Sachverhalt
1.
1.1
Die 19 50 geborene X.___ arbeitet seit 1990 als kauf männische An gestellte bei der Y.___ (Urk. 6 / 3 Ziff. 6.3.1 ) . Am 29 . November 1999 (Urk. 6/3) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere Arthrose im rechten und eine (noch) leichte Arthrose im linken Handgelenk seit zirka fünf Jahren (akut seit September 1998) zum Leis tungsbezug an. Nach Durchführung medizi ni scher und beruflicher Ab klärungen (Urk.
6/6 , Urk. 6/7-8 ) stellte ihr die IV-Stelle zu nächst die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/11). Nach Prüfung des Einwandes der Versicherten vom 1 2. Mai 2000 (Urk. 6/12) nahm die
IV-Stelle am 6. Oktober 2000 (Urk. 6/14) weitere Abklärung en in Beruf und Haus halt vor . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16) sprach sie der Ver si cherten mit Verfügung vom
9. März 2001 (Urk. 6/ 18 , Urk. 6/ 28 )
bei einem
In validitätsgrad von 50 % ab August 1999 eine halbe Rente zu. 1.2
Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 15 . Juli 200 4 (Urk. 6/ 35 ) die laufende halbe R ente, nachdem sie die Ver si cherte be fragt (Urk. 6/30 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/31 ) und einen Ar beitgeberbericht (Urk. 6 / 33 ) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 6/32 ) eingeholt hatte. 1.3
Im Jahr 20 10 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte die Ver sicherte (Urk. 6/36 ), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK - Aus zug vom 2 8. September 2010, Urk. 6/37 ), ein en Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/38 ) sowie einen neuen medizinische n
Bericht
(Urk. 6 / 39) ein . Ferner stellte sie der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2 6. Juli (Urk. 6/41) respektive vom 2 0. De zem ber 2011 (Urk. 6/44) ergänzende Fragen betreffend die Lohnan gaben , welche diese mit Schreiben vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/42) und 2 2. Dezember 2011 (Urk. 6/45) beantwortete. Sodann befrag te sie den be han delnden Arzt
med. prakt.
Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, mit Schreiben vom 2 0. De zem ber 2011 (Urk. 6/43) nochmals zur Arbeits un fähig keit. Im Schreiben vom 9. Feb ruar 2012 (Urk. 6/46) führte
letzterer aus, dass sich das bis herige Stellen pensum von 40 % der Versicherten als optimale Arbeits be las tung herausgestellt habe. Da die Versicherte zu 50 % IV-berentet sei, ent spreche dies einer Arbeits un fähigkeit von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 6/47). Zudem ver anlasste die IV-Stelle eine neue Abklärung in Beruf und Haushalt (Urk. 6/49) . Nach Zustellung
des Vorbescheid s vom
19. Juni 2012
(Urk. 6/51 ) und Prüfung der am 1 1. Juli 2012 (Urk. 6/53) geltend gemachten Ein wände der Ver sicherten hob sie mit Ver fügung vom 3 1. August 2012 (Urk. 2 ) die Rente der Versicherten auf Ende des folgenden Monats auf .
2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
24. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss
die noch ma lige Prüfung des Entscheides.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 . November 2012 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am
5. November 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge s etzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der A nteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die I nvalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine un vollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Un tersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darboten, indes sen als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom 3 0. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 1 5. April 2013 E. 2.2). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, das s anlässlich des ordentlichen Rentenrevisionsverfahren im Jahr 2004 eine neue In validitäts bemes sung hätte erfolgen müssen, weil die Beschwerdeführerin laut Angaben ihrer Arbeitgeberin ihr Stell enpensums im Jahr 2001 von 32.5 auf 55 % erhöht habe. Mittels gemischter Methode errechnete sie einen renten aus schlies senden Invaliditätsgrad von insgesamt 28 % . Die rentenbestätigende Mi t teilung vom 1 5. Juli 2004 sei daher zweifellos unrichtig, weshalb sie wieder er wägungs weise aufzuheben sei (Urk. 2 S. 3 oben) .
Ferner führte sie aus, die aktuellen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden weiterhin ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu einem Pen sum von 65 % nachgehen und zu 35 % im Aufgabenbereich tätig sein würde. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 55 % und einer Ein schränkung im Haus halts bereich von 33.45 % errechnete sie mittels gemischter Methode einen rentenausschliessenden Gesamt invaliditätsgrad von 23 % (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) sinngemäss geltend, dass sie mit der Berechnung ihres Invaliditäts gra des nicht einverstanden sei und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe.
W eil es ihr nur so möglich gewesen sei, ihren Haushalt eini germassen selb stän dig zu führen, habe sie ihr Arbei tspensum als Sekretärin von 55 auf 40 % reduziert . 3.
3.1
Der Verfügung vom 9. März 2001
(Urk. 6/ 18, Urk. 6/ 28) lagen insbesondere die nach folgend dar gelegten medizinischen Berichte zu grunde:
3.1.1
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 2 2. September 1998 (Urk. 6/6/4- 5 ) eine Radio k arpalarthrose bei vermutlich Navi k ularnekrose rechts, einen Status nach freier Gelen k körperentfernung im Handgelenk rechts 1972 (richtig 1982) und einen Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts 1995. 3.1. 2
Am 2 0. Dezember 1999 (Urk. 6/6 /1-3 ) nannte der behandelnde Dr. med. B.___ , Allg e meine Medizin FMH , eine Radiokarpalarthrose bei vermutlich Navi kular ne krose rechts und einen Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts 1995 sowie einen Status nach freier Gelenkkörperentfernung im Hand gelenk rechts 1982 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Ar beits un fähig keit vom
3. August 1998 bis auf weiteres .
Dr . B.___ führte aus, mit entsprechender Schonung (Tragen der Orthese) könne die Be schwerdeführerin ihren kleinen Haushalt selber besorgen und Sekreta riats arbeiten im Rahmen einer Teilzeitstelle knapp bewältigen (26 Stun den pro Woche, gleich 65%-Stelle). Ein höheres Stellenpensum sei wegen der Schmer zen nicht möglich.
3.2
Der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15 . Juli 2004 (Urk. 6/
35) lag fol gender Be richt zu Grunde:
Dr . B.___ hielt in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2004 (Urk. 6/32) einen sta tio nären Gesundheitszustand und eine unveränderte Diagnose fest und führte wei ter aus, dass bei der Besch werdeführerin nach wie vor ein leichter Dauerschmerz im rechten Handgelenk, insbesondere bei Belastung, zum Beispiel halten einer Pfan ne, Staubsaugen, auch bei leichteren Manipulation wie h eben eines Akten ord ners, bestehe. Die bisherige Arbeit von 22 Stunden pro Woche im Büro kön ne sie einigermassen recht ausführen, da die Arbeit am PC wenig belastend sei. Die Hausarbeit im Einpersonenhaushalt sei mit einer gewissen Einschränkung eben fal ls möglich. Die Ausübung der Er werbsfähigkeit im bisherigen Rahmen sei weiterhin zumutbar. 3.3
Die rentenaufhebende Verfügung vom
31. August 2012 (Urk. 2) gründete auf fol gende n medizinische n Be richte n : 3.3.1
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 6/39 /1-4) wiederholte med. prakt. Z.___ , Allgemeinmedizin FMH, die von Dr. B.___ im Bericht vom 20. Dezember 1999 (E. 3.1.2) genannten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach nicht dislozierter Fraktur der mittleren Phalanx nah e DIP Dig V links am 2 0. November 2009, ein PAVK Stadium I beidseits (2006) und einen Nikotin abusus von zirka 80 pack year s und attestierte der Beschwerdeführerin als kauf männische Angestellte eine 40 % ige Arbeitsunfähigkeit (richtig: 40%ige Arbeits fähigkeit). Ferner wies er darauf hin, dass sie ihr Pensum seit Juni von 50 auf 40 % reduziert ha be . Viermal vier Stunden pro Woche seien optimal.
Med. prakt.
Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter der Ra diocarpalar throse des rechten Handgelenkes. Sie sei durch die progre dien t e Verschlechterung der Erkrankung im alltäglichen Leben eingeschränkt. Sie ar beite als käufmännische Angestellte aktuell in einem 40%-Job, was momentan von der möglichen Belastung des rechten Handgelenkes gerade das Maximum dar stelle. Die Verrichtungen des Haushaltes müsse sie grösstenteils an die Kin der oder Freunde abgeben . Zudem müsse sie auch häufig ihr rechte s Handge lenk in einer Handgelenkschiene ruhig stellen.
Als ärztlichen Befund nannte er ein inspektorisch deutlich verdicktes und druck dolentes Handgelenk rechts im Vergleich zu links und eine peripher in takte DMS . Bestenfalls sei mit einem stabilen Verlauf zu rechnen, eher aber mit einer wei te ren Zunahme der Abnützung durch die Arthrose. 3.3.2
Am 9. Februar 2012 (Urk. 6/46 , vgl. dazu auch Urk. 6/47 ) führte med. prakt. Z.___
von der IV-Stelle danach gefragt aus, das bisherige Stellenpensum der Beschwerdeführerin von 40 % habe sich als optimale Arbeitsbelastu ng heraus gestellt. Da sie zu 50 % IV-berentet sei, entspreche dies einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % . 4. 4.1
Bevor eine allfällige offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenzusprache be leuch tet wird (E. 6.2), ist mit Blick auf die pro futuro aufgehobene Rente zu prüfen , ob sich die Erwerbsfähigkeit respektive die Tätigkeit im Aufgabenbereich auf grund eines veränderten Gesundheitszustandes in mass geb licher Weise verän dert hat. 4.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2001, wel che im Ge gen satz zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 5. Juli 2004 (Urk. 6/35) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer
Sachver halts ab klär ung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vor stehend E . 1. 6 ). Nament lich sind die Verhältnisse in diesem Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeit punkt der um strit tenen Verfü gung vom 3 1. August 2012 ( 2 . Revision; Urk. 2) zu ver gleichen. 4.3
Ein Vergleich des Berichtes von Dr. B.___ vom 2 0. Dezember 1999 (E. 3.1.2), ge stützt auf wel chen die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2001 ab August 1999 mass geb lich erfolgte, mit dem Bericht von med. prakt. Z.___ vom 2 2. Oktober 2010 (E. 3. 3.1) ergibt, dass sich der Gesund heits zu stand der Be schwerdeführerin unter gleichlautenden Diagnosen insofern ver ändert hat, als si e ihre angestammte Tätigkeit nur n och zu 40 % ausüben kann. E ine
an spruchs er hebliche
Änderung ist nämlich auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei glei cher Diagnose – in
seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteil 9C_ 771/2009 vom 1 0. September 2010 E . 2.3
mit Hinweisen), wovon vorliegend auszugehen ist. So legte med. prakt. Dr.
Z.___ dar, dass das derzeit ausgeübte Stellenpensum von 40 % für die Be schwerdeführerin momentan von der möglichen Belastung für das Handge l enk gerade das Maximum darstelle . 4.4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf den Bericht von med. prakt. Z.___ vom 2 2. Oktober 2010 (E. 3.3.1) erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin insofern verändert hat, als sie ihre
Erwerbst ätigkeit seit Juni 2010 nur noch zu 40 % ausüben kann. 5 . 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand im Erwerbsbereich respektive Aufgabenbereich auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 (Urk.
2) wie auch schon in der ursprünglichen, rentenzusprechenden Ver fügung vom 9. März 2001 (Urk. 6/18, Urk. 6/28) davon aus, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden zu 65 % erwerbstätig und zu 35
% im Haus haltsbereich tätig wäre. Diese Qualifikation blieb seitens der B eschwer de führerin unbestritten. Allerdings wohnte die Beschwerdeführerin schon anläss lich der Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2000 allein (Urk. 6/14/4 Ziff. 4). Daran hat sich im aktuellen Revisionsverfahren nichts geändert (Urk. 6/49/1 Ziff. 1). Zu dem hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 65 % arbeiten würde (Urk. 6/14/2 Ziff. 2.5, Urk. 6/49/3 Mitte). Unter diesen Umständen erscheint die Qualifikation der Beschwerde füh rerin als Teilerwerbstätige nicht als korrekt, so dass die Invalidität nicht nach der gemischten Methode (vorstehend E. 1.4) bemessen werden konnte. Denn nach
der Rechtsprechung werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Be schäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teiler werbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung
(BGE 131 V 51 E.
5.2). Wenn die Beschwerdeführerin freiwillig von einem höhe ren Erwerbspensum abgesehen hat, hätte sie als Erwerbstätige qualifiziert wer den müssen; bei einem Pensum von 65 % hätte von einem jährlichen Validen ein kommen von Fr. 59‘800.-- (vgl. dazu E. 5.3) ausgegangen werden müssen.
Wie es sich mit der diesbezüglichen Unrichtigkeit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch bei Anwendung der gemischten Methode kein renten be grün den der Invaliditätsgrad mehr resultiert, wie die nachstehenden E. 5.3-5 zeigen. 5.3
Wenn die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbs tä tige behandel t wird , findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.4):
Der letzte Arb eitgeber bestätigte im Jahr 2011 einen hypothetischen Lohn bei in takt er Gesundheit von Fr. 4‘600.-- pro Monat (Basis 65 % , Urk. 6/45 ), was beim hypo thetischen Erwerb von 65 % einem Jahreseinkommen (bei 13 Monatslöhne) von Fr. 59‘800. -- (13 x Fr. 4 ‘ 600.-- ; Urk. 6/33, Urk. 6/42 ) en t spricht .
Da auch das Invalideneinkommen in bisheriger Tätigkeit anhand des bisherigen Lohnes als Sekretärin zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vor ge nommen werden (BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b) . Die Beschwerdeführerin war ab Juni 2010 laut med. prakt. Z.___ zu 40 % (be zogen auf eine Vollzeitstelle) arbeitsfähig. Die daraus resultierende Ein schrän kung von 25 % (bisher 65 % , nun 40 % möglich) führt im Verhältnis zur 65%igen Erwerbstätigkeit zu einer Einschränkung von 38.5 % ( [65-40] x 100 / 65 ). Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 65 % ergibt sich somi t ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (0.65 x 38.5) . 5.4
Die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt er gaben im Haushalt eine Einschränkung von 33.45 % . Es liegen keine Anhalts punkte vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde, weshalb auf dieses Abklärungsergebnis abzustellen ist. Insbesondere legte die Abklärungs per son in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführerin im All tag mit den gesundheitlichen Einschränkungen arrangiert habe und kreativ im Umgang mit Hilfsmittel geworden sei (Urk. 6/49 S.
1 f. ) , wes halb sie auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittelte (Urk. 6/49 S. 6 f. Ziff. 6.2-5 und Ziff. 6.7).
Insofern hat sich das Leiden in seiner Intensität und in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Bei der vor liegenden Ge wichtung des Haus haltsbereiches mit 3 5 % beträgt der Teil invaliditäts grad im Haus haltsbereich
11.7 % .
An dieser Beurteilung vermögen die Einwände der Besc hwerdeführerin nichts zu ändern, zeigte sie doch nicht konkret auf, in Bezug auf welche Tätigkeiten eine höhere als die ermittelte Einschränkung besteht. 5.5
Zusammenfassend resultiert durch die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Er werbs- und Haushaltsbereich ein nicht rentenbegründender Gesamt invaliditäts grad von rund 37 % . 6 .
6.1
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine anspruchs re levante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt und die Be schwer deführerin nunmehr keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dem nach erweist sich die durch die Beschwerdegeg nerin verfügte Auf hebung der lau fenden halben Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung fol gen den Monates als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.2
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der Voraus setz ungen der Wieder
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des IVG.
Angesichts des etwas paradoxen Ergeb nisses der Rentenaufhebung bei einer ver minderten Arbeitsfähigkeit im (65%igen) Erwerbsbereich (von 50 auf 40 %) und einer verbesserten Leistungsfähigkeit im (35%igen) Haushaltbereich (von 50 auf 66.55 %) bleibt indes anzumerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer falschen Ermittlung des Invalidi täts grades im Erwerbsbereich beruhte. Die Invalidenversicherung berechnete – aus gehend vom Attest einer 50%igen Ar beitsunfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 50 % und gewichtet zu 65 % von 32.5 % (Urk. 6/17). Richtigerweise wäre der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich mit 23 % (behinderungsbedingt noch mög liche Arbeitsverrichtung von 50 % statt 65 %) und gewichtet zu 65 % mit 15 % zu bemessen gewesen. Daraus erhellt, dass die jetzige Rentenaufhebung nicht wegen einer massgeb lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt, sondern weil eine aktuell korrekte Betrachtung zum Ergebnis führt, dass der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt. 6.3
Anzume rken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nun allenfalls einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinter las sen ver si che rung hat, sofern die Anspruchsvoraussetzungen da für
erfüllt sind.
E. 7 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01023 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
23. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 19 50 geborene X.___ arbeitet seit 1990 als kauf männische An gestellte bei der Y.___ (Urk. 6 / 3 Ziff. 6.3.1 ) . Am 29 . November 1999 (Urk. 6/3) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere Arthrose im rechten und eine (noch) leichte Arthrose im linken Handgelenk seit zirka fünf Jahren (akut seit September 1998) zum Leis tungsbezug an. Nach Durchführung medizi ni scher und beruflicher Ab klärungen (Urk.
6/6 , Urk. 6/7-8 ) stellte ihr die IV-Stelle zu nächst die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/11). Nach Prüfung des Einwandes der Versicherten vom 1 2. Mai 2000 (Urk. 6/12) nahm die
IV-Stelle am 6. Oktober 2000 (Urk. 6/14) weitere Abklärung en in Beruf und Haus halt vor . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16) sprach sie der Ver si cherten mit Verfügung vom
9. März 2001 (Urk. 6/ 18 , Urk. 6/ 28 )
bei einem
In validitätsgrad von 50 % ab August 1999 eine halbe Rente zu. 1.2
Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 15 . Juli 200 4 (Urk. 6/ 35 ) die laufende halbe R ente, nachdem sie die Ver si cherte be fragt (Urk. 6/30 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/31 ) und einen Ar beitgeberbericht (Urk. 6 / 33 ) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 6/32 ) eingeholt hatte. 1.3
Im Jahr 20 10 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte die Ver sicherte (Urk. 6/36 ), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK - Aus zug vom 2 8. September 2010, Urk. 6/37 ), ein en Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/38 ) sowie einen neuen medizinische n
Bericht
(Urk. 6 / 39) ein . Ferner stellte sie der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2 6. Juli (Urk. 6/41) respektive vom 2 0. De zem ber 2011 (Urk. 6/44) ergänzende Fragen betreffend die Lohnan gaben , welche diese mit Schreiben vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/42) und 2 2. Dezember 2011 (Urk. 6/45) beantwortete. Sodann befrag te sie den be han delnden Arzt
med. prakt.
Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, mit Schreiben vom 2 0. De zem ber 2011 (Urk. 6/43) nochmals zur Arbeits un fähig keit. Im Schreiben vom 9. Feb ruar 2012 (Urk. 6/46) führte
letzterer aus, dass sich das bis herige Stellen pensum von 40 % der Versicherten als optimale Arbeits be las tung herausgestellt habe. Da die Versicherte zu 50 % IV-berentet sei, ent spreche dies einer Arbeits un fähigkeit von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 6/47). Zudem ver anlasste die IV-Stelle eine neue Abklärung in Beruf und Haushalt (Urk. 6/49) . Nach Zustellung
des Vorbescheid s vom
19. Juni 2012
(Urk. 6/51 ) und Prüfung der am 1 1. Juli 2012 (Urk. 6/53) geltend gemachten Ein wände der Ver sicherten hob sie mit Ver fügung vom 3 1. August 2012 (Urk. 2 ) die Rente der Versicherten auf Ende des folgenden Monats auf .
2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
24. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss
die noch ma lige Prüfung des Entscheides.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 . November 2012 (Urk. 5 ) bean tragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am
5. November 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge s etzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der A nteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die I nvalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine un vollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Un tersu chungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Ar beitsfä higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent sprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräfti gen Leistungszusprechung darboten, indes sen als vertretbar, scheidet die An nahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom 3 0. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü gung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 1 5. April 2013 E. 2.2). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, das s anlässlich des ordentlichen Rentenrevisionsverfahren im Jahr 2004 eine neue In validitäts bemes sung hätte erfolgen müssen, weil die Beschwerdeführerin laut Angaben ihrer Arbeitgeberin ihr Stell enpensums im Jahr 2001 von 32.5 auf 55 % erhöht habe. Mittels gemischter Methode errechnete sie einen renten aus schlies senden Invaliditätsgrad von insgesamt 28 % . Die rentenbestätigende Mi t teilung vom 1 5. Juli 2004 sei daher zweifellos unrichtig, weshalb sie wieder er wägungs weise aufzuheben sei (Urk. 2 S. 3 oben) .
Ferner führte sie aus, die aktuellen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden weiterhin ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu einem Pen sum von 65 % nachgehen und zu 35 % im Aufgabenbereich tätig sein würde. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 55 % und einer Ein schränkung im Haus halts bereich von 33.45 % errechnete sie mittels gemischter Methode einen rentenausschliessenden Gesamt invaliditätsgrad von 23 % (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) sinngemäss geltend, dass sie mit der Berechnung ihres Invaliditäts gra des nicht einverstanden sei und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe.
W eil es ihr nur so möglich gewesen sei, ihren Haushalt eini germassen selb stän dig zu führen, habe sie ihr Arbei tspensum als Sekretärin von 55 auf 40 % reduziert . 3.
3.1
Der Verfügung vom 9. März 2001
(Urk. 6/ 18, Urk. 6/ 28) lagen insbesondere die nach folgend dar gelegten medizinischen Berichte zu grunde:
3.1.1
Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 2 2. September 1998 (Urk. 6/6/4- 5 ) eine Radio k arpalarthrose bei vermutlich Navi k ularnekrose rechts, einen Status nach freier Gelen k körperentfernung im Handgelenk rechts 1972 (richtig 1982) und einen Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts 1995. 3.1. 2
Am 2 0. Dezember 1999 (Urk. 6/6 /1-3 ) nannte der behandelnde Dr. med. B.___ , Allg e meine Medizin FMH , eine Radiokarpalarthrose bei vermutlich Navi kular ne krose rechts und einen Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts 1995 sowie einen Status nach freier Gelenkkörperentfernung im Hand gelenk rechts 1982 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Ar beits un fähig keit vom
3. August 1998 bis auf weiteres .
Dr . B.___ führte aus, mit entsprechender Schonung (Tragen der Orthese) könne die Be schwerdeführerin ihren kleinen Haushalt selber besorgen und Sekreta riats arbeiten im Rahmen einer Teilzeitstelle knapp bewältigen (26 Stun den pro Woche, gleich 65%-Stelle). Ein höheres Stellenpensum sei wegen der Schmer zen nicht möglich.
3.2
Der rentenbestätigenden Mitteilung vom 15 . Juli 2004 (Urk. 6/
35) lag fol gender Be richt zu Grunde:
Dr . B.___ hielt in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2004 (Urk. 6/32) einen sta tio nären Gesundheitszustand und eine unveränderte Diagnose fest und führte wei ter aus, dass bei der Besch werdeführerin nach wie vor ein leichter Dauerschmerz im rechten Handgelenk, insbesondere bei Belastung, zum Beispiel halten einer Pfan ne, Staubsaugen, auch bei leichteren Manipulation wie h eben eines Akten ord ners, bestehe. Die bisherige Arbeit von 22 Stunden pro Woche im Büro kön ne sie einigermassen recht ausführen, da die Arbeit am PC wenig belastend sei. Die Hausarbeit im Einpersonenhaushalt sei mit einer gewissen Einschränkung eben fal ls möglich. Die Ausübung der Er werbsfähigkeit im bisherigen Rahmen sei weiterhin zumutbar. 3.3
Die rentenaufhebende Verfügung vom
31. August 2012 (Urk. 2) gründete auf fol gende n medizinische n Be richte n : 3.3.1
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 6/39 /1-4) wiederholte med. prakt. Z.___ , Allgemeinmedizin FMH, die von Dr. B.___ im Bericht vom 20. Dezember 1999 (E. 3.1.2) genannten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach nicht dislozierter Fraktur der mittleren Phalanx nah e DIP Dig V links am 2 0. November 2009, ein PAVK Stadium I beidseits (2006) und einen Nikotin abusus von zirka 80 pack year s und attestierte der Beschwerdeführerin als kauf männische Angestellte eine 40 % ige Arbeitsunfähigkeit (richtig: 40%ige Arbeits fähigkeit). Ferner wies er darauf hin, dass sie ihr Pensum seit Juni von 50 auf 40 % reduziert ha be . Viermal vier Stunden pro Woche seien optimal.
Med. prakt.
Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter der Ra diocarpalar throse des rechten Handgelenkes. Sie sei durch die progre dien t e Verschlechterung der Erkrankung im alltäglichen Leben eingeschränkt. Sie ar beite als käufmännische Angestellte aktuell in einem 40%-Job, was momentan von der möglichen Belastung des rechten Handgelenkes gerade das Maximum dar stelle. Die Verrichtungen des Haushaltes müsse sie grösstenteils an die Kin der oder Freunde abgeben . Zudem müsse sie auch häufig ihr rechte s Handge lenk in einer Handgelenkschiene ruhig stellen.
Als ärztlichen Befund nannte er ein inspektorisch deutlich verdicktes und druck dolentes Handgelenk rechts im Vergleich zu links und eine peripher in takte DMS . Bestenfalls sei mit einem stabilen Verlauf zu rechnen, eher aber mit einer wei te ren Zunahme der Abnützung durch die Arthrose. 3.3.2
Am 9. Februar 2012 (Urk. 6/46 , vgl. dazu auch Urk. 6/47 ) führte med. prakt. Z.___
von der IV-Stelle danach gefragt aus, das bisherige Stellenpensum der Beschwerdeführerin von 40 % habe sich als optimale Arbeitsbelastu ng heraus gestellt. Da sie zu 50 % IV-berentet sei, entspreche dies einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % . 4. 4.1
Bevor eine allfällige offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenzusprache be leuch tet wird (E. 6.2), ist mit Blick auf die pro futuro aufgehobene Rente zu prüfen , ob sich die Erwerbsfähigkeit respektive die Tätigkeit im Aufgabenbereich auf grund eines veränderten Gesundheitszustandes in mass geb licher Weise verän dert hat. 4.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2001, wel che im Ge gen satz zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 5. Juli 2004 (Urk. 6/35) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer
Sachver halts ab klär ung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vor stehend E . 1. 6 ). Nament lich sind die Verhältnisse in diesem Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeit punkt der um strit tenen Verfü gung vom 3 1. August 2012 ( 2 . Revision; Urk. 2) zu ver gleichen. 4.3
Ein Vergleich des Berichtes von Dr. B.___ vom 2 0. Dezember 1999 (E. 3.1.2), ge stützt auf wel chen die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2001 ab August 1999 mass geb lich erfolgte, mit dem Bericht von med. prakt. Z.___ vom 2 2. Oktober 2010 (E. 3. 3.1) ergibt, dass sich der Gesund heits zu stand der Be schwerdeführerin unter gleichlautenden Diagnosen insofern ver ändert hat, als si e ihre angestammte Tätigkeit nur n och zu 40 % ausüben kann. E ine
an spruchs er hebliche
Änderung ist nämlich auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei glei cher Diagnose – in
seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteil 9C_ 771/2009 vom 1 0. September 2010 E . 2.3
mit Hinweisen), wovon vorliegend auszugehen ist. So legte med. prakt. Dr.
Z.___ dar, dass das derzeit ausgeübte Stellenpensum von 40 % für die Be schwerdeführerin momentan von der möglichen Belastung für das Handge l enk gerade das Maximum darstelle . 4.4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf den Bericht von med. prakt. Z.___ vom 2 2. Oktober 2010 (E. 3.3.1) erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin insofern verändert hat, als sie ihre
Erwerbst ätigkeit seit Juni 2010 nur noch zu 40 % ausüben kann. 5 . 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand im Erwerbsbereich respektive Aufgabenbereich auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 (Urk.
2) wie auch schon in der ursprünglichen, rentenzusprechenden Ver fügung vom 9. März 2001 (Urk. 6/18, Urk. 6/28) davon aus, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden zu 65 % erwerbstätig und zu 35
% im Haus haltsbereich tätig wäre. Diese Qualifikation blieb seitens der B eschwer de führerin unbestritten. Allerdings wohnte die Beschwerdeführerin schon anläss lich der Haushaltabklärung vom 6. Oktober 2000 allein (Urk. 6/14/4 Ziff. 4). Daran hat sich im aktuellen Revisionsverfahren nichts geändert (Urk. 6/49/1 Ziff. 1). Zu dem hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 65 % arbeiten würde (Urk. 6/14/2 Ziff. 2.5, Urk. 6/49/3 Mitte). Unter diesen Umständen erscheint die Qualifikation der Beschwerde füh rerin als Teilerwerbstätige nicht als korrekt, so dass die Invalidität nicht nach der gemischten Methode (vorstehend E. 1.4) bemessen werden konnte. Denn nach
der Rechtsprechung werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Be schäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teiler werbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung
(BGE 131 V 51 E.
5.2). Wenn die Beschwerdeführerin freiwillig von einem höhe ren Erwerbspensum abgesehen hat, hätte sie als Erwerbstätige qualifiziert wer den müssen; bei einem Pensum von 65 % hätte von einem jährlichen Validen ein kommen von Fr. 59‘800.-- (vgl. dazu E. 5.3) ausgegangen werden müssen.
Wie es sich mit der diesbezüglichen Unrichtigkeit verhält, kann letztlich offen bleiben, da auch bei Anwendung der gemischten Methode kein renten be grün den der Invaliditätsgrad mehr resultiert, wie die nachstehenden E. 5.3-5 zeigen. 5.3
Wenn die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbs tä tige behandel t wird , findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.4):
Der letzte Arb eitgeber bestätigte im Jahr 2011 einen hypothetischen Lohn bei in takt er Gesundheit von Fr. 4‘600.-- pro Monat (Basis 65 % , Urk. 6/45 ), was beim hypo thetischen Erwerb von 65 % einem Jahreseinkommen (bei 13 Monatslöhne) von Fr. 59‘800. -- (13 x Fr. 4 ‘ 600.-- ; Urk. 6/33, Urk. 6/42 ) en t spricht .
Da auch das Invalideneinkommen in bisheriger Tätigkeit anhand des bisherigen Lohnes als Sekretärin zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vor ge nommen werden (BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b) . Die Beschwerdeführerin war ab Juni 2010 laut med. prakt. Z.___ zu 40 % (be zogen auf eine Vollzeitstelle) arbeitsfähig. Die daraus resultierende Ein schrän kung von 25 % (bisher 65 % , nun 40 % möglich) führt im Verhältnis zur 65%igen Erwerbstätigkeit zu einer Einschränkung von 38.5 % ( [65-40] x 100 / 65 ). Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 65 % ergibt sich somi t ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (0.65 x 38.5) . 5.4
Die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt er gaben im Haushalt eine Einschränkung von 33.45 % . Es liegen keine Anhalts punkte vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde, weshalb auf dieses Abklärungsergebnis abzustellen ist. Insbesondere legte die Abklärungs per son in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführerin im All tag mit den gesundheitlichen Einschränkungen arrangiert habe und kreativ im Umgang mit Hilfsmittel geworden sei (Urk. 6/49 S.
1 f. ) , wes halb sie auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittelte (Urk. 6/49 S. 6 f. Ziff. 6.2-5 und Ziff. 6.7).
Insofern hat sich das Leiden in seiner Intensität und in seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Bei der vor liegenden Ge wichtung des Haus haltsbereiches mit 3 5 % beträgt der Teil invaliditäts grad im Haus haltsbereich
11.7 % .
An dieser Beurteilung vermögen die Einwände der Besc hwerdeführerin nichts zu ändern, zeigte sie doch nicht konkret auf, in Bezug auf welche Tätigkeiten eine höhere als die ermittelte Einschränkung besteht. 5.5
Zusammenfassend resultiert durch die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Er werbs- und Haushaltsbereich ein nicht rentenbegründender Gesamt invaliditäts grad von rund 37 % . 6 .
6.1
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine anspruchs re levante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt und die Be schwer deführerin nunmehr keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dem nach erweist sich die durch die Beschwerdegeg nerin verfügte Auf hebung der lau fenden halben Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung fol gen den Monates als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.2
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der Voraus setz ungen der Wieder erwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des IVG.
Angesichts des etwas paradoxen Ergeb nisses der Rentenaufhebung bei einer ver minderten Arbeitsfähigkeit im (65%igen) Erwerbsbereich (von 50 auf 40 %) und einer verbesserten Leistungsfähigkeit im (35%igen) Haushaltbereich (von 50 auf 66.55 %) bleibt indes anzumerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer falschen Ermittlung des Invalidi täts grades im Erwerbsbereich beruhte. Die Invalidenversicherung berechnete – aus gehend vom Attest einer 50%igen Ar beitsunfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 50 % und gewichtet zu 65 % von 32.5 % (Urk. 6/17). Richtigerweise wäre der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich mit 23 % (behinderungsbedingt noch mög liche Arbeitsverrichtung von 50 % statt 65 %) und gewichtet zu 65 % mit 15 % zu bemessen gewesen. Daraus erhellt, dass die jetzige Rentenaufhebung nicht wegen einer massgeb lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt, sondern weil eine aktuell korrekte Betrachtung zum Ergebnis führt, dass der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt. 6.3
Anzume rken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nun allenfalls einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinter las sen ver si che rung hat, sofern die Anspruchsvoraussetzungen da für
erfüllt sind. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich