Sachverhalt
1.
Der 1949 geborene X.___ verfügt über eine kaufmännische Lehre im Verkauf und war zuletzt von 2004 bis Ende 2010 als Ladenleiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, 7/8). Am 29. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/7, 7/8) sowie medizinische (Urk. 7/12, 7/14) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversiche rung
( Urk. 7/11), insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) bei. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/20, 7/26, 7/34, 7/36, 7/41, 7/47) reichte der Versicherte ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2011 ein (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei die Beschwerdegeg nerin zur Erstattung der Kosten des medizinischen Gutachtens von Dr. A.___ an ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen. Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abge stellt werden, da dieses sich nicht zur Überwindbarkeit der von ihm diagnosti zierten anhaltenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion äussere (Urk. 2). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, gemäss Gutachten von Dr. A.___ liege eine Depression vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit ohne Leistungsdruck im gewohnten Arbeitsfeld des Verkaufs im Umfang von 50 % bewirke. Die Foerster’schen Kriterien zur Frage der Über windbarkeit fänden keine Anwendung, da kein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliege (Urk. 1 S. 7). Die Invaliditätsbe messung ergebe unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens basierend auf dem Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA 7 Ziffer 27 „Verkauf von Konsumgüter und Dienstleistungen im Detailhandel“, Anforderungsniveau 3, sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % einen Invaliditätsgrad von 72 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1 3.1.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen ( ICD-10 Z73.1). Hinweise für weitere komorbide psychische Störungen gemäss ICD-10
konnte er nicht finden, insbesondere keine depressive Störung, keine Angststörung und keine Persönlichkeitsstörung. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, h in sichtlich der Anpassungsstörung sei der Beschwerdeführer während seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit über mehrere Monate (2009 und Anfang 2010) einer erheblichen psychosozialen Belastung ausgesetzt gewesen, nämlich einem anhaltenden Leistungsdruck als Geschäftsführer mit Budgetver antwortung , die schlechten Umsatzzahlen des Betriebs bei hohem Konkurrenz druck durch Billiganbieter gewinnbringend zu korrigieren. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe unter dem anhaltenden Druck und den fehlenden Ergebnis sen seiner Bemühungen zu leiden begonnen, sei emotional ( Anspannung, Sor gen, Gereiztheit und Dünnhäutigkeit ) sowie in seinen sozialen Funktionen und seinen Leistungen beeinträchtigt gewesen, so dass er sich immer mehr zurück gezogen habe. Er sei Mitte März derart verstimmt gewesen, dass er subjektiv das Gefühl gehabt habe, nicht mehr zurechtzukommen oder in dieser Situation fortfahren zu können. Die Anspannung, eine phasenweise depressive Stimmung und einige somatofo rm e Sym p tome wie Schwindel, Verdauungsbeschwerden oder Schwitzen, seien jedoch nie so ausgeprägt gewesen, dass eine entspre chende Störung habe diagnostiziert werden können. Zum aktuellen Untersu chungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer zwar noch über einige Beschwer den wie etwa Schlafstörungen, Schwitzen, innere Blockade, Anspannung, Ten denz, leicht in Stress zu geraten oder Grübelneigung geklagt, was insbesondere dann der Fall sei, wenn er sich vor anderen exponieren müsse, wie etwa bei der gegenwärtigen Begutachtung. Dies e Symptome sei en nicht mehr der Anpas sungsstörung zu zurechnen , sondern seien vielmehr Ausdruck einer persönlichen grundlegenden Verunsicherung über die eigenen Fähigkeiten sowie den eigenen Wert und der Furcht vor einer vermeintlich negativen Reaktion der Umgebung auf selbst kleine Fehler, wie sie für eine akzentuierte Persönlichkeit mit narziss tischen Zügen typisch sei. Dies sei umso mehr der Fall, wenn die üblichen Kom pensationsmechanismen wie Perfektionismus, ausgeprägter Ehrgeiz, hoher Ein satz oder Ähnliches zuvor versagt hätten und die Abwehr von habituellen Min derwertigkeitsgefühlen nicht mehr zu garantieren schienen (Urk. 7/13/10).
Eine Leistungseinschränkung könne aufgrund der fehlenden psychiatrischen Diagnose (nach ICD-10) aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig nicht abgeleitet und damit eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Zwar fühle sich der Beschwe rdeführer beeinträchtigt und geb e Symptome an, die vor allem bei Exposition in leistungs- bzw. prüfungsähnlichen Situationen wie etwa der gut achterlichen Untersuchung
aufträten . Hingegen gebe er in unbelasteten Situati onen, zum Beispi el morgens im Café beim Zeitung lesen , aber auch sonst über Tage keine Beschwerden an. Auch habe er berichtet, dass sich sein Gesundheits zustand seit Mitte März und insbesondere seit der Kündigung im August und damit seit Wegfall des potentielle n Leistungsdruck s
stetig gebessert habe. In der Schilderung des Tagesablaufes sei zudem keine wesentliche Einschränkung sei ner Aktivitäten festzustellen, sei er doch während rund sieben bis acht Stunden pro Tag aktiv. Aufgrund der gegenwärtigen Verunsicherung des Beschwerde führers bei vorbestehender akzentuierter Persönlichkeit und nach „Versagen“ in einer Leistungssituation sei jedoch damit zu rechnen, dass er in naher Zukunft in einer erneuten Führungsposition wieder ähnlich unter Druck geraten und wiederum eine psychische Störung entwickeln werde. Es sei daher ratsam, die nächste Arbeitsstelle so auszuwählen, dass er wenig Führungsverantwortung bzw. diese nicht allein tragen müsse. Zudem werde die gegenwärtige Verunsi cherung durch die phobische Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers, zum Beispiel bezüglich sozialer Kontakte, weiter aufrecht erhalten, da sie verhindere, die katastrophisierenden Denk- und Wahrnehmungsstile an realen Erfahrungen zu korrigieren (Urk. 7/13/11). 3. 1. 2
Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 7/29) fest, die im vorliegenden Fall geführte Diskussion um die richtige Störungsdiagnose scheine insgesamt wenig bedeutend. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer depressiv sei und dass dabei seine Persönlichkeitsstruktur, auch wenn die Dig nität einer Persönlichkeitsstörung nicht gegeben sei, für die Beeinträchtigungs schwere der Störung massgebend sei. Er stelle die Diagnose einer weiter anhal tenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 bei einer akzentuierten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen gemäss ICD-10 Z73. 1. Die Kriterien für diese Störungs diagnose seien seines Erachtens erfüllt. Möglich wäre auch die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen Depression. Dr. Z.___ führe als Argument für das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose auf, dass der Beschwerdeführer einen gut strukturierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivitäten habe. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Funktionsmuster mit grosser Anstrengung seine Aktivitäten durchziehe, um seine Depression abzuwenden. Dabei gehe es nicht um Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, sondern um Stabilisierungsversuche innerhalb der Störung des Beschwerdefüh rers. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 100 %. In angepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Er denke dabei, dass der Beschwerdeführer mit reduziertem Pensum vorrangig eine Arbeitsstelle ohne Führungsaufgaben und Leistungsdruck im gewohnten Arbeitsumfeld des Verkaufs suchen sollte (Urk. 7/29/18). 3.2
Das Gutachten von Dr. Z.___ basiert auf psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anam nese) abgegeben. Er hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagno sen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich vol le Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 3.3
Was der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vor bringt, vermag nicht zu überzeugen . 3.3.1
Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb ver schiedene psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Diag nosestellung erklären. Die Kritik von Dr. A.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erschöpft sich entsprechend in einer unterschiedlichen Gewichtung der Ent wicklung des Beschwerdeführers und der aktuell feststellbaren psychodynami schen Aspekte bei der Beurteilung der depressiven Störung. So hielt Dr. A.___ fest, der Einbezug der genannten Aspekte führe zu einer anderen Gewichtung der Störung und deren Beeinträchtigungsschwere. Für ihn sei die Depression des Beschwerdeführers noch nicht abgeklungen, wie die s Dr. Z.___ in seiner Diagnose eines Zustandes nach einer Anpassungsstörung festhalte und damit eine krankheitswertige Diagnose und eine Arbeitsunfähigkeit ablehne. Dr. Z.___ schiebe die Probleme des Beschwerdeführers mit einer allgemeinen Begründung auf dessen akzentuierte Persönlichkeit. In der Sache habe Dr. Z.___
recht . Er selber käme zum Schluss, dass die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers für dessen Störung massgebend sei, indem er auch seine basalen psychischen Funktionen gemäss OPD ( Operationalisierte Psychodyna mische Diagnostik)
beurteilt h abe .
Der Boden des Beschwerdeführers und seine Stabilität seien wackliger, als dies Dr. Z.___ erfasst habe (Urk. 7/29/19).
Mithin ist
von einer anderen Ein schätzung des an sich gleichen Gesundheitszustandes auszugehen. 3.3.2
Ferner ist nicht die Diagnosestellung, sondern die aus der Diagnose abgeleit ete Arbeitsfähigkeit massgebend , wobei mehr Diagnosen nicht zwangsläufig auch eine höhere Arbeitsunfähigkeit bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Die von Dr. Z.___ attestierte Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Ladenlei ter mit Führungs- und Budgetverantwortung und damit lediglich in qualitativer Hinsicht vermag zu überzeugen, wohingegen die von Dr. A.___ festgehal tene 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, mithin in einer Stelle ohne Führungsaufgaben und Leistungsdruck (Urk. 7/29/18), nicht schlüs sig ist. Insbesondere bleibt unbegründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sein soll, wo er doch gemäss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ einen gut struk tu r ierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivität hat (Urk. 7/29/18) . Weshalb er diesen ganztägigen Aktivitätsumfang zur Abwehr der Depression nicht in einer Arbeitsstelle ohne Leistungsdruck verwerten kann, anstatt sich beispielsweise auf Internetforen mit Leidensgenossen auszutauschen, um dann festzustellen, dass diese Berichte seine Niedergeschlagenheit verstärkten (Urk. 7/29/14), ist daher nicht einsichtig. Anhaltspunkte für eine sozial-prakti sche Unzumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz psychischer Beeinträchtigung (vgl. E. 1.1) sind keine ersichtlich und vermag auch Dr. A.___
keine zu nennen . Daher handelt es sich bei der von Dr. A.___ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenversi cherungsre chtlich irrelevant ist (Urteile des Bundesgerichts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I 125/05 vom 11. August 2005 E. 2.4 mit Hinweisen) , wes halb der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. Z.___ gegenüber derjenigen Dr. A.___ der Vorzug zu geben ist . 3.3.3
Auch dass Dr. Z.___ entgegen den testpsychologischen Resultaten eine noch anhaltende Anpassungsstörung verneinte, spricht nicht gegen die Beweistaug lichkeit seiner Ausführungen, weil die Rechtsprechung diesen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent scheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. Z.___ begründete denn auch, dass die Angaben in den Selbstbeurteilungsverfahren sich nur teilweise mit den eigenen Befunden, die in weit geringerem Ausmass beobachtet worden seien, gedeckt hätten, was sich jedoch gut mit der grundlegenden Verunsicherung
und dem sich daraus erge benden katastrophisierenden Denk- und Wahrnehmungsstil ,
welcher einen negativen Verstärkereffekt auf die Beschwerdeäusserung habe (Urk. 7/13/11), begründen lasse. 3.3.4
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdefüh rer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all gemein geltenden Gru ndsatzes der Schadenmin derungs pflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer Tätigkeit, die sein Verkaufstalent und Wissen voraussetz t , jedoch keinen erheblichen Leistungs- oder Zeitdruck au f weis t (Urk. 7/13/13) , nachzu gehen. 4. 4.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns tat sächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06
vom 14. Februar 2007 E . 4.1 mit Hinweisen). Ab dem 13. März 2010 ist eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (Urk. 7/8/8), weshalb das Wartejahr am 12. März 2011 abgelaufen ist (vgl. E. 1.2). Daher hat sich der Ein kommens vergleich auf das Jahr 2011 zu beziehen . Weiter ist das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des letzt en vor Eintritt der Gesundheits schädigung erziel ten Verdienstes zu bestimmen . 2010 erhielt der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘608.--. Weiter ist zu beach ten, dass das Vali den ein kom men
- wie auch das Invaliden einkommen
- nöti genfalls der Teue rung und der realen Einkom mensent wicklung anzu passen sind (vgl. BGE 129 V 224 E . 4.3.1) und dabei eine Diffe renzierung nach Geschlech tern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominal lohnindex für Männerlöhne ab zustellen ist (BGE 129 V 410 E . 3.1.2). Unter Berück sichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer löhne von 100 Punkten im Jahre 2010 auf 101 Punkte im Jahre 2011 (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht,
2010-2011 ) ergibt sich ein Betrag von Fr. 101‘614.-- . 4.2
Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sind die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebungen (LSE) he ranzuziehen (BGE 126 V 76 f. E . 3b/ aa und
bb , vgl. auch BGE 129 V 475 E . 4.2.1). D abei ist von dem in der LSE 2010 (S. 27 , Tabelle TA1 , Sektor III, Ziffern 45-47 „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motor fahrz . “ ) für Arbeitn ehmer des Anforderungsniveaus 3 ( Berufs- und Fachkennt nisse vorausgesetzt ) im privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 5‘432.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn mit der Berufserfahrung und dem Wissen des Beschwerdeführers ohne zusätzliche Umschulungen und Prüfungen erzielt wer den kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Anga ben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstund en zugrunde liegt (vgl. LSE 2010 S. 27 ), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2011 geltende be triebsübli che durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2012, Sektor III, Ziffern 45-47 „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz . “ ; BGE 129 V 484 Erw . 4.3.2, 126 V 77 f.
Erw . 3b/ bb mit Hinweisen), wes halb eine entsprechende An passung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung für Männerlöhne von 100 Punkten im Jahre 2010 auf 101 Punkte im Jahre 2011 ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 68‘963.--
für das Jahr 2011
(= Fr. 5‘432.-- x 12 x 1.01 / 40 x 41.9 ) .
Vom
Tabellenlohn
kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschrie be nen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämt liche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategori e und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu be schränken ist (BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint ein leidensbedingte r Abzug von 5 % aufgrund des Alters des Beschwerdeführers als angemessen . Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 65‘515.--
( Fr. 68‘963.--
x 0.95 ). Gemessen am Valideneinkom men
von Fr. 101‘614.-- resul tiert
bei einer Differenz von Fr. 36‘099. --
(Fr. 101‘614.--
- Fr. 65‘515.-- ) eine Einschränkung bzw. ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von rund 36 % .
Das in etwa gleiche Ergebnis ergibt sich aus der Gegen überstellung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Valideneinkommens von Fr. 101‘312.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 67‘382.-- (vgl. Urk. 1 S. 8) und unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 %. 4.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerde füh rers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/IKversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1949 geborene X.___ verfügt über eine kaufmännische Lehre im Verkauf und war zuletzt von 2004 bis Ende 2010 als Ladenleiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, 7/8). Am 29. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/7, 7/8) sowie medizinische (Urk. 7/12, 7/14) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversiche rung
( Urk. 7/11), insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) bei. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/20, 7/26, 7/34, 7/36, 7/41, 7/47) reichte der Versicherte ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2011 ein (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 1.01 / 40 x 41.9 ) .
Vom
Tabellenlohn
kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschrie be nen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämt liche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategori e und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu be schränken ist (BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint ein leidensbedingte r Abzug von 5 % aufgrund des Alters des Beschwerdeführers als angemessen . Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 65‘515.--
( Fr. 68‘963.--
x 0.95 ). Gemessen am Valideneinkom men
von Fr. 101‘614.-- resul tiert
bei einer Differenz von Fr. 36‘099. --
(Fr. 101‘614.--
- Fr. 65‘515.-- ) eine Einschränkung bzw. ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von rund 36 % .
Das in etwa gleiche Ergebnis ergibt sich aus der Gegen überstellung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Valideneinkommens von Fr. 101‘312.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 67‘382.-- (vgl. Urk. 1 S. 8) und unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 %. 4.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerde füh rers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/IKversandt
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei die Beschwerdegeg nerin zur Erstattung der Kosten des medizinischen Gutachtens von Dr. A.___ an ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen. Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abge stellt werden, da dieses sich nicht zur Überwindbarkeit der von ihm diagnosti zierten anhaltenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion äussere (Urk. 2).
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, gemäss Gutachten von Dr. A.___ liege eine Depression vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit ohne Leistungsdruck im gewohnten Arbeitsfeld des Verkaufs im Umfang von 50 % bewirke. Die Foerster’schen Kriterien zur Frage der Über windbarkeit fänden keine Anwendung, da kein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliege (Urk. 1 S. 7). Die Invaliditätsbe messung ergebe unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens basierend auf dem Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA 7 Ziffer 27 „Verkauf von Konsumgüter und Dienstleistungen im Detailhandel“, Anforderungsniveau 3, sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % einen Invaliditätsgrad von 72 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen ( ICD-10 Z73.1). Hinweise für weitere komorbide psychische Störungen gemäss ICD-10
konnte er nicht finden, insbesondere keine depressive Störung, keine Angststörung und keine Persönlichkeitsstörung. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, h in sichtlich der Anpassungsstörung sei der Beschwerdeführer während seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit über mehrere Monate (2009 und Anfang 2010) einer erheblichen psychosozialen Belastung ausgesetzt gewesen, nämlich einem anhaltenden Leistungsdruck als Geschäftsführer mit Budgetver antwortung , die schlechten Umsatzzahlen des Betriebs bei hohem Konkurrenz druck durch Billiganbieter gewinnbringend zu korrigieren. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe unter dem anhaltenden Druck und den fehlenden Ergebnis sen seiner Bemühungen zu leiden begonnen, sei emotional ( Anspannung, Sor gen, Gereiztheit und Dünnhäutigkeit ) sowie in seinen sozialen Funktionen und seinen Leistungen beeinträchtigt gewesen, so dass er sich immer mehr zurück gezogen habe. Er sei Mitte März derart verstimmt gewesen, dass er subjektiv das Gefühl gehabt habe, nicht mehr zurechtzukommen oder in dieser Situation fortfahren zu können. Die Anspannung, eine phasenweise depressive Stimmung und einige somatofo rm e Sym p tome wie Schwindel, Verdauungsbeschwerden oder Schwitzen, seien jedoch nie so ausgeprägt gewesen, dass eine entspre chende Störung habe diagnostiziert werden können. Zum aktuellen Untersu chungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer zwar noch über einige Beschwer den wie etwa Schlafstörungen, Schwitzen, innere Blockade, Anspannung, Ten denz, leicht in Stress zu geraten oder Grübelneigung geklagt, was insbesondere dann der Fall sei, wenn er sich vor anderen exponieren müsse, wie etwa bei der gegenwärtigen Begutachtung. Dies e Symptome sei en nicht mehr der Anpas sungsstörung zu zurechnen , sondern seien vielmehr Ausdruck einer persönlichen grundlegenden Verunsicherung über die eigenen Fähigkeiten sowie den eigenen Wert und der Furcht vor einer vermeintlich negativen Reaktion der Umgebung auf selbst kleine Fehler, wie sie für eine akzentuierte Persönlichkeit mit narziss tischen Zügen typisch sei. Dies sei umso mehr der Fall, wenn die üblichen Kom pensationsmechanismen wie Perfektionismus, ausgeprägter Ehrgeiz, hoher Ein satz oder Ähnliches zuvor versagt hätten und die Abwehr von habituellen Min derwertigkeitsgefühlen nicht mehr zu garantieren schienen (Urk. 7/13/10).
Eine Leistungseinschränkung könne aufgrund der fehlenden psychiatrischen Diagnose (nach ICD-10) aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig nicht abgeleitet und damit eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Zwar fühle sich der Beschwe rdeführer beeinträchtigt und geb e Symptome an, die vor allem bei Exposition in leistungs- bzw. prüfungsähnlichen Situationen wie etwa der gut achterlichen Untersuchung
aufträten . Hingegen gebe er in unbelasteten Situati onen, zum Beispi el morgens im Café beim Zeitung lesen , aber auch sonst über Tage keine Beschwerden an. Auch habe er berichtet, dass sich sein Gesundheits zustand seit Mitte März und insbesondere seit der Kündigung im August und damit seit Wegfall des potentielle n Leistungsdruck s
stetig gebessert habe. In der Schilderung des Tagesablaufes sei zudem keine wesentliche Einschränkung sei ner Aktivitäten festzustellen, sei er doch während rund sieben bis acht Stunden pro Tag aktiv. Aufgrund der gegenwärtigen Verunsicherung des Beschwerde führers bei vorbestehender akzentuierter Persönlichkeit und nach „Versagen“ in einer Leistungssituation sei jedoch damit zu rechnen, dass er in naher Zukunft in einer erneuten Führungsposition wieder ähnlich unter Druck geraten und wiederum eine psychische Störung entwickeln werde. Es sei daher ratsam, die nächste Arbeitsstelle so auszuwählen, dass er wenig Führungsverantwortung bzw. diese nicht allein tragen müsse. Zudem werde die gegenwärtige Verunsi cherung durch die phobische Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers, zum Beispiel bezüglich sozialer Kontakte, weiter aufrecht erhalten, da sie verhindere, die katastrophisierenden Denk- und Wahrnehmungsstile an realen Erfahrungen zu korrigieren (Urk. 7/13/11). 3. 1. 2
Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 7/29) fest, die im vorliegenden Fall geführte Diskussion um die richtige Störungsdiagnose scheine insgesamt wenig bedeutend. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer depressiv sei und dass dabei seine Persönlichkeitsstruktur, auch wenn die Dig nität einer Persönlichkeitsstörung nicht gegeben sei, für die Beeinträchtigungs schwere der Störung massgebend sei. Er stelle die Diagnose einer weiter anhal tenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 bei einer akzentuierten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen gemäss ICD-10 Z73. 1. Die Kriterien für diese Störungs diagnose seien seines Erachtens erfüllt. Möglich wäre auch die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen Depression. Dr. Z.___ führe als Argument für das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose auf, dass der Beschwerdeführer einen gut strukturierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivitäten habe. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Funktionsmuster mit grosser Anstrengung seine Aktivitäten durchziehe, um seine Depression abzuwenden. Dabei gehe es nicht um Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, sondern um Stabilisierungsversuche innerhalb der Störung des Beschwerdefüh rers. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 100 %. In angepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Er denke dabei, dass der Beschwerdeführer mit reduziertem Pensum vorrangig eine Arbeitsstelle ohne Führungsaufgaben und Leistungsdruck im gewohnten Arbeitsumfeld des Verkaufs suchen sollte (Urk. 7/29/18).
E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. Z.___ begründete denn auch, dass die Angaben in den Selbstbeurteilungsverfahren sich nur teilweise mit den eigenen Befunden, die in weit geringerem Ausmass beobachtet worden seien, gedeckt hätten, was sich jedoch gut mit der grundlegenden Verunsicherung
und dem sich daraus erge benden katastrophisierenden Denk- und Wahrnehmungsstil ,
welcher einen negativen Verstärkereffekt auf die Beschwerdeäusserung habe (Urk. 7/13/11), begründen lasse.
E. 3.3 Was der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vor bringt, vermag nicht zu überzeugen .
E. 3.3.1 Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb ver schiedene psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Diag nosestellung erklären. Die Kritik von Dr. A.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erschöpft sich entsprechend in einer unterschiedlichen Gewichtung der Ent wicklung des Beschwerdeführers und der aktuell feststellbaren psychodynami schen Aspekte bei der Beurteilung der depressiven Störung. So hielt Dr. A.___ fest, der Einbezug der genannten Aspekte führe zu einer anderen Gewichtung der Störung und deren Beeinträchtigungsschwere. Für ihn sei die Depression des Beschwerdeführers noch nicht abgeklungen, wie die s Dr. Z.___ in seiner Diagnose eines Zustandes nach einer Anpassungsstörung festhalte und damit eine krankheitswertige Diagnose und eine Arbeitsunfähigkeit ablehne. Dr. Z.___ schiebe die Probleme des Beschwerdeführers mit einer allgemeinen Begründung auf dessen akzentuierte Persönlichkeit. In der Sache habe Dr. Z.___
recht . Er selber käme zum Schluss, dass die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers für dessen Störung massgebend sei, indem er auch seine basalen psychischen Funktionen gemäss OPD ( Operationalisierte Psychodyna mische Diagnostik)
beurteilt h abe .
Der Boden des Beschwerdeführers und seine Stabilität seien wackliger, als dies Dr. Z.___ erfasst habe (Urk. 7/29/19).
Mithin ist
von einer anderen Ein schätzung des an sich gleichen Gesundheitszustandes auszugehen.
E. 3.3.2 Ferner ist nicht die Diagnosestellung, sondern die aus der Diagnose abgeleit ete Arbeitsfähigkeit massgebend , wobei mehr Diagnosen nicht zwangsläufig auch eine höhere Arbeitsunfähigkeit bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Die von Dr. Z.___ attestierte Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Ladenlei ter mit Führungs- und Budgetverantwortung und damit lediglich in qualitativer Hinsicht vermag zu überzeugen, wohingegen die von Dr. A.___ festgehal tene 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, mithin in einer Stelle ohne Führungsaufgaben und Leistungsdruck (Urk. 7/29/18), nicht schlüs sig ist. Insbesondere bleibt unbegründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sein soll, wo er doch gemäss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ einen gut struk tu r ierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivität hat (Urk. 7/29/18) . Weshalb er diesen ganztägigen Aktivitätsumfang zur Abwehr der Depression nicht in einer Arbeitsstelle ohne Leistungsdruck verwerten kann, anstatt sich beispielsweise auf Internetforen mit Leidensgenossen auszutauschen, um dann festzustellen, dass diese Berichte seine Niedergeschlagenheit verstärkten (Urk. 7/29/14), ist daher nicht einsichtig. Anhaltspunkte für eine sozial-prakti sche Unzumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz psychischer Beeinträchtigung (vgl. E. 1.1) sind keine ersichtlich und vermag auch Dr. A.___
keine zu nennen . Daher handelt es sich bei der von Dr. A.___ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenversi cherungsre chtlich irrelevant ist (Urteile des Bundesgerichts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I 125/05 vom 11. August 2005 E. 2.4 mit Hinweisen) , wes halb der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. Z.___ gegenüber derjenigen Dr. A.___ der Vorzug zu geben ist .
E. 3.3.3 Auch dass Dr. Z.___ entgegen den testpsychologischen Resultaten eine noch anhaltende Anpassungsstörung verneinte, spricht nicht gegen die Beweistaug lichkeit seiner Ausführungen, weil die Rechtsprechung diesen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent scheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E.
E. 3.3.4 Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdefüh rer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all gemein geltenden Gru ndsatzes der Schadenmin derungs pflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer Tätigkeit, die sein Verkaufstalent und Wissen voraussetz t , jedoch keinen erheblichen Leistungs- oder Zeitdruck au f weis t (Urk. 7/13/13) , nachzu gehen. 4. 4.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns tat sächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06
vom 14. Februar 2007 E . 4.1 mit Hinweisen). Ab dem 13. März 2010 ist eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (Urk. 7/8/8), weshalb das Wartejahr am 12. März 2011 abgelaufen ist (vgl. E. 1.2). Daher hat sich der Ein kommens vergleich auf das Jahr 2011 zu beziehen . Weiter ist das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des letzt en vor Eintritt der Gesundheits schädigung erziel ten Verdienstes zu bestimmen . 2010 erhielt der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘608.--. Weiter ist zu beach ten, dass das Vali den ein kom men
- wie auch das Invaliden einkommen
- nöti genfalls der Teue rung und der realen Einkom mensent wicklung anzu passen sind (vgl. BGE 129 V 224 E . 4.3.1) und dabei eine Diffe renzierung nach Geschlech tern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominal lohnindex für Männerlöhne ab zustellen ist (BGE 129 V 410 E . 3.1.2). Unter Berück sichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer löhne von 100 Punkten im Jahre 2010 auf 101 Punkte im Jahre 2011 (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht,
2010-2011 ) ergibt sich ein Betrag von Fr. 101‘614.-- . 4.2
Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sind die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebungen (LSE) he ranzuziehen (BGE 126 V 76 f. E . 3b/ aa und
bb , vgl. auch BGE 129 V 475 E . 4.2.1). D abei ist von dem in der LSE 2010 (S. 27 , Tabelle TA1 , Sektor III, Ziffern 45-47 „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motor fahrz . “ ) für Arbeitn ehmer des Anforderungsniveaus 3 ( Berufs- und Fachkennt nisse vorausgesetzt ) im privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 5‘432.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn mit der Berufserfahrung und dem Wissen des Beschwerdeführers ohne zusätzliche Umschulungen und Prüfungen erzielt wer den kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Anga ben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstund en zugrunde liegt (vgl. LSE 2010 S. 27 ), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2011 geltende be triebsübli che durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2012, Sektor III, Ziffern 45-47 „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz . “ ; BGE 129 V 484 Erw . 4.3.2, 126 V 77 f.
Erw . 3b/ bb mit Hinweisen), wes halb eine entsprechende An passung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung für Männerlöhne von 100 Punkten im Jahre 2010 auf 101 Punkte im Jahre 2011 ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 68‘963.--
für das Jahr 2011
(= Fr. 5‘432.-- x 12 x
E. 8 f.). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00882 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
24. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1949 geborene X.___ verfügt über eine kaufmännische Lehre im Verkauf und war zuletzt von 2004 bis Ende 2010 als Ladenleiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, 7/8). Am 29. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/7, 7/8) sowie medizinische (Urk. 7/12, 7/14) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversiche rung
( Urk. 7/11), insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) bei. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/20, 7/26, 7/34, 7/36, 7/41, 7/47) reichte der Versicherte ein Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2011 ein (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei die Beschwerdegeg nerin zur Erstattung der Kosten des medizinischen Gutachtens von Dr. A.___ an ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen. Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abge stellt werden, da dieses sich nicht zur Überwindbarkeit der von ihm diagnosti zierten anhaltenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion äussere (Urk. 2). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, gemäss Gutachten von Dr. A.___ liege eine Depression vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit ohne Leistungsdruck im gewohnten Arbeitsfeld des Verkaufs im Umfang von 50 % bewirke. Die Foerster’schen Kriterien zur Frage der Über windbarkeit fänden keine Anwendung, da kein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliege (Urk. 1 S. 7). Die Invaliditätsbe messung ergebe unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens basierend auf dem Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA 7 Ziffer 27 „Verkauf von Konsumgüter und Dienstleistungen im Detailhandel“, Anforderungsniveau 3, sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % einen Invaliditätsgrad von 72 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1 3.1.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen ( ICD-10 Z73.1). Hinweise für weitere komorbide psychische Störungen gemäss ICD-10
konnte er nicht finden, insbesondere keine depressive Störung, keine Angststörung und keine Persönlichkeitsstörung. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, h in sichtlich der Anpassungsstörung sei der Beschwerdeführer während seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit über mehrere Monate (2009 und Anfang 2010) einer erheblichen psychosozialen Belastung ausgesetzt gewesen, nämlich einem anhaltenden Leistungsdruck als Geschäftsführer mit Budgetver antwortung , die schlechten Umsatzzahlen des Betriebs bei hohem Konkurrenz druck durch Billiganbieter gewinnbringend zu korrigieren. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe unter dem anhaltenden Druck und den fehlenden Ergebnis sen seiner Bemühungen zu leiden begonnen, sei emotional ( Anspannung, Sor gen, Gereiztheit und Dünnhäutigkeit ) sowie in seinen sozialen Funktionen und seinen Leistungen beeinträchtigt gewesen, so dass er sich immer mehr zurück gezogen habe. Er sei Mitte März derart verstimmt gewesen, dass er subjektiv das Gefühl gehabt habe, nicht mehr zurechtzukommen oder in dieser Situation fortfahren zu können. Die Anspannung, eine phasenweise depressive Stimmung und einige somatofo rm e Sym p tome wie Schwindel, Verdauungsbeschwerden oder Schwitzen, seien jedoch nie so ausgeprägt gewesen, dass eine entspre chende Störung habe diagnostiziert werden können. Zum aktuellen Untersu chungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer zwar noch über einige Beschwer den wie etwa Schlafstörungen, Schwitzen, innere Blockade, Anspannung, Ten denz, leicht in Stress zu geraten oder Grübelneigung geklagt, was insbesondere dann der Fall sei, wenn er sich vor anderen exponieren müsse, wie etwa bei der gegenwärtigen Begutachtung. Dies e Symptome sei en nicht mehr der Anpas sungsstörung zu zurechnen , sondern seien vielmehr Ausdruck einer persönlichen grundlegenden Verunsicherung über die eigenen Fähigkeiten sowie den eigenen Wert und der Furcht vor einer vermeintlich negativen Reaktion der Umgebung auf selbst kleine Fehler, wie sie für eine akzentuierte Persönlichkeit mit narziss tischen Zügen typisch sei. Dies sei umso mehr der Fall, wenn die üblichen Kom pensationsmechanismen wie Perfektionismus, ausgeprägter Ehrgeiz, hoher Ein satz oder Ähnliches zuvor versagt hätten und die Abwehr von habituellen Min derwertigkeitsgefühlen nicht mehr zu garantieren schienen (Urk. 7/13/10).
Eine Leistungseinschränkung könne aufgrund der fehlenden psychiatrischen Diagnose (nach ICD-10) aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig nicht abgeleitet und damit eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Zwar fühle sich der Beschwe rdeführer beeinträchtigt und geb e Symptome an, die vor allem bei Exposition in leistungs- bzw. prüfungsähnlichen Situationen wie etwa der gut achterlichen Untersuchung
aufträten . Hingegen gebe er in unbelasteten Situati onen, zum Beispi el morgens im Café beim Zeitung lesen , aber auch sonst über Tage keine Beschwerden an. Auch habe er berichtet, dass sich sein Gesundheits zustand seit Mitte März und insbesondere seit der Kündigung im August und damit seit Wegfall des potentielle n Leistungsdruck s
stetig gebessert habe. In der Schilderung des Tagesablaufes sei zudem keine wesentliche Einschränkung sei ner Aktivitäten festzustellen, sei er doch während rund sieben bis acht Stunden pro Tag aktiv. Aufgrund der gegenwärtigen Verunsicherung des Beschwerde führers bei vorbestehender akzentuierter Persönlichkeit und nach „Versagen“ in einer Leistungssituation sei jedoch damit zu rechnen, dass er in naher Zukunft in einer erneuten Führungsposition wieder ähnlich unter Druck geraten und wiederum eine psychische Störung entwickeln werde. Es sei daher ratsam, die nächste Arbeitsstelle so auszuwählen, dass er wenig Führungsverantwortung bzw. diese nicht allein tragen müsse. Zudem werde die gegenwärtige Verunsi cherung durch die phobische Vermeidungshaltung des Beschwerdeführers, zum Beispiel bezüglich sozialer Kontakte, weiter aufrecht erhalten, da sie verhindere, die katastrophisierenden Denk- und Wahrnehmungsstile an realen Erfahrungen zu korrigieren (Urk. 7/13/11). 3. 1. 2
Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 7/29) fest, die im vorliegenden Fall geführte Diskussion um die richtige Störungsdiagnose scheine insgesamt wenig bedeutend. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer depressiv sei und dass dabei seine Persönlichkeitsstruktur, auch wenn die Dig nität einer Persönlichkeitsstörung nicht gegeben sei, für die Beeinträchtigungs schwere der Störung massgebend sei. Er stelle die Diagnose einer weiter anhal tenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 bei einer akzentuierten Primärpersönlichkeit mit narzisstischen und selbstunsicheren Zügen gemäss ICD-10 Z73. 1. Die Kriterien für diese Störungs diagnose seien seines Erachtens erfüllt. Möglich wäre auch die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen Depression. Dr. Z.___ führe als Argument für das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose auf, dass der Beschwerdeführer einen gut strukturierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivitäten habe. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Funktionsmuster mit grosser Anstrengung seine Aktivitäten durchziehe, um seine Depression abzuwenden. Dabei gehe es nicht um Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, sondern um Stabilisierungsversuche innerhalb der Störung des Beschwerdefüh rers. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 100 %. In angepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Er denke dabei, dass der Beschwerdeführer mit reduziertem Pensum vorrangig eine Arbeitsstelle ohne Führungsaufgaben und Leistungsdruck im gewohnten Arbeitsumfeld des Verkaufs suchen sollte (Urk. 7/29/18). 3.2
Das Gutachten von Dr. Z.___ basiert auf psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anam nese) abgegeben. Er hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagno sen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich vol le Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 3.3
Was der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vor bringt, vermag nicht zu überzeugen . 3.3.1
Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb ver schiedene psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Diag nosestellung erklären. Die Kritik von Dr. A.___ am Gutachten von Dr. Z.___ erschöpft sich entsprechend in einer unterschiedlichen Gewichtung der Ent wicklung des Beschwerdeführers und der aktuell feststellbaren psychodynami schen Aspekte bei der Beurteilung der depressiven Störung. So hielt Dr. A.___ fest, der Einbezug der genannten Aspekte führe zu einer anderen Gewichtung der Störung und deren Beeinträchtigungsschwere. Für ihn sei die Depression des Beschwerdeführers noch nicht abgeklungen, wie die s Dr. Z.___ in seiner Diagnose eines Zustandes nach einer Anpassungsstörung festhalte und damit eine krankheitswertige Diagnose und eine Arbeitsunfähigkeit ablehne. Dr. Z.___ schiebe die Probleme des Beschwerdeführers mit einer allgemeinen Begründung auf dessen akzentuierte Persönlichkeit. In der Sache habe Dr. Z.___
recht . Er selber käme zum Schluss, dass die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers für dessen Störung massgebend sei, indem er auch seine basalen psychischen Funktionen gemäss OPD ( Operationalisierte Psychodyna mische Diagnostik)
beurteilt h abe .
Der Boden des Beschwerdeführers und seine Stabilität seien wackliger, als dies Dr. Z.___ erfasst habe (Urk. 7/29/19).
Mithin ist
von einer anderen Ein schätzung des an sich gleichen Gesundheitszustandes auszugehen. 3.3.2
Ferner ist nicht die Diagnosestellung, sondern die aus der Diagnose abgeleit ete Arbeitsfähigkeit massgebend , wobei mehr Diagnosen nicht zwangsläufig auch eine höhere Arbeitsunfähigkeit bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Die von Dr. Z.___ attestierte Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Ladenlei ter mit Führungs- und Budgetverantwortung und damit lediglich in qualitativer Hinsicht vermag zu überzeugen, wohingegen die von Dr. A.___ festgehal tene 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, mithin in einer Stelle ohne Führungsaufgaben und Leistungsdruck (Urk. 7/29/18), nicht schlüs sig ist. Insbesondere bleibt unbegründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sein soll, wo er doch gemäss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ einen gut struk tu r ierten Tagesablauf mit sieben bis acht Stunden Aktivität hat (Urk. 7/29/18) . Weshalb er diesen ganztägigen Aktivitätsumfang zur Abwehr der Depression nicht in einer Arbeitsstelle ohne Leistungsdruck verwerten kann, anstatt sich beispielsweise auf Internetforen mit Leidensgenossen auszutauschen, um dann festzustellen, dass diese Berichte seine Niedergeschlagenheit verstärkten (Urk. 7/29/14), ist daher nicht einsichtig. Anhaltspunkte für eine sozial-prakti sche Unzumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz psychischer Beeinträchtigung (vgl. E. 1.1) sind keine ersichtlich und vermag auch Dr. A.___
keine zu nennen . Daher handelt es sich bei der von Dr. A.___ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenversi cherungsre chtlich irrelevant ist (Urteile des Bundesgerichts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I 125/05 vom 11. August 2005 E. 2.4 mit Hinweisen) , wes halb der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. Z.___ gegenüber derjenigen Dr. A.___ der Vorzug zu geben ist . 3.3.3
Auch dass Dr. Z.___ entgegen den testpsychologischen Resultaten eine noch anhaltende Anpassungsstörung verneinte, spricht nicht gegen die Beweistaug lichkeit seiner Ausführungen, weil die Rechtsprechung diesen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ent scheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dr. Z.___ begründete denn auch, dass die Angaben in den Selbstbeurteilungsverfahren sich nur teilweise mit den eigenen Befunden, die in weit geringerem Ausmass beobachtet worden seien, gedeckt hätten, was sich jedoch gut mit der grundlegenden Verunsicherung
und dem sich daraus erge benden katastrophisierenden Denk- und Wahrnehmungsstil ,
welcher einen negativen Verstärkereffekt auf die Beschwerdeäusserung habe (Urk. 7/13/11), begründen lasse. 3.3.4
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdefüh rer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all gemein geltenden Gru ndsatzes der Schadenmin derungs pflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer Tätigkeit, die sein Verkaufstalent und Wissen voraussetz t , jedoch keinen erheblichen Leistungs- oder Zeitdruck au f weis t (Urk. 7/13/13) , nachzu gehen. 4. 4.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns tat sächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06
vom 14. Februar 2007 E . 4.1 mit Hinweisen). Ab dem 13. März 2010 ist eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (Urk. 7/8/8), weshalb das Wartejahr am 12. März 2011 abgelaufen ist (vgl. E. 1.2). Daher hat sich der Ein kommens vergleich auf das Jahr 2011 zu beziehen . Weiter ist das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des letzt en vor Eintritt der Gesundheits schädigung erziel ten Verdienstes zu bestimmen . 2010 erhielt der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘608.--. Weiter ist zu beach ten, dass das Vali den ein kom men
- wie auch das Invaliden einkommen
- nöti genfalls der Teue rung und der realen Einkom mensent wicklung anzu passen sind (vgl. BGE 129 V 224 E . 4.3.1) und dabei eine Diffe renzierung nach Geschlech tern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominal lohnindex für Männerlöhne ab zustellen ist (BGE 129 V 410 E . 3.1.2). Unter Berück sichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer löhne von 100 Punkten im Jahre 2010 auf 101 Punkte im Jahre 2011 (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht,
2010-2011 ) ergibt sich ein Betrag von Fr. 101‘614.-- . 4.2
Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sind die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebungen (LSE) he ranzuziehen (BGE 126 V 76 f. E . 3b/ aa und
bb , vgl. auch BGE 129 V 475 E . 4.2.1). D abei ist von dem in der LSE 2010 (S. 27 , Tabelle TA1 , Sektor III, Ziffern 45-47 „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motor fahrz . “ ) für Arbeitn ehmer des Anforderungsniveaus 3 ( Berufs- und Fachkennt nisse vorausgesetzt ) im privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 5‘432.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmäs siger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn mit der Berufserfahrung und dem Wissen des Beschwerdeführers ohne zusätzliche Umschulungen und Prüfungen erzielt wer den kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Anga ben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstund en zugrunde liegt (vgl. LSE 2010 S. 27 ), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2011 geltende be triebsübli che durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2012, Sektor III, Ziffern 45-47 „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz . “ ; BGE 129 V 484 Erw . 4.3.2, 126 V 77 f.
Erw . 3b/ bb mit Hinweisen), wes halb eine entsprechende An passung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung für Männerlöhne von 100 Punkten im Jahre 2010 auf 101 Punkte im Jahre 2011 ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 68‘963.--
für das Jahr 2011
(= Fr. 5‘432.-- x 12 x 1.01 / 40 x 41.9 ) .
Vom
Tabellenlohn
kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschrie be nen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämt liche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategori e und Beschäftigungs grad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu be schränken ist (BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint ein leidensbedingte r Abzug von 5 % aufgrund des Alters des Beschwerdeführers als angemessen . Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 65‘515.--
( Fr. 68‘963.--
x 0.95 ). Gemessen am Valideneinkom men
von Fr. 101‘614.-- resul tiert
bei einer Differenz von Fr. 36‘099. --
(Fr. 101‘614.--
- Fr. 65‘515.-- ) eine Einschränkung bzw. ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von rund 36 % .
Das in etwa gleiche Ergebnis ergibt sich aus der Gegen überstellung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Valideneinkommens von Fr. 101‘312.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 67‘382.-- (vgl. Urk. 1 S. 8) und unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 %. 4.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerde füh rers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche r ung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/IKversandt