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IV.2012.00902

orthopädischer und psychiatrisch-neurologischer RAD-Untersuchungsbericht schlüssig, weitere medizinischen Unterlagen vermögen auch nicht leichte Zweifel zu begründen, Einkommensvergleich, UP/URB gutgeheissen

Zürich SozVersG · 2013-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1 .1

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom

19. März 2001 bis 31.

Januar 2011 bei der

Y.___ als Ver käufe rin /Kassiere rin in einem 85% Pen sum

(Urk. 10 / 4, Urk. 10 / 17). Wegen Krank heit löste die Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis per End e Januar 2011 auf (Urk. 10 /17/ 8-9) .

Hernach bezog sie Kranken taggelder (Urk. 10/57 -58) sowie Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 10/28 /2, Urk. 10/32). 1.2

Am 2 1. Oktober 2010 (Urk. 10/4)

meldete sie sich unter Hinweis auf ei n en Band scheibenvorfall,

e in zervikoradikuläres Schmerzsyndrom (C7 links) und eine Diskushernie C6/7 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei (Urk. 10 /14, vgl. dazu auch Urk. 10/57-58),

holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 30. November 2010, Urk. 10/7) und verschiedene me dizinische Bericht e (Urk. 10 / 15-16, Urk. 10/18, Urk. 10/ 24) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 10/17) und der Arbe itslosenkasse (Urk. 10/28/1-3)

ein . M it Mit teilung vom 25. Juli 2011 (Urk. 10/36) wurde die Arbeits vermittlung abgeschlossen (vgl. dazu auch Urk. 10/35), worauf die Versicherte am 11. August 2011 (Urk. 10/42) Ein wand erhob .

Mit Vorbeschei d vom 9. August 2011 (Urk. 10/40) stellte die IV- Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussi cht, wogegen die Versicherte ver schiedene Einwände (Urk. 10/43, Urk. 10/48, Urk. 10 /64) erhob.

Am 6. Sep tember 2011 (Urk. 10/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten ferner mit, dass die Voraus setzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und ihr Be ratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt w erde . Am 19. Dezember 2011 (Urk. 10/75) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Sodann veranlasste sie eine per sön liche interdisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/88-89, vgl. dazu auch interdisziplinäre Zusammenfassung im Feststellungsblatt vom

4. Juli 2012 S. 4 f., Urk. 10/96) . Zu den Untersuchungs berichten des RAD vom 29. März 2012

äusserte sich die Versicherte mit Eingabe vom 29. Mai 2012 (Urk. 10/93) .

Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 0. Sep tember 2012 (Urk . 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von Dr. med. Z.___ vom 6. September 2012 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Ab klärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch

zu ent scheiden. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und R echts ver tretung durch Rechtsanwä ltin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30 . Oktober 2012

(Urk. 11) zur Kennt nis gebracht wurde. M it Eingaben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7)

legte die Beschwerdeführerin einen Be richt des Spitals A.___ vom 24. Septe mber 2012 (Urk. 8) auf . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2 2. November 2012 (Urk. 13) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) zur Hauptsache gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte dafür, der Beschwer deführerin könne zwar die bisherige Tätigkeit im Verkauf, bei der sie oftmals Lasten bis zu 20 kg (Paletten) habe bewegen, heben und tragen müssen, seit 20 10

nicht mehr zugemutet wer den, hin gegen sei en ihr

be hinderungs angepasste Tätig keit en wie zum Beispiel als Betriebs- oder Produktionsmitarbeiterin oder leichte Fabrikarbeiten zu 100 % zu mut bar. Unter Ge währung eines leidens be dingten Ab zuges von 10 % vom Tabellenlohn er rechnete sie mittels Einkom mensvergleich s

einen renten aus schliessenden

In validitäts grad von 13 % . 2.2

D ie Beschwerdeführer in stellte si ch auf den Standpunkt (Urk. 1),

au f die RAD-Un ter suchungsberichte könne nicht abgestellt werden . Vielmehr sei gestützt auf die aus führlichen Berichte der behandelnden Ärzte von einer Einschränkung in der Arbeits fähigkeit für jegliche Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein In validitäts grad von 59 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente. 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Am 3. Dezember 2010 (Urk. 10/15, vgl. dazu auch Urk. 10 /18/9-12) berichteten

Dr. med. B.___, Ober ärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, D.___, über die vom 2 3. August bis 1 1. September 2011 dauernde Hospitalisation der Beschwer deführerin. Sie nannten

folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1.

Chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links seit zirka 2007 -

bekannte mediolaterale kleine Diskushernie

C6/7 links mit Kom pres sion der Nervenwurzel C7 links -

aktuell keine sensomotorischen Ausfälle 2.

Chronisch rezidivierende Epicondylitis

humeri

radialis und partiell ulna ris links seit März 2010 -

am ehesten aufgrund monotoner beruflicher Belastung 3.

Lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit März 2010 -

bei muskulärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannten sie weiter: 4.

Pruriginöses, intrinsisch- atopisches Ekzem, Differentialdiagnose: Lichen nitidus, Lichen ruber

planus 5.

Migräne seit 2003 6.

Vitamin D-Mangel -

Differentialdiagnose: unzureichende Sonnenexposition bei

südländi schem Hauttyp 7.

Adipositas Grad II Bodymassindex 32.8 kg/m 2

Die Fach ärzte der Rheumaklinik hielten fest, unter intensiver ambulanter Phy sio therapie, regelmässigen Eigenübungen und der Möglichkeit, alle zwei Stun den zirka 15 Minuten Pausen für Eigenübungen während der Arbeit zu machen, sei die Prognose günstig, vor allem auch deshalb, weil die Be schwerde führerin bei Austritt zervikal und lumbal nahezu beschwerdefrei gewesen sei. Be züglich der Epi c ondylitis wirkten sich die monotonen Bewegungsabläufe als Kas siererin eher ungünstig aus.

Sie attestierten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisati o n eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und her nach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. September bis 2 3. Oktober 2010 (je weils nur ein halber Tag Arbeit mit 15

Minuten Pausen alle zwei Stunden für Eigen übungen) für die zu letzt ausge übte Tätigkeit als Kas siererin . Bei Austritt hät ten im eigentlichen Sinne keine körperlichen Einschränkungen bestanden. Eine Pause von 15 Minuten alle zwei Stunden für Eigenübungen sei aber nötig. Eine 100%ige Tätigkeit sollte zwi schenzeitlich möglich sein. Mit einer 100%igen Ein satzfähigkeit könne ab 2 4. Oktober 2010 gerechnet werden, welche Prognose sich wohl nicht zuletzt wegen der Kündigung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/17/8) nicht mehr umsetzen liess . 3.3

Am 2 0. Dezember 2010 (Urk. 10/16) diagnostizierte Dr. med. E.___, Neuro lo gie FMH, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links bei Dis ku s hernie C6/7 mit leichtgradigen Kompressionen der linksseitigen Anteile des Myelons sowie Kompression der austretenden Nervenwurzel C7 (Magnet re so nanz tomographie [MRI] vom 2 5. November 2009) und einen Ver dacht auf An pas sungs störung mit ängstlich-depressiven Komponenten (ICD-10 F43.2).

Dr. E.___ erhob einen neurologisch unauffälligen Befund. Insbesondere seien keine Sensibilitätsstörungen objektivierbar und auch keine Athrophien vorhanden. Die Muskeleigenreflexe seien allseits vorhanden gewesen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte sie aus, eine Arbeits unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht durch sie fest ge legt worden; sie denke aber, dass d ie Beschwerdeführerin zurzeit sicher zu 100 % arbeits unfähig sei. Es bestünden schmerzbedingte Ein schränkungen und eine reduzierte Belastbarkeit. Konzentrations- und Auf fas sungs vermögen, An pas sungsfähigkeit und Belast barkeit seien eingeschränkt. Zu dem sei die Be schwerde führerin fahruntauglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht. 3.4

3.4.1

Im B ericht vom 29. /3 1. Januar 2011 (Urk. 10/18/1-8, vgl. dazu Urk. 10/56) wieder holte der behandelnde

Dr. med. F.___, In nere Medizin und Rheumatolo gie FMH, - mit Aus nahme des Vitamin D-Mangels - die von den Ärzten

der Rheumaklinik ge nannten Diagnosen und attestierte der Be schwerde führerin vom 2 3. November 2009 bis 2 4. Januar 2010 eine Arbeits un fähig keit von 100 %, vom 2 5. Januar bis 7. Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 8. Februar bis 3 1. August 2010 eine Arbeitsunfäh igkeit von 50 %, vom 6. Oktober bis 1 7. Oktober 2010 und vom 4. November 2010 bis 6. Februar 2011 eine Arbeits un fähig keit von 100 % .

Dr. F.___ berichtete, seit Dezember 2009 sei die Arbeitsfähigkeit durch die zervi kobrachialen Beschwerden bei bekannter Diskushernie deutlich be ein träch tigt. Auf längere Sicht

sei die Arbeitsfähigkeit von der Entwicklung der Symp tomatik i n den nächsten Monaten abhängig . Ferner sei n ur ein e pro gressive Steigerung der Ar b eitsfähigkeit realistisch.

Bei der Be schwerdeführerin bestünden nur körperliche Beschwerden im Sinne von Nacken- und Armbeschwerden, die sich bei starker und wiederholter Belastung auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t e n . Momentan sei die Arbeitsfähig keit in der bisherige n Tätigkeit aus medizinischer Sicht sehr eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit sei zurzeit im Um fang von 50 - 60 % wegen der Schmerzen reduziert. Die Wiedereingliederung sollte mit Hilfe der In validen versicherung erfolgen (Umschulung, Wiedereingliederung, Unter stützung). Mit der Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise Er höhung der Einsatzfä higkeit bis maximal 50 %

könne in den nächsten drei Monaten gerechnet wer den. Angesichts des bis herigen Verlaufs mit deut licher Besserung der Sympto matik sei mittelfristig mit einer Stabilisierung der Situation, aber auch mit wiederholten Rückfällen, zu rechnen.

Eine leidensangepasste Tätigkeit erachtete der Hausarzt ab Dezember 2009 für zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern sei (Urk. 10/18/4).

3.4.2

Am 3 0. Mai 2011 (Urk. 10/24) berichtete

Dr. F.___ von

ein em stationäre n Gesund heitszustand . Trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physi kalischer Behandlung hätten sich die Beschwerden seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verändert. Die Beschwerdeführerin habe auf Druck der Tag geldversicherung zwar akzeptiert, die Arbeitsfähigkeit als Versuch zu er höhen. Angesichts des Verlaufs in den letzten Monaten sei mittelfristig nicht mit einer deutlichen Verbesserung zu rechnen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte er sodann aus, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin ohne Anpassung der Anforde rungen zurzeit nicht möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit mit leichter Arbeit und Berücksichtigung der Beschwerden sei seit Anfa ng April 2011 theoretisch zu 50 % möglich. Praktisch werde sich die berufliche Wiedereingliederung ohne ex terne Hilfe der IV-Stelle aber kaum konkretisieren.

Im auf den Vorbescheid vom 9. August 2011 (Urk. 10/40) hin zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 10/56) nannte Dr. F.___ neben den bekannten Diagnosen eine reak tive Depression, die sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Januar 2011 entwickelt und zu einer mehrmonatigen vollständigen Arbeits unfähigkeit geführt habe. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit April 2011 wieder zu 50 % arbeitsunfähig. Dazu komme die psychische Proble matik, zu der er keine Stellung nehmen könne. 3.5

Im B ericht vom

1 9. Januar 2012 (Urk. 10/86)

über die ambulante Notfal l behand lung

nannten Dr. med. G.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr.

med. H.___, Assistenz arzt, Spital A.___, als Diagnosen eine Migräne ohne Aura und ein be kanntes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C 7. Bei typischer Migräne-Symp tomatik sei die Beschwerdeführerin analgetisch mit Para ce tamol und Novalgin sowie Primperan bei Nausea und Emesis behandelt worden. Daraufhin bes serten sich die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin werde in gutem All ge mein zustand nach Hause entlassen.

3.6

Die Beschwerdegegnerin bot die Beschwerdeführerin für den 6. März 2012 (Urk. 10/ 80) zu einer orthopädischen und psychiatrisch(-neurologischen) Unter suchung im

RAD auf. 3.6.1

Am 2 9. März 2012 (Urk. 10/88) erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, in Kenntnis der Aktenlage und ge stützt auf die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 sowie unter Beizug einer professionellen Dolmetscherin einen ortho pädischen Unter suchungs bericht. Als Diagnose aus seinem Fachgebiet mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___

(S. 7 Ziff. 8) eine chronische Zervi kalgie und Zerviko brachialgie links bei bekannter mediolateraler

Diskus hernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Ausfälle und eine chronische Epi condylitis

radi alis et ulnaris

humeri links sowie eine chronische Lumbalgie statisch-mus kulä rer Genese bei eindeutiger muskulärer Dysbalance . Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Omalgie links, ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme

Schmerz störung . Sodann nannte er als Diagnosen aus dem neurologischen Fach gebiet eine Migräne ohne Aura und einen chronisch rezidivierenden und un spezifischen Gesichtsschmerz unklarer Genese.

Dr. I.___

hielt i n seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest (S. 8 Ziff. 9 f.), bei der gerade 40-jährigen, zuletzt im Jahr 2009 im Verkauf bei der Y.___ tätigen Ver sicherten sei anhand der vorliegenden medizi nischen Bericht er stat tung und der kör per lichen Untersuchung vom 6.

März 2012 ein som atischer Ge sund heits schaden ausgewiesen, der die Arbeits fähigkeit beeinträchtige.

In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bestehe insofern Arbeits un fähig keit, als sie oftmals Lasten bis zu 20 kg (Paletten) habe bewegen, heben und tragen müsse n . In optimal angepasster Tätigkeit allerdings mit kör per lich leichter wechselbelastender Arbeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangs haltungen

(zum Beispiel Bücken oder Verdrehen der Wirbelsäule und des Kopfes), ohne häufiges Gehen auf un ebenem Ge lände, ohne andauernde Nässe-/ Kälte exposition sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit spätestens ab

6. März 2012, mit über wiegender Wahr schein lich keit aber bereits seit 2009 auszugehen. 3.6.2

I m psychiatrisch(-neurologischen) Untersuchungsbe richt vom 2 9. März 2012 (Urk. 10 / 89) nannte Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH, keine psychiatrische Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (S. 8 Ziff. 9) . Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeits losig keit, Scheidung, finanzielle Probleme) auf .

Als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links seit 2009 bei bekannte r

mediolateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links, aktuell keine sensomotorischen Ausfälle, und ein e chronisch rezidivierende Epicondylitis

humeri

radialis und partiell ulnaris links (siehe orthopädische r Bericht: lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei musku lä rer Dysbalance, Adipositas). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestische Migräne ohne Aura (gegen wärtig keine leitliniengerechte Behandlung) und anamnestisch atypische Ge sichtsschmerzen.

Dr. J.___

führte aus (S. 9 f.), die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psycho pathologischen Befunde hätten insbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Ge sprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen. Es hätten sich keine Merk fähigkeits störungen gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig er wiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen hätten sich nicht ergeben. Es hätten sich auch keine Hinweise für Ich-Störungen in Form eines Fremd beein flus sungserlebnisses er geben. Die Grundstimmung sei dysphorisch und nicht labil gewesen. Die affek tive Modulationsfähigkeit sei ausreichend erhalten gewesen.

Die klinisch-neurologische Untersuchung sei bis auf Angabe von diffusen schwersten Schmerzen bei Druckversuch über der Halswirbelsäule (HWS), Brust wirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) wie Angaben von Be we gungs einschränkungen und provozierbaren Schmerzen im linken Arm bei Kopf bewegungen in allen Richtungen unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf manifeste Paresen oder ein sensibles Defizit ergeben.

In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde und seiner neurologisch-psychiatrischen Untersuchung stehe ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beur teilung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch als insuf fizient und im Selbstwert gefühl reduziert. Aufgrund der von der Be schwerde führerin angegebenen dif fusen Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hät ten, und der nicht aus reichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei diagnostisch gemäss den ICD-10 Kriterien von einer anhaltenden Schmerz störung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der erhobenen Befunde diagnostisch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen.

In seiner versicherungspsychiatrischen Beurteilung führte er aus (S. 10 Ziff. 11), aus psy chi atrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chro nische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Aus rein psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits fähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt aus ge wiesen, spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im RAD. 3. 7

Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Bericht vom 12. Sep tember 2011, Urk. 10/55)

chronische Schmerzsyndrome (zervi ko brachi ales

Schmerz syndrom links bei zervikaler Diskushernie C6/C7 seit 2009 und eine Trigeminusneuralgie, aufgetreten im Winter 2011/ 2012 sowie rezidi vierende Migräne attacken), chronisch rezidivierende Depressionen (ICD-10 F33.1) bei per sönlichkeitsstruktu rellen Schwächen und konsekutiv eine Per sön lich keit mit abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1).

Dr. Z.___ hielt fest (S. 6 f.), bei der Beschwerdeführerin hätten sie es mit einer in ihrer Per sön lichkeitsstruktur beeinträchtigten Frau mit abhängigen Zügen zu tun. Ihre persönlichen Ressourcen genügten nicht, die teils sehr schweren psy chischen Belastungen zu bewältigen. Mindestens drei Phasen krank heitswertiger De pressionen von schwer bis mittelschwer seien in der Vorgeschichte auszu machen. Zurzeit sei der Schweregrad der depressiven Verstimmung zwischen leicht und mittelschwer festzumachen. De n wichtigste n Faktor, der aktuell die De pres sion unterhalte, stellten die somatisch durchaus erklärbaren Schmerzen dar; zum Glück seien die heftigen Gesichtsschmerzen, ausgelöst durch die Tri geminusneuralgie, langsam am Abebben.

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er zudem aus (S. 6), auf grund der Antriebsprobleme, der depressiven Verstimmung, der dys funk tionalen Über zeugung, dass körperliche Aktivität ihrer Gesundheit schade, sei die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 50 % eingeschränkt. Be troffen seien insbesondere (nach Mini-ICF-APP) folgende Funktionen und Partizipations möglichkeiten : Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Ent schei dungs fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsf ähigkeit und Grup pen fähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Berufstätigkeit von zirka vier Stunden pro Tag wünschbar und zumutbar. Es wäre dies eine Quelle, wo die Be schwer de führerin wieder Sel bstwert schöpfen könnte. Bei den geringen be rufli chen und ausbildungsmässigen Ressourcen sei aber fraglich, ob für sie ledig lich Arbeiten in Frage kämen, die sie aufgrund ihrer körperlichen Probleme nicht zu bewältigen in der Lage sei. Jedenfalls sei sie darauf angewiesen, dass s i e mit Berufsfachleuten evaluieren könne, was aufgrund der körperlichen Probleme und Ressourcen möglich wäre. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Januar 2012 bis zum Untersuchungszeitpunkt und auf weiteres aufgrund der Trigeminusneuralgie müsse vom Neurologen bestimmt werden. In der Phase der hohen Dosen des Antiepileptikums (zirka April bis August 2012) sei die Arbeits fähig keit auch aus psychiatrischer Sicht gleich null gewesen. 3. 8

In ihrer Beurteilung hielt Dr. med.

K.___, Oberärztin, Spital A.___, am 2 4. September 2012 (Urk. 8) g estützt auf das MRI der Lenden wirbel säule (LWS) Folgendes fest (S. 2) :

„L4/5: Chondrose . Medio-laterale Dis c ushernie inklusive kleinem Anulusriss . Keine Nervenwurzelkompression.

L5/S1: Neben breitflächiger dorsaler Dis c usprotrusion zusätzliche mediane Dis c us hernie . Unterstützt durch Facettengelenksarthrosen leichte neuro fora minale

Engen linksbetont mit Tangierung der Nervenwurzel L5 b ds .

links be tont

neuro foraminal, ke ine definitive Kompression ders elben.“ 4. 4.1

Vorab machte die Beschwerdefü hrerin geltend, dass die bei den

RAD- Untersu chung en anwesende Übersetzerin mit ihrem Ex-Mann verwandt sei und sie dadurch in ihren Aussagen stark gehemmt gewesen sei. Insbesondere habe sie sich vor ihr geschämt. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Rüge

- genauso wie Ausstands- und ablehnungsgründe gegen Gutachter - nicht erst im kantonalen Verfahren, sondern so früh wie möglich hätte geltend ge macht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts I

7/8/04 vom 2 7. März 2006 E. 1.3) . Es ver stösst nämlich gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechts mittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zu mut bar gewesen wäre. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Ab lehnungs grund Kenntnis erhalten hatte, machte sie nicht geltend. D emnach verfängt diese Rüge nicht. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass der

ortho pädische und psychiatrisch(-neurologische) Untersuchungsbericht von

Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD vo m 2 9. März 2012 (E. 3.6.1-2) für die Beantwortung der streitigen Be lange umfassend sind und auf den erforderliche n Untersuchungen beruh en, welche unter Beizug einer

Dolmetscherin durchgeführt wur de n . Die Berichte

berücksichtigen

die ge klagten Beschwerden der Be schwerde führer in, setzen sich mit diesen

auseinander und wurde n

in Kenntnis der Vor akten

er stattet.

Schliesslich leuchten

sie in der Dar legung der medizinischen Zu sam men hänge ein und die von den Gutachter n ge zogenen Schluss fol gerungen wer den nach vollziehbar begründet. Insbesondere führten die RAD-Ärzte aus, dass die beklagten objektiven Defizite im rein sub jektiven Bereich verbleiben würden und von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden könne (Urk. 10/ 8 9 S. 10). D e r ortho pädische und der psy chiatrisch(-neurologische) Unter suchungs be richt von Dr. I.___ und Dr.

J.___ erfüllen somit die Anforderungen an den Beweiswert einer praxisgemässen Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf ab zu stellen ist.

Schliesslich hielten auch die Fachp ersonen der Rheumaklinik bei im Wesent lichen gleichlautenden somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in ihrem Be richt fest, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt zervikal und lumbal nahe zu beschwerdefrei gewesen sei und keine

körperlichen Ein schränkungen im eigent lichen Sin ne (mehr) bestanden hätten . Zudem er achte ten sie eine 100%ige Tätig keit zwis chen zeitlich (ab 2 4. Oktober 2010) als mög lich (E. 3.2) . 4.3

Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___

attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 2 9. Januar 2011 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 1 0. Januar bis 6. Februar 2011, führte aber gleichzeitig aus, dass die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur sehr eingeschränkt – noch zumut bar sei. Ferner führte er aus, dass die Leistungsfähigkeit zu 50 - 60 % einge schränkt sei und mit der Wieder aufnahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit in den nächsten drei Monaten bis maximal 50 % gerechnet wer den könne. Diese Aus führungen sind wider sprüch lich und nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist näm lich nicht einzu sehen, weshalb der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde, wenn ihr die bisherige Tätigkeit, wenn auch nur eingeschränkt, noch zumutbar sein soll.

Hinzu kommt, dass Dr. F.___ in nämlichen Bericht keine Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte .

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. F.___

vom

30. Mai

2011 (E. 3.4.2), wonach sie seit Anfang April 2011 in einer be hin derungs ange passten

Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sein soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl Dr. F.___ in seinem Bericht ausführt e, dass sich die Be schwerden trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physikalischer Be handlung seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verbessert hätten, wer den keine konkreten funktionellen Einschränkung als Begründung der ver minderten Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Weiter fällt in Bezug auf die Berichte von Dr. F.___ auf, dass er erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 1 4. September 2011 eine nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2010 eingetretene depressive Entwicklung erwähnte (Urk. 10/56). Von einer solchen war in seinen echtzeitlichen Berichten vom 2 9. Januar und 3 0. Mai 201 1 (E. 3.4) keine Rede, sondern ausdrücklich nur von körperlichen Beschwerden (Urk. 10/18/7). Diese Ausführungen sind zwar im Lichte der vertrauensärztlichen Stellung des behandelnden Arztes verständlich, doch rechtfertigt dies die rechtsprechungsgemäss gebotene, zurückhaltende Würdigung seiner Beurteilungen. 4.4

Was die Einschätzung des seit Juni 2011 behandelnde n Psychiater s

Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 6. September 2012

(E. 3. 7)

anbelangt, ist festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, inwiefern in seine Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit auch psy cho soziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren und damit ver sicherungs recht lich nicht relevante Faktoren mit eingefl ossen sind, weshalb die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähig keit nicht aussagekräftig ist . Sein Bericht erging zudem ohne Kenntnis der Vorakten und ohne Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen in den Vorakten .

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf die Berichte von Haus ärzten und be handelnden Ärzten der Er fahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten auss agen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 4.5

Auch der Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2010 (E. 3.3) verm a g die Einschätzungen von Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht zu entkräften, da sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht äusserte. Zudem wies sie in ihre m Bericht darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus ge üb ten Tätigkeit als Verkäuferin nicht durch sie festgelegt worden sei. Ihre weiteren Ausführungen dazu, dass sie aber denke, dass sich diese zurzeit sicher auf 100 % belaufe, sind mit Blick auf den neurologisch unauffälligen Befund wenig überzeugend. 4.6

Auch die übrigen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. H.___ (E.

3. 5) sowie von Dr. K.___ (E. 3.9) de s Spitals A.___ vermögen den Beweis wert der beiden RAD- Untersuchungsberichte nicht zu schmälern, zumal

sich weder Dr. G.___ und Dr. H.___ noch Dr. K.___ zur Arbeits fähigkeit und einer funktionellen Einschränkung derselben äusserten . Neue Ge sichts punkte, die bei der Beurteilung durch die RAD-Ärzte unberücksichtigt ge blieben

und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. 4.7

Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragen Einwände vermögen an dieser Be ur teilung nichts zu ändern: 4.7.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Untersuchungsdauer von insgesamt ein ein halb Stunden sei zu kurz gewesen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier

– zu, ist die

Un tersuchungsdauer grund sätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4) und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte be han delnder Fachleute . 4.7.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. Z.___ und Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/94) monierte, dass die im Winter 2011/2012 aufgetretenen massiven und starken Gesichtsschmerzen als „un spezifische Gesichtsschmerzen“ abgetan worden seien, obwohl im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung die Diagnose einer Trigemi nusneuralgie durch den Spezialisten Dr. med. L.___ bereits erhoben worden sei, ist festzuhalten, dass die exakte Benennung der Diagnose ohnehin von be schränkter Bedeutung ist, ist doch einzig von Relevanz, wie sich eine - wie auch immer geartete gesund heit liche Beeinträchtigung - auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Dr. Z.___ selbst bescheinigte keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Trigeminusneuralgie, sondern verwies diesbezüglich auf die Beurteilung eines Neurologen (Urk. 3 S. 6 unten). Dr. J.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel, weshalb ohne weiteres auf seine Feststellung abzustellen und davon auszugehen ist, dass die diagnostizierten atypischen Gesichtsschmerzen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind. 4.7.3

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/94) machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, der orthopädische RAD-Unter su chungs bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Januar 2012 (E. 3.6.1) sei ohne Mitein be zug des dokumentierten Krankheitsverlaufes und aus dem Kontext heraus ge nom men erfolgt. Sie leide nämlich nicht an gewöhnlichen zervikalen Be schwer den, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der m edio la teralen

Diskus hernie C6/ 7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit ent sprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien . Diese Beschwerden hätten sich trotz der Therapie mit Lyrica als therapieresistent erw i esen und schlies slich auch zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Dr. I.___ seine orthopädische Ein schätzung ohne Miteinbezug des dokumentierten Krankheitsverlaufs vorge nom men habe, geht ins Leere. Aus den Feststellungsblättern vom 9. August 2011 (Urk. 10/38) ergibt sich nämlich, dass

Dr. I.___ seine orthopädische Beur teilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten abge geben hat . In Bezug auf den weiteren Einwand, dass sie nicht an gewöhnlichen zervikalen Beschwerden, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der medio lateralen

Diskus hernie C6/7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit ent sprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien, leide, ist fest zu hal ten, dass Dr. I.___ keine sensible n oder motorische n Ausfälle hat fe ststellen können . Schliesslich bestätigte auch Dr. J.___ in seinem psychiatrisch-neuro lo gischen Unter suchungsbericht, dass während der klinischen Untersuchung keine fokal neurologischen Defizite hätten evaluiert werden können, weshalb die Be schwerde führerin auch mit diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4.8

Zusammenfassend ist gestützt auf die Untersuchungsberichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 2 9. März 2012 (E. 3.6.1-2) be ziehungs weise auf ihre abschlies sende interdisziplinäre Stellungnahme vom 2 6. März 2012 (Urk. 10/96 S. 4 f.) von einer 100% igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus zugehen. Die übrigen medizinischen Ein schätzungen vermögen keine Zweifel an der Be weis kraft diese r Einschätzung en zu wecken (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_838/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2.1 sowie 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom

4. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbs tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die inzwischen geschiedene Beschwerde führe rin - auch angesichts des Umstandes, das s sich ihre 20-jährige Tochter im mer noch in Ausbildung befindet –

aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ver hält nisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, ist die se von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getroffene An nahme nicht zu beanstanden. 5.2

Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 (Urk. 10/17/3)

bei intakter Gesundheit einen Jahreslohn von Fr. 49‘439.00 (inklusive 1 3. Monatslohn; Basis 85 %) verdienen würde, was bei einer hypo thetischen Erwerbstätigkeit von 100 % einem Jahreseinkommen von Fr. 58‘163.50 entspricht. Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung 2010 des Bun des amtes für Statistik abzustellen. Anzugehen ist vom Einkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 4‘225.-- monatlich. Per 2011 ist unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

und der Nominal lohn entwicklung für Frauen (Die Volks wirt schaft 11 -2013, S. 86 f., Tabelle B9.2 und B10.3, Index 2579 auf 2604) von einem Jahreslohn von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4‘225.-- x 12 :

40 x 41.7 : 2579 x 2604)

für ein der Beschwerdeführerin zumut bares 100 % Pen sum auszugehen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte Ab zug vom Tabel lenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, wes halb ein Invaliden einkommen

von Fr. 48‘030.40

re sultiert. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58‘163.50 ergibt sich ein nicht rentenbegründeter Invaliditätsgrad von rund 17 %.

Nach dem Gesagten sind weitere Abklärungen entbehrlich. 6.

Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

7 .1

Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2, S. 15 Ziff. 7). 7 .2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, vgl. dazu auch Urk. 14, Urk. 15/1-2).

D ie Beschwerde führer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 7.3

Mit Honorarnote vom 2 2. November 2013 (Urk. 17 /1-2) machte Rechtsanwä lt in Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, Auf wendungen von insgesamt 8.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.50 geltend . Unter Berücksichtigung eines Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Ent schädigung von Fr. 1‘807.-- aus zu richten. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 1 0. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wytten bach, Zürich,

als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'8 0 7 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 .1

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom

19. März 2001 bis 31.

Januar 2011 bei der

Y.___ als Ver käufe rin /Kassiere rin in einem 85% Pen sum

(Urk. 10 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 1.4 ), so dass grundsätzlich darauf ab zu stellen ist.

Schliesslich hielten auch die Fachp ersonen der Rheumaklinik bei im Wesent lichen gleichlautenden somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in ihrem Be richt fest, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt zervikal und lumbal nahe zu beschwerdefrei gewesen sei und keine

körperlichen Ein schränkungen im eigent lichen Sin ne (mehr) bestanden hätten . Zudem er achte ten sie eine 100%ige Tätig keit zwis chen zeitlich (ab 2 4. Oktober 2010) als mög lich (E. 3.2) .

E. 4 Juli 2012 S. 4 f., Urk. 10/96) . Zu den Untersuchungs berichten des RAD vom 29. März 2012

äusserte sich die Versicherte mit Eingabe vom 29. Mai 2012 (Urk. 10/93) .

Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 0. Sep tember 2012 (Urk . 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von Dr. med. Z.___ vom 6. September 2012 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Ab klärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch

zu ent scheiden. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und R echts ver tretung durch Rechtsanwä ltin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk.

E. 4.1 Vorab machte die Beschwerdefü hrerin geltend, dass die bei den

RAD- Untersu chung en anwesende Übersetzerin mit ihrem Ex-Mann verwandt sei und sie dadurch in ihren Aussagen stark gehemmt gewesen sei. Insbesondere habe sie sich vor ihr geschämt. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Rüge

- genauso wie Ausstands- und ablehnungsgründe gegen Gutachter - nicht erst im kantonalen Verfahren, sondern so früh wie möglich hätte geltend ge macht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts I

7/8/04 vom 2 7. März 2006 E. 1.3) . Es ver stösst nämlich gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechts mittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zu mut bar gewesen wäre. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Ab lehnungs grund Kenntnis erhalten hatte, machte sie nicht geltend. D emnach verfängt diese Rüge nicht.

E. 4.2 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass der

ortho pädische und psychiatrisch(-neurologische) Untersuchungsbericht von

Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD vo m 2 9. März 2012 (E. 3.6.1-2) für die Beantwortung der streitigen Be lange umfassend sind und auf den erforderliche n Untersuchungen beruh en, welche unter Beizug einer

Dolmetscherin durchgeführt wur de n . Die Berichte

berücksichtigen

die ge klagten Beschwerden der Be schwerde führer in, setzen sich mit diesen

auseinander und wurde n

in Kenntnis der Vor akten

er stattet.

Schliesslich leuchten

sie in der Dar legung der medizinischen Zu sam men hänge ein und die von den Gutachter n ge zogenen Schluss fol gerungen wer den nach vollziehbar begründet. Insbesondere führten die RAD-Ärzte aus, dass die beklagten objektiven Defizite im rein sub jektiven Bereich verbleiben würden und von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden könne (Urk. 10/ 8 9 S. 10). D e r ortho pädische und der psy chiatrisch(-neurologische) Unter suchungs be richt von Dr. I.___ und Dr.

J.___ erfüllen somit die Anforderungen an den Beweiswert einer praxisgemässen Expertise (vorstehend E.

E. 4.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___

attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 2 9. Januar 2011 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 1 0. Januar bis 6. Februar 2011, führte aber gleichzeitig aus, dass die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur sehr eingeschränkt – noch zumut bar sei. Ferner führte er aus, dass die Leistungsfähigkeit zu 50 - 60 % einge schränkt sei und mit der Wieder aufnahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit in den nächsten drei Monaten bis maximal 50 % gerechnet wer den könne. Diese Aus führungen sind wider sprüch lich und nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist näm lich nicht einzu sehen, weshalb der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde, wenn ihr die bisherige Tätigkeit, wenn auch nur eingeschränkt, noch zumutbar sein soll.

Hinzu kommt, dass Dr. F.___ in nämlichen Bericht keine Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte .

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. F.___

vom

30. Mai

2011 (E. 3.4.2), wonach sie seit Anfang April 2011 in einer be hin derungs ange passten

Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sein soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl Dr. F.___ in seinem Bericht ausführt e, dass sich die Be schwerden trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physikalischer Be handlung seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verbessert hätten, wer den keine konkreten funktionellen Einschränkung als Begründung der ver minderten Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Weiter fällt in Bezug auf die Berichte von Dr. F.___ auf, dass er erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 1 4. September 2011 eine nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2010 eingetretene depressive Entwicklung erwähnte (Urk. 10/56). Von einer solchen war in seinen echtzeitlichen Berichten vom 2 9. Januar und 3 0. Mai 201 1 (E. 3.4) keine Rede, sondern ausdrücklich nur von körperlichen Beschwerden (Urk. 10/18/7). Diese Ausführungen sind zwar im Lichte der vertrauensärztlichen Stellung des behandelnden Arztes verständlich, doch rechtfertigt dies die rechtsprechungsgemäss gebotene, zurückhaltende Würdigung seiner Beurteilungen.

E. 4.4 Was die Einschätzung des seit Juni 2011 behandelnde n Psychiater s

Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 6. September 2012

(E. 3. 7)

anbelangt, ist festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, inwiefern in seine Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit auch psy cho soziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren und damit ver sicherungs recht lich nicht relevante Faktoren mit eingefl ossen sind, weshalb die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähig keit nicht aussagekräftig ist . Sein Bericht erging zudem ohne Kenntnis der Vorakten und ohne Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen in den Vorakten .

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf die Berichte von Haus ärzten und be handelnden Ärzten der Er fahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten auss agen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).

E. 4.5 Auch der Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2010 (E. 3.3) verm a g die Einschätzungen von Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht zu entkräften, da sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht äusserte. Zudem wies sie in ihre m Bericht darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus ge üb ten Tätigkeit als Verkäuferin nicht durch sie festgelegt worden sei. Ihre weiteren Ausführungen dazu, dass sie aber denke, dass sich diese zurzeit sicher auf 100 % belaufe, sind mit Blick auf den neurologisch unauffälligen Befund wenig überzeugend.

E. 4.6 Auch die übrigen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. H.___ (E.

3. 5) sowie von Dr. K.___ (E. 3.9) de s Spitals A.___ vermögen den Beweis wert der beiden RAD- Untersuchungsberichte nicht zu schmälern, zumal

sich weder Dr. G.___ und Dr. H.___ noch Dr. K.___ zur Arbeits fähigkeit und einer funktionellen Einschränkung derselben äusserten . Neue Ge sichts punkte, die bei der Beurteilung durch die RAD-Ärzte unberücksichtigt ge blieben

und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich.

E. 4.7 Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragen Einwände vermögen an dieser Be ur teilung nichts zu ändern:

E. 4.7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Untersuchungsdauer von insgesamt ein ein halb Stunden sei zu kurz gewesen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier

– zu, ist die

Un tersuchungsdauer grund sätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4) und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte be han delnder Fachleute .

E. 4.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. Z.___ und Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/94) monierte, dass die im Winter 2011/2012 aufgetretenen massiven und starken Gesichtsschmerzen als „un spezifische Gesichtsschmerzen“ abgetan worden seien, obwohl im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung die Diagnose einer Trigemi nusneuralgie durch den Spezialisten Dr. med. L.___ bereits erhoben worden sei, ist festzuhalten, dass die exakte Benennung der Diagnose ohnehin von be schränkter Bedeutung ist, ist doch einzig von Relevanz, wie sich eine - wie auch immer geartete gesund heit liche Beeinträchtigung - auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Dr. Z.___ selbst bescheinigte keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Trigeminusneuralgie, sondern verwies diesbezüglich auf die Beurteilung eines Neurologen (Urk. 3 S. 6 unten). Dr. J.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel, weshalb ohne weiteres auf seine Feststellung abzustellen und davon auszugehen ist, dass die diagnostizierten atypischen Gesichtsschmerzen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind.

E. 4.7.3 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/94) machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, der orthopädische RAD-Unter su chungs bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Januar 2012 (E. 3.6.1) sei ohne Mitein be zug des dokumentierten Krankheitsverlaufes und aus dem Kontext heraus ge nom men erfolgt. Sie leide nämlich nicht an gewöhnlichen zervikalen Be schwer den, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der m edio la teralen

Diskus hernie C6/ 7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit ent sprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien . Diese Beschwerden hätten sich trotz der Therapie mit Lyrica als therapieresistent erw i esen und schlies slich auch zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Dr. I.___ seine orthopädische Ein schätzung ohne Miteinbezug des dokumentierten Krankheitsverlaufs vorge nom men habe, geht ins Leere. Aus den Feststellungsblättern vom 9. August 2011 (Urk. 10/38) ergibt sich nämlich, dass

Dr. I.___ seine orthopädische Beur teilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten abge geben hat . In Bezug auf den weiteren Einwand, dass sie nicht an gewöhnlichen zervikalen Beschwerden, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der medio lateralen

Diskus hernie C6/7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit ent sprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien, leide, ist fest zu hal ten, dass Dr. I.___ keine sensible n oder motorische n Ausfälle hat fe ststellen können . Schliesslich bestätigte auch Dr. J.___ in seinem psychiatrisch-neuro lo gischen Unter suchungsbericht, dass während der klinischen Untersuchung keine fokal neurologischen Defizite hätten evaluiert werden können, weshalb die Be schwerde führerin auch mit diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 4.8 Zusammenfassend ist gestützt auf die Untersuchungsberichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 2 9. März 2012 (E. 3.6.1-2) be ziehungs weise auf ihre abschlies sende interdisziplinäre Stellungnahme vom 2 6. März 2012 (Urk. 10/96 S. 4 f.) von einer 100% igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus zugehen. Die übrigen medizinischen Ein schätzungen vermögen keine Zweifel an der Be weis kraft diese r Einschätzung en zu wecken (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_838/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2.1 sowie 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom

4. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbs tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die inzwischen geschiedene Beschwerde führe rin - auch angesichts des Umstandes, das s sich ihre 20-jährige Tochter im mer noch in Ausbildung befindet –

aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ver hält nisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, ist die se von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getroffene An nahme nicht zu beanstanden. 5.2

Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 (Urk. 10/17/3)

bei intakter Gesundheit einen Jahreslohn von Fr. 49‘439.00 (inklusive 1 3. Monatslohn; Basis 85 %) verdienen würde, was bei einer hypo thetischen Erwerbstätigkeit von 100 % einem Jahreseinkommen von Fr. 58‘163.50 entspricht. Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung 2010 des Bun des amtes für Statistik abzustellen. Anzugehen ist vom Einkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 4‘225.-- monatlich. Per 2011 ist unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

und der Nominal lohn entwicklung für Frauen (Die Volks wirt schaft 11 -2013, S. 86 f., Tabelle B9.2 und B10.3, Index 2579 auf 2604) von einem Jahreslohn von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4‘225.-- x 12 :

40 x 41.7 : 2579 x 2604)

für ein der Beschwerdeführerin zumut bares 100 % Pen sum auszugehen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte Ab zug vom Tabel lenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, wes halb ein Invaliden einkommen

von Fr. 48‘030.40

re sultiert. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58‘163.50 ergibt sich ein nicht rentenbegründeter Invaliditätsgrad von rund 17 %.

Nach dem Gesagten sind weitere Abklärungen entbehrlich. 6.

Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

7 .1

Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2, S. 15 Ziff. 7). 7 .2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, vgl. dazu auch Urk. 14, Urk. 15/1-2).

D ie Beschwerde führer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 7.3

Mit Honorarnote vom 2 2. November 2013 (Urk. 17 /1-2) machte Rechtsanwä lt in Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, Auf wendungen von insgesamt 8.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.50 geltend . Unter Berücksichtigung eines Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Ent schädigung von Fr. 1‘807.-- aus zu richten. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 1 0. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wytten bach, Zürich,

als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30 . Oktober 2012

(Urk.

E. 11 ) zur Kennt nis gebracht wurde. M it Eingaben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7)

legte die Beschwerdeführerin einen Be richt des Spitals A.___ vom 24. Septe mber 2012 (Urk. 8) auf . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2 2. November 2012 (Urk. 13) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00902 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1 .1

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom

19. März 2001 bis 31.

Januar 2011 bei der

Y.___ als Ver käufe rin /Kassiere rin in einem 85% Pen sum

(Urk. 10 / 4, Urk. 10 / 17). Wegen Krank heit löste die Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis per End e Januar 2011 auf (Urk. 10 /17/ 8-9) .

Hernach bezog sie Kranken taggelder (Urk. 10/57 -58) sowie Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 10/28 /2, Urk. 10/32). 1.2

Am 2 1. Oktober 2010 (Urk. 10/4)

meldete sie sich unter Hinweis auf ei n en Band scheibenvorfall,

e in zervikoradikuläres Schmerzsyndrom (C7 links) und eine Diskushernie C6/7 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei (Urk. 10 /14, vgl. dazu auch Urk. 10/57-58),

holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 30. November 2010, Urk. 10/7) und verschiedene me dizinische Bericht e (Urk. 10 / 15-16, Urk. 10/18, Urk. 10/ 24) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 10/17) und der Arbe itslosenkasse (Urk. 10/28/1-3)

ein . M it Mit teilung vom 25. Juli 2011 (Urk. 10/36) wurde die Arbeits vermittlung abgeschlossen (vgl. dazu auch Urk. 10/35), worauf die Versicherte am 11. August 2011 (Urk. 10/42) Ein wand erhob .

Mit Vorbeschei d vom 9. August 2011 (Urk. 10/40) stellte die IV- Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussi cht, wogegen die Versicherte ver schiedene Einwände (Urk. 10/43, Urk. 10/48, Urk. 10 /64) erhob.

Am 6. Sep tember 2011 (Urk. 10/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten ferner mit, dass die Voraus setzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und ihr Be ratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt w erde . Am 19. Dezember 2011 (Urk. 10/75) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Sodann veranlasste sie eine per sön liche interdisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/88-89, vgl. dazu auch interdisziplinäre Zusammenfassung im Feststellungsblatt vom

4. Juli 2012 S. 4 f., Urk. 10/96) . Zu den Untersuchungs berichten des RAD vom 29. März 2012

äusserte sich die Versicherte mit Eingabe vom 29. Mai 2012 (Urk. 10/93) .

Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 0. Sep tember 2012 (Urk . 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von Dr. med. Z.___ vom 6. September 2012 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Ab klärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch

zu ent scheiden. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und R echts ver tretung durch Rechtsanwä ltin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30 . Oktober 2012

(Urk. 11) zur Kennt nis gebracht wurde. M it Eingaben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7)

legte die Beschwerdeführerin einen Be richt des Spitals A.___ vom 24. Septe mber 2012 (Urk. 8) auf . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2 2. November 2012 (Urk. 13) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) zur Hauptsache gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte dafür, der Beschwer deführerin könne zwar die bisherige Tätigkeit im Verkauf, bei der sie oftmals Lasten bis zu 20 kg (Paletten) habe bewegen, heben und tragen müssen, seit 20 10

nicht mehr zugemutet wer den, hin gegen sei en ihr

be hinderungs angepasste Tätig keit en wie zum Beispiel als Betriebs- oder Produktionsmitarbeiterin oder leichte Fabrikarbeiten zu 100 % zu mut bar. Unter Ge währung eines leidens be dingten Ab zuges von 10 % vom Tabellenlohn er rechnete sie mittels Einkom mensvergleich s

einen renten aus schliessenden

In validitäts grad von 13 % . 2.2

D ie Beschwerdeführer in stellte si ch auf den Standpunkt (Urk. 1),

au f die RAD-Un ter suchungsberichte könne nicht abgestellt werden . Vielmehr sei gestützt auf die aus führlichen Berichte der behandelnden Ärzte von einer Einschränkung in der Arbeits fähigkeit für jegliche Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein In validitäts grad von 59 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente. 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Am 3. Dezember 2010 (Urk. 10/15, vgl. dazu auch Urk. 10 /18/9-12) berichteten

Dr. med. B.___, Ober ärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, D.___, über die vom 2 3. August bis 1 1. September 2011 dauernde Hospitalisation der Beschwer deführerin. Sie nannten

folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1.

Chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links seit zirka 2007 -

bekannte mediolaterale kleine Diskushernie

C6/7 links mit Kom pres sion der Nervenwurzel C7 links -

aktuell keine sensomotorischen Ausfälle 2.

Chronisch rezidivierende Epicondylitis

humeri

radialis und partiell ulna ris links seit März 2010 -

am ehesten aufgrund monotoner beruflicher Belastung 3.

Lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit März 2010 -

bei muskulärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit nannten sie weiter: 4.

Pruriginöses, intrinsisch- atopisches Ekzem, Differentialdiagnose: Lichen nitidus, Lichen ruber

planus 5.

Migräne seit 2003 6.

Vitamin D-Mangel -

Differentialdiagnose: unzureichende Sonnenexposition bei

südländi schem Hauttyp 7.

Adipositas Grad II Bodymassindex 32.8 kg/m 2

Die Fach ärzte der Rheumaklinik hielten fest, unter intensiver ambulanter Phy sio therapie, regelmässigen Eigenübungen und der Möglichkeit, alle zwei Stun den zirka 15 Minuten Pausen für Eigenübungen während der Arbeit zu machen, sei die Prognose günstig, vor allem auch deshalb, weil die Be schwerde führerin bei Austritt zervikal und lumbal nahezu beschwerdefrei gewesen sei. Be züglich der Epi c ondylitis wirkten sich die monotonen Bewegungsabläufe als Kas siererin eher ungünstig aus.

Sie attestierten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisati o n eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und her nach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. September bis 2 3. Oktober 2010 (je weils nur ein halber Tag Arbeit mit 15

Minuten Pausen alle zwei Stunden für Eigen übungen) für die zu letzt ausge übte Tätigkeit als Kas siererin . Bei Austritt hät ten im eigentlichen Sinne keine körperlichen Einschränkungen bestanden. Eine Pause von 15 Minuten alle zwei Stunden für Eigenübungen sei aber nötig. Eine 100%ige Tätigkeit sollte zwi schenzeitlich möglich sein. Mit einer 100%igen Ein satzfähigkeit könne ab 2 4. Oktober 2010 gerechnet werden, welche Prognose sich wohl nicht zuletzt wegen der Kündigung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/17/8) nicht mehr umsetzen liess . 3.3

Am 2 0. Dezember 2010 (Urk. 10/16) diagnostizierte Dr. med. E.___, Neuro lo gie FMH, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links bei Dis ku s hernie C6/7 mit leichtgradigen Kompressionen der linksseitigen Anteile des Myelons sowie Kompression der austretenden Nervenwurzel C7 (Magnet re so nanz tomographie [MRI] vom 2 5. November 2009) und einen Ver dacht auf An pas sungs störung mit ängstlich-depressiven Komponenten (ICD-10 F43.2).

Dr. E.___ erhob einen neurologisch unauffälligen Befund. Insbesondere seien keine Sensibilitätsstörungen objektivierbar und auch keine Athrophien vorhanden. Die Muskeleigenreflexe seien allseits vorhanden gewesen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte sie aus, eine Arbeits unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht durch sie fest ge legt worden; sie denke aber, dass d ie Beschwerdeführerin zurzeit sicher zu 100 % arbeits unfähig sei. Es bestünden schmerzbedingte Ein schränkungen und eine reduzierte Belastbarkeit. Konzentrations- und Auf fas sungs vermögen, An pas sungsfähigkeit und Belast barkeit seien eingeschränkt. Zu dem sei die Be schwerde führerin fahruntauglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht. 3.4

3.4.1

Im B ericht vom 29. /3 1. Januar 2011 (Urk. 10/18/1-8, vgl. dazu Urk. 10/56) wieder holte der behandelnde

Dr. med. F.___, In nere Medizin und Rheumatolo gie FMH, - mit Aus nahme des Vitamin D-Mangels - die von den Ärzten

der Rheumaklinik ge nannten Diagnosen und attestierte der Be schwerde führerin vom 2 3. November 2009 bis 2 4. Januar 2010 eine Arbeits un fähig keit von 100 %, vom 2 5. Januar bis 7. Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 8. Februar bis 3 1. August 2010 eine Arbeitsunfäh igkeit von 50 %, vom 6. Oktober bis 1 7. Oktober 2010 und vom 4. November 2010 bis 6. Februar 2011 eine Arbeits un fähig keit von 100 % .

Dr. F.___ berichtete, seit Dezember 2009 sei die Arbeitsfähigkeit durch die zervi kobrachialen Beschwerden bei bekannter Diskushernie deutlich be ein träch tigt. Auf längere Sicht

sei die Arbeitsfähigkeit von der Entwicklung der Symp tomatik i n den nächsten Monaten abhängig . Ferner sei n ur ein e pro gressive Steigerung der Ar b eitsfähigkeit realistisch.

Bei der Be schwerdeführerin bestünden nur körperliche Beschwerden im Sinne von Nacken- und Armbeschwerden, die sich bei starker und wiederholter Belastung auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t e n . Momentan sei die Arbeitsfähig keit in der bisherige n Tätigkeit aus medizinischer Sicht sehr eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit sei zurzeit im Um fang von 50 - 60 % wegen der Schmerzen reduziert. Die Wiedereingliederung sollte mit Hilfe der In validen versicherung erfolgen (Umschulung, Wiedereingliederung, Unter stützung). Mit der Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise Er höhung der Einsatzfä higkeit bis maximal 50 %

könne in den nächsten drei Monaten gerechnet wer den. Angesichts des bis herigen Verlaufs mit deut licher Besserung der Sympto matik sei mittelfristig mit einer Stabilisierung der Situation, aber auch mit wiederholten Rückfällen, zu rechnen.

Eine leidensangepasste Tätigkeit erachtete der Hausarzt ab Dezember 2009 für zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern sei (Urk. 10/18/4).

3.4.2

Am 3 0. Mai 2011 (Urk. 10/24) berichtete

Dr. F.___ von

ein em stationäre n Gesund heitszustand . Trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physi kalischer Behandlung hätten sich die Beschwerden seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verändert. Die Beschwerdeführerin habe auf Druck der Tag geldversicherung zwar akzeptiert, die Arbeitsfähigkeit als Versuch zu er höhen. Angesichts des Verlaufs in den letzten Monaten sei mittelfristig nicht mit einer deutlichen Verbesserung zu rechnen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte er sodann aus, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin ohne Anpassung der Anforde rungen zurzeit nicht möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit mit leichter Arbeit und Berücksichtigung der Beschwerden sei seit Anfa ng April 2011 theoretisch zu 50 % möglich. Praktisch werde sich die berufliche Wiedereingliederung ohne ex terne Hilfe der IV-Stelle aber kaum konkretisieren.

Im auf den Vorbescheid vom 9. August 2011 (Urk. 10/40) hin zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 10/56) nannte Dr. F.___ neben den bekannten Diagnosen eine reak tive Depression, die sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Januar 2011 entwickelt und zu einer mehrmonatigen vollständigen Arbeits unfähigkeit geführt habe. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit April 2011 wieder zu 50 % arbeitsunfähig. Dazu komme die psychische Proble matik, zu der er keine Stellung nehmen könne. 3.5

Im B ericht vom

1 9. Januar 2012 (Urk. 10/86)

über die ambulante Notfal l behand lung

nannten Dr. med. G.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr.

med. H.___, Assistenz arzt, Spital A.___, als Diagnosen eine Migräne ohne Aura und ein be kanntes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C 7. Bei typischer Migräne-Symp tomatik sei die Beschwerdeführerin analgetisch mit Para ce tamol und Novalgin sowie Primperan bei Nausea und Emesis behandelt worden. Daraufhin bes serten sich die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin werde in gutem All ge mein zustand nach Hause entlassen.

3.6

Die Beschwerdegegnerin bot die Beschwerdeführerin für den 6. März 2012 (Urk. 10/ 80) zu einer orthopädischen und psychiatrisch(-neurologischen) Unter suchung im

RAD auf. 3.6.1

Am 2 9. März 2012 (Urk. 10/88) erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, in Kenntnis der Aktenlage und ge stützt auf die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 sowie unter Beizug einer professionellen Dolmetscherin einen ortho pädischen Unter suchungs bericht. Als Diagnose aus seinem Fachgebiet mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___

(S. 7 Ziff. 8) eine chronische Zervi kalgie und Zerviko brachialgie links bei bekannter mediolateraler

Diskus hernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Ausfälle und eine chronische Epi condylitis

radi alis et ulnaris

humeri links sowie eine chronische Lumbalgie statisch-mus kulä rer Genese bei eindeutiger muskulärer Dysbalance . Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Omalgie links, ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme

Schmerz störung . Sodann nannte er als Diagnosen aus dem neurologischen Fach gebiet eine Migräne ohne Aura und einen chronisch rezidivierenden und un spezifischen Gesichtsschmerz unklarer Genese.

Dr. I.___

hielt i n seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest (S. 8 Ziff. 9 f.), bei der gerade 40-jährigen, zuletzt im Jahr 2009 im Verkauf bei der Y.___ tätigen Ver sicherten sei anhand der vorliegenden medizi nischen Bericht er stat tung und der kör per lichen Untersuchung vom 6.

März 2012 ein som atischer Ge sund heits schaden ausgewiesen, der die Arbeits fähigkeit beeinträchtige.

In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bestehe insofern Arbeits un fähig keit, als sie oftmals Lasten bis zu 20 kg (Paletten) habe bewegen, heben und tragen müsse n . In optimal angepasster Tätigkeit allerdings mit kör per lich leichter wechselbelastender Arbeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangs haltungen

(zum Beispiel Bücken oder Verdrehen der Wirbelsäule und des Kopfes), ohne häufiges Gehen auf un ebenem Ge lände, ohne andauernde Nässe-/ Kälte exposition sei von einer 100%igen Arbeits fähigkeit spätestens ab

6. März 2012, mit über wiegender Wahr schein lich keit aber bereits seit 2009 auszugehen. 3.6.2

I m psychiatrisch(-neurologischen) Untersuchungsbe richt vom 2 9. März 2012 (Urk. 10 / 89) nannte Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH, keine psychiatrische Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (S. 8 Ziff. 9) . Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeits losig keit, Scheidung, finanzielle Probleme) auf .

Als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links seit 2009 bei bekannte r

mediolateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links, aktuell keine sensomotorischen Ausfälle, und ein e chronisch rezidivierende Epicondylitis

humeri

radialis und partiell ulnaris links (siehe orthopädische r Bericht: lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei musku lä rer Dysbalance, Adipositas). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestische Migräne ohne Aura (gegen wärtig keine leitliniengerechte Behandlung) und anamnestisch atypische Ge sichtsschmerzen.

Dr. J.___

führte aus (S. 9 f.), die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psycho pathologischen Befunde hätten insbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Ge sprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen. Es hätten sich keine Merk fähigkeits störungen gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig er wiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen hätten sich nicht ergeben. Es hätten sich auch keine Hinweise für Ich-Störungen in Form eines Fremd beein flus sungserlebnisses er geben. Die Grundstimmung sei dysphorisch und nicht labil gewesen. Die affek tive Modulationsfähigkeit sei ausreichend erhalten gewesen.

Die klinisch-neurologische Untersuchung sei bis auf Angabe von diffusen schwersten Schmerzen bei Druckversuch über der Halswirbelsäule (HWS), Brust wirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) wie Angaben von Be we gungs einschränkungen und provozierbaren Schmerzen im linken Arm bei Kopf bewegungen in allen Richtungen unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf manifeste Paresen oder ein sensibles Defizit ergeben.

In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde und seiner neurologisch-psychiatrischen Untersuchung stehe ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beur teilung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch als insuf fizient und im Selbstwert gefühl reduziert. Aufgrund der von der Be schwerde führerin angegebenen dif fusen Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hät ten, und der nicht aus reichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei diagnostisch gemäss den ICD-10 Kriterien von einer anhaltenden Schmerz störung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der erhobenen Befunde diagnostisch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen.

In seiner versicherungspsychiatrischen Beurteilung führte er aus (S. 10 Ziff. 11), aus psy chi atrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chro nische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Aus rein psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits fähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt aus ge wiesen, spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im RAD. 3. 7

Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Bericht vom 12. Sep tember 2011, Urk. 10/55)

chronische Schmerzsyndrome (zervi ko brachi ales

Schmerz syndrom links bei zervikaler Diskushernie C6/C7 seit 2009 und eine Trigeminusneuralgie, aufgetreten im Winter 2011/ 2012 sowie rezidi vierende Migräne attacken), chronisch rezidivierende Depressionen (ICD-10 F33.1) bei per sönlichkeitsstruktu rellen Schwächen und konsekutiv eine Per sön lich keit mit abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1).

Dr. Z.___ hielt fest (S. 6 f.), bei der Beschwerdeführerin hätten sie es mit einer in ihrer Per sön lichkeitsstruktur beeinträchtigten Frau mit abhängigen Zügen zu tun. Ihre persönlichen Ressourcen genügten nicht, die teils sehr schweren psy chischen Belastungen zu bewältigen. Mindestens drei Phasen krank heitswertiger De pressionen von schwer bis mittelschwer seien in der Vorgeschichte auszu machen. Zurzeit sei der Schweregrad der depressiven Verstimmung zwischen leicht und mittelschwer festzumachen. De n wichtigste n Faktor, der aktuell die De pres sion unterhalte, stellten die somatisch durchaus erklärbaren Schmerzen dar; zum Glück seien die heftigen Gesichtsschmerzen, ausgelöst durch die Tri geminusneuralgie, langsam am Abebben.

In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er zudem aus (S. 6), auf grund der Antriebsprobleme, der depressiven Verstimmung, der dys funk tionalen Über zeugung, dass körperliche Aktivität ihrer Gesundheit schade, sei die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 50 % eingeschränkt. Be troffen seien insbesondere (nach Mini-ICF-APP) folgende Funktionen und Partizipations möglichkeiten : Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Ent schei dungs fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsf ähigkeit und Grup pen fähigkeit . Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Berufstätigkeit von zirka vier Stunden pro Tag wünschbar und zumutbar. Es wäre dies eine Quelle, wo die Be schwer de führerin wieder Sel bstwert schöpfen könnte. Bei den geringen be rufli chen und ausbildungsmässigen Ressourcen sei aber fraglich, ob für sie ledig lich Arbeiten in Frage kämen, die sie aufgrund ihrer körperlichen Probleme nicht zu bewältigen in der Lage sei. Jedenfalls sei sie darauf angewiesen, dass s i e mit Berufsfachleuten evaluieren könne, was aufgrund der körperlichen Probleme und Ressourcen möglich wäre. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Januar 2012 bis zum Untersuchungszeitpunkt und auf weiteres aufgrund der Trigeminusneuralgie müsse vom Neurologen bestimmt werden. In der Phase der hohen Dosen des Antiepileptikums (zirka April bis August 2012) sei die Arbeits fähig keit auch aus psychiatrischer Sicht gleich null gewesen. 3. 8

In ihrer Beurteilung hielt Dr. med.

K.___, Oberärztin, Spital A.___, am 2 4. September 2012 (Urk. 8) g estützt auf das MRI der Lenden wirbel säule (LWS) Folgendes fest (S. 2) :

„L4/5: Chondrose . Medio-laterale Dis c ushernie inklusive kleinem Anulusriss . Keine Nervenwurzelkompression.

L5/S1: Neben breitflächiger dorsaler Dis c usprotrusion zusätzliche mediane Dis c us hernie . Unterstützt durch Facettengelenksarthrosen leichte neuro fora minale

Engen linksbetont mit Tangierung der Nervenwurzel L5 b ds .

links be tont

neuro foraminal, ke ine definitive Kompression ders elben.“ 4. 4.1

Vorab machte die Beschwerdefü hrerin geltend, dass die bei den

RAD- Untersu chung en anwesende Übersetzerin mit ihrem Ex-Mann verwandt sei und sie dadurch in ihren Aussagen stark gehemmt gewesen sei. Insbesondere habe sie sich vor ihr geschämt. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Rüge

- genauso wie Ausstands- und ablehnungsgründe gegen Gutachter - nicht erst im kantonalen Verfahren, sondern so früh wie möglich hätte geltend ge macht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts I

7/8/04 vom 2 7. März 2006 E. 1.3) . Es ver stösst nämlich gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechts mittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zu mut bar gewesen wäre. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Ab lehnungs grund Kenntnis erhalten hatte, machte sie nicht geltend. D emnach verfängt diese Rüge nicht. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass der

ortho pädische und psychiatrisch(-neurologische) Untersuchungsbericht von

Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD vo m 2 9. März 2012 (E. 3.6.1-2) für die Beantwortung der streitigen Be lange umfassend sind und auf den erforderliche n Untersuchungen beruh en, welche unter Beizug einer

Dolmetscherin durchgeführt wur de n . Die Berichte

berücksichtigen

die ge klagten Beschwerden der Be schwerde führer in, setzen sich mit diesen

auseinander und wurde n

in Kenntnis der Vor akten

er stattet.

Schliesslich leuchten

sie in der Dar legung der medizinischen Zu sam men hänge ein und die von den Gutachter n ge zogenen Schluss fol gerungen wer den nach vollziehbar begründet. Insbesondere führten die RAD-Ärzte aus, dass die beklagten objektiven Defizite im rein sub jektiven Bereich verbleiben würden und von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden könne (Urk. 10/ 8 9 S. 10). D e r ortho pädische und der psy chiatrisch(-neurologische) Unter suchungs be richt von Dr. I.___ und Dr.

J.___ erfüllen somit die Anforderungen an den Beweiswert einer praxisgemässen Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf ab zu stellen ist.

Schliesslich hielten auch die Fachp ersonen der Rheumaklinik bei im Wesent lichen gleichlautenden somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit in ihrem Be richt fest, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt zervikal und lumbal nahe zu beschwerdefrei gewesen sei und keine

körperlichen Ein schränkungen im eigent lichen Sin ne (mehr) bestanden hätten . Zudem er achte ten sie eine 100%ige Tätig keit zwis chen zeitlich (ab 2 4. Oktober 2010) als mög lich (E. 3.2) . 4.3

Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___

attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 2 9. Januar 2011 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeits un fähig keit vom 1 0. Januar bis 6. Februar 2011, führte aber gleichzeitig aus, dass die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur sehr eingeschränkt – noch zumut bar sei. Ferner führte er aus, dass die Leistungsfähigkeit zu 50 - 60 % einge schränkt sei und mit der Wieder aufnahme der beruf lichen Tätigkeit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit in den nächsten drei Monaten bis maximal 50 % gerechnet wer den könne. Diese Aus führungen sind wider sprüch lich und nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist näm lich nicht einzu sehen, weshalb der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde, wenn ihr die bisherige Tätigkeit, wenn auch nur eingeschränkt, noch zumutbar sein soll.

Hinzu kommt, dass Dr. F.___ in nämlichen Bericht keine Angaben zur Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte .

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. F.___

vom

30. Mai

2011 (E. 3.4.2), wonach sie seit Anfang April 2011 in einer be hin derungs ange passten

Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sein soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl Dr. F.___ in seinem Bericht ausführt e, dass sich die Be schwerden trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physikalischer Be handlung seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verbessert hätten, wer den keine konkreten funktionellen Einschränkung als Begründung der ver minderten Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Weiter fällt in Bezug auf die Berichte von Dr. F.___ auf, dass er erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 1 4. September 2011 eine nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2010 eingetretene depressive Entwicklung erwähnte (Urk. 10/56). Von einer solchen war in seinen echtzeitlichen Berichten vom 2 9. Januar und 3 0. Mai 201 1 (E. 3.4) keine Rede, sondern ausdrücklich nur von körperlichen Beschwerden (Urk. 10/18/7). Diese Ausführungen sind zwar im Lichte der vertrauensärztlichen Stellung des behandelnden Arztes verständlich, doch rechtfertigt dies die rechtsprechungsgemäss gebotene, zurückhaltende Würdigung seiner Beurteilungen. 4.4

Was die Einschätzung des seit Juni 2011 behandelnde n Psychiater s

Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 6. September 2012

(E. 3. 7)

anbelangt, ist festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, inwiefern in seine Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit auch psy cho soziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren und damit ver sicherungs recht lich nicht relevante Faktoren mit eingefl ossen sind, weshalb die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähig keit nicht aussagekräftig ist . Sein Bericht erging zudem ohne Kenntnis der Vorakten und ohne Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen in den Vorakten .

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf die Berichte von Haus ärzten und be handelnden Ärzten der Er fahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten auss agen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). 4.5

Auch der Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2010 (E. 3.3) verm a g die Einschätzungen von Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht zu entkräften, da sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht äusserte. Zudem wies sie in ihre m Bericht darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus ge üb ten Tätigkeit als Verkäuferin nicht durch sie festgelegt worden sei. Ihre weiteren Ausführungen dazu, dass sie aber denke, dass sich diese zurzeit sicher auf 100 % belaufe, sind mit Blick auf den neurologisch unauffälligen Befund wenig überzeugend. 4.6

Auch die übrigen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. H.___ (E.

3. 5) sowie von Dr. K.___ (E. 3.9) de s Spitals A.___ vermögen den Beweis wert der beiden RAD- Untersuchungsberichte nicht zu schmälern, zumal

sich weder Dr. G.___ und Dr. H.___ noch Dr. K.___ zur Arbeits fähigkeit und einer funktionellen Einschränkung derselben äusserten . Neue Ge sichts punkte, die bei der Beurteilung durch die RAD-Ärzte unberücksichtigt ge blieben

und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. 4.7

Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragen Einwände vermögen an dieser Be ur teilung nichts zu ändern: 4.7.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Untersuchungsdauer von insgesamt ein ein halb Stunden sei zu kurz gewesen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Er geb nis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier

– zu, ist die

Un tersuchungsdauer grund sätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4) und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte be han delnder Fachleute . 4.7.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. Z.___ und Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/94) monierte, dass die im Winter 2011/2012 aufgetretenen massiven und starken Gesichtsschmerzen als „un spezifische Gesichtsschmerzen“ abgetan worden seien, obwohl im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung die Diagnose einer Trigemi nusneuralgie durch den Spezialisten Dr. med. L.___ bereits erhoben worden sei, ist festzuhalten, dass die exakte Benennung der Diagnose ohnehin von be schränkter Bedeutung ist, ist doch einzig von Relevanz, wie sich eine - wie auch immer geartete gesund heit liche Beeinträchtigung - auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Dr. Z.___ selbst bescheinigte keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Trigeminusneuralgie, sondern verwies diesbezüglich auf die Beurteilung eines Neurologen (Urk. 3 S. 6 unten). Dr. J.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel, weshalb ohne weiteres auf seine Feststellung abzustellen und davon auszugehen ist, dass die diagnostizierten atypischen Gesichtsschmerzen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind. 4.7.3

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/94) machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, der orthopädische RAD-Unter su chungs bericht von Dr. I.___ vom 1 2. Januar 2012 (E. 3.6.1) sei ohne Mitein be zug des dokumentierten Krankheitsverlaufes und aus dem Kontext heraus ge nom men erfolgt. Sie leide nämlich nicht an gewöhnlichen zervikalen Be schwer den, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der m edio la teralen

Diskus hernie C6/ 7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit ent sprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien . Diese Beschwerden hätten sich trotz der Therapie mit Lyrica als therapieresistent erw i esen und schlies slich auch zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Dr. I.___ seine orthopädische Ein schätzung ohne Miteinbezug des dokumentierten Krankheitsverlaufs vorge nom men habe, geht ins Leere. Aus den Feststellungsblättern vom 9. August 2011 (Urk. 10/38) ergibt sich nämlich, dass

Dr. I.___ seine orthopädische Beur teilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit de n

Vorakten abge geben hat . In Bezug auf den weiteren Einwand, dass sie nicht an gewöhnlichen zervikalen Beschwerden, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der medio lateralen

Diskus hernie C6/7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit ent sprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien, leide, ist fest zu hal ten, dass Dr. I.___ keine sensible n oder motorische n Ausfälle hat fe ststellen können . Schliesslich bestätigte auch Dr. J.___ in seinem psychiatrisch-neuro lo gischen Unter suchungsbericht, dass während der klinischen Untersuchung keine fokal neurologischen Defizite hätten evaluiert werden können, weshalb die Be schwerde führerin auch mit diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4.8

Zusammenfassend ist gestützt auf die Untersuchungsberichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 2 9. März 2012 (E. 3.6.1-2) be ziehungs weise auf ihre abschlies sende interdisziplinäre Stellungnahme vom 2 6. März 2012 (Urk. 10/96 S. 4 f.) von einer 100% igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus zugehen. Die übrigen medizinischen Ein schätzungen vermögen keine Zweifel an der Be weis kraft diese r Einschätzung en zu wecken (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_838/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2.1 sowie 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom

4. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbs tätig wäre. Mit Blick darauf, dass die inzwischen geschiedene Beschwerde führe rin - auch angesichts des Umstandes, das s sich ihre 20-jährige Tochter im mer noch in Ausbildung befindet –

aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ver hält nisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, ist die se von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getroffene An nahme nicht zu beanstanden. 5.2

Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 (Urk. 10/17/3)

bei intakter Gesundheit einen Jahreslohn von Fr. 49‘439.00 (inklusive 1 3. Monatslohn; Basis 85 %) verdienen würde, was bei einer hypo thetischen Erwerbstätigkeit von 100 % einem Jahreseinkommen von Fr. 58‘163.50 entspricht. Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Schweizerische Lohn strukturerhebung 2010 des Bun des amtes für Statistik abzustellen. Anzugehen ist vom Einkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 4‘225.-- monatlich. Per 2011 ist unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

und der Nominal lohn entwicklung für Frauen (Die Volks wirt schaft 11 -2013, S. 86 f., Tabelle B9.2 und B10.3, Index 2579 auf 2604) von einem Jahreslohn von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4‘225.-- x 12 :

40 x 41.7 : 2579 x 2604)

für ein der Beschwerdeführerin zumut bares 100 % Pen sum auszugehen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte Ab zug vom Tabel lenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, wes halb ein Invaliden einkommen

von Fr. 48‘030.40

re sultiert. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58‘163.50 ergibt sich ein nicht rentenbegründeter Invaliditätsgrad von rund 17 %.

Nach dem Gesagten sind weitere Abklärungen entbehrlich. 6.

Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

7 .1

Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2, S. 15 Ziff. 7). 7 .2

Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, vgl. dazu auch Urk. 14, Urk. 15/1-2).

D ie Beschwerde führer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 7.3

Mit Honorarnote vom 2 2. November 2013 (Urk. 17 /1-2) machte Rechtsanwä lt in Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, Auf wendungen von insgesamt 8.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.50 geltend . Unter Berücksichtigung eines Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (z uzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Ent schädigung von Fr. 1‘807.-- aus zu richten. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 1 0. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wytten bach, Zürich,

als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unen tgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'8 0 7 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich