Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1983, gelernter Me chapraktiker ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2 ) , war vom 1. August 2007 bis 3 1. März 2009 bei der Y.___ als Pro zessoperator tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. September 2008 war ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4 , Urk. 6/4 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 ) .
Er
meldete sich am 1 7. Juli 2009 unter Hinweis auf eine seit März 2002 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1
Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/9, Urk. 6/17-18, Urk. 6/23 ) , Unterlagen des Krankentaggeldver sicherers ( Urk. 6/12), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 6/3) ein. Im Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 3. September 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/28).
Am 1 4. Oktober 2010 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 6/30).
Sodann nahm die IV-Stelle berufliche Abklärungen vor ( Urk. 6/35, Urk. 6/38-39, Urk. 6/41, Urk. 6/43-44 ). Am 8. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Beend igung der Integrationsmassnahme ( Auf bautraining ) mit ( Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/50, Urk. 6/53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügun g en vom 1 3. April 2011 und 7. Juli 2011 ( Urk. 6/ 59 65 ) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2010 eine halbe Invali denrente zu. 1.2
Am 2 8. November 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 6/67).
Am 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/68) forderte die IV-Stelle den Versi cherten auf, entsprechende Beweismittel einzureichen. In der Folge ging en bei der IV-Stelle m edizinische Bericht e ( Urk. 6/71 und
Urk. 6/74) ein und sie zog
einen IK-Auszug ( Urk. 6/75) bei . Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 ( Urk. 6/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leis tungsbegehren nicht eingetr eten werde. Dagegen erhob dieser am 4. Juli 2012 Einwände ( Urk. 6/81) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk. 6/87) ein. Mit Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 6/90 = Urk. 2 ) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk.
2) am 8. Oktober 2012 Bes chwerde ( Urk.
1) und beantragte , auf seinen Antrag auf eine ganze Rente sei einzutreten, da eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes eingetreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 2 7. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3) . 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit ihrer Verfügung ( Urk. 2 ) auf das Rentener höhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, mit der Begründung, dass er eine seit der letzten Verfügung vom 1 3. April 2011 eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft habe darlegen können. Aus medizinischer Sicht sei kein Anlass gegeben, auf das neue Gesuch des Beschwer def ührers einzutreten , da eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht habe glaubhaft gemacht werden könne n
(S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten , und er sehe keine Möglichkeit , am Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Er habe das Gefühl, dass er immer beobachtet werde , und wenn er mit Menschen spreche, werde er schnell wütend, weil er sich nicht lange konzentrieren könne. Seit langem trinke er kei nen Alkohol mehr und habe trotzdem noch starke Beschwerden. Die Diagnosen seien deshalb geändert worden und sein Rentenbegehren sei daher neu zu beurteilen. 2.3
S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin auf das Rentenrevisions gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. November 2011 zu Recht nicht einge tre ten ist. Prozessthem a bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Ver hält nisse seit der Zusprache
der Inv alidenrente mit Verfügung vom 1 3. April 2011 ( Urk. 6/ 59 ) bi s zum Erlass der Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68). 3. 3.1
Bei der erstmaligen Rentenzusprache lagen unter anderem die folgenden medi zinischen Berichte vor :
Die Ärzte der Klinik Z.___ , Erwachsenenpsychiatrie, A.___ , stellten in ihrem Austrittbericht vom 2 1. Oktober 2008 ( Urk. 6/12/9-13 = Urk. 6/17/6-10 ) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 3. September bis 1 1. Oktober 2008 folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - akute Selbst- und Fremdgefährdung unter Alkoholeinfluss - Sinnesstörungen unter Alkoholeinfluss (Stimmenhören) - Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8)
Die Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer sei per FFE aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung unter Alkoholeinfluss eingewiesen worden. Die Eltern hätten die Stadtpolizei gerufen, nachdem der Beschwerdeführer zu Hause die Wohnung demoliert habe. Fremdanamnestisch habe er Todeswünsche geäussert (S. 1). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss psychotisch ge zeigt . Er habe über Stimmen berichtet, die ihm befohlen hätten, sich etwas an zutun. Am nächsten Tag habe sich in nüchternem Zustand keine psychotische Symptomatik mehr gezeigt, affektiv habe er sich sehr angespannt, ängstlich und wenig schwingungsfähig gezeigt (S. 4 Mitte). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2009 ( Urk. 6/9/6-8 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - komplexe Persönlichkeitsstörung (emotional-instabile Persönlichkeit im pulsiver Typ und ängstlich-vermeidende Persönlichkeit), bestehend seit Jahren - langdauernde Depression und Angst gemischt, bestehend seit etwa 7 Jah ren - Neigung zu rascher psychischer Dekom pensation und dabei übermässi gem Alkoholkonsum und unkontrollierte , zum Teil strafbare Affekt ha ndlungen, bestehend seit Jahren
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. März 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1. Oktober 2009 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der letzten Zeit sei es zu mehreren psychiatrischen Hospitalisa tionen , meist durch FFE , gekommen ( Ziff. 1.3).
Dr. B.___ führte aus, er kenne diverse Familienmitglieder des Beschwerdeführers recht gut. Deswegen sei die s er auch zu ihm gekommen, um sich medizinisch betreuen zu lassen. Zu Hause habe ein ständiger Konflikt zwischen den Eltern geherrscht. Seine Mutter sei vom Vater öfters geschlagen, gedemütigt und schlecht behandelt worden. Aus serdem habe es andere soziale, finanzielle und familiäre Probleme gegeben. Unter diesen sehr ungünstigen Verhältnissen habe sich der Beschwerdeführer psychisch nicht positiv entwickeln können. Er sei ängstlich und unsicher ge worden und habe sich ständig minderwertig gefühlt. Die Mutter sei ihm gegen über überprotektiv gewesen. Er habe irgendwie zu ihr in einem Abhängigkeits verhältnis gestanden, welches seine psychologische Entwicklung auch ungüns tig beeinflusst habe. Mit den diversen Persönlichkeitsdefiziten habe er bis jetzt durch verschiedene Verdrängungsmechanismen mit Mühe und Not versucht, seine Schule und seine Lehre zu beenden (S. 2 Ziff. 1.4-5 oben).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer mit seinen ausgeprägten Persön lichkeitsdefiziten nicht mehr in der Lage , in der Gesellschaft ohne ständige Kon flikte zu leben oder irgendwelche Tätigkeite n längerfristig auszuüben . Er könne nicht einmal längerfristig in guter Beziehung zu seinen Familienmit glie dern blei ben. Es sei daher aus psychiatrischer Sicht notwendig, den Beschwer de führer vom aktiven gesellschaftlichen Leben fernzuhalten , um einerseits weitere Ver schlechterungen seines psychischen Gesundheitszustands und ge fährliche bzw. strafbare Handlungen zu vermeiden , und andererseits ihn in Würde leben zu lassen. Diese Massnahme sei seines Erachtens die einzig wirk same Massnahme. Ob durch weitere psychiatrische Betreuungen die Persönlich keitsstruktur güns tig beeinflusst und dadurch seine Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, könne zur Zeit nicht beantwortet werden. Man müsse erst einen ziemlich stabi len , zufriedenstellenden psychischen Zustand erreichen
( S. 3 Ziff. 1.4 -5 ).
Dr. B.___ führte ferner aus, dem Beschwerdeführer seien auf länger e Sicht in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten zumutbar ( Ziff. 1.6).
3.3
Die Ärzte der C.___ , A.___ , stellten in ihrem Bericht vom 3. März 2010 ( Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent seit Dezem ber 2008 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ us (ICD - 10 F60.30) - mittelgradige depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - Differenzialdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Dezember 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontroll e sei am 6. Oktober 2009 erfolgt ( Ziff. 1.2). Vom 2 3. September bis 1 1. Oktober 2008 und vom 1 9. bis 2 4. November 2008 hätten stationäre Behandlungen stattgefunden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerd eführer befinde sich seit etwa acht Jahren in ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ , der auch eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet habe. Der Grund für die Behandlung sei eine lan gsam zunehmend e depressiv-ängstliche Entwicklung des Beschwerdeführers gewesen. Seit 2006 habe er vermehrt Alkohol konsumiert und im Dezember 2008 habe er sich zur ambulanten Behandlung der Alkoholabhängigkeit in ihrer Fachstelle angemel det .
S eit Anfang 2009 lebe er gemä ss eigenen Angaben bezüglich
des Alkohols abstinent. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2007 mit ei ner D.___ ischen Frau verheiratet und wohne mit ihr und seinem Vater zusammen in einer Woh nung (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei im Kontakt verschlossen und zurückhaltend. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweis e auf eine Beeinträchtigung der Konzentration und Auffassung ergeben, die Merkfä higkeit scheine leichtgradig vermindert. So seien von drei Gegenständen nach 10 Minuten noch zwei erinnerlich gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet, flüssig und nachvollziehbar, jedoch etwas umständlich. Es bestünden Ängste vor der Zukunft sowie finanzielle Sorgen. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich keine, ebenso wenig Hinweise für Zwangshandlungen oder Zwangsgedanken. Die Stimmung sei zum depressiven Pol hin
verschoben. Affektiv würden Gefühle von Niedergeschlagenheit, Sorge und Selbstzweifel überwiegen. Der Beschwer deführer beschreibe eine erhöhte innere Unruhe, Impulsivität und Nervosität. Der Antrieb sei gehemmt. Freude könne er nicht empfinden, Suizidgedanken würden verneint. Es bestünden keine Hinweise für akute Fremdgefährdung (S. 3 Ziff. 1.4 oben ).
Zur Prognose führten die Ärzte aus, aufgrund der normwertigen Laborwerte des Beschwerdeführers sowie der Haaranalyse sei von einer Abstinenz in Bezug auf Alkohol sei t Ende 2008 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe gute therapeu tische Fortschritte gemacht und zeige sich motiviert und kooperativ. Aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) zeige sich der Beschwerdeführer noch zu wenig stabil und die Frustrationstoleranz sei im Moment noch zu wenig vorhanden. Die Stimmungslage sei noch äusserst instabil und unter Belastung komme es zu einem raschem Wech sel zur depressiven Symptomatik.
Grundsätzlich sei bei ausreichender psychischer Stabilisierung mit Alkoholabstinenz mittelfristig ein Wiedereintritt des Beschwerdeführers in ein Beschäf tigungsverhältnis denkbar. Zunächst bedürfe es dazu jedoch einer weiteren Stabilisierung und des Aufbaus einer nachhaltigen Tagesstruktur. Im nächsten Schritt wäre dann ein Arbeitsversuch mit schrittweisem Aufbau eines Pensums denkbar (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte ).
Seit März 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausge übten Tätigkeit ( Ziff. 1.6). Die psychische Situation des Beschwerdeführers sei infolge von Schwierigkeiten in seiner Emotionsregulation starken Schwankun gen unterworfen. Belastungen führten schnell zu impulsiven Reaktionen, An spannung und Depressivität, wodurch auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 1 3. September 2010 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 6/28). Er stellte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, aggressiver Typus, mit nar zisstischen und unintelligenten Zügen (ICD-10 F60.30) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeitsstörung, zurzeit abstinent (ICD-10 F 10.20)
Dr. E.___ führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich seine Eltern oft gestritten. Seine Mutter sei aus psychischen Gründen Invaliden rentnerin gewesen. Die Eltern hätten vor den Augen der Kinder extreme Schlä gereien gehabt. Seine Mutter sei am 1 8. November 2009 im Alter von 54 Jahren an einer Lungenentzündung und dem Schweinegrippevirus ges torben (S. 6 Ziff. 3).
D er Beschwerdeführer habe schon während der ganzen Kindheit schwere aggres sive Verhaltensstörungen aufgewiesen. Zu spezifischen neuropsycholo gischen Entwicklungsstörungen scheine es nicht gekommen zu sein. Beim Beschwerdeführer falle auch ein sehr einfaches, unintelligentes Denken auf, wel ches offenbar mit bedingt habe, dass er in der sechsten Primarschulklasse in die Sonderschule habe wechseln müssen und anschliessend die Oberschule besucht habe. Wohl wegen der disziplinarischen Schwierigkeiten habe er den Schulbe such vorzeitig beendet (S. 11 Ziff. 5 oben).
Dissoziale oder gar kriminelle Verhaltensstörungen schie nen nicht vorgekom men zu sein, w as auf eine vorhandene soziale Anpassungsfähigkeit des Be schwerdeführers hinweise. Er scheine in seinem Umfeld auch integriert zu sein und besitze ein Verantwortungsgefühl für seine Familie. Hingegen bestehe in der Persönlichkeit ein narzisstischer Zug mit Minderwertigkeitsgefühlen und einer Kränkbarkeit. Der Narzissmus trage sowohl zur aggressiven Impulsivität bei und bewirke auch eine Depressivität. Im Sinne einer Dysthymie weise der Beschwerdeführer depressive Persönlichkeitszüge auf. Eigentliche depressive Phasen, wie von der C.___
der A.___ diagnostiziert, seien anhand der psychischen Anamnese des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Hingegen seien mit Schwankungen lebenslange depressive Beschwerden wie Lustlosigkeit, Über druss gefühle , eine Suizidalität und eine Neigung zur Selbstverletzung vorhan den
gewesen . Klinisch mache der Beschwerdeführer gleichfalls eine n
dysthymen depressiven Eindruck mit einer Freudlo s igkeit, einer affektiven Monotonie und einer diskreten Dysphorie. Im Rahmen der hyperaggressiven Persönlichkeits störung seien enorme innere Spannungen, eine Nervosität, eine emotionale Labilität und eine rasche Erschöpfung sichtbar (S. 11 Ziff. 5 Mitte).
Die Alkoholstörung sei auf die depressive Störung und insbesondere auf die Persönlichkeitsstörung mit der emotionalen Labilität, der Kränkbarkeit, der verminderten psychischen Belastbarkeit und der Unfähigkeit zur Selbstkontrolle zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei in eine schwere Alkoholabhängigkeit mit einem täglichen übermässigen Konsum geraten. Die Folgen seien Absenzen am Arbeitsplatz, pathologische Räusche mit psychotischen Symptomen wie Halluzinationen, Entzugsbeschwerden und zusammen mit den übrigen psychi schen Störungen die spiralförmige gegenseitige Verschlimmerung bis hin zur Selbstverletzung, zu völlig undisziplinierten aggressiven Ausbrüchen an den Arbeitsplätzen und mehrfach zu Fahren im angetrunkenen Zustand gewesen. Komplik ationen der Alkoholstörung seien weiter vormundschaftliche Interven tionen, Bussen und die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Gefängnis strafe mit der administrativen Auflage einer Alkoholabstinenz und einer psy chiatrischen Behandlung gewesen (S. 12 oben). Diese Auflagen habe der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren praktisch vollständig erfüllen können, was ein prognostisch gutes Zeichen sei. Mit dazu beigetragen habe, dass er offensichtlich seit September 2008 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben worden sei .
Bezüglich des heutigen psychischen Zustandes müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine emotionale Labilität aufweise und es zu Jäh zornausbrüchen komme, aber seltener als früher. Der anhaltende psychovegeta tive Stresszustand sei enorm und der Beschwerdeführer habe eine ständige Nervosität, Muskelschmerzen, eklatante Schlafstörungen und eine Unruhe. Er sei rasch erschöpft. Gewisse Aktivitäten und Interessen seien jedoch vorhanden, wie zum Beispiel das Autofahren und ein wenig Haushaltsarbeit (S. 12 Mitte).
Dr. E.___ führte ferner aus, auf die Arbeitsfähigkeit bezogen bedeute dies, dass der Beschwerdeführer wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit weder voll arbeitsfähig sei, noch dass ihm zum heutigen Zeitpunkt gar keine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden könne . Seines Erachtens bestehe eine in etwa in einem mittleren Grad reduzierte Arbeitsunfähigkeit. Der Hauptgrund für die Reduktion liege in der Persönlichkeitsstörung, also einer langfristigen psycho pathologischen Erscheinung (S. 12 unten) .
Dass der Beschwerdeführer ab September 2008 aus psychischen Gründen gene rell zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, sei in Anbetracht der Komorbidität von mehreren manifesten psychischen Störungen zu Beginn rich tig gewesen, vor allem wegen der mehrjährigen schweren Alkoholabhängigkeit mit den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Komplikationen. Bis heute habe sich der psychische Gesundheitszustand nun soweit gebessert, dass von einer generellen 50%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Da die C.___
der A.___ anfangs März 2010 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ange nommen habe, Wiedereingliederungsmassnahmen mittelfristig zwar für indi ziert, die Stimmungslage aber noch als äusserst instabil beschrieben und von einem gescheiterten Arbeitsversuch berichtet habe, gelte die 50%ige Arbeits unfähigkeit erst ab heute.
Die langfristige Prognose müsse offenbleiben . Der Versuch mit Wiedereingliede rungsmassnahmen sei indiziert. Bezüglich des Belastungsprofils sei zu erwäh nen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unintelligenten und emotional impulsiven Persönlichkeit intellektuell und psychisch vermindert belastbar sei. Die Arbeit sollte keinen besonderen zeitlichen Leistungsdruck und keine enge Zusammenarbeit in einem Team erfordern. Günstig erscheine, dass der Beschwerdeführer konkrete Berufswünsche habe. Der angestammte Beruf als Mechapraktiker habe seines Erachtens an sich keine psychiatrischen Kontraindi kationen von der Arbeitstätigkeit , sondern höchstens von den Arbeitsbedingun gen her (S. 13 Ziff. 6).
Aus medizinischer Sicht sei die Fortsetzung der bisherigen Behandlung nötig. Der Beschwerdeführer brauche eine psychopharmakologische und psychothera peutische Behandlung der aggressiven Impulsivität und der Depressivität. We gen der Gefahr des Wiedereinsetzens eines Teufelskrei s es zwischen der komor biden psychischen Störung sei die Fortsetzung der Alkoholtotalabstinenz nötig. Der Beschwerdeführer verfüge höchst wahrscheinlich nicht über die genügende Selbstkontrolle, einen kontrollierten Alkoholkonsum einzuhalten. Die emotio na le Impulsivität könne sich zudem nur bei einer sozialen Stabilität und auf lange Sicht bessern. Hierzu sei es wichtig, dass sich der Beschwerdeführer in einem gewissen Mass von den Umständen in der Herkunftsfamilie bereits distanziert habe und dass seine eigenen familiären Verhältnisse stabil blieben (S. 13 Ziff. 6 unten).
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf psychische Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen, nämlich auf eine schwerwiegende Persönlich keitsstörung , eine depressive Störung und auf ein Alkoholabhängigkeitssyn drom . Das Letztere sei die Folge der beiden erstgenannten Störungen (S. 14 Ziff. 7). 4. 4.1
I m Zusammenhang mit dem Gesuch um Rentenerhöhung gingen die folgenden medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein :
Dr. B.___
führte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/71 = Urk. 3/1) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit März 2002 regelmässig neuro logisch-psychiatrisch . Während der erstmaligen Rentenzusprache
habe eine emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestanden. Der Be schwerdeführer habe dabei noch eine ausgeprägte Depression und Angstzu stände entwickelt und habe psychisch dekompensiert und sei ernsthaft entgleist mit übermässigem Alkoholkonsum und unkontrollierten, zum Teil strafbaren Affekthandlungen mit Selbst- und Fremdgefährdung (S. 1 Mitte) .
Durch die intensive Betreuung und den Selbstwillen habe sich sein psychischer Gesundheitszustand im Laufe der Monate allmählich stabilisiert, er sei nicht mehr emotional instabil gewesen und habe auch keinen Alkohol mehr getrun ken. In diesem Zustand habe er wieder in den Arbeitsprozess zu
einem Pensum von 50 % gehen wollen. Es seien dann aber andere Störungen seiner Persön lichkeit aufgetreten. Sein Selbstwertgefühl habe er stark erniedrigt wahrge nommen. Er habe kein Selbstvertrauen gespürt und sei immer ängstlicher und unsicherer geworden und habe jegliche gesellschaftlichen Kontakte vermieden sowohl im persönlichen Bereich als auch auf der Suche nach einer Tätigkeit. Er habe sich gesellschaftlich immer mehr zurückgezogen (S. 1 f. unten).
Er sei vermehrt antriebsarm und affektarm geworden und habe sich sozial persönlich unbe holfen und minderwertig gefühlt . Er habe ständig Gefühle von Anspan nung und Ängsten gehabt. S eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeits störung sei immer mehr in den Vorderg rund getreten. In der Zwischenz eit habe der Beschwerdeführer seine liebe Mutter durch eine Schweinegrippe verloren. Sie sei eines der ersten fünf Todesopfer in der Schweiz gewesen . Der Beschwer deführer habe seine Mutter sehr geliebt. Sie habe ihm Unterstützung, Halt und Sicherheit gegeben. Dadurch seien die obigen negativen Eigenschaften seiner Persönlichkeitsstruktur immer stärker geworden. Er habe sich isoliert und jegli che Kontakte zur Gesellschaft und zu beruflichen Aktivitäten aufgegeben. Bis jetzt sei es nicht g elungen, trotz regelmässiger und zei t intensiver
medizinischer Betr eu u ng , den Beschwerdeführer aus diesem Zustand herauszubringen. Dabei handle es sich um eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstör ung. Auf dieser Struktur bestünden auch weiterhin eine langdauernde Depression und Angstzustände. Aus diesen Gründen seien ihm seit einem Jahr keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr zumutbar. Es sei aus psychiatrischer Sicht über haupt nicht mögli ch, den Beschwerdeführer in die Gesellschaf t und in den Arbeitsprozess zu
integrieren (S. 2). 4.2
Die Ärzte der C.___ , A.___ , stellte n in ihrem Bericht vom 1 6. April 2012 ( Urk. 6/74 = Urk. 3/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10 F 60.30) - Verdacht auf schizoaffektive Störung, depressiver Typus (ICD-10 F25.1) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.23) , gegenwärtig abstinent sei t Dezember 2008
Die Ärzte führten aus ,
seit März 2009 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mechaniker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Der Be schwer deführer sei gereizt, habe eine instabile Stimmungslage, Konzentrations störungen, innere Unruhe, Nervosität, Ängste, andauernde Anspannung, rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Selbstunsicherheit. Zumindest phasenweise sei es zu S t immenhören von unangenehme n , belaste nden und kritisierenden Inhal te n und zu zönä sthetischen Halluzinationen gekommen. Der Beschwerdeführer habe massive Ermüdung bei Kontakten und Gesprächen mit Mitmenschen an gegeben. Er werde dann gereizt und wütend und müsse sich zurückziehen. Dies sei auch in den Konsultationen wahrnehmbar. Belastungen würden weiterhin schnell zu impulsiven Reaktionen und Anspannungen führen, wodurch die Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). M it der Wideraufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9).
Die Ärzte führten aus, in das Jahr 2010 sei die Geburt seiner Tochter gefallen und daraus folgend der Umgang mit der Elternschaft und die damit einherge henden passageren Belastungen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit kon stant abstinent geblie ben, habe als Symptomatik Spannungszustände, Angst, Unsicherheitsgefühle und einen Druck und ein Gefühl der Gefühllosigkeit im Hinterkopf beschrieben.
Zu diesem Zeitpunkt habe er andere paranoid-halluzi natorische Symptome verneint, sei aber in den Gesprächen misstrauisch aufge fallen und habe schnell genervt oder gereizt gewirkt.
Im Jahr 2011 sei es zu wenigen Kontakten mi t dem Beschwerdeführer gekom men , bei durch eine Haaranalyse nachgewiesener stabiler Alkoholabstinenz. Anzumerken sei das Vorliegen finanzieller Probleme, was ihn dazu bewogen habe, sich im Jahr 2011 vorwiegend in regelmässige Behandlung bei Dr. B.___
zu begeben , da di eser ihm finanziell entgegen gekommen sei . Seit Januar 2011 habe der Beschwerdeführer regelmässig Termine in der Integrierten Suchthilfe vereinbart und habe diese zuverlässig wahrgenommen und sich aktiv an Ge sprä ch en beteiligt (S. 2 Ziff. 1.4 ).
A m 1 3. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet, da er seit letz ter Woche zunehmend an Angst und Unsicherheitsgefühlen gelitten habe und ihm warm und kalt geworden sei. Er habe eine Gefühllosigkeit im Hinterkopf beklagt , und es komme ihm alles komisch vor in Gedanken. Auf Nachfrage hin habe er angegeben ,
dass er , wenn es leise werde , komische Sachen höre, die nicht gerade Stimmen seien. Damals als er Zyprexa genommen habe, seien diese Beschwerden gebessert gewesen. In Bezug auf die Stimmen habe der Beschwer deführer von den Medikamenten profitieren können (S. 3 Ziff. 1.4 oben). In der Konsultation vom 3 0. März 2012 habe er diesbezüglich eine weitere Besserung angegeben. Aufgrund dieser Symptomatik und nach eingehendem Studium der Unterlagen habe man sich veranlasst gesehen, die bisherigen Diagnosen anzu passen und die Verdachtsdiagnose einer schizoaffektiven Störung vom depres siven Typus zu stellen (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte).
Zur Prognose führten die Ärzte aus, in Bezug auf die Alkoholabstinenz habe der Verlauf eine bisher positive Entwicklung gezeigt. In Bezug auf die anderen psy chischen Störungen se i davon auszugehen, dass bei ei ner Fortführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung inklusive antidepressiver und neurolep tischer Therapie eine verbesserte psychische Stabilisierung mögl ich sei. Doch sei zu bezweifeln, dass deren Ausmass genüge, um den Beschwerdeführer länger fristig am ersten Arbeitsmarkt zu re integrieren (S. 3 Ziff. 1.4 unten) . 4.3
Die Ärzte der C.___ , A.___ , führten in ihrem Bericht vom 1 3. September 2012 ( Urk. 6/87 = Urk. 3/5) aus, die im Bericht vom 1 6. April 2012 gestellt e Diagnose „Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“ sei fehler haft und entspreche nicht ihrer diagnostischen Überzeugung. Die korrekte Diagnose laute: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25. 1. Zurückblickend auf einen bereits langen Therapieverlauf hätten sie fest gestellt, dass beim Beschwerdeführer rezidivierend und polyphasisch Symptome einer psychotischen und affektiven (depressiven) Störung gleichzeitig aufträten . In diesem Sinne hätte sie am 1 2. September 2012 im Rahmen der Erhebung eines psychopathologischen Befunds weiterhin folgende Symptome festgestellt : Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient. Im Kontakt sei er misstrauisch und ängstlich wirkend . Die Aufmerksam keit und die Konzent ration seien gegenwärtig etwas reduziert. Im formalen Denken sei der Be schwerdeführer stark verlangsamt, der Gedankengang sei zäh , wie ge gen einen Widerstand (S. 1). Der Beschwerdeführer beschreibe Gedankendrängen und Gedankenabbrüche. Im Bereich des inhaltlichen Denkens imponiere ein Bezie hungswahn. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, er werde auf der Strasse von allen beobachtet. D ie Menschen würden ihn dadurch wie er sei erkennen, er sei wie ein roter Punkt, den alle beobachteten. Es bestünden akus tische (Stimmen ohne erkennbaren Inhalt) sowie zönästhetische (wie einge schlafen im Hinterkopf, Gefühllosigkeit ebendort) Halluzinationen. Ich-Stö rungen hätten nicht eruiert werden können. Stimmungsmässig wirke der Beschwerdeführer traurig und ratlos und beschreibe das Gefühl der Gefühllosig keit und die Unfähigkeit sich zu freuen oder zu weinen. Er wirke affektarm und kaum schwingungsfähig, gleichzeitig innerlich unruhig und angespannt. Der Beschwerdeführer beschreibe diffuse Ängste , ohne diese zu konkretisieren. Er sei antriebsarm un d habe einen mangelnden Appetit, Ein- und Durchschlafstörun gen und es bestehe ein sozialer Rückzug. Suizidalität oder Fremdgefährdung seien zu verneinen
(S. 2). 5.
5.1
Bei der Rentenzusprache im April 2011 ( Urk. 6/59) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) vom September 201 0. Dieser
diagnostizierte eine emotional instabile
Persön lich keitsstörung , aggressiver Typus, mit narzisstischen und unintelligenten Zü gen (ICD-10 F60.3), eine
Dy sthymie (ICD-10 F34.1) und eine
Alkoholabhän gig keits störung , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) und ging von einer psy chia trisch begründeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit von September 2008 bis August 2010 und ab Zeitpunkt seiner Begutachtung von einer Arbeitsunfä hig keit von 50 % sowohl in bisheriger und als auch in angepassten Tätigkeit en
aus. Dr. E.___ berichtete unter anderem von einem enormen anhaltenden psycho ve getativen Stresszustand und liess die langfristige Prognose offen . 5.2
Aus dem im Rahmen des Revisionsgesuches eingegangenen Bericht des Neuro logen Dr. B.___ vom Januar 2012 (vorstehend E. 4.1)
ist keine wesentliche gesundheitliche Veränderung des Beschwerdeführers ersichtlich. Gleich wie in seinem Bericht vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.2) diagnostizierte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung , welche sich nun aber verstärkt hätte. Dr. B.___ bezog sich hauptsächlich auf den schon bei der erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden Sachverhalt. So war die Mutter des Beschwer de führers schon knapp ein Jahr vor der Begutachtung durch Dr. E.___
im August 2010 verstorbe n , und Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer sowohl in seinem Bericht vom Oktober 2009 als auch in seinem Bericht vom Januar 2012 für nicht mehr arbeitsfähig. Auch die Bes chreibung der Befunde blieb gleich. Obwohl Dr. B.___ von anderen Störungen der Persönlichkeit des Be schwe r de führers berichtete , welche aufgetreten seien, ist dem Bericht nicht zu entneh men, welche das im Gegensatz zu seinem vorhergehenden Bericht vom Oktober 2009 sein sollen. In sgesamt stellt sich generell die Frage , inwieweit Dr. B.___ , welcher seinerseits Neurologe und nicht Psychiater ist, kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen .
Die Ärzte der C.___
hingegen korrigie rten im September 2012 (vorstehend E. 4.3) ihre im April 2012 (vorstehend E. 4.2)
im Vergleich zu ihrem Bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.3) neu gestellte Verdachtsdiagnose auf das tatsächliche Vorliegen einer schizoaffektive n Störung, gegenwärtig depressiv ( ICD-10 F25.01 ) . Sie begründeten dies damit, dass z urückblickend auf einen bereits langen Therapieverlauf beim B eschwerde f ührer rezidivierend und polyphasisch Symptome einer psychotischen und affektiven (depressiven) Störung gleichzei tig auf getreten seien .
Sodann berichteten sie von einem Beziehungs wahn und von bestehenden akustischen sowie zönästhetische n Halluzinationen.
Dass es sich , wie die Beschw erdegegnerin ausführte , bei der neu von den Ärzte n der C.___ diagnostizierte n schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , im Wesentlichen um eine Umschreibung der durch Dr. E.___ im September 2010 beschriebenen Dysthymie handelt (vgl. Urk. 2 S. 1 f. sowie die Stellungnah m e des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 18. September 2012 in Urk. 6/89/2 ) , trifft so nicht zu. Es handelt sich grundsätzlich um einen neuen Befund, wobei unklar blieb, inwiefern sich dieser zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , da die Ärzte der C.___
seit März 2009 von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen.
Zusammenfassend geht aus den Arztberichten der C.___
eine neue Diagnose her vor, womit der Beschwerdeführer eine massgebliche Tatsachenänderung glaub haft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsä chlicher
wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen . 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiell en Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; I VG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit sie auf das Revisionsgesuch vom
28. November 2011 eintrete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1983, gelernter Me chapraktiker ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2 ) , war vom 1. August 2007 bis
E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3) .
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit ihrer Verfügung ( Urk. 2 ) auf das Rentener höhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, mit der Begründung, dass er eine seit der letzten Verfügung vom 1 3. April 2011 eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft habe darlegen können. Aus medizinischer Sicht sei kein Anlass gegeben, auf das neue Gesuch des Beschwer def ührers einzutreten , da eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht habe glaubhaft gemacht werden könne n
(S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten , und er sehe keine Möglichkeit , am Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Er habe das Gefühl, dass er immer beobachtet werde , und wenn er mit Menschen spreche, werde er schnell wütend, weil er sich nicht lange konzentrieren könne. Seit langem trinke er kei nen Alkohol mehr und habe trotzdem noch starke Beschwerden. Die Diagnosen seien deshalb geändert worden und sein Rentenbegehren sei daher neu zu beurteilen. 2.3
S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin auf das Rentenrevisions gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. November 2011 zu Recht nicht einge tre ten ist. Prozessthem a bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Ver hält nisse seit der Zusprache
der Inv alidenrente mit Verfügung vom 1 3. April 2011 ( Urk. 6/ 59 ) bi s zum Erlass der Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68).
E. 1.4 unten) .
E. 3 1. März 2009 bei der Y.___ als Pro zessoperator tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. September 2008 war ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4 , Urk. 6/4 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 ) .
Er
meldete sich am 1 7. Juli 2009 unter Hinweis auf eine seit März 2002 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1
Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/9, Urk. 6/17-18, Urk. 6/23 ) , Unterlagen des Krankentaggeldver sicherers ( Urk. 6/12), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 6/3) ein. Im Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 3. September 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/28).
Am 1 4. Oktober 2010 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 6/30).
Sodann nahm die IV-Stelle berufliche Abklärungen vor ( Urk. 6/35, Urk. 6/38-39, Urk. 6/41, Urk. 6/43-44 ). Am 8. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Beend igung der Integrationsmassnahme ( Auf bautraining ) mit ( Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/50, Urk. 6/53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügun g en vom 1 3. April 2011 und 7. Juli 2011 ( Urk. 6/ 59 65 ) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2010 eine halbe Invali denrente zu.
E. 3.1 Bei der erstmaligen Rentenzusprache lagen unter anderem die folgenden medi zinischen Berichte vor :
Die Ärzte der Klinik Z.___ , Erwachsenenpsychiatrie, A.___ , stellten in ihrem Austrittbericht vom 2 1. Oktober 2008 ( Urk. 6/12/9-13 = Urk. 6/17/6-10 ) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 3. September bis 1 1. Oktober 2008 folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - akute Selbst- und Fremdgefährdung unter Alkoholeinfluss - Sinnesstörungen unter Alkoholeinfluss (Stimmenhören) - Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8)
Die Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer sei per FFE aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung unter Alkoholeinfluss eingewiesen worden. Die Eltern hätten die Stadtpolizei gerufen, nachdem der Beschwerdeführer zu Hause die Wohnung demoliert habe. Fremdanamnestisch habe er Todeswünsche geäussert (S. 1). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss psychotisch ge zeigt . Er habe über Stimmen berichtet, die ihm befohlen hätten, sich etwas an zutun. Am nächsten Tag habe sich in nüchternem Zustand keine psychotische Symptomatik mehr gezeigt, affektiv habe er sich sehr angespannt, ängstlich und wenig schwingungsfähig gezeigt (S.
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2009 ( Urk. 6/9/6-8 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - komplexe Persönlichkeitsstörung (emotional-instabile Persönlichkeit im pulsiver Typ und ängstlich-vermeidende Persönlichkeit), bestehend seit Jahren - langdauernde Depression und Angst gemischt, bestehend seit etwa 7 Jah ren - Neigung zu rascher psychischer Dekom pensation und dabei übermässi gem Alkoholkonsum und unkontrollierte , zum Teil strafbare Affekt ha ndlungen, bestehend seit Jahren
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. März 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1. Oktober 2009 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der letzten Zeit sei es zu mehreren psychiatrischen Hospitalisa tionen , meist durch FFE , gekommen ( Ziff. 1.3).
Dr. B.___ führte aus, er kenne diverse Familienmitglieder des Beschwerdeführers recht gut. Deswegen sei die s er auch zu ihm gekommen, um sich medizinisch betreuen zu lassen. Zu Hause habe ein ständiger Konflikt zwischen den Eltern geherrscht. Seine Mutter sei vom Vater öfters geschlagen, gedemütigt und schlecht behandelt worden. Aus serdem habe es andere soziale, finanzielle und familiäre Probleme gegeben. Unter diesen sehr ungünstigen Verhältnissen habe sich der Beschwerdeführer psychisch nicht positiv entwickeln können. Er sei ängstlich und unsicher ge worden und habe sich ständig minderwertig gefühlt. Die Mutter sei ihm gegen über überprotektiv gewesen. Er habe irgendwie zu ihr in einem Abhängigkeits verhältnis gestanden, welches seine psychologische Entwicklung auch ungüns tig beeinflusst habe. Mit den diversen Persönlichkeitsdefiziten habe er bis jetzt durch verschiedene Verdrängungsmechanismen mit Mühe und Not versucht, seine Schule und seine Lehre zu beenden (S. 2 Ziff. 1.4-5 oben).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer mit seinen ausgeprägten Persön lichkeitsdefiziten nicht mehr in der Lage , in der Gesellschaft ohne ständige Kon flikte zu leben oder irgendwelche Tätigkeite n längerfristig auszuüben . Er könne nicht einmal längerfristig in guter Beziehung zu seinen Familienmit glie dern blei ben. Es sei daher aus psychiatrischer Sicht notwendig, den Beschwer de führer vom aktiven gesellschaftlichen Leben fernzuhalten , um einerseits weitere Ver schlechterungen seines psychischen Gesundheitszustands und ge fährliche bzw. strafbare Handlungen zu vermeiden , und andererseits ihn in Würde leben zu lassen. Diese Massnahme sei seines Erachtens die einzig wirk same Massnahme. Ob durch weitere psychiatrische Betreuungen die Persönlich keitsstruktur güns tig beeinflusst und dadurch seine Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, könne zur Zeit nicht beantwortet werden. Man müsse erst einen ziemlich stabi len , zufriedenstellenden psychischen Zustand erreichen
( S. 3 Ziff.
E. 3.3 Die Ärzte der C.___ , A.___ , stellten in ihrem Bericht vom 3. März 2010 ( Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent seit Dezem ber 2008 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ us (ICD - 10 F60.30) - mittelgradige depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - Differenzialdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Dezember 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontroll e sei am 6. Oktober 2009 erfolgt ( Ziff. 1.2). Vom 2 3. September bis 1 1. Oktober 2008 und vom 1 9. bis 2 4. November 2008 hätten stationäre Behandlungen stattgefunden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerd eführer befinde sich seit etwa acht Jahren in ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ , der auch eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet habe. Der Grund für die Behandlung sei eine lan gsam zunehmend e depressiv-ängstliche Entwicklung des Beschwerdeführers gewesen. Seit 2006 habe er vermehrt Alkohol konsumiert und im Dezember 2008 habe er sich zur ambulanten Behandlung der Alkoholabhängigkeit in ihrer Fachstelle angemel det .
S eit Anfang 2009 lebe er gemä ss eigenen Angaben bezüglich
des Alkohols abstinent. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2007 mit ei ner D.___ ischen Frau verheiratet und wohne mit ihr und seinem Vater zusammen in einer Woh nung (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei im Kontakt verschlossen und zurückhaltend. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweis e auf eine Beeinträchtigung der Konzentration und Auffassung ergeben, die Merkfä higkeit scheine leichtgradig vermindert. So seien von drei Gegenständen nach 10 Minuten noch zwei erinnerlich gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet, flüssig und nachvollziehbar, jedoch etwas umständlich. Es bestünden Ängste vor der Zukunft sowie finanzielle Sorgen. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich keine, ebenso wenig Hinweise für Zwangshandlungen oder Zwangsgedanken. Die Stimmung sei zum depressiven Pol hin
verschoben. Affektiv würden Gefühle von Niedergeschlagenheit, Sorge und Selbstzweifel überwiegen. Der Beschwer deführer beschreibe eine erhöhte innere Unruhe, Impulsivität und Nervosität. Der Antrieb sei gehemmt. Freude könne er nicht empfinden, Suizidgedanken würden verneint. Es bestünden keine Hinweise für akute Fremdgefährdung (S. 3 Ziff.
E. 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 1 3. September 2010 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 6/28). Er stellte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, aggressiver Typus, mit nar zisstischen und unintelligenten Zügen (ICD-10 F60.30) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeitsstörung, zurzeit abstinent (ICD-10 F 10.20)
Dr. E.___ führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich seine Eltern oft gestritten. Seine Mutter sei aus psychischen Gründen Invaliden rentnerin gewesen. Die Eltern hätten vor den Augen der Kinder extreme Schlä gereien gehabt. Seine Mutter sei am 1 8. November 2009 im Alter von 54 Jahren an einer Lungenentzündung und dem Schweinegrippevirus ges torben (S. 6 Ziff. 3).
D er Beschwerdeführer habe schon während der ganzen Kindheit schwere aggres sive Verhaltensstörungen aufgewiesen. Zu spezifischen neuropsycholo gischen Entwicklungsstörungen scheine es nicht gekommen zu sein. Beim Beschwerdeführer falle auch ein sehr einfaches, unintelligentes Denken auf, wel ches offenbar mit bedingt habe, dass er in der sechsten Primarschulklasse in die Sonderschule habe wechseln müssen und anschliessend die Oberschule besucht habe. Wohl wegen der disziplinarischen Schwierigkeiten habe er den Schulbe such vorzeitig beendet (S. 11 Ziff.
E. 4 Mitte).
E. 4.1 I m Zusammenhang mit dem Gesuch um Rentenerhöhung gingen die folgenden medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein :
Dr. B.___
führte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/71 = Urk. 3/1) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit März 2002 regelmässig neuro logisch-psychiatrisch . Während der erstmaligen Rentenzusprache
habe eine emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestanden. Der Be schwerdeführer habe dabei noch eine ausgeprägte Depression und Angstzu stände entwickelt und habe psychisch dekompensiert und sei ernsthaft entgleist mit übermässigem Alkoholkonsum und unkontrollierten, zum Teil strafbaren Affekthandlungen mit Selbst- und Fremdgefährdung (S. 1 Mitte) .
Durch die intensive Betreuung und den Selbstwillen habe sich sein psychischer Gesundheitszustand im Laufe der Monate allmählich stabilisiert, er sei nicht mehr emotional instabil gewesen und habe auch keinen Alkohol mehr getrun ken. In diesem Zustand habe er wieder in den Arbeitsprozess zu
einem Pensum von 50 % gehen wollen. Es seien dann aber andere Störungen seiner Persön lichkeit aufgetreten. Sein Selbstwertgefühl habe er stark erniedrigt wahrge nommen. Er habe kein Selbstvertrauen gespürt und sei immer ängstlicher und unsicherer geworden und habe jegliche gesellschaftlichen Kontakte vermieden sowohl im persönlichen Bereich als auch auf der Suche nach einer Tätigkeit. Er habe sich gesellschaftlich immer mehr zurückgezogen (S. 1 f. unten).
Er sei vermehrt antriebsarm und affektarm geworden und habe sich sozial persönlich unbe holfen und minderwertig gefühlt . Er habe ständig Gefühle von Anspan nung und Ängsten gehabt. S eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeits störung sei immer mehr in den Vorderg rund getreten. In der Zwischenz eit habe der Beschwerdeführer seine liebe Mutter durch eine Schweinegrippe verloren. Sie sei eines der ersten fünf Todesopfer in der Schweiz gewesen . Der Beschwer deführer habe seine Mutter sehr geliebt. Sie habe ihm Unterstützung, Halt und Sicherheit gegeben. Dadurch seien die obigen negativen Eigenschaften seiner Persönlichkeitsstruktur immer stärker geworden. Er habe sich isoliert und jegli che Kontakte zur Gesellschaft und zu beruflichen Aktivitäten aufgegeben. Bis jetzt sei es nicht g elungen, trotz regelmässiger und zei t intensiver
medizinischer Betr eu u ng , den Beschwerdeführer aus diesem Zustand herauszubringen. Dabei handle es sich um eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstör ung. Auf dieser Struktur bestünden auch weiterhin eine langdauernde Depression und Angstzustände. Aus diesen Gründen seien ihm seit einem Jahr keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr zumutbar. Es sei aus psychiatrischer Sicht über haupt nicht mögli ch, den Beschwerdeführer in die Gesellschaf t und in den Arbeitsprozess zu
integrieren (S. 2).
E. 4.2 Die Ärzte der C.___ , A.___ , stellte n in ihrem Bericht vom 1 6. April 2012 ( Urk. 6/74 = Urk. 3/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10 F 60.30) - Verdacht auf schizoaffektive Störung, depressiver Typus (ICD-10 F25.1) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.23) , gegenwärtig abstinent sei t Dezember 2008
Die Ärzte führten aus ,
seit März 2009 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mechaniker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Der Be schwer deführer sei gereizt, habe eine instabile Stimmungslage, Konzentrations störungen, innere Unruhe, Nervosität, Ängste, andauernde Anspannung, rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Selbstunsicherheit. Zumindest phasenweise sei es zu S t immenhören von unangenehme n , belaste nden und kritisierenden Inhal te n und zu zönä sthetischen Halluzinationen gekommen. Der Beschwerdeführer habe massive Ermüdung bei Kontakten und Gesprächen mit Mitmenschen an gegeben. Er werde dann gereizt und wütend und müsse sich zurückziehen. Dies sei auch in den Konsultationen wahrnehmbar. Belastungen würden weiterhin schnell zu impulsiven Reaktionen und Anspannungen führen, wodurch die Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). M it der Wideraufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9).
Die Ärzte führten aus, in das Jahr 2010 sei die Geburt seiner Tochter gefallen und daraus folgend der Umgang mit der Elternschaft und die damit einherge henden passageren Belastungen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit kon stant abstinent geblie ben, habe als Symptomatik Spannungszustände, Angst, Unsicherheitsgefühle und einen Druck und ein Gefühl der Gefühllosigkeit im Hinterkopf beschrieben.
Zu diesem Zeitpunkt habe er andere paranoid-halluzi natorische Symptome verneint, sei aber in den Gesprächen misstrauisch aufge fallen und habe schnell genervt oder gereizt gewirkt.
Im Jahr 2011 sei es zu wenigen Kontakten mi t dem Beschwerdeführer gekom men , bei durch eine Haaranalyse nachgewiesener stabiler Alkoholabstinenz. Anzumerken sei das Vorliegen finanzieller Probleme, was ihn dazu bewogen habe, sich im Jahr 2011 vorwiegend in regelmässige Behandlung bei Dr. B.___
zu begeben , da di eser ihm finanziell entgegen gekommen sei . Seit Januar 2011 habe der Beschwerdeführer regelmässig Termine in der Integrierten Suchthilfe vereinbart und habe diese zuverlässig wahrgenommen und sich aktiv an Ge sprä ch en beteiligt (S. 2 Ziff.
E. 4.3 Die Ärzte der C.___ , A.___ , führten in ihrem Bericht vom 1 3. September 2012 ( Urk. 6/87 = Urk. 3/5) aus, die im Bericht vom 1 6. April 2012 gestellt e Diagnose „Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“ sei fehler haft und entspreche nicht ihrer diagnostischen Überzeugung. Die korrekte Diagnose laute: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25. 1. Zurückblickend auf einen bereits langen Therapieverlauf hätten sie fest gestellt, dass beim Beschwerdeführer rezidivierend und polyphasisch Symptome einer psychotischen und affektiven (depressiven) Störung gleichzeitig aufträten . In diesem Sinne hätte sie am 1 2. September 2012 im Rahmen der Erhebung eines psychopathologischen Befunds weiterhin folgende Symptome festgestellt : Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient. Im Kontakt sei er misstrauisch und ängstlich wirkend . Die Aufmerksam keit und die Konzent ration seien gegenwärtig etwas reduziert. Im formalen Denken sei der Be schwerdeführer stark verlangsamt, der Gedankengang sei zäh , wie ge gen einen Widerstand (S. 1). Der Beschwerdeführer beschreibe Gedankendrängen und Gedankenabbrüche. Im Bereich des inhaltlichen Denkens imponiere ein Bezie hungswahn. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, er werde auf der Strasse von allen beobachtet. D ie Menschen würden ihn dadurch wie er sei erkennen, er sei wie ein roter Punkt, den alle beobachteten. Es bestünden akus tische (Stimmen ohne erkennbaren Inhalt) sowie zönästhetische (wie einge schlafen im Hinterkopf, Gefühllosigkeit ebendort) Halluzinationen. Ich-Stö rungen hätten nicht eruiert werden können. Stimmungsmässig wirke der Beschwerdeführer traurig und ratlos und beschreibe das Gefühl der Gefühllosig keit und die Unfähigkeit sich zu freuen oder zu weinen. Er wirke affektarm und kaum schwingungsfähig, gleichzeitig innerlich unruhig und angespannt. Der Beschwerdeführer beschreibe diffuse Ängste , ohne diese zu konkretisieren. Er sei antriebsarm un d habe einen mangelnden Appetit, Ein- und Durchschlafstörun gen und es bestehe ein sozialer Rückzug. Suizidalität oder Fremdgefährdung seien zu verneinen
(S. 2). 5.
E. 5 Mitte).
Die Alkoholstörung sei auf die depressive Störung und insbesondere auf die Persönlichkeitsstörung mit der emotionalen Labilität, der Kränkbarkeit, der verminderten psychischen Belastbarkeit und der Unfähigkeit zur Selbstkontrolle zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei in eine schwere Alkoholabhängigkeit mit einem täglichen übermässigen Konsum geraten. Die Folgen seien Absenzen am Arbeitsplatz, pathologische Räusche mit psychotischen Symptomen wie Halluzinationen, Entzugsbeschwerden und zusammen mit den übrigen psychi schen Störungen die spiralförmige gegenseitige Verschlimmerung bis hin zur Selbstverletzung, zu völlig undisziplinierten aggressiven Ausbrüchen an den Arbeitsplätzen und mehrfach zu Fahren im angetrunkenen Zustand gewesen. Komplik ationen der Alkoholstörung seien weiter vormundschaftliche Interven tionen, Bussen und die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Gefängnis strafe mit der administrativen Auflage einer Alkoholabstinenz und einer psy chiatrischen Behandlung gewesen (S. 12 oben). Diese Auflagen habe der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren praktisch vollständig erfüllen können, was ein prognostisch gutes Zeichen sei. Mit dazu beigetragen habe, dass er offensichtlich seit September 2008 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben worden sei .
Bezüglich des heutigen psychischen Zustandes müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine emotionale Labilität aufweise und es zu Jäh zornausbrüchen komme, aber seltener als früher. Der anhaltende psychovegeta tive Stresszustand sei enorm und der Beschwerdeführer habe eine ständige Nervosität, Muskelschmerzen, eklatante Schlafstörungen und eine Unruhe. Er sei rasch erschöpft. Gewisse Aktivitäten und Interessen seien jedoch vorhanden, wie zum Beispiel das Autofahren und ein wenig Haushaltsarbeit (S. 12 Mitte).
Dr. E.___ führte ferner aus, auf die Arbeitsfähigkeit bezogen bedeute dies, dass der Beschwerdeführer wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit weder voll arbeitsfähig sei, noch dass ihm zum heutigen Zeitpunkt gar keine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden könne . Seines Erachtens bestehe eine in etwa in einem mittleren Grad reduzierte Arbeitsunfähigkeit. Der Hauptgrund für die Reduktion liege in der Persönlichkeitsstörung, also einer langfristigen psycho pathologischen Erscheinung (S. 12 unten) .
Dass der Beschwerdeführer ab September 2008 aus psychischen Gründen gene rell zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, sei in Anbetracht der Komorbidität von mehreren manifesten psychischen Störungen zu Beginn rich tig gewesen, vor allem wegen der mehrjährigen schweren Alkoholabhängigkeit mit den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Komplikationen. Bis heute habe sich der psychische Gesundheitszustand nun soweit gebessert, dass von einer generellen 50%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Da die C.___
der A.___ anfangs März 2010 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ange nommen habe, Wiedereingliederungsmassnahmen mittelfristig zwar für indi ziert, die Stimmungslage aber noch als äusserst instabil beschrieben und von einem gescheiterten Arbeitsversuch berichtet habe, gelte die 50%ige Arbeits unfähigkeit erst ab heute.
Die langfristige Prognose müsse offenbleiben . Der Versuch mit Wiedereingliede rungsmassnahmen sei indiziert. Bezüglich des Belastungsprofils sei zu erwäh nen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unintelligenten und emotional impulsiven Persönlichkeit intellektuell und psychisch vermindert belastbar sei. Die Arbeit sollte keinen besonderen zeitlichen Leistungsdruck und keine enge Zusammenarbeit in einem Team erfordern. Günstig erscheine, dass der Beschwerdeführer konkrete Berufswünsche habe. Der angestammte Beruf als Mechapraktiker habe seines Erachtens an sich keine psychiatrischen Kontraindi kationen von der Arbeitstätigkeit , sondern höchstens von den Arbeitsbedingun gen her (S. 13 Ziff. 6).
Aus medizinischer Sicht sei die Fortsetzung der bisherigen Behandlung nötig. Der Beschwerdeführer brauche eine psychopharmakologische und psychothera peutische Behandlung der aggressiven Impulsivität und der Depressivität. We gen der Gefahr des Wiedereinsetzens eines Teufelskrei s es zwischen der komor biden psychischen Störung sei die Fortsetzung der Alkoholtotalabstinenz nötig. Der Beschwerdeführer verfüge höchst wahrscheinlich nicht über die genügende Selbstkontrolle, einen kontrollierten Alkoholkonsum einzuhalten. Die emotio na le Impulsivität könne sich zudem nur bei einer sozialen Stabilität und auf lange Sicht bessern. Hierzu sei es wichtig, dass sich der Beschwerdeführer in einem gewissen Mass von den Umständen in der Herkunftsfamilie bereits distanziert habe und dass seine eigenen familiären Verhältnisse stabil blieben (S. 13 Ziff.
E. 5.1 Bei der Rentenzusprache im April 2011 ( Urk. 6/59) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) vom September 201 0. Dieser
diagnostizierte eine emotional instabile
Persön lich keitsstörung , aggressiver Typus, mit narzisstischen und unintelligenten Zü gen (ICD-10 F60.3), eine
Dy sthymie (ICD-10 F34.1) und eine
Alkoholabhän gig keits störung , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) und ging von einer psy chia trisch begründeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit von September 2008 bis August 2010 und ab Zeitpunkt seiner Begutachtung von einer Arbeitsunfä hig keit von 50 % sowohl in bisheriger und als auch in angepassten Tätigkeit en
aus. Dr. E.___ berichtete unter anderem von einem enormen anhaltenden psycho ve getativen Stresszustand und liess die langfristige Prognose offen .
E. 5.2 Aus dem im Rahmen des Revisionsgesuches eingegangenen Bericht des Neuro logen Dr. B.___ vom Januar 2012 (vorstehend E. 4.1)
ist keine wesentliche gesundheitliche Veränderung des Beschwerdeführers ersichtlich. Gleich wie in seinem Bericht vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.2) diagnostizierte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung , welche sich nun aber verstärkt hätte. Dr. B.___ bezog sich hauptsächlich auf den schon bei der erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden Sachverhalt. So war die Mutter des Beschwer de führers schon knapp ein Jahr vor der Begutachtung durch Dr. E.___
im August 2010 verstorbe n , und Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer sowohl in seinem Bericht vom Oktober 2009 als auch in seinem Bericht vom Januar 2012 für nicht mehr arbeitsfähig. Auch die Bes chreibung der Befunde blieb gleich. Obwohl Dr. B.___ von anderen Störungen der Persönlichkeit des Be schwe r de führers berichtete , welche aufgetreten seien, ist dem Bericht nicht zu entneh men, welche das im Gegensatz zu seinem vorhergehenden Bericht vom Oktober 2009 sein sollen. In sgesamt stellt sich generell die Frage , inwieweit Dr. B.___ , welcher seinerseits Neurologe und nicht Psychiater ist, kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen .
Die Ärzte der C.___
hingegen korrigie rten im September 2012 (vorstehend E. 4.3) ihre im April 2012 (vorstehend E. 4.2)
im Vergleich zu ihrem Bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.3) neu gestellte Verdachtsdiagnose auf das tatsächliche Vorliegen einer schizoaffektive n Störung, gegenwärtig depressiv ( ICD-10 F25.01 ) . Sie begründeten dies damit, dass z urückblickend auf einen bereits langen Therapieverlauf beim B eschwerde f ührer rezidivierend und polyphasisch Symptome einer psychotischen und affektiven (depressiven) Störung gleichzei tig auf getreten seien .
Sodann berichteten sie von einem Beziehungs wahn und von bestehenden akustischen sowie zönästhetische n Halluzinationen.
Dass es sich , wie die Beschw erdegegnerin ausführte , bei der neu von den Ärzte n der C.___ diagnostizierte n schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , im Wesentlichen um eine Umschreibung der durch Dr. E.___ im September 2010 beschriebenen Dysthymie handelt (vgl. Urk. 2 S. 1 f. sowie die Stellungnah m e des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 18. September 2012 in Urk. 6/89/2 ) , trifft so nicht zu. Es handelt sich grundsätzlich um einen neuen Befund, wobei unklar blieb, inwiefern sich dieser zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , da die Ärzte der C.___
seit März 2009 von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen.
Zusammenfassend geht aus den Arztberichten der C.___
eine neue Diagnose her vor, womit der Beschwerdeführer eine massgebliche Tatsachenänderung glaub haft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsä chlicher
wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen .
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiell en Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; I VG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit sie auf das Revisionsgesuch vom
28. November 2011 eintrete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01084 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
2. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1983, gelernter Me chapraktiker ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2 ) , war vom 1. August 2007 bis 3 1. März 2009 bei der Y.___ als Pro zessoperator tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. September 2008 war ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4 , Urk. 6/4 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 ) .
Er
meldete sich am 1 7. Juli 2009 unter Hinweis auf eine seit März 2002 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1
Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/9, Urk. 6/17-18, Urk. 6/23 ) , Unterlagen des Krankentaggeldver sicherers ( Urk. 6/12), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 6/3) ein. Im Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 3. September 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/28).
Am 1 4. Oktober 2010 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 6/30).
Sodann nahm die IV-Stelle berufliche Abklärungen vor ( Urk. 6/35, Urk. 6/38-39, Urk. 6/41, Urk. 6/43-44 ). Am 8. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Beend igung der Integrationsmassnahme ( Auf bautraining ) mit ( Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/50, Urk. 6/53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügun g en vom 1 3. April 2011 und 7. Juli 2011 ( Urk. 6/ 59 65 ) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2010 eine halbe Invali denrente zu. 1.2
Am 2 8. November 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 6/67).
Am 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/68) forderte die IV-Stelle den Versi cherten auf, entsprechende Beweismittel einzureichen. In der Folge ging en bei der IV-Stelle m edizinische Bericht e ( Urk. 6/71 und
Urk. 6/74) ein und sie zog
einen IK-Auszug ( Urk. 6/75) bei . Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 ( Urk. 6/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leis tungsbegehren nicht eingetr eten werde. Dagegen erhob dieser am 4. Juli 2012 Einwände ( Urk. 6/81) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht ( Urk. 6/87) ein. Mit Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 6/90 = Urk. 2 ) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk.
2) am 8. Oktober 2012 Bes chwerde ( Urk.
1) und beantragte , auf seinen Antrag auf eine ganze Rente sei einzutreten, da eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes eingetreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 2 7. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3) . 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat mit ihrer Verfügung ( Urk. 2 ) auf das Rentener höhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, mit der Begründung, dass er eine seit der letzten Verfügung vom 1 3. April 2011 eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft habe darlegen können. Aus medizinischer Sicht sei kein Anlass gegeben, auf das neue Gesuch des Beschwer def ührers einzutreten , da eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht habe glaubhaft gemacht werden könne n
(S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten , und er sehe keine Möglichkeit , am Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Er habe das Gefühl, dass er immer beobachtet werde , und wenn er mit Menschen spreche, werde er schnell wütend, weil er sich nicht lange konzentrieren könne. Seit langem trinke er kei nen Alkohol mehr und habe trotzdem noch starke Beschwerden. Die Diagnosen seien deshalb geändert worden und sein Rentenbegehren sei daher neu zu beurteilen. 2.3
S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin auf das Rentenrevisions gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. November 2011 zu Recht nicht einge tre ten ist. Prozessthem a bildet somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Ver hält nisse seit der Zusprache
der Inv alidenrente mit Verfügung vom 1 3. April 2011 ( Urk. 6/ 59 ) bi s zum Erlass der Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68). 3. 3.1
Bei der erstmaligen Rentenzusprache lagen unter anderem die folgenden medi zinischen Berichte vor :
Die Ärzte der Klinik Z.___ , Erwachsenenpsychiatrie, A.___ , stellten in ihrem Austrittbericht vom 2 1. Oktober 2008 ( Urk. 6/12/9-13 = Urk. 6/17/6-10 ) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 3. September bis 1 1. Oktober 2008 folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - akute Selbst- und Fremdgefährdung unter Alkoholeinfluss - Sinnesstörungen unter Alkoholeinfluss (Stimmenhören) - Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8)
Die Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer sei per FFE aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung unter Alkoholeinfluss eingewiesen worden. Die Eltern hätten die Stadtpolizei gerufen, nachdem der Beschwerdeführer zu Hause die Wohnung demoliert habe. Fremdanamnestisch habe er Todeswünsche geäussert (S. 1). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss psychotisch ge zeigt . Er habe über Stimmen berichtet, die ihm befohlen hätten, sich etwas an zutun. Am nächsten Tag habe sich in nüchternem Zustand keine psychotische Symptomatik mehr gezeigt, affektiv habe er sich sehr angespannt, ängstlich und wenig schwingungsfähig gezeigt (S. 4 Mitte). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2009 ( Urk. 6/9/6-8 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) : - komplexe Persönlichkeitsstörung (emotional-instabile Persönlichkeit im pulsiver Typ und ängstlich-vermeidende Persönlichkeit), bestehend seit Jahren - langdauernde Depression und Angst gemischt, bestehend seit etwa 7 Jah ren - Neigung zu rascher psychischer Dekom pensation und dabei übermässi gem Alkoholkonsum und unkontrollierte , zum Teil strafbare Affekt ha ndlungen, bestehend seit Jahren
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. März 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1. Oktober 2009 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der letzten Zeit sei es zu mehreren psychiatrischen Hospitalisa tionen , meist durch FFE , gekommen ( Ziff. 1.3).
Dr. B.___ führte aus, er kenne diverse Familienmitglieder des Beschwerdeführers recht gut. Deswegen sei die s er auch zu ihm gekommen, um sich medizinisch betreuen zu lassen. Zu Hause habe ein ständiger Konflikt zwischen den Eltern geherrscht. Seine Mutter sei vom Vater öfters geschlagen, gedemütigt und schlecht behandelt worden. Aus serdem habe es andere soziale, finanzielle und familiäre Probleme gegeben. Unter diesen sehr ungünstigen Verhältnissen habe sich der Beschwerdeführer psychisch nicht positiv entwickeln können. Er sei ängstlich und unsicher ge worden und habe sich ständig minderwertig gefühlt. Die Mutter sei ihm gegen über überprotektiv gewesen. Er habe irgendwie zu ihr in einem Abhängigkeits verhältnis gestanden, welches seine psychologische Entwicklung auch ungüns tig beeinflusst habe. Mit den diversen Persönlichkeitsdefiziten habe er bis jetzt durch verschiedene Verdrängungsmechanismen mit Mühe und Not versucht, seine Schule und seine Lehre zu beenden (S. 2 Ziff. 1.4-5 oben).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer mit seinen ausgeprägten Persön lichkeitsdefiziten nicht mehr in der Lage , in der Gesellschaft ohne ständige Kon flikte zu leben oder irgendwelche Tätigkeite n längerfristig auszuüben . Er könne nicht einmal längerfristig in guter Beziehung zu seinen Familienmit glie dern blei ben. Es sei daher aus psychiatrischer Sicht notwendig, den Beschwer de führer vom aktiven gesellschaftlichen Leben fernzuhalten , um einerseits weitere Ver schlechterungen seines psychischen Gesundheitszustands und ge fährliche bzw. strafbare Handlungen zu vermeiden , und andererseits ihn in Würde leben zu lassen. Diese Massnahme sei seines Erachtens die einzig wirk same Massnahme. Ob durch weitere psychiatrische Betreuungen die Persönlich keitsstruktur güns tig beeinflusst und dadurch seine Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, könne zur Zeit nicht beantwortet werden. Man müsse erst einen ziemlich stabi len , zufriedenstellenden psychischen Zustand erreichen
( S. 3 Ziff. 1.4 -5 ).
Dr. B.___ führte ferner aus, dem Beschwerdeführer seien auf länger e Sicht in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten zumutbar ( Ziff. 1.6).
3.3
Die Ärzte der C.___ , A.___ , stellten in ihrem Bericht vom 3. März 2010 ( Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent seit Dezem ber 2008 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ us (ICD - 10 F60.30) - mittelgradige depressive Episode (ICD - 10 F32.1) - Differenzialdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Dezember 2008 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontroll e sei am 6. Oktober 2009 erfolgt ( Ziff. 1.2). Vom 2 3. September bis 1 1. Oktober 2008 und vom 1 9. bis 2 4. November 2008 hätten stationäre Behandlungen stattgefunden ( Ziff. 1.3). Der Beschwerd eführer befinde sich seit etwa acht Jahren in ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ , der auch eine psychopharmakologische Behandlung eingeleitet habe. Der Grund für die Behandlung sei eine lan gsam zunehmend e depressiv-ängstliche Entwicklung des Beschwerdeführers gewesen. Seit 2006 habe er vermehrt Alkohol konsumiert und im Dezember 2008 habe er sich zur ambulanten Behandlung der Alkoholabhängigkeit in ihrer Fachstelle angemel det .
S eit Anfang 2009 lebe er gemä ss eigenen Angaben bezüglich
des Alkohols abstinent. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2007 mit ei ner D.___ ischen Frau verheiratet und wohne mit ihr und seinem Vater zusammen in einer Woh nung (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei im Kontakt verschlossen und zurückhaltend. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweis e auf eine Beeinträchtigung der Konzentration und Auffassung ergeben, die Merkfä higkeit scheine leichtgradig vermindert. So seien von drei Gegenständen nach 10 Minuten noch zwei erinnerlich gewesen. Der formale Gedankengang sei geordnet, flüssig und nachvollziehbar, jedoch etwas umständlich. Es bestünden Ängste vor der Zukunft sowie finanzielle Sorgen. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich keine, ebenso wenig Hinweise für Zwangshandlungen oder Zwangsgedanken. Die Stimmung sei zum depressiven Pol hin
verschoben. Affektiv würden Gefühle von Niedergeschlagenheit, Sorge und Selbstzweifel überwiegen. Der Beschwer deführer beschreibe eine erhöhte innere Unruhe, Impulsivität und Nervosität. Der Antrieb sei gehemmt. Freude könne er nicht empfinden, Suizidgedanken würden verneint. Es bestünden keine Hinweise für akute Fremdgefährdung (S. 3 Ziff. 1.4 oben ).
Zur Prognose führten die Ärzte aus, aufgrund der normwertigen Laborwerte des Beschwerdeführers sowie der Haaranalyse sei von einer Abstinenz in Bezug auf Alkohol sei t Ende 2008 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe gute therapeu tische Fortschritte gemacht und zeige sich motiviert und kooperativ. Aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) zeige sich der Beschwerdeführer noch zu wenig stabil und die Frustrationstoleranz sei im Moment noch zu wenig vorhanden. Die Stimmungslage sei noch äusserst instabil und unter Belastung komme es zu einem raschem Wech sel zur depressiven Symptomatik.
Grundsätzlich sei bei ausreichender psychischer Stabilisierung mit Alkoholabstinenz mittelfristig ein Wiedereintritt des Beschwerdeführers in ein Beschäf tigungsverhältnis denkbar. Zunächst bedürfe es dazu jedoch einer weiteren Stabilisierung und des Aufbaus einer nachhaltigen Tagesstruktur. Im nächsten Schritt wäre dann ein Arbeitsversuch mit schrittweisem Aufbau eines Pensums denkbar (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte ).
Seit März 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausge übten Tätigkeit ( Ziff. 1.6). Die psychische Situation des Beschwerdeführers sei infolge von Schwierigkeiten in seiner Emotionsregulation starken Schwankun gen unterworfen. Belastungen führten schnell zu impulsiven Reaktionen, An spannung und Depressivität, wodurch auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 1 3. September 2010 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 6/28). Er stellte folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, aggressiver Typus, mit nar zisstischen und unintelligenten Zügen (ICD-10 F60.30) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeitsstörung, zurzeit abstinent (ICD-10 F 10.20)
Dr. E.___ führte aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich seine Eltern oft gestritten. Seine Mutter sei aus psychischen Gründen Invaliden rentnerin gewesen. Die Eltern hätten vor den Augen der Kinder extreme Schlä gereien gehabt. Seine Mutter sei am 1 8. November 2009 im Alter von 54 Jahren an einer Lungenentzündung und dem Schweinegrippevirus ges torben (S. 6 Ziff. 3).
D er Beschwerdeführer habe schon während der ganzen Kindheit schwere aggres sive Verhaltensstörungen aufgewiesen. Zu spezifischen neuropsycholo gischen Entwicklungsstörungen scheine es nicht gekommen zu sein. Beim Beschwerdeführer falle auch ein sehr einfaches, unintelligentes Denken auf, wel ches offenbar mit bedingt habe, dass er in der sechsten Primarschulklasse in die Sonderschule habe wechseln müssen und anschliessend die Oberschule besucht habe. Wohl wegen der disziplinarischen Schwierigkeiten habe er den Schulbe such vorzeitig beendet (S. 11 Ziff. 5 oben).
Dissoziale oder gar kriminelle Verhaltensstörungen schie nen nicht vorgekom men zu sein, w as auf eine vorhandene soziale Anpassungsfähigkeit des Be schwerdeführers hinweise. Er scheine in seinem Umfeld auch integriert zu sein und besitze ein Verantwortungsgefühl für seine Familie. Hingegen bestehe in der Persönlichkeit ein narzisstischer Zug mit Minderwertigkeitsgefühlen und einer Kränkbarkeit. Der Narzissmus trage sowohl zur aggressiven Impulsivität bei und bewirke auch eine Depressivität. Im Sinne einer Dysthymie weise der Beschwerdeführer depressive Persönlichkeitszüge auf. Eigentliche depressive Phasen, wie von der C.___
der A.___ diagnostiziert, seien anhand der psychischen Anamnese des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Hingegen seien mit Schwankungen lebenslange depressive Beschwerden wie Lustlosigkeit, Über druss gefühle , eine Suizidalität und eine Neigung zur Selbstverletzung vorhan den
gewesen . Klinisch mache der Beschwerdeführer gleichfalls eine n
dysthymen depressiven Eindruck mit einer Freudlo s igkeit, einer affektiven Monotonie und einer diskreten Dysphorie. Im Rahmen der hyperaggressiven Persönlichkeits störung seien enorme innere Spannungen, eine Nervosität, eine emotionale Labilität und eine rasche Erschöpfung sichtbar (S. 11 Ziff. 5 Mitte).
Die Alkoholstörung sei auf die depressive Störung und insbesondere auf die Persönlichkeitsstörung mit der emotionalen Labilität, der Kränkbarkeit, der verminderten psychischen Belastbarkeit und der Unfähigkeit zur Selbstkontrolle zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei in eine schwere Alkoholabhängigkeit mit einem täglichen übermässigen Konsum geraten. Die Folgen seien Absenzen am Arbeitsplatz, pathologische Räusche mit psychotischen Symptomen wie Halluzinationen, Entzugsbeschwerden und zusammen mit den übrigen psychi schen Störungen die spiralförmige gegenseitige Verschlimmerung bis hin zur Selbstverletzung, zu völlig undisziplinierten aggressiven Ausbrüchen an den Arbeitsplätzen und mehrfach zu Fahren im angetrunkenen Zustand gewesen. Komplik ationen der Alkoholstörung seien weiter vormundschaftliche Interven tionen, Bussen und die gerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Gefängnis strafe mit der administrativen Auflage einer Alkoholabstinenz und einer psy chiatrischen Behandlung gewesen (S. 12 oben). Diese Auflagen habe der Beschwerdeführer seit bald zwei Jahren praktisch vollständig erfüllen können, was ein prognostisch gutes Zeichen sei. Mit dazu beigetragen habe, dass er offensichtlich seit September 2008 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben worden sei .
Bezüglich des heutigen psychischen Zustandes müsse gesagt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine emotionale Labilität aufweise und es zu Jäh zornausbrüchen komme, aber seltener als früher. Der anhaltende psychovegeta tive Stresszustand sei enorm und der Beschwerdeführer habe eine ständige Nervosität, Muskelschmerzen, eklatante Schlafstörungen und eine Unruhe. Er sei rasch erschöpft. Gewisse Aktivitäten und Interessen seien jedoch vorhanden, wie zum Beispiel das Autofahren und ein wenig Haushaltsarbeit (S. 12 Mitte).
Dr. E.___ führte ferner aus, auf die Arbeitsfähigkeit bezogen bedeute dies, dass der Beschwerdeführer wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit weder voll arbeitsfähig sei, noch dass ihm zum heutigen Zeitpunkt gar keine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden könne . Seines Erachtens bestehe eine in etwa in einem mittleren Grad reduzierte Arbeitsunfähigkeit. Der Hauptgrund für die Reduktion liege in der Persönlichkeitsstörung, also einer langfristigen psycho pathologischen Erscheinung (S. 12 unten) .
Dass der Beschwerdeführer ab September 2008 aus psychischen Gründen gene rell zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, sei in Anbetracht der Komorbidität von mehreren manifesten psychischen Störungen zu Beginn rich tig gewesen, vor allem wegen der mehrjährigen schweren Alkoholabhängigkeit mit den erheblichen gesundheitlichen und sozialen Komplikationen. Bis heute habe sich der psychische Gesundheitszustand nun soweit gebessert, dass von einer generellen 50%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne. Da die C.___
der A.___ anfangs März 2010 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ange nommen habe, Wiedereingliederungsmassnahmen mittelfristig zwar für indi ziert, die Stimmungslage aber noch als äusserst instabil beschrieben und von einem gescheiterten Arbeitsversuch berichtet habe, gelte die 50%ige Arbeits unfähigkeit erst ab heute.
Die langfristige Prognose müsse offenbleiben . Der Versuch mit Wiedereingliede rungsmassnahmen sei indiziert. Bezüglich des Belastungsprofils sei zu erwäh nen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unintelligenten und emotional impulsiven Persönlichkeit intellektuell und psychisch vermindert belastbar sei. Die Arbeit sollte keinen besonderen zeitlichen Leistungsdruck und keine enge Zusammenarbeit in einem Team erfordern. Günstig erscheine, dass der Beschwerdeführer konkrete Berufswünsche habe. Der angestammte Beruf als Mechapraktiker habe seines Erachtens an sich keine psychiatrischen Kontraindi kationen von der Arbeitstätigkeit , sondern höchstens von den Arbeitsbedingun gen her (S. 13 Ziff. 6).
Aus medizinischer Sicht sei die Fortsetzung der bisherigen Behandlung nötig. Der Beschwerdeführer brauche eine psychopharmakologische und psychothera peutische Behandlung der aggressiven Impulsivität und der Depressivität. We gen der Gefahr des Wiedereinsetzens eines Teufelskrei s es zwischen der komor biden psychischen Störung sei die Fortsetzung der Alkoholtotalabstinenz nötig. Der Beschwerdeführer verfüge höchst wahrscheinlich nicht über die genügende Selbstkontrolle, einen kontrollierten Alkoholkonsum einzuhalten. Die emotio na le Impulsivität könne sich zudem nur bei einer sozialen Stabilität und auf lange Sicht bessern. Hierzu sei es wichtig, dass sich der Beschwerdeführer in einem gewissen Mass von den Umständen in der Herkunftsfamilie bereits distanziert habe und dass seine eigenen familiären Verhältnisse stabil blieben (S. 13 Ziff. 6 unten).
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf psychische Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen, nämlich auf eine schwerwiegende Persönlich keitsstörung , eine depressive Störung und auf ein Alkoholabhängigkeitssyn drom . Das Letztere sei die Folge der beiden erstgenannten Störungen (S. 14 Ziff. 7). 4. 4.1
I m Zusammenhang mit dem Gesuch um Rentenerhöhung gingen die folgenden medizinischen Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein :
Dr. B.___
führte in seinem Bericht vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 6/71 = Urk. 3/1) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit März 2002 regelmässig neuro logisch-psychiatrisch . Während der erstmaligen Rentenzusprache
habe eine emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gestanden. Der Be schwerdeführer habe dabei noch eine ausgeprägte Depression und Angstzu stände entwickelt und habe psychisch dekompensiert und sei ernsthaft entgleist mit übermässigem Alkoholkonsum und unkontrollierten, zum Teil strafbaren Affekthandlungen mit Selbst- und Fremdgefährdung (S. 1 Mitte) .
Durch die intensive Betreuung und den Selbstwillen habe sich sein psychischer Gesundheitszustand im Laufe der Monate allmählich stabilisiert, er sei nicht mehr emotional instabil gewesen und habe auch keinen Alkohol mehr getrun ken. In diesem Zustand habe er wieder in den Arbeitsprozess zu
einem Pensum von 50 % gehen wollen. Es seien dann aber andere Störungen seiner Persön lichkeit aufgetreten. Sein Selbstwertgefühl habe er stark erniedrigt wahrge nommen. Er habe kein Selbstvertrauen gespürt und sei immer ängstlicher und unsicherer geworden und habe jegliche gesellschaftlichen Kontakte vermieden sowohl im persönlichen Bereich als auch auf der Suche nach einer Tätigkeit. Er habe sich gesellschaftlich immer mehr zurückgezogen (S. 1 f. unten).
Er sei vermehrt antriebsarm und affektarm geworden und habe sich sozial persönlich unbe holfen und minderwertig gefühlt . Er habe ständig Gefühle von Anspan nung und Ängsten gehabt. S eine ängstliche und vermeidende Persönlichkeits störung sei immer mehr in den Vorderg rund getreten. In der Zwischenz eit habe der Beschwerdeführer seine liebe Mutter durch eine Schweinegrippe verloren. Sie sei eines der ersten fünf Todesopfer in der Schweiz gewesen . Der Beschwer deführer habe seine Mutter sehr geliebt. Sie habe ihm Unterstützung, Halt und Sicherheit gegeben. Dadurch seien die obigen negativen Eigenschaften seiner Persönlichkeitsstruktur immer stärker geworden. Er habe sich isoliert und jegli che Kontakte zur Gesellschaft und zu beruflichen Aktivitäten aufgegeben. Bis jetzt sei es nicht g elungen, trotz regelmässiger und zei t intensiver
medizinischer Betr eu u ng , den Beschwerdeführer aus diesem Zustand herauszubringen. Dabei handle es sich um eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstör ung. Auf dieser Struktur bestünden auch weiterhin eine langdauernde Depression und Angstzustände. Aus diesen Gründen seien ihm seit einem Jahr keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr zumutbar. Es sei aus psychiatrischer Sicht über haupt nicht mögli ch, den Beschwerdeführer in die Gesellschaf t und in den Arbeitsprozess zu
integrieren (S. 2). 4.2
Die Ärzte der C.___ , A.___ , stellte n in ihrem Bericht vom 1 6. April 2012 ( Urk. 6/74 = Urk. 3/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10 F 60.30) - Verdacht auf schizoaffektive Störung, depressiver Typus (ICD-10 F25.1) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.23) , gegenwärtig abstinent sei t Dezember 2008
Die Ärzte führten aus ,
seit März 2009 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Mechaniker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Der Be schwer deführer sei gereizt, habe eine instabile Stimmungslage, Konzentrations störungen, innere Unruhe, Nervosität, Ängste, andauernde Anspannung, rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Selbstunsicherheit. Zumindest phasenweise sei es zu S t immenhören von unangenehme n , belaste nden und kritisierenden Inhal te n und zu zönä sthetischen Halluzinationen gekommen. Der Beschwerdeführer habe massive Ermüdung bei Kontakten und Gesprächen mit Mitmenschen an gegeben. Er werde dann gereizt und wütend und müsse sich zurückziehen. Dies sei auch in den Konsultationen wahrnehmbar. Belastungen würden weiterhin schnell zu impulsiven Reaktionen und Anspannungen führen, wodurch die Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.7). M it der Wideraufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9).
Die Ärzte führten aus, in das Jahr 2010 sei die Geburt seiner Tochter gefallen und daraus folgend der Umgang mit der Elternschaft und die damit einherge henden passageren Belastungen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit kon stant abstinent geblie ben, habe als Symptomatik Spannungszustände, Angst, Unsicherheitsgefühle und einen Druck und ein Gefühl der Gefühllosigkeit im Hinterkopf beschrieben.
Zu diesem Zeitpunkt habe er andere paranoid-halluzi natorische Symptome verneint, sei aber in den Gesprächen misstrauisch aufge fallen und habe schnell genervt oder gereizt gewirkt.
Im Jahr 2011 sei es zu wenigen Kontakten mi t dem Beschwerdeführer gekom men , bei durch eine Haaranalyse nachgewiesener stabiler Alkoholabstinenz. Anzumerken sei das Vorliegen finanzieller Probleme, was ihn dazu bewogen habe, sich im Jahr 2011 vorwiegend in regelmässige Behandlung bei Dr. B.___
zu begeben , da di eser ihm finanziell entgegen gekommen sei . Seit Januar 2011 habe der Beschwerdeführer regelmässig Termine in der Integrierten Suchthilfe vereinbart und habe diese zuverlässig wahrgenommen und sich aktiv an Ge sprä ch en beteiligt (S. 2 Ziff. 1.4 ).
A m 1 3. Februar 2012 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet, da er seit letz ter Woche zunehmend an Angst und Unsicherheitsgefühlen gelitten habe und ihm warm und kalt geworden sei. Er habe eine Gefühllosigkeit im Hinterkopf beklagt , und es komme ihm alles komisch vor in Gedanken. Auf Nachfrage hin habe er angegeben ,
dass er , wenn es leise werde , komische Sachen höre, die nicht gerade Stimmen seien. Damals als er Zyprexa genommen habe, seien diese Beschwerden gebessert gewesen. In Bezug auf die Stimmen habe der Beschwer deführer von den Medikamenten profitieren können (S. 3 Ziff. 1.4 oben). In der Konsultation vom 3 0. März 2012 habe er diesbezüglich eine weitere Besserung angegeben. Aufgrund dieser Symptomatik und nach eingehendem Studium der Unterlagen habe man sich veranlasst gesehen, die bisherigen Diagnosen anzu passen und die Verdachtsdiagnose einer schizoaffektiven Störung vom depres siven Typus zu stellen (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte).
Zur Prognose führten die Ärzte aus, in Bezug auf die Alkoholabstinenz habe der Verlauf eine bisher positive Entwicklung gezeigt. In Bezug auf die anderen psy chischen Störungen se i davon auszugehen, dass bei ei ner Fortführung einer adäquaten psychiatrischen Behandlung inklusive antidepressiver und neurolep tischer Therapie eine verbesserte psychische Stabilisierung mögl ich sei. Doch sei zu bezweifeln, dass deren Ausmass genüge, um den Beschwerdeführer länger fristig am ersten Arbeitsmarkt zu re integrieren (S. 3 Ziff. 1.4 unten) . 4.3
Die Ärzte der C.___ , A.___ , führten in ihrem Bericht vom 1 3. September 2012 ( Urk. 6/87 = Urk. 3/5) aus, die im Bericht vom 1 6. April 2012 gestellt e Diagnose „Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“ sei fehler haft und entspreche nicht ihrer diagnostischen Überzeugung. Die korrekte Diagnose laute: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25. 1. Zurückblickend auf einen bereits langen Therapieverlauf hätten sie fest gestellt, dass beim Beschwerdeführer rezidivierend und polyphasisch Symptome einer psychotischen und affektiven (depressiven) Störung gleichzeitig aufträten . In diesem Sinne hätte sie am 1 2. September 2012 im Rahmen der Erhebung eines psychopathologischen Befunds weiterhin folgende Symptome festgestellt : Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient. Im Kontakt sei er misstrauisch und ängstlich wirkend . Die Aufmerksam keit und die Konzent ration seien gegenwärtig etwas reduziert. Im formalen Denken sei der Be schwerdeführer stark verlangsamt, der Gedankengang sei zäh , wie ge gen einen Widerstand (S. 1). Der Beschwerdeführer beschreibe Gedankendrängen und Gedankenabbrüche. Im Bereich des inhaltlichen Denkens imponiere ein Bezie hungswahn. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, er werde auf der Strasse von allen beobachtet. D ie Menschen würden ihn dadurch wie er sei erkennen, er sei wie ein roter Punkt, den alle beobachteten. Es bestünden akus tische (Stimmen ohne erkennbaren Inhalt) sowie zönästhetische (wie einge schlafen im Hinterkopf, Gefühllosigkeit ebendort) Halluzinationen. Ich-Stö rungen hätten nicht eruiert werden können. Stimmungsmässig wirke der Beschwerdeführer traurig und ratlos und beschreibe das Gefühl der Gefühllosig keit und die Unfähigkeit sich zu freuen oder zu weinen. Er wirke affektarm und kaum schwingungsfähig, gleichzeitig innerlich unruhig und angespannt. Der Beschwerdeführer beschreibe diffuse Ängste , ohne diese zu konkretisieren. Er sei antriebsarm un d habe einen mangelnden Appetit, Ein- und Durchschlafstörun gen und es bestehe ein sozialer Rückzug. Suizidalität oder Fremdgefährdung seien zu verneinen
(S. 2). 5.
5.1
Bei der Rentenzusprache im April 2011 ( Urk. 6/59) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) vom September 201 0. Dieser
diagnostizierte eine emotional instabile
Persön lich keitsstörung , aggressiver Typus, mit narzisstischen und unintelligenten Zü gen (ICD-10 F60.3), eine
Dy sthymie (ICD-10 F34.1) und eine
Alkoholabhän gig keits störung , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) und ging von einer psy chia trisch begründeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit von September 2008 bis August 2010 und ab Zeitpunkt seiner Begutachtung von einer Arbeitsunfä hig keit von 50 % sowohl in bisheriger und als auch in angepassten Tätigkeit en
aus. Dr. E.___ berichtete unter anderem von einem enormen anhaltenden psycho ve getativen Stresszustand und liess die langfristige Prognose offen . 5.2
Aus dem im Rahmen des Revisionsgesuches eingegangenen Bericht des Neuro logen Dr. B.___ vom Januar 2012 (vorstehend E. 4.1)
ist keine wesentliche gesundheitliche Veränderung des Beschwerdeführers ersichtlich. Gleich wie in seinem Bericht vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.2) diagnostizierte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung , welche sich nun aber verstärkt hätte. Dr. B.___ bezog sich hauptsächlich auf den schon bei der erstmaligen Rentenzusprache vorliegenden Sachverhalt. So war die Mutter des Beschwer de führers schon knapp ein Jahr vor der Begutachtung durch Dr. E.___
im August 2010 verstorbe n , und Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer sowohl in seinem Bericht vom Oktober 2009 als auch in seinem Bericht vom Januar 2012 für nicht mehr arbeitsfähig. Auch die Bes chreibung der Befunde blieb gleich. Obwohl Dr. B.___ von anderen Störungen der Persönlichkeit des Be schwe r de führers berichtete , welche aufgetreten seien, ist dem Bericht nicht zu entneh men, welche das im Gegensatz zu seinem vorhergehenden Bericht vom Oktober 2009 sein sollen. In sgesamt stellt sich generell die Frage , inwieweit Dr. B.___ , welcher seinerseits Neurologe und nicht Psychiater ist, kompetent ist, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen .
Die Ärzte der C.___
hingegen korrigie rten im September 2012 (vorstehend E. 4.3) ihre im April 2012 (vorstehend E. 4.2)
im Vergleich zu ihrem Bericht vom März 2010 (vorstehend E. 3.3) neu gestellte Verdachtsdiagnose auf das tatsächliche Vorliegen einer schizoaffektive n Störung, gegenwärtig depressiv ( ICD-10 F25.01 ) . Sie begründeten dies damit, dass z urückblickend auf einen bereits langen Therapieverlauf beim B eschwerde f ührer rezidivierend und polyphasisch Symptome einer psychotischen und affektiven (depressiven) Störung gleichzei tig auf getreten seien .
Sodann berichteten sie von einem Beziehungs wahn und von bestehenden akustischen sowie zönästhetische n Halluzinationen.
Dass es sich , wie die Beschw erdegegnerin ausführte , bei der neu von den Ärzte n der C.___ diagnostizierte n schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) , im Wesentlichen um eine Umschreibung der durch Dr. E.___ im September 2010 beschriebenen Dysthymie handelt (vgl. Urk. 2 S. 1 f. sowie die Stellungnah m e des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, vom 18. September 2012 in Urk. 6/89/2 ) , trifft so nicht zu. Es handelt sich grundsätzlich um einen neuen Befund, wobei unklar blieb, inwiefern sich dieser zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , da die Ärzte der C.___
seit März 2009 von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen.
Zusammenfassend geht aus den Arztberichten der C.___
eine neue Diagnose her vor, womit der Beschwerdeführer eine massgebliche Tatsachenänderung glaub haft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsä chlicher
wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen . 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiell en Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; I VG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit sie auf das Revisionsgesuch vom
28. November 2011 eintrete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan