Sachverhalt
1.
1.1
Der 1957 geborene X.___
war bis Ende 2007 als Zaunmonteur für die Firma Z.___ in A.___ tätig. Ab
5. Januar 2008 bezog er Taggel der der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13 S. 1) .
Am 2 9. November 2008 stürzte er auf Glatteis und zog sich Verletzungen am Rücken zu (Urk. 7/22 S. 1+4). Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen. Die von der SUVA mit Verfügung vom 1 3. Juli 2009 per
3 1. Juli 2009 vorgenommene Leistungseinstellung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. April 2011 bestätigt (Verfahren Nr. UV.2009.00422). 1.2
Am 2 3. November 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine
unfall be ding te Kontusion der Lendenwirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/9). Die IV -Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/22) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche
Abklärungen.
Am
7. April 2010 wurde eine interdisziplinäre medizinische Abklärung bei der MED AS
B.___ angeordnet (Urk. 7/23) . Die se erstattete am 1 2. Mai 2011 ein interdisziplinäre s versicherungsmedizinische s Gutachten (Urk. 7/36) .
G estützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Juli 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. September 2012 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1). 2.2
Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, das Gesuch um Bewilligung der unent geltliche n Rechtspflege zu begründen und zu belegen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Bel e gen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe
(Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2012 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen B ericht
von
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2013 ein (Urk. 10). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolge nden Erwägungen eingeg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesges e tz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1.
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 9. November
2008 vorübergehend in seiner Arbeits fä higkeit eingeschränkt gewesen sei. Spätestens ab 1. Februar 2009 sei keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mehr nachweisbar gewesen. Einzig aus orthopädi scher Sicht könne aufgrund des v ermehrten Pausenbedarfs eine gerin g gradige Leistungsminderung von 10 % in der angestammten schweren Tätigkeit attes tiert werden. Da diese Einschränkung in der angestammten Tätigkeit jedoch unter 20 % liege, sei keine langanhaltende Invalidität ausgewiesen. Aus medizi ni s cher Sicht sei der Beschwerdeführer für mittelschwere wechselbelastende Tä tigkeiten voll arbeitsfähig . Die im Arztbericht vom 1 6. September 2011 be schriebene depressive Verstimmung könne nicht als krankheitswertig angesehen werden, zumal keine entsprechende Behandlung erfolge . Es seien auch keine neurologischen Ausf älle objektivierbar. Die Angabe verminderter Schmerzemp find ung und Berührungssensibilität für den ganzen linken Arm lasse sich keiner organischen Struktur beziehungsweise keinem Innervationsmuster zuordnen und müsse als funktionell betrach tet werden. In der Regel wirke sich solches ohne psychiatrische Komorbidität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, das Administrativ gutachten der MEDAS B.___
sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Sein Gesund heitszustand habe sich seit der Anmeldung bei der IV-Stelle verschlechtert, wie aus dem Bericht seines Hausarztes vom 8. November 2011 hervorgehe . Seine ständigen therapieresistenten Schmerzen führten zu einer deutlichen depressi ven Verstimmung. Er sei in seinem angestammten Beruf als Zaunmonteur zu 100 % arbeitsunfähig.
Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 6. September 2011 sei eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % möglich unter der Voraussetzung, dass er nicht über Kopf arbeiten müsse. Bei einer allfälligen Rentenberechnung sei sodann
ein Lei dens abzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1). 3.
3.1
Der Beschwerdeführer begab sich am 1. Dezember 2008 in Behandlung zu Dr. med. E.___, Arzt fü r Allgemeine Medizin FMH. Dr. E.___ diagnosti zierte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2009 eine Kontusion der Lendenwir belsäule . Zum Befund führte er aus, die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei in alle Richtungen lumbal erheblich eingeschränkt. Das MRI der Lendenw irbelsäule vom 17. Dezember 2008 zeige keine degenerativen Veränderungen. Lediglich auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 bes tehe rechtsbetont eine mässige O ste o chondrose . Es bestünden keine Diskushernie und keine signifikante rezes sale oder foraminale Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 100 % vom 1. Dezember 2008 bis voraussichtlich 31. Janua r 2009 (Urk. 7/22 S. 5). 3.2
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 1 6. b is 3 0. April 2009 in der Reha bilita tions klinik F.___
auf . Im
Austrittsbericht vom 4. Mai 2009 wurde ausgeführt, infolge erheblicher Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leis tungstests des Beschwerdeführers für die Beurteilung der zumutbaren Belas t bar keit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könn t e. Infolge Selbstlimitierung und ungenüge nder Kooperation im Behandlungs programm hätten auch die zu er wartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbar keit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behand lungsprogramm . Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
D er Beschwerdeführer habe während der stationären Rehabilitation durchge hend über teilwe ise sich verstärkende Schmerzen, nicht nur i m Bereich der Lendenwirbelsäule, sondern auch im Bereich der Halswirbelsäule geklagt. Die g eklagten Beschwerden hätten nach beinahe sechs Monaten in keinen Zusam menhang mit den erhobenen wenig ergiebigen klinischen und radiologischen Befunden gebracht werden können. Angesichts der Befundlage seien keine unfallbedingten Restfolgen zu erwarten . Die berufliche Tätigkeit als Zaunmonteur sei ihm ganztags zumutbar. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 4. Mai 2009 (Urk. 7/22 S. 29 f). 3.3
Dr.
D.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2009 als neurologischen Be fund eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um insgesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Muskulatur, hauptsächlich parazervikal beidseits, etwas weniger deu tlich im Bereich der oberen Trap eziusportionen fest . Ansonsten sei der Status unauffällig . Neurolo gische Verletzungen bestünden nicht, so dass eine Verletzung des Nervens ys tems wenig wahrscheinlich sei (Urk. 7/22 S. 38
f .).
In seinem Arztbericht vom 4. Februar 2010 attestierte Dr. D.___ dem Be schwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 2 9. November 2008 bis 3 0. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab dem 1. Mai 2009 bestehe ein e Arbeitsunfähigkeit v on 50 % (Urk. 7/19). 3.4
Am 1 2. Mai 2011 erstattete die MEDAS B.___
ein interdisziplinäres Gut achten, welches si ch auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die am 2. und 7. Dezember 2010 erhobenen Befunde stützt (Urk. 7/36).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches lumbales zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Mus ku latur, mässiger Segmentdegeneration der LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80) und ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenkes bei mässiger Schultergelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertions tendi no se der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4). Die Gutachter konnten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/36 S. 19) .
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei (Urk. 7/36 S. 19).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer, neurolo gischer und psychiatrischer Sicht untersucht worden. Weder anamnes tisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer k eine Schmerz verarbeitungs störung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 7/36 S. 23) .
In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnende n Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Bewegungseinschränkungen bestanden. Eine neurologische Störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerzsyndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können . Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerz empfindungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurolo gischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/36 S. 23 f.) .
Die Gutachter hielten weiter fest, in der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Veränderungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rückenschmerzsyndrom bei
Insertions tendino sen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segment de generation LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenks bei mässiger Schultereckgel e nks arthrose, Bursitits
sub acromialis und beginnender Insertionstendinose der Sup r a spinatussehne und Bizepssehne . Aufgrund der aus or t hopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdefüher in der bisherigen Tätigkeit eine geringradige Leistungsminderung von 10 % attestiert werden, dies aufgrund der Notwendig keit des Einschaltens schmerzbedingter Pausen (Urk. 7/36 S. 24) .
Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit be stehe keine Leistungsminderung. Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaunmonteur eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe je doch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36 S. 24). 3.5
Am 1 5. September 2011 liess sich der Beschwerdeführer erneut von Dr. D.___ untersuchen. Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2011 ein chronisches, weitgehend therapieresistentes cervico-cephales
Schmerz syndrom mit Schwankschwindel . Neurologisch e Ausfälle bestünden keine. Dem Beschwerdeführer könne bei der Tätigkeit als Zaunmonteur keine Arbeits fähig keit zugemutet werden. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine Ar beitsfähigkeit von 50 % realistisch (Urk. 3/2). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem interdisziplinäre n versicherungsmedizinische n Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2011 (Urk. 7/36), welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend zu qualifizieren ist . Es be ruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter im Beisein eines Dolmet schers (Urk. 7/36 S. 7) und wurde in Kenntnis der
relevanten Vorakten abgege ben, wo bei auch die B erichte von Dr. E.___ und Dr. D.___ sowie der Reha bili ta tionsklinik F.___ erwähnt und k ommentiert wurden (Urk. 7/36 S. 22 und S.
26
f.).
Weiter berücksichtigt das Gutachten die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 7/36 S. 7 ff.) . Die Gutachter legten sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass gestützt auf die orthopädische Begutachtung beim Beschwerdeführer ge ringgradige degenerative Veränderungen
bestünden, welche in seiner bisherigen Tätigkeit zu einer Leistungsminderung von 10 % führten.
Ebenfalls überzeugend führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert und keine depressive Störung bestehe und i n neurologischer Hinsicht keine einem organischen Korrelat zuzuordnende n Pathologien objektiviert werden k ö nnten (Urk. 7/36 S. 23 f.) . Aus p s y chiat rischer und neurologischer Sicht attes tierten die Gutachter demzufolge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was ebenfalls einleuchtend ist .
Inwiefern das Gutachten willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Das Gutachten erfüllt sämtliche
von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (v gl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Die B erichte von
Dr. E.___ vom 8. November 2011 (Urk. 3/1)
sowie von
Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3
und E. 3.5) vermögen das interdisziplinäre versi cherungsmedizinische Gutach ten nicht in Frage zu stellen .
Dem Bericht von Dr. D.___ vom
5. Juni 2009 lassen sich keine wesentlichen objektivierbaren Befunde, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers begründen könnten, entnehmen. Dr. D.___ hielt fest, dass keine neurologischen Ausfälle bestünden, was sich mit der gutachterlichen Untersuchung deckt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird durch keine objektiven Befunde gestützt, sondern scheint im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen.
Der Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2011 enthält lediglich eine stich wortartige Aufzählung von Diagnosen. Darin wurde jedoch keine durch Be funde untermauerte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgenommen, weshalb darauf von vornherein nicht abgestellt werden kann. 4.3
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffa ssung bestand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine nennenswerte psychische Problematik. Im Rahmen der Begutachtung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine psy chische Störung, weder für ein depressives Syndrom noch für eine Persön lich keitsstörung und auch nicht für eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/36 S.
20). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im damaligen Zeitpunkt keine psychische Störung manifest war. Den Akten lässt sich auch nicht ent nehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung hätte behandeln lassen. Bei der von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 10) diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32 .1) handelt es sich um eine Problematik, welche sich erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung manifestiert hat, zumal der Beschwerdeführer sich am 11. September 2012 erstmals zu ihr in Behandlung begab . Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(BGE 130 V 138 E.
2.1) .
Dieser Arztbericht kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berück sichtigt werden. Anzufügen ist, dass die Diagnose der mittelgradigen depressi ven Episode darin ohnehin nicht durch psycho pathologische Befunde unterlegt wird und der B ericht in beweisrechtlicher Hinsicht somit nicht zu überzeugen vermag. 4.4
Zusammenfassend ist daher
gestützt auf das interdisziplinäre versicherungs medizinische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers seit 1. Februar 2009 für sämtliche Tätigkeiten wieder 90 % beträgt . 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2
Vorliegend war der Beschwerdeführer als Zaunmonteur tätig, bis er am 5. Januar 2008 arbeitslos wurde. Zum Zeitpunkt des Unfalls (2 9. November 2008) war er somit bereits arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Be züglich des Valideneinkommens ist daher auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. 5.3
Da auch das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Angaben gemäss LSE festzusetzen ist, und damit sowohl bezüglich Valideneinkommen als auch Invalideneinkommen von denselben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführer eine 90 %ige Arbeitsfähigkeit als Zaunmonteur attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozentvergleichs von einer Lohneinbusse von 10 %
wobei kein Raum für einen leidensbedingten Abzug besteht
und damit von einem Invaliditätsgrad von höchstens 10 % auszugehen, womit ein Rentenan spruch entfällt. 5.4
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 1 8. September 2012 an gesetzten Frist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung nicht substantiiert
und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat (vgl. Urk. 5), ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. September 2012 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard
- Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolge nden Erwägungen eingeg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 1. Dezember 2008 in Behandlung zu Dr. med. E.___, Arzt fü r Allgemeine Medizin FMH. Dr. E.___ diagnosti zierte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2009 eine Kontusion der Lendenwir belsäule . Zum Befund führte er aus, die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei in alle Richtungen lumbal erheblich eingeschränkt. Das MRI der Lendenw irbelsäule vom 17. Dezember 2008 zeige keine degenerativen Veränderungen. Lediglich auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 bes tehe rechtsbetont eine mässige O ste o chondrose . Es bestünden keine Diskushernie und keine signifikante rezes sale oder foraminale Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 100 % vom 1. Dezember 2008 bis voraussichtlich 31. Janua r 2009 (Urk. 7/22 S. 5).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 1 6. b is 3 0. April 2009 in der Reha bilita tions klinik F.___
auf . Im
Austrittsbericht vom 4. Mai 2009 wurde ausgeführt, infolge erheblicher Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leis tungstests des Beschwerdeführers für die Beurteilung der zumutbaren Belas t bar keit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könn t e. Infolge Selbstlimitierung und ungenüge nder Kooperation im Behandlungs programm hätten auch die zu er wartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbar keit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behand lungsprogramm . Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
D er Beschwerdeführer habe während der stationären Rehabilitation durchge hend über teilwe ise sich verstärkende Schmerzen, nicht nur i m Bereich der Lendenwirbelsäule, sondern auch im Bereich der Halswirbelsäule geklagt. Die g eklagten Beschwerden hätten nach beinahe sechs Monaten in keinen Zusam menhang mit den erhobenen wenig ergiebigen klinischen und radiologischen Befunden gebracht werden können. Angesichts der Befundlage seien keine unfallbedingten Restfolgen zu erwarten . Die berufliche Tätigkeit als Zaunmonteur sei ihm ganztags zumutbar. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 4. Mai 2009 (Urk. 7/22 S. 29 f).
E. 3.3 und E.
E. 3.4 Am 1 2. Mai 2011 erstattete die MEDAS B.___
ein interdisziplinäres Gut achten, welches si ch auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die am 2. und 7. Dezember 2010 erhobenen Befunde stützt (Urk. 7/36).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches lumbales zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Mus ku latur, mässiger Segmentdegeneration der LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80) und ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenkes bei mässiger Schultergelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertions tendi no se der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4). Die Gutachter konnten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/36 S. 19) .
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei (Urk. 7/36 S. 19).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer, neurolo gischer und psychiatrischer Sicht untersucht worden. Weder anamnes tisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer k eine Schmerz verarbeitungs störung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 7/36 S. 23) .
In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnende n Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Bewegungseinschränkungen bestanden. Eine neurologische Störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerzsyndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können . Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerz empfindungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurolo gischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/36 S. 23 f.) .
Die Gutachter hielten weiter fest, in der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Veränderungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rückenschmerzsyndrom bei
Insertions tendino sen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segment de generation LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenks bei mässiger Schultereckgel e nks arthrose, Bursitits
sub acromialis und beginnender Insertionstendinose der Sup r a spinatussehne und Bizepssehne . Aufgrund der aus or t hopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdefüher in der bisherigen Tätigkeit eine geringradige Leistungsminderung von 10 % attestiert werden, dies aufgrund der Notwendig keit des Einschaltens schmerzbedingter Pausen (Urk. 7/36 S. 24) .
Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit be stehe keine Leistungsminderung. Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaunmonteur eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe je doch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36 S. 24).
E. 3.5 ) vermögen das interdisziplinäre versi cherungsmedizinische Gutach ten nicht in Frage zu stellen .
Dem Bericht von Dr. D.___ vom
5. Juni 2009 lassen sich keine wesentlichen objektivierbaren Befunde, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers begründen könnten, entnehmen. Dr. D.___ hielt fest, dass keine neurologischen Ausfälle bestünden, was sich mit der gutachterlichen Untersuchung deckt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird durch keine objektiven Befunde gestützt, sondern scheint im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen.
Der Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2011 enthält lediglich eine stich wortartige Aufzählung von Diagnosen. Darin wurde jedoch keine durch Be funde untermauerte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgenommen, weshalb darauf von vornherein nicht abgestellt werden kann. 4.3
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffa ssung bestand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine nennenswerte psychische Problematik. Im Rahmen der Begutachtung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine psy chische Störung, weder für ein depressives Syndrom noch für eine Persön lich keitsstörung und auch nicht für eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/36 S.
20). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im damaligen Zeitpunkt keine psychische Störung manifest war. Den Akten lässt sich auch nicht ent nehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung hätte behandeln lassen. Bei der von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 10) diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32 .1) handelt es sich um eine Problematik, welche sich erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung manifestiert hat, zumal der Beschwerdeführer sich am 11. September 2012 erstmals zu ihr in Behandlung begab . Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(BGE 130 V 138 E.
2.1) .
Dieser Arztbericht kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berück sichtigt werden. Anzufügen ist, dass die Diagnose der mittelgradigen depressi ven Episode darin ohnehin nicht durch psycho pathologische Befunde unterlegt wird und der B ericht in beweisrechtlicher Hinsicht somit nicht zu überzeugen vermag. 4.4
Zusammenfassend ist daher
gestützt auf das interdisziplinäre versicherungs medizinische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers seit 1. Februar 2009 für sämtliche Tätigkeiten wieder 90 % beträgt . 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2
Vorliegend war der Beschwerdeführer als Zaunmonteur tätig, bis er am 5. Januar 2008 arbeitslos wurde. Zum Zeitpunkt des Unfalls (2 9. November 2008) war er somit bereits arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Be züglich des Valideneinkommens ist daher auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. 5.3
Da auch das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Angaben gemäss LSE festzusetzen ist, und damit sowohl bezüglich Valideneinkommen als auch Invalideneinkommen von denselben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführer eine 90 %ige Arbeitsfähigkeit als Zaunmonteur attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozentvergleichs von einer Lohneinbusse von 10 %
wobei kein Raum für einen leidensbedingten Abzug besteht
und damit von einem Invaliditätsgrad von höchstens
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1.
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 9. November
2008 vorübergehend in seiner Arbeits fä higkeit eingeschränkt gewesen sei. Spätestens ab 1. Februar 2009 sei keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mehr nachweisbar gewesen. Einzig aus orthopädi scher Sicht könne aufgrund des v ermehrten Pausenbedarfs eine gerin g gradige Leistungsminderung von 10 % in der angestammten schweren Tätigkeit attes tiert werden. Da diese Einschränkung in der angestammten Tätigkeit jedoch unter 20 % liege, sei keine langanhaltende Invalidität ausgewiesen. Aus medizi ni s cher Sicht sei der Beschwerdeführer für mittelschwere wechselbelastende Tä tigkeiten voll arbeitsfähig . Die im Arztbericht vom 1 6. September 2011 be schriebene depressive Verstimmung könne nicht als krankheitswertig angesehen werden, zumal keine entsprechende Behandlung erfolge . Es seien auch keine neurologischen Ausf älle objektivierbar. Die Angabe verminderter Schmerzemp find ung und Berührungssensibilität für den ganzen linken Arm lasse sich keiner organischen Struktur beziehungsweise keinem Innervationsmuster zuordnen und müsse als funktionell betrach tet werden. In der Regel wirke sich solches ohne psychiatrische Komorbidität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, das Administrativ gutachten der MEDAS B.___
sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Sein Gesund heitszustand habe sich seit der Anmeldung bei der IV-Stelle verschlechtert, wie aus dem Bericht seines Hausarztes vom 8. November 2011 hervorgehe . Seine ständigen therapieresistenten Schmerzen führten zu einer deutlichen depressi ven Verstimmung. Er sei in seinem angestammten Beruf als Zaunmonteur zu 100 % arbeitsunfähig.
Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 6. September 2011 sei eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % möglich unter der Voraussetzung, dass er nicht über Kopf arbeiten müsse. Bei einer allfälligen Rentenberechnung sei sodann
ein Lei dens abzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1). 3.
E. 10 % auszugehen, womit ein Rentenan spruch entfällt. 5.4
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 1 8. September 2012 an gesetzten Frist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung nicht substantiiert
und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat (vgl. Urk. 5), ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. September 2012 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard
- Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00974 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Bosshard
- Treuhand Y.___ im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1957 geborene X.___
war bis Ende 2007 als Zaunmonteur für die Firma Z.___ in A.___ tätig. Ab
5. Januar 2008 bezog er Taggel der der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13 S. 1) .
Am 2 9. November 2008 stürzte er auf Glatteis und zog sich Verletzungen am Rücken zu (Urk. 7/22 S. 1+4). Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen. Die von der SUVA mit Verfügung vom 1 3. Juli 2009 per
3 1. Juli 2009 vorgenommene Leistungseinstellung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. April 2011 bestätigt (Verfahren Nr. UV.2009.00422). 1.2
Am 2 3. November 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine
unfall be ding te Kontusion der Lendenwirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/9). Die IV -Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/22) und tätigte weitere medizinische und erwerbliche
Abklärungen.
Am
7. April 2010 wurde eine interdisziplinäre medizinische Abklärung bei der MED AS
B.___ angeordnet (Urk. 7/23) . Die se erstattete am 1 2. Mai 2011 ein interdisziplinäre s versicherungsmedizinische s Gutachten (Urk. 7/36) .
G estützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Juli 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. September 2012 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung (Urk. 1). 2.2
Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, das Gesuch um Bewilligung der unent geltliche n Rechtspflege zu begründen und zu belegen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Bel e gen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe
(Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2012 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen B ericht
von
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2013 ein (Urk. 10). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolge nden Erwägungen eingeg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesges e tz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1.
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 9. November
2008 vorübergehend in seiner Arbeits fä higkeit eingeschränkt gewesen sei. Spätestens ab 1. Februar 2009 sei keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mehr nachweisbar gewesen. Einzig aus orthopädi scher Sicht könne aufgrund des v ermehrten Pausenbedarfs eine gerin g gradige Leistungsminderung von 10 % in der angestammten schweren Tätigkeit attes tiert werden. Da diese Einschränkung in der angestammten Tätigkeit jedoch unter 20 % liege, sei keine langanhaltende Invalidität ausgewiesen. Aus medizi ni s cher Sicht sei der Beschwerdeführer für mittelschwere wechselbelastende Tä tigkeiten voll arbeitsfähig . Die im Arztbericht vom 1 6. September 2011 be schriebene depressive Verstimmung könne nicht als krankheitswertig angesehen werden, zumal keine entsprechende Behandlung erfolge . Es seien auch keine neurologischen Ausf älle objektivierbar. Die Angabe verminderter Schmerzemp find ung und Berührungssensibilität für den ganzen linken Arm lasse sich keiner organischen Struktur beziehungsweise keinem Innervationsmuster zuordnen und müsse als funktionell betrach tet werden. In der Regel wirke sich solches ohne psychiatrische Komorbidität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, das Administrativ gutachten der MEDAS B.___
sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Sein Gesund heitszustand habe sich seit der Anmeldung bei der IV-Stelle verschlechtert, wie aus dem Bericht seines Hausarztes vom 8. November 2011 hervorgehe . Seine ständigen therapieresistenten Schmerzen führten zu einer deutlichen depressi ven Verstimmung. Er sei in seinem angestammten Beruf als Zaunmonteur zu 100 % arbeitsunfähig.
Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 6. September 2011 sei eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % möglich unter der Voraussetzung, dass er nicht über Kopf arbeiten müsse. Bei einer allfälligen Rentenberechnung sei sodann
ein Lei dens abzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1). 3.
3.1
Der Beschwerdeführer begab sich am 1. Dezember 2008 in Behandlung zu Dr. med. E.___, Arzt fü r Allgemeine Medizin FMH. Dr. E.___ diagnosti zierte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2009 eine Kontusion der Lendenwir belsäule . Zum Befund führte er aus, die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei in alle Richtungen lumbal erheblich eingeschränkt. Das MRI der Lendenw irbelsäule vom 17. Dezember 2008 zeige keine degenerativen Veränderungen. Lediglich auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 bes tehe rechtsbetont eine mässige O ste o chondrose . Es bestünden keine Diskushernie und keine signifikante rezes sale oder foraminale Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 100 % vom 1. Dezember 2008 bis voraussichtlich 31. Janua r 2009 (Urk. 7/22 S. 5). 3.2
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 1 6. b is 3 0. April 2009 in der Reha bilita tions klinik F.___
auf . Im
Austrittsbericht vom 4. Mai 2009 wurde ausgeführt, infolge erheblicher Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leis tungstests des Beschwerdeführers für die Beurteilung der zumutbaren Belas t bar keit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könn t e. Infolge Selbstlimitierung und ungenüge nder Kooperation im Behandlungs programm hätten auch die zu er wartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbar keit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behand lungsprogramm . Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
D er Beschwerdeführer habe während der stationären Rehabilitation durchge hend über teilwe ise sich verstärkende Schmerzen, nicht nur i m Bereich der Lendenwirbelsäule, sondern auch im Bereich der Halswirbelsäule geklagt. Die g eklagten Beschwerden hätten nach beinahe sechs Monaten in keinen Zusam menhang mit den erhobenen wenig ergiebigen klinischen und radiologischen Befunden gebracht werden können. Angesichts der Befundlage seien keine unfallbedingten Restfolgen zu erwarten . Die berufliche Tätigkeit als Zaunmonteur sei ihm ganztags zumutbar. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 4. Mai 2009 (Urk. 7/22 S. 29 f). 3.3
Dr.
D.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2009 als neurologischen Be fund eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um insgesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Muskulatur, hauptsächlich parazervikal beidseits, etwas weniger deu tlich im Bereich der oberen Trap eziusportionen fest . Ansonsten sei der Status unauffällig . Neurolo gische Verletzungen bestünden nicht, so dass eine Verletzung des Nervens ys tems wenig wahrscheinlich sei (Urk. 7/22 S. 38
f .).
In seinem Arztbericht vom 4. Februar 2010 attestierte Dr. D.___ dem Be schwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 2 9. November 2008 bis 3 0. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Ab dem 1. Mai 2009 bestehe ein e Arbeitsunfähigkeit v on 50 % (Urk. 7/19). 3.4
Am 1 2. Mai 2011 erstattete die MEDAS B.___
ein interdisziplinäres Gut achten, welches si ch auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die am 2. und 7. Dezember 2010 erhobenen Befunde stützt (Urk. 7/36).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches lumbales zervikales Rückenschmerzsyndrom bei funktionellen Störungen mit Insertionstendinosen und Myogelosen der paravertebralen Mus ku latur, mässiger Segmentdegeneration der LWK 4/5, HWK 4 bis 7 (ICD M54.80) und ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenkes bei mässiger Schultergelenksarthrose, Bursitis subacromialis, beginnender Insertions tendi no se der Supraspinatussehne und Bizepssehne (ICD M75.4). Die Gutachter konnten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/36 S. 19) .
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine subjektiv verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung am linken Arm und partiell am Gesicht links (ICD10 R20.8), welche keinem organischen Korrelat zuzuordnen sei (Urk. 7/36 S. 19).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer, neurolo gischer und psychiatrischer Sicht untersucht worden. Weder anamnes tisch noch aktuell bestünden Hinweise für eine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert. Insbesondere könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer k eine Schmerz verarbeitungs störung mit eigenständigem Krankheitswert vorliege. Eine depressive Störung bestehe ebenfalls nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen (Urk. 7/36 S. 23) .
In der neurologischen Untersuchung hätten keine einem organischen Korrelat zuzuordnende n Pathologien objektiviert werden können. Während der gesamten Anamnese und der körperlichen Untersuchung hätten keine offensichtlichen Bewegungseinschränkungen bestanden. Eine neurologische Störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe ein sensomotorischer Ausfall, welcher mit dem lumbalen cervico-cephalen Schmerzsyndrom in Zusammenhang zu sehen wäre, nicht ausgemacht werden können . Auch die subjektiv vermindert beschriebenen Berührungs- und Schmerz empfindungen am linken Arm und partiell am Gesicht hätten keinem organischen Korrelat zugeordnet werden können. Demzufolge sei aus neurolo gischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/36 S. 23 f.) .
Die Gutachter hielten weiter fest, in der orthopädischen Untersuchung seien geringgradige degenerative Veränderungen festgestellt worden. Es bestehe ein chronisches lumbales cervicales Rückenschmerzsyndrom bei
Insertions tendino sen und Myogelosen der paravertebralen Muskulatur und mässiger Segment de generation LWK 4/5, HWK 4 bis HWK 7 sowie ein Outlet Impingement des rechten Schultergelenks bei mässiger Schultereckgel e nks arthrose, Bursitits
sub acromialis und beginnender Insertionstendinose der Sup r a spinatussehne und Bizepssehne . Aufgrund der aus or t hopädischer Sicht beschriebenen Diagnosen könne beim Beschwerdefüher in der bisherigen Tätigkeit eine geringradige Leistungsminderung von 10 % attestiert werden, dies aufgrund der Notwendig keit des Einschaltens schmerzbedingter Pausen (Urk. 7/36 S. 24) .
Eine anderweitige erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit be stehe keine Leistungsminderung. Demzufolge könne aus interdisziplinärer Sicht gestützt auf die orthopädische Beurteilung lediglich in der bisherigen schweren Tätigkeit als Zaunmonteur eine Leistungsminderung von 10 % attestiert werden. In einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe je doch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36 S. 24). 3.5
Am 1 5. September 2011 liess sich der Beschwerdeführer erneut von Dr. D.___ untersuchen. Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2011 ein chronisches, weitgehend therapieresistentes cervico-cephales
Schmerz syndrom mit Schwankschwindel . Neurologisch e Ausfälle bestünden keine. Dem Beschwerdeführer könne bei der Tätigkeit als Zaunmonteur keine Arbeits fähig keit zugemutet werden. Bei einer angepassten Tätigkeit sei eine Ar beitsfähigkeit von 50 % realistisch (Urk. 3/2). 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem interdisziplinäre n versicherungsmedizinische n Gutachten der MEDAS vom 12. Mai 2011 (Urk. 7/36), welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend zu qualifizieren ist . Es be ruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter im Beisein eines Dolmet schers (Urk. 7/36 S. 7) und wurde in Kenntnis der
relevanten Vorakten abgege ben, wo bei auch die B erichte von Dr. E.___ und Dr. D.___ sowie der Reha bili ta tionsklinik F.___ erwähnt und k ommentiert wurden (Urk. 7/36 S. 22 und S.
26
f.).
Weiter berücksichtigt das Gutachten die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 7/36 S. 7 ff.) . Die Gutachter legten sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass gestützt auf die orthopädische Begutachtung beim Beschwerdeführer ge ringgradige degenerative Veränderungen
bestünden, welche in seiner bisherigen Tätigkeit zu einer Leistungsminderung von 10 % führten.
Ebenfalls überzeugend führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert und keine depressive Störung bestehe und i n neurologischer Hinsicht keine einem organischen Korrelat zuzuordnende n Pathologien objektiviert werden k ö nnten (Urk. 7/36 S. 23 f.) . Aus p s y chiat rischer und neurologischer Sicht attes tierten die Gutachter demzufolge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was ebenfalls einleuchtend ist .
Inwiefern das Gutachten willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Das Gutachten erfüllt sämtliche
von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (v gl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
Die B erichte von
Dr. E.___ vom 8. November 2011 (Urk. 3/1)
sowie von
Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3
und E. 3.5) vermögen das interdisziplinäre versi cherungsmedizinische Gutach ten nicht in Frage zu stellen .
Dem Bericht von Dr. D.___ vom
5. Juni 2009 lassen sich keine wesentlichen objektivierbaren Befunde, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers begründen könnten, entnehmen. Dr. D.___ hielt fest, dass keine neurologischen Ausfälle bestünden, was sich mit der gutachterlichen Untersuchung deckt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird durch keine objektiven Befunde gestützt, sondern scheint im Wesentlichen auf den subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers zu beruhen.
Der Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2011 enthält lediglich eine stich wortartige Aufzählung von Diagnosen. Darin wurde jedoch keine durch Be funde untermauerte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgenommen, weshalb darauf von vornherein nicht abgestellt werden kann. 4.3
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffa ssung bestand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine nennenswerte psychische Problematik. Im Rahmen der Begutachtung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine psy chische Störung, weder für ein depressives Syndrom noch für eine Persön lich keitsstörung und auch nicht für eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/36 S.
20). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im damaligen Zeitpunkt keine psychische Störung manifest war. Den Akten lässt sich auch nicht ent nehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer psychischen Störung hätte behandeln lassen. Bei der von Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 4. Februar 2013 (Urk. 10) diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32 .1) handelt es sich um eine Problematik, welche sich erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung manifestiert hat, zumal der Beschwerdeführer sich am 11. September 2012 erstmals zu ihr in Behandlung begab . Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(BGE 130 V 138 E.
2.1) .
Dieser Arztbericht kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berück sichtigt werden. Anzufügen ist, dass die Diagnose der mittelgradigen depressi ven Episode darin ohnehin nicht durch psycho pathologische Befunde unterlegt wird und der B ericht in beweisrechtlicher Hinsicht somit nicht zu überzeugen vermag. 4.4
Zusammenfassend ist daher
gestützt auf das interdisziplinäre versicherungs medizinische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers seit 1. Februar 2009 für sämtliche Tätigkeiten wieder 90 % beträgt . 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2
Vorliegend war der Beschwerdeführer als Zaunmonteur tätig, bis er am 5. Januar 2008 arbeitslos wurde. Zum Zeitpunkt des Unfalls (2 9. November 2008) war er somit bereits arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Be züglich des Valideneinkommens ist daher auf den statistischen Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. 5.3
Da auch das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Angaben gemäss LSE festzusetzen ist, und damit sowohl bezüglich Valideneinkommen als auch Invalideneinkommen von denselben Zentralwerten auszugehen ist, und da dem Beschwerdeführer eine 90 %ige Arbeitsfähigkeit als Zaunmonteur attestiert wurde, ist im Sinne eines Prozentvergleichs von einer Lohneinbusse von 10 %
wobei kein Raum für einen leidensbedingten Abzug besteht
und damit von einem Invaliditätsgrad von höchstens 10 % auszugehen, womit ein Rentenan spruch entfällt. 5.4
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 6 . 6 . 1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 1 8. September 2012 an gesetzten Frist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung nicht substantiiert
und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat (vgl. Urk. 5), ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. September 2012 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bosshard
- Treuhand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt