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IV.2012.00909

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ohne neue medizinische Abklärung geschützt: ursprüngliche Rentenzusprache basierte einzig auf psychischer Erkrankung, die durch den desolaten Gesundheitszustand des Ehemannes bedingt war; Ehemann hat Beschwerden nur vorgetäuscht, was die Beschwerdeführerin wusste und unterstützte (BGE 8C_203/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügung en vom 6. November 2001 und 20. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab

1. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 6 7 % eine ganze Invaliden rente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/22 ; Urk. 8/53/40-42 ). Nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades teilte die IV-Stelle der Versi cher ten am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8 /32). 1.2

Am 9. Oktober 2006 informierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die IV Stelle, gegen X.___ und ihren Ehemann sei nach einer polizeilichen Überwachung eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Ver- si cherungsbetrug unter anderem zu Lasten der Invalidenversicherung eröffnet worden (Urk. 8 /33-34).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 8 /36 ) verfügte die IV Stelle am 12. Dezember 2006 (Urk. 8/39) , es habe sich ergeben, dass X.___ fal sche Angaben gemacht und die bis anhin ausgerichtete ganze Inva lidenrente zu Un recht erwirkt habe; daher würden die rentenzuspre chenden Verfügungen vom 6. November 2001 und vom 20. November 2001 sowie die Ausrichtung der Rente rück wirkend per 1. Februar 2000 wie der er wägungsweise aufgehoben . Weiter stellte die IV Stelle den Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rückerstattung der ab 1. Februar 2000 zu Unrecht bezo genen Leistungen in Aussicht (Urk. 8 /39 S. 2).

Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 forderte die IV-Stelle sodann von X.___ unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/49 ). 1.3

G egen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 betreffend Einstellung der Invali denrente (Urk. 8/39) und gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 betreffend Rückforderung ( Urk. 8/ 49 ) erhob d ie Versicherte Beschwerde ( Urk. 8/ 51/3-12 sowie Urk. 8/52/3-11 ). In der Folge wurden d ie beiden V erfahren vereinigt (vgl. Verfügung vom 1 2. April 2007, Urk. 8/ 58).

M it Urteil vom

2 4. November 2008 ( Urk. 8/85; Prozessnummer IV.2007.00126) hiess das hiesige Gericht die Be schwerden in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 1.4

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes O.___ vom 1 2. November 2008 wurde die Versicherte des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen, so auch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, wurde sie freigesprochen ( Urk. 8/88/1-94 S. 87 ff.). Nach dem die Versicherte und auch deren Ehemann gegen dieses Urteil Berufung erhoben hatten, gab das Obergericht des Kantons Zürich bei m Psychiater Dr. Z.___ ein ärztliches Gutachten betreffend den Ehemann der Versicher ten in Auftrag (vgl. Urk. 8/103/1-4), welches am 1 6. April 2010

erstattet wurde ( Urk. 8/105/3-179).

1.5

Gestützt auf da s Gutachten von Dr. Z.___ stellte die IV-Stelle mit Vor bescheiden vom 2 2. und 2 3. Dezember 2010 in Aussicht, dass die Verfügungen vom

6. und

20. November 2001 wie dererwägungsweise aufgehoben würden und die von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen zu rückzuerstatten seien (Urk. 8/113 und 8/114).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2011 und 9. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/120; Urk. 8/127).

Das Obergericht des Kantons Zürich

erkannte die Versicherte mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) des versuchten Betruges schuldig. Von den Vorwürfen des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es die Versicherte hingegen frei (S. 136).

M it Verfügung vom 1 0. Juli 2012 hob d ie IV-Stelle die Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 wie dererwägungsweise auf und stellte fest, dass im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestand en habe ( Urk. 8/134 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum forderte die IV-Stelle sodann die

von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/135 = Urk. 2/2). 2.

Gegen die Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 1 1. September 2012

Be schwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung zu veranlassen

( S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2012 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk.

9) wurde der Be schwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 teilte die Beschwer deführerin mit, dass sie nicht mehr durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich u nterstützt werde ( Urk.

10) und reichte in der Folge das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein ( Urk. 13-15). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist.

1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts bemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.2). 1. 3

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Abs. 2 Satz 1). Für die Zeit vor 2003 waren die entsprechenden Bestimmungen des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) massgebend ( je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) .

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten

rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie un rechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist. 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Wirkung ab Februar 2000 zugesprochenen ganzen Rente sowie die Rückfor derung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtmä ssig sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in de r angefochtenen Verfügung betreffend Wieder erwägung ( Urk. 2/1) fest, die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Rentenleistungen basierten auf einem

A.___ - Gutachten aus dem Jahr 2001, wobei ein agitiert-depressives Zustandsbild ausschlaggebend gewesen sei. Die ses sei mit dem desolaten Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerde führerin begründet worden (S. 1 f.).

Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychi schen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehem ann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert hab en . Ein psychischer Ge sundheitsschaden im Sinne einer Erschöpfungsdepression könne gar nicht vor gelegen haben. Die ursprüngliche Leistungszusprache habe jedoch gerade auf dieser Beurteilung basiert, an der auch der psychiatrische Gutachter der A.___ nicht gezweifelt habe. Gemäss A.___ - Gutachten sei sodann einzig dem psychischen Gesundheitsschaden eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemessen worden. Nachdem diese Störung aber nicht vorgelegen habe, habe zum vornherein kein Leistungs anspruch bestanden. Die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diagnose basiere sodann auf bewusstem Verschweigen und falschen und unwah ren Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Nicht ge meldet worden seien sodann der Eintrag und die Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin beim B.___ , weshalb eine Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV vorliege (S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Voraus setzung der zweifellosen Unrichtigkeit sei nicht e rfüllt. Die Beschwerde gegnerin habe es entgegen der ausdrücklichen Anordnung des hiesigen Gerichts unterlassen, sie medizinisch begutachten zu lassen (S. 4). Ihre Anspruchsbe rech tigung sei in den Jahren 2000/2001 gründlich, unter anderem mittels eines A.___ - Gutachtens, geprüft worden. Einzig mit dem Beizug des Gutachtens betreffend ihren Ehemann könne der ursprüngliche Entscheid über die Renten zusprache nicht umgestossen werden (S. 5 oben). Auch habe die Beschwerde gegnerin weder einen Bericht der damaligen noch der aktuell behandelnden Psychiater und Hausärzte eingeholt (S. 5 Ziff. 5 und Ziff. 6).

Ihre derzeitige gesundheitliche Situation sowie diejenige im Zeitpunkt der Rentenzusprechung seien detailliert abzuklären. Insbesondere solle ein Gutachten Aufschluss dar über geben, ob und in welchem Umfang sie in der Vergangenheit und aktuell in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei respektive sei (S. 6 Ziff. 8). Solange nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststehe, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien, sei eine Rückerstattung ausgeschlossen (S. 6 oben). 3. 3.1

Die Rentenzusprache vom 6. und 2 0. November 2001 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistisch e , psychiatrisch e und rheumato logisch e ) Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/16/1-11) . Die begutachtenden Ärzte hielten fest, die somatischen Diag nosen (leicht hypothyreote Stoffwechsellage, Zervikalgien und Lumbalgien, beginnende ISG-Arthrose beidseits, Kopfschmerzen und Nikotinabusus) hätten zwar Krankheitswert, würden jedoch die Ar beitsfähigkeit nicht wesentlich ein schränken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein mittelschweres agitiert-depres sives Zu standsbild mit psychosomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überfor derung. Nicht zu bezweifeln sei, dass der psychische Zustand der Be schwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes (totale Re gression nach Schleudertraumata) bedingt sei (S. 9). Die Gutachter schlossen, die Be schwerdeführerin sei aufgrund der psychopathologischen Befunde in der ange stammten und auch in jeder anderen ausserhäuslichen Tätig keit seit November 1999 zu weniger als 30 % und im Haushaltbereich zu 70 % arbeits fähig. Bei Regredienz der familiären Über forderung könnten sich Allgemeinzu stand und Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 10).

Des Weiteren lag insbesondere ein Bericht des beha ndelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2000 (Urk. 8/8) vor. Dr. C.___ diagnostizierte darin in psychi atrischer H insicht eine chronische Erschöp fungsdepression mit Angst nach Psychotrauma sowie multiple psychosomati sche und somatische Symptome (Ziff. 3). Er beschrieb eine reale Überforderungssituation mit dem schwer ge störten, voll invaliden Ehemann und den zwei Kindern; die Beschwerdeführerin traue sich körperlich und seelisch nichts mehr zu und sei unkonzentriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 30 % herabgesetzt; steigende Arbeitsanforderungen seien für die Beschwerde führerin wichtig, damit sie nicht immer mit ihrem schwer kranken, schwierigen Mann zusammen sein müsse (S. 3).

Insbesondere g estützt auf das A.___ - Gutachten sprach die Beschwerdegegne rin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/17; Verfügun gen vom 6.  und 20. November 2001, Urk. 8/22 und Urk. 8/53/40-42). 3.2

Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2004 wurden weitere

B erichte des behan delnden Psychiaters Dr.

C.___ eingeholt. Dieser hielt a m 31. März 2004 (Urk. 8 /28 ) fest , die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch den voll invaliden Mann, der nachts ins Bett mache und keinen Mo ment ohne die Beschwerdeführerin sein könne, und die zwei pu bertierenden Töchter überlastet ( S. 2). Im Verlaufsb ericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/30) sprach Dr. C.___ von einem seit September 2000 sich verschlechternden Gesundheitszustand wegen zunehmender Hoffnungslosigkeit im Zusammen hang mit dem invaliden, regredienten Ehemann. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er nunmehr auf unter 20 % ( S. 5).

Vor diesem Hintergrund teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/32 ; vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 8/31 ). 4. 4 .1

Im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungsmaterial aus dem Prozess IV.2007.00122 erhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ und auch vom psychiatrischen Gutachter

der A.___ mehrfach erwähn ten vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehe mannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse. Dem Überwachungsmaterial sei zu entneh men, dass sich der Ehegatte im März und Mai 2006 wiederholt allein, mithin ohne die Beschwerdeführerin, und scheinbar sehr zielgerichtet auf der Strasse bewegte, Bekannte traf und mit ihnen sprach und einkaufte und so gar trotz sei ner angeblich vollständigen Regredienz ein Auto lenkte (E. 7.1). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aufliegenden medizinischen Unterla ge n mangelhaft seien . Denn sie seien in Unkenntnis des tatsächlichen Verhaltens des Ehegatten und seines angeblich gesundheitsschädigenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin und auch gestützt auf ihre offensichtlich unzutreffenden anamnestischen Angaben bezüglich der Hilflosigkeit des Ehemannes ergangen (E. 7.2).

Allerdings könne aufgrund der Filmaufnahmen auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität ge schlossen werden (E. 7.3). Gestützt auf die vorliegende Beweislage könne nicht absc hliessend beurteilt wer den , ob und inwieweit die Beschwerdefü hrerin (noch) arbeitsunfähig sei , weshalb sich eine neue medizinische Abklärung als unerläss lich erweise . Denn allein der Arzt könne die Frage beantworten, welche Arbeits leistung der versi cherten P erson noch zugemutet werden könne , während die Videoaufnahmen allein hierüber keinen Aufschluss zul ie ssen. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine me dizinische Begutachtung anordne (E. 7.4). Zudem könne die Rechtmässigkeit der Rückfor derung auch in masslicher Hin sicht noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zunächst sei der Gesund heitszustand aus medizinischer Sicht nochmals abzu klären und die strafrechtli che Würdigung des beschwerdeführerischen Verhal tens zu berücksichtigen (E. 8.1). 4. 2

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisung sentscheid durch das hiesige Gericht vom 2 4. November 2008 keine ärztliche Abklärung der Beschwer deführerin veranlasste. Indessen liegen neu das begründete Urteil des Bezirksgerichtes

O.___ vom 1 2. November 2008 betreffend Betrug und Urkun denfälschung ( Urk. 8/88/1-94), das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/105/3-179) , eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/116 S. 2 f.) sowie das Urteil des Oberge richtes des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139)

bei den Akten .

5 . 5 .1

Die nach dem Rückweisungsentscheid ergangenen Entscheide und ärztlichen Stellungnahmen ergeben über den Gesundheitszustand und das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes folgendes Bild: 5 .2

Dem Urteil des Bezirksgerichtes O.___ vom 1 2. November 2008 ( Urk. 8/88/1-94) ist unter anderem zu entnehmen , dass es dem Ehemann der Beschwerde führerin spätestens ab März 2006 gesundheitlich gut gegangen sei und er ins besondere keineswegs hilflos gewesen sei, was die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewusst vertuscht hätten (S. 24 oben) . Für die Zeit von Ende 1996 und Anfang 1997 müsse aufgrund der Arztzeugnisse davon ausgegangen wer den, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest anfänglich tatsäch lich unter Beschwerden gelitten habe und damit über seinen Gesundheits zu stand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe (S. 29 Ziff. 5.2.1). Aus den Akten ergäben sich keine Beweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführer in anlässlich der ärztlichen Untersuchungen im Zeitraum August 1996 bis März 1999 tatsächlich wieder gesund gewesen sei und falsche Angaben über seinen gesundheitlichen Zustand gemacht habe (S. 36 f. Ziff. 6.2).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es müsse d avon aus gegangen werden, dass s i e seit Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 an der Gründung und Betreibung des B.___ beteiligt gewesen sei und dabei auch verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen habe (S. 47 Ziff. 8.3.4). Die Be schwerdeführerin habe zumindest teilweise über ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht, indem sie angegeben habe, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, obwohl sie in Tat und Wahrheit ab Anfang Oktober 1999 zumindest in einem Teilzeitpensum wie der arbeitsfähig gewesen sei (S. 48 Mitte). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Arbeitstätigkeit beim B.___ und damit ihre Arbeitsfähigkeit nicht über das hinausgegan gen sei, was im A.___ - Gutachten und in den Arztzeugnissen festgehalten worden sei (S. 52 f. Ziff. 9). 5 .3

Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 1 6. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwer deführerin ( Urk. 8/105/3-179)

aus, dass sich zumindest bis zum Unfallereignis vom 1 3. August 1996 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung ergäben (S. 134 Mitte). Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall habe dem üblicherweise Erwartbaren entsprochen: E s sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 138 unten). Bereits im Jahr 1996 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin falsche Angaben zu Anamnese, Arbeitsbewährung, Leistungsverhältnissen und Einkommensverhält nissen gemacht (S. 174 unten). Im November 1996 seien neue Symptome in Erscheinung getreten, für die – jenseits der Frage einer Simulation – aus gut achterlicher Sicht der Unfall nicht mehr die massgebende Ursache sein konnte (S. 144 unten). Die diagnostische Zuordnung zum Begriff einer schweren reak tiven Depression sei ihrer Art nach fragwürdig gewesen ( S. 145 unten; S. 175 oben ). Das von den Ärzten inzwischen beobachtete psychopathologische Zu standsbild entspreche zunächst einer Symptomausweitung im Sinne eines inva li disierenden, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlernten und aufrecht erhal tenen Verhaltensmusters. Die Symptomwahrnehmung erscheine im Sinne einer immer nur recht diffusen Symptombeschreibung auffällig. Dabei seien die Symptome als immer gleich beschrieben worden (S. 147 unten). Leistungs bereitschaft und Leistungsbemühungen hätten sich nicht gezeigt und die Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit sei immer ausserordentlich tief geblieben (S. 148 oben).

Für Ende 1997 lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Simulation eines Schriftbildes erkennen, das einen falschen Eindruck von der Schreibfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Aufrechter haltung des Bildes eines „regressiven Zustands“ gedient habe (S. 175 unten).

Dr. Z.___ gab weiter an, er vermöge der Diagnose einer dissoziativen Stö rung nicht zu folgen. Bereits im Jahr 2000 und in den vorhergehenden Jahren hätten sich nicht nur Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, sondern auch Hinweise auf eine Simulation des präsentierten Störungsbildes ergeben. Die erfolgte Annahme seiner Schwere und Dauerhaftigkeit und Annahmen über den Symptomverlauf liessen sich nicht als berechtigt erkennen. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simu lierende Äusserungen verursacht erkennen und durch Symptomausweitung und Aggravierung nicht hinreichend erklären (S. 176 oben). Dr. Z.___ hielt

abschliessend fest , d ie hinreichend gesicherte Diagnose einer erheblich en schweren psychischen Störung habe sich in den Jahren 1996 bis 2000, im März 2006 und heute nicht stellen lassen (S. 176 unten ).

5 .4

Dr. med. D.___ ,

FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie ,

RAD , führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Mai 2010 (U rk. 8/116 S. 2 f.) aus, auf das Gut achten von Dr. Z.___ könne abgestellt und mit überwiegender Wahr schein lichkeit postuliert werden, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin weder vor 1996 noch nach dem Unfallereignis im Jahr 1996 eine relevante psy chische Erkrankung vorgelegen habe. Hingegen fänden sich in den Jahren 1996, 1997, 2000 und 2006 Sachverhalte, die als Simulation durch den Eh e mann der Beschwerdeführerin gewertet werden könnten. In Bezug auf die Beschwerde führerin komme das A.___ - Gutachten aus dem Jahr 2001 zum Ergebnis, dass diese an einem agitiert-depressiven Zustandsbild leide. Ursache hierfür sei im Wesentlichen der desolate Gesundheitszustand des Ehemannes seit dem Schleu dertrauma . Da nun aber, wie im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellt wor den sei – und diesem Gutachten gefolgt werden könne –, beim Ehemann der Beschwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorliege, sei zu postulieren, dass die bei der Beschwerdeführerin zur Arbeitsunfähigkeit führende Diagnose eines agitiert-depressiven Zustandsbildes im Rahmen famili ärer Überforderung bei Invalidität des Ehepartners überwiegend wahrscheinlich nicht vorgelegen habe (S. 2). 5 .5

Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) wurde festgestellt , es bestünden insgesamt keinerlei ver nünftige Zweifel, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychis chen und physischen Beschwerden und seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandeln den Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht habe. Oder mit anderen Worten: D er Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Simulant, der es verstanden habe, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge sei gewesen, dass die Ärzte unbewusst wahrheitswidrige Arztzeugnisse ausgestellt hätten (S. 97 Ziff. 51.46).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ihr im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe, sei sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen gewesen und es könne ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert habe. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuhause das gleiche gesunde Bild abgegeben habe, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observation beobachtet worden sei. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. C.___ diag nostiziert habe . Damit dränge sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den glei chen Mitteln gegriffen habe wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes (S. 105 Ziff. 57.5). Das Obergericht sprach die Be schwerdeführerin jedoch vom Vorwurf des Betruges frei (S. 136) . Dies mit der Begründung, dass neben der Erschöpfungsdepression auch ein thorakolumbales Syndrom diagnostiziert worden sei und nicht klar sei, ob dieses ebenfalls nur vorgetäuscht worden sei oder ob es tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit ge führt habe. Auch könne aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin für das B.___ gearbeitet habe (S. 105 f. Ziff. 57.6).

6 . 6 .1

Damit ist aufgrund der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 30% seit 1999 (vgl. vorstehend e Erwägung

3) und damit die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2000 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. 6 .2

Wie unter Erwägung 3.1 dargelegt, bewirkten die somatischen Beschwerden k eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

Auch das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erwähnte thorakolum bale Syndrom war somit für die Rentenzusprache nicht massgeblich .

Vielmehr basierte die der Beschwerdeführerin at testierte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % alleine auf der psychischen Situation. Im massgebenden

A.___ - Gutach ten wurde ein mittelschweres agitiert-depressives Zu standsbild mit psychoso matischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überfor derung diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, es bestehe kein Zweifel, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes bedingt sei. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ begründete die von ihm diagnosti zierte chronische Erschöp fungsdepression mit einer realen Überforderungssitua tion mit dem schwer gestörten, voll invaliden Eheman n und den zwei Kindern (vgl. E. 3 .1 ). Damit steht fest, dass der schlechte Gesundheitszustand des Ehe mannes die Ursache der diagnostizierten

psychischen Erkrankung und damit auch die Grundlage der Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin darstellte.

6 .3

Bereits im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungs material erhebliche Zweifel an der vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse , weshalb davon auszugehen sei, dass die aufliegenden medizinischen Unterla gen man gelhaft seien. Gestützt auf die damals vorliegende Beweislage konnte jedoch nicht abschliessend beurteilt wer den, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin (noch) arbeitsunfähig sei, weshalb eine neue medizinische Abklärung als uner lässlich erachtet wurde (vgl. E. 4.1). 6 .4

Zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt nun d as Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2010 vor. Dieses erfüllt die Anfor derungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 1. 4 ) voll umfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann .

Durch das Gutachten von

Dr. Z.___ wurde nun ärztlich festgestellt, dass beim Ehemann der Be schwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorlag.

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ kam das Obergericht des Kan tons Zürich zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychischen und physischen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hat te . Wie das Obergericht weiter fest hielt , wusste die Beschwerdeführerin nicht nur von dieser Simulation son dern unterstützte diese auch. So basiert der vom Obergericht bestätigte Schuld spruch des versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle betreffend Hilflosigkeit des Ehemannes (vgl. Anklageschrift vom 1 0. Juni 20 08, Urk. 8/79/3-22 S. 13 Ziff. 7 ; vgl. auch Zeu genaussage der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 2. September 2009, Urk. 8/100 ). Auch aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergeben sich Hin weise darauf, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht hat , so zum angeblich hohen früheren Einkommen des Ehemannes ( Urk. 8/105/3-179 S.

135 f.) . 6 .5

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine schweren psychischen und physi schen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hat, kann auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht exis tiert haben, war doch ihr psychischer Zustand gemäss ärztlicher Feststellung durch das desolate Befinden ihres Ehemannes bedingt. Die psychische Erkran kung der Beschwerdeführerin war indessen Grundlage für die ihr attestierte Ar beitsunfähigkeit von mehr als 70 % und damit fü r die Rentenzusprache . Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lagen nicht vor (vgl. E. 6 .2). Somit ist kein vernünftiger Zweifel daran möglich, dass die Annahme einer we niger als 30%igen Arbeitsfähigkeit seit 1999 und damit die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2000 unrichtig war.

Angesichts der vorliegenden Umstände erübrigt sich eine medizinische Begut achtung der Beschwerdeführerin. Wie soeben dargelegt, lässt sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten und ins besondere unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und de r

strafrechtlichen Entscheide

hin reichend

beurteilen . Im Gegensatz zur Beweislage im Zeitpunkt des Rückwei sungsentscheides vom November 2008 steht heute fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine schwere Erkrankung lediglich vorgetäuscht hat

und die Beschwerdeführerin nicht nur davon wusste, sondern die Simulation ihres Ehemannes auch noch unterstützte. 6.6

A uch in Bezug auf den aktuellen respektive den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 bestehenden Gesundheitszustand sind keine weiteren Abklärungen erforderlich . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert und sie nun Anspruch auf eine Invalidenrente hätte. Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst keine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situa tion geltend . Insbesondere reichte sie weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen aktuellen ärztlichen Bericht ein. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 wieder arbeitstätig ist , dies mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (vgl. Urk. 15/4) . 6 . 7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im November 2001 verfügte Rentenzu s prache zweifellos unrichtig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es in der Folge zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes kam, aufgrund derer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung en vom 1 0. Juli 201 2 ( Urk. 2 /1-2 ) ein Rentenanspruch bestanden hätte.

Damit ist die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte.

7. 7.1

Vorliegend

basierte die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diag nose auf bewusstem Verschweigen und falschen Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Die unrichtige Ausrichtung der Rentenleistungen ist folglich darauf zurüc kzuführen , dass die Beschwerdeführerin

diese unrecht mässig erwirkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen somit zu Recht rückwirkend aufgehoben und eine Rückforderung ist grundsätzlich mög lich (vgl. E. 1.3) . 7 .2

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 180'936.-- (vgl. Urk. 2/2) . Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid fest, dass der Rückerstattungsanspruch für Leistungen vor dem 2 2. Januar 2007 (Datum der ersten Rückerstattungs verfügung)

verwirkt sei (vgl. Urk. 8/127 S. 6 Ziff. 9) .

Die absolute Frist von fünf Jahren (vgl. E. 1.3) setzt mit dem Bezug der einzel nen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen ist ( Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 25). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgeben den Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti gen Person zugestellt wird ( Kieser, a.a.O. , Rz 43 zu Art. 25). Als Folge der Verpflichtung, e inen Vorbescheid zu erlassen, we rd en im Invalidenversiche rungsrecht die Verwirkungsfrist en durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73 bis

IVV

gewahrt ( vgl. BGE 119 V 4 31 E. 3 c).

Vorliegend erfolgte die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 mit Wirkung ab Februar 200 0. Wie sich aus der Verfügung vom 6. November 2001 ergibt, erfolgte die erste Zahlung respektive Zahlungs anweisung am 8. November 2001 ( Urk. 8/22 S. 2 Mitte). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2006 ( Urk. 8/36) wurde festgehalten, dass die ab Februar 2000 be zogenen Leistungen zurückzuerstatten sind; diesbezüglich werde eine separate Verfügung erlassen (S. 2 Ziff. 3). Somit erging innerhalb von fünf Jahren seit dem erstmaligen Leistungsbezug ein Vorbescheid be treffend Rückforderung .

Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde damit gewahrt. 7.3

In der Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 2/2) werden sämtliche für den Zeit raum Februar 2000 bis Oktober 2006 bezogenen Rentenleistungen samt Kinder renten im Gesamtbetrag von Fr. 222'853.-- aufgeführt. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die Verrechnungen an die AXA Winterthur sowie die Verrechnung für zu viel bezogene Leistungen gemäss Verfügung vom 2 0. November 2001 in Abzug, was eine effektiv an die Beschwerdeführerin aus bezahlte Summe von Fr. 180'936.-- ergab. Die Höhe der Rückforderung ist so mit nicht zu beanstanden und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt .

7.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 als auch die Rückfor derung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtens sind.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 . 8 .1

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 9). Obwohl die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaft lich unterstützt wird (vgl. Urk. 10), ist ihre

Bedürftigkeit weiterhin ausgewiesen (vgl. Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen, Urk. 14-15) . D ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind nach wie vor erfüllt. 8 .2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 53 Abs.

E. 1.2 Am 9. Oktober 2006 informierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die IV Stelle, gegen X.___ und ihren Ehemann sei nach einer polizeilichen Überwachung eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Ver- si cherungsbetrug unter anderem zu Lasten der Invalidenversicherung eröffnet worden (Urk. 8 /33-34).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 8 /36 ) verfügte die IV Stelle am 12. Dezember 2006 (Urk. 8/39) , es habe sich ergeben, dass X.___ fal sche Angaben gemacht und die bis anhin ausgerichtete ganze Inva lidenrente zu Un recht erwirkt habe; daher würden die rentenzuspre chenden Verfügungen vom 6. November 2001 und vom 20. November 2001 sowie die Ausrichtung der Rente rück wirkend per 1. Februar 2000 wie der er wägungsweise aufgehoben . Weiter stellte die IV Stelle den Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rückerstattung der ab 1. Februar 2000 zu Unrecht bezo genen Leistungen in Aussicht (Urk. 8 /39 S. 2).

Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 forderte die IV-Stelle sodann von X.___ unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/49 ).

E. 1.3 G egen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 betreffend Einstellung der Invali denrente (Urk. 8/39) und gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 betreffend Rückforderung ( Urk. 8/ 49 ) erhob d ie Versicherte Beschwerde ( Urk. 8/ 51/3-12 sowie Urk. 8/52/3-11 ). In der Folge wurden d ie beiden V erfahren vereinigt (vgl. Verfügung vom 1 2. April 2007, Urk. 8/ 58).

M it Urteil vom

E. 1.4 Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes O.___ vom 1 2. November 2008 wurde die Versicherte des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen, so auch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, wurde sie freigesprochen ( Urk. 8/88/1-94 S. 87 ff.). Nach dem die Versicherte und auch deren Ehemann gegen dieses Urteil Berufung erhoben hatten, gab das Obergericht des Kantons Zürich bei m Psychiater Dr. Z.___ ein ärztliches Gutachten betreffend den Ehemann der Versicher ten in Auftrag (vgl. Urk. 8/103/1-4), welches am 1 6. April 2010

erstattet wurde ( Urk. 8/105/3-179).

E. 1.5 Gestützt auf da s Gutachten von Dr. Z.___ stellte die IV-Stelle mit Vor bescheiden vom 2 2. und 2 3. Dezember 2010 in Aussicht, dass die Verfügungen vom

6. und

20. November 2001 wie dererwägungsweise aufgehoben würden und die von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen zu rückzuerstatten seien (Urk. 8/113 und 8/114).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2011 und 9. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/120; Urk. 8/127).

Das Obergericht des Kantons Zürich

erkannte die Versicherte mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) des versuchten Betruges schuldig. Von den Vorwürfen des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es die Versicherte hingegen frei (S. 136).

M it Verfügung vom 1 0. Juli 2012 hob d ie IV-Stelle die Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 wie dererwägungsweise auf und stellte fest, dass im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestand en habe ( Urk. 8/134 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum forderte die IV-Stelle sodann die

von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/135 = Urk. 2/2).

E. 2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts bemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.2). 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Wirkung ab Februar 2000 zugesprochenen ganzen Rente sowie die Rückfor derung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtmä ssig sind .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in de r angefochtenen Verfügung betreffend Wieder erwägung ( Urk. 2/1) fest, die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Rentenleistungen basierten auf einem

A.___ - Gutachten aus dem Jahr 2001, wobei ein agitiert-depressives Zustandsbild ausschlaggebend gewesen sei. Die ses sei mit dem desolaten Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerde führerin begründet worden (S. 1 f.).

Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychi schen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehem ann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert hab en . Ein psychischer Ge sundheitsschaden im Sinne einer Erschöpfungsdepression könne gar nicht vor gelegen haben. Die ursprüngliche Leistungszusprache habe jedoch gerade auf dieser Beurteilung basiert, an der auch der psychiatrische Gutachter der A.___ nicht gezweifelt habe. Gemäss A.___ - Gutachten sei sodann einzig dem psychischen Gesundheitsschaden eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemessen worden. Nachdem diese Störung aber nicht vorgelegen habe, habe zum vornherein kein Leistungs anspruch bestanden. Die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diagnose basiere sodann auf bewusstem Verschweigen und falschen und unwah ren Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Nicht ge meldet worden seien sodann der Eintrag und die Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin beim B.___ , weshalb eine Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV vorliege (S. 2 f.).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Voraus setzung der zweifellosen Unrichtigkeit sei nicht e rfüllt. Die Beschwerde gegnerin habe es entgegen der ausdrücklichen Anordnung des hiesigen Gerichts unterlassen, sie medizinisch begutachten zu lassen (S. 4). Ihre Anspruchsbe rech tigung sei in den Jahren 2000/2001 gründlich, unter anderem mittels eines A.___ - Gutachtens, geprüft worden. Einzig mit dem Beizug des Gutachtens betreffend ihren Ehemann könne der ursprüngliche Entscheid über die Renten zusprache nicht umgestossen werden (S. 5 oben). Auch habe die Beschwerde gegnerin weder einen Bericht der damaligen noch der aktuell behandelnden Psychiater und Hausärzte eingeholt (S. 5 Ziff.

E. 3 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Abs. 2 Satz 1). Für die Zeit vor 2003 waren die entsprechenden Bestimmungen des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) massgebend ( je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) .

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten

rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie un rechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist. 1.

E. 3.1 Die Rentenzusprache vom 6. und 2 0. November 2001 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistisch e , psychiatrisch e und rheumato logisch e ) Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/16/1-11) . Die begutachtenden Ärzte hielten fest, die somatischen Diag nosen (leicht hypothyreote Stoffwechsellage, Zervikalgien und Lumbalgien, beginnende ISG-Arthrose beidseits, Kopfschmerzen und Nikotinabusus) hätten zwar Krankheitswert, würden jedoch die Ar beitsfähigkeit nicht wesentlich ein schränken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein mittelschweres agitiert-depres sives Zu standsbild mit psychosomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überfor derung. Nicht zu bezweifeln sei, dass der psychische Zustand der Be schwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes (totale Re gression nach Schleudertraumata) bedingt sei (S. 9). Die Gutachter schlossen, die Be schwerdeführerin sei aufgrund der psychopathologischen Befunde in der ange stammten und auch in jeder anderen ausserhäuslichen Tätig keit seit November 1999 zu weniger als 30 % und im Haushaltbereich zu 70 % arbeits fähig. Bei Regredienz der familiären Über forderung könnten sich Allgemeinzu stand und Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 10).

Des Weiteren lag insbesondere ein Bericht des beha ndelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2000 (Urk. 8/8) vor. Dr. C.___ diagnostizierte darin in psychi atrischer H insicht eine chronische Erschöp fungsdepression mit Angst nach Psychotrauma sowie multiple psychosomati sche und somatische Symptome (Ziff. 3). Er beschrieb eine reale Überforderungssituation mit dem schwer ge störten, voll invaliden Ehemann und den zwei Kindern; die Beschwerdeführerin traue sich körperlich und seelisch nichts mehr zu und sei unkonzentriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 30 % herabgesetzt; steigende Arbeitsanforderungen seien für die Beschwerde führerin wichtig, damit sie nicht immer mit ihrem schwer kranken, schwierigen Mann zusammen sein müsse (S. 3).

Insbesondere g estützt auf das A.___ - Gutachten sprach die Beschwerdegegne rin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/17; Verfügun gen vom 6.  und 20. November 2001, Urk. 8/22 und Urk. 8/53/40-42).

E. 3.2 Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2004 wurden weitere

B erichte des behan delnden Psychiaters Dr.

C.___ eingeholt. Dieser hielt a m 31. März 2004 (Urk. 8 /28 ) fest , die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch den voll invaliden Mann, der nachts ins Bett mache und keinen Mo ment ohne die Beschwerdeführerin sein könne, und die zwei pu bertierenden Töchter überlastet ( S. 2). Im Verlaufsb ericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/30) sprach Dr. C.___ von einem seit September 2000 sich verschlechternden Gesundheitszustand wegen zunehmender Hoffnungslosigkeit im Zusammen hang mit dem invaliden, regredienten Ehemann. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er nunmehr auf unter 20 % ( S. 5).

Vor diesem Hintergrund teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/32 ; vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 8/31 ). 4. 4 .1

Im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungsmaterial aus dem Prozess IV.2007.00122 erhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ und auch vom psychiatrischen Gutachter

der A.___ mehrfach erwähn ten vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehe mannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse. Dem Überwachungsmaterial sei zu entneh men, dass sich der Ehegatte im März und Mai 2006 wiederholt allein, mithin ohne die Beschwerdeführerin, und scheinbar sehr zielgerichtet auf der Strasse bewegte, Bekannte traf und mit ihnen sprach und einkaufte und so gar trotz sei ner angeblich vollständigen Regredienz ein Auto lenkte (E. 7.1). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aufliegenden medizinischen Unterla ge n mangelhaft seien . Denn sie seien in Unkenntnis des tatsächlichen Verhaltens des Ehegatten und seines angeblich gesundheitsschädigenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin und auch gestützt auf ihre offensichtlich unzutreffenden anamnestischen Angaben bezüglich der Hilflosigkeit des Ehemannes ergangen (E. 7.2).

Allerdings könne aufgrund der Filmaufnahmen auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität ge schlossen werden (E. 7.3). Gestützt auf die vorliegende Beweislage könne nicht absc hliessend beurteilt wer den , ob und inwieweit die Beschwerdefü hrerin (noch) arbeitsunfähig sei , weshalb sich eine neue medizinische Abklärung als unerläss lich erweise . Denn allein der Arzt könne die Frage beantworten, welche Arbeits leistung der versi cherten P erson noch zugemutet werden könne , während die Videoaufnahmen allein hierüber keinen Aufschluss zul ie ssen. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine me dizinische Begutachtung anordne (E. 7.4). Zudem könne die Rechtmässigkeit der Rückfor derung auch in masslicher Hin sicht noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zunächst sei der Gesund heitszustand aus medizinischer Sicht nochmals abzu klären und die strafrechtli che Würdigung des beschwerdeführerischen Verhal tens zu berücksichtigen (E. 8.1). 4. 2

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisung sentscheid durch das hiesige Gericht vom 2 4. November 2008 keine ärztliche Abklärung der Beschwer deführerin veranlasste. Indessen liegen neu das begründete Urteil des Bezirksgerichtes

O.___ vom 1 2. November 2008 betreffend Betrug und Urkun denfälschung ( Urk. 8/88/1-94), das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/105/3-179) , eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/116 S. 2 f.) sowie das Urteil des Oberge richtes des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139)

bei den Akten .

E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

E. 5 .5

Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) wurde festgestellt , es bestünden insgesamt keinerlei ver nünftige Zweifel, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychis chen und physischen Beschwerden und seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandeln den Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht habe. Oder mit anderen Worten: D er Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Simulant, der es verstanden habe, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge sei gewesen, dass die Ärzte unbewusst wahrheitswidrige Arztzeugnisse ausgestellt hätten (S. 97 Ziff. 51.46).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ihr im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe, sei sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen gewesen und es könne ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert habe. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuhause das gleiche gesunde Bild abgegeben habe, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observation beobachtet worden sei. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. C.___ diag nostiziert habe . Damit dränge sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den glei chen Mitteln gegriffen habe wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes (S. 105 Ziff. 57.5). Das Obergericht sprach die Be schwerdeführerin jedoch vom Vorwurf des Betruges frei (S. 136) . Dies mit der Begründung, dass neben der Erschöpfungsdepression auch ein thorakolumbales Syndrom diagnostiziert worden sei und nicht klar sei, ob dieses ebenfalls nur vorgetäuscht worden sei oder ob es tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit ge führt habe. Auch könne aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin für das B.___ gearbeitet habe (S. 105 f. Ziff. 57.6).

E. 6 .4

Zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt nun d as Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2010 vor. Dieses erfüllt die Anfor derungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 1. 4 ) voll umfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann .

Durch das Gutachten von

Dr. Z.___ wurde nun ärztlich festgestellt, dass beim Ehemann der Be schwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorlag.

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ kam das Obergericht des Kan tons Zürich zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychischen und physischen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hat te . Wie das Obergericht weiter fest hielt , wusste die Beschwerdeführerin nicht nur von dieser Simulation son dern unterstützte diese auch. So basiert der vom Obergericht bestätigte Schuld spruch des versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle betreffend Hilflosigkeit des Ehemannes (vgl. Anklageschrift vom 1 0. Juni 20 08, Urk. 8/79/3-22 S. 13 Ziff.

E. 6.6 A uch in Bezug auf den aktuellen respektive den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 bestehenden Gesundheitszustand sind keine weiteren Abklärungen erforderlich . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert und sie nun Anspruch auf eine Invalidenrente hätte. Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst keine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situa tion geltend . Insbesondere reichte sie weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen aktuellen ärztlichen Bericht ein. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 wieder arbeitstätig ist , dies mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (vgl. Urk. 15/4) . 6 .

E. 7 .2

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 180'936.-- (vgl. Urk. 2/2) . Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid fest, dass der Rückerstattungsanspruch für Leistungen vor dem 2 2. Januar 2007 (Datum der ersten Rückerstattungs verfügung)

verwirkt sei (vgl. Urk. 8/127 S. 6 Ziff. 9) .

Die absolute Frist von fünf Jahren (vgl. E. 1.3) setzt mit dem Bezug der einzel nen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen ist ( Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 25). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgeben den Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti gen Person zugestellt wird ( Kieser, a.a.O. , Rz 43 zu Art. 25). Als Folge der Verpflichtung, e inen Vorbescheid zu erlassen, we rd en im Invalidenversiche rungsrecht die Verwirkungsfrist en durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73 bis

IVV

gewahrt ( vgl. BGE 119 V 4 31 E. 3 c).

Vorliegend erfolgte die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 mit Wirkung ab Februar 200 0. Wie sich aus der Verfügung vom 6. November 2001 ergibt, erfolgte die erste Zahlung respektive Zahlungs anweisung am 8. November 2001 ( Urk. 8/22 S. 2 Mitte). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2006 ( Urk. 8/36) wurde festgehalten, dass die ab Februar 2000 be zogenen Leistungen zurückzuerstatten sind; diesbezüglich werde eine separate Verfügung erlassen (S. 2 Ziff. 3). Somit erging innerhalb von fünf Jahren seit dem erstmaligen Leistungsbezug ein Vorbescheid be treffend Rückforderung .

Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde damit gewahrt.

E. 7.1 Vorliegend

basierte die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diag nose auf bewusstem Verschweigen und falschen Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Die unrichtige Ausrichtung der Rentenleistungen ist folglich darauf zurüc kzuführen , dass die Beschwerdeführerin

diese unrecht mässig erwirkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen somit zu Recht rückwirkend aufgehoben und eine Rückforderung ist grundsätzlich mög lich (vgl. E. 1.3) .

E. 7.3 In der Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 2/2) werden sämtliche für den Zeit raum Februar 2000 bis Oktober 2006 bezogenen Rentenleistungen samt Kinder renten im Gesamtbetrag von Fr. 222'853.-- aufgeführt. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die Verrechnungen an die AXA Winterthur sowie die Verrechnung für zu viel bezogene Leistungen gemäss Verfügung vom 2 0. November 2001 in Abzug, was eine effektiv an die Beschwerdeführerin aus bezahlte Summe von Fr. 180'936.-- ergab. Die Höhe der Rückforderung ist so mit nicht zu beanstanden und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt .

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 als auch die Rückfor derung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtens sind.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 .2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00909 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic. iur. Y.___ , Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügung en vom 6. November 2001 und 20. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab

1. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 6 7 % eine ganze Invaliden rente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/22 ; Urk. 8/53/40-42 ). Nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades teilte die IV-Stelle der Versi cher ten am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8 /32). 1.2

Am 9. Oktober 2006 informierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die IV Stelle, gegen X.___ und ihren Ehemann sei nach einer polizeilichen Überwachung eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Ver- si cherungsbetrug unter anderem zu Lasten der Invalidenversicherung eröffnet worden (Urk. 8 /33-34).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 8 /36 ) verfügte die IV Stelle am 12. Dezember 2006 (Urk. 8/39) , es habe sich ergeben, dass X.___ fal sche Angaben gemacht und die bis anhin ausgerichtete ganze Inva lidenrente zu Un recht erwirkt habe; daher würden die rentenzuspre chenden Verfügungen vom 6. November 2001 und vom 20. November 2001 sowie die Ausrichtung der Rente rück wirkend per 1. Februar 2000 wie der er wägungsweise aufgehoben . Weiter stellte die IV Stelle den Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rückerstattung der ab 1. Februar 2000 zu Unrecht bezo genen Leistungen in Aussicht (Urk. 8 /39 S. 2).

Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 forderte die IV-Stelle sodann von X.___ unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/49 ). 1.3

G egen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 betreffend Einstellung der Invali denrente (Urk. 8/39) und gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 betreffend Rückforderung ( Urk. 8/ 49 ) erhob d ie Versicherte Beschwerde ( Urk. 8/ 51/3-12 sowie Urk. 8/52/3-11 ). In der Folge wurden d ie beiden V erfahren vereinigt (vgl. Verfügung vom 1 2. April 2007, Urk. 8/ 58).

M it Urteil vom

2 4. November 2008 ( Urk. 8/85; Prozessnummer IV.2007.00126) hiess das hiesige Gericht die Be schwerden in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 1.4

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes O.___ vom 1 2. November 2008 wurde die Versicherte des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen, so auch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, wurde sie freigesprochen ( Urk. 8/88/1-94 S. 87 ff.). Nach dem die Versicherte und auch deren Ehemann gegen dieses Urteil Berufung erhoben hatten, gab das Obergericht des Kantons Zürich bei m Psychiater Dr. Z.___ ein ärztliches Gutachten betreffend den Ehemann der Versicher ten in Auftrag (vgl. Urk. 8/103/1-4), welches am 1 6. April 2010

erstattet wurde ( Urk. 8/105/3-179).

1.5

Gestützt auf da s Gutachten von Dr. Z.___ stellte die IV-Stelle mit Vor bescheiden vom 2 2. und 2 3. Dezember 2010 in Aussicht, dass die Verfügungen vom

6. und

20. November 2001 wie dererwägungsweise aufgehoben würden und die von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen zu rückzuerstatten seien (Urk. 8/113 und 8/114).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Januar 2011 und 9. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/120; Urk. 8/127).

Das Obergericht des Kantons Zürich

erkannte die Versicherte mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) des versuchten Betruges schuldig. Von den Vorwürfen des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es die Versicherte hingegen frei (S. 136).

M it Verfügung vom 1 0. Juli 2012 hob d ie IV-Stelle die Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 wie dererwägungsweise auf und stellte fest, dass im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestand en habe ( Urk. 8/134 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum forderte die IV-Stelle sodann die

von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/135 = Urk. 2/2). 2.

Gegen die Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 1 1. September 2012

Be schwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung zu veranlassen

( S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2012 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk.

9) wurde der Be schwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 teilte die Beschwer deführerin mit, dass sie nicht mehr durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich u nterstützt werde ( Urk.

10) und reichte in der Folge das ausge füllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein ( Urk. 13-15). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist.

1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts regeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditäts bemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.2). 1. 3

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Abs. 2 Satz 1). Für die Zeit vor 2003 waren die entsprechenden Bestimmungen des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) massgebend ( je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) .

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten

rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie un rechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist. 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Wirkung ab Februar 2000 zugesprochenen ganzen Rente sowie die Rückfor derung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtmä ssig sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in de r angefochtenen Verfügung betreffend Wieder erwägung ( Urk. 2/1) fest, die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Rentenleistungen basierten auf einem

A.___ - Gutachten aus dem Jahr 2001, wobei ein agitiert-depressives Zustandsbild ausschlaggebend gewesen sei. Die ses sei mit dem desolaten Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerde führerin begründet worden (S. 1 f.).

Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychi schen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehem ann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert hab en . Ein psychischer Ge sundheitsschaden im Sinne einer Erschöpfungsdepression könne gar nicht vor gelegen haben. Die ursprüngliche Leistungszusprache habe jedoch gerade auf dieser Beurteilung basiert, an der auch der psychiatrische Gutachter der A.___ nicht gezweifelt habe. Gemäss A.___ - Gutachten sei sodann einzig dem psychischen Gesundheitsschaden eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemessen worden. Nachdem diese Störung aber nicht vorgelegen habe, habe zum vornherein kein Leistungs anspruch bestanden. Die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diagnose basiere sodann auf bewusstem Verschweigen und falschen und unwah ren Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Nicht ge meldet worden seien sodann der Eintrag und die Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin beim B.___ , weshalb eine Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV vorliege (S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Voraus setzung der zweifellosen Unrichtigkeit sei nicht e rfüllt. Die Beschwerde gegnerin habe es entgegen der ausdrücklichen Anordnung des hiesigen Gerichts unterlassen, sie medizinisch begutachten zu lassen (S. 4). Ihre Anspruchsbe rech tigung sei in den Jahren 2000/2001 gründlich, unter anderem mittels eines A.___ - Gutachtens, geprüft worden. Einzig mit dem Beizug des Gutachtens betreffend ihren Ehemann könne der ursprüngliche Entscheid über die Renten zusprache nicht umgestossen werden (S. 5 oben). Auch habe die Beschwerde gegnerin weder einen Bericht der damaligen noch der aktuell behandelnden Psychiater und Hausärzte eingeholt (S. 5 Ziff. 5 und Ziff. 6).

Ihre derzeitige gesundheitliche Situation sowie diejenige im Zeitpunkt der Rentenzusprechung seien detailliert abzuklären. Insbesondere solle ein Gutachten Aufschluss dar über geben, ob und in welchem Umfang sie in der Vergangenheit und aktuell in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei respektive sei (S. 6 Ziff. 8). Solange nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststehe, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien, sei eine Rückerstattung ausgeschlossen (S. 6 oben). 3. 3.1

Die Rentenzusprache vom 6. und 2 0. November 2001 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistisch e , psychiatrisch e und rheumato logisch e ) Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/16/1-11) . Die begutachtenden Ärzte hielten fest, die somatischen Diag nosen (leicht hypothyreote Stoffwechsellage, Zervikalgien und Lumbalgien, beginnende ISG-Arthrose beidseits, Kopfschmerzen und Nikotinabusus) hätten zwar Krankheitswert, würden jedoch die Ar beitsfähigkeit nicht wesentlich ein schränken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein mittelschweres agitiert-depres sives Zu standsbild mit psychosomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überfor derung. Nicht zu bezweifeln sei, dass der psychische Zustand der Be schwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes (totale Re gression nach Schleudertraumata) bedingt sei (S. 9). Die Gutachter schlossen, die Be schwerdeführerin sei aufgrund der psychopathologischen Befunde in der ange stammten und auch in jeder anderen ausserhäuslichen Tätig keit seit November 1999 zu weniger als 30 % und im Haushaltbereich zu 70 % arbeits fähig. Bei Regredienz der familiären Über forderung könnten sich Allgemeinzu stand und Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 10).

Des Weiteren lag insbesondere ein Bericht des beha ndelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2000 (Urk. 8/8) vor. Dr. C.___ diagnostizierte darin in psychi atrischer H insicht eine chronische Erschöp fungsdepression mit Angst nach Psychotrauma sowie multiple psychosomati sche und somatische Symptome (Ziff. 3). Er beschrieb eine reale Überforderungssituation mit dem schwer ge störten, voll invaliden Ehemann und den zwei Kindern; die Beschwerdeführerin traue sich körperlich und seelisch nichts mehr zu und sei unkonzentriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 30 % herabgesetzt; steigende Arbeitsanforderungen seien für die Beschwerde führerin wichtig, damit sie nicht immer mit ihrem schwer kranken, schwierigen Mann zusammen sein müsse (S. 3).

Insbesondere g estützt auf das A.___ - Gutachten sprach die Beschwerdegegne rin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/17; Verfügun gen vom 6.  und 20. November 2001, Urk. 8/22 und Urk. 8/53/40-42). 3.2

Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2004 wurden weitere

B erichte des behan delnden Psychiaters Dr.

C.___ eingeholt. Dieser hielt a m 31. März 2004 (Urk. 8 /28 ) fest , die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch den voll invaliden Mann, der nachts ins Bett mache und keinen Mo ment ohne die Beschwerdeführerin sein könne, und die zwei pu bertierenden Töchter überlastet ( S. 2). Im Verlaufsb ericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/30) sprach Dr. C.___ von einem seit September 2000 sich verschlechternden Gesundheitszustand wegen zunehmender Hoffnungslosigkeit im Zusammen hang mit dem invaliden, regredienten Ehemann. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er nunmehr auf unter 20 % ( S. 5).

Vor diesem Hintergrund teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/32 ; vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 8/31 ). 4. 4 .1

Im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungsmaterial aus dem Prozess IV.2007.00122 erhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ und auch vom psychiatrischen Gutachter

der A.___ mehrfach erwähn ten vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehe mannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse. Dem Überwachungsmaterial sei zu entneh men, dass sich der Ehegatte im März und Mai 2006 wiederholt allein, mithin ohne die Beschwerdeführerin, und scheinbar sehr zielgerichtet auf der Strasse bewegte, Bekannte traf und mit ihnen sprach und einkaufte und so gar trotz sei ner angeblich vollständigen Regredienz ein Auto lenkte (E. 7.1). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aufliegenden medizinischen Unterla ge n mangelhaft seien . Denn sie seien in Unkenntnis des tatsächlichen Verhaltens des Ehegatten und seines angeblich gesundheitsschädigenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin und auch gestützt auf ihre offensichtlich unzutreffenden anamnestischen Angaben bezüglich der Hilflosigkeit des Ehemannes ergangen (E. 7.2).

Allerdings könne aufgrund der Filmaufnahmen auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität ge schlossen werden (E. 7.3). Gestützt auf die vorliegende Beweislage könne nicht absc hliessend beurteilt wer den , ob und inwieweit die Beschwerdefü hrerin (noch) arbeitsunfähig sei , weshalb sich eine neue medizinische Abklärung als unerläss lich erweise . Denn allein der Arzt könne die Frage beantworten, welche Arbeits leistung der versi cherten P erson noch zugemutet werden könne , während die Videoaufnahmen allein hierüber keinen Aufschluss zul ie ssen. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine me dizinische Begutachtung anordne (E. 7.4). Zudem könne die Rechtmässigkeit der Rückfor derung auch in masslicher Hin sicht noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zunächst sei der Gesund heitszustand aus medizinischer Sicht nochmals abzu klären und die strafrechtli che Würdigung des beschwerdeführerischen Verhal tens zu berücksichtigen (E. 8.1). 4. 2

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisung sentscheid durch das hiesige Gericht vom 2 4. November 2008 keine ärztliche Abklärung der Beschwer deführerin veranlasste. Indessen liegen neu das begründete Urteil des Bezirksgerichtes

O.___ vom 1 2. November 2008 betreffend Betrug und Urkun denfälschung ( Urk. 8/88/1-94), das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/105/3-179) , eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/116 S. 2 f.) sowie das Urteil des Oberge richtes des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139)

bei den Akten .

5 . 5 .1

Die nach dem Rückweisungsentscheid ergangenen Entscheide und ärztlichen Stellungnahmen ergeben über den Gesundheitszustand und das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes folgendes Bild: 5 .2

Dem Urteil des Bezirksgerichtes O.___ vom 1 2. November 2008 ( Urk. 8/88/1-94) ist unter anderem zu entnehmen , dass es dem Ehemann der Beschwerde führerin spätestens ab März 2006 gesundheitlich gut gegangen sei und er ins besondere keineswegs hilflos gewesen sei, was die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewusst vertuscht hätten (S. 24 oben) . Für die Zeit von Ende 1996 und Anfang 1997 müsse aufgrund der Arztzeugnisse davon ausgegangen wer den, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest anfänglich tatsäch lich unter Beschwerden gelitten habe und damit über seinen Gesundheits zu stand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe (S. 29 Ziff. 5.2.1). Aus den Akten ergäben sich keine Beweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführer in anlässlich der ärztlichen Untersuchungen im Zeitraum August 1996 bis März 1999 tatsächlich wieder gesund gewesen sei und falsche Angaben über seinen gesundheitlichen Zustand gemacht habe (S. 36 f. Ziff. 6.2).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es müsse d avon aus gegangen werden, dass s i e seit Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 an der Gründung und Betreibung des B.___ beteiligt gewesen sei und dabei auch verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen habe (S. 47 Ziff. 8.3.4). Die Be schwerdeführerin habe zumindest teilweise über ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht, indem sie angegeben habe, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, obwohl sie in Tat und Wahrheit ab Anfang Oktober 1999 zumindest in einem Teilzeitpensum wie der arbeitsfähig gewesen sei (S. 48 Mitte). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Arbeitstätigkeit beim B.___ und damit ihre Arbeitsfähigkeit nicht über das hinausgegan gen sei, was im A.___ - Gutachten und in den Arztzeugnissen festgehalten worden sei (S. 52 f. Ziff. 9). 5 .3

Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 1 6. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwer deführerin ( Urk. 8/105/3-179)

aus, dass sich zumindest bis zum Unfallereignis vom 1 3. August 1996 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung ergäben (S. 134 Mitte). Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall habe dem üblicherweise Erwartbaren entsprochen: E s sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 138 unten). Bereits im Jahr 1996 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin falsche Angaben zu Anamnese, Arbeitsbewährung, Leistungsverhältnissen und Einkommensverhält nissen gemacht (S. 174 unten). Im November 1996 seien neue Symptome in Erscheinung getreten, für die – jenseits der Frage einer Simulation – aus gut achterlicher Sicht der Unfall nicht mehr die massgebende Ursache sein konnte (S. 144 unten). Die diagnostische Zuordnung zum Begriff einer schweren reak tiven Depression sei ihrer Art nach fragwürdig gewesen ( S. 145 unten; S. 175 oben ). Das von den Ärzten inzwischen beobachtete psychopathologische Zu standsbild entspreche zunächst einer Symptomausweitung im Sinne eines inva li disierenden, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlernten und aufrecht erhal tenen Verhaltensmusters. Die Symptomwahrnehmung erscheine im Sinne einer immer nur recht diffusen Symptombeschreibung auffällig. Dabei seien die Symptome als immer gleich beschrieben worden (S. 147 unten). Leistungs bereitschaft und Leistungsbemühungen hätten sich nicht gezeigt und die Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit sei immer ausserordentlich tief geblieben (S. 148 oben).

Für Ende 1997 lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Simulation eines Schriftbildes erkennen, das einen falschen Eindruck von der Schreibfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Aufrechter haltung des Bildes eines „regressiven Zustands“ gedient habe (S. 175 unten).

Dr. Z.___ gab weiter an, er vermöge der Diagnose einer dissoziativen Stö rung nicht zu folgen. Bereits im Jahr 2000 und in den vorhergehenden Jahren hätten sich nicht nur Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, sondern auch Hinweise auf eine Simulation des präsentierten Störungsbildes ergeben. Die erfolgte Annahme seiner Schwere und Dauerhaftigkeit und Annahmen über den Symptomverlauf liessen sich nicht als berechtigt erkennen. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simu lierende Äusserungen verursacht erkennen und durch Symptomausweitung und Aggravierung nicht hinreichend erklären (S. 176 oben). Dr. Z.___ hielt

abschliessend fest , d ie hinreichend gesicherte Diagnose einer erheblich en schweren psychischen Störung habe sich in den Jahren 1996 bis 2000, im März 2006 und heute nicht stellen lassen (S. 176 unten ).

5 .4

Dr. med. D.___ ,

FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie ,

RAD , führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Mai 2010 (U rk. 8/116 S. 2 f.) aus, auf das Gut achten von Dr. Z.___ könne abgestellt und mit überwiegender Wahr schein lichkeit postuliert werden, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin weder vor 1996 noch nach dem Unfallereignis im Jahr 1996 eine relevante psy chische Erkrankung vorgelegen habe. Hingegen fänden sich in den Jahren 1996, 1997, 2000 und 2006 Sachverhalte, die als Simulation durch den Eh e mann der Beschwerdeführerin gewertet werden könnten. In Bezug auf die Beschwerde führerin komme das A.___ - Gutachten aus dem Jahr 2001 zum Ergebnis, dass diese an einem agitiert-depressiven Zustandsbild leide. Ursache hierfür sei im Wesentlichen der desolate Gesundheitszustand des Ehemannes seit dem Schleu dertrauma . Da nun aber, wie im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellt wor den sei – und diesem Gutachten gefolgt werden könne –, beim Ehemann der Beschwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorliege, sei zu postulieren, dass die bei der Beschwerdeführerin zur Arbeitsunfähigkeit führende Diagnose eines agitiert-depressiven Zustandsbildes im Rahmen famili ärer Überforderung bei Invalidität des Ehepartners überwiegend wahrscheinlich nicht vorgelegen habe (S. 2). 5 .5

Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) wurde festgestellt , es bestünden insgesamt keinerlei ver nünftige Zweifel, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychis chen und physischen Beschwerden und seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandeln den Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht habe. Oder mit anderen Worten: D er Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Simulant, der es verstanden habe, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge sei gewesen, dass die Ärzte unbewusst wahrheitswidrige Arztzeugnisse ausgestellt hätten (S. 97 Ziff. 51.46).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ihr im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe, sei sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen gewesen und es könne ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert habe. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuhause das gleiche gesunde Bild abgegeben habe, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observation beobachtet worden sei. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. C.___ diag nostiziert habe . Damit dränge sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den glei chen Mitteln gegriffen habe wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes (S. 105 Ziff. 57.5). Das Obergericht sprach die Be schwerdeführerin jedoch vom Vorwurf des Betruges frei (S. 136) . Dies mit der Begründung, dass neben der Erschöpfungsdepression auch ein thorakolumbales Syndrom diagnostiziert worden sei und nicht klar sei, ob dieses ebenfalls nur vorgetäuscht worden sei oder ob es tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit ge führt habe. Auch könne aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin für das B.___ gearbeitet habe (S. 105 f. Ziff. 57.6).

6 . 6 .1

Damit ist aufgrund der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 30% seit 1999 (vgl. vorstehend e Erwägung

3) und damit die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2000 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. 6 .2

Wie unter Erwägung 3.1 dargelegt, bewirkten die somatischen Beschwerden k eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin .

Auch das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erwähnte thorakolum bale Syndrom war somit für die Rentenzusprache nicht massgeblich .

Vielmehr basierte die der Beschwerdeführerin at testierte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % alleine auf der psychischen Situation. Im massgebenden

A.___ - Gutach ten wurde ein mittelschweres agitiert-depressives Zu standsbild mit psychoso matischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überfor derung diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, es bestehe kein Zweifel, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes bedingt sei. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ begründete die von ihm diagnosti zierte chronische Erschöp fungsdepression mit einer realen Überforderungssitua tion mit dem schwer gestörten, voll invaliden Eheman n und den zwei Kindern (vgl. E. 3 .1 ). Damit steht fest, dass der schlechte Gesundheitszustand des Ehe mannes die Ursache der diagnostizierten

psychischen Erkrankung und damit auch die Grundlage der Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin darstellte.

6 .3

Bereits im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungs material erhebliche Zweifel an der vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse , weshalb davon auszugehen sei, dass die aufliegenden medizinischen Unterla gen man gelhaft seien. Gestützt auf die damals vorliegende Beweislage konnte jedoch nicht abschliessend beurteilt wer den, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin (noch) arbeitsunfähig sei, weshalb eine neue medizinische Abklärung als uner lässlich erachtet wurde (vgl. E. 4.1). 6 .4

Zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt nun d as Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 6. April 2010 vor. Dieses erfüllt die Anfor derungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 1. 4 ) voll umfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann .

Durch das Gutachten von

Dr. Z.___ wurde nun ärztlich festgestellt, dass beim Ehemann der Be schwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorlag.

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ kam das Obergericht des Kan tons Zürich zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychischen und physischen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hat te . Wie das Obergericht weiter fest hielt , wusste die Beschwerdeführerin nicht nur von dieser Simulation son dern unterstützte diese auch. So basiert der vom Obergericht bestätigte Schuld spruch des versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle betreffend Hilflosigkeit des Ehemannes (vgl. Anklageschrift vom 1 0. Juni 20 08, Urk. 8/79/3-22 S. 13 Ziff. 7 ; vgl. auch Zeu genaussage der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 2. September 2009, Urk. 8/100 ). Auch aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergeben sich Hin weise darauf, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht hat , so zum angeblich hohen früheren Einkommen des Ehemannes ( Urk. 8/105/3-179 S.

135 f.) . 6 .5

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine schweren psychischen und physi schen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hat, kann auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht exis tiert haben, war doch ihr psychischer Zustand gemäss ärztlicher Feststellung durch das desolate Befinden ihres Ehemannes bedingt. Die psychische Erkran kung der Beschwerdeführerin war indessen Grundlage für die ihr attestierte Ar beitsunfähigkeit von mehr als 70 % und damit fü r die Rentenzusprache . Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lagen nicht vor (vgl. E. 6 .2). Somit ist kein vernünftiger Zweifel daran möglich, dass die Annahme einer we niger als 30%igen Arbeitsfähigkeit seit 1999 und damit die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2000 unrichtig war.

Angesichts der vorliegenden Umstände erübrigt sich eine medizinische Begut achtung der Beschwerdeführerin. Wie soeben dargelegt, lässt sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten und ins besondere unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und de r

strafrechtlichen Entscheide

hin reichend

beurteilen . Im Gegensatz zur Beweislage im Zeitpunkt des Rückwei sungsentscheides vom November 2008 steht heute fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine schwere Erkrankung lediglich vorgetäuscht hat

und die Beschwerdeführerin nicht nur davon wusste, sondern die Simulation ihres Ehemannes auch noch unterstützte. 6.6

A uch in Bezug auf den aktuellen respektive den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 1 0. Juli 2012 bestehenden Gesundheitszustand sind keine weiteren Abklärungen erforderlich . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert und sie nun Anspruch auf eine Invalidenrente hätte. Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst keine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situa tion geltend . Insbesondere reichte sie weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen aktuellen ärztlichen Bericht ein. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 wieder arbeitstätig ist , dies mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (vgl. Urk. 15/4) . 6 . 7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im November 2001 verfügte Rentenzu s prache zweifellos unrichtig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es in der Folge zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes kam, aufgrund derer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung en vom 1 0. Juli 201 2 ( Urk. 2 /1-2 ) ein Rentenanspruch bestanden hätte.

Damit ist die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte.

7. 7.1

Vorliegend

basierte die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diag nose auf bewusstem Verschweigen und falschen Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Die unrichtige Ausrichtung der Rentenleistungen ist folglich darauf zurüc kzuführen , dass die Beschwerdeführerin

diese unrecht mässig erwirkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen somit zu Recht rückwirkend aufgehoben und eine Rückforderung ist grundsätzlich mög lich (vgl. E. 1.3) . 7 .2

Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 180'936.-- (vgl. Urk. 2/2) . Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid fest, dass der Rückerstattungsanspruch für Leistungen vor dem 2 2. Januar 2007 (Datum der ersten Rückerstattungs verfügung)

verwirkt sei (vgl. Urk. 8/127 S. 6 Ziff. 9) .

Die absolute Frist von fünf Jahren (vgl. E. 1.3) setzt mit dem Bezug der einzel nen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen ist ( Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 25). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgeben den Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti gen Person zugestellt wird ( Kieser, a.a.O. , Rz 43 zu Art. 25). Als Folge der Verpflichtung, e inen Vorbescheid zu erlassen, we rd en im Invalidenversiche rungsrecht die Verwirkungsfrist en durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73 bis

IVV

gewahrt ( vgl. BGE 119 V 4 31 E. 3 c).

Vorliegend erfolgte die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 mit Wirkung ab Februar 200 0. Wie sich aus der Verfügung vom 6. November 2001 ergibt, erfolgte die erste Zahlung respektive Zahlungs anweisung am 8. November 2001 ( Urk. 8/22 S. 2 Mitte). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2006 ( Urk. 8/36) wurde festgehalten, dass die ab Februar 2000 be zogenen Leistungen zurückzuerstatten sind; diesbezüglich werde eine separate Verfügung erlassen (S. 2 Ziff. 3). Somit erging innerhalb von fünf Jahren seit dem erstmaligen Leistungsbezug ein Vorbescheid be treffend Rückforderung .

Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde damit gewahrt. 7.3

In der Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 2/2) werden sämtliche für den Zeit raum Februar 2000 bis Oktober 2006 bezogenen Rentenleistungen samt Kinder renten im Gesamtbetrag von Fr. 222'853.-- aufgeführt. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die Verrechnungen an die AXA Winterthur sowie die Verrechnung für zu viel bezogene Leistungen gemäss Verfügung vom 2 0. November 2001 in Abzug, was eine effektiv an die Beschwerdeführerin aus bezahlte Summe von Fr. 180'936.-- ergab. Die Höhe der Rückforderung ist so mit nicht zu beanstanden und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt .

7.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügungen vom 6. und 2 0. November 2001 als auch die Rückfor derung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtens sind.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 . 8 .1

Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 9). Obwohl die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaft lich unterstützt wird (vgl. Urk. 10), ist ihre

Bedürftigkeit weiterhin ausgewiesen (vgl. Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen, Urk. 14-15) . D ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind nach wie vor erfüllt. 8 .2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni