Sachverhalt
1.
1.1
Der 1953 geborene X.___
bezog ab dem
1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Erstanmeldung vom 30. Juli 1999 [Urk. 7/2] und Verfügung vom 27. August 2001 [Urk. 7/57] ), welche am
18. August 2004 revisionsweise bestätigt wurde ( Urk. 7/83 ). Im Rahmen eines im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ( vgl. Fragebogen für Rentenre vision vom 22. August 2007 [Urk. 7/87]) liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten begutachten (Urk. 7/116). Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatolo gie,
Z.___ , erstattete ihr Gutachten am 3. Juni 2009 (Urk. 7/118). In der Folge reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/124 und Urk. 7/126).
1.2
Mit Revisionsgesuch vom
5. Dezember 2011 (Eingangsdatum) machte der Versi cherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ( vermehrt Schmerzen an den Schultern ) geltend ( Urk. 7/131), woraufhin ihm die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse am 29. April 2013 mitteilte, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/153). Eine beschwer defähige Verfügung wurde vom Versicherten nicht verlangt. 1.3
Mit Revisionsgesuch vom
28. Januar 2016 (Eingangsdatum) machte der Versi cherte bei der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des (sehr starke Schmerzen in der rechten Schulter) geltend (Urk. 7/155) und reichte einen Bericht der A.___ vom 16. Februar 2015 zu den Akten (Urk. 7/154). Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass dieser eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen müsse, und setzte ihm deshalb Frist an, um bis spätestens am 29. Februar 2016 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen . Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse ein Nichteintreten verfügt werden (Urk. 7/156). Am 4. April 2016 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 zu den Akten (Urk. 7/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. April 2016 [Urk. 7/165] und Einwand vom 20. Mai 2016 [Urk. 7/167]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/171]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2016 (eingegangen bei der IV-Stelle am 9. August 2016 , von dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 an das Gericht weitergeleitet [Urk. 7/173 f. und Urk. 3 f.])
Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozi alversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich
IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1) . Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begr ündeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darle genden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter ande rem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und d ementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver waltung insofern ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu res pektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Ein treten streit ig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terli che Beurteilung der Eintre tens frage , we nn die Verwaltung auf die Neuan meldung bzw. das Revisionsge such
eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2
Die versicherte Person muss die massgeb liche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach der Versiche rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spi elt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sonde rn bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist de r versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinsta nzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Mit Nichteintretensverfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es könne deshalb nicht auf das neue Revisionsgesuch eingetreten werden (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2016 ein, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten, ohne den letzten Arztbericht abzuwarten, in welchem ihm eine Verschlechterung attestiert worden sei . Er habe Schmerzen bei Arbeiten ab 90° und keine Kraft. Diese Beschwerden habe er vor den Operationen auch gehabt, jedoch habe er etwas mehr Kraft gehabt und seine Arbeiten noch besser erledigen können (Urk. 1). 3.
Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/154/1): - Status nach Latissimus
dorsi -Transfer und partieller Rotatorenmanschet tenrekonstruktion (3 x Superanker) Schulter rechts vom 20.9.2012 mit/bei: - Rotatorenmanschetten-Reruptur ( Supraspinatus ) Schulter rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomi e , Rotatoren manschettenrekonstruktion (kraniale Hälfte Subscapularis und Infraspinatus -Vorderrand, sowie Versuch Supraspinatus , 5 x 6.5 Arthrocare -Anker) und anterolateraler
Acromioplastik rechts am 10.02.2012 bei - erneuten Schmerzen Schulter rechts nach Sturz 11/2011 bei - Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion 1998 (Klinik B.___ ) - Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie , RM-Rekonstruk tion (Supra- und Infraspinatus -Vorderrand, 3 x 6.5 Arth r ocare -Anker) ,
subacromialem
Débridement und Acromioplastik links vom 23.09.2011 mit/bei: - Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion 2000 (Klinik B.___ ) - Gastrooesophagealer Reflux - Arterielle Hypertonie - Tendovaginitis stenosans A1 Ringband
Dig III links - Symptomatisches Ringbandganglion A1 Dig III rechts Zur Anamnese wurde im Sprechstundenbericht festgehalten, der Beschwerde führer habe sich vorgestellt, nachdem er intensiv Physiotherapie betrieben habe. Er berichte subjektiv über keinerlei Verbesserung der Kraft im rechten Arm. Ebenfalls habe die Physiotherapeutin mitteilen lassen, dass sie keine Fortschritte sehe und die Physiotherapie sistieren werde. Der Beschwerdeführer sei als selb ständiger Schreiner nach wie vor arbeitstätig, jedoch aufgrund der Schwäche des rechten Armes deutlich eingeschränkt. Die Schmerzen stünden eher im Hintergrund. Er habe keine Nachtschmerzen. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die Situation der linken Schulter sei unauffällig und erfreulich. Rechtsseitig sei der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Arbeit als Schreiner deutlich einge schränkt. Das Transplantat sei innerviert und spanne sich gut an, eine bessere Kraft könne trotz intensiver Physiotherapie jedoch nicht erreicht werden, sodass eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer erhalte hierfür bereits eine Invalidenrente. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer aktuell keine Verbesserungsmöglichkeit angeboten wer den (Urk. 7/154). 4.
4.1
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch eingeleiteten Verfahren nicht
(E. 1.2) . Vielmehr hat der Beschwerdeführer mittels Beweis mit tel n , insbesondere Arztberichte n, glaubhaft darzutun, dass seit der letzten Ren tenverfügung
eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Darüber wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits schriftlich (Urk. 7/156) beziehungsweise auch telefonisch aufgeklärt (Urk. 7/157). Die im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 aufgeführten Diagnosen (E. 3) sind mit denjenigen im Bericht der A.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/149)
vollkommen identisch. Letztgenannter Bericht lag der Beschwerdegegnerin im vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren aber bereits vor und wurde von dieser auch berücksichtigt (vgl. Urk. 7/152/4 f.). Bei gleichgebliebenen Diagnosen ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zwar nicht ausgeschlossen, doch muss sich in diesem Fall ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Der Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 liefert dafür jedoch keinen Hinweis. Vielmehr halten die Ärzte fest, es sei keine Verbesserung erreicht worden; f ür die reduzierte Arbeitsfähigkeit erhalte der Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente. Der Bericht ist somit untauglich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse . 4.2
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen Frist ansetzte, um Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/156), der Beschwerdeführer die bis Ende Februar 2016 angesetzte Frist jedoch verpasste: Bereits am 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erneut über die Sachlage aufgeklärt, woraufhin er gemäss Telefonnotiz zur Antwort gab, er werde einen neuen Bericht von der A.___ verlangen mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil. Falls die Zeit nicht mehr reichen werde, den Bericht bis Ende Februar 2016 einzureichen, werde er sich melden (Urk. 7/158). Am 22. Februar 2016 ging schliesslich ein Schreiben des Versicherten an die A.___ zwecks Terminvereinbarung (Urk. 7/159) sowie eine Terminbestätigung derselben für den 21. März 2016 (Urk. 7/160) ein. Den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer jedoch erst am 4. April 2016 und damit nach Ablauf der Frist zu den Akten (Urk. 7/161), weshalb dieser nicht mehr zu berücksichtigen ist. Doch selbst wenn, erwiese auch dieser sich als untauglich zur Glaubhaftmachung einer Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ; weder enthält er eine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit noch ergibt sich aus ihm, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre . Vielmehr wird bloss auf eine weitere Behandlungsmethode hingewiesen, ehe eine abschliessende Beurteilung mö glich sei . 4.3
Sofern dem Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Urk. 1) – ein weiterer Arztbericht vorliegt, in welchem ihm eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes attestiert wird, ist es ihm unbenommen, diesen der Beschwerdegegnerin mit einem neuen Revisionsgesuch einzureichen. Allerdings ist er darauf hinzu weisen, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auch bei selbständig Erwerbenden nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgestellt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebens umstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbtätigkeit zumut bar wäre, darüber ist hier nicht zu befinden. 5.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozi alversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich
IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1) . Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begr ündeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darle genden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter ande rem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und d ementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver waltung insofern ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu res pektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Ein treten streit ig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terli che Beurteilung der Eintre tens frage , we nn die Verwaltung auf die Neuan meldung bzw. das Revisionsge such
eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Der Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 liefert dafür jedoch keinen Hinweis. Vielmehr halten die Ärzte fest, es sei keine Verbesserung erreicht worden; f ür die reduzierte Arbeitsfähigkeit erhalte der Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente. Der Bericht ist somit untauglich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse .
E. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinsta nzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2016 (eingegangen bei der IV-Stelle am 9. August 2016 , von dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 an das Gericht weitergeleitet [Urk. 7/173 f. und Urk. 3 f.])
Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Mit Nichteintretensverfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es könne deshalb nicht auf das neue Revisionsgesuch eingetreten werden (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2016 ein, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten, ohne den letzten Arztbericht abzuwarten, in welchem ihm eine Verschlechterung attestiert worden sei . Er habe Schmerzen bei Arbeiten ab 90° und keine Kraft. Diese Beschwerden habe er vor den Operationen auch gehabt, jedoch habe er etwas mehr Kraft gehabt und seine Arbeiten noch besser erledigen können (Urk. 1).
E. 3 Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/154/1): - Status nach Latissimus
dorsi -Transfer und partieller Rotatorenmanschet tenrekonstruktion (3 x Superanker) Schulter rechts vom 20.9.2012 mit/bei: - Rotatorenmanschetten-Reruptur ( Supraspinatus ) Schulter rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomi e , Rotatoren manschettenrekonstruktion (kraniale Hälfte Subscapularis und Infraspinatus -Vorderrand, sowie Versuch Supraspinatus , 5 x 6.5 Arthrocare -Anker) und anterolateraler
Acromioplastik rechts am 10.02.2012 bei - erneuten Schmerzen Schulter rechts nach Sturz 11/2011 bei - Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion 1998 (Klinik B.___ ) - Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie , RM-Rekonstruk tion (Supra- und Infraspinatus -Vorderrand, 3 x 6.5 Arth r ocare -Anker) ,
subacromialem
Débridement und Acromioplastik links vom 23.09.2011 mit/bei: - Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion 2000 (Klinik B.___ ) - Gastrooesophagealer Reflux - Arterielle Hypertonie - Tendovaginitis stenosans A1 Ringband
Dig III links - Symptomatisches Ringbandganglion A1 Dig III rechts Zur Anamnese wurde im Sprechstundenbericht festgehalten, der Beschwerde führer habe sich vorgestellt, nachdem er intensiv Physiotherapie betrieben habe. Er berichte subjektiv über keinerlei Verbesserung der Kraft im rechten Arm. Ebenfalls habe die Physiotherapeutin mitteilen lassen, dass sie keine Fortschritte sehe und die Physiotherapie sistieren werde. Der Beschwerdeführer sei als selb ständiger Schreiner nach wie vor arbeitstätig, jedoch aufgrund der Schwäche des rechten Armes deutlich eingeschränkt. Die Schmerzen stünden eher im Hintergrund. Er habe keine Nachtschmerzen. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die Situation der linken Schulter sei unauffällig und erfreulich. Rechtsseitig sei der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Arbeit als Schreiner deutlich einge schränkt. Das Transplantat sei innerviert und spanne sich gut an, eine bessere Kraft könne trotz intensiver Physiotherapie jedoch nicht erreicht werden, sodass eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer erhalte hierfür bereits eine Invalidenrente. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer aktuell keine Verbesserungsmöglichkeit angeboten wer den (Urk. 7/154).
E. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch eingeleiteten Verfahren nicht
(E. 1.2) . Vielmehr hat der Beschwerdeführer mittels Beweis mit tel n , insbesondere Arztberichte n, glaubhaft darzutun, dass seit der letzten Ren tenverfügung
eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Darüber wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits schriftlich (Urk. 7/156) beziehungsweise auch telefonisch aufgeklärt (Urk. 7/157). Die im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 aufgeführten Diagnosen (E. 3) sind mit denjenigen im Bericht der A.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/149)
vollkommen identisch. Letztgenannter Bericht lag der Beschwerdegegnerin im vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren aber bereits vor und wurde von dieser auch berücksichtigt (vgl. Urk. 7/152/4 f.). Bei gleichgebliebenen Diagnosen ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zwar nicht ausgeschlossen, doch muss sich in diesem Fall ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 4.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen Frist ansetzte, um Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/156), der Beschwerdeführer die bis Ende Februar 2016 angesetzte Frist jedoch verpasste: Bereits am 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erneut über die Sachlage aufgeklärt, woraufhin er gemäss Telefonnotiz zur Antwort gab, er werde einen neuen Bericht von der A.___ verlangen mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil. Falls die Zeit nicht mehr reichen werde, den Bericht bis Ende Februar 2016 einzureichen, werde er sich melden (Urk. 7/158). Am 22. Februar 2016 ging schliesslich ein Schreiben des Versicherten an die A.___ zwecks Terminvereinbarung (Urk. 7/159) sowie eine Terminbestätigung derselben für den 21. März 2016 (Urk. 7/160) ein. Den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer jedoch erst am 4. April 2016 und damit nach Ablauf der Frist zu den Akten (Urk. 7/161), weshalb dieser nicht mehr zu berücksichtigen ist. Doch selbst wenn, erwiese auch dieser sich als untauglich zur Glaubhaftmachung einer Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ; weder enthält er eine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit noch ergibt sich aus ihm, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre . Vielmehr wird bloss auf eine weitere Behandlungsmethode hingewiesen, ehe eine abschliessende Beurteilung mö glich sei .
E. 4.3 Sofern dem Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Urk. 1) – ein weiterer Arztbericht vorliegt, in welchem ihm eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes attestiert wird, ist es ihm unbenommen, diesen der Beschwerdegegnerin mit einem neuen Revisionsgesuch einzureichen. Allerdings ist er darauf hinzu weisen, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auch bei selbständig Erwerbenden nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgestellt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebens umstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbtätigkeit zumut bar wäre, darüber ist hier nicht zu befinden.
E. 5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00932 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1953 geborene X.___
bezog ab dem
1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Erstanmeldung vom 30. Juli 1999 [Urk. 7/2] und Verfügung vom 27. August 2001 [Urk. 7/57] ), welche am
18. August 2004 revisionsweise bestätigt wurde ( Urk. 7/83 ). Im Rahmen eines im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ( vgl. Fragebogen für Rentenre vision vom 22. August 2007 [Urk. 7/87]) liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten begutachten (Urk. 7/116). Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatolo gie,
Z.___ , erstattete ihr Gutachten am 3. Juni 2009 (Urk. 7/118). In der Folge reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/124 und Urk. 7/126).
1.2
Mit Revisionsgesuch vom
5. Dezember 2011 (Eingangsdatum) machte der Versi cherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ( vermehrt Schmerzen an den Schultern ) geltend ( Urk. 7/131), woraufhin ihm die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse am 29. April 2013 mitteilte, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/153). Eine beschwer defähige Verfügung wurde vom Versicherten nicht verlangt. 1.3
Mit Revisionsgesuch vom
28. Januar 2016 (Eingangsdatum) machte der Versi cherte bei der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des (sehr starke Schmerzen in der rechten Schulter) geltend (Urk. 7/155) und reichte einen Bericht der A.___ vom 16. Februar 2015 zu den Akten (Urk. 7/154). Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass dieser eine wesentliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen müsse, und setzte ihm deshalb Frist an, um bis spätestens am 29. Februar 2016 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen . Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse ein Nichteintreten verfügt werden (Urk. 7/156). Am 4. April 2016 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 zu den Akten (Urk. 7/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. April 2016 [Urk. 7/165] und Einwand vom 20. Mai 2016 [Urk. 7/167]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/171]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2016 (eingegangen bei der IV-Stelle am 9. August 2016 , von dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 an das Gericht weitergeleitet [Urk. 7/173 f. und Urk. 3 f.])
Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird
eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozi alversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich
IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1) . Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begr ündeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darle genden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter ande rem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und d ementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver waltung insofern ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu res pektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Ein treten streit ig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terli che Beurteilung der Eintre tens frage , we nn die Verwaltung auf die Neuan meldung bzw. das Revisionsge such
eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2
Die versicherte Person muss die massgeb liche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach der Versiche rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spi elt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sonde rn bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist de r versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren einget reten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmäs sigen Situation allein den for mellen Gesichtspunkt des vorinsta nzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Mit Nichteintretensverfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es könne deshalb nicht auf das neue Revisionsgesuch eingetreten werden (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2016 ein, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten, ohne den letzten Arztbericht abzuwarten, in welchem ihm eine Verschlechterung attestiert worden sei . Er habe Schmerzen bei Arbeiten ab 90° und keine Kraft. Diese Beschwerden habe er vor den Operationen auch gehabt, jedoch habe er etwas mehr Kraft gehabt und seine Arbeiten noch besser erledigen können (Urk. 1). 3.
Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/154/1): - Status nach Latissimus
dorsi -Transfer und partieller Rotatorenmanschet tenrekonstruktion (3 x Superanker) Schulter rechts vom 20.9.2012 mit/bei: - Rotatorenmanschetten-Reruptur ( Supraspinatus ) Schulter rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomi e , Rotatoren manschettenrekonstruktion (kraniale Hälfte Subscapularis und Infraspinatus -Vorderrand, sowie Versuch Supraspinatus , 5 x 6.5 Arthrocare -Anker) und anterolateraler
Acromioplastik rechts am 10.02.2012 bei - erneuten Schmerzen Schulter rechts nach Sturz 11/2011 bei - Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion 1998 (Klinik B.___ ) - Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie , RM-Rekonstruk tion (Supra- und Infraspinatus -Vorderrand, 3 x 6.5 Arth r ocare -Anker) ,
subacromialem
Débridement und Acromioplastik links vom 23.09.2011 mit/bei: - Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion 2000 (Klinik B.___ ) - Gastrooesophagealer Reflux - Arterielle Hypertonie - Tendovaginitis stenosans A1 Ringband
Dig III links - Symptomatisches Ringbandganglion A1 Dig III rechts Zur Anamnese wurde im Sprechstundenbericht festgehalten, der Beschwerde führer habe sich vorgestellt, nachdem er intensiv Physiotherapie betrieben habe. Er berichte subjektiv über keinerlei Verbesserung der Kraft im rechten Arm. Ebenfalls habe die Physiotherapeutin mitteilen lassen, dass sie keine Fortschritte sehe und die Physiotherapie sistieren werde. Der Beschwerdeführer sei als selb ständiger Schreiner nach wie vor arbeitstätig, jedoch aufgrund der Schwäche des rechten Armes deutlich eingeschränkt. Die Schmerzen stünden eher im Hintergrund. Er habe keine Nachtschmerzen. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die Situation der linken Schulter sei unauffällig und erfreulich. Rechtsseitig sei der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Arbeit als Schreiner deutlich einge schränkt. Das Transplantat sei innerviert und spanne sich gut an, eine bessere Kraft könne trotz intensiver Physiotherapie jedoch nicht erreicht werden, sodass eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer erhalte hierfür bereits eine Invalidenrente. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer aktuell keine Verbesserungsmöglichkeit angeboten wer den (Urk. 7/154). 4.
4.1
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch eingeleiteten Verfahren nicht
(E. 1.2) . Vielmehr hat der Beschwerdeführer mittels Beweis mit tel n , insbesondere Arztberichte n, glaubhaft darzutun, dass seit der letzten Ren tenverfügung
eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Darüber wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits schriftlich (Urk. 7/156) beziehungsweise auch telefonisch aufgeklärt (Urk. 7/157). Die im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 aufgeführten Diagnosen (E. 3) sind mit denjenigen im Bericht der A.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/149)
vollkommen identisch. Letztgenannter Bericht lag der Beschwerdegegnerin im vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren aber bereits vor und wurde von dieser auch berücksichtigt (vgl. Urk. 7/152/4 f.). Bei gleichgebliebenen Diagnosen ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zwar nicht ausgeschlossen, doch muss sich in diesem Fall ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Der Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 liefert dafür jedoch keinen Hinweis. Vielmehr halten die Ärzte fest, es sei keine Verbesserung erreicht worden; f ür die reduzierte Arbeitsfähigkeit erhalte der Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente. Der Bericht ist somit untauglich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse . 4.2
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen Frist ansetzte, um Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/156), der Beschwerdeführer die bis Ende Februar 2016 angesetzte Frist jedoch verpasste: Bereits am 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erneut über die Sachlage aufgeklärt, woraufhin er gemäss Telefonnotiz zur Antwort gab, er werde einen neuen Bericht von der A.___ verlangen mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil. Falls die Zeit nicht mehr reichen werde, den Bericht bis Ende Februar 2016 einzureichen, werde er sich melden (Urk. 7/158). Am 22. Februar 2016 ging schliesslich ein Schreiben des Versicherten an die A.___ zwecks Terminvereinbarung (Urk. 7/159) sowie eine Terminbestätigung derselben für den 21. März 2016 (Urk. 7/160) ein. Den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer jedoch erst am 4. April 2016 und damit nach Ablauf der Frist zu den Akten (Urk. 7/161), weshalb dieser nicht mehr zu berücksichtigen ist. Doch selbst wenn, erwiese auch dieser sich als untauglich zur Glaubhaftmachung einer Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse ; weder enthält er eine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit noch ergibt sich aus ihm, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre . Vielmehr wird bloss auf eine weitere Behandlungsmethode hingewiesen, ehe eine abschliessende Beurteilung mö glich sei . 4.3
Sofern dem Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Urk. 1) – ein weiterer Arztbericht vorliegt, in welchem ihm eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes attestiert wird, ist es ihm unbenommen, diesen der Beschwerdegegnerin mit einem neuen Revisionsgesuch einzureichen. Allerdings ist er darauf hinzu weisen, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auch bei selbständig Erwerbenden nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgestellt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebens umstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbtätigkeit zumut bar wäre, darüber ist hier nicht zu befinden. 5.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro