Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972, meldete sich am 13. Januar 2003 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 9/13 , Urk. 9/17 ), ei nen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/18)
und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/16) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutach ten, welches am 19. Januar 2004 erstattet wurde ( Urk. 9/22).
M i t Verfügung vom 3.
De zember 2004 ( Urk. 9/33)
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wir kung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze In va li denrente zu. 1.2
Im Rahmen der im Juni 2010 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 9/61) holte die IV-Stelle einen medizinische n Bericht ( Urk. 9/63) und einen aktuellen IK-Aus zug ( Urk. 9/62) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 13. Dezember 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/67/5-17). Am 18. Januar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein unveränderter Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 9/69), was jedoch mit Mitteilung vom 24. Februar 2011 ( Urk. 9/74) wieder aufgehoben wurde. Sodann holte die IV-Stelle d ie Strafa kten ( Urk. 9/79 - 82 )
ein. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2012 ( Urk. 9/85) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Verfügung vom 3. De zember 2004 ( Urk. 9/33) und die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht , worauf der Versicherte am 29. Juni 2012 Einwände erhob ( Urk. 9/87) .
Mit Verfügung vom 23. August 2012 ( Urk. 9/93 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Dezember 2004 ( Urk. 9/33) auf und stellte die Invalidenrente ein . 2.
Der Versicherte erhob am 29. August und am 1 2. September 2012 Beschwerde ( Urk. 1, Urk. 5) gegen die Verfügung vom 23. Augus t 2012 ( Urk.
2) und bean trag te sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung der bisherigen Invali denrente . Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge se tzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt vom jeweiligen rechtlichen Kontext ab. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 343 E. 3.3.2).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 in der im massgeblichen Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache im Jahr 2004 (Urk. 9/33) gültig gewesenen Fassung des IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist ( lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E. 2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b). 1.3
Gemäss seit 1. Januar 2003 unverändertem Art. 6 Abs. 2 IVG haben, vorbehäl t lich Art. 9 Abs. 3 IVG, ausländische Staatsangehörige nur Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung, so lange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens eines vollen Jah res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozi al versicher ung zu regeln (BGE 121 V 253 E. 1a, 119 V 103 E . 4b mit Hin weis). 1.4
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schüt zen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der In validenrente in ihrer Verfügung vom August 2012 ( Urk.
2) damit, der Be schwer deführer sei mit einem bestehenden und behandlungsbedürftigen Leiden in die Schweiz eingereist .
D er leistungsbegründende Versicherungsfall sei damit
bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten. Nachdem in diesem Zeitpunkt die einjährige Be i tragspflicht nicht erfüllt gewesen sei, seien die versicherungs mässigen Voraussetzungen zum Bezug eine r Invalidenrente nie erfüllt gewesen ,
weshalb die Rentenleistungen zu Unrecht erfolgt seien . Dies werde auch durch das foren sische psychiatrische Gutachten vom April 2004 bestätigt, welches bei der ursprünglichen Rentenzu sprache zwar vorhanden, ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die ursprüngli che Leistungsverfügung müsse aus diesem Grund auf gehoben werden (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 5) , sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide unter einer Schizophrenie und Paronoia , höre Stimmen und h ab e Angstzustände. Er sei zurzeit in medizinischer Be handlung. Der Gutachter h ab e ihn falsch verstanden. Bei seiner Einreise in die Schweiz sei er noch nicht krank gewesen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 23.
August 2012 zu Recht erfolgte. 3. 3.1
Die Zusprache der ganzen Rente im Dezember 2004 ( Urk. 9/33) mit Wirkung ab Dezember 2002 beruhte auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 9/23):
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Arztzeugnis vom 10. September 2002 ( Urk. 9/1 = Urk. 9/13/2 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2001 bei ihm in Behandlung we gen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiven und paranoi den Anteilen. Er sei seit Jahren von seiner Familie getrennt und habe seine Elter n seit neun Jahren nicht mehr gesehen. Aus therapeutischer Sicht wäre es zu be grüssen, wenn er seine Familie wieder sehen könnte . Er , Dr. Y.___ , unter stütze da her die Absicht des Versicherten , zwei Monate zu seiner Familie in den B___ zu gehen.
In seinem Bericht vom 19. Mai 2003 ( Urk. 9/17) stellte Dr. Y .___ folgende Diag nosen ( lit . A): - posttraumatische Belastungsstörung - paranoide Schizophrenie - rezidivierende depressive Störung
Dr . Y.___ führte aus, seit der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung sei, sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit fünf bis sechs Jahren, seitdem er nicht mehr arbeite ( lit . B). Die letzte Un tersuchung habe am 4. März 2003 stattgefunden ( lit . D Ziff. 2). Der Beschwer deführer sei im B___ aufgewachsen und zwei Jahre im Militär gewesen. Den Militärdienst habe er traumatisch erlebt und sei nach zwei Jahren desertiert. 1993
sei er in die Schweiz gekommen und habe noch im gleichen Jahr eine Schwei zeri n geheiratet. Seit sechs Jahren sei er arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe . Bei der letzten Arbeitsstelle sei er immer unpünktlich gewesen und habe den Stress nicht ertragen. Eine genaue Entwicklung der Er krankung sei nicht mehr zu rekonstruieren. Der Beginn sei offenbar mit Angst zuständen und depressiven Phasen gewesen ( lit . D. Ziff. 3). Der Beschwerde führer klage über Antriebslosig keit und eine depressive Stimmung , in welcher er al les schwarzsehe. Es bestehe ein sozialer Rückzug und er habe Angst , überhaupt das Haus zu verlassen. Seit einem Jahr höre er auch Stimmen und fühle sich zunehmend
von den Behörden
verfolgt . Er habe Angst , wegen unbezahlter Rechnungen ins Gefängnis zu müssen ( lit . D Ziff. 4). Die bisherige Therapie habe nur eine Stabilisierung bringen und die Symptome lindern können. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen ( lit . D Ziff. 6). 3.2
Am 19. Januar 2004 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/22) .
Er stellte folgende Dia gnosen ( Ziff. 4): - paranoide Schizophrenie - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung
Dr. Z.___ führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführers h ab e er seit der Geburt des ersten Sohnes 1999 Probleme. Er habe bis Ende Novem ber 2001 als La ger mit arbeiter gearbeitet. In offenbar psychotischem Zustand habe er sich den Klein finger mit einem Messer verletzt ( Ziff. 1). Der Beschwer deführer habe über Ängste berichtet, welche ihn befielen, wenn er unter Leuten sei, verbunden mit dem Wunsch, wieder nach Hause zurückzukehren. Er habe über Stimmen, die mit ihm sprechen würden und über nächtliche Träume von Blut und Krieg be richtet ( Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, die Gedächtnisleis tung sei herabgesetzt (erinnere sich nicht an die Geburtsdaten seiner Kinder) und er sei sehr ängstlich. Ein ausführliches Gespräch sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich in seinen auf die Krankheit be zogenen Äusserungen wiederhole ( Ziff. 3). Dr . Z.___ hielt fest, der Beschwerde führer sei durch seine Krank heit, bei der die paranoide Schizophrenie prioritär an erster Stelle stehe , massiv behindert, dies trotz adäquater Medikation. Seine Arbeitsfähigkeit betra ge
seit anfangs Dezember 2001 weniger als 33 % . Die Prognose sei schlecht , und es gebe keine Umschulungsmöglichkeiten ( Ziff. 5) . 4. 4.1
Im Rahmen des im Juni 2010 veranlassten Rentenrevisionsverfahrens wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:
Am 29. April 2004 erstatteten die Ärzte der A.___ das im Rahmen des Strafverfahrens veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/82/9-32). Die Ärzte der A.___ hielten fest, dass das innere Er fahrungs
- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers deutlich und überdau ernd von den Normen abweiche. Dies sei in besonderem Masse für den Bereich der Affektivität, der Impulskontrolle und der Bedürfnisbefriedigung, sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zu erkennen. Offenbar falle es dem Beschwerdeführer auch schwer, Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt würden, beizubehalten. Die Abweichungen seien ausgeprägt, sie seien überdauernd und führten zu einem persönlichen Leidensdruck und manifestier ten sich schon in der Kindheit. Die vorliegende spezifische Symptomatik erlaube es, beim Beschwerdeführer die Diagnose eine r emotional instabile n
Persönlich keitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) zu stellen . Daneben liessen sich deutlich histrionische (hierzu sei auch die hohe Suggestibilität und die Nei gung zur Dramatisierung zu zählen) und dissoziale Persönlichkeitszüge erken nen. Diese seien im Symptombild jedoch nicht so führend und ausgeprägt, dass sich die Diagnose einer weiteren spezifischen Persönlichkeitsstörung rechtferti gen liesse (S. 18 Mitte ) .
Im Auftreten neige der Beschwerdeführer zu Selbstdramatisierung, Theatralik und zu übertriebenem Gefühlsausdruck. Manipulatives Verhalten und eine Nei gung zu einer schwarz-weiss Sicht liessen sich beim Beschwerdeführer ebenso erkennen und gehörten, wie auch das Selbstverletzungsverhalten, die erhöhte Reizbarkeit und das Auftreten von unspezifischen Ängsten, sowie einer starken Angst vor dem Alleinsein , zum typische n Störungsbild einer Borderline- Per sön lichkeitsstörung . Zum Störungsbild passe auch die plötzlich wechselnde Dar stell ung anderer.
Eine Einsicht in die deutliche Persönlichkeitsstörung sei beim Beschwerdeführer nur in Ansätzen vorhanden. Dass mit der Störung ein persönliches Leiden ein her gehe , sei allerdings nicht zu übersehen und dies könne dann auch verbali siert werden (S. 18 f. unten).
Z ur persönlichen Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer a ngegeben, im Jahre 1994 eine drei Monate jüngere Schweizerin geheiratet zu haben. Bei ihr habe er ab Februar 1994 gewohnt. 1996 und 1998 (richtig: 1997 und 1999, Urk. 9/4 S. 2) hätten sie zwei Söhne be kommen. Zwischen 1993 und 1999 habe er wiederholt als Hilfsarbeiter tempo rär auf Baustellen kurz gearbeitet und jeweils gute Ar beitszeugnisse erhalten . Die Beziehung sei harmonisch gewesen und es h ab e ge meinsame Urlaube gege ben. Trotzdem sei es 1999 zur Trennung gekommen. Er habe sich für die Vaterrolle zu schwach gefühlt und keine Nerven für die Kinder gehabt. Er habe sich als Bimbo und Babysitter benutzt gefühlt (S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, ungefähr 1999 unter einer langsam zu nehmenden Paranoia gelitten zu haben. Beim Einschlafen habe er sich verfolgt gefühlt, aus Angst vor muslimischen Freischä r lern habe er sich nicht mehr auf die Strasse getraut (S. 14 oben).
Konkrete Zielsetzungen für die weitere Therapie bei Dr . Y.___ habe der Be schwer deführer spontan nicht geäussert. Er werde die Therapie solange fortset zen , bis er eine Invalidenrente erhalte. Erst vor kurzem habe er sich dafür bei ei nem Arzt vorgestellt. Im B___ gäbe es nämlich keine Sozialhilfe wie in der Schweiz, und er könne doch nicht mit leeren Händen zurückkehren. Ob er sich danach noch weiter einer Therapie unterziehen werde, wisse er nicht. Wenn doch, dann aber nur bei einem arabisch sprechenden Therapeuten. An einer stationären The rapie sei er nicht interessiert (S. 17 oben).
Die Ärzte der A.___ führten aus, e ine PTBS , wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert worden sei, lasse sich nicht belegen. So könnten zwar ein erhöhte Reizbarkeit und die Neigung zu Wutausbrüchen bei diesbezüglich vor dem Trauma anamnestisch unauffälligen Personen Symptom einer PTBS sein, gleich falls aber auch Symptom vieler anderer psychischer Störungen und ebenso Aus druck nicht krankhafter Verhaltensbereitschaften. Nicht aber ein einzelnes Symp tom , sondern ein typi sches Syndrombild
führten dazu, die Diag nose einer PTBS stellen zu kö nnen. So sei eine PTBS dadurch definiert, dass nach einem extre men traumatischen Ereignis, auf das der Betroffene mit Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiere, sich in der Regel sofort oder innerhalb weniger Monate ein Zustandsbild entwickle, welches mit einer psychischen Ab gestumpftheit um schrie ben werden könne. Davon könne aber beim Beschwer deführer nicht die Rede sein. Weder lasse sich ein andauerndes Gefühl des Be täubtseins , noch Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, noch eine all gem eine Freud losig keit feststellen.
Zudem berichte der Beschwerdeführer nicht über Schuldgefühle, über die in der Regel Personen mit posttraumatischer Belas tungsstörung , die le bens bedrohliche trauma tische Ereignisse überlebt hätten, berichte ten . Deren affek tives Erleben zeichne sich dann auch - im Gegensatz zum Befund beim Beschwerdeführer - durch eine verminderte affektive Schwin gungsfähigkeit und durch einen ausgeprägten sozialen Rückzug aus (S. 19 Mitte). Auch ein Ver meidungsverhalten , wie es nahezu regelhaft bei der PTBS auftrete , sei beim Be schwerdeführer nicht zu erkennen. An jedem Explorations termin mache der Be schwerdeführer wiederholt Erlebnisse, die ihn traumatisiert hätten (schlimme Kindheit, Gefangenschaft, Bürgerkrieg), explizit zum Thema, auch dann, wenn diese nicht der augenblickliche Gesprächsgegenstand sei e n, aber als Entschul di gung für eigenes Fehlverhalten ins Feld geführt werden könnten. Zudem spreche der Beschwerdeführer davon, nach Erhalt einer Invali denrente nach C.___ zu rückzukehren (S. 19 unten).
Beim Beschwerdeführer l iessen weder der zeitliche Verlauf der angegebenen Symptomatik, noch die detaillierte lebensgeschichtliche Anamnese, no ch das angegebene Beschwerdebild eine PTBS möglich erscheinen.
Die erhöhte Verstimmbarkeit und die Neigung zu Wutausbrüchen sei ein typi sches Symptom der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und gleiches gelte für die erkennbar hohe Suggestibilität, das lebhafte Erinnerungsvermögen und die Pseudohalluzinationen des Beschwerdeführers. Zu diskutieren sei auch, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome naturbedingt nicht ob jektivierbar seien, und er in diesen Zusammenhang auch über ein Rentenbe gehren berichtet habe (S. 20 oben).
Festgehalten werden könne, dass jenseits der Persönlichkeitsstörung keine er heblich schweren psychischen Störungen beim Beschwerdeführer zu diagnosti zieren seien. Insbesondere lasse sich auch keine Erkrankung aus dem Formen kreis der Schizophrenien oder aus dem der affektiven Erkrankungen belegen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass bei der Untersuchung oder zum Zeit punkt der Taten eine Depression vorgelegen habe (S. 20 Mitte) .
Der Beschwerdeführer sei ohne Ausbildung und arbeitslos. Er lebe von der So zialhilfe und sei erkennbar nicht bemüht, eine Arbeitsstelle zu suchen und einen Arbeitsplatz längerfristig auszufüllen, wobei die mögliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstö rung beeinträchtigt erscheine - auch wenn er selbst über gute Arbeitsleistungen in frü h e ren Temporärstellen berichte (S. 22 oben). 4.2
Dr . Y.___
stellte in seinem Bericht vom 2. August 2010 ( Urk. 9/63) folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - PTBS - paranoide Schizophrenie - rezidivierende depressive Störung - Differenzialdiagnose ( Diagnose der A.___ ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus - akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und dissozialen Zügen
Dr . Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juli 2008 bei ihm in Therapie gewesen. Im Dezember 2009 habe er sich wieder bei ihm gemeldet, wegen einer Abklärung durch die Vormundschaftsbehörde. Da die gesamte Si tuation nicht mehr durchsichtig gewesen sei, h ab e er , Dr. Y.___ , sich nicht mehr bereit er klärt, die Therapie wieder aufzunehmen ( Ziff. 1.2). Eine aktuelle Beur tei lung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm in The ra pie sei (S. 3 Mitte). Es sei kaum davon auszugehen, dass er in den letzten Jahren arbeitsfähig gewesen sei ( Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne kaum gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3
Am 13. Dezember 2010 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für
Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin ver anlasst e psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/67/5-17) . Als Diagnose nannte er eine chroni fizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Für eine pa ranoide Schizophrenie hätten sich zu
wenig Anhaltspunkte gezeigt. Aufgrund des psy chi schen Zustand s bildes sei eine vertiefte Exploration nicht möglich ge wesen, vor allem im Zusammenhang mit einer gesteigerten Angetriebenheit des Beschwer de führers, der ein näheres Explorieren einzelner Aspekte seiner psy chischen Pro bleme offensichtlich nicht ert ragen respektive abgewehrt habe (S. 10 Ziff. 7).
Eine genauere und definitive Diagnostik sei nicht möglich gewesen. Seine Beur teilung entspreche in etwa derjenigen des Psychiaters Dr. Y.___ aus dem Jahre 2002 (S. 11 Ziff. 7).
Dr. D.___ berichtete , der Beschwerdeführer sei pünktlich zum Abklärungs termin erschienen. Er habe sich auf Deutsch genügend gut zu verständigen ge wusst, wenngleich er der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig sei . Der Be schwerdeführer habe in der Folge Symptome wie Angstgefühle, Stimmenhö ren , innere Unruhe, Schlafstörungen mit Albträumen und wechselhafte depres sive Ver stimmungen beschrieben, das Stimmenhören habe aber nicht näher ex plo rier t werden können. Es scheine eher so, dass der Beschwerdeführer unspezi fische Geräusche höre, die ihn an den Krieg in C.___ erinnern würden. Er sei bei der Befragung immer wieder auf den Bürg erkrieg zu sprechen gekomm en (S.
9 Ziff. 6). Weshalb seine Ehe nach e twa sechs Jahren im Jahre 2000 getrennt wor den sei, habe ebensowenig eruiert werden können, wie die weiteren Um stände der beruflichen und sozialen Anamnese des Versicherten nach der Tren nung (S. 9
Ziff. 6 unten).
Zur biographischen und Krankheits-Anamnese führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei 1993 mit 2 1 Jahren in die Schweiz eingereist , wo er bald eine Schweizerin geheiratet habe und wo seine beiden Söhne geboren worden seien. Laut Angaben des Beschwerdeführer s sei er bereits damals psychisch krank gewesen und habe praktisch nicht arbeiten können. Aus den Unterlagen könne entnommen werden, dass er ab etwa 1997 (etwa Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes) keine Erwerbstätigkeit mehr ausge üb t habe , abgesehen von einem ein mo natigen Einsatz im November 2001 als Lagermitarbeiter (S. 5 f.). Dr. D.___ hielt fest, es sei in dieser Exploration leider nicht möglich gewe sen, eine de taillierte Darstellung des Tagesablaufes des Versich erten zu erhalten. Gemäss seinen Aussagen scheine der Tagesablauf je nach Zustand, der sehr wechselhaft sei, abzulaufen. Gemäss Beschwerdeführer solle es Tage geben, an welchen er das Haus gar nicht verlasse, da er dann an Angstgefühlen leide und an anderen Tagen gehe er hinaus und treffe sich mit Kollegen. A ber auch seine Kinder be suche er gelegentlich (S. 8 unten). Unklar sei, wie häufig dies statt finde. Gemäss Hausarzt solle er gelegentlich einem Kollegen beim Putzen von Autos behilflich sein (S. 9 oben).
Dr. D.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei seines Wissens mindestens seit 1997 nicht mehr erwerbstätig gewesen, wobei er nicht wiss e , welche Tätig keiten der Versicherte vorher, in den ersten vier Jahren seines Schweiz-Auf en t haltes, allen falls ausgeübt habe. Er sei aktuell höchstwahrscheinlich als nicht arbeitsfähig, auch nicht für einfache Tätigkeiten , zu betrachten. Dies im Zu sammenhang mit den oben erwähnten leidensbedingten Defiziten, und zwar seit etwa 10 Jahren (S. 11 Ziff. 8). Abschliessend führte Dr. D.___ aus, in das fo rensisch-psy chiatrisc he Gutachten aus dem Jahre 2004 habe er keine Einsicht gehabt. Die dort genannten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus und von
histrionischen und disso zialen Persönlichkeitszügen sei en angesichts der zumindest vom Beschwerdeführer angegeben trauma ti schen Erfahrungen aus der Kindheit und Jugendzeit zu relativieren (S. 12 f. un ten
Ziff. 10). 5.
5.1
Zu prüfen ist, ob die im August 2012 verfügte Einstellung der Invalidenrente ( Urk. 2 ) rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen anerkannten Ab änderungstitel (vorstehend E. 1.4) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob die ur sprüng liche Rentenzusprache im Jahr 2004 ( Urk. 9/33) als offensichtlich un richtig erscheint oder ob eine revisionsrelevante Veränderung der tats ächlichen Verhältnisse vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Rente und die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2004 ( Urk. 9/33) im Wesentlichen auf die von Dr . D.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2010 (vorst ehend E. 4.3) getroffene Aussage , der Beschwerdeführer sei bereit s bei seiner Einreise in die Schweiz 1993 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen . Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es müsse als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass dieser Gesundheitsschaden bereits vor Einreise im Jahr 1993 eine dauer hafte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe und im Zeit punkt des Invaliditätseintritts die Voraussetzungen der einjährigen Beitrags pflicht nicht erfüllt gewesen seien. Bestätigt würde dies im Übrigen durch das forensische psychiatrische Gutachten vom 2 9. April 2004 (vorstehend E. 4.1) , welches im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung vom 3. Dezember 2004 bereits vorhanden, ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei. Daher liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor , weshalb die Leistungen per sofort einzustellen seien ( Urk. 2 S. 2) . 5.3
Dr . D.___ ging in seinem Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E.
4.3) aufgrund diagnostizierter PTBS von einer nach
wie
vor bestehenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit aus.
Die Diagnose PTBS wurde jedoch in dem im April 200 4 von den Ärzten der A.___ erstellten forensischen Gutachten (vorstehend E. 4.1)
verneint . Gerade die ses umfassende und aufschlussreiche Gutachten der Ärzte der A.___ lag Dr. D.___ nicht vor, als er sein Gutachten im Oktober 2010 erstellte. Auch hielt er wiederholt fest , dass eine vertiefte Diagnostik nicht möglich gewesen sei . Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe sich auf Deutsch ge nügend gut zu verständigen ge wusst, wenngleich er der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig sei. Gerade in einer psychiatrischen Exploration kommt es auf sprachliche Feinheiten an und der Beizug eines Dolmetschers wäre unter diesen Umständen angebracht gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ein wandverfahren , die Kommunikation sei aufgrund seiner reduzierten Deutsch kenntnisse erschwert gewesen (vgl. Urk. 9/87) , und Dr. D.___
habe ihm be treffend die Aussage, er sei bereits bei Einreise in die Schweiz krank gewesen, falsch verstanden (vorstehend E. 2.2) , sind demnach nicht von der Hand zu wei sen . Auch konnte Dr. D.___ betreffend die Arbeitsanamnese keine Kla rheit schaffen und stützte sich auf von seiner Seite her getroffene Annahmen. Zudem gab er explizit an, er habe nicht rekonstruieren können, ob die Belastungs stö rung schon 1993 in ähnlicher Form vorgelegen habe, oder ob sie sich erst etwa 2000 man i festiert habe (Urk. 9/67 S. 15). Insgesamt erfüllt das von Dr. D.___ erstellte Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräf t ige Expertise (vor stehend E. 1.5 ) nicht.
Auch dem forensischen Gutachten vom April 2004, welches von den Ärzten der A.___ erstellt wurde (vorstehend E. 4.1), lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Einreise in die Schweiz in rentenrelevantem Masse eingeschränkt gewesen ist. Bei diagnostizierter emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderli netypus (ICD-10 F60.31) bei deutlichen histrionischen und d issozialen Persön lichkeitszügen führten sie zwar aus, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Abweichungen hätten sich schon in der Kindheit manifestiert .
Daraus kann je doch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass diese Abweichungen bei Einreise in die Schweiz schon rentenrelevant aus geprägt waren.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich dahingehend, dass die mögliche Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörun g als beeinträchtigt erscheine. Der Beschwerdeführer be richtete seinerseit s anlässlich der Begutachtung an der
A.___ , zwischen 1993 und 1999 wiederholt als Hilfsarbeiter temporär auf Baustellen gearbeitet und jeweils gute Arbeitszeugnisse erhalten zu haben.
Dr. Y.___ führte im Mai 2003 (vorstehend E. 3.1) aus, die Arbeitsunf ähigkeit bestehe wahrscheinlich seit fünf bis sechs Jahren .
Dr. Z.___ berichtete sodann im Januar 2004 (vorstehend E. 3.2), der Beschwerdeführer welcher seit 1999 Prob leme habe, habe bis Ende November 2001 als Lagermitarbeiter gearbeitet. Er sah den Beschwerdeführer erst seit anfangs Dezember 2001 als massiv in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt an. Gemäss IK-Auszu g ( Urk. 9/16 ) hat der Be schwer deführer im Zeitraum von 1994 bis 2001 zwar in untergeordnetem Aus mass, jedoch immer wieder gearbeitet. In den Akten befindet sich zudem ein Arbeitgeberbericht der E.___ betreffend einen temporären Einsatz als Lagermitarbeiter im November 2001 ( Urk. 9/18 ) .
Somit belegen auch die frühes ten medizinischen Berichte und die teilzeitliche Nichterwerbstätigkeit in der Schweiz nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in renten rele van tem Ausmass arbeitsun fähig gewesen wäre. 5 .4
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits bei Einreise in die Schweiz in rentenrelevanter Weise arbeitsunfähig ge wesen als spekulativ und nicht belegt, zumal für diesen Zeitraum keine echt zeitlichen medizinische n Berichte bei den Akten liegen. Demnach kann auch nicht angenommen werden, dass die damalige Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. Das erst nach erstmaliger Renten zu sprache von der Beschwerdegegnerin eingeholte forensische Gutachten der Ärzte der A.___ vom April 2004
(vorstehend E. 4.1 ) ändert nichts an dieser An nahme. 5.5
Ein verbesse rter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher eine revi sionsweise Änderung der Rentenleistungen aufgrund von Art. 17 ATSG begrün den würde, lässt sich den im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 einge hol ten medizinisch en Berichte n nicht entnehmen. So kommt dem Gutachten von Dr. D.___ keine genügende Beweiskraft (vorstehend E. 5.2 ) zu . Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.2) war zu dem Zeitpunkt zudem nicht mehr der behandelnde Psychia ter des Beschwerdeführer s und konnte demnach keine aktuellen An gaben mehr machen.
Insgesamt fehlt es somit an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ren ten einstellung im August 2012
und damit an der Grundlage für einen Ent scheid. 5.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der An hörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 5. 7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG q ualifiziert werden kann. Da der medizinische Sachverhalt im Rahmen der im Jahr 2010 veran lassten Rentenrevision von der Beschwerde gegne rin unzureichend abgeklärt worden ist , kann zudem über eine Rentenrevision nicht abschliessend befunden werden .
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2012 ( Urk.
2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde führ ers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan RA/CS/ESversandt
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge se tzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt vom jeweiligen rechtlichen Kontext ab. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 343 E. 3.3.2).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 in der im massgeblichen Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache im Jahr 2004 (Urk. 9/33) gültig gewesenen Fassung des IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist ( lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E. 2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
E. 1.3 Gemäss seit 1. Januar 2003 unverändertem Art. 6 Abs. 2 IVG haben, vorbehäl t lich Art. 9 Abs. 3 IVG, ausländische Staatsangehörige nur Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung, so lange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens eines vollen Jah res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozi al versicher ung zu regeln (BGE 121 V 253 E. 1a, 119 V 103 E . 4b mit Hin weis).
E. 1.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schüt zen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der In validenrente in ihrer Verfügung vom August 2012 ( Urk.
2) damit, der Be schwer deführer sei mit einem bestehenden und behandlungsbedürftigen Leiden in die Schweiz eingereist .
D er leistungsbegründende Versicherungsfall sei damit
bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten. Nachdem in diesem Zeitpunkt die einjährige Be i tragspflicht nicht erfüllt gewesen sei, seien die versicherungs mässigen Voraussetzungen zum Bezug eine r Invalidenrente nie erfüllt gewesen ,
weshalb die Rentenleistungen zu Unrecht erfolgt seien . Dies werde auch durch das foren sische psychiatrische Gutachten vom April 2004 bestätigt, welches bei der ursprünglichen Rentenzu sprache zwar vorhanden, ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die ursprüngli che Leistungsverfügung müsse aus diesem Grund auf gehoben werden (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 5) , sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide unter einer Schizophrenie und Paronoia , höre Stimmen und h ab e Angstzustände. Er sei zurzeit in medizinischer Be handlung. Der Gutachter h ab e ihn falsch verstanden. Bei seiner Einreise in die Schweiz sei er noch nicht krank gewesen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 23.
August 2012 zu Recht erfolgte.
E. 3.1 Die Zusprache der ganzen Rente im Dezember 2004 ( Urk. 9/33) mit Wirkung ab Dezember 2002 beruhte auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 9/23):
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Arztzeugnis vom 10. September 2002 ( Urk. 9/1 = Urk. 9/13/2 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2001 bei ihm in Behandlung we gen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiven und paranoi den Anteilen. Er sei seit Jahren von seiner Familie getrennt und habe seine Elter n seit neun Jahren nicht mehr gesehen. Aus therapeutischer Sicht wäre es zu be grüssen, wenn er seine Familie wieder sehen könnte . Er , Dr. Y.___ , unter stütze da her die Absicht des Versicherten , zwei Monate zu seiner Familie in den B___ zu gehen.
In seinem Bericht vom 19. Mai 2003 ( Urk. 9/17) stellte Dr. Y .___ folgende Diag nosen ( lit . A): - posttraumatische Belastungsstörung - paranoide Schizophrenie - rezidivierende depressive Störung
Dr . Y.___ führte aus, seit der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung sei, sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit fünf bis sechs Jahren, seitdem er nicht mehr arbeite ( lit . B). Die letzte Un tersuchung habe am 4. März 2003 stattgefunden ( lit . D Ziff. 2). Der Beschwer deführer sei im B___ aufgewachsen und zwei Jahre im Militär gewesen. Den Militärdienst habe er traumatisch erlebt und sei nach zwei Jahren desertiert. 1993
sei er in die Schweiz gekommen und habe noch im gleichen Jahr eine Schwei zeri n geheiratet. Seit sechs Jahren sei er arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe . Bei der letzten Arbeitsstelle sei er immer unpünktlich gewesen und habe den Stress nicht ertragen. Eine genaue Entwicklung der Er krankung sei nicht mehr zu rekonstruieren. Der Beginn sei offenbar mit Angst zuständen und depressiven Phasen gewesen ( lit . D. Ziff. 3). Der Beschwerde führer klage über Antriebslosig keit und eine depressive Stimmung , in welcher er al les schwarzsehe. Es bestehe ein sozialer Rückzug und er habe Angst , überhaupt das Haus zu verlassen. Seit einem Jahr höre er auch Stimmen und fühle sich zunehmend
von den Behörden
verfolgt . Er habe Angst , wegen unbezahlter Rechnungen ins Gefängnis zu müssen ( lit . D Ziff. 4). Die bisherige Therapie habe nur eine Stabilisierung bringen und die Symptome lindern können. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen ( lit . D Ziff. 6).
E. 3.2 Am 19. Januar 2004 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/22) .
Er stellte folgende Dia gnosen ( Ziff. 4): - paranoide Schizophrenie - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung
Dr. Z.___ führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführers h ab e er seit der Geburt des ersten Sohnes 1999 Probleme. Er habe bis Ende Novem ber 2001 als La ger mit arbeiter gearbeitet. In offenbar psychotischem Zustand habe er sich den Klein finger mit einem Messer verletzt ( Ziff. 1). Der Beschwer deführer habe über Ängste berichtet, welche ihn befielen, wenn er unter Leuten sei, verbunden mit dem Wunsch, wieder nach Hause zurückzukehren. Er habe über Stimmen, die mit ihm sprechen würden und über nächtliche Träume von Blut und Krieg be richtet ( Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, die Gedächtnisleis tung sei herabgesetzt (erinnere sich nicht an die Geburtsdaten seiner Kinder) und er sei sehr ängstlich. Ein ausführliches Gespräch sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich in seinen auf die Krankheit be zogenen Äusserungen wiederhole ( Ziff. 3). Dr . Z.___ hielt fest, der Beschwerde führer sei durch seine Krank heit, bei der die paranoide Schizophrenie prioritär an erster Stelle stehe , massiv behindert, dies trotz adäquater Medikation. Seine Arbeitsfähigkeit betra ge
seit anfangs Dezember 2001 weniger als 33 % . Die Prognose sei schlecht , und es gebe keine Umschulungsmöglichkeiten ( Ziff. 5) .
E. 4.1 Im Rahmen des im Juni 2010 veranlassten Rentenrevisionsverfahrens wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:
Am 29. April 2004 erstatteten die Ärzte der A.___ das im Rahmen des Strafverfahrens veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/82/9-32). Die Ärzte der A.___ hielten fest, dass das innere Er fahrungs
- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers deutlich und überdau ernd von den Normen abweiche. Dies sei in besonderem Masse für den Bereich der Affektivität, der Impulskontrolle und der Bedürfnisbefriedigung, sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zu erkennen. Offenbar falle es dem Beschwerdeführer auch schwer, Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt würden, beizubehalten. Die Abweichungen seien ausgeprägt, sie seien überdauernd und führten zu einem persönlichen Leidensdruck und manifestier ten sich schon in der Kindheit. Die vorliegende spezifische Symptomatik erlaube es, beim Beschwerdeführer die Diagnose eine r emotional instabile n
Persönlich keitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) zu stellen . Daneben liessen sich deutlich histrionische (hierzu sei auch die hohe Suggestibilität und die Nei gung zur Dramatisierung zu zählen) und dissoziale Persönlichkeitszüge erken nen. Diese seien im Symptombild jedoch nicht so führend und ausgeprägt, dass sich die Diagnose einer weiteren spezifischen Persönlichkeitsstörung rechtferti gen liesse (S. 18 Mitte ) .
Im Auftreten neige der Beschwerdeführer zu Selbstdramatisierung, Theatralik und zu übertriebenem Gefühlsausdruck. Manipulatives Verhalten und eine Nei gung zu einer schwarz-weiss Sicht liessen sich beim Beschwerdeführer ebenso erkennen und gehörten, wie auch das Selbstverletzungsverhalten, die erhöhte Reizbarkeit und das Auftreten von unspezifischen Ängsten, sowie einer starken Angst vor dem Alleinsein , zum typische n Störungsbild einer Borderline- Per sön lichkeitsstörung . Zum Störungsbild passe auch die plötzlich wechselnde Dar stell ung anderer.
Eine Einsicht in die deutliche Persönlichkeitsstörung sei beim Beschwerdeführer nur in Ansätzen vorhanden. Dass mit der Störung ein persönliches Leiden ein her gehe , sei allerdings nicht zu übersehen und dies könne dann auch verbali siert werden (S. 18 f. unten).
Z ur persönlichen Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer a ngegeben, im Jahre 1994 eine drei Monate jüngere Schweizerin geheiratet zu haben. Bei ihr habe er ab Februar 1994 gewohnt. 1996 und 1998 (richtig: 1997 und 1999, Urk. 9/4 S. 2) hätten sie zwei Söhne be kommen. Zwischen 1993 und 1999 habe er wiederholt als Hilfsarbeiter tempo rär auf Baustellen kurz gearbeitet und jeweils gute Ar beitszeugnisse erhalten . Die Beziehung sei harmonisch gewesen und es h ab e ge meinsame Urlaube gege ben. Trotzdem sei es 1999 zur Trennung gekommen. Er habe sich für die Vaterrolle zu schwach gefühlt und keine Nerven für die Kinder gehabt. Er habe sich als Bimbo und Babysitter benutzt gefühlt (S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, ungefähr 1999 unter einer langsam zu nehmenden Paranoia gelitten zu haben. Beim Einschlafen habe er sich verfolgt gefühlt, aus Angst vor muslimischen Freischä r lern habe er sich nicht mehr auf die Strasse getraut (S. 14 oben).
Konkrete Zielsetzungen für die weitere Therapie bei Dr . Y.___ habe der Be schwer deführer spontan nicht geäussert. Er werde die Therapie solange fortset zen , bis er eine Invalidenrente erhalte. Erst vor kurzem habe er sich dafür bei ei nem Arzt vorgestellt. Im B___ gäbe es nämlich keine Sozialhilfe wie in der Schweiz, und er könne doch nicht mit leeren Händen zurückkehren. Ob er sich danach noch weiter einer Therapie unterziehen werde, wisse er nicht. Wenn doch, dann aber nur bei einem arabisch sprechenden Therapeuten. An einer stationären The rapie sei er nicht interessiert (S. 17 oben).
Die Ärzte der A.___ führten aus, e ine PTBS , wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert worden sei, lasse sich nicht belegen. So könnten zwar ein erhöhte Reizbarkeit und die Neigung zu Wutausbrüchen bei diesbezüglich vor dem Trauma anamnestisch unauffälligen Personen Symptom einer PTBS sein, gleich falls aber auch Symptom vieler anderer psychischer Störungen und ebenso Aus druck nicht krankhafter Verhaltensbereitschaften. Nicht aber ein einzelnes Symp tom , sondern ein typi sches Syndrombild
führten dazu, die Diag nose einer PTBS stellen zu kö nnen. So sei eine PTBS dadurch definiert, dass nach einem extre men traumatischen Ereignis, auf das der Betroffene mit Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiere, sich in der Regel sofort oder innerhalb weniger Monate ein Zustandsbild entwickle, welches mit einer psychischen Ab gestumpftheit um schrie ben werden könne. Davon könne aber beim Beschwer deführer nicht die Rede sein. Weder lasse sich ein andauerndes Gefühl des Be täubtseins , noch Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, noch eine all gem eine Freud losig keit feststellen.
Zudem berichte der Beschwerdeführer nicht über Schuldgefühle, über die in der Regel Personen mit posttraumatischer Belas tungsstörung , die le bens bedrohliche trauma tische Ereignisse überlebt hätten, berichte ten . Deren affek tives Erleben zeichne sich dann auch - im Gegensatz zum Befund beim Beschwerdeführer - durch eine verminderte affektive Schwin gungsfähigkeit und durch einen ausgeprägten sozialen Rückzug aus (S. 19 Mitte). Auch ein Ver meidungsverhalten , wie es nahezu regelhaft bei der PTBS auftrete , sei beim Be schwerdeführer nicht zu erkennen. An jedem Explorations termin mache der Be schwerdeführer wiederholt Erlebnisse, die ihn traumatisiert hätten (schlimme Kindheit, Gefangenschaft, Bürgerkrieg), explizit zum Thema, auch dann, wenn diese nicht der augenblickliche Gesprächsgegenstand sei e n, aber als Entschul di gung für eigenes Fehlverhalten ins Feld geführt werden könnten. Zudem spreche der Beschwerdeführer davon, nach Erhalt einer Invali denrente nach C.___ zu rückzukehren (S. 19 unten).
Beim Beschwerdeführer l iessen weder der zeitliche Verlauf der angegebenen Symptomatik, noch die detaillierte lebensgeschichtliche Anamnese, no ch das angegebene Beschwerdebild eine PTBS möglich erscheinen.
Die erhöhte Verstimmbarkeit und die Neigung zu Wutausbrüchen sei ein typi sches Symptom der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und gleiches gelte für die erkennbar hohe Suggestibilität, das lebhafte Erinnerungsvermögen und die Pseudohalluzinationen des Beschwerdeführers. Zu diskutieren sei auch, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome naturbedingt nicht ob jektivierbar seien, und er in diesen Zusammenhang auch über ein Rentenbe gehren berichtet habe (S. 20 oben).
Festgehalten werden könne, dass jenseits der Persönlichkeitsstörung keine er heblich schweren psychischen Störungen beim Beschwerdeführer zu diagnosti zieren seien. Insbesondere lasse sich auch keine Erkrankung aus dem Formen kreis der Schizophrenien oder aus dem der affektiven Erkrankungen belegen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass bei der Untersuchung oder zum Zeit punkt der Taten eine Depression vorgelegen habe (S. 20 Mitte) .
Der Beschwerdeführer sei ohne Ausbildung und arbeitslos. Er lebe von der So zialhilfe und sei erkennbar nicht bemüht, eine Arbeitsstelle zu suchen und einen Arbeitsplatz längerfristig auszufüllen, wobei die mögliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstö rung beeinträchtigt erscheine - auch wenn er selbst über gute Arbeitsleistungen in frü h e ren Temporärstellen berichte (S. 22 oben).
E. 4.2 Dr . Y.___
stellte in seinem Bericht vom 2. August 2010 ( Urk. 9/63) folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - PTBS - paranoide Schizophrenie - rezidivierende depressive Störung - Differenzialdiagnose ( Diagnose der A.___ ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus - akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und dissozialen Zügen
Dr . Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juli 2008 bei ihm in Therapie gewesen. Im Dezember 2009 habe er sich wieder bei ihm gemeldet, wegen einer Abklärung durch die Vormundschaftsbehörde. Da die gesamte Si tuation nicht mehr durchsichtig gewesen sei, h ab e er , Dr. Y.___ , sich nicht mehr bereit er klärt, die Therapie wieder aufzunehmen ( Ziff. 1.2). Eine aktuelle Beur tei lung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm in The ra pie sei (S. 3 Mitte). Es sei kaum davon auszugehen, dass er in den letzten Jahren arbeitsfähig gewesen sei ( Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne kaum gerechnet werden ( Ziff. 1.9).
E. 4.3 Am 13. Dezember 2010 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für
Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin ver anlasst e psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/67/5-17) . Als Diagnose nannte er eine chroni fizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Für eine pa ranoide Schizophrenie hätten sich zu
wenig Anhaltspunkte gezeigt. Aufgrund des psy chi schen Zustand s bildes sei eine vertiefte Exploration nicht möglich ge wesen, vor allem im Zusammenhang mit einer gesteigerten Angetriebenheit des Beschwer de führers, der ein näheres Explorieren einzelner Aspekte seiner psy chischen Pro bleme offensichtlich nicht ert ragen respektive abgewehrt habe (S. 10 Ziff. 7).
Eine genauere und definitive Diagnostik sei nicht möglich gewesen. Seine Beur teilung entspreche in etwa derjenigen des Psychiaters Dr. Y.___ aus dem Jahre 2002 (S. 11 Ziff. 7).
Dr. D.___ berichtete , der Beschwerdeführer sei pünktlich zum Abklärungs termin erschienen. Er habe sich auf Deutsch genügend gut zu verständigen ge wusst, wenngleich er der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig sei . Der Be schwerdeführer habe in der Folge Symptome wie Angstgefühle, Stimmenhö ren , innere Unruhe, Schlafstörungen mit Albträumen und wechselhafte depres sive Ver stimmungen beschrieben, das Stimmenhören habe aber nicht näher ex plo rier t werden können. Es scheine eher so, dass der Beschwerdeführer unspezi fische Geräusche höre, die ihn an den Krieg in C.___ erinnern würden. Er sei bei der Befragung immer wieder auf den Bürg erkrieg zu sprechen gekomm en (S.
E. 9 Ziff. 6). Weshalb seine Ehe nach e twa sechs Jahren im Jahre 2000 getrennt wor den sei, habe ebensowenig eruiert werden können, wie die weiteren Um stände der beruflichen und sozialen Anamnese des Versicherten nach der Tren nung (S. 9
Ziff. 6 unten).
Zur biographischen und Krankheits-Anamnese führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei 1993 mit 2 1 Jahren in die Schweiz eingereist , wo er bald eine Schweizerin geheiratet habe und wo seine beiden Söhne geboren worden seien. Laut Angaben des Beschwerdeführer s sei er bereits damals psychisch krank gewesen und habe praktisch nicht arbeiten können. Aus den Unterlagen könne entnommen werden, dass er ab etwa 1997 (etwa Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes) keine Erwerbstätigkeit mehr ausge üb t habe , abgesehen von einem ein mo natigen Einsatz im November 2001 als Lagermitarbeiter (S. 5 f.). Dr. D.___ hielt fest, es sei in dieser Exploration leider nicht möglich gewe sen, eine de taillierte Darstellung des Tagesablaufes des Versich erten zu erhalten. Gemäss seinen Aussagen scheine der Tagesablauf je nach Zustand, der sehr wechselhaft sei, abzulaufen. Gemäss Beschwerdeführer solle es Tage geben, an welchen er das Haus gar nicht verlasse, da er dann an Angstgefühlen leide und an anderen Tagen gehe er hinaus und treffe sich mit Kollegen. A ber auch seine Kinder be suche er gelegentlich (S. 8 unten). Unklar sei, wie häufig dies statt finde. Gemäss Hausarzt solle er gelegentlich einem Kollegen beim Putzen von Autos behilflich sein (S. 9 oben).
Dr. D.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei seines Wissens mindestens seit 1997 nicht mehr erwerbstätig gewesen, wobei er nicht wiss e , welche Tätig keiten der Versicherte vorher, in den ersten vier Jahren seines Schweiz-Auf en t haltes, allen falls ausgeübt habe. Er sei aktuell höchstwahrscheinlich als nicht arbeitsfähig, auch nicht für einfache Tätigkeiten , zu betrachten. Dies im Zu sammenhang mit den oben erwähnten leidensbedingten Defiziten, und zwar seit etwa 10 Jahren (S. 11 Ziff. 8). Abschliessend führte Dr. D.___ aus, in das fo rensisch-psy chiatrisc he Gutachten aus dem Jahre 2004 habe er keine Einsicht gehabt. Die dort genannten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus und von
histrionischen und disso zialen Persönlichkeitszügen sei en angesichts der zumindest vom Beschwerdeführer angegeben trauma ti schen Erfahrungen aus der Kindheit und Jugendzeit zu relativieren (S. 12 f. un ten
Ziff. 10). 5.
5.1
Zu prüfen ist, ob die im August 2012 verfügte Einstellung der Invalidenrente ( Urk. 2 ) rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen anerkannten Ab änderungstitel (vorstehend E. 1.4) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob die ur sprüng liche Rentenzusprache im Jahr 2004 ( Urk. 9/33) als offensichtlich un richtig erscheint oder ob eine revisionsrelevante Veränderung der tats ächlichen Verhältnisse vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Rente und die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2004 ( Urk. 9/33) im Wesentlichen auf die von Dr . D.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2010 (vorst ehend E. 4.3) getroffene Aussage , der Beschwerdeführer sei bereit s bei seiner Einreise in die Schweiz 1993 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen . Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es müsse als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass dieser Gesundheitsschaden bereits vor Einreise im Jahr 1993 eine dauer hafte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe und im Zeit punkt des Invaliditätseintritts die Voraussetzungen der einjährigen Beitrags pflicht nicht erfüllt gewesen seien. Bestätigt würde dies im Übrigen durch das forensische psychiatrische Gutachten vom 2 9. April 2004 (vorstehend E. 4.1) , welches im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung vom 3. Dezember 2004 bereits vorhanden, ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei. Daher liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor , weshalb die Leistungen per sofort einzustellen seien ( Urk. 2 S. 2) . 5.3
Dr . D.___ ging in seinem Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E.
4.3) aufgrund diagnostizierter PTBS von einer nach
wie
vor bestehenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit aus.
Die Diagnose PTBS wurde jedoch in dem im April 200 4 von den Ärzten der A.___ erstellten forensischen Gutachten (vorstehend E. 4.1)
verneint . Gerade die ses umfassende und aufschlussreiche Gutachten der Ärzte der A.___ lag Dr. D.___ nicht vor, als er sein Gutachten im Oktober 2010 erstellte. Auch hielt er wiederholt fest , dass eine vertiefte Diagnostik nicht möglich gewesen sei . Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe sich auf Deutsch ge nügend gut zu verständigen ge wusst, wenngleich er der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig sei. Gerade in einer psychiatrischen Exploration kommt es auf sprachliche Feinheiten an und der Beizug eines Dolmetschers wäre unter diesen Umständen angebracht gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ein wandverfahren , die Kommunikation sei aufgrund seiner reduzierten Deutsch kenntnisse erschwert gewesen (vgl. Urk. 9/87) , und Dr. D.___
habe ihm be treffend die Aussage, er sei bereits bei Einreise in die Schweiz krank gewesen, falsch verstanden (vorstehend E. 2.2) , sind demnach nicht von der Hand zu wei sen . Auch konnte Dr. D.___ betreffend die Arbeitsanamnese keine Kla rheit schaffen und stützte sich auf von seiner Seite her getroffene Annahmen. Zudem gab er explizit an, er habe nicht rekonstruieren können, ob die Belastungs stö rung schon 1993 in ähnlicher Form vorgelegen habe, oder ob sie sich erst etwa 2000 man i festiert habe (Urk. 9/67 S. 15). Insgesamt erfüllt das von Dr. D.___ erstellte Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräf t ige Expertise (vor stehend E. 1.5 ) nicht.
Auch dem forensischen Gutachten vom April 2004, welches von den Ärzten der A.___ erstellt wurde (vorstehend E. 4.1), lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Einreise in die Schweiz in rentenrelevantem Masse eingeschränkt gewesen ist. Bei diagnostizierter emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderli netypus (ICD-10 F60.31) bei deutlichen histrionischen und d issozialen Persön lichkeitszügen führten sie zwar aus, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Abweichungen hätten sich schon in der Kindheit manifestiert .
Daraus kann je doch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass diese Abweichungen bei Einreise in die Schweiz schon rentenrelevant aus geprägt waren.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich dahingehend, dass die mögliche Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörun g als beeinträchtigt erscheine. Der Beschwerdeführer be richtete seinerseit s anlässlich der Begutachtung an der
A.___ , zwischen 1993 und 1999 wiederholt als Hilfsarbeiter temporär auf Baustellen gearbeitet und jeweils gute Arbeitszeugnisse erhalten zu haben.
Dr. Y.___ führte im Mai 2003 (vorstehend E. 3.1) aus, die Arbeitsunf ähigkeit bestehe wahrscheinlich seit fünf bis sechs Jahren .
Dr. Z.___ berichtete sodann im Januar 2004 (vorstehend E. 3.2), der Beschwerdeführer welcher seit 1999 Prob leme habe, habe bis Ende November 2001 als Lagermitarbeiter gearbeitet. Er sah den Beschwerdeführer erst seit anfangs Dezember 2001 als massiv in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt an. Gemäss IK-Auszu g ( Urk. 9/16 ) hat der Be schwer deführer im Zeitraum von 1994 bis 2001 zwar in untergeordnetem Aus mass, jedoch immer wieder gearbeitet. In den Akten befindet sich zudem ein Arbeitgeberbericht der E.___ betreffend einen temporären Einsatz als Lagermitarbeiter im November 2001 ( Urk. 9/18 ) .
Somit belegen auch die frühes ten medizinischen Berichte und die teilzeitliche Nichterwerbstätigkeit in der Schweiz nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in renten rele van tem Ausmass arbeitsun fähig gewesen wäre. 5 .4
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits bei Einreise in die Schweiz in rentenrelevanter Weise arbeitsunfähig ge wesen als spekulativ und nicht belegt, zumal für diesen Zeitraum keine echt zeitlichen medizinische n Berichte bei den Akten liegen. Demnach kann auch nicht angenommen werden, dass die damalige Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. Das erst nach erstmaliger Renten zu sprache von der Beschwerdegegnerin eingeholte forensische Gutachten der Ärzte der A.___ vom April 2004
(vorstehend E. 4.1 ) ändert nichts an dieser An nahme. 5.5
Ein verbesse rter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher eine revi sionsweise Änderung der Rentenleistungen aufgrund von Art. 17 ATSG begrün den würde, lässt sich den im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 einge hol ten medizinisch en Berichte n nicht entnehmen. So kommt dem Gutachten von Dr. D.___ keine genügende Beweiskraft (vorstehend E. 5.2 ) zu . Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.2) war zu dem Zeitpunkt zudem nicht mehr der behandelnde Psychia ter des Beschwerdeführer s und konnte demnach keine aktuellen An gaben mehr machen.
Insgesamt fehlt es somit an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ren ten einstellung im August 2012
und damit an der Grundlage für einen Ent scheid. 5.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der An hörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 5. 7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG q ualifiziert werden kann. Da der medizinische Sachverhalt im Rahmen der im Jahr 2010 veran lassten Rentenrevision von der Beschwerde gegne rin unzureichend abgeklärt worden ist , kann zudem über eine Rentenrevision nicht abschliessend befunden werden .
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2012 ( Urk.
2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde führ ers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan RA/CS/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00852 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972, meldete sich am 13. Januar 2003 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 9/13 , Urk. 9/17 ), ei nen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/18)
und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/16) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutach ten, welches am 19. Januar 2004 erstattet wurde ( Urk. 9/22).
M i t Verfügung vom 3.
De zember 2004 ( Urk. 9/33)
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wir kung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze In va li denrente zu. 1.2
Im Rahmen der im Juni 2010 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 9/61) holte die IV-Stelle einen medizinische n Bericht ( Urk. 9/63) und einen aktuellen IK-Aus zug ( Urk. 9/62) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 13. Dezember 2010 erstattet wurde ( Urk. 9/67/5-17). Am 18. Januar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein unveränderter Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 9/69), was jedoch mit Mitteilung vom 24. Februar 2011 ( Urk. 9/74) wieder aufgehoben wurde. Sodann holte die IV-Stelle d ie Strafa kten ( Urk. 9/79 - 82 )
ein. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2012 ( Urk. 9/85) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Verfügung vom 3. De zember 2004 ( Urk. 9/33) und die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht , worauf der Versicherte am 29. Juni 2012 Einwände erhob ( Urk. 9/87) .
Mit Verfügung vom 23. August 2012 ( Urk. 9/93 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Dezember 2004 ( Urk. 9/33) auf und stellte die Invalidenrente ein . 2.
Der Versicherte erhob am 29. August und am 1 2. September 2012 Beschwerde ( Urk. 1, Urk. 5) gegen die Verfügung vom 23. Augus t 2012 ( Urk.
2) und bean trag te sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung der bisherigen Invali denrente . Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2 2. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge se tzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt vom jeweiligen rechtlichen Kontext ab. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 mit Hin weis auf BGE 130 V 343 E. 3.3.2).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 in der im massgeblichen Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache im Jahr 2004 (Urk. 9/33) gültig gewesenen Fassung des IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist ( lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E. 2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b). 1.3
Gemäss seit 1. Januar 2003 unverändertem Art. 6 Abs. 2 IVG haben, vorbehäl t lich Art. 9 Abs. 3 IVG, ausländische Staatsangehörige nur Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung, so lange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli chen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens eines vollen Jah res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozi al versicher ung zu regeln (BGE 121 V 253 E. 1a, 119 V 103 E . 4b mit Hin weis). 1.4
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schüt zen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der In validenrente in ihrer Verfügung vom August 2012 ( Urk.
2) damit, der Be schwer deführer sei mit einem bestehenden und behandlungsbedürftigen Leiden in die Schweiz eingereist .
D er leistungsbegründende Versicherungsfall sei damit
bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten. Nachdem in diesem Zeitpunkt die einjährige Be i tragspflicht nicht erfüllt gewesen sei, seien die versicherungs mässigen Voraussetzungen zum Bezug eine r Invalidenrente nie erfüllt gewesen ,
weshalb die Rentenleistungen zu Unrecht erfolgt seien . Dies werde auch durch das foren sische psychiatrische Gutachten vom April 2004 bestätigt, welches bei der ursprünglichen Rentenzu sprache zwar vorhanden, ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei. Die ursprüngli che Leistungsverfügung müsse aus diesem Grund auf gehoben werden (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 5) , sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er leide unter einer Schizophrenie und Paronoia , höre Stimmen und h ab e Angstzustände. Er sei zurzeit in medizinischer Be handlung. Der Gutachter h ab e ihn falsch verstanden. Bei seiner Einreise in die Schweiz sei er noch nicht krank gewesen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente mit Verfügung vom 23.
August 2012 zu Recht erfolgte. 3. 3.1
Die Zusprache der ganzen Rente im Dezember 2004 ( Urk. 9/33) mit Wirkung ab Dezember 2002 beruhte auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 9/23):
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Arztzeugnis vom 10. September 2002 ( Urk. 9/1 = Urk. 9/13/2 ) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2001 bei ihm in Behandlung we gen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiven und paranoi den Anteilen. Er sei seit Jahren von seiner Familie getrennt und habe seine Elter n seit neun Jahren nicht mehr gesehen. Aus therapeutischer Sicht wäre es zu be grüssen, wenn er seine Familie wieder sehen könnte . Er , Dr. Y.___ , unter stütze da her die Absicht des Versicherten , zwei Monate zu seiner Familie in den B___ zu gehen.
In seinem Bericht vom 19. Mai 2003 ( Urk. 9/17) stellte Dr. Y .___ folgende Diag nosen ( lit . A): - posttraumatische Belastungsstörung - paranoide Schizophrenie - rezidivierende depressive Störung
Dr . Y.___ führte aus, seit der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung sei, sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit fünf bis sechs Jahren, seitdem er nicht mehr arbeite ( lit . B). Die letzte Un tersuchung habe am 4. März 2003 stattgefunden ( lit . D Ziff. 2). Der Beschwer deführer sei im B___ aufgewachsen und zwei Jahre im Militär gewesen. Den Militärdienst habe er traumatisch erlebt und sei nach zwei Jahren desertiert. 1993
sei er in die Schweiz gekommen und habe noch im gleichen Jahr eine Schwei zeri n geheiratet. Seit sechs Jahren sei er arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe . Bei der letzten Arbeitsstelle sei er immer unpünktlich gewesen und habe den Stress nicht ertragen. Eine genaue Entwicklung der Er krankung sei nicht mehr zu rekonstruieren. Der Beginn sei offenbar mit Angst zuständen und depressiven Phasen gewesen ( lit . D. Ziff. 3). Der Beschwerde führer klage über Antriebslosig keit und eine depressive Stimmung , in welcher er al les schwarzsehe. Es bestehe ein sozialer Rückzug und er habe Angst , überhaupt das Haus zu verlassen. Seit einem Jahr höre er auch Stimmen und fühle sich zunehmend
von den Behörden
verfolgt . Er habe Angst , wegen unbezahlter Rechnungen ins Gefängnis zu müssen ( lit . D Ziff. 4). Die bisherige Therapie habe nur eine Stabilisierung bringen und die Symptome lindern können. Es sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen ( lit . D Ziff. 6). 3.2
Am 19. Januar 2004 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/22) .
Er stellte folgende Dia gnosen ( Ziff. 4): - paranoide Schizophrenie - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung
Dr. Z.___ führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführers h ab e er seit der Geburt des ersten Sohnes 1999 Probleme. Er habe bis Ende Novem ber 2001 als La ger mit arbeiter gearbeitet. In offenbar psychotischem Zustand habe er sich den Klein finger mit einem Messer verletzt ( Ziff. 1). Der Beschwer deführer habe über Ängste berichtet, welche ihn befielen, wenn er unter Leuten sei, verbunden mit dem Wunsch, wieder nach Hause zurückzukehren. Er habe über Stimmen, die mit ihm sprechen würden und über nächtliche Träume von Blut und Krieg be richtet ( Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, die Gedächtnisleis tung sei herabgesetzt (erinnere sich nicht an die Geburtsdaten seiner Kinder) und er sei sehr ängstlich. Ein ausführliches Gespräch sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich in seinen auf die Krankheit be zogenen Äusserungen wiederhole ( Ziff. 3). Dr . Z.___ hielt fest, der Beschwerde führer sei durch seine Krank heit, bei der die paranoide Schizophrenie prioritär an erster Stelle stehe , massiv behindert, dies trotz adäquater Medikation. Seine Arbeitsfähigkeit betra ge
seit anfangs Dezember 2001 weniger als 33 % . Die Prognose sei schlecht , und es gebe keine Umschulungsmöglichkeiten ( Ziff. 5) . 4. 4.1
Im Rahmen des im Juni 2010 veranlassten Rentenrevisionsverfahrens wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:
Am 29. April 2004 erstatteten die Ärzte der A.___ das im Rahmen des Strafverfahrens veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/82/9-32). Die Ärzte der A.___ hielten fest, dass das innere Er fahrungs
- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers deutlich und überdau ernd von den Normen abweiche. Dies sei in besonderem Masse für den Bereich der Affektivität, der Impulskontrolle und der Bedürfnisbefriedigung, sowie in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen zu erkennen. Offenbar falle es dem Beschwerdeführer auch schwer, Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt würden, beizubehalten. Die Abweichungen seien ausgeprägt, sie seien überdauernd und führten zu einem persönlichen Leidensdruck und manifestier ten sich schon in der Kindheit. Die vorliegende spezifische Symptomatik erlaube es, beim Beschwerdeführer die Diagnose eine r emotional instabile n
Persönlich keitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) zu stellen . Daneben liessen sich deutlich histrionische (hierzu sei auch die hohe Suggestibilität und die Nei gung zur Dramatisierung zu zählen) und dissoziale Persönlichkeitszüge erken nen. Diese seien im Symptombild jedoch nicht so führend und ausgeprägt, dass sich die Diagnose einer weiteren spezifischen Persönlichkeitsstörung rechtferti gen liesse (S. 18 Mitte ) .
Im Auftreten neige der Beschwerdeführer zu Selbstdramatisierung, Theatralik und zu übertriebenem Gefühlsausdruck. Manipulatives Verhalten und eine Nei gung zu einer schwarz-weiss Sicht liessen sich beim Beschwerdeführer ebenso erkennen und gehörten, wie auch das Selbstverletzungsverhalten, die erhöhte Reizbarkeit und das Auftreten von unspezifischen Ängsten, sowie einer starken Angst vor dem Alleinsein , zum typische n Störungsbild einer Borderline- Per sön lichkeitsstörung . Zum Störungsbild passe auch die plötzlich wechselnde Dar stell ung anderer.
Eine Einsicht in die deutliche Persönlichkeitsstörung sei beim Beschwerdeführer nur in Ansätzen vorhanden. Dass mit der Störung ein persönliches Leiden ein her gehe , sei allerdings nicht zu übersehen und dies könne dann auch verbali siert werden (S. 18 f. unten).
Z ur persönlichen Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer a ngegeben, im Jahre 1994 eine drei Monate jüngere Schweizerin geheiratet zu haben. Bei ihr habe er ab Februar 1994 gewohnt. 1996 und 1998 (richtig: 1997 und 1999, Urk. 9/4 S. 2) hätten sie zwei Söhne be kommen. Zwischen 1993 und 1999 habe er wiederholt als Hilfsarbeiter tempo rär auf Baustellen kurz gearbeitet und jeweils gute Ar beitszeugnisse erhalten . Die Beziehung sei harmonisch gewesen und es h ab e ge meinsame Urlaube gege ben. Trotzdem sei es 1999 zur Trennung gekommen. Er habe sich für die Vaterrolle zu schwach gefühlt und keine Nerven für die Kinder gehabt. Er habe sich als Bimbo und Babysitter benutzt gefühlt (S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, ungefähr 1999 unter einer langsam zu nehmenden Paranoia gelitten zu haben. Beim Einschlafen habe er sich verfolgt gefühlt, aus Angst vor muslimischen Freischä r lern habe er sich nicht mehr auf die Strasse getraut (S. 14 oben).
Konkrete Zielsetzungen für die weitere Therapie bei Dr . Y.___ habe der Be schwer deführer spontan nicht geäussert. Er werde die Therapie solange fortset zen , bis er eine Invalidenrente erhalte. Erst vor kurzem habe er sich dafür bei ei nem Arzt vorgestellt. Im B___ gäbe es nämlich keine Sozialhilfe wie in der Schweiz, und er könne doch nicht mit leeren Händen zurückkehren. Ob er sich danach noch weiter einer Therapie unterziehen werde, wisse er nicht. Wenn doch, dann aber nur bei einem arabisch sprechenden Therapeuten. An einer stationären The rapie sei er nicht interessiert (S. 17 oben).
Die Ärzte der A.___ führten aus, e ine PTBS , wie sie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert worden sei, lasse sich nicht belegen. So könnten zwar ein erhöhte Reizbarkeit und die Neigung zu Wutausbrüchen bei diesbezüglich vor dem Trauma anamnestisch unauffälligen Personen Symptom einer PTBS sein, gleich falls aber auch Symptom vieler anderer psychischer Störungen und ebenso Aus druck nicht krankhafter Verhaltensbereitschaften. Nicht aber ein einzelnes Symp tom , sondern ein typi sches Syndrombild
führten dazu, die Diag nose einer PTBS stellen zu kö nnen. So sei eine PTBS dadurch definiert, dass nach einem extre men traumatischen Ereignis, auf das der Betroffene mit Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiere, sich in der Regel sofort oder innerhalb weniger Monate ein Zustandsbild entwickle, welches mit einer psychischen Ab gestumpftheit um schrie ben werden könne. Davon könne aber beim Beschwer deführer nicht die Rede sein. Weder lasse sich ein andauerndes Gefühl des Be täubtseins , noch Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, noch eine all gem eine Freud losig keit feststellen.
Zudem berichte der Beschwerdeführer nicht über Schuldgefühle, über die in der Regel Personen mit posttraumatischer Belas tungsstörung , die le bens bedrohliche trauma tische Ereignisse überlebt hätten, berichte ten . Deren affek tives Erleben zeichne sich dann auch - im Gegensatz zum Befund beim Beschwerdeführer - durch eine verminderte affektive Schwin gungsfähigkeit und durch einen ausgeprägten sozialen Rückzug aus (S. 19 Mitte). Auch ein Ver meidungsverhalten , wie es nahezu regelhaft bei der PTBS auftrete , sei beim Be schwerdeführer nicht zu erkennen. An jedem Explorations termin mache der Be schwerdeführer wiederholt Erlebnisse, die ihn traumatisiert hätten (schlimme Kindheit, Gefangenschaft, Bürgerkrieg), explizit zum Thema, auch dann, wenn diese nicht der augenblickliche Gesprächsgegenstand sei e n, aber als Entschul di gung für eigenes Fehlverhalten ins Feld geführt werden könnten. Zudem spreche der Beschwerdeführer davon, nach Erhalt einer Invali denrente nach C.___ zu rückzukehren (S. 19 unten).
Beim Beschwerdeführer l iessen weder der zeitliche Verlauf der angegebenen Symptomatik, noch die detaillierte lebensgeschichtliche Anamnese, no ch das angegebene Beschwerdebild eine PTBS möglich erscheinen.
Die erhöhte Verstimmbarkeit und die Neigung zu Wutausbrüchen sei ein typi sches Symptom der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und gleiches gelte für die erkennbar hohe Suggestibilität, das lebhafte Erinnerungsvermögen und die Pseudohalluzinationen des Beschwerdeführers. Zu diskutieren sei auch, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome naturbedingt nicht ob jektivierbar seien, und er in diesen Zusammenhang auch über ein Rentenbe gehren berichtet habe (S. 20 oben).
Festgehalten werden könne, dass jenseits der Persönlichkeitsstörung keine er heblich schweren psychischen Störungen beim Beschwerdeführer zu diagnosti zieren seien. Insbesondere lasse sich auch keine Erkrankung aus dem Formen kreis der Schizophrenien oder aus dem der affektiven Erkrankungen belegen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass bei der Untersuchung oder zum Zeit punkt der Taten eine Depression vorgelegen habe (S. 20 Mitte) .
Der Beschwerdeführer sei ohne Ausbildung und arbeitslos. Er lebe von der So zialhilfe und sei erkennbar nicht bemüht, eine Arbeitsstelle zu suchen und einen Arbeitsplatz längerfristig auszufüllen, wobei die mögliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstö rung beeinträchtigt erscheine - auch wenn er selbst über gute Arbeitsleistungen in frü h e ren Temporärstellen berichte (S. 22 oben). 4.2
Dr . Y.___
stellte in seinem Bericht vom 2. August 2010 ( Urk. 9/63) folgende Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - PTBS - paranoide Schizophrenie - rezidivierende depressive Störung - Differenzialdiagnose ( Diagnose der A.___ ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus - akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und dissozialen Zügen
Dr . Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juli 2008 bei ihm in Therapie gewesen. Im Dezember 2009 habe er sich wieder bei ihm gemeldet, wegen einer Abklärung durch die Vormundschaftsbehörde. Da die gesamte Si tuation nicht mehr durchsichtig gewesen sei, h ab e er , Dr. Y.___ , sich nicht mehr bereit er klärt, die Therapie wieder aufzunehmen ( Ziff. 1.2). Eine aktuelle Beur tei lung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm in The ra pie sei (S. 3 Mitte). Es sei kaum davon auszugehen, dass er in den letzten Jahren arbeitsfähig gewesen sei ( Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit könne kaum gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3
Am 13. Dezember 2010 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für
Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin ver anlasst e psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/67/5-17) . Als Diagnose nannte er eine chroni fizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Für eine pa ranoide Schizophrenie hätten sich zu
wenig Anhaltspunkte gezeigt. Aufgrund des psy chi schen Zustand s bildes sei eine vertiefte Exploration nicht möglich ge wesen, vor allem im Zusammenhang mit einer gesteigerten Angetriebenheit des Beschwer de führers, der ein näheres Explorieren einzelner Aspekte seiner psy chischen Pro bleme offensichtlich nicht ert ragen respektive abgewehrt habe (S. 10 Ziff. 7).
Eine genauere und definitive Diagnostik sei nicht möglich gewesen. Seine Beur teilung entspreche in etwa derjenigen des Psychiaters Dr. Y.___ aus dem Jahre 2002 (S. 11 Ziff. 7).
Dr. D.___ berichtete , der Beschwerdeführer sei pünktlich zum Abklärungs termin erschienen. Er habe sich auf Deutsch genügend gut zu verständigen ge wusst, wenngleich er der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig sei . Der Be schwerdeführer habe in der Folge Symptome wie Angstgefühle, Stimmenhö ren , innere Unruhe, Schlafstörungen mit Albträumen und wechselhafte depres sive Ver stimmungen beschrieben, das Stimmenhören habe aber nicht näher ex plo rier t werden können. Es scheine eher so, dass der Beschwerdeführer unspezi fische Geräusche höre, die ihn an den Krieg in C.___ erinnern würden. Er sei bei der Befragung immer wieder auf den Bürg erkrieg zu sprechen gekomm en (S.
9 Ziff. 6). Weshalb seine Ehe nach e twa sechs Jahren im Jahre 2000 getrennt wor den sei, habe ebensowenig eruiert werden können, wie die weiteren Um stände der beruflichen und sozialen Anamnese des Versicherten nach der Tren nung (S. 9
Ziff. 6 unten).
Zur biographischen und Krankheits-Anamnese führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei 1993 mit 2 1 Jahren in die Schweiz eingereist , wo er bald eine Schweizerin geheiratet habe und wo seine beiden Söhne geboren worden seien. Laut Angaben des Beschwerdeführer s sei er bereits damals psychisch krank gewesen und habe praktisch nicht arbeiten können. Aus den Unterlagen könne entnommen werden, dass er ab etwa 1997 (etwa Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes) keine Erwerbstätigkeit mehr ausge üb t habe , abgesehen von einem ein mo natigen Einsatz im November 2001 als Lagermitarbeiter (S. 5 f.). Dr. D.___ hielt fest, es sei in dieser Exploration leider nicht möglich gewe sen, eine de taillierte Darstellung des Tagesablaufes des Versich erten zu erhalten. Gemäss seinen Aussagen scheine der Tagesablauf je nach Zustand, der sehr wechselhaft sei, abzulaufen. Gemäss Beschwerdeführer solle es Tage geben, an welchen er das Haus gar nicht verlasse, da er dann an Angstgefühlen leide und an anderen Tagen gehe er hinaus und treffe sich mit Kollegen. A ber auch seine Kinder be suche er gelegentlich (S. 8 unten). Unklar sei, wie häufig dies statt finde. Gemäss Hausarzt solle er gelegentlich einem Kollegen beim Putzen von Autos behilflich sein (S. 9 oben).
Dr. D.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei seines Wissens mindestens seit 1997 nicht mehr erwerbstätig gewesen, wobei er nicht wiss e , welche Tätig keiten der Versicherte vorher, in den ersten vier Jahren seines Schweiz-Auf en t haltes, allen falls ausgeübt habe. Er sei aktuell höchstwahrscheinlich als nicht arbeitsfähig, auch nicht für einfache Tätigkeiten , zu betrachten. Dies im Zu sammenhang mit den oben erwähnten leidensbedingten Defiziten, und zwar seit etwa 10 Jahren (S. 11 Ziff. 8). Abschliessend führte Dr. D.___ aus, in das fo rensisch-psy chiatrisc he Gutachten aus dem Jahre 2004 habe er keine Einsicht gehabt. Die dort genannten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus und von
histrionischen und disso zialen Persönlichkeitszügen sei en angesichts der zumindest vom Beschwerdeführer angegeben trauma ti schen Erfahrungen aus der Kindheit und Jugendzeit zu relativieren (S. 12 f. un ten
Ziff. 10). 5.
5.1
Zu prüfen ist, ob die im August 2012 verfügte Einstellung der Invalidenrente ( Urk. 2 ) rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen anerkannten Ab änderungstitel (vorstehend E. 1.4) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob die ur sprüng liche Rentenzusprache im Jahr 2004 ( Urk. 9/33) als offensichtlich un richtig erscheint oder ob eine revisionsrelevante Veränderung der tats ächlichen Verhältnisse vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Rente und die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2004 ( Urk. 9/33) im Wesentlichen auf die von Dr . D.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2010 (vorst ehend E. 4.3) getroffene Aussage , der Beschwerdeführer sei bereit s bei seiner Einreise in die Schweiz 1993 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen . Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es müsse als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass dieser Gesundheitsschaden bereits vor Einreise im Jahr 1993 eine dauer hafte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe und im Zeit punkt des Invaliditätseintritts die Voraussetzungen der einjährigen Beitrags pflicht nicht erfüllt gewesen seien. Bestätigt würde dies im Übrigen durch das forensische psychiatrische Gutachten vom 2 9. April 2004 (vorstehend E. 4.1) , welches im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung vom 3. Dezember 2004 bereits vorhanden, ihr jedoch nicht bekannt gewesen sei. Daher liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor , weshalb die Leistungen per sofort einzustellen seien ( Urk. 2 S. 2) . 5.3
Dr . D.___ ging in seinem Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E.
4.3) aufgrund diagnostizierter PTBS von einer nach
wie
vor bestehenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit aus.
Die Diagnose PTBS wurde jedoch in dem im April 200 4 von den Ärzten der A.___ erstellten forensischen Gutachten (vorstehend E. 4.1)
verneint . Gerade die ses umfassende und aufschlussreiche Gutachten der Ärzte der A.___ lag Dr. D.___ nicht vor, als er sein Gutachten im Oktober 2010 erstellte. Auch hielt er wiederholt fest , dass eine vertiefte Diagnostik nicht möglich gewesen sei . Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe sich auf Deutsch ge nügend gut zu verständigen ge wusst, wenngleich er der deutschen Sprache nicht sehr gut mächtig sei. Gerade in einer psychiatrischen Exploration kommt es auf sprachliche Feinheiten an und der Beizug eines Dolmetschers wäre unter diesen Umständen angebracht gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ein wandverfahren , die Kommunikation sei aufgrund seiner reduzierten Deutsch kenntnisse erschwert gewesen (vgl. Urk. 9/87) , und Dr. D.___
habe ihm be treffend die Aussage, er sei bereits bei Einreise in die Schweiz krank gewesen, falsch verstanden (vorstehend E. 2.2) , sind demnach nicht von der Hand zu wei sen . Auch konnte Dr. D.___ betreffend die Arbeitsanamnese keine Kla rheit schaffen und stützte sich auf von seiner Seite her getroffene Annahmen. Zudem gab er explizit an, er habe nicht rekonstruieren können, ob die Belastungs stö rung schon 1993 in ähnlicher Form vorgelegen habe, oder ob sie sich erst etwa 2000 man i festiert habe (Urk. 9/67 S. 15). Insgesamt erfüllt das von Dr. D.___ erstellte Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräf t ige Expertise (vor stehend E. 1.5 ) nicht.
Auch dem forensischen Gutachten vom April 2004, welches von den Ärzten der A.___ erstellt wurde (vorstehend E. 4.1), lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Einreise in die Schweiz in rentenrelevantem Masse eingeschränkt gewesen ist. Bei diagnostizierter emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderli netypus (ICD-10 F60.31) bei deutlichen histrionischen und d issozialen Persön lichkeitszügen führten sie zwar aus, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Abweichungen hätten sich schon in der Kindheit manifestiert .
Daraus kann je doch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass diese Abweichungen bei Einreise in die Schweiz schon rentenrelevant aus geprägt waren.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich dahingehend, dass die mögliche Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörun g als beeinträchtigt erscheine. Der Beschwerdeführer be richtete seinerseit s anlässlich der Begutachtung an der
A.___ , zwischen 1993 und 1999 wiederholt als Hilfsarbeiter temporär auf Baustellen gearbeitet und jeweils gute Arbeitszeugnisse erhalten zu haben.
Dr. Y.___ führte im Mai 2003 (vorstehend E. 3.1) aus, die Arbeitsunf ähigkeit bestehe wahrscheinlich seit fünf bis sechs Jahren .
Dr. Z.___ berichtete sodann im Januar 2004 (vorstehend E. 3.2), der Beschwerdeführer welcher seit 1999 Prob leme habe, habe bis Ende November 2001 als Lagermitarbeiter gearbeitet. Er sah den Beschwerdeführer erst seit anfangs Dezember 2001 als massiv in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt an. Gemäss IK-Auszu g ( Urk. 9/16 ) hat der Be schwer deführer im Zeitraum von 1994 bis 2001 zwar in untergeordnetem Aus mass, jedoch immer wieder gearbeitet. In den Akten befindet sich zudem ein Arbeitgeberbericht der E.___ betreffend einen temporären Einsatz als Lagermitarbeiter im November 2001 ( Urk. 9/18 ) .
Somit belegen auch die frühes ten medizinischen Berichte und die teilzeitliche Nichterwerbstätigkeit in der Schweiz nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in renten rele van tem Ausmass arbeitsun fähig gewesen wäre. 5 .4
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits bei Einreise in die Schweiz in rentenrelevanter Weise arbeitsunfähig ge wesen als spekulativ und nicht belegt, zumal für diesen Zeitraum keine echt zeitlichen medizinische n Berichte bei den Akten liegen. Demnach kann auch nicht angenommen werden, dass die damalige Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. Das erst nach erstmaliger Renten zu sprache von der Beschwerdegegnerin eingeholte forensische Gutachten der Ärzte der A.___ vom April 2004
(vorstehend E. 4.1 ) ändert nichts an dieser An nahme. 5.5
Ein verbesse rter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher eine revi sionsweise Änderung der Rentenleistungen aufgrund von Art. 17 ATSG begrün den würde, lässt sich den im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2010 einge hol ten medizinisch en Berichte n nicht entnehmen. So kommt dem Gutachten von Dr. D.___ keine genügende Beweiskraft (vorstehend E. 5.2 ) zu . Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.2) war zu dem Zeitpunkt zudem nicht mehr der behandelnde Psychia ter des Beschwerdeführer s und konnte demnach keine aktuellen An gaben mehr machen.
Insgesamt fehlt es somit an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Be ur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ren ten einstellung im August 2012
und damit an der Grundlage für einen Ent scheid. 5.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der An hörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 5. 7
Zusammenfassend ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG q ualifiziert werden kann. Da der medizinische Sachverhalt im Rahmen der im Jahr 2010 veran lassten Rentenrevision von der Beschwerde gegne rin unzureichend abgeklärt worden ist , kann zudem über eine Rentenrevision nicht abschliessend befunden werden .
Die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2012 ( Urk.
2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerde führ ers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan RA/CS/ESversandt