Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren 1959, Mutter von drei Söhnen (Jahr gänge 1976, 1982 und 19 8 6), arbeitet e
seit 1999 als selbständige Coiffeuse und
mel dete sich am 2 3. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/3, Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren (Urk. 6/4-8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 6/12) einen Rentenanspruch der Versi cherten, was das hiesige Gericht mit Urteil vom
1 1. November 2002 bestätigte (Urk. 6/23).
Am 1 9. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle an (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 6/31) trat die IV-Stelle auf das erneute Gesuch nicht ein. 1. 2
Am 3. Februar 2007 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 6/47/23 Ziff.
4) und m eldete sich a m 2 5. März 2008 (Urk. 6/33) bei der IV-Stelle
zum Leistungsbe zug an. Daraufhin holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/49, Urk. 6/51, Urk. 6/53-54, Urk. 6/58-59), Auszü g e aus dem individuel len Konto (IK- Auszug; Urk. 6/44, Urk. 6/78) und
erwerbliche Unterlagen (Urk. 6/39, Urk. 6/74) ein. Sie zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/47) bei und holte ein polydis zi plinäres Gutac hten (Urk. 6/66) ein.
Mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2010
stellte die IV-Stelle
der Versicherten die Zusprache einer ganze n Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2008 in Aus sicht (Urk. 6/8 4). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/95, Urk. 6/98, Urk. 6/100, Urk. 6/106). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizi nische Be richte (Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/110, Urk. 6/113, Urk. 6/117, Urk. 6/119- 120) ein.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine be fris tete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2008 zu (Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 8. August 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auch nach Ende Juni 2008 auszurichten (S. 2
Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. Okto ber 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine hal be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine be fris tete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittel verfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundes ge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2007 er heblich eingeschränkt und vom 3. Februar 2007 bis 4. März 200 8 keine Er werbs tätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 5. März 2008 habe sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, sodass ihr eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sei (S. 2 Mitte) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk.
1) auf den Stand punkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und sie sei seit Früh jahr 2008 grundsätzlich auch in einer leichten Verweistätig keit vollständig ar beits unfähig, beziehungsweise nur zu einem geringfügigen Prozentsatz arbeitsfähig . D en medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass sowohl die physischen wie die psychischen Beschwerden eine Wiederaufnahme auch einer leichten Verweis tä tigkeit ausschliessen würden (S. 2 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Rente per Ende Juni 2008 und die damit zusammenhängende a ngenommene Verbesserung des Gesund heits zustand s ab März 2008. 3. 3.1
Am 3. Februar 2007 stürzte die Beschwerdeführerin vor ihrem Haus von einer Mauer und zog sich Unterschenkel- und Fussfrakturen zu (Urk. 6/47/23). Sie wur de anschliessend im Y.___ behandelt (Urk. 6/47/19).
Dr. med. Z.___, Oberarzt und Dr. med. A.___,
Assi stenz ärztin, Psy chiatrische Poliklinik, Y.___,
nannten in ihren Berichten vom 2 8. Januar (Urk. 6/99/1-4) und 9. Juni 2008 (Urk. 6/51) folgende Diag no se n (Urk. 6/51 S.
1 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung (F33.1) seit Februar 2007 - Verdacht auf anhaltende so matoforme Schmerzstörung (F45.4) seit mindestens 9 Jahren - komplexes regionales Schmerzsyndrom beider Beine mit Unterschenkel fraktur rechts,
- mehrfra gmentäre Kalkaneusfraktur links Februar 2007
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 2 5. Januar, 3 0. Januar und am 8. Februar 2008 bei i hnen in der Sprechstunde gewesen. Sie
klage über de pressi ve Verstimmung, Konzentrationsstörungen, sowie Schlafstörungen, Lustlosig keit und Energielosigkeit (Urk. 6/99 S. 3 oben). Die Ärzte verwiesen aufgrund der lediglich drei Konsultationen auf die weiter
behandelnden Ärzte (Urk. 6/51 S.
2 oben Ziff. 3.7). 3.2
Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assis tenz arzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Y.___,
nannten in ihrem Be richt vom 1 1. April 2008 (Urk. 6/49/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, linksbetont mit - Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007 - Status nach Metallentfernung 2 2. August 2007 - Status nach Fixateur externe Entfernung, Tibia T2-Nagel, statisch verriegelt, Zugschrauben-Osteosynthese Pilon
tibiale, Prévot -Nagel Fibula 1 2. Februar 2007 - Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unter schenkel rechts 3. Februar 2007 - mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusfraktur links - Status nach offener Reposition, Platten-Schraubenosteosynthese 1 6. Februar 2007 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (F33.1/F33.2), Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). - chronische Cervikalgien und Schwindelbeschwerden bei Status nach HWS-Distorsion 1999 - intermittierende Unterbauchschmerzen
Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2007 bis 4. März 2008 (Ziff. 2). Sie führten aus, die Beschwerde führerin sei seit Februar 2004 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 3.1). Ihr
Gesund heitszustand sei aus internistischer Sicht stationär (Ziff. 4.1). Da es sich bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht um internistische Probleme handle, werde diesbezüglich auf die Spezialisten verwiesen (Ziff. 4.2). 3.3
Med. pract .
D.___, Oberarzt, E.___, nannte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2008 (Urk. 6/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) - Status nach Frakturen untere Extremitäten in 2007
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2) nannte er eine n Verdacht auf Entwick lung einer somatoformen Schmerzstörung
(F45.4) .
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (Ziff. 3). Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. März 2008 (Ziff. 4.1). Sie sei nie dergestimmt, habe mehrfach geweint, leide an Antr iebsminderung, an sozialem Rückzug und sei hoffnungslos (Ziff. 4.5). Auch wenn bei beginnender Rückbil dung der depressiven Symptomatik aus rein psychiatrischer Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei, sei in der Gesamtschau des Verlaufs seit 1999 eine Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt unwahrschein lich (Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zudem stati onär (Ziff. 5.1). Er attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisheri gen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 2. Juni 200 8. Diese Arbeitsfähig keit beziehe sich ausdrücklich auf die psychiatrischen Symptome (Ziff. 6.2). 3. 4
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie,
nannte in seinem Schreiben vom 1 2. August 2008 (Urk. 6/58/13) folgende Diagnosen: - chronisches cervicovertebrales Syndrom (CVS) / cervicospondylogenes Syndrom (CSS) bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Unterschenkel-Fraktur rechts - Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % zumutbar. Eine Steigerung sei möglich (Ziff. 5 f.). Wahrscheinlich sei eine gutachterliche Beurteilung der Ge samtsitua tion unumgänglich (Ziff. 8). 3.5
Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherap ie, FMH Pharma zeutische Medizin, erstattete am 1 2. August 2008 ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 6/58/7-12),
dies nach Untersuchung vom 2 2. Juli 2008, und nannte als Di agnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Er führte aus, der psychopathologische Befund zum Zeitpunkt seiner Evaluation sei durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen. Die af fek tive Auslenkbarkeit sei ebenfalls normalisiert. Im Affekt habe die Beschwer de führerin ausgesprochen klagsam und jammernd gewirkt, ohne dass eine De pression erkennbar gewesen wäre. Die Psychomotorik sei ausgeglichen (S.
4 Ziff. 3). Während der Evaluation h ätte n keine diagnostischen Hinweise für das Vor liegen einer Depression bestanden. Die rezidivierende Depressionen (F33.1) könne er nicht bestätigen. Aus internistischer Sicht leide die Beschwerdeführe rin an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, links be tont (S. 4 f. Ziff. 4).
Er führte weiter aus, das Krankheitsbild sei unter Umständen nicht vollständig psychiatrisch erklärbar, sondern es würden auch organische Anteile eine Rolle spielen. Eine zusätzliche Untersuchung durch einen Orthopäden, Rheumatolo gen oder Unfallchirurgen sei angezeigt. D ie Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus Sicht des Krankheitsbildes und dessen derzeitiger Ausprägung nicht mehr ange messen. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse
ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie ar beite nach eigenen Angaben bereits wieder zu 20 % . Eine raschere Steigerung der Ar beitsfähigkeit bis zu 100 % in einer alternativen Tätigkeit schliesse er unter den gegebenen Umständen aus. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine der zeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Unter adäquater Therapie gehe er davon aus, dass ab Oktober 2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse vorliegen werde (S. 5 f. Ziff. 5). 3. 6
Dr. F.___
(vorstehend E.
3.4) nannte in seinen Bericht vom 2 7. September 2008 (Urk. 6/58/1-6 = Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Fibromyalgie - chronisches CVS
/
C SS bei Status nach HWS-Distorsion - Status nach Calcaneusfraktur links - depressive Störung
Er attestierte der Beschwerdeführerin als selbstständige Coiffeuse
von 1999 bis 3. Februar 2007
eine Arbeits unfähigkeit von 40-50 %,
vom 4. Februar 2007 bis 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und seit 1 7. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 2). Er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. April 2008 (Ziff. 3.1). Er führte aus, sie
klage über dauernde Schmerzen im linken Fuss und Ferse seit dem Unfall 200 7. Sie müsse einen Gehstock benützen und habe von Seiten HWS häufig Schwindel und mehr oder weniger konstante Kopfschmerzen mit Konzentrationsstörungen (Ziff. 3.4). Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Spannungen in der Schultergürtelmuskulatur, Dolenz der gesamten Rückenmuskulatur mit multiplen TP und Tenderpoint s (Ziff. 3.6). 3. 7
Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatolo gie,
K.___, erstatteten am 5. Juni 2009 ihr poly dis ziplinäres Gutachten (Urk. 6/66 /1-35). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.
6 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S.
17 ff., S.
22
f f ., S. 29 f.) und die von ihnen am 8. April und 11. Mai 2009 (vgl. S.
4 unten) er ho be nen Befunde.
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
33
Ziff. 3): - Status nach Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 mit Status nach Osteosynthese mit Tibianagel, Zugschraubenosteosynthese und Prévot -Nagel an der Fibula am 1 2. Februar 2007, Status nach Platten- und Schraubenoesteosynthese am 1 6. Februar 2007 bei mehrfragmentä rer intraartikulärer Calcaneus -Fraktur links am 3. Februar 2007 und Status nach Metallentfernung des Nage l s an der Fibula rechts und der proximalen Verriegelungsschraube am Tibianagel rechts am 2 2. August 2007 - St atus nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierenden Cervicalgien und begleitender muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits am 7. Januar 1999 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi sode (F33.1) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst)
Sie nannten weiter als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
33 Ziff. 3): - ubiquitäres Schmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Kra n k heitsbild entsprechend bei anhaltende r somatoformer Schmerzstörung - Status nach Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) beider Beine, Diag nose Oktober 2007
Sie führten aus, gesamtmedizinisch werde der Beschwerdeführerin mit Datum ab Unfallgeschehen im Februar 2 007 bis 4. März 2008 eine 100 % ige Arbeits un fähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sicherlich seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es sei davon auszugehen, dass diese Ein schrän kung schon im Dezember 2007 bestanden habe. Aus rheumatologi scher Sicht bestehe seit dem 5. März 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adap tierten Tätigkeit. Gesamthaft sei von eine r 50 % igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 5. März 2008 in der freien Marktwirtschaft für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 34 f.).
Dr. J.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/66/40-49) aus, in beiden Beinen bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzüberempfind lichkeit, wie sie am ganzen Körper bestehe. In der Aktenlage tauche ver schie dentlich der Begriff des Fibromyalgie -Syndrom s au f, was jedoch nicht zu treff end sei, da nicht diese spezifischen Druckpunkte schmerzhaft seien, sondern ein ubi qui täres Schmerzsyndrom vorliege, bei dem auch sämtliche Kontroll punkte vor handen seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung. In der klinischen Untersuchung seien deut liche sogenannte psycho-somatische Überlagerungszeichen vorhan den gewesen (S.
8). Er führte weiter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ohne Mitein be zug der oben erwähnten diffusen Schmerzsymptomatik eine teil weise Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit . Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätig keit als Coiffeuse sei auf 50 % zu schätzen. In einer alternativen Tätigkeit, in der die Beschwer deführerin eine wechselbelastende Arbeit verrichten müsse, könne lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigt werden, im Sinne eines verminderten Rendements, respektive einer erhöhten Pausenbedürftigkeit. Auf grund der objektiven klinischen Befunde könne eine höhergradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründet wer den (S. 9 f.).
Dr. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/66/50-60)
aus, er habe bei der Beschwerdeführerin eine emotionale Labilität und eine hin tergründige depressive Stimmung feststellen können . Die Beschwerdeführe rin habe über Körperschmerzen von Kopf bis Fuss, die täglich und teilweise in sehr starkem Ausmass vorhanden seien, so dass sie mehrmals schon notfall mässig ärzt liche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, berichtet. Es liege ein Kör per schmerzsyndrom
vor, welches aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht nach vollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwei Unfälle er lit ten, 1999 und Februar 2007, wonach sie unter den zunehmenden Schmerzen zu lei den begonnen habe. Sie habe klaustrophobische Ängste, die mittlerweile mehr eine agoarphobische Tendenz einn ä hmen, indem sie Mühe habe, sich un ter vie len Leuten zu bewegen, diese Situationen auch zum Grossteil meide oder umgehe. Er (Dr. I.___) stelle eine Agoraphobie mit leichter spezifischer Pho bie fest, welche die Beschwerdeführerin im Alltag allerdings nicht wesentlich be ein trächtig e (S. 8 Mitte).
Er führte weiter aus, im Rahmen der verschiedenen Beschwerden habe die Be schwerdeführerin unter affektiven Verstimmungen zu leiden begonnen. D ie de pressive Störung entspreche objektiv eher einem leichten Ausmass, aufgrund der subjektiven Angaben könne vermutet werden, dass zeitweise ein mittel schwe res Ausmass bestehe (S. 9 Mitte). Gesamthaft müsse aufgrund der psychi schen Be schwerden tatsächlich eine verminderte Belastbarkeit angenommen werden, die sich durch die Schmerzstörung und depressive Störung begründen l ie ssen, wäh rend sich die Angststörung eher gering auswirke. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation (S. 10 oben). Die Beschwerdeführe rin sei einerseits durch die Schmerzsymptomatik und d ie sekundär bedingte Erschöpfbarkeit einge schränkt, andererseits auch durch die depressive Sympto matik, indem ein Kraft- und Energieverlust bestehe. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine 50 % ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Markt wirt schaft nachvollziehen.
Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer alternativen Tätigkeit eine höhere Arbei tsleistung erbringen könne (S.
10 unten). 3 .8
Dr. I.___ führte im Nachtrag vom 1 4. August 2009 (Urk. 6/70) aus, aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsbefunde und der subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass eine leichte de pressive Störung vorliege. Objektiv lägen geringe Befunde, insbesondere nur eine affek ti ve Labilität vor . Da anlässlich der Untersuchung nur geringe Be funde hätten ob jektiviert werden k önn en, sei auf die Aktenlage und die subjektiven Angaben ab gestellt worden. Aufgrund der Angaben des E.___ und von Dr. G.___ habe er eine rezidivierende depressive Störung ange nommen (S. 1 f.).
Er führte weiter aus, neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könn t e n
die depressive Störung, die Agoraphobie und leichte spezifische Phobie als Begleiter krankungen interpretiert werden . Diese Begleiterkrankungen be st ün den nun mittlerweile über mehrere Jahre. Die Symptomatik sei tatsächlich etwas wechselhaft, was mit der rezidivierenden depressiven Störung zusam menhänge, doch die phobische Störung persistier e und sei gar etwas progre dient, auch k önne diesbezüglich bisher nie eine längerfristige Remission festge stellt werden. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser sozialer Rückzug in verschie denen Belangen des Lebens, wenn auch nicht komplett (S.
2 unten). Es sei schwierig zu interpretieren, inwieweit ein therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zwar in am bulanter psychiatrischer Behandlung. Nach dem mehrjährigen Verlauf müsse allerdings angenommen werden, dass sich eine Chronifizierung anbahne (S. 3 oben).
3.9
M ed. pract .
D.___, Oberarzt, L.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. August 2010 (Urk. 6/101) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig prolongiert mittelgradig depressive Episode (F33.11) - anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst) - Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999 - Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkelfraktur recht s und mehrfragmentärer Calcaneus -Fraktur links
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Adipositas Grad I, Body Mass Index (BMI) 30.8 - rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986, endoskopisch keine Blu tungsquelle seit September 2007
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. März 2008 (Ziff. 1.2). Eine deutliche Remission der nun noch mittelgradig depressiven Symptomatik se i nicht absehbar. Bei dem somatischen Krankheitsverständnis sei eine Chro nifi zie rung zu befürchten, die psychiatrischen Interventionsmöglichkeiten seien be grenzt. Absehbar sei daher keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über die seit 2. Juni 2008 bestehenden 50 % hinaus zu erwarten (Ziff. 1.4).
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse
(Ziff. 1.6). Aus medi zinischer Sicht sei ihr eine Tätigkeit von 50 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei theoretisch eine Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). 3.10
Die Ärzte der M.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 6/110/ 6-8) folgende Diagnosen : - Polyneuropat h ie beidseits mit/bei: - aktuell Schmerzexazerbation Fusswurzel links bei symptomatischer sub talarer Arthrose mit Arthrose kalkaneokuboidal bei Status nach mehr fragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links (joint
depression type) vom 3. Februar 2007 - Schraubenlockerung sowie Schraubenbruch links - Status nach offener Reposition und Platten- und Schraubenosteosyn these am 1 6. Februar 2007 Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 - Status nach OSME Fibula rechts am 2 2. August 2007 - Status nach Fixateur externe-Entfernung, Zugschrauben-Osteosyn these Pilon
tibidale am 1 2. Februar 2007 - Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unterschenkel rechts am 3. Februar 2007 - Status nach ReveL -Osteotomie, Kapsulotomie mediale Kapselraffung links am 3 0. August 2004 und ReveL -Osteotomie, Akin-Osteotomie, la terale Ka p sultomie, mediale oblique
K a selraffung rechts bei Halux
va lgus beidseits - t ibiofibulares
Impingement beidseits - Choparthrose links > rechts
Sie führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 am bulant in der Fusssprechstunde untersucht (Urk. 6/110/7-8 S. 1 Mitte). Es seien keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Anamnese zu verzeichnen. In der neu ro physiologischen Untersuchung habe sich jedoch eine Polyneuropathie beid seits herausgestellt. Eine zusätzliche Schädigung des Ner vus
peronaeus auf der linken Seite kön ne nicht ausgeschlossen werde n (Urk. 6/110/7-8 S.
2) . Sie atte stierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig keit von 20 %, dies aufgrund der Schä digung des Nervus
peron a eus begleitend mit den postoperativen Ar thro sen sowie des Fibromyalgie -Syndroms und de m daraus ableitbaren, starken Leidensdruck bei protrahierter Schmerzsituation (Urk. 6/110/6).
3.11
Dr. med. N.___, Oberarzt, M.___, führte in seinem Schrei ben vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/119) aus, die Situation der Beschwerde führerin habe sich im Wesentlichen nicht geändert. A us orthopädische r Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit (richtig : Arbeitsfähigkeit) von 20 % in der bis herigen Tä tig keit und von 80 %
in einer optimal angepasste n Tätigkeit somit nicht g e än dert.
3.12
Med. pract . D.___, Oberarzt (vorstehend E.
3.9)
und O.___,
d iplo mierte
Pflegefachfrau, L.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 6/120) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst) - Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999; Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkel fraktur rechts und mehrfragmentärer Calcaneus -Fraktur links - (Y.___) : komplexes regionales Schmerzsyndrom CPRS beider Beine, links betont mit - Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007 - m ehrfragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links, Osteosyn these 1 6. Februar 2007
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Adipositas Grad I, BMI 30.8 - rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986
Sie führten aus, es sei Ende November 2010 zur Trennung zwischen dem Ehe mann und der Beschwerdeführerin gekommen und sie lebe seitdem alleine. Trotz fortgeführter integrierter psychiatrischer Behandlung und Pharmakothera pie sei keine Besserung der niedergestimmt depressiven Symptomatik im
Be richts zeitraum erkennbar. Aus rein psychiatrischer Beobachtung sei sie weiter hin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % seit 2. Juni 2008 (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tä tigkeit als Coiffeuse sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur noch stunden weise
möglich. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % mög lich (Ziff. 1.7). 3.13
Am 2 1. Dezember 2011 nahm Dr. med. P.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD),
zum medizinischen Sach verhalt Stellung (Urk. 6/122):
RAD-Arzt Dr. Q.___ habe in seiner Stellung nah me v om 3. Januar 2011 an einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 5. März 2008 festgehalten. Der Arztbericht der L.___ vom 1 0. Oktober 2011 (vor stehend E.
3.12) halte keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit 3 0. Au gust 2008 und 1 6. August 2010 fest. Der Bericht nehme eine andere Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, als sie der RAD-Arzt am 3. Januar 2011 vorgenommen habe,
vor und gehe von ei ner Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die abweichende Beurteilung durch die L.___ sei nicht nachvoll zieh bar ausgewiesen oder begründet. Es solle weiterhin an der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2011 festgehalten werden (S. 7 Mitte). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit März 2008 verbessert hat .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das K.___ - Gutachten (vor stehend E.
3.7) inklusive Ergänzung (E.
3.8) für die Beantwortung der Fragen um fassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchun gen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medi zi ni schen Situa tion Rechnung. 4.2
Gemäss K.___ - Gutachten (vorstehend E. 3.7) bestand vom Unfall im Februar 2007 bis A nfang März 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Anfang März 200 8 bestand in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselbelasten der Arbeit
bestand ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei sich die Ein schränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs ergab .
Die Einschätzung im gennannten Gutachten
deckt sich mit derjenigen der Ärzte der M.___
im September 2011 (vorstehend E. 3.11),
wonach a us orthopädischer Sicht der Beschwerdeführerin
in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
attestiert wurde . Der im Dezember 2010 neu diag nostizierte Polyneuropathie (vorstehend E.
3.10) ist dabei ebenfalls Rechnung ge tragen worden .
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin An fang März 2008 aus somatischer Sicht verbessert; sie ist in der bisherigen Tä tigkeit als Coiffeuse
zu 50 %
arbeitsfähig und in einer behinderungsbedingten Tätigkeit
zu 80 % . 4 .3
Die K.___ - Gutachter
attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2008 für jede Tätigkeit i n der freien Marktwirtschaft, da aufgrund der psychischen Beschwerden gesamthaft eine verminderte Belas tbarkeit angenommen werden m ü ss e (vorstehend E. 3.7) . Med. pract . D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im August 2010 (vorstehend E.
3.9) und im Oktober 2011 (vorstehend E. 3.12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. Juni 200 8, und
e r attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 . Seine Beurteilung stimmt so mit ab Juni 2008 mit derjenigen im K.___ - Gutachten überein.
Damit kann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 in ange stam mter und angepasster Tätigkeit aus psychi atrischer Sicht ausgegangen werden. 4 .4
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-tei lung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerz- stö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syn dromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärzt lichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwin g end mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis über ein stimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und in wie weit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht in validisie ren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objek tiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hin reichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten wei teren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Wil lensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisie rende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 4.5
Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine rezidivierende aktuell leichte bis mittelgradige depressive
Stö rung (F33.1) . Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerde führerin und den objektiven Befunden stuften die Gutachter die depressive Störung als leicht ein .
Die Gutachter konnten objektiv nur geringe Befunde er heben . Aufgrund der Angaben von med. pract . D.___ (vorstehend E.
3.3), wel cher von einer rezi di vie renden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig ausging und denjeni gen von
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5), welcher keine depressive Störung di ag nos tizierte, gingen die Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Stö rung, mit leichte n und mittelschwere n depressive n Phasen aus .
Gemäss der bundesge richtli chen Rechtsprechung ist eine derartige leichte beziehungsweise mittel schwere De pression als Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend, um das Kriterium der psychische n
Komorbi dität
zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).
Zu dem alternativ in Frage kommenden Kriterien (vorstehend E. 4.4) hat die Be schwerdegegnerin einlässlich Stellung genommen (Urk. 6/81/7), worauf zu ver wei sen ist.
Es liegen damit weder eine erhebliche psychische Komorbidität noch ander wei tige Faktoren vor, welcher einer zumutbaren Willensanstrenung zur Über win dung der Schmerzstörung entgegenstehen.
Nach dem Gesagten besteht in psychischer Hinsicht keine für die Rechtsan wen dung relevante Einschränkung . 4. 6
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab Anfang März 2008 aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, und dass eine all fällige Arbeitunfähigkeit aus psychischen Gründen (von 50 % ab Juni 2008) nich t in Betracht fällt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zulässigerweise eine ab Juli 2008 zu berück sichtigende (vorstehend E. 1.4) revisionsrelevante Änderung angenommen.
Da gemäss dem nicht bestrittenen und nicht zu beanstandenen
Einkommens ver gleich (Urk. 6/122/8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, er w eist sich die strittige Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 9 00.-– an zusetzen, und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine be fris tete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittel verfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundes ge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Am 3. Februar 2007 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 6/47/23 Ziff.
4) und m eldete sich a m 2 5. März 2008 (Urk. 6/33) bei der IV-Stelle
zum Leistungsbe zug an. Daraufhin holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/49, Urk. 6/51, Urk. 6/53-54, Urk. 6/58-59), Auszü g e aus dem individuel len Konto (IK- Auszug; Urk. 6/44, Urk. 6/78) und
erwerbliche Unterlagen (Urk. 6/39, Urk. 6/74) ein. Sie zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/47) bei und holte ein polydis zi plinäres Gutac hten (Urk. 6/66) ein.
Mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2010
stellte die IV-Stelle
der Versicherten die Zusprache einer ganze n Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2008 in Aus sicht (Urk. 6/8
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2007 er heblich eingeschränkt und vom 3. Februar 2007 bis 4. März 200
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk.
1) auf den Stand punkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und sie sei seit Früh jahr 2008 grundsätzlich auch in einer leichten Verweistätig keit vollständig ar beits unfähig, beziehungsweise nur zu einem geringfügigen Prozentsatz arbeitsfähig . D en medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass sowohl die physischen wie die psychischen Beschwerden eine Wiederaufnahme auch einer leichten Verweis tä tigkeit ausschliessen würden (S. 2 Mitte).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Rente per Ende Juni 2008 und die damit zusammenhängende a ngenommene Verbesserung des Gesund heits zustand s ab März 2008. 3. 3.1
Am 3. Februar 2007 stürzte die Beschwerdeführerin vor ihrem Haus von einer Mauer und zog sich Unterschenkel- und Fussfrakturen zu (Urk. 6/47/23). Sie wur de anschliessend im Y.___ behandelt (Urk. 6/47/19).
Dr. med. Z.___, Oberarzt und Dr. med. A.___,
Assi stenz ärztin, Psy chiatrische Poliklinik, Y.___,
nannten in ihren Berichten vom 2 8. Januar (Urk. 6/99/1-4) und 9. Juni 2008 (Urk. 6/51) folgende Diag no se n (Urk. 6/51 S.
1 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung (F33.1) seit Februar 2007 - Verdacht auf anhaltende so matoforme Schmerzstörung (F45.4) seit mindestens 9 Jahren - komplexes regionales Schmerzsyndrom beider Beine mit Unterschenkel fraktur rechts,
- mehrfra gmentäre Kalkaneusfraktur links Februar 2007
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 2 5. Januar, 3 0. Januar und am 8. Februar 2008 bei i hnen in der Sprechstunde gewesen. Sie
klage über de pressi ve Verstimmung, Konzentrationsstörungen, sowie Schlafstörungen, Lustlosig keit und Energielosigkeit (Urk. 6/99 S. 3 oben). Die Ärzte verwiesen aufgrund der lediglich drei Konsultationen auf die weiter
behandelnden Ärzte (Urk. 6/51 S.
2 oben Ziff. 3.7). 3.2
Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assis tenz arzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Y.___,
nannten in ihrem Be richt vom 1 1. April 2008 (Urk. 6/49/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, linksbetont mit - Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007 - Status nach Metallentfernung 2 2. August 2007 - Status nach Fixateur externe Entfernung, Tibia T2-Nagel, statisch verriegelt, Zugschrauben-Osteosynthese Pilon
tibiale, Prévot -Nagel Fibula 1 2. Februar 2007 - Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unter schenkel rechts 3. Februar 2007 - mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusfraktur links - Status nach offener Reposition, Platten-Schraubenosteosynthese 1 6. Februar 2007 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (F33.1/F33.2), Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). - chronische Cervikalgien und Schwindelbeschwerden bei Status nach HWS-Distorsion 1999 - intermittierende Unterbauchschmerzen
Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2007 bis 4. März 2008 (Ziff. 2). Sie führten aus, die Beschwerde führerin sei seit Februar 2004 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 3.1). Ihr
Gesund heitszustand sei aus internistischer Sicht stationär (Ziff. 4.1). Da es sich bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht um internistische Probleme handle, werde diesbezüglich auf die Spezialisten verwiesen (Ziff. 4.2). 3.3
Med. pract .
D.___, Oberarzt, E.___, nannte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2008 (Urk. 6/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) - Status nach Frakturen untere Extremitäten in 2007
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2) nannte er eine n Verdacht auf Entwick lung einer somatoformen Schmerzstörung
(F45.4) .
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (Ziff. 3). Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. März 2008 (Ziff. 4.1). Sie sei nie dergestimmt, habe mehrfach geweint, leide an Antr iebsminderung, an sozialem Rückzug und sei hoffnungslos (Ziff. 4.5). Auch wenn bei beginnender Rückbil dung der depressiven Symptomatik aus rein psychiatrischer Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei, sei in der Gesamtschau des Verlaufs seit 1999 eine Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt unwahrschein lich (Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zudem stati onär (Ziff. 5.1). Er attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisheri gen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 2. Juni 200 8. Diese Arbeitsfähig keit beziehe sich ausdrücklich auf die psychiatrischen Symptome (Ziff. 6.2). 3. 4
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie,
nannte in seinem Schreiben vom 1 2. August 2008 (Urk. 6/58/13) folgende Diagnosen: - chronisches cervicovertebrales Syndrom (CVS) / cervicospondylogenes Syndrom (CSS) bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Unterschenkel-Fraktur rechts - Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % zumutbar. Eine Steigerung sei möglich (Ziff. 5 f.). Wahrscheinlich sei eine gutachterliche Beurteilung der Ge samtsitua tion unumgänglich (Ziff. 8). 3.5
Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherap ie, FMH Pharma zeutische Medizin, erstattete am 1 2. August 2008 ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 6/58/7-12),
dies nach Untersuchung vom 2 2. Juli 2008, und nannte als Di agnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Er führte aus, der psychopathologische Befund zum Zeitpunkt seiner Evaluation sei durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen. Die af fek tive Auslenkbarkeit sei ebenfalls normalisiert. Im Affekt habe die Beschwer de führerin ausgesprochen klagsam und jammernd gewirkt, ohne dass eine De pression erkennbar gewesen wäre. Die Psychomotorik sei ausgeglichen (S.
4 Ziff. 3). Während der Evaluation h ätte n keine diagnostischen Hinweise für das Vor liegen einer Depression bestanden. Die rezidivierende Depressionen (F33.1) könne er nicht bestätigen. Aus internistischer Sicht leide die Beschwerdeführe rin an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, links be tont (S. 4 f. Ziff. 4).
Er führte weiter aus, das Krankheitsbild sei unter Umständen nicht vollständig psychiatrisch erklärbar, sondern es würden auch organische Anteile eine Rolle spielen. Eine zusätzliche Untersuchung durch einen Orthopäden, Rheumatolo gen oder Unfallchirurgen sei angezeigt. D ie Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus Sicht des Krankheitsbildes und dessen derzeitiger Ausprägung nicht mehr ange messen. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse
ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie ar beite nach eigenen Angaben bereits wieder zu 20 % . Eine raschere Steigerung der Ar beitsfähigkeit bis zu 100 % in einer alternativen Tätigkeit schliesse er unter den gegebenen Umständen aus. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine der zeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Unter adäquater Therapie gehe er davon aus, dass ab Oktober 2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse vorliegen werde (S. 5 f. Ziff. 5). 3. 6
Dr. F.___
(vorstehend E.
3.4) nannte in seinen Bericht vom 2 7. September 2008 (Urk. 6/58/1-6 = Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Fibromyalgie - chronisches CVS
/
C SS bei Status nach HWS-Distorsion - Status nach Calcaneusfraktur links - depressive Störung
Er attestierte der Beschwerdeführerin als selbstständige Coiffeuse
von 1999 bis 3. Februar 2007
eine Arbeits unfähigkeit von 40-50 %,
vom 4. Februar 2007 bis 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und seit 1 7. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 2). Er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. April 2008 (Ziff. 3.1). Er führte aus, sie
klage über dauernde Schmerzen im linken Fuss und Ferse seit dem Unfall 200 7. Sie müsse einen Gehstock benützen und habe von Seiten HWS häufig Schwindel und mehr oder weniger konstante Kopfschmerzen mit Konzentrationsstörungen (Ziff. 3.4). Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Spannungen in der Schultergürtelmuskulatur, Dolenz der gesamten Rückenmuskulatur mit multiplen TP und Tenderpoint s (Ziff. 3.6). 3. 7
Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatolo gie,
K.___, erstatteten am 5. Juni 2009 ihr poly dis ziplinäres Gutachten (Urk. 6/66 /1-35). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.
6 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S.
17 ff., S.
22
f f ., S. 29 f.) und die von ihnen am 8. April und 11. Mai 2009 (vgl. S.
4 unten) er ho be nen Befunde.
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
33
Ziff. 3): - Status nach Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 mit Status nach Osteosynthese mit Tibianagel, Zugschraubenosteosynthese und Prévot -Nagel an der Fibula am 1 2. Februar 2007, Status nach Platten- und Schraubenoesteosynthese am 1 6. Februar 2007 bei mehrfragmentä rer intraartikulärer Calcaneus -Fraktur links am 3. Februar 2007 und Status nach Metallentfernung des Nage l s an der Fibula rechts und der proximalen Verriegelungsschraube am Tibianagel rechts am 2 2. August 2007 - St atus nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierenden Cervicalgien und begleitender muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits am 7. Januar 1999 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi sode (F33.1) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst)
Sie nannten weiter als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
33 Ziff. 3): - ubiquitäres Schmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Kra n k heitsbild entsprechend bei anhaltende r somatoformer Schmerzstörung - Status nach Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) beider Beine, Diag nose Oktober 2007
Sie führten aus, gesamtmedizinisch werde der Beschwerdeführerin mit Datum ab Unfallgeschehen im Februar 2 007 bis 4. März 2008 eine 100 % ige Arbeits un fähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sicherlich seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es sei davon auszugehen, dass diese Ein schrän kung schon im Dezember 2007 bestanden habe. Aus rheumatologi scher Sicht bestehe seit dem 5. März 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adap tierten Tätigkeit. Gesamthaft sei von eine r 50 % igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 5. März 2008 in der freien Marktwirtschaft für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 34 f.).
Dr. J.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/66/40-49) aus, in beiden Beinen bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzüberempfind lichkeit, wie sie am ganzen Körper bestehe. In der Aktenlage tauche ver schie dentlich der Begriff des Fibromyalgie -Syndrom s au f, was jedoch nicht zu treff end sei, da nicht diese spezifischen Druckpunkte schmerzhaft seien, sondern ein ubi qui täres Schmerzsyndrom vorliege, bei dem auch sämtliche Kontroll punkte vor handen seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung. In der klinischen Untersuchung seien deut liche sogenannte psycho-somatische Überlagerungszeichen vorhan den gewesen (S.
8). Er führte weiter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ohne Mitein be zug der oben erwähnten diffusen Schmerzsymptomatik eine teil weise Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit . Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätig keit als Coiffeuse sei auf 50 % zu schätzen. In einer alternativen Tätigkeit, in der die Beschwer deführerin eine wechselbelastende Arbeit verrichten müsse, könne lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigt werden, im Sinne eines verminderten Rendements, respektive einer erhöhten Pausenbedürftigkeit. Auf grund der objektiven klinischen Befunde könne eine höhergradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründet wer den (S.
E. 4 ). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/95, Urk. 6/98, Urk. 6/100, Urk. 6/106). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizi nische Be richte (Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/110, Urk. 6/113, Urk. 6/117, Urk. 6/119- 120) ein.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine be fris tete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2008 zu (Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 8. August 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auch nach Ende Juni 2008 auszurichten (S. 2
Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. Okto ber 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.2 Gemäss K.___ - Gutachten (vorstehend E. 3.7) bestand vom Unfall im Februar 2007 bis A nfang März 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Anfang März 200 8 bestand in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselbelasten der Arbeit
bestand ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei sich die Ein schränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs ergab .
Die Einschätzung im gennannten Gutachten
deckt sich mit derjenigen der Ärzte der M.___
im September 2011 (vorstehend E. 3.11),
wonach a us orthopädischer Sicht der Beschwerdeführerin
in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
attestiert wurde . Der im Dezember 2010 neu diag nostizierte Polyneuropathie (vorstehend E.
3.10) ist dabei ebenfalls Rechnung ge tragen worden .
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin An fang März 2008 aus somatischer Sicht verbessert; sie ist in der bisherigen Tä tigkeit als Coiffeuse
zu 50 %
arbeitsfähig und in einer behinderungsbedingten Tätigkeit
zu 80 % . 4 .3
Die K.___ - Gutachter
attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2008 für jede Tätigkeit i n der freien Marktwirtschaft, da aufgrund der psychischen Beschwerden gesamthaft eine verminderte Belas tbarkeit angenommen werden m ü ss e (vorstehend E. 3.7) . Med. pract . D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im August 2010 (vorstehend E.
3.9) und im Oktober 2011 (vorstehend E. 3.12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. Juni 200 8, und
e r attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 . Seine Beurteilung stimmt so mit ab Juni 2008 mit derjenigen im K.___ - Gutachten überein.
Damit kann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 in ange stam mter und angepasster Tätigkeit aus psychi atrischer Sicht ausgegangen werden. 4 .4
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-tei lung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerz- stö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syn dromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärzt lichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwin g end mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis über ein stimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und in wie weit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht in validisie ren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objek tiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hin reichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten wei teren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Wil lensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisie rende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
E. 4.5 Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine rezidivierende aktuell leichte bis mittelgradige depressive
Stö rung (F33.1) . Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerde führerin und den objektiven Befunden stuften die Gutachter die depressive Störung als leicht ein .
Die Gutachter konnten objektiv nur geringe Befunde er heben . Aufgrund der Angaben von med. pract . D.___ (vorstehend E.
3.3), wel cher von einer rezi di vie renden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig ausging und denjeni gen von
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5), welcher keine depressive Störung di ag nos tizierte, gingen die Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Stö rung, mit leichte n und mittelschwere n depressive n Phasen aus .
Gemäss der bundesge richtli chen Rechtsprechung ist eine derartige leichte beziehungsweise mittel schwere De pression als Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend, um das Kriterium der psychische n
Komorbi dität
zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).
Zu dem alternativ in Frage kommenden Kriterien (vorstehend E. 4.4) hat die Be schwerdegegnerin einlässlich Stellung genommen (Urk. 6/81/7), worauf zu ver wei sen ist.
Es liegen damit weder eine erhebliche psychische Komorbidität noch ander wei tige Faktoren vor, welcher einer zumutbaren Willensanstrenung zur Über win dung der Schmerzstörung entgegenstehen.
Nach dem Gesagten besteht in psychischer Hinsicht keine für die Rechtsan wen dung relevante Einschränkung . 4. 6
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab Anfang März 2008 aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, und dass eine all fällige Arbeitunfähigkeit aus psychischen Gründen (von 50 % ab Juni 2008) nich t in Betracht fällt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zulässigerweise eine ab Juli 2008 zu berück sichtigende (vorstehend E. 1.4) revisionsrelevante Änderung angenommen.
Da gemäss dem nicht bestrittenen und nicht zu beanstandenen
Einkommens ver gleich (Urk. 6/122/8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, er w eist sich die strittige Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 9 00.-– an zusetzen, und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
E. 8 keine Er werbs tätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 5. März 2008 habe sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, sodass ihr eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sei (S. 2 Mitte) .
E. 9 Mitte). Gesamthaft müsse aufgrund der psychi schen Be schwerden tatsächlich eine verminderte Belastbarkeit angenommen werden, die sich durch die Schmerzstörung und depressive Störung begründen l ie ssen, wäh rend sich die Angststörung eher gering auswirke. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation (S.
E. 10 unten). 3 .8
Dr. I.___ führte im Nachtrag vom 1 4. August 2009 (Urk. 6/70) aus, aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsbefunde und der subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass eine leichte de pressive Störung vorliege. Objektiv lägen geringe Befunde, insbesondere nur eine affek ti ve Labilität vor . Da anlässlich der Untersuchung nur geringe Be funde hätten ob jektiviert werden k önn en, sei auf die Aktenlage und die subjektiven Angaben ab gestellt worden. Aufgrund der Angaben des E.___ und von Dr. G.___ habe er eine rezidivierende depressive Störung ange nommen (S. 1 f.).
Er führte weiter aus, neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könn t e n
die depressive Störung, die Agoraphobie und leichte spezifische Phobie als Begleiter krankungen interpretiert werden . Diese Begleiterkrankungen be st ün den nun mittlerweile über mehrere Jahre. Die Symptomatik sei tatsächlich etwas wechselhaft, was mit der rezidivierenden depressiven Störung zusam menhänge, doch die phobische Störung persistier e und sei gar etwas progre dient, auch k önne diesbezüglich bisher nie eine längerfristige Remission festge stellt werden. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser sozialer Rückzug in verschie denen Belangen des Lebens, wenn auch nicht komplett (S.
2 unten). Es sei schwierig zu interpretieren, inwieweit ein therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zwar in am bulanter psychiatrischer Behandlung. Nach dem mehrjährigen Verlauf müsse allerdings angenommen werden, dass sich eine Chronifizierung anbahne (S. 3 oben).
3.9
M ed. pract .
D.___, Oberarzt, L.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. August 2010 (Urk. 6/101) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig prolongiert mittelgradig depressive Episode (F33.11) - anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst) - Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999 - Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkelfraktur recht s und mehrfragmentärer Calcaneus -Fraktur links
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Adipositas Grad I, Body Mass Index (BMI) 30.8 - rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986, endoskopisch keine Blu tungsquelle seit September 2007
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. März 2008 (Ziff. 1.2). Eine deutliche Remission der nun noch mittelgradig depressiven Symptomatik se i nicht absehbar. Bei dem somatischen Krankheitsverständnis sei eine Chro nifi zie rung zu befürchten, die psychiatrischen Interventionsmöglichkeiten seien be grenzt. Absehbar sei daher keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über die seit 2. Juni 2008 bestehenden 50 % hinaus zu erwarten (Ziff. 1.4).
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse
(Ziff. 1.6). Aus medi zinischer Sicht sei ihr eine Tätigkeit von 50 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei theoretisch eine Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). 3.10
Die Ärzte der M.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 6/110/ 6-8) folgende Diagnosen : - Polyneuropat h ie beidseits mit/bei: - aktuell Schmerzexazerbation Fusswurzel links bei symptomatischer sub talarer Arthrose mit Arthrose kalkaneokuboidal bei Status nach mehr fragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links (joint
depression type) vom 3. Februar 2007 - Schraubenlockerung sowie Schraubenbruch links - Status nach offener Reposition und Platten- und Schraubenosteosyn these am 1 6. Februar 2007 Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 - Status nach OSME Fibula rechts am 2 2. August 2007 - Status nach Fixateur externe-Entfernung, Zugschrauben-Osteosyn these Pilon
tibidale am 1 2. Februar 2007 - Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unterschenkel rechts am 3. Februar 2007 - Status nach ReveL -Osteotomie, Kapsulotomie mediale Kapselraffung links am 3 0. August 2004 und ReveL -Osteotomie, Akin-Osteotomie, la terale Ka p sultomie, mediale oblique
K a selraffung rechts bei Halux
va lgus beidseits - t ibiofibulares
Impingement beidseits - Choparthrose links > rechts
Sie führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 am bulant in der Fusssprechstunde untersucht (Urk. 6/110/7-8 S. 1 Mitte). Es seien keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Anamnese zu verzeichnen. In der neu ro physiologischen Untersuchung habe sich jedoch eine Polyneuropathie beid seits herausgestellt. Eine zusätzliche Schädigung des Ner vus
peronaeus auf der linken Seite kön ne nicht ausgeschlossen werde n (Urk. 6/110/7-8 S.
2) . Sie atte stierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig keit von 20 %, dies aufgrund der Schä digung des Nervus
peron a eus begleitend mit den postoperativen Ar thro sen sowie des Fibromyalgie -Syndroms und de m daraus ableitbaren, starken Leidensdruck bei protrahierter Schmerzsituation (Urk. 6/110/6).
3.11
Dr. med. N.___, Oberarzt, M.___, führte in seinem Schrei ben vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/119) aus, die Situation der Beschwerde führerin habe sich im Wesentlichen nicht geändert. A us orthopädische r Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit (richtig : Arbeitsfähigkeit) von 20 % in der bis herigen Tä tig keit und von 80 %
in einer optimal angepasste n Tätigkeit somit nicht g e än dert.
3.12
Med. pract . D.___, Oberarzt (vorstehend E.
3.9)
und O.___,
d iplo mierte
Pflegefachfrau, L.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 6/120) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst) - Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999; Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkel fraktur rechts und mehrfragmentärer Calcaneus -Fraktur links - (Y.___) : komplexes regionales Schmerzsyndrom CPRS beider Beine, links betont mit - Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007 - m ehrfragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links, Osteosyn these 1 6. Februar 2007
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Adipositas Grad I, BMI 30.8 - rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986
Sie führten aus, es sei Ende November 2010 zur Trennung zwischen dem Ehe mann und der Beschwerdeführerin gekommen und sie lebe seitdem alleine. Trotz fortgeführter integrierter psychiatrischer Behandlung und Pharmakothera pie sei keine Besserung der niedergestimmt depressiven Symptomatik im
Be richts zeitraum erkennbar. Aus rein psychiatrischer Beobachtung sei sie weiter hin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % seit 2. Juni 2008 (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tä tigkeit als Coiffeuse sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur noch stunden weise
möglich. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % mög lich (Ziff. 1.7). 3.13
Am 2 1. Dezember 2011 nahm Dr. med. P.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD),
zum medizinischen Sach verhalt Stellung (Urk. 6/122):
RAD-Arzt Dr. Q.___ habe in seiner Stellung nah me v om 3. Januar 2011 an einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 5. März 2008 festgehalten. Der Arztbericht der L.___ vom 1 0. Oktober 2011 (vor stehend E.
3.12) halte keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit 3 0. Au gust 2008 und 1 6. August 2010 fest. Der Bericht nehme eine andere Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, als sie der RAD-Arzt am 3. Januar 2011 vorgenommen habe,
vor und gehe von ei ner Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die abweichende Beurteilung durch die L.___ sei nicht nachvoll zieh bar ausgewiesen oder begründet. Es solle weiterhin an der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2011 festgehalten werden (S. 7 Mitte). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit März 2008 verbessert hat .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das K.___ - Gutachten (vor stehend E.
3.7) inklusive Ergänzung (E.
3.8) für die Beantwortung der Fragen um fassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchun gen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medi zi ni schen Situa tion Rechnung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00839 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
16. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten Postfach 120, 4011 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren 1959, Mutter von drei Söhnen (Jahr gänge 1976, 1982 und 19 8 6), arbeitet e
seit 1999 als selbständige Coiffeuse und
mel dete sich am 2 3. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/3, Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren (Urk. 6/4-8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 6/12) einen Rentenanspruch der Versi cherten, was das hiesige Gericht mit Urteil vom
1 1. November 2002 bestätigte (Urk. 6/23).
Am 1 9. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle an (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 6/31) trat die IV-Stelle auf das erneute Gesuch nicht ein. 1. 2
Am 3. Februar 2007 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 6/47/23 Ziff.
4) und m eldete sich a m 2 5. März 2008 (Urk. 6/33) bei der IV-Stelle
zum Leistungsbe zug an. Daraufhin holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/43, Urk. 6/46, Urk. 6/49, Urk. 6/51, Urk. 6/53-54, Urk. 6/58-59), Auszü g e aus dem individuel len Konto (IK- Auszug; Urk. 6/44, Urk. 6/78) und
erwerbliche Unterlagen (Urk. 6/39, Urk. 6/74) ein. Sie zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/47) bei und holte ein polydis zi plinäres Gutac hten (Urk. 6/66) ein.
Mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2010
stellte die IV-Stelle
der Versicherten die Zusprache einer ganze n Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2008 in Aus sicht (Urk. 6/8 4). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/95, Urk. 6/98, Urk. 6/100, Urk. 6/106). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizi nische Be richte (Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/110, Urk. 6/113, Urk. 6/117, Urk. 6/119- 120) ein.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine be fris tete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2008 zu (Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 8. August 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auch nach Ende Juni 2008 auszurichten (S. 2
Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. Okto ber 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine hal be Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine be fris tete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen an gefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittel verfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Be zugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zu sprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundes ge richts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2007 er heblich eingeschränkt und vom 3. Februar 2007 bis 4. März 200 8 keine Er werbs tätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 5. März 2008 habe sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, sodass ihr eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sei (S. 2 Mitte) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk.
1) auf den Stand punkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und sie sei seit Früh jahr 2008 grundsätzlich auch in einer leichten Verweistätig keit vollständig ar beits unfähig, beziehungsweise nur zu einem geringfügigen Prozentsatz arbeitsfähig . D en medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass sowohl die physischen wie die psychischen Beschwerden eine Wiederaufnahme auch einer leichten Verweis tä tigkeit ausschliessen würden (S. 2 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Rente per Ende Juni 2008 und die damit zusammenhängende a ngenommene Verbesserung des Gesund heits zustand s ab März 2008. 3. 3.1
Am 3. Februar 2007 stürzte die Beschwerdeführerin vor ihrem Haus von einer Mauer und zog sich Unterschenkel- und Fussfrakturen zu (Urk. 6/47/23). Sie wur de anschliessend im Y.___ behandelt (Urk. 6/47/19).
Dr. med. Z.___, Oberarzt und Dr. med. A.___,
Assi stenz ärztin, Psy chiatrische Poliklinik, Y.___,
nannten in ihren Berichten vom 2 8. Januar (Urk. 6/99/1-4) und 9. Juni 2008 (Urk. 6/51) folgende Diag no se n (Urk. 6/51 S.
1 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung (F33.1) seit Februar 2007 - Verdacht auf anhaltende so matoforme Schmerzstörung (F45.4) seit mindestens 9 Jahren - komplexes regionales Schmerzsyndrom beider Beine mit Unterschenkel fraktur rechts,
- mehrfra gmentäre Kalkaneusfraktur links Februar 2007
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 2 5. Januar, 3 0. Januar und am 8. Februar 2008 bei i hnen in der Sprechstunde gewesen. Sie
klage über de pressi ve Verstimmung, Konzentrationsstörungen, sowie Schlafstörungen, Lustlosig keit und Energielosigkeit (Urk. 6/99 S. 3 oben). Die Ärzte verwiesen aufgrund der lediglich drei Konsultationen auf die weiter
behandelnden Ärzte (Urk. 6/51 S.
2 oben Ziff. 3.7). 3.2
Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assis tenz arzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Y.___,
nannten in ihrem Be richt vom 1 1. April 2008 (Urk. 6/49/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, linksbetont mit - Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007 - Status nach Metallentfernung 2 2. August 2007 - Status nach Fixateur externe Entfernung, Tibia T2-Nagel, statisch verriegelt, Zugschrauben-Osteosynthese Pilon
tibiale, Prévot -Nagel Fibula 1 2. Februar 2007 - Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unter schenkel rechts 3. Februar 2007 - mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusfraktur links - Status nach offener Reposition, Platten-Schraubenosteosynthese 1 6. Februar 2007 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (F33.1/F33.2), Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). - chronische Cervikalgien und Schwindelbeschwerden bei Status nach HWS-Distorsion 1999 - intermittierende Unterbauchschmerzen
Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2007 bis 4. März 2008 (Ziff. 2). Sie führten aus, die Beschwerde führerin sei seit Februar 2004 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 3.1). Ihr
Gesund heitszustand sei aus internistischer Sicht stationär (Ziff. 4.1). Da es sich bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht um internistische Probleme handle, werde diesbezüglich auf die Spezialisten verwiesen (Ziff. 4.2). 3.3
Med. pract .
D.___, Oberarzt, E.___, nannte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2008 (Urk. 6/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) - Status nach Frakturen untere Extremitäten in 2007
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.2) nannte er eine n Verdacht auf Entwick lung einer somatoformen Schmerzstörung
(F45.4) .
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (Ziff. 3). Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. März 2008 (Ziff. 4.1). Sie sei nie dergestimmt, habe mehrfach geweint, leide an Antr iebsminderung, an sozialem Rückzug und sei hoffnungslos (Ziff. 4.5). Auch wenn bei beginnender Rückbil dung der depressiven Symptomatik aus rein psychiatrischer Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei, sei in der Gesamtschau des Verlaufs seit 1999 eine Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt unwahrschein lich (Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zudem stati onär (Ziff. 5.1). Er attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisheri gen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 2. Juni 200 8. Diese Arbeitsfähig keit beziehe sich ausdrücklich auf die psychiatrischen Symptome (Ziff. 6.2). 3. 4
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie,
nannte in seinem Schreiben vom 1 2. August 2008 (Urk. 6/58/13) folgende Diagnosen: - chronisches cervicovertebrales Syndrom (CVS) / cervicospondylogenes Syndrom (CSS) bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Unterschenkel-Fraktur rechts - Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % zumutbar. Eine Steigerung sei möglich (Ziff. 5 f.). Wahrscheinlich sei eine gutachterliche Beurteilung der Ge samtsitua tion unumgänglich (Ziff. 8). 3.5
Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherap ie, FMH Pharma zeutische Medizin, erstattete am 1 2. August 2008 ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 6/58/7-12),
dies nach Untersuchung vom 2 2. Juli 2008, und nannte als Di agnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Er führte aus, der psychopathologische Befund zum Zeitpunkt seiner Evaluation sei durch eine ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen. Die af fek tive Auslenkbarkeit sei ebenfalls normalisiert. Im Affekt habe die Beschwer de führerin ausgesprochen klagsam und jammernd gewirkt, ohne dass eine De pression erkennbar gewesen wäre. Die Psychomotorik sei ausgeglichen (S.
4 Ziff. 3). Während der Evaluation h ätte n keine diagnostischen Hinweise für das Vor liegen einer Depression bestanden. Die rezidivierende Depressionen (F33.1) könne er nicht bestätigen. Aus internistischer Sicht leide die Beschwerdeführe rin an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) beider Beine, links be tont (S. 4 f. Ziff. 4).
Er führte weiter aus, das Krankheitsbild sei unter Umständen nicht vollständig psychiatrisch erklärbar, sondern es würden auch organische Anteile eine Rolle spielen. Eine zusätzliche Untersuchung durch einen Orthopäden, Rheumatolo gen oder Unfallchirurgen sei angezeigt. D ie Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus Sicht des Krankheitsbildes und dessen derzeitiger Ausprägung nicht mehr ange messen. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse
ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie ar beite nach eigenen Angaben bereits wieder zu 20 % . Eine raschere Steigerung der Ar beitsfähigkeit bis zu 100 % in einer alternativen Tätigkeit schliesse er unter den gegebenen Umständen aus. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine der zeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Unter adäquater Therapie gehe er davon aus, dass ab Oktober 2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse vorliegen werde (S. 5 f. Ziff. 5). 3. 6
Dr. F.___
(vorstehend E.
3.4) nannte in seinen Bericht vom 2 7. September 2008 (Urk. 6/58/1-6 = Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Fibromyalgie - chronisches CVS
/
C SS bei Status nach HWS-Distorsion - Status nach Calcaneusfraktur links - depressive Störung
Er attestierte der Beschwerdeführerin als selbstständige Coiffeuse
von 1999 bis 3. Februar 2007
eine Arbeits unfähigkeit von 40-50 %,
vom 4. Februar 2007 bis 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und seit 1 7. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Ziff. 2). Er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. April 2008 (Ziff. 3.1). Er führte aus, sie
klage über dauernde Schmerzen im linken Fuss und Ferse seit dem Unfall 200 7. Sie müsse einen Gehstock benützen und habe von Seiten HWS häufig Schwindel und mehr oder weniger konstante Kopfschmerzen mit Konzentrationsstörungen (Ziff. 3.4). Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe Spannungen in der Schultergürtelmuskulatur, Dolenz der gesamten Rückenmuskulatur mit multiplen TP und Tenderpoint s (Ziff. 3.6). 3. 7
Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatolo gie,
K.___, erstatteten am 5. Juni 2009 ihr poly dis ziplinäres Gutachten (Urk. 6/66 /1-35). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.
6 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S.
17 ff., S.
22
f f ., S. 29 f.) und die von ihnen am 8. April und 11. Mai 2009 (vgl. S.
4 unten) er ho be nen Befunde.
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
33
Ziff. 3): - Status nach Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 mit Status nach Osteosynthese mit Tibianagel, Zugschraubenosteosynthese und Prévot -Nagel an der Fibula am 1 2. Februar 2007, Status nach Platten- und Schraubenoesteosynthese am 1 6. Februar 2007 bei mehrfragmentä rer intraartikulärer Calcaneus -Fraktur links am 3. Februar 2007 und Status nach Metallentfernung des Nage l s an der Fibula rechts und der proximalen Verriegelungsschraube am Tibianagel rechts am 2 2. August 2007 - St atus nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierenden Cervicalgien und begleitender muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits am 7. Januar 1999 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi sode (F33.1) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst)
Sie nannten weiter als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
33 Ziff. 3): - ubiquitäres Schmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Kra n k heitsbild entsprechend bei anhaltende r somatoformer Schmerzstörung - Status nach Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) beider Beine, Diag nose Oktober 2007
Sie führten aus, gesamtmedizinisch werde der Beschwerdeführerin mit Datum ab Unfallgeschehen im Februar 2 007 bis 4. März 2008 eine 100 % ige Arbeits un fähigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sicherlich seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es sei davon auszugehen, dass diese Ein schrän kung schon im Dezember 2007 bestanden habe. Aus rheumatologi scher Sicht bestehe seit dem 5. März 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adap tierten Tätigkeit. Gesamthaft sei von eine r 50 % igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 5. März 2008 in der freien Marktwirtschaft für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 34 f.).
Dr. J.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/66/40-49) aus, in beiden Beinen bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzüberempfind lichkeit, wie sie am ganzen Körper bestehe. In der Aktenlage tauche ver schie dentlich der Begriff des Fibromyalgie -Syndrom s au f, was jedoch nicht zu treff end sei, da nicht diese spezifischen Druckpunkte schmerzhaft seien, sondern ein ubi qui täres Schmerzsyndrom vorliege, bei dem auch sämtliche Kontroll punkte vor handen seien. Aus rheumatologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung. In der klinischen Untersuchung seien deut liche sogenannte psycho-somatische Überlagerungszeichen vorhan den gewesen (S.
8). Er führte weiter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ohne Mitein be zug der oben erwähnten diffusen Schmerzsymptomatik eine teil weise Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit . Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätig keit als Coiffeuse sei auf 50 % zu schätzen. In einer alternativen Tätigkeit, in der die Beschwer deführerin eine wechselbelastende Arbeit verrichten müsse, könne lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigt werden, im Sinne eines verminderten Rendements, respektive einer erhöhten Pausenbedürftigkeit. Auf grund der objektiven klinischen Befunde könne eine höhergradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründet wer den (S. 9 f.).
Dr. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/66/50-60)
aus, er habe bei der Beschwerdeführerin eine emotionale Labilität und eine hin tergründige depressive Stimmung feststellen können . Die Beschwerdeführe rin habe über Körperschmerzen von Kopf bis Fuss, die täglich und teilweise in sehr starkem Ausmass vorhanden seien, so dass sie mehrmals schon notfall mässig ärzt liche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen, berichtet. Es liege ein Kör per schmerzsyndrom
vor, welches aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht nach vollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwei Unfälle er lit ten, 1999 und Februar 2007, wonach sie unter den zunehmenden Schmerzen zu lei den begonnen habe. Sie habe klaustrophobische Ängste, die mittlerweile mehr eine agoarphobische Tendenz einn ä hmen, indem sie Mühe habe, sich un ter vie len Leuten zu bewegen, diese Situationen auch zum Grossteil meide oder umgehe. Er (Dr. I.___) stelle eine Agoraphobie mit leichter spezifischer Pho bie fest, welche die Beschwerdeführerin im Alltag allerdings nicht wesentlich be ein trächtig e (S. 8 Mitte).
Er führte weiter aus, im Rahmen der verschiedenen Beschwerden habe die Be schwerdeführerin unter affektiven Verstimmungen zu leiden begonnen. D ie de pressive Störung entspreche objektiv eher einem leichten Ausmass, aufgrund der subjektiven Angaben könne vermutet werden, dass zeitweise ein mittel schwe res Ausmass bestehe (S. 9 Mitte). Gesamthaft müsse aufgrund der psychi schen Be schwerden tatsächlich eine verminderte Belastbarkeit angenommen werden, die sich durch die Schmerzstörung und depressive Störung begründen l ie ssen, wäh rend sich die Angststörung eher gering auswirke. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation (S. 10 oben). Die Beschwerdeführe rin sei einerseits durch die Schmerzsymptomatik und d ie sekundär bedingte Erschöpfbarkeit einge schränkt, andererseits auch durch die depressive Sympto matik, indem ein Kraft- und Energieverlust bestehe. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine 50 % ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit in der freien Markt wirt schaft nachvollziehen.
Es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer alternativen Tätigkeit eine höhere Arbei tsleistung erbringen könne (S.
10 unten). 3 .8
Dr. I.___ führte im Nachtrag vom 1 4. August 2009 (Urk. 6/70) aus, aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsbefunde und der subjektiven Angaben der Be schwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass eine leichte de pressive Störung vorliege. Objektiv lägen geringe Befunde, insbesondere nur eine affek ti ve Labilität vor . Da anlässlich der Untersuchung nur geringe Be funde hätten ob jektiviert werden k önn en, sei auf die Aktenlage und die subjektiven Angaben ab gestellt worden. Aufgrund der Angaben des E.___ und von Dr. G.___ habe er eine rezidivierende depressive Störung ange nommen (S. 1 f.).
Er führte weiter aus, neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könn t e n
die depressive Störung, die Agoraphobie und leichte spezifische Phobie als Begleiter krankungen interpretiert werden . Diese Begleiterkrankungen be st ün den nun mittlerweile über mehrere Jahre. Die Symptomatik sei tatsächlich etwas wechselhaft, was mit der rezidivierenden depressiven Störung zusam menhänge, doch die phobische Störung persistier e und sei gar etwas progre dient, auch k önne diesbezüglich bisher nie eine längerfristige Remission festge stellt werden. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser sozialer Rückzug in verschie denen Belangen des Lebens, wenn auch nicht komplett (S.
2 unten). Es sei schwierig zu interpretieren, inwieweit ein therapeutisch nicht mehr angeh barer innerseelischer Verlauf bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zwar in am bulanter psychiatrischer Behandlung. Nach dem mehrjährigen Verlauf müsse allerdings angenommen werden, dass sich eine Chronifizierung anbahne (S. 3 oben).
3.9
M ed. pract .
D.___, Oberarzt, L.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. August 2010 (Urk. 6/101) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig prolongiert mittelgradig depressive Episode (F33.11) - anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst) - Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999 - Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkelfraktur recht s und mehrfragmentärer Calcaneus -Fraktur links
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Adipositas Grad I, Body Mass Index (BMI) 30.8 - rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986, endoskopisch keine Blu tungsquelle seit September 2007
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1 1. März 2008 (Ziff. 1.2). Eine deutliche Remission der nun noch mittelgradig depressiven Symptomatik se i nicht absehbar. Bei dem somatischen Krankheitsverständnis sei eine Chro nifi zie rung zu befürchten, die psychiatrischen Interventionsmöglichkeiten seien be grenzt. Absehbar sei daher keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über die seit 2. Juni 2008 bestehenden 50 % hinaus zu erwarten (Ziff. 1.4).
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und seit 2. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse
(Ziff. 1.6). Aus medi zinischer Sicht sei ihr eine Tätigkeit von 50 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei theoretisch eine Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). 3.10
Die Ärzte der M.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 6/110/ 6-8) folgende Diagnosen : - Polyneuropat h ie beidseits mit/bei: - aktuell Schmerzexazerbation Fusswurzel links bei symptomatischer sub talarer Arthrose mit Arthrose kalkaneokuboidal bei Status nach mehr fragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links (joint
depression type) vom 3. Februar 2007 - Schraubenlockerung sowie Schraubenbruch links - Status nach offener Reposition und Platten- und Schraubenosteosyn these am 1 6. Februar 2007 Unterschenkelfraktur rechts am 3. Februar 2007 - Status nach OSME Fibula rechts am 2 2. August 2007 - Status nach Fixateur externe-Entfernung, Zugschrauben-Osteosyn these Pilon
tibidale am 1 2. Februar 2007 - Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe Unterschenkel rechts am 3. Februar 2007 - Status nach ReveL -Osteotomie, Kapsulotomie mediale Kapselraffung links am 3 0. August 2004 und ReveL -Osteotomie, Akin-Osteotomie, la terale Ka p sultomie, mediale oblique
K a selraffung rechts bei Halux
va lgus beidseits - t ibiofibulares
Impingement beidseits - Choparthrose links > rechts
Sie führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 am bulant in der Fusssprechstunde untersucht (Urk. 6/110/7-8 S. 1 Mitte). Es seien keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Anamnese zu verzeichnen. In der neu ro physiologischen Untersuchung habe sich jedoch eine Polyneuropathie beid seits herausgestellt. Eine zusätzliche Schädigung des Ner vus
peronaeus auf der linken Seite kön ne nicht ausgeschlossen werde n (Urk. 6/110/7-8 S.
2) . Sie atte stierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig keit von 20 %, dies aufgrund der Schä digung des Nervus
peron a eus begleitend mit den postoperativen Ar thro sen sowie des Fibromyalgie -Syndroms und de m daraus ableitbaren, starken Leidensdruck bei protrahierter Schmerzsituation (Urk. 6/110/6).
3.11
Dr. med. N.___, Oberarzt, M.___, führte in seinem Schrei ben vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/119) aus, die Situation der Beschwerde führerin habe sich im Wesentlichen nicht geändert. A us orthopädische r Sicht habe sich die Arbeitsunfähigkeit (richtig : Arbeitsfähigkeit) von 20 % in der bis herigen Tä tig keit und von 80 %
in einer optimal angepasste n Tätigkeit somit nicht g e än dert.
3.12
Med. pract . D.___, Oberarzt (vorstehend E.
3.9)
und O.___,
d iplo mierte
Pflegefachfrau, L.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2011 (Urk. 6/120) folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Agoraphobie (F40.1) mit leichter spezifischer Phobie (Liftangst) - Status nach Autounfall und traumatisches Zervikovertebralsyndrom am 7. Januar 1999; Status nach Sturz 3. Februar 2007 mit Unterschenkel fraktur rechts und mehrfragmentärer Calcaneus -Fraktur links - (Y.___) : komplexes regionales Schmerzsyndrom CPRS beider Beine, links betont mit - Unterschenkelfraktur rechts 3. Februar 2007 - m ehrfragmentärer, intraartikulärer Calcaneusfraktur links, Osteosyn these 1 6. Februar 2007
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Adipositas Grad I, BMI 30.8 - rezidivierende Eisenmangelanämie seit 1986
Sie führten aus, es sei Ende November 2010 zur Trennung zwischen dem Ehe mann und der Beschwerdeführerin gekommen und sie lebe seitdem alleine. Trotz fortgeführter integrierter psychiatrischer Behandlung und Pharmakothera pie sei keine Besserung der niedergestimmt depressiven Symptomatik im
Be richts zeitraum erkennbar. Aus rein psychiatrischer Beobachtung sei sie weiter hin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. März 2008 bis 1. Juni 2008 und eine Ar beitsunfähigkeit von 50 % seit 2. Juni 2008 (Ziff. 1.6) . Die bisherige Tä tigkeit als Coiffeuse sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur noch stunden weise
möglich. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % mög lich (Ziff. 1.7). 3.13
Am 2 1. Dezember 2011 nahm Dr. med. P.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD),
zum medizinischen Sach verhalt Stellung (Urk. 6/122):
RAD-Arzt Dr. Q.___ habe in seiner Stellung nah me v om 3. Januar 2011 an einer 80 % igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 5. März 2008 festgehalten. Der Arztbericht der L.___ vom 1 0. Oktober 2011 (vor stehend E.
3.12) halte keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit 3 0. Au gust 2008 und 1 6. August 2010 fest. Der Bericht nehme eine andere Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, als sie der RAD-Arzt am 3. Januar 2011 vorgenommen habe,
vor und gehe von ei ner Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die abweichende Beurteilung durch die L.___ sei nicht nachvoll zieh bar ausgewiesen oder begründet. Es solle weiterhin an der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 3. Januar 2011 festgehalten werden (S. 7 Mitte). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit März 2008 verbessert hat .
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das K.___ - Gutachten (vor stehend E.
3.7) inklusive Ergänzung (E.
3.8) für die Beantwortung der Fragen um fassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchun gen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medi zi ni schen Situa tion Rechnung. 4.2
Gemäss K.___ - Gutachten (vorstehend E. 3.7) bestand vom Unfall im Februar 2007 bis A nfang März 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Anfang März 200 8 bestand in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselbelasten der Arbeit
bestand ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei sich die Ein schränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs ergab .
Die Einschätzung im gennannten Gutachten
deckt sich mit derjenigen der Ärzte der M.___
im September 2011 (vorstehend E. 3.11),
wonach a us orthopädischer Sicht der Beschwerdeführerin
in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
attestiert wurde . Der im Dezember 2010 neu diag nostizierte Polyneuropathie (vorstehend E.
3.10) ist dabei ebenfalls Rechnung ge tragen worden .
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin An fang März 2008 aus somatischer Sicht verbessert; sie ist in der bisherigen Tä tigkeit als Coiffeuse
zu 50 %
arbeitsfähig und in einer behinderungsbedingten Tätigkeit
zu 80 % . 4 .3
Die K.___ - Gutachter
attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2008 für jede Tätigkeit i n der freien Marktwirtschaft, da aufgrund der psychischen Beschwerden gesamthaft eine verminderte Belas tbarkeit angenommen werden m ü ss e (vorstehend E. 3.7) . Med. pract . D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im August 2010 (vorstehend E.
3.9) und im Oktober 2011 (vorstehend E. 3.12) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. Juni 200 8, und
e r attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 . Seine Beurteilung stimmt so mit ab Juni 2008 mit derjenigen im K.___ - Gutachten überein.
Damit kann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Juni 2008 in ange stam mter und angepasster Tätigkeit aus psychi atrischer Sicht ausgegangen werden. 4 .4
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-tei lung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerz- stö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syn dromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärzt lichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwin g end mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis über ein stimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und in wie weit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht in validisie ren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objek tiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hin reichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten wei teren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Wil lensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisie rende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 4.5
Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine rezidivierende aktuell leichte bis mittelgradige depressive
Stö rung (F33.1) . Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerde führerin und den objektiven Befunden stuften die Gutachter die depressive Störung als leicht ein .
Die Gutachter konnten objektiv nur geringe Befunde er heben . Aufgrund der Angaben von med. pract . D.___ (vorstehend E.
3.3), wel cher von einer rezi di vie renden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig ausging und denjeni gen von
Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5), welcher keine depressive Störung di ag nos tizierte, gingen die Gutachter von einer rezidivierenden depressiven Stö rung, mit leichte n und mittelschwere n depressive n Phasen aus .
Gemäss der bundesge richtli chen Rechtsprechung ist eine derartige leichte beziehungsweise mittel schwere De pression als Begleiterscheinung einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend, um das Kriterium der psychische n
Komorbi dität
zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E.10.1 mit Hinweisen).
Zu dem alternativ in Frage kommenden Kriterien (vorstehend E. 4.4) hat die Be schwerdegegnerin einlässlich Stellung genommen (Urk. 6/81/7), worauf zu ver wei sen ist.
Es liegen damit weder eine erhebliche psychische Komorbidität noch ander wei tige Faktoren vor, welcher einer zumutbaren Willensanstrenung zur Über win dung der Schmerzstörung entgegenstehen.
Nach dem Gesagten besteht in psychischer Hinsicht keine für die Rechtsan wen dung relevante Einschränkung . 4. 6
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab Anfang März 2008 aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, und dass eine all fällige Arbeitunfähigkeit aus psychischen Gründen (von 50 % ab Juni 2008) nich t in Betracht fällt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zulässigerweise eine ab Juli 2008 zu berück sichtigende (vorstehend E. 1.4) revisionsrelevante Änderung angenommen.
Da gemäss dem nicht bestrittenen und nicht zu beanstandenen
Einkommens ver gleich (Urk. 6/122/8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, er w eist sich die strittige Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 9 00.-– an zusetzen, und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler