Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1959 geborenen X.___ eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/132), was vom Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2014 im Prozess-Nr. IV.2012.00839 (Urk. 6/ 139) bestätigt wurde. 1.2
Am 14. Juli 2015 stellte die Versicherte erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 6/150). Die IV-Stelle teilte ihr mit Vorbescheid vom 18. August 2015 mit, dass sie auf das Gesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 6/152). Auf die Einwände der Versi cherten vom
18. September 2015 (Urk. 6/156) hin, holte sie bei der Y.___
das polydisziplinäre Gutachten vom
9. Juni 2016 ein (Urk. 6/177). Dazu nahm die Versicherte am
5. September 2016 Stellung (Urk. 6/183), welche Stellungnahme sie am 22. Oktober 2016 (Urk. 6/187) und 4. November 2016 (Urk. 6/189) ergänzte und mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 6/190) untermauerte . Die Ärzte der Y.___
erstatte ten am 17. März 2017 eine ergänzende Beurteilung (Urk. 6/196). Hierzu reichte die Versicherte am 27. April 2017 ihre Stellungnahme unter Beilage medizini scher Berichte (Urk. 6/201-206) ein (Urk. 6/200), worauf die IV-Stelle ergänzen de medizinische Berichte
(Urk. 6/207-209) ein holte . Zu diesen nahm die Versi cherte am 11. September 2017 Stellung
(Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 16. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/217). 2.
Gegen die Verfügung vom 16. November 2017 erhob die Versicherte am 28. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zur neuen, korrekten Eröffnung des Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen w e rd e (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu be einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). 2. 2.1
In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gegnerin habe zwar einen Vorbescheid erlassen, doch habe sie darin angekün digt, auf das Leistungsbegehren nicht eintreten zu wollen. Nachdem sie hierge gen Einwände erhoben habe, sei diese auf das Leistungsbegehren eingetreten und habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und habe schliesslich einen Leistungsanspruch verneint, ohne zuvor nochmals einen Vor bescheid zu erlassen. Die Gelegenheit, zum Gutachten und zu weiteren medizi nischen Berichten Stellung zu nehmen, ersetzte den Vorbescheid nicht (Urk. 1 Ziff. 7 S. 5 f.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Akten und insbesondere das Gutachten seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet und deren Einga ben und eingereichten Beweismittel gepr üft worden . Mit Verfügung vom 16. November 2017 sei jedoch materiell über den Leistungsanspruch entschie den worden, ohne dass diesbezüglich ein Vorbescheid ergangen sei, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Daher sei die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen (Urk. 5). 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren neu entscheide. 3. 3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsübli chen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1959 geborenen X.___ eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/132), was vom Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2014 im Prozess-Nr. IV.2012.00839 (Urk. 6/ 139) bestätigt wurde.
E. 1.2 Am 14. Juli 2015 stellte die Versicherte erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 6/150). Die IV-Stelle teilte ihr mit Vorbescheid vom 18. August 2015 mit, dass sie auf das Gesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 6/152). Auf die Einwände der Versi cherten vom
18. September 2015 (Urk. 6/156) hin, holte sie bei der Y.___
das polydisziplinäre Gutachten vom
9. Juni 2016 ein (Urk. 6/177). Dazu nahm die Versicherte am
5. September 2016 Stellung (Urk. 6/183), welche Stellungnahme sie am 22. Oktober 2016 (Urk. 6/187) und 4. November 2016 (Urk. 6/189) ergänzte und mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 6/190) untermauerte . Die Ärzte der Y.___
erstatte ten am 17. März 2017 eine ergänzende Beurteilung (Urk. 6/196). Hierzu reichte die Versicherte am 27. April 2017 ihre Stellungnahme unter Beilage medizini scher Berichte (Urk. 6/201-206) ein (Urk. 6/200), worauf die IV-Stelle ergänzen de medizinische Berichte
(Urk. 6/207-209) ein holte . Zu diesen nahm die Versi cherte am 11. September 2017 Stellung
(Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 16. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/217).
E. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu be einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
E. 2.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gegnerin habe zwar einen Vorbescheid erlassen, doch habe sie darin angekün digt, auf das Leistungsbegehren nicht eintreten zu wollen. Nachdem sie hierge gen Einwände erhoben habe, sei diese auf das Leistungsbegehren eingetreten und habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und habe schliesslich einen Leistungsanspruch verneint, ohne zuvor nochmals einen Vor bescheid zu erlassen. Die Gelegenheit, zum Gutachten und zu weiteren medizi nischen Berichten Stellung zu nehmen, ersetzte den Vorbescheid nicht (Urk. 1 Ziff. 7 S. 5 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Akten und insbesondere das Gutachten seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet und deren Einga ben und eingereichten Beweismittel gepr üft worden . Mit Verfügung vom 16. November 2017 sei jedoch materiell über den Leistungsanspruch entschie den worden, ohne dass diesbezüglich ein Vorbescheid ergangen sei, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Daher sei die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen (Urk. 5).
E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren neu entscheide.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsübli chen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00001
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1959 geborenen X.___ eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/132), was vom Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2014 im Prozess-Nr. IV.2012.00839 (Urk. 6/ 139) bestätigt wurde. 1.2
Am 14. Juli 2015 stellte die Versicherte erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 6/150). Die IV-Stelle teilte ihr mit Vorbescheid vom 18. August 2015 mit, dass sie auf das Gesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 6/152). Auf die Einwände der Versi cherten vom
18. September 2015 (Urk. 6/156) hin, holte sie bei der Y.___
das polydisziplinäre Gutachten vom
9. Juni 2016 ein (Urk. 6/177). Dazu nahm die Versicherte am
5. September 2016 Stellung (Urk. 6/183), welche Stellungnahme sie am 22. Oktober 2016 (Urk. 6/187) und 4. November 2016 (Urk. 6/189) ergänzte und mit weiteren medizinischen Berichten (Urk. 6/190) untermauerte . Die Ärzte der Y.___
erstatte ten am 17. März 2017 eine ergänzende Beurteilung (Urk. 6/196). Hierzu reichte die Versicherte am 27. April 2017 ihre Stellungnahme unter Beilage medizini scher Berichte (Urk. 6/201-206) ein (Urk. 6/200), worauf die IV-Stelle ergänzen de medizinische Berichte
(Urk. 6/207-209) ein holte . Zu diesen nahm die Versi cherte am 11. September 2017 Stellung
(Urk. 7/214). Mit Verfügung vom 16. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/217). 2.
Gegen die Verfügung vom 16. November 2017 erhob die Versicherte am 28. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und zur neuen, korrekten Eröffnung des Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
6. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen w e rd e (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu be einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). 2. 2.1
In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde gegnerin habe zwar einen Vorbescheid erlassen, doch habe sie darin angekün digt, auf das Leistungsbegehren nicht eintreten zu wollen. Nachdem sie hierge gen Einwände erhoben habe, sei diese auf das Leistungsbegehren eingetreten und habe ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und habe schliesslich einen Leistungsanspruch verneint, ohne zuvor nochmals einen Vor bescheid zu erlassen. Die Gelegenheit, zum Gutachten und zu weiteren medizi nischen Berichten Stellung zu nehmen, ersetzte den Vorbescheid nicht (Urk. 1 Ziff. 7 S. 5 f.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Akten und insbesondere das Gutachten seien der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet und deren Einga ben und eingereichten Beweismittel gepr üft worden . Mit Verfügung vom 16. November 2017 sei jedoch materiell über den Leistungsanspruch entschie den worden, ohne dass diesbezüglich ein Vorbescheid ergangen sei, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Daher sei die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen (Urk. 5). 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren neu entscheide. 3. 3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsübli chen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager