demzufolge
als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 .
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung u nd Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/ESversandt
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) s ind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 011 dafür, es sei auf
das Gutachten von Dr. Y.___
ab zustellen
(Urk. 20/51/2) . 3 .5
Im Bericht der Klinik für Kardiolo gie vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwer de führer für körperlich belastende Tätigkeiten als zu 100 % arbeits unfähig, dage gen
fü r le ichte, sitzende Tätigkeiten als
arbeitsfähig betrachtet
(Urk. 7/7, S.
3
= 20/74/24). 3 .6
Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, über die CRT-Ko ntrolle vom 3. Februar 2012 wurden erneute wiederholte Tachykardien festgehalten (Urk. 9/15 S. 2).
3.7
Im Bericht des Herzkreislaufzen trums, Z.___,
vom 6. Februar 2012
wurde erklärt, dass, von Rhythmusstörungen abgesehen, ein stabiler kardiopulmonaler Zu stan d bestehe (Urk. 9/4 S. 3). 3 .8
Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, vom
29. Februar 2012 wurde fest ge halten, aufgrund von Palpitationen und Schwindel sei am 12. Februar 2012 eine notfallmässige Vorstellung erfolgt. Nach Anpassung der Therapie habe der Be s chwerdeführer einen
stab ilen kardialen Verlauf angegeben; seine Leistungs fähig keit sei wieder wie vor der Vorstellung im Notfall, e r habe jedoch weiterhin vereinzelte Palpitationen beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwer de führer, von den angegebenen Rhythmusstörungen abgesehen, in einem stabilen Zustand (Urk. 9/16 „Beurteilung“). Der Beschwerdeführer habe angege ben, er könne ein Stockwerk Treppen steigen
und in der Ebene etwa
E. 15 ])
leichtgradig besser sei,
nach vollziehbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___ am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungsfähigkeit an gaben und dem Beschwerdeführer
(sogar) sportliche Betä tigung, namentlich Ausdauersport und länger e Spaziergänge in zügigem Tempo, empfahlen (vgl. Urk. 21 S. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01149 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
6. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1950
geborene X.___
war zuletzt als Bauarbeiter voll erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 20/1/4) . Im März 2010 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 20/2). Die So zialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizini sche Abklärungen. Dabei holte sie unter anderem ein Gutachten von Dr .
med. Y.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom
26. Mai 2011 ein (Urk. 20/30 /1-28). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) den Rentena nspruch von X.___
mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (von 8 % [Urk. 20/52]) . 1.2
Nach Erhalt eines
G esuchs vom 2 2. Mai 2012 beziehungsweise vom 18. Juni 2012, mit dem eine Verschlechterung der Leistu ngsfähigkeit geltend gemacht wu rde (Urk. 20/57, 20/61),
zog die IV-Stelle einen weiteren Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ bei (vom 9. August 2012 [Urk. 20/64]) . Nach Einholung
einer internen Aktenbeurteilung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Stellungnahme vom
14. August
2012 [ F eststel lungs blatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68 /2 ]) und nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren
(Vorbescheid vom 22. August 2012, Urk. 20/69) verneinte die IV- Stelle mit Verf ügung vom 2. Oktober 2012 den Rentenanspruch von X.___
erneut (Urk. 20/71 = 2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2012 Be schwerde
und beantragte sinngemäss
die Zuspra che der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 und 8) .
Dabei re ichte er diverse medizini sche Be richte ein .
Mit Beschwerdeant wort vom 18. Januar 2013 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 19). In ihren weiteren Ein gaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Schreiben des Beschwer deführers vom 18. Dezember 2012 [Urk. 15] und Stellungnahme der Beschwer degegnerin
vom 25. Juni 2013 [ Urk. 25 ]). 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be eint rächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) s ind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c; zur Beweiskraft von Stel lung nahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levan te Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit
in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom
8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) verneint hatte, trat sie auf das G esuch vom 22. Mai 2012
ein und unterzog das
Leistungsbe gehren einer mate riellen Prüfung, verneinte jedoch eine anspruchsbegründen de Invalidität (Verfü gung vom 2. Oktober 2012, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 8. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt de r angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2012 in anspruchserheblicher Weise verändert haben. 2.2 .
Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem eine Verschlechterung geltend machenden Gesuch vom 22. Mai 2012 eine be hinderungsangepasste T ä tigkeit voll zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf die St ellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med . A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 14. August 2012 (Feststellungsblatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68/2), in welcher Aktenbeur teilung
insbesondere auf das kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 20/30 /1-28), welches d er (ersten)
renten ab weisenden Verfü gung vom 8. Dezember 2011
zu Grunde lag (vgl. Feststellungs blätter vom 21. September 2011 [Urk. 20/35] und 8. Dezember 2011 [Urk. 20/51]), verwiesen wurde . 3 . 3 .1
Im kardiologischen Gutachten von Dr . Y.___
vom
26. Mai 2011 wurden fol gende Diagnosen fest gehalten
(Urk. 20/30 S. 1 5): - dilatative
Kardiomyopathie, Erstdiagno se Herbst 2009; ätiologische DD: idiopathisch/ Alkohol-in duziert, weniger wahrscheinlich - Echokardiographie vom 30. September 2009; global mittelschwer ein geschränkte Funktion des dilatierten linken Ventrikels (EF 48 %, Norm > 55 %), septale und Vorderwand-betonte Hypokinesie, schwere Mitralklappeninsuffizienz - Status nach Koronarangiographie am 16. Oktober 2009 (Z.___): glatt wandige, stenosefreie
Koronarien, deutlich reduzierte links ventriku läre Auswurffraktion (EF 30-35 %, Norm > 55 %) - winziges offenes Foramen ovale - Linksschenkelblock - aktuell; mässiggradig eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 35 %, Norm > 55 %), deutlich vergrösserter linker Ven trikel, nur diskrete Mitralinsuffizienz - kardiovaskuläre Risikofakto ren: Adipositas, Status nach chronischem Ni kotinkonsum bis Herbst 2009 (total ca. 50 Pack years) - chronische obstruktive Pneumopathie (COPD) - aktuell: unter Therapie nur leichte obstruktive Ventilationsstörung - Risikofaktor: Status nach Nikotinkonsum - deutlicher Alkoholkonsum vor Jahren bis Herbst 2009 möglich (nicht gesi chert, zu wenig genaue Angaben) - deutliche Anstrengungsdyspnoe und Leistungseinschränkung multifak torieller Genese: eingeschrä nkte linksventrikuläre Funktion, deutliche Adipositas, mangelndes Kreislauftraining, COPD - zum Teil atypische Beschwerden, wie allgemeine Kraftlosigkeit, Mühe mit der Atmung in Ruhe, „nicht auf der linken Seite liegen können" etc. - Nephrolithiasis (Diagnose Juli 2008: Urolithiasis rechts mit/bei sonogra phisch Konkrement prävesikal rechts) - seit 2008 rezidivfrei
Dr . Y.___
attestierte
in seinem Gutachten fo lgende s
Leistungsvermögen (S. 15 f.) :
volle Arbeitsunfähigkeit für körper lich sch wer belastende Arbeiten, wie etwa die bis herige Tätigkeit als Bauarbeiter, Arbeitsunfähigkeit von 80 % für mittel schwer
körperlich belaste nde Arbeiten, Arbeitsunfähigkeit von 40 % für körperlich leicht belastende Arbeiten, dagegen volle Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belas ten de Arbeiten .
Dr. Y.___
hielt fest, der
Beschwerdeführer, welcher sich regel mässi ge n Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Kardiologie des Z.___
unter ziehe, habe angegeben, dass ihm vonseiten aller Ärzte mitgeteilt worden sei, dass er keine berufliche Tätigkeit m ehr ausüben könne. Dies sei indes
nicht zu treffend;
körperlich nic h t belastende Tätigkei t en
sei en zumutbar . Dr. Y.___
führte aus (S. 16 f.), d er linke Vent rikel sei deutlich dilatiert, dabei sei di e links ven tri kuläre Funktion
(nur) mässiggradig eingeschränkt. Es sei eine linksventri kuläre Auswurffraktion (EF) von 35
% (Norm >
55
%) gefunden
worden . Vorlie gend sei keine sehr sc hwere Herzinsuffizienz
anzunehmen (mit einer EF von beispiels weise 25 %, 20 % oder weniger) .
Bei sehr schwerer Herzinsuffizienz sei es nicht mög lich, mehrere Stunden an einem Tisch ruhig ein e Arbeit zu verrich ten . B eim Be schwer deführer sei die Situation jedoch anders; i n Ruhe sei die kardiale bezieh ungs weise die Kreis laufsituation absolut stab il, dagegen komme es bei kör per li chen Anstre ngungen zu Limitierungen. So habe der Beschwerde führer im All tag offensichtlich eine deutliche Anstrengungsdyspnoe. 3 .2
Oberarzt Dr. med. B.___, Klinik für Kardiologie,
Z.___, hielt
in seiner Stel lung nahme vo m 13. Oktober 2011 fest, beim Beschwerdeführer sei
a m 14. Jun i 2011 ein De fibrillator implantiert worden.
E s bestehe weiterhin eine deutlich redu zier te Leistung des Herzens mit entsprechender Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigk eit (Urk. 20/40) . 3 .3
Assistenzarzt Dr. med. C.___, Kli nik für Kardiologie, Z.___, erklärte in seinem Bericht vom
2. November 2011, prinzipiell sei er mit der Einschätzung von
Gutachter Dr. Y.___ ei nverstanden, wonach der Beschwerdeführer mit einer Kardiomyopathie
„ so gut wie möglich “ einer Tätigkeit nachgehen könne . Zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine noch malige Echokardiographie und Spiro ergometrie -Untersuchung erforderlich (Urk. 20/48) . 3 .4
Die RAD-Ärztin Dr. A.___
hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2 011 dafür, es sei auf
das Gutachten von Dr. Y.___
ab zustellen
(Urk. 20/51/2) . 3 .5
Im Bericht der Klinik für Kardiolo gie vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwer de führer für körperlich belastende Tätigkeiten als zu 100 % arbeits unfähig, dage gen
fü r le ichte, sitzende Tätigkeiten als
arbeitsfähig betrachtet
(Urk. 7/7, S.
3
= 20/74/24). 3 .6
Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, über die CRT-Ko ntrolle vom 3. Februar 2012 wurden erneute wiederholte Tachykardien festgehalten (Urk. 9/15 S. 2).
3.7
Im Bericht des Herzkreislaufzen trums, Z.___,
vom 6. Februar 2012
wurde erklärt, dass, von Rhythmusstörungen abgesehen, ein stabiler kardiopulmonaler Zu stan d bestehe (Urk. 9/4 S. 3). 3 .8
Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, vom
29. Februar 2012 wurde fest ge halten, aufgrund von Palpitationen und Schwindel sei am 12. Februar 2012 eine notfallmässige Vorstellung erfolgt. Nach Anpassung der Therapie habe der Be s chwerdeführer einen
stab ilen kardialen Verlauf angegeben; seine Leistungs fähig keit sei wieder wie vor der Vorstellung im Notfall, e r habe jedoch weiterhin vereinzelte Palpitationen beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwer de führer, von den angegebenen Rhythmusstörungen abgesehen, in einem stabilen Zustand (Urk. 9/16 „Beurteilung“). Der Beschwerdeführer habe angege ben, er könne ein Stockwerk Treppen steigen
und in der Ebene etwa 15 Minuten gehen (vgl. „Jetziges Leiden“). 3 .9
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 gaben
Oberarzt Dr. med. D.___
und Assistenzärztin E.___ des
Beschwerdeführers an (Urk. 20/61) . D er Beschwerdeführer habe in der aktuellen Spiroe rgometrie (vom 8. Mai 2012, vgl. auch entsprechen den Bericht von Oberarzt Dr. D.___ und Assisten zärztin E.___ vom 8. Mai 2012 [ Urk. 20/74/55- 57 = 9/2 ]) lediglich 46,8 % des Sollwert s erreicht, was eine eindeutige Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung von Januar 2012
(von 60 %) darstellte . Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse neu be urteilt werden . 3 .10
I n ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2012 hielt RAD-Ärztin Dr. A.___
fest (Urk. 20/68/1), dass eine Verschlechterung bei Herzinsuffizienz grundsätzlich j ederzeit möglich sei, das Bestehen eine r Verschlechterung könn e
jedoch allein anhand der
im Bericht der Klinik für Kardiologie vom 22. Mai 2012 gena nnten ob jek tiven Befunde nicht beurteilt werden. 3 . 11
Prof. D r . med.
F.___, Leitender Arzt, und Assistenzärztin Dr. med. G.___, Herz kreis laufzentrum,
Z.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 7. August 2012 einen leicht dilatierten, exzentrisch hypertrophen linken V entrikel mit EF von unge fähr 40 % (vgl. Diagnosen in Urk. 20/66/1; siehe auch Untersuchungsbericht Kardio logie/Echokardiographie vom 7. August 2012 mit Angabe eines leicht dilatier ten, exzentrisch hypertrophen linken Ventrikels [LV] mit mittelschwer einge schränk ter Auswurffraktion [EF ungefähr 40 %], Urk. 20/64/8). In ihrer Be urteilung hiel ten sie
fest, der Beschwerdeführer habe über eine gleich gebliebene einge schrän k te Leistungsfähigkeit berichtet (NYHA III).
Bei erfreulich stabilem kardialem Verlauf und bei beklagter Orthostasereaktion mit Schwindel sei heute die Do sie rung des Schleifendiuretikums reduziert worden
(Urk. 20/64/5-7
= 20/66) . 3 .12
Assistenzärztin Dr.
G.___ nannte
in ihrem Bericht vom
9. August 2012 als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilative
Kardiomyo pathie und eine COP D . Anamnestisch gab sie eine gleich gebliebene Verminde rung der Lei stungsfähigkeit an. Dabei nannte sie folgende Einschränkungen : 95 % für schwere, 85 % für mittelschwere und 70 % für leichte Tätigkeit en (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11). 3 .13
RAD- Ärztin Dr . A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2012 (Urk. 20/68/2), auf welche die Beschwerdegegnerin sich abstützte, fest, gemäss dem aktuellen Arztzeugnis der Kardiologie des Z.___ vom 9. August 2012 sei die Lei stungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei bekannter dilativer
Kardiomy o pathie unverändert. Der Beschwerdeführer habe weiterhin bei grösseren Belas tu ngen Luftnot, entsprechend NYHA III. Im Echokardiogramm vom 7. August 2012 habe sich eine leichtgradig ei ngeschränkte LV-Funktion gezeigt (EF 40 %) . Dem Arztzeugnis der ambulanten Untersuchung sei zu entnehmen, dass der Versicherte auch subjektiv eine unveränderte Leistungsfähigkeit angegeben habe. An hand der objektiven Befunde, insbesondere aufgrund des
Echokardio gramm s, sei die linksventrikuläre Pumpfunktion im Vergleich zur Situation an lässlich des
früheren k ardiologischen Gutachten s von Mai 2011 tendenziell so gar etwas besse r (EF aktuell: 40 %;
davor im Gut achten von Dr . Y.___ : 35
%). Da die Be last ungst ests erheblich von der Motivation des Versicherten abhängen würden, seien diese nicht so aussagekräftig wie die objektiven Befunde der Bildgebung, wie etwa des erwähnten E chokardiogramm
s. Aufgrund der Akten lage sei auch bekannt, dass die Leistungseinschränkung nur teils kardial, über wiegend jedoch durch die deutliche Adipositas s owie mangelndes Kreislauftraining begründet sei . Die bereits früher von den Ärzten des Z.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 85 % sei schon
im Gutachten von Dr. Y.___
kritisiert worden . Analog den eige nen Angaben des Versicherten habe sich die subjektive Leis tungsfähigkeit nicht verschlechtert. G esamthaft sei somit anhand der objektiven Befunde keine glaub hafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. 3 .14
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 2. Oktober 2012, Urk.
2) hielten d ie Ärzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik für Kardiologie, Z.___, in ihrem Be richt
vom 22. November 2012 fest, der Besch werdeführer habe über eine seit der letz ten Kontrolle vor drei Monaten konstante Leistungsfähigkeit berichtet (Urk. 12) . 3 .15
Oberarzt Dr. med . H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___, Herzkreis lauf zen trum, Z.___, gaben am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungs fähig keit an, hielten jedoch fest, die Arbeitsfähigkeit sei trotz Verbes serung der Be lastbarkeit nicht gegeben. Zur Steigerun g d er kardialen Fitness empfahlen die Klinikärzte
dem Beschwerdeführer sportlich e Betätigung, na mentlich Ausdauer sport und längere Spa ziergänge in zügigem Tempo (Urk. 21 S. 3). 3 .16
Im (letzten, neu aufgelegten)
Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin
des Z.___
vom 20. Juni 2013 wurde eine notfallmässig e Zuweisung durch die Am b u lanz nach plötzlich aufgetretenen linksseitigen Thoraxschmerzen mit Ausstrah lung in den Nacken und in die linke Schulter sowie Herzrasen angegeben. Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin gingen aufgrund
von anamnestisch, kli nisch und laborchemisch fehlenden Hinweisen auf eine kardiale Ursache der Beschwer den von einer muskuloske lettalen Ursache aus . In der Folge konnte der Be schwer deführer in gutem klinischen Zustand und ohne Beschwerden nach Hause ent lassen werden (Urk. 24/1). 4 . 4.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bis herigen, schweren Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. Um stritten ist die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die Stel lungnahmen von RAD-Ärztin Dr.
A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte geste llten An forderungen (vgl. E. 1.3 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die ge klagte n Beschwerden und wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vor akten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr . A.___, nach welcher gesamthaft anhand der
objektiven Befunde keine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes aus ge wie sen und dem Beschwerdeführer eine leichte angepasste Tätigkeit weiterhin zu mut bar ist,
erweist sich als plausibel. Auch ist keine
relevante vorübergehende Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich nicht belasten der Tätigkeit
auszumachen . In Bezug auf fragliche Verschlechterungen
i m Feb ruar 2012 beziehungsweise im Mai 2012 ist festzuhalten, dass g emäss
Klinikb e richt vom 29. Februar 2012 der Beschwerdeführer
damals ein Stockwer k Trep pen steigen und in der Eb ene etwa 15 Minuten gehen
konnte, womit sich keine Verschlechterung ergibt
(Urk. 9/16); auch ist
die Feststellung von RAD-Ärztin Dr . A.___, dass die im Untersuchungsbericht vom 7. August 2012 gemessene linksventrikuläre Pumpfunktion mit einer EF von ungefähr 40 % (Urk. 20/64/8)
im Vergleich zur früheren Messung
(ventrikuläre Auswurffraktion von 30-35 %
im Gutachten von Dr . Y.___ [ Urk. 20/30 S . 15 ])
leichtgradig besser sei,
nach vollziehbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___ am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungsfähigkeit an gaben und dem Beschwerdeführer
(sogar) sportliche Betä tigung, namentlich Ausdauersport und länger e Spaziergänge in zügigem Tempo, empfahlen (vgl. Urk. 21 S. 3). 4.2
W as
dabei die abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der behandeln den
Klinikärzte betrifft, nach welcher der Beschwerdeführer aktuell in einer mittelschweren Tätigkeit (nur) zu 85 % und in einer leichten Tätigkeit zu (nur) 70 % arbeit sfähig sei (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11), ist festz uhalten, dass die RAD-Ärz tin Dr . A.___
diese
Einschätzungen
ber ücksichtigte und
darauf hinwies, dass
bereits der Gutachter Dr. Y.___
in seinem früheren Gutachten, welches zur ers ten (rechtskräftigen) Rentenabwei sung führte, der abweichenden Einschätzung in Bezug auf eine leichte Tätigkeit widerspro ch en hatte (vgl.
frühere Angabe ei ner Arbei tsunfähigkeit von 85 % für „nicht starke körperliche Tätigkeiten“ im Bericht des Leitenden Arztes Prof. Dr. F.___ und Assistenzärztin J.___ vom 2
7. September 2010 [Urk. 20/18]) . Dr. Y.___
bemerkte damals in seinem Gut achten, die von den Kardiologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % auch für körperlich nicht belastende Arb eit könne nur dadurch erklärt werden, dass die
Z.___ -Kardiologen
(zu Unrecht) nicht nur die me dizini sche, sondern auch die soziale S ituation des Beschwerdeführers mit schlechte r Schulbil dung und fehlende n Deutschkenntnissen mitberücksichtigt hätten (Urk. 12/30/19) .
Damit stellt die aktuelle Stellungnahme zur Arbeits fähigkeit der behandelnden Klinikä rzte
(auch) eine unterschiedliche medizi nische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar, welche nicht zu berücksichtigen ist . 4.3
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stel l ungnahmen zur Arbeits (un) fähigkeit nicht genügend mit der Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzen, weshalb ihre Ar beits (un) fähig keitsangaben die RAD-Stellungnahme n nicht zu entkräften ver mögen .
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden RAD-Stellungnahmen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit auszugehen . Damit ist eine Verschlechterung bezogen auf die Situation anlässlich der (ers ten) Ab weisungsverfügung
vom
8. Dezember 2011 (Urk. 20/52)
zu verneinen. D ie ange fochtene Verfüg ung (vom 2. Oktober 2012, Urk. 2) erw eist sich demzufolge
als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 .
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung u nd Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli AN/YR/ESversandt