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IV.2016.00692

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch (Revisionsgesuch) rechtens. Nicht glaubhaft dargetan, dass neu diagnostizierte Polyarthritis in den Händen zu einer grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt als bisher. Beschwerdeführerin bezieht bereits eine halbe Rente.

Zürich SozVersG · 2017-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 geborene X.___, Inhaberin eines Handelsdiploms und vom 19. März 2004 bis 28. Februar 2006 als Verkaufsmitarbeiterin in einem Cate ringbetrieb angestellt, meldete sich am 17. Februar 2006 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine Schulterproblematik (Frozen Shoulder, Operation am 11. März 2005), bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 ). Diese klärte die erwerblich-beruflichen und medi zinischen Verhältnisse ab und kündigte der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2006 an, das Leistungsbegeh ren abzuweisen (Urk. 8/23) . Nach Einwanderhebung durch die Versicherte am 28. November 2006 (Urk. 8/24) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Ab klärungen und nahm am 13. Februar 2007 bei der Versicherten zu Hause eine Haushaltsabklärung vor (Abklärungsbericht vom 16. März 2007 [Urk. 8/30]). Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 wies sie das Leistungsbegehren wie vorbe schieden ab (Urk. 8/32). 1.2

Am 29. Juni 2012 meldete sich die Versicherte, welche ab 2010 als Call Center Agent bei einer Bank in einer 80%igen Anstellung tätig war, unter Hinweis auf eine am 1. Mai 2012 erlittene Subarachnoidalblutung erneut zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/34, vgl. auch Urk. 8/33/6-9). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerb lich-berufliche und medi zinische Abklärungen und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Februar 2013 Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz (Urk. 8/58). Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurden die beruflichen Mass nahmen jedoch wieder abgebrochen (Mitteilung vom 24. Juni 2013 [Urk. 8/64]). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste am 29. Oktober 2013 eine polydisziplinäre Untersuchung (Urk. 8/70). Das Z.___ erstattete am 25. August 2014 das Gutachten vom 12. August 2014 (Urk. 8/85). Am 9. Oktober 2014 erfolgte so dann eine weitere Haushaltsabklärung bei der Versicherten zu Hause (Abklä rungsbericht vom 14. November 2014 [Urk. 8/89]). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 [Urk. 8/94]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Mai 2015 bei einem Invali ditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013 zu (Urk. 8/100). 1.3

Mit Revisionsgesuch vom 10. März 2016 (Eingangsdatum) machte die Versi cherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/104). Sie reichte damit einen Bericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2015 ein (Urk. 8/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. April 2016 [Urk. 8/106]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2016 auf das Rentenerhöhungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/107]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche die Eingabe dem zuständigen hiesigen Gericht mit Schreiben vom 16. Juni 2016 überwies (Urk. 4). In ihrer Beschwerde beantragte die Be schwerdeführerin unter Verweis auf den Arztbericht des A.___, Klinik für Rheu matologie, vom 2. Mai 2016 (Urk. 3), sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2016 ange zeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. August 2016 (Urk. 10) reichte die – in zwischen durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene (Urk. 13) – Beschwer deführerin eine weitere Eingabe ein und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Verlaufsbericht des A.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 15) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich

IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1) . Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darle genden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter ande rem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu res pektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung bzw. das Revisionsge such eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Re-visi onsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine an ge messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Mit Nichteintretensverfügung vom 17. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, als neue Diagnose sei eine Polyarthritis mit Befall vor allem der Hände ge meldet worden. Es sei eine adäquate Basistherapie eingeleitet worden, unter welcher mit dem Abklingen der Entzündung in den Gelenken gerechnet werden könne. Ein dauerhafter Schaden in Bezug auf die Handfunktion sei nicht einge treten und sei derzeit auch nicht wahrscheinlich zu erwarten. Damit sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, eine neue Diag nose sei durch die Arztberichte des A.___ ausgewiesen worden. Ausserdem sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin verfrüht und ohne weitere Abklärungen ein geleitet worden. Sollte die Morgensteifigkeit der Hände bestehen bleiben oder sich allenfalls verstärken, so habe diese ganz sicherlich auch einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sowohl in einer angepassten Tätigkeit als auch im Haushalt (Urk. 10). 3.

3.1

3.1.1

Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderung glaubhaft ge macht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/100), in welcher sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2014 (Urk. 8/85) abgestützt hatte. 3.1.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2014 beruhte auf inter nistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und neuropsycho logischen Untersuchungen (Urk. 8/85 S. 1). In der interdisziplinären Zusam menfassung wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festgehalten (Urk. 8/85 S. 34): - Zustand nach Subarachnoidalblutung (ICD-10 : I 62.9) mit Zustand nach Li quorabflussstörung, Ventr ikulitis un d externer Ventrikeldrainage - symptomatische Epilepsie (ICD-10 : G40.8) mit generalisierten und wahrscheinlich monat lichen partiellen sensiblen Anfä llen - leichte Ataxie

( ICD-10: R27.0) - leichte kognitive Beeinträchtigung (ICD-10 : F06. 7) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 : G44.8) bei Zustand nach SAB mit Spannungskopfschmerz (ICD-10 : G44.2) und Migräne- Komponenten

(ICD-10 : G43) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentli chen die folgenden genannt (Urk. 8/85 S. 34 f.): - Metabolisches Syndrom - Protrahierte Anpassungsstörung mit neurasthenischem Beschwerdebild (ICD-10 : F48.0) - Chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 : M75.4/Z98.8) - Chronische Hüftschmerzen links (ICD-10 : M79.65/M16.0/Z96.6) - Status nach diagnostischer Schulterarthroskop ie, offener Bursektomie, an terolateral er Akromioplastik und Naht der Supraspinatussehne links am 15. 9.2009 (ICD-10 : Z 98.8) - Verdacht auf Rhizarthrose rechts (ICD-10 : M18.1) - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 : M54.5/Z98.8) - Zustand nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel (ICD-10 : H81.1 ) In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, a us Sic ht des Bewegungsappara tes würden sich zwar diverse Befunde und Diagnosen finden lassen , jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ada ptierten Tätigkeiten. So bestehe für die Tätigkeit im Büro, als kaufmännische Angestellte, wie auch für jede an dere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollte n das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermit tierend 15 kg wie auch häufige Überkopfmanöver v ermieden werden. Dagegen bestehe für körperlich andauernd mittelschwere un d schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne eine protrahierte Anpas sungsstörung mit neurasthenischem Beschwerdebild festgestellt werden, welche jedoch ke ine Arbeitsunfähigkeit begründe . Au s rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum möglic h und zumutbar. Dagegen bestünden aus neurologischer Sicht bei Zustand nach Suba rachnoidalblutung, erlitten am 1. Mai 2012, qualitative wie auch quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. So seien alle Tätigkeiten mit Verletzungs- und Absturzgefahr ( wie an laufenden Maschinen oder das Steuern von Kraftfahrzeugen, wie auch Tätigkeiten mit Anfor derung an das Gleichgewichtsverm ögen ) nicht mehr zu mutbar. Auch Tätigkeiten mit beso nderen kognitiven Anforderungen und An forderungen an die geistige Flexibilität un d Merkfähigkeit seien nur noch ein geschränkt realisierbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der t elefonischen Bearbeitung von Beanstandungen bestehe aufgrund der vorliegenden Be schwerden eine volle Arb eitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, geistig wenig beanspruchende Tätigkeit unter Berücksichtigung oben genannter qualitativer Einschränkungen eine Arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Aus neuropsychologis cher wie auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde finden lassen , wel che eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n. Zusammen fassend bestehe somit aus polydiszipl inärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der telefonischen Bear beitung von Beschwerden. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit von 50 %. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/85 S. 36 f.). 3.2

Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren einen Arztbericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2015 zu den Akten (Urk. 8/103). Darin wurde neu die Diagnose chronische Polyarthritis mit Schwerpunktbefall an den Händen, den Knien und den oberen Sprunggelenken (Erstdiagnose im November 2015) gestellt. Im Bericht wurde sodann festgehal ten, die Beschwerdeführerin habe über seit einigen Jahren bestehende Arthral gien berichtet, diese hätten bereits vor der Hirnblutung im Jahr 2012 begonnen. Früher seien die Schmerzen vor allem bei Belastung aufgetreten, mittlerweile auch nachts. Eine Verbesserung trete bei Bewegung ein. Es bestehe eine Mor gensteifigkeit von etwa 30 Minuten. Therapeutisch werde mit einer Basisthera pie mit Methotrexat nach vorgängigem Ausschluss von chronischen Infektionen begonnen. 4.

4.1

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch ei ngeleiteten Verfahren nicht (E. 1.2). Vielmehr hat die Beschwerdeführer in

mittels Beweis mit teln, insbesondere Arztberichten, glaubhaft darz utun, dass seit der letzten Ren tenverfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4.2

Der Bericht des A.___ vom 4. Dezember 2015 (Urk. 8/103) eignet sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf den Invaliditätsgrad glaubhaft darzutun. Zwar ist eine neue Diagnose (Poly arthritis) hinzugetreten, und die Beschwerdeführerin berichtete von Schmerzen in den Händen und einer Morgensteifigkeit von 30 Minuten; die Beschwerden würden bei Bewegung jedoch bessern (E. 3.2). Von Gelenksschmerzen hatte die Beschwerdeführerin bereits dem begutachten den Orthopäden berichtet. Manchmal habe sie Schmerzen in den Hüften, den Schultern oder dem Rücken (Urk. 8/85 S. 20). Seit einigen Monaten komme es sodann unter rechtsseitiger Betonung zu Schmerzen an der Hand (Daumensat telgelenk, Urk. 8/85 S. 21). Der begutachtende Orthopäde berücksichtigte die geklagten Beschwerden und hielt fest, aufgrund der Veränderungen an der Len denwirbelsäule, der Hüfte sowie dem Daumen der rechten Seite seien körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten unzumutbar. Leichte bis in termittierend mittelschwere Tätigkeiten seien unter Wechselbelastung demge genüber uneingeschränkt möglich (Urk. 8/85 S. 25). Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin dennoch bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichte n , adaptierte n Tätigkeit unter Wechselbelastung und eine Leistungsfähigkeit von 90 % im Haushalt bei freier Zeiteinteilung attestiert (E. 3.1.2). Vor diesem Hintergrund ist eine relevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft dargetan, zumal auch von einem dauerhaften Schade n in Bezug auf die Hand funktion (noch) nicht auszugehen ist. Damit war die Beschwerdegegnerin nicht zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet. 4.3

Selbst wenn die mittlerweile verstärkten Beschwerden an den Händen und Fin gern zu einer quantitativen oder qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit führen würden (Angaben hierzu fehlen allerdings in sämtlichen Berichten des A.___; vgl. E. 3.2, den im Einwandverfahren eingereichten Bericht vom 2. Mai 2016 [Urk. 8/108 = Urk. 3] sowie den im Beschwerdeverfahren neu ein gereichten Bericht vom 19. Juli 2016 [Urk. 15]) ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die aus interdisziplinärer gutachterlicher Sicht attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und 90 % im Haushaltsbe reich tangiert würde, denn die Einschränkungen aus neurologischer Sicht („Kör perlich leichte, geistig wenig beanspruchende Arbeiten in einem ruhigen Rah men können sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei erhöhtem Pausenbe darf kann indes auch hier nur die Leistung von zirka vier Stunden eines ver gleichbaren Gesunden erwartet werden“ [Urk. 8/85 S. 30]) sind vorliegend nicht mit Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zu kumulieren. Mit anderen Worten gehen allfällige Einschränkungen durch mittlerweile verstärkte Be schwerden an den Händen in der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit auf. Aus dem Bericht des A.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 15) geht hervor, dass die zwi schenzeitlich offenbar auf 1.5 Stunden erhöhte Morgensteifigkeit im Bereich der Hände und Finger durch die neue Therapie mit Humira um circa 30 Minuten re duziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin sprach somit zumindest teil weise auf die Therapie an. Die verbleibende Anlaufzeit von einer Stunde am Morgen durch die Morgensteifigkeit hindert die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung einer Teilzeittätigkeit von 50 %, welche halbtags jeweils am Nachmittag ausgeübt werden kann. Auch führt sie nicht zu einer weiteren Ein schränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt, da diese Tätigkeit zeitlich frei eingeteilt werden kann. Selbst Schmerzen hindern die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung einer leichten Teilzeittätigkeit von 50 %, denn gänzliche Schonung erweist sich auf Dauer als kontraindiziert. Den begutachtenden Or thopäden hatten die von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung geklag ten Schmerzen – sei es im Bereich der Schultern, der Knie oder der Hand – im Übrigen nicht dazu veranlasst, eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Arbeitsfä higkeit zu attestieren. 4.4

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 10. März 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 10 und Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich

IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1) . Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darle genden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter ande rem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu res pektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung bzw. das Revisionsge such eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

E. 1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Re-visi onsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine an ge messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

E. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche die Eingabe dem zuständigen hiesigen Gericht mit Schreiben vom 16. Juni 2016 überwies (Urk. 4). In ihrer Beschwerde beantragte die Be schwerdeführerin unter Verweis auf den Arztbericht des A.___, Klinik für Rheu matologie, vom 2. Mai 2016 (Urk. 3), sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2016 ange zeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. August 2016 (Urk. 10) reichte die – in zwischen durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene (Urk. 13) – Beschwer deführerin eine weitere Eingabe ein und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Verlaufsbericht des A.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 15) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Nichteintretensverfügung vom 17. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, als neue Diagnose sei eine Polyarthritis mit Befall vor allem der Hände ge meldet worden. Es sei eine adäquate Basistherapie eingeleitet worden, unter welcher mit dem Abklingen der Entzündung in den Gelenken gerechnet werden könne. Ein dauerhafter Schaden in Bezug auf die Handfunktion sei nicht einge treten und sei derzeit auch nicht wahrscheinlich zu erwarten. Damit sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, eine neue Diag nose sei durch die Arztberichte des A.___ ausgewiesen worden. Ausserdem sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin verfrüht und ohne weitere Abklärungen ein geleitet worden. Sollte die Morgensteifigkeit der Hände bestehen bleiben oder sich allenfalls verstärken, so habe diese ganz sicherlich auch einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sowohl in einer angepassten Tätigkeit als auch im Haushalt (Urk. 10).

E. 3.1.1 Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderung glaubhaft ge macht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/100), in welcher sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2014 (Urk. 8/85) abgestützt hatte.

E. 3.1.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2014 beruhte auf inter nistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und neuropsycho logischen Untersuchungen (Urk. 8/85 S. 1). In der interdisziplinären Zusam menfassung wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festgehalten (Urk. 8/85 S. 34): - Zustand nach Subarachnoidalblutung (ICD-10 : I 62.9) mit Zustand nach Li quorabflussstörung, Ventr ikulitis un d externer Ventrikeldrainage - symptomatische Epilepsie (ICD-10 : G40.8) mit generalisierten und wahrscheinlich monat lichen partiellen sensiblen Anfä llen - leichte Ataxie

( ICD-10: R27.0) - leichte kognitive Beeinträchtigung (ICD-10 : F06. 7) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 : G44.8) bei Zustand nach SAB mit Spannungskopfschmerz (ICD-10 : G44.2) und Migräne- Komponenten

(ICD-10 : G43) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentli chen die folgenden genannt (Urk. 8/85 S. 34 f.): - Metabolisches Syndrom - Protrahierte Anpassungsstörung mit neurasthenischem Beschwerdebild (ICD-10 : F48.0) - Chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 : M75.4/Z98.8) - Chronische Hüftschmerzen links (ICD-10 : M79.65/M16.0/Z96.6) - Status nach diagnostischer Schulterarthroskop ie, offener Bursektomie, an terolateral er Akromioplastik und Naht der Supraspinatussehne links am 15. 9.2009 (ICD-10 : Z 98.8) - Verdacht auf Rhizarthrose rechts (ICD-10 : M18.1) - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 : M54.5/Z98.8) - Zustand nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel (ICD-10 : H81.1 ) In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, a us Sic ht des Bewegungsappara tes würden sich zwar diverse Befunde und Diagnosen finden lassen , jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ada ptierten Tätigkeiten. So bestehe für die Tätigkeit im Büro, als kaufmännische Angestellte, wie auch für jede an dere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollte n das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermit tierend 15 kg wie auch häufige Überkopfmanöver v ermieden werden. Dagegen bestehe für körperlich andauernd mittelschwere un d schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne eine protrahierte Anpas sungsstörung mit neurasthenischem Beschwerdebild festgestellt werden, welche jedoch ke ine Arbeitsunfähigkeit begründe . Au s rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum möglic h und zumutbar. Dagegen bestünden aus neurologischer Sicht bei Zustand nach Suba rachnoidalblutung, erlitten am 1. Mai 2012, qualitative wie auch quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. So seien alle Tätigkeiten mit Verletzungs- und Absturzgefahr ( wie an laufenden Maschinen oder das Steuern von Kraftfahrzeugen, wie auch Tätigkeiten mit Anfor derung an das Gleichgewichtsverm ögen ) nicht mehr zu mutbar. Auch Tätigkeiten mit beso nderen kognitiven Anforderungen und An forderungen an die geistige Flexibilität un d Merkfähigkeit seien nur noch ein geschränkt realisierbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der t elefonischen Bearbeitung von Beanstandungen bestehe aufgrund der vorliegenden Be schwerden eine volle Arb eitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, geistig wenig beanspruchende Tätigkeit unter Berücksichtigung oben genannter qualitativer Einschränkungen eine Arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Aus neuropsychologis cher wie auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde finden lassen , wel che eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n. Zusammen fassend bestehe somit aus polydiszipl inärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der telefonischen Bear beitung von Beschwerden. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit von 50 %. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/85 S. 36 f.).

E. 3.2 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren einen Arztbericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2015 zu den Akten (Urk. 8/103). Darin wurde neu die Diagnose chronische Polyarthritis mit Schwerpunktbefall an den Händen, den Knien und den oberen Sprunggelenken (Erstdiagnose im November 2015) gestellt. Im Bericht wurde sodann festgehal ten, die Beschwerdeführerin habe über seit einigen Jahren bestehende Arthral gien berichtet, diese hätten bereits vor der Hirnblutung im Jahr 2012 begonnen. Früher seien die Schmerzen vor allem bei Belastung aufgetreten, mittlerweile auch nachts. Eine Verbesserung trete bei Bewegung ein. Es bestehe eine Mor gensteifigkeit von etwa 30 Minuten. Therapeutisch werde mit einer Basisthera pie mit Methotrexat nach vorgängigem Ausschluss von chronischen Infektionen begonnen.

E. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch ei ngeleiteten Verfahren nicht (E. 1.2). Vielmehr hat die Beschwerdeführer in

mittels Beweis mit teln, insbesondere Arztberichten, glaubhaft darz utun, dass seit der letzten Ren tenverfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.

E. 4.2 Der Bericht des A.___ vom 4. Dezember 2015 (Urk. 8/103) eignet sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf den Invaliditätsgrad glaubhaft darzutun. Zwar ist eine neue Diagnose (Poly arthritis) hinzugetreten, und die Beschwerdeführerin berichtete von Schmerzen in den Händen und einer Morgensteifigkeit von 30 Minuten; die Beschwerden würden bei Bewegung jedoch bessern (E. 3.2). Von Gelenksschmerzen hatte die Beschwerdeführerin bereits dem begutachten den Orthopäden berichtet. Manchmal habe sie Schmerzen in den Hüften, den Schultern oder dem Rücken (Urk. 8/85 S. 20). Seit einigen Monaten komme es sodann unter rechtsseitiger Betonung zu Schmerzen an der Hand (Daumensat telgelenk, Urk. 8/85 S. 21). Der begutachtende Orthopäde berücksichtigte die geklagten Beschwerden und hielt fest, aufgrund der Veränderungen an der Len denwirbelsäule, der Hüfte sowie dem Daumen der rechten Seite seien körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten unzumutbar. Leichte bis in termittierend mittelschwere Tätigkeiten seien unter Wechselbelastung demge genüber uneingeschränkt möglich (Urk. 8/85 S. 25). Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin dennoch bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichte n , adaptierte n Tätigkeit unter Wechselbelastung und eine Leistungsfähigkeit von 90 % im Haushalt bei freier Zeiteinteilung attestiert (E. 3.1.2). Vor diesem Hintergrund ist eine relevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft dargetan, zumal auch von einem dauerhaften Schade n in Bezug auf die Hand funktion (noch) nicht auszugehen ist. Damit war die Beschwerdegegnerin nicht zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet.

E. 4.3 Selbst wenn die mittlerweile verstärkten Beschwerden an den Händen und Fin gern zu einer quantitativen oder qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit führen würden (Angaben hierzu fehlen allerdings in sämtlichen Berichten des A.___; vgl. E. 3.2, den im Einwandverfahren eingereichten Bericht vom 2. Mai 2016 [Urk. 8/108 = Urk. 3] sowie den im Beschwerdeverfahren neu ein gereichten Bericht vom 19. Juli 2016 [Urk. 15]) ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die aus interdisziplinärer gutachterlicher Sicht attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und 90 % im Haushaltsbe reich tangiert würde, denn die Einschränkungen aus neurologischer Sicht („Kör perlich leichte, geistig wenig beanspruchende Arbeiten in einem ruhigen Rah men können sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei erhöhtem Pausenbe darf kann indes auch hier nur die Leistung von zirka vier Stunden eines ver gleichbaren Gesunden erwartet werden“ [Urk. 8/85 S. 30]) sind vorliegend nicht mit Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zu kumulieren. Mit anderen Worten gehen allfällige Einschränkungen durch mittlerweile verstärkte Be schwerden an den Händen in der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit auf. Aus dem Bericht des A.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 15) geht hervor, dass die zwi schenzeitlich offenbar auf 1.5 Stunden erhöhte Morgensteifigkeit im Bereich der Hände und Finger durch die neue Therapie mit Humira um circa 30 Minuten re duziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin sprach somit zumindest teil weise auf die Therapie an. Die verbleibende Anlaufzeit von einer Stunde am Morgen durch die Morgensteifigkeit hindert die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung einer Teilzeittätigkeit von 50 %, welche halbtags jeweils am Nachmittag ausgeübt werden kann. Auch führt sie nicht zu einer weiteren Ein schränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt, da diese Tätigkeit zeitlich frei eingeteilt werden kann. Selbst Schmerzen hindern die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung einer leichten Teilzeittätigkeit von 50 %, denn gänzliche Schonung erweist sich auf Dauer als kontraindiziert. Den begutachtenden Or thopäden hatten die von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung geklag ten Schmerzen – sei es im Bereich der Schultern, der Knie oder der Hand – im Übrigen nicht dazu veranlasst, eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Arbeitsfä higkeit zu attestieren.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 10. März 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 10 und Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00692 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 3. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 geborene X.___, Inhaberin eines Handelsdiploms und vom 19. März 2004 bis 28. Februar 2006 als Verkaufsmitarbeiterin in einem Cate ringbetrieb angestellt, meldete sich am 17. Februar 2006 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine Schulterproblematik (Frozen Shoulder, Operation am 11. März 2005), bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 ). Diese klärte die erwerblich-beruflichen und medi zinischen Verhältnisse ab und kündigte der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2006 an, das Leistungsbegeh ren abzuweisen (Urk. 8/23) . Nach Einwanderhebung durch die Versicherte am 28. November 2006 (Urk. 8/24) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Ab klärungen und nahm am 13. Februar 2007 bei der Versicherten zu Hause eine Haushaltsabklärung vor (Abklärungsbericht vom 16. März 2007 [Urk. 8/30]). Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 wies sie das Leistungsbegehren wie vorbe schieden ab (Urk. 8/32). 1.2

Am 29. Juni 2012 meldete sich die Versicherte, welche ab 2010 als Call Center Agent bei einer Bank in einer 80%igen Anstellung tätig war, unter Hinweis auf eine am 1. Mai 2012 erlittene Subarachnoidalblutung erneut zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/34, vgl. auch Urk. 8/33/6-9). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerb lich-berufliche und medi zinische Abklärungen und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Februar 2013 Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz (Urk. 8/58). Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurden die beruflichen Mass nahmen jedoch wieder abgebrochen (Mitteilung vom 24. Juni 2013 [Urk. 8/64]). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste am 29. Oktober 2013 eine polydisziplinäre Untersuchung (Urk. 8/70). Das Z.___ erstattete am 25. August 2014 das Gutachten vom 12. August 2014 (Urk. 8/85). Am 9. Oktober 2014 erfolgte so dann eine weitere Haushaltsabklärung bei der Versicherten zu Hause (Abklä rungsbericht vom 14. November 2014 [Urk. 8/89]). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 [Urk. 8/94]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Mai 2015 bei einem Invali ditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013 zu (Urk. 8/100). 1.3

Mit Revisionsgesuch vom 10. März 2016 (Eingangsdatum) machte die Versi cherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/104). Sie reichte damit einen Bericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2015 ein (Urk. 8/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. April 2016 [Urk. 8/106]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2016 auf das Rentenerhöhungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/107]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche die Eingabe dem zuständigen hiesigen Gericht mit Schreiben vom 16. Juni 2016 überwies (Urk. 4). In ihrer Beschwerde beantragte die Be schwerdeführerin unter Verweis auf den Arztbericht des A.___, Klinik für Rheu matologie, vom 2. Mai 2016 (Urk. 3), sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2016 ange zeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. August 2016 (Urk. 10) reichte die – in zwischen durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene (Urk. 13) – Beschwer deführerin eine weitere Eingabe ein und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Verlaufsbericht des A.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 15) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kan tons Zürich

IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1) . Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darle genden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter ande rem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu res pektieren ist, überprüft das Gericht d ie Eintre tensfrage nur dann, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Eintre tens frage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung bzw. das Revisionsge such eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Re-visi onsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine an ge messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge genstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

2.1

Mit Nichteintretensverfügung vom 17. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, als neue Diagnose sei eine Polyarthritis mit Befall vor allem der Hände ge meldet worden. Es sei eine adäquate Basistherapie eingeleitet worden, unter welcher mit dem Abklingen der Entzündung in den Gelenken gerechnet werden könne. Ein dauerhafter Schaden in Bezug auf die Handfunktion sei nicht einge treten und sei derzeit auch nicht wahrscheinlich zu erwarten. Damit sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, eine neue Diag nose sei durch die Arztberichte des A.___ ausgewiesen worden. Ausserdem sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin verfrüht und ohne weitere Abklärungen ein geleitet worden. Sollte die Morgensteifigkeit der Hände bestehen bleiben oder sich allenfalls verstärken, so habe diese ganz sicherlich auch einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sowohl in einer angepassten Tätigkeit als auch im Haushalt (Urk. 10). 3.

3.1

3.1.1

Als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderung glaubhaft ge macht wurde, dient die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2015 (Urk. 8/100), in welcher sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2014 (Urk. 8/85) abgestützt hatte. 3.1.2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 12. August 2014 beruhte auf inter nistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und neuropsycho logischen Untersuchungen (Urk. 8/85 S. 1). In der interdisziplinären Zusam menfassung wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit festgehalten (Urk. 8/85 S. 34): - Zustand nach Subarachnoidalblutung (ICD-10 : I 62.9) mit Zustand nach Li quorabflussstörung, Ventr ikulitis un d externer Ventrikeldrainage - symptomatische Epilepsie (ICD-10 : G40.8) mit generalisierten und wahrscheinlich monat lichen partiellen sensiblen Anfä llen - leichte Ataxie

( ICD-10: R27.0) - leichte kognitive Beeinträchtigung (ICD-10 : F06. 7) - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 : G44.8) bei Zustand nach SAB mit Spannungskopfschmerz (ICD-10 : G44.2) und Migräne- Komponenten

(ICD-10 : G43) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentli chen die folgenden genannt (Urk. 8/85 S. 34 f.): - Metabolisches Syndrom - Protrahierte Anpassungsstörung mit neurasthenischem Beschwerdebild (ICD-10 : F48.0) - Chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 : M75.4/Z98.8) - Chronische Hüftschmerzen links (ICD-10 : M79.65/M16.0/Z96.6) - Status nach diagnostischer Schulterarthroskop ie, offener Bursektomie, an terolateral er Akromioplastik und Naht der Supraspinatussehne links am 15. 9.2009 (ICD-10 : Z 98.8) - Verdacht auf Rhizarthrose rechts (ICD-10 : M18.1) - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 : M54.5/Z98.8) - Zustand nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel (ICD-10 : H81.1 ) In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, a us Sic ht des Bewegungsappara tes würden sich zwar diverse Befunde und Diagnosen finden lassen , jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ada ptierten Tätigkeiten. So bestehe für die Tätigkeit im Büro, als kaufmännische Angestellte, wie auch für jede an dere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollte n das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermit tierend 15 kg wie auch häufige Überkopfmanöver v ermieden werden. Dagegen bestehe für körperlich andauernd mittelschwere un d schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne eine protrahierte Anpas sungsstörung mit neurasthenischem Beschwerdebild festgestellt werden, welche jedoch ke ine Arbeitsunfähigkeit begründe . Au s rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum möglic h und zumutbar. Dagegen bestünden aus neurologischer Sicht bei Zustand nach Suba rachnoidalblutung, erlitten am 1. Mai 2012, qualitative wie auch quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. So seien alle Tätigkeiten mit Verletzungs- und Absturzgefahr ( wie an laufenden Maschinen oder das Steuern von Kraftfahrzeugen, wie auch Tätigkeiten mit Anfor derung an das Gleichgewichtsverm ögen ) nicht mehr zu mutbar. Auch Tätigkeiten mit beso nderen kognitiven Anforderungen und An forderungen an die geistige Flexibilität un d Merkfähigkeit seien nur noch ein geschränkt realisierbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der t elefonischen Bearbeitung von Beanstandungen bestehe aufgrund der vorliegenden Be schwerden eine volle Arb eitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, geistig wenig beanspruchende Tätigkeit unter Berücksichtigung oben genannter qualitativer Einschränkungen eine Arbeits

- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Aus neuropsychologis cher wie auch aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde finden lassen , wel che eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n. Zusammen fassend bestehe somit aus polydiszipl inärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der telefonischen Bear beitung von Beschwerden. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit von 50 %. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/85 S. 36 f.). 3.2

Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren einen Arztbericht des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2015 zu den Akten (Urk. 8/103). Darin wurde neu die Diagnose chronische Polyarthritis mit Schwerpunktbefall an den Händen, den Knien und den oberen Sprunggelenken (Erstdiagnose im November 2015) gestellt. Im Bericht wurde sodann festgehal ten, die Beschwerdeführerin habe über seit einigen Jahren bestehende Arthral gien berichtet, diese hätten bereits vor der Hirnblutung im Jahr 2012 begonnen. Früher seien die Schmerzen vor allem bei Belastung aufgetreten, mittlerweile auch nachts. Eine Verbesserung trete bei Bewegung ein. Es bestehe eine Mor gensteifigkeit von etwa 30 Minuten. Therapeutisch werde mit einer Basisthera pie mit Methotrexat nach vorgängigem Ausschluss von chronischen Infektionen begonnen. 4.

4.1

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch ei ngeleiteten Verfahren nicht (E. 1.2). Vielmehr hat die Beschwerdeführer in

mittels Beweis mit teln, insbesondere Arztberichten, glaubhaft darz utun, dass seit der letzten Ren tenverfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4.2

Der Bericht des A.___ vom 4. Dezember 2015 (Urk. 8/103) eignet sich nicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf den Invaliditätsgrad glaubhaft darzutun. Zwar ist eine neue Diagnose (Poly arthritis) hinzugetreten, und die Beschwerdeführerin berichtete von Schmerzen in den Händen und einer Morgensteifigkeit von 30 Minuten; die Beschwerden würden bei Bewegung jedoch bessern (E. 3.2). Von Gelenksschmerzen hatte die Beschwerdeführerin bereits dem begutachten den Orthopäden berichtet. Manchmal habe sie Schmerzen in den Hüften, den Schultern oder dem Rücken (Urk. 8/85 S. 20). Seit einigen Monaten komme es sodann unter rechtsseitiger Betonung zu Schmerzen an der Hand (Daumensat telgelenk, Urk. 8/85 S. 21). Der begutachtende Orthopäde berücksichtigte die geklagten Beschwerden und hielt fest, aufgrund der Veränderungen an der Len denwirbelsäule, der Hüfte sowie dem Daumen der rechten Seite seien körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten unzumutbar. Leichte bis in termittierend mittelschwere Tätigkeiten seien unter Wechselbelastung demge genüber uneingeschränkt möglich (Urk. 8/85 S. 25). Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin dennoch bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichte n , adaptierte n Tätigkeit unter Wechselbelastung und eine Leistungsfähigkeit von 90 % im Haushalt bei freier Zeiteinteilung attestiert (E. 3.1.2). Vor diesem Hintergrund ist eine relevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft dargetan, zumal auch von einem dauerhaften Schade n in Bezug auf die Hand funktion (noch) nicht auszugehen ist. Damit war die Beschwerdegegnerin nicht zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet. 4.3

Selbst wenn die mittlerweile verstärkten Beschwerden an den Händen und Fin gern zu einer quantitativen oder qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähig keit führen würden (Angaben hierzu fehlen allerdings in sämtlichen Berichten des A.___; vgl. E. 3.2, den im Einwandverfahren eingereichten Bericht vom 2. Mai 2016 [Urk. 8/108 = Urk. 3] sowie den im Beschwerdeverfahren neu ein gereichten Bericht vom 19. Juli 2016 [Urk. 15]) ist nicht davon auszugehen, dass dadurch die aus interdisziplinärer gutachterlicher Sicht attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und 90 % im Haushaltsbe reich tangiert würde, denn die Einschränkungen aus neurologischer Sicht („Kör perlich leichte, geistig wenig beanspruchende Arbeiten in einem ruhigen Rah men können sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Bei erhöhtem Pausenbe darf kann indes auch hier nur die Leistung von zirka vier Stunden eines ver gleichbaren Gesunden erwartet werden“ [Urk. 8/85 S. 30]) sind vorliegend nicht mit Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zu kumulieren. Mit anderen Worten gehen allfällige Einschränkungen durch mittlerweile verstärkte Be schwerden an den Händen in der bereits reduzierten Arbeitsfähigkeit auf. Aus dem Bericht des A.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 15) geht hervor, dass die zwi schenzeitlich offenbar auf 1.5 Stunden erhöhte Morgensteifigkeit im Bereich der Hände und Finger durch die neue Therapie mit Humira um circa 30 Minuten re duziert werden konnte. Die Beschwerdeführerin sprach somit zumindest teil weise auf die Therapie an. Die verbleibende Anlaufzeit von einer Stunde am Morgen durch die Morgensteifigkeit hindert die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung einer Teilzeittätigkeit von 50 %, welche halbtags jeweils am Nachmittag ausgeübt werden kann. Auch führt sie nicht zu einer weiteren Ein schränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt, da diese Tätigkeit zeitlich frei eingeteilt werden kann. Selbst Schmerzen hindern die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung einer leichten Teilzeittätigkeit von 50 %, denn gänzliche Schonung erweist sich auf Dauer als kontraindiziert. Den begutachtenden Or thopäden hatten die von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung geklag ten Schmerzen – sei es im Bereich der Schultern, der Knie oder der Hand – im Übrigen nicht dazu veranlasst, eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Arbeitsfä higkeit zu attestieren. 4.4

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 10. März 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 10 und Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro