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9C_826/2013

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2013-11-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_826/2013

{

T 0/2

}

Urteil vom 20. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Eingabe gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. September 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid IV.2012.01149 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2013,

in das von A.________ am 7. November 2013 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht eingereichte, an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben,

in Erwägung,

dass unklar ist, ob mit der Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid geführt werden will oder die Vorinstanz lediglich zu einer Neubeurteilung veranlasst werden soll,

dass die Eingabe jedenfalls nicht den für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht vorgegebenen formellen Mindestanforderungen genügt,

dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass es demnach nicht genügt, das Nichteinverständnis mit dem kantonalen Gerichtsentscheid zum Ausdruck zu bringen und (dort) eine vertrauensärztliche Untersuchung zu beantragen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die weitergeleitete Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz