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IV.2012.00975

Rentenrevision; befristete Erhöhung der Rente; Invaliditätsbemessung ohne Bindung an früheren Einkommensvergleich. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966,

absolvierte in Y.___ eine Hotelfachaus bil dung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz , unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 9/27) , in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleistungssektor tätig (vgl. Lebenslauf [ Urk. 9/36 ] ).

Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995 (Urk. 9/5/6-7), 1997 (Urk. 9/15/4-5) und 2001 (Urk. 9/73/12-13) am Rücken operieren lassen. Nachdem ihre Gesuche vom 21. Oktober 1996 (Urk. 9/1) ,

27. Oktober 1998 (Urk. 9/12) und 26. Juli 1999 (Urk. 9/22) um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) abschlägig beschieden worden waren (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 1997 [ Urk. 9/11 ], 23. März 1999 [ Urk. 9/21 ] und 12. September 2000 [Urk. 9/39]), meldete sich die Versicherte am 18. Februar 2002 unter Hinweis auf langjährige Rückenbe schwerden bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/48) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma erkrankungen , vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) sprach ihr diese m it Verfügungen vom 2. Februar 2005 (Urk. 9/95-98) auf der Basis eine s Invaliditätsgrad es von 61 % ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1966,

absolvierte in Y.___ eine Hotelfachaus bil dung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz , unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 9/27) , in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleistungssektor tätig (vgl. Lebenslauf [ Urk. 9/36 ] ).

Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995 (Urk. 9/5/6-7), 1997 (Urk. 9/15/4-5) und 2001 (Urk. 9/73/12-13) am Rücken operieren lassen. Nachdem ihre Gesuche vom 21. Oktober 1996 (Urk. 9/1) ,

27. Oktober 1998 (Urk. 9/12) und 26. Juli 1999 (Urk. 9/22) um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) abschlägig beschieden worden waren (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 1997 [ Urk. 9/11 ], 23. März 1999 [ Urk. 9/21 ] und 12. September 2000 [Urk. 9/39]), meldete sich die Versicherte am 18. Februar 2002 unter Hinweis auf langjährige Rückenbe schwerden bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/48) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma erkrankungen , vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) sprach ihr diese m it Verfügungen vom 2. Februar 2005 (Urk. 9/95-98) auf der Basis eine s Invaliditätsgrad es von 61 % ab

Dispositiv
  1. März 2002 eine halbe Rente und ab
  2. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu. Diese r Rentena nspruch wurde im Zuge eine s im Oktober 2007 (Urk. 9/116) von Amtes wegen eingeleiteten R evision s verfahrens mit Mitteilung vom 15. September 2008 (Urk. 9/123) bestätigt .
  3. 2      Am 29. September 2009 machte X.___ eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes geltend und ersuchte um vorzeitige Überprüfung ihres Ren tenan spru ches (Urk. 9/124). Im April 2010 fand eine weitere Rückenoperation statt , in deren Folge der Versicherten bei radiologisch intakten Verhältnissen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde ( Urk. 9/138-139, Urk. 9/144, Urk. 9/146 , Urk. 9/158 ). Nach Veranlassung einer Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 16. Februar 2012 [Urk. 9/148]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 5. März 2012 [Urk. 9/152]) sprach die IV-Stelle der Versicher ten m it Verfügungen vom 16. Juli 2012 ausgehend von einer vorüberge henden vollen Erwerbsunfähigkeit für die Dauer vom 1. Oktober 2009 bis 30. April 2012 eine befristete ganze Rente (Urk. 9/168, Urk. 9/170) und ab 1. Mai 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zu (Urk. 9/169 = Urk. 2).
  4. Dagegen erhob X.___ a m 13. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend die Rentenreduktion per 1. Mai 2012 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unen t geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger sowie um Befreiung von allfälligen Vorsch uss- und Sicherheitsleistungen.      Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).      A m
  5. Oktober 2012 (Urk. 11) ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihr einzuholenden medizinischen Gegengutachtens. Mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 12) wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde n ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Fürsprecher Daniel Schilliger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin a m 20. Dezember 2012 mit, dass sie auf das Nachreich en von Arztberichten verzichte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen B estimmungen (Art.  28 Abs.   2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art.  16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art.  88 bis Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
  7. 2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ve rändert haben (BGE 130 V 343 E.  3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und In validitätsbemessung be ruht (BGE  133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E.  1 mit Hinweisen).
  8. 3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  9. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab an zulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.  572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenerhöhung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von J uli 2009 bis 15. Februar 2012 in sämt lichen beruflichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei , weshalb sie unter Berücksichtigung des Eingangs ihres Verschlechterungsgesuches ab
  11. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % habe . Ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 16. Februar 2012 sei ihr eine behinderungs angepasste , insbesondere administrative Tätigkeit in einem zeitli chen Pensum von 50 % mit einer Leistung von 40 % zumutbar. Ausgehend von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 61 % werde daher die ganze Rente ab
  12. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk.  2).
  13. 2      D ie Beschwerdeführerin erklärte , sie sei mit der medizinischen Beurteilu ng des RAD insofern nicht einverstanden , als auch in der Zeit ab Mitte Februar 2012 eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche beruflichen Tätigkeiten bestehe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) . Zudem monierte sie, dass die Be schwerdegegnerin trotz anerkannter Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 40 % erneut von einem Invaliditätsgrad von 61 % ausg ehe ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4) .
  14. 3.1      Unbestritten und durch die medizinischen Akten (vgl. Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , Klinik B.___ , vom 3. November 2009 [Urk. 9/129/2]), 30. Juli 2010 [Urk. 9/138], 7. Februar [Urk. 9/144] und 23. Dezember 2011 [Urk. 9/146]) dokumentiert ist , dass mit der im Juli 2009 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer volle n Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein Revisionsgrund gemäss Art.  17 Abs.  1 ATSG (vgl. E. 1.2 hiervor) vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin ab
  15. Oktober 2009 (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art.  88 bis Abs. 1 lit .  a IVV) eine ganze Rente der Invalidenver sicherung (Art.  28 Abs.  2 IVG) beanspruchen kann ( vgl. Verfügungen vom 16. Juli 2012 [Urk. 9/168, Urk. 9/170]).      Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin bis zur RAD-Untersuchung von Mitte Februar 2012 soweit gebessert hat, dass sie ab 1. Mai 2012 wiederum nurmehr An spruch auf eine Drei viertelsrente hat. 3.2      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 16. Februar 2012 betreffend die RAD- Untersuchung vom gleichen Datum (Urk. 9/148) . Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbalgie und Lumbo ischialgie links mit sensiblem und motorischem Wurzelreizsyndrom L5 bei einem Zustand nach viermaliger Operation der lu mbalen Segmente L5/S1 und L4/5, zuletzt im Sinne einer Dekompression und Verlängerung der dynamis chen Spondylodese im April 2010, genannt. Den rezidivierenden, anamnestisch ein- bis zweimal pro Mo nat auftreten den Migräneattacke n mass d er RAD-Arzt keinen relevanten Ein fluss auf das Leistungsvermögen bei . Nebst der vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähig keit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten von Juli 2009 bis (Mitte) Februar 2012 anerkannte Dr.  C.___ , dass sich am
  16. Februar 2012 im Vergleich zu den im Gut achten von Dr.  Z.___ vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) erhobenen klinischen Befunden eine diskrete Abschwächung der Grosszehenhe berfunktion links als Zeichen einer motorischen Wurzelreizung L5 gezeigt habe. Darüber hi naus liege jedoch keine wesentliche Veränderung vor, sodass insge samt gegen über de m anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 erhobenen Befund lediglich von einer geringen objekti vierbaren Verschlechterung auszu gehen sei. Zuge nommen habe mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die sub jektive Schmerz symptoma tik . I n einer optimal angepasste n Tätigkeit – körper lich sehr leicht und strikt wechselbelastend , ohne ständiges Stehen oder Sitzen, ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilo gramm , ohne Zwangshaltung in gebückter oder verdrehter Kör perposition – bestehe eine Restarbeitsfähi gkeit von 40 % . D iese ergebe sich aus einer halbtägigen Anwe senheit und einer zu sätzlichen Leistungseinbusse von 10 % aufgrund der Not wendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechun gen und Positionswechsel (S. 7) .      An dieser Einschätzung hielt Dr.  C.___ am 11. Juni 2012 nach Kenntnisnahme des von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren auf gelegten Berichts von Dr.  A.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/158) fest (Urk. 9/160 S. 2 f.). 3.3      Der Bericht von Dr.  C.___ vom 16. Februar 2012 ist für die streitigen Belange umfassend und erg ing in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten ein schliesslich einer aktuellen Bildgebung der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 9/148 S. 6 unten) sowie gestützt auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchung de r Beschwerdeführer in . Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa t ion und Schlussfolge rungen ein, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Berichte gestell t werden (vgl. E. 1.4 hier vor), erfüllt sind. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen , welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes wecken könnten. Solche wurden von der Beschwerdeführerin, die sich ebenso wie Dr.  A.___ in keiner Weise mit den Ausführungen von Dr.  C.___ auseinandersetzte, denn auch nicht gel tend gemacht.      Auf die Beurteilung des behandelnden Facharztes, wonach in jeglichen beruf lichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe (vgl. etwa die Berichte von Dr.  A.___ vom 23. Dezember 2011 [Urk. 9/146] und 11. Mai 2012 [Urk. 9/158]), kann nicht abgestellt werden. Denn e r ging im Wesentlichen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus , dem indes kein (ausreichendes) organisches Korrelat zugrunde liegt. Soweit Dr.  A.___ i n seinem Be richt vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/158) eine Arbeitsfähigkeit verneinte, stützte er sich zur Hauptsache auf die von der Beschwer deführerin beschriebene Schmerz situation. Gleichzeitig sah er sich ausdrücklich nicht im St ande, die Frage nach einer ange passten Tätigkeit zu beurteilen. Seine Be richterstattung vermag daher die Beur teilung des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen. Weitere ärztliche B e richte sind nicht aktenkundig . Mit Dr.  C.___ ist deshalb davon auszugehen, dass in einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem von ihm formulierten Belastungs profil (vgl. E. 3.2 hiervor) eine 40%ige Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähig keit besteht.
  17. 4. 1      Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in er werblicher Hinsicht auswirkt. 4.2 4.2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der für das Jahr 2011 vorgenomme nen Invaliditätsbemessung dafür , dass bei Verwendung eines höhenverstellba ren Sitz-/Stehpults eine administrative Tätigkeit dem vom RAD -Arzt Dr.  C.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil entspreche . Alsdann ermittelte sie a nhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohn strukturerhebung ( LSE 2008, Tabelle TA7, Ziffer 23 [an dere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten], Anforderungsniveau 4, Frauen) ein Jahrese in kommen von Fr.  67'835.10 und setzte dieses entsprechend der zu mutbaren Leistungsfähig keit von 40 % auf Fr. 27'134.06 herab . Dem solcher massen ermittelten Invalidenein kommen stellte die Beschwerdegegnerin einen Va liden lohn von Fr. 70'081.90 gegenüber. Bei dessen Veranschlagung berück sichtigte sie das anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache für das Jahr 2003 mit Fr. 62'770.-- beziffe rte Valideneinkommen – diese s hatte sie seinerzeit gestützt auf die im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ( vgl. Urk. 9/53/3) für die Jahre 1999 und 2000 verbuchten Einkommen so wie auf den von der D.___ bei der Kollektiv-Krankentaggeld versicherung für das Jahr 2001 gemel deten Lohn von Fr. 73'577.-- (vgl. Urk. 9/60/9-11) erhoben (Urk. 9/89 S. 3 f.) – sowie die seither bis in das Jahr 2011 ein getretene Nominallo hnentwicklung (Urk. 9/149). 4.2.2      D ie Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zum Invaliden einkommen . Hinsicht lich des Validen lohns stellte sie sich auf den Standpunkt , der im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache anhand einer Durch schnittsberechnung ermittelte Betrag von Fr. 62'770.-- sei falsch gewesen in dem Sinne, als nicht auf den " letzten Lohn " von Fr. 73'577.-- abgestellt worden sei. Damals habe sie kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung des Valideneinkommens gehabt, da selbst unter Berücksichtigung dieses höheren Werts kein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % resultiert hätte respektive so oder anders eine Dreiviertelsrente zuge sprochen worden wäre. Deshalb könne ihr die Rechtskraft des damaligen Entscheides bezogen auf das Valideneinkommen heute nicht entgegen gehalten werden (Urk. 1 S. 4 f.) 4.2. 3      Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Bere chnung des Validenlohns gel tend macht, ist ihr darin beizupflichten, dass vorliegend in Bezug auf den im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgelegte n Validen lohn keine Bindungswirkung besteht . Denn s teht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, können praxisgemäss im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden. Mithin kann im Revisionsverfahren eine r v ersicherten Person, der en Gesundheitszu stand sich verschlechtert hat , auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf AHI 2002 S. 164 E. 2a, I  652/00).      Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung kann jedoch bei der Bemessung des Validen lohns nicht ein Gehalt von Fr. 73'577.-- ( Jahr 200 1 ; zu züg lich Nominallohnentwicklung) herangezogen werden. Nach Lage der Akten war die Bes chwerdeführerin ab 19. Februar 2001 zu einem monatlichem Brutto lohn von Fr. 4 ' 000.-- zuzüglich Provision als vollzeitliche Telefonverkäuferin bei der D.___ angestellt (Arbeitsvertrag [ Urk. 9/60/1-8 ] ), wobei sie ab 9. April 2001 arbeitsunfähig war . Zwar wurde n ihr Krankentag geld leistungen basierend auf einem versicherten Jahreslohn in der genannten Höhe ausbezahlt (Urk. 9/60/9-11). D afür, dass die Beschwerdeführerin tatsäch lich ein Jahresg ehalt in dieser Grössenordnung erzielt hätte, bestehen in den Akten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ausserdem wurde über die D.___ am
  18. November 2001 d er Konkurs eröffnet ( vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 [ Urk. 15 ] ) , wes halb die Beschwerdeführerin diese r Arbeits stelle auch ohne Gesundheitsschaden ver lustig gegangen wäre. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass der Betrag von Fr. 73'577.-- nicht in eine Durchschnittsberechnung mit einbezogen werden kann. Insofern erweist sich die Bemessung des Validenein kommens durch die Beschwerdegeg nerin als unzutreffend.      Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerde führ erin, welche sich ins besondere durch kurzzeitige , zuweilen im Zwischenverdienst innegehabte Ar beits stellen auszeichnet, erweist es sich als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand von statistischen Tabellenlöhnen festzulegen. Da ihr (spätestens) ab Mitte Februar 2012 die vormals ausgeübte administrative Tätig keit wieder mit einer Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 40 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches ( zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE  114 V 310 E.  3a; 104 V 135 E. 2b ) auf dieselbe Bemessungsgrundlage aus dem Dienstleistungssektor abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Rest leistungsvermögen von 40 % ein Invaliditätsgrad von 60 %.
  19. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ab
  20. Mai 2012 – (spätestens) in jenem Zeit punkt konnte angenommen werden, dass die Verbes se rung der Erwerbs fähigkeit längere Zeit andauern würde (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) – als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .      6 .1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6 . 2      6 .2.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger , aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 6 .2.2      Nach § 34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücks icht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbi ndung mit §  7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird einer Partei – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Auf wand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine E ntschädigung bean sprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zu sammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§  8 in Ver bi ndung mit §  7 Abs. 2 GebV SVGer ).      Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom
  21. Dezember 2013 (Urk.  1 6 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unent gelt lichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. 6 .2 .3      Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist Fürsprecher Daniel Schil liger mit Fr.  1 ' 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  24. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, wird mit Fr.  1 ' 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwer de führerin wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hin ge wiesen.
  25. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk.  11 und Urk.14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  26. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  27. Juli bis und mit 1
  28. August sowie vom 1
  29. Dezember bis und mit dem
  30. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00975 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Daniel Schilliger , Fürsprecher Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966,

absolvierte in Y.___ eine Hotelfachaus bil dung und war nach ihrer Einreise in die Schweiz , unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 9/27) , in verschiedenen kürzeren Arbeitsverhältnissen im Dienstleistungssektor tätig (vgl. Lebenslauf [ Urk. 9/36 ] ).

Wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule musste sie sich in den Jahren 1995 (Urk. 9/5/6-7), 1997 (Urk. 9/15/4-5) und 2001 (Urk. 9/73/12-13) am Rücken operieren lassen. Nachdem ihre Gesuche vom 21. Oktober 1996 (Urk. 9/1) ,

27. Oktober 1998 (Urk. 9/12) und 26. Juli 1999 (Urk. 9/22) um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) abschlägig beschieden worden waren (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 1997 [ Urk. 9/11 ], 23. März 1999 [ Urk. 9/21 ] und 12. September 2000 [Urk. 9/39]), meldete sich die Versicherte am 18. Februar 2002 unter Hinweis auf langjährige Rückenbe schwerden bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/48) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma erkrankungen , vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) sprach ihr diese m it Verfügungen vom 2. Februar 2005 (Urk. 9/95-98) auf der Basis eine s Invaliditätsgrad es von 61 % ab

1. März 2002 eine halbe Rente und ab

1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente

zu. Diese r

Rentena nspruch wurde

im Zuge eine s im Oktober 2007 (Urk. 9/116) von Amtes wegen eingeleiteten R evision s verfahrens mit Mitteilung vom 15. September 2008 (Urk. 9/123) bestätigt . 1. 2

Am 29. September 2009 machte X.___ eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes geltend und ersuchte um vorzeitige Überprüfung

ihres Ren tenan spru ches (Urk. 9/124). Im April 2010 fand eine weitere Rückenoperation statt , in deren Folge der Versicherten bei radiologisch intakten Verhältnissen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert

wurde ( Urk. 9/138-139, Urk. 9/144, Urk. 9/146 , Urk. 9/158 ). Nach Veranlassung einer Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 16. Februar 2012 [Urk. 9/148]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 5. März 2012 [Urk. 9/152]) sprach die IV-Stelle der Versicher ten m it Verfügungen vom 16. Juli 2012 ausgehend von einer vorüberge henden vollen Erwerbsunfähigkeit für die Dauer vom 1. Oktober 2009 bis 30. April 2012 eine befristete ganze Rente (Urk. 9/168, Urk. 9/170) und ab 1. Mai 2012 wiederum eine Dreiviertelsrente

auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % zu (Urk. 9/169 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

a m 13. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2012 betreffend die Rentenreduktion per 1. Mai 2012 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unen t geltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger sowie um Befreiung von allfälligen Vorsch uss- und Sicherheitsleistungen.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

A m

29. Oktober 2012 (Urk. 11) ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihr einzuholenden medizinischen Gegengutachtens. Mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 12) wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde n ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Fürsprecher Daniel Schilliger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin a m 20. Dezember 2012 mit, dass sie auf das Nachreich en von Arztberichten verzichte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen B estimmungen (Art. 28 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ve rändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder wel cher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und In validitätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab an zulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenerhöhung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von J uli 2009 bis 15. Februar 2012 in sämt lichen beruflichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei , weshalb sie unter Berücksichtigung des Eingangs ihres Verschlechterungsgesuches ab

1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %

habe . Ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 16. Februar 2012 sei ihr eine behinderungs angepasste , insbesondere administrative Tätigkeit in einem zeitli chen Pensum von 50 % mit einer Leistung von 40 % zumutbar. Ausgehend von einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 61 % werde daher die ganze Rente ab 1. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 2). 2. 2

D ie Beschwerdeführerin

erklärte ,

sie sei mit der medizinischen Beurteilu ng des RAD insofern nicht einverstanden , als auch in der Zeit ab Mitte Februar 2012 eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche beruflichen Tätigkeiten bestehe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) . Zudem

monierte sie, dass die Be schwerdegegnerin trotz anerkannter Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 50 auf 40 % erneut von einem Invaliditätsgrad von 61 % ausg ehe ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4) .

3.

3.1

Unbestritten und durch die medizinischen Akten (vgl. Berichte von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , Klinik B.___ , vom 3. November 2009 [Urk. 9/129/2]), 30. Juli 2010 [Urk. 9/138], 7. Februar [Urk. 9/144] und 23. Dezember 2011 [Urk. 9/146]) dokumentiert ist , dass mit der im Juli 2009 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer volle n Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein Revisionsgrund gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2 hiervor) vorliegt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 (Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV) eine ganze Rente der Invalidenver sicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG)

beanspruchen kann

( vgl. Verfügungen vom 16. Juli 2012 [Urk. 9/168, Urk. 9/170]).

Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin bis zur RAD-Untersuchung von Mitte Februar 2012 soweit gebessert hat, dass sie ab 1. Mai 2012 wiederum nurmehr An spruch auf eine

Drei viertelsrente hat. 3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 16. Februar 2012 betreffend die RAD- Untersuchung vom gleichen Datum (Urk. 9/148) . Darin wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumbalgie und Lumbo ischialgie links mit sensiblem und motorischem Wurzelreizsyndrom L5 bei einem Zustand nach viermaliger Operation der lu mbalen Segmente L5/S1 und L4/5, zuletzt im Sinne einer Dekompression und Verlängerung der dynamis chen Spondylodese im April 2010, genannt. Den rezidivierenden, anamnestisch ein- bis zweimal pro Mo nat auftreten den Migräneattacke n

mass d er RAD-Arzt keinen relevanten Ein fluss auf das Leistungsvermögen bei .

Nebst der vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähig keit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten von Juli 2009 bis (Mitte) Februar 2012 anerkannte Dr. C.___ , dass sich am

16. Februar 2012 im Vergleich zu den im Gut achten von Dr. Z.___

vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/83) erhobenen klinischen Befunden eine diskrete Abschwächung der Grosszehenhe berfunktion links als Zeichen einer motorischen Wurzelreizung L5 gezeigt habe. Darüber hi naus liege

jedoch keine wesentliche Veränderung vor, sodass insge samt gegen über de m

anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 erhobenen Befund lediglich von einer geringen objekti vierbaren Verschlechterung auszu gehen sei. Zuge nommen habe mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die sub jektive Schmerz symptoma tik . I n einer optimal angepasste n Tätigkeit – körper lich sehr leicht und strikt wechselbelastend , ohne ständiges Stehen oder Sitzen, ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilo gramm , ohne Zwangshaltung in gebückter oder verdrehter Kör perposition

– bestehe

eine Restarbeitsfähi gkeit von 40 % . D iese ergebe sich aus einer halbtägigen Anwe senheit und einer zu sätzlichen Leistungseinbusse von 10 % aufgrund der Not wendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechun gen und Positionswechsel (S. 7) .

An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ am 11. Juni 2012 nach Kenntnisnahme des von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren auf gelegten Berichts von Dr. A.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/158) fest (Urk. 9/160 S. 2 f.). 3.3

Der Bericht von Dr. C.___ vom 16. Februar 2012 ist für die streitigen Belange umfassend und erg ing in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten

ein schliesslich einer aktuellen Bildgebung der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 9/148 S. 6 unten) sowie gestützt auf die Ergebnisse der eigenen Untersuchung de r Beschwerdeführer in . Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa t ion und Schlussfolge rungen ein, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Berichte gestell t werden (vgl. E. 1.4 hier vor), erfüllt sind. Es sind keine Anhaltspunkte

auszumachen , welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes wecken könnten. Solche wurden von der Beschwerdeführerin, die

sich ebenso wie Dr. A.___

in keiner Weise mit den Ausführungen von Dr. C.___ auseinandersetzte, denn auch nicht gel tend gemacht.

Auf die Beurteilung des behandelnden Facharztes, wonach in jeglichen beruf lichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe (vgl. etwa die Berichte von Dr. A.___

vom 23. Dezember 2011 [Urk. 9/146] und 11. Mai 2012 [Urk. 9/158]), kann nicht abgestellt werden. Denn e r ging im Wesentlichen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus , dem

indes kein (ausreichendes) organisches Korrelat zugrunde liegt.

Soweit Dr. A.___ i n seinem Be richt vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/158) eine Arbeitsfähigkeit verneinte, stützte er sich zur Hauptsache auf die von der Beschwer deführerin beschriebene Schmerz situation. Gleichzeitig sah er sich ausdrücklich nicht im St ande, die Frage nach einer ange passten Tätigkeit zu beurteilen. Seine Be richterstattung vermag daher die Beur teilung des RAD-Arztes nicht in Frage zu stellen. Weitere ärztliche B e richte sind nicht aktenkundig . Mit Dr. C.___ ist deshalb davon auszugehen, dass in einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem von ihm formulierten Belastungs profil (vgl. E. 3.2 hiervor) eine 40%ige Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähig keit besteht.

4.

4. 1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in er werblicher Hinsicht auswirkt. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt

im Rahmen der

für das Jahr 2011 vorgenomme nen Invaliditätsbemessung dafür , dass bei Verwendung eines höhenverstellba ren Sitz-/Stehpults eine administrative Tätigkeit dem vom RAD -Arzt Dr. C.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil entspreche . Alsdann ermittelte sie a nhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohn strukturerhebung ( LSE 2008, Tabelle TA7, Ziffer 23 [an dere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten], Anforderungsniveau 4, Frauen) ein Jahrese in kommen von Fr. 67'835.10 und setzte dieses entsprechend der zu mutbaren Leistungsfähig keit von 40 % auf Fr. 27'134.06 herab . Dem solcher massen ermittelten Invalidenein kommen stellte die Beschwerdegegnerin einen Va liden lohn von Fr. 70'081.90 gegenüber. Bei dessen Veranschlagung berück sichtigte sie das

anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache

für das Jahr 2003 mit Fr. 62'770.-- beziffe rte

Valideneinkommen

– diese s hatte sie seinerzeit gestützt auf die im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ( vgl. Urk. 9/53/3) für die Jahre 1999 und 2000 verbuchten Einkommen so wie auf den von der D.___ bei der Kollektiv-Krankentaggeld versicherung für das Jahr 2001 gemel deten Lohn von Fr. 73'577.-- (vgl. Urk. 9/60/9-11) erhoben (Urk. 9/89 S. 3 f.) – sowie die seither bis in das Jahr 2011 ein getretene Nominallo hnentwicklung (Urk. 9/149). 4.2.2

D ie Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zum Invaliden einkommen . Hinsicht lich des Validen lohns

stellte sie sich auf den Standpunkt ,

der

im Rahmen der erstmaligen

Rentenzusprache

anhand einer

Durch schnittsberechnung ermittelte Betrag von Fr. 62'770.-- sei falsch gewesen in dem Sinne, als nicht auf den " letzten Lohn " von Fr. 73'577.-- abgestellt worden sei. Damals habe sie kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung des Valideneinkommens gehabt, da selbst unter Berücksichtigung dieses höheren Werts kein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % resultiert hätte respektive so oder anders eine Dreiviertelsrente zuge sprochen worden wäre. Deshalb könne ihr die Rechtskraft des damaligen Entscheides bezogen auf das Valideneinkommen

heute nicht entgegen gehalten werden (Urk. 1 S. 4 f.) 4.2. 3

Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Bere chnung des Validenlohns gel tend macht, ist ihr darin beizupflichten, dass vorliegend in Bezug auf den im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgelegte n

Validen lohn keine Bindungswirkung besteht . Denn s teht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, können praxisgemäss

im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden. Mithin kann im Revisionsverfahren eine r

v ersicherten Person, der en Gesundheitszu stand sich verschlechtert hat , auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00).

Entgegen der

beschwerdeweise vertretenen Auffassung kann jedoch

bei der Bemessung des Validen lohns nicht ein Gehalt von Fr. 73'577.-- ( Jahr 200 1 ; zu züg lich Nominallohnentwicklung)

herangezogen werden. Nach Lage der Akten war die Bes chwerdeführerin ab 19. Februar 2001 zu einem monatlichem Brutto lohn von Fr. 4 ' 000.-- zuzüglich Provision als vollzeitliche Telefonverkäuferin bei der D.___ angestellt (Arbeitsvertrag [ Urk. 9/60/1-8 ] ), wobei sie ab 9. April 2001 arbeitsunfähig war . Zwar wurde n ihr Krankentag geld leistungen

basierend auf einem versicherten Jahreslohn in der genannten Höhe ausbezahlt (Urk. 9/60/9-11). D afür, dass die Beschwerdeführerin tatsäch lich ein Jahresg ehalt in dieser Grössenordnung erzielt hätte, bestehen in den Akten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ausserdem wurde über die D.___

am

27. November 2001 d er Konkurs eröffnet ( vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 [ Urk. 15 ] ) , wes halb die Beschwerdeführerin

diese r Arbeits stelle auch ohne Gesundheitsschaden

ver lustig gegangen wäre. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass der Betrag von Fr. 73'577.-- nicht in eine Durchschnittsberechnung mit

einbezogen werden kann. Insofern erweist sich die Bemessung des Validenein kommens durch die Beschwerdegeg nerin als unzutreffend.

Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerde führ erin, welche sich ins besondere durch kurzzeitige ,

zuweilen im Zwischenverdienst innegehabte Ar beits stellen

auszeichnet,

erweist es sich als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand von statistischen Tabellenlöhnen festzulegen. Da ihr (spätestens) ab Mitte Februar 2012 die vormals ausgeübte administrative Tätig keit wieder mit einer Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 40 % zumutbar ist, kann für das Validen- und das Invalideneinkommen im Sinne eines Prozentvergleiches ( zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b ) auf dieselbe Bemessungsgrundlage aus dem Dienstleistungssektor abgestellt werden. Damit ergibt sich bei einem medizinisch ausgewiesenen Rest leistungsvermögen von 40 % ein Invaliditätsgrad von 60 %. 5.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene

Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente

ab

1. Mai 2012

– (spätestens) in jenem Zeit punkt konnte angenommen werden, dass die Verbes se rung der Erwerbs fähigkeit längere Zeit andauern würde (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) – als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6 . 2

6 .2.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger , aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 6 .2.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücks icht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbi ndung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird einer Partei – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Auf wand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine E ntschädigung bean sprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zu sammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Ver bi ndung mit § 7 Abs. 2 GebV

SVGer ).

Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom

13. Dezember 2013 (Urk. 1 6 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unent gelt lichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. 6 .2 .3

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist Fürsprecher Daniel Schil liger

mit Fr. 1 ' 9 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Daniel Schilliger, Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, wird mit Fr. 1 ' 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwer de führerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk.14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter