Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1953, leidet an einer kongenitalen
Aniridie mit Ny s tagmus , Strabismus und beidseitiger L in senektopie (im Anhang 4 zur Verord nung über Geburtsgebrechen als Nr. 4 15 beschriebene s Geburtsgebrechen Anophthal mus , Buphthalmus und Glaucom a
congenitum ; Urk. 8/1 S. 2 oben, Urk. 8/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hat dem Versicherten im Zusammenhang mit dieser Erkrankung wie derholt Leistun gen zugesprochen.
Namentlich wurde
ihm am 1 5. Februar 1980 mit Wirkung ab Januar 19 79
eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen (Urk. 8/37) . Diese wurde in der Folge wiederholt bestätigt ( Urk. 8/95 ,
Urk. 8/216 , Urk. 8/276 , Urk. 8/286 ) , letztmals am 7. August 2012 ( Urk. 8/323) .
Die Invalidenversicherung übernahm weiter die Kosten der Ausbildung zum tech ni schen Kaufmann ( Urk. 8/ 29-30) , in welchem Beruf der Versicherte hernach wäh rend zehn Jahre n tätig war ( Urk. 8/50). 19 92 schloss er die Umschulung z um Berufsberater erfolgreich ab ( Urk. 8/ 8 8) , ohne in der Folge e ine Anstellung zu fin den ( Urk. 8/127).
Am 2 5. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1953, leidet an einer kongenitalen
Aniridie mit Ny s tagmus , Strabismus und beidseitiger L in senektopie (im Anhang 4 zur Verord nung über Geburtsgebrechen als Nr. 4 15 beschriebene s Geburtsgebrechen Anophthal mus , Buphthalmus und Glaucom a
congenitum ; Urk. 8/1 S. 2 oben, Urk. 8/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hat dem Versicherten im Zusammenhang mit dieser Erkrankung wie derholt Leistun gen zugesprochen.
Namentlich wurde
ihm am 1 5. Februar 1980 mit Wirkung ab Januar 19 79
eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen (Urk. 8/37) . Diese wurde in der Folge wiederholt bestätigt ( Urk. 8/95 ,
Urk. 8/216 , Urk. 8/276 , Urk. 8/286 ) , letztmals am 7. August 2012 ( Urk. 8/323) .
Die Invalidenversicherung übernahm weiter die Kosten der Ausbildung zum tech ni schen Kaufmann ( Urk. 8/ 29-30) , in welchem Beruf der Versicherte hernach wäh rend zehn Jahre n tätig war ( Urk. 8/50). 19 92 schloss er die Umschulung z um Berufsberater erfolgreich ab ( Urk. 8/ 8 8) , ohne in der Folge e ine Anstellung zu fin den ( Urk. 8/127).
Am 2 5. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab
Dispositiv
- Juli 1999 ( Urk. 8/150, Urk. 8/175, Urk. 8/192) bezie hungs weise ab
- Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 8/234-235) , die her nach wiederholt bestätigt wurde (Urk. 8/277 , Urk. 8/287 ).
- 2 Am 1
- April 2006 meldete sich X.___ zur Teilnahme am Pilotversuch „Assistenzbudget“ an ( Urk. 8/241-243). Mit Verfügung vom
- März 2007 sprach ihm die hiefür zuständige Sozialversi cherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab
- April 2007 ein monatliches Assistenzgeld in der Höhe von Fr. 300.-- (Assistenzpauschale) be i einem Assistenzbudget von Fr. 1‘080.-- zu ( Urk. 8/267). Die am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) machte eine Anspruchsprüfung erforderlich . D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte eine Abklärung vor Ort durch ( Urk. 8/315). Gestützt auf das standardisierte Abklärungsin stru ment (FAKT; Urk. 8/316 = Urk. 8/321 ) sprach sie dem Versicherten - in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2007 betreffend Assistenzbudget und Wiederaus rich tung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/313, Urk. 8/318 ) mit Verfü gung vom 2
- Juli 2012 mit Wirkung ab 1. September 2012 einen Assistenzbei trag an tatsächlich erbrachte n Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 300.95 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 3‘611.40 zu (Urk. 8/216 = Urk. 2) .
- Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1
- September 2012 Be schwerde und beantragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages , und zwar auf der Basis eines Hilfebedarfes von 55 Stunden statt lediglich 23.53 Stun den pro Monat ; weiter ersuchte er um ergänzende Abklärungen bei der Y.___ . In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Durch füh rung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 1
- Oktober 2012 sowohl auf Abweisung der Be schwerde in der Sache als auch auf Abweisung des Antrags auf Durchführung einer öffent lichen Verhandlung ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 3
- Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2
- Dezember 2013 meldete der Versicherte dem Gericht einen Unfall vom 2
- Dezember 201
- Sein Zustandsbild habe sich infolge des Unfalls verschlechtert, und er sei nun praktisch blind. Dadurch habe sich der Assistenz bedarf erheblich erhöht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.2 Laut Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a), und weder mit der versi cherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). 1.3 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen aner kannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) : a. alltägliche Lebensverrichtungen ; b. Haushalts führung ; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ; d. Erziehung und Kin der betreuung ; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ; f. beruf liche Aus- und Weiterbildung ; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt ; h. Überwachung während des Tages ; i. Nachtdienst. 1.4 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
- bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
- bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
- bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV: 120 Stunden. B ei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf drei fe stgelegt ( Art. 39e Abs. 3 lit . b IVV); bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b-e sind zwei alltägliche Lebens ver richtungen zu berücksichtigen ( Art. 39e Abs. 3 lit . c IVV). Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). 1.5 Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT ) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätig keiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Über wachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005). Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Ab klärungsperson so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfas sung erlauben (KSAB Rz 4101).
- 6 Der Gesetzgeber hat als Übergangsregelung für die Teilnehmerinnen und Teil nehmer am Pilotversuch „ Assistenzbudget “ im Hinblick auf das In k raft t reten der IVG-Revision 6a am
- Januar 2012 bestimmt, dass Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen über den Pilotver such „Assistenzbudget“ hatten und die Voraussetzungen nach Art. 42 quater IVG erfüllen, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben , ohne ihn geltend machen zu müssen. Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Ar . 42 sexies IVG verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf das FAKT und ging hinsichtlich der Hilfeleistungen von einem monatlichen Be darf von zunächst 8.99 Stunden aus . Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde be trage die Entschädigung Fr. 292.20 (maximal Fr. 438.25 ) pro Monat respek tive Fr. 3‘506.10 pro Jahr (S. 2 oben). Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, ein direkter Ver gleich zwischen Assistenzbudget und -beitrag sei nicht zulässig, da Vorausset zung en und Bedingungen nicht die gleichen seien. Beim Pilotversuch „ Assi stenzbudget “ sei der Hilfebedarf hauptsächlich aufgrund der Selbstdeklaration und des Abklärungsberichts betreffend Hilflosenentschädigung erfolgt. Die Ein stufung im Rahmen des Assistenzbudget s könne für den Assistenzbeitrag nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (S. 3 f.). Für den Assistenzbeitrag sei d er Hilfebedarf mittels des FAKT ermittelt worden. Dies erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterteilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten bereits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minuten zahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches " vom Gesetzgeber erstellt " worden sei. Damit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeitbemessung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der prä ziseren Bestimmung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu the oretische Einschätzung zu verm e iden, zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Beispiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den un terschiedlichen Stufen noch selbständig machbar seien und bei welchen Dritt hilfe benötigt werde (S. 3 f. unten ) . Das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeitsstufe führe nicht zwingend zum Höchstansatz an Hilfebedarf. Es bestehe nur ein Anspruch auf den tatsäch lich an erkannten Hilfebedarf (S. 4). Die Abklärung sei durch eine qualifizierte Ab klä rungsperson durchgeführt worden und dem FAKT komme Beweiswert zu. Die Stufenbestimmung sei weiter erläutert worden. Im Bereich „Administration“ sei der Beschwerdeführer nicht auf regelmässige Hilfe angewiesen. Die Referen ten tätigkeit sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeit s markt; da sie bloss während zwei Tagen pro Jahr anfalle, könne die entsprechende Hilfe zu 1.11 % ange rech net werden (S. 4). Dementsprechend erhöhte die Beschwerdegegnerin verfü gungsweise den Hilfeb edarf und setzte diesen nunmehr auf 9.25 Stunden pro Monat fest; b eim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschädigung Fr. 300.95 (maximal Fr. 451.45 ) pro Monat respektive Fr. 3‘ 611.40 pro Jahr (S. 4 unten ). 2.2 Dem hielt d er Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk. 1) im Wesentlichen ent gegen, er benötige Unterstützung bei der Administration (vorlesen von Texten, ausfüllen von Formularen, Aktensuche und -ablage), im Haushalt, bei der Be gleitung ausser Haus, bei der Arbeit am PC und in der Werkstatt für die In stand s tellung seiner Liegenschaft. Im Rahmen des Assistenzbudget s seien 55 Stunden pro Monat anerkannt worden ; dies sei bei der - bei leichter Hilflosigkeit - vor gesehene n Höchstgrenze von 60 Stunden angemessen. Dagegen seien (die vor der Reduktion wegen der Hilflosenentschädigung anerkannten; vgl. dazu Urk. 8/321/47 ) 23.53 Stunden pro Monat zu wenig (S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelte, es habe weder eine Abklärung stattgefunden, welche die spezifi schen Bedürfnissen eines stark Sehbehinderten berücksichtige , noch sei eine Selbst de kla ration eingeholt worden (S. 4). Als unzulässig betrachtete er schliesslich die Anrechnung der vollen Hilflosenentschädigung auf den Assis tenzbeitrag , da diese Leistungen unterschiedliche behinderungsbedingte Mehr kosten abdeck t en (S. 5). 2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst einerseits die Frage der Überführung des Assistenz budgets in den Assistenzbeitrag und der Hilfebedarf in verschiedenen Teilberei chen und andererseits, ob die Verhältnisse hinreichend abgeklärt sind.
- 3.1 Der Gesetzgeber hat in der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmung der IV-Revision 6a den Übergang vom Pilotversuch Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag in dem Sinne sichergestellt, dass die Teilnehmer und Teil nehmerinnen am Pilotversuch, welche die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assi stenzbeitrag erfüllen, nach Abschluss des Pilotversuchs ohne Unterbruch Leis tungen zur Finanzierung der benötigten Hilfeleistungen erhalten. Solange die benötigte n Hilfeleistung en nicht ermittelt sind und der Assistenzbeitrag nicht rechtskräftig verfügt ist, wird die bisherige Leistung aus dem Pilotversuch wei ter ausgerichtet (Botschaft zur Änderung des IVG,
- IV-Revision, erstes Mass nah m enpaket , vom 2
- Februar 2010 , BBI 2010 S. 1912). Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich des Assistenzbudgets ein beschränkter Besitzstand bis zur rechts kräftigen Ermittlung des Assistenzbeitrages respektive längstens während eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt wird . Aus dem Wort laut der Übergangsbestimmung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass die Festsetzung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag durch den im Rahmen des Assistenzbudgets anerkannten Bedarf präjudiziert werden sollte, wovon auch im KSAB Rz 1019 ausgegangen wurde. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, ist doch der Anspruch auf den Assi stenzbeitrag mit dem Inkra fttreten der Vorschriften am 1. Januar 2012 für alle Leistungsbezüger nach den gleichen Bestimmungen zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat sich daher zu Unrecht auf die Revisionsvorschrift von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV gestützt und bereits mit Wirkung ab 1. Sep tember 2012 anstelle des (höheren) Assistenzbudgets den (tieferen) Assis tenzbeitrag aus gerichtet. In diesem Zeitpunkt lag über L etzteren noch gar kein rechtskräftiger Ent scheid vor, so dass Kraft der dargelegten Übergangsbestim mung bis 3
- Dezem ber 2012 die im Rahmen des Pilotversuch Assistenzbudget gewährten Leis tung en weiter auszurichten sind. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 3.2 Betreffend die Anrechnung der Hilflosenentschädigung schreibt Art. 42 sexies Abs. 1 lit . a IVG vor, dass vo m Assistenzbeitrag die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen, mithin der Assistenzbeitrag gegenüber dieser - wie auch ge genüber anderen L eistungen der Sozialversicherungen - subsidiär ist. Gemäss Botschaft zur Ä nderung des IVG vom 2
- Februar 2010 hat die Reduktion der gestalt zu erfolgen, dass der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang er mittelt wird, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Stun de n ansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (S. 1903). Die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2012 Fr. 464.-- ( Urk. 8/321/4 , Urk. 8/323 ) ; beim im gleichen Jahr massgebenden Stun den ansatz von Fr. 32.50 ( Art. 39f Abs. 1 IVV) ist der gesamte erhobene Hilfe be darf um 14.28 Stunden ( Fr.
- -- : Fr. 3 2.50 ) zu reduzieren . Dement sprechend hat die Beschwerdegegnerin la ut der Berechnung des Assistenzbei trages im FAKT ausgehend vom gesamten Hilfebedarf von 23.53 Stunden 14.28 Stunden ab ge zogen und den anerkannten Assistenzbedarf auf 9.26 Stunden festgesetzt ( Urk. 8/321/46-47), was nach dem Gesagten im Einklang mit der Rechtslage steht und nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers , die Hilflosenentschädi gung decke andere Leistungen ab und sei daher nicht (vollumfänglich) anzu rechnen, nichts zu ändern, denn er übersieht, dass die Beschwerdegegnerin vor erst den gesamten Bedarf der regelmässig benötigten Hilfeleistungen zu ermit teln hat; dies unabhängig davon, von welchem Leistungserbringer sie erbracht werden. Erst in einem weiteren Schritt wird jener Teil des Hilfebedarfs festge legt, der durch den Assistenzbeitrag gedeckt wird (vgl. dazu auch KSAB Rz 4102 in fine , Rz 4105-4106).
- 3 In Bezug auf die ermittelte - vom Beschwerdeführer als ungenügend gerügte - Höhe des anerkannten Hilfebedarfs ist dem FAKT zu entnehmen, dass sich die an erkannten 23.53 Stunden pro Monat aus folgendem Hilfebedarf in den ein zeln en Teilbereichen erg eben (Urk. 8/321/46 -47 ): - alltägliche Lebensverrichtungen Stunden 0.51 - Haushalt Stunden 14.19 - gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung Stunden 6.59 - gemeinnützige/ehrenamtliche Tätigkeit Stunden 1.98 - berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt Stunden 0.27 Total Stunden 23.53 (richtig: 23.54) Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein , in den Teilbereichen Unterstützung bei der Administration (vorlesen von Texten, ausfüllen von Formularen, Ak tensuche und -ablage), Haushalt, Begleitung ausser Haus, Arbeit am PC und in der Werkstatt für die Instand s tellung seiner Liegenschaft sei der Hilfebedarf nicht richtig ermittelt worden ( Urk. 1 S. f. ) . I m Rahmen de r Ermittlung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Selbstdeklaration eingeholt. Es liegt indes seine Selbstdeklaration zum Assistenzbudget in den Akten (Urk. 8/248/1 -7 ) . Danach war in folgenden Bereichen persönliche Hilfe in Mi nuten pro Tag notwendig: - Ziff. 2: Haushalt (Administratives, Ernährung, Wohnungspflege , Einkauf, Wäschepflege ) Minuten 85 - Ziff. 3: gesellschaftliche Teilhabe/Freizeitgestaltung Minuten 60 - Ziff. 4: Pflege; kein Hilfebedarf - Ziff. 5: Bildung, Arbeit Minuten 20 Total Minuten pro Tag Minuten 165 entspricht pro Tag Stunden 2.75 entspricht pro Monat Stunden 82.50 Wenn auch, wie bereits festgehalten, kein Anspruch besteht auf Weiterführung des im Rahmen des Assistenzbudget s anerkannten Hilfebedarfs, so ist dem Be schwerdeführer beizupflichten, dass weder für ihn noch für das Gericht der nunmehr im FAKT angenommene , erheblich tiefere Hilfebedarf nachvollziehbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerde führer bei der Abklä rung selbst einen Hilfebedarf angegeben und inwiefern dieser ins FAKT einge flossen ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es die Beschwerdegegnerin entgegen de m in KSAB Rz 6011 festgehaltenen Verfahren unterlassen hat, mit Blick auf den Assistenzbeitrag eine (neue) Selbstdeklaration einzuholen, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte.
- 4.1 Vom Gesagten abgesehen haben n ach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson dere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträ gen ge hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a, BGE 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff . ). Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Be gründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cher ten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG). 4 .2 In Anbetracht der erheblichen Abweichung von den Anga ben in der früher ein geholten Selbstdeklaration ist der mittels FAKT festgelegte Hilfebedarf nicht hinreichend begründet, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Ent scheid geführt haben , nicht genannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb sich ihre Einschätzung so stark vo n den frühe ren Selbstangaben unterscheidet und weshalb diesen nicht Rechnung getragen werden kann. Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sa ch e an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzu weisen. 4 .3 Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck ( Urk. 8/321 ) beseitigt . denn dieser ist weder übersichtlich noch selbsterklärend. Der Ausdruck verfügt über k ein Inhaltsverzeichnis und die massgeblichen Gesetzes- und Verord nung s bestimmungen bei den einzelnen Berechnungsschritten werden nicht an gege ben . Insbesondere bleibt unverständlich, wie die Ermittlung des Bedarfs in den ein zelnen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus möglicher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Ebenfalls nicht ersicht lich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumulativ verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Ausdruck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschie denen Begründungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minuten Hilfebedarf verbirgt, w as zu erfahren aber notwendig wäre, um ab schätz en zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklärungsinstrument an ge messene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E. 3.3) . Die Beschwerde gegnerin hat zudem nicht dargelegt, in wie fern sie bei der Bedarfser mittlung Art. 39e Abs. 3 IVV berücksichtigt hat, wo nach unter anderem bei hochgradig Sehschwache n eine Einschränkung in drei alltäglichen Lebensver richtungen bzw. bei Versic herten mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b-e IVV in zwei alltäglichen Lebens ver rich tung en anerkannt wird. D ie Beschwerdegegnerin hat im FAKT nicht sämtliche Begründungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offen ge legt, weshalb der Beschwerdefüh rer in Un kenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten (ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3) . Dem Gericht bleibt dadurch eine abschliessende Prüfung verwehrt. In Bezug auf die Fragen der Einstufung in den einzelnen Teilbereichen ist daher die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels, sondern zur nachvoll zieh bare n Erläuterung der vorgenommenen Einstufung en an die Beschwerdegeg ne rin zurück zuweisen , damit das Gericht im Beschwerdefall die im FAKT ge troffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der Abklä rungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann (vgl. auch erwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3 i.f .) . 4 .4 S odann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklara tion des Hilfebedarfs durch die versicherte Person ( Rz 6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Or t verlangt ( Rz 6015). E ntgegen dieser Weisung hat die Beschwerdegegnerin , wie gesagt, keine Selbstdeklaration eingeholt, was sie nachzuholen hat. Denn um dem FAKT Beweiswert beizumessen ist namentlich erforderlich , dass darin die An ga ben der versi cherten Person berücksichtig t und die d ivergierende n Meinungen der Beteiligten auf gezeigt werden . Zu Handen des Beschwerdeführers bleibt mit Blick auf die Abklärungsmassnah men festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb für eine neutrale , den Ein schränkungen und spezifischen Bedürfnissen sehbehinderter Personen Rechnun g tragende Einschät zung des Hilfebedarfs nur eine Abklärungs person mit ent sprech enden Spezialkenntnissen und Erfahrungen in Betracht fällt. E ntschei dend ist allerdings , dass der Bericht von einer qualifi zierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behin derungen hat ( vgl. etwa AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
- April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BG E 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an ge fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zu rückzuweisen ist, damit sie i m Sinne der Erwägungen verfahre und über den An spruch auf Assistenzbeitrag neu verfüge. Festzuhalten bleibt, dass das im Rahmen des Pilotversuchs zugesprochene Assistenzbu d get bis 3
- Dezember 2012 (Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom
- März 2007, Urk. 8/267) weiter zu gewähren ist , gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab dem gleichen Zeitpunkt wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung . 4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der Durchführung der vom Be schwer deführer beantragten öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2). abgesehen werden. 5 . 5 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 5 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1
- Feb ruar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind ermessensweise auf Fr. 2‘200.--- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge. Weiter wird in Bezug auf das Assistenzbudget (Verfügung vom 7. März 2012) festgestellt, dass dieses bis 31. Dezember 2012 weiter zu gewähren ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab 1. September 2012 wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00948 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1953, leidet an einer kongenitalen
Aniridie mit Ny s tagmus , Strabismus und beidseitiger L in senektopie (im Anhang 4 zur Verord nung über Geburtsgebrechen als Nr. 4 15 beschriebene s Geburtsgebrechen Anophthal mus , Buphthalmus und Glaucom a
congenitum ; Urk. 8/1 S. 2 oben, Urk. 8/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hat dem Versicherten im Zusammenhang mit dieser Erkrankung wie derholt Leistun gen zugesprochen.
Namentlich wurde
ihm am 1 5. Februar 1980 mit Wirkung ab Januar 19 79
eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen (Urk. 8/37) . Diese wurde in der Folge wiederholt bestätigt ( Urk. 8/95 ,
Urk. 8/216 , Urk. 8/276 , Urk. 8/286 ) , letztmals am 7. August 2012 ( Urk. 8/323) .
Die Invalidenversicherung übernahm weiter die Kosten der Ausbildung zum tech ni schen Kaufmann ( Urk. 8/ 29-30) , in welchem Beruf der Versicherte hernach wäh rend zehn Jahre n tätig war ( Urk. 8/50). 19 92 schloss er die Umschulung z um Berufsberater erfolgreich ab ( Urk. 8/ 8 8) , ohne in der Folge e ine Anstellung zu fin den ( Urk. 8/127).
Am 2 5. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 ( Urk. 8/150, Urk. 8/175, Urk. 8/192) bezie hungs weise ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 8/234-235) , die her nach wiederholt
bestätigt wurde (Urk. 8/277 , Urk. 8/287 ). 1. 2
Am 1 8. April 2006 meldete sich X.___ zur Teilnahme am Pilotversuch „Assistenzbudget“ an ( Urk. 8/241-243). Mit Verfügung vom 7. März 2007 sprach ihm die hiefür zuständige Sozialversi cherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab 1. April 2007 ein monatliches Assistenzgeld in der Höhe von Fr. 300.-- (Assistenzpauschale) be i einem Assistenzbudget von Fr. 1‘080.-- zu ( Urk. 8/267).
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) machte eine Anspruchsprüfung erforderlich . D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte eine Abklärung vor Ort durch ( Urk. 8/315). Gestützt auf das standardisierte Abklärungsin stru ment
(FAKT; Urk. 8/316 = Urk. 8/321 ) sprach sie dem Versicherten
- in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2007 betreffend Assistenzbudget und Wiederaus rich tung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/313, Urk. 8/318 ) mit Verfü gung vom 2 0. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. September 2012 einen Assistenzbei trag an tatsächlich erbrachte n Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 300.95 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 3‘611.40 zu (Urk. 8/216 = Urk. 2) . 2.
Hiegegen erhob X.___
mit Eingabe vom 1 4. September 2012 Be schwerde und beantragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages , und zwar auf der Basis eines Hilfebedarfes von 55 Stunden statt lediglich 23.53 Stun den pro Monat ; weiter ersuchte er um ergänzende Abklärungen bei der Y.___ . In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Durch füh rung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 1 5. Oktober 2012 sowohl auf Abweisung der Be schwerde in der Sache als auch auf Abweisung des Antrags auf Durchführung einer öffent lichen Verhandlung ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2013 meldete der Versicherte dem Gericht einen Unfall vom 2 3. Dezember 201 2. Sein Zustandsbild habe sich infolge des Unfalls verschlechtert, und er sei nun praktisch blind. Dadurch habe sich der Assistenz bedarf erheblich erhöht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.2
Laut Art. 42 quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a), und weder mit der versi cherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). 1.3
Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen aner kannt werden ( Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) : a. alltägliche Lebensverrichtungen ; b. Haushalts führung ; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ; d. Erziehung und Kin der betreuung ; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit ; f. beruf liche Aus- und Weiterbildung ; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt ; h. Überwachung während des Tages ; i. Nachtdienst. 1.4
Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze ( Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV pro alltägli che Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV: 120 Stunden.
B ei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit . a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen
auf drei fe stgelegt ( Art. 39e Abs. 3 lit . b IVV); bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b-e sind zwei alltägliche Lebens ver richtungen zu berücksichtigen ( Art. 39e Abs. 3 lit . c IVV).
Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle er folgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). 1.5
Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT ) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätig keiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Über wachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschrei ben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005).
Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Ab klärungsperson
so wie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbei spiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfas sung erlauben (KSAB Rz 4101). 1. 6
Der Gesetzgeber hat als Übergangsregelung für die Teilnehmerinnen und Teil nehmer am Pilotversuch „ Assistenzbudget “ im Hinblick auf das In k raft t reten der IVG-Revision 6a am 1. Januar 2012 bestimmt, dass Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen über den Pilotver such „Assistenzbudget“ hatten und die Voraussetzungen nach Art. 42 quater IVG erfüllen,
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben , ohne ihn geltend machen zu müssen.
Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Ar . 42 sexies IVG verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf das FAKT und ging hinsichtlich der Hilfeleistungen von einem monatlichen Be darf von zunächst 8.99
Stunden aus . Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde be trage die Entschädigung Fr. 292.20 (maximal Fr. 438.25 ) pro Monat respek tive Fr. 3‘506.10 pro Jahr (S. 2 oben).
Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, ein direkter Ver gleich zwischen Assistenzbudget und -beitrag sei nicht zulässig, da Vorausset zung en und Bedingungen nicht die gleichen seien. Beim Pilotversuch „ Assi stenzbudget “ sei der Hilfebedarf hauptsächlich aufgrund der Selbstdeklaration und des Abklärungsberichts betreffend Hilflosenentschädigung erfolgt. Die Ein stufung im Rahmen des Assistenzbudget s könne für den Assistenzbeitrag nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (S. 3 f.).
Für den Assistenzbeitrag sei d er Hilfebedarf mittels des FAKT ermittelt worden. Dies erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterteilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten bereits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minuten zahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches " vom Gesetzgeber erstellt " worden sei. Damit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeitbemessung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der prä ziseren Bestimmung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu the oretische Einschätzung zu verm e iden, zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Beispiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den un terschiedlichen Stufen noch selbständig machbar seien
und bei welchen Dritt hilfe
benötigt werde
(S. 3 f. unten ) .
Das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeitsstufe führe nicht zwingend zum Höchstansatz an Hilfebedarf. Es bestehe nur ein Anspruch auf den tatsäch lich an erkannten Hilfebedarf (S. 4). Die Abklärung sei durch eine qualifizierte Ab klä rungsperson durchgeführt worden und dem FAKT komme Beweiswert zu. Die Stufenbestimmung sei weiter erläutert worden. Im Bereich „Administration“ sei der Beschwerdeführer nicht auf regelmässige Hilfe angewiesen. Die Referen ten tätigkeit sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeit s markt; da sie bloss während zwei Tagen pro Jahr anfalle, könne die entsprechende Hilfe zu 1.11 % ange rech net werden (S. 4). Dementsprechend erhöhte die Beschwerdegegnerin verfü gungsweise
den Hilfeb edarf und setzte diesen nunmehr auf 9.25 Stunden pro Monat fest; b eim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschädigung Fr. 300.95 (maximal Fr. 451.45 ) pro Monat respektive Fr. 3‘ 611.40 pro Jahr (S.
4 unten ). 2.2
Dem hielt d er Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.
1) im Wesentlichen ent gegen, er benötige Unterstützung bei der Administration (vorlesen von Texten, ausfüllen von Formularen, Aktensuche und -ablage), im Haushalt, bei der Be gleitung ausser Haus, bei der Arbeit am PC und in der Werkstatt für die In stand s tellung seiner Liegenschaft. Im Rahmen des Assistenzbudget s seien 55
Stunden pro Monat anerkannt worden ; dies sei bei der - bei leichter Hilflosigkeit - vor gesehene n Höchstgrenze von 60 Stunden angemessen. Dagegen seien (die vor der Reduktion wegen der Hilflosenentschädigung
anerkannten; vgl. dazu Urk. 8/321/47 ) 23.53 Stunden pro Monat zu wenig (S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelte, es habe weder eine Abklärung stattgefunden, welche die spezifi schen Bedürfnissen eines stark Sehbehinderten berücksichtige , noch sei eine Selbst de kla ration eingeholt worden (S. 4). Als unzulässig betrachtete er schliesslich die Anrechnung der vollen Hilflosenentschädigung auf den Assis tenzbeitrag , da diese Leistungen unterschiedliche behinderungsbedingte Mehr kosten abdeck t en (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist zunächst einerseits die Frage der Überführung des Assistenz budgets in den Assistenzbeitrag und der Hilfebedarf in verschiedenen Teilberei chen und andererseits, ob die Verhältnisse hinreichend abgeklärt sind. 3. 3.1
Der Gesetzgeber hat in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmung
der IV-Revision 6a den Übergang vom Pilotversuch Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag in dem Sinne sichergestellt, dass die Teilnehmer und Teil nehmerinnen am Pilotversuch, welche die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assi stenzbeitrag erfüllen, nach Abschluss des Pilotversuchs ohne Unterbruch Leis tungen zur Finanzierung der benötigten Hilfeleistungen erhalten. Solange die benötigte n Hilfeleistung en nicht ermittelt sind und der Assistenzbeitrag nicht
rechtskräftig verfügt ist, wird die bisherige Leistung aus dem Pilotversuch wei ter ausgerichtet (Botschaft zur Änderung des IVG, 6. IV-Revision, erstes Mass nah m enpaket , vom 2 4. Februar 2010 , BBI 2010 S. 1912).
Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich des Assistenzbudgets ein beschränkter Besitzstand bis zur rechts kräftigen Ermittlung des Assistenzbeitrages respektive längstens während eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt wird . Aus dem Wort laut der Übergangsbestimmung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass die Festsetzung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag durch den im Rahmen des Assistenzbudgets anerkannten Bedarf präjudiziert werden sollte, wovon auch im KSAB Rz 1019 ausgegangen wurde. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, ist doch der Anspruch auf den Assi stenzbeitrag mit dem Inkra fttreten der Vorschriften am 1. Januar 2012 für alle Leistungsbezüger nach den gleichen Bestimmungen zu ermitteln.
Die Beschwerdegegnerin hat sich daher zu Unrecht auf die Revisionsvorschrift von Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV gestützt und bereits mit Wirkung ab 1. Sep tember
2012 anstelle des (höheren) Assistenzbudgets den (tieferen) Assis tenzbeitrag aus gerichtet. In diesem Zeitpunkt lag über L etzteren noch gar kein rechtskräftiger Ent scheid vor, so dass Kraft der dargelegten Übergangsbestim mung bis 3 1. Dezem ber 2012 die im Rahmen des Pilotversuch Assistenzbudget gewährten Leis tung en weiter auszurichten sind.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 3.2
Betreffend die Anrechnung der Hilflosenentschädigung schreibt Art. 42 sexies Abs. 1
lit . a IVG vor, dass vo m Assistenzbeitrag die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen, mithin der Assistenzbeitrag gegenüber dieser - wie auch ge genüber anderen L eistungen der Sozialversicherungen
- subsidiär ist. Gemäss Botschaft zur Ä nderung des IVG vom 2 4. Februar 2010 hat die Reduktion der gestalt zu erfolgen, dass der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang er mittelt wird, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Stun de n ansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (S. 1903).
Die
Hilflosenentschädigung
des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2012
Fr. 464.-- ( Urk. 8/321/4 , Urk. 8/323 ) ; beim im gleichen Jahr massgebenden Stun den ansatz von Fr. 32.50 ( Art. 39f Abs. 1 IVV) ist der gesamte erhobene Hilfe be darf
um 14.28 Stunden ( Fr. 464. -- :
Fr. 3 2.50 ) zu reduzieren . Dement sprechend hat die Beschwerdegegnerin la ut der Berechnung des Assistenzbei trages im FAKT
ausgehend vom gesamten Hilfebedarf von 23.53 Stunden 14.28 Stunden ab ge zogen
und den anerkannten Assistenzbedarf auf 9.26 Stunden festgesetzt ( Urk. 8/321/46-47), was nach dem Gesagten im Einklang mit der Rechtslage steht und nicht zu beanstanden ist.
Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers , die Hilflosenentschädi gung decke andere Leistungen ab und sei daher nicht (vollumfänglich) anzu rechnen, nichts zu ändern, denn er übersieht, dass die Beschwerdegegnerin vor erst den gesamten Bedarf der regelmässig benötigten Hilfeleistungen zu ermit teln hat; dies unabhängig davon, von welchem Leistungserbringer sie erbracht werden. Erst in einem weiteren Schritt wird jener Teil des Hilfebedarfs festge legt, der durch den Assistenzbeitrag gedeckt wird (vgl. dazu auch KSAB Rz 4102 in fine , Rz 4105-4106). 3. 3
In Bezug auf die ermittelte - vom Beschwerdeführer als ungenügend gerügte -
Höhe des anerkannten Hilfebedarfs ist dem FAKT zu entnehmen, dass sich die an erkannten 23.53 Stunden pro Monat aus folgendem Hilfebedarf in den ein zeln en Teilbereichen erg eben (Urk. 8/321/46 -47 ): - alltägliche Lebensverrichtungen Stunden 0.51 - Haushalt Stunden 14.19 - gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung Stunden 6.59 - gemeinnützige/ehrenamtliche Tätigkeit Stunden 1.98 - berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt Stunden 0.27 Total Stunden 23.53 (richtig: 23.54)
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein , in den Teilbereichen Unterstützung bei der Administration (vorlesen von Texten, ausfüllen von Formularen, Ak tensuche und -ablage), Haushalt, Begleitung ausser Haus, Arbeit am PC und in der Werkstatt für die Instand s tellung seiner Liegenschaft sei der Hilfebedarf nicht richtig ermittelt worden ( Urk. 1 S. f. ) .
I m Rahmen de r Ermittlung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Selbstdeklaration eingeholt. Es liegt indes seine Selbstdeklaration zum Assistenzbudget in den Akten (Urk.
8/248/1 -7 ) . Danach war
in folgenden Bereichen persönliche Hilfe in Mi nuten pro Tag notwendig: - Ziff. 2: Haushalt (Administratives, Ernährung, Wohnungspflege , Einkauf, Wäschepflege ) Minuten 85 - Ziff. 3: gesellschaftliche Teilhabe/Freizeitgestaltung Minuten 60 - Ziff. 4: Pflege; kein Hilfebedarf - Ziff. 5: Bildung, Arbeit Minuten 20 Total Minuten pro Tag Minuten 165 entspricht pro Tag Stunden 2.75 entspricht pro Monat Stunden 82.50
Wenn auch, wie bereits festgehalten, kein Anspruch besteht auf Weiterführung des im Rahmen des Assistenzbudget s anerkannten Hilfebedarfs, so ist dem Be schwerdeführer beizupflichten, dass weder für ihn noch für das Gericht der nunmehr im FAKT angenommene , erheblich tiefere Hilfebedarf nachvollziehbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerde führer bei der Abklä rung selbst einen Hilfebedarf angegeben und inwiefern dieser ins FAKT einge flossen ist.
Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es die Beschwerdegegnerin entgegen de m in KSAB Rz
6011 festgehaltenen Verfahren unterlassen hat, mit Blick auf den Assistenzbeitrag eine (neue) Selbstdeklaration einzuholen, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte. 4. 4.1
Vom Gesagten abgesehen haben n ach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 57a Abs. 1 IVG).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbeson dere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträ gen ge hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit zuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a, BGE 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff . ).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Be gründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cher ten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , a.a.O., N
38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG). 4 .2
In Anbetracht der erheblichen Abweichung von den Anga ben in der früher ein geholten Selbstdeklaration ist der mittels FAKT festgelegte Hilfebedarf nicht hinreichend begründet, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Ent scheid geführt haben , nicht genannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb sich ihre Einschätzung so stark vo n den frühe ren
Selbstangaben unterscheidet und weshalb diesen nicht Rechnung getragen werden kann.
Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sa ch e an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzu weisen. 4 .3
Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck ( Urk. 8/321 ) beseitigt . denn dieser ist weder übersichtlich noch selbsterklärend. Der Ausdruck verfügt über k ein Inhaltsverzeichnis und die massgeblichen Gesetzes- und Verord nung s bestimmungen bei den einzelnen Berechnungsschritten werden nicht an gege ben .
Insbesondere bleibt unverständlich, wie die Ermittlung des Bedarfs in den ein zelnen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus möglicher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Ebenfalls nicht ersicht lich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumulativ verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Ausdruck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschie denen Begründungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minuten Hilfebedarf verbirgt, w as zu erfahren aber notwendig wäre, um ab schätz en zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklärungsinstrument an ge messene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E.
3.3) . Die Beschwerde gegnerin hat zudem nicht dargelegt, in wie fern sie bei der Bedarfser mittlung
Art. 39e Abs. 3 IVV berücksichtigt hat, wo nach unter anderem bei hochgradig Sehschwache n eine Einschränkung in drei alltäglichen Lebensver richtungen bzw. bei Versic herten mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . b-e IVV in zwei alltäglichen Lebens ver rich tung en anerkannt wird.
D ie Beschwerdegegnerin hat im FAKT nicht sämtliche Begründungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offen ge legt, weshalb der Beschwerdefüh rer in Un kenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten
(ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E.
3.3) . Dem Gericht bleibt dadurch eine abschliessende Prüfung verwehrt.
In Bezug auf die Fragen der Einstufung in den einzelnen Teilbereichen ist daher die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels, sondern zur nachvoll zieh bare n Erläuterung der vorgenommenen Einstufung en an die Beschwerdegeg ne rin zurück zuweisen , damit das Gericht im Beschwerdefall die im FAKT ge troffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der Abklä rungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann (vgl. auch erwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3 i.f .) . 4 .4
S odann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklara tion des Hilfebedarfs durch die versicherte Person ( Rz
6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Or t verlangt ( Rz 6015). E ntgegen dieser Weisung hat die Beschwerdegegnerin , wie gesagt, keine Selbstdeklaration eingeholt, was sie nachzuholen hat. Denn um dem FAKT Beweiswert beizumessen ist
namentlich
erforderlich , dass darin die An ga ben der versi cherten Person berücksichtig t und die d ivergierende n Meinungen der Beteiligten auf gezeigt werden .
Zu Handen des Beschwerdeführers bleibt mit Blick auf die Abklärungsmassnah men festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb für eine neutrale , den Ein schränkungen und spezifischen Bedürfnissen sehbehinderter Personen Rechnun g tragende Einschät zung des Hilfebedarfs nur eine Abklärungs person mit ent sprech enden Spezialkenntnissen und Erfahrungen in Betracht fällt.
E ntschei dend ist allerdings , dass der Bericht von einer qualifi zierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behin derungen hat ( vgl. etwa AHI 2003 S.
218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BG E 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E.
4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). 4.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der an ge fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zu rückzuweisen ist, damit sie i m Sinne der Erwägungen verfahre und über den An spruch auf Assistenzbeitrag neu verfüge. Festzuhalten bleibt, dass das im Rahmen
des Pilotversuchs zugesprochene Assistenzbu d get bis 3 1. Dezember 2012 (Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 7. März 2007, Urk. 8/267) weiter
zu
gewähren ist , gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab dem gleichen Zeitpunkt wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung . 4.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der Durchführung der vom Be schwer deführer beantragten öffentlichen Verhandlung ( Urk.
1 S.
2). abgesehen werden. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Feb ruar 2004 E.
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind ermessensweise auf Fr. 2‘200.--- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge. Weiter wird in Bezug auf das Assistenzbudget (Verfügung vom 7. März 2012) festgestellt, dass dieses bis 31. Dezember 2012 weiter zu gewähren ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab 1. September 2012 wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger