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IV.2016.01190

Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt, schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 23 . A ugust 2012 hob die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 3. Dezember

2004 ( Urk. 15/20 ), mit welcher X.___ , geboren 1972, rückwirkend ab

1. Dezember 200 2 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen w o rde n war , auf und stellte die laufenden Rentenleistungen per sofort ein ( Urk. 15/68).

M it Urteil

des

hiesigen

Gerichts vom 2 2. Oktober

2013 im Verfahren IV.2012.00852 wurde die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgehe issen , dass die Verfügung vom 2 3. August 2012 aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne de r Erwägungen , neu verfüge (Urk. 15/77 E. 5.7 , Dispositiv Ziff. 1). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 3. April 2016 erstattet wurde (Urk. 15 /113 ). Mi t Verfügung vom 2 0. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 15/125 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Juli

2016

gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2016 ( Urk.

2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben ( Urk. 1/1, vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 12 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Janu ar 2017 ( Urk.

14) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistun gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlasse

n. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen End entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s entscheidet die IV-Stelle mit tels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches

Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingrei fenden Entscheids sich zur Sache zu äussern , Einsicht in die Akten zu neh men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). 1.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht . Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein stanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) kein V or bescheidverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt hat.

Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Ver letzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E.

2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – über haupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des recht lichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des

Bundesge richts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahren s

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. 2.2

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aussichten – in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2016 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durch führe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers über Leistun gen der Invalidenversicherung neu entscheide . 3.

Mit Verfügung vom 2. November 2016 waren der Beschwerdeführer sowie die in der Beschwerde genannten Vertreter aufgefordert worden, die Vertre tungsverhältnisse zu klären und dem Gericht eine schriftliche Vertretungs vollmacht entweder für Dr. med. A.___ oder lic . phil. Y.___ einzureichen (Urk. 6). Nachdem die Verfügung dem Beschwerdeführer am 8.

November 2016 zugestellt worden war (Urk. 7), erteilte er lic . phil. Y.___ am 15. November 2016 die Vollmacht, ihn zu vertreten. Eine weitere Vollmacht für Dr. med. A.___ sowie lic . phil. Y.___ datiert vom 30.

November 2016 (Unterschrift vom 4. Dezember 2016 und Poststempel vom 5. Dezember 2016).

Der Beschwerdeführer kann sich nicht gleichzeitig durch zwei verschiedene Personen vertreten lassen. Entsprechend war er aufgefordert worden, ent wed er Dr. med. A.___ oder lic . phil. Y.___ als Vertreter zu bezeichnen (Urk. 6). Vorliegend wird Y.___ als Vertreter im Rubrum aufgenommen, da dessen

Bevollmächtigung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte. Die zweite Voll macht vom 30. November 2016 ist dagegen verspätet, weshalb Dr. med. A.___ nicht als Vertreter des Beschwerdeführers geführt wird, umso mehr, als zwei Vertreter nicht möglich sind. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheid verfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Dr. med. A.___ , Erwägung 3 d ieses Urteils sowie das Dispo sitiv - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistun gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlasse

n. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen End entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s entscheidet die IV-Stelle mit tels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches

Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingrei fenden Entscheids sich zur Sache zu äussern , Einsicht in die Akten zu neh men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht . Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein stanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

E. 2 Der Versicherte erhob am 9. Juli

2016

gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2016 ( Urk.

2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben ( Urk. 1/1, vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 12 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Janu ar 2017 ( Urk.

14) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) kein V or bescheidverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt hat.

Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Ver letzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E.

2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – über haupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des recht lichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des

Bundesge richts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahren s

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.

E. 2.2 Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aussichten – in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2016 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durch führe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers über Leistun gen der Invalidenversicherung neu entscheide .

E. 3 Mit Verfügung vom 2. November 2016 waren der Beschwerdeführer sowie die in der Beschwerde genannten Vertreter aufgefordert worden, die Vertre tungsverhältnisse zu klären und dem Gericht eine schriftliche Vertretungs vollmacht entweder für Dr. med. A.___ oder lic . phil. Y.___ einzureichen (Urk. 6). Nachdem die Verfügung dem Beschwerdeführer am 8.

November 2016 zugestellt worden war (Urk. 7), erteilte er lic . phil. Y.___ am 15. November 2016 die Vollmacht, ihn zu vertreten. Eine weitere Vollmacht für Dr. med. A.___ sowie lic . phil. Y.___ datiert vom 30.

November 2016 (Unterschrift vom 4. Dezember 2016 und Poststempel vom 5. Dezember 2016).

Der Beschwerdeführer kann sich nicht gleichzeitig durch zwei verschiedene Personen vertreten lassen. Entsprechend war er aufgefordert worden, ent wed er Dr. med. A.___ oder lic . phil. Y.___ als Vertreter zu bezeichnen (Urk. 6). Vorliegend wird Y.___ als Vertreter im Rubrum aufgenommen, da dessen

Bevollmächtigung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte. Die zweite Voll macht vom 30. November 2016 ist dagegen verspätet, weshalb Dr. med. A.___ nicht als Vertreter des Beschwerdeführers geführt wird, umso mehr, als zwei Vertreter nicht möglich sind.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01190 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 23 . A ugust 2012 hob die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 3. Dezember

2004 ( Urk. 15/20 ), mit welcher X.___ , geboren 1972, rückwirkend ab

1. Dezember 200 2 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen w o rde n war , auf und stellte die laufenden Rentenleistungen per sofort ein ( Urk. 15/68).

M it Urteil

des

hiesigen

Gerichts vom 2 2. Oktober

2013 im Verfahren IV.2012.00852 wurde die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgehe issen , dass die Verfügung vom 2 3. August 2012 aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne de r Erwägungen , neu verfüge (Urk. 15/77 E. 5.7 , Dispositiv Ziff. 1). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 3. April 2016 erstattet wurde (Urk. 15 /113 ). Mi t Verfügung vom 2 0. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 15/125 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Juli

2016

gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2016 ( Urk.

2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben ( Urk. 1/1, vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 12 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Janu ar 2017 ( Urk.

14) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistun gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlasse

n. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen End entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s entscheidet die IV-Stelle mit tels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Par teien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches

Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingrei fenden Entscheids sich zur Sache zu äussern , Einsicht in die Akten zu neh men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen). 1.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht . Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein stanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) kein V or bescheidverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt hat.

Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Ver letzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E.

2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – über haupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des recht lichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des

Bundesge richts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahren s

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. 2.2

Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aussichten – in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2016 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durch führe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers über Leistun gen der Invalidenversicherung neu entscheide . 3.

Mit Verfügung vom 2. November 2016 waren der Beschwerdeführer sowie die in der Beschwerde genannten Vertreter aufgefordert worden, die Vertre tungsverhältnisse zu klären und dem Gericht eine schriftliche Vertretungs vollmacht entweder für Dr. med. A.___ oder lic . phil. Y.___ einzureichen (Urk. 6). Nachdem die Verfügung dem Beschwerdeführer am 8.

November 2016 zugestellt worden war (Urk. 7), erteilte er lic . phil. Y.___ am 15. November 2016 die Vollmacht, ihn zu vertreten. Eine weitere Vollmacht für Dr. med. A.___ sowie lic . phil. Y.___ datiert vom 30.

November 2016 (Unterschrift vom 4. Dezember 2016 und Poststempel vom 5. Dezember 2016).

Der Beschwerdeführer kann sich nicht gleichzeitig durch zwei verschiedene Personen vertreten lassen. Entsprechend war er aufgefordert worden, ent wed er Dr. med. A.___ oder lic . phil. Y.___ als Vertreter zu bezeichnen (Urk. 6). Vorliegend wird Y.___ als Vertreter im Rubrum aufgenommen, da dessen

Bevollmächtigung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte. Die zweite Voll macht vom 30. November 2016 ist dagegen verspätet, weshalb Dr. med. A.___ nicht als Vertreter des Beschwerdeführers geführt wird, umso mehr, als zwei Vertreter nicht möglich sind. 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 20 . Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheid verfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Dr. med. A.___ , Erwägung 3 d ieses Urteils sowie das Dispo sitiv - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan