Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 11/106) verpflichtete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte zur Rück erstat tung der Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 90‘572.-- (vor Ver rechnung mit dem neu berechneten Renten an spruch für die Zeit vo m 1. Dezember 2006 bis 3 1. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 56‘673. -- [Fr. 34‘113.-- + Fr. 11‘280.-- + Fr. 11‘280.--] ; vgl. dazu Urk. 11/91, Urk. 11/97, Urk. 11/101 ). Mit Eingabe vom
3 0. Januar 2012 ( Urk. 10/ 21 ) ersuchte die Ver sicherte die IV-Stelle nach ange kün digter Rückforderung mittels Vor bescheid vom 7. Dezember 2011 (Urk. 10/19) um Erlass der ihr auferlegten Rück erstattungs ver pflichtung
der zuviel ausge richte ten Rentenbetreffnisse
(Urk. 10/21) . Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 3/1b) wurde das Gesuch abgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1 7. September 2012 (Urk. 10/47) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , mit Entscheid vom 2 5. September 2012 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2 5. September 2012 aufzuheben und ihr die mit der Rückforderungsverfügung vom 20. Februar 2012 geforderten Fr. 33‘899.-- zu erlassen. Eventualiter sei sie per sön lich anzuhören beziehungsweise seien weitere Abklärungen im Zusam men hang mit dem Gesund heitszustand anzuordnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2012 (Urk. 9) schloss die Ausgleichs kasse auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 4. Dezem ber 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind, bei Vorliegen grosser Härte nicht zurückerstattet werden. Der Erlass einer Forderung setzt somit ei nerseits einen gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen ei ner grossen Härte
voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkennt nis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht
nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schul dig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E.
3.2). Anderseits kann sich die rückerstat tungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Min dest mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundesge richts 8C_759/2008 vom 26. No vember 2008 E.
3.5). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob jektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteils fähig keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (Ur teil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Erlassvoraussetzung des gut gläubigen Leistungsbezuges verneint (Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin führte dazu ins besondere aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht miss ach tet habe, indem sie der IV-Stelle sämtliche seit dem Jahr 1999 aufge nom menen Erwerbstätigkeiten verschwiegen habe. Da die Erlass voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte ver zichtet werden. 2.2
Die B eschwerdeführerin wies unter Verweis auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 2. April 2011
(Urk.
11/75) auf ihre massiven gesundheitlichen Ein schränkungen hin , ins be son dere auch in psychischer Hinsicht , und stellte sich auf den Standpunkt (S.
3 ff. Ziff. 2.1) , dass sie sehr unsicher sei und sich im täglichen Leben und All tag nur schwer zurechtfinde. Infolge eines finanziellen Engpasses und aus Angst ,
den
finan ziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, habe sie dann eine Anstellung angenommen. Es sei ihr aber zu keinem Zeit punkt be wusst ge wesen, dass sie diese Anstellung der IV-Stelle hätte melden müs sen; für sie seien das Überleben und das rechtzeitige Bezahlen sämtlicher Rechnungen im Vorder grund gestanden. Erst als sie von ihrem behandelnden Arzt auf ihre Melde pflicht angesprochen worden sei, habe sie die IV-Stelle umgehend mit Schreiben vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 11/71) selbst orientiert.
Wenn überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden könne, sei dieses als höchstens leicht fahrlässig zu qualifizieren. Keinesfalls könne ihr Verhalten – unter Berücksichtigung des gesamten medizinischen Sachverhaltes – als bös willig bezeichnet werden. Vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2010 die Rente der In validen ver si cherung in gutem Glauben erhalten habe (S. 5 Ziff. 2.2). 3. 3.1
Streitig ist der Erlass der mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 rechtskräftig er mittelten Rückerstattungsschuld. 3.2
Zunächst gilt darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den ist ( Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die In va li den versicherung [IVV]) ist . 3.3
Mit den leistungszusprechenden Verfügung en vom 7. Juni 1996 ( Urk. 11/42-44;
ganze Rente ab Dezember 1993) , welche an die Beschwerdeführerin adressiert waren,
wies die IV-Stelle die Be schwerde führerin ausdrücklich auf ihre Melde pflicht, insbesondere bei Änderung en in der Erwerbslage, der Arbeits fähig keit und im Gesundheitszustand, wenn IV-Renten oder Hilflosen ent schädigungen zu ge sp rochen w u rden , h in. In den damals geltend ge machten Einwendungen vom 8. Februar 1996 (Urk. 11/38) gegen den Vor bescheid vom 1 0. November 199 5 (Urk. 11/31) liess die Beschwerdeführerin aus führen, dass sie mit leichten Reini gungs arbeiten höchstens ein monatliches Ein kommen von Fr. 500.-- erzielen könne. In der An meldung vom 1 8. Dezember 199 5 (Urk. 11/1) gab sie ein monat liches Ein kom men von circa Fr. 650.-- an. Indem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ein Mehrfaches de r angegeben en
E inkünfte
(beispielsweise im Jahr 2007 Fr. 1 4 ‘ 142 .--, im Jahr 2008 Fr. 22‘100.--und im Jahr 2009 Fr. 23‘871.--) erzielte (vgl. dazu Auszug aus dem individ uel len Konto vom 1 6. März 2011, Urk. 11/74) und sie die geänderten Verhältnisse i n der Erwerbs lage
erst am 2 5. Februar 2011 (Urk. 11/71) der IV-Stelle meldete , kam sie der ihr obliegenden Meldepflicht für den fraglichen Zeitraum zumi ndest grobfahrlässig nicht nach.
Weil von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraus setzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänder ten Verhältniss e der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube. 3.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2), dass es ihr auf grund ihres Gesundheitszustandes unmöglich gewesen sei und auch heute noch sei, Zusam menhänge zwischen der Erwerbsaufnahme, erzieltem Einkommen und g leich zeitigem Rentenb ezug zu erkennen, weshalb sie im Rechtsstreit im Zu sam menhang mit der IV-Rente von Z.___ , Präsident des A.___ , vertreten worden sei. Er sei es gewesen, der sämtliche An gelegen hei ten betreut habe. Nach seinem Tod im Jahr 1999 sei die Kontrolle weg gefallen, was auch dadurch belegt werde, dass die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk . 3/1b S. 2) ausge führt habe, dass „der In validen ver sicherung sämtliche seit dem Jahr 1999 aufgenommenen Erwerbs tä tigkeiten … verschwiegen“ worden seien. Schliesslich habe Dr. Y.___ auf Rückfrage hin bestätigt, dass sie im fraglichen Zeitraum (und wohl auch heute noch) nicht in der Lage gewesen sei, für sich zu sorgen und adäquat zu handeln (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2 unten).
In Bezug auf diesen Einwand ist mit der Beschwerdegegnerin und entgegen der Auf fassung von Dr. Y.___ davon auszugehen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 ), dass die Beschwerdeführerin , sowe it es um die eigenen Interessen
(beispielsweise die Gel tend machung von Versicherungsleistungen , vgl. dazu auch Ausführungen in Urk. 2 und Urk. 3/1b ; Einsprache gegen Kündigung des Arbeitsvertrages, Urk.
11/73/14 ) ging, stets in der Lage war, sich zu mindest fachkundig orien tieren und - soweit erforderlich - auch vertreten zu lassen. Ferner gelang es ihr im fraglichen Zeitraum auch , verschiedene Erwerbs tätigkeiten aufzuneh men und auszuführen , wobei die Arbeitsverhältnisse über Monate und sogar Jahre fort ge setzt wurden (vgl. dazu Urk. 11/74). Insofern überzeugt das Vorbrin gen nicht , eine rechtzeitige Meldung der Erwerbs auf nahme sei ge sund heitsbedingt unter blie ben, wie die Be schwerdege gnerin zu Recht festhielt; die erwähnten Begeben heiten sprechen vielmehr dafür, dass die Be schwerdeführerin durchaus in der Lage
war , für sich zu sorgen und adäquat zu handeln. An dieser Beurteilung ver mag auch der Bericht von Dr. Y.___ vom 1 2. April 2011 (Urk. 11/75 ) nichts zu ändern, sind ihm doch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Probleme ihrer obliegenden Melde pflicht nicht hätte nachkommen kö nn en . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Meldung der Erwerbsauf nahme sei unterblieben, weil sie die Zusammenhänge nicht zu erkennen ver mocht e (Urk.
1 S.
4), ist ihr entgegen zu halten, dass ihr hätte auffallen müssen, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente und das gleichzeitige Erzielen von nicht unerheblichen Erwerbseinkommen kaum rechtens sein kann. Denn die psy chischen Beschwerden, an denen die Beschwerdeführerin leidet, beeinträchtigen zwar unstreitig und ausgewiesenermassen ihre Leistungsfähigkeit, aber nicht ihre Intelligenz. Im Übrigen kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (BGE 98 V 255 E. 2).
Von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere zusätzlichen medizinischen Er heb ungen sowie de r beantragten persönliche n Anhörung der Beschwerdeführerin, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshal b darauf verzichtet werden kann ( a ntizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.1d). 3. 5
Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte be deutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 11/106) verpflichtete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte zur Rück erstat tung der Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 90‘572.-- (vor Ver rechnung mit dem neu berechneten Renten an spruch für die Zeit vo m 1. Dezember 2006 bis 3 1. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 56‘673. -- [Fr. 34‘113.-- + Fr. 11‘280.-- + Fr. 11‘280.--] ; vgl. dazu Urk. 11/91, Urk. 11/97, Urk. 11/101 ). Mit Eingabe vom
E. 3 ff. Ziff. 2.1) , dass sie sehr unsicher sei und sich im täglichen Leben und All tag nur schwer zurechtfinde. Infolge eines finanziellen Engpasses und aus Angst ,
den
finan ziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, habe sie dann eine Anstellung angenommen. Es sei ihr aber zu keinem Zeit punkt be wusst ge wesen, dass sie diese Anstellung der IV-Stelle hätte melden müs sen; für sie seien das Überleben und das rechtzeitige Bezahlen sämtlicher Rechnungen im Vorder grund gestanden. Erst als sie von ihrem behandelnden Arzt auf ihre Melde pflicht angesprochen worden sei, habe sie die IV-Stelle umgehend mit Schreiben vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 11/71) selbst orientiert.
Wenn überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden könne, sei dieses als höchstens leicht fahrlässig zu qualifizieren. Keinesfalls könne ihr Verhalten – unter Berücksichtigung des gesamten medizinischen Sachverhaltes – als bös willig bezeichnet werden. Vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2010 die Rente der In validen ver si cherung in gutem Glauben erhalten habe (S. 5 Ziff. 2.2).
E. 3.1 Streitig ist der Erlass der mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 rechtskräftig er mittelten Rückerstattungsschuld.
E. 3.2 Zunächst gilt darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den ist ( Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die In va li den versicherung [IVV]) ist .
E. 3.3 Mit den leistungszusprechenden Verfügung en vom 7. Juni 1996 ( Urk. 11/42-44;
ganze Rente ab Dezember 1993) , welche an die Beschwerdeführerin adressiert waren,
wies die IV-Stelle die Be schwerde führerin ausdrücklich auf ihre Melde pflicht, insbesondere bei Änderung en in der Erwerbslage, der Arbeits fähig keit und im Gesundheitszustand, wenn IV-Renten oder Hilflosen ent schädigungen zu ge sp rochen w u rden , h in. In den damals geltend ge machten Einwendungen vom 8. Februar 1996 (Urk. 11/38) gegen den Vor bescheid vom 1 0. November 199
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2), dass es ihr auf grund ihres Gesundheitszustandes unmöglich gewesen sei und auch heute noch sei, Zusam menhänge zwischen der Erwerbsaufnahme, erzieltem Einkommen und g leich zeitigem Rentenb ezug zu erkennen, weshalb sie im Rechtsstreit im Zu sam menhang mit der IV-Rente von Z.___ , Präsident des A.___ , vertreten worden sei. Er sei es gewesen, der sämtliche An gelegen hei ten betreut habe. Nach seinem Tod im Jahr 1999 sei die Kontrolle weg gefallen, was auch dadurch belegt werde, dass die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk . 3/1b S. 2) ausge führt habe, dass „der In validen ver sicherung sämtliche seit dem Jahr 1999 aufgenommenen Erwerbs tä tigkeiten … verschwiegen“ worden seien. Schliesslich habe Dr. Y.___ auf Rückfrage hin bestätigt, dass sie im fraglichen Zeitraum (und wohl auch heute noch) nicht in der Lage gewesen sei, für sich zu sorgen und adäquat zu handeln (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2 unten).
In Bezug auf diesen Einwand ist mit der Beschwerdegegnerin und entgegen der Auf fassung von Dr. Y.___ davon auszugehen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 ), dass die Beschwerdeführerin , sowe it es um die eigenen Interessen
(beispielsweise die Gel tend machung von Versicherungsleistungen , vgl. dazu auch Ausführungen in Urk. 2 und Urk. 3/1b ; Einsprache gegen Kündigung des Arbeitsvertrages, Urk.
11/73/14 ) ging, stets in der Lage war, sich zu mindest fachkundig orien tieren und - soweit erforderlich - auch vertreten zu lassen. Ferner gelang es ihr im fraglichen Zeitraum auch , verschiedene Erwerbs tätigkeiten aufzuneh men und auszuführen , wobei die Arbeitsverhältnisse über Monate und sogar Jahre fort ge setzt wurden (vgl. dazu Urk. 11/74). Insofern überzeugt das Vorbrin gen nicht , eine rechtzeitige Meldung der Erwerbs auf nahme sei ge sund heitsbedingt unter blie ben, wie die Be schwerdege gnerin zu Recht festhielt; die erwähnten Begeben heiten sprechen vielmehr dafür, dass die Be schwerdeführerin durchaus in der Lage
war , für sich zu sorgen und adäquat zu handeln. An dieser Beurteilung ver mag auch der Bericht von Dr. Y.___ vom 1 2. April 2011 (Urk. 11/75 ) nichts zu ändern, sind ihm doch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Probleme ihrer obliegenden Melde pflicht nicht hätte nachkommen kö nn en . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Meldung der Erwerbsauf nahme sei unterblieben, weil sie die Zusammenhänge nicht zu erkennen ver mocht e (Urk.
1 S.
4), ist ihr entgegen zu halten, dass ihr hätte auffallen müssen, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente und das gleichzeitige Erzielen von nicht unerheblichen Erwerbseinkommen kaum rechtens sein kann. Denn die psy chischen Beschwerden, an denen die Beschwerdeführerin leidet, beeinträchtigen zwar unstreitig und ausgewiesenermassen ihre Leistungsfähigkeit, aber nicht ihre Intelligenz. Im Übrigen kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (BGE 98 V 255 E. 2).
Von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere zusätzlichen medizinischen Er heb ungen sowie de r beantragten persönliche n Anhörung der Beschwerdeführerin, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshal b darauf verzichtet werden kann ( a ntizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.1d). 3.
E. 5 Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte be deutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01145 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 11/106) verpflichtete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte zur Rück erstat tung der Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 90‘572.-- (vor Ver rechnung mit dem neu berechneten Renten an spruch für die Zeit vo m 1. Dezember 2006 bis 3 1. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 56‘673. -- [Fr. 34‘113.-- + Fr. 11‘280.-- + Fr. 11‘280.--] ; vgl. dazu Urk. 11/91, Urk. 11/97, Urk. 11/101 ). Mit Eingabe vom
3 0. Januar 2012 ( Urk. 10/ 21 ) ersuchte die Ver sicherte die IV-Stelle nach ange kün digter Rückforderung mittels Vor bescheid vom 7. Dezember 2011 (Urk. 10/19) um Erlass der ihr auferlegten Rück erstattungs ver pflichtung
der zuviel ausge richte ten Rentenbetreffnisse
(Urk. 10/21) . Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk. 3/1b) wurde das Gesuch abgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1 7. September 2012 (Urk. 10/47) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , mit Entscheid vom 2 5. September 2012 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2 5. September 2012 aufzuheben und ihr die mit der Rückforderungsverfügung vom 20. Februar 2012 geforderten Fr. 33‘899.-- zu erlassen. Eventualiter sei sie per sön lich anzuhören beziehungsweise seien weitere Abklärungen im Zusam men hang mit dem Gesund heitszustand anzuordnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2012 (Urk. 9) schloss die Ausgleichs kasse auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 4. Dezem ber 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind, bei Vorliegen grosser Härte nicht zurückerstattet werden. Der Erlass einer Forderung setzt somit ei nerseits einen gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen ei ner grossen Härte
voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkennt nis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht
nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schul dig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E.
3.2). Anderseits kann sich die rückerstat tungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Min dest mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundesge richts 8C_759/2008 vom 26. No vember 2008 E.
3.5). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem ob jektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteils fähig keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (Ur teil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Erlassvoraussetzung des gut gläubigen Leistungsbezuges verneint (Urk. 2) . Die Beschwerdegegnerin führte dazu ins besondere aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht miss ach tet habe, indem sie der IV-Stelle sämtliche seit dem Jahr 1999 aufge nom menen Erwerbstätigkeiten verschwiegen habe. Da die Erlass voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte ver zichtet werden. 2.2
Die B eschwerdeführerin wies unter Verweis auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 2. April 2011
(Urk.
11/75) auf ihre massiven gesundheitlichen Ein schränkungen hin , ins be son dere auch in psychischer Hinsicht , und stellte sich auf den Standpunkt (S.
3 ff. Ziff. 2.1) , dass sie sehr unsicher sei und sich im täglichen Leben und All tag nur schwer zurechtfinde. Infolge eines finanziellen Engpasses und aus Angst ,
den
finan ziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, habe sie dann eine Anstellung angenommen. Es sei ihr aber zu keinem Zeit punkt be wusst ge wesen, dass sie diese Anstellung der IV-Stelle hätte melden müs sen; für sie seien das Überleben und das rechtzeitige Bezahlen sämtlicher Rechnungen im Vorder grund gestanden. Erst als sie von ihrem behandelnden Arzt auf ihre Melde pflicht angesprochen worden sei, habe sie die IV-Stelle umgehend mit Schreiben vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 11/71) selbst orientiert.
Wenn überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden könne, sei dieses als höchstens leicht fahrlässig zu qualifizieren. Keinesfalls könne ihr Verhalten – unter Berücksichtigung des gesamten medizinischen Sachverhaltes – als bös willig bezeichnet werden. Vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2010 die Rente der In validen ver si cherung in gutem Glauben erhalten habe (S. 5 Ziff. 2.2). 3. 3.1
Streitig ist der Erlass der mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 rechtskräftig er mittelten Rückerstattungsschuld. 3.2
Zunächst gilt darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den ist ( Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die In va li den versicherung [IVV]) ist . 3.3
Mit den leistungszusprechenden Verfügung en vom 7. Juni 1996 ( Urk. 11/42-44;
ganze Rente ab Dezember 1993) , welche an die Beschwerdeführerin adressiert waren,
wies die IV-Stelle die Be schwerde führerin ausdrücklich auf ihre Melde pflicht, insbesondere bei Änderung en in der Erwerbslage, der Arbeits fähig keit und im Gesundheitszustand, wenn IV-Renten oder Hilflosen ent schädigungen zu ge sp rochen w u rden , h in. In den damals geltend ge machten Einwendungen vom 8. Februar 1996 (Urk. 11/38) gegen den Vor bescheid vom 1 0. November 199 5 (Urk. 11/31) liess die Beschwerdeführerin aus führen, dass sie mit leichten Reini gungs arbeiten höchstens ein monatliches Ein kommen von Fr. 500.-- erzielen könne. In der An meldung vom 1 8. Dezember 199 5 (Urk. 11/1) gab sie ein monat liches Ein kom men von circa Fr. 650.-- an. Indem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ein Mehrfaches de r angegeben en
E inkünfte
(beispielsweise im Jahr 2007 Fr. 1 4 ‘ 142 .--, im Jahr 2008 Fr. 22‘100.--und im Jahr 2009 Fr. 23‘871.--) erzielte (vgl. dazu Auszug aus dem individ uel len Konto vom 1 6. März 2011, Urk. 11/74) und sie die geänderten Verhältnisse i n der Erwerbs lage
erst am 2 5. Februar 2011 (Urk. 11/71) der IV-Stelle meldete , kam sie der ihr obliegenden Meldepflicht für den fraglichen Zeitraum zumi ndest grobfahrlässig nicht nach.
Weil von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraus setzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänder ten Verhältniss e der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube. 3.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2), dass es ihr auf grund ihres Gesundheitszustandes unmöglich gewesen sei und auch heute noch sei, Zusam menhänge zwischen der Erwerbsaufnahme, erzieltem Einkommen und g leich zeitigem Rentenb ezug zu erkennen, weshalb sie im Rechtsstreit im Zu sam menhang mit der IV-Rente von Z.___ , Präsident des A.___ , vertreten worden sei. Er sei es gewesen, der sämtliche An gelegen hei ten betreut habe. Nach seinem Tod im Jahr 1999 sei die Kontrolle weg gefallen, was auch dadurch belegt werde, dass die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 1 5. August 2012 (Urk . 3/1b S. 2) ausge führt habe, dass „der In validen ver sicherung sämtliche seit dem Jahr 1999 aufgenommenen Erwerbs tä tigkeiten … verschwiegen“ worden seien. Schliesslich habe Dr. Y.___ auf Rückfrage hin bestätigt, dass sie im fraglichen Zeitraum (und wohl auch heute noch) nicht in der Lage gewesen sei, für sich zu sorgen und adäquat zu handeln (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2 unten).
In Bezug auf diesen Einwand ist mit der Beschwerdegegnerin und entgegen der Auf fassung von Dr. Y.___ davon auszugehen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 ), dass die Beschwerdeführerin , sowe it es um die eigenen Interessen
(beispielsweise die Gel tend machung von Versicherungsleistungen , vgl. dazu auch Ausführungen in Urk. 2 und Urk. 3/1b ; Einsprache gegen Kündigung des Arbeitsvertrages, Urk.
11/73/14 ) ging, stets in der Lage war, sich zu mindest fachkundig orien tieren und - soweit erforderlich - auch vertreten zu lassen. Ferner gelang es ihr im fraglichen Zeitraum auch , verschiedene Erwerbs tätigkeiten aufzuneh men und auszuführen , wobei die Arbeitsverhältnisse über Monate und sogar Jahre fort ge setzt wurden (vgl. dazu Urk. 11/74). Insofern überzeugt das Vorbrin gen nicht , eine rechtzeitige Meldung der Erwerbs auf nahme sei ge sund heitsbedingt unter blie ben, wie die Be schwerdege gnerin zu Recht festhielt; die erwähnten Begeben heiten sprechen vielmehr dafür, dass die Be schwerdeführerin durchaus in der Lage
war , für sich zu sorgen und adäquat zu handeln. An dieser Beurteilung ver mag auch der Bericht von Dr. Y.___ vom 1 2. April 2011 (Urk. 11/75 ) nichts zu ändern, sind ihm doch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer psy chischen Probleme ihrer obliegenden Melde pflicht nicht hätte nachkommen kö nn en . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Meldung der Erwerbsauf nahme sei unterblieben, weil sie die Zusammenhänge nicht zu erkennen ver mocht e (Urk.
1 S.
4), ist ihr entgegen zu halten, dass ihr hätte auffallen müssen, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente und das gleichzeitige Erzielen von nicht unerheblichen Erwerbseinkommen kaum rechtens sein kann. Denn die psy chischen Beschwerden, an denen die Beschwerdeführerin leidet, beeinträchtigen zwar unstreitig und ausgewiesenermassen ihre Leistungsfähigkeit, aber nicht ihre Intelligenz. Im Übrigen kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (BGE 98 V 255 E. 2).
Von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere zusätzlichen medizinischen Er heb ungen sowie de r beantragten persönliche n Anhörung der Beschwerdeführerin, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshal b darauf verzichtet werden kann ( a ntizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.1d). 3. 5
Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte be deutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich